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Z2 2021 30

Zug OG · 2022-07-27 · Deutsch ZG

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021) | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Sachverhalt

1. A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) haben am

28. Dezember 2000 in Norwegen geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Söhne S.________, geb. ________, und E.________, geb. ________, hervorgegangen. 2.1 Am 27. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner ein Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1) und ersuchte mit Eingabe vom

2. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Dabei beantragte sie unter anderem, der Gesuchsgegner sei superprovisorisch anzuweisen, per sofort aus der ehelichen Wohnung auszuziehen (Vi act. 7). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies die Anträge der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Entscheid vom 3. März 2020 ab (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 5. März 2020 nahm der Gesuchsgegner zum Eheschutzgesuch Stellung (Vi act. 9). 2.2 An der Anhörung vom 13. Mai 2020 äusserte E.________ gegenüber dem Einzelrichter den Wunsch, mit der Gesuchstellerin und seinem älteren Bruder S.________ zusammenzuleben (Vi act. 15). Das Protokoll der Anhörung wurde auf Wunsch von E.________ hin den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht (Vi act. 16). Die Parteien wurden am 25. August 2020 vom Einzelrichter persönlich befragt (Vi act. 18). Im Anschluss an die Parteibefragung fand eine Instruktionsverhandlung statt (Vi act. 18-19). 2.3 Nachdem der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 eine Noveneingabe eingereicht hatte, machten beide Parteien mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 32, 38, 41 f., 45 f.). Am 30. März 2021 wurde der Gesuchsgegner zur Einreichung von Urkunden (Steuererklärungen 2017-2019, Jahresrechnungen 2017-2019 der von ihm bzw. von den Parteien beherrschten G.________ AG, F.________ AG, J.________ AG und L.________ AS bzw. N.________ AS und Quartalsabrechnungen von zwei Fonds der J.________ AG und der L.________ AS bzw. N.________ AS) verpflichtet (act. 49). Dem kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2021 nach (act. 50, 50/49-77). In ihren abschliessenden Stellungnahmen beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, die Obhut über E.________ sowie die eheliche Wohnung seien ihr zuzuteilen, der Gesuchsgegner sei zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für E.________ in der Höhe von mindestens CHF 1'495.70 sowie zur Erteilung ausführlicher Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu verpflichten und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten keinen Unterhalt schuldeten (Vi act. 38). Der Gesuchsgegner beantragte demgegenüber eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beider Parteien sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich selbst. Ausserdem sei die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Mai 2020 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an ihn zu verpflichten und zwar in der Höhe von CHF 5'454.00 bis zum Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung und danach – je nach Zuteilung der Obhut über E.________ und der ehelichen Wohnung – in der Höhe von CHF 4'358.00 oder CHF 5'734.00 (Vi act. 32).

Seite 7/76 2.4 Am 11. Juni 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 52; ES 2020 48): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind E.________, geb. ________, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und während fünf Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Falle der Nichteinigung kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin der Entscheid über die Ausübung des Ferienrechts zu. 2.3 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. 3.1 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab 1. Mai 2020 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, längstens aber bis 31. August 2021, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 3.2 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber mit Wirkung ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Die eheliche Wohnung an der ________(Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind E.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis 31. August 2021 zu verlassen und seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung abzuholen. 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber am 31. August 2021, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin auszuhändigen. 5. Das Fahrzeug T.________ mit dem Kontrollschild ZG ________wird für die Dauer das Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung überlassen. 6. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'678.75 Entscheidgebühr CHF 321.25 Kosten für die Übersetzung CHF 6'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 3'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert.

Seite 8/76 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien je mit Eingabe vom 24. Juni 2021 innert Frist Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein, wobei der Gesuchsgegner zusätzlich in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 und act. 1 [Z2 2021 31]). Mit Eingaben vom 8. Juli 2021 reichten die Parteien jeweils die Berufungsantwort zur Berufung der Gegenseite ein und beantragten deren Abweisung (act. 6 und act. 6 [Z2 2021 31]). Im Anschluss reichten beide Parteien am 8. bzw. 9. September 2021 je eine weitere Eingabe im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts ein (act. 10 und act. 10 [Z2 2021 31]). 3.2 Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 abgewiesen (act. 8 [Z2 2021 31]). Der Gesuchsgegner zog in der Folge in Nachachtung des Urteils vom 11. Juni 2021 per Ende August 2021 aus der ehelichen Wohnung aus (act. 10 [Z2 2021 31]). 3.3 Am 15. September 2021 hörte auch der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug E.________ persönlich an (act. 13). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 wurden die beiden Verfahren Z2 2021 30 und Z2 2021 31 unter der Verfahrensnummer Z2 2021 30 vereinigt. Überdies wurde der Gesuchsgegner mit derselben Verfügung aufgefordert, weitere Urkunden zu seinen finanziellen Belangen einzureichen (act. 16). 3.5 Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Eingabe ein, mit der er beantragte, es sei für E.________ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten und es sei sein Besuchsrecht durch Androhung der Bestrafung der Gesuchstellerin im Säumnisfall gerichtlich zu vollstrecken. Diese Massnahmen seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (act. 21). Hintergrund dieses Antrags bildete der Umstand, dass sich E.________ offenbar seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung weigerte, die Besuche beim Gesuchsgegner wahrzunehmen (act. 21 Rz 7 ff.). Mit separater Eingabe ebenfalls vom 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner zudem aufforderungsgemäss Urkunden zu seinen finanziellen Belangen ein (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Mietverträge; act. 22 und 22/1-53). 3.6 Die Gesuchstellerin wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2021 aufgefordert, zu den neuen Anträgen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen und ihrerseits verschiedene Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Bonusabrechnungen und Bankauszüge einzureichen (act. 23). Dem kam sie mit Eingaben vom 7. Januar 2022 und 21. Februar 2022 nach (act. 26 und 39). In ihrer Eingabe vom 7. Januar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, die Anträge des Gesuchsgegners bezüglich Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung seien abzuweisen, eventualiter sei eine Familienmediation anzuordnen. In ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 verlangte sie zudem zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen ein umfassendes Verfügungsverbot für den Gesuchsgegner, weil dieser das Familienvermögen gefährde (vgl. Ziff. 9-12 des eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehrens).

Seite 9/76 3.7 Nachdem beide Parteien noch weitere Stellungnahmen und Eingaben zu den Anträgen des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung des Besuchsrechts eingereicht hatten (act. 27-32), ordnete der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 2. Februar 2022 eine Familienmediation sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft an und wies im Übrigen die materiellen und prozessualen Anträge der Parteien in diesem Zusammenhang ab (act. 35). Auf das Vollstreckungsgesuch trat das Obergericht Zug mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht ein (act. 38). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug bestellte U.________ als Beiständin (act. 44). 3.8 Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 29. März 2022 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2022 und dem darin enthaltenen Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 42). Beide Parteien reichten daraufhin unaufgefordert am 8. April 2022, 10. Mai 2022, 25. Mai 2022 und 15. Juni 2022 weitere Eingaben ein (act. 43, 47, 48 und 51). 3.9 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

Erwägungen (144 Absätze)

E. 1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt aufgrund der Nationalität der Parteien ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb auf die diesbezügliche E. 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres verwiesen werden kann. Vorab ist im Weiteren festzuhalten, dass keine der Parteien die Dispositiv-Ziffern 1 [Getrenntleben] und 5 [Zuweisung des Fahrzeugs T.________] des erstinstanzlichen Entscheids angefochten hat. Diese Punkte bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden die Dispositiv-Ziff. 2.3, 3.1, 3.2, 7 und 8 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 wie folgt geändert:

E. 1.2 Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Antrag der Gesuchstellerin auf Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

Seite 76/76

E. 2 In prozessualer Hinsicht ist sodann Folgendes anzumerken:

E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die

Seite 10/76 sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 2.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'620.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats.

E. 2.4 Uneingeschränkte Gültigkeit behält Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen in Bezug auf die übrigen Streitgegenstände ohne Berührungspunkt zu den Kinderbelangen, insbesondere das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin sowie den vom Gesuchsgegner beantragten Ehegattenunterhalt bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Solange die Parteien noch zusammen mit den Söhnen in derselben Wohnung lebten, bestand kein Anlass zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Diese Auffassung teilen offensichtlich auch die Parteien, die beide keinen entsprechenden Antrag stellten. Die erwähnten Begehren betreffen mithin allein die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten.

E. 3 Zunächst ist zwischen den Parteien nach wie vor umstritten, wem die Obhut über den inzwischen 13-jährigen Sohn E.________ zugeteilt werden soll.

E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird im Umfang von CHF 2'500.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 7'500.00 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 500.00 zu ersetzen. Der fehlende Betrag von CHF 4'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert.

E. 3.1.1 Vorliegend seien keine Massnahmen der KESB angeordnet worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern fraglich erscheinen lassen würden. Auch die angebliche Ausübung von häuslicher Gewalt durch den Gesuchsgegner habe von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Gewaltvorfälle sowie Beleidigungen und Beschimpfungen zwischen den Parteien stellten für sich allein auch keinen Grund dar, um an der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu zweifeln. Überdies seien auch die gegenseitigen Behauptungen der Parteien, wonach der jeweils andere Elternteil E.________ manipulieren würde, unbelegt. Weitere Hinweise, welche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern begründen würden, seien nicht ersichtlich. Folglich seien die Parteien als erziehungsfähig zu betrachten.

E. 3.1.2 Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner E.________ insbesondere im letzten Jahr vermehrt betreut habe und mehr Rollen in Bezug auf seine Erziehung übernommen habe. Aus den Parteiaussagen gehe aber auch hervor, dass E.________ zumindest bis zur Mediation der Parteien zum grössten Teil von der Gesuchstellerin betreut worden sei, weshalb festzuhalten sei, dass E.________ während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend von der Gesuchstellerin betreut worden sei. Das spreche somit dafür, ihr die Obhut zuzuteilen.

E. 3.1.3 Sodann sei zu prüfen, welches Betreuungsmodell die Parteien seit der Trennung bzw. vorliegend seit der Mediation gelebt hätten. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass E.________ in letzter Zeit von den Parteien praktisch je zur Hälfte betreut worden sei, was zumindest darauf hindeute, dass die Parteien fähig und bereit gewesen seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie habe bezüglich dieses Betreuungsmodells aber auch ausgeführt, dass der Gesuchsgegner bestimme, was

Seite 12/76 wann geschehe. Sie habe klein beigeben müssen, um das Zusammenleben zu Hause für die Familie erträglicher zu machen. Dem Wunsch von E.________ entspreche diese Regelung aber nicht.

E. 3.1.4 E.________ sei vom Einzelrichter an der Kindesanhörung vom 13. Mai 2020 zu seiner Vorstellung hinsichtlich der Betreuungsregelung befragt worden. E.________ habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der jetzigen Wohnung zu bleiben. Das Verhältnis mit seiner Mutter sei gut und er würde gerne mehr Zeit mit ihr verbringen. Bei seinem Vater wolle er nicht wohnen. E.________ habe die Beweggründe für diesen Wunsch näher darlegen können. Aufgrund seines Alters könne er sich auch ein umfassendes Bild darüber machen, was eine alternierende Obhut bedeuten würde. Seine Beweggründe passten sodann in den Kontext des ehelichen Konflikts der Parteien und seien nachvollziehbar. Die Aussagen von E.________ widerspiegelten sich ferner in den Ausführungen der Parteien, wonach sich die Gesuchstellerin schon seit Beginn sehr viel um E.________ gekümmert habe und dem Gesuchsgegner auch klar sei, dass E.________ den Wunsch habe, die Mutterliebe zu spüren.

E. 3.1.5 E.________ sei zudem zumindest in der jüngsten Vergangenheit in nicht unerheblicher Weise dem Elternkonflikt ausgesetzt gewesen, was sich auch aus seinen Ausführungen an der Kindesanhörung ergeben habe. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung überdies selbst ausgeführt, dass sie zwar mit dem Gesuchsgegner ab und an Probleme in Bezug auf E.________ diskutiere, ihre Diskussionen aber nach sehr kurzer Zeit sehr stark "erhitzt" würden. Gemäss weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin hätten sodann die schulischen Leistungen von E.________ infolge der Spannungen zu Hause nachgelassen und die Schule von E.________ habe die Parteien an die Beratungsstelle punkto Eltern-, Kinder & Jugendliche in ________ verwiesen. Die Spannungen zwischen den Eltern wirkten sich mithin negativ auf das Kindeswohl von E.________ aus, welcher unbestrittenermassen stark unter der momentanen Trennungssituation der Eltern leide. Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach E.________ in vielen Fällen gesagt habe, für ihn wäre es in Ordnung, wenn die Eltern eine Regelung träfen und er einverstanden sei, solange seine Eltern einverstanden seien, zeugten von einem Loyalitätskonflikt, widersprächen diese doch dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________, bei seiner Mutter zu wohnen. E.________ habe eindeutig das Gefühl, er müsse es beiden Eltern, insbesondere seinem Vater, immer recht machen. Die von E.________ gemachten Aussagen auf die konkrete Frage des Gesuchsgegners seien sicherlich auch von Angst motiviert gewesen, den Vater mit seinen Wünschen zu enttäuschen.

E. 3.1.6 Die Gesuchstellerin habe zu ihren vom Gesuchsgegner behaupteten arbeitsbedingten Abwesenheiten ausserdem festgehalten, dass sie lediglich an einem Tag in der Woche im Büro sein müsse, die restlichen Tage sei sie im Homeoffice und könne somit die Betreuung von E.________ umfassend sicherstellen. Sollte sie einmal an einem Tag die Betreuung nicht selbst übernehmen können, so wohne ihre Mutter in unmittelbarer Nähe. Diese habe bereits in der Vergangenheit die Parteien in der Betreuung der Kinder unterstützt und werde dies auch in Zukunft gerne tun. Der Gesuchsgegner habe denn auch selbst ausgeführt, dass E.________ an zwei Tagen den Mittagstisch besuche und er an den restlichen Tagen abwechselnd mit einem Klassenkameraden bei ihnen oder bei diesem zu Hause zu Mittag esse. Diese Betreuung von E.________ sei altersgerecht. Soziale Kontakte insbesondere mit

Seite 13/76 Freunden seien wichtig für E.________. Wesentliche zusätzliche und aktuelle Abwesenheiten der Gesuchstellerin würden vom Gesuchsgegner denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.

E. 3.1.7 Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen und dem ausdrücklichen Wunsch von E.________ sei daher die Obhut über E.________ der Mutter zuzuteilen. Eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ würde zurzeit nicht seinem Kindeswohl dienen. Die Trennungszeit solle genutzt werden, die Beziehung des Gesuchsgegners zu E.________ zu stabilisieren und Vertrauen zu schaffen. Beide Parteien sollten zudem dazu beitragen, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zumindest abzubauen und die Kommunikation über Kinderbelange zu verbessern.

E. 3.1.8 In einem nächsten Schritt sei der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und E.________ zu regeln. Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass E.________ derzeit am Montag und Dienstag sowie jeden zweiten Mittwoch und jeden zweiten Samstag und Sonntag vom Gesuchsgegner betreut werde. Es wäre deshalb grundsätzlich auf diese momentanen Verhältnisse abzustellen und darauf, wie die Betreuung bisher geregelt worden sei. Die Gesuchstellerin habe zu dieser Betreuungsregelung aber ausgeführt, dass diese nicht dem Wunsch von E.________ entspreche, was sich in der Kinderanhörung bestätigt habe. Ein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB sei vorliegend aber weder ersichtlich noch sei ein solcher von den Parteien behauptet worden. Dem Beklagten sei daher grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren. Zu prüfen sei jedoch, ob Umstände vorlägen, die eine Einschränkung des Besuchsrechts bzw. der bisherigen Betreuungsregelung rechtfertigten. Aus den von E.________ gemachten Ausführungen ergebe sich deutlich, dass er sich zumindest im Zeitpunkt der Kindesanhörung ein solch ausgiebiges Besuchsrecht, wie es der Gesuchsgegner beantrage, nicht habe vorstellen können. Gleichzeitig seien diese Aussagen aber im Mai 2020 und somit vor diesem mittlerweile seit Monaten gelebten Betreuungsmodell gemacht worden. E.________ sei zu diesem Zeitpunkt denn auch unbestrittenermassen in einem Loyalitätskonflikt gestanden und es deute einiges darauf hin, dass sein Wohlbefinden durch den nach wie vor andauernden und ungelösten Elternkonflikt und die zwischen den im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestehenden Spannungen beeinflusst worden sei. Eine Sistierung des Besuchsrechts alleine wegen der Abneigungshaltung von E.________ sei mithin nicht verhältnismässig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der zwischen den Eltern bestehende Konflikt durch die Schaffung einer räumlichen Distanz entschärft werden könne und sich eine solche Entschärfung auch positiv auf das Wohlbefinden von E.________ auswirken würde.

E. 3.1.9 Für E.________ sei es überdies wichtig, einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben bzw. einen solchen aufzubauen, weshalb nach dem Gesagten keine Umstände für eine Einschränkung des Besuchsrechts ersichtlich seien. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sich die Eltern die Betreuung von E.________ zwar teilten, sie bis anhin aber im selben Haushalt gelebt hätten und E.________ folglich immer in derselben Wohnung und der ihm bekannten Umgebung betreut worden sei. De facto sei E.________ nach der Schule also immer in sein bekanntes Zuhause zurückgekehrt und sei dort – je nach Wochentag – einfach entweder von seinem Vater oder seiner Mutter empfangen worden. Abgesehen von dieser abwechselnden Betreuung nach Schulschluss habe sich für E.________ in seinem Alltag aber nichts geändert; weder sein Schlafplatz, noch sein Schulweg oder der Kontakt zu

Seite 14/76 seinem älteren Bruder S.________. Unter Berücksichtigung des Stabilitätskriteriums sowie der Tatsache, dass die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und das damit verbundene erforderliche Mehr an Organisation noch nicht feststünden, sei von einer Betreuung durch den Gesuchsgegner unter der Woche vorerst abzusehen und stattdessen ein ausgedehntes Wochenendbesuchsrecht anzuordnen. Denn obwohl sogenannte Alltagskontakte bzw. Kurzbesuche unter der Woche für die Beziehung zwischen Kind und nicht obhutsberechtigtem Elternteil begrüssenswert wären, würden sie sich nicht in jedem Fall mit dem Bedürfnis des Kindes nach einem ruhigen Wochenverlauf und einer möglichst einfachen und klaren Gestaltung des Besuchsrechts vertragen. Trotzdem könne mit einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht dem Bestreben des Gesuchsgegners, mehr Verantwortung zu übernehmen, Rechnung getragen werden, indem er als nicht obhutsberechtigter Elternteil auch am (Schul-)Alltag von E.________ teilnehme.

E. 3.1.10 Aus der Entwicklungspsychologie stamme denn auch die Erkenntnis, dass eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrenntlebenden Elternteil den Einbezug beider Elternteile in den Alltag des Kindes voraussetze. Das sei nur möglich, wenn das Kind im Haushalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aufwache, koche, esse, den Alltag bespreche und einschlafe. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung helfe, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen von Kind und Elternteil zu fördern, was im Interesse des Kindes sei. Der Gesuchsgegner werde daher berechtigt und verpflichtet, E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hole E.________ jeweils am Freitag direkt von der Schule ab. Einem möglichen Konfliktpotential zwischen den Eltern bei der Übergabe von E.________ könne durch das direkte Abholen von der Schule begegnet werden. Den Eltern solle die Regelung des Besuchsrechts auch Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um E.________ eine ruhige Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen der Erziehung solle mit dem Ziel auf E.________ eingewirkt werden, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Im Vordergrund stünden die motivierende Vorbereitung von E.________ auf die Besuchskontakte und die Aufgabe der Eltern, ihn nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. In diesem Sinne seien beide Parteien an ihre Verantwortung gegenüber E.________ zu erinnern.

E. 3.1.11 Der Gesuchsgegner solle zudem Ferien mit E.________ verbringen können. Vorliegend habe die Gesuchstellerin weder die Fähigkeit noch den Willen des Gesuchsgegners, sich während der Ferien um E.________ zu kümmern, in Frage gestellt. Ein fünfwöchiges Ferienrecht erscheine daher als zeitgemäss und angemessen. So werde sowohl dem Interesse des Gesuchsgegners, möglichst viel gemeinsame Ferien mit E.________ zu verbringen, als auch dem gerade bei älter werdenden Kindern wichtigen Freizeitverhalten (Ferienlager, Freundeskreis, Hobbys etc.) Rechnung getragen.

E. 3.2 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'240.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2020 48) - Beiständin U.________ (ohne E. 4-9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

E. 3.3 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Kritik des Gesuchsgegners den in E. 2.1 wiedergegebenen Begründungsanforderungen nur zum Teil genügt. So wiederholt er insbesondere im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Gesuchstellerin im Wesentlichen seine vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.9 des angefochtenen Entscheids argumentativ auseinanderzusetzen. Die blosse Behauptung, die Feststellung der Vorinstanz sei "keinesfalls richtig", genügt dafür nicht. Aber auch seine Ausführungen zu den Sprachkenntnissen der Gesuchstellerin und zur Frage der Unterstützung von E.________ in schulischen Belangen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz stützte bei der Zuteilung der Obhut ganz wesentlich auf dem Wunsch von E.________ ab, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der ehelichen Wohnung zu bleiben und nicht beim Gesuchsgegner zu wohnen. Sie hielt dazu fest, dass eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ zurzeit nicht seinem Wohl dienen würde (Vi act. 52 E. 6.7 und 6.10). Weshalb gerade die beiden vom Gesuchsgegner

Seite 16/76 erwähnten Aspekte an diesem Befund etwas ändern sollten, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3.4 Aber auch mit seinen übrigen Beanstandungen vermag der Gesuchsgegner nicht zu überzeugen. So verweist er auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom

19. Oktober 2020 sowie 5A_629/2019 vom 13. November 2020, wo das Bundesgericht der alternierenden Obhut tendenziell den Vorzug gegeben habe, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Gesuchsgegner verkennt jedoch, dass das Bundesgericht in diesen – nicht als Leitentscheide publizierten – Urteilen lediglich ausführte, das Gericht müsse eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspreche (Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3 und 5A_629/2019 vom

13. November 2020 E. 4.1). Dies hat die Vorinstanz getan. Auch der Gesuchsgegner macht nichts anderes geltend. Im Übrigen waren die Kinder, deren Obhut in den erwähnten Entscheiden zuzuteilen war, im Entscheidzeitpunkt erst 4-jährig bzw. 9-, 7- und 5-jährig und damit bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig. Entsprechend spielte der Wunsch der Kinder in jenen Fällen denn auch kaum eine Rolle. Im Gegensatz dazu war vorliegend, wie schon erwähnt, der nachvollziehbar begründete Wille des mittlerweile 13- jährigen E.________ gerade das zentrale Begründungselement.

E. 3.5 Soweit der Gesuchsgegner sodann kritisiert, die Vorinstanz habe nicht auf eine Kindesanhörung abstellen dürfen, die bereits über ein Jahr zurückliege, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der klare Wille von E.________ längst nicht mehr nur aus der Kindesanhörung vom 3. Mai 2020 ergibt. Vielmehr hat er diesen Willen zwischenzeitlich auch gegenüber dem Präsidenten der II. Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts Zug sowohl brieflich am 24. Juni 2021 als auch mündlich im Rahmen der Kindesanhörung vom

15. September 2021 bestätigt (act. 2 und 13). Der Inhalt der Kindesanhörung vom 15. September 2021 ist dem Gesuchsgegner denn auch bereits bekannt, nachdem das entsprechende Protokoll den Parteien mit Einverständnis von E.________ im Anschluss an die Anhörung zugestellt werden konnte – anders als noch das Protokoll der ersten Anhörung vom 3. Mai 2020 sowie die Briefe, deren Weiterleitung an die Parteien E.________ ausdrücklich nicht wünschte. Hinzu kommt, dass sich E.________ seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung Ende August 2021 den Besuchen beim Gesuchsgegner fast durchgehend verweigert hat, weshalb am 2. Februar 2022 eine Familienmediation angeordnet sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden mussten (vgl. act. 35). Bei dieser Ausgangslage steht zunächst einmal im Zentrum, dass überhaupt (positiv erlebte) Besuchskontakte stattfinden können. Eine Erweiterung des Besuchsrechts bzw. eine alternierende Obhut macht zum aktuellen Zeitpunkt hingegen weder Sinn, noch würde sie dem Kindeswohl dienen.

E. 3.6 Auf die Betreuung während der Ferien ("Ferienrecht") geht der Gesuchsgegner in der Berufung nicht ein. Doch auch diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der vorinstanzliche Entscheid (fünf Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner) dem Kindeswohl zuwiderliefe. Im Übrigen entspricht diese Regelung bis auf zwei Wochen bereits der beantragten "Hälfte der Schulferien".

Seite 17/76

E. 3.7 Zusammengefasst ist eine Abänderung der von der Vorinstanz getroffenen Obhuts- und Betreuungsregelung nicht angezeigt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf Obhut und Betreuungsregelung nicht angefochten.

E. 4 Der Gesuchsgegner wehrt sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin sowie die ihm auferlegte Verpflichtung zum Auszug aus dieser Wohnung. Die Vorinstanz hatte diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass E.________ am Wohnort verwurzelt sei und es im Kindeswohlinteresse liege, dass die Gesuchstellerin mit E.________ in der Familienwohnung bleiben könne (Vi act. 52 E. 4.3). Soweit der Gesuchsgegner dagegen überhaupt begründete Kritik vorbringt, fusst seine Argumentation auf der Annahme, dass das Obergericht neu in Gutheissung seiner Berufung eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung anordnen würde (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/7). Nachdem dies nicht der Fall ist, ist dieser Kritik die Grundlage entzogen. Unabhängig davon sind die Überlegungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner der Eigentümer der Wohnung ist, vermag das Interesse insbesondere von E.________ (und daraus abgeleitet auch der Gesuchstellerin) an einem Verbleib in der Familienwohnung nicht zu überwiegen. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin der Wohnung angeblich nicht genügend Sorge trägt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Die Ehegatten verzichten, unter Berücksichtigung der möglichen Eigenversorgung der Parteien, auf einen nachehelichen Unterhalt.

E. 4.2 Diese Vereinbarung beruht auf den folgenden Fakten: Der Ehemann arbeitet im Vollzeitpensum bei XX als XX und verdient ein durchschnittliches Monatsgehalt von netto CHF XX (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). ODER Der Ehemann ist derzeit auf Stellensuche. Er erhält von der Arbeitslosenversicherung CHF XX im Monat. Die Ehefrau arbeitet im Vollzeitpensum bei XX als XX und verdient ein durchschnittliches Monatsgehalt von netto CHF XX (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). ODER

Seite 53/76 Die Ehefrau ist derzeit auf Stellensuche. Sie erhält von der Arbeitslosenversicherung CHF XX im Monat.

E. 5 Gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge haben sodann beide Parteien Berufung erhoben. Die Vorinstanz definierte für die Festsetzung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge drei Phasen: Eine erste Phase vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung per 31. August 2021, eine zweite ab diesem Zeitpunkt bis zum

31. Dezember 2021 und schliesslich eine dritte Phase ab dem 1. Januar 2022 (Zeitpunkt, ab dem sie dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anrechnete). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner rückwirkend für die erste Phase, d.h. während des Zusammenlebens, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen. In der zweiten Phase soll sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 3'724.00 erhöhen, bevor er dann in der dritten Phase entfallen soll. In dieser dritten Phase hat der Gesuchsgegner gemäss dem angefochtenen Entscheid stattdessen der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen.

E. 5.1 Bevor auf die Begründung der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen sowie die von den Parteien in ihren Berufungen dagegen vorgebrachten Beanstandungen eingegangen wird, ist zunächst eine Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren neu bekannt gewordenen Tatsachen zum Einkommen des Gesuchsgegners in den Jahren 2020 und 2021 erforderlich. Auf entsprechende Aufforderung des Obergerichts hin hat der Gesuchsgegner am 23. Dezember 2021 umfangreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (darunter lückenlose Auszüge seiner

Seite 18/76 privaten Konten ab 1. Januar 2020) eingereicht (act. 22/1-15). Bei diesen Unterlagen handelt es sich aus der Sicht der Gesuchstellerin um echte Noven, sodass ihre Ausführungen dazu in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2021 (act. 39) nicht nur zu beachten sind, soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, sondern auch im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Ehegattenunterhalt. Dies gilt allerdings nur, soweit sich diese Ausführungen auch tatsächlich auf die neuen Urkunden des Gesuchsgegners beziehen (vgl. vorne E. 2.3 f.).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hielt zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners fest was folgt (Vi act. 52 E. 8.7-8.7.3.4): Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit seinem Stellenverlust bei der W.________ SA Ende 2016 nur noch für die eigenen Firmen der Parteien tätig sei und folglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Schritt des Gesuchsgegners in die Selbständigkeit noch während des Zusammenlebens und somit im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt sei. Etwas anderes habe die Gesuchstellerin denn auch nicht beweisen können, zumal es sich bei der ins Recht gelegten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen um einen unvollständigen und nicht unterzeichneten Entwurf handle. Aus der Steuererklärung der Parteien gehe hervor, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zuerst ein Nettojahreseinkommen von CHF 56'587.00 erzielt habe (= Einkommen CHF 1'162'424.00 ./. Lohn W.________ SA CHF 1'105'837.00). Im Jahr 2018 habe er gemäss Lohnausweis und Steuererklärung dann ein Nettojahreseinkommen von CHF 64'222.00 erwirtschaftet. Dabei habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 13'201.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 36'021.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 15'000.00 erwirtschaftet. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis und Steuererklärung sodann ein Nettojahreseinkommen von CHF 137'936.00 generiert. Davon habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 23'485.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 102'451.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 12'000.00 erzielt. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von rund CHF 11'495.00. Das Nettojahreseinkommen des Gesuchsgegners sei somit in den ersten drei Jahren seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kontinuierlich gestiegen. Der Gesuchsgegner behaupte aber, sein Einkommen habe sich im Jahr 2020 auf CHF 3'795.20 pro Monat reduziert. Er führe dazu aus, die Liquidität der Gesellschaften sei äusserst angespannt. Höhere Lohnzahlungen seien nicht möglich und es sei auch nicht abschätzbar, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne. Im Moment sei daher von einem Monatseinkommen von maximal CHF 4'000.00 auszugehen. Es könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden, dass aufgrund der Corona-Krise der gesamte Private Equity Markt eingebrochen sei. Ausnahmsweise sei auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar sei und nicht zu erwarten sei, dass künftig wieder eine Korrektur stattfinde. Aus den Jahresabschlüssen für das Jahr 2019 der G.________ AG, der F.________ AG und der J.________ AG sei ersichtlich, dass die Umsätze im Vergleich zum Jahr 2018 bei der F.________ AG um 27 % (von CHF 203'430.75 auf CHF 149'434.45) und

Seite 19/76 bei der J.________ AG sogar um 61 % (von CHF 142'696.10 auf CHF 55'060.14) eingebrochen seien. Ausserdem hätten die F.________ AG wie auch die J.________ AG sowohl im Jahr 2018 wie auch im Jahr 2019 Verluste erzielt. Ein Umsatzeinbruch sei mithin nicht erst seit der Corona-Krise zu verzeichnen. Dem Jahresabschluss der G.________ AG für das Jahr 2019 könne sodann entnommen werden, dass die Parteien (________) ihr Darlehen an die G.________ AG um CHF 174'336.20 erhöht hätten. Die G.________ AG ihrerseits habe im gleichen Jahr wiederum Darlehen an die F.________ AG und die J.________ AG ausgerichtet. Im selben Geschäftsjahr seien Teile dieser Darlehen aber wieder abgeschrieben und gleichzeitig auch grosse Beteiligungsabschreibungen getätigt worden. Dies deute ebenfalls auf eine negative Geschäftsentwicklung bei der F.________ AG und der J.________ AG hin. Die sinkende Tendenz habe sich somit mindestens seit dem Jahr 2018 abgezeichnet. Dass die Trennung der Parteien damals bereits absehbar gewesen sei, behaupteten die Parteien allerdings nicht, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner den Gewinn seiner Gesellschaften gezielt im Hinblick auf eine Trennung und Scheidung reduziert habe. Es sei ferner ersichtlich, dass die Gesellschaften nicht bloss Verluste erzielt hätten und die Liquiditätssituation nicht einfach nur angespannt gewesen sei, sondern dass das Eigenkapital der G.________ AG und der F.________ AG deren Verluste nicht zu decken vermocht habe und diese folglich sogar überschuldet gewesen seien bzw. womöglich nach wie vor seien (Art. 725 OR). Es könne somit nicht bloss von einer schlechten Ertragslage oder einem Gewinneinbruch gesprochen werden. Vielmehr habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaften des Gesuchsgegners zunehmend verschlechtert und es sei eine eindeutige Tendenz nach unten feststellbar. Angesichts dessen und da in Beachtung des summarischen Verfahrenscharakters im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten sei und der Richter anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden habe, sei davon auszugehen, dass zur Zeit tatsächlich nicht abgeschätzt werden könne, wann und ob sich die finanzielle Situation der Gesellschaften wieder verbessern werde, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne und, vor allem, wann und ob der Gesuchsgegner aus diesen Gesellschaften wieder ein höheres als das von ihm behauptete Einkommen erzielen könne. Es sei mithin nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Die J.________ AG zahle dem Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'086.85 aus. Im Weiteren erhalte der Gesuchsgegner von dieser Gesellschaft eine Verwaltungsratsentschädigung von netto CHF 8'500.00 pro Jahr sowie das Verwaltungsratshonorar der X.________ AG in der Höhe von netto CHF 12'000.00 pro Jahr. Insgesamt werde dem Gesuchsgegner mithin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'795.20 ausbezahlt. Er selbst gehe aktuell von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00 aus. Darauf sei zunächst abzustellen. Dieses monatliche Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 sei durch Aufrechnung derjenigen Aufwendungen und Privatbezüge zu korrigieren, die zur Bildung von Ersparnissen führten. Dies gelte auch dann, wenn die entsprechenden Buchungen handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich zulässig seien. So sei dem Gesuchsgegner die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von CHF 2'831.20 als Einkommen anzurechnen, auch wenn diese

Seite 20/76 unbestrittenermassen nur einmalig ausbezahlt worden sei. Was die Spesenauszahlungen betreffe, von denen die Gesuchstellerin behaupte, sie seien nicht geschäftsbegründet und daher versteckte Lohnbestandteile gewesen, so habe der Gesuchsgegner dies substanziiert bestritten. Angesichts der substanziierten Bestreitung des Gesuchsgegners wäre es der Gesuchstellerin oblegen, detailliert zu substanziieren und glaubhaft darzulegen, dass und weshalb es sich bei den bezogenen Spesen bzw. bei deren Verwendung im Einzelnen um nicht geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt haben soll. Dem sei die Gesuchstellerin allerdings nicht nachgekommen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den bezogenen Spesen um verdecktes Einkommen des Gesuchsgegners handelt. Diese Kosten stellten folglich glaubhaften und tatsächlich notwendigen Geschäftsaufwand dar und seien dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Anwälte und Treuhänder sei sodann mit dem Gesuchsgegner auszuführen, dass aus den vom Gesuchsgegner hinterlegten und von der Gesuchstellerin zitierten Rechnungen klar hervorgehe, dass es sich dabei um Honorarrechnungen von RA Y.________ an die G.________ AG und Rechnungen der Z.________ AG an die G.________ AG, F.________ AG und die J.________ AG für Treuhandleistungen handle. Das werde von der Gesuchstellerin zumindest bezüglich der Rechnungen der Z.________ AG auch nicht weiter bestritten. Was die Rechnungen von RA Y.________ betreffe, so behaupte die Gesuchstellerin, es habe sich um eine Beratung des Gesuchsgegners und nicht um geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt, da damit einzig die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaften bezweckt worden sei. Dem Handelsregisterauszug der G.________ AG könne denn auch entnommen werden, dass die Gesuchstellerin per 12. März 2020 (also nur wenige Wochen nachdem die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht habe) tatsächlich als Mitglied des Verwaltungsrates gelöscht worden sei. Sie sei somit vom Gesuchsgegner genau in derjenigen Gesellschaft als Verwaltungsrätin abgewählt worden, an welcher sie gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners als einzige noch beteiligt gewesen sei. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners, wonach die in Rechnung gestellten Leistungen von RA Y.________ nicht einzig der Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft gedient hätten, seien nicht überzeugend und vermöchten die substanziierte und überzeugende Behauptung der Gesuchstellerin jedenfalls nicht zu widerlegen. Der Gesuchsgegner habe denn auch nicht bestritten, dass er die Gesuchstellerin vollkommen unbegründet aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG abgewählt habe. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass diese legal fees tatsächlich notwendig gewordenen Geschäftsaufwand darstellten. Aus diesem Grund seien die Rechnungen von RA Y.________ im Betrag von insgesamt CHF 2'154.00 als nicht notwendiger Geschäftsaufwand als Einkommen des Gesuchsgegners aufzurechnen. Bezüglich der vom Gesuchsgegner über die F.________ AG am 5. Juni 2020 bezahlten Rechnung für eine Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland im Betrag von EUR 4'507.92 habe der Gesuchsgegner allerdings festgehalten, diese Rechnung habe die Fondsstruktur in Luxemburg betroffen. Dieser Aufwand sei notwendig gewesen und habe sogar dazu geführt, dass die AB.________ ihre Kosten um die Hälfte reduziert habe. Diese Ausführungen seien von der Gesuchstellerin aber unkommentiert geblieben oder seien lediglich pauschal und gesamthaft bestritten worden. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungslast wiederum nicht nachgekommen, weshalb es ihr folglich nicht gelungen sei, glaubhaft

Seite 21/76 darzulegen, dass es sich bei dieser bezahlten Rechnung um verdecktes Einkommen in Form von nicht notwendigem Geschäftsaufwand handle. Diese Kosten würden dem Gesuchsgegner mithin nicht als Einkommen angerechnet. Weitere Privatbezüge oder nicht betriebsnotwendige Geschäftsaufwände des Gesuchsgegners würden von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Ein aktuelles Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 7'000.00 bis CHF 10'000.00 sei jedenfalls weder substanziiert behauptet noch belegt. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mithin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 pro Monat erzielt habe (= CHF 4'000.00 + [CHF 2'831.20 / 12 Monate] + [CHF 2'154.00 / 12]). Auf dieses Einkommen sei abzustellen.

E. 5.1.2 Gestützt auf die (für sie echten) Noven vom 23. Dezember 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners zusammengefasst wie folgt (act. 39 Rz 36 ff.): Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2020 von der J.________ AG gemäss den von ihm aufgelegten Auszügen seines Privatkontos bei der H.________ Bank einen Lohn von total CHF 25'056.95 erhalten (monatlich CHF 2'088.80). Im gleichen Zeitraum habe er entgegen seinen stetigen Behauptungen einen Lohn von total CHF 6'200.00 von der F.________ AG erhalten. Von der J.________ AG und der X.________ AG habe er zudem je Verwaltungsratshonorare erhalten, nämlich von der J.________ AG je CHF 5'000.00 am

26. Oktober 2020 und am 4. November 2020 sowie CHF 10'000.00 am 18. Dezember 2020. Die X.________ AG habe das Verwaltungsratshonorar von CHF 12'000.00 am 24. Januar 2020 bezahlt. Gesamthaft habe der Gesuchsgegner als "Löhne" und "Verwaltungsratshonorare" betitelte Mittel in der Höhe von CHF 63'256.95 erhalten. Zudem habe er im Jahr 2020 eine Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 20'645.00 erhalten, die er sich auf sein Privatkonto habe auszahlen lassen. Total hätten ihm damit bereits CHF 83'901.95 zur Verfügung gestanden, wobei er sich über die J.________ AG im Jahr 2020 zusätzlich "Spesen" in der Höhe von CHF 10'306.95 habe auszahlen lassen. Diese Auszahlungen seien jeweils auf einen Zeitpunkt hin erfolgt, da der Gesuchsgegner [private] Zahlungen zu tätigen gehabt habe, weshalb sie als Lohn zu qualifizieren seien. Es sei alsdann ohnehin nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner geschäftlich begründete Spesen hätte beziehen können, da er für die Gesellschaften faktisch keine Tätigkeit ausübe. Der Gesuchsgegner nehme einfach so viel aus den Gesellschaften heraus, wie es für die Bezahlung seiner Rechnungen gerade notwendig sei. Faktisch habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 über mindestens CHF 94'758.30 verfügt, entsprechend mindestens CHF 7'896.52 im Monat. Aus den Kontoauszügen des Gesuchsgegners würden sodann weitere Transaktionen ersichtlich, die zur Frage Anlass gäben, ob es sich dabei nicht auch um "Einkünfte" des Gesuchsgegners handle: So habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mehrfach Guthaben auf das Konto der L.________ AS überwiesen (insgesamt rund CHF 36'000.00). Vom betreffenden Konto der L.________ AS seien aber auch "Darlehensrückzahlungen" an den Gesuchsgegner gemacht worden (insgesamt mindestens CHF 3'000.00). Aus diesen

Seite 22/76 Rückzahlungen habe der Gesuchsgegner Rechnungen bezahlt, weshalb es sich ebenfalls um Einkommen handeln müsse. Auch für das Jahr 2021 habe sich der Gesuchsgegner über die J.________ AG einen "Lohn" von monatlich CHF 2'088.80 ausbezahlt, wobei Auszüge nur bis Ende November 2021 vorlägen. Auch habe der Gesuchsgegner teilweise Kürzungen seines Lohnes vorgenommen mit dem Hinweis, wonach die Kürzung infolge Zahlung seines Mobiltelefonabos erfolgt sei. Es sei deshalb vom Betrag von CHF 2'088.80 pro Monat auszugehen. Total habe sich der Gesuchsgegner damit einen "Lohn" von CHF 25'065.00 ausbezahlt. Auch über die F.________ AG habe er sich entgegen seinen eigenen Ausführungen einen "Lohn" in der Höhe von insgesamt CHF 21'700.00 ausbezahlt: CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021, CHF 1'000.00 am 15. Juni 2021, CHF 3'300.00 am 5. Juli 2021 und CHF 15'000.00 am 6. Juli 2021. Erneut habe der Gesuchsgegner auch "Verwaltungsratshonorare" der X.________ AG in der Höhe von CHF 12'000.00 sowie der J.________ AG von CHF 20'000.00 erhalten. Mit seinen Einkünften aus "Lohn" und "Verwaltungsratshonoraren" hätten dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 finanzielle Mittel in der Höhe von CHF 78'765.60 zur Verfügung gestanden (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG]). Bekanntlich habe der Gesuchsgegner aber auch Mietzinseinnahmen gehabt. So habe er seinen Parkplatz in der Überbauung ________ in ________ für CHF 150.00 pro Monat vermietet, total CHF 450.00. Der Gesuchsgegner habe auch die Liegenschaft in ________ (Land) vermietet und daraus CHF 5'560.05 eingenommen. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch das Fahrzeug der Parteien in Norwegen vermietet und damit einen Mietzins von CHF 700.00 erzielt. Insgesamt beliefen sich die Mietzinseinnahmen im Jahr 2021 auf CHF 6'710.05. Wie bereits im Jahr 2020 habe sich der Gesuchsgegner auch erneut erhebliche Spesen, teilweise auch als "Vorschussspesen" überwiesen, die sogleich zweckfremd weiterverwendet worden seien. Die J.________ AG habe ihm im Jahr 2021 total CHF 3'448.80 überwiesen und die F.________ AG CHF 4'180.85. Somit seien dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 insgesamt finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens CHF 93'105.30 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG] + CHF 6'710.05 [Mietzinseinnahmen] + CHF 7'629.65 [Spesenentschädigungen]) zur Verfügung gestanden, monatlich mithin CHF 7'758.80. Auch die Transaktionen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner seien im Jahr 2021 weitergegangen. Der Gesuchsgegner habe von dieser Gesellschaft unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" NOK 214'500.00, entsprechend ca. CHF 21'450.00, erhalten. Im gleichen Zeitraum habe der Gesuchsgegner an die Gesellschaft NOK 80'000.00 (ca. CHF 8'000.00) überwiesen. Die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass es sich um Einkommen handle. Dasselbe gelte für analoge Transaktionen zwischen der J.________ AG und dem Gesuchsgegner (Zahlungen an die Gesellschaft: total CHF 22'100.00; Zahlungen von der Gesellschaft: total CHF 4'550.00).

Seite 23/76

E. 5.1.3 Der Gesuchsgegner hält zusammengefasst mit folgender Begründung dagegen (act. 42 Rz 25 ff.): Beim Betrag von CHF 6'200.00 von der F.________ AG habe es sich um eine einmalige Entschädigung für die Tätigkeit im Jahr 2019 als Verwaltungsrat gehandelt, die bereits aktenkundig gewesen sei. Sie sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den von der J.________ AG ausbezahlten Verwaltungsratshonoraren handle es sich um solche, die in der Vergangenheit nicht bezahlt worden und damit noch geschuldet gewesen seien. Es handle sich somit um eine einmalige Nachzahlung. Die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer stelle kein Einkommen dar. Was die Spesen angehe, verkenne die Gesuchstellerin, wie Spesen entstünden. Es handle sich um Ausgaben, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit anfielen und wofür er Anspruch auf Kompensation in Form von Spesengeldern habe. Der Gesuchsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit berufsspezifische Kosten, die er privat vorschiesse und die die Arbeitgeberinnen ihm zurückerstatteten. Dass er diese Gelder zur Begleichung privater Rechnungen verwende, sei legitim. Die völlig unbegründete Behauptung der Gesuchstellerin, die Spesenauszahlungen stellten Lohn dar, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Treuhänderin des Gesuchsgegners, die Z.________ AG, würde dies auch nie zulassen. Dass der Gesuchsgegner faktisch keine Tätigkeit für die Gesellschaften ausübe, werde als falsch und unbelegt bestritten. Korrekt sei, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2021 einen Lohn von CHF 4'000.00 pro Monat erhalten habe. Die monatlichen [vom Lohn abgezogenen] Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen. Bei den Zahlungen von CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021 und CHF 1'000.00 am

15. Juni 2021 handle es sich um Teilzahlungen für ausstehendes Salär aus dem Jahr 2019. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt. Bei der Zahlung [über CHF 10'000.00] am 26. März 2021 habe es sich um eine Nachzahlung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2018 gehandelt, weshalb diese nicht als wiederkehrendes Einkommen berücksichtigt werden könne. Den Parkplatz habe der Gesuchsgegner aus Liquiditätsgründen verkaufen müssen. Entsprechend erziele er keine diesbezüglichen Mietzinseinnahmen mehr. Die Einnahmen aus ________(Land) habe der Gesuchsgegner verwendet, um Handwerkerkosten zu begleichen, wobei noch lange nicht alle Rechnungen beglichen seien. Die Gesuchstellerin beteilige sich nicht an diesen gemeinsamen Kosten. Auch am Kauf der Möbel für die Wohnung in ________(Land) habe sich die Gesuchstellerin nicht beteiligt. Allein diese Kosten seien ein Mehrfaches höher als die bisherigen Mietzinseinnahmen. Gleiches gelte für die einmalige Entschädigung von CHF 700.00 für das Auto in Norwegen. Das Auto sei kurzzeitig an die Schwester des Gesuchsgegners ausgeliehen worden, die sich dafür an den Kosten beteiligt habe. Die Kosten für das Auto seien aber wesentlich höher als die Entschädigung. Nur schon im Juli 2021 seien Reparaturkosten für das Auto von CHF 975.35 und im Oktober 2021 CHF 1'436.00 für den Service angefallen.

Seite 24/76 Die Transaktionen mit der L.________ AS und der J.________ AG seien Teil der Geschäftspläne und sollten die Liquidität der Gesellschaften sicherstellen, was nicht zu beanstanden sei. Es handle sich nicht um Lohn. Im Übrigen würden sämtliche Ausführungen der Gesuchstellerin bestritten.

E. 5.1.4 Vorab ist mit Blick insbesondere auf die Ausführungen des Gesuchsgegners klarzustellen, dass nicht nur periodische Einkünfte, die unbefristet auch in der Zukunft zu erwarten sind, dem massgebenden Einkommen anzurechnen sind. Der Gesuchsgegner verfügt seit Aufnahme seiner Selbständigkeit unbestrittenermassen über ein unregelmässiges, in der Höhe schwankendes Einkommen, das in den letzten Jahren aber einen mutmasslich dauerhaften Einbruch erlitten hat. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz darauf verzichtet, einen Durchschnittswert aus den drei Jahren vor der Trennung zu ermitteln, sondern hat entschieden, dass ausnahmsweise auf das tatsächliche aktuelle Einkommen abzustellen ist (vgl. Vi act. 52 E. 8.7.3.1). Daraus folgt aber, dass sich der Gesuchsgegner zu diesem Zweck auch tatsächlich sämtliche Einnahmen anrechnen lassen muss, die er im entsprechenden Jahr als Gegenleistung für Arbeit oder im Tausch gegen andere geldwerte Leistungen erzielt hat. Insbesondere kommt es bei den Lohnbezügen von den eigenen Gesellschaften nicht darauf an, für welches Jahr diese buchhalterisch ausbezahlt wurden. Da der Gesuchsgegner als Eigentümer die Auszahlungen wesentlich beeinflussen kann, hätte er es andernfalls in der Hand, sich statt des aktuellen Lohns formal (angebliche) Lohnguthaben aus älteren Jahren auszuzahlen und so zu verhindern, dass ihm dies als Lohn angerechnet wird. Indem er geltend macht, für die Zahlung des aktuellen Lohns reiche die Liquidität seiner Gesellschaften nicht aus, während er sich gleichzeitig in beachtlichem Umfang Lohn aus angeblich früheren Jahren auszahlen liess, scheint er denn auch genau dies versucht zu haben. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei (wie der Gesuchsgegner) geltend macht, dass sie nicht in der Lage sei, für den eigenen Bedarf aufzukommen, und daher auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Der Gesuchsgegner hat sich folglich sämtliche in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Titel Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlten Beträge als Einkommen anrechnen zu lassen.

E. 5.1.4.1 Der Gesuchsgegner hat nicht substanziiert bestritten (act. 42 Rz 25), dass diese Einnahmen im Jahr 2020 CHF 63'256.95 betrugen (CHF 25'056.95 [Lohn J.________ AG] + CHF 6'200.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Im Übrigen sind diese Einnahmen auch belegt (act. 22/1 und 22/22).

E. 5.1.4.2 Im Jahr 2021 betrugen die Einnahmen des Gesuchsgegners aus Lohn- und Honorarzahlungen gemäss der Gesuchstellerin CHF 78'766.00 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Auch diese Einnahmen wurden – mit Ausnahme der Lohnzahlungen der J.________ AG (dazu sogleich) – im Betrag nicht oder nur pauschal bestritten bzw. sind belegt (act. 42 Rz 25-28, act. 22/2).

E. 5.1.4.3 Bei den Lohnzahlungen der J.________ AG wurden im Jahr 2021 verschiedentlich Abzüge vorgenommen. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, diese Lohnkürzungen dürften nicht

Seite 25/76 berücksichtigt werden, da sie infolge Zahlung von Mobiltelefonkosten des Gesuchsgegners erfolgt seien. Es sei vielmehr von [regulären] monatlichen Zahlungen von CHF 2'088.80 auszugehen (act. 39 Rz 48). Der Gesuchsgegner entgegnet, die abgezogenen monatlichen Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen (act. 42 Rz 35). Als Beweis dafür offeriert er allerdings lediglich seine eigene Parteiaussage, obwohl Beweise im summarischen Verfahren grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen sind (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Falls er das Handy-Abonnement von E.________ tatsächlich über die J.________ AG abgerechnet hätte, müssten die Belege dort in der Buchhaltung abgelegt sein, sodass es ihm auch ohne Weiteres hätte möglich sein müssen, diese einzureichen. Dass die Abzüge tatsächlich das Mobiltelefonabonnement von E.________ betroffen haben, kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht gelten.

E. 5.1.5 Klar nicht als Einkommen anrechenbar ist hingegen die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer auf das Privatkonto des Gesuchsgegners. Wie die Bezeichnung schon sagt, handelt es sich um die Rückerstattung eines Geldbetrags, der zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt worden ist.

E. 5.1.6 Was die Spesen betrifft, so ist zu differenzieren. Entschädigungen für effektiv angefallene und betriebsnotwendige Spesen sind – auch wenn sie pauschalisiert sind – nicht zum Nettolohn hinzuzuzählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021 E. 5.3.5). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wird regelmässig in Nachachtung des summarischen Verfahrens nur eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und auf das Erheben umfangreicher Beweise verzichtet (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.132). Auch in diesem Kontext ist indessen bei einer selbständigen bzw. quasi-selbständigen Tätigkeit das Missbrauchspotenzial solcher Auszahlungen mit in Betracht zu ziehen.

E. 5.1.6.1 In den Jahren 2020 und 2021 gibt es vier verschiedene Arten von Spesenvergütungen, die auf dem Privatkonto des Gesuchsgegners verbucht wurden. Es gibt einerseits präzise, ungerade Beträge, deren Zweck im Buchungstext bereits umschrieben ist und die zum entsprechenden Ereignis, das die Spesen ausgelöst hat, in relativ engem zeitlichem Zusammenhang stehen (z.B. am 30. Dezember 2020 CHF 157.95 für "C.________ expenses project AC.________ October-December 2020" [act. 22/1]). In diesen Fällen ist glaubhaft, dass es sich um echte und berechtigte Spesenvergütungen handelt, denen auch tatsächlich angefallene geschäftliche Auslagen gegenüberstehen.

E. 5.1.6.2 Weiter gibt es Spesenvergütungen über präzise, ungerade Beträge, die gemäss Buchungs- text bestimmte Zeitperioden abgelten sollen, ohne dass der Verwendungszweck näher umschrieben ist (z.B. am 12. März 2020 CHF 505.33 für "Expenses January-March 2020" [act. 22/1]). Bei solchen Zahlungen ist grundsätzlich ebenfalls glaubhaft, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt, d.h. dass sie konkret entstandene Berufsauslagen decken sollen. Sofern sie zeitnah ausbezahlt wurden und vom Umfang her nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum ausbezahlten Lohn stehen, besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich um missbräuchliches Verhalten zur Optimierung der Berechnungsgrundlagen im eherechtlichen Verfahren handelt. Solche Spesenvergütungen sind folglich ebenfalls nicht als Lohn anzurechnen.

Seite 26/76

E. 5.1.6.3 Anders sind hingegen Spesenvergütungen zu behandeln, die für einen länger zurückliegenden Zeitraum bzw. ein länger zurückliegendes Ereignis vergütet wurden. So hat sich der Gesuchsgegner im Jahr 2020 insgesamt CHF 3'701.81 als Vergütung für Spesen auszahlen lassen, die im Jahr 2019 angefallen sein sollen (act. 22/1). Im Jahr 2021 liess er sich insgesamt CHF 4'493.10 als Vergütung für Spesen auszahlen, die angeblich im Jahr 2020 oder gar 2019 angefallen sind (act. 22/2). Soweit die Spesenereignisse auch in diesen Fällen aufgrund des Buchungstexts nachvollziehbar sind, ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass diese Spesen einst tatsächlich angefallen sind. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst so spät vergütet wurden. Dies betrifft in ganz besonderem Masse die Vergütungen für Spesen aus dem Jahr 2019, da der Gesuchsgegner geltend macht, erst im Jahr 2020 seien die Gesellschaften aufgrund der Corona-Krise finanziell in Schieflage geraten. Folglich gab es für diesen Zeitraum erst recht keinen Grund, die Vergütung von Spesen aufzuschieben. Insgesamt überwiegt deshalb in Bezug auf diese Spesenvergütungen der Eindruck, dass es bei diesen Auszahlungen primär darum ging, sich Geld auszahlen zu lassen, ohne es sich als Einkommen anrechnen lassen zu müssen. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden, sodass auch diese Beträge dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sind.

E. 5.1.6.4 Schliesslich hat sich der Gesuchsgegner mehrfach runde Summen unter dem Titel "advance expenses", also "Spesenvorschuss" auszahlen lassen. Diese Beträge beziehen sich zwar teilweise auf einen bestimmten Zeitraum, können aber keiner bestimmten Auslage zugeordnet werden. Der Gesuchsgegner machte auch keinerlei Ausführungen dazu, für welche Art von Auslagen er diese Beträge verwendet hat. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt. Stattdessen ist vielmehr von versteckten Lohnauszahlungen auszugehen. Im Jahr 2020 kam eine solche Vorauszahlung nur ein einziges Mal, am 17. August 2020, vor ("Prepayment travel expenses", CHF 800.00 von der J.________ AG [act. 22/1]). Im Jahr 2021 gab es 5 solche Zahlungen von der J.________ AG und der F.________ AG: Am 26. März 2021 über CHF 1'000.00, am 20. Mai 2021 über CHF 500.00, am 7. Juni 2021 über CHF 300.00, am

18. Juni 2021 über CHF 500.00 und am 19. Juli 2021 über CHF 500.00 (jeweils unter dem Titel "advance expenses" oder "prepayment expenses" [act. 22/2]). Diese Beträge in der Höhe von CHF 800.00 für das Jahr 2020 und von insgesamt CHF 2'800.00 für das Jahr 2021 hat sich der Gesuchsgegner an sein Einkommen anrechnen zu lassen.

E. 5.1.7 Was die Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft in ________(Land) betrifft, kann der Gesuchstellerin hingegen nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner erhebliche Summen für die Liegenschaft in ________(Land) ausgegeben hat. Dies wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Vielmehr behauptet auch sie, dass er viel Geld für Möbel in ________(Land) ausgegeben habe. Insofern ist glaubhaft, dass seine diesbezüglichen Ausgaben die Mietzinseinnahmen übersteigen. Selbst wenn nicht alle Ausgaben unbedingt erforderlich gewesen wären, ist nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsteller aus der Vermietung der Wohnung in ________(Land) ein Nettogewinn verblieben ist. Dasselbe gilt für das Auto in Norwegen. Auch in Bezug darauf hat der Gesuchsgegner belegt, dass seine Ausgaben die Einnahmen von CHF 700.00 überstiegen haben (act. 22/51). Anrechnen lassen muss sich der Gesuchsgegner hingegen für das Jahr 2021 die Mietzinseinnahmen aus dem Parkplatz in ________ in der Höhe von insgesamt

Seite 27/76 CHF 450.00. Dass er diese Einkünfte inzwischen nicht mehr hat, spielt dabei keine Rolle (vgl. vorne E. 5.1.4).

E. 5.1.8 Was sodann die Vermögensverschiebungen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner bzw. der J.________ AG und dem Gesuchsgegner angeht, so ist festzuhalten, dass diese Zahlungen dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen angerechnet werden können. Der Saldo zwischen ausgehenden und eingehenden Zahlungen ist aus Sicht des Gesuchsgegners negativ. Der offenkundige Liquiditätsbedarf der Gesellschaften lässt an deren finanzieller Gesundheit zwar stark zweifeln. Darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich dabei um etwas anderes als tatsächlich um Darlehen und Darlehensrückzahlungen handelt.

E. 5.1.9 Soweit die Gesuchstellerin schliesslich neu behauptet, der Gesuchsgegner arbeite gar nicht wirklich für die Gesellschaften, so ist sie damit nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin eine solche Erkenntnis erst aufgrund der Einsicht in die Bankbelege des Gesuchsgegners hätte haben können. Immerhin arbeitete die Gesuchstellerin in der Vergangenheit selbst für die Gesellschaften der Parteien, sodass erwartet werden kann, dass sie die dort anfallenden Arbeiten kennt. Wenn sie nun im Nachhinein in Abrede stellt, dass für die Gesellschaften überhaupt Arbeit anfalle, erfolgt dies mithin verspätet und ist aufgrund ihres prozessualen Verhaltens auch nicht glaubhaft.

E. 5.1.10 Zusammengefasst hat sich aufgrund der im Berufungsverfahren neu eingereichten Akten ergeben, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet CHF 67'759.00 erzielt hat (CHF 63'256.95 [Löhne und Honorare] + CHF 3'701.81 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 800.00 [pauschale Spesenvergütungen]), was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 5'647.00 entspricht. Zu diesem Nettoeinkommen sind gemäss E. 8.7.3.3 des angefochtenen Entscheids CHF 2'154.00 für den nicht notwendigen Geschäftsaufwand der G.________ AG (Rechnungen von RA Y.________) aufzurechnen. Zwar hält der Gesuchsgegner auch in seiner Berufung daran fest, es handle sich dabei um einen geschäftlichen Aufwand, auch wenn es bei dieser Rechnung einzig um die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat gegangen sei. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 1. Lemma). Damit wiederholt er jedoch lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Meinung und stellt diese den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid argumentativ auseinanderzusetzen und daran begründete Kritik zu üben. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 2.1), sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der neuen Beweislage nicht mehr aufzurechnen sind indessen die CHF 2'831.20 für die über die Gesellschaften bezogene Kurzarbeitsentschädigung. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, dass ihm diese Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich zum von den Gesellschaften ausbezahlten Lohn zugeflossen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften mit diesem Geld den Lohn des Gesuchsgegners bezahlt haben. Das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich demnach im Jahr 2020 auf insgesamt CHF 69'913.00, was ein monatliches Einkommen von CHF 5'826.00 ergibt.

Seite 28/76 Im Jahr 2021 betrug sein Nettoeinkommen gerundet CHF 86'509.00 (CHF 78'766.00 [Löhne und Honorare] + CHF 450.00 [Mietzinseinnahmen] + CHF 4'493.10 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 2'800.00 [pauschale Spesenvergütungen]) bzw. im Durchschnitt pro Monat CHF 7'209.00. Soweit das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners für die nachfolgenden Erwägungen massgebend ist, wird folglich auf diese Zahlen abzustellen sein.

E. 5.2 Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 52 E. 8.3): Vorliegend seien beide Ehegatten in einem 100%-Pensum erwerbstätig und es sei unbestritten, dass E.________ "zurzeit" von den Parteien ungefähr je zur Hälfte betreut worden sei. In dem von den Ehegatten gelebten Ehemodell der Doppelverdienstehe hätten mithin beide Ehegatten einen ungefähr gleich grossen Anteil der Familienarbeit geleistet. Der Gesuchsgegner habe vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 gehabt. Ein hypothetisches Einkommen sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2020 (rückwirkend) bis zum 31. August 2021 (zu kurze Übergangsfrist) nicht anzurechnen. Die Gesuchstellerin erziele seit 1. Mai 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 15'119.10. Gemessen am Einkommen beider Ehegatten von CHF 19'535.10 entspreche das Einkommen des Gesuchsgegners einem Anteil von rund 23 %, dasjenige der Gesuchstellerin einem solchen von rund 77 %. In diesem Umfang hätten sich die Parteien grundsätzlich am Unterhalt zu beteiligen. Dem Gesuchsgegner könne nicht vorgeworfen werden, dass er während Monaten (von Mai bis Oktober 2020) passiv geblieben sei. Mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs soll dem berechtigten Ehegatten denn auch genau die notwendige Zeit eingestanden werden, zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Sein Verhalten könne jedenfalls nicht als Verzicht auf höhere Leistungen aufgefasst werden. Die Ehegatten hätten sodann gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Folglich seien die Barkosten von den Parteien entsprechend den jeweiligen Einkünften zu tragen. Diese Kosten für das gemeinsame tägliche Leben seien vom Gesuchsgegner auf insgesamt CHF 6'904.00 beziffert worden, was von der Gesuchstellerin unkommentiert geblieben sei. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen, weshalb vorliegend darauf abzustellen sei. Zwischen den Parteien sei sodann unbestritten, dass die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung/Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) bis anhin je hälftig bezahlt worden seien, mithin im Umfang von je CHF 3'452.00. Daran hätte sich der Gesuchsgegner gemessen am Einkommen der Parteien jedoch im Umfang von 23 % (CHF 1'588.00) und die Gesuchstellerin im Umfang von 77 % (CHF 5'316.00) zu beteiligen gehabt. Die von den Parteien jeweils geschuldeten Beiträge seien deshalb miteinander zu verrechnen und die Differenzzahlung der zu höheren Leistungen verpflichteten Gesuchstellerin "aufzuerlegen". Die Gesuchstellerin schulde dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis zum 31. August 2021, folglich einen monatlichen Betrag von CHF 1'864.00 (= CHF 5'316.00 ./. CHF 3'452.00). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte bestehe nicht.

Seite 29/76

E. 5.3 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten der im gleichen Haushalt lebenden Personen materiell eine Befriedigung des Unterhaltsanspruchs bedeute, wenn denn überhaupt ein solcher bestehe. Vorliegend habe die Vorinstanz selber festgestellt, dass die Parteien die Kosten der Familie bisher hälftig bezahlt hätten. Aus den neu eingereichten Beilagen sei ersichtlich, dass die Parteien während der gesamten Zeit bis Juni 2021 vorbehaltlos etwa hälftige Beiträge an die Bestreitung der gemeinsamen Kosten geleistet hätten. Die Berufungsklägerin habe leicht höhere Beiträge entrichtet, weil sie höhere VVG-Prämien habe und der Gesuchsgegner nicht bereit gewesen sei, sich an diesen zu beteiligen. Es habe demzufolge zwischen den Parteien ein Konsens bestanden, was die Bestreitung der gemeinsamen Kosten anbelange. Dieser Konsens werde durch das Stellen eines Antrags auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen seitens des Gesuchsgegners nicht unterbrochen bzw. aufgehoben. Der Gesuchsgegner habe keine entsprechenden Vorbehalte angebracht. Im Gegenteil: Wie den eingereichten E-Mails zu entnehmen sei, habe er die Gesuchstellerin auch nach dem 5. Oktober 2020 aufgefordert, bestimmte (hälftige) Beiträge zu bezahlen bzw. auf das gemeinsame Konto zu überweisen zwecks Begleichung der Kosten des gemeinsamen täglichen Lebens. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weder in der Gesuchsantwort noch an der Eheschutzverhandlung einen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Der Gesuchsgegner habe an der Eheschutzverhandlung und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das Einkommen der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, an den Anträgen in der Gesuchsantwort festgehalten. Darauf sei er zu behaften. Für einen Unterhaltsanspruch bestehe damit kein Raum. Die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin sei daher aufzuheben (act. 1 Rz 65 ff).

E. 5.3.1 Der Gesuchsgegner entgegnet, die Gesuchstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Parteien einen Konsens über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten gefunden hätten. Vielmehr verhalte es sich so, dass sich der Gesuchsgegner nie mit einer hälftigen Teilung der Lebenshaltungskosten einverstanden erklärt habe. Im Gegenteil habe er aufgezeigt, dass er die Kosten nicht tragen könne und sich aufgrund der faktischen Trennung einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch vorbehalte bzw. einen angemessenen Unterhaltsbeitrag einfordere. Auch treffe es nicht zu, dass der Gesuchsgegner keinen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Er habe sowohl rückwirkend als auch ab dem Zeitpunkt des Auszuges einer Partei Unterhaltsbeiträge gefordert. Schliesslich habe der Gesuchsgegner mit Berufung vom 24. Juni 2021 seine Unterhaltsforderungen bekräftigt (act. 6 Rz II/38).

E. 5.3.2 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Das geltende Recht konstituiert mithin eine materielle Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung der Eheleute gemäss ihren individuellen Möglichkeiten. Eine gleichberechtigte Arbeitsteilung bedeutet dabei nicht zwingend eine gleich hohe Beitragsleistung. Die Eheleute können auch eine ungleiche Aufteilung vereinbaren. Es ist nach geltendem Eherecht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt zu einigen. Obergrenze der Beitragsleistung ist stets die individuelle Leistungsfähigkeit des/der Einzelnen. Insgesamt muss durch die Beitragsleistungen beider Eheleute der gebührende Unterhalt der Familie tatsächlich gedeckt werden. Die Eheleute sollen bei ihren Vereinbarungen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre

Seite 30/76 persönlichen Umstände berücksichtigen (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Im Normalfall passen die Eheleute ihre Aufgabenteilung und Beitragsleistungen den sich verändernden Gegebenheiten an, oftmals auch konkludent, kaum schriftlich oder in Abgabe von mündlichen Willenserklärungen. Der Konsens mag daraus ersichtlich sein, dass eine bestimmte Aufgabenteilung widerspruchslos während längerer Zeit praktiziert wird. Eine einmal getroffene Vereinbarung der Eheleute über eine bestimmte Aufgabenteilung und somit Beitragsleistung ist grundsätzlich verbindlich und steht unter dem Schutz von Treu und Glauben (Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, AJP 3/2012 S. 309 ff. m.H.; BGE 147 III 308 E. 5.3 m.H. auf BGE 114 II 13 E. 3; 144 III 502 E. 6.6). Können sich die Ehegatten hingegen nicht einigen, so setzt das Gericht im Eheschutzverfahren die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB). Wird der eheliche Haushalt aufgehoben, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Art. 173 Abs. 3 ZGB gilt diesfalls jedoch analog (Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1 m.H.).

E. 5.3.3 Die Parteien sind sich zunächst uneins, ob ein Konsens über die Höhe ihrer jeweiligen Beitragsleistungen für die Zeit während des Zusammenlebens im selben Haushalt bestanden habe. Zur Darlegung ihres Standpunktes zu diesem Thema brachten sie im Berufungsverfahren teilweise neue Behauptungen und Beweismittel ein. Diese sind aufgrund der Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die für diesen Teil des Berufungsverfahrens gilt (vgl. vorne E. 2.4), jedoch verspätet erfolgt bzw. eingereicht worden. Dies betrifft insbesondere die neue Behauptung des Gesuchsgegners, er habe sich mit der hälftigen Teilung nie einverstanden erklärt, sowie die ebenfalls neue Behauptung der Gesuchstellerin, die Parteien hätten auch nach dem 5. Oktober 2020 vorbehaltlos die Kosten hälftig getragen und der Gesuchsgegner habe sie mitunter dazu aufgefordert, ihre Hälfte der Kosten zu bezahlen. Diese Behauptungen samt der dazu eingereichten Beweismittel müssen unbeachtet bleiben, da es sich weder um echte Noven handelt, noch dargelegt wurde, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen.

E. 5.3.4 Massgebend sind nach dem Gesagten die Behauptungen und Beweismittel der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, wo sie sich zur Frage des Ehegattenunterhalts zusammengefasst wie folgt äusserten: Die Gesuchstellerin machte im Eheschutzgesuch vom 27. Januar 2020 geltend, sie sei derzeit nicht erwerbstätig und kümmere sich ausschliesslich um die Kinderbetreuung. Unterhaltsbeiträge forderte sie dennoch erst ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (Vi act. 1 Rz 14 und 17 f. sowie Rechtsbegehren Ziff. 8). Der Gesuchsgegner stellte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 den Antrag, von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sei derzeit abzusehen, denn es sei ihm mangels genügenden Einkommens nicht möglich, solche zu bezahlen. Der Gesuchstellerin sei hingegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % möglich und zumutbar (Vi act. 9 Rz II/7 sowie Rechtsbegehren Ziff. 6).

Seite 31/76 An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 25. August 2020 gab die Gesuchstellerin dann bekannt, dass sie im Mai 2020 eine neue Vollzeitstelle als Head of Finance bei der AD.________ AG angetreten habe und damit ein Nettoeinkommen von CHF 15'119.10 pro Monat erziele. Gleichzeitig erklärte ihre Rechtsvertreterin, dass kein Antrag auf Zusprache von Ehegattenunterhaltsbeiträgen mehr gestellt werde (Vi act. 18 Ziff. 2, 44 und 45). Ausserdem liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie ihren neuen Arbeitsvertrag und ihre Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2020 dem Gesuchsgegner bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt habe, was seitens des Gesuchsgegners unwidersprochen blieb (Vi act. 18 S. 22 [zweite Parteivorträge]). Der Gesuchsgegner hielt zudem ungeachtet des neuen Einkommens der Gesuchstellerin an seinen bereits am 5. März 2020 gestellten Anträgen [Verzicht auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen] fest (Vi act. 18 S. 20). Erst am 5. Oktober 2020 machte der Gesuchsgegner in einer "Noveneingabe" neu einen Unterhaltsbeitrag geltend und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2020. In dieser Eingabe behauptete er, die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung /Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) würden zurzeit von den Parteien je hälftig bezahlt, was für ihn aufgrund seines viel tieferen Einkommens "sehr schwierig und herausfordernd" sei. Die Gesuchstellerin könne demgegenüber mit ihrem Einkommen "mit Sicherheit" hohe Ersparnisse bilden. Sein Einkommen bezifferte der Gesuchsgegner auf CHF 4'000.00 und den Bedarf der Familie insgesamt auf CHF 6'904.00, wovon er CHF 3'496.00 seinem persönlichen Bedarf zurechnete (Vi act. 32 Rz II/1.1 f.). Die Gesuchstellerin entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020, der Gesuchsgegner könne ohnehin keinen Unterhalt fordern, solange die Parteien im selben Haushalt lebten. Wie der Gesuchsgegner ausgeführt habe, hätten die Parteien die Fixkosten für den Haushalt gemeinsam ab dem gemeinsamen Konto bezahlt. Im Weiteren bestritt sie, dass der Gesuchsgegner tatsächlich nur CHF 4'000.00 pro Monat verdiene, und machte geltend, dass der Gesuchsgegner andernfalls eine (unselbständige) Anstellung suchen müsse (Vi act. 38 Rz 9). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestritt der Gesuchsgegner die Ausführungen der Gesuchstellerin pauschal und machte lediglich geltend, er sei "keinesfalls" in der Lage, seine monatlichen Auslagen mit seinem Einkommen selbst zu decken (Vi act. 41 S. 5 Ziff. 1 ["Zu B."]), woraufhin die Gesuchstellerin am 18. Dezember 2020 noch einmal festhielt, dass die Parteien die Kosten der Familie je hälftig bezahlten, was vom Gesuchsgegner anerkannt werde (Vi act. 42 Rz 9). Der Gesuchsgegner wiederholte am 25. Januar 2021 noch einmal seinen Standpunkt, wonach er auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei, um den gelebten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Die Parteien würden einzig die Fixkosten je hälftig bezahlen, was für den Gesuchsgegner bei seinem jetzigen Einkommen sehr schwierig und herausfordernd sei. Dies würden auch seine Unterhaltsberechnungen zeigen (Vi act. 45 Rz II/4).

E. 5.3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich – wie auch die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte –, dass die Parteien unbestrittenermassen die Fixkosten je hälftig ab ihrem gemeinsamen Konto zahlten, solange sie einen gemeinsamen Haushalt führten. Nichts in den Behauptungen der Parteien vor der Vorinstanz deutet zudem darauf hin, dass die Verteilung der finanziellen Lasten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zwischen ihnen jemals ein Diskussionsthema gewesen wäre, bevor der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 seinen Antrag zu diesem Thema stellte. Dass er sich mit der hälftigen Teilung nie

Seite 32/76 einverstanden erklärt habe, machte der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsverfahren und damit, wie schon erwähnt, verspätet geltend. Im Übrigen ist eine ausdrückliche Einverständniserklärung auch gar nicht erforderlich, denn eine Einigung ist auch durch konkludentes Verhalten möglich (vgl. zu den Unterhaltsbeiträgen nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts: Six, a.a.O., N 2.60). Entsprechend ist bis zum 5. Oktober 2020 zumindest von einem stillschweigenden Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich der finanziellen Lastenteilung auszugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zwar gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz bezweckt, dass dem ansprechenden Ehegatten Zeit bleibt, zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies setzt jedoch voraus, dass entsprechende Gespräche auch tatsächlich geführt werden oder dies zumindest ernsthaft versucht wird. Taten- und widerspruchsloses Abwarten des ansprechenden Ehegatten verschafft demgegenüber keinen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Im Gegenteil kann sich in solchen Fällen der andere Ehegatte darauf verlassen, dass die gelebte Regelung auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.

E. 5.3.6 Bis zum 5. Oktober 2020 [Datum der Einreichung des erstmaligen Antrags des Gesuchsgegners auf Ehegattenunterhalt] ist aus diesen Gründen von einem Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich der Kostenverteilung auszugehen. Für eine rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Mai 2020 besteht mithin entgegen der Ansicht der Vorinstanz vorliegend kein Raum. Vielmehr ist der eheliche Unterhaltsbeitrag erst ab November 2020 zuzusprechen.

E. 5.3.7 Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, auch über den 5. Oktober 2020 hinaus habe ein Konsens hinsichtlich der Kostentragung zwischen den Parteien bestanden. Allerdings gelingt es ihr nicht, dies auch glaubhaft zu machen. Einerseits können ihre neu eingereichten Beweismittel, wie bereits erwähnt, nicht beachtet werden. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen, wo Noven noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zulässig gewesen wären. Andererseits wäre selbst bei Beachtung ihrer neuen Beweismittel im vorliegenden Berufungsverfahren entgegen ihrer Meinung aufgrund der faktisch hälftigen Tragung der Lebenshaltungskosten durch den Gesuchsgegner nicht dargetan, dass dies auch "vorbehaltlos" geschehen sei. Im Gegenteil hat der Gesuchsgegner mit seinem Antrag auf Ehegattenunterhalt gerade seinen Vorbehalt gegenüber der bisherigen hälftigen Teilung angemeldet. Bei dieser Ausgangslage kann die Gesuchstellerin nichts für sich daraus ableiten, dass er sich bis zum Entscheid über seinen Antrag weiterhin hälftig an den Kosten beteiligt hat.

E. 5.3.8 Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner (konkludent) auf seinen Anspruch auf eine Anpassung der Kostenverteilung an die geänderte Einkommenssituation der Gesuchstellerin verzichtet hätte. Zwar hat er trotz bereits früher bestehender Kenntnis von der neuen Arbeitsstelle der Gesuchstellerin seinen Antrag erst im Oktober 2020 gestellt. Für ein konkludentes Einverständnis, die hälftige Aufteilung der Kosten weiterhin beizubehalten, wäre aber erforderlich gewesen, dass er dies widerspruchslos während längerer Zeit hingenommen hätte. Wenige Monate reichen dafür nicht aus. Dass eine explizite mündliche oder gar eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beibehaltung der hälftigen Kostentragung bestanden hätte, hat die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihre Berufung abzuweisen, soweit sie eine

Seite 33/76 Aufhebung der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem 5. Oktober 2020 beantragt.

E. 5.4 Demgegenüber rügt der Gesuchsgegner, die ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung seien zu tief. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 173 ZGB nur dann anwendbar sei, wenn die Eheleute zusammenlebten, d.h. in einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden seien. Vorliegend sei jedoch Art. 176 ZGB anzuwenden, da die Parteien in der ehelichen Wohnung faktisch getrennt gelebt hätten, was die Gesuchstellerin an der Parteibefragung ebenfalls bestätigt habe. Entsprechend habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz Anspruch auf einen hälftigen Anteil am Überschuss der Gesuchstellerin. Auf diese Weise resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'454.00 (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/5). Auch die Gesuchstellerin hält dafür, dass vorliegend Art. 176 ZGB anwendbar sei (act. 1 Rz 79).

E. 5.4.1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Heben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt auf und ist die Aufhebung begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Unterschied zwischen Geldbeiträgen im Sinne von Art. 173 ZGB und ehelichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berechnungsmethoden, die angewandt werden. Zwar richtet sich der finanzielle Unterhaltsanspruch grundsätzlich in beiden Fällen nach Art. 163 ZGB (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 2; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 04.03). Indessen haben sich in der Lehre und Praxis für die beiden verschiedenen Arten des Unterhalts verschiedene Berechnungsmethoden herausgebildet. Während der Geldbeitrag, zu dem ein Ehegatte gestützt auf Art. 173 ZGB verpflichtet werden kann, maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten entspricht (allenfalls zuzüglich eines Freibetrags zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten bei ungleicher Aufgabenverteilung), wird gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB eine zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung durchgeführt (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 173 ZGB N 7; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 173 ZGB N 21 und N 25 ff.; BGE 140 III 337 E. 4.2.2, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Dies hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte im letzteren Fall auch an einem allfälligen Überschuss des unterhaltspflichtigen Ehegatten partizipiert. Um zu beurteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 176 Abs. 1 ZGB auch auf Ehepaare anwendbar ist, die trotz Trennung – verstanden als Auflösung der Paarbeziehung – noch dieselbe Wohnung bewohnen, ist primär Art. 176 ZGB auszulegen. Dass Art. 173 Abs. 1 ZGB anwendbar wäre, wenn kein "Getrenntleben" im Sinne von Art. 176 ZGB vorliegt, ist unstreitig.

E. 5.4.2 Massgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen

Seite 34/76 und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Die Auslegung darf vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.).

E. 5.4.3 Art. 176 Abs. 1 ZGB lautet wörtlich wie folgt: "Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; […]". Wörtlich ist in dieser Bestimmung die "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes" das entscheidende Kriterium für die Zusprache von Unterhaltsbeiträgen und nicht etwa bereits die (subjektiv entschiedene) Trennung. "Haushalt" bezeichnet gemäss Duden die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen (bzw. einer einzelnen Person); alternativ die zu einem Haushalt gehörende Personengruppe oder – für den vorliegenden Fall nicht relevant – die Einnahmen und Ausgaben einer Stadt, eines Staates etc. Als Synonyme bezeichnet der Duden Etat, Finanzen, Finanzplan und Staatshaushalt (<https://www.duden.de/rechtschreibung/Haushalt>). Die Bezeichnung hat mithin eine stark wirtschaftlich geprägte Bedeutung. Der Fokus liegt auf der wirtschaftlichen Einheit, die die Hausgemeinschaft im Regelfall bildet. Daraus folgt, dass bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 176 ZGB zu verlangen ist, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt, d.h. ihre gemeinsame Wirtschaftsführung, aufgehoben haben, damit der eheliche Unterhalt gestützt auf Art. 176 ZGB zugesprochen werden kann. Sie müssen also ihre gemeinsame Wirtschaftsführung bereits vollständig oder zumindest weitestgehend entflochten haben. Dies ist nicht zwingend davon abhängig, dass die Ehegatten verschiedene Wohnungen beziehen. Indessen ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass Ehegatten, die (vorübergehend) nach einer Trennung noch gemeinsam in derselben Wohnung leben, in der Regel weiterhin eine gemeinsame Rechnung führen. Dies einerseits, weil sie in den meisten Fällen bereits über eine gut eingespielte interne Regelung, wie die Kosten des täglichen Bedarfs beglichen werden, verfügen; andererseits aber auch, weil sie einen Grossteil der Fixkosten (insbes. Mietzins, Lebensmittel, Verbrauchsmaterial im Haushalt, Telefon/Internet, Serafe-Gebühr, etc.) faktisch weiterhin teilen und eine trennscharfe Entflechtung gar nicht von einem Tag auf den anderen vollzogen werden kann. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die Ehegatten Kinder haben, weil sich gerade die Kinderkosten bei einer von allen Familienmitgliedern gemeinsam bewohnten Wohnung oftmals nicht klar einem Ehegatten zuordnen lassen. Ob die Ehegatten sich noch als Paar verstehen oder nicht und ob sie für ihre Beziehung noch eine Zukunft sehen oder bereits auf eine Scheidung hinwirken, ist nach grammatikalischer Auslegung hingegen nicht von Belang für die Frage, ob der Unterhalt nach Art. 173 Abs. 1 oder nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festzusetzen ist.

Seite 35/76 Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes müsste zudem "begründet" sein. Diese Formulierung bezieht sich auf die Bestimmung in Art. 175 ZGB, worin die Gründe aufgeführt sind, die einen Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigen. Diese Bestimmung hat jedoch nach geltendem Recht kein Gewicht mehr, da heute – anders als noch in den 1970er- und 1980er-Jahren (vgl. nachfolgend E. 5.4.5) – nicht mehr umstritten ist, dass ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen oder auch auf einseitigen Entschluss hin aufheben kann, ohne deswegen irgendwelche rechtlichen Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2; Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 175 ZGB N 3; Six, a.a.O., N 2.01 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 2.2).

E. 5.4.4 Die systematische Auslegung von Art. 176 Abs. 1 ZGB bringt für die vorliegend interessierende Frage keinen Erkenntnisgewinn. Sowohl Art. 173 als auch Art. 176 ZGB stehen unter dem fünften Titel (Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) und darin im Abschnitt K (Schutz der ehelichen Gemeinschaft). Dieser Abschnitt enthält wiederum in den Marginalien zwei Titel: I. Beratungsstellen – unter dem nur der hier nicht interessierende Art. 171 ZGB steht – und II. Gerichtliche Massnahmen, wo sowohl Art. 173 als auch Art. 176 ZGB zu finden sind. Art. 173 ZGB (Marginalie: a. Geldleistungen) steht innerhalb dieses Titels unter "2. Während des Zusammenlebens". Der ihm vorangehende Art. 172 ZGB befasst sich mit den Grundsätzen des gerichtlichen Eingreifens in die eheliche Gemeinschaft (Marginalie:

1. Im allgemeinen). Der unmittelbar auf Art. 173 ZGB folgende Art. 174 ZGB steht ebenfalls unter "2. Während des Zusammenlebens" und trägt die Marginalie "b. Entzug der Vertretungsbefugnis". Art. 176 ZGB (Marginalie: b. Regelung des Getrenntlebens) steht unter "3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes". Der unmittelbar davor unter demselben Titel stehende Art. 175 ZGB trägt die Marginalie "a. Gründe". Aus dieser Systematik ergibt sich, dass Art. 173 ZGB die gerichtlichen Massnahmen während des Zusammenlebens regeln soll, während Art. 176 ZGB die gesetzliche Grundlage für die (gerichtliche) Regelung des Getrenntlebens bildet, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden ist. Darüber, wann von einem "Zusammenleben" und wann von einer "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes" bzw. von einem "Getrenntleben" auszugehen ist, gibt sie hingegen keinen Aufschluss.

E. 5.4.5 Für die historische Auslegung ist die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom

11. Juli 1979 beizuziehen. Diese enthält jedoch ebenfalls keine Hinweise, unter welchen Voraussetzungen ein Haushalt nach Auffassung des Gesetzgebers als aufgehoben gelten sollte. Zur Frage des gemeinsamen Haushalts (bzw. zur Aufhebung desselben) wurde lediglich festgehalten, dass die Ehegatten verpflichtet seien, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, wobei es ihnen freistehe, wie sie dies täten. Weigere sich ein Ehegatte ohne triftigen Grund, so verletze er seine Ehepflicht, könne aber in Zukunft so wenig wie zuvor daran gehindert werden, eine getrennte Wohnung zu haben. Nur werde in Zukunft im Gegensatz zu früher auch die Frau selbständig Wohnsitz begründen können, selbst wenn sie zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht berechtigt sei. Bevor der Richter jedoch Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens treffe (Art. 176 Abs. 1 und 2), müsse der gesuchstellende Ehegatte nachweisen, dass er zum Getrenntleben berechtigt sei (BBl 1979 II 1191 S. 1276).

Seite 36/76 Daraus ergibt sich lediglich, dass nach Auffassung des Gesetzgebers das Führen eines gemeinsamen Haushalts zwar nicht zwingend mit dem Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung einhergehen musste. Dies bildete für ihn aber gleichwohl den Regelfall. Ausserdem sah der Gesetzgeber vor, dass der Richter zunächst die Berechtigung zum Getrenntleben zu prüfen hatte, bevor er gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge zusprechen konnte. Wie schon erwähnt, hat sich die Rechtsprechung diesbezüglich in der Zwischenzeit aber gewandelt, sodass eine eigentliche Prüfung zur Berechtigung zum Getrenntleben faktisch nicht mehr stattfindet. Vielmehr ist das Getrenntleben bereits dann zu "bewilligen", wenn ein Ehegatte seinen unverrückbaren Trennungswillen bekundet (vgl. vorne E. 5.4.3).

E. 5.4.6 In teleologischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Art. 173 Abs. 1 als auch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB grundsätzlich dasselbe Ziel verfolgen: So sollen die Finanzen der Ehegatten – ausgehend von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen – so geregelt werden, dass nach Möglichkeit beide den bisher gelebten ehelichen Lebensstandard weiterführen können. Dieser Standard bildet gleichzeitig die obere Limite eines allfälligen Unterhaltsanspruchs (zu Art. 176 ZGB: BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 337 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1 und 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, je m.H.; vgl. auch (implizit) Fountoulakis, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 176 ZGB N 2 f. – zu Art. 173 ZGB: Fankhauser, a.a.O., Art. 163 ZGB N 4 und N 13; Bräm, a.a.O., Art. 173 ZGB N 27). Bei der Frage, wie dieses Ziel erreicht werden kann, erweist sich aber wiederum das Kriterium der getrennten oder gemeinsamen Wohnung als wesentlich. Der eheliche Lebensstandard kann in verschiedenen Bereichen des Lebens zum Ausdruck kommen. Der Wohnstandard (inklusive Hausrat) ist dabei von zentraler Bedeutung. Weitere Elemente können beispielsweise aber auch die Anzahl und die Preiskategorie der benützten Fahrzeuge, die Qualität der Lebensmittel, Frequenz und Destination von Ferienreisen, der Beizug von Haushaltshilfen, Anzahl und Art der ausgeübten Hobbys etc. sein. Eine nicht unwesentliche Anzahl dieser Elemente hängt dabei wiederum mehr oder weniger direkt von der (gemeinsam) bewohnten Wohnung ab. Beispielsweise dürfte eine einmal beschäftigte Haushaltshilfe weiterhin die gesamte Wohnung reinigen, die eingekauften Lebensmittel dürften weiterhin von allen anwesenden Familienmitgliedern konsumiert werden und die vorhandenen Fahrzeuge stehen a priori allen Familienmitgliedern im selben Umfang wie zuvor zur Verfügung. Auch Versicherungen werden regelmässig pro Haushalt (im Sinne einer familiären Hausgemeinschaft) abgeschlossen und laufen ohne Weiteres weiter, solange der gemeinsame Wohnsitz beibehalten wird. Leben die Ehegatten trotz Trennung weiterhin in einer Hausgemeinschaft, wird deshalb in vielen der erwähnten Bereiche der eheliche Lebensstandard automatisch für beide beibehalten. Zwar mag es aufgrund der Trennung neue Streitigkeiten über die Beteiligung an den einzelnen Budgetpunkten geben. Nennenswerte Mehrausgaben gegenüber der Zeit vor der Trennung entstehen jedoch nicht (in diesem Sinne auch Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 173 ZGB N 1, die darauf hinweisen, dass es bei Art. 173 ZGB um die Finanzierung nur eines Haushaltes gehe, wogegen beim sog. Getrenntleben nach Art. 176 ZGB die verfügbaren Geldmittel auf zwei Haushalte aufgeteilt werden müssen). Bei dieser Ausgangslage –

Seite 37/76 grundsätzlich gleichbleibende Kosten wie vor der Trennung – erscheint es weder erforderlich noch gerechtfertigt, eine zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung vorzunehmen. Im Fokus steht bei diesem Szenario vielmehr die Frage, wer die bekannten (und schon zuvor angefallenen) Kosten zu bezahlen hat, und es soll sichergestellt werden, dass diese auch tatsächlich bezahlt werden können. Dieser Problematik wird mit der Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt der Familie angemessen begegnet. Würde stattdessen bei gleichbleibendem Bedarf gegenüber der vorherigen Aufteilung der Kosten zwischen den Ehegatten neu eine Überschussverteilung eingeführt, würde dies zwangsläufig zu einer nicht gewollten Vermögensverschiebung führen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte zwischen den Ehegatten (Vi act. 52 E. 8.3.2; s. auch Göksu/Heberlein, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 173 ZGB N 5). Sollte ein Ehegatte aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung für seinen persönlichen Bedarf (Freizeit, Kleider etc.) nicht ausreichend Geld zur Verfügung haben, so kann ihm auch im Anwendungsbereich von Art. 173 ZGB gestützt auf Art. 173 Abs. 2 ZGB ein entsprechender Freibetrag zugesprochen werden.

E. 5.4.7 Im Übrigen scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass das Getrenntleben regelmässig mit dem Bezug separater Wohnungen einhergeht. So hielt es bereits mehrfach fest, das Eheschutzgericht habe bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten verpflichte, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben bzw. die Führung zweier separater Haushalte verursache (BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.1 und 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Wie bereits dargelegt, entstehen Mehrkosten regelmässig überhaupt erst dann, wenn die Ehegatten separate Wohnungen bezogen haben. Ab dann wird in aller Regel die "ökonomische Gemeinschaft" (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.1), welche die Ehegatten bildeten, aufgegeben.

E. 5.4.8 Zusammengefasst ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass ein Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB nur dann zuzusprechen ist, wenn die Ehegatten ihre gemeinsame Wirtschaftsführung ("ökonomische Gemeinschaft") aufgehoben haben. Dies ist regelmässig erst dann der Fall, wenn ein Ehegatte eine eigene, getrennte Wohnung bezieht (so auch: Six, a.a.O., N 2.59). Zur Festsetzung des ehelichen Unterhaltsbeitrags für die Zeit vor dem Auszug eines Ehegatten in eine andere Wohnung ist deshalb grundsätzlich Art. 173 ZGB anwendbar. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann der Ehegattenunterhalt trotz Beibehaltens einer gemeinsamen Wohnung nach den Grundsätzen von Art. 176 Abs. 1 ZGB festgesetzt werden. Dies dürfte namentlich dann der Fall sein, wenn trotz gemeinsamer Wohnung die wirtschaftliche Entflechtung zwischen den Parteien bereits derart fortgeschritten ist, dass tatsächlich von zwei Haushalten (im Sinne von zwei separaten wirtschaftlichen Einheiten) innerhalb derselben Wohnung gesprochen werden muss. Dass der persönlich-emotionale Bruch zwischen den Ehegatten als definitiv erscheint und das Zusammenleben bloss noch auf Zusehen hin beibehalten wird, ändert am Gesagten hingegen nichts.

Seite 38/76

E. 5.4.9 Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren von einer (endgültigen) Trennung ausgegangen sind, obwohl sie noch im selben Haushalt lebten, und sich gemäss übereinstimmenden Angaben nach Möglichkeit aus dem Weg gingen. Dennoch verstanden sie sich offensichtlich nach wie vor als wirtschaftliche Gemeinschaft und zahlten unbestrittenermassen auch die regelmässigen Fixkosten ab einem ihrer gemeinsamen Konten. Von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne einer vollständigen wirtschaftlichen Entflechtung kann nicht die Rede sein. Der Auffassung des Gesuchsgegners kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner zog am 31. August 2021 aus der Familienwohnung aus. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegattenunterhalt nach Art. 176 Abs. 1 ZGB festzulegen.

E. 5.4.10 An diesem Ergebnis ändert auch die vom Gesuchsgegner zitierte (vermeintliche) Lehrmeinung von Bräm nichts. Diese lautet im vollständigen Zitat wie folgt (Bräm, a.a.O., Art. 173 ZGB N 3): "Art. 173 ZGB ist nur anwendbar, wenn die Eheleute zusammenleben, d.h. in einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden sind. Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kommt Art. 176 ZGB zum Zuge. Ehefrau und Ehemann sind auch unter dem neuen Recht grundsätzlich zum Zusammenleben verpflichtet. Sie entscheiden gemeinsam, wie sie ihr Zusammenleben gestalten wollen; ihr Freiraum ist grösser als früher. Das Zusammenleben kann zeitlich oder räumlich mehr oder weniger intensiv sein. Es kann sich beispielsweise in getrennten Wohnungen abspielen. Entscheidend ist, ob die Eheleute in einer umfassenden, d.h. körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind. Solange dies der Fall ist, leben sie im Sinne des Eherechts zusammen." Der Gesuchsgegner hat diesen Absatz sinngemäss so interpretiert, als reiche bereits der Wegfall der "geistig-seelischen Gemeinschaft" (als eines der drei Elemente, die zu einer "umfassenden Lebensgemeinschaft" führen) aus, um den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. In der zitierten Passage geht es aber nicht um die Aufhebung des ehelichen Haushalts, sondern vielmehr um dessen Begründung. Sie enthält die Aussage, dass (nach dem "neuen" Eherecht, das 1988 in Kraft getreten ist) auch bei getrennten Wohnungen ein eheliches Zusammenleben möglich ist, sofern die Eheleute in einer umfassenden, d.h. körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind. In dieselbe Richtung geht im Übrigen auch BGE 121 II 49, wo festgehalten wurde, dass der fehlende gemeinsame Wohnsitz nicht zum Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft führt, wenn aufgrund eines gemeinsamen Willens der Ehegatten die Stabilität der Ehe offensichtlich intakt ist. Daraus folgt, dass der Wille zur Fortführung der Ehe (der wohl mit der "geistig-seelischen Gemeinschaft" in etwa gleichgesetzt werden kann) zwar einen fehlenden gemeinsamen Wohnsitz im Hinblick auf die Bildung einer ehelichen Gemeinschaft kompensieren kann. Dass umgekehrt aber bereits der Wegfall dieses Willens zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes führt, ergibt sich daraus gerade nicht.

E. 5.5 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner daher während des Zusammenlebens bloss denjenigen Betrag als ehelichen Unterhalt, der ihrem (gemessen am Einkommen) proportionalen Anteil an den Gesamtausgaben der Familie entspricht. Eine Überschussverteilung erfolgt demgegenüber nicht. Die

Seite 39/76 Gesamtausgaben der Familie hat der Gesuchsgegner mit monatlich CHF 6'904.00 beziffert. Diese Summe hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 6.4.1), lag der Bedarf der Familie während des Zusammenlebens (insbesondere unter Einbezug der Kosten für S.________) tatsächlich höher. Der Gesuchsgegner hat den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich jedoch zu Recht nicht beanstandet, zumal es seine eigenen Zahlen waren, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbeiträge während des Zusammenlebens von Amtes wegen eine Bedarfsberechnung hätte anstellen müssen.

E. 5.6 Anzupassen ist die Berechnung der Vorinstanz hingegen, soweit sich aufgrund der neu im Berufungsverfahren eingereichten Belege des Gesuchsgegners ergeben hat, dass er in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt hat, als von der Vorinstanz angenommen. Dieses betrug im Jahr 2020 durchschnittlich CHF 5'826.00 pro Monat und im Jahr 2021 durchschnittlich CHF 7'209.00 pro Monat (vgl. vorne E. 5.1 ff.). In den hier massgebenden Monaten November 2020 bis August 2021 betrug sein durchschnittliches Monatseinkommen mithin CHF 6'932.00 ([2 x CHF 5'826.00 + 8 x CHF 7'209.00] / 10). Das monatliche Gesamteinkommen beider Ehegatten betrug in dieser Phase demnach durchschnittlich CHF 22'051.00 (CHF 6'932.00 + CHF 15'119.10), wovon der Gesuchsgegner rund 31 % und die Gesuchstellerin rund 69 % beisteuerte. Die Gesuchstellerin hat in dieser Phase folglich "nur" 69 % (statt wie von der Vorinstanz angenommen 77 %) der Lebenshaltungskosten der Parteien zu tragen, entsprechend CHF 4'764.00 pro Monat. Abzüglich des unbestrittenermassen bereits bezahlten hälftigen Anteils (CHF 3'452.00) ergibt sich noch ein Beitrag von gerundet CHF 1'310.00 pro Monat, den die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller während des Zusammenlebens zu bezahlen hat.

E. 5.7 Zusammengefasst ist Dispositiv-Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der gemeinsamen Wohnung insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin erst ab 1. November 2020 zur Zahlung eines ehelichen Unterhaltsbeitrags zu verpflichten ist, und dies auch nur im Fehlbetrag von monatlich CHF 1'310.00. Im Übrigen sind die Rügen der Parteien unbegründet.

E. 6 Wie bereits erwähnt, sind beide Parteien auch mit den für die Zeit nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nicht einverstanden. Während die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, es sei gar kein Unterhalt geschuldet, erhebt der Gesuchsgegner Anspruch auf höheren Ehegattenunterhalt, der noch dazu auch über den Dezember 2021 hinaus zu leisten sei.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zu den Unterhaltsbeiträgen nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 52 E. 8.4-9.5):

E. 6.1.1 Nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung sei in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Dabei sei zu beachten, dass S.________, der ältere gemeinsame Sohn der Parteien, am xx.xx.2019 und somit vor dem laufenden Eheschutzverfahren volljährig geworden sei. Der Eheschutzrichter treffe gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der Ehegatten und

Seite 40/76 sei daher von vornherein nicht zuständig, Beiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind. Der monatliche Bedarf der Parteien und des gemeinsamen Sohnes E.________ beziffere sich wie folgt (in CHF): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E.________ Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'083.25 CHF 2'800.00 CHF 541.00 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 220.00 Mobilitätskosten CHF 300.00 Existenzminimum CHF 3'145.80 CHF 4'532.55 CHF 1'318.75 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 50.00 CHF 50.00 Steuern CHF 430.00 CHF 800.00 CHF 150.00 Familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'976.85 CHF 5'482.55 CHF 1'518.90

E. 6.1.2 Zu den einzelnen Positionen sei Folgendes anzumerken: - Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") betrage der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00 und für Kinder über zehn Jahren CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag seien die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. - Wohnkosten: Der Gesuchsgegner rechne der Gesuchstellerin monatliche Wohnkosten von CHF 1'624.00 an, wovon er CHF 487.00 als Wohnkostenanteil bei E.________ berücksichtige. Er führe dazu aus, die Hypothekarzinsen der ehelichen Wohnung würden sich auf CHF 1'024.25 pro Monat belaufen und es könne von monatlichen Nebenkosten in der Höhe von CHF 600.00 ausgegangen werden. Höhere Nebenkosten seien nicht nachgewiesen worden. Diese Wohnkosten würden von der Gesuchstellerin mit dem blossen Verweis auf das von ihr bezifferte Existenzminimum im Eheschutzgesuch vom 27. Januar 2020 nicht substanziiert bestritten. Die von ihr benannten Nebenkostenabrechnungen der AE.________ AG seien denn auch nie nachgereicht worden. Aufgrund der jährlichen an die I.________ Bank zu bezahlenden Hypothekarzinsen im Betrag von insgesamt CHF 12'251.14 (= CHF 428.69 + CHF 8'487.45 + CHF 3'375.00) und der vom Gesuchsgegner anerkannten monatlichen Nebenkosten in der Höhe von CHF 600.00 seien der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf die vom Gesuchsgegner zugestandenen Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'624.25 pro Monat anzurechnen. Für E.________ sei ein Wohnkostenanteil von praxisgemäss einem Drittel, d.h. rund CHF 541.00, abzuziehen.

Seite 41/76 Der Gesuchsgegner mache monatliche Wohnkosten von CHF 3'000.00 geltend. Er halte diesbezüglich fest, er müsse sich eine neue Wohnung suchen, wobei er Anspruch auf den gleichen Standard wie demjenigen der ehelichen Wohnung habe. Diese könnte ohne Weiteres für CHF 3'500.00 pro Monat vermietet werden. Ihm sei damit ein monatlicher Mietzins von CHF 3'000.00 zuzubilligen. Die Gesuchstellerin entgegne, der Gesuchsgegner brauche lediglich eine 3,5-Zimmer-Wohnung. Für eine solche bezahle man im Raum ________ (Wohnort) durchschnittlich CHF 2'500.00 pro Monat. Der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine angemessene Mietwohnung, weshalb ihm Wohnkosten in angemessenem Umfang anzurechnen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beide Parteien Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards und auf den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten hätten. Bei den für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten massgeblichen persönlichen Verhältnissen sei vor allem auf die Anzahl Personen, für die ein Ehegatte verantwortlich sei, und seine Gesundheit abzustellen. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte habe dabei Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben könne. Dem Gesuchsgegner werde zwar ein Besuchsrecht für E.________ eingeräumt, weshalb er für die Besuche und Betreuung von E.________ auf entsprechenden Wohnraum und mithin mindestens eine 3,5-Zimmer-Wohnung angewiesen sei, die von ihm dafür geltend gemachten Wohnkosten von CHF 3'000.00 pro Monat seien aber zu hoch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Parteien Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards hätten, auf Seiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten aber im Regelfall von weniger notwendigen Zimmern auszugehen sei, erschienen Wohnkosten von CHF 2'800.00 pro Monat als angemessen. - Krankenkasse (KVG + VVG): Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrügen CHF 192.55 (KVG), diejenigen von E.________ CHF 81.75. Im familienrechtlichen Existenzminimum seien die monatlichen Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG ebenfalls zu berücksichtigen. Diese würden sich auf CHF 251.05 für die Gesuchstellerin bzw. CHF 50.15 für E.________ belaufen. Beim Gesuchsgegner würden sich die Krankenkassenprämien auf insgesamt CHF 312.55 belaufen. - Drittbetreuungskosten/Mittagstisch: E.________ besuche unbestrittenermassen den Mittagstisch. Die Parteien seien sich einig, dass sich die Kosten dafür auf CHF 96.00 pro Monat belaufen würden. - Auswärtige Verpflegung: Den Parteien seien aufgrund ihres 100%igen Arbeitspensums monatliche Kosten für die auswärtige Verpflegung von je CHF 220.00 anzurechnen. - ÖV/Mobilität: Die Gesuchstellerin mache für sich Mobilitätskosten im Betrag von insgesamt CHF 998.90 pro Monat geltend. Sie habe aber den Kompetenzcharakter ihres Privatfahrzeuges nicht substanziiert behauptet oder bewiesen, weshalb es an den nötigen Behauptungen und Beweismitteln für die Anerkennung des

Seite 42/76 Kompetenzcharakters fehle. Die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten seien bei ihrem Bedarf mithin nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien hingegen die monatlichen Kosten für ein ÖV-Abonnement, wobei der Gesuchsgegner ihr dabei monatliche Kosten im Betrag von CHF 300.00 anrechne. Dem Gesuchsgegner würden die Kosten für sein Fahrzeug unbestrittenermassen vollumfänglich von der J.________ AG bezahlt. Dass er darüber hinaus weitere für die Berufsausübung unumgängliche Kosten für den öffentlichen Verkehr habe, habe er weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Ihm seien mithin keine Mobilitätskosten bei seinem Bedarf anzurechnen. - Kommunikationspauschale: Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehörten bei den Elternteilen je eine Kommunikationspauschale zum familienrechtlichen Existenzminimum. Diese belaufe sich nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug auf CHF 100.00 pro Monat. - Versicherungspauschale: Ebenfalls bei den Elternteilen zu berücksichtigen sei eine Versicherungspauschale, welche sich praxisgemäss auf CHF 50.00 pro Monat belaufe. - Steuern: Der Gesuchsgegner rechne bei beiden Parteien mit einer monatlichen Steuerbelastung in der Höhe von CHF 750.00. Die Gesuchstellerin bestreite diese Steuerbelastung und rechne beiden Parteien einen monatlichen Betrag für Steuern in der Höhe von CHF 500.00 an. Bei der Gesuchstellerin sei in der ersten Phase von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 140'352.00 (= [CHF 15'119.10 Einkommen + CHF 300.00 Ausbildungszulagen ./. CHF 3'723.00 Unterhalt Gesuchsgegner] x 12 Monate) auszugehen. Sie könne gemäss § 30 Abs. 1 lit. c Steuergesetz des Kantons Zug die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern als Abzug vom Einkommen deklarieren. Daraus ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in ________ ZG von rund CHF 580.00 pro Monat. Die Steuern würden mithin rund 5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Gesuchstellerin entsprechen. Von dieser Steuerbelastung sei nun der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil im Betrag von rund CHF 150.00 in Abzug zu bringen. Der im Bedarf der Gesuchstellerin noch zu berücksichtigende Steueranteil belaufe sich somit auf rund CHF 430.00 pro Monat. Beim Gesuchsgegner sei in der ersten Phase von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 97'668.00 (= [CHF 4'416.00 Einkommen + CHF 3'723.00 Unterhalt] x 12 Monate) auszugehen. Daraus ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in ________ ZG von rund CHF 800.00 pro Monat.

E. 6.1.3 Folgende von den Parteien geltend gemachten Kosten könnten im Bedarf nicht berücksichtigt werden:

Seite 43/76 - Hausratversicherung: Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für die Hausratversicherung in der Höhe von CHF 66.76 pro Monat seien aus der Ver- sicherungspauschale oder dem zu teilenden Überschuss zu finanzieren und würden darüber hinaus nicht separat im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt. - Kosten Hobbys E.________: Die von den Parteien für E.________ geltend gemachten monatlichen Kosten für Hobbys seien im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, sondern aus dem zu teilenden Überschuss zu finanzieren. - Unterhaltsbeiträge S.________: Die Gesuchstellerin beantrage, dass die monatlichen Auslagen für S.________ trotz seiner Volljährigkeit in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien. S.________ sei auf finanzielle Unterstützung angewiesen, zumal er seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin gegenüber S.________ müsse mindestens im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden, so dass ihr ein wesentlich grösserer Anteil am Überschuss zuzugestehen sei, so etwa 80 %. Alternativ sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber S.________ in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen. Wie bereits erwähnt, könnten im Eheschutzverfahren keine Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder festgesetzt werden. Ebenfalls könnten die Unterhaltskosten für volljährige Kinder nicht in das erweiterte Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und unmündigen Kindern gehe derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die volljährigen Kinder hätten ihre Unterhaltsansprüche daher direkt gegenüber beiden Elternteilen geltend zu machen. Da die Gesuchstellerin schliesslich auch weder behaupte noch belege, dass sie den Unterhaltsbeitrag von rund CHF 3'600.00 mit S.________ verbindlich festgelegt oder mit dem Gesuchsgegner vereinbart habe, dass sie die Unterhaltspflicht für den volljährigen S.________ übernehme, könne dieser in ihrem Bedarf auch nicht berücksichtigt werden.

E. 6.1.4 In einem weiteren Schritt sei das Einkommen der Parteien zu ermitteln. Die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. Mai 2020 bei der AD.________ Ltd in V.________, wo sie unbestrittenermassen ein monatliches Nettosalär von CHF 15'119.10 erziele. Gemäss Arbeitsvertrag partizipiere die Gesuchstellerin nebst ihrer jährlichen Gesamtvergütung von CHF 204'000.00 brutto an einem variablen Sonderbonus in der Höhe von maximal vier Monatslöhnen. Der Bonus könne mithin in der Höhe variieren und ein vertraglicher Anspruch auf eine Bonusbezahlung bestehe grundsätzlich nicht. Aufgrund dessen wäre es nicht gerechtfertigt, bereits einen Teil des variierenden Bonus dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen. Da jedoch unbestritten sei, dass Boni – wenn sie denn ausbezahlt würden – zum anrechenbaren Einkommen gehörten und grundsätzlich auch zu teilen seien, sei ein Bonus der Gesuchstellerin erst nach seiner effektiven Auszahlung zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsberechnung werde allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Unterhaltsbeitrag nicht der Vermögensbildung diene und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr erhalten solle, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei.

Seite 44/76 Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners sei umstritten. Der Gesuchsgegner sei für die eigenen Firmen der Parteien J.________ AG, G.________ AG, F.________ AG und L.________ AS bzw. N.________ AS tätig und habe im Jahr 2019 unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 137'936.00 netto erzielt, mithin rund CHF 11'495.00 pro Monat. Der Gesuchsgegner behaupte nun, sein Einkommen habe sich im Jahr 2020 auf CHF 3'795.20 pro Monat reduziert. Die Gesuchstellerin bestreite die Ausführungen des Gesuchsgegners und stelle sich auf den Standpunkt, dem Gesuchsgegner sei per sofort ein hypothetisches Erwerbseinkommen in einem 100 % Pensum in der Höhe von mindestens CHF 11'500.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund der Umstände und der vorliegenden Beweismittel sei von einem tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners von CHF 4'416.00 pro Monat auszugehen (vgl. vorne E. 5.1 zur detaillierten Begründung der Vorinstanz zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners).

E. 6.1.5 Ein solches monatliches Einkommen von rund CHF 4'416.00 bei einem 100 %-Pensum sei allerdings nicht branchenüblich und entspreche auch nicht demjenigen Niveau, welches der Gesuchsgegner als Angestellter effektiv erzielen könnte. Es sei demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Gesuchsgegner zukünftig – wie von der Gesuchstellerin beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Der Start in die Selbständigkeit des Gesuchsgegners liege nun bereits über vier Jahre zurück, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend trotz einer während des Zusammenlebens erfolgten Selbständigkeit nicht ausgeschlossen sei. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner unbestrittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 11'500.00 erzielt. Dieses habe sich im Jahr 2020 auf nur noch rund CHF 4'416.00 pro Monat belaufen. Der Gesuchsgegner behaupte nun einerseits, es sei nicht abschätzbar, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne, und andererseits, dass es für ihn völlig unmöglich sei, eine neue Stelle ausserhalb der eigenen Firmen zu finden. Die Einkommensreduktion aufgrund der Corona-Krise könne ihm, so der Gesuchsgegner, jedenfalls nicht angelastet werden. Ein hypothetisches Einkommen könne allerdings auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht habe zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen müsse, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Der Gesuchsgegner habe jedoch keinerlei Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Er habe keine Bewerbungsunterlagen und keine Bewerbungskorrespondenz eingereicht, weshalb nicht überprüft werden könne, ob er sein Bewerbungspotenzial tatsächlich vollständig ausgeschöpft habe. Er habe es mithin versäumt, seine konkreten Suchbemühungen auch nur ansatzweise zu belegen. Der Gesuchsgegner sei 56 Jahre alt, verfüge über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund sei es nicht dargetan, dass der Gesuchsgegner trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen keine Arbeitsstelle finde, mit welcher er zumindest ein ähnlich hohes Einkommen wie zuletzt im Jahr 2019 erzielen könnte, insbesondere da das letzte Anstellungssalär bei der W.________ SA um ein Vielfaches höher gewesen sei als das im Rahmen seiner Selbständigkeit im Jahr 2019 erzielte Einkommen im Betrag von rund CHF 11'500.00 pro Monat. Auch gemäss Salarium, dem individuellen Lohnrechner des

Seite 45/76 Bundesamts für Statistik, sei in der Zentralschweiz sowie in Zürich für angestellte Niedergelassene (Kat. C) und Aufenthalter (Kat. B) mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im mittleren bis oberen Kader im Bereich der Finanzdienstleistungen oder der Unternehmensberatung von einem Bruttolohn von mehr als CHF 12'000.00 pro Monat auszugehen. Es reiche unter diesen Umständen auch nicht aus, auf eine durch die Coronavirus-Pandemie erschwerte Arbeitsmarktlage zu verweisen, zumal der Gesuchsgegner weder ausgeführt und belegt habe, noch allgemein bekannt sei, ob sich die Pandemie negativ auf die Private Equity Branche ausgewirkt habe. Ein Onlineartikel, wonach der Private Equity Markt infolge der Corona-Krise eingebrochen sei, sei jedenfalls als Beweis nicht ausreichend, insbesondere da sich dieser Onlineartikel lediglich auf den deutschen und nicht auch auf den Schweizer Markt beziehe. Indem der Gesuchsgegner bereits heute in einem 100%-Pensum arbeite, sei ihm die Anrechnung eines solchen Pensums auch zumutbar. Solange der Gesuchsgegner sein Bewerbungspotential nicht ausschöpfe, könne er sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbsmöglichkeit im bisherigen Umfang unmöglich sei. Unter diesen Umständen sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe des zuletzt im Jahr 2019 erzielten Einkommens von durchschnittlich CHF 11'500.00 pro Monat anzurechnen. Vom Gesuchsgegner werde durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt. Ihm sei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimme sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten sei vorliegend angemessen, womit dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%- Pensum von CHF 11'500.00 netto pro Monat anzurechnen sei.

E. 6.1.6 Der Kindesunterhalt und der eheliche Unterhaltsbeitrag [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] seien nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung gestützt auf den ermittelten Bedarf sowie die erzielten Einkommen der Parteien zu bemessen und in zwei Phasen aufzugliedern. Die erste Phase dauere ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021. Die zweite Phase beginne am 1. Januar 2022. In der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von CHF 8'856.80 pro Monat. Dieser Überschuss sei nicht einfach hälftig bzw. unbesehen "nach grossen und kleinen Köpfen" zu teilen, sondern es sei bei der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, die zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung des Überschusses führe, zu beachten, wie hoch der Überschuss während des Zusammenlebens gewesen sei. Die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts entspreche mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Der bisher gelebte eheliche Standard bilde folglich das Maximum dessen, was noch gebührend sein könne. Im vorliegenden Fall gehe die Gesuchstellerin seit dem 1. Mai 2020 wieder einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nach. Zuvor habe sie Teilzeit mit dem Gesuchsgegner zusammen in ihren privaten Gesellschaften gearbeitet. Angesichts ihres monatlichen

Seite 46/76 Nettoeinkommens im 100%-Pensum von CHF 15'119.10 sowie des Einkommens des Gesuchsgegners im Umfang von CHF 4'416.00 bestünden seit dem Jahr 2020 erhebliche Überschüsse. Es sei mithin zu prüfen, ob dieser Überschuss nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden könne oder ob damit die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts gemessen am früheren gemeinsamen Überschuss überschritten würde. Im Jahr 2019 hätten die Parteien ein gemeinsames monatliches Einkommen von rund CHF 16'815.00 erzielt. Angesichts der vom Gesuchsgegner bezifferten und von der Gesuchstellerin unkommentierten Kosten für das gemeinsame tägliche Leben in der Höhe von monatlich CHF 6'904.00 sei den Parteien im Jahr 2019 noch ein Überschuss von CHF 9'911.00 pro Monat verblieben. Der in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung verbleibende Überschuss in der Höhe von CHF 8'856.80 sei angesichts des bisher gelebten ehelichen Standards folglich nicht zu limitieren und unter den Parteien aufzuteilen. Bei der Überschussverteilung, die in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (1/5 auf E.________ und je 2/5 auf die Parteien) erfolge, seien jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles, wie vorliegend die Betreuungsverhältnisse, zu berücksichtigen. Da die Gesuchstellerin die Obhut über E.________ innehabe und E.________ auch zur Hauptsache betreue, müsse grundsätzlich der Gesuchsgegner für den geldwerten Unterhalt von E.________ aufkommen. Mangels ausreichender Leistungsfähigkeit sei der Gesuchsgegner dazu jedoch in der ersten Phase nicht in der Lage, weshalb die leistungsfähige, Obhut innehabende und hauptbetreuende Gesuchstellerin neben den an den Gesuchsgegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen auch für den Unterhalt von E.________ aufkommen müsse. Diese besondere Konstellation erlaube vorliegend eine Abweichung von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen und lasse eine Überschussverteilung von 2/10 auf E.________, 5/10 auf die Gesuchstellerin und 3/10 auf den Gesuchsgegner als den Besonderheiten des konkreten Falles angemessen erscheinen. Mit dieser Überschussverteilung könne auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der von der obhutsberechtigten Gesuchstellerin neben ihrem Vollzeitpensum zu leistende Naturalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstrecke, von welchen der nicht obhutsberechtigte Gesuchsgegner weitestgehend entbunden sei. In der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ergebe sich nach dem Gesagten folgende Überschussverteilung (in CHF gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 4'416.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 19'835.00 Bedarf Gesuchstellerin 3'977.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'483.00 Bedarf E.________ 1'519.00 Überschuss total 8'856.00 Überschuss Gesuchstellerin (5/10) 4'428.00 Überschuss Gesuchsgegner (3/10) 2'657.00 Überschuss E.________ (rund 2/10) 1'771.00

Seite 47/76 In einem nächsten Schritt sei der Barunterhalt von E.________ zu bestimmen. Dieser belaufe sich in der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] auf CHF 2'990.00 (= CHF 1'519.00 Bedarf + CHF 1'771.00 Anteil Überschuss ./. CHF 300.00 Familienzulage). Vorliegend werde E.________, ausser während der Dauer des Besuchsrechts, zur Hauptsache von der Gesuchstellerin allein betreut. Der Gesuchsgegner trage abgesehen vom Besuchsrecht mithin nicht zum Naturalunterhalt von E.________ bei. Aufgrund dieser "Obhutslage" wäre folglich der Gesuchsgegner zur Tragung des Barunterhalts verpflichtet. Da der Gesuchsgegner in der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] aber nicht in der Lage sei, seinen eigenen Bedarf zu decken und die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin trotz ihrer Betreuungsaufgaben in dieser Phase CHF 11'142.00 (= eigenes Einkommen ./. Bedarf) betrage, habe die Gesuchstellerin den Barunterhalt von E.________ zu bezahlen. Die Gesuchstellerin habe mithin für E.________ vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhalt von CHF 2'990.00 pro Monat zu bezahlen. Mit einem Einkommen von CHF 4'416.00 pro Monat vermöge der Gesuchsgegner seinen gebührenden Bedarf von CHF 8'140.00 (= CHF 5'483.00 Bedarf + CHF 2'657.00 Anteil Überschuss) nicht zu decken. Nach Abzug seines eigenen Einkommens von CHF 4'416.00 verbleibe dem Gesuchsgegner zur Finanzierung seines gebührenden Bedarfs ein Manko von CHF 3'724.00. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner mithin ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen.

E. 6.1.7 Ab der zweiten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ab 1. Januar 2022 werde dem Gesuchsgegner ein Einkommen in einem 100 %-Pensum im Betrag von CHF 11'500.00 netto pro Monat angerechnet. Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse erhöhten sich auch die bei den Parteien zu berücksichtigenden Steuern. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 207’120.00 (= [CHF 15'119.00 + CHF 1'841.00 + CHF 300.00] x 12) und unter Berücksichtigung der Steuerabzüge ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in Zug von rund CHF 1'800.00. Die Steuern würden rund 10 % des Nettoeinkommens der Gesuchstellerin entsprechen. Von dieser Steuerbelastung sei der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil im Betrag von CHF 200.00 in Abzug zu bringen. Der im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigende Steueranteil belaufe sich somit noch auf rund CHF 1'600.00 pro Monat. Der vom Gesuchsgegner an den Barunterhalt von E.________ zu bezahlende Betrag belaufe sich auf gerundet CHF 1'841.00. Ausgehend von einem Steuerbetrag von rund 10 % belaufe sich der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil auf rund CHF 200.00 pro Monat. Beim Gesuchsgegner beliefen sich die Steuern bei einem zu versteuernden jährlichen Nettoeinkommen von CHF 115'908.00 (= [CHF 11'500.00 ./. CHF 1'841.00] x 12 Monate) auf rund CHF 1'200.00 pro Monat. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse und Bedarfszahlen ergebe sich in dieser Phase aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von rund CHF 14'320.00 pro Monat. Der während des Zusammenlebens im Jahr 2019 ermittelte Überschuss habe sich auf rund CHF 9'911.00 pro Monat belaufen. Eine in dieser Phase vollständige Beteiligung am

Seite 48/76 Freibetrag würde mithin zu einer Überschreitung des gebührenden Bedarfs und damit zu einer Vermögensbildung führen. Folglich sei die Überschussbeteiligung für diese Phase zu limitieren und auf den gerundeten Gesamtbetrag von CHF 9'000.00 zu beschränken. Daraus resultiere für die zweite Phase folgende Bedarfsaufstellung mit Überschussverteilung: Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 11'500.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 26'919.00 Bedarf Gesuchstellerin 5'147.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'883.00 Bedarf E.________ 1'569.00 Überschuss total 9'000.00 Überschuss Gesuchstellerin (2/5) 3'600.00 Überschuss Gesuchsgegner (2/5) 3'600.00 Überschuss E.________ (rund 1/5) 1'800.00 Der Barunterhalt von E.________ belaufe sich in dieser Phase mithin auf CHF 3'069.00 (= CHF 1'569.00 Bedarf + CHF 1'800.00 Anteil Überschuss ./. CHF 300.00 Familienzulage). An diesem Unterhaltsanspruch hätten sich die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit und dem von ihnen geleisteten Naturalunterhalt zu beteiligen. Da E.________, ausser während der Dauer des Besuchsrechts, zur Hauptsache von der Gesuchstellerin allein betreut werde, sei aufgrund der "Obhutslage" grundsätzlich der Gesuchsgegner zur Tragung des Barunterhalts von E.________ verpflichtet. Weil das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin in dieser Phase aber einem Verhältnis von rund 36 % zu 64 % entspreche, erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner ermessensweise eine Beteiligung am Barunterhalt von E.________ im Umfang von 60 % aufzuerlegen, während die leistungsfähigere aber doch hauptbetreuende Gesuchstellerin 40 % des Barunterhalts beizusteuern habe. Bei dieser Lösung könnten beide Parteien mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf decken und die hauptbetreuende Mutter verfüge immer noch über einen Überschuss von rund CHF 5'144.00. Diese Lösung trage auch dem Umstand Rechnung, dass E.________ mit fortschreitendem Alter immer weniger Betreuung brauchen werde. Gesuchsgegner Gesuchstellerin E.________ Einkommen CHF 11'500.00 CHF 15'119.00 CHF 300.00 Bedarf CHF 5'883.00 CHF 5'147.00 CHF 1'569.00 Anteil Überschuss CHF 3'600.00 CHF 3'600.00 CHF 1'800.00 Total Unterhaltsanspruch CHF 3'069.00 Beteiligung Gesuchsgegner 60 % CHF 1'841.00 Beteiligung Gesuchstellerin 40 % CHF 1'228.00 Der Gesuchsgegner habe somit an E.________ einen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'841.00 zu leisten. Dieser Unterhaltsbeitrag sei zahlbar vom 1. Januar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E.________.

Seite 49/76 Der Gesuchsgegner vermöge mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'500.00 nach Bezahlung des Barunterhalts von E.________ im Betrag von CHF 1'841.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 9'483.00 (= CHF 5'883.00 Bedarf + CHF 3'600.00 Anteil Überschuss) zu decken. Er habe daher keinen Anspruch auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag.

E. 6.1.8 Der Gesuchsgegner beantrage sodann, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm jeweils die Hälfte eines von ihr bei deren Arbeitgeberin erzielten Bonus auszubezahlen und ihm aussagekräftige Belege (Bonusabrechnung, Auszahlungsbeleg etc.) zukommen zu lassen. Wie ausgeführt worden sei, gehöre zwar auch ein allfälliger Bonus zum Einkommen der Gesuchstellerin. Da der Gesuchsgegner mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen und dem ihm ab 1. Januar 2022 angerechneten Einkommen aber in der Lage sei, seinen gebührenden Bedarf – der gleichzeitig die Obergrenze der geschuldeten Unterhaltsbeiträge darstelle – zu decken, bestehe kein Anspruch auf eine Beteiligung an allfälligen Boni. Eine weitergehende Beteiligung am Bonus würde zu einer Überschreitung des gebührenden Unterhalts des Gesuchsgegners und damit zu einer Vermögensbildung führen.

E. 6.1.9 Im Weiteren verlange die Gesuchstellerin, dass anfallende ausserordentliche Kinderkosten, die den Betrag von CHF 500.00 pro Ausgabe überstiegen (z.B. grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht usw.), je zur Hälfte von den Parteien zu übernehmen seien. Mit dem Unterhaltsbeitrag werde grundsätzlich der laufende, regelmässig wiederkehrende Bedarf des Kindes abgedeckt. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts feststünden oder voraussehbar seien, seien sie im Rahmen von Art. 285 Abs. 1 ZGB separat zu berücksichtigen. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse im Zeitpunkt der Unterhaltsregelung nicht vorausgesehen worden seien, sei der entsprechende Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB festzusetzen. Eine allgemeine Verpflichtung eines Elternteils im Eheschutzverfahren, sich inskünftig an ausserordentlichen Kosten zu beteiligen, sei insofern nur dann möglich, wenn sie konkret voraussehbar seien. Die Gesuchstellerin beziffere oder belege vorliegend den Anfall konkreter ausserordentlicher Kosten nicht, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Würden in Zukunft ausserordentliche Kosten auftreten, so habe die Gesuchstellerin spezifizierte Ansprüche in einem separaten Verfahren gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB geltend zu machen, in dem dann auch die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners erneut zu prüfen sei.

E. 6.2 Während das Einkommen der Gesuchstellerin nicht umstritten ist, beanstanden beide Parteien die Feststellungen der Vorinstanz zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin hält dafür, dass dem Gesuchsgegner bereits rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 11'500.00 anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Ansicht, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei in seinem Fall unzulässig. Stattdessen sei ihm in allen drei Phasen nur sein tatsächliches Einkommen anzurechnen. Dieses betrage zudem lediglich CHF 4'000.00 und nicht CHF 4'416.00, wie von der Vorinstanz angenommen.

Seite 50/76

E. 6.2.1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Standpunkts zunächst aus, der Gesuchsgegner habe von Juni 2020 bis Juni 2021 (total 11 Monate) CHF 53'135.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien zur Zahlung der gemeinsamen Kosten überwiesen. Monatlich entspreche dies einem Betrag von CHF 4'830.45. Dieser Betrag übersteige das vom Gesuchsgegner selbst berechnete Einkommen von rund CHF 4'000.00. Alleine im Dezember 2020 habe der Gesuchsgegner total CHF 11'449.00 auf das gemeinsame Konto überwiesen. Dieser Betrag übersteige sein geltend gemachtes Einkommen um mehr als das Doppelte. Dass der Gesuchsgegner über ein höheres Einkommen verfügen müsse, werde auch dadurch verdeutlicht, dass er immer wieder auch mit oder ohne E.________ in den Ferien oder auf Reisen gewesen sei (von Februar 2020 bis August 2021 insgesamt 81 Tage). Mit einem Einkommen von CHF 4'000.00 bzw. CHF 4'416.00 seien solche Ferien schlichtweg nicht möglich, wenn nebenbei erhebliche Kosten des täglichen Lebens bezahlt werden müssten. Es liege daher auf der Hand, dass der Gesuchsgegner über weitere Einkommensquellen verfüge und sein Einkommen der Vorinstanz nicht vollumfänglich offengelegt habe. Die Vorinstanz habe es zudem auch versäumt, das Einkommen des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuklären. Insbesondere habe die Vorinstanz das diesbezügliche Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen. Sie habe die Herausgabe detaillierter Auszüge sämtlicher Bankkonten des Gesuchsgegners im In- und Ausland, die auf seinen Namen lauten würden oder an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, beantragt. Ebenso wenig seien, wie von ihr beantragt, die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners beigezogen worden (act. 1 Rz 70-72). Der Gesuchsgegner widerspricht und macht geltend, seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto belegten noch kein höheres Einkommen. Die Gesuchstellerin verkenne, dass er Rückstellungen infolge Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer (CHF 20'645.00) gehabt habe und sich über seine Kreditkarten habe verschulden müssen. Sein aktueller Saldo betrage ca. CHF -40'000.00. So habe er denn auch stets moniert, er könne die Lebenshaltungskosten nicht decken, und beanspruche (rückwirkend) Unterhalt. Seine Urlaube habe der Gesuchsgegner ebenfalls via Kreditkarten und via Guthaben aus der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer finanziert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Reisen nach ________(Land) notwendig gewesen seien und mit Ferien nichts zu tun gehabt hätten. Sie hätten insbesondere auch den Interessen der Gesuchstellerin gedient. Die Parteien hätten im Jahr 2017 zusammen eine Wohnung in ________(Land) gekauft. Im Jahr 2020 und 2021 sei diese Wohnung fertiggestellt worden und es sei im Mai 2020 eine weitere Kaufpreiszahlung von EUR 392'700.00 fällig geworden. Der Gesuchsgegner habe deshalb im Juli 2020 dringend nach ________(Land) reisen müssen, um die öffentliche Kaufurkunde zu unterzeichnen und die Zahlung zu regeln. Hätte dies der Gesuchsgegner nicht alles organisiert, wäre die Anzahlung der Parteien von EUR 261'800.00 verfallen. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner im Februar 2021 wegen der Wohnung erneut nach ________(Land) gehen müssen und vom 7. bis 11. Juli 2021 fliege der Gesuchsgegner zwecks Abnahme der Wohnung wieder nach ________(Land) (act. 6 Rz 39 f.).

E. 6.2.1.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung der Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar ist. Der Zeitraum "von Juni 2020 bis Juni 2021" (womit wohl von 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2021 gemeint ist) umfasst 13 und nicht 11 Monate. Wenn der Gesuchsgegner, wie die Gesuchstellerin behauptet, in dieser Zeit CHF 53'135.00 auf das gemeinsame Konto bezahlt hat, dann ergibt dies einen durchschnittlichen Beitrag von CHF 4'087.30 pro Monat.

Seite 51/76

E. 6.2.1.2 Doch auch sonst überzeugen ihre Vorbringen nicht. Sie argumentiert hauptsächlich damit, dass die vom Gesuchsgegner getätigten Ausgaben derart hoch seien, dass das von ihm deklarierte Einkommen gar nicht stimmen könne. Indessen hat er einerseits belegt, dass er am 14. April 2020 eine Rückerstattung von Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von CHF 20'645.00 erhalten hat (act. 6/4). Andererseits wurden zwischenzeitlich die von der Gesuchstellerin geforderten Bankauszüge und Kreditkartenabrechnungen beim Gesuchsgegner eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass er sich im massgebenden Zeitraum auch erheblich verschuldet hat. So sank der Saldo auf seinem Privatkonto bei der H.________ Bank per 23. November 2021 auf CHF -26'546.81 (act. 22/2). Ausserdem betrug der Saldo seiner Kreditkarten im November 2021 CHF -10'513.93 [AF.________ (Kreditkarte)], CHF -38'106.80 [I.________ Bank Visa Gold], CHF -10'108.98 [AG.________ (Kreditkarte)], CHF -9'922.61 [AH.________ (Kreditkarte)], NOK -253'435.86 [K.________ Bank Platinum Mastercard] und NOK -95'851.48 [AI.________ (Kreditkarte)] (act. 22/35, 22/37, 22/39, 22/40, 22/42 und 22/44). Zu Beginn des Jahres 2020 betrug der Saldo auf dem Privatkonto des Gesuchsgegners bei der H.________ Bank CHF 0.00, die Verschuldung auf den Schweizer Kreditkarten betrug erst CHF 6'715.60 und der Saldo der AI.________(Kreditkarte) war ausgeglichen. Bei der K.________ Bank Platinum Mastercard ist der Saldo aus den eingereichten Unterlagen erst ab Juli 2020 ersichtlich, wo er sich auf NOK -217'341.37 belief (act. 22/1, 22/34, 22/36, 22/38, 22/41 und 22/43).

E. 6.2.1.3 Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Neuverschuldung des Gesuchsgegners in den Jahren 2020 und 2021 von mindestens (gerundet) CHF 101'370.00 (Wechselkurs NOK gemäss <www.oanda.com/currency-converter> am 27. Juli 2022). Somit standen ihm in den Jahren 2020 und 2021 nebst seinem Einkommen zusätzlich mindestens CHF 122'015.00 (CHF 20'645.00 + CHF 101'370.00) zur Verfügung. Zusammen mit seinem Einkommen, das

– wie sich zwischenzeitlich gezeigt hat (vgl. vorne E. 5.1 ff.) – im Jahr 2020 CHF 67'759.00 und im Jahr 2021 CHF 86'509.00 betrug, konnte er somit im Durchschnitt (mindestens) CHF 11'511.80 pro Monat ausgeben ([CHF 67'759.00 + CHF 86'509.00 + CHF 122'015.00] / 24). Auch nach Abzug seines Beitrags an die gemeinsamen Kosten von durchschnittlich CHF 4'087.30 pro Monat konnte er monatlich weitere CHF 7'424.50 für seine eigenen Bedürfnisse ausgeben. Dies erklärt ohne Weiteres, wie der Gesuchsgegner seine Ferien (und andere Ausgaben) in den letzten beiden Jahren trotz seines bloss geringen Einkommens finanziert hat.

E. 6.2.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die vom Gesuchsgegner bewirtschafteten Gesellschaften defizitär bzw. gar überschuldet seien. Zwar habe der Gesuchsgegner seine Tätigkeit für die Gesellschaften der Parteien während des Zusammenlebens aufgenommen. Doch hätten die Parteien im Rahmen der Mediation eine klare Abrede getroffen. Beide Parteien müssten sich eine feste Anstellung suchen. Diese Abrede spiegle sich in der vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Scheidungsvereinbarung. Die Gesuchstellerin sei dieser Vereinbarung nachgekommen. Sie habe sich umfassend auf Stellen beworben und sei in ihrer neuen Arbeitgeberin (AD._____ Ltd) fündig geworden. Per 1. Mai 2020 habe die Gesuchstellerin dort ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Arbeitssuchbemühungen vorgelegt, was von der Gesuchstellerin moniert und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei dem

Seite 52/76 Gesuchsgegner rückwirkend seit dem 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 11'500.00 anzurechnen. Es wäre dem Gesuchsgegner zumutbar und möglich gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Selbst der eigene Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 ausgeführt, dass sich der Gesuchsgegner anderweitig bemühen werde. Hierauf sei der Gesuchsgegner zu behaften. In Ziff. 8 derselben Stellungnahme fordere der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gehe nicht an, dass er von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fordere, selber aber an defizitären, ja sogar überschuldeten Gesellschaften festhalte. Diesbezüglich seien die Parteien gleich zu behandeln. Auch aus diesem Grund sei es angezeigt, die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner aufzuheben (act. 1 Rz 74-76).

E. 6.2.2.1 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Parteien im Rahmen der Mediation eine klare Abrede getroffen hätten, wonach beide Parteien sich eine feste Anstellung suchen müssten. Eine solche finde sich denn auch nicht in der Scheidungsvereinbarung. Tatsächlich arbeite der Gesuchsgegner in einem 100%-Pensum. Der Gesuchsgegner sei seit Ende 2016 nur noch für die eigenen Firmen tätig gewesen, was mit der Gesuchstellerin einvernehmlich abgesprochen gewesen sei (act. 6 Rz 41 f.).

E. 6.2.2.2 Die Gesuchstellerin vertritt sinngemäss die Auffassung, aufgrund der (angeblichen) Abrede im Rahmen der Mediation habe der Gesuchsgegner schon länger gewusst, dass er eine Anstellung ausserhalb der eigenen Gesellschaften suchen müsse, weshalb ihm keine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2021 einzuräumen sei. Es gelingt ihr jedoch nicht, eine solche Abrede glaubhaft zu machen. Sie stützt sich dabei auf den undatierten Entwurf einer Scheidungsvereinbarung, die der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat und die angeblich aus der Mediation bei Rechtsanwalt AJ.________ stammt. Diesem Entwurf lässt sich aber zu einer solchen Abrede nichts entnehmen. Aufgrund seines Erscheinungsbildes und den zahlreichen Lücken bzw. provisorisch ausgefüllten Stellen muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Entwurf in noch relativ frühem Stadium gehandelt hat, wobei die Parteien diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht haben. Obwohl die Gesuchstellerin nicht erwähnt, auf welche Ziffer im Entwurf sie sich genau bezieht, muss es sich um Ziff. 4 handeln, die wie folgt lautet (Vi act. 9/2 [kursiver Text im Original gelb markiert]): 4. Ehegattenunterhaltsbeiträge

E. 6.2.2.3 Dieser Text deutet entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht darauf hin, dass eine beidseitige (unselbständige) Erwerbstätigkeit damals bereits abgesprochen war. Vielmehr handelt es sich um Standardformulierungen, die von den Parteien erst noch näher zu spezifizieren gewesen wären. Genauso gut könnte gar nichts dort stehen. Entsprechend ist anzunehmen, dass Rechtsanwalt AJ.________ beim Verfassen des Entwurfs schlicht keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse der Parteien hatte, sondern nur von der Absicht der Parteien, gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Auch der Umstand, dass bei beiden Parteien als Alternative der Bezug von Arbeitslosentaggeldern erwähnt wird, spricht gegen die Behauptung der Gesuchstellerin, dass es sich hier tatsächlich um einen vorbesprochenen Entwurf handeln soll. Jedenfalls der Gesuchsgegner hätte aufgrund seiner in Vollzeit ausgeübten Selbständigkeit kaum Aussicht auf Arbeitslosentaggelder gehabt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, AJP 10/1999 S. 1318 ff. zum Entscheid des Eidg. Verwaltungsgerichts, I. Kammer, vom 19. März 1999).

E. 6.2.2.4 Doch selbst wenn es im Rahmen der Mediation bereits ein Thema gewesen wäre, dass beide Parteien eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen sollten, könnte die Gesuchstellerin nichts daraus ableiten. Eine dahingehende Vereinbarung wurde ja von den Parteien letztlich gerade nicht unterzeichnet. Bei der Würdigung von Äusserungen im Rahmen einer Mediation ist zudem ohnehin grosse Zurückhaltung geboten, da es dort möglich sein muss, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten offen zu diskutieren, ohne im Falle des Misslingens einer Einigung auf allfällige Zugeständnisse behaftet zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf der Scheidungsvereinbarung von Rechtsanwalt AJ.________ auch eine alternierende Obhut über E.________ enthält, von der sich die Gesuchstellerin bekanntlich im Nachhinein ebenfalls distanziert hat.

E. 6.2.3 Der Gesuchsgegner seinerseits begründet seinen Standpunkt, ihm könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, damit, dass er seit Ende 2016 nur noch für die eigenen Gesellschaften der Parteien tätig gewesen und dieser Schritt in die "Selbständigkeit" noch während des Zusammenlebens im Rahmen einer einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt sei. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er die aufgebauten Gesellschaften (G.________ AG, J.________ AG, F.________ AG und L.________ AS) einfach im Stich lasse. Dies würde innert Kürze zum Konkurs all dieser Firmen führen, was einen grossen Schaden für beide Parteien zur Folge hätte. Der Gesuchsgegner könne sich deshalb nicht für eine Stelle ausserhalb seiner Gesellschaften bewerben. Es müsse deshalb vom tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen werden. Dies rechtfertige sich umso mehr, als in den letzten Jahren vom Einkommen des Gesuchsgegners gelebt worden sei und das jetzige Einkommen der Parteien ohne Weiteres ausreiche (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 4. Lemma).

E. 6.2.3.1 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der Schritt in die Selbständigkeit sei während des Zusammenlebens im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt, wiederholt er lediglich seinen bereits vor der Vorinstanz erfolglos vorgetragenen Standpunkt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern dieses Argument im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt

Seite 54/76 worden wäre oder weshalb der Entscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind folglich nicht erfüllt, weshalb auf dieses Argument nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Stattdessen kann zu diesem Thema ohne Weiteres auf die zutreffenden E. 8.7.4.2 f. im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.2.3.2 Auch in seiner übrigen Argumentation kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden. So beschränkt er sich auf die Behauptung, wenn er sich eine andere Arbeit suchen müsse, würde dies innert Kürze zum Konkurs der von ihm aufgebauten Gesellschaften führen, was einen grossen Schaden für die Parteien zur Folge hätte. Worin aber der Schaden für die Parteien im Falle des Konkurses der (mutmasslich überschuldeten) Gesellschaften liegen würde, erklärt er nicht und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Vermutlich spricht der Gesuchsgegner die Darlehen an, die den Gesellschaften aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten sowie dem eigenen Vermögen des Gesuchsgegners gewährt wurden und die im Falle eines Konkurses wohl nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass eine Erholung bei den Gesellschaften des Gesuchsgegners in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Entsprechende Indizien legt auch der Gesuchsgegner nicht vor. Im Gegenteil macht er gerade geltend, mit den Gesellschaften auf unbestimmte Zeit kein höheres Einkommen als CHF 4'000.00 pro Monat erzielen zu können. Mithin rechnet er selbst nicht mit einer zeitnahen Erholung. Unter diesen Umständen müssen die Darlehen der Parteien bereits heute als verloren betrachtet werden. Jedenfalls rechtfertigt nicht jede noch so geringe Hoffnung darauf, dass sich irgendwann alles zum Besseren wenden und der Verlust doch noch abgewendet werden könnte, auf unbestimmte Zeit an defizitären Strukturen festzuhalten. Im Sinne der Schadensbegrenzung ist im Gegenteil dringend geboten, dass der Gesuchsgegner sich schnellstmöglich um ein anderweitiges Einkommen bemüht.

E. 6.2.3.3 Wenn der Gesuchsgegner schliesslich geltend macht, die Familie habe in den letzten Jahren von seinem Einkommen gelebt und das jetzige Einkommen der Parteien reiche ja aus, so kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sinngemäss vertritt er die Ansicht, er sei ja in den Jahren vor der Trennung für den ehelichen Unterhalt aufgekommen, sodass es gerecht erscheine, wenn die Familie nun vom Einkommen der Gesuchstellerin leben könne. Dieser "ausgleichende" Ansatz findet im geltenden Recht jedoch keine Stütze. Im Gegenteil bilden gerade die bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, den Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung (BGE 128 III 65 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom

E. 6.2.4 Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich des vom Gesuchsgegner in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich erzielten bzw. anrechenbaren Einkommens zu korrigieren. Ansonsten haben die Parteien keine Gründe vorgebracht, die den angefochtenen

Seite 55/76 Entscheid in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners als fehlerhaft erscheinen lassen. Ihre Berufungen sind insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das Jahr 2020 ist demnach mit einem tatsächlichen Einkommen von CHF 5'826.00 pro Monat und für das Jahr 2021 mit einem solchen von CHF 7'209.00 pro Monat zu rechnen. Ab 1. Januar 2022 ist sodann von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von monatlich CHF 11'500.00 auszugehen.

E. 6.3 Auch gegen die Bedarfsberechnung der Vorinstanz erheben beide Parteien Einwände.

E. 6.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin den vollen Betrag von CHF 220.00 für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Er argumentiert, die Vorinstanz gehe gleichzeitig davon aus, dass die Gesuchstellerin nur einen Tag pro Woche am Sitz der Arbeitgeberin in V.________ arbeiten müsse und die restliche Zeit von zuhause aus arbeiten könne. Der Betrag sei auf CHF 132.00 pro Monat herabzusetzen, weil die Gesuchstellerin nur drei Tage pro Woche in V.________ arbeite (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 3. Lemma). Die Gesuchstellerin geht auf die Frage, wie regelmässig sie sich aus beruflichen Gründen auswärtig verpflegen muss, nicht ein, sondern hält in der Berufungsantwort lediglich fest, die auswärtige Verpflegung betrage "unverändert" je Partei CHF 220.00 (act. 6 [Z1 2021 31] Rz 59). Tatsächlich ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Bestimmung der Höhe des Betrags für auswärtige Verpflegung vom 100%-Pensum beider Ehegatten aus und äusserte sich nicht weiter zur Thematik des Heimbüros. Dass die Gesuchstellerin maximal drei Tage pro Woche vor Ort in V.________ arbeitet, ist jedoch unbestritten und wurde – wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht – auch bei der Zuteilung der Obhut berücksichtigt (Vi act. 52 E. 6.9). Folglich bedarf die Gesuchstellerin auch nur in diesem Umfang auswärtiger Verpflegung. Der Betrag für auswärtige Verpflegung ist bei der Gesuchstellerin entsprechend, wie vom Gesuchsgegner beantragt, auf CHF 132.00 zu kürzen.

E. 6.3.2 Die Gesuchstellerin kritisiert demgegenüber, dass der volljährige Sohn S.________ in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz keinerlei Eingang gefunden hat. Sie macht geltend, es treffe zu, dass infolge seiner Volljährigkeit kein Unterhalt zugunsten von S.________ gesprochen werden könne. S.________ könne jedoch nicht einfach hinweggedacht werden. Er sei gerade einmal 19 Jahre jung, studiere an der ETH in Zürich und habe seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Es könne nicht angehen, S.________ dazu anzuhalten, gegen seine Mutter und/oder seinen Vater auf Unterhalt zu klagen, damit hiernach der im vorliegenden Verfahren gesprochene Unterhalt aufgrund des verfügten Volljährigenunterhalts abgeändert werde. Das sei prozessökonomischer Irrsinn und könne nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Die Gesuchstellerin habe bereits im Eheschutzgesuch den Bedarf von S.________ mit Urkunden beziffert und ausgeführt, dass dieser in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Im Rahmen ihres Plädoyers habe sie ausgeführt, dass sich der Gesuchsgegner weigere, sich an den Kosten für S.________ zu beteiligen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Gesuchstellerin die Kosten von S.________ trage. Der von der Gesuchstellerin urkundlich bezifferte Bedarf von S.________ sowie der Umstand, dass

Seite 56/76 dieser von der Gesuchstellerin bezahlt werde, sei seitens des Gesuchsgegners nicht bestritten worden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 habe er lediglich ausführen lassen, dass er auf eine detaillierte Stellungnahme verzichte. Diese Bestreitung sei ungenügend bzw. unsubstanziiert. Damit seien die Höhe des Bedarfs und die Tatsache, dass dieser von der Gesuchstellerin bezahlt werde, als wahr zu unterstellen. Dennoch erbringe die Gesuchstellerin der Vollständigkeit halber hiermit den Nachweis, dass sie die Kosten für S.________ (Semestergebühren [CHF 799.00], ÖV-Abonnement [CHF 925.00] sowie auswärtige Verpflegung und Einkäufe) bezahle. Die Krankenkassenprämien sowie auch die Wohnkosten für S.________ würden derzeit vom gemeinsamen Konto der Parteien bezahlt. Die Gesuchstellerin sei aber auch für die Zahnarztkosten sowie die Schulgebühren am Gymnasium ________ (Ort) aufgekommen. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Gesuchstellerin die Kosten für den gemeinsamen Sohn S.________ tatsächlich trage. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sei zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum von S.________ (CHF 1'422.05 abzgl. Ausbildungszulagen von CHF 350.00 = CHF 1'072.05 pro Monat) im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf einen Überschussanteil habe S.________ ab Erreichen der Volljährigkeit gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Schliesslich sei S.________ im Rahmen der Berechnung des gelebten ehelichen Lebensstandards zu berücksichtigen. S.________ sei erst im September 2019 volljährig geworden. Zur Ermittlung des ehelichen Lebensstandards sei auf die Zahlen aus dem Jahr 2019 abzustellen, weshalb S.________ auch in die Berechnung miteinzubeziehen sei (act. 1 Rz 84-91, 105 f. und 107 [zweitletztes Lemma]).

E. 6.3.2.1 Der Gesuchsgegner hält demgegenüber daran fest, dass S.________ seinen Unterhaltsanspruch selber durchsetzen müsse. Mithin habe das Eheschutzgericht nur für minderjährige Kinder allfällige nötige Massnahmen zu treffen. S.________ habe seinen Unterhalt selber einzufordern. Die Gesuchstellerin belege zudem weder eine verbindliche Abmachung mit S.________, wonach sie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.00 beisteuere, noch eine solche mit dem Gesuchsgegner, wonach sie die Unterhaltspflicht für S.________ übernehme. Mit den eingereichten Beilagen sei keine Zahlung der Gesuchstellerin belegt. Vielmehr bestätige die Gesuchstellerin selbst, dass Kosten von S.________ über das gemeinsame Konto der Parteien beglichen würden. Es bleibe dabei, dass die Auslagen von S.________ im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die aufgezeigten Kosten von S.________ viel geringer (CHF 1'598.00/Jahr Studiengebühren; CHF 925.00/Jahr öffentlicher Verkehr; max. CHF 300.00/Monat diverse Kosten). Hinzu komme, dass S.________ während der Semesterferien und auch sonst immer wieder für AK.________ arbeite und mit seinem Einkommen seinen Bedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könne (act. 6 Rz 46-48).

E. 6.3.2.2 Der Gesuchstellerin ist beizupflichten. Zwar dürfen im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens keine Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bei Verfahrenseinleitung bereits volljährig waren, zugesprochen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht gelassen werden können. Die Eltern schulden auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich folglich wie bei den anderen Unterhaltskategorien nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Dies hat unter anderem zur Folge, dass ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss

Seite 57/76 erst entstehen kann, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln mithin den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Erst ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die Berechtigten zu verteilen. Indessen ist der auf diese Weise zu berücksichtigende Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E. und E. 7.3).

E. 6.3.2.3 Dass das volljährige Kind nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es seinen Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich durchgesetzt oder eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung mit den Eltern bzw. einem Elternteil abgeschlossen hat, wie dies der Gesuchsgegner sinngemäss vertritt, wird nicht vorausgesetzt und wäre auch nicht sachgerecht. Bestünde eine vorherige Klagepflicht, würde dies lediglich einen prozessökonomischen Leerlauf verursachen. Dies gilt jedenfalls, solange – wie vorliegend – keine ernsthaften Zweifel an der Unterhaltspflicht der Eltern bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Eheschutzgericht das familienrechtliche Existenzminimum des volljährigen Kindes nicht selbst soll berechnen und entsprechend berücksichtigen können (wobei dies freilich keine Bindungswirkung gegenüber dem volljährigen Kind entfaltet). Da sich ausserdem der zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch ohnehin nur auf das familienrechtliche Existenzminimum (zuzüglich Ausbildungskosten) beläuft, kommt es auch nicht darauf an, welche Abrede das volljährige Kind allenfalls tatsächlich mit seinen Eltern getroffen hat.

E. 6.3.2.4 Das familienrechtliche Existenzminimum von S.________ beträgt vorliegend CHF 1'420.08 pro Monat (CHF 600.00 [Grundbetrag] + CHF 406.05 [Wohnkostenanteil] + CHF 222.75 [KVG] + CHF 64.20 [VVG] + CHF 77.08 [ÖV] + CHF 50.00 [Kommunikationspauschale]). Zu diesem Betrag sind CHF 133.16 pro Monat für die Semestergebühr hinzuzurechnen (CHF 1'598.00 / 12), jedoch die Ausbildungszulagen von CHF 350.00 pro Monat (vgl. act. 1 Rz 107 [zweitletztes Lemma]) abzuziehen, wodurch sich ein monatlicher (ungedeckter) Bedarf von gerundet CHF 1'200.00 ergibt. Dieser Betrag ist indessen nicht etwa dem Bedarf der Gesuchstellerin hinzuzurechnen, wie sie dies geltend macht, sondern vielmehr vom resultierenden Überschuss abzuziehen, bevor dieser auf die Parteien und E.________ verteilt wird. Damit erübrigt sich auch die Frage, wer letztlich tatsächlich für die Lebenshaltungskosten von S.________ aufkommt bzw. in der Vergangenheit aufgekommen ist.

E. 6.3.2.5 Zu den einzelnen Bedarfsposten im Existenzminimum von S.________ ist Folgendes anzumerken: Grundbetrag und Der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil des bei einem Wohnkostenanteil: Elternteil wohnenden, über kein eigenes Einkommen verfügen- den volljährigen Kindes sind gleich zu berechnen wie bei einem Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom

20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.3 a.E.).

Seite 58/76 Der Grundbetrag von S.________ ist somit auf CHF 600.00 festzusetzen (Kreisschreiben der Justizkommission vom

E. 6.3.2.6 Der Gesuchsgegner behauptet zwar, S.________ arbeite "während der Semesterferien und auch sonst immer wieder" für die AK.________, sodass er seinen Bedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könne. Die Behauptung bleibt jedoch gänzlich unsubstanziiert. So bleibt

Seite 59/76 offen, wann genau, in welcher Regelmässigkeit und in welchem Umfang S.________ für die AK.________ gearbeitet haben soll. Dasselbe gilt für die Höhe des Lohns, den S.________ für diese Arbeit angeblich bekommt. Dass solche Arbeitseinsätze nach wie vor stattfinden, scheint der Gesuchsgegner denn auch eher zu vermuten als zu wissen. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass S.________ neben einem ETH-Studium, das notorisch anspruchsvoll und zeitaufwändig ist, genügend Zeit hat, um sich nebenbei ein nennenswertes Einkommen zu erwirtschaften.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende neue Bedarfsaufstellung (ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft per 31. August 2021, Änderungen kursiv): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E.________ Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 812.15 CHF 2'800.00 CHF 406.05 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Auswärtige Verpflegung CHF 132.00 CHF 220.00 Mobilitätskosten CHF 300.00 Existenzminimum CHF 2'786.70 CHF 4'532.55 CHF 1'183.80 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 50.00 CHF 50.00 Steuern CHF 450.00 CHF 800.00 CHF 130.00 Familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'637.75 CHF 5'482.55 CHF 1'363.95 Die Anpassung im Bedarf von E.________ [Reduktion des Wohnanteils] sowie sein reduzierter Überschussanteil führen dazu, dass sein Steueranteil auf abgerundet CHF 130.00 zu senken ist (5 % des Barunterhalts von E.________ in der Höhe von CHF 2'667.00, vgl. Vi act. 52 E. 8.4.5 und nachfolgend E. 6.4).

E. 6.4 Die Parteien beanstanden auch die Überschussverteilung, die die Vorinstanz vorgenommen hat.

E. 6.4.1 Die Gesuchstellerin kritisiert, die Vorinstanz habe – basierend auf einem falschen ehelichen Lebensstandard – einen zu hohen Überschuss der Familie während des Zusammenlebens ermittelt und es deshalb versäumt, den Überschussanteil des Gesuchsgegners in der ersten Phase ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung auf maximal CHF 2'078.63 zu beschränken. Zur Begründung führt sie aus, sie habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl bestritten, dass die Kosten für das gemeinsame tägliche Leben CHF 6'904.00 betragen hätten. Sie habe bereits im Eheschutzgesuch ihre eigenen Auslagen sowie diejenigen ihrer Kinder beziffert. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020 habe sie erneut auf die betreffenden Existenzminimumberechnungen verwiesen. Damit habe sie die Berechnung des Gesuchsgegners substanziiert bestritten. Dies umso mehr, als die Berechnung des Gesuchsgegners treuwidrig nachgeschoben worden sei. Es treffe zu, dass das Gesamteinkommen der Familie sich im Jahr 2019 auf CHF 16'815.00 pro Monat belaufen habe. Das Existenzminimum habe aber bei monatlich insgesamt CHF 10'878.07

Seite 60/76 gelegen: CHF 3'076.04 für den Gesuchsgegner, CHF 3'507.09 für die Gesuchstellerin, CHF 3'221.40 für S.________ und CHF 1'071.54 für E.________. Der Überschuss der Familie habe sich somit auf CHF 5'938.93 pro Monat belaufen, woran die Familienmitglieder im Verhältnis 35:35:15:15 partizipierten. Der Überschussanteil der Elternteile betrage je CHF 2'078.63 und derjenige der Kinder je CHF 890.84 (act. 1 Rz 92 ff.).

E. 6.4.1.1 Der Argumentation der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sie im Eheschutzgesuch eine Bedarfsaufstellung für sich selbst und die beiden Söhne vorgenommen hat. Gleichzeitig stellte sie weitere Ausführungen dazu in Aussicht (Vi act. 1 Rz 19 f.). Diese Zahlen bezogen sich jedoch auf die Situation nach Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, zumal die Gesuchstellerin auch erst ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge beantragte. An der Verhandlung vom 25. August 2020 äusserte sie sich dazu dann nicht mehr, weil sie zwischenzeitlich ihre Stelle bei der AD.________ AG angetreten hatte und keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst mehr beantragte (Vi act. 19 Rz 24-27). Als der Gesuchsgegner in seiner "Noveneingabe" vom

5. Oktober 2020 neu rückwirkend ab 1. Mai 2020 die Zusprache von ehelichen Unterhaltsbeiträgen für sich beantragte und den Bedarf der Familie während des Zusammenlebens auf insgesamt CHF 6'904.00 bezifferte, bestritt die Gesuchstellerin diese Zahlen lediglich pauschal ("Die Ausführungen und Unterhaltsberechnungen des Gesuchsgegners werden vollumfänglich bestritten" [Vi act. 38 Rz 8]), was nicht genügt. In Rz 28 derselben Eingabe verwies sie dann, wie sie nun geltend macht, tatsächlich auf die von ihr genannten Zahlen im Eheschutzgesuch (Vi act. 38 Rz 28). Dieser Verweis bezieht sich jedoch – wie schon die Bedarfsaufstellung im Eheschutzgesuch selbst – wiederum auf den Bedarf der Familienmitglieder nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (vgl. Vi act. 38 Rz 25). Zur Bedarfssituation während des Zusammenlebens hat sich die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nie geäussert.

E. 6.4.1.2 Dennoch ist ihr im Ergebnis beizupflichten. Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist (BGE 147 III 293 E. 4.4 und 147 III 265 E. 7.3 a.E.).

E. 6.4.1.3 Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig erkannt hat, gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Der Richter stellt mithin den Sachverhalt von Amtes wegen fest und in Kinderbelangen hat er diesen sogar von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Vi act. 52 E. 2).

Seite 61/76 Folglich hätte die Vorinstanz nicht unbesehen unter Verweis auf die fehlende Bestreitung der Gesuchstellerin auf die Zahlen des Gesuchsgegners abstellen dürfen. Vielmehr wäre eine Bedarfsberechnung für die Zeit vor der Trennung der Parteien zwecks Ermittlung des ehelichen Lebensstandards von Amtes wegen vorzunehmen gewesen, was hiermit nachzuholen ist. Zu ermitteln ist der eheliche Lebensstandard. Zu diesem Zweck ist vorliegend auf die Zeit vor der Auflösung der Paarbeziehung der Parteien (Frühling 2020), und nicht auf die Zeit vor dem Getrenntleben im Sinne von Art. 176 ZGB (September 2021) abzustellen.

E. 6.4.1.4 Gestützt auf die von den Parteien geltend gemachten und belegten Ausgaben ergibt sich folgender Bedarf der Familie vor der Trennung der Parteien (Frühling 2020): Gesuchstellerin Gesuchsgegner S.________ E.________ Grundbetrag CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 541.30 CHF 541.30 CHF 270.60 CHF 270.60 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 222.75 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Schulkosten CHF 2'090.82 Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 Mobilitätskosten CHF 0.00 Existenzminimum CHF 1'583.85 CHF 1'703.85 CHF 3'184.17 CHF 1'048.35 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 64.20 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 25.00 CHF 25.00 Steuern CHF 332.00 CHF 332.00 p.m. p.m. Familienrechtliches Existenzminimum CHF 2'291.90 CHF 2'160.85 CHF 3'248.37 CHF 1'098.50 S.________ ist erst im September 2019 volljährig geworden und die Parteien trennten sich spätestens im Frühjahr 2020. Mithin wurde S.________ erst wenige Monate vor der Trennung volljährig, was für den ehelichen Lebensstandard nicht bestimmend sein kann. Abzustellen ist deshalb auf die Situation vor dem 18. Geburtstag von S.________.

E. 6.4.1.5 Zu den Bedarfsposten ist im Einzelnen Folgendes anzumerken: Grundbetrag: Ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Ehepaar und von CHF 600.00 für Kinder über 10 Jahren entspricht den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Justizkommission vom

E. 6.4.1.6 Nach dem Gesagten stand vor der Trennung ein Familieneinkommen von CHF 16'815.00 netto pro Monat (vgl. Vi act. 45/52 [Steuererklärung 2019]) Ausgaben von insgesamt (mindestens) CHF 8'800.00 gegenüber. Für das Jahr 2019 ist entsprechend von einem Überschuss der Parteien von CHF 8'015.00 pro Monat auszugehen und nicht von CHF 9'911.00, wie in E. 9.1 des angefochtenen Entscheids festgehalten. Auf die Auswirkungen, die dies auf die Unterhaltsbeiträge hat, ist nachfolgend in E. 6.4.3 sowie E. 6.5.2 zurückzukommen.

E. 6.4.2 Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, es sei in keiner Weise gerechtfertigt, den Überschuss zu 2/10 auf E.________ und zu 5/10 auf die Gesuchstellerin zu verteilen, und führt zur Begründung aus, insbesondere wenn das Besuchs- und Betreuungsrecht zu Gunsten des Gesuchsgegners ausgebaut werde, bestehe kein Anlass, von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen (1/5 auf E.________ und je 2/5 auf die Parteien) abzuweichen (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 2. Lemma). Nachdem das Besuchs- und Betreuungsrecht des Gesuchsgegners jedoch nicht verändert wird, ist dieser Kritik die Grundlage entzogen. Auf die zutreffende E. 9.1 (letzter Absatz) des angefochtenen Entscheids kann deshalb ohne Weiteres verwiesen werden.

E. 6.4.3 Für die Phase vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ergibt sich somit neu folgende Überschussverteilung (in CHF, gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 7'209.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 22'628.00 Bedarf Gesuchstellerin 3'638.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'483.00 Bedarf E.________ 1'364.00 Bedarf total 10'485.00 Überschuss total 12'143.00 ./. ungedecktes Existenzminimum S.________ 1'200.00 Überschuss nach Abzug S.________ 10'943.00 Überschuss limitiert 8'015.00 Überschuss Gesuchstellerin (rund 5/10) 4'007.00 Überschuss Gesuchsgegner (rund 3/10) 2'405.00 Überschuss E.________ (rund 2/10) 1'603.00

Seite 64/76

E. 6.4.4 Aufgrund des höheren tatsächlichen Einkommens des Gesuchsgegners resultiert selbst nach Abzug des ungedeckten Existenzminimums von S.________ in dieser Phase ein Überschuss von CHF 10'943.00. Dies übersteigt den Überschuss gemäss ehelichem Lebensstandard deutlich, sodass der zu teilende Überschuss – anders als noch im erstinstanzlichen Entscheid – bereits in dieser Phase auf CHF 8'015.00 pro Monat zu limitieren ist (vgl. vorne E. 6.4.1.2 und 6.4.1.6).

E. 6.4.5 Zum Überschussanteil von E.________ ist Folgendes anzufügen:

E. 6.4.5.1 Aus dem Überschussanteil des (minderjährigen) Kindes sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist. In der Regel ist der Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Von diesem Prinzip kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden. Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).

E. 6.4.5.2 Wie bereits erwähnt, ist die Limitierung des Überschussanteils auf den ehelichen Lebensstandard für E.________ grundsätzlich nicht bindend, sodass der Überschussanteil von E.________ auch höher angesetzt werden könnte (vgl. vorne E. 6.4.1.2). Ausgehend vom (nicht limitierten) Überschuss der Familie von CHF 10'943.00 würde für die Phase von September bis Dezember 2021 ein Überschussanteil von E.________ in der Höhe von CHF 2'189.00 resultieren (CHF 10'943.00 x 2/10 [vgl. E. 6.4.2]). Auf diese Weise würde sich jedoch der Barunterhalt von E.________ auf gerundet insgesamt CHF 3'550.00 pro Monat belaufen. Gemäss Zürcher Kinderkostentabelle betragen die Kosten für ein 5- bis12-jähriges Kind mit einem Geschwister CHF 1'265.00 pro Monat, was nur rund einem Drittel von CHF 3'550.00 entspricht. Selbst wenn man für E.________ aufgrund der grossen Altersdifferenz zu S.________ den Betrag für Einzelkinder verwenden würde (CHF 1'465.00), würde der Unterhaltsbeitrag von E.________ noch immer fast das 2,5-fache davon betragen. Eine Erhöhung des Überschussanteils auf dieses Niveau ist folglich nicht angemessen. Vielmehr ist auch bei E.________ vom ehelichen Lebensstandard auszugehen. Dies gilt gleichermassen für die dritte Phase ab dem 1. Januar 2022. Zwar wird E.________ in diesem Jahr 13 Jahre alt und ab diesem Altersjahr erhöhen sich die Kinderkosten gemäss Zürcher Kinderkostentabelle auf CHF 1595.00 (1 von 2 Kindern) bzw. CHF 1'790.00 (Einzelkind) pro Monat. E.________ kann jedoch mit einem Überschussanteil von CHF 1'603.00 auch in dieser Phase noch einen Lebensstandard führen, der um mehr als CHF 1'000.00 über dem statistischen Standardwert gemäss Zürcher Kinderkostentabelle liegt. Mit diesem Betrag kann E.________ angemessen am Lebensstandard seiner Eltern

Seite 65/76 teilhaben. Dies gilt umso mehr, als er ohnehin gemeinsam im selben Haushalt mit der finanziell leistungsfähigeren Gesuchstellerin lebt.

E. 6.4.5.3 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung geltend, der Überschussanteil von CHF 1'800.00, den die Vorinstanz E.________ zugesprochen habe, sei deutlich zu hoch. Die Parteien hätten nie geltend gemacht, dass E.________ teure Hobbys habe oder sonst hohe Kosten für ihn angefallen wären (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/4). Was der Gesuchsgegner unter "deutlich zu hoch" versteht, legt er indessen nicht dar. Sollte er der Auffassung sein, der Überschussanteil von E.________ sei noch tiefer als bei CHF 1'603.00 anzusetzen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Kind gemäss der vorne in E. 6.4.5.1 zitierten neuesten Rechtsprechung gerade auch dann am (gehobenen) Lebensstandard seiner Eltern teilhaben können soll, wenn diese nicht spezifische hohe Ausgaben für ihn geltend gemacht haben. Folglich kann der Gesuchsgegner nichts für seinen Standpunkt daraus ableiten, wenn keine teuren Hobbys oder andere hohen Kosten für E.________ behauptet worden sind. Andere Gründe, weshalb der Überschussanteil von E.________ weiter zu senken wäre, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

E. 6.4.6 Der Barunterhalt von E.________ beträgt in dieser zweiten Phase (vom 1. September bis 31. Dezember 2021) demnach CHF 2'667.00 (CHF 1'364.00 [Bedarf] + CHF 1'603.00 [Anteil Überschuss] ./. CHF 300.00 [Familienzulage]). Da dem Gesuchsgegner für diese Phase auch im Berufungsverfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Barbedarf von E.________ in dieser Phase – mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners – von der Gesuchstellerin zu bezahlen ist.

E. 6.4.7 Aufgrund der Deckelung des Überschusses auf CHF 8'015.00 resultiert ein tieferer gebührender Bedarf des Gesuchsgegners als im angefochtenen Entscheid. Dieser beläuft sich nur noch auf CHF 7'888.00 pro Monat. Auch mit seinem höheren monatlichen Einkommen von CHF 7'209.00 war es ihm aber nicht möglich, diesen Bedarf vollständig zu decken, sodass dem Gesuchsgegner auch unter Einbezug der vorgenommenen Anpassungen in dieser Phase ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Dieser beläuft sich jedoch neu nur noch auf gerundet CHF 680.00 (CHF 5'483.00 [Bedarf] + CHF 2'405.00 [Anteil Überschuss] ./. CHF 7'209.00 [Einkommen]) statt CHF 3'724.00 pro Monat.

E. 6.5 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Überschussverteilung – basierend auf den unbeanstandet gebliebenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – neu mit Berücksichtigung von S.________ wie folgt (in CHF, gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 11'500.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 26'919.00 Bedarf Gesuchstellerin 4'828.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'883.00 Bedarf E.________ 1'394.00 Bedarf total 12'105.00 Überschuss total 14'814.00 ./. ungedecktes Existenzminimum 1'200.00

Seite 66/76 S.________ Überschuss nach Abzug S.________ 13'614.00 Überschuss limitiert 8'015.00 Überschuss Gesuchstellerin (2/5) 3'206.00 Überschuss Gesuchsgegner (2/5) 3'206.00 Überschuss E.________ (1/5) 1'603.00 Der Bedarf des Gesuchsgegners hat sich in dieser Phase um CHF 400.00 erhöht, weil sein (hypothetisches) höheres Einkommen zu einer erhöhten Steuerlast führen wird bzw. würde (vgl. Vi act. 52 E. 9.3).

E. 6.5.1 Auch bei der Gesuchstellerin erhöht sich die Steuerlast aufgrund der Kinderunterhaltsbeiträge, die der Gesuchsgegner in dieser bzw. für diese Phase zu bezahlen hat. Obwohl der monatliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der Anpassungen in der Bedarfsberechnung sowie der Berücksichtigung von S.________ vor der Verteilung des Überschusses etwas tiefer ausfällt (CHF 1'620.00 statt CHF 1'841.00; vgl. nachfolgend E. 6.5.3 und 6.5.4), ist die Veränderung (Senkung des jährlichen Einkommens von CHF 207'120.00 [gemäss Annahme Vorinstanz] auf CHF 204'228.00 pro Jahr vermindert die jährliche Steuerlast um CHF 819.00 von CHF 25'525.00 auf CHF 24'706.00; vgl. <https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/cal-culator/income-wealth-tax>) zu geringfügig, um sich massgebend auf die Steuerberechnung auszuwirken. Folglich ist auch in der vorliegenden Berechnung von einer Steuerbelastung bei der Gesuchstellerin von insgesamt CHF 1'800.00 auszugehen. Dieser Betrag ist zu CHF 160.00 dem Bedarf von E.________ und zu CHF 1'640.00 dem Bedarf der Gesuchstellerin zuzurechnen (vgl. dazu Vi act. 52 E. 9.3). Somit erhöht sich der Bedarf von E.________ gegenüber der vorherigen Phase von CHF 1'364.00 auf CHF 1'394.00 und derjenige der Gesuchstellerin von CHF 3'638.00 auf CHF 4'828.00 (vgl. vorne E. 6.3.3).

E. 6.5.2 Anders als im angefochtenen Entscheid ist der Überschuss von CHF 13'614.00, der sich nach Abzug des ungedeckten familienrechtlichen Existenzminimums von S.________ ergibt, jedoch nicht auf CHF 9'000.00, sondern auf CHF 8'015.00 pro Monat zu limitieren (vgl. vorne E. 6.4.1.2 und 6.4.1.6). Wird dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt (was von den Parteien für diese Phase zu Recht im Grundsatz nicht beanstandet wurde), so ergibt sich ein Überschussanteil von je CHF 3'206.00 für die Parteien und von CHF 1'603.00 für E.________.

E. 6.5.3 Der Barunterhalt von E.________ beläuft sich nach dem Gesagten auf CHF 2'697.00 pro Monat (CHF 1'394.00 [Bedarf] + CHF 1'603.00 [Überschussanteil] ./. CHF 300.00 [Kinderzulage]). Die Vorinstanz hat entschieden, dass dieser Barunterhalt zu 60 % vom Gesuchsgegner und zu 40 % von der Gesuchstellerin zu bezahlen sei.

E. 6.5.3.1 Damit ist die Gesuchstellerin nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, dass der Gesuchsgegner vollständig für den Barunterhalt von E.________ aufkommen müsse. Zur Begründung führt sie aus, sie sei nicht nur in einem Vollzeitpensum tätig, sondern habe auch den gesamten Haushalt zu besorgen. Sie erbringe im Verhältnis zum Gesuchsgegner eine klar überobligatorische Leistung, weswegen es sich rechtfertige, dem Gesuchsgegner den

Seite 67/76 gesamten Barunterhalt aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner sei fähig, diesen zu bezahlen (act. 1 Rz 110).

E. 6.5.3.2 Diese Kritik der Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, lediglich am eigenen Standpunkt festzuhalten, ohne auf den angefochtenen Entscheid argumentativ einzugehen. Die Vorinstanz hat auf der einen Seite die Doppelbelastung sehr wohl berücksichtigt, auf der anderen Seite jedoch auch in Erwägung gezogen, dass die Gesuchstellerin selbst bei Annahme eines hypothetischen Einkommens auf der Seite des Gesuchsgegners deutlich leistungsfähiger ist und E.________ mit fortschreitendem Alter immer weniger Betreuung brauchen wird. Darauf geht die Gesuchstellerin überhaupt nicht ein, weshalb ihre Rüge den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1).

E. 6.5.3.3 Auch der Gesuchsgegner äussert in seiner Berufung Kritik an der Aufteilung des Barunterhalts von E.________, die die Vorinstanz vorgenommen hat. Er argumentiert, der Freibetrag der Gesuchstellerin sei aufgrund des höheren Einkommens deutlich höher, sodass sie zu verpflichten sei, die Gesundheitskosten (insbesondere die Krankenkassenprämie), die Mobilitätskosten, Schulkosten, Kosten Mittagstisch und Kosten der Hobbys von E.________ zu bezahlen (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/4). Abgesehen davon, dass der Gesuchsgegner nicht beziffert, in welchem Umfang seiner Auffassung nach die Gesuchstellerin denn nun den Barunterhalt von E.________ zu tragen habe (was insbesondere im Zusammenhang mit den Hobbys problematisch ist, die nicht Teil der Bedarfsberechnung sind), setzt auch er sich mit der Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander. Insbesondere übergeht er, dass die Vorinstanz den Einkommensunterschieden der Parteien bereits Rechnung getragen hat. Auch diese Kritik erfüllt die Anforderungen an eine Berufungsbegründung folglich nicht. Auf die Thematik ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die vorgenommene Aufteilung nachvollziehbar begründet hat und diese auch sachgerecht ist. Auf E. 9.3.1 des angefochtenen Entscheids kann insofern verwiesen werden.

E. 6.5.4 Folglich ist der Barunterhalt von E.________ (CHF 2'697.00 pro Monat) im Umfang von 60 %, d.h. gerundet CHF 1'620.00 pro Monat, vom Gesuchsgegner und im Restbetrag von monatlich CHF 1'077.00 von der Gesuchstellerin zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen.

E. 6.5.5 Keine Änderungen gibt es hingegen in der Phase ab 1. Januar 2022 beim Ehegattenunterhalt. Der Gesuchsgegner vermag mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'500.00 nach Bezahlung des Barunterhalts von E.________ im Betrag von CHF 1'620.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 9'089.00 (= CHF 5'883.00 Bedarf + CHF 3'206.00 Anteil Überschuss) zu decken. Er hat daher ab 1. Januar 2022 keinen Anspruch auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag mehr. 7. Weiterer Streitpunkt im Berufungsverfahren ist das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin, das die Vorinstanz abgewiesen hat.

E. 7 Februar 2018 E. 3.1). Was den Kindesunterhalt betrifft, so gilt ausserdem der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, vollständig für den Barunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vorliegend wäre daher der Barunterhalt von E.________ vom Gesuchsgegner zu bezahlen. Dieser Pflicht kann sich der Gesuchsgegner nicht mit dem Hinweis entziehen, das Einkommen der Parteien reiche ja aus, wenn er selbst derzeit nicht einmal für seinen eigenen Bedarf aufkommen kann.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 52 E. 10):

Seite 68/76 Obschon die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB grundsätzlich ohne jede Einschränkung bestehe, könnten nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Unterlagen bedeute, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden könne, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt würden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Ausgeschlossen sei ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderliche Informationen zu erhalten. Insbesondere sei Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei zum einen noch kein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig und zum andern finde im vorliegenden Verfahren auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ebenso wenig sei überhaupt dargetan, dass und wann ein solches Verfahren eingeleitet werden solle. Der Gesuchsgegner habe sodann von den zur Edition verlangten Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Jahresrechnungen der G.________ AG, der F.________ AG, der J.________ AG, der L.________ AS sowie der N.________ AS von 2017 bis 2019 sowie die Kontoblätter der G.________ AG, der F.________ AG und der J.________ AG des Jahres 2019 bereits aufgelegt. Überdies lägen auch die Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2019 samt Beilagen und detaillierte Bankkontoauszüge seit Januar 2020 im Recht. Die übrigen verlangten Auskunftsbegehren könnten nicht mit allfälligen Unterhaltsansprüchen im vorliegenden Verfahren begründet werden, zumal der Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werde. Weitere Unterlagen seien nach dem Gesagten nicht zu edieren. Insofern sei das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen, sofern es nicht durch die während des Verfahrens aufgelegten Urkunden gegenstandslos geworden sei.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt, dass die finanzielle Situation des Gesuchsgegners undurchsichtig sei. Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin systematisch aus den gemeinsamen Gesellschaften ausgeschlossen und ihr die Zugangsberechtigungen mit Ausnahme der gemeinsamen Konten für die Begleichung der gemeinsamen Kosten entzogen. Der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren lediglich detaillierte Auszüge zu den Konten der gemeinsamen Gesellschaften aufgelegt, nicht aber seine persönlichen Konten oder Konten, an denen er sonst wirtschaftlich berechtigt sei. Ebendiese seien aber für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von erheblicher Relevanz. Der Gesuchsgegner müsse über weitere Einkünfte verfügen, andernfalls er sich nicht hälftig an den Familienkosten beteiligen könnte. Es sei daher grundlegend falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, das Auskunftsbegehren lasse sich nicht mit allfälligen Unterhaltsansprüchen begründen. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners. Es genüge nicht und verletze Art. 170 ZGB, wenn ausgeführt werde, der Gesuchsgegner müsse in der Zukunft Unterhaltszahlungen leisten. Denn es stelle sich bereits rückwirkend die Frage, welche Mittel dem Gesuchsgegner zur Verfügung gestanden hätten. Es sei unabdingbar, dass der Gesuchsgegner vollkommen Rechenschaft abzulegen habe über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel (act. 1 Rz 111-115).

Seite 69/76

E. 7.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der grösste Teil der von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen zwischenzeitlich beim Gesuchsgegner angefordert und von diesem auch pflichtgemäss eingereicht wurde (act. 16 und act. 22/1-52). Der Gesuchsgegner reichte überdies unaufgefordert auch eine Aufstellung der Darlehensschulden samt Belegen ein (act. 22/53). In diesem Umfang ist das Berufungsbegehren der Gesuchstellerin gegenstandslos geworden.

E. 7.4 Zu entscheiden ist deshalb nur noch über die Herausgabe der detaillierten Bankkontoauszüge für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB kann das Gericht einen Ehegatten oder Dritten auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell- rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz 75). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen (Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 170 N 15 m.w.H.). Wenn aus dem Auskunftsbegehren indes implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist ein Rechtsschutzinteresse in der Regel zu bejahen (Kokotek, a.a.O., Rz 79). Von der Frage des Rechtsschutzinteresses – als Eintretensvoraussetzung – zu unterscheiden ist die Frage nach dem Inhalt bzw. Umfang der Auskunftspflicht (vgl. Beschluss und Urteil LY140035 des Obergerichts Zürich vom 26. Januar 2015 E. 4 und 5 m.H. auf Kokotek, a.a.O., Rz 79 ff.). Auskünfte nach Art. 170 ZGB braucht es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiell-rechtliche Ansprüche zu begründen. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche aus Güterrecht, nämlich die Beteiligung am Vorschlag gemäss Art. 215 ZGB. Ferner kann sich ein Auskunftsbegehren auch rechtfertigen, um das Eigentum an einem Vermögenswert beweisen zu können (Art. 200 ZGB; Kokotek, a.a.O., Rz 2 und 86). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 15). Es kann nur Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, welche für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (Kokotek, a.a.O., Rz 391).

E. 7.4.2 Die Gesuchstellerin behauptet, die Unterlagen (mithin auch jene der Jahre 2018 und 2019) seien bei der Erhebung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von erheblicher Relevanz (act. 1 Rz 114). Sie stellt damit ihr Auskunftsbegehren ausschliesslich in Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen. Weshalb jedoch auch die Unterlagen der Jahre 2018 und 2019 für die Ermittlung der (aktuellen) Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners

Seite 70/76 bzw. überhaupt die Bestimmung von Unterhaltsansprüchen erforderlich sein sollen, legt die Gesuchstellerin nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 7.5 Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen, soweit sie noch nicht gegenstandslos geworden ist. Ob sie überhaupt ausreichend begründet war oder ob wegen unzureichender Begründung darauf gar nicht hätte eingetreten werden können (vgl. vorne E. 2.1), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 8. Weiter stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 den neuen Antrag, dem Gesuchsgegner sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein umfassendes Verfügungsverbot aufzuerlegen. Namentlich sei ihm zu verbieten, über sämtliche (bekannten) Konten im In- und Ausland, die auf ihn selbst lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen. Ausserdem seien die in- und ausländischen Kreditkarten des Gesuchsgegners zu sperren und es sei ihm zu untersagen, weitere Darlehen aufzunehmen oder neue Kreditkarten und/oder Debitkarten zu beantragen. 8.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 39 Rz 82 ff.): 8.1.1 Der Gesuchsgegner habe nach eigenen Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Schulden von über CHF 230'000.00 anhäufen müssen. Die Schuldenanhäufung des Gesuchsgegners habe aber entgegen seinen Ausführungen nichts mit der Deckung des Lebensunterhaltes zu tun: Diese habe zwischen März und Juni 2021 begonnen. Denn in diesem Zeitraum habe es der Gesuchsgegner vollständig unterlassen, seine Kreditkartenrechnungen zu bezahlen. Dadurch seien auch die vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Zinsen gestiegen. Über die Kreditkarten habe der Gesuchsgegner seine zahlreichen, unnötigen Reisen nach ________(Land) und Norwegen sowie seine ständigen Ferien bezahlt. So habe er beispielsweise am 21. November 2020 CHF 520.00 in einem Angelgeschäft ausgegeben und am 8. Mai 2021 CHF 755.75 für Yachtzubehör. Die Zunahme der Kreditkartenausgaben habe im Mai 2021 begonnen. Der Gesuchsgegner sei nach Landquart einkaufen gegangen und habe dort am 29. Mai 2021 dafür CHF 5'817.00 bezahlt. Am 12. Juni 2021 habe er in einem Heimwerkfachhandel in ________(Land) auf einen Schlag CHF 5'011.00 ausgegeben. Auch im Juli und August 2021 habe der Gesuchsgegner wiederholt jeweils für mehrere tausend Franken, manchmal gar im fünfstelligen Bereich, Einkäufe getätigt, wobei es sich hauptsächlich um Möbel gehandelt habe. Der Gesuchsgegner habe sich überdies von seinem Anwalt ein Guthaben von CHF 30'032.15 auszahlen lassen und stattdessen eine Schuldanerkennung gegenüber der Kanzlei über CHF 39'693.95 unterzeichnet. Zudem habe er offenbar noch genug Geld gehabt, um in der Person von AL.________ eine weitere Anwältin zu engagieren, der er am 17. November 2021 einen Kostenvorschuss über CHF 5'385.00 bezahlt habe. Aus alledem erhelle, dass die vom Gesuchsgegner getätigten Ausgaben in keinem Zusammenhang mit seinen Lebenshaltungskosten stünden. 8.1.2 Es könne dahingestellt bleiben, ob die Transaktionen in Schädigungsabsicht oder aus Irrsinn getätigt worden seien. Die von ihm angehäuften Schulden und vor allem Zinsen (auf den Kreditkarten über CHF 1'000.00 pro Monat) gefährdeten die Existenz des noch vorhandenen Familienvermögens, bestehend aus den Liegenschaften in der Schweiz

Seite 71/76 (________), Norwegen (AM.________) und ________(Land) (AN.________) sowie die Erträge der Parteien aus den Investments in Norwegen. Es bestehe sodann die reelle Chance, dass der Gesuchsgegner weitere schlichtweg unnötigen Schulden und Zinsen anhäufe und dadurch die Gefährdung des Familienvermögens zusätzlich erhöhe, sollten keine vorsorglichen Massnahmen gegen ihn verfügt werden. 8.1.3 Die beantragten Verfügungsbeschränkungen beträfen nicht nur die Privatkonten des Gesuchsgegners bei der H.________ Bank und der I.________ Bank, sondern auch die Konten der Gesellschaften der Parteien. Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin im Frühling 2020 aus allen Verwaltungsräten abgewählt. Seitdem bediene er sich der finanziellen Mittel der Gesellschaft wie in einem Selbstbedienungsladen. Faktisch höhle der Gesuchsgegner damit die Gesellschaften aus. Mit einem späteren Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin oder einer Gesellschaft gegenüber dem Gesuchsgegner könne der angerichtete Schaden für sich alleine nicht behoben werden. Denn der Gesuchsgegner werde sich weitestgehend allen finanziellen Mitteln entledigen wollen, um Haftungsansprüche bzw. deren Vollstreckung zu vereiteln. Daher könne der Erhöhung des bereits entstandenen Schadens ausschliesslich begegnet werden, indem sämtliche Konto-Transaktionen eingeschränkt (mithin von der Zustimmung der Gesuchstellerin abhängig gemacht) und die Kreditkarten gesperrt würden. 8.1.4 Die anbegehrten Verfügungsbeschränkungen seien verhältnismässig. Dem Gesuchsgegner werde nicht verunmöglicht, Transaktionen ab den Konten zu tätigen, sondern vielmehr nur, wenn auch das Einverständnis der Gesuchstellerin vorliege. So werde verhindert, dass der Gesuchsgegner unnötige Ausgaben treffe und dadurch das Familienvermögen schädige. Die Verfügungsbeschränkung im beantragten Sinn sei das mildeste Mittel. 8.2 Der neue Antrag der Gesuchstellerin ist formell eine Klage- bzw. Gesuchsänderung. Eine solche ist im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO (der neue Anspruch ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen, steht mit dem bisherigen Anspruch in Zusammenhang und beruht zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln) zulässig. Da es sich um einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt, der im summarischen Verfahren zu beurteilen ist, ist das Erfordernis der gleichen Verfahrensart erfüllt. Auch der Zusammenhang zum bisherigen Anspruch ist ohne Weiteres gegeben, handelt es sich doch auch bei diesem Antrag um Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens der Parteien. Der neue Antrag wurde ausserdem durch die neu vom Gesuchsgegner eingereichten Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 22/1-53) ausgelöst und beruht insofern auf aus Sicht der Gesuchstellerin neu bekanntgewordenen Tatsachen. Die Gesuchsänderung ist demnach zulässig. 8.3 Nach Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine Auflösung der Ehe vorgebeugt werden. Die

Seite 72/76 vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen ernsthafte und aktuelle Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378; Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1). Der Richter darf keinen strikten Beweis verlangen, sondern hat sich im summarischen Verfahren mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 8 und 8a mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich kann jede Art von Vermögen des Ehemannes oder der Ehefrau mit einer Verfügungsbeschränkung belegt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Globalsperre bewusst abgelehnt, weshalb einem Gatten nicht die Dispositionsbefugnis über sein gesamtes Vermögen entzogen werden darf. Vielmehr muss die Verfügungsbeschränkung sich auf bestimmte Vermögensobjekte beziehen, die in der richterlichen Anordnung individuell zu bezeichnen sind. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Sperre von Vermögensobjekten ist nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert. Von daher kann eine Begrenzung der richterlichen Anordnung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht notwendig erscheinen. Jedenfalls müssen dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Gatten mindestens so viele Vermögensobjekte zur uneingeschränkten Disposition überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 166 ZGB N 16 f.) 8.4 Vorliegend ist die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. So legt sie zwar ausführlich dar, dass der Gesuchsgegner unnötige Ausgaben tätige und sich zu diesem Zweck auch verschulde. Dass der Gesuchsgegner in wenig nachhaltiger Weise Schulden anhäuft, ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den von ihm eingereichten Akten. Allerdings geht die Gesuchstellerin nicht darauf ein, welche güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner sie zu haben meint, die gefährdet sein könnten, und inwiefern die beantragten Sperren dazu geeignet wären, diese Gefahr abzuwenden. Stattdessen schreibt sie bloss vage von einem Schaden, der angerichtet worden sei bzw. von Schadenersatz- und Haftungsansprüchen sowie deren Vollstreckung (act. 39 Rz 83 und 99). Diese Ausführungen sind einerseits unsubstanziiert und gehen andererseits an der Sache vorbei. Allgemeine Schadenersatz- und Haftungsansprüche (noch dazu solche der Gesellschaften gegenüber dem Gesuchsgegner) können mit einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB nicht abgesichert werden. 8.5 Inwiefern die anbegehrten Verfügungsbeschränkungen dazu beitragen könnten, allfällige güterrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin zu sichern, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Konten, für die die Gesuchstellerin eine Verfügungsbeschränkung verlangt, weisen bereits kein nennenswertes Guthaben mehr aus oder haben gar einen negativen Saldo (act. 22/10, 22/12, 22/14, 22/2, 22/14a, 22/24, 22/26, 22/29, 22/31, 22/33). Die wesentlichen Aktiven der Ehegatten dürften deshalb (nebst den Gesellschaften, deren Wert unklar ist) die auch von

Seite 73/76 der Gesuchstellerin erwähnten Liegenschaften in der Schweiz, in Norwegen und in ________(Land) sein. In Bezug auf die Liegenschaften hat die Gesuchstellerin aber gerade keine Verfügungsbeschränkung beantragt. 8.6 Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 178 ZGB verboten werden kann, Darlehen aufzunehmen. Zumindest der Wortlaut von Art. 178 Abs. 1 ZGB ("[…] kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen" [Hervorhebung hinzugefügt]) spricht dafür, dass lediglich das Einfrieren von genau bezeichneten Aktiven aus dem Vermögen der Ehegatten davon erfasst ist. Würde das Aufnehmen von Schulden verboten, wäre gerade nicht ein bestimmter Vermögenswert von dieser Anordnung betroffen. Wie es sich damit verhält, kann nach dem Gesagten vorliegend jedoch offenbleiben. 8.7 Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Verfügungssperre nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antrag ist deshalb abzuweisen. 9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Diese sind grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht aber von den gesetzlichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.1 Im Ergebnis obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die Obhuts- und Betreuungsfrage sowie auch auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung vollständig. Was den Ehegattenunterhalt betrifft, obsiegt sie in der ersten Phase zu rund drei Vierteln, in der zweiten Phase zu rund 90 % und in der dritten Phase vollständig. Hingegen unterliegt sie mit ihrem neu gestellten Antrag auf Verfügungsbeschränkung sowie teilweise mit ihrem Auskunftsbegehren. Beim Kindesunterhalt gibt es im Berufungsverfahren nur eine geringfügige Veränderung, obwohl die Gesuchstellerin die Verdoppelung des Unterhaltsbeitrags und der Gesuchsgegner dessen Streichung beantragt hat. In diesem Punkt sind deshalb beide Parteien mit ihren Anträgen als unterliegend zu betrachten. Unter Einbezug auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. Schmid/Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 4b) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Nicht zu berücksichtigen ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin die von ihr monierte Verfahrensverschleppung, zumal beide Parteien gleichermassen dazu beigetragen haben, das Verfahren mit Fristerstreckungen, Replik- eingaben und neuen Anträgen in die Länge zu ziehen. 9.2 Für das Berufungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Das vorliegende Verfahren hat sich aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Eingaben der Parteien sowie der vielen zu beurteilenden Anträge sehr aufwändig gestaltet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 10'000.00 festzusetzen.

Seite 74/76 9.3 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten angezeigt, weshalb auch die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Nach Massgabe des eben dargelegten Obsiegens und Unterliegens der Parteien rechtfertigt es sich, gleich wie im Berufungsverfahren auch für das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten zu einem Viertel (CHF 1'500.00) der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln (CHF 4'500.00) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 9.4 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend ist das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es beträgt in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Im summarischen Verfahren ist das Honorar in besonderen eherechtlichen Verfahren in der Regel auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist von einem aufwändigen Verfahren auszugehen, sodass der Tarifrahmen voll auszuschöpfen ist. Hinzugerechnet werden die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer (§ 25 und 25a AnwT). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich auf CHF 12'479.70 (CHF 11'250.00 [Grundhonorar] + CHF 337.50 [Spesenpauschale von 3 %] + CHF 892.20 [MWST von 7,7 %]) festzusetzen. Davon hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 2/4 (= 3/4 ./. 1/4), das heisst gerundet CHF 6'240.00, zu bezahlen. Im Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar grundsätzlich auf ein bis zwei Drittel des erstinstanzlichen Grundhonorars zu reduzieren, wobei in besonderen Fällen ausnahmsweise das volle Honorar berechnet werden darf (§ 8 Abs. 1 AnwT). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Honorar im Berufungsverfahren nicht zu reduzieren, da den Parteien ein ähnlich hoher Aufwand in beiden Verfahren entstanden ist. Somit hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'240.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Seite 75/76 Urteilsspruch

E. 10 Dezember 2009). Wohnkostenanteil: Die Kosten für die Wohnung an der ________(Adresse), die von der Gesuchstellerin, S.________ und E.________ bewohnt wird, betragen unbestrittenermassen CHF 1'624.25 pro Monat (vgl. Vi act. 52 E. 8.4.5). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei die Eltern je als "grosser Kopf" und die beiden Söhne je als "kleiner Kopf" gelten. Die Wohnkosten

Seite 62/76 sind deshalb zu je 1/3 beiden Elternteilen und zu je 1/6 den beiden Söhnen anzurechnen. Krankenkasse: Die monatlichen Kosten für Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Parteien für das Jahr 2020 sind belegt (Vi act. 1/7-9 und 32/28). Diese Zahlen können mangels Belegen auch für das Jahr 2019 beigezogen werden. Mittagstisch E.________: Die Parteien sind sich einig, dass sich die Kosten für den Mittagstisch von E.________ auf CHF 96.00 pro Monat belaufen (Vi act. 1 S. 9; Vi act. 32 S. 8). Diese Kosten sind ausserdem belegt (Vi act. 1/17). Schulkosten S.________: Bis im Sommer 2020 besuchte S.________ unbestrittenermassen das Gymnasium ________(Ort), wodurch Semestergebühren in der Höhe von CHF 12'544.90 anfielen (Vi act. 1/15). Dies entspricht einer monatlichen Summe von CHF 2'090.82. Auswärtige Verpflegung: Die Gesuchstellerin gab in der persönlichen Befragung an, bis ca. Oktober 2019 Teilzeit in den Gesellschaften des Gesuchsgegners mitgearbeitet zu haben (Vi act. 18 Ziff. 44). In welchem Pensum dies war und ob sie dafür allenfalls eine Spesenentschädigung bekam, ist hingegen unbekannt. Auch in Bezug auf den Gesuchsgegner ist nicht klar, wie oft er tatsächlich auswärts arbeitete (von den Schweizer Gesellschaften der Parteien hatte nur die F.________ AG im Jahr 2019 ihren Sitz nicht am Wohnort der Parteien). Folglich sind beiden Parteien keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Mobilität: Auch in Bezug auf die Mobilität können der Gesuchstellerin keine Kosten angerechnet werden. Wenn sie für die Gesellschaften des Gesuchsgegners arbeitete, wurden ihre Auslagen für die Mobilität wohl von den Gesellschaften übernommen, wie dies auch beim Gesuchsgegner der Fall war. Kommunikationspauschale: Angesichts der guten Einkommensverhältnisse ist im familienrechtlichen Existenzminimum beider Parteien eine Kommunikationspauschale in der Höhe von CHF 100.00 zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Versicherungspauschale: Die Versicherungspauschale von CHF 50.00 ist beiden Parteien je zur Hälfte im Bedarf anzurechnen. Steuern: Für ein Ehepaar mit zwei Kindern mit Wohnsitz in ________ ist bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 89'986.00 (Kanton)

Seite 63/76 bzw. CHF 119'758.00 (Bund) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 447'047.00 (vgl. Vi act. 45/52) mit einer Steuerlast von CHF 7'969.00 pro Jahr bzw. CHF 664.00 pro Monat zu rechnen (vgl. <https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income- wealth-tax>). Diese ist beiden Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Ein Steueranteil für die Kinder braucht nicht ausgeschieden zu werden, zumal diese Berechnung einzig der Ermittlung des Familienüberschusses dient.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2021 30 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 27. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagten, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021)

Seite 2/76 Rechtsbegehren Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte Berufung vom 24. Juni 2021 und Eingabe vom 21. Februar 2022 1. Es seien die Ziffern 2.3, 3.1, 3.2, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, per Datum seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, E.________, geb. ________, einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von CHF 3'827.47 (zzgl. allfälliger Kinder- und/oder Familienzulagen), zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien bis zum Auszug des Berufungsbeklagten aus der gemeinsamen Wohnung gegenseitig keinen Unterhalt schulden bzw. die Parteien die Kosten der Familie je hälftig tragen. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, namentlich wie folgt: 5.1 Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Konti im In- und Ausland, die auf den Namen des Berufungsbeklagten lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis heute. 5.2 Abrechnungen sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kreditkarten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis heute. 5.3 Unterlagen zu sämtlichen im In- und Ausland bezogenen Darlehen/Kredite. 6. Für den Fall der Missachtung der vorstehenden gerichtlichen Verfügung in Ziff. 5 sei dem Berufungsbeklagten die Drittauskunft anzudrohen und zu verfügen. 7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2020 und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz seien folgende Massnahmen vorsorglich anzuordnen: 8.1 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) umgehend zu verlassen, bzw. es sei dem Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zu untersagen, in die eheliche Wohnung in ________ (Adresse), zurückzukehren. Mithin sei die vorgenannte eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn E.________ bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 8.2 Es sei der Berufungsklägerin bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts die Obhut für den gemeinsamen Sohn, E.________, geb. ________, alleine zuzuteilen. 8.3 Es sei der Berufungsbeklagte bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines Schweizer Gerichts zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn, E.________, geb. ________, jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und während fünf Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien

Seite 3/76 zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Falle der Nichteinigung kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin der Entscheid über die Ausübung des Ferienrechts zu. 8.4 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, E.________, geb. ________, einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von CHF 3'827.47 (zzgl. allfälliger Kinder- und/oder Familienzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 9. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über die nachgenannten Konti zu verfügen: 9.1 Bei der H.________ Bank - Konto-Nr. AA.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. BB.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. CC.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. DD.________, lautend auf die F.________ AG - Konto-Nr. EE.________, lautend auf die G.________ AG - Konto-Nr. FF.________, lautend auf die G.________ AG - Konto-Nr. GG.________, lautend auf die G.________ AG 9.2 Bei der I.________ Bank - Konto IBAN HH.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. II.________, lautend auf die J.________ AG - Konto-Nr. JJ.________, lautend auf die J.________ AG - Konto-Nr. KK.________, lautend auf die J.________ AG 9.3 Bei der K.________ Bank - Konto-Nr. LL.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. MM.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. NN.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. OO.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. PP.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. QQ.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. RR.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. SS.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. TT.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. UU.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. VV.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. WW.________, lautend auf L.________ AS - Konto-Nr. XX.________, lautend auf N.________ AS - Konto-Nr. YY.________, lautend auf N.________ AS 9.4 Bei der M.________ Bank - Konto-Nr. ZZ.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.5 Bei der O.________ Bank - Konto-Nr. aa.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. bb.________, lautend auf den Gesuchsgegner

Seite 4/76 - Konto-Nr. cc.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.6 Bei der P.________ Bank - Konto-Nr. dd.________, lautend auf den Gesuchsgegner 9.7 Bei der Q.________ Bank - Konto IBAN ee.________, lautend auf den Gesuchsgegner 10. Es seien die nachfolgenden Kreditkarten-Konti samt ausgestellten Kreditkarten zu sperren: 10.1 Bei der R.________ GmbH - Konto-Nr. ff.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. gg.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. hh.________, lautend auf den Gesuchsgegner - Konto-Nr. ii.________, lautend auf den Gesuchsgegner 10.2 Bei der K.________ Bank - Konto-Nr. jj.________ 10.3 Bei der P.________ Bank - Konto-Nr. kk.________ 11. Es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen, weitere Darlehen aufzunehmen und neue Kreditkarten und/oder Debitkarten zu beantragen. 12. Es sei dem Gesuchsgegner, im Falle der Widerhandlung gegen die / der Missachtung der vorstehenden Verfügungsbeschränkungen in Ziff. 9-11 eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und einschliesslich der vorinstanzlichen Prozesskosten) zulasten des Berufungsbeklagten. Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners vom 24. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners. Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagter Berufung vom 24. Juni 2021 und Eingabe vom 29. März 2022 1. Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2 und Ziff. 7 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 seien aufzuheben. 2. […] 3. Der gemeinsame Sohn E.________, geb. ________, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

Seite 5/76 4. E.________ sei wie folgt von den Parteien zu betreuen: Vom Gesuchsgegner: - jede Woche am Montag und Dienstag und jeden zweiten Mittwoch; - abwechslungsweise am Samstag oder Sonntag; - während der Hälfte der Schulferien. Von der Gesuchstellerin: - jede Woche am Donnerstag und Freitag und jeden zweiten Mittwoch; - abwechslungsweise Samstag oder Sonntag; - während der Hälfte der Schulferien. 5. Die Parteien seien zu verpflichten, je die mit Kost und Logis von E.________ bei ihnen zu Hause anfallenden Kosten (Wohnkostenanteil, Lebenshaltungskosten, Ferienkosten, etc.) zu tragen, wenn sich E.________ bei ihnen aufhält. Die Gesuchstellerin sei zudem zu verpflichten, die Gesundheitskosten (insbes. Krankenkassenprämie), Mobilitätskosten, Schulkosten, Kosten Mittagstisch und Kosten der Hobbys von E.________ zu bezahlen. 6. Ziff. 3.1 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 sei insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis zum Auszug der Gesuchstellerin oder des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'454.00 zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Ziff. 3.2 des Entscheides des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 sei insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin mit Wirkung ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'358.00 zu bezahlen. Sollte die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zugewiesen werden, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'734.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 8. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und E.________ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung innert 3 Monaten nach Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug zu verlassen und ihre persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung abzuholen. 9. Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien neu zu verlegen. 10. […] 11. Es sei das Gesuch mit den Anträgen 1-5 der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen [= Ziffern 9-13 des vorgenannten Rechtsbegehrens] abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 1. Die Berufung der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 6/76 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) haben am

28. Dezember 2000 in Norwegen geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Söhne S.________, geb. ________, und E.________, geb. ________, hervorgegangen. 2.1 Am 27. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner ein Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1) und ersuchte mit Eingabe vom

2. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Dabei beantragte sie unter anderem, der Gesuchsgegner sei superprovisorisch anzuweisen, per sofort aus der ehelichen Wohnung auszuziehen (Vi act. 7). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies die Anträge der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Entscheid vom 3. März 2020 ab (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 5. März 2020 nahm der Gesuchsgegner zum Eheschutzgesuch Stellung (Vi act. 9). 2.2 An der Anhörung vom 13. Mai 2020 äusserte E.________ gegenüber dem Einzelrichter den Wunsch, mit der Gesuchstellerin und seinem älteren Bruder S.________ zusammenzuleben (Vi act. 15). Das Protokoll der Anhörung wurde auf Wunsch von E.________ hin den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht (Vi act. 16). Die Parteien wurden am 25. August 2020 vom Einzelrichter persönlich befragt (Vi act. 18). Im Anschluss an die Parteibefragung fand eine Instruktionsverhandlung statt (Vi act. 18-19). 2.3 Nachdem der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 eine Noveneingabe eingereicht hatte, machten beide Parteien mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 32, 38, 41 f., 45 f.). Am 30. März 2021 wurde der Gesuchsgegner zur Einreichung von Urkunden (Steuererklärungen 2017-2019, Jahresrechnungen 2017-2019 der von ihm bzw. von den Parteien beherrschten G.________ AG, F.________ AG, J.________ AG und L.________ AS bzw. N.________ AS und Quartalsabrechnungen von zwei Fonds der J.________ AG und der L.________ AS bzw. N.________ AS) verpflichtet (act. 49). Dem kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2021 nach (act. 50, 50/49-77). In ihren abschliessenden Stellungnahmen beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, die Obhut über E.________ sowie die eheliche Wohnung seien ihr zuzuteilen, der Gesuchsgegner sei zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für E.________ in der Höhe von mindestens CHF 1'495.70 sowie zur Erteilung ausführlicher Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu verpflichten und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten keinen Unterhalt schuldeten (Vi act. 38). Der Gesuchsgegner beantragte demgegenüber eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beider Parteien sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich selbst. Ausserdem sei die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Mai 2020 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an ihn zu verpflichten und zwar in der Höhe von CHF 5'454.00 bis zum Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung und danach – je nach Zuteilung der Obhut über E.________ und der ehelichen Wohnung – in der Höhe von CHF 4'358.00 oder CHF 5'734.00 (Vi act. 32).

Seite 7/76 2.4 Am 11. Juni 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 52; ES 2020 48): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind E.________, geb. ________, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und während fünf Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Falle der Nichteinigung kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin der Entscheid über die Ausübung des Ferienrechts zu. 2.3 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. 3.1 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab 1. Mai 2020 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, längstens aber bis 31. August 2021, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 3.2 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber mit Wirkung ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Die eheliche Wohnung an der ________(Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind E.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis 31. August 2021 zu verlassen und seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung abzuholen. 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber am 31. August 2021, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin auszuhändigen. 5. Das Fahrzeug T.________ mit dem Kontrollschild ZG ________wird für die Dauer das Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung überlassen. 6. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'678.75 Entscheidgebühr CHF 321.25 Kosten für die Übersetzung CHF 6'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 3'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert.

Seite 8/76 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien je mit Eingabe vom 24. Juni 2021 innert Frist Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein, wobei der Gesuchsgegner zusätzlich in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 und act. 1 [Z2 2021 31]). Mit Eingaben vom 8. Juli 2021 reichten die Parteien jeweils die Berufungsantwort zur Berufung der Gegenseite ein und beantragten deren Abweisung (act. 6 und act. 6 [Z2 2021 31]). Im Anschluss reichten beide Parteien am 8. bzw. 9. September 2021 je eine weitere Eingabe im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts ein (act. 10 und act. 10 [Z2 2021 31]). 3.2 Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 abgewiesen (act. 8 [Z2 2021 31]). Der Gesuchsgegner zog in der Folge in Nachachtung des Urteils vom 11. Juni 2021 per Ende August 2021 aus der ehelichen Wohnung aus (act. 10 [Z2 2021 31]). 3.3 Am 15. September 2021 hörte auch der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug E.________ persönlich an (act. 13). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 wurden die beiden Verfahren Z2 2021 30 und Z2 2021 31 unter der Verfahrensnummer Z2 2021 30 vereinigt. Überdies wurde der Gesuchsgegner mit derselben Verfügung aufgefordert, weitere Urkunden zu seinen finanziellen Belangen einzureichen (act. 16). 3.5 Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Eingabe ein, mit der er beantragte, es sei für E.________ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten und es sei sein Besuchsrecht durch Androhung der Bestrafung der Gesuchstellerin im Säumnisfall gerichtlich zu vollstrecken. Diese Massnahmen seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (act. 21). Hintergrund dieses Antrags bildete der Umstand, dass sich E.________ offenbar seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung weigerte, die Besuche beim Gesuchsgegner wahrzunehmen (act. 21 Rz 7 ff.). Mit separater Eingabe ebenfalls vom 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner zudem aufforderungsgemäss Urkunden zu seinen finanziellen Belangen ein (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Mietverträge; act. 22 und 22/1-53). 3.6 Die Gesuchstellerin wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2021 aufgefordert, zu den neuen Anträgen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen und ihrerseits verschiedene Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Bonusabrechnungen und Bankauszüge einzureichen (act. 23). Dem kam sie mit Eingaben vom 7. Januar 2022 und 21. Februar 2022 nach (act. 26 und 39). In ihrer Eingabe vom 7. Januar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, die Anträge des Gesuchsgegners bezüglich Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung seien abzuweisen, eventualiter sei eine Familienmediation anzuordnen. In ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 verlangte sie zudem zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen ein umfassendes Verfügungsverbot für den Gesuchsgegner, weil dieser das Familienvermögen gefährde (vgl. Ziff. 9-12 des eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehrens).

Seite 9/76 3.7 Nachdem beide Parteien noch weitere Stellungnahmen und Eingaben zu den Anträgen des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft und Vollstreckung des Besuchsrechts eingereicht hatten (act. 27-32), ordnete der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 2. Februar 2022 eine Familienmediation sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft an und wies im Übrigen die materiellen und prozessualen Anträge der Parteien in diesem Zusammenhang ab (act. 35). Auf das Vollstreckungsgesuch trat das Obergericht Zug mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht ein (act. 38). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug bestellte U.________ als Beiständin (act. 44). 3.8 Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 29. März 2022 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2022 und dem darin enthaltenen Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 42). Beide Parteien reichten daraufhin unaufgefordert am 8. April 2022, 10. Mai 2022, 25. Mai 2022 und 15. Juni 2022 weitere Eingaben ein (act. 43, 47, 48 und 51). 3.9 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt aufgrund der Nationalität der Parteien ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb auf die diesbezügliche E. 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres verwiesen werden kann. Vorab ist im Weiteren festzuhalten, dass keine der Parteien die Dispositiv-Ziffern 1 [Getrenntleben] und 5 [Zuweisung des Fahrzeugs T.________] des erstinstanzlichen Entscheids angefochten hat. Diese Punkte bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. In prozessualer Hinsicht ist sodann Folgendes anzumerken: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die

Seite 10/76 sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.3 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall nebst den Fragen rund um die Obhut über E.________ und die Betreuungsregelung insbesondere auch für die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Parteien für die Zeit nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung. Diese sind sowohl für den Kindes- wie auch für den (nach-)ehelichen Unterhalt massgebend und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge können nicht unabhängig voneinander festgesetzt werden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Richter das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die

Seite 11/76 Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 und 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1 je mit Hinweisen; BGE 128 III 411 E. 3.2.1, bestätigt in: BGE 130 I 180 E. 3.2). 2.4 Uneingeschränkte Gültigkeit behält Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen in Bezug auf die übrigen Streitgegenstände ohne Berührungspunkt zu den Kinderbelangen, insbesondere das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin sowie den vom Gesuchsgegner beantragten Ehegattenunterhalt bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Solange die Parteien noch zusammen mit den Söhnen in derselben Wohnung lebten, bestand kein Anlass zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Diese Auffassung teilen offensichtlich auch die Parteien, die beide keinen entsprechenden Antrag stellten. Die erwähnten Begehren betreffen mithin allein die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten. 3. Zunächst ist zwischen den Parteien nach wie vor umstritten, wem die Obhut über den inzwischen 13-jährigen Sohn E.________ zugeteilt werden soll. 3.1 Die Vorinstanz wies die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu und gewährte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 52 E. 6 und 7): 3.1.1 Vorliegend seien keine Massnahmen der KESB angeordnet worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern fraglich erscheinen lassen würden. Auch die angebliche Ausübung von häuslicher Gewalt durch den Gesuchsgegner habe von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Gewaltvorfälle sowie Beleidigungen und Beschimpfungen zwischen den Parteien stellten für sich allein auch keinen Grund dar, um an der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu zweifeln. Überdies seien auch die gegenseitigen Behauptungen der Parteien, wonach der jeweils andere Elternteil E.________ manipulieren würde, unbelegt. Weitere Hinweise, welche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern begründen würden, seien nicht ersichtlich. Folglich seien die Parteien als erziehungsfähig zu betrachten. 3.1.2 Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner E.________ insbesondere im letzten Jahr vermehrt betreut habe und mehr Rollen in Bezug auf seine Erziehung übernommen habe. Aus den Parteiaussagen gehe aber auch hervor, dass E.________ zumindest bis zur Mediation der Parteien zum grössten Teil von der Gesuchstellerin betreut worden sei, weshalb festzuhalten sei, dass E.________ während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend von der Gesuchstellerin betreut worden sei. Das spreche somit dafür, ihr die Obhut zuzuteilen. 3.1.3 Sodann sei zu prüfen, welches Betreuungsmodell die Parteien seit der Trennung bzw. vorliegend seit der Mediation gelebt hätten. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass E.________ in letzter Zeit von den Parteien praktisch je zur Hälfte betreut worden sei, was zumindest darauf hindeute, dass die Parteien fähig und bereit gewesen seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie habe bezüglich dieses Betreuungsmodells aber auch ausgeführt, dass der Gesuchsgegner bestimme, was

Seite 12/76 wann geschehe. Sie habe klein beigeben müssen, um das Zusammenleben zu Hause für die Familie erträglicher zu machen. Dem Wunsch von E.________ entspreche diese Regelung aber nicht. 3.1.4 E.________ sei vom Einzelrichter an der Kindesanhörung vom 13. Mai 2020 zu seiner Vorstellung hinsichtlich der Betreuungsregelung befragt worden. E.________ habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der jetzigen Wohnung zu bleiben. Das Verhältnis mit seiner Mutter sei gut und er würde gerne mehr Zeit mit ihr verbringen. Bei seinem Vater wolle er nicht wohnen. E.________ habe die Beweggründe für diesen Wunsch näher darlegen können. Aufgrund seines Alters könne er sich auch ein umfassendes Bild darüber machen, was eine alternierende Obhut bedeuten würde. Seine Beweggründe passten sodann in den Kontext des ehelichen Konflikts der Parteien und seien nachvollziehbar. Die Aussagen von E.________ widerspiegelten sich ferner in den Ausführungen der Parteien, wonach sich die Gesuchstellerin schon seit Beginn sehr viel um E.________ gekümmert habe und dem Gesuchsgegner auch klar sei, dass E.________ den Wunsch habe, die Mutterliebe zu spüren. 3.1.5 E.________ sei zudem zumindest in der jüngsten Vergangenheit in nicht unerheblicher Weise dem Elternkonflikt ausgesetzt gewesen, was sich auch aus seinen Ausführungen an der Kindesanhörung ergeben habe. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung überdies selbst ausgeführt, dass sie zwar mit dem Gesuchsgegner ab und an Probleme in Bezug auf E.________ diskutiere, ihre Diskussionen aber nach sehr kurzer Zeit sehr stark "erhitzt" würden. Gemäss weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin hätten sodann die schulischen Leistungen von E.________ infolge der Spannungen zu Hause nachgelassen und die Schule von E.________ habe die Parteien an die Beratungsstelle punkto Eltern-, Kinder & Jugendliche in ________ verwiesen. Die Spannungen zwischen den Eltern wirkten sich mithin negativ auf das Kindeswohl von E.________ aus, welcher unbestrittenermassen stark unter der momentanen Trennungssituation der Eltern leide. Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach E.________ in vielen Fällen gesagt habe, für ihn wäre es in Ordnung, wenn die Eltern eine Regelung träfen und er einverstanden sei, solange seine Eltern einverstanden seien, zeugten von einem Loyalitätskonflikt, widersprächen diese doch dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________, bei seiner Mutter zu wohnen. E.________ habe eindeutig das Gefühl, er müsse es beiden Eltern, insbesondere seinem Vater, immer recht machen. Die von E.________ gemachten Aussagen auf die konkrete Frage des Gesuchsgegners seien sicherlich auch von Angst motiviert gewesen, den Vater mit seinen Wünschen zu enttäuschen. 3.1.6 Die Gesuchstellerin habe zu ihren vom Gesuchsgegner behaupteten arbeitsbedingten Abwesenheiten ausserdem festgehalten, dass sie lediglich an einem Tag in der Woche im Büro sein müsse, die restlichen Tage sei sie im Homeoffice und könne somit die Betreuung von E.________ umfassend sicherstellen. Sollte sie einmal an einem Tag die Betreuung nicht selbst übernehmen können, so wohne ihre Mutter in unmittelbarer Nähe. Diese habe bereits in der Vergangenheit die Parteien in der Betreuung der Kinder unterstützt und werde dies auch in Zukunft gerne tun. Der Gesuchsgegner habe denn auch selbst ausgeführt, dass E.________ an zwei Tagen den Mittagstisch besuche und er an den restlichen Tagen abwechselnd mit einem Klassenkameraden bei ihnen oder bei diesem zu Hause zu Mittag esse. Diese Betreuung von E.________ sei altersgerecht. Soziale Kontakte insbesondere mit

Seite 13/76 Freunden seien wichtig für E.________. Wesentliche zusätzliche und aktuelle Abwesenheiten der Gesuchstellerin würden vom Gesuchsgegner denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. 3.1.7 Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen und dem ausdrücklichen Wunsch von E.________ sei daher die Obhut über E.________ der Mutter zuzuteilen. Eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ würde zurzeit nicht seinem Kindeswohl dienen. Die Trennungszeit solle genutzt werden, die Beziehung des Gesuchsgegners zu E.________ zu stabilisieren und Vertrauen zu schaffen. Beide Parteien sollten zudem dazu beitragen, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zumindest abzubauen und die Kommunikation über Kinderbelange zu verbessern. 3.1.8 In einem nächsten Schritt sei der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und E.________ zu regeln. Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass E.________ derzeit am Montag und Dienstag sowie jeden zweiten Mittwoch und jeden zweiten Samstag und Sonntag vom Gesuchsgegner betreut werde. Es wäre deshalb grundsätzlich auf diese momentanen Verhältnisse abzustellen und darauf, wie die Betreuung bisher geregelt worden sei. Die Gesuchstellerin habe zu dieser Betreuungsregelung aber ausgeführt, dass diese nicht dem Wunsch von E.________ entspreche, was sich in der Kinderanhörung bestätigt habe. Ein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB sei vorliegend aber weder ersichtlich noch sei ein solcher von den Parteien behauptet worden. Dem Beklagten sei daher grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren. Zu prüfen sei jedoch, ob Umstände vorlägen, die eine Einschränkung des Besuchsrechts bzw. der bisherigen Betreuungsregelung rechtfertigten. Aus den von E.________ gemachten Ausführungen ergebe sich deutlich, dass er sich zumindest im Zeitpunkt der Kindesanhörung ein solch ausgiebiges Besuchsrecht, wie es der Gesuchsgegner beantrage, nicht habe vorstellen können. Gleichzeitig seien diese Aussagen aber im Mai 2020 und somit vor diesem mittlerweile seit Monaten gelebten Betreuungsmodell gemacht worden. E.________ sei zu diesem Zeitpunkt denn auch unbestrittenermassen in einem Loyalitätskonflikt gestanden und es deute einiges darauf hin, dass sein Wohlbefinden durch den nach wie vor andauernden und ungelösten Elternkonflikt und die zwischen den im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestehenden Spannungen beeinflusst worden sei. Eine Sistierung des Besuchsrechts alleine wegen der Abneigungshaltung von E.________ sei mithin nicht verhältnismässig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der zwischen den Eltern bestehende Konflikt durch die Schaffung einer räumlichen Distanz entschärft werden könne und sich eine solche Entschärfung auch positiv auf das Wohlbefinden von E.________ auswirken würde. 3.1.9 Für E.________ sei es überdies wichtig, einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben bzw. einen solchen aufzubauen, weshalb nach dem Gesagten keine Umstände für eine Einschränkung des Besuchsrechts ersichtlich seien. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sich die Eltern die Betreuung von E.________ zwar teilten, sie bis anhin aber im selben Haushalt gelebt hätten und E.________ folglich immer in derselben Wohnung und der ihm bekannten Umgebung betreut worden sei. De facto sei E.________ nach der Schule also immer in sein bekanntes Zuhause zurückgekehrt und sei dort – je nach Wochentag – einfach entweder von seinem Vater oder seiner Mutter empfangen worden. Abgesehen von dieser abwechselnden Betreuung nach Schulschluss habe sich für E.________ in seinem Alltag aber nichts geändert; weder sein Schlafplatz, noch sein Schulweg oder der Kontakt zu

Seite 14/76 seinem älteren Bruder S.________. Unter Berücksichtigung des Stabilitätskriteriums sowie der Tatsache, dass die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und das damit verbundene erforderliche Mehr an Organisation noch nicht feststünden, sei von einer Betreuung durch den Gesuchsgegner unter der Woche vorerst abzusehen und stattdessen ein ausgedehntes Wochenendbesuchsrecht anzuordnen. Denn obwohl sogenannte Alltagskontakte bzw. Kurzbesuche unter der Woche für die Beziehung zwischen Kind und nicht obhutsberechtigtem Elternteil begrüssenswert wären, würden sie sich nicht in jedem Fall mit dem Bedürfnis des Kindes nach einem ruhigen Wochenverlauf und einer möglichst einfachen und klaren Gestaltung des Besuchsrechts vertragen. Trotzdem könne mit einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht dem Bestreben des Gesuchsgegners, mehr Verantwortung zu übernehmen, Rechnung getragen werden, indem er als nicht obhutsberechtigter Elternteil auch am (Schul-)Alltag von E.________ teilnehme. 3.1.10 Aus der Entwicklungspsychologie stamme denn auch die Erkenntnis, dass eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrenntlebenden Elternteil den Einbezug beider Elternteile in den Alltag des Kindes voraussetze. Das sei nur möglich, wenn das Kind im Haushalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aufwache, koche, esse, den Alltag bespreche und einschlafe. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung helfe, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen von Kind und Elternteil zu fördern, was im Interesse des Kindes sei. Der Gesuchsgegner werde daher berechtigt und verpflichtet, E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hole E.________ jeweils am Freitag direkt von der Schule ab. Einem möglichen Konfliktpotential zwischen den Eltern bei der Übergabe von E.________ könne durch das direkte Abholen von der Schule begegnet werden. Den Eltern solle die Regelung des Besuchsrechts auch Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um E.________ eine ruhige Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen der Erziehung solle mit dem Ziel auf E.________ eingewirkt werden, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Im Vordergrund stünden die motivierende Vorbereitung von E.________ auf die Besuchskontakte und die Aufgabe der Eltern, ihn nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. In diesem Sinne seien beide Parteien an ihre Verantwortung gegenüber E.________ zu erinnern. 3.1.11 Der Gesuchsgegner solle zudem Ferien mit E.________ verbringen können. Vorliegend habe die Gesuchstellerin weder die Fähigkeit noch den Willen des Gesuchsgegners, sich während der Ferien um E.________ zu kümmern, in Frage gestellt. Ein fünfwöchiges Ferienrecht erscheine daher als zeitgemäss und angemessen. So werde sowohl dem Interesse des Gesuchsgegners, möglichst viel gemeinsame Ferien mit E.________ zu verbringen, als auch dem gerade bei älter werdenden Kindern wichtigen Freizeitverhalten (Ferienlager, Freundeskreis, Hobbys etc.) Rechnung getragen. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz spreche zwar beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit zu und halte richtigerweise fest, dass es für E.________ wichtig sei, einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben. Trotzdem räume die Vorinstanz dem Gesuchsgegner aber nur ein leicht verlängertes Besuchswochenende alle zwei Wochen ein. Dies liege keinesfalls im Kindeswohl, sei doch seit Langem anerkannt, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Persönlichkeitsentwicklung

Seite 15/76 des Kindes förderlich sei. Auch das Bundesgericht habe in den jüngsten Entscheiden klar die Stossrichtung verfolgt, beiden Elternteilen eine präsente und prominente Rolle bei der Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder einzuräumen. Mit Urteilen vom

19. Oktober und 13. November 2020 habe das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu strittigen Betreuungsfragen verdeutlicht, wobei es die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt der Entscheidfindung nehme. Zudem priorisiere es gleiche Betreuungsanteile gegenüber ungleichen und gebe der alternierenden Obhut damit tendenziell den Vorzug in Betreuungsfragen. Diese neue Rechtsprechung sei von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden. Ein allfälliger Wunsch von E.________, der über ein Jahr zurückliege und in einer Zeit erfolgt sei, als der Eltern- und Ehekonflikt auf einem Höhepunkt gewesen sei, könne nicht ohne Abklärungen (insbesondere Anhörung) berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz getroffene Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung seien deshalb aufzuheben (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/2). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, es sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin kein Wort Deutsch spreche und der Gesuchsgegner E.________ in schulischen Belangen deutlich mehr unterstütze als die Gesuchstellerin. Wenn der Gesuchsgegner E.________ nur noch alle zwei Wochen über das Wochenende sehe, werde diese Unterstützung wegfallen, was mit Sicherheit negative Folgen auf die schulischen Leistungen und die Entwicklung von E.________ haben werde. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche deshalb krass dem Kindeswohl und gefährde die Entwicklung von E.________ generell und insbesondere auch in schulischer Hinsicht. Verfehlt sei in diesem Zusammenhang die Ansicht der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner mit einem Wochenendbesuchsrecht am (Schul-)Alltag von E.________ teilnehmen könne. Dies sei gerade nicht der Fall. Wenn sich der Gesuchsgegner und E.________ faktisch nur alle zwei Wochen sähen, erlebe der Gesuchsgegner den Alltag von E.________ eben gerade nicht und könne ihn auch nicht unterstützen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in einem 100%- Pensum in V.________ tätig sei. Es sei keinesfalls richtig – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausgehe – dass die Gesuchstellerin lediglich an einem Tag in der Woche im Büro sein müsse. Dies sei vom Gesuchsgegner immer bestritten worden. Im Übrigen sei auch im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitsort V.________ sei. Demgegenüber könne der Gesuchsgegner die Betreuung von E.________ jederzeit gewährleisten. 3.3 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Kritik des Gesuchsgegners den in E. 2.1 wiedergegebenen Begründungsanforderungen nur zum Teil genügt. So wiederholt er insbesondere im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Gesuchstellerin im Wesentlichen seine vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.9 des angefochtenen Entscheids argumentativ auseinanderzusetzen. Die blosse Behauptung, die Feststellung der Vorinstanz sei "keinesfalls richtig", genügt dafür nicht. Aber auch seine Ausführungen zu den Sprachkenntnissen der Gesuchstellerin und zur Frage der Unterstützung von E.________ in schulischen Belangen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz stützte bei der Zuteilung der Obhut ganz wesentlich auf dem Wunsch von E.________ ab, mit seiner Mutter und seinem Bruder in der ehelichen Wohnung zu bleiben und nicht beim Gesuchsgegner zu wohnen. Sie hielt dazu fest, dass eine alternierende Obhut entgegen dem eindeutig und klar geäusserten Wunsch von E.________ zurzeit nicht seinem Wohl dienen würde (Vi act. 52 E. 6.7 und 6.10). Weshalb gerade die beiden vom Gesuchsgegner

Seite 16/76 erwähnten Aspekte an diesem Befund etwas ändern sollten, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4 Aber auch mit seinen übrigen Beanstandungen vermag der Gesuchsgegner nicht zu überzeugen. So verweist er auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom

19. Oktober 2020 sowie 5A_629/2019 vom 13. November 2020, wo das Bundesgericht der alternierenden Obhut tendenziell den Vorzug gegeben habe, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Gesuchsgegner verkennt jedoch, dass das Bundesgericht in diesen – nicht als Leitentscheide publizierten – Urteilen lediglich ausführte, das Gericht müsse eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspreche (Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3 und 5A_629/2019 vom

13. November 2020 E. 4.1). Dies hat die Vorinstanz getan. Auch der Gesuchsgegner macht nichts anderes geltend. Im Übrigen waren die Kinder, deren Obhut in den erwähnten Entscheiden zuzuteilen war, im Entscheidzeitpunkt erst 4-jährig bzw. 9-, 7- und 5-jährig und damit bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig. Entsprechend spielte der Wunsch der Kinder in jenen Fällen denn auch kaum eine Rolle. Im Gegensatz dazu war vorliegend, wie schon erwähnt, der nachvollziehbar begründete Wille des mittlerweile 13- jährigen E.________ gerade das zentrale Begründungselement. 3.5 Soweit der Gesuchsgegner sodann kritisiert, die Vorinstanz habe nicht auf eine Kindesanhörung abstellen dürfen, die bereits über ein Jahr zurückliege, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der klare Wille von E.________ längst nicht mehr nur aus der Kindesanhörung vom 3. Mai 2020 ergibt. Vielmehr hat er diesen Willen zwischenzeitlich auch gegenüber dem Präsidenten der II. Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts Zug sowohl brieflich am 24. Juni 2021 als auch mündlich im Rahmen der Kindesanhörung vom

15. September 2021 bestätigt (act. 2 und 13). Der Inhalt der Kindesanhörung vom 15. September 2021 ist dem Gesuchsgegner denn auch bereits bekannt, nachdem das entsprechende Protokoll den Parteien mit Einverständnis von E.________ im Anschluss an die Anhörung zugestellt werden konnte – anders als noch das Protokoll der ersten Anhörung vom 3. Mai 2020 sowie die Briefe, deren Weiterleitung an die Parteien E.________ ausdrücklich nicht wünschte. Hinzu kommt, dass sich E.________ seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung Ende August 2021 den Besuchen beim Gesuchsgegner fast durchgehend verweigert hat, weshalb am 2. Februar 2022 eine Familienmediation angeordnet sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden mussten (vgl. act. 35). Bei dieser Ausgangslage steht zunächst einmal im Zentrum, dass überhaupt (positiv erlebte) Besuchskontakte stattfinden können. Eine Erweiterung des Besuchsrechts bzw. eine alternierende Obhut macht zum aktuellen Zeitpunkt hingegen weder Sinn, noch würde sie dem Kindeswohl dienen. 3.6 Auf die Betreuung während der Ferien ("Ferienrecht") geht der Gesuchsgegner in der Berufung nicht ein. Doch auch diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der vorinstanzliche Entscheid (fünf Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner) dem Kindeswohl zuwiderliefe. Im Übrigen entspricht diese Regelung bis auf zwei Wochen bereits der beantragten "Hälfte der Schulferien".

Seite 17/76 3.7 Zusammengefasst ist eine Abänderung der von der Vorinstanz getroffenen Obhuts- und Betreuungsregelung nicht angezeigt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf Obhut und Betreuungsregelung nicht angefochten. 4. Der Gesuchsgegner wehrt sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin sowie die ihm auferlegte Verpflichtung zum Auszug aus dieser Wohnung. Die Vorinstanz hatte diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass E.________ am Wohnort verwurzelt sei und es im Kindeswohlinteresse liege, dass die Gesuchstellerin mit E.________ in der Familienwohnung bleiben könne (Vi act. 52 E. 4.3). Soweit der Gesuchsgegner dagegen überhaupt begründete Kritik vorbringt, fusst seine Argumentation auf der Annahme, dass das Obergericht neu in Gutheissung seiner Berufung eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung anordnen würde (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/7). Nachdem dies nicht der Fall ist, ist dieser Kritik die Grundlage entzogen. Unabhängig davon sind die Überlegungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner der Eigentümer der Wohnung ist, vermag das Interesse insbesondere von E.________ (und daraus abgeleitet auch der Gesuchstellerin) an einem Verbleib in der Familienwohnung nicht zu überwiegen. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin der Wohnung angeblich nicht genügend Sorge trägt. Die Berufung des Gesuchsgegners ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge haben sodann beide Parteien Berufung erhoben. Die Vorinstanz definierte für die Festsetzung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge drei Phasen: Eine erste Phase vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung per 31. August 2021, eine zweite ab diesem Zeitpunkt bis zum

31. Dezember 2021 und schliesslich eine dritte Phase ab dem 1. Januar 2022 (Zeitpunkt, ab dem sie dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anrechnete). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner rückwirkend für die erste Phase, d.h. während des Zusammenlebens, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'864.00 zu bezahlen. In der zweiten Phase soll sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 3'724.00 erhöhen, bevor er dann in der dritten Phase entfallen soll. In dieser dritten Phase hat der Gesuchsgegner gemäss dem angefochtenen Entscheid stattdessen der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'841.00 zu bezahlen. 5.1 Bevor auf die Begründung der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen sowie die von den Parteien in ihren Berufungen dagegen vorgebrachten Beanstandungen eingegangen wird, ist zunächst eine Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren neu bekannt gewordenen Tatsachen zum Einkommen des Gesuchsgegners in den Jahren 2020 und 2021 erforderlich. Auf entsprechende Aufforderung des Obergerichts hin hat der Gesuchsgegner am 23. Dezember 2021 umfangreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (darunter lückenlose Auszüge seiner

Seite 18/76 privaten Konten ab 1. Januar 2020) eingereicht (act. 22/1-15). Bei diesen Unterlagen handelt es sich aus der Sicht der Gesuchstellerin um echte Noven, sodass ihre Ausführungen dazu in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2021 (act. 39) nicht nur zu beachten sind, soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, sondern auch im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Ehegattenunterhalt. Dies gilt allerdings nur, soweit sich diese Ausführungen auch tatsächlich auf die neuen Urkunden des Gesuchsgegners beziehen (vgl. vorne E. 2.3 f.). 5.1.1 Die Vorinstanz hielt zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners fest was folgt (Vi act. 52 E. 8.7-8.7.3.4): Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit seinem Stellenverlust bei der W.________ SA Ende 2016 nur noch für die eigenen Firmen der Parteien tätig sei und folglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Schritt des Gesuchsgegners in die Selbständigkeit noch während des Zusammenlebens und somit im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt sei. Etwas anderes habe die Gesuchstellerin denn auch nicht beweisen können, zumal es sich bei der ins Recht gelegten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen um einen unvollständigen und nicht unterzeichneten Entwurf handle. Aus der Steuererklärung der Parteien gehe hervor, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zuerst ein Nettojahreseinkommen von CHF 56'587.00 erzielt habe (= Einkommen CHF 1'162'424.00 ./. Lohn W.________ SA CHF 1'105'837.00). Im Jahr 2018 habe er gemäss Lohnausweis und Steuererklärung dann ein Nettojahreseinkommen von CHF 64'222.00 erwirtschaftet. Dabei habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 13'201.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 36'021.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 15'000.00 erwirtschaftet. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis und Steuererklärung sodann ein Nettojahreseinkommen von CHF 137'936.00 generiert. Davon habe er bei der J.________ AG ein Nettojahreseinkommen von CHF 23'485.00, bei der F.________ AG eines in der Höhe von CHF 102'451.00 und bei der X.________ AG eines im Betrag von CHF 12'000.00 erzielt. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von rund CHF 11'495.00. Das Nettojahreseinkommen des Gesuchsgegners sei somit in den ersten drei Jahren seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kontinuierlich gestiegen. Der Gesuchsgegner behaupte aber, sein Einkommen habe sich im Jahr 2020 auf CHF 3'795.20 pro Monat reduziert. Er führe dazu aus, die Liquidität der Gesellschaften sei äusserst angespannt. Höhere Lohnzahlungen seien nicht möglich und es sei auch nicht abschätzbar, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne. Im Moment sei daher von einem Monatseinkommen von maximal CHF 4'000.00 auszugehen. Es könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden, dass aufgrund der Corona-Krise der gesamte Private Equity Markt eingebrochen sei. Ausnahmsweise sei auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar sei und nicht zu erwarten sei, dass künftig wieder eine Korrektur stattfinde. Aus den Jahresabschlüssen für das Jahr 2019 der G.________ AG, der F.________ AG und der J.________ AG sei ersichtlich, dass die Umsätze im Vergleich zum Jahr 2018 bei der F.________ AG um 27 % (von CHF 203'430.75 auf CHF 149'434.45) und

Seite 19/76 bei der J.________ AG sogar um 61 % (von CHF 142'696.10 auf CHF 55'060.14) eingebrochen seien. Ausserdem hätten die F.________ AG wie auch die J.________ AG sowohl im Jahr 2018 wie auch im Jahr 2019 Verluste erzielt. Ein Umsatzeinbruch sei mithin nicht erst seit der Corona-Krise zu verzeichnen. Dem Jahresabschluss der G.________ AG für das Jahr 2019 könne sodann entnommen werden, dass die Parteien (________) ihr Darlehen an die G.________ AG um CHF 174'336.20 erhöht hätten. Die G.________ AG ihrerseits habe im gleichen Jahr wiederum Darlehen an die F.________ AG und die J.________ AG ausgerichtet. Im selben Geschäftsjahr seien Teile dieser Darlehen aber wieder abgeschrieben und gleichzeitig auch grosse Beteiligungsabschreibungen getätigt worden. Dies deute ebenfalls auf eine negative Geschäftsentwicklung bei der F.________ AG und der J.________ AG hin. Die sinkende Tendenz habe sich somit mindestens seit dem Jahr 2018 abgezeichnet. Dass die Trennung der Parteien damals bereits absehbar gewesen sei, behaupteten die Parteien allerdings nicht, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner den Gewinn seiner Gesellschaften gezielt im Hinblick auf eine Trennung und Scheidung reduziert habe. Es sei ferner ersichtlich, dass die Gesellschaften nicht bloss Verluste erzielt hätten und die Liquiditätssituation nicht einfach nur angespannt gewesen sei, sondern dass das Eigenkapital der G.________ AG und der F.________ AG deren Verluste nicht zu decken vermocht habe und diese folglich sogar überschuldet gewesen seien bzw. womöglich nach wie vor seien (Art. 725 OR). Es könne somit nicht bloss von einer schlechten Ertragslage oder einem Gewinneinbruch gesprochen werden. Vielmehr habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaften des Gesuchsgegners zunehmend verschlechtert und es sei eine eindeutige Tendenz nach unten feststellbar. Angesichts dessen und da in Beachtung des summarischen Verfahrenscharakters im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten sei und der Richter anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden habe, sei davon auszugehen, dass zur Zeit tatsächlich nicht abgeschätzt werden könne, wann und ob sich die finanzielle Situation der Gesellschaften wieder verbessern werde, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne und, vor allem, wann und ob der Gesuchsgegner aus diesen Gesellschaften wieder ein höheres als das von ihm behauptete Einkommen erzielen könne. Es sei mithin nicht vom in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Die J.________ AG zahle dem Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'086.85 aus. Im Weiteren erhalte der Gesuchsgegner von dieser Gesellschaft eine Verwaltungsratsentschädigung von netto CHF 8'500.00 pro Jahr sowie das Verwaltungsratshonorar der X.________ AG in der Höhe von netto CHF 12'000.00 pro Jahr. Insgesamt werde dem Gesuchsgegner mithin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'795.20 ausbezahlt. Er selbst gehe aktuell von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00 aus. Darauf sei zunächst abzustellen. Dieses monatliche Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 sei durch Aufrechnung derjenigen Aufwendungen und Privatbezüge zu korrigieren, die zur Bildung von Ersparnissen führten. Dies gelte auch dann, wenn die entsprechenden Buchungen handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich zulässig seien. So sei dem Gesuchsgegner die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von CHF 2'831.20 als Einkommen anzurechnen, auch wenn diese

Seite 20/76 unbestrittenermassen nur einmalig ausbezahlt worden sei. Was die Spesenauszahlungen betreffe, von denen die Gesuchstellerin behaupte, sie seien nicht geschäftsbegründet und daher versteckte Lohnbestandteile gewesen, so habe der Gesuchsgegner dies substanziiert bestritten. Angesichts der substanziierten Bestreitung des Gesuchsgegners wäre es der Gesuchstellerin oblegen, detailliert zu substanziieren und glaubhaft darzulegen, dass und weshalb es sich bei den bezogenen Spesen bzw. bei deren Verwendung im Einzelnen um nicht geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt haben soll. Dem sei die Gesuchstellerin allerdings nicht nachgekommen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den bezogenen Spesen um verdecktes Einkommen des Gesuchsgegners handelt. Diese Kosten stellten folglich glaubhaften und tatsächlich notwendigen Geschäftsaufwand dar und seien dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Anwälte und Treuhänder sei sodann mit dem Gesuchsgegner auszuführen, dass aus den vom Gesuchsgegner hinterlegten und von der Gesuchstellerin zitierten Rechnungen klar hervorgehe, dass es sich dabei um Honorarrechnungen von RA Y.________ an die G.________ AG und Rechnungen der Z.________ AG an die G.________ AG, F.________ AG und die J.________ AG für Treuhandleistungen handle. Das werde von der Gesuchstellerin zumindest bezüglich der Rechnungen der Z.________ AG auch nicht weiter bestritten. Was die Rechnungen von RA Y.________ betreffe, so behaupte die Gesuchstellerin, es habe sich um eine Beratung des Gesuchsgegners und nicht um geschäftsbegründeten Aufwand gehandelt, da damit einzig die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaften bezweckt worden sei. Dem Handelsregisterauszug der G.________ AG könne denn auch entnommen werden, dass die Gesuchstellerin per 12. März 2020 (also nur wenige Wochen nachdem die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht habe) tatsächlich als Mitglied des Verwaltungsrates gelöscht worden sei. Sie sei somit vom Gesuchsgegner genau in derjenigen Gesellschaft als Verwaltungsrätin abgewählt worden, an welcher sie gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners als einzige noch beteiligt gewesen sei. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners, wonach die in Rechnung gestellten Leistungen von RA Y.________ nicht einzig der Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft gedient hätten, seien nicht überzeugend und vermöchten die substanziierte und überzeugende Behauptung der Gesuchstellerin jedenfalls nicht zu widerlegen. Der Gesuchsgegner habe denn auch nicht bestritten, dass er die Gesuchstellerin vollkommen unbegründet aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG abgewählt habe. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass diese legal fees tatsächlich notwendig gewordenen Geschäftsaufwand darstellten. Aus diesem Grund seien die Rechnungen von RA Y.________ im Betrag von insgesamt CHF 2'154.00 als nicht notwendiger Geschäftsaufwand als Einkommen des Gesuchsgegners aufzurechnen. Bezüglich der vom Gesuchsgegner über die F.________ AG am 5. Juni 2020 bezahlten Rechnung für eine Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland im Betrag von EUR 4'507.92 habe der Gesuchsgegner allerdings festgehalten, diese Rechnung habe die Fondsstruktur in Luxemburg betroffen. Dieser Aufwand sei notwendig gewesen und habe sogar dazu geführt, dass die AB.________ ihre Kosten um die Hälfte reduziert habe. Diese Ausführungen seien von der Gesuchstellerin aber unkommentiert geblieben oder seien lediglich pauschal und gesamthaft bestritten worden. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungslast wiederum nicht nachgekommen, weshalb es ihr folglich nicht gelungen sei, glaubhaft

Seite 21/76 darzulegen, dass es sich bei dieser bezahlten Rechnung um verdecktes Einkommen in Form von nicht notwendigem Geschäftsaufwand handle. Diese Kosten würden dem Gesuchsgegner mithin nicht als Einkommen angerechnet. Weitere Privatbezüge oder nicht betriebsnotwendige Geschäftsaufwände des Gesuchsgegners würden von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Ein aktuelles Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 7'000.00 bis CHF 10'000.00 sei jedenfalls weder substanziiert behauptet noch belegt. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mithin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 pro Monat erzielt habe (= CHF 4'000.00 + [CHF 2'831.20 / 12 Monate] + [CHF 2'154.00 / 12]). Auf dieses Einkommen sei abzustellen. 5.1.2 Gestützt auf die (für sie echten) Noven vom 23. Dezember 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners zusammengefasst wie folgt (act. 39 Rz 36 ff.): Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2020 von der J.________ AG gemäss den von ihm aufgelegten Auszügen seines Privatkontos bei der H.________ Bank einen Lohn von total CHF 25'056.95 erhalten (monatlich CHF 2'088.80). Im gleichen Zeitraum habe er entgegen seinen stetigen Behauptungen einen Lohn von total CHF 6'200.00 von der F.________ AG erhalten. Von der J.________ AG und der X.________ AG habe er zudem je Verwaltungsratshonorare erhalten, nämlich von der J.________ AG je CHF 5'000.00 am

26. Oktober 2020 und am 4. November 2020 sowie CHF 10'000.00 am 18. Dezember 2020. Die X.________ AG habe das Verwaltungsratshonorar von CHF 12'000.00 am 24. Januar 2020 bezahlt. Gesamthaft habe der Gesuchsgegner als "Löhne" und "Verwaltungsratshonorare" betitelte Mittel in der Höhe von CHF 63'256.95 erhalten. Zudem habe er im Jahr 2020 eine Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 20'645.00 erhalten, die er sich auf sein Privatkonto habe auszahlen lassen. Total hätten ihm damit bereits CHF 83'901.95 zur Verfügung gestanden, wobei er sich über die J.________ AG im Jahr 2020 zusätzlich "Spesen" in der Höhe von CHF 10'306.95 habe auszahlen lassen. Diese Auszahlungen seien jeweils auf einen Zeitpunkt hin erfolgt, da der Gesuchsgegner [private] Zahlungen zu tätigen gehabt habe, weshalb sie als Lohn zu qualifizieren seien. Es sei alsdann ohnehin nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner geschäftlich begründete Spesen hätte beziehen können, da er für die Gesellschaften faktisch keine Tätigkeit ausübe. Der Gesuchsgegner nehme einfach so viel aus den Gesellschaften heraus, wie es für die Bezahlung seiner Rechnungen gerade notwendig sei. Faktisch habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 über mindestens CHF 94'758.30 verfügt, entsprechend mindestens CHF 7'896.52 im Monat. Aus den Kontoauszügen des Gesuchsgegners würden sodann weitere Transaktionen ersichtlich, die zur Frage Anlass gäben, ob es sich dabei nicht auch um "Einkünfte" des Gesuchsgegners handle: So habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 mehrfach Guthaben auf das Konto der L.________ AS überwiesen (insgesamt rund CHF 36'000.00). Vom betreffenden Konto der L.________ AS seien aber auch "Darlehensrückzahlungen" an den Gesuchsgegner gemacht worden (insgesamt mindestens CHF 3'000.00). Aus diesen

Seite 22/76 Rückzahlungen habe der Gesuchsgegner Rechnungen bezahlt, weshalb es sich ebenfalls um Einkommen handeln müsse. Auch für das Jahr 2021 habe sich der Gesuchsgegner über die J.________ AG einen "Lohn" von monatlich CHF 2'088.80 ausbezahlt, wobei Auszüge nur bis Ende November 2021 vorlägen. Auch habe der Gesuchsgegner teilweise Kürzungen seines Lohnes vorgenommen mit dem Hinweis, wonach die Kürzung infolge Zahlung seines Mobiltelefonabos erfolgt sei. Es sei deshalb vom Betrag von CHF 2'088.80 pro Monat auszugehen. Total habe sich der Gesuchsgegner damit einen "Lohn" von CHF 25'065.00 ausbezahlt. Auch über die F.________ AG habe er sich entgegen seinen eigenen Ausführungen einen "Lohn" in der Höhe von insgesamt CHF 21'700.00 ausbezahlt: CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021, CHF 1'000.00 am 15. Juni 2021, CHF 3'300.00 am 5. Juli 2021 und CHF 15'000.00 am 6. Juli 2021. Erneut habe der Gesuchsgegner auch "Verwaltungsratshonorare" der X.________ AG in der Höhe von CHF 12'000.00 sowie der J.________ AG von CHF 20'000.00 erhalten. Mit seinen Einkünften aus "Lohn" und "Verwaltungsratshonoraren" hätten dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 finanzielle Mittel in der Höhe von CHF 78'765.60 zur Verfügung gestanden (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG]). Bekanntlich habe der Gesuchsgegner aber auch Mietzinseinnahmen gehabt. So habe er seinen Parkplatz in der Überbauung ________ in ________ für CHF 150.00 pro Monat vermietet, total CHF 450.00. Der Gesuchsgegner habe auch die Liegenschaft in ________ (Land) vermietet und daraus CHF 5'560.05 eingenommen. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch das Fahrzeug der Parteien in Norwegen vermietet und damit einen Mietzins von CHF 700.00 erzielt. Insgesamt beliefen sich die Mietzinseinnahmen im Jahr 2021 auf CHF 6'710.05. Wie bereits im Jahr 2020 habe sich der Gesuchsgegner auch erneut erhebliche Spesen, teilweise auch als "Vorschussspesen" überwiesen, die sogleich zweckfremd weiterverwendet worden seien. Die J.________ AG habe ihm im Jahr 2021 total CHF 3'448.80 überwiesen und die F.________ AG CHF 4'180.85. Somit seien dem Gesuchsgegner im Jahr 2021 insgesamt finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens CHF 93'105.30 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 32'000.00 [Verwaltungsratshonorare X.________ AG und J.________ AG] + CHF 6'710.05 [Mietzinseinnahmen] + CHF 7'629.65 [Spesenentschädigungen]) zur Verfügung gestanden, monatlich mithin CHF 7'758.80. Auch die Transaktionen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner seien im Jahr 2021 weitergegangen. Der Gesuchsgegner habe von dieser Gesellschaft unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" NOK 214'500.00, entsprechend ca. CHF 21'450.00, erhalten. Im gleichen Zeitraum habe der Gesuchsgegner an die Gesellschaft NOK 80'000.00 (ca. CHF 8'000.00) überwiesen. Die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass es sich um Einkommen handle. Dasselbe gelte für analoge Transaktionen zwischen der J.________ AG und dem Gesuchsgegner (Zahlungen an die Gesellschaft: total CHF 22'100.00; Zahlungen von der Gesellschaft: total CHF 4'550.00).

Seite 23/76 5.1.3 Der Gesuchsgegner hält zusammengefasst mit folgender Begründung dagegen (act. 42 Rz 25 ff.): Beim Betrag von CHF 6'200.00 von der F.________ AG habe es sich um eine einmalige Entschädigung für die Tätigkeit im Jahr 2019 als Verwaltungsrat gehandelt, die bereits aktenkundig gewesen sei. Sie sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den von der J.________ AG ausbezahlten Verwaltungsratshonoraren handle es sich um solche, die in der Vergangenheit nicht bezahlt worden und damit noch geschuldet gewesen seien. Es handle sich somit um eine einmalige Nachzahlung. Die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer stelle kein Einkommen dar. Was die Spesen angehe, verkenne die Gesuchstellerin, wie Spesen entstünden. Es handle sich um Ausgaben, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit anfielen und wofür er Anspruch auf Kompensation in Form von Spesengeldern habe. Der Gesuchsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit berufsspezifische Kosten, die er privat vorschiesse und die die Arbeitgeberinnen ihm zurückerstatteten. Dass er diese Gelder zur Begleichung privater Rechnungen verwende, sei legitim. Die völlig unbegründete Behauptung der Gesuchstellerin, die Spesenauszahlungen stellten Lohn dar, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Treuhänderin des Gesuchsgegners, die Z.________ AG, würde dies auch nie zulassen. Dass der Gesuchsgegner faktisch keine Tätigkeit für die Gesellschaften ausübe, werde als falsch und unbelegt bestritten. Korrekt sei, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2021 einen Lohn von CHF 4'000.00 pro Monat erhalten habe. Die monatlichen [vom Lohn abgezogenen] Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen. Bei den Zahlungen von CHF 1'000.00 am 19. Mai 2021, CHF 1'400.00 am 2. Juni 2021 und CHF 1'000.00 am

15. Juni 2021 handle es sich um Teilzahlungen für ausstehendes Salär aus dem Jahr 2019. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt. Bei der Zahlung [über CHF 10'000.00] am 26. März 2021 habe es sich um eine Nachzahlung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2018 gehandelt, weshalb diese nicht als wiederkehrendes Einkommen berücksichtigt werden könne. Den Parkplatz habe der Gesuchsgegner aus Liquiditätsgründen verkaufen müssen. Entsprechend erziele er keine diesbezüglichen Mietzinseinnahmen mehr. Die Einnahmen aus ________(Land) habe der Gesuchsgegner verwendet, um Handwerkerkosten zu begleichen, wobei noch lange nicht alle Rechnungen beglichen seien. Die Gesuchstellerin beteilige sich nicht an diesen gemeinsamen Kosten. Auch am Kauf der Möbel für die Wohnung in ________(Land) habe sich die Gesuchstellerin nicht beteiligt. Allein diese Kosten seien ein Mehrfaches höher als die bisherigen Mietzinseinnahmen. Gleiches gelte für die einmalige Entschädigung von CHF 700.00 für das Auto in Norwegen. Das Auto sei kurzzeitig an die Schwester des Gesuchsgegners ausgeliehen worden, die sich dafür an den Kosten beteiligt habe. Die Kosten für das Auto seien aber wesentlich höher als die Entschädigung. Nur schon im Juli 2021 seien Reparaturkosten für das Auto von CHF 975.35 und im Oktober 2021 CHF 1'436.00 für den Service angefallen.

Seite 24/76 Die Transaktionen mit der L.________ AS und der J.________ AG seien Teil der Geschäftspläne und sollten die Liquidität der Gesellschaften sicherstellen, was nicht zu beanstanden sei. Es handle sich nicht um Lohn. Im Übrigen würden sämtliche Ausführungen der Gesuchstellerin bestritten. 5.1.4 Vorab ist mit Blick insbesondere auf die Ausführungen des Gesuchsgegners klarzustellen, dass nicht nur periodische Einkünfte, die unbefristet auch in der Zukunft zu erwarten sind, dem massgebenden Einkommen anzurechnen sind. Der Gesuchsgegner verfügt seit Aufnahme seiner Selbständigkeit unbestrittenermassen über ein unregelmässiges, in der Höhe schwankendes Einkommen, das in den letzten Jahren aber einen mutmasslich dauerhaften Einbruch erlitten hat. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz darauf verzichtet, einen Durchschnittswert aus den drei Jahren vor der Trennung zu ermitteln, sondern hat entschieden, dass ausnahmsweise auf das tatsächliche aktuelle Einkommen abzustellen ist (vgl. Vi act. 52 E. 8.7.3.1). Daraus folgt aber, dass sich der Gesuchsgegner zu diesem Zweck auch tatsächlich sämtliche Einnahmen anrechnen lassen muss, die er im entsprechenden Jahr als Gegenleistung für Arbeit oder im Tausch gegen andere geldwerte Leistungen erzielt hat. Insbesondere kommt es bei den Lohnbezügen von den eigenen Gesellschaften nicht darauf an, für welches Jahr diese buchhalterisch ausbezahlt wurden. Da der Gesuchsgegner als Eigentümer die Auszahlungen wesentlich beeinflussen kann, hätte er es andernfalls in der Hand, sich statt des aktuellen Lohns formal (angebliche) Lohnguthaben aus älteren Jahren auszuzahlen und so zu verhindern, dass ihm dies als Lohn angerechnet wird. Indem er geltend macht, für die Zahlung des aktuellen Lohns reiche die Liquidität seiner Gesellschaften nicht aus, während er sich gleichzeitig in beachtlichem Umfang Lohn aus angeblich früheren Jahren auszahlen liess, scheint er denn auch genau dies versucht zu haben. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei (wie der Gesuchsgegner) geltend macht, dass sie nicht in der Lage sei, für den eigenen Bedarf aufzukommen, und daher auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Der Gesuchsgegner hat sich folglich sämtliche in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Titel Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlten Beträge als Einkommen anrechnen zu lassen. 5.1.4.1 Der Gesuchsgegner hat nicht substanziiert bestritten (act. 42 Rz 25), dass diese Einnahmen im Jahr 2020 CHF 63'256.95 betrugen (CHF 25'056.95 [Lohn J.________ AG] + CHF 6'200.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Im Übrigen sind diese Einnahmen auch belegt (act. 22/1 und 22/22). 5.1.4.2 Im Jahr 2021 betrugen die Einnahmen des Gesuchsgegners aus Lohn- und Honorarzahlungen gemäss der Gesuchstellerin CHF 78'766.00 (CHF 25'065.00 [Lohn J.________ AG] + CHF 21'700.00 [Lohn F.________ AG] + CHF 20'000.00 [VR-Honorar J.________ AG] + CHF 12'000.00 [VR-Honorar X.________ AG]). Auch diese Einnahmen wurden – mit Ausnahme der Lohnzahlungen der J.________ AG (dazu sogleich) – im Betrag nicht oder nur pauschal bestritten bzw. sind belegt (act. 42 Rz 25-28, act. 22/2). 5.1.4.3 Bei den Lohnzahlungen der J.________ AG wurden im Jahr 2021 verschiedentlich Abzüge vorgenommen. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, diese Lohnkürzungen dürften nicht

Seite 25/76 berücksichtigt werden, da sie infolge Zahlung von Mobiltelefonkosten des Gesuchsgegners erfolgt seien. Es sei vielmehr von [regulären] monatlichen Zahlungen von CHF 2'088.80 auszugehen (act. 39 Rz 48). Der Gesuchsgegner entgegnet, die abgezogenen monatlichen Telefongebühren seien Abonnementszahlungen für das Handy von E.________ gewesen (act. 42 Rz 35). Als Beweis dafür offeriert er allerdings lediglich seine eigene Parteiaussage, obwohl Beweise im summarischen Verfahren grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen sind (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Falls er das Handy-Abonnement von E.________ tatsächlich über die J.________ AG abgerechnet hätte, müssten die Belege dort in der Buchhaltung abgelegt sein, sodass es ihm auch ohne Weiteres hätte möglich sein müssen, diese einzureichen. Dass die Abzüge tatsächlich das Mobiltelefonabonnement von E.________ betroffen haben, kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht gelten. 5.1.5 Klar nicht als Einkommen anrechenbar ist hingegen die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer auf das Privatkonto des Gesuchsgegners. Wie die Bezeichnung schon sagt, handelt es sich um die Rückerstattung eines Geldbetrags, der zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt worden ist. 5.1.6 Was die Spesen betrifft, so ist zu differenzieren. Entschädigungen für effektiv angefallene und betriebsnotwendige Spesen sind – auch wenn sie pauschalisiert sind – nicht zum Nettolohn hinzuzuzählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021 E. 5.3.5). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wird regelmässig in Nachachtung des summarischen Verfahrens nur eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und auf das Erheben umfangreicher Beweise verzichtet (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.132). Auch in diesem Kontext ist indessen bei einer selbständigen bzw. quasi-selbständigen Tätigkeit das Missbrauchspotenzial solcher Auszahlungen mit in Betracht zu ziehen. 5.1.6.1 In den Jahren 2020 und 2021 gibt es vier verschiedene Arten von Spesenvergütungen, die auf dem Privatkonto des Gesuchsgegners verbucht wurden. Es gibt einerseits präzise, ungerade Beträge, deren Zweck im Buchungstext bereits umschrieben ist und die zum entsprechenden Ereignis, das die Spesen ausgelöst hat, in relativ engem zeitlichem Zusammenhang stehen (z.B. am 30. Dezember 2020 CHF 157.95 für "C.________ expenses project AC.________ October-December 2020" [act. 22/1]). In diesen Fällen ist glaubhaft, dass es sich um echte und berechtigte Spesenvergütungen handelt, denen auch tatsächlich angefallene geschäftliche Auslagen gegenüberstehen. 5.1.6.2 Weiter gibt es Spesenvergütungen über präzise, ungerade Beträge, die gemäss Buchungs- text bestimmte Zeitperioden abgelten sollen, ohne dass der Verwendungszweck näher umschrieben ist (z.B. am 12. März 2020 CHF 505.33 für "Expenses January-March 2020" [act. 22/1]). Bei solchen Zahlungen ist grundsätzlich ebenfalls glaubhaft, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt, d.h. dass sie konkret entstandene Berufsauslagen decken sollen. Sofern sie zeitnah ausbezahlt wurden und vom Umfang her nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum ausbezahlten Lohn stehen, besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich um missbräuchliches Verhalten zur Optimierung der Berechnungsgrundlagen im eherechtlichen Verfahren handelt. Solche Spesenvergütungen sind folglich ebenfalls nicht als Lohn anzurechnen.

Seite 26/76 5.1.6.3 Anders sind hingegen Spesenvergütungen zu behandeln, die für einen länger zurückliegenden Zeitraum bzw. ein länger zurückliegendes Ereignis vergütet wurden. So hat sich der Gesuchsgegner im Jahr 2020 insgesamt CHF 3'701.81 als Vergütung für Spesen auszahlen lassen, die im Jahr 2019 angefallen sein sollen (act. 22/1). Im Jahr 2021 liess er sich insgesamt CHF 4'493.10 als Vergütung für Spesen auszahlen, die angeblich im Jahr 2020 oder gar 2019 angefallen sind (act. 22/2). Soweit die Spesenereignisse auch in diesen Fällen aufgrund des Buchungstexts nachvollziehbar sind, ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass diese Spesen einst tatsächlich angefallen sind. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst so spät vergütet wurden. Dies betrifft in ganz besonderem Masse die Vergütungen für Spesen aus dem Jahr 2019, da der Gesuchsgegner geltend macht, erst im Jahr 2020 seien die Gesellschaften aufgrund der Corona-Krise finanziell in Schieflage geraten. Folglich gab es für diesen Zeitraum erst recht keinen Grund, die Vergütung von Spesen aufzuschieben. Insgesamt überwiegt deshalb in Bezug auf diese Spesenvergütungen der Eindruck, dass es bei diesen Auszahlungen primär darum ging, sich Geld auszahlen zu lassen, ohne es sich als Einkommen anrechnen lassen zu müssen. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden, sodass auch diese Beträge dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sind. 5.1.6.4 Schliesslich hat sich der Gesuchsgegner mehrfach runde Summen unter dem Titel "advance expenses", also "Spesenvorschuss" auszahlen lassen. Diese Beträge beziehen sich zwar teilweise auf einen bestimmten Zeitraum, können aber keiner bestimmten Auslage zugeordnet werden. Der Gesuchsgegner machte auch keinerlei Ausführungen dazu, für welche Art von Auslagen er diese Beträge verwendet hat. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um echte Spesenvergütungen handelt. Stattdessen ist vielmehr von versteckten Lohnauszahlungen auszugehen. Im Jahr 2020 kam eine solche Vorauszahlung nur ein einziges Mal, am 17. August 2020, vor ("Prepayment travel expenses", CHF 800.00 von der J.________ AG [act. 22/1]). Im Jahr 2021 gab es 5 solche Zahlungen von der J.________ AG und der F.________ AG: Am 26. März 2021 über CHF 1'000.00, am 20. Mai 2021 über CHF 500.00, am 7. Juni 2021 über CHF 300.00, am

18. Juni 2021 über CHF 500.00 und am 19. Juli 2021 über CHF 500.00 (jeweils unter dem Titel "advance expenses" oder "prepayment expenses" [act. 22/2]). Diese Beträge in der Höhe von CHF 800.00 für das Jahr 2020 und von insgesamt CHF 2'800.00 für das Jahr 2021 hat sich der Gesuchsgegner an sein Einkommen anrechnen zu lassen. 5.1.7 Was die Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft in ________(Land) betrifft, kann der Gesuchstellerin hingegen nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner erhebliche Summen für die Liegenschaft in ________(Land) ausgegeben hat. Dies wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Vielmehr behauptet auch sie, dass er viel Geld für Möbel in ________(Land) ausgegeben habe. Insofern ist glaubhaft, dass seine diesbezüglichen Ausgaben die Mietzinseinnahmen übersteigen. Selbst wenn nicht alle Ausgaben unbedingt erforderlich gewesen wären, ist nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsteller aus der Vermietung der Wohnung in ________(Land) ein Nettogewinn verblieben ist. Dasselbe gilt für das Auto in Norwegen. Auch in Bezug darauf hat der Gesuchsgegner belegt, dass seine Ausgaben die Einnahmen von CHF 700.00 überstiegen haben (act. 22/51). Anrechnen lassen muss sich der Gesuchsgegner hingegen für das Jahr 2021 die Mietzinseinnahmen aus dem Parkplatz in ________ in der Höhe von insgesamt

Seite 27/76 CHF 450.00. Dass er diese Einkünfte inzwischen nicht mehr hat, spielt dabei keine Rolle (vgl. vorne E. 5.1.4). 5.1.8 Was sodann die Vermögensverschiebungen zwischen der L.________ AS und dem Gesuchsgegner bzw. der J.________ AG und dem Gesuchsgegner angeht, so ist festzuhalten, dass diese Zahlungen dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen angerechnet werden können. Der Saldo zwischen ausgehenden und eingehenden Zahlungen ist aus Sicht des Gesuchsgegners negativ. Der offenkundige Liquiditätsbedarf der Gesellschaften lässt an deren finanzieller Gesundheit zwar stark zweifeln. Darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich dabei um etwas anderes als tatsächlich um Darlehen und Darlehensrückzahlungen handelt. 5.1.9 Soweit die Gesuchstellerin schliesslich neu behauptet, der Gesuchsgegner arbeite gar nicht wirklich für die Gesellschaften, so ist sie damit nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin eine solche Erkenntnis erst aufgrund der Einsicht in die Bankbelege des Gesuchsgegners hätte haben können. Immerhin arbeitete die Gesuchstellerin in der Vergangenheit selbst für die Gesellschaften der Parteien, sodass erwartet werden kann, dass sie die dort anfallenden Arbeiten kennt. Wenn sie nun im Nachhinein in Abrede stellt, dass für die Gesellschaften überhaupt Arbeit anfalle, erfolgt dies mithin verspätet und ist aufgrund ihres prozessualen Verhaltens auch nicht glaubhaft. 5.1.10 Zusammengefasst hat sich aufgrund der im Berufungsverfahren neu eingereichten Akten ergeben, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet CHF 67'759.00 erzielt hat (CHF 63'256.95 [Löhne und Honorare] + CHF 3'701.81 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 800.00 [pauschale Spesenvergütungen]), was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 5'647.00 entspricht. Zu diesem Nettoeinkommen sind gemäss E. 8.7.3.3 des angefochtenen Entscheids CHF 2'154.00 für den nicht notwendigen Geschäftsaufwand der G.________ AG (Rechnungen von RA Y.________) aufzurechnen. Zwar hält der Gesuchsgegner auch in seiner Berufung daran fest, es handle sich dabei um einen geschäftlichen Aufwand, auch wenn es bei dieser Rechnung einzig um die Abwahl der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat gegangen sei. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 1. Lemma). Damit wiederholt er jedoch lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Meinung und stellt diese den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid argumentativ auseinanderzusetzen und daran begründete Kritik zu üben. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 2.1), sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der neuen Beweislage nicht mehr aufzurechnen sind indessen die CHF 2'831.20 für die über die Gesellschaften bezogene Kurzarbeitsentschädigung. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, dass ihm diese Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich zum von den Gesellschaften ausbezahlten Lohn zugeflossen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften mit diesem Geld den Lohn des Gesuchsgegners bezahlt haben. Das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich demnach im Jahr 2020 auf insgesamt CHF 69'913.00, was ein monatliches Einkommen von CHF 5'826.00 ergibt.

Seite 28/76 Im Jahr 2021 betrug sein Nettoeinkommen gerundet CHF 86'509.00 (CHF 78'766.00 [Löhne und Honorare] + CHF 450.00 [Mietzinseinnahmen] + CHF 4'493.10 [Spesen für vergangene Jahre] + CHF 2'800.00 [pauschale Spesenvergütungen]) bzw. im Durchschnitt pro Monat CHF 7'209.00. Soweit das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners für die nachfolgenden Erwägungen massgebend ist, wird folglich auf diese Zahlen abzustellen sein. 5.2 Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 52 E. 8.3): Vorliegend seien beide Ehegatten in einem 100%-Pensum erwerbstätig und es sei unbestritten, dass E.________ "zurzeit" von den Parteien ungefähr je zur Hälfte betreut worden sei. In dem von den Ehegatten gelebten Ehemodell der Doppelverdienstehe hätten mithin beide Ehegatten einen ungefähr gleich grossen Anteil der Familienarbeit geleistet. Der Gesuchsgegner habe vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'416.00 gehabt. Ein hypothetisches Einkommen sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2020 (rückwirkend) bis zum 31. August 2021 (zu kurze Übergangsfrist) nicht anzurechnen. Die Gesuchstellerin erziele seit 1. Mai 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 15'119.10. Gemessen am Einkommen beider Ehegatten von CHF 19'535.10 entspreche das Einkommen des Gesuchsgegners einem Anteil von rund 23 %, dasjenige der Gesuchstellerin einem solchen von rund 77 %. In diesem Umfang hätten sich die Parteien grundsätzlich am Unterhalt zu beteiligen. Dem Gesuchsgegner könne nicht vorgeworfen werden, dass er während Monaten (von Mai bis Oktober 2020) passiv geblieben sei. Mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs soll dem berechtigten Ehegatten denn auch genau die notwendige Zeit eingestanden werden, zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Sein Verhalten könne jedenfalls nicht als Verzicht auf höhere Leistungen aufgefasst werden. Die Ehegatten hätten sodann gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Folglich seien die Barkosten von den Parteien entsprechend den jeweiligen Einkünften zu tragen. Diese Kosten für das gemeinsame tägliche Leben seien vom Gesuchsgegner auf insgesamt CHF 6'904.00 beziffert worden, was von der Gesuchstellerin unkommentiert geblieben sei. Damit sei die Gesuchstellerin ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen, weshalb vorliegend darauf abzustellen sei. Zwischen den Parteien sei sodann unbestritten, dass die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung/Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) bis anhin je hälftig bezahlt worden seien, mithin im Umfang von je CHF 3'452.00. Daran hätte sich der Gesuchsgegner gemessen am Einkommen der Parteien jedoch im Umfang von 23 % (CHF 1'588.00) und die Gesuchstellerin im Umfang von 77 % (CHF 5'316.00) zu beteiligen gehabt. Die von den Parteien jeweils geschuldeten Beiträge seien deshalb miteinander zu verrechnen und die Differenzzahlung der zu höheren Leistungen verpflichteten Gesuchstellerin "aufzuerlegen". Die Gesuchstellerin schulde dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis zum 31. August 2021, folglich einen monatlichen Betrag von CHF 1'864.00 (= CHF 5'316.00 ./. CHF 3'452.00). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte bestehe nicht.

Seite 29/76 5.3 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten der im gleichen Haushalt lebenden Personen materiell eine Befriedigung des Unterhaltsanspruchs bedeute, wenn denn überhaupt ein solcher bestehe. Vorliegend habe die Vorinstanz selber festgestellt, dass die Parteien die Kosten der Familie bisher hälftig bezahlt hätten. Aus den neu eingereichten Beilagen sei ersichtlich, dass die Parteien während der gesamten Zeit bis Juni 2021 vorbehaltlos etwa hälftige Beiträge an die Bestreitung der gemeinsamen Kosten geleistet hätten. Die Berufungsklägerin habe leicht höhere Beiträge entrichtet, weil sie höhere VVG-Prämien habe und der Gesuchsgegner nicht bereit gewesen sei, sich an diesen zu beteiligen. Es habe demzufolge zwischen den Parteien ein Konsens bestanden, was die Bestreitung der gemeinsamen Kosten anbelange. Dieser Konsens werde durch das Stellen eines Antrags auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen seitens des Gesuchsgegners nicht unterbrochen bzw. aufgehoben. Der Gesuchsgegner habe keine entsprechenden Vorbehalte angebracht. Im Gegenteil: Wie den eingereichten E-Mails zu entnehmen sei, habe er die Gesuchstellerin auch nach dem 5. Oktober 2020 aufgefordert, bestimmte (hälftige) Beiträge zu bezahlen bzw. auf das gemeinsame Konto zu überweisen zwecks Begleichung der Kosten des gemeinsamen täglichen Lebens. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weder in der Gesuchsantwort noch an der Eheschutzverhandlung einen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Der Gesuchsgegner habe an der Eheschutzverhandlung und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das Einkommen der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, an den Anträgen in der Gesuchsantwort festgehalten. Darauf sei er zu behaften. Für einen Unterhaltsanspruch bestehe damit kein Raum. Die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin sei daher aufzuheben (act. 1 Rz 65 ff). 5.3.1 Der Gesuchsgegner entgegnet, die Gesuchstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Parteien einen Konsens über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten gefunden hätten. Vielmehr verhalte es sich so, dass sich der Gesuchsgegner nie mit einer hälftigen Teilung der Lebenshaltungskosten einverstanden erklärt habe. Im Gegenteil habe er aufgezeigt, dass er die Kosten nicht tragen könne und sich aufgrund der faktischen Trennung einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch vorbehalte bzw. einen angemessenen Unterhaltsbeitrag einfordere. Auch treffe es nicht zu, dass der Gesuchsgegner keinen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe. Er habe sowohl rückwirkend als auch ab dem Zeitpunkt des Auszuges einer Partei Unterhaltsbeiträge gefordert. Schliesslich habe der Gesuchsgegner mit Berufung vom 24. Juni 2021 seine Unterhaltsforderungen bekräftigt (act. 6 Rz II/38). 5.3.2 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Das geltende Recht konstituiert mithin eine materielle Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung der Eheleute gemäss ihren individuellen Möglichkeiten. Eine gleichberechtigte Arbeitsteilung bedeutet dabei nicht zwingend eine gleich hohe Beitragsleistung. Die Eheleute können auch eine ungleiche Aufteilung vereinbaren. Es ist nach geltendem Eherecht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt zu einigen. Obergrenze der Beitragsleistung ist stets die individuelle Leistungsfähigkeit des/der Einzelnen. Insgesamt muss durch die Beitragsleistungen beider Eheleute der gebührende Unterhalt der Familie tatsächlich gedeckt werden. Die Eheleute sollen bei ihren Vereinbarungen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre

Seite 30/76 persönlichen Umstände berücksichtigen (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Im Normalfall passen die Eheleute ihre Aufgabenteilung und Beitragsleistungen den sich verändernden Gegebenheiten an, oftmals auch konkludent, kaum schriftlich oder in Abgabe von mündlichen Willenserklärungen. Der Konsens mag daraus ersichtlich sein, dass eine bestimmte Aufgabenteilung widerspruchslos während längerer Zeit praktiziert wird. Eine einmal getroffene Vereinbarung der Eheleute über eine bestimmte Aufgabenteilung und somit Beitragsleistung ist grundsätzlich verbindlich und steht unter dem Schutz von Treu und Glauben (Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, AJP 3/2012 S. 309 ff. m.H.; BGE 147 III 308 E. 5.3 m.H. auf BGE 114 II 13 E. 3; 144 III 502 E. 6.6). Können sich die Ehegatten hingegen nicht einigen, so setzt das Gericht im Eheschutzverfahren die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB). Wird der eheliche Haushalt aufgehoben, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Art. 173 Abs. 3 ZGB gilt diesfalls jedoch analog (Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1 m.H.). 5.3.3 Die Parteien sind sich zunächst uneins, ob ein Konsens über die Höhe ihrer jeweiligen Beitragsleistungen für die Zeit während des Zusammenlebens im selben Haushalt bestanden habe. Zur Darlegung ihres Standpunktes zu diesem Thema brachten sie im Berufungsverfahren teilweise neue Behauptungen und Beweismittel ein. Diese sind aufgrund der Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die für diesen Teil des Berufungsverfahrens gilt (vgl. vorne E. 2.4), jedoch verspätet erfolgt bzw. eingereicht worden. Dies betrifft insbesondere die neue Behauptung des Gesuchsgegners, er habe sich mit der hälftigen Teilung nie einverstanden erklärt, sowie die ebenfalls neue Behauptung der Gesuchstellerin, die Parteien hätten auch nach dem 5. Oktober 2020 vorbehaltlos die Kosten hälftig getragen und der Gesuchsgegner habe sie mitunter dazu aufgefordert, ihre Hälfte der Kosten zu bezahlen. Diese Behauptungen samt der dazu eingereichten Beweismittel müssen unbeachtet bleiben, da es sich weder um echte Noven handelt, noch dargelegt wurde, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. 5.3.4 Massgebend sind nach dem Gesagten die Behauptungen und Beweismittel der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, wo sie sich zur Frage des Ehegattenunterhalts zusammengefasst wie folgt äusserten: Die Gesuchstellerin machte im Eheschutzgesuch vom 27. Januar 2020 geltend, sie sei derzeit nicht erwerbstätig und kümmere sich ausschliesslich um die Kinderbetreuung. Unterhaltsbeiträge forderte sie dennoch erst ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (Vi act. 1 Rz 14 und 17 f. sowie Rechtsbegehren Ziff. 8). Der Gesuchsgegner stellte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 den Antrag, von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sei derzeit abzusehen, denn es sei ihm mangels genügenden Einkommens nicht möglich, solche zu bezahlen. Der Gesuchstellerin sei hingegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % möglich und zumutbar (Vi act. 9 Rz II/7 sowie Rechtsbegehren Ziff. 6).

Seite 31/76 An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 25. August 2020 gab die Gesuchstellerin dann bekannt, dass sie im Mai 2020 eine neue Vollzeitstelle als Head of Finance bei der AD.________ AG angetreten habe und damit ein Nettoeinkommen von CHF 15'119.10 pro Monat erziele. Gleichzeitig erklärte ihre Rechtsvertreterin, dass kein Antrag auf Zusprache von Ehegattenunterhaltsbeiträgen mehr gestellt werde (Vi act. 18 Ziff. 2, 44 und 45). Ausserdem liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie ihren neuen Arbeitsvertrag und ihre Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2020 dem Gesuchsgegner bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt habe, was seitens des Gesuchsgegners unwidersprochen blieb (Vi act. 18 S. 22 [zweite Parteivorträge]). Der Gesuchsgegner hielt zudem ungeachtet des neuen Einkommens der Gesuchstellerin an seinen bereits am 5. März 2020 gestellten Anträgen [Verzicht auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen] fest (Vi act. 18 S. 20). Erst am 5. Oktober 2020 machte der Gesuchsgegner in einer "Noveneingabe" neu einen Unterhaltsbeitrag geltend und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2020. In dieser Eingabe behauptete er, die Fixkosten (Hypotheken/Nebenkosten Wohnung /Krankenkassenprämien/Kosten E.________/etc.) würden zurzeit von den Parteien je hälftig bezahlt, was für ihn aufgrund seines viel tieferen Einkommens "sehr schwierig und herausfordernd" sei. Die Gesuchstellerin könne demgegenüber mit ihrem Einkommen "mit Sicherheit" hohe Ersparnisse bilden. Sein Einkommen bezifferte der Gesuchsgegner auf CHF 4'000.00 und den Bedarf der Familie insgesamt auf CHF 6'904.00, wovon er CHF 3'496.00 seinem persönlichen Bedarf zurechnete (Vi act. 32 Rz II/1.1 f.). Die Gesuchstellerin entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020, der Gesuchsgegner könne ohnehin keinen Unterhalt fordern, solange die Parteien im selben Haushalt lebten. Wie der Gesuchsgegner ausgeführt habe, hätten die Parteien die Fixkosten für den Haushalt gemeinsam ab dem gemeinsamen Konto bezahlt. Im Weiteren bestritt sie, dass der Gesuchsgegner tatsächlich nur CHF 4'000.00 pro Monat verdiene, und machte geltend, dass der Gesuchsgegner andernfalls eine (unselbständige) Anstellung suchen müsse (Vi act. 38 Rz 9). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestritt der Gesuchsgegner die Ausführungen der Gesuchstellerin pauschal und machte lediglich geltend, er sei "keinesfalls" in der Lage, seine monatlichen Auslagen mit seinem Einkommen selbst zu decken (Vi act. 41 S. 5 Ziff. 1 ["Zu B."]), woraufhin die Gesuchstellerin am 18. Dezember 2020 noch einmal festhielt, dass die Parteien die Kosten der Familie je hälftig bezahlten, was vom Gesuchsgegner anerkannt werde (Vi act. 42 Rz 9). Der Gesuchsgegner wiederholte am 25. Januar 2021 noch einmal seinen Standpunkt, wonach er auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei, um den gelebten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Die Parteien würden einzig die Fixkosten je hälftig bezahlen, was für den Gesuchsgegner bei seinem jetzigen Einkommen sehr schwierig und herausfordernd sei. Dies würden auch seine Unterhaltsberechnungen zeigen (Vi act. 45 Rz II/4). 5.3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich – wie auch die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte –, dass die Parteien unbestrittenermassen die Fixkosten je hälftig ab ihrem gemeinsamen Konto zahlten, solange sie einen gemeinsamen Haushalt führten. Nichts in den Behauptungen der Parteien vor der Vorinstanz deutet zudem darauf hin, dass die Verteilung der finanziellen Lasten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zwischen ihnen jemals ein Diskussionsthema gewesen wäre, bevor der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 seinen Antrag zu diesem Thema stellte. Dass er sich mit der hälftigen Teilung nie

Seite 32/76 einverstanden erklärt habe, machte der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsverfahren und damit, wie schon erwähnt, verspätet geltend. Im Übrigen ist eine ausdrückliche Einverständniserklärung auch gar nicht erforderlich, denn eine Einigung ist auch durch konkludentes Verhalten möglich (vgl. zu den Unterhaltsbeiträgen nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts: Six, a.a.O., N 2.60). Entsprechend ist bis zum 5. Oktober 2020 zumindest von einem stillschweigenden Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich der finanziellen Lastenteilung auszugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zwar gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz bezweckt, dass dem ansprechenden Ehegatten Zeit bleibt, zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies setzt jedoch voraus, dass entsprechende Gespräche auch tatsächlich geführt werden oder dies zumindest ernsthaft versucht wird. Taten- und widerspruchsloses Abwarten des ansprechenden Ehegatten verschafft demgegenüber keinen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Im Gegenteil kann sich in solchen Fällen der andere Ehegatte darauf verlassen, dass die gelebte Regelung auf gegenseitigem Einvernehmen beruht. 5.3.6 Bis zum 5. Oktober 2020 [Datum der Einreichung des erstmaligen Antrags des Gesuchsgegners auf Ehegattenunterhalt] ist aus diesen Gründen von einem Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich der Kostenverteilung auszugehen. Für eine rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Mai 2020 besteht mithin entgegen der Ansicht der Vorinstanz vorliegend kein Raum. Vielmehr ist der eheliche Unterhaltsbeitrag erst ab November 2020 zuzusprechen. 5.3.7 Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, auch über den 5. Oktober 2020 hinaus habe ein Konsens hinsichtlich der Kostentragung zwischen den Parteien bestanden. Allerdings gelingt es ihr nicht, dies auch glaubhaft zu machen. Einerseits können ihre neu eingereichten Beweismittel, wie bereits erwähnt, nicht beachtet werden. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen, wo Noven noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zulässig gewesen wären. Andererseits wäre selbst bei Beachtung ihrer neuen Beweismittel im vorliegenden Berufungsverfahren entgegen ihrer Meinung aufgrund der faktisch hälftigen Tragung der Lebenshaltungskosten durch den Gesuchsgegner nicht dargetan, dass dies auch "vorbehaltlos" geschehen sei. Im Gegenteil hat der Gesuchsgegner mit seinem Antrag auf Ehegattenunterhalt gerade seinen Vorbehalt gegenüber der bisherigen hälftigen Teilung angemeldet. Bei dieser Ausgangslage kann die Gesuchstellerin nichts für sich daraus ableiten, dass er sich bis zum Entscheid über seinen Antrag weiterhin hälftig an den Kosten beteiligt hat. 5.3.8 Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner (konkludent) auf seinen Anspruch auf eine Anpassung der Kostenverteilung an die geänderte Einkommenssituation der Gesuchstellerin verzichtet hätte. Zwar hat er trotz bereits früher bestehender Kenntnis von der neuen Arbeitsstelle der Gesuchstellerin seinen Antrag erst im Oktober 2020 gestellt. Für ein konkludentes Einverständnis, die hälftige Aufteilung der Kosten weiterhin beizubehalten, wäre aber erforderlich gewesen, dass er dies widerspruchslos während längerer Zeit hingenommen hätte. Wenige Monate reichen dafür nicht aus. Dass eine explizite mündliche oder gar eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beibehaltung der hälftigen Kostentragung bestanden hätte, hat die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihre Berufung abzuweisen, soweit sie eine

Seite 33/76 Aufhebung der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem 5. Oktober 2020 beantragt. 5.4 Demgegenüber rügt der Gesuchsgegner, die ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung seien zu tief. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 173 ZGB nur dann anwendbar sei, wenn die Eheleute zusammenlebten, d.h. in einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden seien. Vorliegend sei jedoch Art. 176 ZGB anzuwenden, da die Parteien in der ehelichen Wohnung faktisch getrennt gelebt hätten, was die Gesuchstellerin an der Parteibefragung ebenfalls bestätigt habe. Entsprechend habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz Anspruch auf einen hälftigen Anteil am Überschuss der Gesuchstellerin. Auf diese Weise resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'454.00 (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/5). Auch die Gesuchstellerin hält dafür, dass vorliegend Art. 176 ZGB anwendbar sei (act. 1 Rz 79). 5.4.1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Heben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt auf und ist die Aufhebung begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Unterschied zwischen Geldbeiträgen im Sinne von Art. 173 ZGB und ehelichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berechnungsmethoden, die angewandt werden. Zwar richtet sich der finanzielle Unterhaltsanspruch grundsätzlich in beiden Fällen nach Art. 163 ZGB (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 2; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 04.03). Indessen haben sich in der Lehre und Praxis für die beiden verschiedenen Arten des Unterhalts verschiedene Berechnungsmethoden herausgebildet. Während der Geldbeitrag, zu dem ein Ehegatte gestützt auf Art. 173 ZGB verpflichtet werden kann, maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten entspricht (allenfalls zuzüglich eines Freibetrags zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten bei ungleicher Aufgabenverteilung), wird gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB eine zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung durchgeführt (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 173 ZGB N 7; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 173 ZGB N 21 und N 25 ff.; BGE 140 III 337 E. 4.2.2, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Dies hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte im letzteren Fall auch an einem allfälligen Überschuss des unterhaltspflichtigen Ehegatten partizipiert. Um zu beurteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 176 Abs. 1 ZGB auch auf Ehepaare anwendbar ist, die trotz Trennung – verstanden als Auflösung der Paarbeziehung – noch dieselbe Wohnung bewohnen, ist primär Art. 176 ZGB auszulegen. Dass Art. 173 Abs. 1 ZGB anwendbar wäre, wenn kein "Getrenntleben" im Sinne von Art. 176 ZGB vorliegt, ist unstreitig. 5.4.2 Massgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen

Seite 34/76 und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Die Auslegung darf vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.). 5.4.3 Art. 176 Abs. 1 ZGB lautet wörtlich wie folgt: "Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; […]". Wörtlich ist in dieser Bestimmung die "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes" das entscheidende Kriterium für die Zusprache von Unterhaltsbeiträgen und nicht etwa bereits die (subjektiv entschiedene) Trennung. "Haushalt" bezeichnet gemäss Duden die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen (bzw. einer einzelnen Person); alternativ die zu einem Haushalt gehörende Personengruppe oder – für den vorliegenden Fall nicht relevant – die Einnahmen und Ausgaben einer Stadt, eines Staates etc. Als Synonyme bezeichnet der Duden Etat, Finanzen, Finanzplan und Staatshaushalt ( ). Die Bezeichnung hat mithin eine stark wirtschaftlich geprägte Bedeutung. Der Fokus liegt auf der wirtschaftlichen Einheit, die die Hausgemeinschaft im Regelfall bildet. Daraus folgt, dass bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 176 ZGB zu verlangen ist, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt, d.h. ihre gemeinsame Wirtschaftsführung, aufgehoben haben, damit der eheliche Unterhalt gestützt auf Art. 176 ZGB zugesprochen werden kann. Sie müssen also ihre gemeinsame Wirtschaftsführung bereits vollständig oder zumindest weitestgehend entflochten haben. Dies ist nicht zwingend davon abhängig, dass die Ehegatten verschiedene Wohnungen beziehen. Indessen ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass Ehegatten, die (vorübergehend) nach einer Trennung noch gemeinsam in derselben Wohnung leben, in der Regel weiterhin eine gemeinsame Rechnung führen. Dies einerseits, weil sie in den meisten Fällen bereits über eine gut eingespielte interne Regelung, wie die Kosten des täglichen Bedarfs beglichen werden, verfügen; andererseits aber auch, weil sie einen Grossteil der Fixkosten (insbes. Mietzins, Lebensmittel, Verbrauchsmaterial im Haushalt, Telefon/Internet, Serafe-Gebühr, etc.) faktisch weiterhin teilen und eine trennscharfe Entflechtung gar nicht von einem Tag auf den anderen vollzogen werden kann. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die Ehegatten Kinder haben, weil sich gerade die Kinderkosten bei einer von allen Familienmitgliedern gemeinsam bewohnten Wohnung oftmals nicht klar einem Ehegatten zuordnen lassen. Ob die Ehegatten sich noch als Paar verstehen oder nicht und ob sie für ihre Beziehung noch eine Zukunft sehen oder bereits auf eine Scheidung hinwirken, ist nach grammatikalischer Auslegung hingegen nicht von Belang für die Frage, ob der Unterhalt nach Art. 173 Abs. 1 oder nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festzusetzen ist.

Seite 35/76 Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes müsste zudem "begründet" sein. Diese Formulierung bezieht sich auf die Bestimmung in Art. 175 ZGB, worin die Gründe aufgeführt sind, die einen Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigen. Diese Bestimmung hat jedoch nach geltendem Recht kein Gewicht mehr, da heute – anders als noch in den 1970er- und 1980er-Jahren (vgl. nachfolgend E. 5.4.5) – nicht mehr umstritten ist, dass ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen oder auch auf einseitigen Entschluss hin aufheben kann, ohne deswegen irgendwelche rechtlichen Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2; Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 175 ZGB N 3; Six, a.a.O., N 2.01 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 2.2). 5.4.4 Die systematische Auslegung von Art. 176 Abs. 1 ZGB bringt für die vorliegend interessierende Frage keinen Erkenntnisgewinn. Sowohl Art. 173 als auch Art. 176 ZGB stehen unter dem fünften Titel (Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) und darin im Abschnitt K (Schutz der ehelichen Gemeinschaft). Dieser Abschnitt enthält wiederum in den Marginalien zwei Titel: I. Beratungsstellen – unter dem nur der hier nicht interessierende Art. 171 ZGB steht – und II. Gerichtliche Massnahmen, wo sowohl Art. 173 als auch Art. 176 ZGB zu finden sind. Art. 173 ZGB (Marginalie: a. Geldleistungen) steht innerhalb dieses Titels unter "2. Während des Zusammenlebens". Der ihm vorangehende Art. 172 ZGB befasst sich mit den Grundsätzen des gerichtlichen Eingreifens in die eheliche Gemeinschaft (Marginalie:

1. Im allgemeinen). Der unmittelbar auf Art. 173 ZGB folgende Art. 174 ZGB steht ebenfalls unter "2. Während des Zusammenlebens" und trägt die Marginalie "b. Entzug der Vertretungsbefugnis". Art. 176 ZGB (Marginalie: b. Regelung des Getrenntlebens) steht unter "3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes". Der unmittelbar davor unter demselben Titel stehende Art. 175 ZGB trägt die Marginalie "a. Gründe". Aus dieser Systematik ergibt sich, dass Art. 173 ZGB die gerichtlichen Massnahmen während des Zusammenlebens regeln soll, während Art. 176 ZGB die gesetzliche Grundlage für die (gerichtliche) Regelung des Getrenntlebens bildet, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden ist. Darüber, wann von einem "Zusammenleben" und wann von einer "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes" bzw. von einem "Getrenntleben" auszugehen ist, gibt sie hingegen keinen Aufschluss. 5.4.5 Für die historische Auslegung ist die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom

11. Juli 1979 beizuziehen. Diese enthält jedoch ebenfalls keine Hinweise, unter welchen Voraussetzungen ein Haushalt nach Auffassung des Gesetzgebers als aufgehoben gelten sollte. Zur Frage des gemeinsamen Haushalts (bzw. zur Aufhebung desselben) wurde lediglich festgehalten, dass die Ehegatten verpflichtet seien, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, wobei es ihnen freistehe, wie sie dies täten. Weigere sich ein Ehegatte ohne triftigen Grund, so verletze er seine Ehepflicht, könne aber in Zukunft so wenig wie zuvor daran gehindert werden, eine getrennte Wohnung zu haben. Nur werde in Zukunft im Gegensatz zu früher auch die Frau selbständig Wohnsitz begründen können, selbst wenn sie zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht berechtigt sei. Bevor der Richter jedoch Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens treffe (Art. 176 Abs. 1 und 2), müsse der gesuchstellende Ehegatte nachweisen, dass er zum Getrenntleben berechtigt sei (BBl 1979 II 1191 S. 1276).

Seite 36/76 Daraus ergibt sich lediglich, dass nach Auffassung des Gesetzgebers das Führen eines gemeinsamen Haushalts zwar nicht zwingend mit dem Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung einhergehen musste. Dies bildete für ihn aber gleichwohl den Regelfall. Ausserdem sah der Gesetzgeber vor, dass der Richter zunächst die Berechtigung zum Getrenntleben zu prüfen hatte, bevor er gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge zusprechen konnte. Wie schon erwähnt, hat sich die Rechtsprechung diesbezüglich in der Zwischenzeit aber gewandelt, sodass eine eigentliche Prüfung zur Berechtigung zum Getrenntleben faktisch nicht mehr stattfindet. Vielmehr ist das Getrenntleben bereits dann zu "bewilligen", wenn ein Ehegatte seinen unverrückbaren Trennungswillen bekundet (vgl. vorne E. 5.4.3). 5.4.6 In teleologischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Art. 173 Abs. 1 als auch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB grundsätzlich dasselbe Ziel verfolgen: So sollen die Finanzen der Ehegatten – ausgehend von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen – so geregelt werden, dass nach Möglichkeit beide den bisher gelebten ehelichen Lebensstandard weiterführen können. Dieser Standard bildet gleichzeitig die obere Limite eines allfälligen Unterhaltsanspruchs (zu Art. 176 ZGB: BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 337 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1 und 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, je m.H.; vgl. auch (implizit) Fountoulakis, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 176 ZGB N 2 f. – zu Art. 173 ZGB: Fankhauser, a.a.O., Art. 163 ZGB N 4 und N 13; Bräm, a.a.O., Art. 173 ZGB N 27). Bei der Frage, wie dieses Ziel erreicht werden kann, erweist sich aber wiederum das Kriterium der getrennten oder gemeinsamen Wohnung als wesentlich. Der eheliche Lebensstandard kann in verschiedenen Bereichen des Lebens zum Ausdruck kommen. Der Wohnstandard (inklusive Hausrat) ist dabei von zentraler Bedeutung. Weitere Elemente können beispielsweise aber auch die Anzahl und die Preiskategorie der benützten Fahrzeuge, die Qualität der Lebensmittel, Frequenz und Destination von Ferienreisen, der Beizug von Haushaltshilfen, Anzahl und Art der ausgeübten Hobbys etc. sein. Eine nicht unwesentliche Anzahl dieser Elemente hängt dabei wiederum mehr oder weniger direkt von der (gemeinsam) bewohnten Wohnung ab. Beispielsweise dürfte eine einmal beschäftigte Haushaltshilfe weiterhin die gesamte Wohnung reinigen, die eingekauften Lebensmittel dürften weiterhin von allen anwesenden Familienmitgliedern konsumiert werden und die vorhandenen Fahrzeuge stehen a priori allen Familienmitgliedern im selben Umfang wie zuvor zur Verfügung. Auch Versicherungen werden regelmässig pro Haushalt (im Sinne einer familiären Hausgemeinschaft) abgeschlossen und laufen ohne Weiteres weiter, solange der gemeinsame Wohnsitz beibehalten wird. Leben die Ehegatten trotz Trennung weiterhin in einer Hausgemeinschaft, wird deshalb in vielen der erwähnten Bereiche der eheliche Lebensstandard automatisch für beide beibehalten. Zwar mag es aufgrund der Trennung neue Streitigkeiten über die Beteiligung an den einzelnen Budgetpunkten geben. Nennenswerte Mehrausgaben gegenüber der Zeit vor der Trennung entstehen jedoch nicht (in diesem Sinne auch Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 173 ZGB N 1, die darauf hinweisen, dass es bei Art. 173 ZGB um die Finanzierung nur eines Haushaltes gehe, wogegen beim sog. Getrenntleben nach Art. 176 ZGB die verfügbaren Geldmittel auf zwei Haushalte aufgeteilt werden müssen). Bei dieser Ausgangslage –

Seite 37/76 grundsätzlich gleichbleibende Kosten wie vor der Trennung – erscheint es weder erforderlich noch gerechtfertigt, eine zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung vorzunehmen. Im Fokus steht bei diesem Szenario vielmehr die Frage, wer die bekannten (und schon zuvor angefallenen) Kosten zu bezahlen hat, und es soll sichergestellt werden, dass diese auch tatsächlich bezahlt werden können. Dieser Problematik wird mit der Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt der Familie angemessen begegnet. Würde stattdessen bei gleichbleibendem Bedarf gegenüber der vorherigen Aufteilung der Kosten zwischen den Ehegatten neu eine Überschussverteilung eingeführt, würde dies zwangsläufig zu einer nicht gewollten Vermögensverschiebung führen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte zwischen den Ehegatten (Vi act. 52 E. 8.3.2; s. auch Göksu/Heberlein, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 173 ZGB N 5). Sollte ein Ehegatte aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung für seinen persönlichen Bedarf (Freizeit, Kleider etc.) nicht ausreichend Geld zur Verfügung haben, so kann ihm auch im Anwendungsbereich von Art. 173 ZGB gestützt auf Art. 173 Abs. 2 ZGB ein entsprechender Freibetrag zugesprochen werden. 5.4.7 Im Übrigen scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass das Getrenntleben regelmässig mit dem Bezug separater Wohnungen einhergeht. So hielt es bereits mehrfach fest, das Eheschutzgericht habe bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten verpflichte, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben bzw. die Führung zweier separater Haushalte verursache (BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.1 und 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Wie bereits dargelegt, entstehen Mehrkosten regelmässig überhaupt erst dann, wenn die Ehegatten separate Wohnungen bezogen haben. Ab dann wird in aller Regel die "ökonomische Gemeinschaft" (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.1), welche die Ehegatten bildeten, aufgegeben. 5.4.8 Zusammengefasst ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass ein Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB nur dann zuzusprechen ist, wenn die Ehegatten ihre gemeinsame Wirtschaftsführung ("ökonomische Gemeinschaft") aufgehoben haben. Dies ist regelmässig erst dann der Fall, wenn ein Ehegatte eine eigene, getrennte Wohnung bezieht (so auch: Six, a.a.O., N 2.59). Zur Festsetzung des ehelichen Unterhaltsbeitrags für die Zeit vor dem Auszug eines Ehegatten in eine andere Wohnung ist deshalb grundsätzlich Art. 173 ZGB anwendbar. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann der Ehegattenunterhalt trotz Beibehaltens einer gemeinsamen Wohnung nach den Grundsätzen von Art. 176 Abs. 1 ZGB festgesetzt werden. Dies dürfte namentlich dann der Fall sein, wenn trotz gemeinsamer Wohnung die wirtschaftliche Entflechtung zwischen den Parteien bereits derart fortgeschritten ist, dass tatsächlich von zwei Haushalten (im Sinne von zwei separaten wirtschaftlichen Einheiten) innerhalb derselben Wohnung gesprochen werden muss. Dass der persönlich-emotionale Bruch zwischen den Ehegatten als definitiv erscheint und das Zusammenleben bloss noch auf Zusehen hin beibehalten wird, ändert am Gesagten hingegen nichts.

Seite 38/76 5.4.9 Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren von einer (endgültigen) Trennung ausgegangen sind, obwohl sie noch im selben Haushalt lebten, und sich gemäss übereinstimmenden Angaben nach Möglichkeit aus dem Weg gingen. Dennoch verstanden sie sich offensichtlich nach wie vor als wirtschaftliche Gemeinschaft und zahlten unbestrittenermassen auch die regelmässigen Fixkosten ab einem ihrer gemeinsamen Konten. Von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne einer vollständigen wirtschaftlichen Entflechtung kann nicht die Rede sein. Der Auffassung des Gesuchsgegners kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner zog am 31. August 2021 aus der Familienwohnung aus. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegattenunterhalt nach Art. 176 Abs. 1 ZGB festzulegen. 5.4.10 An diesem Ergebnis ändert auch die vom Gesuchsgegner zitierte (vermeintliche) Lehrmeinung von Bräm nichts. Diese lautet im vollständigen Zitat wie folgt (Bräm, a.a.O., Art. 173 ZGB N 3): "Art. 173 ZGB ist nur anwendbar, wenn die Eheleute zusammenleben, d.h. in einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden sind. Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kommt Art. 176 ZGB zum Zuge. Ehefrau und Ehemann sind auch unter dem neuen Recht grundsätzlich zum Zusammenleben verpflichtet. Sie entscheiden gemeinsam, wie sie ihr Zusammenleben gestalten wollen; ihr Freiraum ist grösser als früher. Das Zusammenleben kann zeitlich oder räumlich mehr oder weniger intensiv sein. Es kann sich beispielsweise in getrennten Wohnungen abspielen. Entscheidend ist, ob die Eheleute in einer umfassenden, d.h. körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind. Solange dies der Fall ist, leben sie im Sinne des Eherechts zusammen." Der Gesuchsgegner hat diesen Absatz sinngemäss so interpretiert, als reiche bereits der Wegfall der "geistig-seelischen Gemeinschaft" (als eines der drei Elemente, die zu einer "umfassenden Lebensgemeinschaft" führen) aus, um den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. In der zitierten Passage geht es aber nicht um die Aufhebung des ehelichen Haushalts, sondern vielmehr um dessen Begründung. Sie enthält die Aussage, dass (nach dem "neuen" Eherecht, das 1988 in Kraft getreten ist) auch bei getrennten Wohnungen ein eheliches Zusammenleben möglich ist, sofern die Eheleute in einer umfassenden, d.h. körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind. In dieselbe Richtung geht im Übrigen auch BGE 121 II 49, wo festgehalten wurde, dass der fehlende gemeinsame Wohnsitz nicht zum Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft führt, wenn aufgrund eines gemeinsamen Willens der Ehegatten die Stabilität der Ehe offensichtlich intakt ist. Daraus folgt, dass der Wille zur Fortführung der Ehe (der wohl mit der "geistig-seelischen Gemeinschaft" in etwa gleichgesetzt werden kann) zwar einen fehlenden gemeinsamen Wohnsitz im Hinblick auf die Bildung einer ehelichen Gemeinschaft kompensieren kann. Dass umgekehrt aber bereits der Wegfall dieses Willens zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes führt, ergibt sich daraus gerade nicht. 5.5 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner daher während des Zusammenlebens bloss denjenigen Betrag als ehelichen Unterhalt, der ihrem (gemessen am Einkommen) proportionalen Anteil an den Gesamtausgaben der Familie entspricht. Eine Überschussverteilung erfolgt demgegenüber nicht. Die

Seite 39/76 Gesamtausgaben der Familie hat der Gesuchsgegner mit monatlich CHF 6'904.00 beziffert. Diese Summe hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 6.4.1), lag der Bedarf der Familie während des Zusammenlebens (insbesondere unter Einbezug der Kosten für S.________) tatsächlich höher. Der Gesuchsgegner hat den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich jedoch zu Recht nicht beanstandet, zumal es seine eigenen Zahlen waren, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbeiträge während des Zusammenlebens von Amtes wegen eine Bedarfsberechnung hätte anstellen müssen. 5.6 Anzupassen ist die Berechnung der Vorinstanz hingegen, soweit sich aufgrund der neu im Berufungsverfahren eingereichten Belege des Gesuchsgegners ergeben hat, dass er in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt hat, als von der Vorinstanz angenommen. Dieses betrug im Jahr 2020 durchschnittlich CHF 5'826.00 pro Monat und im Jahr 2021 durchschnittlich CHF 7'209.00 pro Monat (vgl. vorne E. 5.1 ff.). In den hier massgebenden Monaten November 2020 bis August 2021 betrug sein durchschnittliches Monatseinkommen mithin CHF 6'932.00 ([2 x CHF 5'826.00 + 8 x CHF 7'209.00] / 10). Das monatliche Gesamteinkommen beider Ehegatten betrug in dieser Phase demnach durchschnittlich CHF 22'051.00 (CHF 6'932.00 + CHF 15'119.10), wovon der Gesuchsgegner rund 31 % und die Gesuchstellerin rund 69 % beisteuerte. Die Gesuchstellerin hat in dieser Phase folglich "nur" 69 % (statt wie von der Vorinstanz angenommen 77 %) der Lebenshaltungskosten der Parteien zu tragen, entsprechend CHF 4'764.00 pro Monat. Abzüglich des unbestrittenermassen bereits bezahlten hälftigen Anteils (CHF 3'452.00) ergibt sich noch ein Beitrag von gerundet CHF 1'310.00 pro Monat, den die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller während des Zusammenlebens zu bezahlen hat. 5.7 Zusammengefasst ist Dispositiv-Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der gemeinsamen Wohnung insofern abzuändern, als die Gesuchstellerin erst ab 1. November 2020 zur Zahlung eines ehelichen Unterhaltsbeitrags zu verpflichten ist, und dies auch nur im Fehlbetrag von monatlich CHF 1'310.00. Im Übrigen sind die Rügen der Parteien unbegründet. 6. Wie bereits erwähnt, sind beide Parteien auch mit den für die Zeit nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nicht einverstanden. Während die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, es sei gar kein Unterhalt geschuldet, erhebt der Gesuchsgegner Anspruch auf höheren Ehegattenunterhalt, der noch dazu auch über den Dezember 2021 hinaus zu leisten sei. 6.1 Die Vorinstanz führte zu den Unterhaltsbeiträgen nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 52 E. 8.4-9.5): 6.1.1 Nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung sei in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Dabei sei zu beachten, dass S.________, der ältere gemeinsame Sohn der Parteien, am xx.xx.2019 und somit vor dem laufenden Eheschutzverfahren volljährig geworden sei. Der Eheschutzrichter treffe gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der Ehegatten und

Seite 40/76 sei daher von vornherein nicht zuständig, Beiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind. Der monatliche Bedarf der Parteien und des gemeinsamen Sohnes E.________ beziffere sich wie folgt (in CHF): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E.________ Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'083.25 CHF 2'800.00 CHF 541.00 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 220.00 Mobilitätskosten CHF 300.00 Existenzminimum CHF 3'145.80 CHF 4'532.55 CHF 1'318.75 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 50.00 CHF 50.00 Steuern CHF 430.00 CHF 800.00 CHF 150.00 Familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'976.85 CHF 5'482.55 CHF 1'518.90 6.1.2 Zu den einzelnen Positionen sei Folgendes anzumerken: - Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") betrage der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00 und für Kinder über zehn Jahren CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag seien die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. - Wohnkosten: Der Gesuchsgegner rechne der Gesuchstellerin monatliche Wohnkosten von CHF 1'624.00 an, wovon er CHF 487.00 als Wohnkostenanteil bei E.________ berücksichtige. Er führe dazu aus, die Hypothekarzinsen der ehelichen Wohnung würden sich auf CHF 1'024.25 pro Monat belaufen und es könne von monatlichen Nebenkosten in der Höhe von CHF 600.00 ausgegangen werden. Höhere Nebenkosten seien nicht nachgewiesen worden. Diese Wohnkosten würden von der Gesuchstellerin mit dem blossen Verweis auf das von ihr bezifferte Existenzminimum im Eheschutzgesuch vom 27. Januar 2020 nicht substanziiert bestritten. Die von ihr benannten Nebenkostenabrechnungen der AE.________ AG seien denn auch nie nachgereicht worden. Aufgrund der jährlichen an die I.________ Bank zu bezahlenden Hypothekarzinsen im Betrag von insgesamt CHF 12'251.14 (= CHF 428.69 + CHF 8'487.45 + CHF 3'375.00) und der vom Gesuchsgegner anerkannten monatlichen Nebenkosten in der Höhe von CHF 600.00 seien der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf die vom Gesuchsgegner zugestandenen Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'624.25 pro Monat anzurechnen. Für E.________ sei ein Wohnkostenanteil von praxisgemäss einem Drittel, d.h. rund CHF 541.00, abzuziehen.

Seite 41/76 Der Gesuchsgegner mache monatliche Wohnkosten von CHF 3'000.00 geltend. Er halte diesbezüglich fest, er müsse sich eine neue Wohnung suchen, wobei er Anspruch auf den gleichen Standard wie demjenigen der ehelichen Wohnung habe. Diese könnte ohne Weiteres für CHF 3'500.00 pro Monat vermietet werden. Ihm sei damit ein monatlicher Mietzins von CHF 3'000.00 zuzubilligen. Die Gesuchstellerin entgegne, der Gesuchsgegner brauche lediglich eine 3,5-Zimmer-Wohnung. Für eine solche bezahle man im Raum ________ (Wohnort) durchschnittlich CHF 2'500.00 pro Monat. Der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine angemessene Mietwohnung, weshalb ihm Wohnkosten in angemessenem Umfang anzurechnen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beide Parteien Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards und auf den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten hätten. Bei den für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten massgeblichen persönlichen Verhältnissen sei vor allem auf die Anzahl Personen, für die ein Ehegatte verantwortlich sei, und seine Gesundheit abzustellen. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte habe dabei Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben könne. Dem Gesuchsgegner werde zwar ein Besuchsrecht für E.________ eingeräumt, weshalb er für die Besuche und Betreuung von E.________ auf entsprechenden Wohnraum und mithin mindestens eine 3,5-Zimmer-Wohnung angewiesen sei, die von ihm dafür geltend gemachten Wohnkosten von CHF 3'000.00 pro Monat seien aber zu hoch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Parteien Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards hätten, auf Seiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten aber im Regelfall von weniger notwendigen Zimmern auszugehen sei, erschienen Wohnkosten von CHF 2'800.00 pro Monat als angemessen. - Krankenkasse (KVG + VVG): Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrügen CHF 192.55 (KVG), diejenigen von E.________ CHF 81.75. Im familienrechtlichen Existenzminimum seien die monatlichen Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG ebenfalls zu berücksichtigen. Diese würden sich auf CHF 251.05 für die Gesuchstellerin bzw. CHF 50.15 für E.________ belaufen. Beim Gesuchsgegner würden sich die Krankenkassenprämien auf insgesamt CHF 312.55 belaufen. - Drittbetreuungskosten/Mittagstisch: E.________ besuche unbestrittenermassen den Mittagstisch. Die Parteien seien sich einig, dass sich die Kosten dafür auf CHF 96.00 pro Monat belaufen würden. - Auswärtige Verpflegung: Den Parteien seien aufgrund ihres 100%igen Arbeitspensums monatliche Kosten für die auswärtige Verpflegung von je CHF 220.00 anzurechnen. - ÖV/Mobilität: Die Gesuchstellerin mache für sich Mobilitätskosten im Betrag von insgesamt CHF 998.90 pro Monat geltend. Sie habe aber den Kompetenzcharakter ihres Privatfahrzeuges nicht substanziiert behauptet oder bewiesen, weshalb es an den nötigen Behauptungen und Beweismitteln für die Anerkennung des

Seite 42/76 Kompetenzcharakters fehle. Die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten seien bei ihrem Bedarf mithin nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien hingegen die monatlichen Kosten für ein ÖV-Abonnement, wobei der Gesuchsgegner ihr dabei monatliche Kosten im Betrag von CHF 300.00 anrechne. Dem Gesuchsgegner würden die Kosten für sein Fahrzeug unbestrittenermassen vollumfänglich von der J.________ AG bezahlt. Dass er darüber hinaus weitere für die Berufsausübung unumgängliche Kosten für den öffentlichen Verkehr habe, habe er weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Ihm seien mithin keine Mobilitätskosten bei seinem Bedarf anzurechnen. - Kommunikationspauschale: Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehörten bei den Elternteilen je eine Kommunikationspauschale zum familienrechtlichen Existenzminimum. Diese belaufe sich nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug auf CHF 100.00 pro Monat. - Versicherungspauschale: Ebenfalls bei den Elternteilen zu berücksichtigen sei eine Versicherungspauschale, welche sich praxisgemäss auf CHF 50.00 pro Monat belaufe. - Steuern: Der Gesuchsgegner rechne bei beiden Parteien mit einer monatlichen Steuerbelastung in der Höhe von CHF 750.00. Die Gesuchstellerin bestreite diese Steuerbelastung und rechne beiden Parteien einen monatlichen Betrag für Steuern in der Höhe von CHF 500.00 an. Bei der Gesuchstellerin sei in der ersten Phase von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 140'352.00 (= [CHF 15'119.10 Einkommen + CHF 300.00 Ausbildungszulagen ./. CHF 3'723.00 Unterhalt Gesuchsgegner] x 12 Monate) auszugehen. Sie könne gemäss § 30 Abs. 1 lit. c Steuergesetz des Kantons Zug die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern als Abzug vom Einkommen deklarieren. Daraus ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in ________ ZG von rund CHF 580.00 pro Monat. Die Steuern würden mithin rund 5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Gesuchstellerin entsprechen. Von dieser Steuerbelastung sei nun der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil im Betrag von rund CHF 150.00 in Abzug zu bringen. Der im Bedarf der Gesuchstellerin noch zu berücksichtigende Steueranteil belaufe sich somit auf rund CHF 430.00 pro Monat. Beim Gesuchsgegner sei in der ersten Phase von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 97'668.00 (= [CHF 4'416.00 Einkommen + CHF 3'723.00 Unterhalt] x 12 Monate) auszugehen. Daraus ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in ________ ZG von rund CHF 800.00 pro Monat. 6.1.3 Folgende von den Parteien geltend gemachten Kosten könnten im Bedarf nicht berücksichtigt werden:

Seite 43/76 - Hausratversicherung: Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für die Hausratversicherung in der Höhe von CHF 66.76 pro Monat seien aus der Ver- sicherungspauschale oder dem zu teilenden Überschuss zu finanzieren und würden darüber hinaus nicht separat im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt. - Kosten Hobbys E.________: Die von den Parteien für E.________ geltend gemachten monatlichen Kosten für Hobbys seien im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, sondern aus dem zu teilenden Überschuss zu finanzieren. - Unterhaltsbeiträge S.________: Die Gesuchstellerin beantrage, dass die monatlichen Auslagen für S.________ trotz seiner Volljährigkeit in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien. S.________ sei auf finanzielle Unterstützung angewiesen, zumal er seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin gegenüber S.________ müsse mindestens im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden, so dass ihr ein wesentlich grösserer Anteil am Überschuss zuzugestehen sei, so etwa 80 %. Alternativ sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber S.________ in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen. Wie bereits erwähnt, könnten im Eheschutzverfahren keine Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder festgesetzt werden. Ebenfalls könnten die Unterhaltskosten für volljährige Kinder nicht in das erweiterte Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und unmündigen Kindern gehe derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die volljährigen Kinder hätten ihre Unterhaltsansprüche daher direkt gegenüber beiden Elternteilen geltend zu machen. Da die Gesuchstellerin schliesslich auch weder behaupte noch belege, dass sie den Unterhaltsbeitrag von rund CHF 3'600.00 mit S.________ verbindlich festgelegt oder mit dem Gesuchsgegner vereinbart habe, dass sie die Unterhaltspflicht für den volljährigen S.________ übernehme, könne dieser in ihrem Bedarf auch nicht berücksichtigt werden. 6.1.4 In einem weiteren Schritt sei das Einkommen der Parteien zu ermitteln. Die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. Mai 2020 bei der AD.________ Ltd in V.________, wo sie unbestrittenermassen ein monatliches Nettosalär von CHF 15'119.10 erziele. Gemäss Arbeitsvertrag partizipiere die Gesuchstellerin nebst ihrer jährlichen Gesamtvergütung von CHF 204'000.00 brutto an einem variablen Sonderbonus in der Höhe von maximal vier Monatslöhnen. Der Bonus könne mithin in der Höhe variieren und ein vertraglicher Anspruch auf eine Bonusbezahlung bestehe grundsätzlich nicht. Aufgrund dessen wäre es nicht gerechtfertigt, bereits einen Teil des variierenden Bonus dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen. Da jedoch unbestritten sei, dass Boni – wenn sie denn ausbezahlt würden – zum anrechenbaren Einkommen gehörten und grundsätzlich auch zu teilen seien, sei ein Bonus der Gesuchstellerin erst nach seiner effektiven Auszahlung zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsberechnung werde allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Unterhaltsbeitrag nicht der Vermögensbildung diene und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr erhalten solle, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei.

Seite 44/76 Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners sei umstritten. Der Gesuchsgegner sei für die eigenen Firmen der Parteien J.________ AG, G.________ AG, F.________ AG und L.________ AS bzw. N.________ AS tätig und habe im Jahr 2019 unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 137'936.00 netto erzielt, mithin rund CHF 11'495.00 pro Monat. Der Gesuchsgegner behaupte nun, sein Einkommen habe sich im Jahr 2020 auf CHF 3'795.20 pro Monat reduziert. Die Gesuchstellerin bestreite die Ausführungen des Gesuchsgegners und stelle sich auf den Standpunkt, dem Gesuchsgegner sei per sofort ein hypothetisches Erwerbseinkommen in einem 100 % Pensum in der Höhe von mindestens CHF 11'500.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund der Umstände und der vorliegenden Beweismittel sei von einem tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners von CHF 4'416.00 pro Monat auszugehen (vgl. vorne E. 5.1 zur detaillierten Begründung der Vorinstanz zum tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners). 6.1.5 Ein solches monatliches Einkommen von rund CHF 4'416.00 bei einem 100 %-Pensum sei allerdings nicht branchenüblich und entspreche auch nicht demjenigen Niveau, welches der Gesuchsgegner als Angestellter effektiv erzielen könnte. Es sei demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Gesuchsgegner zukünftig – wie von der Gesuchstellerin beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Der Start in die Selbständigkeit des Gesuchsgegners liege nun bereits über vier Jahre zurück, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend trotz einer während des Zusammenlebens erfolgten Selbständigkeit nicht ausgeschlossen sei. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner unbestrittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 11'500.00 erzielt. Dieses habe sich im Jahr 2020 auf nur noch rund CHF 4'416.00 pro Monat belaufen. Der Gesuchsgegner behaupte nun einerseits, es sei nicht abschätzbar, wann wieder mit höheren Erträgen gerechnet werden könne, und andererseits, dass es für ihn völlig unmöglich sei, eine neue Stelle ausserhalb der eigenen Firmen zu finden. Die Einkommensreduktion aufgrund der Corona-Krise könne ihm, so der Gesuchsgegner, jedenfalls nicht angelastet werden. Ein hypothetisches Einkommen könne allerdings auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht habe zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen müsse, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Der Gesuchsgegner habe jedoch keinerlei Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Er habe keine Bewerbungsunterlagen und keine Bewerbungskorrespondenz eingereicht, weshalb nicht überprüft werden könne, ob er sein Bewerbungspotenzial tatsächlich vollständig ausgeschöpft habe. Er habe es mithin versäumt, seine konkreten Suchbemühungen auch nur ansatzweise zu belegen. Der Gesuchsgegner sei 56 Jahre alt, verfüge über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund sei es nicht dargetan, dass der Gesuchsgegner trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen keine Arbeitsstelle finde, mit welcher er zumindest ein ähnlich hohes Einkommen wie zuletzt im Jahr 2019 erzielen könnte, insbesondere da das letzte Anstellungssalär bei der W.________ SA um ein Vielfaches höher gewesen sei als das im Rahmen seiner Selbständigkeit im Jahr 2019 erzielte Einkommen im Betrag von rund CHF 11'500.00 pro Monat. Auch gemäss Salarium, dem individuellen Lohnrechner des

Seite 45/76 Bundesamts für Statistik, sei in der Zentralschweiz sowie in Zürich für angestellte Niedergelassene (Kat. C) und Aufenthalter (Kat. B) mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im mittleren bis oberen Kader im Bereich der Finanzdienstleistungen oder der Unternehmensberatung von einem Bruttolohn von mehr als CHF 12'000.00 pro Monat auszugehen. Es reiche unter diesen Umständen auch nicht aus, auf eine durch die Coronavirus-Pandemie erschwerte Arbeitsmarktlage zu verweisen, zumal der Gesuchsgegner weder ausgeführt und belegt habe, noch allgemein bekannt sei, ob sich die Pandemie negativ auf die Private Equity Branche ausgewirkt habe. Ein Onlineartikel, wonach der Private Equity Markt infolge der Corona-Krise eingebrochen sei, sei jedenfalls als Beweis nicht ausreichend, insbesondere da sich dieser Onlineartikel lediglich auf den deutschen und nicht auch auf den Schweizer Markt beziehe. Indem der Gesuchsgegner bereits heute in einem 100%-Pensum arbeite, sei ihm die Anrechnung eines solchen Pensums auch zumutbar. Solange der Gesuchsgegner sein Bewerbungspotential nicht ausschöpfe, könne er sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbsmöglichkeit im bisherigen Umfang unmöglich sei. Unter diesen Umständen sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe des zuletzt im Jahr 2019 erzielten Einkommens von durchschnittlich CHF 11'500.00 pro Monat anzurechnen. Vom Gesuchsgegner werde durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt. Ihm sei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimme sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten sei vorliegend angemessen, womit dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%- Pensum von CHF 11'500.00 netto pro Monat anzurechnen sei. 6.1.6 Der Kindesunterhalt und der eheliche Unterhaltsbeitrag [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] seien nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung gestützt auf den ermittelten Bedarf sowie die erzielten Einkommen der Parteien zu bemessen und in zwei Phasen aufzugliedern. Die erste Phase dauere ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021. Die zweite Phase beginne am 1. Januar 2022. In der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von CHF 8'856.80 pro Monat. Dieser Überschuss sei nicht einfach hälftig bzw. unbesehen "nach grossen und kleinen Köpfen" zu teilen, sondern es sei bei der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, die zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung des Überschusses führe, zu beachten, wie hoch der Überschuss während des Zusammenlebens gewesen sei. Die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts entspreche mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Der bisher gelebte eheliche Standard bilde folglich das Maximum dessen, was noch gebührend sein könne. Im vorliegenden Fall gehe die Gesuchstellerin seit dem 1. Mai 2020 wieder einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nach. Zuvor habe sie Teilzeit mit dem Gesuchsgegner zusammen in ihren privaten Gesellschaften gearbeitet. Angesichts ihres monatlichen

Seite 46/76 Nettoeinkommens im 100%-Pensum von CHF 15'119.10 sowie des Einkommens des Gesuchsgegners im Umfang von CHF 4'416.00 bestünden seit dem Jahr 2020 erhebliche Überschüsse. Es sei mithin zu prüfen, ob dieser Überschuss nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden könne oder ob damit die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts gemessen am früheren gemeinsamen Überschuss überschritten würde. Im Jahr 2019 hätten die Parteien ein gemeinsames monatliches Einkommen von rund CHF 16'815.00 erzielt. Angesichts der vom Gesuchsgegner bezifferten und von der Gesuchstellerin unkommentierten Kosten für das gemeinsame tägliche Leben in der Höhe von monatlich CHF 6'904.00 sei den Parteien im Jahr 2019 noch ein Überschuss von CHF 9'911.00 pro Monat verblieben. Der in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung verbleibende Überschuss in der Höhe von CHF 8'856.80 sei angesichts des bisher gelebten ehelichen Standards folglich nicht zu limitieren und unter den Parteien aufzuteilen. Bei der Überschussverteilung, die in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (1/5 auf E.________ und je 2/5 auf die Parteien) erfolge, seien jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles, wie vorliegend die Betreuungsverhältnisse, zu berücksichtigen. Da die Gesuchstellerin die Obhut über E.________ innehabe und E.________ auch zur Hauptsache betreue, müsse grundsätzlich der Gesuchsgegner für den geldwerten Unterhalt von E.________ aufkommen. Mangels ausreichender Leistungsfähigkeit sei der Gesuchsgegner dazu jedoch in der ersten Phase nicht in der Lage, weshalb die leistungsfähige, Obhut innehabende und hauptbetreuende Gesuchstellerin neben den an den Gesuchsgegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen auch für den Unterhalt von E.________ aufkommen müsse. Diese besondere Konstellation erlaube vorliegend eine Abweichung von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen und lasse eine Überschussverteilung von 2/10 auf E.________, 5/10 auf die Gesuchstellerin und 3/10 auf den Gesuchsgegner als den Besonderheiten des konkreten Falles angemessen erscheinen. Mit dieser Überschussverteilung könne auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der von der obhutsberechtigten Gesuchstellerin neben ihrem Vollzeitpensum zu leistende Naturalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstrecke, von welchen der nicht obhutsberechtigte Gesuchsgegner weitestgehend entbunden sei. In der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ergebe sich nach dem Gesagten folgende Überschussverteilung (in CHF gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 4'416.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 19'835.00 Bedarf Gesuchstellerin 3'977.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'483.00 Bedarf E.________ 1'519.00 Überschuss total 8'856.00 Überschuss Gesuchstellerin (5/10) 4'428.00 Überschuss Gesuchsgegner (3/10) 2'657.00 Überschuss E.________ (rund 2/10) 1'771.00

Seite 47/76 In einem nächsten Schritt sei der Barunterhalt von E.________ zu bestimmen. Dieser belaufe sich in der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] auf CHF 2'990.00 (= CHF 1'519.00 Bedarf + CHF 1'771.00 Anteil Überschuss ./. CHF 300.00 Familienzulage). Vorliegend werde E.________, ausser während der Dauer des Besuchsrechts, zur Hauptsache von der Gesuchstellerin allein betreut. Der Gesuchsgegner trage abgesehen vom Besuchsrecht mithin nicht zum Naturalunterhalt von E.________ bei. Aufgrund dieser "Obhutslage" wäre folglich der Gesuchsgegner zur Tragung des Barunterhalts verpflichtet. Da der Gesuchsgegner in der ersten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] aber nicht in der Lage sei, seinen eigenen Bedarf zu decken und die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin trotz ihrer Betreuungsaufgaben in dieser Phase CHF 11'142.00 (= eigenes Einkommen ./. Bedarf) betrage, habe die Gesuchstellerin den Barunterhalt von E.________ zu bezahlen. Die Gesuchstellerin habe mithin für E.________ vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhalt von CHF 2'990.00 pro Monat zu bezahlen. Mit einem Einkommen von CHF 4'416.00 pro Monat vermöge der Gesuchsgegner seinen gebührenden Bedarf von CHF 8'140.00 (= CHF 5'483.00 Bedarf + CHF 2'657.00 Anteil Überschuss) nicht zu decken. Nach Abzug seines eigenen Einkommens von CHF 4'416.00 verbleibe dem Gesuchsgegner zur Finanzierung seines gebührenden Bedarfs ein Manko von CHF 3'724.00. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner mithin ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. September 2021, bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen. 6.1.7 Ab der zweiten Phase [nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] ab 1. Januar 2022 werde dem Gesuchsgegner ein Einkommen in einem 100 %-Pensum im Betrag von CHF 11'500.00 netto pro Monat angerechnet. Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse erhöhten sich auch die bei den Parteien zu berücksichtigenden Steuern. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 207’120.00 (= [CHF 15'119.00 + CHF 1'841.00 + CHF 300.00] x 12) und unter Berücksichtigung der Steuerabzüge ergebe sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern in Zug von rund CHF 1'800.00. Die Steuern würden rund 10 % des Nettoeinkommens der Gesuchstellerin entsprechen. Von dieser Steuerbelastung sei der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil im Betrag von CHF 200.00 in Abzug zu bringen. Der im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigende Steueranteil belaufe sich somit noch auf rund CHF 1'600.00 pro Monat. Der vom Gesuchsgegner an den Barunterhalt von E.________ zu bezahlende Betrag belaufe sich auf gerundet CHF 1'841.00. Ausgehend von einem Steuerbetrag von rund 10 % belaufe sich der im Barbedarf von E.________ zu berücksichtigende Steueranteil auf rund CHF 200.00 pro Monat. Beim Gesuchsgegner beliefen sich die Steuern bei einem zu versteuernden jährlichen Nettoeinkommen von CHF 115'908.00 (= [CHF 11'500.00 ./. CHF 1'841.00] x 12 Monate) auf rund CHF 1'200.00 pro Monat. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse und Bedarfszahlen ergebe sich in dieser Phase aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von rund CHF 14'320.00 pro Monat. Der während des Zusammenlebens im Jahr 2019 ermittelte Überschuss habe sich auf rund CHF 9'911.00 pro Monat belaufen. Eine in dieser Phase vollständige Beteiligung am

Seite 48/76 Freibetrag würde mithin zu einer Überschreitung des gebührenden Bedarfs und damit zu einer Vermögensbildung führen. Folglich sei die Überschussbeteiligung für diese Phase zu limitieren und auf den gerundeten Gesamtbetrag von CHF 9'000.00 zu beschränken. Daraus resultiere für die zweite Phase folgende Bedarfsaufstellung mit Überschussverteilung: Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 11'500.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 26'919.00 Bedarf Gesuchstellerin 5'147.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'883.00 Bedarf E.________ 1'569.00 Überschuss total 9'000.00 Überschuss Gesuchstellerin (2/5) 3'600.00 Überschuss Gesuchsgegner (2/5) 3'600.00 Überschuss E.________ (rund 1/5) 1'800.00 Der Barunterhalt von E.________ belaufe sich in dieser Phase mithin auf CHF 3'069.00 (= CHF 1'569.00 Bedarf + CHF 1'800.00 Anteil Überschuss ./. CHF 300.00 Familienzulage). An diesem Unterhaltsanspruch hätten sich die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit und dem von ihnen geleisteten Naturalunterhalt zu beteiligen. Da E.________, ausser während der Dauer des Besuchsrechts, zur Hauptsache von der Gesuchstellerin allein betreut werde, sei aufgrund der "Obhutslage" grundsätzlich der Gesuchsgegner zur Tragung des Barunterhalts von E.________ verpflichtet. Weil das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin in dieser Phase aber einem Verhältnis von rund 36 % zu 64 % entspreche, erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner ermessensweise eine Beteiligung am Barunterhalt von E.________ im Umfang von 60 % aufzuerlegen, während die leistungsfähigere aber doch hauptbetreuende Gesuchstellerin 40 % des Barunterhalts beizusteuern habe. Bei dieser Lösung könnten beide Parteien mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf decken und die hauptbetreuende Mutter verfüge immer noch über einen Überschuss von rund CHF 5'144.00. Diese Lösung trage auch dem Umstand Rechnung, dass E.________ mit fortschreitendem Alter immer weniger Betreuung brauchen werde. Gesuchsgegner Gesuchstellerin E.________ Einkommen CHF 11'500.00 CHF 15'119.00 CHF 300.00 Bedarf CHF 5'883.00 CHF 5'147.00 CHF 1'569.00 Anteil Überschuss CHF 3'600.00 CHF 3'600.00 CHF 1'800.00 Total Unterhaltsanspruch CHF 3'069.00 Beteiligung Gesuchsgegner 60 % CHF 1'841.00 Beteiligung Gesuchstellerin 40 % CHF 1'228.00 Der Gesuchsgegner habe somit an E.________ einen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'841.00 zu leisten. Dieser Unterhaltsbeitrag sei zahlbar vom 1. Januar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E.________.

Seite 49/76 Der Gesuchsgegner vermöge mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'500.00 nach Bezahlung des Barunterhalts von E.________ im Betrag von CHF 1'841.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 9'483.00 (= CHF 5'883.00 Bedarf + CHF 3'600.00 Anteil Überschuss) zu decken. Er habe daher keinen Anspruch auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag. 6.1.8 Der Gesuchsgegner beantrage sodann, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm jeweils die Hälfte eines von ihr bei deren Arbeitgeberin erzielten Bonus auszubezahlen und ihm aussagekräftige Belege (Bonusabrechnung, Auszahlungsbeleg etc.) zukommen zu lassen. Wie ausgeführt worden sei, gehöre zwar auch ein allfälliger Bonus zum Einkommen der Gesuchstellerin. Da der Gesuchsgegner mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen und dem ihm ab 1. Januar 2022 angerechneten Einkommen aber in der Lage sei, seinen gebührenden Bedarf – der gleichzeitig die Obergrenze der geschuldeten Unterhaltsbeiträge darstelle – zu decken, bestehe kein Anspruch auf eine Beteiligung an allfälligen Boni. Eine weitergehende Beteiligung am Bonus würde zu einer Überschreitung des gebührenden Unterhalts des Gesuchsgegners und damit zu einer Vermögensbildung führen. 6.1.9 Im Weiteren verlange die Gesuchstellerin, dass anfallende ausserordentliche Kinderkosten, die den Betrag von CHF 500.00 pro Ausgabe überstiegen (z.B. grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht usw.), je zur Hälfte von den Parteien zu übernehmen seien. Mit dem Unterhaltsbeitrag werde grundsätzlich der laufende, regelmässig wiederkehrende Bedarf des Kindes abgedeckt. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts feststünden oder voraussehbar seien, seien sie im Rahmen von Art. 285 Abs. 1 ZGB separat zu berücksichtigen. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse im Zeitpunkt der Unterhaltsregelung nicht vorausgesehen worden seien, sei der entsprechende Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB festzusetzen. Eine allgemeine Verpflichtung eines Elternteils im Eheschutzverfahren, sich inskünftig an ausserordentlichen Kosten zu beteiligen, sei insofern nur dann möglich, wenn sie konkret voraussehbar seien. Die Gesuchstellerin beziffere oder belege vorliegend den Anfall konkreter ausserordentlicher Kosten nicht, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Würden in Zukunft ausserordentliche Kosten auftreten, so habe die Gesuchstellerin spezifizierte Ansprüche in einem separaten Verfahren gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB geltend zu machen, in dem dann auch die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners erneut zu prüfen sei. 6.2 Während das Einkommen der Gesuchstellerin nicht umstritten ist, beanstanden beide Parteien die Feststellungen der Vorinstanz zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin hält dafür, dass dem Gesuchsgegner bereits rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 11'500.00 anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Ansicht, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei in seinem Fall unzulässig. Stattdessen sei ihm in allen drei Phasen nur sein tatsächliches Einkommen anzurechnen. Dieses betrage zudem lediglich CHF 4'000.00 und nicht CHF 4'416.00, wie von der Vorinstanz angenommen.

Seite 50/76 6.2.1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Standpunkts zunächst aus, der Gesuchsgegner habe von Juni 2020 bis Juni 2021 (total 11 Monate) CHF 53'135.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien zur Zahlung der gemeinsamen Kosten überwiesen. Monatlich entspreche dies einem Betrag von CHF 4'830.45. Dieser Betrag übersteige das vom Gesuchsgegner selbst berechnete Einkommen von rund CHF 4'000.00. Alleine im Dezember 2020 habe der Gesuchsgegner total CHF 11'449.00 auf das gemeinsame Konto überwiesen. Dieser Betrag übersteige sein geltend gemachtes Einkommen um mehr als das Doppelte. Dass der Gesuchsgegner über ein höheres Einkommen verfügen müsse, werde auch dadurch verdeutlicht, dass er immer wieder auch mit oder ohne E.________ in den Ferien oder auf Reisen gewesen sei (von Februar 2020 bis August 2021 insgesamt 81 Tage). Mit einem Einkommen von CHF 4'000.00 bzw. CHF 4'416.00 seien solche Ferien schlichtweg nicht möglich, wenn nebenbei erhebliche Kosten des täglichen Lebens bezahlt werden müssten. Es liege daher auf der Hand, dass der Gesuchsgegner über weitere Einkommensquellen verfüge und sein Einkommen der Vorinstanz nicht vollumfänglich offengelegt habe. Die Vorinstanz habe es zudem auch versäumt, das Einkommen des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuklären. Insbesondere habe die Vorinstanz das diesbezügliche Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen. Sie habe die Herausgabe detaillierter Auszüge sämtlicher Bankkonten des Gesuchsgegners im In- und Ausland, die auf seinen Namen lauten würden oder an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, beantragt. Ebenso wenig seien, wie von ihr beantragt, die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners beigezogen worden (act. 1 Rz 70-72). Der Gesuchsgegner widerspricht und macht geltend, seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto belegten noch kein höheres Einkommen. Die Gesuchstellerin verkenne, dass er Rückstellungen infolge Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer (CHF 20'645.00) gehabt habe und sich über seine Kreditkarten habe verschulden müssen. Sein aktueller Saldo betrage ca. CHF -40'000.00. So habe er denn auch stets moniert, er könne die Lebenshaltungskosten nicht decken, und beanspruche (rückwirkend) Unterhalt. Seine Urlaube habe der Gesuchsgegner ebenfalls via Kreditkarten und via Guthaben aus der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer finanziert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Reisen nach ________(Land) notwendig gewesen seien und mit Ferien nichts zu tun gehabt hätten. Sie hätten insbesondere auch den Interessen der Gesuchstellerin gedient. Die Parteien hätten im Jahr 2017 zusammen eine Wohnung in ________(Land) gekauft. Im Jahr 2020 und 2021 sei diese Wohnung fertiggestellt worden und es sei im Mai 2020 eine weitere Kaufpreiszahlung von EUR 392'700.00 fällig geworden. Der Gesuchsgegner habe deshalb im Juli 2020 dringend nach ________(Land) reisen müssen, um die öffentliche Kaufurkunde zu unterzeichnen und die Zahlung zu regeln. Hätte dies der Gesuchsgegner nicht alles organisiert, wäre die Anzahlung der Parteien von EUR 261'800.00 verfallen. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner im Februar 2021 wegen der Wohnung erneut nach ________(Land) gehen müssen und vom 7. bis 11. Juli 2021 fliege der Gesuchsgegner zwecks Abnahme der Wohnung wieder nach ________(Land) (act. 6 Rz 39 f.). 6.2.1.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung der Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar ist. Der Zeitraum "von Juni 2020 bis Juni 2021" (womit wohl von 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2021 gemeint ist) umfasst 13 und nicht 11 Monate. Wenn der Gesuchsgegner, wie die Gesuchstellerin behauptet, in dieser Zeit CHF 53'135.00 auf das gemeinsame Konto bezahlt hat, dann ergibt dies einen durchschnittlichen Beitrag von CHF 4'087.30 pro Monat.

Seite 51/76 6.2.1.2 Doch auch sonst überzeugen ihre Vorbringen nicht. Sie argumentiert hauptsächlich damit, dass die vom Gesuchsgegner getätigten Ausgaben derart hoch seien, dass das von ihm deklarierte Einkommen gar nicht stimmen könne. Indessen hat er einerseits belegt, dass er am 14. April 2020 eine Rückerstattung von Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von CHF 20'645.00 erhalten hat (act. 6/4). Andererseits wurden zwischenzeitlich die von der Gesuchstellerin geforderten Bankauszüge und Kreditkartenabrechnungen beim Gesuchsgegner eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass er sich im massgebenden Zeitraum auch erheblich verschuldet hat. So sank der Saldo auf seinem Privatkonto bei der H.________ Bank per 23. November 2021 auf CHF -26'546.81 (act. 22/2). Ausserdem betrug der Saldo seiner Kreditkarten im November 2021 CHF -10'513.93 [AF.________ (Kreditkarte)], CHF -38'106.80 [I.________ Bank Visa Gold], CHF -10'108.98 [AG.________ (Kreditkarte)], CHF -9'922.61 [AH.________ (Kreditkarte)], NOK -253'435.86 [K.________ Bank Platinum Mastercard] und NOK -95'851.48 [AI.________ (Kreditkarte)] (act. 22/35, 22/37, 22/39, 22/40, 22/42 und 22/44). Zu Beginn des Jahres 2020 betrug der Saldo auf dem Privatkonto des Gesuchsgegners bei der H.________ Bank CHF 0.00, die Verschuldung auf den Schweizer Kreditkarten betrug erst CHF 6'715.60 und der Saldo der AI.________(Kreditkarte) war ausgeglichen. Bei der K.________ Bank Platinum Mastercard ist der Saldo aus den eingereichten Unterlagen erst ab Juli 2020 ersichtlich, wo er sich auf NOK -217'341.37 belief (act. 22/1, 22/34, 22/36, 22/38, 22/41 und 22/43). 6.2.1.3 Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Neuverschuldung des Gesuchsgegners in den Jahren 2020 und 2021 von mindestens (gerundet) CHF 101'370.00 (Wechselkurs NOK gemäss am 27. Juli 2022). Somit standen ihm in den Jahren 2020 und 2021 nebst seinem Einkommen zusätzlich mindestens CHF 122'015.00 (CHF 20'645.00 + CHF 101'370.00) zur Verfügung. Zusammen mit seinem Einkommen, das

– wie sich zwischenzeitlich gezeigt hat (vgl. vorne E. 5.1 ff.) – im Jahr 2020 CHF 67'759.00 und im Jahr 2021 CHF 86'509.00 betrug, konnte er somit im Durchschnitt (mindestens) CHF 11'511.80 pro Monat ausgeben ([CHF 67'759.00 + CHF 86'509.00 + CHF 122'015.00] / 24). Auch nach Abzug seines Beitrags an die gemeinsamen Kosten von durchschnittlich CHF 4'087.30 pro Monat konnte er monatlich weitere CHF 7'424.50 für seine eigenen Bedürfnisse ausgeben. Dies erklärt ohne Weiteres, wie der Gesuchsgegner seine Ferien (und andere Ausgaben) in den letzten beiden Jahren trotz seines bloss geringen Einkommens finanziert hat. 6.2.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die vom Gesuchsgegner bewirtschafteten Gesellschaften defizitär bzw. gar überschuldet seien. Zwar habe der Gesuchsgegner seine Tätigkeit für die Gesellschaften der Parteien während des Zusammenlebens aufgenommen. Doch hätten die Parteien im Rahmen der Mediation eine klare Abrede getroffen. Beide Parteien müssten sich eine feste Anstellung suchen. Diese Abrede spiegle sich in der vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Scheidungsvereinbarung. Die Gesuchstellerin sei dieser Vereinbarung nachgekommen. Sie habe sich umfassend auf Stellen beworben und sei in ihrer neuen Arbeitgeberin (AD._____ Ltd) fündig geworden. Per 1. Mai 2020 habe die Gesuchstellerin dort ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Arbeitssuchbemühungen vorgelegt, was von der Gesuchstellerin moniert und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei dem

Seite 52/76 Gesuchsgegner rückwirkend seit dem 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 11'500.00 anzurechnen. Es wäre dem Gesuchsgegner zumutbar und möglich gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Selbst der eigene Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 ausgeführt, dass sich der Gesuchsgegner anderweitig bemühen werde. Hierauf sei der Gesuchsgegner zu behaften. In Ziff. 8 derselben Stellungnahme fordere der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gehe nicht an, dass er von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fordere, selber aber an defizitären, ja sogar überschuldeten Gesellschaften festhalte. Diesbezüglich seien die Parteien gleich zu behandeln. Auch aus diesem Grund sei es angezeigt, die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner aufzuheben (act. 1 Rz 74-76). 6.2.2.1 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Parteien im Rahmen der Mediation eine klare Abrede getroffen hätten, wonach beide Parteien sich eine feste Anstellung suchen müssten. Eine solche finde sich denn auch nicht in der Scheidungsvereinbarung. Tatsächlich arbeite der Gesuchsgegner in einem 100%-Pensum. Der Gesuchsgegner sei seit Ende 2016 nur noch für die eigenen Firmen tätig gewesen, was mit der Gesuchstellerin einvernehmlich abgesprochen gewesen sei (act. 6 Rz 41 f.). 6.2.2.2 Die Gesuchstellerin vertritt sinngemäss die Auffassung, aufgrund der (angeblichen) Abrede im Rahmen der Mediation habe der Gesuchsgegner schon länger gewusst, dass er eine Anstellung ausserhalb der eigenen Gesellschaften suchen müsse, weshalb ihm keine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2021 einzuräumen sei. Es gelingt ihr jedoch nicht, eine solche Abrede glaubhaft zu machen. Sie stützt sich dabei auf den undatierten Entwurf einer Scheidungsvereinbarung, die der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat und die angeblich aus der Mediation bei Rechtsanwalt AJ.________ stammt. Diesem Entwurf lässt sich aber zu einer solchen Abrede nichts entnehmen. Aufgrund seines Erscheinungsbildes und den zahlreichen Lücken bzw. provisorisch ausgefüllten Stellen muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Entwurf in noch relativ frühem Stadium gehandelt hat, wobei die Parteien diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht haben. Obwohl die Gesuchstellerin nicht erwähnt, auf welche Ziffer im Entwurf sie sich genau bezieht, muss es sich um Ziff. 4 handeln, die wie folgt lautet (Vi act. 9/2 [kursiver Text im Original gelb markiert]): 4. Ehegattenunterhaltsbeiträge 4.1 Die Ehegatten verzichten, unter Berücksichtigung der möglichen Eigenversorgung der Parteien, auf einen nachehelichen Unterhalt. 4.2 Diese Vereinbarung beruht auf den folgenden Fakten: Der Ehemann arbeitet im Vollzeitpensum bei XX als XX und verdient ein durchschnittliches Monatsgehalt von netto CHF XX (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). ODER Der Ehemann ist derzeit auf Stellensuche. Er erhält von der Arbeitslosenversicherung CHF XX im Monat. Die Ehefrau arbeitet im Vollzeitpensum bei XX als XX und verdient ein durchschnittliches Monatsgehalt von netto CHF XX (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). ODER

Seite 53/76 Die Ehefrau ist derzeit auf Stellensuche. Sie erhält von der Arbeitslosenversicherung CHF XX im Monat. 6.2.2.3 Dieser Text deutet entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht darauf hin, dass eine beidseitige (unselbständige) Erwerbstätigkeit damals bereits abgesprochen war. Vielmehr handelt es sich um Standardformulierungen, die von den Parteien erst noch näher zu spezifizieren gewesen wären. Genauso gut könnte gar nichts dort stehen. Entsprechend ist anzunehmen, dass Rechtsanwalt AJ.________ beim Verfassen des Entwurfs schlicht keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse der Parteien hatte, sondern nur von der Absicht der Parteien, gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Auch der Umstand, dass bei beiden Parteien als Alternative der Bezug von Arbeitslosentaggeldern erwähnt wird, spricht gegen die Behauptung der Gesuchstellerin, dass es sich hier tatsächlich um einen vorbesprochenen Entwurf handeln soll. Jedenfalls der Gesuchsgegner hätte aufgrund seiner in Vollzeit ausgeübten Selbständigkeit kaum Aussicht auf Arbeitslosentaggelder gehabt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, AJP 10/1999 S. 1318 ff. zum Entscheid des Eidg. Verwaltungsgerichts, I. Kammer, vom 19. März 1999). 6.2.2.4 Doch selbst wenn es im Rahmen der Mediation bereits ein Thema gewesen wäre, dass beide Parteien eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen sollten, könnte die Gesuchstellerin nichts daraus ableiten. Eine dahingehende Vereinbarung wurde ja von den Parteien letztlich gerade nicht unterzeichnet. Bei der Würdigung von Äusserungen im Rahmen einer Mediation ist zudem ohnehin grosse Zurückhaltung geboten, da es dort möglich sein muss, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten offen zu diskutieren, ohne im Falle des Misslingens einer Einigung auf allfällige Zugeständnisse behaftet zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf der Scheidungsvereinbarung von Rechtsanwalt AJ.________ auch eine alternierende Obhut über E.________ enthält, von der sich die Gesuchstellerin bekanntlich im Nachhinein ebenfalls distanziert hat. 6.2.3 Der Gesuchsgegner seinerseits begründet seinen Standpunkt, ihm könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, damit, dass er seit Ende 2016 nur noch für die eigenen Gesellschaften der Parteien tätig gewesen und dieser Schritt in die "Selbständigkeit" noch während des Zusammenlebens im Rahmen einer einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt sei. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er die aufgebauten Gesellschaften (G.________ AG, J.________ AG, F.________ AG und L.________ AS) einfach im Stich lasse. Dies würde innert Kürze zum Konkurs all dieser Firmen führen, was einen grossen Schaden für beide Parteien zur Folge hätte. Der Gesuchsgegner könne sich deshalb nicht für eine Stelle ausserhalb seiner Gesellschaften bewerben. Es müsse deshalb vom tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen werden. Dies rechtfertige sich umso mehr, als in den letzten Jahren vom Einkommen des Gesuchsgegners gelebt worden sei und das jetzige Einkommen der Parteien ohne Weiteres ausreiche (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 4. Lemma). 6.2.3.1 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der Schritt in die Selbständigkeit sei während des Zusammenlebens im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt, wiederholt er lediglich seinen bereits vor der Vorinstanz erfolglos vorgetragenen Standpunkt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern dieses Argument im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt

Seite 54/76 worden wäre oder weshalb der Entscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind folglich nicht erfüllt, weshalb auf dieses Argument nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Stattdessen kann zu diesem Thema ohne Weiteres auf die zutreffenden E. 8.7.4.2 f. im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2.3.2 Auch in seiner übrigen Argumentation kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden. So beschränkt er sich auf die Behauptung, wenn er sich eine andere Arbeit suchen müsse, würde dies innert Kürze zum Konkurs der von ihm aufgebauten Gesellschaften führen, was einen grossen Schaden für die Parteien zur Folge hätte. Worin aber der Schaden für die Parteien im Falle des Konkurses der (mutmasslich überschuldeten) Gesellschaften liegen würde, erklärt er nicht und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Vermutlich spricht der Gesuchsgegner die Darlehen an, die den Gesellschaften aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten sowie dem eigenen Vermögen des Gesuchsgegners gewährt wurden und die im Falle eines Konkurses wohl nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass eine Erholung bei den Gesellschaften des Gesuchsgegners in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Entsprechende Indizien legt auch der Gesuchsgegner nicht vor. Im Gegenteil macht er gerade geltend, mit den Gesellschaften auf unbestimmte Zeit kein höheres Einkommen als CHF 4'000.00 pro Monat erzielen zu können. Mithin rechnet er selbst nicht mit einer zeitnahen Erholung. Unter diesen Umständen müssen die Darlehen der Parteien bereits heute als verloren betrachtet werden. Jedenfalls rechtfertigt nicht jede noch so geringe Hoffnung darauf, dass sich irgendwann alles zum Besseren wenden und der Verlust doch noch abgewendet werden könnte, auf unbestimmte Zeit an defizitären Strukturen festzuhalten. Im Sinne der Schadensbegrenzung ist im Gegenteil dringend geboten, dass der Gesuchsgegner sich schnellstmöglich um ein anderweitiges Einkommen bemüht. 6.2.3.3 Wenn der Gesuchsgegner schliesslich geltend macht, die Familie habe in den letzten Jahren von seinem Einkommen gelebt und das jetzige Einkommen der Parteien reiche ja aus, so kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sinngemäss vertritt er die Ansicht, er sei ja in den Jahren vor der Trennung für den ehelichen Unterhalt aufgekommen, sodass es gerecht erscheine, wenn die Familie nun vom Einkommen der Gesuchstellerin leben könne. Dieser "ausgleichende" Ansatz findet im geltenden Recht jedoch keine Stütze. Im Gegenteil bilden gerade die bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, den Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung (BGE 128 III 65 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom

7. Februar 2018 E. 3.1). Was den Kindesunterhalt betrifft, so gilt ausserdem der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, vollständig für den Barunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vorliegend wäre daher der Barunterhalt von E.________ vom Gesuchsgegner zu bezahlen. Dieser Pflicht kann sich der Gesuchsgegner nicht mit dem Hinweis entziehen, das Einkommen der Parteien reiche ja aus, wenn er selbst derzeit nicht einmal für seinen eigenen Bedarf aufkommen kann. 6.2.4 Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich des vom Gesuchsgegner in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich erzielten bzw. anrechenbaren Einkommens zu korrigieren. Ansonsten haben die Parteien keine Gründe vorgebracht, die den angefochtenen

Seite 55/76 Entscheid in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners als fehlerhaft erscheinen lassen. Ihre Berufungen sind insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das Jahr 2020 ist demnach mit einem tatsächlichen Einkommen von CHF 5'826.00 pro Monat und für das Jahr 2021 mit einem solchen von CHF 7'209.00 pro Monat zu rechnen. Ab 1. Januar 2022 ist sodann von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von monatlich CHF 11'500.00 auszugehen. 6.3 Auch gegen die Bedarfsberechnung der Vorinstanz erheben beide Parteien Einwände. 6.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin den vollen Betrag von CHF 220.00 für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Er argumentiert, die Vorinstanz gehe gleichzeitig davon aus, dass die Gesuchstellerin nur einen Tag pro Woche am Sitz der Arbeitgeberin in V.________ arbeiten müsse und die restliche Zeit von zuhause aus arbeiten könne. Der Betrag sei auf CHF 132.00 pro Monat herabzusetzen, weil die Gesuchstellerin nur drei Tage pro Woche in V.________ arbeite (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 3. Lemma). Die Gesuchstellerin geht auf die Frage, wie regelmässig sie sich aus beruflichen Gründen auswärtig verpflegen muss, nicht ein, sondern hält in der Berufungsantwort lediglich fest, die auswärtige Verpflegung betrage "unverändert" je Partei CHF 220.00 (act. 6 [Z1 2021 31] Rz 59). Tatsächlich ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Bestimmung der Höhe des Betrags für auswärtige Verpflegung vom 100%-Pensum beider Ehegatten aus und äusserte sich nicht weiter zur Thematik des Heimbüros. Dass die Gesuchstellerin maximal drei Tage pro Woche vor Ort in V.________ arbeitet, ist jedoch unbestritten und wurde – wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht – auch bei der Zuteilung der Obhut berücksichtigt (Vi act. 52 E. 6.9). Folglich bedarf die Gesuchstellerin auch nur in diesem Umfang auswärtiger Verpflegung. Der Betrag für auswärtige Verpflegung ist bei der Gesuchstellerin entsprechend, wie vom Gesuchsgegner beantragt, auf CHF 132.00 zu kürzen. 6.3.2 Die Gesuchstellerin kritisiert demgegenüber, dass der volljährige Sohn S.________ in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz keinerlei Eingang gefunden hat. Sie macht geltend, es treffe zu, dass infolge seiner Volljährigkeit kein Unterhalt zugunsten von S.________ gesprochen werden könne. S.________ könne jedoch nicht einfach hinweggedacht werden. Er sei gerade einmal 19 Jahre jung, studiere an der ETH in Zürich und habe seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Es könne nicht angehen, S.________ dazu anzuhalten, gegen seine Mutter und/oder seinen Vater auf Unterhalt zu klagen, damit hiernach der im vorliegenden Verfahren gesprochene Unterhalt aufgrund des verfügten Volljährigenunterhalts abgeändert werde. Das sei prozessökonomischer Irrsinn und könne nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Die Gesuchstellerin habe bereits im Eheschutzgesuch den Bedarf von S.________ mit Urkunden beziffert und ausgeführt, dass dieser in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Im Rahmen ihres Plädoyers habe sie ausgeführt, dass sich der Gesuchsgegner weigere, sich an den Kosten für S.________ zu beteiligen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Gesuchstellerin die Kosten von S.________ trage. Der von der Gesuchstellerin urkundlich bezifferte Bedarf von S.________ sowie der Umstand, dass

Seite 56/76 dieser von der Gesuchstellerin bezahlt werde, sei seitens des Gesuchsgegners nicht bestritten worden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 habe er lediglich ausführen lassen, dass er auf eine detaillierte Stellungnahme verzichte. Diese Bestreitung sei ungenügend bzw. unsubstanziiert. Damit seien die Höhe des Bedarfs und die Tatsache, dass dieser von der Gesuchstellerin bezahlt werde, als wahr zu unterstellen. Dennoch erbringe die Gesuchstellerin der Vollständigkeit halber hiermit den Nachweis, dass sie die Kosten für S.________ (Semestergebühren [CHF 799.00], ÖV-Abonnement [CHF 925.00] sowie auswärtige Verpflegung und Einkäufe) bezahle. Die Krankenkassenprämien sowie auch die Wohnkosten für S.________ würden derzeit vom gemeinsamen Konto der Parteien bezahlt. Die Gesuchstellerin sei aber auch für die Zahnarztkosten sowie die Schulgebühren am Gymnasium ________ (Ort) aufgekommen. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Gesuchstellerin die Kosten für den gemeinsamen Sohn S.________ tatsächlich trage. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sei zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum von S.________ (CHF 1'422.05 abzgl. Ausbildungszulagen von CHF 350.00 = CHF 1'072.05 pro Monat) im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf einen Überschussanteil habe S.________ ab Erreichen der Volljährigkeit gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Schliesslich sei S.________ im Rahmen der Berechnung des gelebten ehelichen Lebensstandards zu berücksichtigen. S.________ sei erst im September 2019 volljährig geworden. Zur Ermittlung des ehelichen Lebensstandards sei auf die Zahlen aus dem Jahr 2019 abzustellen, weshalb S.________ auch in die Berechnung miteinzubeziehen sei (act. 1 Rz 84-91, 105 f. und 107 [zweitletztes Lemma]). 6.3.2.1 Der Gesuchsgegner hält demgegenüber daran fest, dass S.________ seinen Unterhaltsanspruch selber durchsetzen müsse. Mithin habe das Eheschutzgericht nur für minderjährige Kinder allfällige nötige Massnahmen zu treffen. S.________ habe seinen Unterhalt selber einzufordern. Die Gesuchstellerin belege zudem weder eine verbindliche Abmachung mit S.________, wonach sie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.00 beisteuere, noch eine solche mit dem Gesuchsgegner, wonach sie die Unterhaltspflicht für S.________ übernehme. Mit den eingereichten Beilagen sei keine Zahlung der Gesuchstellerin belegt. Vielmehr bestätige die Gesuchstellerin selbst, dass Kosten von S.________ über das gemeinsame Konto der Parteien beglichen würden. Es bleibe dabei, dass die Auslagen von S.________ im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die aufgezeigten Kosten von S.________ viel geringer (CHF 1'598.00/Jahr Studiengebühren; CHF 925.00/Jahr öffentlicher Verkehr; max. CHF 300.00/Monat diverse Kosten). Hinzu komme, dass S.________ während der Semesterferien und auch sonst immer wieder für AK.________ arbeite und mit seinem Einkommen seinen Bedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könne (act. 6 Rz 46-48). 6.3.2.2 Der Gesuchstellerin ist beizupflichten. Zwar dürfen im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens keine Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bei Verfahrenseinleitung bereits volljährig waren, zugesprochen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht gelassen werden können. Die Eltern schulden auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich folglich wie bei den anderen Unterhaltskategorien nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Dies hat unter anderem zur Folge, dass ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss

Seite 57/76 erst entstehen kann, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln mithin den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Erst ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die Berechtigten zu verteilen. Indessen ist der auf diese Weise zu berücksichtigende Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E. und E. 7.3). 6.3.2.3 Dass das volljährige Kind nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es seinen Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich durchgesetzt oder eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung mit den Eltern bzw. einem Elternteil abgeschlossen hat, wie dies der Gesuchsgegner sinngemäss vertritt, wird nicht vorausgesetzt und wäre auch nicht sachgerecht. Bestünde eine vorherige Klagepflicht, würde dies lediglich einen prozessökonomischen Leerlauf verursachen. Dies gilt jedenfalls, solange – wie vorliegend – keine ernsthaften Zweifel an der Unterhaltspflicht der Eltern bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Eheschutzgericht das familienrechtliche Existenzminimum des volljährigen Kindes nicht selbst soll berechnen und entsprechend berücksichtigen können (wobei dies freilich keine Bindungswirkung gegenüber dem volljährigen Kind entfaltet). Da sich ausserdem der zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch ohnehin nur auf das familienrechtliche Existenzminimum (zuzüglich Ausbildungskosten) beläuft, kommt es auch nicht darauf an, welche Abrede das volljährige Kind allenfalls tatsächlich mit seinen Eltern getroffen hat. 6.3.2.4 Das familienrechtliche Existenzminimum von S.________ beträgt vorliegend CHF 1'420.08 pro Monat (CHF 600.00 [Grundbetrag] + CHF 406.05 [Wohnkostenanteil] + CHF 222.75 [KVG] + CHF 64.20 [VVG] + CHF 77.08 [ÖV] + CHF 50.00 [Kommunikationspauschale]). Zu diesem Betrag sind CHF 133.16 pro Monat für die Semestergebühr hinzuzurechnen (CHF 1'598.00 / 12), jedoch die Ausbildungszulagen von CHF 350.00 pro Monat (vgl. act. 1 Rz 107 [zweitletztes Lemma]) abzuziehen, wodurch sich ein monatlicher (ungedeckter) Bedarf von gerundet CHF 1'200.00 ergibt. Dieser Betrag ist indessen nicht etwa dem Bedarf der Gesuchstellerin hinzuzurechnen, wie sie dies geltend macht, sondern vielmehr vom resultierenden Überschuss abzuziehen, bevor dieser auf die Parteien und E.________ verteilt wird. Damit erübrigt sich auch die Frage, wer letztlich tatsächlich für die Lebenshaltungskosten von S.________ aufkommt bzw. in der Vergangenheit aufgekommen ist. 6.3.2.5 Zu den einzelnen Bedarfsposten im Existenzminimum von S.________ ist Folgendes anzumerken: Grundbetrag und Der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil des bei einem Wohnkostenanteil: Elternteil wohnenden, über kein eigenes Einkommen verfügen- den volljährigen Kindes sind gleich zu berechnen wie bei einem Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom

20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.3 a.E.).

Seite 58/76 Der Grundbetrag von S.________ ist somit auf CHF 600.00 festzusetzen (Kreisschreiben der Justizkommission vom

10. Dezember 2009). Die Kosten für die Wohnung an der ________(Adresse), die von der Gesuchstellerin, S.________ und E.________ bewohnt wird, betragen unbestrittenermassen CHF 1'624.25 pro Monat (vgl. Vi act. 52 E. 8.4.5). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei S.________, wie soeben dargelegt, wie ein minderjähriges Kind und somit als "kleiner Kopf" zu zählen ist. Sein Wohnkostenanteil beträgt folglich 1/4 (= CHF 406.05 pro Monat). Gleichzeitig werden in der Bedarfsberechnung die Wohnkostenanteile der Gesuchstellerin und von E.________ auf CHF 812.15 und CHF 406.05 zu reduzieren sein. Krankenkasse: Die Kosten in der Höhe von CHF 222.75 bzw. CHF 64.20 pro Monat für Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sind belegt (Vi act. 1/8). Angesichts der guten Einkommensverhältnisse der Parteien konnte die Prämie für die überobligatorische Krankenversicherung im familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien berücksichtigt werden. Dasselbe hat somit auch für das familienrechtliche Existenzminimum von S.________ zu gelten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). ÖV und Semestergebühr: Die Kosten in der Höhe von CHF 925.00 und CHF 1'598.00 pro Jahr (= CHF 77.08 und CHF 133.16 pro Monat) für das ÖV- Abonnement sowie die Semestergebühren sind belegt und werden überdies vom Gesuchsgegner anerkannt. Kommunikationspauschale: Angesichts der guten Einkommensverhältnisse ist im familienrechtlichen Existenzminimum von S.________ (genauso wie bei den Parteien auch) eine reduzierte Kommunikationspauschale von CHF 50.00 zu berücksichtigen. Steuern: Nicht zu berücksichtigen sind im familienrechtlichen Existenzminimum von S.________ hingegen Steuern. Als Volljähriger wird er selbständig besteuert. Mangels eines nennenswerten Einkommens (dazu sogleich E. 6.3.2.6) wird er jedoch bis zum Abschluss seiner Ausbildung voraussichtlich kaum Steuern zu bezahlen haben. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei (Art. 24 lit. e DBG; § 22 Abs. 1 lit. g StG ZG). 6.3.2.6 Der Gesuchsgegner behauptet zwar, S.________ arbeite "während der Semesterferien und auch sonst immer wieder" für die AK.________, sodass er seinen Bedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könne. Die Behauptung bleibt jedoch gänzlich unsubstanziiert. So bleibt

Seite 59/76 offen, wann genau, in welcher Regelmässigkeit und in welchem Umfang S.________ für die AK.________ gearbeitet haben soll. Dasselbe gilt für die Höhe des Lohns, den S.________ für diese Arbeit angeblich bekommt. Dass solche Arbeitseinsätze nach wie vor stattfinden, scheint der Gesuchsgegner denn auch eher zu vermuten als zu wissen. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass S.________ neben einem ETH-Studium, das notorisch anspruchsvoll und zeitaufwändig ist, genügend Zeit hat, um sich nebenbei ein nennenswertes Einkommen zu erwirtschaften. 6.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende neue Bedarfsaufstellung (ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft per 31. August 2021, Änderungen kursiv): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E.________ Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 812.15 CHF 2'800.00 CHF 406.05 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Auswärtige Verpflegung CHF 132.00 CHF 220.00 Mobilitätskosten CHF 300.00 Existenzminimum CHF 2'786.70 CHF 4'532.55 CHF 1'183.80 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 50.00 CHF 50.00 Steuern CHF 450.00 CHF 800.00 CHF 130.00 Familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'637.75 CHF 5'482.55 CHF 1'363.95 Die Anpassung im Bedarf von E.________ [Reduktion des Wohnanteils] sowie sein reduzierter Überschussanteil führen dazu, dass sein Steueranteil auf abgerundet CHF 130.00 zu senken ist (5 % des Barunterhalts von E.________ in der Höhe von CHF 2'667.00, vgl. Vi act. 52 E. 8.4.5 und nachfolgend E. 6.4). 6.4 Die Parteien beanstanden auch die Überschussverteilung, die die Vorinstanz vorgenommen hat. 6.4.1 Die Gesuchstellerin kritisiert, die Vorinstanz habe – basierend auf einem falschen ehelichen Lebensstandard – einen zu hohen Überschuss der Familie während des Zusammenlebens ermittelt und es deshalb versäumt, den Überschussanteil des Gesuchsgegners in der ersten Phase ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung auf maximal CHF 2'078.63 zu beschränken. Zur Begründung führt sie aus, sie habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl bestritten, dass die Kosten für das gemeinsame tägliche Leben CHF 6'904.00 betragen hätten. Sie habe bereits im Eheschutzgesuch ihre eigenen Auslagen sowie diejenigen ihrer Kinder beziffert. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020 habe sie erneut auf die betreffenden Existenzminimumberechnungen verwiesen. Damit habe sie die Berechnung des Gesuchsgegners substanziiert bestritten. Dies umso mehr, als die Berechnung des Gesuchsgegners treuwidrig nachgeschoben worden sei. Es treffe zu, dass das Gesamteinkommen der Familie sich im Jahr 2019 auf CHF 16'815.00 pro Monat belaufen habe. Das Existenzminimum habe aber bei monatlich insgesamt CHF 10'878.07

Seite 60/76 gelegen: CHF 3'076.04 für den Gesuchsgegner, CHF 3'507.09 für die Gesuchstellerin, CHF 3'221.40 für S.________ und CHF 1'071.54 für E.________. Der Überschuss der Familie habe sich somit auf CHF 5'938.93 pro Monat belaufen, woran die Familienmitglieder im Verhältnis 35:35:15:15 partizipierten. Der Überschussanteil der Elternteile betrage je CHF 2'078.63 und derjenige der Kinder je CHF 890.84 (act. 1 Rz 92 ff.). 6.4.1.1 Der Argumentation der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sie im Eheschutzgesuch eine Bedarfsaufstellung für sich selbst und die beiden Söhne vorgenommen hat. Gleichzeitig stellte sie weitere Ausführungen dazu in Aussicht (Vi act. 1 Rz 19 f.). Diese Zahlen bezogen sich jedoch auf die Situation nach Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, zumal die Gesuchstellerin auch erst ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge beantragte. An der Verhandlung vom 25. August 2020 äusserte sie sich dazu dann nicht mehr, weil sie zwischenzeitlich ihre Stelle bei der AD.________ AG angetreten hatte und keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst mehr beantragte (Vi act. 19 Rz 24-27). Als der Gesuchsgegner in seiner "Noveneingabe" vom

5. Oktober 2020 neu rückwirkend ab 1. Mai 2020 die Zusprache von ehelichen Unterhaltsbeiträgen für sich beantragte und den Bedarf der Familie während des Zusammenlebens auf insgesamt CHF 6'904.00 bezifferte, bestritt die Gesuchstellerin diese Zahlen lediglich pauschal ("Die Ausführungen und Unterhaltsberechnungen des Gesuchsgegners werden vollumfänglich bestritten" [Vi act. 38 Rz 8]), was nicht genügt. In Rz 28 derselben Eingabe verwies sie dann, wie sie nun geltend macht, tatsächlich auf die von ihr genannten Zahlen im Eheschutzgesuch (Vi act. 38 Rz 28). Dieser Verweis bezieht sich jedoch – wie schon die Bedarfsaufstellung im Eheschutzgesuch selbst – wiederum auf den Bedarf der Familienmitglieder nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (vgl. Vi act. 38 Rz 25). Zur Bedarfssituation während des Zusammenlebens hat sich die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nie geäussert. 6.4.1.2 Dennoch ist ihr im Ergebnis beizupflichten. Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist (BGE 147 III 293 E. 4.4 und 147 III 265 E. 7.3 a.E.). 6.4.1.3 Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig erkannt hat, gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Der Richter stellt mithin den Sachverhalt von Amtes wegen fest und in Kinderbelangen hat er diesen sogar von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Vi act. 52 E. 2).

Seite 61/76 Folglich hätte die Vorinstanz nicht unbesehen unter Verweis auf die fehlende Bestreitung der Gesuchstellerin auf die Zahlen des Gesuchsgegners abstellen dürfen. Vielmehr wäre eine Bedarfsberechnung für die Zeit vor der Trennung der Parteien zwecks Ermittlung des ehelichen Lebensstandards von Amtes wegen vorzunehmen gewesen, was hiermit nachzuholen ist. Zu ermitteln ist der eheliche Lebensstandard. Zu diesem Zweck ist vorliegend auf die Zeit vor der Auflösung der Paarbeziehung der Parteien (Frühling 2020), und nicht auf die Zeit vor dem Getrenntleben im Sinne von Art. 176 ZGB (September 2021) abzustellen. 6.4.1.4 Gestützt auf die von den Parteien geltend gemachten und belegten Ausgaben ergibt sich folgender Bedarf der Familie vor der Trennung der Parteien (Frühling 2020): Gesuchstellerin Gesuchsgegner S.________ E.________ Grundbetrag CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 541.30 CHF 541.30 CHF 270.60 CHF 270.60 Krankenkasse (KVG) CHF 192.55 CHF 312.55 CHF 222.75 CHF 81.75 Drittbetreuungskosten / Mittagstisch CHF 96.00 Schulkosten CHF 2'090.82 Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 Mobilitätskosten CHF 0.00 Existenzminimum CHF 1'583.85 CHF 1'703.85 CHF 3'184.17 CHF 1'048.35 Krankenkasse (VVG) CHF 251.05 CHF 64.20 CHF 50.15 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 25.00 CHF 25.00 Steuern CHF 332.00 CHF 332.00 p.m. p.m. Familienrechtliches Existenzminimum CHF 2'291.90 CHF 2'160.85 CHF 3'248.37 CHF 1'098.50 S.________ ist erst im September 2019 volljährig geworden und die Parteien trennten sich spätestens im Frühjahr 2020. Mithin wurde S.________ erst wenige Monate vor der Trennung volljährig, was für den ehelichen Lebensstandard nicht bestimmend sein kann. Abzustellen ist deshalb auf die Situation vor dem 18. Geburtstag von S.________. 6.4.1.5 Zu den Bedarfsposten ist im Einzelnen Folgendes anzumerken: Grundbetrag: Ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Ehepaar und von CHF 600.00 für Kinder über 10 Jahren entspricht den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Justizkommission vom

10. Dezember 2009). Wohnkostenanteil: Die Kosten für die Wohnung an der ________(Adresse), die von der Gesuchstellerin, S.________ und E.________ bewohnt wird, betragen unbestrittenermassen CHF 1'624.25 pro Monat (vgl. Vi act. 52 E. 8.4.5). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei die Eltern je als "grosser Kopf" und die beiden Söhne je als "kleiner Kopf" gelten. Die Wohnkosten

Seite 62/76 sind deshalb zu je 1/3 beiden Elternteilen und zu je 1/6 den beiden Söhnen anzurechnen. Krankenkasse: Die monatlichen Kosten für Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Parteien für das Jahr 2020 sind belegt (Vi act. 1/7-9 und 32/28). Diese Zahlen können mangels Belegen auch für das Jahr 2019 beigezogen werden. Mittagstisch E.________: Die Parteien sind sich einig, dass sich die Kosten für den Mittagstisch von E.________ auf CHF 96.00 pro Monat belaufen (Vi act. 1 S. 9; Vi act. 32 S. 8). Diese Kosten sind ausserdem belegt (Vi act. 1/17). Schulkosten S.________: Bis im Sommer 2020 besuchte S.________ unbestrittenermassen das Gymnasium ________(Ort), wodurch Semestergebühren in der Höhe von CHF 12'544.90 anfielen (Vi act. 1/15). Dies entspricht einer monatlichen Summe von CHF 2'090.82. Auswärtige Verpflegung: Die Gesuchstellerin gab in der persönlichen Befragung an, bis ca. Oktober 2019 Teilzeit in den Gesellschaften des Gesuchsgegners mitgearbeitet zu haben (Vi act. 18 Ziff. 44). In welchem Pensum dies war und ob sie dafür allenfalls eine Spesenentschädigung bekam, ist hingegen unbekannt. Auch in Bezug auf den Gesuchsgegner ist nicht klar, wie oft er tatsächlich auswärts arbeitete (von den Schweizer Gesellschaften der Parteien hatte nur die F.________ AG im Jahr 2019 ihren Sitz nicht am Wohnort der Parteien). Folglich sind beiden Parteien keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Mobilität: Auch in Bezug auf die Mobilität können der Gesuchstellerin keine Kosten angerechnet werden. Wenn sie für die Gesellschaften des Gesuchsgegners arbeitete, wurden ihre Auslagen für die Mobilität wohl von den Gesellschaften übernommen, wie dies auch beim Gesuchsgegner der Fall war. Kommunikationspauschale: Angesichts der guten Einkommensverhältnisse ist im familienrechtlichen Existenzminimum beider Parteien eine Kommunikationspauschale in der Höhe von CHF 100.00 zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Versicherungspauschale: Die Versicherungspauschale von CHF 50.00 ist beiden Parteien je zur Hälfte im Bedarf anzurechnen. Steuern: Für ein Ehepaar mit zwei Kindern mit Wohnsitz in ________ ist bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 89'986.00 (Kanton)

Seite 63/76 bzw. CHF 119'758.00 (Bund) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 447'047.00 (vgl. Vi act. 45/52) mit einer Steuerlast von CHF 7'969.00 pro Jahr bzw. CHF 664.00 pro Monat zu rechnen (vgl. ). Diese ist beiden Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Ein Steueranteil für die Kinder braucht nicht ausgeschieden zu werden, zumal diese Berechnung einzig der Ermittlung des Familienüberschusses dient. 6.4.1.6 Nach dem Gesagten stand vor der Trennung ein Familieneinkommen von CHF 16'815.00 netto pro Monat (vgl. Vi act. 45/52 [Steuererklärung 2019]) Ausgaben von insgesamt (mindestens) CHF 8'800.00 gegenüber. Für das Jahr 2019 ist entsprechend von einem Überschuss der Parteien von CHF 8'015.00 pro Monat auszugehen und nicht von CHF 9'911.00, wie in E. 9.1 des angefochtenen Entscheids festgehalten. Auf die Auswirkungen, die dies auf die Unterhaltsbeiträge hat, ist nachfolgend in E. 6.4.3 sowie E. 6.5.2 zurückzukommen. 6.4.2 Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, es sei in keiner Weise gerechtfertigt, den Überschuss zu 2/10 auf E.________ und zu 5/10 auf die Gesuchstellerin zu verteilen, und führt zur Begründung aus, insbesondere wenn das Besuchs- und Betreuungsrecht zu Gunsten des Gesuchsgegners ausgebaut werde, bestehe kein Anlass, von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen (1/5 auf E.________ und je 2/5 auf die Parteien) abzuweichen (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/6, 2. Lemma). Nachdem das Besuchs- und Betreuungsrecht des Gesuchsgegners jedoch nicht verändert wird, ist dieser Kritik die Grundlage entzogen. Auf die zutreffende E. 9.1 (letzter Absatz) des angefochtenen Entscheids kann deshalb ohne Weiteres verwiesen werden. 6.4.3 Für die Phase vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ergibt sich somit neu folgende Überschussverteilung (in CHF, gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 7'209.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 22'628.00 Bedarf Gesuchstellerin 3'638.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'483.00 Bedarf E.________ 1'364.00 Bedarf total 10'485.00 Überschuss total 12'143.00 ./. ungedecktes Existenzminimum S.________ 1'200.00 Überschuss nach Abzug S.________ 10'943.00 Überschuss limitiert 8'015.00 Überschuss Gesuchstellerin (rund 5/10) 4'007.00 Überschuss Gesuchsgegner (rund 3/10) 2'405.00 Überschuss E.________ (rund 2/10) 1'603.00

Seite 64/76 6.4.4 Aufgrund des höheren tatsächlichen Einkommens des Gesuchsgegners resultiert selbst nach Abzug des ungedeckten Existenzminimums von S.________ in dieser Phase ein Überschuss von CHF 10'943.00. Dies übersteigt den Überschuss gemäss ehelichem Lebensstandard deutlich, sodass der zu teilende Überschuss – anders als noch im erstinstanzlichen Entscheid – bereits in dieser Phase auf CHF 8'015.00 pro Monat zu limitieren ist (vgl. vorne E. 6.4.1.2 und 6.4.1.6). 6.4.5 Zum Überschussanteil von E.________ ist Folgendes anzufügen: 6.4.5.1 Aus dem Überschussanteil des (minderjährigen) Kindes sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist. In der Regel ist der Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Von diesem Prinzip kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden. Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). 6.4.5.2 Wie bereits erwähnt, ist die Limitierung des Überschussanteils auf den ehelichen Lebensstandard für E.________ grundsätzlich nicht bindend, sodass der Überschussanteil von E.________ auch höher angesetzt werden könnte (vgl. vorne E. 6.4.1.2). Ausgehend vom (nicht limitierten) Überschuss der Familie von CHF 10'943.00 würde für die Phase von September bis Dezember 2021 ein Überschussanteil von E.________ in der Höhe von CHF 2'189.00 resultieren (CHF 10'943.00 x 2/10 [vgl. E. 6.4.2]). Auf diese Weise würde sich jedoch der Barunterhalt von E.________ auf gerundet insgesamt CHF 3'550.00 pro Monat belaufen. Gemäss Zürcher Kinderkostentabelle betragen die Kosten für ein 5- bis12-jähriges Kind mit einem Geschwister CHF 1'265.00 pro Monat, was nur rund einem Drittel von CHF 3'550.00 entspricht. Selbst wenn man für E.________ aufgrund der grossen Altersdifferenz zu S.________ den Betrag für Einzelkinder verwenden würde (CHF 1'465.00), würde der Unterhaltsbeitrag von E.________ noch immer fast das 2,5-fache davon betragen. Eine Erhöhung des Überschussanteils auf dieses Niveau ist folglich nicht angemessen. Vielmehr ist auch bei E.________ vom ehelichen Lebensstandard auszugehen. Dies gilt gleichermassen für die dritte Phase ab dem 1. Januar 2022. Zwar wird E.________ in diesem Jahr 13 Jahre alt und ab diesem Altersjahr erhöhen sich die Kinderkosten gemäss Zürcher Kinderkostentabelle auf CHF 1595.00 (1 von 2 Kindern) bzw. CHF 1'790.00 (Einzelkind) pro Monat. E.________ kann jedoch mit einem Überschussanteil von CHF 1'603.00 auch in dieser Phase noch einen Lebensstandard führen, der um mehr als CHF 1'000.00 über dem statistischen Standardwert gemäss Zürcher Kinderkostentabelle liegt. Mit diesem Betrag kann E.________ angemessen am Lebensstandard seiner Eltern

Seite 65/76 teilhaben. Dies gilt umso mehr, als er ohnehin gemeinsam im selben Haushalt mit der finanziell leistungsfähigeren Gesuchstellerin lebt. 6.4.5.3 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung geltend, der Überschussanteil von CHF 1'800.00, den die Vorinstanz E.________ zugesprochen habe, sei deutlich zu hoch. Die Parteien hätten nie geltend gemacht, dass E.________ teure Hobbys habe oder sonst hohe Kosten für ihn angefallen wären (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/4). Was der Gesuchsgegner unter "deutlich zu hoch" versteht, legt er indessen nicht dar. Sollte er der Auffassung sein, der Überschussanteil von E.________ sei noch tiefer als bei CHF 1'603.00 anzusetzen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Kind gemäss der vorne in E. 6.4.5.1 zitierten neuesten Rechtsprechung gerade auch dann am (gehobenen) Lebensstandard seiner Eltern teilhaben können soll, wenn diese nicht spezifische hohe Ausgaben für ihn geltend gemacht haben. Folglich kann der Gesuchsgegner nichts für seinen Standpunkt daraus ableiten, wenn keine teuren Hobbys oder andere hohen Kosten für E.________ behauptet worden sind. Andere Gründe, weshalb der Überschussanteil von E.________ weiter zu senken wäre, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 6.4.6 Der Barunterhalt von E.________ beträgt in dieser zweiten Phase (vom 1. September bis 31. Dezember 2021) demnach CHF 2'667.00 (CHF 1'364.00 [Bedarf] + CHF 1'603.00 [Anteil Überschuss] ./. CHF 300.00 [Familienzulage]). Da dem Gesuchsgegner für diese Phase auch im Berufungsverfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Barbedarf von E.________ in dieser Phase – mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners – von der Gesuchstellerin zu bezahlen ist. 6.4.7 Aufgrund der Deckelung des Überschusses auf CHF 8'015.00 resultiert ein tieferer gebührender Bedarf des Gesuchsgegners als im angefochtenen Entscheid. Dieser beläuft sich nur noch auf CHF 7'888.00 pro Monat. Auch mit seinem höheren monatlichen Einkommen von CHF 7'209.00 war es ihm aber nicht möglich, diesen Bedarf vollständig zu decken, sodass dem Gesuchsgegner auch unter Einbezug der vorgenommenen Anpassungen in dieser Phase ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Dieser beläuft sich jedoch neu nur noch auf gerundet CHF 680.00 (CHF 5'483.00 [Bedarf] + CHF 2'405.00 [Anteil Überschuss] ./. CHF 7'209.00 [Einkommen]) statt CHF 3'724.00 pro Monat. 6.5 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Überschussverteilung – basierend auf den unbeanstandet gebliebenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – neu mit Berücksichtigung von S.________ wie folgt (in CHF, gerundet): Einkommen Gesuchstellerin 15'119.00 Einkommen Gesuchsgegner 11'500.00 Familienzulage E.________ 300.00 Einkommen total 26'919.00 Bedarf Gesuchstellerin 4'828.00 Bedarf Gesuchsgegner 5'883.00 Bedarf E.________ 1'394.00 Bedarf total 12'105.00 Überschuss total 14'814.00 ./. ungedecktes Existenzminimum 1'200.00

Seite 66/76 S.________ Überschuss nach Abzug S.________ 13'614.00 Überschuss limitiert 8'015.00 Überschuss Gesuchstellerin (2/5) 3'206.00 Überschuss Gesuchsgegner (2/5) 3'206.00 Überschuss E.________ (1/5) 1'603.00 Der Bedarf des Gesuchsgegners hat sich in dieser Phase um CHF 400.00 erhöht, weil sein (hypothetisches) höheres Einkommen zu einer erhöhten Steuerlast führen wird bzw. würde (vgl. Vi act. 52 E. 9.3). 6.5.1 Auch bei der Gesuchstellerin erhöht sich die Steuerlast aufgrund der Kinderunterhaltsbeiträge, die der Gesuchsgegner in dieser bzw. für diese Phase zu bezahlen hat. Obwohl der monatliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der Anpassungen in der Bedarfsberechnung sowie der Berücksichtigung von S.________ vor der Verteilung des Überschusses etwas tiefer ausfällt (CHF 1'620.00 statt CHF 1'841.00; vgl. nachfolgend E. 6.5.3 und 6.5.4), ist die Veränderung (Senkung des jährlichen Einkommens von CHF 207'120.00 [gemäss Annahme Vorinstanz] auf CHF 204'228.00 pro Jahr vermindert die jährliche Steuerlast um CHF 819.00 von CHF 25'525.00 auf CHF 24'706.00; vgl. ) zu geringfügig, um sich massgebend auf die Steuerberechnung auszuwirken. Folglich ist auch in der vorliegenden Berechnung von einer Steuerbelastung bei der Gesuchstellerin von insgesamt CHF 1'800.00 auszugehen. Dieser Betrag ist zu CHF 160.00 dem Bedarf von E.________ und zu CHF 1'640.00 dem Bedarf der Gesuchstellerin zuzurechnen (vgl. dazu Vi act. 52 E. 9.3). Somit erhöht sich der Bedarf von E.________ gegenüber der vorherigen Phase von CHF 1'364.00 auf CHF 1'394.00 und derjenige der Gesuchstellerin von CHF 3'638.00 auf CHF 4'828.00 (vgl. vorne E. 6.3.3). 6.5.2 Anders als im angefochtenen Entscheid ist der Überschuss von CHF 13'614.00, der sich nach Abzug des ungedeckten familienrechtlichen Existenzminimums von S.________ ergibt, jedoch nicht auf CHF 9'000.00, sondern auf CHF 8'015.00 pro Monat zu limitieren (vgl. vorne E. 6.4.1.2 und 6.4.1.6). Wird dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt (was von den Parteien für diese Phase zu Recht im Grundsatz nicht beanstandet wurde), so ergibt sich ein Überschussanteil von je CHF 3'206.00 für die Parteien und von CHF 1'603.00 für E.________. 6.5.3 Der Barunterhalt von E.________ beläuft sich nach dem Gesagten auf CHF 2'697.00 pro Monat (CHF 1'394.00 [Bedarf] + CHF 1'603.00 [Überschussanteil] ./. CHF 300.00 [Kinderzulage]). Die Vorinstanz hat entschieden, dass dieser Barunterhalt zu 60 % vom Gesuchsgegner und zu 40 % von der Gesuchstellerin zu bezahlen sei. 6.5.3.1 Damit ist die Gesuchstellerin nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, dass der Gesuchsgegner vollständig für den Barunterhalt von E.________ aufkommen müsse. Zur Begründung führt sie aus, sie sei nicht nur in einem Vollzeitpensum tätig, sondern habe auch den gesamten Haushalt zu besorgen. Sie erbringe im Verhältnis zum Gesuchsgegner eine klar überobligatorische Leistung, weswegen es sich rechtfertige, dem Gesuchsgegner den

Seite 67/76 gesamten Barunterhalt aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner sei fähig, diesen zu bezahlen (act. 1 Rz 110). 6.5.3.2 Diese Kritik der Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, lediglich am eigenen Standpunkt festzuhalten, ohne auf den angefochtenen Entscheid argumentativ einzugehen. Die Vorinstanz hat auf der einen Seite die Doppelbelastung sehr wohl berücksichtigt, auf der anderen Seite jedoch auch in Erwägung gezogen, dass die Gesuchstellerin selbst bei Annahme eines hypothetischen Einkommens auf der Seite des Gesuchsgegners deutlich leistungsfähiger ist und E.________ mit fortschreitendem Alter immer weniger Betreuung brauchen wird. Darauf geht die Gesuchstellerin überhaupt nicht ein, weshalb ihre Rüge den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). 6.5.3.3 Auch der Gesuchsgegner äussert in seiner Berufung Kritik an der Aufteilung des Barunterhalts von E.________, die die Vorinstanz vorgenommen hat. Er argumentiert, der Freibetrag der Gesuchstellerin sei aufgrund des höheren Einkommens deutlich höher, sodass sie zu verpflichten sei, die Gesundheitskosten (insbesondere die Krankenkassenprämie), die Mobilitätskosten, Schulkosten, Kosten Mittagstisch und Kosten der Hobbys von E.________ zu bezahlen (act. 1 [Z2 2021 31] Rz III/4). Abgesehen davon, dass der Gesuchsgegner nicht beziffert, in welchem Umfang seiner Auffassung nach die Gesuchstellerin denn nun den Barunterhalt von E.________ zu tragen habe (was insbesondere im Zusammenhang mit den Hobbys problematisch ist, die nicht Teil der Bedarfsberechnung sind), setzt auch er sich mit der Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander. Insbesondere übergeht er, dass die Vorinstanz den Einkommensunterschieden der Parteien bereits Rechnung getragen hat. Auch diese Kritik erfüllt die Anforderungen an eine Berufungsbegründung folglich nicht. Auf die Thematik ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die vorgenommene Aufteilung nachvollziehbar begründet hat und diese auch sachgerecht ist. Auf E. 9.3.1 des angefochtenen Entscheids kann insofern verwiesen werden. 6.5.4 Folglich ist der Barunterhalt von E.________ (CHF 2'697.00 pro Monat) im Umfang von 60 %, d.h. gerundet CHF 1'620.00 pro Monat, vom Gesuchsgegner und im Restbetrag von monatlich CHF 1'077.00 von der Gesuchstellerin zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen. 6.5.5 Keine Änderungen gibt es hingegen in der Phase ab 1. Januar 2022 beim Ehegattenunterhalt. Der Gesuchsgegner vermag mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'500.00 nach Bezahlung des Barunterhalts von E.________ im Betrag von CHF 1'620.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 9'089.00 (= CHF 5'883.00 Bedarf + CHF 3'206.00 Anteil Überschuss) zu decken. Er hat daher ab 1. Januar 2022 keinen Anspruch auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag mehr. 7. Weiterer Streitpunkt im Berufungsverfahren ist das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin, das die Vorinstanz abgewiesen hat. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 52 E. 10):

Seite 68/76 Obschon die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB grundsätzlich ohne jede Einschränkung bestehe, könnten nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Unterlagen bedeute, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden könne, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt würden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Ausgeschlossen sei ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderliche Informationen zu erhalten. Insbesondere sei Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei zum einen noch kein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig und zum andern finde im vorliegenden Verfahren auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ebenso wenig sei überhaupt dargetan, dass und wann ein solches Verfahren eingeleitet werden solle. Der Gesuchsgegner habe sodann von den zur Edition verlangten Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Jahresrechnungen der G.________ AG, der F.________ AG, der J.________ AG, der L.________ AS sowie der N.________ AS von 2017 bis 2019 sowie die Kontoblätter der G.________ AG, der F.________ AG und der J.________ AG des Jahres 2019 bereits aufgelegt. Überdies lägen auch die Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2019 samt Beilagen und detaillierte Bankkontoauszüge seit Januar 2020 im Recht. Die übrigen verlangten Auskunftsbegehren könnten nicht mit allfälligen Unterhaltsansprüchen im vorliegenden Verfahren begründet werden, zumal der Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werde. Weitere Unterlagen seien nach dem Gesagten nicht zu edieren. Insofern sei das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen, sofern es nicht durch die während des Verfahrens aufgelegten Urkunden gegenstandslos geworden sei. 7.2 Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt, dass die finanzielle Situation des Gesuchsgegners undurchsichtig sei. Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin systematisch aus den gemeinsamen Gesellschaften ausgeschlossen und ihr die Zugangsberechtigungen mit Ausnahme der gemeinsamen Konten für die Begleichung der gemeinsamen Kosten entzogen. Der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren lediglich detaillierte Auszüge zu den Konten der gemeinsamen Gesellschaften aufgelegt, nicht aber seine persönlichen Konten oder Konten, an denen er sonst wirtschaftlich berechtigt sei. Ebendiese seien aber für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von erheblicher Relevanz. Der Gesuchsgegner müsse über weitere Einkünfte verfügen, andernfalls er sich nicht hälftig an den Familienkosten beteiligen könnte. Es sei daher grundlegend falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, das Auskunftsbegehren lasse sich nicht mit allfälligen Unterhaltsansprüchen begründen. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners. Es genüge nicht und verletze Art. 170 ZGB, wenn ausgeführt werde, der Gesuchsgegner müsse in der Zukunft Unterhaltszahlungen leisten. Denn es stelle sich bereits rückwirkend die Frage, welche Mittel dem Gesuchsgegner zur Verfügung gestanden hätten. Es sei unabdingbar, dass der Gesuchsgegner vollkommen Rechenschaft abzulegen habe über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel (act. 1 Rz 111-115).

Seite 69/76 7.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der grösste Teil der von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen zwischenzeitlich beim Gesuchsgegner angefordert und von diesem auch pflichtgemäss eingereicht wurde (act. 16 und act. 22/1-52). Der Gesuchsgegner reichte überdies unaufgefordert auch eine Aufstellung der Darlehensschulden samt Belegen ein (act. 22/53). In diesem Umfang ist das Berufungsbegehren der Gesuchstellerin gegenstandslos geworden. 7.4 Zu entscheiden ist deshalb nur noch über die Herausgabe der detaillierten Bankkontoauszüge für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019. 7.4.1 Gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB kann das Gericht einen Ehegatten oder Dritten auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell- rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz 75). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen (Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 170 N 15 m.w.H.). Wenn aus dem Auskunftsbegehren indes implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist ein Rechtsschutzinteresse in der Regel zu bejahen (Kokotek, a.a.O., Rz 79). Von der Frage des Rechtsschutzinteresses – als Eintretensvoraussetzung – zu unterscheiden ist die Frage nach dem Inhalt bzw. Umfang der Auskunftspflicht (vgl. Beschluss und Urteil LY140035 des Obergerichts Zürich vom 26. Januar 2015 E. 4 und 5 m.H. auf Kokotek, a.a.O., Rz 79 ff.). Auskünfte nach Art. 170 ZGB braucht es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiell-rechtliche Ansprüche zu begründen. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche aus Güterrecht, nämlich die Beteiligung am Vorschlag gemäss Art. 215 ZGB. Ferner kann sich ein Auskunftsbegehren auch rechtfertigen, um das Eigentum an einem Vermögenswert beweisen zu können (Art. 200 ZGB; Kokotek, a.a.O., Rz 2 und 86). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 15). Es kann nur Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, welche für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (Kokotek, a.a.O., Rz 391). 7.4.2 Die Gesuchstellerin behauptet, die Unterlagen (mithin auch jene der Jahre 2018 und 2019) seien bei der Erhebung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von erheblicher Relevanz (act. 1 Rz 114). Sie stellt damit ihr Auskunftsbegehren ausschliesslich in Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen. Weshalb jedoch auch die Unterlagen der Jahre 2018 und 2019 für die Ermittlung der (aktuellen) Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners

Seite 70/76 bzw. überhaupt die Bestimmung von Unterhaltsansprüchen erforderlich sein sollen, legt die Gesuchstellerin nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. 7.5 Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen, soweit sie noch nicht gegenstandslos geworden ist. Ob sie überhaupt ausreichend begründet war oder ob wegen unzureichender Begründung darauf gar nicht hätte eingetreten werden können (vgl. vorne E. 2.1), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 8. Weiter stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 den neuen Antrag, dem Gesuchsgegner sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein umfassendes Verfügungsverbot aufzuerlegen. Namentlich sei ihm zu verbieten, über sämtliche (bekannten) Konten im In- und Ausland, die auf ihn selbst lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen. Ausserdem seien die in- und ausländischen Kreditkarten des Gesuchsgegners zu sperren und es sei ihm zu untersagen, weitere Darlehen aufzunehmen oder neue Kreditkarten und/oder Debitkarten zu beantragen. 8.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 39 Rz 82 ff.): 8.1.1 Der Gesuchsgegner habe nach eigenen Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Schulden von über CHF 230'000.00 anhäufen müssen. Die Schuldenanhäufung des Gesuchsgegners habe aber entgegen seinen Ausführungen nichts mit der Deckung des Lebensunterhaltes zu tun: Diese habe zwischen März und Juni 2021 begonnen. Denn in diesem Zeitraum habe es der Gesuchsgegner vollständig unterlassen, seine Kreditkartenrechnungen zu bezahlen. Dadurch seien auch die vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Zinsen gestiegen. Über die Kreditkarten habe der Gesuchsgegner seine zahlreichen, unnötigen Reisen nach ________(Land) und Norwegen sowie seine ständigen Ferien bezahlt. So habe er beispielsweise am 21. November 2020 CHF 520.00 in einem Angelgeschäft ausgegeben und am 8. Mai 2021 CHF 755.75 für Yachtzubehör. Die Zunahme der Kreditkartenausgaben habe im Mai 2021 begonnen. Der Gesuchsgegner sei nach Landquart einkaufen gegangen und habe dort am 29. Mai 2021 dafür CHF 5'817.00 bezahlt. Am 12. Juni 2021 habe er in einem Heimwerkfachhandel in ________(Land) auf einen Schlag CHF 5'011.00 ausgegeben. Auch im Juli und August 2021 habe der Gesuchsgegner wiederholt jeweils für mehrere tausend Franken, manchmal gar im fünfstelligen Bereich, Einkäufe getätigt, wobei es sich hauptsächlich um Möbel gehandelt habe. Der Gesuchsgegner habe sich überdies von seinem Anwalt ein Guthaben von CHF 30'032.15 auszahlen lassen und stattdessen eine Schuldanerkennung gegenüber der Kanzlei über CHF 39'693.95 unterzeichnet. Zudem habe er offenbar noch genug Geld gehabt, um in der Person von AL.________ eine weitere Anwältin zu engagieren, der er am 17. November 2021 einen Kostenvorschuss über CHF 5'385.00 bezahlt habe. Aus alledem erhelle, dass die vom Gesuchsgegner getätigten Ausgaben in keinem Zusammenhang mit seinen Lebenshaltungskosten stünden. 8.1.2 Es könne dahingestellt bleiben, ob die Transaktionen in Schädigungsabsicht oder aus Irrsinn getätigt worden seien. Die von ihm angehäuften Schulden und vor allem Zinsen (auf den Kreditkarten über CHF 1'000.00 pro Monat) gefährdeten die Existenz des noch vorhandenen Familienvermögens, bestehend aus den Liegenschaften in der Schweiz

Seite 71/76 (________), Norwegen (AM.________) und ________(Land) (AN.________) sowie die Erträge der Parteien aus den Investments in Norwegen. Es bestehe sodann die reelle Chance, dass der Gesuchsgegner weitere schlichtweg unnötigen Schulden und Zinsen anhäufe und dadurch die Gefährdung des Familienvermögens zusätzlich erhöhe, sollten keine vorsorglichen Massnahmen gegen ihn verfügt werden. 8.1.3 Die beantragten Verfügungsbeschränkungen beträfen nicht nur die Privatkonten des Gesuchsgegners bei der H.________ Bank und der I.________ Bank, sondern auch die Konten der Gesellschaften der Parteien. Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin im Frühling 2020 aus allen Verwaltungsräten abgewählt. Seitdem bediene er sich der finanziellen Mittel der Gesellschaft wie in einem Selbstbedienungsladen. Faktisch höhle der Gesuchsgegner damit die Gesellschaften aus. Mit einem späteren Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin oder einer Gesellschaft gegenüber dem Gesuchsgegner könne der angerichtete Schaden für sich alleine nicht behoben werden. Denn der Gesuchsgegner werde sich weitestgehend allen finanziellen Mitteln entledigen wollen, um Haftungsansprüche bzw. deren Vollstreckung zu vereiteln. Daher könne der Erhöhung des bereits entstandenen Schadens ausschliesslich begegnet werden, indem sämtliche Konto-Transaktionen eingeschränkt (mithin von der Zustimmung der Gesuchstellerin abhängig gemacht) und die Kreditkarten gesperrt würden. 8.1.4 Die anbegehrten Verfügungsbeschränkungen seien verhältnismässig. Dem Gesuchsgegner werde nicht verunmöglicht, Transaktionen ab den Konten zu tätigen, sondern vielmehr nur, wenn auch das Einverständnis der Gesuchstellerin vorliege. So werde verhindert, dass der Gesuchsgegner unnötige Ausgaben treffe und dadurch das Familienvermögen schädige. Die Verfügungsbeschränkung im beantragten Sinn sei das mildeste Mittel. 8.2 Der neue Antrag der Gesuchstellerin ist formell eine Klage- bzw. Gesuchsänderung. Eine solche ist im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO (der neue Anspruch ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen, steht mit dem bisherigen Anspruch in Zusammenhang und beruht zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln) zulässig. Da es sich um einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt, der im summarischen Verfahren zu beurteilen ist, ist das Erfordernis der gleichen Verfahrensart erfüllt. Auch der Zusammenhang zum bisherigen Anspruch ist ohne Weiteres gegeben, handelt es sich doch auch bei diesem Antrag um Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens der Parteien. Der neue Antrag wurde ausserdem durch die neu vom Gesuchsgegner eingereichten Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 22/1-53) ausgelöst und beruht insofern auf aus Sicht der Gesuchstellerin neu bekanntgewordenen Tatsachen. Die Gesuchsänderung ist demnach zulässig. 8.3 Nach Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine Auflösung der Ehe vorgebeugt werden. Die

Seite 72/76 vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen ernsthafte und aktuelle Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378; Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1). Der Richter darf keinen strikten Beweis verlangen, sondern hat sich im summarischen Verfahren mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 8 und 8a mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich kann jede Art von Vermögen des Ehemannes oder der Ehefrau mit einer Verfügungsbeschränkung belegt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Globalsperre bewusst abgelehnt, weshalb einem Gatten nicht die Dispositionsbefugnis über sein gesamtes Vermögen entzogen werden darf. Vielmehr muss die Verfügungsbeschränkung sich auf bestimmte Vermögensobjekte beziehen, die in der richterlichen Anordnung individuell zu bezeichnen sind. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Sperre von Vermögensobjekten ist nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert. Von daher kann eine Begrenzung der richterlichen Anordnung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht notwendig erscheinen. Jedenfalls müssen dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Gatten mindestens so viele Vermögensobjekte zur uneingeschränkten Disposition überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 166 ZGB N 16 f.) 8.4 Vorliegend ist die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. So legt sie zwar ausführlich dar, dass der Gesuchsgegner unnötige Ausgaben tätige und sich zu diesem Zweck auch verschulde. Dass der Gesuchsgegner in wenig nachhaltiger Weise Schulden anhäuft, ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den von ihm eingereichten Akten. Allerdings geht die Gesuchstellerin nicht darauf ein, welche güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner sie zu haben meint, die gefährdet sein könnten, und inwiefern die beantragten Sperren dazu geeignet wären, diese Gefahr abzuwenden. Stattdessen schreibt sie bloss vage von einem Schaden, der angerichtet worden sei bzw. von Schadenersatz- und Haftungsansprüchen sowie deren Vollstreckung (act. 39 Rz 83 und 99). Diese Ausführungen sind einerseits unsubstanziiert und gehen andererseits an der Sache vorbei. Allgemeine Schadenersatz- und Haftungsansprüche (noch dazu solche der Gesellschaften gegenüber dem Gesuchsgegner) können mit einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB nicht abgesichert werden. 8.5 Inwiefern die anbegehrten Verfügungsbeschränkungen dazu beitragen könnten, allfällige güterrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin zu sichern, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Konten, für die die Gesuchstellerin eine Verfügungsbeschränkung verlangt, weisen bereits kein nennenswertes Guthaben mehr aus oder haben gar einen negativen Saldo (act. 22/10, 22/12, 22/14, 22/2, 22/14a, 22/24, 22/26, 22/29, 22/31, 22/33). Die wesentlichen Aktiven der Ehegatten dürften deshalb (nebst den Gesellschaften, deren Wert unklar ist) die auch von

Seite 73/76 der Gesuchstellerin erwähnten Liegenschaften in der Schweiz, in Norwegen und in ________(Land) sein. In Bezug auf die Liegenschaften hat die Gesuchstellerin aber gerade keine Verfügungsbeschränkung beantragt. 8.6 Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 178 ZGB verboten werden kann, Darlehen aufzunehmen. Zumindest der Wortlaut von Art. 178 Abs. 1 ZGB ("[…] kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen" [Hervorhebung hinzugefügt]) spricht dafür, dass lediglich das Einfrieren von genau bezeichneten Aktiven aus dem Vermögen der Ehegatten davon erfasst ist. Würde das Aufnehmen von Schulden verboten, wäre gerade nicht ein bestimmter Vermögenswert von dieser Anordnung betroffen. Wie es sich damit verhält, kann nach dem Gesagten vorliegend jedoch offenbleiben. 8.7 Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Verfügungssperre nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antrag ist deshalb abzuweisen. 9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Diese sind grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht aber von den gesetzlichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.1 Im Ergebnis obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die Obhuts- und Betreuungsfrage sowie auch auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung vollständig. Was den Ehegattenunterhalt betrifft, obsiegt sie in der ersten Phase zu rund drei Vierteln, in der zweiten Phase zu rund 90 % und in der dritten Phase vollständig. Hingegen unterliegt sie mit ihrem neu gestellten Antrag auf Verfügungsbeschränkung sowie teilweise mit ihrem Auskunftsbegehren. Beim Kindesunterhalt gibt es im Berufungsverfahren nur eine geringfügige Veränderung, obwohl die Gesuchstellerin die Verdoppelung des Unterhaltsbeitrags und der Gesuchsgegner dessen Streichung beantragt hat. In diesem Punkt sind deshalb beide Parteien mit ihren Anträgen als unterliegend zu betrachten. Unter Einbezug auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. Schmid/Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 4b) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Nicht zu berücksichtigen ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin die von ihr monierte Verfahrensverschleppung, zumal beide Parteien gleichermassen dazu beigetragen haben, das Verfahren mit Fristerstreckungen, Replik- eingaben und neuen Anträgen in die Länge zu ziehen. 9.2 Für das Berufungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Das vorliegende Verfahren hat sich aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Eingaben der Parteien sowie der vielen zu beurteilenden Anträge sehr aufwändig gestaltet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 10'000.00 festzusetzen.

Seite 74/76 9.3 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten angezeigt, weshalb auch die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Nach Massgabe des eben dargelegten Obsiegens und Unterliegens der Parteien rechtfertigt es sich, gleich wie im Berufungsverfahren auch für das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten zu einem Viertel (CHF 1'500.00) der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln (CHF 4'500.00) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 9.4 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend ist das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es beträgt in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Im summarischen Verfahren ist das Honorar in besonderen eherechtlichen Verfahren in der Regel auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist von einem aufwändigen Verfahren auszugehen, sodass der Tarifrahmen voll auszuschöpfen ist. Hinzugerechnet werden die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer (§ 25 und 25a AnwT). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich auf CHF 12'479.70 (CHF 11'250.00 [Grundhonorar] + CHF 337.50 [Spesenpauschale von 3 %] + CHF 892.20 [MWST von 7,7 %]) festzusetzen. Davon hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 2/4 (= 3/4 ./. 1/4), das heisst gerundet CHF 6'240.00, zu bezahlen. Im Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar grundsätzlich auf ein bis zwei Drittel des erstinstanzlichen Grundhonorars zu reduzieren, wobei in besonderen Fällen ausnahmsweise das volle Honorar berechnet werden darf (§ 8 Abs. 1 AnwT). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Honorar im Berufungsverfahren nicht zu reduzieren, da den Parteien ein ähnlich hoher Aufwand in beiden Verfahren entstanden ist. Somit hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'240.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Seite 75/76 Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden die Dispositiv-Ziff. 2.3, 3.1, 3.2, 7 und 8 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 wie folgt geändert: 2.3 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes E.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'620.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 3.1 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab 1. November 2020 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis 31. August 2021 noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'310.00 zu bezahlen. 3.2 Die Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab 1. September 2021 verpflichtet, dem Gesuchsgegner an dessen Unterhalt bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00 zu bezahlen. […] 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'678.75 Entscheidgebühr CHF 321.25 Kosten für die Übersetzung CHF 6'000.00 Total Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu ersetzen und der fehlende Betrag von CHF 3'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert. 8. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'240.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Antrag der Gesuchstellerin auf Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

Seite 76/76 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird im Umfang von CHF 2'500.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 7'500.00 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 500.00 zu ersetzen. Der fehlende Betrag von CHF 4'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert. 3.2 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'240.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2020 48) - Beiständin U.________ (ohne E. 4-9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: