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S1 2024 23

Zug OG · 2025-05-27 · Deutsch ZG

Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, im Juni 2017 na- mens der Y.________ AG mit B.________ einen Darlehensvertrag über CHF 500'000.00 ab- geschlossen zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das Darlehen nicht zurück- gezahlt werden könne. Zudem werden ihm ein COVID-Kreditbetrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 zu Gunsten der H.________ AG und eine damit einhergehende Urkun- denfälschung zur Last gelegt. Weitere Urkundenfälschungen soll der Beschuldigte in Zu- sammenhang mit der Buchhaltung und den Jahresrechnungen der Y.________ AG der Ge- schäftsjahre 2016 bis 2018 begangen haben. Zudem habe er sich bei den im September 2014 und August 2019 erfolgten Gründungen der Y.________ AG und der H.________ AG der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht, indem er wahrheitswidrig vorgegeben habe, dass die entsprechenden Bareinlagen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaften geleistet worden seien. Vorgeworfen werden dem Beschuldigten überdies in Zusammenhang mit der Y.________ AG Misswirtschaft, begangen zwischen Oktober 2014 und Mai 2019, mit einem Verschleppungsschaden von CHF 1'820'141.85, sowie eine im sel- ben Zeitraum begangene Unterlassung der Buchführung. Weiter nennt die Anklage unge- treue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG zufolge geschäftsmässig nicht begründeter (Privat-)Bezüge in den Ge- schäftsjahren 2016 bis 2020 mit einem Gesamtschaden von CHF 578'106.65. Schlussendlich soll der Beschuldigte mehrfachen Pfändungsbetrug begangen haben, indem er im März und August 2019 zum Schaden der Darlehensgläubigerin B.________ gegenüber dem Betrei- bungsamt falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht habe. 2. Am 23. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kol- legialgericht, statt, an welcher der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, der Rechtsver- treter der Privatklägerin und der zuständige Leitende Staatsanwalt teilnahmen. Der Beschul- digte wurde zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1). Die Verteidigung reichte Unter- lagen ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich anschliessend mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8). 3. Das Urteil wurde am 30. September 2024 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (SG GD 8/6). Hiergegen meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2024 und die Verteidigung mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 Berufung an (SG GD 3/7 und 4/14). Am 24. Oktober 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 25. Oktober (SG GD 9/2/1) zugestellt wurde. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG und der H.________ AG betreffend die Anklagesachverhalte "Vergütung von CHF 20.00 am 7. Februar 2020 an D.________" und "Vergütung von CHF 200.00 am 17. Januar 2020 an die I.________ AG" zufolge Eintritts der Verfolgungs- verjährung eingestellt.

Seite 3/141 2. Der Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 2.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG (Zahlungen an den Beschuldigten und teilweise an die I.________ AG in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018); 2.2 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I.________ AG; 2.3 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG (sämtliche Zahlungen mit Ausnahme der Bezahlung der vom Beschuldigten privat genutzten Wohnung [total CHF 29'600.00] in den Jahren 2019 und 2020, der Vergütungen von total CHF 57'900.00 an die I.________ AG im Jahr 2019 sowie der Zahlung von CHF 6'988.95 an J.________ im Jahr 2020); 2.4 Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB; 2.5 mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016; Verbuchung von Aktienverkäufen im Geschäfts- jahr 2017; Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber D.________ in das Geschäftsjahr 2018); 2.6 mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 3.2 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 3.3 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; 3.4 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 3.5 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit 4.1 einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; davon sind 12 Monate zu vollziehen; für die restlichen 22 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 3 Jahren gewährt; 4.2 einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für ei- ne Probezeit von 2 Jahren. 5. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und eines Tätigkeitsver- bots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ im Betrag von CHF 500'000.00 anerkannt hat. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ 5% Zins auf den Betrag von CHF 500'000.00 seit dem 19. Juni 2018 zu zahlen. 6.2 Im Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 19. Juni 2018 wird die Zivilklage der Privatklägerin B.________ auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/141 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 4'634.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird ihr An- trag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin G.________ eine Akontozahlung von CHF 15'000.00 ausgerichtet wurde. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staats- kasse genommen. 9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 sichergestellten und seitens der Staatsanwalt- schaft im Original in die Untersuchungsakten integrierten Dokumente werden als Teil der Akten i.S.v. Art. 100 StPO bei diesen belassen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 13'612.65Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 1'063.00Auslagen CHF 29'675.65Total und werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 11. [Rechtsmittel]" 4. Am 13. November 2024 reichte die Verteidigung für den Beschuldigten die Berufungser- klärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Es seien die Ziffer[n] 3, 4, 8.2, und 10 des Urteils des Strafgericht[s] Zug vom 30. September 2024 (Ge- schäftsfall Nr.: SG 2022 12) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei der Unterlassung der Buchführung freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 6. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Pfändungsbetruges freizusprechen. 7. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse."

Seite 5/141 5.1 Ebenfalls am 13. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie 2.6 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ sei schuldig zu sprechen 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhebung der Freisprüche gemäss Ziff. 2.1 – 2.3 des Urteilsdispositivs);

1.2 der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhe- bung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.4 des Urteilsdispositivs); 1.3 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom

30. September 2022 (Aufhebung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.6 des Urteilsdispositivs). 2. Ziffer 4 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben und D.________ sei mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. 3. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben, Wolfang D.________ sei in Anwen- dung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen und D.________ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche gewerbliche Geschäftstätigkeit als Organ oder tatsächlicher Leiter einer juristischen Person in der Schweiz zu verbieten. 4. Ziffern 8.2 und 10 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ seien die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen inkl. der Verpflichtung, die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist." 5.2 In ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. Es seien aktuelle Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie aktuelle Steuerdaten über den Beschuldigten einzuholen und es seien aktuelle Steuerdaten sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug der H.________ AG einzuholen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die vorerwähnten Berufungserklärungen der jeweils anderen Partei zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen sowie um sich zu den Be- weisanträgen der Staatsanwaltschaft zu äussern und weitere Beweisanträge zu stellen (OG GD 6/1). 7. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags verzichte, die Ableh- nung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft beantrage und um eine Fristerstreckung für die Einreichung eigener Beweisanträge ersuche (OG GD 2/2). Am 31. Dezember 2024 orien- tierte die Verteidigung das Gericht innert erstreckter Frist darüber, dass sie auf weitere Be- weisanträge verzichte (OG GD 2/4). Die Staatsanwaltschaft liess sich dahingehend verneh- men, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stellt (OG GD 3/2).

Seite 6/141 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gut und holte die vorerwähnten Unterlagen ein (OG GD 6/2 und 5/1- 3). Die Unterlagen wurden den Parteien am 22. Januar 2025 zugestellt (OG GD 6/3). 9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsver- handlung auf den 9. April 2025 fest und nahm die entsprechenden Anordnungen vor (OG GD 6/4). Am 9. April 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin und des zuständigen Leitenden Staatsanwaltes statt. Der Be- schuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er die Aussage jedoch mehrheit- lich verweigerte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Par- teien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1).

Erwägungen (125 Absätze)

E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung sowie von der Staatsanwaltschaft fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft ist einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 3 (Schuldsprüche 3.1 - 3.5), 4 (Strafe), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kosten- regelung) des vorinstanzlichen Urteils. Seine Anträge sind darauf ausgerichtet, einen vollum- fänglichen Freispruch zu erwirken. Die folgenden Dispositiv-Ziffern werden von der Verteidi- gung nicht angefochten: 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufungs-

Seite 7/141 erklärung die folgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils an: 2.1 - 2.4 sowie 2.6 (Freisprüche), 4 (Strafe), 5 (Landesverweisung), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenregelung). 2.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Dokumente) wurden folglich von keiner Par- tei angefochten. Diese Dispositivziffern sind nicht untrennbar mit den angefochtenen Disposi- tivziffern verbunden, so dass die Einschränkung zu respektieren ist. Dies gilt namentlich auch für die Zivilklage. Der Beschuldigte ist befugt, die entsprechende Zivilklage (Dispositiv- Ziffern 6., 6.1 und 7) unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung der fraglichen Vor- würfe anzuerkennen. Die gutgeheissene Zivilklage ist nicht untrennbar mit den von der Vor- instanz ausgefällten Schuldsprüchen verknüpft, zumal das Gericht gehalten ist, im Falle ei- nes spruchreifen Sachverhaltes auch bei einem Freispruch über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Dispositivziffern 1 (Ver- fahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente) sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzuhalten. 2.4 Nachdem neben dem Beschuldigten auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhoben hat, darf dieses auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge gestellt, welche alle gutgeheissen wurden. Die entsprechenden Unterlagen wurden eingeholt und zu den Akten genommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und es sind keine Grün- de ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren er- hobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien – abzustellen.

E. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 9 ff.): D.________ schloss am 16. Juni 2017, in Baar, namens der Y.________ AG (Darlehensnehmerin) in seiner Eigen- schaft als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer einen befristeten Dar- lehensvertrag mit B.________ (Darlehensgeberin) über ein Darlehen von CHF 500'000.00, welches B.________ der Y.________ AG zur Verfügung stellte, ab. Das Darlehen wurde von B.________ der Y.________ AG für eine fixe Laufzeit hingegeben und wäre vertragsgemäss am 18. Juni 2018 mit einer Verzinsung zu 20% (ausmachend CHF 100'000.00) durch die Y.________ AG an B.________ zurückzuzahlen gewesen. D.________ war zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses jedoch bewusst, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darle- hens am 18. Juni 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht rückzahlungsfähig sein würde, was sich unter anderem aus den folgenden, ihm bekannten bzw. durch ihn verursachten und zu vertretenden Umstän- den ergab: Die Y.________ AG war seit dem __. August 2002 die fünfte Gesellschaft, die der Beschuldigte gründete und de- ren einzelzeichnungsberechtigtes Organ er war, welche die Herstellung und den Handel mit chemisch-technischen Produkten, insbesondere Additiven zum angeblichen Zweck hatte; D.________ war es seit dem __. August 2002 (Datum der Gründung der K.________ AG) nicht gelungen, soweit er dies überhaupt ernsthaft versuchte, sich mit seinen Gesellschaften auf dem Markt der chemisch-technischen Produkte, insbesondere Additiven zu etablieren und Umsätze auch nur annähernd gemäss den von ihm angestell- ten Prognosen zu erwirtschaften; Die Y.________ AG nahm bis Mitte 2016 keine eigene Geschäftstätigkeit auf; D.________ erstellte per 1. August 2016 eine fiktive "Eröffnungsbilanz" der Y.________ AG bzw. liess eine solche erstellen, welche unter anderem eine rein fiktive Aktivposition "Immaterielle Vermögensgegenstände" von

Seite 11/141 CHF 12'500'000.00 auswies, die aus angeblichen Forschungs- und Entwicklungskosten der Geschäftsjahre 2002 bis 2016 bestand; Die Y.________ AG konnte während ihres gesamten Bestehens höchstens marginale Erlöse aus dem Verkauf im Bereich der Schmierstoffe und Additive verzeichnen. Im Geschäftsjahr 2017 verbuchte die Y.________ AG bis zum Vertragsabschluss mit B.________ am 16. Juni 2017 Verkaufserlöse von lediglich CHF 6'740.01; Die Gesellschaften K.________ AG, O.________ AG und Q.________ AG, welche denselben Zweck wie die Y.________ AG verfolgt hatten, konnten den von D.________ bereits Mitte 2002 für die K.________ AG prognosti- zierten Umsatz nicht einmal im Ansatz erreichen und fielen zwischen dem __. August 2002 und dem 29. September 2008 entweder in Konkurs oder mussten auf andere Weise liquidiert werden; Die Y.________ AG konnte ihre laufenden Verpflichtungen im ersten Halbjahr 2017 bereits mindestens teilweise nicht mehr erfüllen. Per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 zu verzeichnen; Am 2. August 2016 hatte D.________ namens der Y.________ AG einen Mandatsvertrag mit der U.________ AG unterzeichnet, wonach letztere beauftragt wurde, ein Darlehen eines Investors in der Höhe von CHF 500'000.00 zu beschaffen. Im Rahmen dieses Mandats hielten die Vertragsparteien am 14. Dezember 2016 eine Sitzung ab, an welcher auch D.________ teilnahm und bei der unter anderem festgehalten wurde, dass der "Business Case" der Y.________ AG zu optimistisch sei, unklar sei, wie das Vertragsverhältnis mit dem angeblichen Hauptabnehmer sei, ob der entsprechende Liefervertrag tatsächlich existiere und ob das momentane Managementteam der Y.________ AG über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die notwendige Professionalität verfüge. Des Wei- teren wurden durch die U.________ AG Zweifel an der Beweisbarkeit der Wirkung des Produkts angemeldet und mitgeteilt, dass die Liquiditätsplanung der Y.________ AG nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Ge- schäftsrisiken in der Markteinführungsphase berücksichtige und der Kapitalbedarf in Anbetracht des Business Case viel höher als angedacht sei. Die Investorensuche durch die U.________ AG verlief letztlich erfolglos. D.________ war seit unmittelbar nach der Gründung der Gesellschaft, konkret seit dem 10. Oktober 2014 be- wusst, dass die Y.________ AG überschuldet war. Die Überschuldung der Gesellschaft hatte sich bis zur Darle- hensgewährung von B.________ verschlimmert, was D.________ unter anderem aufgrund der gesamten Höhe der an die Gesellschaft gewährten Darlehen, der bestehenden Lohnausstände und den angehobenen Betreibungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls klar war. So waren bei der Y.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit B.________ allein auf den Passivkonten 2450 – "Darlehen" und 2480 – "Darlehen gegenüber Aktionären" (sic!) CHF 410'000.00 bzw. CHF 59'460.00 verbucht. Den Passiven standen kaum werthaltige Aktiven gegenüber. Inner- halb der Y.________ wurde per Mai 2017 zudem ein Dokument mit dem Titel "Ziel Konzept (keine Schulden mehr bei Y.________ / I.________ 2017)" erstellt und die Ausstände gegenüber V.________ aufgelistet, welche per Ende März 2017 in Bezug auf den Lohn von V.________ allein CHF 282'500.00 ausmachten. D.________ täuschte im Wissen um die hiervor dargelegten Umstände B.________ beim Vertragsabschluss vom

16. Juni 2017 darüber und erweckte bei ihr die irrige Vorstellung, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit des Darlehens am 18. Juni 2018 voraussichtlich rückzahlungsfähig sein würde, was in Tat und Wahrheit für ihn absehbar nicht der Fall war. Für die aussenstehende, nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG invol- vierte B.________ waren die Umstände, die eine vertiefte Beurteilung der Bonität der Y.________ AG zugelassen hätten, insbesondere eine Beurteilung der Erfolgschancen der von der Y.________ AG angeblich vertriebenen Pro- dukte, entweder aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsunterlagen der Y.________ AG gar nicht überprüfbar oder eine solche Überprüfung war aufgrund des damit verbundenen Aufwandes für sie nicht zu- mutbar. B.________ war der Kontakt zu D.________ ausserdem über den für sie vertrauenswürdig erscheinenden, langjährigen, persönlichen Kundenberater W.________ von der X.________ Bank vermittelt worden. B.________ und/oder W.________ erhielten von D.________ überdies eine viel zu optimistische und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende 18-seitige Präsentation des "Business Case" sowie einen mehrseitigen, viel zu op- timistischen, nicht den Tatsachen entsprechenden Businessplan der Y.________ AG im Vorfeld des Vertragsab- schlusses vorgelegt. In der genannten Präsentation wurde unter anderem wahrheitswidrig angegeben, dass die

Seite 12/141 Produkte der Y.________ AG marktreif seien, während der genannte Businessplan bewusst mit falschen Ge- schäftszahlen operierte (aktuelle und prognostizierte Umsätze, EBITDA, Bilanzsumme, Profitabilität, etc.), was D.________ bewusst war und dessen Absicht entsprach. Aufgrund der genannten Umstände (B.________ als nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG involvierte Person, Vermittlung über den vertrauenswürdigen Bankberater und Vorlage der genannten, inhaltlich unwahren Präsentation und Businessplan) rechnete D.________ mit Blick auf den Abschluss des Darlehensvertrags auch nicht mit einer Überprüfung der Bonität der Y.________ AG durch B.________. D.________ hatte schliesslich entgegen dem Beschrieb im Businessplan der Y.________ AG und wie gegenüber B.________ suggeriert, nie die Absicht, das von B.________ der Y.________ AG gewährte Darlehen für ge- schäftsmässige Zwecke zugunsten der Y.________ AG einzusetzen. Diese fehlende Absicht D.________s war für B.________ als innere Tatsache nicht erkennbar. Die auf die beschriebene Weise durch D.________ arglistig getäuschte B.________ überwies mit Valuta vom

20. Juni 2017 die vereinbarte Darlehenssumme von CHF 500'000.00 auf das Kontokorrent der Y.________ AG mit der IBAN CH.________ bei der Z.________ Bank und schädigte sich dadurch selbst im Umfang dieser Darlehens- summe am Vermögen. D.________ handelte in der Absicht, sich selbst, die Y.________ AG sowie Dritte, wie etwa die I.________ AG, un- rechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge auch tatsächlich ein, die Mittel aus dem Darlehen von B.________ wurden zu grossen Teilen für Zahlungen an die I.________ AG und D.________ privat verwendet, und war insbesondere deshalb eine unrechtmässige, weil die Y.________ AG zum Zeitpunkt des Empfangs der Darle- henssumme für D.________ erkennbar längstens überschuldet war, in Anwendung von Art. 725 OR die Bilanz hätte deponieren und den Geschäftsbetrieb hätte einstellen müssen. Die Mittel aus dem Darlehen von B.________ hätten gemäss den Angaben D.________s überdies als "Überbrückungsfinanzierung" für den Geschäftsbetrieb dienen sol- len und standen weder der I.________ AG noch ihm privat zu.

E. 1.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 147 ff.): "4.3.4 Angesichts der vorgenannten Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte B.________ eine Verwendung ihres Darlehens für 'die Produktion' der Y.________ AG zugesichert und überdies erklärt [hat], dass die entsprechende[n] Produkte produktionsreif seien. Hierfür sprechen im Übrigen auch die kurze Laufzeit des Darleh[e]ns und der hohe Zins; diese Vertragsparameter würden keinen Sinn machen, wenn die Infrastruktur für ei- ne wirtschaftlich rentable Produktion nach dem Verständnis der Darlehensgeberin erst hätte aufgebaut werden müssen. Da in der Anklage neben einer Täuschung über den Verwendungszweck 'geschäftsmässige Zwecke zu- gunsten der Y.________ AG' auch die Angaben im 'Business Case' erwähnt sind, wonach die Produkte der Y.________ AG marktreif seien, entspricht dieser Sachverhalt der Regelung in Art. 9 StPO (Anklageprinzip). Dass in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich noch keine Marktreife bestand und die verteidigerseits angeführten 4‘200 kg APE 12 mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls mehrheitlich von der T.________ AG gestammt haben, wurde bereits unter B.III.3.3 (fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG), B.III.3.4 (Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018) und B.III.% (Verbuchung fiktiver Erträge infolge angeblicher Be- standsänderungen im Geschäftsjahr 2017) dargelegt, worauf verwiesen wird. Da im Papier 'Business Case' bzw. im dortigen 'Szenario gemäss Exklusivvertrag AA.________ überdies von einem Umsatz von CHF 2.610 Mio. (2017), CHF 15.660 Mio. (2018), CHF 36.540 (2019) und CHF 52.200 Mio. (2020) die Rede ist, hatte die fehlende Marktrei- fe zweifellos Einfluss auf die finanzielle Situation der Y.________ AG im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung. So-

Seite 13/141 mit hat der Beschuldigte über die dazumal gegebene Prognosegrundlage für deren Kreditwürdigkeit und damit de facto auch die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehens getäuscht. […]

E. 1.1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zu- sammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): Das Strafgericht habe bei seiner Beurteilung diverse Punkte des Sachverhaltes nicht berück- sichtigt. So habe im September 2016 das AB.________ Institut mittels Gutachten bestätigt, dass die vom Beschuldigten produzierten Schmierfette leistungssteigernd wirken würden. Zwischen dem Gutachten und dem Darlehen stehe ein enger zeitlicher Konnex von wenigen Monaten. Die Verhandlungen mit der AA.________ GmbH & Co. KG (nachfolgend: AA.________) seien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung knapp vier Jahre andauernd

Seite 14/141 gewesen. Ein baldiger Durchbruch nach dieser langen Zeit sei durchaus realistisch gewesen. Der Businessplan sei von V.________ erstellt worden; er sei auch für die Suche nach Inves- toren verantwortlich gewesen. V.________ habe ausgesagt, es seien zwei bis drei Tonnen Ware produziert worden. Die Anstellung von V.________ habe vom Sommer 2016 bis Früh- jahr 2018 gedauert. Die Ware müsse also auch dann produziert worden sein. Eine Produkti- on von derartigen Mengen mache wohl wenig Sinn, wenn man das Produkt nicht als marktreif beurteile. Entgegen wiederholter Behauptung sei das Darlehen sehr wohl zur Produktion verwendet worden. Es seien zwar auch Löhne bezahlt worden, aber entgegen der Darstel- lung der Vorinstanz sei das Darlehen nie zweckgebunden abgeschlossen worden, da dies ansonsten in den Darlehensvertrag aufgenommen worden wäre. So detailliert seien die Ver- handlungen mit der Privatklägerin nicht gewesen. Auch Finanzzahlen hätten sie nicht inter- essiert; die Kreditwürdigkeit sei kein Thema gewesen. Es habe nicht etwa eine behördliche Zulassung gefehlt, sondern die Zulassung der Industrie sei noch ausstehend gewesen. Die AA.________ habe das Produkt einfach noch absegnen sollen. Eine solche Genehmigung durch die Industrie hätte nach vier Jahren so langsam erwartet werden dürfen. AC.________ von der AA.________ habe einzig gemeint, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht, was aber nach einer so langen Dauer auch sehr verständlich sei (OG GD 9/1/3 S. 4-5.). Der Beschuldigte habe an sein Produkt und den baldigen Durchbruch geglaubt. Die Täu- schung der Privatklägerin soll gemäss Vorinstanz durch die Vorlage eines Ringordners er- folgt sein. Die Zahlen dort drin sollen "jenseits" gewesen sein. Die Privatklägerin habe ausge- führt, dass sie den Vertrag auf Anraten von Herrn W.________ abgeschlossen habe. Das Strafgericht habe Annahmen über den Inhalt des fraglichen Ringordners getroffen und dabei die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt (OG GD 1/1 S. 7).

E. 1.1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin und verwies stattdessen auf das Urteil der Vor- instanz (OG GD 9/1/2 S. 2).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt. Im Be- rufungsverfahren werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt und der Beschuldigte wird weiterer Straftaten schuldig gesprochen. Zudem wird der Beschuldigte des Landes ver- wiesen. Der Beschuldigte wird allerdings nicht wesentlich härter bestraft als von der Vor- instanz und auch von der Anordnung eines Tätigkeitsverbot wird abgesehen. Die Höhe der Verfahrenskosten wurden im Berufungsverfahren nicht beanstandet und sind angemessen. Insgesamt kann die vorinstanzlichen Kostenregelung somit bestätigt werden. 2. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zahlreicher Delikte schuldig gesprochen, so dass keine Grundlage für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO besteht. 2.3 Dem Kostenspruch folgend hat der Beschuldigte dem Staat drei Viertel der Kosten der amtli- chen Verteidigung, d.h. CHF 18'750.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 137/141 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). 3.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit vorliegendem Urteil doch bestätigt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil doch zusätzlicher Delikte schuldig gesprochen und des Landes verwiesen. In Bezug auf die beantragte Anordnung eines Tätig- keitsverbotes sowie hinsichtlich der beantragten Sanktion hat die Staatsanwaltschaft als un- terliegend zu geltend. Dem Aufwand entsprechend, den die jeweiligen Anträge verursacht haben, sind die Kosten zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.00 fest- gesetzt. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren

E. 1.2.1 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 18-19): "3.2.1 Art. 253 StGB ist nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt, wenn das Liberierungskapital nach des- sen Freigabe an den Gründer als Darlehen ausbezahlt und die entsprechende Darlehensforderung wertlos ist. Im Aktienrecht stellt der Kapitalschutz eines der wichtigsten Prinzipien dar. Dieser wirkt sich namentlich bei der Gründung in dem Sinne aus, dass das, den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundge- gebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.1). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung dient dem Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB innewohnt. Allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft sollen darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäftszweck dienende Investition. Dies ist bei einer Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung nicht der Fall. Vielmehr werden die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesellschaft entzogen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). Dem Kapitalschutz dient u.a. das in Art. 680 Abs. 2 OR verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr. Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den

Seite 51/141 (für die Liberierung seiner Aktien) eingezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung ein, auch die Gesellschaft bindendes, Kapitalrückzahlungsverbot ableitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2014 vom 16. Okto- ber 2014 E. 4.1). Dem Verbot der Einlagenrückgewähr wird bei der Gesellschaftsgründung durch Art. 253 StGB Rechnung getragen (so in Ergebnis wohl auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3). 3.2.2 Gemäss den Darlegungen in Ziff. II.3.1.4.1 der Anklage (Vorwurf der Urkundenfälschung in Zusammen- hang mit der Buchhaltung der Y.________ AG) seien durch die vorliegend relevanten CHF 35'000.00 und weitere Zahlungen an die I.________ AG die im Hauptbuchkonto 1440 verbuchten 'langfristigen Darlehensforderungen' der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG bis zum 31. Dezember 2015 auf CHF 81'674.39 angestiegen (dazu D 24/2/9/517). Aus welchem Grund diese - in der Anklage so bezeichnete - Vergütung an die I.________ AG eine (verbotene) Kapitalrückgewähr an einen Aktionär gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht dargelegt. Zudem hat die I.________ AG dem Beschuldigten nicht zu 100% gehört, sodass die Ver- gütung der CHF 35'000.00 auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Zahlung an seine Person qualifiziert wer- den kann. Die Gesellschaft war am 5. Juli 2011 durch den Beschuldigten und R.________ gegründet worden, wobei Ersterer 85% der Aktien zeichnete (D 25/1/6-18). Am 27. Januar 2012 wurde das Aktienkapital von CHF 100'000.00 auf CHF 180'000.00 erhöht; dazumal zeichneten R.________ und der Beschuldigte Aktien im Wert von nominal CHF 30'000.00 bzw. CHF 50'000.00 (D 25/1/41-47). (Irgendwann) später sollen noch S.________ und AL.________ als 'kleinere Aktionäre' hinzugekommen sein (D 21/1 ff. Ziff. 37). 3.3 Zahlung von CHF 3'000.00 an den Beschuldigten 3.3.1 Per 10. Oktober 2014 wurden CHF 3'000.00 über das Konto 1160 'KKrt D.________' mit dem Bu- chungstext 'KKrt D.________ E-Banking' verbucht. Ob dieses Geld auf ein Konto des Beschuldigten überwiesen oder - in dessen Auftrag und Interesse - an einen Dritten transferiert wurde, ist nicht bekannt, da die Bankunterla- gen der Y.________ AG erst ab dem Jahr 2015 ediert wurden (D 5/6/1-3; 23/2/107 ff.). Zudem liegen für die vorlie- gend massgebliche Zeit auch keine Bankunterlagen des Beschuldigten vor (dazu D 23/1). Da er auf die Frage, weshalb CHF 3'000.00 an seine Person vergütet worden seien, am 12. Februar 2020 überdies nur geantwortet hat, dazu gebe es in der Buchhaltung bestimmt Unterlagen (D 21/1 ff. Ziff. 166), ist nichts Näheres über die Verwendung der CHF 3'000.00 bekannt. 3.3.2 Massgeblich ist sodann, dass die CHF 50'000.00 am 2. Oktober 2014 freigegeben und offensichtlich erst acht Tage später an dem Beschuldigten transferiert oder zu seinen Gunsten verwendet wurden. Diese Zeit- spanne lässt nicht rechtsgenüglich darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits am 15. September 2014, d.h. der als Tatzeitpunkt massgeblichen Gesellschaftsgründung die Absicht hatte, sich von den CHF 50'000.00 einen Betrag von CHF 3'000.00 'zurückzuholen' (zumal diese eher geringe Summe gemessen am gesamten Liberie- rungsbetrag auch nicht zwingend für eine solche Absicht spricht)."

E. 1.2.2 Betreffend den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der H.________ AG hielt die Vorinstanz Folgendes fest (OG GD 1/1 S. 20- 21): "4.1.1 Wie bereits unter B.II.3.2 dargelegt, fallen Zahlungen an die I.________ AG nicht unter das Verbot der Einlagenrückgewähr bzw. können nicht als Rückfluss des Liberierungskapitals an einen der drei Aktionäre qualifi- ziert werden.

Seite 52/141

E. 1.2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsver- kehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4).

E. 1.2.4 Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rück- zahlungswillen. Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger be- reits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

E. 1.2.5 Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der La- ge war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1).

E. 1.2.6 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungs- opfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (Urteil des Bundesge- richts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6).

E. 1.2.7 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkma- le, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Wer bereichert wird, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3)

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung zum beantragten Tätigkeitsver- bot zusammengefasst aus, das Tätigkeitsverbot sei ursprünglich auf bewilligungspflichtige Berufe beschränkt gewesen. Der Gesetzgeber habe bei der späteren Ausdehnung auf sämt- liche Berufe insbesondere auch Wirtschaftsdelikte im Visier gehabt. Die Vorinstanz sehe die formellen Voraussetzungen erfüllt, verneine aber die ernsthafte Rückfallgefahr. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Vorstrafenlosigkeit könne nur eines von mehreren Kriterien sein, um eine Rückfallprognose i.S.v. Art. 67 StGB anzustellen. Der Beschuldigte zeige nämlich keinerlei Anstalten, sein Geschäftsgebaren zu ändern. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich noch die luxuriöse Miete an der .________ in AJ.________ durch die H.________ AG bezahlen lassen. Die H.________ AG habe seit Deliktsbegehung auch Forderungen unbezahlt gelassen, wie die Konkursandrohung belege. Nicht besser sehe die private Situation des Beschuldigten aus, da in den Jahren 2020-2024 wieder neue Be- treibungen und Verlustscheine hinzugekommen sind. Es sei nach Ansicht der Staatsanwalt- schaft überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Tätigkeiten als Geschäftsfüh- rer und Verwaltungsrat der bestehenden I.________ AG und der H.________ AG sowie al- lenfalls zukünftiger Gesellschaften weiterhin missbrauchen werde, um an Gelder der Investo- ren zu kommen. Der Beschuldigte müsse präventiv und zugunsten des Zuger Wirtschaftsle- bens aus dem Verkehr gezogen werden (OG GD 9/1/2 S. 17).

E. 1.3.1 Die Vorinstanz beurteile die Gewährung der Darlehen an die I.________ in der Höhe von CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15 aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel der I.________ AG als ungetreue Geschäftsbesorgung. Die I.________ AG und die Y.________ AG hätten eng zusammengearbeitet. Beide hätten Additive entwickelt. V.________ habe ausgesagt, er habe nicht verstanden, wieso überhaupt eine zweite Gesellschaft gegründet worden sei. Die beiden Gesellschaften seien im engen geschäftlichen Austausch gestanden; es hätten gegenseitig Synergien genutzt werden können. Man habe Geschäftsräumlichkeiten und Know-how geteilt. Demzufolge hätten sämtliche Darlehen an die I.________ AG auch für die Y.________ AG eine Bedeutung gehabt, auch wenn heute viele Jahre später sich nicht mehr für jede einzelne Transaktion der genaue Geschäftszweck eruieren lasse.

E. 1.3.2 Gemäss der Vorinstanz sei die Bezahlung der Mietzinse für die Wohnung in AJ.________ durch die H.________ AG ungetreu gewesen. Die Mietzinszahlung sei als Anteil einer Lohn- zahlung zu sehen. Genauso die Zahlung von CHF 6'988.95 am 16. Juni 2020 an J.________. Diese habe seit 2012 für die I.________ AG gearbeitet. Später habe sie zur H.________ AG gewechselt. Die Vorinstanz habe hier den Sachverhalt falsch angewendet. J.________ begleite den Beschuldigten regelmässig an Geschäftstermine und berate ihn auch in diversen Unternehmensfragen. Als Verwaltungsrätin sei sie auch persönlich haftbar, das mache man nicht unentgeltlich. Sie habe sehr wohl einen Lohnanspruch, welcher we- sentlich über die gutgeheissenen CHF 500.00 hinausgehe. Beim Beschuldigten sei [durch die Vorinstanz] ein Verwaltungsratshonorar von CHF 20'000.00 im Jahr angenommen wor- den. Dies solle auch J.________ zustehen, selbstverständlich neben dem ordentlichen Ver- dienst für die übrigen Arbeiten (OG GD 9/1/3 S. 13-14).

E. 1.3.2.1 Als erstes Indiz ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit 2002 bereits die K.________ AG, die O.________ AG und die Q.________ AG, welche alle den gleichen Ge- sellschaftszweck wie die Y.________ AG verfolgten, in den Konkurs führte (vgl. E. III.). Dies beweist zwar noch nicht einen fehlenden Rückzahlungswillen in Bezug auf das vorerwähnte Darlehen, zeigt aber immerhin auf, dass der Beschuldigte einschlägige Erfahrungen als Un- ternehmer machte und um die Bedeutung einer korrekten Buchhaltung und die Konsequen- zen einer Überschuldung bzw. die damit verbundenen Vorgänge wusste. Denn der Beschul- digte hatte mit den vorerwähnten Gesellschaften wie mit der Y.________ AG erfolglos ver- sucht, sich auf dem Markt der Additiven zu etablieren (HD 5/1/18 ff.). Auch an der Beru- fungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht aufzeigen, aufgrund welcher Errungenschaf- ten (beispielsweise neues Produkt, neuer Vertrieb, neuer Abnehmer usw.) mit der Y.________ AG – im Gegensatz zu den drei in den Konkurs geführten Gesellschaften – ein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen verweigerte er die Aussage. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der

Seite 17/141 Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Vorliegend hätte vom Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage doch erwartet werden können, dass er darlegt, aufgrund welcher Errungenschaften mit einem Erfolg der Y.________ AG hätte gerechnet werden dürfen.

E. 1.3.2.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte eine fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG erstellt haben bzw. erstellen haben lassen (SG GD 1/1 S. 10). Dieser Vorwurf trifft zu, wobei diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zum Anklagevorwurf der Urkunden- fälschung verwiesen wird (E. V./3.1). Aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrung bzw. der bisher erlittenen Misserfolge wusste der Beschuldigte auch um die Widerrechtlichkeit seiner Buchhaltung bzw. um den Umstand, dass die Y.________ AG nicht über die ausgewiesene Bilanzsumme verfügte. Die Erstellung dieser fiktiven Eröffnungsbilanz ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte um die nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste, zumal sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Y.________ AG seit der Erstellung der fiktiven Eröffnungsbilanz bis zur Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 nicht wesentlich veränderten.

E. 1.3.2.3 Bei der Gründung der Y.________ AG wurde das Aktienkapital nur zur Hälfte, d.h. zu CHF 50'000.00, liberiert (act. 23/2/19d). Das liberierte Gründungskapital der Y.________ AG wurde bis zum 10. Oktober 2014 grösstenteils abgezogen (act. 23/2/9/516-517). Im Jahr 2016 nahm die Y.________ AG sechs Darlehen im Umfang von gesamthaft CHF 370'000.00 auf (act. 24/2/9/261 und 273). Die Schulden der Y.________ AG waren bereits im Mai 2017 ein Thema. So liegt ein nicht unterzeichnetes "Konzept" bei den Akten, in welchem verschie- dene Massnahmen festgehalten wurden, welche bis zur Schuldenfreiheit der I.________ AG und der Y.________ AG umgesetzt werden sollten (act. 24/2/7/11). Bereits per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 gegen die Y.________ AG angehoben worden (act. 24/1/226). Dass die finanzielle Situation prekär bzw. "angeschlagen" war sowie dass der Beschuldigte dies wusste, ist unbestritten (SG GD 8/5 Rz. 130) und geht unzweifel- haft aus den Akten hervor, so dass an dieser Stelle auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. VII./3). Die bereits vor dem 16. Juni 2017 bestehende Über- schuldung der Y.________ AG ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste.

E. 1.3.2.4 Der Beschuldigte bestätigte, dass die Y.________ AG stets nur minimale Erträge erwirt- schaftete (act. 21/3 Frage 6). Auch AD.________, der Buchhalter der Y.________ AG, bestätigte, dass die Y.________ AG keinen nennenswerten Umsatz erzielte (act. 22/3/13 Frage 84). Folglich ist klar, dass eine Rückzahlung des Darlehens ohne massive Steigerung des Umsatzes während der Laufzeit von vornherein illusorisch war. Es ist mithin zu prüfen, ob es Umstände gab, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer entsprechenden Umsatz- steigerung rechnen durfte.

E. 1.3.2.5 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war die Geschäftsgrundlage der Y.________ AG der Vertrag der I.________ AG mit der AA.________ vom 15. Juni 2013 (act. 21/4; act.

Seite 18/141 30/13). Mit diesem Vertrag beabsichtigte die I.________ AG der AA.________ die Exklusiv- rechte an der Vermarktung von Y.________ Grease SHC 100 E12 und SHC 460 E12 sowie von Y.________ APE 12 zu übertragen. Die Zusammenarbeit sollte dadurch eingeleitet wer- den, dass die AA.________ eine optimale Datenauswertung durchführt (act. 30/9). Eine Pflicht zur Abnahme einer bestimmten Menge der Produkte wurde explizit nicht vereinbart (act. 30/11). Die Parteien rechneten nach einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung (act. 30/10). Die AA.________ erklärte sich einverstanden, dass die I.________ AG den Vertrag auf die dazumal noch zu gründende Y.________ AG überträgt (act. 30/13).

E. 1.3.2.6 Der rechtshilfeweise als Zeuge einvernommene AC.________, Prokurist bei der AA.________, führte aus, die Idee mit den Additiven sei grundsätzlich gut und es gebe auch andere Hersteller. Die AA.________ habe mehrere Testreihen mit den Produkten durchge- führt. Der Beschuldigte habe immer sehr viel Druck gemacht, er habe die Produkte unbedingt schnell vermarkten wollen, während sie, d.h. die AA.________, länger hätten testen wollen. Erst wenn der Nachweis des Erfolges da sei, hätten sie die Produkte einsetzen und vertrei- ben wollen. Entsprechendes sei auch in der Vereinbarung festgelegt worden. Durch den permanenten Druck des Beschuldigten sei die Zusammenarbeit 2018 zum Erliegen gekom- men. Es sei nicht so gewesen, dass die Produkte nicht erfolgreich gewesen seien, jedoch nicht in dem Masse, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt habe. Insgesamt habe sich das Verkaufsvolumen in der Zeit der Zusammenarbeit im einstelligen tausender Euro Bereich be- funden und diese seien nur für die Tests verwendet worden (act. 30/6). V.________, der von 2016 bis 2019 bei der Y.________ AG als Projektmanager angestellt war, führte aus, wahr- scheinlich wäre für alle Projekte mit der AA.________ eine Herstellerfreigabe ein Muss ge- wesen (act. 22/2/16 Frage 89).

E. 1.3.2.7 Aufgrund dieser Beweislage ist erstellt, dass der fragliche Vertrag mit der AA.________ zwar existierte, es aber nie zu nennenswerten Lieferungen kam und die Testphase nie über- schritten wurde. Am 16. Juni 2017, zum Zeitpunkt als die Y.________ AG den Darlehensver- trag mit der Privatklägerin abschloss, bestand der Vertrag mit der AA.________ bereits seit rund vier Jahren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte annehmen dürfen, dass durch den Verkauf von Produkten an die AA.________ ab Juni 2017 wesentli- che Erträge erwirtschaftet werden könnten, zumal das in den vorangegangenen vier Jahren nicht möglich war. Die Ausführungen der Verteidigung, nach welchen die "Genehmigung durch die Industrie" nach vier Jahren langsam habe erwartet werden dürfen, sind nicht nach- vollziehbar. So trifft es zwar zu, dass AC.________ von der AA.________ dem Produkt nicht negativ gegenüberstand und ausführte, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht (act. 30/18). Gleichzeitig machte AC.________ aber auch klar, dass die Produkte nicht in dem Masse erfolgreich waren, wie sich der Beschuldigte dies vorgestellt hatte, sowie, dass die Produkte erst eingesetzt würden, wenn der Nachweis für den Erfolg vorläge.

E. 1.3.2.8 Die Verteidigung machte geltend, zur Zeit der Darlehensaufnahme habe u.a. aufgrund der positiven Befunde des AB.________ Instituts vom 28. September 2016 mit einem baldigen Durchbruch gerechnet werden dürfen. Das AB.________ Institut bestätigte im fraglichen Do- kument tatsächlich, dass "sowohl in den hier gewonnenen Ergebnissen als auch in den von Y.________ zur Verfügung gestellten Auswertungen eine Steigerung der Leistung der WEA in den Zeiträumen mit Y.________-Schmiermittel zu erkennen ist" (HD 5/1/35). Gleichzeitig

Seite 19/141 wird allerdings festgestellt, dass die Leistungssteigerung je nach Windgeschwindigkeit unter- schiedlich ausfällt. So führt das AB.________ Institut aus, für Windgeschwindigkeiten zwi- schen 4 m/s und 6 m/s sei eine Steigerung von bis zu 23 % ermittelt worden. Für höhere Windgeschwindigkeiten nehme die Steigerung ab und liege zwischen 7 % und 4 % (HD 5/1/35). Damit bestätigt das AB.________ Institut im Wesentlichen die Aussage von AC.________, nach welcher das Produkt der Y.________ AG zwar eine Leistungssteigerung bewirkte, aber nicht in dem erforderlichen Ausmass. Denn gemäss dem Vertrag mit der AA.________ konnte erst ab einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von mehr als 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung gerechnet werden (act. 30/10). Dieser Wert konnte gemäss dem AB.________ Institut aber für hohe Windgeschwindigkeiten nicht dokumentiert werden. Damit kann im Gutachten des AB.________ Instituts, welches im Übrigen von der Y.________ AG selbst in Auftrag gegeben wurde, kein Indiz für einen baldigen Durchbruch der von der Y.________ AG vermarkteten Feststoffadditive erkannt werden.

E. 1.3.2.9 Die Verteidigung brachte ferner vor, gemäss Aussage von V.________ seien zwei bis drei Tonnen Waren produziert worden, was zeige, dass das Produkt marktreif gewesen sei. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung stammt diese Aussage allerdings von AE.________ und nicht V.________ (act. 22/1/5 Frage 17). An anderer Stelle führte AE.________ aller- dings auch aus, es sei nicht produziert worden (act. 22/1/6 Frage 27). AE.________ – aus- gebildeter Chemielaborant (act. 22/1/3 Frage 10) – war bei der Y.________ AG vom 1. No- vember 2016 bis Ende Dezember 2018 für die Produktion zuständig (act. 22/1/5 Fragen 18 und 20). In dem anlässlich der Betreibung vom 17. Dezember 2018 erstellten Inventar wer- den sodann 2'300 kg APE 12, 16 Kartuschen zu je 400 g Y.________ Grease SHC 100 so- wie 23 Fässer à je 10 kg Y.________ Grease SHC aufgelistet (act. 24/1/204). AE.________ führte aus, er habe mit der Beschaffung dieser Positionen nichts zu tun gehabt und diese seien sicherlich von der Firma T.________ produziert worden und teilweise schon vor sei- nem Eintritt vorhanden gewesen (act. 22/1/8 Frage 39). Schliesslich legte AE.________ dar, er habe gelegentlich SHC 460 in Kartuschen abgefüllt und an die AA.________ geliefert. Wenn man für ca. EUR 17'000.00 Waren pro Jahr verkaufe, sei dies viel zu wenig (act. 22/1/9 Frage 43). Aus den Aussagen von AE.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige Marktreife der fraglichen Produkte. So existierten die Warenbestände teil- weise bereits schon vor seinem Antritt am 1. November 2016, so dass deren Produktion bzw. Anschaffung über die Firma T.________ weder im Zusammenhang mit der Studie des AB.________ Instituts noch mit der Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 stand. Unabhän- gig davon, wann und von wem diese Produkte hergestellt wurden, ist auf jeden Fall klar, dass sie nicht bzw. nur in ungenügendem Ausmass, insb. für Testzwecke, verkauft werden konn- ten. Für die Behauptung der Verteidigung, das Darlehen der Privatklägerin sei "sehr wohl" für die Produktion verwendet worden, lässt sich in den Akten sodann keine Stütze finden. Schliesslich ist die Frage einer allfälligen Produktion ohnehin unerheblich. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme in geringem Ausmass APE 12 oder einer der anderen Stoffe produziert worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass keine Aussicht darauf bestand, grosse Mengen dieser Stoffe zu verkaufen und damit einen relevanten Um- satz zu erwirtschaften.

E. 1.3.2.10 Andere Hinweise dafür, dass sich in der vier Jahren Vertragslaufzeit vor der Darlehens- aufnahme bezüglich dieser Ausgangslage etwas geändert hätte, sind ebenfalls nicht akten- kundig. Mithin ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme das im

Seite 20/141 Jahr 2018 eingetretene Ende der Zusammenarbeit mit der AA.________ bereits absehbar war. Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte am 16. Juni 2017 darüber im Klaren war, dass der Vertrag mit der AA.________ nicht geeignet war, das Schicksal der Y.________ AG zu beeinflussen.

E. 1.3.3 Unverständlich sei das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Tatvariante des leichtsin- nigen Benützens und Gewährens von Kredit. Dem Urteil der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, denn systematisch seien die berücksichtigten Beträge nicht über ein erfolgsrelevan- tes Aufwandkonto, sondern entweder über die Kontokorrentkonten des Beschuldigten oder das Kontokorrenkonto Gruppe und damit erfolgsneutral verbucht worden. Hier könne man nicht einfach reale Aufwände hineininterpretieren. Schliesslich gelange immerhin auch die Vorinstanz zum Schluss, dass die der I.________ AG gewährten Vergütungen in der Höhe von CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15 als leichtsinniges Gewähren von Krediten zu quali- fizieren sei. Widersprüchlich erscheine allerdings, dass es kein follow-up gebe und letztlich ein vollständiger Freispruch bei der Misswirtschaft ausgefällt werde. Die Staatsanwaltschaft könne sich das nur so erklären, dass die Ausführungen beim Verschleppungsschaden auch auf diese Tatbestandsvariante bezogen sei und die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Verschlimmerung der Überschuldung nicht erstellt sei. Die Vorinstanz wäre verpflichtet ge- wesen zu prüfen, ob das leichtsinnige Benützen bzw. Gewähren von Krediten wie angeklagt zu einer Verschlimmerung der Überschuldung geführt habe (OG GD 9/1/2 S. 12).

E. 1.3.4 Am 2. bzw. 6. August 2016 unterzeichnete der Beschuldigte namens der Y.________ AG ei- nen Vertrag mit der U.________ AG, gemäss welchem Letztere beauftragt wurde, einen In- vestor zu suchen, welcher der Y.________ AG ein Darlehen von CHF 500'000.00 gewährt (act. 24/2/6/60-63). Am 14. Dezember 2016 fand eine Sitzung zu diesem Mandatsvertrag statt, an welcher seitens der Y.________ AG der Beschuldigte teilnahm, wie er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2016 festhält (act. 24/2/6/64). An dieser Sitzung wurde festge- halten, dass ein Interessent diverse Fragen habe, wovon in der Folge 15 aufgelistet wurden. Neben Fragen zu den Eigentumsverhältnissen des geistigen Eigentums, des (nicht existie- renden) Patentschutzes, der Konkurrenzsituation, dem effektiven Inhalt des Vertrages mit der AA.________ und dem tatsächlichen Wirkungsgrad des Produktes, hielt der potentielle In- vestor fest, der Business Case sei "zu optimistisch. EBITDA’s [Anmerkung: Gewinn vor Zin- sen, Steuern etc.] über 50 % sind extrem erklärungsbedürftig". Eine Million Schweizer Fran- ken Finanzbedarf sei in der Relation zum Business Case nicht nachvollziehbar. Die Liqui- ditätsplanung berücksichtige nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Geschäftsri- siken in der Markteinführungsphase. Zudem warf der potentielle Investor die Frage auf, ob das momentane Managementteam über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die not- wendige Professionalität verfüge (act. 24/2/6/65). Der Beschuldigte konnte diese Fragen of-

Seite 21/141 fensichtlich nicht zur Zufriedenheit des potentiellen Investors beantworten, denn zu einem über die U.________ AG vermittelten Darlehen kam es unbestrittenermassen nicht. Bereits der Umstand, dass von den 18 von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren, keiner bereit war, der Y.________ AG ein Darlehen in genannter Höhe zu gewähren, legt nahe, dass die Y.________ AG über kein überzeugendes Geschäftskonzept verfügte. Die voranstehend dargelegten Fragen eines potentiellen Investors zeigen nachvollziehbar auf, welche massiven Zweifel an den Erfolgsaussichten der Y.________ AG bestanden. Soweit ersichtlich, versuchte die U.________ AG insbesondere mithilfe des (zu optimistischen) Business Case einen Investor zu finden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die kontaktierten Investoren von der tatsächlichen prekären finanziellen Situation der Y.________ AG Kennt- nis hatten. Der Umstand, dass die potentiellen Investoren trotzdem von einer Investition ab- sahen, legt nahe, dass sie erst recht nicht in die Y.________ AG investiert hätten, wenn sie von der zumindest faktischen Überschuldung der Y.________ AG Kenntnis gehabt hätten. Der Beschuldigte wusste, dass keiner der 18 von der U.________ AG kontaktierten Investo- ren an den Erfolg der Y.________ AG glaubte und bereit war, dieser ein Darlehen zu ge- währen. Er wusste zudem auch, dass sich die finanzielle Ausgangslage schlechter gestalte- te, als es die kontaktierten Investoren vermuteten. Gesamthaft betrachtet ist auch die erfolg- lose Investorensuche über die U.________ AG ein Indiz dafür, dass die vom Beschuldigten skizzierten bzw. behaupteten Erfolgsaussichten der Y.________ AG illusorisch waren, was der Beschuldigte auch wusste.

E. 1.3.5 Aufgrund der voranstehenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne vom Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme vom 16. Juni 2017 wusste, dass die Y.________ AG bei Fälligkeit des Darlehens nicht rück- erstattungsfähig sein wird, bzw. er überhaupt nie beabsichtigte, das Darlehen zurückzube- zahlen. Die Annahme, der Beschuldigte habe das Darlehen der Y.________ AG nie zurück- zahlen und stattdessen die Y.________ AG Konkurs gehen lassen wollen, wird zudem durch die Aussage von V.________ bestätigt. Dieser führte an seiner Einvernahme aus, niemand habe die Zweiteilung zwischen der Y.________ AG und der I.________ AG verstanden. Es sei typisch gewesen für den Beschuldigten: Zwei Aktiengesellschaften führen und im Zwei- felsfall die eine in den Konkurs gehen lassen, um die andere zu retten (act. 22/2/5 Frage 20). Offenbar ist genau das passiert.

E. 1.3.6 Die Privatklägerin wurde durch ihren Kundenberater bei der X.________ Bank, W.________, auf die Möglichkeit einer Investition in die Y.________ AG hingewiesen (HD 2/3). Die Privat- klägerin gab an, W.________ habe bereits ihren Vater betreut (act. 22/5/5 Frage 18). Sie ha- be sich immer auf W.________ verlassen können und mit ihm gute Erfahrungen bezüglich Anlagen gemacht (act. 22/5/3 Frage 6). Es sei für sie ein Schock gewesen, dass W.________ mit so unseriösen Leuten "geschäfte" (act. 22/5/5 Frage 18). Unterlagen zur Y.________ AG seien ihr keine vorgelegt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass W.________ diese überprüft habe, bevor er zu ihr gekommen sei. Sie habe angenommen, dass er die Zahlen überprüft habe, weil er immer gesagt habe, dass er [der Beschuldigte] ein guter Freund sei. Sie [und W.________] hätten ein Vertrauensverhältnis gehabt. Sie sei nie davon ausgegangen, dass W.________ ihr etwas vorschlage, was nicht seriös sei (act. 22/5/7 Frage 25). Die Rolle von W.________ sei ausschlaggebend gewesen (act. 22/5/5). Sie [die Privatklägerin] habe nicht gewusst, dass W.________ den Beschuldigten aus der Kirche gekannt habe. Hätte sie gewusst, dass sie sich "aus einer Sekte" kannten, hätte sie

Seite 22/141 "niemals bei dem allem mitgemacht" (act. 22/5/5 Frage 16). V.________ sei auch von der Bank gekommen und sei ein Freund von W.________ gewesen, weshalb sie angenommen habe, dieses "verhebt" (act. 22/5/8 Frage 36). Sie sei aufgrund der Aussagen von W.________ und V.________ davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag eingehalten werde (act. 22/5/9 Frage 39).

E. 1.3.7 W.________ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen. So führte er aus, er habe bereits den Vater der Privatklägerin bei der X.________ Bank betreut und zu diesem auch eine private Beziehung gehabt. Als der Vater der Privatklägerin dement geworden sei, habe er ihn zuhause besucht. Als es darum gegangen sei, die Erbschaft aufzuteilen, sei er auch involviert gewesen (act. 22/4/11 Frage 61; act. 22/4/3 Frage 10). Er habe einfach ein positives Gefühl gehabt, dass das Produkt Erfolg haben könne. Und auch der Kontakt mit V.________ habe ihn positiv gestimmt (act. 22/4/7 Frage 39). Die Privatklägerin habe ihm gesagt, ohne ihn und V.________ hätte sie das Geschäft nicht gemacht (act. 22/4/8 Frage 44). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten [bzw. der Y.________ AG] das Darlehen nur gegeben, da sie ihm [W.________] und V.________ vertraut habe (act. 22/4/9 Frage 50). Auch in einem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben vom 19. November 2019 führte W.________ aus, der Beschuldigte [bzw. die Y.________ AG] hätte das Darlehen nicht er- halten, wenn die Privatklägerin ihm [W.________] und V.________ nicht vertraut hätte (act. 24/2/9/513). Aufgrund der voranstehenden Aussagen ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass zwischen der Privatklägerin und W.________ ein Vertrau- ensverhältnis bestand, welches ausschlaggebend dafür war, dass die Privatklägerin der Y.________ AG das fragliche Darlehen gewährte.

E. 1.3.8 Die Verteidigung bestritt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte vom besonderen Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privatklägerin und W.________ bestanden haben soll, gewusst habe (SG GD 8/5 S. 10). Dass der Beschuldigte nichts vom Vertrauensverhältnis gewusst haben will, ist allerdings nicht glaubhaft. Ein Indiz für das Gegenteil ist im Mandatsvertrag vom 2. August 2016 zu erblicken, mit welchem die U.________ AG beauftragt wurde, für die Y.________ AG ein Darlehen i.H.v. CHF 500'000.00 zu beschaffen, was der U.________ AG nicht gelang (act. 24/2/6/60). Der Beschuldigte wusste mithin, dass rational agierende Investoren nicht bereit waren, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren. Zudem wurde der Beschuldigte mit einem Kre- ditantrag bei der X.________ Bank bereits abgewiesen (act. 22/2/10). Nur schon vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass unter normalen Umstän- den kein sachkundiger Investor bereit sein würde, der Y.________ AG ein Darlehen zu ge- währen. Im Übrigen gibt es zahlreiche weitere Hinweise dafür, dass der Beschuldigte um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Ein erstes Indiz hierfür ist die Aussage der Privatklägerin (act. 22/5/6-7 Frage 25) „[…] Ich ging davon aus[,] Herr W.________ hat diese [Unterlagen über die Gesellschaft und deren Ver- mögenslage und Geschäftstätigkeit] überprüft[,] bevor er zu mir kam. Weil er immer gesagt hat[,] er sei ein guter Freund, habe ich angenommen[,] er hat die Zahlen überprüft. Ich habe ihn nicht gefragt. Wir hatten ein Vertrauensverhältnis. Ich wäre nie davon ausgegangen, dass er mir etwas vorschlägt[,] was nicht seriös ist.“ Die Privatklägerin führte zudem aus, es sei ihr sogar so vorgekommen, "als ob sie das abgesprochen hätten" (act. 22/5/5 Frage 18). Der

Seite 23/141 Beschuldigte wusste, dass W.________ Bankberater war (act. 22/4/9 Frage 52). Ohne W.________ hätte der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt, mit der Privatklägerin den Kontakt herzustellen (act. 22/4/9 Frage 51). Zudem sprach der Beschuldigte W.________ ge- rade deswegen an, weil er auf Investorensuche war (act. 22/4/4 Frage 11). Auf die Ergän- zungsfrage des Rechtsvertreters der Privatklägerin, ob ihm bekannt sei, dass W.________ von der X.________ Bank der Vertrauensbanker der Privatklägerin gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (act. 21/34 Frage 198): "Die Kontakte waren privater Natur. Es gab keine Verbindung zwischen der X.________ Bank und der Y.________ AG." Der Beschuldigte wusste mithin, dass W.________ den Kontakt mit der Privatklägerin nicht in seiner Funktion als Bankberater der X.________ Bank, sondern aufgrund einer privaten Beziehung mit der Privatklägerin herstellte. Gesamthaft betrachtet ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Einerseits trat er im Rahmen der "Investorensuche" an W.________ heran, von dem er wusste, dass er Bankberater war. Andererseits war ihm bekannt, dass zwischen der Pri- vatklägerin und W.________ eine private Beziehung bestand. Da der Beschuldigte wusste, dass die professionellen, von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren kein Interesse bekundeten, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren, muss er auch ge- wusst haben, dass die Privatklägerin nur aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu W.________ zu einer Darlehensgewährung bereit war.

E. 1.4 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, das Nachtatverhalten des Beschuldigten mache kein Tätigkeitsverbot notwendig (OG GD 9/1/3 S. 23).

Seite 134/141 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätig- keit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 1 StGB findet im Bereich des Massnah- menrechts grundsätzlich keine Anwendung [Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 StGB N 12]). 2.2 Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des (neuen) Sanktionenrechts in Kraft. Das aktuell anwendbare Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in der ab dem 1. Januar 2022 und damit zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung ist seit 1. Januar 2015 in Kraft, wobei der Wortlaut mit der Änderung des Sanktionenrechts angepasst wurde. Besondere Übergangs- bestimmungen hat der Gesetzgeber im vorgenannten Bundesgesetz nicht vorgesehen. Im Gegensatz zum altrechtlichen Berufsverbot wird das neurechtliche Tätigkeitsverbot auf orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, sodass als Anlasstaten auch in der Freizeit begangene Delikte in Betracht kommen. Das Tätigkeitsverbot ist auch in Bezug auf die vom Verbot erfassten Tätigkeiten strenger ausgestaltet als das bisherige Berufsverbot. Ausser- dem sieht – anders als unter der alten Gesetzgebung zum Berufsverbot – Art. 67d Abs. 1 StGB die nachträgliche Erweiterung eines Verbotes durch die Vollzugsbehörde ausdrücklich vor und mit der Neuerung wurde auch der erweiterte Strafregisterauszug eingeführt. Bezo- gen auf die konkret zu beurteilende Konstellation ist das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB nicht milder als das altrechtliche Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.3). 2.3 Die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit ist die zentrale Vorausset- zung der Anordnung des allgemeinen Tätigkeitsverbots, welches die Wirtschaftsfreiheit ein- schränkt. Dabei genügt nicht jede Gefahr. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Massnahme an- gesichts der Gefahr notwendig, geeignet und verhältnismässig ist. Es kommt also auf Wahr- scheinlichkeit und Schwere künftiger Rechtsverletzungen an. Sie sind gegen die Einbussen abzuwägen, die das Tätigkeitsverbot je nach konkreter Ausgestaltung für den Betroffenen bedeutet. Das Verschulden bezüglich Anlasstat kann und darf keine Rolle spielen (Hagen- stein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 67 StGB N 61). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für mehrere Verbrechen während einer Verwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Bereits für den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus- gefällt. Zugleich ist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 81 Jahren noch Ver- waltungsrat bzw. Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. Die formellen Vorausset- zungen für ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB liegen somit vor. 3.2.1 Beim Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Massnahme (Ha- genstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 30). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe al-

Seite 135/141 lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der berufli- chen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betref- fenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom

23. Dezember 2022 E. 7.3.3). 3.2.2 Wie bei der Prüfung der Frage des bedingten Strafvollzuges dargelegt, kann dem Beschul- digten keine negative Legalprognose ausgestellt werden, insbesondere da er keine Vorstra- fen aufweist. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Kriterien, welche bei der Erstel- lung einer Legalprognose zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, genügen nicht, um die gesetzliche Vermutung einer guten Legalprognose umzustossen. Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechenden Strafen nicht geeignet sind, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Den Restbedenken, welche hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten bestehen, wurde zudem bei der Bemessung der Probezeit Rechnung ge- tragen. Zu betonen ist nochmals, dass bei der Landesverweisung für die Beurteilung der Le- galprognose ein strengerer Massstab gilt als bei der Frage des Strafvollzuges (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Es sind allerdings keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der nach Art. 67 Abs. 1 StGB relevanten Legalprognose der gleiche, strengere Massstab gelten sollte, wie bei der Landesverweisung. Zu bedenken ist auch, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen wird, was ihm die Begehung weiterer gleichgelagerter Taten in der Schweiz zumindest er- schwert, was wiederum für eine grundsätzlich gute Legalprognose spricht. 3.3.1 Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen, damit es angeordnet werden kann. Zudem muss die Erforderlichkeit der Massnahme gegeben sein. Gerade bei Wirtschaftsdelinquenten müsste das Verbot weit gefasst werden, um effektiv sein zu können. Das bringt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit Schwierigkeiten. Wenn umgekehrt ein Verbot eng gefasst wird, ist es nicht mehr effektiv, mithin als Massnahme eigentlich untauglich und damit prinzipiell un- zulässig. Wird das Tätigkeitsverbot trotzdem verhängt, handelt es sich wohl um eine Strafe, was mit der Revision des StGB von 2007 gerade im Widerspruch steht (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). 3.3.2 Aufgrund der angeordneten Landesverweisung stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit eines Tätigkeitsverbotes selbst bei Annahme einer negativen Legalprognose erforderlich wä- re. Zwar könnte der Beschuldigte theoretisch auch von seinem Heimatland aus als operativer Geschäftsführer oder als Organ einer Schweizer Gesellschaft agieren. Faktisch würde die räumliche Distanz aber eine Weiterführung seiner bisherigen Geschäftstätigkeit sicherlich er- schweren. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sein Projekt zwin- gend in der Schweiz verfolgen muss. Es ist bei dieser Ausgangslage deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit in Deutschland fortsetzen wird. Unter dieser Hypothese ist die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht erforderlich.

Seite 136/141 4. Gesamthaft betrachtet kann ein Tätigkeitsverbot nicht ausgesprochen werden, da dem Be- schuldigten keine negative Legalprognose ausgestellt werden kann und die Erforderlichkeit eines Tätigkeitsverbotes grundsätzlich fraglich ist. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens

E. 1.4.1 Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht be- stimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGB).

E. 1.4.2 Am 1. Januar 2018 ist der (erneut) revidierte Allgemeine Teil des schweizerischen Strafge- setzbuches in Kraft getreten. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstra- fe entsprechend ausdehnt. Zudem hat die Dauer der Freiheitsstrafe nach altem Recht in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betragen. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt. Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als

Seite 104/141 sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit. Demgegenüber kann nach dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht anstatt auf eine Geldstra- fe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt neu die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StGB können somit im Gegensatz zum alten Recht (aArt. 40 und aArt. 41 StGB) auch kurze bedingte Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten (Art. 40 Abs. 1 StGB) ausgefällt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte das alte Sanktio- nenrecht als das mildere Recht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.3). Das Gericht muss demzufolge in einem ersten Schritt entscheiden, ob gemäss dem System des alten Rechts eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen dem Ver- schulden des Täters entspricht. In einem zweiten Schritt hat es das neue Recht in Bezug auf die gleiche strafbare Handlung anwenden. Hält es bspw. eine Geldstrafe von 300 Tagessät- zen für schuldangemessen, würde dies zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagen führen. So- fern erkannt wird, dass eine Freiheitsstrafe schwerer wiegt als eine Geldstrafe, wird es das alte Recht anwenden und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen aussprechen müssen (BGE 147 IV 241=Pra 2022 Nr. 17 E. 4.3.2, 4.4).

E. 1.4.3 Die Privatklägerin unterlag infolge der Täuschung des Beschuldigten einem Irrtum. So glaub- te sie im Moment des Vertragsabschlusses, die Y.________ AG werde zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens dieses zzgl. der vertraglich vereinbarten Zinsen zurückbezahlen. Die Pflicht zur Rückerstattung des erhaltenen Geldbetrages durch den Darlehensnehmer ist der zentrale Inhalt eines Darlehensvertrages. Indem die Privatklägerin einen Darlehensvertrag unterzeichnete, glaubte sie auch, beim Beschuldigten als Geschäftsführer der Y.________ AG bestünde ein Leistungswille. Da ein solcher aber von vornherein nicht bestand, unterlag die Privatklägerin einem Irrtum.

E. 1.4.4 Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition der Privatklägerin besteht ferner auch ein Motivationszusammenhang. So hätte sich die Privatklägerin offensichtlich nicht in einem Irrtum über den Leistungswillen des Beschuldigten bzw. der Y.________ AG befun- den, wenn dieser sie nicht darüber getäuscht hätte. Ebenso klar ist, dass die Privatklägerin die Überweisung an die Y.________ AG nicht vorgenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschuldigte von vornherein nicht beabsichtigte, das Darlehen zurückzubezahlen.

E. 1.4.5 Durch die vorgenommene Vermögensdisposition hat die Privatklägerin ferner einen Vermö- gensschaden erlitten. Denn durch die irrtumsbedingte Überweisung von CHF 500'000.00 an die Y.________ AG wurde ihr Vermögen in seinem Gesamtwert verringert, da dem Abfluss der CHF 500'000.00 von ihrem Konto kein Zufluss gegenüberstand. Insbesondere war auch die Forderung gegenüber der Y.________ AG von Anfang an wertlos, da der Beschuldigte nicht beabsichtige, diese zu begleichen, bzw. wusste, dass diese auch auf dem Betreibungsweg un- einbringlich sein wird.

E. 1.4.6 Der Beschuldigte hat schliesslich direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Noch am Tag, als das Darlehen auf dem Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank gutgeschrieben wurde, floss ein beträchtlicher Teil ab. Ein Grossteil des Darlehens wurde sodann in den nächsten drei Monaten verbraucht, ohne dass ein Gegenwert für die Y.________ AG ersichtlich wäre. Zumindest bei einem Teil der Zahlungen ist erwiesen, dass es sich um private Bezüge des Beschuldigten handelte, welche direkt ihm selbst zuguteka- men. Weitere Zahlungen erfolgten an die dem Beschuldigten gehörende I.________ AG.

Seite 25/141

E. 1.4.7 Der Beschuldigte ist mithin des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin schuldig zu sprechen. 2. Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Anklageziffer B./2.2) 2.1 Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 12 ff.): In seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der H.________ AG beantragte D.________ am 30. März 2020 bei der Z.________ Bank einen COVID-19-Kredit des Bundes in der Höhe von CHF 21'000.00 für die H.________ AG. Auf dem von ihm in Baar am oder um den 30. März 2020 ausgefüllten Kre- ditvereinbarungsformular gab D.________ wahrheitswidrig eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 bzw. einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 an. Diese Angaben machte D.________ im Wissen dar- um, dass die H.________ AG erst im August des Vorjahres gegründet worden war, bis zum Zeitpunkt des Kredit- antrags keine nennenswerte Geschäftstätigkeit an den Tag gelegt und keine nennenswerten Umsätze erzielt hatte, das ihr angeblich zur alleinigen Verfügung stehende Gründungskapital von CHF 100'000.00 bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 30. März 2020 bis auf CHF 1'199.00 zusammengeschrumpft war und den Kapitalabgängen kei- nerlei werthaltige Aktiven gegenüberstanden, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits begründete Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725 OR) bestand bzw. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragsstellung faktisch überschul- det war. Trotzdem erklärte D.________ im COVID-19-Kreditantragsformular am 30. März 2020 unterschriftlich, wahrheitswidrig und wider besseres Wissen, dass die H.________ AG von der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. D.________ sah dabei aufgrund der vorherrschenden Umstände zu Beginn der COVID-Pandemie im März 2020 voraus, dass das Personal der Z.________ Bank die Überprüfung der falschen Angaben unterlassen würde. Insbe- sondere war ihm der breit kommunizierte politische Wille zu Beginn der COVID-19-Pandemie, Unternehmen, die durch die Pandemie in Bedrängnis geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen, bestens bekannt, so dass er nicht mit einer Überprüfung der im Kreditantragsformular vom 30. März 2020 bezüglich der H.________ AG ge- machten Angaben durch die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der COVID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen rechnete. Durch das genannte Vorgehen täuschte D.________ die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der CO- VID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen arglistig über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen solchen Kredit in der Höhe von CHF 21'000.00 bei der H.________ AG. In der irrigen Vorstellung, dass diese Anspruchsvoraussetzungen bei der H.________ AG vorlagen, wurde der Kreditantrag vonseiten der Verant- wortlichen der Z.________ Bank gutgeheissen und die vollständige Kreditsumme wurde der H.________ AG bis zum 30. April 2020 in der Höhe von CHF 21'000.00 vollständig ausbezahlt, wodurch die Schweizerische Eidgenos- senschaft im Vermögen geschädigt wurde. D.________ handelte in der Absicht, die H.________ AG, sich und evtl. Dritte wie etwa J.________ und die I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge aufgrund der Auszahlung des Kre- dits bis zum 30. April 2020 auch tatsächlich ein und war insbesondere deshalb unrechtmässig, weil die Anspruchs- voraussetzungen, namentlich die Umsatz- bzw. Pandemiebetroffenheit bei der H.________ AG gar nie gegeben waren.

Seite 26/141 2.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 159 ff.): "5.1 Wie bereits dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 einen COVID-19-KREDIT über CHF 21'000.00 beantragt und darin fälschlicherweise angegeben hat, dass die die H.________ AG aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Erstellt ist überdies, dass der beantragte Kreditbetrag im April 2020 ausgezahlt und im Dezember 2020 zurückbezahlt wurde.

E. 1.5 Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2337). E contrario Art. 2 Abs. 1 StGB kann eine Landesverweisung nur für Taten erfolgen, die nach diesem Datum begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Art. 2 Abs. 2 StGB kommt in dieser Konstella- tion nicht zum Tragen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist allerdings das Sozialverhalten insgesamt zu würdigen und damit auch eine Delinquenz vor dem Inkrafttre- ten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). 2. Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1 Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen, ab. Zur Begründung führte die Vor- instanz Folgendes aus: "Nach Auffassung des Strafgerichts sind die Voraussetzungen von Art. 66abis StGB nicht erfüllt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 66a StGB bereits einen umfangreichen Deliktskatalog für die obligatori- schen Landesverweisung vorgesehen hat und die fakultative Landesverweisung somit nur auf sonstige Straftaten von erheblichem Gewicht Anwendung finden kann und zusätzlich der Sicherung der öffentlichen Interessen dienen muss. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt und auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht kommt; allerdings wurde im entsprechenden Urteil (6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.1) auf die Entscheide 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 (E. 3.3.1) und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 (E. 1.3) verwiesen, wonach die nicht obligatorische Landesverweisung bei Wiederholungstätern von nicht schwerwiegenden Straftaten zum Zug kommen solle. In sämtlichen vorgenannten Urteilen waren die beschuldigten Personen mehrfach vorbestraft (und somit 'unbelehrbar'), sodass sich das Kriteri- um der 'wiederholten wenig schweren Straftaten' nicht auf die aktuell zu sanktionierenden Delikte, sondern auf die strafrechtliche Vorbelastung bezogen hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie bereits in Zu- sammenhang mit der Frage [des] teilbedingte Strafvollzugs festgehalten wurde, kann dem Beschuldigten unter dem Aspekt 'Vorstrafen' keine negative Legalprognose gestellt werden kann. Gleiches gilt für die Darlegung der Staats- anwaltschaft, wonach er seit dem Jahr 2002 unzählige Personen geschädigt, wiederholt und fortgesetzt delinquiert und sich dabei persönlich bereichert bzw. nahtlos an seine bereits begangene Delinquenz angeschlossen habe (und demzufolge die öffentliche Ordnung, namentlich das Wirtschaftsleben in der Schweiz erheblich gefährdet sei). Weitere Gründe, welche dafür sprechen würden, gegenüber dem Beschuldigten für Delikte, die nicht von Art. 66a StGB erfasst sind und im Wesentlichen in den Jahren 2016 und 2017 begangen wurden (Betrug zum Nachteil von B.________, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 130'272.15, Urkundenfälschung in Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz) hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte gemäss Aktenlage seit dem Jahr 2020 wohl verhalten hat und mittlerweile 81 Jahre alt ist." 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung betreffend die beantragte Landesverwei- sung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst folgendermassen: Die Vorinstanz

Seite 127/141 verweise auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022, welches wie- derum auf weitere bundesgerichtliche Entscheide verweise. Die Staatsanwaltschaft vermöge dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bundesgericht je festgelegt hätte, die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB sei nur noch aus- schliesslich auf solcherlei wiederholte, nicht schwerwiegende Taten anzuwenden. Das würde auch keinen Sinn ergeben: Zwar sei es zutreffend, dass der Gesetzgeber in Art. 66a StGB einen umfangreichen Deliktskatalog vorgesehen habe und die nach seinem Dafürhalten schwersten Straftaten mit einer obligatorischen Landesverweisung als Konsequenzen verse- hen habe. Allerdings sei es wohl kaum die Intention des Gesetzgebers gewesen, im Ver- gleich zur vorherigen Rechtslage mit dem rein verwaltungsrechtlichen Entzug der Aufent- haltsbewilligung besserzustellen. Die altrechtliche Grenze, ab welcher mit einem Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen gewesen sei, habe bei einem Jahr gelegen. Dies habe im Sinne des Ausländergesetzes als längerfristige Freiheitsstrafe und somit als schwere Straftat gegolten. Wolle man nun einfach die Katalogtaten nach Art. 66a StGB mit einer obligatori- schen Landesverweisung sanktionieren und unter Art. 66abis StGB nur noch die geringfügi- gen, aber wiederholten Straftaten subsumieren, so würden Personen, die einzelne schwere Nicht-Katalogtaten begingen, bessergestellt als unter dem alten Recht. Eine solche Recht- sprechung würde sich nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decken (OG GD 9/1/2 S. 18). 2.3 Die Verteidigung bestätigte an der Berufungsverhandlung die Ausführungen der Staatsan- waltschaft, nach welchen es für den fakultativen Landesverweis keiner Mindeststrafe bedür- fe. Nach dem Willen des Gesetzgebers und auch im Sinne der Rechtsprechung solle der fa- kultative Landesverweis nur dann zur Anwendung gelangen, falls es um Gesetzesverstösse von geringer Schwere, dafür aber wiederholte Delinquenz gehe. Dies sei hier nicht der Fall. Ein fakultativer Landesverweis dürfe auch aus staatsvertraglichen Überlegungen nicht leicht angeordnet werden (OG GD 9/1 S. 8-9). 3. Ausgangslage 3.1 Einen Teil der Taten, deren der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen wird, beging er vor dem 1. Oktober 2016, so mehrfache Urkundenfälschung (betreffend die Eröffnungsbilanz der Y.________ AG per 1. August 2016, Hauptbuchkonti 1150, 1700 und 3600 des Geschäftsjahres 2016), die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG und deren Eintragung im Handels- register und die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG (sieben Überweisungen vor dem 1. Oktober 2016). Diese Schuldsprüche dürfen bei der Prü- fung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte die Mehrheit der Taten, für welche er verurteilt wird, nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen hat, so insbesondere auch sämtliche Delikte, welche mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert werden. 3.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. des Betruges, der mehrfachen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, der Misswirtschaft, der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Pfändungsbetruges und der mehrfachen Ur- kundenfälschung verurteilt. All diese Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be- droht, so dass sie gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB als Verbrechen gelten. Die vorerwähnten Ta-

Seite 128/141 ten stellen sodann keine Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB dar. Folglich sind die formellen Anforderungen für eine Anwendbarkeit von Art. 66abis StGB erfüllt. 3.3 Obwohl dem Beschuldigten ein teilbedingter Strafvollzug zugestanden wurde, darf dies nicht automatisch bedeuten, dass die Legalprognose des Beschuldigten auch bei der Frage der Landesverweisung als günstig eingestuft werden kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). So gel- ten bei der Landesverweisung deutlich strengere Anforderungen an eine biographische Kehrtwende; eine solche ist bei der Frage der Landesverweisung nicht leichthin zu Gunsten der beschuldigten Person anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom

E. 1.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.).

E. 1.7 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine

Seite 105/141 strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen diesfalls zu re- duzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist. Nicht ausgeschlossen ist, einer beschuldig- ten Person bei weit zurückliegenden Straftaten entgegenzukommen, auch wenn die Voraus- setzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf u.U. strafmindernd angerechnet werden, selbst wenn die beschuldigte Person zwischen- zeitlich wiederum – in leichtem Mass – straffällig wurde. Massgebend sind auch hier die kon- kreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; Mathys, a.a.O., Rz. 343). 2. Ausgangslage 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Ur- kundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Misswirt- schaft, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Pfändungsbetruges und der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Für jeden einzelnen dieser Schuldsprüche ist in einem ersten Schritt die angemessene Einzelstrafe festzulegen, bevor dann in einem zweiten Schritt aus den Einzelstrafen der gleichen Sankti- onsart eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. 2.2 Da vorliegend sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben haben, darf dieses auch zuungunsten des Beschuldigten ab- geändert werden. Das Verbot der reformatio in peius besteht nicht (Art. 392 Abs. 2 StPO). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz zur Strafzumessung aus, Freiheitsstrafen kämen aufgrund der objektiven Tatschwere grundsätzlich beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin, bei der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Buchhal- tungsbestandteilen der Y.________ AG, bei der mehrfachen Misswirtschaft sowie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. Demgegenüber wären für die übrigen Schuld- sprüche einzeln betrachtet eventuell Geldstrafen angezeigt. Die Staatsanwaltschaft gehe je- doch davon aus, dass auch für diese Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen sind, da der Be- schuldigte mit der I.________ AG und der H.________ AG weiter "geschäfte" und es nur ei- ne Frage der Zeit sein dürfte, bis auch diese Gesellschaften in den Konkurs fallen werden. Ohne Aktienverkäufe an seinen offenkundigen Privatsponsor P.________ würde sich dieser Lebensstil nicht finanzieren lassen, wobei die Aktien selbstverständlich wertlos seien. Dem Beschuldigten müsse also klar eine negative Prognose gestellt werden, welcher man mit ei- ner unbedingten Geldstrafe nicht Herr werden könne, weil diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vollzogen werden könnte (SG GD 8/3 S. 17). 2.3.2 An der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an der von ihr bereits im erstin- stanzlichen Hauptverfahren beantragten Freiheitsstrafe von 40 Monaten fest. Sie bekräftigte ihren Standpunkt, wonach auch für diejenigen Delikte, für die allenfalls Geldstrafen angezeigt wären, aus spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafen zu erkennen sei. Der Beschul- digte "geschäfte" mit der I.________ AG und der H.________ AG weiter. Aus den im Beru- fungsverfahren beigezogenen Unterlagen ergebe sich bereits wieder eine Konkursandrohung bei der H.________ AG vom 17. Oktober 2022, obwohl der Beschuldigte nur gerade vier Mo- nate zuvor davon fabuliert habe, die H.________ AG in unmittelbarer Zukunft für CHF 10

Seite 106/141 Mio. an ein Industrieunternehmen zu verkaufen. Für die Zukunft stünden die Zeichen auch für die I.________ AG sowie die H.________ AG auf Konkurs. Der Beschuldigte sei auch vom hiesigen Strafverfahren vollkommen unbeeindruckt. Deshalb kämen ausschliesslich Freiheitsstrafen in Betracht (OG 9/1/2 S. 15-16). 2.4.1 Die Verteidigung regte vor der Vorinstanz dazu an, zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren seit 2019 dauere und für den Beschuldigten bereits mit zahlreichen negativen Konse- quenzen, wie beispielsweise dem Verlust seiner Wohnung in AJ.________ oder der Sper- rung zahlreicher Bankkonti, verbunden sei. Auch sei es dem Beschuldigten nie um Bereiche- rung seiner Person gegangen; er arbeite seit rund zwanzig Jahren praktisch ohne Entschädi- gung. Ihm gehe es nur um die Sache – den Durchbruch seines Klimaschutzprojektes (SG GD 8/5 S. 24). 2.4.2 An der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung vorab zur Strafzumessung be- treffend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin. Es erschliesse sich der Verteidigung nicht, was die Tat genau als "erheblich" auszeichne. Entgegen der Vorinstanz sei es dem Beschuldigten beim Darlehen gerade nicht um seinen gehobenen Wohnstil gegangen. Die Wohnung in AJ.________ sei erst im August 2019 bezogen worden. Dies sei lange nach der Gewährung des Darlehens durch die Privatklägerin im Juni 2017 gewesen. Dem Beschuldig- ten sei es nie um seine eigenen Bedürfnisse gegangen. Auch sei nicht berücksichtigt wor- den, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von CHF 500'000.00 vollumfänglich anerkannt und sich gar dafür verbürgt habe. Er habe wiederholt ausgesagt, dass er weiter arbeite, um der Privatklägerin ihr Geld zurückzuzahlen. Es könne somit sehr wohl von einer tätigen Reue gesprochen werden. Auch werde nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin ein hohes Mass an Selbstverschulden trage. So habe sie die Finanzzahlen nicht angeschaut, obwohl ein sehr hoher Zins von 20 % für eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart worden sei. Auch werde nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte keine aktive Tathandlung vorgenommen habe. Bei einem ähnlichen Fall sei vom Gericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festgesetzt worden. Im Gegensatz zu jenem Urteil sei der Schaden hier um 35 % tiefer, die Privatkläge- rin sei nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten und der Beschuldigte habe altruistische Ziele und nicht seinen eigenen Vorteil verfolgt (OG GD 9/1/3 S. 18-19). 2.4.3 Beim sog. COVID-Betrug sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass der gesamte Betrag zurückbezahlt worden sei. Es hätte dem Beschuldigten in jedem Fall zugutegehalten werden müssen, dass kein Schaden entstanden sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich für die Z.________ Bank ersichtlich um ein Start-Up gehandelt habe. Auch das Ziel für die Geldentnahme sei entgegen der Vorinstanz kein egoistisches Motiv gewesen. Es sei um den Durchbruch eines Projektes für den Umweltschutz gegangen. Zudem sei dem Beschul- digten absolut zu Unrecht angelastet worden, er sei während des laufenden Strafverfahrens wieder straffällig geworden (OG GD 9/1/3 S. 19-20). 2.4.4 Der Beschuldigte habe nach bestem Wissen und Gewissen versucht, ein Projekt, das etwas mehr Zeit in Anspruch nehme, als ursprünglich erwartet, zu einem positiven Abschluss zu bringen. Der Beschuldigte habe klar aus achtenswerter Motivation gehandelt. Auch Art. 48 lit. e StGB sei strafmildernd zu berücksichtigen (OG GD 9/1/3 S. 21).

Seite 107/141 2.4.5 Im Rahmen der Täterkomponenten sei die besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichti- gen. Der Beschuldigte sei heute 82 Jahre alt. Bei den ihm vorgeworfenen Taten handle es sich um Wirtschaftsdelikte und keine Delikte gegen Leib und Leben. Bei den geschützten Rechtsgütern gehe es um Geld. Niemand sei schwer zu Schaden gekommen, ausser viel- leicht der Beschuldigte selbst, welcher seit 23 Jahren unerbittlich arbeite. Der Beschuldigte sei ausserdem seit längerem gesundheitlich angeschlagen. Von ihm gehe kein Risiko mehr aus. Eine Reduktion von 30% bis 40% wegen des Alters wäre in jedem Fall angemessen. Hinzu kämen die 7 % Strafreduktion wegen der Dauer des Verfahrens (OG GD 9/1/3 S. 22). 2.5.1 Die Vorinstanz legte vorab die anwendbaren Rechtsgrundlagen dar und hielt sodann fest, dem Beschuldigten könne keine negative Legalprognose gestellt werden, sodass die auszu- sprechende Einzel- oder Gesamtstrafe, sofern gesetzlich möglich, bedingt auszusprechen sei. Sofern die Taten vor dem 1. Januar 2018 mit bis zu 180 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, komme zufolge der vorgenannten Legalprognose und der Regelung in aArt. 41 Abs. 2 StGB nur eine Geldstrafe in Betracht. Sofern die Taten vor dem 1. Januar 2018 zwischen 180 und 360 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, komme eine Freiheitsstrafe in Betracht, wenn eine (bedingte) Geldstrafe angesichts des (Einzeltat-)Verschuldens nicht ausreiche, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Für die ab dem 1. Januar 2018 begangenen Taten liege die Obergrenze der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen. Sofern Taten mit einer höheren Strafe zu sanktionieren seien, komme nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sofern Taten ab dem 1. Januar 2018 mit bis zum 180 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, sei eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn diese geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da eine Geldstrafe ange- sichts der Legalprognose bedingt auszusprechen wäre und sich somit die Frage der Vollstre- ckungsfähigkeit erst im Fall eines Widerrufs stellen würde, komme Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB nach Auffassung des Strafgerichts nicht zum Tragen. Zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe führende Deliktsgruppen seien zu bilden, wenn die entsprechenden Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Taten geeignet sei, in genügendem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. 2.5.2 In der Folge bildete die Vorinstanz Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte, wobei sie beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin, beim COVID-Kreditbetrug sowie bei der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem inhaltlich unwahren COVID-Kreditantrag auf Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erkannte. Beim Betrug zum Nachteil der Privatklä- gerin hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Strafzumessungskriterien die Strafe im un- teren Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln sei, sodass sowohl nach al- tem wie auch nach neuem Recht keine Geldstrafe mehr in Betracht komme und eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet werde. Die Wahl der Strafart beim COVID-Kreditbetrug und der damit zusammenhängenden Falschbeurkundung begründete die Vorinstanz folgendermassen: "Angesichts der vorgenannten Strafzumessungskriterien erscheint (grundsätzlich) eine - neurechtlich zu bemessen- de - Strafe von 120 Strafeinheiten schuld- und tatangemessen. Diese Anzahl liegt im gesetzlich möglichen Bereich der Geldstrafe, sodass i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, ob die seitens der Staatsanwaltschaft beantrag- te Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

Seite 108/141 abzuhalten. Hierzu ist zunächst auf dessen Vorstrafenlosigkeit und die somit in grundsätzlicher Hinsicht fehlende Schlechtprognose zu verweisen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten am 22. August 2019 eröffnet und er mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 über den Verdacht des Betruges, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs, der Gläubigerbevorzugung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung informiert wurde (D 3/1; 2/1/1). Gleichentags fand eine Durchsuchung der von ihm bewohnten sowie der Räumlichkeiten der I.________ AG statt; zudem wurde er am 12. Februar 2020 seitens der Staatsanwaltschaft einvernommen (D 7; 21). Indem der Beschuldigte dennoch am 30. März 2020 den vorliegend relevanten COVID-Kredit beantragt hat, hat er trotz der bestehenden Unschuldsvermutung seine Gleichgültigkeit gegenüber dem staatlichen (Straf-)System offen- bart. Eine Geldstrafe erscheint demzufolge nicht mehr ausreichend, um ihn von weiteren, ähnlich gelagerten Straf- taten abzuhalten." 2.5.3 Unter Verweis auf die vorerwähnte Begründung führte die Vorinstanz aus, auch für diejeni- gen Fälle ungetreuer Geschäftsbesorgung, welche der Beschuldigte nach der Hausdurchsu- chung vom 16. Oktober 2019 begangen habe, sei gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da dies erforderlich sei, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten (OG GD 1/1 E. C./II./5.5). 2.5.4 Hinsichtlich des Schuldspruches wegen mehrfacher Urkundenfälschung hält die Vorinstanz fest, angesichts der Gesamtumstände werde isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet; eine (altrechtlich grundsätzlich mögliche) Geldstrafe würde das Handeln des Beschuldigten unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in äquivalenter Weise sanktionieren (OG GD 1/1 E. C./II./6.2). 2.5.5 Die übrigen Schuldsprüche sanktionierte die Vorinstanz mit Geldstrafen. Sodann bildete sie aus den gleichartigen Strafen Gesamtstrafen. 3. Einzelstrafen

3.1 Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 3.1.1 Der Beschuldigte wird des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen. Nachfolgend ist die verschuldensangemessene hypothetische Einzelstrafe für dieses Tat festzulegen. 3.1.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der verursachte Schaden von CHF 500'000.00 zu berücksichtigten. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Mit der Vor- instanz kann festgehalten werden, dass es sich keineswegs um einen niedrigen Betrag han- delt, auch wenn Betrugsfälle mit deutlich höherem Deliktsbetrag vorstellbar und gerichtsnoto- risch sind. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privat- klägerin und ihrem Bankberater W.________ bestand, gezielt aus, um sie zum Abschluss ei- nes Darlehensvertrags und zur Überweisung von CHF 500'000.00 zu bewegen. Ihm war auf- grund der voranstehenden Misserfolge bei der Investorensuche bewusst, dass sachkundige Investoren der Y.________ AG kein Darlehen gewähren würden. Er ging in der Folge be- wusst auf W.________ zu, den er aus seiner kirchlichen Gemeinde kannte und dessen Beruf

Seite 109/141 als Bankberater ihm bekannt war. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine nicht ge- schäftserfahrene Frau, die auf den Rat ihres Bankberaters vertraute. Nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Privatklägerin durch den erlitte- nen Verlust nicht in finanzielle Nöte geraten ist. Während der umgekehrte Fall, in welchem eine geschädigte Person aufgrund des begangenen Delikts in Existenznöte gerät, strafer- höhend zu berücksichtigen wäre, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Strafminde- rung. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz und aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Nicht erstellt ist allerdings, dass der Be- schuldigte diese Mittel zwecks Finanzierung eines besonders gehobenen Wohnstils verwen- det hätte, zumal er die Mietwohnung in AJ.________ mit einem Mietzins von CHF 7'400.00 erst im August 2019 bezog, wie die Verteidigung zutreffend darlegte (OG GD 9/1/3/2). Die Schädigung der Privatklägerin war sicherlich nicht sein eigentliches Ziel, aber eine unab- dingbare Begleiterscheinung seines Betrugs, die er ohne Skrupel bereitwillig in Kauf nahm. Gesamthaft gesehen ist das Tatverschulden bei erheblich zu verorten. 3.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Die Vorinstanz verwies bei der Festsetzung der verschuldensangemessenen Strafe zutreffend auf ein früheres Urteil des vorliegend urteilenden Gerichts (S 2023 1/2). Obwohl dem Deliktsbetrag wie gezeigt kei- ne vorrangige, aber doch wichtige Bedeutung bei der Strafzumessung zukommt, kann das erwähnte Urteil als Richtschnur dienen. Ein direkter Vergleich ist allerdings nicht möglich und das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzel- nen Kriterien, die zu einer Abweichung vom vorerwähnten Urteil führen, gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Unter Berücksichtigung der erheblichen Tatschwere und den voranstehend geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte beging den Betrug am 16. Juni 2017 und somit noch vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Die Anwendung des neuen Rechts führt jedoch nicht zu einer milderen Bestrafung. 3.2 Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft 3.2.1 Beim Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Beschuldigte durch falsche Angaben zur H.________ AG auf dem Kreditantragsformular bewirkt, dass die Z.________ Bank der H.________ AG einen Kredit ausbezahlt hat, welcher ihr nicht zuge- standen hätte. In objektiver Hinsicht ist vorab wiederum der Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 zu würdigen. Einerseits handelt es sich hierbei um einen Betrag, der um ein Vielfaches tiefer liegt als der Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerin. Andererseits ist ein Betrug mit ei- nem Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 immer noch weit von einem Bagatelldelikt entfernt. Der Beschuldigte hat sich die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zunutze ge- macht, welche während der COVID-Pandemie herrschten. Mit den damals geltenden gesetz- lichen Bestimmungen wollte der Bundesrat den Schweizer KMU bis spätestens Ende März 2020 eine Überbrückungsfinanzierung anbieten, um ihre Liquidität sicherzustellen und zu verhindern, dass sie ihre Geschäftstätigkeit einstellen und ihre Angestellten entlassen müs- sen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der COVID-Kredit per 24. Dezember 2020 zurückbezahlt wurde (act. 23/2/252). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte eine gesellschaftliche Krise skrupellos zu seinen eigenen Gunsten ausnutzte. Gleichzeitig wurde ihm der fragliche Betrug aufgrund der erwähnten Bestimmungen auch

Seite 110/141 nicht sonderlich schwer gemacht und es erforderte keine komplizierten Täuschungsmecha- nismen oder besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten, um sich des Deliktsbe- trages von CHF 21'000.00 zu behändigen. Die Tatschwere ist bei leicht anzusiedeln. 3.2.2 In Anbetracht der leichten Tatschwere ist die schuldangemessene Strafe im untersten Sechs- tel des Strafrahmens, d.h. bei 150 Strafeinheiten festzusetzen. Diese Anzahl liegt im gesetz- lich möglichen Bereich der Geldstrafe, sodass i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, ob die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vor- instanz hielt hierzu zusammengefasst fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten am 22. August 2019 eröffnet und er mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 darüber in- formiert worden sei. Gleichentags habe eine Durchsuchung der von ihm bewohnten sowie der von der I.________ AG genutzten Räumlichkeiten stattgefunden. Zudem sei er am

E. 4 Am __. September 2008 gründete der Beschuldigte zusammen mit P.________ die Q.________ AG (act. 25/5/43). Über die Q.________ AG wurde mit Entscheid des Konkurs- richters vom __. Oktober 2011 der Konkurs eröffnet (act. 25/5/48).

E. 4.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG (Zahlungen an den Beschuldigten in den Geschäfts- jahren 2016 bis 2018);

E. 4.1.1 Da die formellen Voraussetzungen von Art. 66abis StGB vorliegen, ist die Verhältnismässig- keit einer fakultativen Landesverweisung zu prüfen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse der beschuldigten Person am Ver- bleib in der Schweiz abzuwägen.

E. 4.1.2 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1).

E. 4.1.3 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstän- de, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei be- stehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8 m.w.H).

E. 4.1.4 Mit der Vorinstanz ist ferner auch eine Strafminderung unter Art. 48 lit. e StGB ausgeschlos- sen, da der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens delinquierte und sich somit nicht wohl verhalten hat.

E. 4.1.5 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Betrag von CHF 114'000.00 zum Nachteil der Y.________ AG schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der übrigen Zahlungen ist er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG freizusprechen.

E. 4.2 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG (sämtliche Zahlungen mit Ausnahme der Bezahlung der vom Beschuldigten privat genutzten Wohnung [total CHF 29'600.00] in den Jahren 2019 und 2020, der Zahlung von CHF 6'988.95 an J.________ im Jahr 2020 und des Darlehens an die I.________ AG von insgesamt CHF 6'500.00). 5. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

E. 4.2.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger und ist in Deutschland geboren und aufgewach- sen. Er hat eine Ausbildung zum technischen Kaufmann absolviert. Seit 2002 ist er in der Schweiz wohnhaft und befasst sich mit der "Entwicklung einer Produkttechnologie für den Klimaschutz" (act. 21/32 Frage 182). Seit 2002 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung, die alle fünf Jahre verlängert wurde (act. 1/1/16 ff.; act. 21/32 Frage 186). An der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe eine kurzfristige Aufenthaltser- laubnis bis zum 30. Dezember 2023. Er müsse diese jetzt verlängern; er habe viele Unterla- gen nicht liefern können (SG GD 8/1 S. 3). An der Berufungsverhandlung legte der Beschul- digte dar, er habe die Aufenthaltsbewilligung neu beantragt. Sein deutscher Personalausweis sei abgelaufen gewesen und er habe diesen bei der deutschen Botschaft in Bern neu bean- tragen müssen (OG GD 9/1 Frage 11). Aktenkundig ist ferner auch, dass der Beschuldigte ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte (act. 1/1/35), welches er am

10. Juni 2014 allerdings zurückzog (act. 1/1/29).

Seite 129/141

E. 4.2.2 Seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz sind verschiedene Wohnorte aktenkun- dig. So war der Beschuldigte u.a. an der .________ in AU.________ (act. 1/1/90), an der .________ in AV.________ (act. 1/1/87), an der .________, in F.________ (act. 1/1/93), an der .________ in AJ.________ (act. 1/1/7), an der .________ in AX.________ (act. 1/1/8) und am .________ in AV.________ (act. 1/1/27) wohnhaft. Am 1. August 2019 bezog der Beschuldigte die Wohnung an der .________ in AJ.________ (OG GD 9/1/3/2). Zum Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils war er an der Adresse .________ in AV.________ wohn- haft (OG GD 1/1). Sodann soll der Beschuldigte gemäss Aussagen der Vermieterin von No- vember 2023 bis Oktober 2024 zusammen mit J.________ in einer Wohnung an der Adresse .________, AV.________ gewohnt haben. Danach soll das Paar ausgezogen sein und offene Rechnungen hinterlassen haben. Sie würden sich weigern, Angaben zum neuen Wohnort zu machen (OG GD 7/1). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte an der .________ in F.________ wohne (OG GD 7/2). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, an dieser Adresse zu wohnen (OG GD 9/1 Frage 4). Es handle sich aber nicht um einen festen Wohnsitz, weshalb er dort nicht gemeldet sei (OG GD 9/1 Frage 9).

E. 4.2.3 Zu den privaten Verhältnissen des Beschuldigten ist sodann Folgendes bekannt: Der Be- schuldigte war mit der in Deutschland wohnhaften AW.________ verheiratet. Die Lebensge- meinschaft besteht seit Mai 2000 nicht mehr: Mit Beschluss des Amtsgerichts Hessen vom

26. November 2013 wurde die Ehe geschieden (act. 1/1/30 ff.). Der Beschuldigte hat drei Kinder. Die geschiedene Ehefrau wohne bei der einen Tochter in AY.________. Diese Toch- ter sei 39 Jahre alt, verheiratet und habe vier Kinder. Die zweite Tochter sei 1979 geboren. Der 56-jährige Sohn sei in der gleichen Branche tätig und wohne in AZ.________ in der Schweiz. Ferner führte der Beschuldigte aus, er habe acht Geschwister, wovon fünf noch le- ben würden und in Deutschland wohnhaft seien (HD 4/3 Frage 7). Auf die Frage nach seinen nächsten Bezugspersonen führte der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme aus, hier in der Schweiz seien dies sein Sohn und seine Lebensgefährtin. In Deutschland seien es die drei Schwestern und der Bruder. Mit der geschiedenen Ehefrau und der Tochter habe er re- gelmässigen Kontakt. Er fahre auch nach AY.________, um sie zu besuchen (HD 4/3). Bei seiner Lebenspartnerin handelt es sich um die polnische Staatsangehörige J.________ (act. 4/1/4; act. 21/14 Frage 76). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, immer noch mit J.________ zusammenzuwohnen (OG GD 9/1 Frage 10).

E. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der zu prüfenden wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben von 1970 bis 2001 als selbständiger Unter- nehmer in Deutschland tätig war (HD 4/3 Frage 7). Seit seiner Einreise in die Schweiz be- fasst er sich mit der "Forschung und Entwicklung einer Produkttechnologie für den Klima- schutz" (act. 21/32). Zu diesem Zweck gründete und führte er mehrere Unternehmungen, die bis auf die H.________ AG und die I.________ AG Konkurs gingen oder aufgelöst wurden (vgl. E. III.). Sein im Berufungsverfahren beigezogener Betreibungsregisterauszug weist 56 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 556'463.45 auf (OG GD 5/2/1). Im Auszug des Betreibungsamts AJ.________ vom

14. Oktober 2020 sind Verlustscheine von gesamthaft CHF 41'254.80 vermerkt (act. 1/1/108). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes AX.________ vom

21. Oktober 2020 werden Verlustscheine von gesamthaft CHF 662'011.10 aufgeführt

Seite 130/141 (act. 1/1/111). Beim Auszug des Betreibungsamtes Zug vom 2. November 2020 sind es de- ren 42 im Umfang von gesamthaft CHF 436'464.55 (act. 1/1/114). Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Integration zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Konkurs der Y.________ AG der Misswirtschaft schuldig gespro- chen wird und durch diese Tat einen Verschleppungsschaden von CHF 1'066'000.00 verur- sacht hat. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Integration des Be- schuldigten in der Schweiz vollends gescheitert ist. In seinen mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz hat er es nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich im gesetzlichen Rahmen ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften.

E. 4.2.5 Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschuldigte selber keinerlei private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend machte. Angesprochen auf die Möglichkeit einer Landesver- weisung führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zwar aus, er könne dies nicht verstehen, da er keine Straftat begangen habe (act. 21/32 Frage 185). Auf die Frage, ob es Gründe gäbe, welche gegen seine Rückkehr nach Deutschland sprächen, antwortete er aber: "Nein, weshalb sollte es" (act. 21/33 Frage 192). An der Einvernahme vom 8. Juni 2022 hielt der Beschuldigte fest, er wolle sein Projekt abschliessen und die In- vestoren entschädigen. Das Projekt sei mittlerweile so weit abgeschlossen, dass die Umset- zung kurz bevorstehe. Die Landesverweisung wäre ein Unterbruch im Abschluss des Projek- tes (HD 4/2 Frage 5). Wenn das Projekt abgeschlossen sei, werde er voraussichtlich wieder zurück nach Deutschland gehen. Dies sei voraussichtlich in zwei bis drei Monaten (HD 4/2 Frage 6). Er bestätigte erneut, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche (HD 4/3 Frage 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte auf entsprechende Frage, es gebe keine private Seite in seinem Leben (SG GD 8/1 S. 3).

E. 4.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz auszumachen sind, zumal nicht einmal er selbst behauptet, sol- che würden vorliegen. Er beabsichtigt im Gegenteil nach Abschluss seines Projektes nach Deutschland zurückzukehren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte für sein Projekt auf einen Standort in der Schweiz angewiesen ist.

E. 4.3 Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 12'073.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ange- messen. Nicht berücksichtigt darin ist die Berufungsverhandlung vom 9. April 2025 sowie die Anreise und Rückreise und die Nachbesprechung des Urteils. Dies ist mit acht Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, eine Entschädigung von CHF 14'033.55 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Seite 139/141 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

E. 4.3.1 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.

E. 4.3.2 Bei der Prüfung der Landesverweisung ist auf das gesamte prognoserelevante strafrechtliche Vorleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.1). Auch im Strafregister gelöschte Straferkenntnisse sind zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3). Grundsätzlich nimmt die Bedeutung eines früheren Urteils mit zunehmender Zeit ab. Je länger sich eine Person tadellos verhält, desto weniger kann ihr eine frühere Sanktion entgegengehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.8).

E. 4.3.3 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil, wie gezeigt, wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen verurteilt und dafür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und ei-

Seite 131/141 ner Geldstrafe von 360 Tagessätzen bestraft. Dabei handelt es sich vorwiegend um Tat- bestände aus dem Vermögensstrafrecht (Zweiter Titel des Strafgesetzbuches). Der Tatbe- stand der Urkundenfälschung schützt als Rechtsgut "das Vertrauen, welches im Rechtsver- kehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird" (BGE 137 IV 169). Straf- taten gegen das Vermögensstrafrecht stellen zwar keine gleich schwere Gefährdung der Rechtsordnung dar wie z.B. schwere Gewalt- oder Sexualdelikte oder Delinquenz mit harten Drogen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Loukili gegen die Niederlande vom 11. April 2023 [Nr. 57766/19, § 49). Der Umstand, dass der Gesetzgeber das Vermögensstrafrecht als Zweiter Titel (Zweites Buch) gleich nach den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben angesiedelt hat, zeigt allerdings, welche Bedeutung er diesem Rechtsgut beimass (Nigg- li/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, vor Art. 137 Abs. 1 StGB). Die Öffentlichkeit ist auch vor schweren Delikten der Art, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, zu schützen.

E. 4.3.4 Zu berücksichtigen ist vor diesem Hintergrund, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel") ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt. Angesichts der Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, welche mit vorliegendem Urteil ausgesprochen wird, kann folglich konstatiert werden, dass ein sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vorliegt, welche vom Schweregrad her mit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB gleichzusetzen ist.

E. 4.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg zahlreiche Bestimmungen des schweizerischen Vermögensstrafrechts missachtete. Wie die Vorinstanz darlegte, hielt ihn weder die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens noch die durchgeführte Haus- durchsuchung von weiterer Delinquenz ab (OG GD 1/1 S. 181). Sämtliche Straftaten stehen sodann in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten. Er scheint überzeugt davon zu sein, an einer Weltneuheit zu arbeiten (OG GD 9/1 S. 12). Im Rahmen seines Schlusswortes an der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte auch klar, wel- che Bedeutung er der schweizerischen Rechtsordnung beimisst, beklagte er sich doch, we- gen "Kleinigkeiten" vor Gericht zu sein (wörtlich: "Und ich sitze hier wegen Kleinigkeiten […]"; OG GD 9/1 S. 13). Zudem stellte er klar, dass er immer noch "voll dran am Job" sei und fünf Tage pro Woche arbeite (OG GD 9/1 Frage 12). Die I.________ AG sei nach wie vor aktiv und die H.________ AG sei "in der Warteschlaufe" (OG GD 9/1 Frage 18). Der Beschuldigte ist somit unverändert als Geschäftsführer zweier Gesellschaften aktiv. Da er in dieser Stel- lung im Zusammenhang mit der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG zahlreiche Straftaten verübt hat, er in keiner Weise einsichtig ist und die ihm vorgeworfe- nen Taten als Kleinigkeiten abtut, ist insgesamt – im Rahmen der Beurteilung der Landes- verweisung – von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten Missachtung der Schweizer Gesetze auszugehen.

E. 4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Be- schuldigten des Landes zu verweisen. Bei der Landesverweisung gilt für die Beurteilung der Legalprognose ein strengerer Massstab als bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Folglich ist unbeachtlich, dass dem Beschul- digten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten gewährt werden konnte. Im Rahmen der Interessensabwägung ist eine Rückfallgefahr des Beschuldigten im Bereich des Vermögensstrafrechts zu bejahen.

Seite 132/141

E. 4.4 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse allfällige private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist folglich gestützt auf Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. 5. Dauer der Landesverweisung

E. 4.4.1 Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016;

E. 4.4.2 Bilanz per 31. Dezember 2016 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019");

E. 4.4.3 Bilanz per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019");

E. 4.4.4 Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019");

E. 4.4.5 Bilanz per 31. Dezember 2018 (dem Konkursamt eingereicht);

E. 4.4.6 Konto 1700 "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" des Geschäftsjahres 2016;

E. 4.4.7 Konto 1170 "Forschung, Entwicklung, Know-how, Lizenzen, Rechte" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.8 Konto 1150 "Kontokorrent I.________ AG" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.9 Konto 1160 "Kontokorrent D.________" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.10 Konto 1200 "Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

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E. 4.4.11 Konto 1210 "Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.12 Konto 1220 "Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.13 Konto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen und Leistungen (Forschung / Entwicklung)" des Geschäftsjahres 2016;

E. 4.4.14 Konto 3900 "Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.15 Konto 3901 "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

E. 4.4.16 Konto 3902 "Bestandsänderungen / Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017.

E. 4.5 Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. XI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen

E. 4.6 Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. X. Tatvorwurf der Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer B./8) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte

E. 4.8 Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf die vorgenannten Unterlagen (4.4.1 - 4.4.16; 4.7) der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Tatvorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer B./4) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte

E. 5 Am __. Juli 2011 gründete der Beschuldigte zusammen mit R.________ die I.________ AG mit Sitz in Baar (act. 25/1/6). R.________ war bis zum __. Mai 2014 Verwaltungsrat der I.________ AG (act. 25/1/59; act. 25/1/57).

E. 5.1 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;

E. 5.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;

E. 5.2.3 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr 2016 Im Geschäftsjahr 2016 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2016 folgende Ausgaben der Y.________ AG zugunsten der I.________ AG (Konto 1150) und D.________ (Konto 1160) selbst gegenüber: [Tabelle] Die I.________ AG hatte entgegen dem, was die Buchungsbetreffe suggerieren, der Y.________ AG nie ein Inves- titions-Darlehen gewährt, welches mit den dargestellten Transaktionen hätte zurückbezahlt werden können. Der An- fangssaldo des Hauptbuchkontos 1150 – Kontokorrent (Gruppe) wies zudem per 1. Januar 2016 keine Schuld der Y.________ AG, sondern eine Forderung in der Höhe von CHF 77'655.00 gegenüber der I.________ AG aus. Durch die dargestellten Zahlungen an die I.________ AG wurden dieser Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 viel- mehr CHF 135'712.50 an neuen Krediten zulasten der Y.________ AG gewährt. Die aufgelisteten Zahlungen an D.________ privat stellen – aufgrund deren Verbuchung über das Kontokorrentkonto 1160 – neu gewährte Kredite zulasten der Y.________ AG und zugunsten von D.________ in der Gesamthöhe von CHF 36'000.00 dar. Die ent- sprechenden Aktivpositionen der Y.________ AG (Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG und D.________) hätten allerdings unmittelbar nach deren Gewährung an diese Personen vollständig abgeschrieben werden müssen, da sowohl die Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage der I.________ AG als auch die Einkom- mens- und Vermögenssituation von D.________ keine Rückzahlung der Kredite an die Y.________ AG erwarten liess. Durch die Entgegennahme und Verwendung der Darlehen und die durch ihn vorgenommene Neugewährung

Seite 61/141 von Krediten an die I.________ AG und ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschuldung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2016.

E. 5.2.4 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr Im Geschäftsjahr 2017 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2017 folgende Ausgaben der Y.________ AG zugunsten der I.________ AG und D.________ selbst gegenüber: [Tabelle] Am 20. Juni 2017 erfolgte zudem eine Zahlung an J.________ in der Höhe von CHF 33'856.00 mit dem Betreff "Rückzahlung Darlehen J.________". Gemäss Darlehensvertrag vom 15. April 2016 betraf diese Zahlung allerdings ein der I.________ AG gewährtes Darlehen, welches am 31.07.2016 fällig wurde. Auch bei dieser Transaktion han- delt es sich demnach um eine solche, welche buchhalterisch als Forderung der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG hätte ausgewiesen werden müssen. Durch die dargestellten Zahlungen an die bzw. zugunsten der I.________ AG wurden dieser Gesellschaft im Ge- schäftsjahr 2017 CHF 85'882.30 an neuen Krediten zulasten der Y.________ AG gewährt. Die aufgelisteten Zah- lungen an D.________ privat stellen – aufgrund deren Verbuchung über das Kontokorrentkonto 1160 – ebenfalls neu gewährte Kredite zulasten der Y.________ AG und zugunsten von D.________ in der Gesamthöhe von CHF 114'486.35 dar. Die entsprechenden Aktivpositionen der Y.________ AG (Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG und D.________) hätten unmittelbar nach deren Gewährung an diese Personen vollständig ab- geschrieben werden müssen, da sowohl die Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage der I.________ AG als auch die Einkommens- und Vermögenssituation von D.________ keine Rückzahlung der Kredite an die Y.________ AG erwarten liess. Durch die Entgegennahme und Verwendung der Darlehen und die durch ihn dadurch vorgenomme- ne Neugewährung von Krediten an die I.________ AG und ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschul- dung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2017 weiter.

E. 5.2.5 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr 2018 Im Geschäftsjahr 2018 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2018 folgende Bezüge von D.________ gegenüber: [Tabelle] Die dargestellten Überweisungen an D.________ sowie die Barbezüge, welche er über das Geschäftskonto der Y.________ AG tätigte, wären, hätte eine Buchführung bei der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 noch stattgefun- den, aufgrund des privaten Verwendungszweckes analog den Vorjahren 2016 und 2017 als Darlehen an D.________ bzw. über das entsprechende Kontokorrentkonto 1160 als Forderungen der Y.________ AG gegenü- ber D.________ zu verbuchen gewesen. D.________ gewährte sich auf diese Weise im Geschäftsjahr 2018 neue

Seite 62/141 Kredite zu seinen eigenen Gunsten in der Höhe von CHF 76'672.55. Die entsprechende Forderung der Y.________ AG war aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation von D.________ jedoch nicht werthaltig und hätte un- mittelbar nach deren Entstehung vollständig abgeschrieben werden müssen. Durch die Verwendung der für die Y.________ AG entgegen genommenen Darlehen und die durch ihn dadurch vorgenommene Neugewährung von Krediten an ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschuldung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2018 weiter.

E. 5.2.6 Gesamthafte Auswirkungen auf die Überschuldungssituation / Subjektives Durch die kontinuierlichen Darlehensaufnahmen, welche D.________, handelnd für die Y.________ AG, veranlass- te und welche nur ganz marginal für werterhaltende und bilanzierungsfähige Arbeiten oder Einkäufe verwendet wurden, und die hohen Schuldzinsen zum einen sowie die mit AE.________ und V.________ abgeschlossenen Ar- beitsverträge und dem am 3. Januar 2017 abgeschlossenen Mietvertrag für den Raum in Steinhausen bzw. den entsprechenden und weiteren – systematisch nicht verbuchten – Schulden zum andern, stieg die Überschuldung der Y.________ AG bis zu deren Konkurs am __. Mai 2019 immer weiter an. Alleine durch die Darlehensaufnahmen in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 fielen neue Passiven bei der Y.________ AG im Umfang von CHF 1'066'000.00 an. Aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft, des seit 2002 (Vorgängergesellschaften der Y.________ AG) im Wesentlichen gleichbleibenden Geschäftszwecks/-modells, welches bis dahin nicht erfolg- reich gewesen war, den damit verbundenen, fehlenden Erlösen aus dem Geschäftsbetrieb und dem Umstand, dass die Darlehen u.a. zu den oben dargestellten, geschäftsfremden und überwiegend D.________ und der I.________ AG zugutekommenden Zwecken verwendet wurden, welchen keine werthaltige Forderung der Y.________ AG ge- genüberstand, bestand für D.________ keine Aussicht darauf, dass diese Darlehen je zinsträchtig zurückbezahlt werden können und die Überschuldungssituation der Y.________ AG im Laufe der Zeit verbessert werden würde. D.________ war sich aufgrund dieser und weiterer Umstände, insbesondere auch wegen seiner Position als Ge- schäftsführer sämtlicher seiner seit 2002 gescheiterten Gesellschaften und bei der I.________ AG und der Y.________ AG, den bei der Y.________ AG im Wesentlichen nicht vorhandenen, werthaltigen Aktiven sowie der genannten Vorgänge um die Gründung der Y.________ AG (hälftige Liberierung und zeitnaher Abzug des liberier- ten Aktienkapitals ohne werthaltige Gegenforderungen) bei der Entgegennahme der Darlehen und der unmittelbar darauffolgenden Gewährung von Krediten an sich und die I.________ AG bewusst, dass er die Überschuldung der Y.________ AG durch sein Handeln stetig verschlimmerte.

E. 5.3 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB;

E. 5.4 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB;

E. 5.5 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB;

E. 5.6 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;

E. 5.7 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB. 6. Er wird dafür bestraft mit

E. 5.8 Den vorerwähnten Restbedenken hinsichtlich der Legalprognose ist bei der Bemessung der Probezeit Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Die Probezeit ist sowohl für die bedingte Geldstrafe wie auch für den be- dingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe auf vier Jahre festzusetzen. Diese Dauer erscheint notwendig, um dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er seine Art und Weise, wie er seine Projekte verfolgt, langfristig und grundsätzlich verändern muss.

E. 5.9 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der beding- te Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dage- gen wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen, wenn sich der Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. XII. Landesverweisung 1. Rechtsgrundlagen

E. 6 Der Beschuldigte gründete die Y.________ AG mit Sitz in Baar am __. September 2014 zu- sammen mit S.________ (act. 24/3/5).

E. 6.1 einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten; davon sind 12 Monate zu vollziehen; für die restlichen 20 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren gewährt;

E. 6.2 einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren. 7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz verwiesen.

E. 6.3 Der I.________ AG war gemäss der Aussage des Beschuldigten aufgrund des am 7. August 2015 er- folgten Verkaufs des Vertrags mit der AA.________ für den Windenergiebereich die Geschäftsgrundlage entzogen worden (D 21/1 ff. Ziff. 53). Da die Gesellschaft überdies per Ende der Jahre 2015 bis 2019 de facto keine Bank- guthaben hatte und ihr Geschäftskonto in den Jahren 2016 und 2017 fast ausschliesslich durch Vergütungen der Y.________ AG gespiesen wurde (D 23/2/107-145), hätte Letztere ihre in den 2016 und 2017 entstandenen Rück- zahlungsforderungen per Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auf null wertberichtigen müssen. Sofern bei unver- zinslichen Darlehensforderungen eine erhebliche Differenz zwischen Nennwert und Barwert besteht, ist eine Wert- berichtigung auf den Barwert vorzunehmen. Notwendigkeit und Höhe einer Wertberichtigung bestimmen sich nach der finanziellen Situation des Schuldners und den erhaltenen Sicherheiten. Somit beläuft sich der tatbestandliche Vermögenschaden auf CHF 130'272.15 (CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15).

E. 6.4 Der Beschuldigte war als Einziger über das Geschäftskonto der Y.________ AG zeichnungsberechtigt (D 23/2/8, /15), sodass er die Zahlungen an die I.________ AG ausgelöst haben muss; Gegenteiliges wurde im Üb- rigen auch nicht behauptet. Des Weiteren hat er am 12. Februar 2020 auf Vorhalt der handschriftlichen Listen mit den Überschriften 'Darlehen H.________ + I.________ AG', 'Saläre' und 'Investitionen in die H.________' bekundet, diese Übersicht - wie er schätze - im Jahr 2018 erstellt zu haben. Die entsprechenden Angaben würden auch aus der Buchhaltung hervorgehen (D 21/1 ff. Ziff. 122 f.). Zudem kannte er als Verwaltungsrat der I.________ AG (D 25/1/1) mit Zugriffsberechtigung auf deren Geschäftskonto (D 23/2/82-84, /88 f.) zweifellos die finanzielle Situati- on dieser Gesellschaft, sodass der erforderliche Tatvorsatz erstellt ist. Dass der Beschuldigte überdies in der Ab- sicht gehandelt hat, die seinerseits als Verwaltungsrat u.a. in finanziellen Belangen geführte (Art. 716a OR) und als (Mit-)Aktionär beherrschte I.________ AG (D 25/1/6-9, /46 f.) unrechtmässig zu bereichern, bedarf in Anbetracht der vorgenannten Gesamtumstände keiner weiteren Ausführungen. […] Für die organschaftliche Tätigkeit des Beschuldigten bei der Y.________ AG wird ein Jahreshonorar von rd. CHF 20'000.00 angemessen erachtet; zudem wird bei seinem diesbezüglichen Einkommen als Geschäftsführer auf den Medialohn eines unselbständigen Arbeitnehmers ohne Kaderfunktion abgestellt. Letzterer hat im Jahr 2018 im Sektor 'Herstellung von chemischen Erzeugnissen' für einen männlichen Arbeitnehmer CHF 7'886.00 betragen (oben B.IV.5.2.5.3) und im Jahr 2020 CHF 7'973.00 […]). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen würde sich für das Jahr 2019 ein Gesamtvergütungsanspruch von monatlich CHF 9'595.67 errechnen und für das Jahr 2020 von CHF 9'639.67. Bezogen hat der Beschuldigte im Jahr 2019 CHF 43'900.00 und damit durchschnittlich CHF 3'658.33 pro Monat und im Jahr 2020 CHF 12'500.00 bzw. CHF 4'166.67. Diese Vergütungen können in Anbetracht der be- weismässig offenen Fragen zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der I.________ AG in dieser Zeit sowie unter Berücksichtigung des kumulativen Honorar- und Saläranspruchs nicht als geschäftsmässig unbegründeter Aufwand qualifiziert werden: Unter Zugrundelegung der vorgenannten Aussagen des Beschuldigten sowie von V.________ ist davon auszugehen, dass sich die I.________ AG zwischen dem 30. Juni 2016 und dem Konkurs der Y.________ AG im Mai 2019 nur noch mit dem Bereich 'Nutzfahrzeuge' bzw. dem für Motoren bestimmten Produkt APE 17 beschäftigt hat, nicht aber mit dem Sektor 'Windenergie' bzw. dem Additiv APE 12. Welche Geschäftstätig- keiten die Gesellschaft in den vorliegend massgeblichen Jahren 2019 und 2020 tatsächlich entfaltet ist, muss im Ergebnis offenbleiben; angesichts der Aussagen von V.________, wonach er verschiedene Projekte im Windbe- reich aufgegleist habe, im Automativbereich jedoch im Zusammenhang mit Indien tätig gewesen sei und neben der Fa. Suzlon (dem grössten Windturbinenhersteller des Landes) auch mit Tata Motors und Mahindra (zwei Automo- bilherstellern) Gespräche geführt habe, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass auch der Bereich 'Nutzfahrzeuge'

Seite 79/141 weiter bearbeitet wurde. Zudem ist in Beachtung der Angaben von AD.________ anzunehmen, dass in der mass- geblichen Zeit zwar nur er selbst und der Beschuldigte für die I.________ AG tätig waren (was sich auch aus den Aussagen von AE.________ und V.________ ergibt) und keine Einkünfte generiert wurden (vgl. dazu auch die Aus- sage des Beschuldigten vom 8. Juni 2022, wonach die I.________ AG erst Erlöse aus dem Geschäftsbetrieb erzie- le, wenn das Projekt fertig sei [HD 4/1 ff. Ziff. 17 f.]), die Geschäfte jedoch - in irgendeiner Art und Weise - fortge- führt und mit LKW-Herstellern und Mineralölkonzernen zumindest Gespräche geführt wurden. Angesichts dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die I.________ AG (jedenfalls) bis in das Jahr 2020 eine (ge- wisse) Geschäftstätigkeit entfaltet hat und der Beschuldigte für die Gesellschaft operativ tätig war, sodass ihm auch ein (gewisses) Verwaltungsratshonorar und eine (gewisse) Entlöhnung als Geschäftsführer zustanden. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte in Zusammenhang mit den vorgenannten Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 94'488.95 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG schuldig zu sprechen.

E. 7 Am __. August 2019 gründete der Beschuldigte zusammen mit J.________ die H.________ AG (act. 25/2/5).

E. 7.1 Pfändungsvollzug vom 1. März 2019 Mit Begehren vom 30. Januar 2019 setzte B.________ die in Ziff. II.B.2.1. hiervor erwähnte Darlehensschuld von D.________ inkl. Zinsen beim Betreibungsamt AX.________ in Betreibung. Der zugehörige Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes AX.________ vom 31. Januar 2019 im Betreibungsverfahren AQ.________ wurde D.________ am

4. Februar 2019 zugestellt. D.________ erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Am 28. Februar 2019 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsverfahren. Im Rahmen des darauf folgenden Pfändungsvoll- zuges vom 1. März 2019 im Pfändungsverfahren AR.________ beim Betreibungsamt AX.________ erklärte D.________ gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin AS.________ in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitswidrig, dass er ausschliesslich eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 400.00 netto pro Monat erhalte und darüber hinaus weder er noch seine Ehefrau über weitere Einkünfte verfügten. Dadurch ver- heimlichte er gegenüber der Pfändungsbeamtin den Umstand, dass er über seine private Kontoverbindung CH.________ bei der AT.________ Bank regelmässig substantielle Zahlungen der von ihm beherrschten Gesell- schaften Y.________ AG (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer), der I.________ AG (einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer), und (später) der H.________ AG (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer), erhielt bzw. - soweit sie später im Verlaufe des Jahres eintrafen - erwartete und täuschte die Pfändungsbeamtin über seine tatsächliche Einkom- menssituation. Im Jahr 2018 erhielt D.________ auf das vorerwähnte Konto bei der AT.________ Bank von der Y.________ AG Zahlungen in der Höhe von mindestens CHF 64'500.00. Im Jahr 2019 erhielt D.________ auf das vorerwähnte Konto Zahlungen der I.________ AG und der H.________ AG von total CHF 65'100.00, was im Durch- schnitt CHF 5'425.00 pro Monat entspricht. Das Betreibungsamt AX.________ nahm im Rahmen des Pfändungsvollzuges ein betreibungsrechtliches Existenz- minimum für D.________ von CHF 1'700.00 pro Monat an, womit bei dem von ihm wahrheitswidrig angegebenen CHF 400.00 an monatlichen Einkünften vermeintlich keinerlei durch das Betreibungsamt AX.________ pfändbares

Seite 91/141 Einkommen übrig blieb. Hätte D.________ wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte allein für das Jahr 2019 ein pfändbares Einkommen von durchschnittlich CHF 3'725.00 pro Monat resultiert. Indem er der Pfändungsbeamtin jedoch nur CHF 400.00 als monatliches Einkommen angab, liess er es gegenüber ihr so aussehen als seien diese Angaben vollständig. Das beschriebene Vorgehen wirkte sich zum Schaden der Gläubigerin B.________ aus, welche eine Forderung von CHF 656'665.05 in Betreibung gesetzt hatte und durch die Falschangaben von D.________ nicht mindestens teil- weise auf das vorgenannte pfändbare Einkommen zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen konnte. Gegen D.________ wurde am 01.03.2019 ein Verlustschein ausgestellt.

E. 7.2 Pfändungsvollzug vom 21. August 2019 Auf Begehren der Gläubigerin B.________ wurde in Bezug auf die in Ziff. II.B.7.1. hiervor erwähnte Betreibung über CHF 656'665.05 am 21. August 2019 im Amtslokal des Betreibungsamtes AX.________, eine Nachpfändung im Beisein von D.________ vollzogen. D.________ gab anlässlich dieses Pfändungsvollzugs gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin AS.________ an, er sei ohne Arbeit und Verdienst. Weiter gab er an, eine AHV-Rente von CHF 172.00 sowie eine Deutsche Ren- te von CHF 223.94 netto pro Monat zu erhalten. Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied bei der I.________ AG erhalte er kein Gehalt, weitere Einkünfte irgendwelcher Art habe er nicht. Diese Angaben von D.________ ge- genüber der Pfändungsbeamtin waren erneut wahrheitswidrig. D.________ verheimlichte dabei, dass er von den vorstehend unter Ziff. II.B.7.1. erwähnten, von ihm beherrschten Gesellschaften Y.________ AG, I.________ AG und (später) der H.________ AG substantielle Zahlungen erhalten hatte bzw. noch erwartete. Insbesondere hatte D.________ im 2019 zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 21. August 2019 von der I.________ AG bereits Einkünfte in der Höhe von CHF 29'900.00 zu verzeichnen, was im Durchschnitt CHF 3'737.50 pro Monat entspricht. Das Betreibungsamt AX.________ nahm im Rahmen des Pfändungsvollzuges ein betreibungsrechtliches Existenz- minimum für D.________ von CHF 1'277.00 pro Monat an, womit bei den von ihm wahrheitswidrig angegebenen CHF 395.94 an monatlichen Einkünften vermeintlich kein durch das Betreibungsamt AX.________ pfändbares Ein- kommen übrig blieb. Hätte D.________ wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte zum Zeitpunkt des Pfän- dungsvollzugs ein pfändbares Einkommen von mindestens CHF 3'341.56 pro Monat resultiert. Indem er der Pfän- dungsbeamtin jedoch nur CHF 395.94 als monatliches Einkommen angab, liess er es gegenüber ihr so aussehen als seien diese Angaben vollständig und täuschte sie über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Das beschriebene Vorgehen wirkte sich zum Schaden der Gläubigerin B.________ aus, welche eine Forderung von CHF 656'665.05 in Betreibung gesetzt hatte und durch die Falschangaben von D.________ nicht mindestens teil- weise auf das vorgenannte pfändbare Einkommen zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen konnte. Gegen D.________ wurde am 27. September 2019 ein (provisorischer) Verlustschein ausgestellt.

E. 8 Die vorerwähnten Gesellschaften hatten alle denselben Zweck, der gemäss den Angaben des Beschuldigten in der "Entwicklung einer Technologie" bestanden haben soll, "welche als

Seite 10/141 Klimaschutzmassnahme zum Einsatz kommen soll". Durch die Anwendung von APE17 in Komponenten von Windenergieanlagen, Motoren, Komponenten von Nutzfahrzeugen etc. soll die Energieeffizienz um 4.5 % bis 10.5 % optimiert werden (HD 5/1/18).

E. 8.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin G.________ eine Akontozahlung von CHF 15’000.00 ausgerichtet wurde. […] 9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 sichergestellten und seitens der Staatsanwalt- schaft im Original in die Untersuchungsakten integrierten Dokumente werden als Teil der Akten i.S.v. Art. 100 StPO bei diesen belassen.

Seite 140/141 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen

E. 9 Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass die private finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem Jahr 2006 prekär war. So wurde aufgrund zweier Be- treibungen vom 8. August und 19. Dezember 2006 der Lohn des Beschuldigten im Umfang von CHF 109'150.00 gepfändet (act. 1/1/81). Zwischen dem 1. Februar 2004 und dem

29. Januar 2009 wurden gegenüber dem Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von insge- samt CHF 147'470.30 angehoben (act. 1/1/81). Bis zum 2. Juni 2014 kamen Betreibungen in Höhe von CHF 719'157.20 dazu. Zudem standen offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von CHF 121'593.50 zu Buche (act. 1/1/37 ff.). Am 2. November 2020 verzeichnete das Betreibungsamt 42 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Umfang von insge- samt CHF 436'464.55 (act. 1/1/114). IV. Tatvorwurf des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 1. Betrug zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer B./2.1)

E. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'675.65 und werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von ei- nem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.

E. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.

Seite 141/141

E. 10 November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

E. 10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 15'090.00Total und werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie auf die Staatskasse genommen.

E. 10.2 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 14'033.55 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

E. 10.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren zu fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Restbetrag werden sie auf die Staatskasse genommen. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 6.1) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 8) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

E. 11 März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.2). Die vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung beginnt mit der (gedanklichen) Festlegung der Einzelstrafen (und dabei primär der Strafart [vgl. BGE 147 IV 241 E. 3]), gefolgt von der zwingenden Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1).

E. 12 Februar 2020 seitens der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Indem der Be- schuldigte dennoch am 30. März 2020 den vorliegend relevanten COVID-Kredit beantragt habe, habe er trotz der bestehenden Unschuldsvermutung seine Gleichgültigkeit gegenüber dem staatlichen (Straf-)System offenbart. Eine Geldstrafe erscheine demzufolge nicht mehr ausreichend, um ihn von weiteren, ähnlich gelagerten Straftaten abzuhalten (OG GD 1/1 E. II./4.1 S. 182). 3.2.3 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delik- te gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). 3.2.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der am 30. März 2020 während des laufenden Strafver- fahrens begangene Betrug offenbare die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem staatlichen (Straf-)System, ist überzeugend. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er – soweit zu berücksichtigen (E. XI./5.5) – über keine Vorstrafen verfügt. Zudem sind seit dem fraglichen Betrug mehr als fünf Jahre vergangen, während de- ren der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben unter dem Strafverfahren gelitten habe. Auch ist im Rahmen der Einzelstrafenbildung zu bedenken, dass sich die gesetzlichen Rahmenbe- dingungen hinsichtlich der COVID-19-SBüV verändert haben und der Beschuldigte folglich keinen gleichgelagerten Betrug mit entsprechenden einfachen Mitteln mehr wird begehen können. Da der Beschuldigte noch nie mit einer Geldstrafe bestraft wurde, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese ihre spezialpräventive Wirkung nicht ent- falten wird. Zudem darf der Umstand, dass mit vorliegendem Urteil noch weitere Schuld- sprüche ausgefällt werden, nicht dazu führen, dass der Beschuldigte für den COVID-Betrug

Seite 111/141 härter bestraft wird, als dies bei einer separaten Beurteilung der Fall wäre. Folglich ist auf ei- ne Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu erkennen. 3.3 Mehrfache Urkundenfälschung 3.3.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von einer Handlungseinheit in Bezug auf diese Urkunden kann nicht ausgegangen werden (E. V./4.6), so dass in Anwendung der konkreten Methode für jede einzelne Fälschung bzw. Falschbeur- kundung die tatangemessene Strafe festzusetzen ist. 3.3.2.1 Bei der Urkundenfälschung betreffend die "Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016" ist hin- sichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Urkunde erstellte, um sie zusammen mit dem Businessplan bei der Investorensuche zu verwenden. Die fiktive Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten von ca. CHF 12,5 Mio. zeugt davon, dass der Beschuldigte keine Skrupel kannte, um die Y.________ AG in einem falschen Licht erscheinen zu lassen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Eröff- nungsbilanz keinen Investor dazu verleitet hat, in die Y.________ AG zu investieren. Denn der Tatbestand der Urkundenfälschung ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, der eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositio- nen und Geschäftsverkehrsinteressen schützt, welche regelmässig im Voraus nicht konkreti- siert werden können (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat mit dem Ziel, sich bzw. der Y.________ AG einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Insgesamt ist die Tatschwere leicht. 3.3.2.2 Der Strafrahmen von Art. 251 StGB erstreckt sich auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der leichten Tatschwere entspricht eine Strafe im untersten Drittel des Straf- rahmens. Konkret erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten angemessen. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze. Mithin kommen vorliegend die Sanktionierung mit Geld oder Freiheitsstrafe in Be- tracht. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). Da eine Geldstrafe weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldig- ten eingreift, ist vorliegend auf eine solche von 240 Tagessätzen zu erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb aus spezialpräventiven Gründen im Rahmen der Einzelstrafenbildung zwingend auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste (vgl. E. XI./3.2.6). 3.3.3 Auch die übrigen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschungen betreffen Buchhaltungsbe- standteile der Y.________ AG. Die nachfolgenden Urkunden hatten eine geringere Bedeu- tung als die vorerwähnte "Eröffnungsbilanz", wurden sie doch nicht direkt bei der Investoren- suche eingesetzt. Der Beschuldigte hat durch die fraglichen unwahren Urkunden eine Buch- haltung erstellt, welche ein Bild der Y.________ AG vermittelte, das nicht der Wahrheit ent- sprach. Der Beschuldigte erstellte sämtliche Urkunden mit dem Ziel, die tatsächliche finanzi- elle Lage der Y.________ AG zu verschleiern und das Bild einer finanziell gesunden Unter- nehmung zu vermitteln. Die objektive und subjektive Tatschwere ist bei allen nachfolgenden

Seite 112/141 Urkundenfälschungen bei sehr leicht zu verorten. Die Unterschiede in der Höhe der Tages- sätze wird durch die Bedeutung der einzelnen Urkunden innerhalb der Buchhaltung begrün- det. Bezeichnung der Urkunde hypothetische Einzelstrafe Bilanz per 31. Dezember 2016 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 30 Tagessätze Bilanz per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 30 Tagessätze Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 20 Tagessätze Bilanz per 31. Dezember 2018 (dem Konkursamt eingereicht); 30 Tagessätze Konto 1700 "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" des Geschäftsjahres 2016; 10 Tagessätze Konto 1170 "Forschung, Entwicklung, Know-how, Lizenzen, Rechte" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1150 "Kontokorrent I.________ AG" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1160 "Kontokorrent D.________" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1200 "Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1210 "Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1220 "Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen […]" des Geschäftsjahres 2016; 10 Tagessätze Konto 3900 "Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3901 "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3902 "Bestandsänderungen / Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017. 10 Tagessätze 3.3.4 Sodann ist eine hypothetische Einzelstrafe wegen der Urkundenfälschung bezüglich des COVID-Kreditantragsformulars festzulegen. Bei der objektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte die politischen und rechtlichen Rahmenbedin- gungen zunutze gemacht hat, welche während der COVID-Pandemie geherrscht haben. Art. 251 StGB schützt das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden, was in Krisenzei- ten wichtig ist. Ein Kreditantragsformular ist überdies ein wichtiges Dokument im Geschäfts- verkehr. Nicht zu berücksichtigen ist der mittels dieser Urkunde verursachte Deliktsbetrag, da dieser sich bereits in der Bemessung der hypothetischen Einzelstrafe wegen Betruges nie- derschlug. In subjektiver Hinsicht ist zu bedenken, dass keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erforderlich war, musste er doch das vorgefertigte Formular ledig-

Seite 113/141 lich ausfüllen und unterzeichnen. Insgesamt ist die Tatschwere bei leicht zu verordnen. Die- ser Tatschwere angemessen ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 3.4 Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung 3.4.1 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in Bezug auf die Gründungsurkunden der Y.________ AG und der H.________ AG sowie hinsichtlich der Anmeldung der Y.________ AG und der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug der mehrfachen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. Folglich ist für diese vier Delikte die hypothetische Einzelstrafe festzusetzten. 3.4.2.1 Der erste Schuldspruch wegen dieses Tatbestandes betrifft die Gründungsurkunde der Y.________ AG. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte am 15. September 2014 die Gründungsurkunde der Y.________ AG durch die Ur- kundsperson AG.________ öffentlich beurkundet liess. Unter Ziff. IV. der Gründungsurkunde wurde festgehalten: "Es sind folgende Einlagen geleistet worden: Fr. 50'000.00 in Geld, durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Bank Z.________ Bank gemäss der vorliegenden schriftlichen Bescheinigung". Diese öffentliche Urkunde war unwahr, da das einbezahlte Gründungskapital bereits per 2. Oktober 2014 am Tag der Freigabe im Umfang von CHF 25'000.00 an die I.________ AG übertragen und so- mit nicht ausschliesslich zur Verfügung der Y.________ AG stand. Damit hat der Beschuldig- te die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt, die aufgrund der Wahrheitsgarantie, welche einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 9 ZGB innewohnt, darauf vertrauen durften, dass der neu gegründeten Gesellschaft das liberierte Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die objektive Tatschwere ist leicht. In subjektiver Hinsicht gibt es angesichts des di- rektvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten keine Gründe, welche die Tatschwere in ei- nem anderen Licht erscheinen liessen, so dass diese bei leicht zu belassen ist. 3.4.2.2 Der Strafrahmen der Erschleichung einer falschen Beurkundung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Angesichts der leichten Tatschwere ist die tatangemessene Sanktion noch im untersten Sechstel des Strafrahmens anzusiedeln. Tatangemessen ist eine Strafe von 270 Strafeinheiten. Bei der am 15. September 2014 begangenen Tat war aArt. 34 Abs. 1 StGB noch in Kraft, der die maximale Geldstrafe auf 360 Tagessätze begrenzte. Da das neuere Gesetz nicht milder ist für den Beschuldigten, findet aArt. 34 Abs. 1 StGB An- wendung. Es stehen mithin sowohl eine Geldstrafe wie auch eine Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Wie gezeigt, soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Folglich ist vorliegend die Geldstrafe zu wählen. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen. 3.4.3.1 Die zweite Erschleichung einer falschen Beurkundung betrifft die Anmeldung der Y.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug. Diese Tatbegehung steht in einem en- gen Zusammenhang mit der voranstehend sanktionierten Erschleichung einer falschen Beur- kundung. Der Beschuldigte meldete die Y.________ AG am 15. September 2014 unter Bei- lage der vorerwähnten Gründungsurkunde beim Handelsregister des Kantons Zug an. Am

18. September 2014 wurde die Y.________ AG gemäss dem Tagesregister in das Handels-

Seite 114/141 register des Kantons Zug eingetragen. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten und insb. auch im Vergleich zur vorerwähnten erschlichenen Gründungsurkunde wiegt die Tatschwere die- ses Deliktes weniger schwer. Denn die Anmeldung im Handelsregister war der logische Fol- geschritt, nachdem der Beschuldigte bereits die rechtswidrige Erstellung der Gründungsur- kunde erwirkt hatte. Für die Anmeldung im Handelsregister war kein persönlicher Kontakt mit dem zuständigen Handelsregisterführer nötig, so dass zur Vollendung der Tat weniger krimi- nelle Energie erforderlich war. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Ele- mente ist die Tatschwere bei leicht zu verorten. 3.4.3.2 Der leichten Tatschwere ist eine Sanktion entsprechend einem Zwölftel des Strafrahmens angemessen, was einer Sanktion von 150 Strafeinheiten entspricht. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss den voranstehenden Ausführungen auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die hypo- thetische Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung betreffend die Anmeldung der Y.________ AG im Handelsregister ist Geldstrafe zu 150 Strafeinheiten. 3.4.4.1 Eine weitere zu sanktionierende Tat nach Art. 253 StGB steht im Zusammenhang mit der Gründungsurkunde der H.________ AG. Der Beschuldigte unterzeichnete am 23. August 2019 zusammen mit J.________ und P.________ die Gründungsurkunde der H.________ AG und liess diese durch die Urkundsperson AG.________ öffentlich beurkunden. Unter Ziff. IV dieser Urkunde erklärten die Gründer und damit der Beschuldigte, es seien Einlagen von CHF 100'000.00 durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Z.________ Bank geleistet worden. Diese Gründungsurkunde war – wie diejenige der Y.________ AG – inhaltlich unwahr, da das liberierte Kapital nicht zur ausschliesslichen Ver- fügung der Gesellschaft stand und der Beschuldigte dieses bereits am ersten Tag der Frei- gabe bzw. in den folgenden Tagen teilweise wieder abzog. In welchem Umfang und zu wel- chem Zeitpunkt das Kapital abgezogen wurde, ist für die Strafzumessung irrelevant, da die Wahrheitsgarantie einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB durch die Unwahrheit der Gründungsurkunde gleichermassen verletzt ist. In subjektiver Hinsicht kommt allerdings er- schwerend hinzu, dass der Beschuldigte die fragliche Gründungsurkunde am 23. August 2019 öffentlich beurkunden liess, und damit nur rund drei Monate nachdem über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet worden war. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit deren Gründung den Tatbestand von Art. 253 StGB (mehrfach) er- füllt. Zudem verschleppte er den Konkurs der Y.________ AG während Jahren und produ- zierte einen hohen Verschleppungsschaden. Die erneute Erschleichung einer falschen Beur- kundung im Zusammenhang mit der Gründungsurkunde der H.________ AG zeigt, dass der Konkurs der Y.________ AG beim Beschuldigten nicht zu einem Umdenken führte und er stattdessen in gleicher Manier weiter delinquierte. Insgesamt offenbart der zeitliche Ablauf der Ereignisse eine besonders ausgeprägte Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente kann die Tatschwere insgesamt bei leicht belassen werden. 3.4.4.2 Angesichts der leichten Tatschwere ist eine Sanktion von 270 Strafeinheiten angemessen. Gemäss dem am 1. Januar 2018 und somit zum Tatzeitpunkt am 23. August 2019 geltenden Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Bei der Wahl der Strafart steht die Geldstrafe für die Ausfällung einer tatangemessenen Sanktion mithin nicht

Seite 115/141 zur Verfügung, so dass einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Als hypothetische Ein- zeltatstrafe ist eine Freiheitsstrafe von neun Monaten angemessen. 3.4.5.1 Schliesslich ist eine Strafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusam- menhang mit der Anmeldung der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug fest- zusetzen. Diese Anmeldung erfolgte am 26. August 2019. Dadurch beurkundete der Han- delsregisterführer den angemeldeten Sachverhalt, nämlich dass das Gründungskapital der H.________ AG ausschliesslich zur Verfügung der Gesellschaft stehen würde, was nicht der Wahrheit entsprach. Unter Verweis auf die voranstehenden Ausführungen ist die Tatschwere bei leicht zu verorten (vgl. E. XI./3.4.3.1). 3.4.5.2 Entsprechend der leichten Tatschwere ist eine Sanktion von 150 Strafeinheiten angemes- sen. Folglich steht nach Art. 34 Abs. 1 StGB auch für die am 26. August 2019 zu sanktionie- rende Tat eine Geldstrafe zur Verfügung. Die hypothetische Einzelstrafe für den Schuld- spruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend die Anmeldung der H.________ AG im Handelsregister ist Geldstrafe zu 150 Strafeinheiten. 3.5 Misswirtschaft 3.5.1 Bei der objektiven Tatschwere der zu sanktionierenden Misswirtschaft fällt besonders der hohe Verschleppungsschaden von CHF 1'066'000.00 ins Gewicht. Wie gezeigt, war die Y.________ AG spätestens per Ende 2015 überschuldet, so dass der Beschuldigte die Bi- lanz der Y.________ AG beim zuständigen Gericht hätte deponieren müssen. Indem er dies nicht tat und stattdessen in den Folgejahren immer weitere Darlehen aufnahm, verschlimmer- te der Beschuldigte die Überschuldung der Y.________ AG bis zu deren Konkurs am __. Mai

2019. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Darlehensgeber primär Mitarbeitende waren, welche um den Zustand der Gesellschaft zumindest in gewissem Masse wussten. Dass der Beschuldigte den Konkurs über eine solch lange Zeitdauer verschleppt hat, ist auch unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere beachtlich, zeigt es doch, dass der Wille des Beschuldigten, seine Pflichten als Verwaltungsrat zu missachten, während Jahren unverän- dert fortbestand. Insgesamt ist die Tatschwere gerade noch bei leicht zu verorten. 3.5.2 Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im Umfang von einem Viertel des Straf- rahmens, was einer Strafe von 450 Strafeinheiten entspricht. Für die Bestimmung des an- wendbaren Rechts ist angesichts der Rechtsnatur der Misswirtschaft, mit welcher ein Global- verhalten bestraft wird, auf den letzten Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschuldigte hätte handeln müssen, oder auf den letzten Tag, an dem ihm die Pflicht dazu oblegen hat. Ange- sichts der tatangemessenen Strafe kommt vorliegend allerdings ohnehin nur eine Freiheits- strafe in Betracht. Die hypothetische Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe. 3.6 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG 3.6.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG im Zusammenhang mit Zahlungen mit dem Betreff "Rückzahlung Investiti- ons-Darlehen" in der Höhe von gesamthaft CHF 114'000.00 schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um insgesamt elf Zahlungen, die je eine eigene Tat darstellen; Handlungs-

Seite 116/141 einheit liegt nicht vor. Folglich ist für jede Tat eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hinsichtlich der Tatschwere unterscheiden sich die einzelnen Taten im Wesentlichen einzig hinsichtlich des Betrages. Dieser ist somit ausschlaggebend für die Unterschiede der jeweili- gen Einzelstrafen. In subjektiver Hinsicht sind diese Zahlungen alle gleich gelagert, hat der Beschuldigte diese Überweisung doch vorgenommen, um die ihm zuzurechnende I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Bei sämtlichen Taten ist von einer sehr leich- ten Tatschwere auszugehen. 3.6.2 Der sehr leichten Tatschwere angemessen sind die nachfolgenden hypothetischen Einzel- strafen. Bei der Wahl der Strafart wird auf Geldstrafe erkannt, wobei zur Begründung auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen wird (E. XI./3.3.2.2): Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 06.07.2016 CHF 20'000.00 40 22.07.2016 CHF 5'000.00 10 29.07.2016 CHF 5'000.00 10 08.08.2016 CHF 5’000.00 10 22.08.2016 CHF 10’000.00 20 31.08.2016 CHF 18’000.00 36 30.09.2016 CHF 10’000.00 20 01.11.2016 CHF 1’000.00 2 16.11.2016 CHF 30’000.00 60 12.12.2016 CHF 3’000.00 6 21.12.2016 CHF 7'000.00

E. 14 3.7 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG 3.7.1 Der Beschuldigte wird ferner auch der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I.________ AG schuldig gesprochen. Wie bei der voranstehend behandelten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG erfolgt der Schuldspruch aufgrund 17 einzelner Überweisungen mit dem Betreff "VERR. KONTO", für welche je eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen ist. Die Tatschwere ist bei allen Überweisungen bei sehr leicht anzusiedeln. Die einzelnen Taten unterscheiden sich einzig in Bezug auf den Betrag, so dass dieser die unterschiedlichen Strafhöhe erklärt. 3.7.2 Aufgrund der sehr leichten Tatschwere ist bei allen Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die angemessenen hypothetischen Einzelstrafen ergeben sich wie folgt:

Seite 117/141 Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 18.01.2019 CHF 2’000.00 4 14.02.2019 CHF 700.00 1 08.03.2019 CHF 3’500.00 7 05.04.2019 CHF 3‘500.00 7 17.04.2019 CHF 1‘000.00 2 29.04.2019 CHF 1‘400.00 2 15.05.2019 CHF 500.00 1 20.05.2019 CHF 3‘500.00 7 28.06.2019 CHF 500.00 1 28.06.2019 CHF 3‘000.00 6 09.07.2019 CHF 1‘000.00 2 29.07.2019 CHF 8'000.00

E. 16 29.07.2019 (Barbezug für Mietkaution Privat) CHF 14'000.00 28 05.03.2020 CHF 9‘500.00

E. 19 3.8 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG 3.8.1 Schliesslich ist auch die qualifizierte mehrfache ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nach- teil der H.________ AG zu sanktionieren. Diesem Schuldspruch liegen Überweisungen von insgesamt CHF 43'088.95 zugrunde, welche der Beschuldigte als Geschäftsführer der H.________ AG veranlasst hat. Die Tatschwere ist bei allen Überweisungen bei sehr leicht anzusiedeln. Die einzelnen Taten unterscheiden sich einzig in Bezug auf den Betrag, so dass dieser die unterschiedliche Strafhöhe erklärt. 3.8.2 Aufgrund der sehr leichten Tatschwere ist bei allen Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die angemessenen hypothetischen Einzelstrafen ergeben sich wie folgt: Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 31.10.2019 CHF 7'400.00 15 15.11.2019 CHF 5'000.00 9

Seite 118/141 27.11.2019 CHF 1'500.00 3 02.12.2019 CHF 7’400.00 15 30.12.2019 CHF 7'400.00 15 31.01.2020 CHF 7'400.00 15 16.06.2020 CHF 6’988.95 12 3.9 Mehrfacher Pfändungsbetrug 3.9.1 Der Beschuldigte teilte der zuständigen Betreibungsbeamtin am 1. März 2019 nicht mit, dass er von der I.________ AG die erwähnten Zahlungen erhielt, obwohl er unterschriftlich bestätigte, dass er sämtliche Vermögensgegenstände angegeben hatte. Dadurch verheim- lichte er, dass er von der I.________ AG ein Erwerbseinkommen bezog. Bei der objektiven Tatschwere ist zur berücksichtigen, dass es sich bei den verschwiegenen CHF 29'900.00 um einen relativ tiefen Betrag handelt. Während es für die Beurteilung des Schuldpunktes irrele- vant ist, welche Auswirkungen es hinsichtlich der Berechnung des Existenzminimums gehabt hätte, wenn der Beschuldigte dieses Erwerbseinkommen offengelegt hätte, so schlägt sich dies bei der Festlegung der Tatschwere nieder. Denn zumindest teilweise hätte das ver- schwiegene Einkommen wohl ohnehin nicht gepfändet werden können, da es dem Existenz- minimum hätte zugerechnet werden müssen. Die objektive Tatschwere ist folglich bei leicht zu verorten. In subjektiver Hinsicht sind keine Elemente ersichtlich, welche die Tatschwere in einem anderen Licht erscheinen liesse, handelte der Beschuldigte doch mit der Absicht, sein Einkommen der Pfändung zu entziehen. Die Tatschwere ist somit auch insgesamt leicht. 3.9.2 Der Strafrahmen von Art. 163 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrahmens, entsprechend 90 Strafeinheiten. Bei einer Sanktion in dieser Höhe ist auf eine Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Die hypothetische Einzelstrafe beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe. 3.9.3 Der Beschuldigte wird des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig gesprochen, da er auch an der Pfändung vom 21. August 2019 sein Einkommen verschwieg. Zu beachten ist zwar, dass der Beschuldigte bis zum 6. August 2019 weitere CHF 27'200.00 erhalten hatte, welche er ebenfalls nicht offenlegte bzw. von denen er unterschriftlich erklärte, abgesehen von sei- ner Rente über kein Einkommen zu verfügen. Diese Bezüge bewegen sich aber in der Grös- senordnung seines bereits zuvor verheimlichten Einkommens, so dass die hypothetische Einzelstrafe auch für diese zweite Tatbegehung bei 90 Tagessätzen Geldstrafe zu verorten ist, zumal die übrigen strafzumessungsrelevanten Kriterien gleich geblieben sind. 3.10 Unterlassung der Buchführung 3.10.1 Der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung betrifft die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2018, in welchen keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und keine Bi- lanz oder Erfolgsrechnung erstellt wurde, sowie auch die Geschäftsjahre 2016 und 2017, für

Seite 119/141 welche zwar eine bruchstückhafte Buchhaltung existierte, allerdings zu einem grossen Teil auf ge- bzw. verfälschten Urkunden beruhte. Der Beschuldigte unterliess es, für die Jahre 2014-2018 eine ordnungsgemässe Buchhaltung für die Y.________ AG zu führen. Die Miss- achtung seiner Pflichten als Verwaltungsrat über Jahre hinweg indiziert eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Elemente kann die Tatschwere gesamthaft bei leicht angesiedelt werden. 3.10.2 Der Strafrahmen für Unterlassung der Buchführung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der nicht mehr leichten Tatschwere angemessen ist eine Sanktion im un- tersten Drittel, sodass auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt werden kann. 4. Gesamtstrafen, Täterkomponenten und Beschleunigungsgebot

E. 23 August 2023 und die Urteilsberatung am 30. September 2024 statt. Mit der Vorinstanz ist

Seite 120/141 festzuhalten, dass die Strafuntersuchung zwischen September 2021 und Anfang Juni 2022 faktisch stillgestanden hat und im gerichtlichen Hauptverfahren eine Bearbeitungslücke von rund 13 Monaten bestand. Diese Umstände begründen isoliert betrachtet noch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Insgesamt ist zwar festzuhalten, dass es fast fünf Jahre gedauert hat, bis ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde. Angesichts des umfangreichen Verfahrens- gegenstandes ist diese Dauer allerdings noch nicht zu beanstanden. Zudem konnte das Be- rufungsverfahren innert sieben Monaten durchgeführt werden, was die gesamte Verfahrens- dauer wieder relativiert. Zusammengefasst liegt somit keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1/1 S. 191).

E. 28 Erhöht man die Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen um die voranstehend aufgeführte Anzahl Tagessätze ergibt dies als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 775 Tagessätzen.

E. 29 August 2019 E. 3.7). 4. Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung

E. 30 September 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG und der H.________ AG betreffend die Anklagesachverhalte "Vergütung von CHF 20.00 am 7. Februar 2020 an D.________" und "Vergütung von CHF 200.00 am 17. Januar 2020 an die I.________ AG" zufolge Eintritts der Verfolgungs- verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: […] 2.5 mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016; Verbuchung von Aktienverkäufen im Geschäfts- jahr 2017; Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber D.________ in das Geschäftsjahr 2018); . […] 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ im Betrag von CHF 500'000.00 anerkannt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2024 23/24 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Scherer Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt gegen D.________, geb. tt.mm.1943 in E.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, Zustelladresse: .________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. September 2024; SG 2022 12)

Seite 2/141 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, im Juni 2017 na- mens der Y.________ AG mit B.________ einen Darlehensvertrag über CHF 500'000.00 ab- geschlossen zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das Darlehen nicht zurück- gezahlt werden könne. Zudem werden ihm ein COVID-Kreditbetrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 zu Gunsten der H.________ AG und eine damit einhergehende Urkun- denfälschung zur Last gelegt. Weitere Urkundenfälschungen soll der Beschuldigte in Zu- sammenhang mit der Buchhaltung und den Jahresrechnungen der Y.________ AG der Ge- schäftsjahre 2016 bis 2018 begangen haben. Zudem habe er sich bei den im September 2014 und August 2019 erfolgten Gründungen der Y.________ AG und der H.________ AG der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht, indem er wahrheitswidrig vorgegeben habe, dass die entsprechenden Bareinlagen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaften geleistet worden seien. Vorgeworfen werden dem Beschuldigten überdies in Zusammenhang mit der Y.________ AG Misswirtschaft, begangen zwischen Oktober 2014 und Mai 2019, mit einem Verschleppungsschaden von CHF 1'820'141.85, sowie eine im sel- ben Zeitraum begangene Unterlassung der Buchführung. Weiter nennt die Anklage unge- treue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG zufolge geschäftsmässig nicht begründeter (Privat-)Bezüge in den Ge- schäftsjahren 2016 bis 2020 mit einem Gesamtschaden von CHF 578'106.65. Schlussendlich soll der Beschuldigte mehrfachen Pfändungsbetrug begangen haben, indem er im März und August 2019 zum Schaden der Darlehensgläubigerin B.________ gegenüber dem Betrei- bungsamt falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht habe. 2. Am 23. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kol- legialgericht, statt, an welcher der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, der Rechtsver- treter der Privatklägerin und der zuständige Leitende Staatsanwalt teilnahmen. Der Beschul- digte wurde zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1). Die Verteidigung reichte Unter- lagen ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich anschliessend mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8). 3. Das Urteil wurde am 30. September 2024 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (SG GD 8/6). Hiergegen meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2024 und die Verteidigung mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 Berufung an (SG GD 3/7 und 4/14). Am 24. Oktober 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 25. Oktober (SG GD 9/2/1) zugestellt wurde. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG und der H.________ AG betreffend die Anklagesachverhalte "Vergütung von CHF 20.00 am 7. Februar 2020 an D.________" und "Vergütung von CHF 200.00 am 17. Januar 2020 an die I.________ AG" zufolge Eintritts der Verfolgungs- verjährung eingestellt.

Seite 3/141 2. Der Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 2.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG (Zahlungen an den Beschuldigten und teilweise an die I.________ AG in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018); 2.2 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I.________ AG; 2.3 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG (sämtliche Zahlungen mit Ausnahme der Bezahlung der vom Beschuldigten privat genutzten Wohnung [total CHF 29'600.00] in den Jahren 2019 und 2020, der Vergütungen von total CHF 57'900.00 an die I.________ AG im Jahr 2019 sowie der Zahlung von CHF 6'988.95 an J.________ im Jahr 2020); 2.4 Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB; 2.5 mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016; Verbuchung von Aktienverkäufen im Geschäfts- jahr 2017; Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber D.________ in das Geschäftsjahr 2018); 2.6 mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 3.2 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 3.3 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; 3.4 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 3.5 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit 4.1 einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; davon sind 12 Monate zu vollziehen; für die restlichen 22 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 3 Jahren gewährt; 4.2 einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für ei- ne Probezeit von 2 Jahren. 5. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und eines Tätigkeitsver- bots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ im Betrag von CHF 500'000.00 anerkannt hat. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ 5% Zins auf den Betrag von CHF 500'000.00 seit dem 19. Juni 2018 zu zahlen. 6.2 Im Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 19. Juni 2018 wird die Zivilklage der Privatklägerin B.________ auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/141 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 4'634.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird ihr An- trag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin G.________ eine Akontozahlung von CHF 15'000.00 ausgerichtet wurde. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staats- kasse genommen. 9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 sichergestellten und seitens der Staatsanwalt- schaft im Original in die Untersuchungsakten integrierten Dokumente werden als Teil der Akten i.S.v. Art. 100 StPO bei diesen belassen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 13'612.65Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 1'063.00Auslagen CHF 29'675.65Total und werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 11. [Rechtsmittel]" 4. Am 13. November 2024 reichte die Verteidigung für den Beschuldigten die Berufungser- klärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Es seien die Ziffer[n] 3, 4, 8.2, und 10 des Urteils des Strafgericht[s] Zug vom 30. September 2024 (Ge- schäftsfall Nr.: SG 2022 12) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei der Unterlassung der Buchführung freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 6. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Pfändungsbetruges freizusprechen. 7. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse."

Seite 5/141 5.1 Ebenfalls am 13. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie 2.6 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ sei schuldig zu sprechen 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhebung der Freisprüche gemäss Ziff. 2.1 – 2.3 des Urteilsdispositivs);

1.2 der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhe- bung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.4 des Urteilsdispositivs); 1.3 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom

30. September 2022 (Aufhebung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.6 des Urteilsdispositivs). 2. Ziffer 4 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben und D.________ sei mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. 3. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben, Wolfang D.________ sei in Anwen- dung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen und D.________ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche gewerbliche Geschäftstätigkeit als Organ oder tatsächlicher Leiter einer juristischen Person in der Schweiz zu verbieten. 4. Ziffern 8.2 und 10 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ seien die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen inkl. der Verpflichtung, die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist." 5.2 In ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. Es seien aktuelle Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie aktuelle Steuerdaten über den Beschuldigten einzuholen und es seien aktuelle Steuerdaten sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug der H.________ AG einzuholen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die vorerwähnten Berufungserklärungen der jeweils anderen Partei zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen sowie um sich zu den Be- weisanträgen der Staatsanwaltschaft zu äussern und weitere Beweisanträge zu stellen (OG GD 6/1). 7. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags verzichte, die Ableh- nung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft beantrage und um eine Fristerstreckung für die Einreichung eigener Beweisanträge ersuche (OG GD 2/2). Am 31. Dezember 2024 orien- tierte die Verteidigung das Gericht innert erstreckter Frist darüber, dass sie auf weitere Be- weisanträge verzichte (OG GD 2/4). Die Staatsanwaltschaft liess sich dahingehend verneh- men, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stellt (OG GD 3/2).

Seite 6/141 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gut und holte die vorerwähnten Unterlagen ein (OG GD 6/2 und 5/1- 3). Die Unterlagen wurden den Parteien am 22. Januar 2025 zugestellt (OG GD 6/3). 9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsver- handlung auf den 9. April 2025 fest und nahm die entsprechenden Anordnungen vor (OG GD 6/4). Am 9. April 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin und des zuständigen Leitenden Staatsanwaltes statt. Der Be- schuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er die Aussage jedoch mehrheit- lich verweigerte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Par- teien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung sowie von der Staatsanwaltschaft fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft ist einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 3 (Schuldsprüche 3.1 - 3.5), 4 (Strafe), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kosten- regelung) des vorinstanzlichen Urteils. Seine Anträge sind darauf ausgerichtet, einen vollum- fänglichen Freispruch zu erwirken. Die folgenden Dispositiv-Ziffern werden von der Verteidi- gung nicht angefochten: 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufungs-

Seite 7/141 erklärung die folgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils an: 2.1 - 2.4 sowie 2.6 (Freisprüche), 4 (Strafe), 5 (Landesverweisung), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenregelung). 2.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Dokumente) wurden folglich von keiner Par- tei angefochten. Diese Dispositivziffern sind nicht untrennbar mit den angefochtenen Disposi- tivziffern verbunden, so dass die Einschränkung zu respektieren ist. Dies gilt namentlich auch für die Zivilklage. Der Beschuldigte ist befugt, die entsprechende Zivilklage (Dispositiv- Ziffern 6., 6.1 und 7) unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung der fraglichen Vor- würfe anzuerkennen. Die gutgeheissene Zivilklage ist nicht untrennbar mit den von der Vor- instanz ausgefällten Schuldsprüchen verknüpft, zumal das Gericht gehalten ist, im Falle ei- nes spruchreifen Sachverhaltes auch bei einem Freispruch über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Dispositivziffern 1 (Ver- fahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente) sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzuhalten. 2.4 Nachdem neben dem Beschuldigten auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhoben hat, darf dieses auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge gestellt, welche alle gutgeheissen wurden. Die entsprechenden Unterlagen wurden eingeholt und zu den Akten genommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und es sind keine Grün- de ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren er- hobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien – abzustellen. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen

Seite 8/141 Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertung 1. Die Verteidigung hat an der Hauptverhandlung der Vorinstanz beantragt, die in den Dossiers act. 30/2-13 sowie act. 30/26-40 abgelegten Einvernahmeprotokolle seien zufolge Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten aus dem Recht zu weisen (SG GD 8/5 S. 5). Bei den fraglichen Akten handelt es sich um die im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersu- chens der Staatsanwaltschaft erhältlich gemachten Zeugenaussagen von AC.________ so- wie von Herrn Froese. 2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass der Verteidigung nach Erledi- gung des Rechtshilfeersuchens am 22. Juni 2022 das aktualisierte Aktenverzeichnis sowie die Untersuchungsakten zugestellt worden seien (HD 5/1/3-17). Der Verteidigung sei somit Einsicht in die entsprechenden Protokolle gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. b StPO gewährt wor- den. In Kenntnis dieser Akten habe die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Parteimitteilung vom 22. Juni 2022 sowie im Vorverfahren und gerichtlichen Hauptverfahren Beweisanträge zu stellen. Es bestehe mithin keine Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 148 Abs. 2 i.V.m. 147 Abs. 4 StPO. Anderes würde sich im Übrigen auch nicht unter der Berücksichti- gung der Verwertbarkeitsrüge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ergeben, da bei einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich eine Wiederholung der fraglichen Befragung bzw. die Zulassung von schriftli- chen Ergänzungsfragen hätte beantragt werden müssen (OG GD 1/1 E. A.I./1.3.1). 3. Im Berufungsverfahren erneuerte die Verteidigung ihre entsprechenden Anträge betreffend Unverwertbarkeit der vorgenannten Beweismittel nicht. In der Berufungserklärung stellte sie keine entsprechenden Anträge (OG GD 2/1) und mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 teil- te die Verteidigung mit, dass sie einstweilen auf weitere Beweisanträge verzichte (OG GD 2/4). Auch an der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung, mit Ausnahme zweier ein- gereichter Beilagen zum Plädoyer, keine Beweisanträge (OG GD 9/1 S. 6). 4. Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die be- schuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stel- len (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3). Da der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung weder im Vorverfahren oder erstinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass er auf sein Konfrontationsrecht verzichtet hat. Die rechtshil-

Seite 9/141 feweise durchgeführten Befragungen sind mithin verwertbar. Im Übrigen kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1/1 E. A.II), welche im Beru- fungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 9/1 und 9/1/3). III. Vorgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anklageschrift vorab die Vorgeschichte der unternehme- rischen Bemühungen des Beschuldigten dar (SG GD 1/1 Anklageziffer II./B.1). In diesem Ab- schnitt ist kein Deliktsvorwurf enthalten. Allerdings sind die darin umschriebenen Umstände für das Verständnis der nachfolgenden Anklagevorwürfe wesentlich, so dass der darin ent- haltene Sachverhalt auch im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Insbesondere die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz ist hervorzuheben. 2. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ging die K.________ AG (nachfolgend: K.________ AG) aus der im Gastgewerbe tätigen und in Zürich domizilierten L.________ AG hervor und wurde am __. August 2002 gegründet (SG GD 8/3 S. 3; act. 1/1/106). Die genauen Umstände sind nicht aktenkundig. Spätestens seit dem 26. Septem- ber 2002 war der Beschuldigte bei der K.________ AG als Verwaltungsrat tätig (act. 25/3/13; act. 25/3/16). In einem Schreiben vom 1. April 2003 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug schätzte der Beschuldigte die Umsatzerwartungen der K.________ AG auf CHF 18. Mio. ab Mai 2003, auf CHF 80 Mio. für 2004 und auf über CHF 80 Mio. für 2005 (act. 1/1/107). Am 4. Mai 2003 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein (act. 1/1/94). Über die K.________ AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom __. Mai 2006 der Konkurs eröffnet (act. 25/3/24). 3. Am __. September 2006 gründete der Beschuldigte zusammen mit M.________ und N.________ die O.________ AG (act. 25/4/59; act. 25/4/8). Die O.________ AG wurde am __. Oktober 2010 infolge Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht (act. 25/4/2). 4. Am __. September 2008 gründete der Beschuldigte zusammen mit P.________ die Q.________ AG (act. 25/5/43). Über die Q.________ AG wurde mit Entscheid des Konkurs- richters vom __. Oktober 2011 der Konkurs eröffnet (act. 25/5/48). 5. Am __. Juli 2011 gründete der Beschuldigte zusammen mit R.________ die I.________ AG mit Sitz in Baar (act. 25/1/6). R.________ war bis zum __. Mai 2014 Verwaltungsrat der I.________ AG (act. 25/1/59; act. 25/1/57). 6. Der Beschuldigte gründete die Y.________ AG mit Sitz in Baar am __. September 2014 zu- sammen mit S.________ (act. 24/3/5). 7. Am __. August 2019 gründete der Beschuldigte zusammen mit J.________ die H.________ AG (act. 25/2/5). 8. Die vorerwähnten Gesellschaften hatten alle denselben Zweck, der gemäss den Angaben des Beschuldigten in der "Entwicklung einer Technologie" bestanden haben soll, "welche als

Seite 10/141 Klimaschutzmassnahme zum Einsatz kommen soll". Durch die Anwendung von APE17 in Komponenten von Windenergieanlagen, Motoren, Komponenten von Nutzfahrzeugen etc. soll die Energieeffizienz um 4.5 % bis 10.5 % optimiert werden (HD 5/1/18). 9. Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass die private finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem Jahr 2006 prekär war. So wurde aufgrund zweier Be- treibungen vom 8. August und 19. Dezember 2006 der Lohn des Beschuldigten im Umfang von CHF 109'150.00 gepfändet (act. 1/1/81). Zwischen dem 1. Februar 2004 und dem

29. Januar 2009 wurden gegenüber dem Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von insge- samt CHF 147'470.30 angehoben (act. 1/1/81). Bis zum 2. Juni 2014 kamen Betreibungen in Höhe von CHF 719'157.20 dazu. Zudem standen offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von CHF 121'593.50 zu Buche (act. 1/1/37 ff.). Am 2. November 2020 verzeichnete das Betreibungsamt 42 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Umfang von insge- samt CHF 436'464.55 (act. 1/1/114). IV. Tatvorwurf des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 1. Betrug zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer B./2.1) 1.1 Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 9 ff.): D.________ schloss am 16. Juni 2017, in Baar, namens der Y.________ AG (Darlehensnehmerin) in seiner Eigen- schaft als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer einen befristeten Dar- lehensvertrag mit B.________ (Darlehensgeberin) über ein Darlehen von CHF 500'000.00, welches B.________ der Y.________ AG zur Verfügung stellte, ab. Das Darlehen wurde von B.________ der Y.________ AG für eine fixe Laufzeit hingegeben und wäre vertragsgemäss am 18. Juni 2018 mit einer Verzinsung zu 20% (ausmachend CHF 100'000.00) durch die Y.________ AG an B.________ zurückzuzahlen gewesen. D.________ war zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses jedoch bewusst, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darle- hens am 18. Juni 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht rückzahlungsfähig sein würde, was sich unter anderem aus den folgenden, ihm bekannten bzw. durch ihn verursachten und zu vertretenden Umstän- den ergab: Die Y.________ AG war seit dem __. August 2002 die fünfte Gesellschaft, die der Beschuldigte gründete und de- ren einzelzeichnungsberechtigtes Organ er war, welche die Herstellung und den Handel mit chemisch-technischen Produkten, insbesondere Additiven zum angeblichen Zweck hatte; D.________ war es seit dem __. August 2002 (Datum der Gründung der K.________ AG) nicht gelungen, soweit er dies überhaupt ernsthaft versuchte, sich mit seinen Gesellschaften auf dem Markt der chemisch-technischen Produkte, insbesondere Additiven zu etablieren und Umsätze auch nur annähernd gemäss den von ihm angestell- ten Prognosen zu erwirtschaften; Die Y.________ AG nahm bis Mitte 2016 keine eigene Geschäftstätigkeit auf; D.________ erstellte per 1. August 2016 eine fiktive "Eröffnungsbilanz" der Y.________ AG bzw. liess eine solche erstellen, welche unter anderem eine rein fiktive Aktivposition "Immaterielle Vermögensgegenstände" von

Seite 11/141 CHF 12'500'000.00 auswies, die aus angeblichen Forschungs- und Entwicklungskosten der Geschäftsjahre 2002 bis 2016 bestand; Die Y.________ AG konnte während ihres gesamten Bestehens höchstens marginale Erlöse aus dem Verkauf im Bereich der Schmierstoffe und Additive verzeichnen. Im Geschäftsjahr 2017 verbuchte die Y.________ AG bis zum Vertragsabschluss mit B.________ am 16. Juni 2017 Verkaufserlöse von lediglich CHF 6'740.01; Die Gesellschaften K.________ AG, O.________ AG und Q.________ AG, welche denselben Zweck wie die Y.________ AG verfolgt hatten, konnten den von D.________ bereits Mitte 2002 für die K.________ AG prognosti- zierten Umsatz nicht einmal im Ansatz erreichen und fielen zwischen dem __. August 2002 und dem 29. September 2008 entweder in Konkurs oder mussten auf andere Weise liquidiert werden; Die Y.________ AG konnte ihre laufenden Verpflichtungen im ersten Halbjahr 2017 bereits mindestens teilweise nicht mehr erfüllen. Per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 zu verzeichnen; Am 2. August 2016 hatte D.________ namens der Y.________ AG einen Mandatsvertrag mit der U.________ AG unterzeichnet, wonach letztere beauftragt wurde, ein Darlehen eines Investors in der Höhe von CHF 500'000.00 zu beschaffen. Im Rahmen dieses Mandats hielten die Vertragsparteien am 14. Dezember 2016 eine Sitzung ab, an welcher auch D.________ teilnahm und bei der unter anderem festgehalten wurde, dass der "Business Case" der Y.________ AG zu optimistisch sei, unklar sei, wie das Vertragsverhältnis mit dem angeblichen Hauptabnehmer sei, ob der entsprechende Liefervertrag tatsächlich existiere und ob das momentane Managementteam der Y.________ AG über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die notwendige Professionalität verfüge. Des Wei- teren wurden durch die U.________ AG Zweifel an der Beweisbarkeit der Wirkung des Produkts angemeldet und mitgeteilt, dass die Liquiditätsplanung der Y.________ AG nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Ge- schäftsrisiken in der Markteinführungsphase berücksichtige und der Kapitalbedarf in Anbetracht des Business Case viel höher als angedacht sei. Die Investorensuche durch die U.________ AG verlief letztlich erfolglos. D.________ war seit unmittelbar nach der Gründung der Gesellschaft, konkret seit dem 10. Oktober 2014 be- wusst, dass die Y.________ AG überschuldet war. Die Überschuldung der Gesellschaft hatte sich bis zur Darle- hensgewährung von B.________ verschlimmert, was D.________ unter anderem aufgrund der gesamten Höhe der an die Gesellschaft gewährten Darlehen, der bestehenden Lohnausstände und den angehobenen Betreibungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls klar war. So waren bei der Y.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit B.________ allein auf den Passivkonten 2450 – "Darlehen" und 2480 – "Darlehen gegenüber Aktionären" (sic!) CHF 410'000.00 bzw. CHF 59'460.00 verbucht. Den Passiven standen kaum werthaltige Aktiven gegenüber. Inner- halb der Y.________ wurde per Mai 2017 zudem ein Dokument mit dem Titel "Ziel Konzept (keine Schulden mehr bei Y.________ / I.________ 2017)" erstellt und die Ausstände gegenüber V.________ aufgelistet, welche per Ende März 2017 in Bezug auf den Lohn von V.________ allein CHF 282'500.00 ausmachten. D.________ täuschte im Wissen um die hiervor dargelegten Umstände B.________ beim Vertragsabschluss vom

16. Juni 2017 darüber und erweckte bei ihr die irrige Vorstellung, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit des Darlehens am 18. Juni 2018 voraussichtlich rückzahlungsfähig sein würde, was in Tat und Wahrheit für ihn absehbar nicht der Fall war. Für die aussenstehende, nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG invol- vierte B.________ waren die Umstände, die eine vertiefte Beurteilung der Bonität der Y.________ AG zugelassen hätten, insbesondere eine Beurteilung der Erfolgschancen der von der Y.________ AG angeblich vertriebenen Pro- dukte, entweder aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsunterlagen der Y.________ AG gar nicht überprüfbar oder eine solche Überprüfung war aufgrund des damit verbundenen Aufwandes für sie nicht zu- mutbar. B.________ war der Kontakt zu D.________ ausserdem über den für sie vertrauenswürdig erscheinenden, langjährigen, persönlichen Kundenberater W.________ von der X.________ Bank vermittelt worden. B.________ und/oder W.________ erhielten von D.________ überdies eine viel zu optimistische und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende 18-seitige Präsentation des "Business Case" sowie einen mehrseitigen, viel zu op- timistischen, nicht den Tatsachen entsprechenden Businessplan der Y.________ AG im Vorfeld des Vertragsab- schlusses vorgelegt. In der genannten Präsentation wurde unter anderem wahrheitswidrig angegeben, dass die

Seite 12/141 Produkte der Y.________ AG marktreif seien, während der genannte Businessplan bewusst mit falschen Ge- schäftszahlen operierte (aktuelle und prognostizierte Umsätze, EBITDA, Bilanzsumme, Profitabilität, etc.), was D.________ bewusst war und dessen Absicht entsprach. Aufgrund der genannten Umstände (B.________ als nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG involvierte Person, Vermittlung über den vertrauenswürdigen Bankberater und Vorlage der genannten, inhaltlich unwahren Präsentation und Businessplan) rechnete D.________ mit Blick auf den Abschluss des Darlehensvertrags auch nicht mit einer Überprüfung der Bonität der Y.________ AG durch B.________. D.________ hatte schliesslich entgegen dem Beschrieb im Businessplan der Y.________ AG und wie gegenüber B.________ suggeriert, nie die Absicht, das von B.________ der Y.________ AG gewährte Darlehen für ge- schäftsmässige Zwecke zugunsten der Y.________ AG einzusetzen. Diese fehlende Absicht D.________s war für B.________ als innere Tatsache nicht erkennbar. Die auf die beschriebene Weise durch D.________ arglistig getäuschte B.________ überwies mit Valuta vom

20. Juni 2017 die vereinbarte Darlehenssumme von CHF 500'000.00 auf das Kontokorrent der Y.________ AG mit der IBAN CH.________ bei der Z.________ Bank und schädigte sich dadurch selbst im Umfang dieser Darlehens- summe am Vermögen. D.________ handelte in der Absicht, sich selbst, die Y.________ AG sowie Dritte, wie etwa die I.________ AG, un- rechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge auch tatsächlich ein, die Mittel aus dem Darlehen von B.________ wurden zu grossen Teilen für Zahlungen an die I.________ AG und D.________ privat verwendet, und war insbesondere deshalb eine unrechtmässige, weil die Y.________ AG zum Zeitpunkt des Empfangs der Darle- henssumme für D.________ erkennbar längstens überschuldet war, in Anwendung von Art. 725 OR die Bilanz hätte deponieren und den Geschäftsbetrieb hätte einstellen müssen. Die Mittel aus dem Darlehen von B.________ hätten gemäss den Angaben D.________s überdies als "Überbrückungsfinanzierung" für den Geschäftsbetrieb dienen sol- len und standen weder der I.________ AG noch ihm privat zu. 1.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 147 ff.): "4.3.4 Angesichts der vorgenannten Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte B.________ eine Verwendung ihres Darlehens für 'die Produktion' der Y.________ AG zugesichert und überdies erklärt [hat], dass die entsprechende[n] Produkte produktionsreif seien. Hierfür sprechen im Übrigen auch die kurze Laufzeit des Darleh[e]ns und der hohe Zins; diese Vertragsparameter würden keinen Sinn machen, wenn die Infrastruktur für ei- ne wirtschaftlich rentable Produktion nach dem Verständnis der Darlehensgeberin erst hätte aufgebaut werden müssen. Da in der Anklage neben einer Täuschung über den Verwendungszweck 'geschäftsmässige Zwecke zu- gunsten der Y.________ AG' auch die Angaben im 'Business Case' erwähnt sind, wonach die Produkte der Y.________ AG marktreif seien, entspricht dieser Sachverhalt der Regelung in Art. 9 StPO (Anklageprinzip). Dass in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich noch keine Marktreife bestand und die verteidigerseits angeführten 4‘200 kg APE 12 mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls mehrheitlich von der T.________ AG gestammt haben, wurde bereits unter B.III.3.3 (fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG), B.III.3.4 (Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018) und B.III.% (Verbuchung fiktiver Erträge infolge angeblicher Be- standsänderungen im Geschäftsjahr 2017) dargelegt, worauf verwiesen wird. Da im Papier 'Business Case' bzw. im dortigen 'Szenario gemäss Exklusivvertrag AA.________ überdies von einem Umsatz von CHF 2.610 Mio. (2017), CHF 15.660 Mio. (2018), CHF 36.540 (2019) und CHF 52.200 Mio. (2020) die Rede ist, hatte die fehlende Marktrei- fe zweifellos Einfluss auf die finanzielle Situation der Y.________ AG im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung. So-

Seite 13/141 mit hat der Beschuldigte über die dazumal gegebene Prognosegrundlage für deren Kreditwürdigkeit und damit de facto auch die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehens getäuscht. […] 4.5 Die Täuschung über den Stand der Geschäftstätigkeiten der Y.________ AG bzw. die Markt- und Pro- duktionsreife ihrer Produkte bei Abschluss des Darlehensvertrags am 16. Juli 2017 und die damit einhergehende Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin war entgegen der Auffassung der Verteidigung auch arglistig. Da der Be- schuldigte B.________ zu den angeblich marktreifen Produkten eine Informationsbroschüre vorgelegt und mündli- che Angaben gemacht hat, ist von einem sog. Lügengebäude auszugehen. Des Weiteren hatte B.________ keine ihr zumutbare Möglichkeit, sich über die tatsächliche geschäftliche Situation der Y.________ AG im Jahr 2017 und die daraus ggfls. abzuleitenden Erfolgschancen zu informieren; eine Einsicht in deren Bücher hätte angesichts der inhaltlich[] falschen Eröffnungsbilanz und der in den Jahren 2016 und Jahr 2017 fälschlicherweise verbuchten Posi- tionen 'Immaterielle Vermögensgegenstände', 'Immaterielle Werte' und 'Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen' (oben B.III.3 [Vorwurf der falschen Bewertung von Aktiven der Y.________ AG]) zu keinem Er- kenntnisgewinn geführt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des/der Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Bejaht wird Arglist auch bei Ausnutzung des gierig- vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2). Eine solche Konstellation ist vorlie- gend nicht gegeben. Zum einen war B.________ in Bezug auf den Geschäftsbereich der Y.________ AG unerfah- ren; zum anderen hat der Beschuldigte sie unter Zugrundelegung ihrer glaubhaften Angaben in gewisser Weise un- ter Druck gesetzt, indem er in der Woche nach dem 'Akquisitionsgespräch' mit dem Vertrag zu ihr gekommen ist und verlangt hat, diesen umgehend zu unterschreiben, da er ihn sofort brauche. An dieser Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung auch der Zins von 20% nichts. Zum einen wurde dieser gemäss den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben von B.________ 'von Anfang an von allen so vorgegeben'; zum an- deren sei ihr auf entsprechende Nachfrage versichert worden, dass er realistisch sei, wenn die Produktion laufe. Da die Produktionsreife gerade Gegenstand der Täuschung war, das Darlehen nur einer Überbrückungsfinanzierung gedient haben sollte und der Zins erst nach einem Jahr (und damit nach der 'Überbrückung[']) fällig war, hat dessen Vereinbarung keinen Anlass für 'Alarmglocken' gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Konstellation, in welcher ein Darlehensgeber in den Glauben versetzt wird, der Darlehensnehmer werde demnächst eine derart hohe Erbschaft erhalten, dass er problemlos den versprochenen Betrag bezahlen könne und (demzufol- ge) ein kurzfristiges Darlehen mit relativ hohem Zins vereinbart wird, nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Betrüger Anlagen am Kapitalmarkt tätigt und unrealistische Gewinnversprechen macht. Vielmehr steht die verein- barte Rückzahlungssumme diesfalls im Belieben des Darlehensnehmers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2). Eine vergleichbare Situation ist auch vorliegend gegeben.» 1.1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zu- sammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): Das Strafgericht habe bei seiner Beurteilung diverse Punkte des Sachverhaltes nicht berück- sichtigt. So habe im September 2016 das AB.________ Institut mittels Gutachten bestätigt, dass die vom Beschuldigten produzierten Schmierfette leistungssteigernd wirken würden. Zwischen dem Gutachten und dem Darlehen stehe ein enger zeitlicher Konnex von wenigen Monaten. Die Verhandlungen mit der AA.________ GmbH & Co. KG (nachfolgend: AA.________) seien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung knapp vier Jahre andauernd

Seite 14/141 gewesen. Ein baldiger Durchbruch nach dieser langen Zeit sei durchaus realistisch gewesen. Der Businessplan sei von V.________ erstellt worden; er sei auch für die Suche nach Inves- toren verantwortlich gewesen. V.________ habe ausgesagt, es seien zwei bis drei Tonnen Ware produziert worden. Die Anstellung von V.________ habe vom Sommer 2016 bis Früh- jahr 2018 gedauert. Die Ware müsse also auch dann produziert worden sein. Eine Produkti- on von derartigen Mengen mache wohl wenig Sinn, wenn man das Produkt nicht als marktreif beurteile. Entgegen wiederholter Behauptung sei das Darlehen sehr wohl zur Produktion verwendet worden. Es seien zwar auch Löhne bezahlt worden, aber entgegen der Darstel- lung der Vorinstanz sei das Darlehen nie zweckgebunden abgeschlossen worden, da dies ansonsten in den Darlehensvertrag aufgenommen worden wäre. So detailliert seien die Ver- handlungen mit der Privatklägerin nicht gewesen. Auch Finanzzahlen hätten sie nicht inter- essiert; die Kreditwürdigkeit sei kein Thema gewesen. Es habe nicht etwa eine behördliche Zulassung gefehlt, sondern die Zulassung der Industrie sei noch ausstehend gewesen. Die AA.________ habe das Produkt einfach noch absegnen sollen. Eine solche Genehmigung durch die Industrie hätte nach vier Jahren so langsam erwartet werden dürfen. AC.________ von der AA.________ habe einzig gemeint, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht, was aber nach einer so langen Dauer auch sehr verständlich sei (OG GD 9/1/3 S. 4-5.). Der Beschuldigte habe an sein Produkt und den baldigen Durchbruch geglaubt. Die Täu- schung der Privatklägerin soll gemäss Vorinstanz durch die Vorlage eines Ringordners er- folgt sein. Die Zahlen dort drin sollen "jenseits" gewesen sein. Die Privatklägerin habe ausge- führt, dass sie den Vertrag auf Anraten von Herrn W.________ abgeschlossen habe. Das Strafgericht habe Annahmen über den Inhalt des fraglichen Ringordners getroffen und dabei die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt (OG GD 1/1 S. 7). 1.1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin und verwies stattdessen auf das Urteil der Vor- instanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 1.2 Rechtliche Grundlagen 1.2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 1.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41 und 46; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie et- wa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht

Seite 15/141 ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1). 1.2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsver- kehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4). 1.2.4 Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rück- zahlungswillen. Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger be- reits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). 1.2.5 Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der La- ge war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1). 1.2.6 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungs- opfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (Urteil des Bundesge- richts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6). 1.2.7 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkma- le, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Wer bereichert wird, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3) 1.3 Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass B.________ (nachfolgend: Privatkläge- rin) am 16. Juni 2017 mit der durch den Beschuldigten handelnden Y.________ AG einen befristeten Darlehensvertrag über CHF 500'000.00 abschloss. Gemäss Darlehensvertrag hatte die Y.________ AG das Darlehen zuzüglich eines Zinses von 20 %, d.h. von CHF 100'000.00, am 18. Juni 2018 an die Privatklägerin zurückzuzahlen (act. 20/2; HD 2/3).

Seite 16/141 Mit Ergänzung vom 23. Mai 2008 gewährte die Privatklägerin der Y.________ AG eine Frist- verlängerung zur Rückzahlung des Darlehens um drei Monate bis zum 19. September 2018, ebenfalls zu 20 % Zins, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 25'000.00 entsprach. Als zusätzliche Sicherheit verpflichtete sich der Beschuldigte als Solidarschuldner persönlich zur Rückzahlung des Darlehens (act. 20/4). Im Rahmen eines Telefonats vom 12. September 2018 stimmte die Privatklägerin einer weiteren Verlängerung des Darlehens bis zum 20. De- zember 2018 zu (act. 20/6). Am 20. Dezember 2018 wurden vom beigezogenen Rechtsan- walt – dem Rechtsvertreter der Privatklägerin – zwei schriftliche Schuldanerkennungen in der Form einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO für die Gesamts- umme von CHF 650'000.00 lautend auf die Y.________ AG und den Beschuldigten persön- lich ausgestellt und vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 20/8, act. 20/10). Im Januar 2019 leitete die Privatklägerin die Betreibung gegen die Y.________ AG und den Beschuldigten als Solidarschuldner ein (act. 20/12, act. 20/14). Am 19. April 2019 stellte die Privatklägerin ein Konkursbegehren. Mit Entscheid vom __. Mai 2019 des Einzelrichters am Kantonsgericht wurde der Konkurs über die Y.________ AG eröffnet (act. 20/16). In der Betreibung gegen den Beschuldigten persönlich stellte das Betreibungsamt AX.________ nach durchgeführter Pfändung einen Verlustschein über CHF 656'665.05 aus (act. 20/69). 1.3.2 Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bei der Privatklägerin vorsätzlich die irrige Vorstellung hervorrief, die Y.________ AG werde zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens rückerstattungsfähig sein, obwohl er wusste, dass dies in Tat und Wahrheit nicht der Fall sein werde. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldig- ten nicht explizit vor, keinen Rückzahlungswillen gehabt zu haben, sondern die Privatklägerin über die fehlende Rückzahlungsfähigkeit getäuscht zu haben. Weiss der Darlehensnehmer allerdings um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit, so kann er auch keinen Rückzahlungswil- len haben. Mithin ist die Täuschung über den fehlenden Rückzahlungswillen vom Anklage- vorwurf abgedeckt. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darle- hensaufnahme rückzahlungswillig war bzw. um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Für die Feststellung innerer Tatsachen ist auf die vorhandenen Indizien abzustellen. 1.3.2.1 Als erstes Indiz ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit 2002 bereits die K.________ AG, die O.________ AG und die Q.________ AG, welche alle den gleichen Ge- sellschaftszweck wie die Y.________ AG verfolgten, in den Konkurs führte (vgl. E. III.). Dies beweist zwar noch nicht einen fehlenden Rückzahlungswillen in Bezug auf das vorerwähnte Darlehen, zeigt aber immerhin auf, dass der Beschuldigte einschlägige Erfahrungen als Un- ternehmer machte und um die Bedeutung einer korrekten Buchhaltung und die Konsequen- zen einer Überschuldung bzw. die damit verbundenen Vorgänge wusste. Denn der Beschul- digte hatte mit den vorerwähnten Gesellschaften wie mit der Y.________ AG erfolglos ver- sucht, sich auf dem Markt der Additiven zu etablieren (HD 5/1/18 ff.). Auch an der Beru- fungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht aufzeigen, aufgrund welcher Errungenschaf- ten (beispielsweise neues Produkt, neuer Vertrieb, neuer Abnehmer usw.) mit der Y.________ AG – im Gegensatz zu den drei in den Konkurs geführten Gesellschaften – ein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen verweigerte er die Aussage. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der

Seite 17/141 Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Vorliegend hätte vom Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage doch erwartet werden können, dass er darlegt, aufgrund welcher Errungenschaften mit einem Erfolg der Y.________ AG hätte gerechnet werden dürfen. 1.3.2.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte eine fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG erstellt haben bzw. erstellen haben lassen (SG GD 1/1 S. 10). Dieser Vorwurf trifft zu, wobei diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zum Anklagevorwurf der Urkunden- fälschung verwiesen wird (E. V./3.1). Aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrung bzw. der bisher erlittenen Misserfolge wusste der Beschuldigte auch um die Widerrechtlichkeit seiner Buchhaltung bzw. um den Umstand, dass die Y.________ AG nicht über die ausgewiesene Bilanzsumme verfügte. Die Erstellung dieser fiktiven Eröffnungsbilanz ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte um die nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste, zumal sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Y.________ AG seit der Erstellung der fiktiven Eröffnungsbilanz bis zur Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 nicht wesentlich veränderten. 1.3.2.3 Bei der Gründung der Y.________ AG wurde das Aktienkapital nur zur Hälfte, d.h. zu CHF 50'000.00, liberiert (act. 23/2/19d). Das liberierte Gründungskapital der Y.________ AG wurde bis zum 10. Oktober 2014 grösstenteils abgezogen (act. 23/2/9/516-517). Im Jahr 2016 nahm die Y.________ AG sechs Darlehen im Umfang von gesamthaft CHF 370'000.00 auf (act. 24/2/9/261 und 273). Die Schulden der Y.________ AG waren bereits im Mai 2017 ein Thema. So liegt ein nicht unterzeichnetes "Konzept" bei den Akten, in welchem verschie- dene Massnahmen festgehalten wurden, welche bis zur Schuldenfreiheit der I.________ AG und der Y.________ AG umgesetzt werden sollten (act. 24/2/7/11). Bereits per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 gegen die Y.________ AG angehoben worden (act. 24/1/226). Dass die finanzielle Situation prekär bzw. "angeschlagen" war sowie dass der Beschuldigte dies wusste, ist unbestritten (SG GD 8/5 Rz. 130) und geht unzweifel- haft aus den Akten hervor, so dass an dieser Stelle auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. VII./3). Die bereits vor dem 16. Juni 2017 bestehende Über- schuldung der Y.________ AG ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste. 1.3.2.4 Der Beschuldigte bestätigte, dass die Y.________ AG stets nur minimale Erträge erwirt- schaftete (act. 21/3 Frage 6). Auch AD.________, der Buchhalter der Y.________ AG, bestätigte, dass die Y.________ AG keinen nennenswerten Umsatz erzielte (act. 22/3/13 Frage 84). Folglich ist klar, dass eine Rückzahlung des Darlehens ohne massive Steigerung des Umsatzes während der Laufzeit von vornherein illusorisch war. Es ist mithin zu prüfen, ob es Umstände gab, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer entsprechenden Umsatz- steigerung rechnen durfte. 1.3.2.5 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war die Geschäftsgrundlage der Y.________ AG der Vertrag der I.________ AG mit der AA.________ vom 15. Juni 2013 (act. 21/4; act.

Seite 18/141 30/13). Mit diesem Vertrag beabsichtigte die I.________ AG der AA.________ die Exklusiv- rechte an der Vermarktung von Y.________ Grease SHC 100 E12 und SHC 460 E12 sowie von Y.________ APE 12 zu übertragen. Die Zusammenarbeit sollte dadurch eingeleitet wer- den, dass die AA.________ eine optimale Datenauswertung durchführt (act. 30/9). Eine Pflicht zur Abnahme einer bestimmten Menge der Produkte wurde explizit nicht vereinbart (act. 30/11). Die Parteien rechneten nach einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung (act. 30/10). Die AA.________ erklärte sich einverstanden, dass die I.________ AG den Vertrag auf die dazumal noch zu gründende Y.________ AG überträgt (act. 30/13). 1.3.2.6 Der rechtshilfeweise als Zeuge einvernommene AC.________, Prokurist bei der AA.________, führte aus, die Idee mit den Additiven sei grundsätzlich gut und es gebe auch andere Hersteller. Die AA.________ habe mehrere Testreihen mit den Produkten durchge- führt. Der Beschuldigte habe immer sehr viel Druck gemacht, er habe die Produkte unbedingt schnell vermarkten wollen, während sie, d.h. die AA.________, länger hätten testen wollen. Erst wenn der Nachweis des Erfolges da sei, hätten sie die Produkte einsetzen und vertrei- ben wollen. Entsprechendes sei auch in der Vereinbarung festgelegt worden. Durch den permanenten Druck des Beschuldigten sei die Zusammenarbeit 2018 zum Erliegen gekom- men. Es sei nicht so gewesen, dass die Produkte nicht erfolgreich gewesen seien, jedoch nicht in dem Masse, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt habe. Insgesamt habe sich das Verkaufsvolumen in der Zeit der Zusammenarbeit im einstelligen tausender Euro Bereich be- funden und diese seien nur für die Tests verwendet worden (act. 30/6). V.________, der von 2016 bis 2019 bei der Y.________ AG als Projektmanager angestellt war, führte aus, wahr- scheinlich wäre für alle Projekte mit der AA.________ eine Herstellerfreigabe ein Muss ge- wesen (act. 22/2/16 Frage 89). 1.3.2.7 Aufgrund dieser Beweislage ist erstellt, dass der fragliche Vertrag mit der AA.________ zwar existierte, es aber nie zu nennenswerten Lieferungen kam und die Testphase nie über- schritten wurde. Am 16. Juni 2017, zum Zeitpunkt als die Y.________ AG den Darlehensver- trag mit der Privatklägerin abschloss, bestand der Vertrag mit der AA.________ bereits seit rund vier Jahren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte annehmen dürfen, dass durch den Verkauf von Produkten an die AA.________ ab Juni 2017 wesentli- che Erträge erwirtschaftet werden könnten, zumal das in den vorangegangenen vier Jahren nicht möglich war. Die Ausführungen der Verteidigung, nach welchen die "Genehmigung durch die Industrie" nach vier Jahren langsam habe erwartet werden dürfen, sind nicht nach- vollziehbar. So trifft es zwar zu, dass AC.________ von der AA.________ dem Produkt nicht negativ gegenüberstand und ausführte, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht (act. 30/18). Gleichzeitig machte AC.________ aber auch klar, dass die Produkte nicht in dem Masse erfolgreich waren, wie sich der Beschuldigte dies vorgestellt hatte, sowie, dass die Produkte erst eingesetzt würden, wenn der Nachweis für den Erfolg vorläge. 1.3.2.8 Die Verteidigung machte geltend, zur Zeit der Darlehensaufnahme habe u.a. aufgrund der positiven Befunde des AB.________ Instituts vom 28. September 2016 mit einem baldigen Durchbruch gerechnet werden dürfen. Das AB.________ Institut bestätigte im fraglichen Do- kument tatsächlich, dass "sowohl in den hier gewonnenen Ergebnissen als auch in den von Y.________ zur Verfügung gestellten Auswertungen eine Steigerung der Leistung der WEA in den Zeiträumen mit Y.________-Schmiermittel zu erkennen ist" (HD 5/1/35). Gleichzeitig

Seite 19/141 wird allerdings festgestellt, dass die Leistungssteigerung je nach Windgeschwindigkeit unter- schiedlich ausfällt. So führt das AB.________ Institut aus, für Windgeschwindigkeiten zwi- schen 4 m/s und 6 m/s sei eine Steigerung von bis zu 23 % ermittelt worden. Für höhere Windgeschwindigkeiten nehme die Steigerung ab und liege zwischen 7 % und 4 % (HD 5/1/35). Damit bestätigt das AB.________ Institut im Wesentlichen die Aussage von AC.________, nach welcher das Produkt der Y.________ AG zwar eine Leistungssteigerung bewirkte, aber nicht in dem erforderlichen Ausmass. Denn gemäss dem Vertrag mit der AA.________ konnte erst ab einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von mehr als 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung gerechnet werden (act. 30/10). Dieser Wert konnte gemäss dem AB.________ Institut aber für hohe Windgeschwindigkeiten nicht dokumentiert werden. Damit kann im Gutachten des AB.________ Instituts, welches im Übrigen von der Y.________ AG selbst in Auftrag gegeben wurde, kein Indiz für einen baldigen Durchbruch der von der Y.________ AG vermarkteten Feststoffadditive erkannt werden. 1.3.2.9 Die Verteidigung brachte ferner vor, gemäss Aussage von V.________ seien zwei bis drei Tonnen Waren produziert worden, was zeige, dass das Produkt marktreif gewesen sei. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung stammt diese Aussage allerdings von AE.________ und nicht V.________ (act. 22/1/5 Frage 17). An anderer Stelle führte AE.________ aller- dings auch aus, es sei nicht produziert worden (act. 22/1/6 Frage 27). AE.________ – aus- gebildeter Chemielaborant (act. 22/1/3 Frage 10) – war bei der Y.________ AG vom 1. No- vember 2016 bis Ende Dezember 2018 für die Produktion zuständig (act. 22/1/5 Fragen 18 und 20). In dem anlässlich der Betreibung vom 17. Dezember 2018 erstellten Inventar wer- den sodann 2'300 kg APE 12, 16 Kartuschen zu je 400 g Y.________ Grease SHC 100 so- wie 23 Fässer à je 10 kg Y.________ Grease SHC aufgelistet (act. 24/1/204). AE.________ führte aus, er habe mit der Beschaffung dieser Positionen nichts zu tun gehabt und diese seien sicherlich von der Firma T.________ produziert worden und teilweise schon vor sei- nem Eintritt vorhanden gewesen (act. 22/1/8 Frage 39). Schliesslich legte AE.________ dar, er habe gelegentlich SHC 460 in Kartuschen abgefüllt und an die AA.________ geliefert. Wenn man für ca. EUR 17'000.00 Waren pro Jahr verkaufe, sei dies viel zu wenig (act. 22/1/9 Frage 43). Aus den Aussagen von AE.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige Marktreife der fraglichen Produkte. So existierten die Warenbestände teil- weise bereits schon vor seinem Antritt am 1. November 2016, so dass deren Produktion bzw. Anschaffung über die Firma T.________ weder im Zusammenhang mit der Studie des AB.________ Instituts noch mit der Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 stand. Unabhän- gig davon, wann und von wem diese Produkte hergestellt wurden, ist auf jeden Fall klar, dass sie nicht bzw. nur in ungenügendem Ausmass, insb. für Testzwecke, verkauft werden konn- ten. Für die Behauptung der Verteidigung, das Darlehen der Privatklägerin sei "sehr wohl" für die Produktion verwendet worden, lässt sich in den Akten sodann keine Stütze finden. Schliesslich ist die Frage einer allfälligen Produktion ohnehin unerheblich. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme in geringem Ausmass APE 12 oder einer der anderen Stoffe produziert worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass keine Aussicht darauf bestand, grosse Mengen dieser Stoffe zu verkaufen und damit einen relevanten Um- satz zu erwirtschaften. 1.3.2.10 Andere Hinweise dafür, dass sich in der vier Jahren Vertragslaufzeit vor der Darlehens- aufnahme bezüglich dieser Ausgangslage etwas geändert hätte, sind ebenfalls nicht akten- kundig. Mithin ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme das im

Seite 20/141 Jahr 2018 eingetretene Ende der Zusammenarbeit mit der AA.________ bereits absehbar war. Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte am 16. Juni 2017 darüber im Klaren war, dass der Vertrag mit der AA.________ nicht geeignet war, das Schicksal der Y.________ AG zu beeinflussen. 1.3.3 Hinzu kommt, dass die von der Privatklägerin überwiesenen CHF 500'000.00 sehr schnell von den Konten der Y.________ AG abflossen. Bevor die Privatklägerin den vorgenannten Betrag auf das Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank überwies, hatte der Kon- tostand auf diesem Konto gerade mal CHF 3'559.61 betragen (act. 20/21). Am 20. Juni 2017, als das Darlehen auf dem Konto der Y.________ AG gutgeschrieben wurde, erteilte der Be- schuldigte 29 E-Bankingaufträge im Umfang von CHF 192'297.82 (act. 20/22). Der Schluss- saldo im Juni 2017 betrug noch CHF 153'108.60 (act. 20/24), derjenige von September 2017 gar nur noch CHF 45'335.09 (act. 20/27). Der Hintergrund dieses Geldabflusses ist nicht für alle Zahlungen erstellt. Einige Zahlungen hatten auf jeden Fall einen privaten Hintergrund ("Coop", "Interdiscount", "Pneu Egger"; act. 20/23). Bemerkenswert ist zudem, dass sich der Beschuldigte noch am 20. Juni 2017 CHF 30'000.00 unter dem Zahlungsgrund "Verrech- nungskonto" auf sein privates Konto überweisen liess (act. 20/47). Unter dem Titel "Baraus- lagen D.________ für Y.________ AG" liess sich der Beschuldigte bis zum 2. November 2017 insgesamt weitere CHF 16'000.00 überweisen (act. 20/48-49). Barauslagen in dieser Höhe sind jedoch nicht belegt und erscheinen höchst verdächtig (vgl. act. 20/50). Der Be- schuldigte gab an, er habe Zahlungen über das Verrechnungskonto als Ersatz für ein Gehalt gemacht (act. 21/26 Frage 146). Insgesamt sind die Kontobewegungen auf dem Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, das der Y.________ AG gewährte Darlehen an die Privatklägerin zurückzu- zahlen, und er die Gelder stattdessen für anderweitige, sachfremde Zwecke verwendete. Die zahlreichen E-Bankingaufträge am Tag der Gutschrift der CHF 500'000.00 auf dem Konto der Y.________ AG sowie der nicht ersichtliche und auch nicht dargelegte Zusammenhang dieser Zahlungen mit der Geschäftstätigkeit der Y.________ AG führen zu dieser Schlussfol- gerung. 1.3.4 Am 2. bzw. 6. August 2016 unterzeichnete der Beschuldigte namens der Y.________ AG ei- nen Vertrag mit der U.________ AG, gemäss welchem Letztere beauftragt wurde, einen In- vestor zu suchen, welcher der Y.________ AG ein Darlehen von CHF 500'000.00 gewährt (act. 24/2/6/60-63). Am 14. Dezember 2016 fand eine Sitzung zu diesem Mandatsvertrag statt, an welcher seitens der Y.________ AG der Beschuldigte teilnahm, wie er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2016 festhält (act. 24/2/6/64). An dieser Sitzung wurde festge- halten, dass ein Interessent diverse Fragen habe, wovon in der Folge 15 aufgelistet wurden. Neben Fragen zu den Eigentumsverhältnissen des geistigen Eigentums, des (nicht existie- renden) Patentschutzes, der Konkurrenzsituation, dem effektiven Inhalt des Vertrages mit der AA.________ und dem tatsächlichen Wirkungsgrad des Produktes, hielt der potentielle In- vestor fest, der Business Case sei "zu optimistisch. EBITDA’s [Anmerkung: Gewinn vor Zin- sen, Steuern etc.] über 50 % sind extrem erklärungsbedürftig". Eine Million Schweizer Fran- ken Finanzbedarf sei in der Relation zum Business Case nicht nachvollziehbar. Die Liqui- ditätsplanung berücksichtige nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Geschäftsri- siken in der Markteinführungsphase. Zudem warf der potentielle Investor die Frage auf, ob das momentane Managementteam über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die not- wendige Professionalität verfüge (act. 24/2/6/65). Der Beschuldigte konnte diese Fragen of-

Seite 21/141 fensichtlich nicht zur Zufriedenheit des potentiellen Investors beantworten, denn zu einem über die U.________ AG vermittelten Darlehen kam es unbestrittenermassen nicht. Bereits der Umstand, dass von den 18 von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren, keiner bereit war, der Y.________ AG ein Darlehen in genannter Höhe zu gewähren, legt nahe, dass die Y.________ AG über kein überzeugendes Geschäftskonzept verfügte. Die voranstehend dargelegten Fragen eines potentiellen Investors zeigen nachvollziehbar auf, welche massiven Zweifel an den Erfolgsaussichten der Y.________ AG bestanden. Soweit ersichtlich, versuchte die U.________ AG insbesondere mithilfe des (zu optimistischen) Business Case einen Investor zu finden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die kontaktierten Investoren von der tatsächlichen prekären finanziellen Situation der Y.________ AG Kennt- nis hatten. Der Umstand, dass die potentiellen Investoren trotzdem von einer Investition ab- sahen, legt nahe, dass sie erst recht nicht in die Y.________ AG investiert hätten, wenn sie von der zumindest faktischen Überschuldung der Y.________ AG Kenntnis gehabt hätten. Der Beschuldigte wusste, dass keiner der 18 von der U.________ AG kontaktierten Investo- ren an den Erfolg der Y.________ AG glaubte und bereit war, dieser ein Darlehen zu ge- währen. Er wusste zudem auch, dass sich die finanzielle Ausgangslage schlechter gestalte- te, als es die kontaktierten Investoren vermuteten. Gesamthaft betrachtet ist auch die erfolg- lose Investorensuche über die U.________ AG ein Indiz dafür, dass die vom Beschuldigten skizzierten bzw. behaupteten Erfolgsaussichten der Y.________ AG illusorisch waren, was der Beschuldigte auch wusste. 1.3.5 Aufgrund der voranstehenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne vom Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme vom 16. Juni 2017 wusste, dass die Y.________ AG bei Fälligkeit des Darlehens nicht rück- erstattungsfähig sein wird, bzw. er überhaupt nie beabsichtigte, das Darlehen zurückzube- zahlen. Die Annahme, der Beschuldigte habe das Darlehen der Y.________ AG nie zurück- zahlen und stattdessen die Y.________ AG Konkurs gehen lassen wollen, wird zudem durch die Aussage von V.________ bestätigt. Dieser führte an seiner Einvernahme aus, niemand habe die Zweiteilung zwischen der Y.________ AG und der I.________ AG verstanden. Es sei typisch gewesen für den Beschuldigten: Zwei Aktiengesellschaften führen und im Zwei- felsfall die eine in den Konkurs gehen lassen, um die andere zu retten (act. 22/2/5 Frage 20). Offenbar ist genau das passiert. 1.3.6 Die Privatklägerin wurde durch ihren Kundenberater bei der X.________ Bank, W.________, auf die Möglichkeit einer Investition in die Y.________ AG hingewiesen (HD 2/3). Die Privat- klägerin gab an, W.________ habe bereits ihren Vater betreut (act. 22/5/5 Frage 18). Sie ha- be sich immer auf W.________ verlassen können und mit ihm gute Erfahrungen bezüglich Anlagen gemacht (act. 22/5/3 Frage 6). Es sei für sie ein Schock gewesen, dass W.________ mit so unseriösen Leuten "geschäfte" (act. 22/5/5 Frage 18). Unterlagen zur Y.________ AG seien ihr keine vorgelegt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass W.________ diese überprüft habe, bevor er zu ihr gekommen sei. Sie habe angenommen, dass er die Zahlen überprüft habe, weil er immer gesagt habe, dass er [der Beschuldigte] ein guter Freund sei. Sie [und W.________] hätten ein Vertrauensverhältnis gehabt. Sie sei nie davon ausgegangen, dass W.________ ihr etwas vorschlage, was nicht seriös sei (act. 22/5/7 Frage 25). Die Rolle von W.________ sei ausschlaggebend gewesen (act. 22/5/5). Sie [die Privatklägerin] habe nicht gewusst, dass W.________ den Beschuldigten aus der Kirche gekannt habe. Hätte sie gewusst, dass sie sich "aus einer Sekte" kannten, hätte sie

Seite 22/141 "niemals bei dem allem mitgemacht" (act. 22/5/5 Frage 16). V.________ sei auch von der Bank gekommen und sei ein Freund von W.________ gewesen, weshalb sie angenommen habe, dieses "verhebt" (act. 22/5/8 Frage 36). Sie sei aufgrund der Aussagen von W.________ und V.________ davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag eingehalten werde (act. 22/5/9 Frage 39). 1.3.7 W.________ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen. So führte er aus, er habe bereits den Vater der Privatklägerin bei der X.________ Bank betreut und zu diesem auch eine private Beziehung gehabt. Als der Vater der Privatklägerin dement geworden sei, habe er ihn zuhause besucht. Als es darum gegangen sei, die Erbschaft aufzuteilen, sei er auch involviert gewesen (act. 22/4/11 Frage 61; act. 22/4/3 Frage 10). Er habe einfach ein positives Gefühl gehabt, dass das Produkt Erfolg haben könne. Und auch der Kontakt mit V.________ habe ihn positiv gestimmt (act. 22/4/7 Frage 39). Die Privatklägerin habe ihm gesagt, ohne ihn und V.________ hätte sie das Geschäft nicht gemacht (act. 22/4/8 Frage 44). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten [bzw. der Y.________ AG] das Darlehen nur gegeben, da sie ihm [W.________] und V.________ vertraut habe (act. 22/4/9 Frage 50). Auch in einem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben vom 19. November 2019 führte W.________ aus, der Beschuldigte [bzw. die Y.________ AG] hätte das Darlehen nicht er- halten, wenn die Privatklägerin ihm [W.________] und V.________ nicht vertraut hätte (act. 24/2/9/513). Aufgrund der voranstehenden Aussagen ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass zwischen der Privatklägerin und W.________ ein Vertrau- ensverhältnis bestand, welches ausschlaggebend dafür war, dass die Privatklägerin der Y.________ AG das fragliche Darlehen gewährte. 1.3.8 Die Verteidigung bestritt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte vom besonderen Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privatklägerin und W.________ bestanden haben soll, gewusst habe (SG GD 8/5 S. 10). Dass der Beschuldigte nichts vom Vertrauensverhältnis gewusst haben will, ist allerdings nicht glaubhaft. Ein Indiz für das Gegenteil ist im Mandatsvertrag vom 2. August 2016 zu erblicken, mit welchem die U.________ AG beauftragt wurde, für die Y.________ AG ein Darlehen i.H.v. CHF 500'000.00 zu beschaffen, was der U.________ AG nicht gelang (act. 24/2/6/60). Der Beschuldigte wusste mithin, dass rational agierende Investoren nicht bereit waren, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren. Zudem wurde der Beschuldigte mit einem Kre- ditantrag bei der X.________ Bank bereits abgewiesen (act. 22/2/10). Nur schon vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass unter normalen Umstän- den kein sachkundiger Investor bereit sein würde, der Y.________ AG ein Darlehen zu ge- währen. Im Übrigen gibt es zahlreiche weitere Hinweise dafür, dass der Beschuldigte um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Ein erstes Indiz hierfür ist die Aussage der Privatklägerin (act. 22/5/6-7 Frage 25) „[…] Ich ging davon aus[,] Herr W.________ hat diese [Unterlagen über die Gesellschaft und deren Ver- mögenslage und Geschäftstätigkeit] überprüft[,] bevor er zu mir kam. Weil er immer gesagt hat[,] er sei ein guter Freund, habe ich angenommen[,] er hat die Zahlen überprüft. Ich habe ihn nicht gefragt. Wir hatten ein Vertrauensverhältnis. Ich wäre nie davon ausgegangen, dass er mir etwas vorschlägt[,] was nicht seriös ist.“ Die Privatklägerin führte zudem aus, es sei ihr sogar so vorgekommen, "als ob sie das abgesprochen hätten" (act. 22/5/5 Frage 18). Der

Seite 23/141 Beschuldigte wusste, dass W.________ Bankberater war (act. 22/4/9 Frage 52). Ohne W.________ hätte der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt, mit der Privatklägerin den Kontakt herzustellen (act. 22/4/9 Frage 51). Zudem sprach der Beschuldigte W.________ ge- rade deswegen an, weil er auf Investorensuche war (act. 22/4/4 Frage 11). Auf die Ergän- zungsfrage des Rechtsvertreters der Privatklägerin, ob ihm bekannt sei, dass W.________ von der X.________ Bank der Vertrauensbanker der Privatklägerin gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (act. 21/34 Frage 198): "Die Kontakte waren privater Natur. Es gab keine Verbindung zwischen der X.________ Bank und der Y.________ AG." Der Beschuldigte wusste mithin, dass W.________ den Kontakt mit der Privatklägerin nicht in seiner Funktion als Bankberater der X.________ Bank, sondern aufgrund einer privaten Beziehung mit der Privatklägerin herstellte. Gesamthaft betrachtet ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Einerseits trat er im Rahmen der "Investorensuche" an W.________ heran, von dem er wusste, dass er Bankberater war. Andererseits war ihm bekannt, dass zwischen der Pri- vatklägerin und W.________ eine private Beziehung bestand. Da der Beschuldigte wusste, dass die professionellen, von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren kein Interesse bekundeten, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren, muss er auch ge- wusst haben, dass die Privatklägerin nur aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu W.________ zu einer Darlehensgewährung bereit war. 1.4 Rechtliche Würdigung 1.4.1 Der Beschuldigte als Geschäftsführer der Y.________ AG hat die Privatklägerin beim Ab- schluss des Darlehensvertrages vom 16. Juni 2017 über seinen Leistungswillen getäuscht. So war er nie gewillt, das von der Privatklägerin erhaltene Darlehen von CHF 500'000.00 nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzuzahlen, bzw. er wusste, dass die Y.________ AG hierzu überhaupt nicht in der Lage sein würde. Durch die namens der Y.________ AG abge- gebene Zusicherung, das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit an die Privatklägerin zurückzu- zahlen, spiegelte der Beschuldigte der Privatklägerin einen Willen zur Erfüllung der vertragli- chen Pflichten vor, welcher von vornherein nicht bestand. Damit täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin über seinen Leistungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; E. IV./1.2.5). 1.4.2 Die Täuschung des Beschuldigten war auch arglistig. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2). In casu liegt ein solcher Fall vor, wusste doch der Beschuldigte um das besondere Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Pri- vatklägerin und ihrem Bankberater W.________ bestand, Bescheid und machte sich dieses zu Nutze. Er wusste aufgrund seiner Erfahrungen, dass potentielle Investoren, welche den "Business Case" der Y.________ AG studierten, von einer Investition absehen würden. Folg- lich gelangte er auf seiner Investorensuche an W.________, in der Hoffnung, dass dieser ihm einen "Investor" vermitteln würde, der von einer Überprüfung des "Business Case" abse- hen würde, was nur durch das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses erklär- bar ist. Die Privatklägerin hatte keine Überprüfung der Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG vorgenommen. Dass sich die Privatklägerin trotzdem dazu entschloss, der Y.________ AG das fragliche Darlehen zu gewähren, ist einzig durch das besondere Ver-

Seite 24/141 trauensverhältnis zu W.________ und dessen Empfehlung erklärbar, was der Beschuldigte wusste. Indem er diese Umstände ausnutzte, handelte der Beschuldigte arglistig. Im Übrigen wäre Arglist im vorliegenden Fall auch ohne das Vorliegen des besonderen Ver- trauensverhältnisses zu bejahen. Denn die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tat- sache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der fehlende Leistungswille des Beschuldigten als Geschäftsfüh- rer der Y.________ AG zeigt sich auch am aktenkundigen Geldfluss, wurde das Darlehen doch innert kürzester Zeit ohne erkennbaren Nutzen für die Y.________ AG praktisch vollständig verbraucht. Diese Geldmittelverwendung, in welcher sich der fehlende Rückzah- lungswillen des Beschuldigten manifestiert, war für die Privatklägerin weder absehbar noch überprüfbar, so dass auch darin ein arglistiges Handeln des Beschuldigten erblickt werden kann. 1.4.3 Die Privatklägerin unterlag infolge der Täuschung des Beschuldigten einem Irrtum. So glaub- te sie im Moment des Vertragsabschlusses, die Y.________ AG werde zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens dieses zzgl. der vertraglich vereinbarten Zinsen zurückbezahlen. Die Pflicht zur Rückerstattung des erhaltenen Geldbetrages durch den Darlehensnehmer ist der zentrale Inhalt eines Darlehensvertrages. Indem die Privatklägerin einen Darlehensvertrag unterzeichnete, glaubte sie auch, beim Beschuldigten als Geschäftsführer der Y.________ AG bestünde ein Leistungswille. Da ein solcher aber von vornherein nicht bestand, unterlag die Privatklägerin einem Irrtum. 1.4.4 Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition der Privatklägerin besteht ferner auch ein Motivationszusammenhang. So hätte sich die Privatklägerin offensichtlich nicht in einem Irrtum über den Leistungswillen des Beschuldigten bzw. der Y.________ AG befun- den, wenn dieser sie nicht darüber getäuscht hätte. Ebenso klar ist, dass die Privatklägerin die Überweisung an die Y.________ AG nicht vorgenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschuldigte von vornherein nicht beabsichtigte, das Darlehen zurückzubezahlen. 1.4.5 Durch die vorgenommene Vermögensdisposition hat die Privatklägerin ferner einen Vermö- gensschaden erlitten. Denn durch die irrtumsbedingte Überweisung von CHF 500'000.00 an die Y.________ AG wurde ihr Vermögen in seinem Gesamtwert verringert, da dem Abfluss der CHF 500'000.00 von ihrem Konto kein Zufluss gegenüberstand. Insbesondere war auch die Forderung gegenüber der Y.________ AG von Anfang an wertlos, da der Beschuldigte nicht beabsichtige, diese zu begleichen, bzw. wusste, dass diese auch auf dem Betreibungsweg un- einbringlich sein wird. 1.4.6 Der Beschuldigte hat schliesslich direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Noch am Tag, als das Darlehen auf dem Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank gutgeschrieben wurde, floss ein beträchtlicher Teil ab. Ein Grossteil des Darlehens wurde sodann in den nächsten drei Monaten verbraucht, ohne dass ein Gegenwert für die Y.________ AG ersichtlich wäre. Zumindest bei einem Teil der Zahlungen ist erwiesen, dass es sich um private Bezüge des Beschuldigten handelte, welche direkt ihm selbst zuguteka- men. Weitere Zahlungen erfolgten an die dem Beschuldigten gehörende I.________ AG.

Seite 25/141 1.4.7 Der Beschuldigte ist mithin des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin schuldig zu sprechen. 2. Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Anklageziffer B./2.2) 2.1 Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 12 ff.): In seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der H.________ AG beantragte D.________ am 30. März 2020 bei der Z.________ Bank einen COVID-19-Kredit des Bundes in der Höhe von CHF 21'000.00 für die H.________ AG. Auf dem von ihm in Baar am oder um den 30. März 2020 ausgefüllten Kre- ditvereinbarungsformular gab D.________ wahrheitswidrig eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 bzw. einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 an. Diese Angaben machte D.________ im Wissen dar- um, dass die H.________ AG erst im August des Vorjahres gegründet worden war, bis zum Zeitpunkt des Kredit- antrags keine nennenswerte Geschäftstätigkeit an den Tag gelegt und keine nennenswerten Umsätze erzielt hatte, das ihr angeblich zur alleinigen Verfügung stehende Gründungskapital von CHF 100'000.00 bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 30. März 2020 bis auf CHF 1'199.00 zusammengeschrumpft war und den Kapitalabgängen kei- nerlei werthaltige Aktiven gegenüberstanden, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits begründete Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725 OR) bestand bzw. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragsstellung faktisch überschul- det war. Trotzdem erklärte D.________ im COVID-19-Kreditantragsformular am 30. März 2020 unterschriftlich, wahrheitswidrig und wider besseres Wissen, dass die H.________ AG von der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. D.________ sah dabei aufgrund der vorherrschenden Umstände zu Beginn der COVID-Pandemie im März 2020 voraus, dass das Personal der Z.________ Bank die Überprüfung der falschen Angaben unterlassen würde. Insbe- sondere war ihm der breit kommunizierte politische Wille zu Beginn der COVID-19-Pandemie, Unternehmen, die durch die Pandemie in Bedrängnis geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen, bestens bekannt, so dass er nicht mit einer Überprüfung der im Kreditantragsformular vom 30. März 2020 bezüglich der H.________ AG ge- machten Angaben durch die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der COVID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen rechnete. Durch das genannte Vorgehen täuschte D.________ die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der CO- VID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen arglistig über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen solchen Kredit in der Höhe von CHF 21'000.00 bei der H.________ AG. In der irrigen Vorstellung, dass diese Anspruchsvoraussetzungen bei der H.________ AG vorlagen, wurde der Kreditantrag vonseiten der Verant- wortlichen der Z.________ Bank gutgeheissen und die vollständige Kreditsumme wurde der H.________ AG bis zum 30. April 2020 in der Höhe von CHF 21'000.00 vollständig ausbezahlt, wodurch die Schweizerische Eidgenos- senschaft im Vermögen geschädigt wurde. D.________ handelte in der Absicht, die H.________ AG, sich und evtl. Dritte wie etwa J.________ und die I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge aufgrund der Auszahlung des Kre- dits bis zum 30. April 2020 auch tatsächlich ein und war insbesondere deshalb unrechtmässig, weil die Anspruchs- voraussetzungen, namentlich die Umsatz- bzw. Pandemiebetroffenheit bei der H.________ AG gar nie gegeben waren.

Seite 26/141 2.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 159 ff.): "5.1 Wie bereits dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 einen COVID-19-KREDIT über CHF 21'000.00 beantragt und darin fälschlicherweise angegeben hat, dass die die H.________ AG aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Erstellt ist überdies, dass der beantragte Kreditbetrag im April 2020 ausgezahlt und im Dezember 2020 zurückbezahlt wurde. 5.2 Der Kreditantrag vom 30. März 2020 enthielt unter der Rubrik "Zusicherungen des Kreditnehmers" das anzukreuzende Feld "der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsat- zes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt". Da diese Rubrik auf der Regelung in Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV basiert hat, waren die diesbezüglichen Abgaben für den Kreditentscheid der Bank massgeblich. Der Beschuldigte hat dieses Feld angekreuzt und somit eine - sodann auch unterschriftlich bestätigte - Erklärung abgegeben. Dass diese Erklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der wirtschaftlichen Situation der H.________ AG ent- sprochen hat und somit falsch war, wurde bereits dargelegt. In Anbetracht der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte die Z.________ Bank bzw. deren sachbearbeitende Mitarbeiter somit über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe arglistig getäuscht. 5.3 Die Z.________ Bank hat den beantragten Kreditbetrag von CHF 21'000.00 u.a. aufgrund der vorge- nannten (gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV zwingend zu bejahenden) Angaben im April 2020 an die H.________ AG ausbezahlt und somit eine entsprechende (täuschungskausale) Vermögensverfügung vorgenom- men. Hierdurch ist bei der, für den Covid-19.Kredtit bürgenden Bürgschaftsgenossenschaft AF.________ (dazu Art. 3 Abs. 1 und 3 COVID-19-sowie Art. 4 Abs. 1 lit. a COVID-19-SBüV sowie D 4/2/3) eine schadensgleiche Ver- mögensgefährdung eingetreten; auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Ausführun- gen verwiesen werden. Da Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen (sog. Dreiecks- betrug, dazu BGE 133 IV 171 E. 4.3) und die Z.________ Bank in concreto für das Vermögen der Bürgin verant- wortlich war und hierüber zumindest faktische Verfügungsgewalt hatte (vgl. auch dazu die bundesgerichtlichen Er- wägungen), ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Wie Bundesgericht ebenfalls festgehalten ist, ist der Schaden im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags entstanden, sodass die am

24. Dezember 2020 erfolgte Rückzahlung des COVID-19-Kredits unerheblich ist. 5.4 Der Beschuldigte hat hinsichtlich der falschen Angaben im Kreditantrag vom 30. März 2020 mit direktem Vorsatz gehandelt (dazu oben). Somit hat er auch gewusst (und gewollt), dass die Z.________ Bank den beantrag- ten Kredit über CHF 21'000.00 an die H.________ AG ausbezahlt, sodass er auch bezüglich der diesbezüglichen arglistigen Täuschung sowie der darauf beruhenden schädigenden Vermögensverfügung vorsätzlich gehandelt hat. Zudem hat er auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt, liegt eine solche doch (bereits) vor, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7). 2.1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zu- sammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): Im Kreditantrag werde klar ein "geschätzter Umsatzerlös" und eine "geschätzte Lohnsumme" angegeben. Die Rubrik "Umsatzerlös" sei demgegenüber bewusst leer gelassen worden.

Seite 27/141 Beide Zahlen seien klar Schätzungen und somit Prognosen gewesen. Ein nicht einmal ein- jähriges Unternehmen habe offensichtlich noch keine Umsatzzahlen. Es sei unklar, was an diesem Inhalt falsch sein soll. Der Beschuldigte habe einzig und allein Gewinnerwartungen angeführt, was der Z.________ Bank unzweideutig bekannt gewesen sei. Wenn sie aufgrund von Gewinnerwartungen den COVID-Kredit gewähre, könne dies nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die Firma sei erst wenige Monate alt gewesen. Über diesen Umstand habe man nicht täuschen müssen, das habe im Zefix gestanden. Und die Sichtung des Zefix habe auch von der Z.________ Bank erwartet werden dürfen, da sie ansonsten ja gar nicht gewusst hätte, wer zeichnungsberechtigt gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, wie die Vorinstanz ausführe, dass keine Start-ups finanziert werden sollten, dann wäre die Kreditge- währung allenfalls eine Pflichtverletzung des zuständigen Bankberaters. Und dass ein Start- up kurz nach der Gründung nicht im Geld schwimme, sei praktisch systembedingt und nicht aussergewöhnlich. Abgesehen davon lasse sich auch kein strafrechtlicher Verwendungs- zweck des COVID-Kredites herleiten, indem sich der Beschuldigte einen Lohn ausbezahlt habe (OG GD 9/1/3 S. 8-9). 2.1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und verwies stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Betruges kann vorab auf die voranstehenden Aus- führungen verwiesen werden (E. IV./1.2). Ergänzend ist hervorzuheben, dass eine mit ge- oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im geschäftli- chen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegte Urkunde ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufwei- sen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur er- schwert durchschaubar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). 2.2.2 Die Vorinstanz hat zudem die Hintergründe der Kreditgewährung zutreffend dargelegt. So wurde gemäss dem zum Antragszeitpunkt geltenden Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV (SR 951.261) eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu CHF 500'000.00 gewährt, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklären, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie na- mentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Die weiteren Voraussetzungen einer entsprechenden Kreditgewährung wurden in Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und d COVID-19-SBüV geregelt. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen, unbestrittenen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1/1 E. X./2.1-2.3). 2.2.3 Zur Vergabe der sogenannten COVID-Kredite führte das Bundesgericht im Übrigen aus: An- gesichts dieser besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kre- ditvergabe scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach Selbstdeklarationen gegenüber Banken grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, abzuweichen. […] Alles in al- lem ist das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bestimmt und geeignet, eine Tatsa-

Seite 28/141 che von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen, und es zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Es stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3). 2.3 Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.3.1 Die H.________ AG wurde – wie gezeigt – am __. August 2019 gegründet (act. 25/2/1). Gemäss Handelsregisterauszug waren ab diesem Zeitpunkt der Beschuldigte und J.________ als Verwaltungsräte mit Einzelunterschrift tätig (act. 23/2/216). 2.3.2 Am 30. März 2020 beantragte der Beschuldigte im Namen der H.________ AG bei der Z.________ Bank einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 21'000.00. Auf dem Kre- ditantragsformular gab er an, die H.________ AG habe pro Geschäftsjahr eine Nettolohn- summe von CHF 91'118.00 zu bezahlen und verzeichne einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 (act. 23/2/240). 2.3.3 Am Tag, als der Beschuldigte namens der H.________ AG den vorgenannten Kreditantrag stellte, wies ihr Konto bei der Z.________ Bank einen Saldo von CHF 1'199.00 aus (act. 23/2/230). Das Gründungskapital von CHF 100'000.00 war somit zu diesem Zeitpunkt beinahe vollständig abgeflossen, während diesem Kapitalabfluss keine werthaltigen Aktiven gegenüberstanden. Zudem verfügte die H.________ AG über keine nennenswerte Geschäft- stätigkeit, wie der Beschuldigte bestätigte (HD 4/4 Frage 17). Auch an der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte die Inaktivität der H.________ AG (OG GD 9/1 Frage 18). Da die H.________ AG keine Geschäftstätigkeit aufwies, wurde sie durch die COVID- 19-Pandemie auch nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Die Verteidigung machte be- reits vor der Vorinstanz geltend, die H.________ AG sei erst sieben Monate zuvor gegründet worden und es handle sich um Schätzungen. Ohne die Corona-Pandemie hätten die Um- satzzahlen erreicht werden können (SG GD 8/5 S. 13). An der Berufungsverhandlung erneu- erte die Verteidigung diese Sichtweise dahingehend, bei der H.________ AG habe es sich um ein Start-up gehandelt und entsprechend hätten keine Zahlen vorgelegen. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden, zumal die Verteidigung nicht darlegt, mit welcher Geschäft- stätigkeit die fraglichen Umsatzzahlen hätten erreicht werden können. Bereits die Bezeich- nung der H.________ AG als Start-up erscheint bei einer nicht existenten Geschäftstätigkeit fraglich. Zudem wurde die H.________ AG als Nachfolgerin der konkursiten Y.________ AG gegründet und verfolgte die gleichen Ziele wie diese. Voranstehend wurde im Zusammen- hang mit dem Betrug zum Nachteil der Privatklägerin aufgezeigt, dass die Y.________ AG mangels berechtigter Erwartungen auf Einnahmen nicht in der Lage war, das Darlehen der Privatklägerin zurückzuerstatten, was dem Beschuldigten bereits bei Darlehensaufnahme bewusst war. Aus den genau gleichen Gründen war auch die H.________ AG im Moment der fraglichen Kreditantragstellung nicht in der Lage, ein Umsatzerlös von CHF 273'354.00 bzw. überhaupt einen Umsatz zu generieren. Im Vergleich zur Y.________ AG kommt erschwe- rend hinzu, dass die H.________ AG über keinen Vertrag mit der AA.________ verfügte, so dass sich ihre Produkte nicht einmal in der Testphase befanden. Dem angegebenen "ge- schätzten" Umsatzerlös von CHF 273'354.00 fehlt damit jegliche faktische Grundlage, womit es sich eben nicht um eine Schätzung, sondern um eine unwahre Angabe handelt.

Seite 29/141 2.3.4 Am 3. April 2020 wurden der H.________ AG CHF 8'000.00 als COVID-19-Kredit ausbezahlt; hiervon wurden noch am selben Tag CHF 6'988.95 mit der Bezeichnung "Salärzahlung Mo- nat März 2020" an J.________ überwiesen. Am 21. und 30. April 2020 erfolgten weitere Kre- dit-Gutschriften von CHF 3'000.00 und CHF 10'000.00, woraufhin am 4. Mai und 16. Juni 2020 je CHF 6'988.95 mit den Bezeichnungen "Salärzahlung Monat April 2020" und "Salär- zahlung Monat Mai 2020" an J.________ flossen (act. 23/2/241-245). 2.3.5 Der COVID-19-Kredit wurde per 24. Dezember 2020 zurückbezahlt (act. 23/2/252) und die Bürgschaft gemäss Mitteilung der Bürgschaftsgenossenschaft AF.________ nicht in An- spruch genommen (act. 4/2/3). 2.3.6 Der Beschuldigte bestritt den voranstehend aufgeführten, aktenkundigen Sachverhalt nicht und verwies lediglich darauf, dass der Kredit von der H.________ AG zurückbezahlt und niemand geschädigt worden sei (HD 4/5 und 4/6 Frage 28). 2.3.7 Der Beschuldigte hat an seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 bestätigt, dass J.________, die heutige Verwaltungsrätin der H.________ AG, seine Lebenspartnerin ist (D 21/1 ff. Ziff. 76). V.________ hat dies bestätigt. Sie habe die Räumlichkeiten der Y.________ AG einmal pro Woche gereinigt. Ob sie bezüglich ihrer Reinigungsarbeiten auf der Payroll gewesen sei, wisse er [V.________] nicht (act. 22/2/1 ff. Fragen 75 und 77). AD.________ hat ebenfalls bestätigt, dass J.________ im Büro gewesen sei, weil sie dort geputzt habe; ihr Salär habe unter der AHV-pflichtigen Lohnsumme gelegen (act. 22/3 Frage 89-91). Der Beschuldigte erklärte allerdings, die H.________ AG habe keine Kosten, weil sie in den Räumlichkeiten der I.________ AG stehe (HD 4/4 Frage 17). Zudem hatte J.________ vor der Gutschrift des fraglichen Kredites nie Lohnzahlungen der H.________ AG erhalten. Nur am 16. Dezember 2019 wurden ihr unter dem Titel "Vergütung Verwaltungsrat" CHF 500.00 überwiesen (act. 23/2/229). Die Kosten für die Räumlichkeiten werden somit von der I.________ AG getragen. Mithin ist davon auszugehen, dass J.________ die fraglichen Büros zwar gereinigt hat, dass die entsprechenden Lohnkosten aber bei der I.________ AG angefallen sind und die H.________ AG – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – keine Kosten hatte. 2.4 Rechtliche Würdigung 2.4.1 Wie gezeigt, hat der Beschuldigte im Kreditantragsformular vom 30. März 2020 angegeben, die H.________ AG habe pro Geschäftsjahr eine Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 zu bezahlen und habe einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00. Zudem hat er durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes erklärt, die H.________ AG sei "aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt". Auf dieser Grundlage wurde der H.________ AG ein COVID-19-Kredit über CHF 21'000.00 ausbezahlt. Die vorerwähnten Angaben entsprachen aber nicht der Wahrheit. Denn tatsächlich wies die H.________ AG keine Geschäftstätigkeit auf und somit auch kei- nen wesentlichen Umsatz. Auch Lohnkosten hatte sie keine und sie war durch die COVID- 19-Pandemie nicht erheblich beeinträchtigt. Mit dem fraglichen, handschriftlich unterzeichne- ten Kreditantragsformular hat der Beschuldigte eine Erklärung abgegeben, welche nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprach, und damit bei der Z.________ Bank eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen. Damit hat der Beschuldigte die

Seite 30/141 Z.________ Bank bzw. deren sachbearbeitende Mitarbeiter über die Erfüllung der Voraus- setzungen für die Gewährung der Soforthilfe arglistig getäuscht. 2.4.2 Das Kreditantragsformular stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3). Eine mit ge- oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. 2.4.3 Die Z.________ Bank hat den Kreditantrag der H.________ AG gutgeheissen und ihr den beantragten Kreditbetrag von CHF 21'000.00 in drei Tranchen ausbezahlt. Die Bank als sol- che erleidet allerdings keinen Schaden. Den Schaden erleidet vielmehr der Solidarbürge, zumindest in der Form einer Vermögensgefährdung, da er für die Befriedigung des vom Ge- suchsteller vereinbarten Kredits garantiert (Art. 492 und Art. 496 OR) und daher die Inan- spruchnahme der Solidarbürgschaft riskiert. Denn nach der Rechtsprechung kann die Be- gründung von Garantien, die ein Risiko darstellen und eine Rückstellung rechtfertigen, als ein Vermögensschaden betrachtet werden. Die Garantie stellt eine bedingte Verpflichtung dar, die in wirtschaftlicher Hinsicht, zumindest vorübergehend, die Passiven vermehrt (BGE 123 IV 17 E. 3d). 2.4.4 Die Staatsanwaltschaft führte zu der bei COVID-Krediten geschädigten Person Folgendes aus: Der durch die zum Anklagezeitpunkt geltende COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus verknüpfe den ausbezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzie- rung durch die Nationalbank, die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen und die Deckungsgarantie des Bundes zu einer untrennbaren Einheit, die insgesamt den Vermö- genswert des Bundes bildet (SG GD 1/1 S. 13 FN 44). Diese Auffassung überzeugt und steht im Einklang mit der Lehrmeinung von MAJID/ESS/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, die erwägen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den COVID-Betrugsfällen sei so zu verstehen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Rückbürgin die geschädigte Person sei und der Bürgschaftsorganisation lediglich eine organisatorische Funktion zukomme, einschliess- lich der Mitwirkung im Strafprozess als Privatklägerin. Das ergebe sich auch aus dem Brief vom 1. Juli 2020, mit welchem das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz (SSK) gebeten habe, "die zuständige Bürgschaftsorganisation als Statthalter der geschädigten Partei bzw. des Bundes" als Privatklägerin zuzulassen (Majid/Ess/Jean-Richard-dit-Bressel, Erste Bundesgerichtsentscheide zur Missbrauchs- bekämpfung im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, in: Jusletter 13. Januar 2025 N 3.3.1). Folglich hat die Schweizerische Eidgenossenschaft als geschädigte Person zu gelten. 2.4.5 Der Schaden tritt im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditvereinbarung ein, sodass es sich als unerheblich erweist, ob der "COVID-19-Kredit" in der Folge zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.2.2: "Il danno si produce al momento della conclusione dell'accordo di credito, di modo che risulta irrilevante che il 'credito COVID- 19' sia successivamente rimborsato"). Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung ist das Vorbringen des Beschuldigten, er bzw. die H.________ AG habe den Kredit ja zurückbezahlt, unbeachtlich. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditvereinbarung einen Schaden von CHF 21'000.00 erlitten.

Seite 31/141 2.4.6 Die Vorinstanz hob ferner zutreffend hervor, dass beim Betrug zwar Getäuschter und Verfü- gender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen (sog. Dreiecksbe- trug, dazu BGE 133 IV 171 E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Z.________ Bank bzw. deren Mitarbeiter auf die dargelegte Weise getäuscht wurde und an- schliessend die fragliche Vermögensverfügung veranlasste. 2.4.7 Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. So wusste er, dass die von ihm auf dem Kreditantragsformular gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprachen. Er wollte mit den falschen Angaben erreichen, dass die Z.________ Bank der H.________ AG einen Kredit gewährt, welcher dieser nicht zustand. 2.4.8 Zudem hat er auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt, liegt eine solche doch (bereits) vor, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7). Wer bereichert wird, ist uner- heblich (Art. 146 Abs. 1 StGB: "Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, [...]"; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3). Mithin ist die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten auch gegeben, wenn er beabsichtigte, mit dem erhaltenen Darlehen seine Lebenspartnerin J.________ und nicht sich selbst zu bereichern (vgl. E. IV./2.3.4). 2.5 Der Beschuldigte ist des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Schweize- rischen Eidgenossenschaft schuldig zu sprechen. V. Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer B./3) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./3 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 13 ff.): D.________ manipulierte die Jahresrechnungen sowie die Konten des Hauptbuchs der Geschäftsjahre 2016 bis 2018 der Y.________ AG bzw. liess diese manipulieren, so dass inhaltlich unwahre bzw. falsche Buchhaltungsbe- standteile entstanden, indem er teilweise die Hauptbuchsaldi nicht systematisch in die Bilanzen und ins Hauptbuch des Folgejahres übertrug bzw. übertragen liess, fiktive Buchungen in den Hauptbuchkonten vornahm bzw. vorneh- men liess und die Jahresrechnungen in entscheidenden Positionen teilweise losgelöst von den Hauptbüchern und von den tatsächlichen Gegebenheiten wunschgemäss und ergebnisorientiert gestaltete bzw. gestalten liess. Für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und die Führung der Buchhaltung der Y.________ AG war D.________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG verantwort- lich. Mit der Buchführung der Y.________ AG war D.________ auch faktisch in Zusammenarbeit mit dem Mitarbei- ter AD.________ betraut, wobei D.________ dessen weisungsbefugter Vorgesetzter war. Er war rechtlich und fak- tisch der allein bestimmende Leiter der Gesellschaft, während der ebenfalls als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragene S.________ nie operativ für die Y.________ AG tätig wurde. D.________ war überdies für die Auslö- sung von Zahlungsaufträgen der Y.________ AG über deren Kontoverbindungen mit der Kundenstammnummer 273-126725 bei der Z.________ Bank alleinverantwortlich und ausschliesslich verfügungsberechtigt. Er wusste und

Seite 32/141 definierte, welche tatsächlichen Lebens- und Zahlungsvorgänge später buchhalterisch durch ihn und AD.________ innerhalb der Y.________ AG nachvollzogen werden müssen. D.________ war die bestimmende, gegenüber sämt- lichen Mitarbeitenden weisungsberechtigte Figur, was die Buchführung und die Auslösung von Zahlungen bei der Y.________ AG anbelangte. Als solche zeichnete er verantwortlich für die nachfolgend dargestellten, inhaltlich un- wahren Buchhaltungsbestandteile und ordnete die falsche Buchführung in der dargelegten Form am Sitz der Y.________ AG, an der .________ in Baar an, soweit er die dargelegten Fälschungshandlungen nicht selbst vor- nahm. In denjenigen Fällen, in welchen AD.________ allenfalls selbständig Buchungen vornahm, nahm D.________ deren inhaltliche Unwahrheit im Rahmen seiner Organverantwortung als Verwaltungsrat mindestens billigend in Kauf und korrigierte die falschen Buchhaltungsbestandteile nicht bzw. liess sie auch nicht korrigieren und genehmigte sie mindestens stillschweigend. 3.1.2 Übersicht über die gefälschten Buchhaltungsbestandteile […] 3.1.3 Fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG Die Y.________ AG wurde gemäss den Angaben D.________s erst im Verlauf des Jahres 2016 bzw. am 1.8.2016 operativ tätig. Datiert vom 9. August 2016 liegt ein mehrseitiger Businessplan der Y.________ AG vor, der gemäss Angabe auf der Frontseite "der Vorstellung des Business Case Y.________ zuhanden eines Überbrückungsinvestors" diente. In Ziffer 8.3. zum Thema "Eröffnungsbilanz" wird im Businessplan erläutert, dass die Bilanzsumme der Y.________ AG CHF 12,56 Millionen betrage, wobei auf der Aktivseite entsprechende immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen und auf der Passivseite entsprechendes Eigenkapital zu verzeichnen sei. In selbiger Ziffer 8.3. wird auf eine beiliegende Eröffnungsbilanz als Beilage 2 verwiesen. D.________ erstellte diese "Eröffnungsbilanz per 1. August 2016" um den 1. August 2016 in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsi- dent und Geschäftsführer der Y.________ AG zusammen mit AD.________. Die Eröffnungsbilanz enthält nebst "fertigen Waren" (CHF 92'500.00) auf der Aktivseite und "Verbindlichkeiten aus Lieferungen" (CHF 29'000.00) auf der Passivseite mit CHF 12'500'000.00 aktivierte "Immaterielle Vermögensgegenstände", die gemäss der auf der Bilanz angebrachten Anmerkung die "Forschungs- & Entwicklungskosten 2002 - 2016 (entspricht der tatsächlichen Investition)" darstellten. Auf der Passivseite enthält die Eröffnungsbilanz überdies eine "Privateinlage D.________" in der Höhe von CHF 12'463'550.00. Die Eröffnungsbilanz per 1. August 2016 wurde von D.________ völlig los- gelöst von der Buchhaltung, die seit der Gründung der Y.________ AG im September 2014 geführt worden war, er- stellt, und die aufgenommenen Positionen sind frei erfunden. Insbesondere verfügte die Y.________ AG über keine aktivierbaren immaterielle Vermögensgegenstände. Allfällige aktivierbare Forschungs- & Entwicklungskosten wären überdies nicht bei der Y.________ AG angefallen, da die Gesellschaft bis zum Erstellungszeitpunkt der Eröffnungs- bilanz gar keine Geschäftstätigkeit aufwies. D.________ hat ferner nie Privatanlagen an die Y.________ AG geleis- tet bzw. soweit er allenfalls solche geleistet hätte, betrugen diese nicht ansatzweise die bilanzierten CHF 12'463'550.00. D.________ erstellte die genannte, inhaltlich unwahre Eröffnungsbilanz der Y.________ AG per 1. August 2016 - wie auf der Frontseite des Businessplans vom 9. August 2016 angegeben - um potentielle Investoren und mit der Suche solcherlei Investoren betreute Personen vom Business Case der Y.________ AG überzeugen zu können und die unwahren Angaben im Businessplan, wonach die Bilanzsumme der Gesellschaft CHF 12,56 Mio. betrage, zu untermauern sowie um die Y.________ AG wirtschaftlich viel potenter darzustellen als sie es effektiv war, während die Gesellschaft in Tat und Wahrheit bereits am 10. Oktober 2014 - und damit kurz nach ihrer Gründung - über- schuldet war. Er handelte mithin in der Absicht, Investoren in die Y.________ AG am Vermögen zu schädigen, min- destens jedoch für sich und die Y.________ AG sowie evtl. Drittpersonen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen,

Seite 33/141 namentlich den Business Case entgegen der tatsächlichen Finanzlage der Y.________ AG massiv vorteilhafter aussehen zu lassen. 3.1.4 Übrige inhaltlich unwahre Buchhaltungsbestandteile bei der Y.________ AG In den einzelnen Geschäftsjahren sind zudem folgende inhaltlich unwahre Buchhaltungsbestandteile bei der Y.________ AG durch D.________ erstellt worden bzw. hat D.________ folgende inhaltlich unwahre Buchhaltungs- bestandteile erstellen lassen: 3.1.4.1 Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG im Geschäftsjahr 2016 [...] 3.1.4.2 Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG im Geschäftsjahr 2017 Die oben dargestellte Forderung der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG stieg gemäss Hauptbuch und Saldobilanz bis 31. Dezember 2016 auf CHF 213'182.50. Dies geschah durch Vergütungen ab dem Bankkonto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank an die I.________ AG in 19 Tranchen von insgesamt CHF 135'811.50, vermindert um von der I.________ AG eingegangene Zahlungen von insgesamt CHF 284.00. Die Auszahlungen wurden begründet mit "Miete .________, Baar" (5 Zahlungen vom 16. August 2016 à CHF 2'742.50) bzw. "Rück- zahlung Investitions-Darlehen" (13 Zahlungen zwischen dem 6. Juli 2016 und dem 21. Dezember 2016 von insge- samt CHF 122'000.00). Die Y.________ AG hatte jedoch nie ein entsprechendes "Investitions-Darlehen" von der I.________ AG erhalten, was dazu führte, dass dessen angebliche Rückzahlung buchhalterisch nicht zur Verminderung von Passiven, son- dern zu einer Forderung (Aktivum) der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG wurde. Im Hauptbuch des Geschäftsjahres 2017 und in der Saldobilanz per 31. Dezember 2017 wurde das Konto 1150 nicht mehr wie im Vorjahr mit "Kontokorrent (Gruppe)", sondern mit "Kontokorrent I.________ AG" bezeichnet. Zu- sammen mit der Neubezeichnung dieses Kontos wurde jedoch die vorbestehende Forderung gegenüber der I.________ AG von CHF 213'182.50 nicht in die Buchhaltung der Y.________ AG für das Geschäftsjahr 2017 über- nommen, ohne dass eine entsprechende, buchhalterisch nachvollziehbare Abschreibung oder eine Rückzahlung der Forderung durch die I.________ AG an die Y.________ AG erfolgt wäre. Durch diese, von D.________ bewusst gewählte Vorgehensweise wurden Forderungen der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG in der Höhe von CHF 213'182.50 buchhalterisch unterdrückt, das genannte Hauptbuchkonto war ebenso inhaltlich unwahr wie die Saldobilanz per 31. Dezember 2016, da sie die Forderung im Konto 1150 um CHF 213'182.50 zu tief auswies. 3.1.4.3 Nichtübernahme der Kontokorrentschuld von D.________ ins Geschäftsjahr 2017 Das Konto 1160 "Kontokorrent D.________" im Hauptbuch der Y.________ AG wies per 31. Dezember 2016 eine Schuld von D.________ gegenüber der Gesellschaft von CHF 59'460.00 aus, was in der Bilanz der Y.________ AG per Ende des Geschäftsjahres 2016 auch so ausgewiesen wurde. Das Konto 1160 wurde im Hauptbuch 2017 mit unveränderter Bezeichnung weitergeführt – ohne allerdings die For- derung per 31. Dezember 2016 zu übernehmen und weiterzuführen. Durch diese, durch D.________ bewusst ge- wählte und veranlasste Vorgehensweise unterdrückte die Y.________ AG im persönlichen Interesse von D.________ eine Forderung gegenüber ihm in der Höhe von CHF 59'460.00, ohne dass D.________ die Schuld

Seite 34/141 gegenüber der Gesellschaft zurückbezahlt hätte. Das genannte Hauptbuchkonto 1160 war damit ebenso inhaltlich unwahr wie die Saldobilanz per 31. Dezember 2017, welche die Forderung der Y.________ AG gegenüber D.________ um CHF 59'460.00 zu tief auswies. 3.1.4.4. Unzulässige Gutschriften aus Aktienverkäufen auf dem Kontokorrent von D.________ im Geschäftsjahr 2017 […] 3.1.4.5 Nichtübernahme der Kontokorrentschuld von D.________ ins Geschäftsjahr 2018 […] 3.1.4.6 Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Jahren 2016 bis 2018 In die Bilanz per 31. Dezember 2016 der Y.________ AG wurde eine mit "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" bezeichnete Aktivposition mit CHF 120'000.00 aufgenommen, die im Vorjahr noch nicht bestanden hatte. Sie entstand gemäss Hauptbuch der Y.________ AG auf dem entsprechend bezeichneten Konto 1700 mit Buchung vom 30. Dezember 2016, indem mit der Begründung "Aufwand Forschung und Entwicklung" CHF 120'000.00 auf das Ertragskonto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen und Leistungen (Forschung / Entwick- lung)" gutgeschrieben wurden. Dieser Erlös war rein fiktiv und hatte keinen realen Hintergrund. Es handelte sich zudem um den einzigen verbuchten Erlös der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2016. Er wurde von D.________ betraglich absichtlich so bemessen, um damit sämtliche Verwaltungskosten der Y.________ AG für das Geschäfts- jahr 2016 buchhalterisch vollständig gedeckt erscheinen zu lassen und – anstelle eines Jahresverlustes – einen Jahresgewinn von CHF 869.30 ausweisen zu können. Ins Hauptbuch der Y.________ AG für das Geschäftsjahr 2017 wurde der Saldo des Kontos 1700 per 31. Dezem- ber 2016 nicht mit CHF 120'000.00, sondern mit CHF 391'153.80 übertragen und das Konto in "Forschung, Entwick- lung, Know-how, Lizenzen, Rechte" umbenannt. Die Erhöhung des Saldos war dabei rein fiktiv und durch keine tatsächlichen, bilanzierungsfähigen Vorgänge gestützt. Das Hauptbuchkonto 1700 wurde durch die von D.________ absichtlich so vorgenommenen Buchungen ebenso inhaltlich unwahr wie die Bilanz der Y.________ AG vom

31. Dezember 2017. Per 31. Dezember 2018 wurde die besagte Bilanzposition wieder mit "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Ent- wicklungen" bezeichnet und mit CHF 841'266.07 bewertet. Die Y.________ AG verfügte jedoch nie über entspre- chende immaterielle Werte, welche bilanzierungsfähig gewesen wären und die Bewertung war rein fiktiv und durch keine tatsächlichen, bilanzierungsfähigen Vorgänge gestützt. Die Bilanz per 31. Dezember 2018 ist deshalb inhalt- lich unwahr. 3.1.4.7 Fiktive Erträge infolge Verbuchung angeblicher Bestandsänderungen In der Buchhaltung der Y.________ AG wurden im Geschäftsjahr 2017 die Ertragskonten 3000 und 3900 bis 3902 geführt. Aus den Konten 3000 – "Produktionserlöse" (CHF 7'070.07), 3900 – "Bestandsänderungen / Unfertige Er- zeugnisse" (CHF 19'750.00), 3901 – "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" (CHF 75'504.86) und 3902 – "Bestandsänderungen / Fertige Erzeugnisse" (CHF 200'000.00) entstand im Geschäftsjahr 2017 buchhalterisch ein Ertrag von insgesamt CHF 302'324.93. Dieser Ertrag sowie die vorgenannten Buchungen auf den Ertragskonten hatten zum überwiegenden Teil keinen realen Hintergrund, sind als rein fiktiv zu qualifizieren und es entstanden auf

Seite 35/141 diese Weise inhaltlich unwahre Buchhaltungsbestandteile, namentlich sind die genannten Hauptbuchkonten 3900, 3901 und 3902 bzw. die entsprechenden Gegenkonten / Aktivkonten im Hauptbuch (1200, 1210 und 1220) sowie Bilanz- und Erfolgsrechnung der Y.________ AG für das Geschäftsjahr 2017 diesbezüglich als inhaltlich unwahr zu qualifizieren. Es handelt sich im Einzelnen um folgende, im 2017 verbuchten Vorgänge: Auf dem Konto 4000 – "Materialaufwand Produktion", entstand ein Aufwand von CHF 49'495.14, der per 29. De- zember 2017 mit der Begründung "Produktion Bestandsänderung Rohstoffe" vollumfänglich auf das Ertragskonto 3901 – "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" ausgebucht wurde. Gleichentags wurden zugunsten des Kontos 3901 mit der Begründung "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" CHF 125'000.00 auf das Konto 1220 – "Unfertige Erzeugnisse" gebucht und damit in der Jahresrechnung 2017 der Y.________ AG bilanziert. Ein den tatsächlichen Bestand der verbuchten (halbfertigen) Erzeugnisse bestätigendes Inventar bestand nicht. Die verbuchten und letztlich bilanzierten Erzeugnisse haben nie bzw. nie im bilanzierten Umfang existiert und die dar- gestellten Buchungen waren rein fiktiv. Durch die Bilanzierung per 31. Dezember 2017 von "Unfertigen Erzeugnis- sen" mit CHF 125'000.00 entstand der Y.________ AG zudem ein fiktiver Ertrag infolge "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" von CHF 75'504.86. Am 29. Dezember 2017 wurden im Hauptbuchkonto 1210 – "Halbfertige Erzeugnisse" in der Höhe von CHF 200'000.00 infolge der oben dargestellten, angeblichen Bestandsänderung (Hauptbuchkonto 3902) verbucht und per 31. Dezember 2017 bei der Y.________ AG bilanziert. Auch die Verbuchung und anschliessende Bilanzie- rung dieser angeblichen Aktivposition der Y.________ AG war rein fiktiv und steht überdies im Widerspruch zur Er- folgsrechnung der Y.________ AG, bei der die entsprechende Position als "Bestandsänderungen / Fertige Erzeug- nisse" verbucht ist. Schliesslich wurden bei der Y.________ AG per 31. Dezember 2017 zusätzlich, ohne jede tatsächliche Basis im Hauptbuchkonto 1200 – "Fertige Erzeugnisse" mit CHF 19'750.00 verbucht und bilanziert, was im Widerspruch zur Erfolgsrechnung steht, wo der Vorgang als "Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse" dokumentiert wurde. Die Bilanzierung und Verbuchung der vorgenannten, angeblichen Warenvorräte / Bestandsänderungen erfolgten sämtlich ohne tatsächlichen realen Hintergrund, ohne Inventar und die damit einhergehenden Erträge sind als fiktiv zu qualifizieren. Die durch D.________ bewusst gewählte Vorgehensweise und die dadurch entstandenen unwah- ren Buchhaltungsbestandteile der Y.________ AG für das Geschäftsjahr 2017 hatten zum Ziel, die Vermögens- und Ertragslage der Y.________ AG wesentlich besser aussehen zu lassen, als sie es in Tat und Wahrheit war. 3.1.5 Täuschungs- und Bereicherungsabsicht D.________ handelte in der Absicht, eine unbestimmte Zahl von Drittpersonen, insbesondere (interne und externe) Investoren und Darlehensgeber sowie potentiell weitere, in die Buchhaltung und die Rechnungslegung der Y.________ AG Einsicht nehmende Personen über die tatsächliche Vermögenslage der Y.________ AG, die in Tat und Wahrheit bereits kurz nach der Gründung überschuldet war, zu täuschen. D.________ beabsichtigte mit seinen Handlungen zudem, sich bzw. die I.________ AG und allenfalls weitere Dritte unrechtmässig zu bereichern und die Y.________ AG in deren Vermögen zu schädigen bzw. deren tatsächliche Vermögenslage und die Überschuldung der Gesellschaft sowie die durch ihn und die I.________ AG getätigten, unrechtmässigen Bezüge zu verschleiern und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. D.________ wusste dabei um die Verlustträchtig- keit und die fehlenden Erfolgsaussichten des angeblichen Kerngeschäfts der Y.________ AG. Ebenfalls war ihm bewusst, dass die Gesellschaft in Tat und Wahrheit unmittelbar nach der Gründung bereits überschuldet war und weder die I.________ AG noch er selbst über die notwendige Bonität verfügten, um die getätigten Bezüge zurück- bezahlen zu können.

Seite 36/141 […] D.________ füllte am oder um den 30. März 2020 in Baar das Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren in seiner Eigenschaft als einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident für die H.________ AG aus, datierte die Kreditvereinbarung, ver- sah sie mit der Ortsangabe Baar, unterzeichnete sie und reichte sie in der Folge elektronisch bei der Z.________ Bank ein. Die Kreditvereinbarung enthielt u.a. folgende Angaben bzw. Bestätigungen:  Die geschätzte Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 für ein Geschäftsjahr.  Den geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 für ein Geschäftsjahr, basierend auf dem Dreifachen der geschätzten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr.  Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt.  Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Si- cherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investiti- onen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidarbürgschaft Di- videnden oder Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdarlehen zu ge- währen; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kredit- mittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufe- nen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.  Die Kreditnehmerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.  Der Kreditnehmerin ist bekannt, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verantwor- tung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Zu- dem wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben er- wähnten Liquiditätsbedürfnisse verwendet. Der Kreditantrag war bestimmt und geeignet, die genannten, für die Gewährung des Bundeskredits und der damit verbundenen Solidarbürgschaft durch die Bürgschaftsgenossenschaft AF.________ wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Art. 11 Abs. 2 der zum Antragszeitpunkt geltenden COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierte eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt dieses Dokumentes. Durch die zugehörigen Verordnungsbestimmun- gen bestand eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zum Schluss, der Beschuldig- te sei betreffend die Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016, die Bilanz per 31. Dezember 2016 sowie die Bilanz per 31. Dezember 2017 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen. In Bezug auf die übrigen Dokumente sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung schuldig (OG GD 1/1 S. 71). 1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung bezüglich des Vor- wurfs der Urkundenfälschung zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): 1.3.1 Beim Vorwurf der Urkundenfälschung gehe es um angeblich nicht korrekt bilanzierte Vermö- genswerte von rund CHF 12,5 Mio. in der Eröffnungsbilanz der Y.________ AG im Sommer

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2016. Was mit dem Begriff Eröffnungsbilanz gemeint sei, erschliesse sich der Verteidigung nicht; die Y.________ AG sei ja 2014 gegründet worden. Es werde bezweifelt, ob ein solches Dokument Bestandteil einer Buchhaltung gemäss Obligationenrecht sei. Ungeachtet dessen sei auf ein Dokument hinzuweisen, welches die Vorinstanz erwähnt, jedoch nicht berücksich- tigt habe. In den sichergestellten Unterlagen der Y.________ AG sei ein Artikel aus dem Schweizer Treuhänder bezüglich der Bilanzierung von immateriellen Werten gefunden wor- den. Gemäss buchhalterischen Grundsätzen dürften Aktiven maximal zu Anschaffungswer- ten oder zu Herstellerkosten bewertet werden. Diese Werte dürften nie überschritten werden. Der Beschuldigte habe sein immaterielles Gut mit den Entwicklungskosten gleichgesetzt. Herstellungskosten und Entwicklungskosten könnten von einem Laien schnell mal gleichge- setzt werden, auch wenn diese allenfalls buchhalterisch nicht identisch seien. Möglicherwei- se sei die Bilanzierung des immateriellen Wertes der Additiv-Technologie betreibungsrecht- lich und auch rechtlich falsch gewesen. Aber bewusst falsch habe der Beschuldigte das im- materielle Gut nicht bilanziert. 1.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordere Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerk- male. Der Beschuldigte müsse wissen, dass das Objekt eine Urkunde sei. Der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, es sei nur ein internes Dokument gewesen. Er sei somit nicht von einer Urkundenqualität ausgegangen. Beim Gebrauch müsse der Beschuldigte wissen, dass die Urkunde unecht bzw. unwahr sei. Auch an dieser Voraussetzung fehle es. Der Be- schuldigte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die CHF 12,5 Mio. für das immateriel- le Gut korrekt seien. Ansonsten wäre nicht der Fachartikel aus dem Schweizer Treuhänder in den Unterlagen gewesen. Denn dann hätte sich der Beschuldigte überhaupt nicht mit dem Thema einer korrekten Bilanzierung auseinandergesetzt. 1.3.3 Von der Vorinstanz werde anerkannt, dass AD.________ die Buchhaltung geführt habe. An- geblich soll der Beschuldigte diesen als Tatmittel gebraucht haben. Weder der Beschuldigte noch AD.________ hätten aber entsprechend ausgesagt. In dubio pro reo müsse man aber davon ausgehen, dass die fehlerhaften Buchungen und Konten durch AD.________ verur- sacht worden seien. Dieser habe selbst ausgeführt, er könne sich nicht erklären, wie die fal- schen Buchungen entstanden seien. Vielleicht sei es ein Versehen, vielleicht ein Systemfeh- ler gewesen. Der Beschuldigte habe ganz bestimmt nicht eigenhändig an der Buchhaltung manipuliert (OG GD 9/1/3 S. 11-12). 1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und verwies stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die ech- te Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Seite 38/141 2.2 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Da- tenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). 2.3 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demge- genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstim- men. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein- gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.2). 2.4 Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsaus- züge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeur- kundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsa- chen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Dies gilt auch für die von der Verwal- tung aufgestellte, von der Kontrollstelle noch nicht geprüfte und der Generalversammlung noch nicht abgenommene Bilanz, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt. Der Buchhaltung kann auch Urkundencharakter zukommen, obschon eine gesetzliche Buch- führungspflicht fehlt, soweit die freiwillige Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Das ist der Fall, wenn sie nach der Zielsetzung des Art. 957 OR geführt wird sowie lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen und der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermög- licht (dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.3.3 und 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2). 2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung beziehen. Mithin muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich um eine Ur- kunde handelt und wissen, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Zudem muss er die Urkunde als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen, was wiederum Täuschungsabsicht verlangt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 135 IV 12 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_13063/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3). Weiterhin erfor- dert Art. 251 StGB, dass der Täter darauf abzielt, die Vermögensinteressen oder Rechte an- derer zu verletzen oder für sich oder einen Dritten einen unzulässigen Vorteil zu erlangen oder zu verschaffen, wobei als Vorteil jegliche Besserstellung vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur gilt (BGE 141 IV 369 E. 7.4). 2.6 Zwischen Betrug und Urkundenfälschung besteht wegen der Verschiedenheit der Rechts- güter grundsätzlich echte Konkurrenz (BGE 129 IV 58 E. 3; "Realkonkurrenz"). Soweit eine unechte oder inhaltlich unrichtige Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient, erscheint das Urkundendelikt insoweit allerdings als blosse Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 222).

Seite 39/141 2.7 Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, so dass dar- auf verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. III./2.3.1-2.3.3). Weitere Ausführungen erfolgen, so weit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen Würdigung. 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG (Anklageziffer II./3.1.3). 3.1.1 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte eine fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG erstellt haben bzw. erstellen haben lassen (SG GD 1/1 S. 16). Die entsprechende akten- kundige Eröffnungsbilanz der Y.________ AG wurde per 1. August 2016 erstellt, mithin rund zwei Jahre nach Gründung der Gesellschaft (act. 24/2/6/48; act. 24/3/5). Die Bilanz wurde vom Beschuldigten und seinem Mitarbeiter AD.________ erstellt (act. 21/6 Frage 22). Der Beschuldigte bestreitet nicht, die vorerwähnte Eröffnungsbilanz erstellt zu haben. Darin wer- den immaterielle Vermögenswerte von CHF 12'500'000.00 aufgeführt. Gemäss Fussnote soll es sich dabei um "Forschungs- & Entwicklungskosten 2002-2016 (entspricht der tatsächli- chen Investition)" handeln (act. 24/2/9/508). Im Übrigen weist die Bilanz als einzigen weiteren Aktivposten ein Umlaufvermögen bestehend aus Roh- und Betriebsstoffen i.H.v. CHF 92'550.00 aus. Der als Zeuge einvernommene V.________ sagte aus, der Beschuldigte habe seine langjährige Arbeit als immaterielle Anlage in die Bilanz aufnehmen wollen (act. 22/2/10 Frage 52). Der Beschuldigte bestätigte dies sinngemäss an seiner Einvernah- me, sagte er doch aus, die Bilanz dokumentiere "den realistischen immateriellen Wert" und seit 2002 seien "diesbezügliche Investitionen durchgeführt" worden (act. 21/6 Frage 22 und 25). 3.1.2 Die Y.________ AG hatte am 7. August 2015 von der I.________ AG das Recht an der Mar- ke Y.________ für CHF 3'000.00 übernommen (act. 24/2/3/99, /101). Da es sich hierbei aber nicht um Forschungs- und Entwicklungskosten handelt und diesem Recht lediglich ein Wert von CHF 3'000.00 zukommt, kann dieses Markenrecht nicht den bilanzierten Vermögenswert erklären. 3.1.3 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Aktivierungsfähigkeit der "immateriellen Vermögensgegenstände", der Beschuldigte habe sich hierzu auf den Vertrag zwischen der I.________ AG und der AA.________ berufen. Letztere habe einen Marktanteil von 5 % ge- habt, was einen Umsatz von jährlich ca. EUR 10 Mio. bedeutet habe (OG GD 1/1 E. III./3.3.2.3). Der Beschuldigte machte diese Aussagen allerdings im Zusammenhang mit den von ihm im Businessplan vom 9. August 2016 prognostizierten Umsatzzahlen (act. 21/4 Frage 14). Inwiefern sich daraus direkte Rückschlüsse auf die fraglichen immateriellen Ver- mögenswerte ziehen lassen, kann aber offenbleiben. Denn wie dargelegt, kam die Zusam- menarbeit mit der AA.________ nie über die Testphase hinaus. Die 7 % Leistungsertrags- steigerung, ab welcher die Parteien mit einer hohen Marktdurchdringung rechneten, wurde nie erreicht (act. 30/10; act. 30/18). Bei einem Gut in der Entwicklungsphase muss bereits im Bilanzierungszeitpunkt ein konkretes Ergebnis (bspw. in Form eines Prototyps oder Ge- schmackmusters) vorliegen, das zur Marktreife gebracht werden kann; zudem muss das Un- ternehmen in der Lage sein, diese letzte Phase bis zur Marktreife finanzieren zu können (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung",

Seite 40/141 Ausgabe 2014, lV.2.16.2 "Buchführung"). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Y.________ AG noch zu weit von einem konkreten Ergebnis entfernt war, das zur Marktreife hätte gebracht werden können. 3.1.4 Immaterielle Werte sind zu aktivieren, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie ver- fügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt wer- den kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Vorliegend ist aufgrund der voranstehend dargelegten Aus- gangslage ohne unüberwindliche Restzweifel i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass die Y.________ AG über keine solchen Werte i.H.v. CHF 12,5 Mio. verfügte. Denn ein Mittelzu- fluss war aufgrund der fehlenden Marktreife bzw. der Aussicht darauf nicht wahrscheinlich. Wie der Zeuge V.________ richtig aussagte, aktivierte der Beschuldigte einfach seine lang- jährige Arbeit, ohne dass die Voraussetzungen für die Aktivierung erfüllt waren. Die Eröff- nungsbilanz widerspiegelte nicht die finanziellen Verhältnisse der Y.________ AG und ist somit falsch bzw. unwahr. 3.1.5 In seiner Schlusseinvernahme vom 8. Juni 2022 führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei der Eröffnungsbilanz um eine interne Bewertung gehandelt habe, die nach seinem Wis- sen nicht verwendet worden sei, um Investoren zu finden (HD 4/5 Frage 25). Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Busi- nessplan vom 9. August 2016 befindet sich bei den Akten. Gemäss dem Deckblatt diente der Businessplan "der Vorstellung des Business Case Y.________ zuhanden eines Überbrü- ckungsinvestors" (act. 24/2/6/30). Der Businessplan enthält unter Ziffer 8.3 ein Kapitel "Eröff- nungsbilanz", welches sich auf die vorerwähnte, dem Businessplan beigelegte (Beilage 2) Eröffnungsbilanz bezieht. Es wird ausgeführt, auf "der Seite der Aktiven stehen im Anlage- vermögen rund CHF 12,56 Mio. in Form von immateriellen Vermögenswerten und Sachanla- gen" (act. 24/2/6/39). Es bestehen keine Zweifel, dass dieser Businessplan und damit auch die Eröffnungsbilanz verwendet wurde. Denn einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Businessplan hätte erstellt werden sollen, wenn er dann nicht verwendet wird. Andererseits führte W.________ aus, er glaube – im Zusammenhang mit der Vermittlung des Darlehens der Privatklägerin – vom Beschuldigten auch den fraglichen Businessplan erhalten zu haben (act. 22/4/6 Frage 33). Sodann bestätigte auch V.________, den fraglichen Businessplan po- tentiellen Investoren abgegeben oder gezeigt zu haben (act. 22/2/5 Frage 19). 3.1.6 Schliesslich bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit der fraglichen "Eröffnungsbilanz" wusste. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe das "immaterielle Gut" nicht bewusst falsch bilanziert, sondern diese mit den "Entwick- lungskosten" gleichgesetzt, überzeugt nicht. Gemäss der glaubhaften Aussage von V.________ habe der Beschuldigte "seine langjährige Arbeit als immaterielle Anlage" in die Bilanz aufnehmen lassen wollen (act. 22/2/10 Frage 52). Eine langjährige Arbeit kann aber nicht ohne Weiteres mit Entwicklungskosten gleichgesetzt werden. Denn nur weil jemand während langer Zeit an einem Projekt arbeitet, bedeutet dies nicht, dass eine Entwicklung stattfindet, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die Arbeit des Beschuldigten auf die Entwicklung der fraglichen Feststoffadditive im Sinne einer chemisch-wissenschaftlichen Erforschung bezogen hätte. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte sich auf die Vermarktung der Feststoffadditive und deren neuer Einsatzmöglichkeiten konzentrier- te. Im Zusammenhang mit dem Businessplan führte V.________ aus, er habe erfolglos ver- sucht die wichtigsten Zahlen des Businessplans um mindestens eine Stelle zu kürzen, wor-

Seite 41/141 auf ihm der Beschuldigte geantwortet habe, er habe nicht 15 Jahre gearbeitet, um jetzt als Bittsteller aufzutreten (act. 22/2/16 Frage 86). Dies zeigt, dass hinter der fragwürdigen Bilan- zierung der Widerwille des Beschuldigten, als Bittsteller aufzutreten, stand und nicht der ernsthafte Glaube, seine langjährige Arbeit sei tatsächlich ein immaterielles Gut mit einem Bilanzwert von CHF 12,5 Mio. 3.1.7 Zusammenfassend ist sowohl erstellt, dass die Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016 unwahr war, was der Beschuldigte wusste, sowie auch, dass sie im Geschäftsverkehr mit potentiellen Investoren verwendet wurde. 3.2 Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG im Geschäfts- jahr 2017 (Anklageziffer II./3.1.4.2) 3.2.1 Im Hauptbuchkonto 1150 der Y.________ AG wurden unter dem Titel "Kontokorrent (Grup- pe)" die (angeblichen) Forderungen der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG bi- lanziert. Zuvor wurde das Konto unter der Nummer 1440 mit dem Titel "Langfristige Darle- hensforderungen" geführt (act. 24/2/9/517). Die Forderung(en) der Y.________ AG gegenü- ber der I.________ AG stieg(en) gemäss Hauptbuch per 31. Dezember 2016 auf CHF 213'182.50 (act. 24/2/9/243). Hintergrund dieses Anstieges sind 19 Überweisungen der Y.________ AG an die I.________ AG in Höhe von insgesamt CHF 135'811.50; dem steht eine eingegangene Zahlung der I.________ AG bei der Y.________ AG von CHF 284.00 ge- genüber (act. 24/2/9/261-263). Bei 13 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 122'000.00 wurde als Grund in der Beschreibung "Rückzahlung Investitions-Darlehen" angegeben. Fünf Überweisungen von je CHF 2'742.50 wurden unter dem Titel "Miete .________, Baar" vorge- nommen. Eine Überweisung in Höhe von CHF 99.00 trug den Betreff "Überweisung von I.________ AG für Internetanschluss" (act. 24/2/9/265). Die Y.________ AG hatte nie ein Darlehen von der I.________ AG erhalten, wie sich aus dem Hauptbuchkonto 2450 ergibt, in welchem die tatsächlich erhaltenen Darlehen aufgeführt sind (act. 24/2/9/273). 3.2.2 Im Hauptbuch des Geschäftsjahres 2017 wurde das Konto Nr. 1150 neuerdings unter dem Titel "Kontokorrent I.________ AG" geführt. Der Schlusssaldo per 31. Dezember 2016 des Kontos 1150 von CHF 213'182.50 wurde nicht auf das neue Jahr 2017 übertragen; stattdes- sen beginnt das Konto 1150 des Geschäftsjahres 2017 bei null (act. 24/2/9/321). Gründe, weshalb dieser Übertrag nicht vorgenommen wurde, sind nicht ersichtlich. Hinweise auf eine vorgenommene Abschreibung oder eine Rückzahlung der Darlehen an die Y.________ AG sind in den Akten nicht zu finden und werden auch nicht geltend gemacht. Die Rückzah- lungsfähigkeit der I.________ AG und damit der Wert der entsprechenden Darlehensforde- rung war bei einer objektiven Betrachtung zwar bereits im Jahr 2016 fraglich, was mitunter eine Abschreibung der entsprechenden Darlehensforderung materiell hätte rechtfertigen können. Diese Variante muss allerdings nicht geprüft werden, da der Beschuldigte keines- wegs von einer fehlenden Rückzahlungsfähigkeit der I.________ AG ausging. Vielmehr machte er geltend, die I.________ AG wäre im Jahr 2019 – unter gewissen Annahmen – durchaus in der Lage gewesen, CHF 1,4 Mio. zu bezahlen (act. 21/19 Frage 108). Zudem existiert die I.________ AG nach wie vor. 3.2.3 Es ist ein Kontenblatt 1150 für das Jahr 2016 aktenkundig, auf welchem der folgende Ver- merk vorgenommen wurde: "vorh. Saldo - 213'182.50 - 77'655.00 gem. .________ [Initialen

Seite 42/141 des Beschuldigten] nicht übertragen 08.05.2019" (act. 24/2/9/111). Der Beschuldigte war Ge- schäftsführer der Y.________ AG (act. 21/8 Frage 40). Für die Buchhaltung war AD.________ zuständig (act. 21/8 Frage 44; act. 22/3/4 Frage 17). An diesen konkreten Vermerk vermochte sich AD.________ an seiner Einvernahme nicht mehr zu erinnern (act. 22/3/8 Frage 48). Er erklärte aber, er habe die Buchhaltung selbst geführt, aber betref- fend die Verbuchungsweise der Zahlungen habe er sich mit dem Beschuldigten besprochen (act. 22/3/7). Auf Vorhalt des unterbliebenen Saldoübertrages auf dem Konto 1150 führte er aus, er könne sich das nicht erklären, das Programm hätte den Saldo "mitnehmen" müssen (act. 22/3/8 Frage 51). 3.2.4 Aufgrund der voranstehend erwähnten Aktenlage ist erstellt, dass der Schlusssaldo vom

31. Dezember 2016 des Hauptbuchkontos 1150 nicht übertragen wurde und auch sonst kein Betrag eingesetzt wurde, obwohl dies zwingend hätte geschehen müssen, wie auch AD.________ bestätigte. Das Hauptbuchkonto 1150 der Buchhaltung 2017 ist somit unwahr, da es mit einem Wert von null beginnt. Vor diesem Hintergrund muss nicht weiter darauf ein- gegangen werden, dass die an die I.________ AG unter dem Titel "Rückzahlung Investitions- Darlehen" geleisteten Zahlungen mangels eines entsprechenden Darlehens keine Darle- hensrückzahlungen darstellten und entsprechend falsch verbucht wurden, so dass bereits der per 31. Dezember 2016 vermerkte Saldo von CHF 213'182.50 unwahr war. Angesichts der Tatsache, dass der Saldoübertrag offensichtlich nicht CHF 0.00 betragen hat, ist das Hauptbuchkonto 1150 der Buchhaltung 2017 unwahr – unabhängig davon, welcher Betrag hätte übertragen werden müssen. 3.2.5 Der vorerwähnte Vermerk, gemäss welchem der fragliche Saldo "gem. .________ [Initialen des Beschuldigten]" nicht übertragen wurde, muss von AD.________ als zuständigem Buch- halter stammen, auch wenn er sich nicht mehr daran erinnerte, wobei es sich bei ".________" [Initialen des Beschuldigten] um den Beschuldigten handeln muss. Mithin ist da- von auszugehen, dass AD.________ den Saldoübertrag auf Anweisung des Beschuldigten nicht vorgenommen hat. Indem der Beschuldigte diese Anweisung erteilte, wusste er auch, dass das Hauptbuchkonto 1150 des Geschäftsjahres 2017 unwahr sein würde. Im Übrigen hatte der Beschuldigte auch als einziger ein Interesse an der Manipulation der Buchhaltung der Y.________ AG, weil er so ihre tatsächliche finanzielle Situation verschleiern und die Un- ternehmung weiterhin für seine persönlichen Interessen benutzen konnte (vgl. E. VII./3.2). 3.3 Nichtübernahme der Kontokorrentschuld von D.________ ins Geschäftsjahr 2017 3.3.1 Im Konto 1160 "Kontokorrent D.________" im Hauptbuch 2016 war per 31. Dezember 2016 eine Schuld des Beschuldigten gegenüber der Y.________ AG von CHF 59'460.00 vermerkt (act. 24/2/9/266). Diese Schuld des Beschuldigten wurde auch so in der Bilanz ausgewiesen (act. 24/2/9/21). 3.3.2 Der Saldo des Kontos 1160 "Kontokorrent D.________" wurde nicht auf das Jahr 2017 über- tragen. Das entsprechende Konto beginnt bei null. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass anders als bei den voranstehend behandelten Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG kein entsprechender Vermerk aktenkundig ist, der die Nichtübernahme des Saldos erklären würde. Da der Beschuldigte AD.________ angewiesen hatte, die Kontokor- rentforderungen gegenüber der I.________ AG nicht zu übertragen, ist lebensnah davon

Seite 43/141 auszugehen, dass er die gleiche Anweisung auch hinsichtlich der gegenüber ihm persönlich bestehenden Kontokorrentforderung erteilt hat, zumal sich AD.________ mit dem Beschul- digten hinsichtlich der Verbuchungsweise abgesprochen hatte und der Beschuldigte als Ein- ziger von dem fehlenden Übertrag profitierte. 3.4 Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Jahren 2016 bis 2018 3.4.1 Die Bilanz der Y.________ AG enthält per 31. Dezember 2016 eine Aktivposition im Haupt- buchkonto 1700 in Höhe von CHF 120'000.00, welche als "immaterielle Werte" bzw. als "Pa- tente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" bezeichnet wurde (act. 24/2/9/21; act. 24/2/9/462). Im Vorjahr hatte diese Position noch nicht bestanden. Hintergrund dieser Bi- lanzierung ist gemäss den Akten die am 30. Dezember 2016 unter dem Titel "Aufwand For- schung und Entwicklung" vorgenommene Buchung auf dem Konto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen und Leistungen (Forschung / Entwicklung)" in Höhe von CHF 120'000.00 (act. 24/2/9/276). 3.4.2 Auch die diesbezüglichen Ausführungen finden in den Akten eine Stütze. So handelte es sich bei dem vorgenannten Erlös um den einzigen Erlös im Geschäftsjahr 2016, der dazu führte, dass alle Kosten gedeckt werden konnten und die Bilanz der Y.________ AG per 31. De- zember 2016 einen Jahresgewinn von CHF 869.30 auswies (act. 24/2/9/21). 3.4.3 Der per 31. Dezember 2016 ausgewiesene Saldo des Konto 1700 von CHF 120'000.00 wur- de sodann nicht auf das Geschäftsjahr 2017 übertragen (act. 24/2/9/270). Stattdessen wurde auf dem Konto 1700, welches neuerdings die Bezeichnung "Forschung, Entwicklung, Know- how, Lizenzen, Rechte" trug, ein Anfangssaldo per 1. Januar 2017 von CHF 391'153.80 ver- merkt. Der Anfangssaldo war sodann auch der Schlusssaldo per 31. Dezember 2017 (act. 24/2/9/332). Per 31. Dezember 2018 wurden auf dem vorerwähnten Konto "Forschung, Entwicklung, Know-how, Lizenzen, Rechte" im Wert von CHF 841'266.07 ausgewiesen (act. 24/2/9188). 3.4.4 Wie bereits im Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz dargelegt, verfügte die Y.________ AG über keine immateriellen Werte, weder per 31. Dezember 2016 noch per 31. Dezember 2017 noch per 31. Dezember 2018. Die Bilanzen 2016, 2017 und 2018 sowie die entspre- chenden Einträge im Hauptbuchkonto 1700 waren somit unwahr. Die Höhe und der Zeitpunkt der Verbuchung legen zudem den Schluss nahe, dass die entsprechend erfolgte Buchung mit dem Ziel vorgenommen wurden, eine ausgeglichene Bilanz vorweisen zu können. Mit der Vorinstanz ist zudem praktisch ausgeschlossen, dass jemand anderes als der Beschuldigte die entsprechende Buchung vorgenommen und damit die unwahre Bilanzposition geschaffen haben könnte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die unwahre Bilanz 2016 geschaffen hat. 3.5 Fiktive Erträge infolge Verbuchung angeblicher Bestandsänderungen 3.5.1 Gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten die in der Buchhaltung geführten Ertrags- konten 3000, 3900, 3901 und 3902 einen Ertrag von CHF 7'070.00 ("Produktionserlöse"), CHF 19'750.00 ("Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse"), CHF 75'504.86 ("Bestands- änderungen / Halbfertige Erzeugnisse") bzw. CHF 200'000.00 ("Bestandsänderungen / Ferti-

Seite 44/141 ge Erzeugnisse") aufgewiesen, sodass im Geschäftsjahr 2017 insgesamt ein Ertrag von CHF 302'324.93 resultiert habe. Diese Darlegung der entsprechenden buchhalterischen Vor- gänge der Y.________ AG ist korrekt und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten (act. 24/2/9/291). 3.5.2 Das Inventar der Y.________ AG wurde im Konkursverfahren unter Zugrundelegung der ent- sprechenden Angaben des Beschuldigten mit "p.m." bewertet (act. 24/1/10-13). Mit Vertrag vom 20. Mai 2019 verkaufte die Konkursmasse der Y.________ AG der I.________ AG di- verse Inventargegenstände (Mobiliar, Behälter, Deichselstapler, diverse Fässer mit Ölen und Fetten sowie 200 kg AP 12) für CHF 4'500.00 (act. 24/1/14, /19-23). Im Inventar des Betrei- bungsamtes Baar, welches am 17. Dezember 2018 aufgrund einer Betreibung der Aus- gleichskasse Zug in den Räumen der Y.________ AG in Steinhausen aufgenommen wurde, ist der Gesamtwert sämtlicher pfändbarer Vermögenswerte mit CHF 4'654.00 vermerkt. Ne- ben diversem Mobiliar und einem Elektrostapler sind folgende Positionen mit einem ge- schätzten Wert von CHF 320.00 aufgeführt: 23 Fässer 10 kg Y.________ Grease SHC 100, 16 Karton Kartuschen zu je 400 g Y.________ Grease SHC 100, 186 Kartuschen mit Fett je 400 g Grease SHC 460, 4 Container mit 2'300 kg APE 12, 4 Fässer mit Industriefett und Ge- triebeöl, 60 kg HeHoFill 2015, 400 Liter Getriebeöl Radialube 7368 ISO, 105 Stück Kanister APE 12G, 1 Plastikfass mit 200 kg AP12 (act. 24/1/201-206). 3.5.3 Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, das gesamte Inventar und sämtliche Warenbestände der Y.________ AG seien gepfändet worden (act. 21/9 Frage 48). Konkret zu den erwähnten Ertragspositionen wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen (act. 21/15 Frage 85). Im Übrigen verwies der Beschuldigte bei der Frage nach den bilanzier- ten fertigen Erzeugnissen auf das Pfändungsprotokoll (act. 21/16 Frage 90) und bestätigte, dass es sich bei den im Inventar des Betreibungsamtes verzeichneten Fertig- und Halbfertig- erzeugnissen um diejenigen handelt, welche per 31. Dezember 2018 bilanziert wurden (act. 21/17). AD.________ führte auf Vorhalt der bilanzierten Warenbestände aus, es habe doch Warenbestände gegeben, die vom Konkursamt der I.________ AG zum Kauf offeriert worden und immer noch bei ihr eingelagert seien (act. 22/3/9 Frage 53). Damit bestätigten sowohl der Beschuldigte wie auch AD.________ sinngemäss, dass es sich bei den im Ge- schäftsjahr 2017 bilanzierten Warenbeständen um die gleichen Waren handelte, welche vom Konkursamt in das erwähnte Inventar aufgenommen wurden. AE.________ führte zudem aus, dass in Steinhausen zwei bis drei Tonnen APE 12 produziert, allerdings nicht verkauft worden seien; verkauft worden seien ein paar Kannen davon für die Feldversuche (act. 22/1/5 Frage 17). Die Verkaufspreise habe immer der Beschuldigte festgelegt (act. 22/1/8 Frage 41). AE.________ gab an, die Y.________ AG habe lediglich Ware vom Typ SHC 460 zum Preis von EUR 17'000.00 an die AA.________ verkauft (act. 22/1/9 Frage 43). Das geringe Verkaufsvolumen wurde vom rechtshilfeweise befragten AC.________ von der AA.________ bestätigt (act. 30/6). Damit ist erstellt, dass es sich – abgesehen von den Waren, welche die Y.________ AG für EUR 17'000.00 an die AA.________ verkauft hatte – bei den im Inventar des Konkursamtes aufgeführten Warenbeständen um sämtliche Waren handelte, welche die Y.________ AG ihr Eigentum nannte. 3.5.4 Vorräte stellen einen Aktivposten dar und sind in der Bilanz auszuweisen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR). Vorräte dürfen bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). Im Übrigen hat die Vorinstanz

Seite 45/141 die relevanten buchhalterischen Vorschriften für die Bilanzierung von Vorräten zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. III./5.3.2 ff.). Der Beschul- digte führte aus, die Bewertung der Warenbestände im vorerwähnten Inventar stamme vom Betreibungsamt und nicht von ihm (act. 21/17 Frage 98). Dies stimmt zwar, erklärt aber nicht die gewaltige Diskrepanz zwischen dem von der Y.________ AG ausgewiesenen Ertrag von CHF 302'324.93 und den vom Betreibungsamt festgehaltenen Wert von CHF 4'654.00. Auch die an die AA.________ zu Testzwecken verkaufte Ware vermag diese Differenz nicht zu er- klären. Schliesslich ist zu beachten, dass die Vorräte zu Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten und nicht zu einem allfällig subjektiv erhofften Verkaufspreis in die Bilanz aufzuneh- men gewesen wären. Es ist somit erstellt, dass die Y.________ AG im Geschäftsjahr 2017 keinen Ertrag von CHF 302'324.93 verzeichnete und auch nicht über die auf den Konten 3000, 3900, 3901 und 3902 angegebenen Warenbestände verfügte. Die Bilanz 2017 sowie die fraglichen Hauptbuchkonten waren mithin unwahr. 3.5.5 Schliesslich bestehen auch keine Zweifel, dass der Beschuldigte für die Erstellung der fragli- chen Bilanz 2017 sowie der erwähnten Hauptbuchkonten verantwortlich war und wusste, dass diese nicht der Wahrheit entsprachen. 3.5.6 AD.________ sagte aus, er habe die Buchhaltungen und Jahresrechnungen der Y.________ AG "natürlich in Zusammenarbeit" mit dem Beschuldigten erstellt (act. 22/3/5 Frage 28). Da- bei war er dem Beschuldigten als seinem Vorgesetzten unterstellt (act. 22/3/5 Frage 29). Auf entsprechenden Vorhalt konnte AD.________ verschiedene buchhalterische Vorgänge der Y.________ AG nicht erklären (act. 22/3/5-8). Bei der Verbuchungsweise von Zahlungen führte er aus, er habe sich diesbezüglich mit dem Beschuldigten besprochen (act. 22/3/7 Frage 46). Zu den Jahresrechnungen 2017 und 2018 merkte er an, er habe diese "auf Ge- heiss" des Beschuldigten erstellt (act. 22/3/9 Frage 54). Auch zu weiteren buchhalterischen Unterlagen gab AD.________ an, diese "auf Geheiss" des Beschuldigten erstellt zu haben, ohne sich zum Zweck äussern zu können (act. 22/3/11 Frage 70). V.________ erwähnte, AD.________ sei "sehr loyal" zum Beschuldigten gewesen, "so wie man es kaum je erlebt" (act. 22/1/7 Frage 34). Auf entsprechende Ergänzungsfrage sagte V.________, er habe das [d.h. diese Loyalität] nicht wirklich verstanden. Er nehme an, dass diese Loyalität einen reli- giösen Hintergrund habe. Er habe dies von AD.________ so verstanden (act. 22/1/10 Frage 54). Es handle sich um die Neuapostolen (act. 22/1/10 Frage 55). Die Ausführungen von V.________ sind glaubhaft und liefern eine Erklärung dafür, weshalb AD.________ "auf Ge- heiss" des Beschuldigten buchhalterische Vorgänge erfasste, ohne sich diese erklären zu können. Gesamthaft betrachtet kann als erstellt gelten, dass AD.________ Anweisungen des Beschuldigten ohne Widerspruch umgesetzt hat. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass AD.________ aus eigenem Antrieb, d.h. ohne eine entsprechende Anweisung des Be- schuldigten unwahre Buchhaltungsbestandteile erstellt haben könnte. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Y.________ AG die voran- stehend thematisierten Unterlagen erstellt oder durch AD.________ erstellen lassen. Ob AD.________ dabei als Tatmittler, Gehilfe oder Mittäter gehandelt hat, kann offenbleiben, da dieser von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde. Erstellt ist, dass AD.________ in einem arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnis zum Beschuldigten als seinem Vorgesetz-

Seite 46/141 ten stand und er dessen Anweisungen grundsätzlich ausführen musste, wollte er nicht den Verlust seiner Arbeitsstelle riskieren. Für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist es jedenfalls unerheblich, ob bzw. welche der fraglichen Unterlagen er persönlich erstellt hat oder durch AD.________ hat erstellen lassen. Die Tatherrschaft lag auf jeden Fall beim Beschuldigten. 4.2 Bei den voranstehend thematisierten Unterlagen handelt es sich um Bestandteile der Buch- haltung, welche geeignet sind, gemäss den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsicht- lich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1). Es handelt sich mithin um Urkunden im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB. 4.3 Die nachfolgenden Bestandteile der Buchhaltung sind inhaltlich unwahr. Es handelt sich um einen Regelfall bei Wirtschaftsdelikten, bei welchen eine zu günstige Lage des buchführen- den Unternehmens vorgetäuscht wird. Die Abweichungen zwischen den bilanzierten Werten und den tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven können nicht durch fehlgeleitete Er- messensentscheide erklärt werden. In der Buchhaltung der Y.________ AG wurden die Akti- ven klar über- und die Passiven klar unterbewertet, so dass die Bewertung ausserhalb des Ermessenspielraums lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.6). Dadurch wurden zivilrechtliche Grundsätze über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung verletzt. Die falschen Buchungen haben das Bild der Y.________ AG, das die Buchführung zu vermitteln bestimmt ist, verfälscht. 4.4. Im Einzelnen waren die nachfolgenden Urkunden unwahr: 4.4.1 Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016; 4.4.2 Bilanz per 31. Dezember 2016 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 4.4.3 Bilanz per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 4.4.4 Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 4.4.5 Bilanz per 31. Dezember 2018 (dem Konkursamt eingereicht); 4.4.6 Konto 1700 "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" des Geschäftsjahres 2016; 4.4.7 Konto 1170 "Forschung, Entwicklung, Know-how, Lizenzen, Rechte" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.8 Konto 1150 "Kontokorrent I.________ AG" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.9 Konto 1160 "Kontokorrent D.________" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.10 Konto 1200 "Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017;

Seite 47/141 4.4.11 Konto 1210 "Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.12 Konto 1220 "Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.13 Konto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen und Leistungen (Forschung / Entwicklung)" des Geschäftsjahres 2016; 4.4.14 Konto 3900 "Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.15 Konto 3901 "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 4.4.16 Konto 3902 "Bestandsänderungen / Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017. 4.5 Der Beschuldigte handelte in der Absicht, potentielle Darlehensgeber und Aktionäre über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Y.________ AG zu täuschen und durch die unwahre Buch- führung zu verschleiern, dass die Y.________ AG in Tat und Wahrheit bereits kurz nach der Gründung überschuldet war. Ob der Beschuldigte die unwahren Urkunden selbst erstellt hat oder aber durch AD.________ hat erstellen lassen, ist unerheblich. Er handelte bei der Er- stellung der vorgenannten Urkunden mit direktem Vorsatz. Zudem nahm er die Falschbeur- kundungen insbesondere auch deswegen vor, um die von ihm persönlich getätigten, un- rechtmässigen Bezüge zu verschleiern. Ebenfalls sollte dadurch verborgen bleiben, dass der Beschuldigte zahlreiche Überweisungen an die von ihm beherrschte I.________ AG vor- nahm. Damit handelte der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht. 4.6 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte gewisse Buchhaltungsbe- standteile im Rahmen eines einheitlichen Willensakts verfälscht haben könnte, was insbe- sondere in Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen des gleichen Geschäftsjahres naheliegend ist. Dass sämtliche Urkundenfälschungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen könn- ten, kann aber ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte Buchhaltungsbestandteile der Geschäftsjahre 2016-2018 verfälschte. Es ist nicht ersichtlich, dass sämtliche diesbezügli- chen Handlungen in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen könnten, der sie als einheitliches Geschehen erscheinen liesse, zumal eine solche natürliche Handlungseinheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.3). Eine Handlungseinheit kann folglich nicht ange- nommen werden und es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung zu erfolgen. 4.7.1 Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft dargelegt, ist erstellt, dass die Angaben im Kreditantragsformular vom 30. März 2020, gemäss welchen die H.________ AG pro Geschäftsjahr eine Nettolohn- summe von CHF 91'118.00 zu bezahlen und einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 habe, nicht der Wahrheit entsprachen (E. IV./2.3.3). Mit dem fraglichen, handschriftlich unterzeichneten Kreditantragsformular hat der Beschuldigte eine Erklärung abgegeben, welche nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprach. 4.7.2 Das Kreditantragsformular stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3). Das Bundesgericht hat zwar in

Seite 48/141 seiner neusten Rechtsprechung hinsichtlich der Urkundenqualität von COVID- Kreditantragsformularen eine differenzierte Sichtweise entwickelt. So kommt der Zusiche- rung, eine Gesellschaft sei von der COVID-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Gleichzeitig hat das Bundesgericht aber seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher die Bezifferung des Umsatzerlöses in COVID-Kreditantragsformularen erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4; ius focus 4/2025 Nr. 105). Vorliegend ist diese Unterscheidung allerdings irrelevant, da im Kreditantragsformular vom

30. März 2020 die Nettolohnsumme und der geschätzte Umsatzerlös nicht der Wahrheit ent- sprachen. 4.7.3 Zwischen Betrug nach Art. 146 StGB und Urkundenfälschung herrscht Realkonkurrenz, da die Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 129 IV 56). Somit ist zusätzlich zum Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem COVID-Kreditantragsformular auch ein Schuldspruch wegen Ur- kundenfälschung bzw. Falschbeurkundung auszufällen. 4.8 Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf die vorgenannten Unterlagen (4.4.1 - 4.4.16; 4.7) der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Tatvorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer B./4) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./4 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 24 ff.): 4.1.1 Beurkundung der Gründungsurkunde durch lic.iur. AG.________ D.________ liess am 15. September 2014 zusammen mit S.________ die Gründungsurkunde der Y.________ AG von lic.iur. AG.________, Rechtsanwalt und Urkundsperson des Kantons Zug, in dessen Büroräumlichkeiten an der .________, 6301 Zug öffentlich beurkunden. Die Gründungsurkunde enthielt dabei unter Ziff. IV folgende Erklärung: "Es sind folgende Einlagen geleistet worden: Fr. 50'000.00 in Geld, durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Bank Z.________ Bank gemäss der vorliegenden schriftlichen Bescheinigung. […]" Diese Erklärung war inhaltlich unwahr, weil die genannte, auf dem auf die Y.________ AG lautenden Kapitaleinzah- lungskonto mit der IBAN CH.________ bei der Z.________ Bank per 12. September 2014 hinterlegte Barliberierung von CHF 50'000.00 nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur ausschliesslichen Verfügung der Y.________ AG stand, was D.________ bewusst war, als er die Gründungsurkunde durch lic.iur. AG.________ beurkunden liess. D.________ hatte nie die Absicht, das liberierte Aktienkapital tatsächlich in vollem Umfang der Y.________ AG zur Verfügung zu stellen und täuschte die Urkundsperson lic.iur. AG.________ anlässlich des Beurkundungstermins mit

Seite 49/141 der Abgabe der oben genannten Erklärung über die rechtlich erhebliche Tatsache, wonach das Gründungskapital der Y.________ AG zu deren ausschliesslicher Verfügung stand. Lic.iur. AG.________ beurkundete die genannte Ziff. IV der Gründungsurkunde in der Folge aufgrund der durch D.________ verursachten Täuschung öffentlich. Das Gründungskapital der Y.________ AG wurde am 2. Oktober 2014 freigegeben und auf das auf die Y.________ AG lautende CHF-Kontokorrent bei der Z.________ Bank mit der IBAN CH.________ übertragen, von wo zwischen dem 2. und dem 10. Oktober 2014 insgesamt CHF 35'000.00 an die I.________ AG und CHF 3'000.00 an D.________ privat vergütet wurden. Damit war das nur zur Hälfte liberierte Aktienkapital der Y.________ AG per

10. Oktober 2014 bereits zu einem Grossteil verbraucht, ohne dass diesen Transaktionen werthaltige Aktivposten gegenüberstanden. 4.1.2. Eintragung der Gründung in das Handelsregister D.________ liess die durch lic.iur. AG.________ öffentlich beurkundete Gründung der Y.________ AG zusammen mit S.________ mit Anmeldung vom 15. September 2014 beim Handelsregisteramt Zug ins Handelsregister eintra- gen. Der Anmeldung waren die hiervor erwähnte Gründungsurkunde der Y.________ AG, welche die inhaltlich un- wahre Erklärung enthielt, wonach eine bei der Z.________ Bank hinterlegte Einlage von CHF 50'000.00 zur aussch- liesslichen Verfügung der Gesellschaft geleistet worden sei sowie die Einzahlungsbescheinigung der Z.________ Bank vom 15. September 2014 beigefügt. Durch die Anmeldung beim Handelsregisteramt und die Beilage der notariell beglaubigten Gründungsurkunde, ge- brauchte D.________ die inhaltlich unwahre, durch Täuschung des Notars lic.iur. AG.________ erschlichene, fal- sche Urkunde zur Täuschung der zuständigen Handelsregisterbeamtin AH.________, um diese über das in Tat und Wahrheit nicht zur ausschliesslichen Verfügung der Y.________ AG stehende Kapital und die damit nicht korrekt er- folgte Liberierung zu täuschen. Aufgrund der so durch D.________ erwirkten Täuschung, trug die Handelsregister- beamtin in der Folge die Y.________ AG mit einem liberierten Aktienkapital von CHF 50'000.00 in das Handelsre- gister des Kantons Zug ein, was inhaltlich unwahr war. 4.2 Gründung der H.________ AG 4.2.1. Beurkundung der Gründungsurkunde durch lic.iur. AG.________ D.________ liess am 23. August 2019, zusammen mit J.________ und P.________ die Gründungsurkunde der H.________ AG von lic.iur. AG.________, Rechtsanwalt und Urkundsperson des Kantons Zug, in dessen Büroräumlichkeiten an der .________, 6301 Zug öffentlich beurkunden. Die Gründungsurkunde enthielt dabei unter Ziff. IV folgende Erklärung: "Es sind folgende Einlagen geleistet worden: Fr. 100'000.00 in Geld, durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Z.________ Bank gemäss deren vorliegender schriftlichen Bescheinigung. […]" Diese Erklärung war inhaltlich unwahr, weil die genannte, auf dem auf die H.________ AG lautenden Kapitaleinzah- lungskonto mit der IBAN CH.________ bei der Z.________ Bank per 21. August 2019 hinterlegte Barliberierung von CHF 100’000.00 nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur ausschliesslichen Verfügung der H.________ AG stand, was D.________ bewusst war, als er die Gründungsurkunde durch lic.iur. AG.________ beurkunden liess. D.________ hatte nie die Absicht, das liberierte Aktienkapital tatsächlich in vollem Umfang der H.________ AG zur Verfügung zu

Seite 50/141 stellen und täuschte die Urkundsperson lic.iur. AG.________ anlässlich des Beurkundungstermins mit der Abgabe der oben genannten Erklärung über die rechtlich erhebliche Tatsache, wonach das Gründungskapital der H.________ AG zu deren ausschliesslicher Verfügung stand. Lic.iur. AG.________ beurkundete die genannte Ziff. IV der Gründungsurkunde in der Folge aufgrund der durch D.________ verursachten Täuschung öffentlich. Das Gründungskapital der H.________ AG wurde am 4. September 2019 freigegeben und auf das auf die H.________ AG lautende CHF-Kontokorrent bei der Z.________ Bank mit der IBAN CH.________ übertragen. Zwi- schen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Januar 2020 flossen u.a. CHF 69'500.00 an die I.________ AG bzw. für Ausgaben, welche dieser Gesellschaft zugutekamen, CHF 29'600.00 flossen an AI.________ für die Miete der Pri- vatliegenschaft von D.________ und J.________ in AJ.________ und CHF 4'500.00 flossen an D.________ privat. Damit war das liberierte Aktienkapital der H.________ AG per 31. Januar 2020 bis auf CHF 1'199.00 vollständig verbraucht, ohne dass diesen Transaktionen werthaltige Aktivposten gegenüberstanden. 4.2.2. Eintragung der Gründung in das Handelsregister D.________ liess die durch lic.iur. AG.________ öffentlich beurkundete Gründung der H.________ AG zusammen mit J.________ mit Anmeldung vom 23. August 2019 beim Handelsregisteramt Zug ins Handelsregister eintragen. Der Anmeldung waren die hiervor erwähnte Gründungsurkunde der H.________ AG, welche die inhaltlich unwahre Erklärung enthielt, wonach eine bei der Z.________ Bank hinterlegte Einlage von CHF 100'000.00 zur ausschliess- lichen Verfügung der Gesellschaft geleistet worden sei sowie die Einzahlungsbescheinigung der Z.________ Bank vom 21. August 2019 beigefügt. Durch die Anmeldung beim Handelsregisteramt und die Beilage der notariell beglaubigten Gründungsurkunde, ge- brauchte D.________ die inhaltlich unwahre, durch Täuschung des Notars lic.iur. AG.________ erschlichene, fal- sche Urkunde zur Täuschung der zuständigen Handelsregisterbeamtin AK.________, um diese über das in Tat und Wahrheit nicht zur ausschliesslichen Verfügung der H.________ AG stehende Kapital und die damit nicht korrekt erfolgte Liberierung zu täuschen. Aufgrund der so durch D.________ erwirkten Täuschung, trug die Handelsregis- terbeamtin in der Folge die H.________ AG mit einem liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.00 in das Handels- register des Kantons Zug ein, was inhaltlich unwahr war. 1.2.1 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 18-19): "3.2.1 Art. 253 StGB ist nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt, wenn das Liberierungskapital nach des- sen Freigabe an den Gründer als Darlehen ausbezahlt und die entsprechende Darlehensforderung wertlos ist. Im Aktienrecht stellt der Kapitalschutz eines der wichtigsten Prinzipien dar. Dieser wirkt sich namentlich bei der Gründung in dem Sinne aus, dass das, den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundge- gebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.1). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung dient dem Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB innewohnt. Allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft sollen darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäftszweck dienende Investition. Dies ist bei einer Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung nicht der Fall. Vielmehr werden die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesellschaft entzogen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). Dem Kapitalschutz dient u.a. das in Art. 680 Abs. 2 OR verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr. Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den

Seite 51/141 (für die Liberierung seiner Aktien) eingezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung ein, auch die Gesellschaft bindendes, Kapitalrückzahlungsverbot ableitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2014 vom 16. Okto- ber 2014 E. 4.1). Dem Verbot der Einlagenrückgewähr wird bei der Gesellschaftsgründung durch Art. 253 StGB Rechnung getragen (so in Ergebnis wohl auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3). 3.2.2 Gemäss den Darlegungen in Ziff. II.3.1.4.1 der Anklage (Vorwurf der Urkundenfälschung in Zusammen- hang mit der Buchhaltung der Y.________ AG) seien durch die vorliegend relevanten CHF 35'000.00 und weitere Zahlungen an die I.________ AG die im Hauptbuchkonto 1440 verbuchten 'langfristigen Darlehensforderungen' der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG bis zum 31. Dezember 2015 auf CHF 81'674.39 angestiegen (dazu D 24/2/9/517). Aus welchem Grund diese - in der Anklage so bezeichnete - Vergütung an die I.________ AG eine (verbotene) Kapitalrückgewähr an einen Aktionär gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht dargelegt. Zudem hat die I.________ AG dem Beschuldigten nicht zu 100% gehört, sodass die Ver- gütung der CHF 35'000.00 auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Zahlung an seine Person qualifiziert wer- den kann. Die Gesellschaft war am 5. Juli 2011 durch den Beschuldigten und R.________ gegründet worden, wobei Ersterer 85% der Aktien zeichnete (D 25/1/6-18). Am 27. Januar 2012 wurde das Aktienkapital von CHF 100'000.00 auf CHF 180'000.00 erhöht; dazumal zeichneten R.________ und der Beschuldigte Aktien im Wert von nominal CHF 30'000.00 bzw. CHF 50'000.00 (D 25/1/41-47). (Irgendwann) später sollen noch S.________ und AL.________ als 'kleinere Aktionäre' hinzugekommen sein (D 21/1 ff. Ziff. 37). 3.3 Zahlung von CHF 3'000.00 an den Beschuldigten 3.3.1 Per 10. Oktober 2014 wurden CHF 3'000.00 über das Konto 1160 'KKrt D.________' mit dem Bu- chungstext 'KKrt D.________ E-Banking' verbucht. Ob dieses Geld auf ein Konto des Beschuldigten überwiesen oder - in dessen Auftrag und Interesse - an einen Dritten transferiert wurde, ist nicht bekannt, da die Bankunterla- gen der Y.________ AG erst ab dem Jahr 2015 ediert wurden (D 5/6/1-3; 23/2/107 ff.). Zudem liegen für die vorlie- gend massgebliche Zeit auch keine Bankunterlagen des Beschuldigten vor (dazu D 23/1). Da er auf die Frage, weshalb CHF 3'000.00 an seine Person vergütet worden seien, am 12. Februar 2020 überdies nur geantwortet hat, dazu gebe es in der Buchhaltung bestimmt Unterlagen (D 21/1 ff. Ziff. 166), ist nichts Näheres über die Verwendung der CHF 3'000.00 bekannt. 3.3.2 Massgeblich ist sodann, dass die CHF 50'000.00 am 2. Oktober 2014 freigegeben und offensichtlich erst acht Tage später an dem Beschuldigten transferiert oder zu seinen Gunsten verwendet wurden. Diese Zeit- spanne lässt nicht rechtsgenüglich darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits am 15. September 2014, d.h. der als Tatzeitpunkt massgeblichen Gesellschaftsgründung die Absicht hatte, sich von den CHF 50'000.00 einen Betrag von CHF 3'000.00 'zurückzuholen' (zumal diese eher geringe Summe gemessen am gesamten Liberie- rungsbetrag auch nicht zwingend für eine solche Absicht spricht)." 1.2.2 Betreffend den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der H.________ AG hielt die Vorinstanz Folgendes fest (OG GD 1/1 S. 20- 21): "4.1.1 Wie bereits unter B.II.3.2 dargelegt, fallen Zahlungen an die I.________ AG nicht unter das Verbot der Einlagenrückgewähr bzw. können nicht als Rückfluss des Liberierungskapitals an einen der drei Aktionäre qualifi- ziert werden.

Seite 52/141 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht dazu, aus welchem Grund die Büromiete und der Kauf des Warenlagers fiktiv gewesen sein sollen, zumal Entsprechendes auch nicht erstellt ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die mit 'Vergütung Verwaltungsrat' bezeichneten Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3'000.00 (dazu unten B.VIII [Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG]). 4.1.3 Des Weiteren äussert sich die Staatsanwaltschaft beim vorliegend relevanten Tatvorwurf auch nicht da- zu, aus welchem Grund dem Beschuldigten als Geschäftsführer der H.________ AG die mehrfach gezahlten CHF 7'400.00 nicht als Vergütung zugestanden haben sollen. Entsprechende Ausführungen erfolgen lediglich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG. In diesem Zusammenhang erachtet auch das Strafgericht diese Zahlungen als deliktisch. Massgeblich ist jedoch, dass • die insgesamt CHF 29’600.00 erst ab dem 31. Oktober 2019 und damit fast zwei Monate nach der Freiga- be des Aktienkapitals für Mietzahlungen des Beschuldigten verwendet wurden; • die erste Zahlung die Novembermiete betroffen hat, obwohl das entsprechende Mietverhältnis bereits am

1. August 2019 begann (D 1/1/5); und • am 31. Oktober 2019, d.h. gleichzeitig mit der Zahlung der ersten CHF 7'400.00 an AI.________ eine Gutschrift genau dieses Betrags seitens der I.________ AG mit dem Text 'UMBUCHUNG I.________ AG AN H.________ AG' erfolgte. Diese Umstände lassen nicht rechtsgenüglich darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits am 23. August 2019, d.h. der als Tatzeitpunkt massgeblichen Gesellschaftsgründung die Absicht hatte, sich einen Teil des Aktien- kapitals mittels Begleichung seiner Miete 'zurückzuholen'. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vor- instanz habe bei diesen beiden Vorwürfen einen Freispruch mit zwei Begründungsschienen ausgefällt. Es handle sich entweder nicht um eine verbotene Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR oder es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte bereits zum Gründungszeitpunkt die Absicht gehabt habe, sich Gelder "zurückzuholen". Beide Ar- gumentationslinien seien unzutreffend. Kern der beiden Vorwürfe sei der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber dem Notar AG.________ die inhaltlich unwahre Erklärung in der Gründungsurkunde abgegeben habe, das Gründungskapital stehe zur ausschliesslichen Ver- fügung der Gesellschaft bereit. 1.3.2 Nach der Gründung der Y.________ AG seien vom Gründungskapital von CHF 50'000.00 in- nert acht Tagen CHF 38'000.00 abgeflossen. Die erste und grösste Tranche von CHF 25'000.00 datiere sogar schon vom Freigabedatum, dem 2. Oktober 2014. Die Vor- instanz begründe ihren Freispruch damit, dass nicht gesagt werden könne, es handle sich um eine verbotene Einlagerückgewähr. Die Sanktionierung der verbotenen Einlagerückge- währ durch Art. 253 StGB sei allerdings nur eine der möglichen Tatvarianten der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung. Die Anklageschrift nehme keinen Bezug auf die verbote- ne Rückerstattung. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte eine inhaltlich unwahre Erklärung gegenüber dem Notar abgegeben habe. Diese Frage sei klar zu bejahen. In Betracht zu zie- hen sei, dass die Y.________ AG im September 2014 gegründet worden sei, aber danach zwei Jahre lang praktisch keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass die Y.________ AG gar noch nicht "gebraucht" worden sei. Es sei entsprechend auszuschliessen, dass vertragliche Beziehungen mit der I.________ AG oder dem Beschuldigten selbst bestanden hätten. Die Vorinstanz habe nur die Zahlung von CHF 3'000.00 auf die zeitliche Diskrepanz zwischen Gründungsakt und Geldfluss geprüft.

Seite 53/141 Dieser isolierte Blickwinkel lasse die beschriebene Zeitachse, bei welcher bereits am ersten Tag die Hälfte des Kapitals abfliesse, vollständig ausser Acht. 1.3.3 Beim Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der H.________ AG liste die Vorinstanz die Geldflüsse zwischen 4. September 2019 und 31. Januar 2020 auf. Diese Mittelabflüsse hätten zur Folge gehabt, dass bis Ende Januar 2020 kein Geld mehr in der H.________ AG vorhanden gewesen sei. Kein einziger der Geldflüsse habe in einem Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit der H.________ AG gestanden. Die Gelder seien entweder direkt an die "Hauptgesellschaft" des Beschuldig- ten, die I.________ AG, oder an ihn selber geflossen. Die H.________ AG habe denn auch offensichtlich bis Ende 2020 keine Geschäftstätigkeit an den Tag gelegt. Es sei dem Be- schuldigten nur darum gegangen, CHF 100'000.00 für sich und die I.________ AG benutzen zu können. Selbst wenn man zum Schluss gelangten sollte, dass die Vergütungen an den Beschuldigten nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 253 StGB zu berücksichtigen seien, so bleibe immer noch der Abfluss an die I.________ AG, der bis Ende September, also im ers- ten Monat nach der Gründung der H.________ AG, bereits CHF 46'800.00 ausgemacht ha- be. Hier werde offenkundig, dass diese Gelder bereits bei der Gründung der H.________ AG für die I.________ AG gedacht gewesen seien. Wenn aber die Hälfte des Kapitals von An- fang an nicht für die Gesellschaft gedacht gewesen sei, sei folglich auch die Erklärung in der Gründungsurkunde, wonach die vollen CHF 100'000.00 zur alleinigen Verfügung der Gesell- schaft bereitstünden, eine Lüge gewesen (OG GD 9/1/2 S. 4-7). 1.4 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zum Anklagevorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung aus, die Staatsanwaltschaft sei der Meinung, dass dieser Tatbestand viel weiter gehe als nur die Einlagerückgewähr. Die Staatsanwalt- schaft führe zu den CHF 35'000.00 aus, es sei ausgeschlossen, dass eine vertragliche Be- ziehung zur I.________ AG bestanden habe. Der Abschluss von Miet- und Arbeitsverträgen und auch weiteren Verträgen sei aber zwingend erforderlich, bevor ein Start-up operativ tätig werden könne. Abgesehen davon seien die CHF 35'000.00 in den Buchhaltungen als lang- fristige Darlehen geführt worden. Sie seien in den Buchhaltungen einfach von liquiden Mitteln zu Kreditforderungen umgebucht worden. Das entspreche nicht den Tatbestandsvorausset- zungen einer Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Vorinstanz habe richtig festge- halten, dass die CHF 3'000.00 erst nach acht Tagen transferiert worden seien. Sie seien zum Zeitpunkt der Gründung offensichtlich noch kein Thema gewesen. Dasselbe gelte auch bei der Gründung der H.________ AG. Auch hier seien Zahlungen an die I.________ AG geleis- tet worden. Dies widerspreche offensichtlich nicht dem Verbot der Einlagerückgewähr. Es handle sich um Darlehensforderungen. Darlehensforderungen seien Verträge. Diese Verträ- ge seien korrekt in die Buchhaltung aufgenommen worden. Entsprechend sei keine falsche Beurkundung erschlichen worden (OG GD 9/1 S. 7). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.

Seite 54/141 2.2 "Öffentliche Urkunden" sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funk- tionen ausgestellt werden. Die öffentliche Urkunde beglaubigt nicht nur die Abgabe der Er- klärungen, sondern leistet auch für deren Wahrheit Gewähr. Die erhöhte Beweiskraft der öf- fentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgegebenen Willensäusserun- gen. Dabei sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3 ff.). 2.3 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Ein- tragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung besteht nicht zum Schutz des Investors, der das Gründungskapital zur Verfügung stellt, sondern zum Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB innewohnt. Mit anderen Worten sollen allfällige Gläubi- ger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäftszweck dienende Investition. Dies ist bei einer Scheinliberierung mit bloss vor- getäuschter Kapitalausstattung nicht der Fall. Vielmehr werden die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesellschaft entzogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). 2.4 Nach Art. 629 Abs. 2 OR zeichnen die Gründer im Errichtungsakt der Aktiengesellschaft die Aktien und stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, die versprochenen Ein- lagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Die Zeichnung bedarf nach Art. 630 OR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausga- bebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Die Leistung der versprochenen Einlage muss die Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen. Legen die Aktionäre, entgegen den publizierten Darstellungen, weniger werthaltige Aktiven in die Gesellschaft ein, als der Ausgabebetrag verlangt, liegt ein Gründungsschwindel vor (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. A. 2019, § 1 N 172). Art. 253 StGB ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn das Liberie- rungskapital dem Gründer nach dessen Freigabe als Darlehen ausbezahlt und die entspre- chende Darlehensforderung wertlos und somit kein Gegenwert vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.3). 2.5 Personen öffentlichen Glaubens sind u.a. der Notar und der Handelsregisterführer (Trech- sel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 253 N 1 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120145-O/U/jv vom

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6. September 2012). Die Person öffentlichen Glaubens muss in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs handeln und durch Täuschung in einen Irrtum ver- setzt worden sein (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 253 N 3 und N 6). Arglist ist bei der Täuschung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.2). 2.6 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht. Eventualvorsatz genügt. Dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnet und ei- ne unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf nimmt, reicht somit aus (Dutoit, Commentaire Romand, 2017, Art. 253 OR N 40). Täuschungsabsicht setzt voraus, dass der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) will. Anders als bei Art. 251 StGB ist keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 253 StGB N 28, Art. 251 StGB N 182, Art. 317 StGB N 18-19). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Beurkundung der Gründungsurkunde der Y.________ AG durch AG.________ und Eintra- gung der Y.________ AG in das Handelsregister 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass AG.________ am 15. September 2014 die Gründungsurkunde der Y.________ AG öffentlich beurkundet hat (act. 24/3/8). Un- ter Ziff. IV. der Gründungsurkunde wurde festgehalten: "Es sind folgende Einlagen geleistet worden: Fr. 50'000.00 in Geld, durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Ge- sellschaft bei der Bank Z.________ Bank gemäss der vorliegenden schriftlichen Bescheini- gung" (act. 24/3/7). Die Z.________ Bank bestätigte mit Schreiben vom 15. September 2014, dass bei ihr gemäss Art. 633 OR CHF 50'000.00 hinterlegt worden sind, die der teilweisen Liberierung des Aktienkapitals der in Gründung begriffenen Y.________ AG dienen und nach Eintragung in das Handelsregister zur ausschliesslichen und freien Verfügung der Gesell- schaft stehen (act. 24/3/9). Der bei der Z.________ Bank einbezahlte Betrag stammte von S.________ (act. 23/2/19c-q). 3.1.2 Am 15. September 2014 meldeten der Beschuldigte und S.________ die Y.________ AG beim Handelsregister des Kantons Zug an. Der Anmeldung beigefügt war die vorerwähnte Gründungsurkunde der Y.________ AG (act. 24/3/4). Am __. September 2014 wurde die Y.________ AG gemäss dem Tagesregister in das Handelsregister des Kantons Zug einge- tragen (act. 24/3/3). 3.1.3 Das einbezahlte Gründungskapital wurde per 2. Oktober 2014 auf das Kontokorrentkonto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank übertragen (act. 23/2/19d; act. 24/2/9/516). Noch am gleichen Tag wurden CHF 25'000.00 an die I.________ AG übertragen ("Übertrag I.________ AG Z.________ Bank CHF"). Am 10. Oktober 2014 folgte eine weitere Überwei- sung an die I.________ AG unter Angabe des gleichen Zweckes in Höhe von CHF 10'000.00 (act. 24/2/9516). 3.1.4 Die Vorinstanz führte zu diesen Zahlungen aus, es sei nicht ersichtlich und werde in der An- klageschrift auch nicht ausgeführt, weshalb diese Vergütungen an die I.________ AG eine verbotene Kapitalrückgewähr an einen Aktionär gewesen sein soll. Zudem habe der Be-

Seite 56/141 schuldigte nur 85 % der Aktien der I.________ AG gezeichnet, so dass diese ihm nicht zu 100 % gehört habe (OG GD 1/1 E. II./3.2.2). Der Beschuldigte führte zur Gründung der Y.________ AG aus, das Aktienkapital habe aus freiem Kapital und nicht aus Darlehen libe- riert werden müssen (act. 21/4 Frage 9). Auf die Frage nach der Verwendung der CHF 50'000.00 nach der Gründung der Y.________ AG verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 21/4). Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdi- gung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hätte eine Erklärung des Beschuldigten zu den vorerwähnten Übertragungen in Höhe von CHF 35'000.00 an die I.________ AG erwar- tet werden können. Denn aufgrund der Akten ist eindeutig erstellt, dass Geldmittel in diesem Umfang unmittelbar nach der Gründung der Y.________ AG von deren Konto abgeflossen sind und somit dieser nicht mehr zur Verfügung standen. Aus den Akten ergibt sich sodann kein nachvollziehbarer, legitimer Grund für diese Überweisungen. Der Standpunkt der Ver- teidigung, ein "Start-up" müsse zwingend Verträge abschliessen, bevor es operativ tätig wer- den könne, ist als Schutzbehauptung zu beurteilen. So legt die Verteidigung nicht dar, um welche Verträge es sich gehandelt haben soll. Der Beschuldigte führte denn auch aus, die Y.________ AG sei bis zum 1. August 2016 "nicht aktiv bzw. nur minimal aktiv" gewesen, "das heisst, sie hatte bis dahin keine Verträge, keine Mitarbeiter" (act. 21/6 Frage 23). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Y.________ AG bereits zwischen dem 2. und 10. Ok- tober 2014 Verträge im Umfang von CHF 35'000.00 abgeschlossen haben könnte, welche in ihrem Interesse waren. Der Beschuldigte war sodann zwar nicht alleiniger Eigentümer der I.________ AG. Als Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer aber leitete er die Geschicke der I.________ AG in allen Belangen und verwendete auch deren Geldmittel, zumindest teilwei- se, für private Zwecke, wie zu zeigen ist (E. VIII./3.2). Aufgrund dieser Ausgangslage ist oh- ne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass die Überweisungen i.H.v. CHF 35'000.00 nicht im Interesse der Y.________ AG waren und sie nicht über das einbezahlte Gründungskapital in voller Höhe verfügen konnte. Es handelte sich mithin um eine Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung. 3.1.5 Per 10. Oktober 2014 wurden zudem CHF 3'000.00 der Y.________ AG über das Konto 1160 "KKrt D.________" mit dem Buchungstext "KKrt D.________ E-Banking" verbucht (act. 5/6/1-3; act. 23/2/107 ff.). Der Beschuldigte verwies an seiner Einvernahme zu dieser Zahlung auf die Buchhaltung (act. 21/1 Frage 166). Aus dieser geht allerdings nicht hervor, wofür diese Zahlung verwendet wurde bzw. aus welchem Grund die Y.________ AG dem Beschuldigten diesen Betrag überwiesen hatte. 3.1.6 Wie gezeigt, überwies der Beschuldigte mit zwei Transaktionen vom 2. und 10. Oktober 2014 insgesamt CHF 35'000.00 an die I.________ AG. Der Zeitpunkt der ersten Überweisung, welche noch am Tag, an welchem das Gründungskapital freigegeben wurde, veranlasst wur- de, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte bereits im Moment der öffentlichen Beurkundung der Gründungsurkunde beabsichtigt hatte, der in Gründung begriffenen Y.________ AG ein Grossteil des Gründungskapitals wieder zu entziehen. Dies gilt auch für die übrigen CHF 10'000.00, welche am 10. Oktober 2014 an die I.________ AG überwiesen

Seite 57/141 wurden. Angesichts des gleich lautenden Verwendungszweckes ist von einem inneren Sach- zusammenhang zwischen diesen beiden Zahlungen auszugehen. Weshalb die Überweisung in zwei separaten Tranchen vorgenommen wurde, kann offengelassen werden. Eine Gegen- leistung für die Überweisung erhielt die Y.________ AG von der I.________ AG nicht. Das Kapital floss ab, ohne dass sich beispielsweise auch eine Schuld der Y.________ AG verrin- gert hätte oder eine Rückzahlungspflicht der I.________ AG begründet worden wäre. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte be- reits am 15. September 2014, d.h. der als Tatzeitpunkt massgeblichen Gesellschaftsgrün- dung, bereits beabsichtigte, sich CHF 3'000.00 ohne Berechtigung auszuzahlen und der Y.________ AG Betriebskapital in diesem Umfang zu entziehen. Sowohl der relativ tiefe Be- trag wie auch der Zeitpunkt der Überweisung sprechen dagegen. 3.2 Beurkundung der Gründungsurkunde der H.________ AG durch AG.________ und Eintra- gung der Gründung der H.________ AG in das Handelsregister 3.2.1 Der Beschuldigte unterzeichnete am 23. August 2019 zusammen mit J.________ und P.________ die Gründungsurkunde der H.________ AG und liess diese durch die Urkunds- person AG.________ öffentlich beurkunden. Unter Ziff. IV dieser Urkunde erklärten die Gründer und damit der Beschuldigte, es seien Einlagen von CHF 100'000.00 durch Hinterle- gung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Z.________ Bank geleistet worden (act. 25/2/5-9). 3.2.2 Unter Beilage der vorerwähnten Gründungsurkunde erfolgte die Anmeldung beim Handelsre- gisteramt des Kantons Zug, welches am 26. August 2019 die H.________ AG eintrug (act. 25/2/3-9). Die CHF 100'000.00 wurden per 4. September 2019 vom Kapitaleinzahlungs- konto auf das Kontokorrentkonto der H.________ AG bei der Z.________ Bank übertragen (act. 25/2/10; act. 23/2/227). Vom Gründungskapital wurde sodann am 4. September 2019, mithin am Tag als das Gründungskapital auf dem Kontokorrentkonto der H.________ AG gutgeschrieben wurde, CHF 20'000.00 an die I.________ AG überwiesen. Am 11. und

27. September 2019 folgten weitere Überweisungen an die I.________ AG in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 11'800.00 (act. 23/2/227). Bei den beiden letztgenannten Überwei- sungen ist der Vermerk "Befreit aufgrund Transaktionsgrenze" angebracht. Weitere Informa- tionen zu diesen Überweisungen an die I.________ AG sind dem Kontoauszug nicht zu ent- nehmen. In den darauffolgenden Monaten wurden weitere Überweisungen an die I.________ AG vorgenommen. Im Unterschied zu den vorerwähnten Buchungen war dabei jeweils ein Verwendungszweck angegeben (CHF 3'000.00 am 22. Oktober für "Warenlager", CHF 1'000.00 am 15. Oktober für "Miete", CHF 12'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 1'500.00 am 31. Oktober bzw. 15. und 27 November für "DARLEHEN AN I.________" (act. 23/2/228- 229). Die Angabe eines Zahlungsgrundes bei den ab Oktober 2019 an die I.________ AG vorgenommenen Zahlungen legt nahe, dass den im September veranlassten Zahlungen kein legitimer Zweck zugrunde lag. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die H.________ AG am ersten Tag, als sie über das liberierte Aktienkapital verfügen konnte, da- von CHF 20'000.00 und damit ein Fünftel an die I.________ AG überweisen sollte. Der Be- schuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, die H.________ AG sei aktuell nicht ak- tiv (OG GD 9/1).

Seite 58/141 3.2.3 Wie bereits im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG ausgeführt, ist auch bezüglich der Gründung der H.________ AG aufgrund des Zeitpunktes und der Höhe der vorerwähnten Überweisungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Moment der öffentlichen Beurkundung der Gründungsurkunde beabsichtigt hatte, der in Gründung begriffenen H.________ AG einen Grossteil des Gründungskapitals wieder zu entziehen. Anders ist nicht zu erklären, weshalb er bereits am ersten Tag, als er bzw. die H.________ AG über das liberierte Aktienkapital verfügen konnte, einen Fünftel und im ersten Monat nach der Gründung beinahe die Hälfte des Aktienkapitals ohne legitimen Grund an die I.________ AG überweisen sollte. Es handelte sich mithin um eine Scheinliberierung mit bloss vor- getäuschter Kapitalausstattung. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Bei den öffentlich beurkundeten Gründungsurkunden der Y.________ AG und der H.________ AG handelt es sich unbestrittenermassen um öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Be- träge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erhöhte Beweiskraft zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung der Gründung der Y.________ AG sowie der H.________ AG im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Mithin handelt es sich auch bei der Eintragung ins Handelsregister um eine öffentliche Urkunde. 4.2 Die vorerwähnten öffentlichen Urkunden waren sodann unwahr. Der Beschuldigte hatte nie die Absicht, das liberierte Aktienkapital in vollem Umfang der Y.________ AG bzw. der H.________ AG zur Verfügung zu stellen. Stattdessen beabsichtigte er bereits zum Zeit- punkt, als er die Gründungsurkunden durch die Urkundsperson AG.________ öffentlich be- urkunden liess, das Aktienkapital der Y.________ AG nach Freigabe im Umfang von CHF 35'000.00 bzw. im Falle der H.________ AG im Umfang von CHF 46'800.00 an die I.________ AG zu überweisen, so dass es der Y.________ AG bzw. der H.________ AG nicht mehr zur Verfügung stand. Die unter Ziff. IV der jeweiligen Gründungsurkunden abge- gebene Erklärung war mithin unwahr. Auch die in der Folge durch die zuständigen Handelsregisterbeamten erstellten Handelsre- gistereinträge der Y.________ AG und der H.________ AG waren unwahr, da beiden Ge- sellschaftsgründungen eine Scheinliberierung zugrunde lag, so dass die Y.________ AG und die H.________ AG entgegen dem entsprechenden Eintrag nicht über ein liberiertes Aktien- kapital von CHF 50'000.00 bzw. CHF 100'000.00 verfügen konnten. 4.3 Sowohl bei der Urkundsperson AG.________ wie auch bei den zuständigen Handelsregis- terbeamten handelt es sich um Personen öffentlichen Glaubens i.S.v. Art. 253 StGB. 4.4 Der Beschuldigte handelte in der Absicht, die unrichtige Beurkundung durch die Urkundsper- son AG.________ und die Handelsregisterbeamten zu erwirken. Zudem handelte er mit Täu- schungsabsicht, da er die Urkunden im Rechtsverkehr als wahr verwenden lassen wollte.

Seite 59/141 4.5 Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf die Gründungsurkunden der Y.________ AG und der H.________ AG sowie hinsichtlich der Anmeldung der Y.________ AG und der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu sprechen. VII. Tatvorwurf der mehrfachen Misswirtschaft (Anklageziffer B./5) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./5 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 27 ff.): 5.1. Ungenügende Kapitalausstattung der Y.________ AG D.________ gründete zusammen mit S.________ am 15. September 2014 die Y.________ AG mit Sitz an der .________ in Baar. Anlässlich der Gründung wurde das Aktienkapital nur zur Hälfte (CHF 50'000.00) liberiert und am 1. Oktober 2014 bei der Z.________ Bank in Zug auf dem Kapitaleinzahlungskonto CH.________ hinterlegt. Das Aktienkapital bestand aus 10'000'000 Namenaktien zu CHF 0.01. Das am 2. Oktober 2014 verfügbar gewordene Gründungskapital wurde zwischen dem 2. und dem 10. Oktober 2014 mit Transaktionen von insgesamt CHF 35'000.00 an die I.________ AG und CHF 3'000.00 an D.________ privat von D.________, der allein auf dem CHF-Kontokorrent bei der Z.________ Bank mit der IBAN CH.________ zeichnungsberechtigt war, mehrheitlich abgezogen. Damit war das nur zur Hälfte liberierte Aktienkapital der Y.________ AG per 10. Oktober 2014 bereits zu einem Grossteil verbraucht, ohne dass diesen Transaktionen werthaltige Aktivposten gegenüberstanden. Die Y.________ AG war aufgrund der beschriebenen, ungenügenden Kapitalausstattung bei der Gründung infolge nur hälftiger Liberierung des Aktienkapitals sowie aufgrund der genannten Transaktionen an die I.________ AG und D.________, womit auch das anfänglich vorhandene Gründungskapital zum überwiegenden Teil wieder abgezogen wurde bzw. von Anfang an gar nie zur Verfügung der Gesellschaft gestanden hatte per 10. Oktober 2014 faktisch überschuldet. Auch die Forderung der Y.________ AG aus nicht liberiertem Aktienkapital, die mehrheitlich gegenü- ber D.________ bestand, sowie allfällige weitere Forderungen ihm gegenüber, welche als Aktivposition in der Bilanz der Y.________ AG hätten aufgenommen werden müssen, waren aufgrund der privaten Einkommens- und Vermö- genssituation von D.________ nicht einbringlich und wären daher von vornherein im Wert zu berichtigen bzw. vollständig abzuschreiben gewesen. D.________ hat durch das beschriebene Vorgehen die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt. 5.2 Leichtsinniges Benützen und Gewähren von Kredit Die Y.________ AG war in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 ohne jegliche Geschäftstätigkeit. D.________ war sich aufgrund der ungenügenden Kapitalausstattung und dem durch ihn herbeigeführten, in Ziff. II.B.5.1. hiervor be- schriebenen Abzug des nur hälftig liberierten Aktienkapitals der Y.________ AG bewusst, dass die Gesellschaft be- reits kurz nach ihrer Gründung per 10. Oktober 2014 überschuldet war. Operativ tätig wurde die Gesellschaft frühestens am 1. August 2016.

Seite 60/141 Im Bewusstsein der Überschuldung der Y.________ AG nahm D.________ in seiner Funktion als deren einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 Darlehen für die Gesellschaft in der Gesamthöhe von CHF 1'066'000.00 entgegen und verwendete die durch die Y.________ AG erhaltenen Darlehenssummen im Anschluss zu wesentlichen Teilen für sich selbst oder die I.________ AG. Aufgrund der im Wesentlichen nicht vorhandenen Geschäftstätigkeit, den marginalen Erlösen und der mindestens teilweise nicht geschäftsmässigen Verwendung der Darlehen verschlimmerte D.________ durch sein Handeln die Überschuldung der Gesellschaft in den genannten Geschäftsjahren. D.________ berücksichtigte bei der Entgegennahme der Darlehen weder die Eigenmittel der Y.________ AG noch deren Vermögens- und Er- tragslage. Eine sorgfältige Finanzplanung wurde durch ihn für die Y.________ AG nicht erstellt und die Finanzie- rung der Gesellschaft mittels kurzfristiger Privatdarlehen war für den eigentlich beabsichtigten Geschäftszweck der Y.________ AG ungeeignet. Die Entgegennahme der Darlehen in der genannten Höhe und in den genannten Ge- schäftsjahren erscheint mithin leichtsinnig. Die entsprechenden Bezüge aus den der Y.________ AG gewährten Darlehen zugunsten der I.________ AG und D.________ privat wurden zudem in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 über die Kontokorrentkonten 1150 - Kon- tokorrent (Gruppe) bzw. KK I.________ AG und 1160 - Kontokorrent D.________ verbucht. Im 2018 erfolgte keine entsprechende Buchführung bei der Y.________ AG mehr. Die Kontokorrentforderungen der Gesellschaft gegenü- ber der I.________ AG und D.________ waren jedoch aufgrund der Vermögenslage der I.________ AG und D.________ nicht werthaltig und hätten per sofort abgeschrieben werden müssen. Im Einzelnen nahm D.________ für die Y.________ AG die folgenden Darlehen entgegen: 5.2.3 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr 2016 Im Geschäftsjahr 2016 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2016 folgende Ausgaben der Y.________ AG zugunsten der I.________ AG (Konto 1150) und D.________ (Konto 1160) selbst gegenüber: [Tabelle] Die I.________ AG hatte entgegen dem, was die Buchungsbetreffe suggerieren, der Y.________ AG nie ein Inves- titions-Darlehen gewährt, welches mit den dargestellten Transaktionen hätte zurückbezahlt werden können. Der An- fangssaldo des Hauptbuchkontos 1150 – Kontokorrent (Gruppe) wies zudem per 1. Januar 2016 keine Schuld der Y.________ AG, sondern eine Forderung in der Höhe von CHF 77'655.00 gegenüber der I.________ AG aus. Durch die dargestellten Zahlungen an die I.________ AG wurden dieser Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 viel- mehr CHF 135'712.50 an neuen Krediten zulasten der Y.________ AG gewährt. Die aufgelisteten Zahlungen an D.________ privat stellen – aufgrund deren Verbuchung über das Kontokorrentkonto 1160 – neu gewährte Kredite zulasten der Y.________ AG und zugunsten von D.________ in der Gesamthöhe von CHF 36'000.00 dar. Die ent- sprechenden Aktivpositionen der Y.________ AG (Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG und D.________) hätten allerdings unmittelbar nach deren Gewährung an diese Personen vollständig abgeschrieben werden müssen, da sowohl die Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage der I.________ AG als auch die Einkom- mens- und Vermögenssituation von D.________ keine Rückzahlung der Kredite an die Y.________ AG erwarten liess. Durch die Entgegennahme und Verwendung der Darlehen und die durch ihn vorgenommene Neugewährung

Seite 61/141 von Krediten an die I.________ AG und ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschuldung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2016. 5.2.4 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr Im Geschäftsjahr 2017 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2017 folgende Ausgaben der Y.________ AG zugunsten der I.________ AG und D.________ selbst gegenüber: [Tabelle] Am 20. Juni 2017 erfolgte zudem eine Zahlung an J.________ in der Höhe von CHF 33'856.00 mit dem Betreff "Rückzahlung Darlehen J.________". Gemäss Darlehensvertrag vom 15. April 2016 betraf diese Zahlung allerdings ein der I.________ AG gewährtes Darlehen, welches am 31.07.2016 fällig wurde. Auch bei dieser Transaktion han- delt es sich demnach um eine solche, welche buchhalterisch als Forderung der Y.________ AG gegenüber der I.________ AG hätte ausgewiesen werden müssen. Durch die dargestellten Zahlungen an die bzw. zugunsten der I.________ AG wurden dieser Gesellschaft im Ge- schäftsjahr 2017 CHF 85'882.30 an neuen Krediten zulasten der Y.________ AG gewährt. Die aufgelisteten Zah- lungen an D.________ privat stellen – aufgrund deren Verbuchung über das Kontokorrentkonto 1160 – ebenfalls neu gewährte Kredite zulasten der Y.________ AG und zugunsten von D.________ in der Gesamthöhe von CHF 114'486.35 dar. Die entsprechenden Aktivpositionen der Y.________ AG (Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG und D.________) hätten unmittelbar nach deren Gewährung an diese Personen vollständig ab- geschrieben werden müssen, da sowohl die Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage der I.________ AG als auch die Einkommens- und Vermögenssituation von D.________ keine Rückzahlung der Kredite an die Y.________ AG erwarten liess. Durch die Entgegennahme und Verwendung der Darlehen und die durch ihn dadurch vorgenomme- ne Neugewährung von Krediten an die I.________ AG und ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschul- dung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2017 weiter. 5.2.5 Durch die Y.________ AG bezogene Darlehen und deren Verwendung im Geschäftsjahr 2018 Im Geschäftsjahr 2018 nahm D.________ die nachfolgenden Darlehen für die Y.________ AG entgegen: [Tabelle] Diesen Eingängen aus Darlehen stehen im Geschäftsjahr 2018 folgende Bezüge von D.________ gegenüber: [Tabelle] Die dargestellten Überweisungen an D.________ sowie die Barbezüge, welche er über das Geschäftskonto der Y.________ AG tätigte, wären, hätte eine Buchführung bei der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 noch stattgefun- den, aufgrund des privaten Verwendungszweckes analog den Vorjahren 2016 und 2017 als Darlehen an D.________ bzw. über das entsprechende Kontokorrentkonto 1160 als Forderungen der Y.________ AG gegenü- ber D.________ zu verbuchen gewesen. D.________ gewährte sich auf diese Weise im Geschäftsjahr 2018 neue

Seite 62/141 Kredite zu seinen eigenen Gunsten in der Höhe von CHF 76'672.55. Die entsprechende Forderung der Y.________ AG war aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation von D.________ jedoch nicht werthaltig und hätte un- mittelbar nach deren Entstehung vollständig abgeschrieben werden müssen. Durch die Verwendung der für die Y.________ AG entgegen genommenen Darlehen und die durch ihn dadurch vorgenommene Neugewährung von Krediten an ihn selbst, verschlimmerte D.________ die Überschuldung der Y.________ AG im Geschäftsjahr 2018 weiter. 5.2.6. Gesamthafte Auswirkungen auf die Überschuldungssituation / Subjektives Durch die kontinuierlichen Darlehensaufnahmen, welche D.________, handelnd für die Y.________ AG, veranlass- te und welche nur ganz marginal für werterhaltende und bilanzierungsfähige Arbeiten oder Einkäufe verwendet wurden, und die hohen Schuldzinsen zum einen sowie die mit AE.________ und V.________ abgeschlossenen Ar- beitsverträge und dem am 3. Januar 2017 abgeschlossenen Mietvertrag für den Raum in Steinhausen bzw. den entsprechenden und weiteren – systematisch nicht verbuchten – Schulden zum andern, stieg die Überschuldung der Y.________ AG bis zu deren Konkurs am __. Mai 2019 immer weiter an. Alleine durch die Darlehensaufnahmen in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 fielen neue Passiven bei der Y.________ AG im Umfang von CHF 1'066'000.00 an. Aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft, des seit 2002 (Vorgängergesellschaften der Y.________ AG) im Wesentlichen gleichbleibenden Geschäftszwecks/-modells, welches bis dahin nicht erfolg- reich gewesen war, den damit verbundenen, fehlenden Erlösen aus dem Geschäftsbetrieb und dem Umstand, dass die Darlehen u.a. zu den oben dargestellten, geschäftsfremden und überwiegend D.________ und der I.________ AG zugutekommenden Zwecken verwendet wurden, welchen keine werthaltige Forderung der Y.________ AG ge- genüberstand, bestand für D.________ keine Aussicht darauf, dass diese Darlehen je zinsträchtig zurückbezahlt werden können und die Überschuldungssituation der Y.________ AG im Laufe der Zeit verbessert werden würde. D.________ war sich aufgrund dieser und weiterer Umstände, insbesondere auch wegen seiner Position als Ge- schäftsführer sämtlicher seiner seit 2002 gescheiterten Gesellschaften und bei der I.________ AG und der Y.________ AG, den bei der Y.________ AG im Wesentlichen nicht vorhandenen, werthaltigen Aktiven sowie der genannten Vorgänge um die Gründung der Y.________ AG (hälftige Liberierung und zeitnaher Abzug des liberier- ten Aktienkapitals ohne werthaltige Gegenforderungen) bei der Entgegennahme der Darlehen und der unmittelbar darauffolgenden Gewährung von Krediten an sich und die I.________ AG bewusst, dass er die Überschuldung der Y.________ AG durch sein Handeln stetig verschlimmerte. 5.3 Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung / Konkursverschleppung Aufgrund der vorstehend dargelegten, ungenügenden Kapitalausstattung der Y.________ AG, war die Gesellschaft seit 10. Oktober 2014 und damit unmittelbar nach ihrer Gründung überschuldet. D.________ hatte die ungenügen- de Kapitalausstattung bzw. den Abzug des überwiegenden Teils des nur hälftig liberierten Aktienkapitals der Y.________ AG von CHF 50'000.00 selbst veranlasst und war sich der Überschuldungssituation bei der Y.________ AG bewusst. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Ge- sellschaft hätte er bereits am 10. Oktober 2014 bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung gemäss den Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 OR vorgehen, eine Zwischenbilanz erstellen, diese ei- nem zugelassenen Revisor zur Prüfung unterbreiten und die Bilanz beim zuständigen Gericht deponieren müssen, da zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Passiven der Y.________ AG weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt waren. D.________ unterliess es jedoch bewusst, seinen diesbezüglichen Pflichten als Verwaltungsrat der Y.________ AG nachzukommen und ergriff bis zum Konkurs der Gesellschaft am __. Mai 2019 auch keine ernsthaften Sanierungsbemühungen.

Seite 63/141 Als Verwaltungsratspräsident wäre es zudem ihm oblegen, um eine ordnungsgemässe Buchführung innerhalb der Y.________ AG besorgt zu sein. Die Y.________ AG bzw. die für die Buchhaltung zuständigen Personen vor Ort führten zwar bis Ende des Jahres 2017 ein Hauptbuch für die Gesellschaft, auf dem die Transaktionen der Gesell- schaft abgebildet wurden; jedoch wurden die Buchhaltungen seit der Gründung der Y.________ AG am __. Sep- tember 2014 bis zum Konkurs am __. Mai 2019 nie ordnungsgemäss und gesetzeskonform geführt, insbesondere erfolgten die wesentlichen Buchungen ohne Belegnachweise und waren bzw. sind damit nicht nachprüfbar. Die Hauptbuchsaldi wurden zudem nicht systematisch in die Bilanz und ins Hauptbuch des jeweiligen Folgejahres über- tragen. Die gemäss Art. 698 ff. OR vorgeschriebene Generalversammlung wurde während der gesamten Dauer des Bestehens der Y.________ AG nicht abgehalten und dieser nie eine Jahresrechnung der Gesellschaft vorgelegt. Ab dem Geschäftsjahr 2018 führte die Y.________ AG bis zur Konkurseröffnung zudem gar keine Buchhaltung mehr, sondern D.________ erstellte zusammen mit AD.________ lediglich einen inhaltlich unwahren Jahresab- schluss. Als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer sowie rechtlich und faktisch die Gesellschaft beherrschender Person bei der Y.________ AG missachtete D.________ mit den genannten Ver- säumnissen mehrere gesetzliche Bestimmungen zur Unternehmensführung, u.a. Art. 716a, Art. 725 und Art. 957 ff. OR, und handelte dergestalt arg nachlässig in seiner Berufsausübung und der Verwaltung des Vermögens der Y.________ AG. Durch das Nichtbefolgen der Regeln von Art. 725 Abs. 2 OR verschleppte D.________ zudem wissentlich und wil- lentlich und zum Schaden der Gesellschaftsgläubiger den Konkurs der Y.________ AG. 5.4 Konkursverfahren und Verschleppungsschaden Über die Y.________ AG wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom __. Mai 2019 der Konkurs eröffnet. Im rechtskräftigen Kollokationsplan im Konkurs Nr. 20190151 der Y.________ AG wurden insgesamt CHF 1'838'881.05 an Forderungen gegenüber der Gesellschaft angemeldet und zugelassen. Den Forderungen ste- hen lediglich CHF 18'739.20 an inventarisierten Vermögenswerten gegenüber. Wäre D.________ seinen Pflichten als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Y.________ AG nachgekommen, hätte er bereits am 10. Oktober 2014 die Bilanz der Gesellschaft beim zu- ständigen Gericht deponieren müssen. Indem er dies vorsätzlich nicht tat, verschlimmerte er die Überschuldung bis zum Konkurs der Y.________ AG am __. Mai 2019 stetig. Da die Gesellschaft bereits unmittelbar nach ihrer Grün- dung überschuldet war und bereits zu diesem Zeitpunkt jegliche Geschäftstätigkeit hätte einstellen müssen, wären bei gesetzeskonformem Vorgehen sämtliche heute kollozierten Forderungen gegenüber der Y.________ AG nicht angefallen. Der durch D.________ verursachte Verschleppungsschaden beträgt demnach CHF 1'820'141.85. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 84 ff.): "4.2 Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass eine (nur) hälftige Liberierung des Aktienkapitals bei der Gesell- schaftsgründung in Art. 632 Abs. 2 OR vorgesehen und somit nicht per se strafbar ist. Da die Pflicht zur Nachlibe- rierung überdies einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrat voraussetzt (Art. 634b Abs. 1 OR), eine diesbezügliche Pflichtverletzung 'lediglich' die in Art. 681 OR normierten Rechtsfolgen (Verzugszinsen, Verlustig- Erklärung, Konventionalstrafe) nach sich zieht und überdies innert zehn Jahren verjährt, kann die seitens der

Seite 64/141 Staatsanwaltschaft angenommene Wertlosigkeit der Forderung aus nicht liberiertem Aktienkapital keine 'ungenü- gende Kapitalausstattung' begründen. Gleiches gilt im Ergebnis für die überdies angeführten 'allfälligen weitere Forderungen' gegenüber dem Beschuldigten, die ebenfalls nicht werthaltig gewesen seien, zumal diese Formulie- rung nicht dem in Art. 9 StPO normierten Anklageprinzip entspricht. Wie bereits unter B.III.3.2 dargelegt, ist der Beschuldigte sodann vom Vorwurf der schwindelhaften Gründung der Y.________ AG freizusprechen, können die Zahlung der CHF 35'000.00 an die I.________ AG und die Verbuchung der CHF 3'000.00 über das Konto 1160 'KKrt D.________' doch (in dubio pro reo) nicht als (verbotene) Kapitalrück- gewähr an einen Aktionär qualifiziert werden. Die vom Bundesgericht als ein (Haupt-)Anwendungsfall ungenügen- der Kapitalausstattung qualifizierte Konstellation einer Schwindelgründung, in welcher der neu gegründeten Gesell- schaft das Aktienkapital von vornherein nicht effektiv zur Verfügung steht, ist somit ebenfalls nicht gegeben. Ob die Y.________ AG im Sinne der vorzitierten Lehrauffassung unterkapitalisiert war und eine solches Konstellati- on in Anbetracht der vom Gesetzgeber als ausreichend erachteten Mindestkapitalisierung (Art. 632 OR) überhaupt unter Art 165 StGB fallen kann, kann dahinstehen, hätte es doch diesfalls näherer Ausführungen in der Anklage zum gravierenden Missverhältnis des liberierten Aktenkapitals von CHF 50'000.00 und den im Gründungszeitpunkt erforderlichen Mitteln bedurft. 4.3 Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist die Tatbestandvariante der ungenügenden Kapitalausstat- tung nicht erfüllt. […] 5.7 Zusammenfassend sind somit die der I.________ AG gewährten Darlehen in Höhe von CHF 114'000.00 und CHF 4'611.93, die aus Geldern gestammt haben, welche die Y.________ AG ihrerseits als Darlehen erhalten hat, als 'leichtsinniges Benützen von Krediten' zu qualifizieren. Zudem sind die Vergütungen an die I.________ AG in Höhe von CHF 114'000.00 (2016) und CHF 16'272.15 (2017) als 'leichtsinniges Gewähren von Krediten' zu quali- fizieren. Wie bereits dargelegt, ist diese Tatbestandsvariante erfüllt, wenn Kredite ohne Absicherung gewährt wer- den, was u.a. bei einem Verzicht auf reelle Sicherheiten bei offensichtlich zweifelhafter Bonität des Schuldners der Fall ist. […] 6.2.4.2 Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden aArt. 725 Abs. 2 OR der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Er- gibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesell- schaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter allen anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktre- ten. Der Anklagevorwurf ist dahingehend formuliert, dass die Y.________ AG per 10. Oktober 2014 überschuldet gewe- sen sei und der Beschuldigte (somit) an diesem Datum bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz habe erstellen und die Bilanz habe deponieren müssen (da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Passiven der Gesellschaft weder zu Fort- führungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt gewesen seien). Eine Überschuldung per 10. Oktober 2014 ist nicht erwiesen; zur 'begründeten Besorgnis einer Überschuldung', d.h. den diesbezügliche[n] Erfordernissen und

Seite 65/141 Zahlen hat sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht geäussert. Somit ist dieser Tatvorwurf nicht weiter zu prüfen. 7. Der sog. Verschleppungsschaden beträgt gemäss den Darlegungen in der Anklage CHF 1'820'141.85. Die Y.________ AG sei aufgrund ihrer ungenügenden Kapitalausstattung und dem Abzug des nur hälftig liberierten Aktienkapitals bereits per 10. Oktober 2014 überschuldet gewesen. Die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Dar- lehensaufnahmen und -gewährungen hätten deren Überschuldung aufgrund der im Wesentlichen nicht vorhande- nen Geschäftstätigkeit, der marginalen Erlöse und der mindestens teilweise nicht geschäftsmässigen Verwendung der Darlehen bis zu deren Konkurs am __. Mai 2019 verschlimmert. Ebenso zur Verschlimmerung der Überschul- dung beigetragen hätten die hohen Schuldzinsen, die mit AE.________ und V.________ abgeschlossenen Arbeits- verträge und der am 3. Januar 2017 abgeschlossene Mietvertrag für den Raum in Steinhausen bzw. die entspre- chenden und weitere nicht verbuchte Schulden. Bereits die Darlehensaufnahmen in den Jahren 2016 bis 2018 hät- ten neue Passiven von CHF 1'066'000.00 generiert. Im rechtskräftigen Kollokationsplan im Konkurs vom __. Mai 2019 seien Forderungen gegenüber der Y.________ AG von CHF 1'838'881.05 angemeldet und zugelassen wor- den, denen lediglich CHF 18'739.20 an inventarisierten Vermögenswerten gegenübergestanden hätten. Da die Ge- sellschaft bereits unmittelbar nach ihrer Gründung überschuldet gewesen sei und bereits zu diesem Zeitpunkt jegli- che Geschäftstätigkeit hätte einstellen müssen, wären bei gesetzeskonformem Vorgehen sämtliche kollozierten Forderungen nicht angefallen. […] 7.1 Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft erwähnten hohen Schuldzin- sen, die mit AE.________ und V.________ abgeschlossenen Arbeitsverträge, der am 3. Januar 2017 abgeschlos- sene Mietvertrag und die weiteren, systematisch nicht verbuchten Schulden nicht mit, dem Beschuldigten zur Last gelegten Bankrotthandlungen korrespondieren. Ob diese (allfälligen) Handlungen zu einer Verschlimmerung der Überschuldung der Y.________ AG beigetragen haben, ist somit in Beachtung des in Art. 9 StPO normierten An- klageprinzips nicht weiter zu prüfen (zumal die 'weiteren Schulden' auch nicht hinreichend konkretisiert sind). 7.2 Des Weiteren ist nicht erstellt, dass die Y.________ AG am 10. Oktober 2014 überschuldet war. Wann in der Zeit zwischen diesem Datum und dem Konkurs vom __. Mai 2019 unter Berücksichtigung 'realer" Zahlen' ei- ne Überschuldung eingetreten ist, ist der Anklage nicht zu entnehmen. Einer solchen Darlegung hätte es jedoch be- durft, um prüfen und ggfls. feststellen zu können, ob bzw. dass die inkriminierten Bankrotthandlungen, d.h. • die Entgegennahme von (inkriminierten) Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 118'611.93 in den Ge- schäftsjahren 2016 und 2017; und • die Gewährung von Darlehen von CHF 130'272.15 an die I.________ AG in den Geschäftsjahren 2016 und 2017; sowie zur anklagerelevanten Verschlimmerung der Überschuldung bzw. einem konkreten Verschleppungsschaden geführt haben. Zwar liegt es auf der Hand, dass die Weiterführung der Y.________ AG nach dem 10. Oktober 2014 und die Darlehensaufnahmen weitere Verbindlichkeiten und damit auch Konkursgläubiger und die Darlehnsgewährungen aufgrund des entsprechenden Abschreibungsbedarfs eine Verringerung von Aktiven zur Folge hatten, doch bedeu- tet dies nicht zwangsläufig, dass die Gesellschaft bereits vor den entsprechenden Handlungen überschuldet war und diese Überschuldung somit im Sinne der Anklage verschlimmert wurde. Wie bereits dargelegt, setzt ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse voraus. Zwar hat das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil 6B_985/2016 vom 27. Fe- bruar 2017 festgehalten, dass sich der Kausalzusammenhang zwischen einer unterlassenen Überschuldungsanzei-

Seite 66/141 ge und der Verschlimmerung der Überschuldung aus der Zunahme der Eigenkapitalverluste ergebe; allerdings hat es auch (bzw. sogar) in dieser Fallvariante auf konkrete Zahlen abgestellt, die in concreto nicht vorliegen. Gleiches gilt im Ergebnis für die in der Anklage erwähnten Buchungen ohne Belegnachweise und die nicht systema- tische Übertragung der Hauptbuchsaldi in die Bilanz und das Hauptbuch des Folgejahres, der unterlassenen Abhal- tung von Generalversammlungen sowie einer Buchhaltung ab dem Jahr 2018. Da die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten auch diesfalls vorwirft, dass seine Handlungen und Unterlassungen zur Verschlimmerung der Über- schuldung der Y.________ AG geführt haben, hätte sie den jeweiligen Kausalzusammenhang darlegen müssen. 8. Angesichts der vorgenannten Sach- und Rechtslage ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirt- schaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen (wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dar- lehensgewährungen an die I.________ AG als ungetreue Geschäftsbesorgung, die Nichtübertragung der Haupt- buchsaldi in die Bilanz und das Hauptbuch des Folgejahres als Urkundenfälschung und die unterlassene Buch- führung im Geschäftsjahr 2018 als Unterlassung der Buchführung zu qualifizieren sind). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft trug an der Berufungsverhandlung zum Tatvorwurf der Misswirtschaft zusammengefasst Folgendes vor: Die Bekämpfung des Konkursmissbrauchs sei in den letz- ten 15 Jahren zu einem zentralen Thema in der Wirtschaftsstrafverfolgung geworden. Per

1. Januar 2025 sei sogar ein entsprechendes Bundesgesetz in Kraft getreten, aus welchem der gesetzgeberische Wille hervorgehe, in diesem Bereich die Schraube anzuziehen. Die Strafverfolgung habe neue Konzepte entwickelt, um klassischen Konkursreitern beizukom- men. Daraus dürfe aber im Umkehrschluss keineswegs folgen, dass die raffiniert und syste- matisch vorgehenden Täter – wozu der Beschuldigte zähle – bessergestellt würden. Nichts- destotrotz sei der Beschuldigte freigesprochen worden, offenbar weil die Vorinstanz an die Beweiswürdigung und die Anklageformulierung bei Konkursdelikten viel höhere Anforderun- gen stelle als bei anderen Vermögensdelikten (OG GD 9/1/2 S. 8). 1.3.2 Der Anklagevorwurf sei dahingehend formuliert, dass die Y.________ AG per 10. Oktober 2014 überschuldet gewesen sei und der Beschuldigte an diesem Datum bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung nach den Regeln von Art. 725 ff. OR hätte vorgehen müssen. Die Vorinstanz sei jedoch der Ansicht gewesen, eine begründe- te Besorgnis einer Überschuldung per 10. Oktober 2014 sei nicht erwiesen und damit sei der Tatvorwurf nicht weiter zu prüfen. Der Ansicht der Vorinstanz stehe die qualifizierte Meinung des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft gegenüber, welcher in seinem Bericht vom

3. Juni 2020 zum Schluss gelangt sei, die Y.________ AG sei per diesem Datum faktisch überschuldet gewesen. Sodann vermische die Vorinstanz zwei Fragen: Diejenige nach der begründeten Besorgnis einer Überschuldung und den damit einhergehenden Handlungs- pflichten gemäss Art. 725 ff. OR und diejenige nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der Über- schuldung. Was nämlich per 10. Oktober 2014 vorgefunden werde, sei auf jeden Fall ein Ka- pitalverlust, der entsprechende Verpflichtungen des Beschuldigten zu Sanierungsbemühun- gen mit sich gebracht hätte. Nicht in Betracht gezogen werde von der Vorinstanz, dass auf- grund der Aktenlage kaum ein anderer Beweisschluss zulässig sein dürfte, als dass der Be- schuldigte der Y.________ AG nie wirklich Aktiven zur alleinigen Verfügung habe stellen wol- len. Auf jeden Fall habe er am 10. Oktober 2014 eine Situation vorgefunden, welche Pflichten gemäss Art. 725 ff. OR nach sich gezogen hätte. Feststehe auch, dass der Beschuldigte die- sen Pflichten bis zum Konkurs am __. Mai 2019 nie nachgekommen sei. Auch wenn man da-

Seite 67/141 von ausgehe, die Überschuldung sei erst später eingetreten, sei dieser Sachverhalt von der Anklage abgedeckt (OG GD 9/1/2 S. 9-11). 1.3.3 Unverständlich sei das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Tatvariante des leichtsin- nigen Benützens und Gewährens von Kredit. Dem Urteil der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, denn systematisch seien die berücksichtigten Beträge nicht über ein erfolgsrelevan- tes Aufwandkonto, sondern entweder über die Kontokorrentkonten des Beschuldigten oder das Kontokorrenkonto Gruppe und damit erfolgsneutral verbucht worden. Hier könne man nicht einfach reale Aufwände hineininterpretieren. Schliesslich gelange immerhin auch die Vorinstanz zum Schluss, dass die der I.________ AG gewährten Vergütungen in der Höhe von CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15 als leichtsinniges Gewähren von Krediten zu quali- fizieren sei. Widersprüchlich erscheine allerdings, dass es kein follow-up gebe und letztlich ein vollständiger Freispruch bei der Misswirtschaft ausgefällt werde. Die Staatsanwaltschaft könne sich das nur so erklären, dass die Ausführungen beim Verschleppungsschaden auch auf diese Tatbestandsvariante bezogen sei und die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Verschlimmerung der Überschuldung nicht erstellt sei. Die Vorinstanz wäre verpflichtet ge- wesen zu prüfen, ob das leichtsinnige Benützen bzw. Gewähren von Krediten wie angeklagt zu einer Verschlimmerung der Überschuldung geführt habe (OG GD 9/1/2 S. 12). 1.4.1 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Misswirtschaft sinngemäss aus, es sei möglich, eine Aktiengesellschaft zu 50 % zu liberie- ren. Das sei nicht wider das Gesetz. Der Beschuldigte habe Anspruch auf Lohn und auf ein VR-Honorar gehabt. Das seien vertragliche Beziehungen. Einzig die Gewährung eines Dar- lehens in Höhe von CHF 114'000.00 respektive CHF 4'000.00 könne allenfalls als Misswirt- schaft betrachtet werden. Hierzu sei allerdings zu sagen, dass die I.________ AG und die Y.________ AG eng zusammengearbeitet hätten. Nicht einmal V.________ habe verstan- den, weshalb zwei Gesellschaften gegründet worden seien. Man habe die Infrastruktur, Mit- arbeiter und gegenseitiges Know-how geteilt. Die Weiterleitung des Darlehens habe auch der Y.________ AG Vorteile gebracht. 1.4.2 Ein Kapitalverlust liege vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt sei. Eine Überschuldung liege vor, wenn das Gesellschaftsvermögen das Fremdkapital nicht mehr de- cke. Was eine faktische Überschuldung sei, erschliesse sich der Verteidigung nicht. Entwe- der habe man eine Überschuldung oder eine Unterbilanz. Die Anklageschrift und das Ankla- geprinzip seien wichtige Grundsätze. Es gehe nicht an, per 10. Oktober 2014 von einer fakti- schen Überschuldung zu sprechen und dann zu erwarten, dass auch spätere Zeitpunkte ge- prüft würden. Wenn überhaupt, hätte dies so in der Anklageschrift formuliert werden müssen (OG GD 9/1 S. 8). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich derjenige Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausstat- tung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder ver- schlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun-

Seite 68/141 fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. 2.2 Täter kann der Schuldner oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als deren Mitglied (lit. a), als Gesellschafter (lit. b), als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich (lit. c) oder ohne Organ, Mitglied ei- nes Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter (lit. d) handelt. Organe i.S.v. Art. 29 lit. a StGB können nur für die Verletzung von Pflichten haften, die sie für die jeweilige Organisation erfüllen müssen (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 29 StGB N. 16). Für die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit innerhalb der Gesellschaft gelten primär die gesellschaftsrechtlichen Zuordnungsregeln innerhalb einer ju- ristischen Person (sinngemäss: Niggli/Geller, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Konzern, in: Niggli/Amstutz, Verantwortlichkeit im Unternehmen, Basel 2007, S. 157 ff.; Weissenber- ger, a.a.O., Art. 29 StGB N 16). 2.3 Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post heraus- stellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Art. 165 Abs. 1 StGB nennt sodann verschiedene Tathand- lungsvariante, durch welche der Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt werden kann, so jene der ungenügenden Kapitalausstattung, jene des leichtsinnigen Benützens und Gewährens von Krediten sowie jene der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung und die herrschenden Lehrmeinungen zu diesen Tatvarianten zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. IV./2.3.1-2.3.3). Weitere Ausführungen folgen soweit erforderlich im Rahmen der Subsumtion. 2.4 Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsun- fähigkeit). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn die- ser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Beim Unterlassen der Überschuldungsanzeige ergibt sich der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimme- rung der Überschuldung aus der Zunahme der Eigenkapitalverluste (Urteil des Bundesge- richts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1). 2.5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annimmt, be- geht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4).

Seite 69/141 2.6 Die Misswirtschaft ist im Verhältnis zu Art. 164 StGB als subsidiärer Auffangtatbestand zu verstehen. Bei der Misswirtschaft steht weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (Hagenstein, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 11) Dem Richter kommt daher ein sehr weitgehendes Er- messen zu (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 9). Wird der Tatbestand der Misswirtschaft durch mehrere Handlungen erfüllt, die in ihrer Gesamtheit zum Konkurs bzw. zum Verlust- schein führen, wird der Täter wegen einfacher Misswirtschaft verurteilt (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 106). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Handlungen wäre systemwidrig, weil andauernd die Pflicht, im Interesse der Gläubiger im Umgang mit dem eigenen Vermö- gen eine gewisse Diligenz walten zu lassen und es zu erhalten, verletzt wird. Dementspre- chend begründen mehrere Bankrotthandlungen, die in ihrer Gesamtheit zum Konkurs führen, nur einfache Misswirtschaft (Trechsel/Ogg, in: Trechsel Pieth [Hrsg], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 14). 2.7.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen ist das Anklageprinzip nicht Selbstzweck (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 126 E. 1.2). 2.7.2 Unter dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft führt die Staatsanwaltschaft aus, die Y.________ AG sei per 10. Oktober 2014 faktisch überschuldet gewesen (SG GD 1/1 S. 27). Unter dem Titel "Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung / Konkursverschleppung" kon- kretisierte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf folgendermassen: "Aufgrund der vorstehend dargelegten, ungenügenden Kapitalausstattung der Y.________ AG, war die Gesellschaft seit 10. Oktober 2014 und damit unmittelbar nach ihrer Gründung überschuldet. D.________ hatte die ungenügen- de Kapitalausstattung bzw. den Abzug des überwiegenden Teils des nur hälftig liberierten Aktienkapitals der Y.________ AG von CHF 50'000.00 selbst veranlasst und war sich der Überschuldungssituation bei der Y.________ AG bewusst. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Ge- sellschaft hätte er bereits am 10. Oktober 2014 bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung gemäss den Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 OR vorgehen, eine Zwischenbilanz erstellen, diese ei- nem zugelassenen Revisor zur Prüfung unterbreiten und die Bilanz beim zuständigen Gericht deponieren müssen, da zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Passiven der Y.________ AG weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt waren. D.________ unterliess es jedoch bewusst, seinen diesbezüglichen Pflichten als Verwaltungsrat der Y.________ AG nachzukommen und ergriff bis zum Konkurs der Gesellschaft am __. Mai 2019 auch keine ernsthaften Sanierungsbemühungen." 2.7.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Anklagevorwurf sei dahingehend formuliert, dass die Y.________ AG per 10. Oktober 2014 überschuldet gewesen sei und der Beschuldigte (so- mit) an diesem Datum bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Über-

Seite 70/141 schuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz habe erstellen und die Bilanz habe deponieren müssen (da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Passiven der Gesellschaft weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt gewesen seien). Eine Überschuldung per 10. Oktober 2014 sei nicht erwiesen; zur "begrün- deten Besorgnis einer Überschuldung", d.h. den diesbezüglichen Erfordernissen und Zahlen habe sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht geäussert. Somit sei dieser Tatvorwurf nicht weiter zu prüfen (OG GD 1/1 S. 103 / E. IV./6.2.4.2). 2.7.4 Die Staatsanwaltschaft führte dazu an der Berufungsverhandlung aus, sie müsse gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore vom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgehen, wie sie bei Vermögensdelikten im Zweifel den grösstmöglichen Deliktsbetrag anklagen müsse. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelange, der Besorgniszeitpunkt sei erst später eingetre- ten und der Verschleppungsschaden sei entsprechend kleiner, sei dies von der Anklage- schrift mitumfasst und stelle nichts anderes dar als eine Schlussfolgerung mithilfe des argu- mentum a maiore ad minus. Es ergebe sich sachlogisch, dass sich die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung für einen Besorgniszeitpunkt entscheiden müsse und nicht für sämtli- che späteren in Frage kommenden Zeitpunkte Eventualanklagen formulieren könne (OG GD 9/1/2 S. 11). 2.7.5 Vorab ist festzuhalten, dass für die tatbestandsbegründende Pflichtverletzung entscheidend ist, wann die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand und nicht, wann die Über- schuldung tatsächlich eintrat. Ab dem Besorgniszeitpunkt wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, seine Pflichten gemäss Art. 725 ff. OR wahrzunehmen. Hinsichtlich des Zeitpunk- tes, ab welchem der Beschuldigte hätte tätig werden müssen, ist die Anklageschrift relativ of- fen formuliert, heisst es doch, der Beschuldigte hätte "bereits am 10. Oktober 2014 bzw. zeitnah danach aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung gemäss den Vor- schriften von Art. 725 Abs. 2 OR vorgehen" müssen. Mithin geht bereits aus dieser Formulie- rung hervor, dass auch Besorgniszeitpunkte nach dem 10. Oktober 2014 vom Anklagevor- wurf umfasst sind. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe "bis zum Konkurs der Gesellschaft am __. Mai 2019 auch keine ernsthaften Sanierungsbemühungen" ergriffen. Damit wird klar, dass dem Beschuldigten nicht ein isoliertes Fehlverhalten am __. Mai 2019 vorgeworfen wird bzw. dass sich sein pflichtwidriges Verhalten über eine längere Zeitdauer erstreckt haben soll. Im Übrigen machte die Verteidigung vor der Vorinstanz nicht geltend, das Anklageprinzip sei verletzt und der Beschuldigte wisse nicht, was ihm unter dem Ankla- gevorwurf der Misswirtschaft vorgeworfen werde (vgl. SG GD 8/5 S. 18). Vor diesem Hinter- grund und eingedenk der Rechtsnatur des Tatbestandes der Misswirtschaft, bei welchem es weniger um einzelne Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern vielmehr um ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten geht, ist zu konstatieren, dass die Anklageschrift auch Be- sorgniszeitpunkte nach dem 14. Oktober 2014 umfasst und diesbezüglich dem Anklagrund- satz genügt. Bei einer anderen Sichtweise verkäme das Anklageprinzip zum Selbstzweck und die Staatsanwaltschaft würde in die von ihr dargelegte Situation versetzt, in welcher sie diverse Eventualanklagen zu späteren Besorgniszeitpunkten formulieren müsste. Dies wäre der Klarheit und Präzision der Anklageschrift nicht zuträglich und würde auch die Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen den entsprechenden Vorwurf zur Wehr zu setzen, nicht ver- bessern. 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung

Seite 71/141 3.1 Ungenügende Kapitalausstattung der Y.________ AG 3.1.1 Der Beschuldigte war seit der Gründung der Y.________ AG Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (act. 24/1/4) und zudem auch deren operativer Geschäftsführer (act. 21/8 Frage 39 und 40). Er war somit Organ der Y.________ AG i.S.v. Art. 29 lit. a StGB. 3.1.2 Über die Y.________ AG wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom __. Mai 2019 der Konkurs eröffnet (act. 24/3/22-24). 3.1.3 Wie voranstehend aufgezeigt, hat der Beschuldigte zwischen dem 2. und 10. Oktober 2014, unmittelbar nachdem das Gründungskapital der Y.________ AG verfügbar geworden war, CHF 35'000.00 an die I.________ AG überwiesen, ohne dass diesen Transaktionen werthal- tige Aktivposten gegenübergestanden hätten. Das zur Hälfte liberierte Aktienkapital hatte von Anfang an gar nie zur vollständigen Verfügung der Y.________ AG gestanden. Bei der Gründung der Y.________ AG handelte es sich mithin um eine Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung (E. VI./3.1.4). 3.2 Leichtsinniges Benutzen und Gewähren von Krediten 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Y.________ AG, handelnd durch den Beschuldigten, im Jahr 2016 Darlehen von gesamthaft CHF 370'000.00 aufgenommen hat (act. 23/2/26-28). Drei Darlehen stammten von V.________, welcher der Y.________ AG am 6. Juli, 16. Au- gust und am 7. Dezember 2016 Darlehen von zweimal CHF 50'000.00 und einmal CHF 100'000.00 gewährte (act. 24/2/7/43; act. 24/2/9/261 ff.). Ein weiteres Darlehen i.H.v. CHF 50'000.00 hat der Bruder von V.________ gewährt (act. 24/2/9/261 ff.). AM.________, ein Freund von V.________, hat der Y.________ AG am 10. November 2016 und 26. Juni 2018 Darlehen über CHF 100'000.00 und CHF 50'000.00 gewährt (act. 24/2/3/44; act. 24/1/270-275). Auch beim letzten Darlehensgeber, AN.________, der am 1. Dezember 2016 ein Darlehen von CHF 20'000.00 gewährte, handelte es sich um einen Freund von V.________ (act. 24/2/3/28; act. 22/2 ff.). 3.2.2 Den Eingängen aus Darlehen standen im Geschäftsjahr 2016 Ausgaben der Y.________ AG von CHF 135’811.50 gegenüber (act. 23/2/26-29; OG GD 1/1 E. VI./5.2.2). Erstellt ist auch, dass diese Zahlungen durch den Beschuldigten ausgelöst wurden, war doch nur er für das Geschäftskonto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank zeichnungsberechtigt (act. 23/2/8; act. 23/2/15). Der Beschuldigte wollte sich zu den vorliegenden Zahlungen nicht äussern bzw. verwies auf die Buchhaltung (act. 21/22 Frage 122 ff.). Von den vorerwähnten Zahlungen kamen insgesamt CHF 127'712.50 der I.________ AG zugute, wobei diese Zahlun- gen buchhalterisch als "Rückzahlung Investitionsdarlehen" (CHF 114'000.00) und "Miete .________, Baar" (CHF 13'712.50) bezeichnet wurden (act. 24/2/9/261-266). Zwischen dem

6. Juli und dem 22. Dezember 2016 erfolgten zudem Zahlungen an den Beschuldigten im Gesamtbetrag von CHF 36'000.00 (act. 24/2/9/261-266). 3.2.3 Im Geschäftsjahr 2017 hat die Y.________ AG zwei Darlehen aufgenommen. Darunter ist das bereits unter dem Anklagevorwurf des Betruges behandelte Darlehen der Privatklägerin in Höhe von CHF 500'000.00 (E. IV./1.3; act. 24/2/1/140; act. 24/2/3/25). Ein weiteres Darle-

Seite 72/141 hen von CHF 40'000.00 wurde der Y.________ AG am 16. Mai 2017 von AO.________ ge- währt (act. 24/2/3/31; act. 24/2/9/315). 3.2.4 Im Geschäftsjahr 2018 nahm der Beschuldigte im Namen der Y.________ AG Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 156'000.00 auf. V.________ gewährte der Y.________ AG er- neut vier Darlehen am 8. Januar, 18. Mai, 21. Juni und 17. August 2018 in Höhe von CHF 20'000.00, CHF 25'000.00, CHF 1’000.00 und CHF 10'000.00 (act. 23/2/44; act. 23/2/50; act. 23/2/52). Zwei weitere Darlehen in Höhe von je CHF 50'000.00 stammten von AP.________ und AM.________ (act. 23/2/46; act. 23/2/50). 3.2.5 Insgesamt nahm der Beschuldigte für die Y.________ AG in den Jahren 2016-2018 Darlehen in Höhe von CHF 1'066'000.00 auf (2016: CHF 370'000.00, 2017: CHF 540'000.00, 2018: 156'000.00). Buchhalterisch führte dies zu einer Zunahme der Passiven in dieser Höhe. Auf der anderen Seite standen diesem Anstieg der Passiven – nach Verwendung dieser Gelder zu geschäftsfremden Zwecken – keine annähernd gleichwertigen Aktiven gegenüber. Der Beschuldigte verfolgte mit der Y.________ AG das gleiche Geschäftsmodell wie seit 2002 mit seinen Vorgängergesellschaften (E. III./8; vgl. HD 5/1/20). Mit diesem Geschäftsmodell konnten allerdings nie nennenswerte Erträge erwirtschaftet werden, so dass sowohl die K.________ AG, die O.________ AG wie auch die Q.________ AG Konkurs gingen bzw. aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Zudem wurde von der I.________ AG der Vertrag mit der AA.________ bereits am 20. Juni 2013 abgeschlossen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf ausgeführt, gibt es keine Gründe, weshalb der Beschuldigte hätte annehmen dürfen, dass ab dem Jahr 2017 durch den Verkauf von Produkten an die AA.________ ab Juni 2017 wesentliche Erträge erwirtschaftet werden könnten, zumal das in den vorangegangenen vier Jahren nicht möglich war. Die von der AA.________ durchgeführ- ten Testreihen führten nie zu den Ergebnissen, welche für eine Marktdurchdringung erforder- lich gewesen wären. Die Leistungsertragssteigerungen konnten nicht in dem erhofften Masse nachgewiesen werden (act. 30/18; act. 30/10). Weitere relevante Geschäftsbeziehungen, welche zu wesentlichen Einnahmen für die Y.________ AG hätten führen können, existierten während der Existenz der Gesellschaft nicht bzw. sind weder aktenkundig noch werden sol- che geltend gemacht. 3.3 Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung / Konkursverschleppung 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Y.________ AG sei seit dem 10. Oktober 2014 und damit unmittelbar nach ihrer Gründung überschuldet gewesen (SG GD 1/1 S. 35). Die Vorinstanz hielt fest, dass eine Überschuldung per 10. Oktober 2014 nicht erwiesen sei (OG GD 1/1 E. IV./6.2.4.2). Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn die Forderungen ihrer Gläubiger weder zu Fort- führungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 aOR [Urteil des Bun- desgerichts 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E 3.3]), d.h. die Aktiven der Gesellschaft nicht mehr das gesamte Fremdkapital decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021, 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2.2). Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten (Art. 725b Abs. 1 OR).

Seite 73/141 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Anklage mehrfach auf den Bericht ihres internen Wirtschaftsprüfers vom 3. Juni 2020. Nach Art. 195 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden amtliche Berichte über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Qualifikation von Polizeibeamten, die Amtsberichte über die forensische Auswertung von Datenträgern erstellen, substanziiert be- stritten werden; andernfalls kann das Gericht darauf abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 3.5.1 f.). Gleiches gilt für Berichte des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft, sofern die Behauptung, die darin enthaltenen Zahlen und Berech- nungen seien falsch und der Bericht nicht objektiv, nur pauschal und unsubstanziiert erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 1.2). Die Verteidigung hat we- der vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dargetan, weshalb nicht auf den vorer- wähnten Bericht des Wirtschaftsprüfers abgestellt werden könnte und dergleichen ist auch nicht ersichtlich (SG GD 8/5). 3.3.3 Der Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2020 aus, die Y.________ AG sei "quasi schon bei der Gründung und jedenfalls per 31.12.2015 – und damit vor Aufnahme ihrer (vorgegebenen) Geschäftstätigkeit per 1.8.2016 – faktisch über- schuldet" gewesen (act. 11/21). Die Vorinstanz stellte jedoch per 10. Oktober 2014 keine Überschuldung, sondern "nur" eine Unterbilanz der Y.________ AG fest (OG GD 1/1 E. IV./6.2.4.1 S. 103). Der Wirtschaftsprüfer führte nicht aus, weshalb die Überschuldung je- denfalls per Ende 2015 festgestanden habe. Die Überschuldung der Y.________ AG per En- de 2015 ergibt sich jedoch aus der Buchhaltung 2014/2015, haben doch die Aktiven nicht mehr das gesamte Fremdkapital gedeckt (act. 24/2/9/516-518). 3.4 Die Staatsanwaltschaft führt unter dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft auch die Ausga- ben der Y.________ AG in den Geschäftsjahren 2016-2018 auf (SG GD 1/1 S. 29-34). Diese Ausgaben sind auch Teil des Anklagevorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (SG GD 1/1 S. 37). Folglich wird betreffend die Ausgaben der Y.________ AG auf die entsprechen- den Ausführungen zu diesem Anklagevorwurf verwiesen (E. VIII./3.1 ff.). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB kann durch verschiedene Tathandlungsvarianten erfüllt werden. Von der Tathandlungsvariante der ungenügenden Ka- pitalausstattung sind insb. die sog. Schwindelgründungen erfasst (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 13). Vorliegend ist erstellt, dass bei der Y.________ AG eine Schwindel- gründung vorlag, so dass dem Beschuldigten eine ungenügende Kapitalausstattung der Y.________ AG anzulasten ist. 4.2 Ein den Tatbestand der Misswirtschaft begründendes leichtsinniges Benützen von Kredit kann im Überschreiten von Kreditlimiten, in einer Kreditaufnahme zu völlig marktwidrigen Konditionen oder in der Aufnahme zusätzlicher Kredite bei bereits bestehender schlechter fi- nanzieller Lage erblickt werden. Ist eine Rückzahlung der verwendeten Kredite unwahr- scheinlich aufgrund der Art der Verwendung des Kredits, kann darin auch ein Hinweis auf die leichtsinnige Benützung desselben liegen (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 27). Wie ge- zeigt hat der Beschuldigte für die Y.________ AG in den Jahren 2016-2018 Darlehen in Höhe von CHF 1'066'000.00 aufgenommen. Auf der anderen Seite hat die Y.________ AG

Seite 74/141 Zeit ihres Bestehens nie nennenswerte Erlöse mit ihrer Geschäftstätigkeit erwirtschaften können. Zudem lagen auch zu keinem Zeitpunkt Testergebnisse vor, welche eine bevorste- hende wirtschaftliche Kehrtwende wahrscheinlich gemacht hätten. Investitionen waren mit diesen Darlehensbeträgen auch nicht geplant (und erfolgt). Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass bereits bei der Aufnahme der Darlehen im Jahr 2016 deren Rückzahlung unwahrscheinlich war bzw. eine solche nur durch die Aufnahme von weiterem Fremdkapital hätte bewerkstelligt werden können. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die fragli- chen Darlehen in wesentlichem Umfang für die Geschäftstätigkeit der Y.________ AG ver- wendet worden wären und sich in anderer Form als Aktiven in der Bilanz niedergeschlagen hätten. Folglich war eine Rückzahlung der aufgenommenen Kredite aufgrund der Art der Verwendung der Kredite unwahrscheinlich, so dass darin auch ein Hinweis auf die leichtsin- nige Benützung derselben erkannt werden kann. Eine Überschuldung der Y.________ AG lag zudem bereits seit spätestens Ende 2015 vor, sodass die Aufnahme der Kredite in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bei bereits bestehender schlechter finanzieller Lage erfolgte. Gesamthaft gesehen ist die Aufnahme der Darlehen in den Jahren 2016-2018 in Höhe von CHF 1'066'000.00 als leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB einzustufen. 4.3 Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsun- fähigkeit; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E.1.1.1). Ein solcher Kausalzusammenhang besteht vorliegend, denn hätte der Beschuldigte die erwähnten Kredi- te nicht leichtfertig benutzt, so wäre keine Verschlimmerung der Überschuldung eingetreten. 4.4. Bei der Misswirtschaft steht weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 11). Gesamthaft betrachtet hat sich der Beschuldigte der Misswirtschaft schuldig gemacht, da er durch die Vornahme einer Schwindelgründung für eine ungenügende Kapitalausstattung der Y.________ AG gesorgt und in der Folge leichtfertig Kredite benutzt hatte. Ob weitere unter Art. 165 Abs. 1 StGB erwähnte Tathandlungen, wie das leichtsinnige Gewähren von Kredit, welche für sich betrachtet ebenfalls den Tatbestand der Misswirtschaft begründen könnten, erfüllt sind, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn das Vorliegen weiterer Tatvarianten bejaht werden sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass sich der Be- schuldigte der Misswirtschaft schuldig gemacht hat. Insbesondere hätte – entgegen dem An- klagevorwurf – kein Schuldspruch wegen mehrfacher Misswirtschaft zu erfolgen. Denn mit einem Schuldspruch wegen (einfacher) Misswirtschaft wird der unter Ziff. 5 der Anklage- schrift beschriebene Sachverhalt erschöpfend behandelt. Denn beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist die be- schuldigte Person auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizu- sprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestand- teil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. In einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (Urteil des Bun- desgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 3.2). 4.5 Der Beschuldigte hätte bei gesetzeskonformem Vorgehen bereits per Ende 2015 die Bilanz der Y.________ AG beim Konkursrichter deponieren müssen. Indem er dies vorsätzlich nicht tat, verschlimmerte er die Überschuldung der Y.________ AG stetig. Bei pflichtgemässem

Seite 75/141 Verhalten hätte er keines der Darlehen aufnehmen dürfen, so dass der Verschleppungs- schaden CHF 1'066'000.00 beträgt. 4.6 Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VIII. Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer B./6) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./6 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 36 ff.): 6.1 Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der Y.________ AG D.________ war während der ganzen Zeit des Bestehens der Y.________ AG zwischen 18. September 2014 bis zu deren Konkurs am __. Mai 2019 als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregis- ter eingetragen. Er war ebenso der operative Geschäftsführer der Gesellschaft und als einzige Person an den Ge- schäftskonten CH.________ und CH.________ der Y.________ AG bei der Z.________ Bank zeichnungsberech- tigt. D.________ oblag es somit, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften um eine sorgfältige Verwaltung des Gesell- schaftsvermögens der Y.________ AG besorgt zu sein. In den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 verletzte D.________ die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsführer der Y.________ AG zur sorgfältigen Geschäftsführung und Vermögensver- waltung der Gesellschaft, indem er die in den Anklageziffern II.B.5.2.3., II.B.5.2.4. und II.B.5.2.5. dargestellten Be- züge der I.________ AG und von sich privat zulasten der Y.________ AG veranlasste. Die Bezüge waren aus Sicht der Y.________ AG geschäftsfremd bzw. geschäftsmässig nicht begründet. D.________ war sich zudem bewusst, dass die Y.________ AG zum jeweiligen Bezugszeitpunkt überschuldet war. Ebenfalls wusste er aufgrund der Ver- mögens- und Ertragslage der I.________ AG und seiner eigenen Einkommens- und Vermögenssituation, dass die I.________ AG und er selbst die über die Kontokorrentkonten 1150 und 1160 verbuchten Bezüge nicht an die Y.________ AG werden zurückbezahlen können, was er auch nicht beabsichtigte. Die entsprechenden Kontokor- rentforderungen hätten deshalb unmittelbar nach dem erfolgten, geschäftsfremden Bezug durch die beiden Perso- nen bei der Y.________ AG vollständig abgeschrieben werden müssen und waren für die Gesellschaft schadens- gleich. Insgesamt veranlasste D.________ in den Geschäftsjahren 2016-2018 solcherlei geschäftsfremde Bezüge der I.________ AG bzw. von sich selbst in der Höhe von CHF 187'738.80 bzw. CHF 227'158.90 und schädigte die Y.________ AG damit insgesamt in der Höhe von CHF 414'897.70 am Vermögen. D.________ handelte dabei in der Absicht, sich und die I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Mit den zu seinen Gunsten erfolgten Bezügen bestritt er grosse Teile seines eigenen Lebensunterhalts, obwohl ihm aufgrund der seit 2014 bestehenden Überschuldung der Gesellschaft, der im Wesentlichen nicht vorhandenen Geschäft- stätigkeit und der Tatsache, dass die Y.________ AG den Betrieb infolge der Überschuldung schon längstens hätte einstellen und die Bilanz deponieren müssen, keinerlei Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zustanden. Mit den Bezügen zugunsten der I.________ AG wurden Verbindlichkeiten von dieser beglichen, ohne dass ein entspre- chender Anspruch der I.________ AG gegenüber der Y.________ AG bestanden hätte. 6.2 Privatbezüge bei der I.________ AG

Seite 76/141 D.________ ist seit dem 26. Mai 2014 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ AG, .________, 6340 Baar mit Einzelunterschrift und ist der operative Geschäftsführer der Gesellschaft. Er verfügt über alleinige Zeich- nungsberechtigung an der Geschäftsbeziehung der I.________ AG mit der Z.________ Bank und den dortigen Ge- schäftskonten CH.________ und CH.________, inklusive der alleinigen Berechtigung für den E-Banking-Zugang. D.________ oblag bzw. obliegt es somit, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften um eine sorgfältige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der I.________ AG besorgt zu sein. In Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der I.________ AG zur sorgfältigen Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Gesellschaft veranlasste D.________ im Ge- schäftsjahr 2019 der I.________ AG die folgenden, geschäftsmässig nicht begründeten Privatbezüge auf dem CHF- Geschäftskonto CH.________ der I.________ AG bei der Z.________ Bank: [Tabelle] 6.3. Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der H.________ AG D.________ ist seit 26. August 2019 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und operativer Ge- schäftsführer der H.________ AG, .________, 6340 Baar. D.________ verfügt über alleinige Zeichnungsberechti- gung an der Kontoverbindung der H.________ AG CH.________ bei der Z.________ Bank. D.________ oblag bzw. obliegt es somit, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften um eine sorgfältige Verwaltung des Gesellschaftsvermö- gens der H.________ AG besorgt zu sein. In Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der H.________ AG zur sorgfältigen Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Gesell- schaft veranlasste D.________ in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 der H.________ AG die folgenden, ge- schäftsmässig nicht begründeten Bezüge zugunsten der I.________ AG und für sich und seine Lebenspartnerin J.________ privat auf dem CHF-Geschäftskonto CH.________ bei der Z.________ Bank: [Tabelle] Die H.________ AG legt seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit an den Tag und auf dem Geschäftskonto CH.________ bei der Z.________ Bank sind keine Erlöse aus einem allfälligen Geschäftsbetrieb ersichtlich. Von D.________ war eine solche tatsächliche Geschäftstätigkeit denn auch nie geplant. Entsprechend hatten weder er noch seine Lebenspartnerin J.________ Anspruch auf eine Entschädigung als Verwaltungsräte oder auf Salärzah- lungen. Die Entschädigungen erfolgten deshalb unrechtmässig und zum Schaden der H.________ AG, da es sich um die Zahlung einer Nichtschuld handelte. Die Bezahlung des exorbitant hohen Mietzinses für die ausschliesslich privat genutzte Wohnung an der .________ in AJ.________ ist ebenfalls geschäftsfremd. Allfällige Forderungen der H.________ AG gegenüber D.________, welche aufgrund der Bezahlung dieses privaten Mietzinsaufwandes inner- halb der Gesellschaft zu verbuchen gewesen wären, wären so oder anders aufgrund der privaten Einkommens- und Vermögenssituation von D.________ nicht werthaltig und müssten vollständig abgeschrieben werden. Die zuguns- ten der I.________ AG getätigten Zahlungen waren gleichermassen geschäftsfremd. Aufgrund der fehlenden Ge- schäftstätigkeit bei der H.________ AG waren sämtliche angeblichen Mietzinszahlungen, welche ausschliesslich aufgrund der Illiquidität der I.________ AG und aufgrund des Konkurses der Y.________ AG durch die H.________ AG erbracht wurden, obwohl diese Gesellschaft mangels eigentlicher Geschäftstätigkeit gar keine Räumlichkeiten benötigte, geschäftsmässig nicht begründet. Gleiches gilt für die angebliche Kaufpreisbezahlung im Zusammen- hang mit dem Warenlager vom 22. Oktober 2019. Soweit die Zahlungen an die I.________ AG als Darlehen be- zeichnet wurden oder solche tatsächlich darstellen, entstand damit eine Forderung der H.________ AG gegenüber

Seite 77/141 der I.________ AG, bei der aufgrund der Vermögens- und Ertragslage der I.________ AG und deren Illiquidität für die H.________ AG keine Aussicht auf Rückzahlung bestand und welche unmittelbar nach der Entstehung vollstän- dig hätte abgeschrieben werden müssen. Für die H.________ AG war die Ausrichtung der Zahlungen an bzw. zu- gunsten der I.________ AG mithin schadensgleich. D.________ hatte ferner auch nie die Absicht, die privaten Be- züge und die Bezüge der I.________ AG an die H.________ AG zurückzuführen. Durch das beschriebene Handeln von D.________ entstand der H.________ AG ein Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 106'788.95. D.________ handelte schliesslich in der Absicht, sich, J.________ sowie die I.________ AG unrechtmässig zu be- reichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung äusserte sich u.a. in Bezug auf das Bewohnen einer luxuriösen Wohnung durch D.________ und J.________ auf Kosten der H.________ AG, der Auszahlung von weder ihm noch J.________ zustehenden Verwaltungsratshonoraren sowie durch Privatbezüge D.________s bei der I.________ AG, welche aus den von der H.________ AG überwiesenen Geldern stammten. Ebenso wurden mit den von der H.________ AG überwiesenen Mitteln Verbindlichkeiten der I.________ AG bezahlt. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Bezüge bei der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG zu folgenden Schlussfolgerungen (OG GD 1/1 S. 117 ff.): "6.1 Wie bereits dargelegt, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Y.________ AG der I.________ AG im Jahr 2016 Darlehen von (jedenfalls) CHF 114'000.00 gewährt hat. Die als 'Miete .________, Baar' verbuch- ten Zahlungen (CHF 13'712.50) sind demgegenüber als Geschäftsaufwand zu qualifizieren. Im Geschäftsjahr 2017 sind CHF 52'026.30 an die I.________ AG geflossen, wovon (in dubio pro reo) CHF 16'272.15 als geschäftsfremd zu qualifizieren sind. Erstellt ist sodann, dass diese Darlehen nicht werthaltig waren und die entsprechenden Forde- rungen somit hätten wertberichtigt werden müssen (oben B.IV.5.6.1.3). 6.2 Die I.________ AG hat der Y.________ AG am 7. August 2015 die Marke 'Y.________' und am 30. Juni 2016 den Vertrag mit der AA.________ übertragen. Hierzu heisst es im 'Kostenausgleich zwischen der I.________ AG und der Y.________ AG', dass Ersterer aufgrund dieser Übernahmen (nur) noch die AWB-Projekte PKW SAP und NF-Geis verbleiben würden. Nach Angaben des Beschuldigten vom 12. Februar 2020 sei das Produkt APE 12 für das Getriebe von Windenergie-Anlagen und das Produkt APE 17 für Motoren bestimmt gewesen. APE 17 sei ein Produkt der I.________ AG und habe mit der Y.________ AG nichts zu tun. Letztere habe sich mit Additiven für Windenergie-Anlagen, nicht aber mit solchen für Motoren befassen sollen, sodass APE 17 nur den Geschäftsbe- reich der I.________ AG betroffen habe (21/1 ff. Ziff. 14, 16, 36, 58). Zudem hat der Beschuldigte in seiner schriftli- chen Stellungnahme vom 21. Juli 2022 dargelegt, dass die I.________ AG parallel zum Projekt mit der AA.________ ein Projekt im Nutzfahrzeugbereich aufgebaut habe; die I.________ AG und die Y.________ AG hät- ten somit zwei unterschiedliche Marktsegmente bearbeitet; es habe aber im gewissen Masse eine Kooperation stattgefunden, indem die Y.________ AG die Infrastruktur der I.________ AG habe nutzen können (HD 5/1/18 ff.). De facto gleichermassen hat V.________ am 15. Mai 2020 bekundet, der Beschuldigte habe den Motorenbereich mit der I.________ AG und der Windbereich mit der Y.________ AG führen wollen (D 22/2 Ziff. 20). Dass die Gewährung (überdies zinsloser) Darlehen an die offensichtlich illiquide I.________ AG (dazu gleich) im In- teresse der Y.________ AG gelegen haben könnte, ist angesichts dieser Sachlage nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte war verpflichtet, das Vermögen der Y.________ AG zu wahren und ihre wirtschaftlichen Interessen zu fördern und durfte somit nur Risiken eingehen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation eingegangen wäre. Die Alimentierung der vermögenslosen I.________ AG, deren einzige ge- schäftliche 'Überschneidung' mit der Y.________ AG darin bestanden hat, gewisse Teile der Infrastruktur zu teilen, die ansonsten jedoch voneinander losgelöste Geschäftszwecke verfolgt haben, war aus unternehmungswirtschaftli-

Seite 78/141 cher Sicht nicht vertretbar und in keiner Weise ertragsfördernd für die Y.________ AG; vielmehr wurde durch den Abfluss liquider Mittel ohne reale Chance auf eine Rückzahlung ihre eigene finanzielle Lage verschlechtert. 6.3 Der I.________ AG war gemäss der Aussage des Beschuldigten aufgrund des am 7. August 2015 er- folgten Verkaufs des Vertrags mit der AA.________ für den Windenergiebereich die Geschäftsgrundlage entzogen worden (D 21/1 ff. Ziff. 53). Da die Gesellschaft überdies per Ende der Jahre 2015 bis 2019 de facto keine Bank- guthaben hatte und ihr Geschäftskonto in den Jahren 2016 und 2017 fast ausschliesslich durch Vergütungen der Y.________ AG gespiesen wurde (D 23/2/107-145), hätte Letztere ihre in den 2016 und 2017 entstandenen Rück- zahlungsforderungen per Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auf null wertberichtigen müssen. Sofern bei unver- zinslichen Darlehensforderungen eine erhebliche Differenz zwischen Nennwert und Barwert besteht, ist eine Wert- berichtigung auf den Barwert vorzunehmen. Notwendigkeit und Höhe einer Wertberichtigung bestimmen sich nach der finanziellen Situation des Schuldners und den erhaltenen Sicherheiten. Somit beläuft sich der tatbestandliche Vermögenschaden auf CHF 130'272.15 (CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15). 6.4 Der Beschuldigte war als Einziger über das Geschäftskonto der Y.________ AG zeichnungsberechtigt (D 23/2/8, /15), sodass er die Zahlungen an die I.________ AG ausgelöst haben muss; Gegenteiliges wurde im Üb- rigen auch nicht behauptet. Des Weiteren hat er am 12. Februar 2020 auf Vorhalt der handschriftlichen Listen mit den Überschriften 'Darlehen H.________ + I.________ AG', 'Saläre' und 'Investitionen in die H.________' bekundet, diese Übersicht - wie er schätze - im Jahr 2018 erstellt zu haben. Die entsprechenden Angaben würden auch aus der Buchhaltung hervorgehen (D 21/1 ff. Ziff. 122 f.). Zudem kannte er als Verwaltungsrat der I.________ AG (D 25/1/1) mit Zugriffsberechtigung auf deren Geschäftskonto (D 23/2/82-84, /88 f.) zweifellos die finanzielle Situati- on dieser Gesellschaft, sodass der erforderliche Tatvorsatz erstellt ist. Dass der Beschuldigte überdies in der Ab- sicht gehandelt hat, die seinerseits als Verwaltungsrat u.a. in finanziellen Belangen geführte (Art. 716a OR) und als (Mit-)Aktionär beherrschte I.________ AG (D 25/1/6-9, /46 f.) unrechtmässig zu bereichern, bedarf in Anbetracht der vorgenannten Gesamtumstände keiner weiteren Ausführungen. […] Für die organschaftliche Tätigkeit des Beschuldigten bei der Y.________ AG wird ein Jahreshonorar von rd. CHF 20'000.00 angemessen erachtet; zudem wird bei seinem diesbezüglichen Einkommen als Geschäftsführer auf den Medialohn eines unselbständigen Arbeitnehmers ohne Kaderfunktion abgestellt. Letzterer hat im Jahr 2018 im Sektor 'Herstellung von chemischen Erzeugnissen' für einen männlichen Arbeitnehmer CHF 7'886.00 betragen (oben B.IV.5.2.5.3) und im Jahr 2020 CHF 7'973.00 […]). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen würde sich für das Jahr 2019 ein Gesamtvergütungsanspruch von monatlich CHF 9'595.67 errechnen und für das Jahr 2020 von CHF 9'639.67. Bezogen hat der Beschuldigte im Jahr 2019 CHF 43'900.00 und damit durchschnittlich CHF 3'658.33 pro Monat und im Jahr 2020 CHF 12'500.00 bzw. CHF 4'166.67. Diese Vergütungen können in Anbetracht der be- weismässig offenen Fragen zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der I.________ AG in dieser Zeit sowie unter Berücksichtigung des kumulativen Honorar- und Saläranspruchs nicht als geschäftsmässig unbegründeter Aufwand qualifiziert werden: Unter Zugrundelegung der vorgenannten Aussagen des Beschuldigten sowie von V.________ ist davon auszugehen, dass sich die I.________ AG zwischen dem 30. Juni 2016 und dem Konkurs der Y.________ AG im Mai 2019 nur noch mit dem Bereich 'Nutzfahrzeuge' bzw. dem für Motoren bestimmten Produkt APE 17 beschäftigt hat, nicht aber mit dem Sektor 'Windenergie' bzw. dem Additiv APE 12. Welche Geschäftstätig- keiten die Gesellschaft in den vorliegend massgeblichen Jahren 2019 und 2020 tatsächlich entfaltet ist, muss im Ergebnis offenbleiben; angesichts der Aussagen von V.________, wonach er verschiedene Projekte im Windbe- reich aufgegleist habe, im Automativbereich jedoch im Zusammenhang mit Indien tätig gewesen sei und neben der Fa. Suzlon (dem grössten Windturbinenhersteller des Landes) auch mit Tata Motors und Mahindra (zwei Automo- bilherstellern) Gespräche geführt habe, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass auch der Bereich 'Nutzfahrzeuge'

Seite 79/141 weiter bearbeitet wurde. Zudem ist in Beachtung der Angaben von AD.________ anzunehmen, dass in der mass- geblichen Zeit zwar nur er selbst und der Beschuldigte für die I.________ AG tätig waren (was sich auch aus den Aussagen von AE.________ und V.________ ergibt) und keine Einkünfte generiert wurden (vgl. dazu auch die Aus- sage des Beschuldigten vom 8. Juni 2022, wonach die I.________ AG erst Erlöse aus dem Geschäftsbetrieb erzie- le, wenn das Projekt fertig sei [HD 4/1 ff. Ziff. 17 f.]), die Geschäfte jedoch - in irgendeiner Art und Weise - fortge- führt und mit LKW-Herstellern und Mineralölkonzernen zumindest Gespräche geführt wurden. Angesichts dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die I.________ AG (jedenfalls) bis in das Jahr 2020 eine (ge- wisse) Geschäftstätigkeit entfaltet hat und der Beschuldigte für die Gesellschaft operativ tätig war, sodass ihm auch ein (gewisses) Verwaltungsratshonorar und eine (gewisse) Entlöhnung als Geschäftsführer zustanden. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte in Zusammenhang mit den vorgenannten Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 94'488.95 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG schuldig zu sprechen. 1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zu- sammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3 S. 12 ff.): 1.3.1 Die Vorinstanz beurteile die Gewährung der Darlehen an die I.________ in der Höhe von CHF 114'000.00 und CHF 16'272.15 aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel der I.________ AG als ungetreue Geschäftsbesorgung. Die I.________ AG und die Y.________ AG hätten eng zusammengearbeitet. Beide hätten Additive entwickelt. V.________ habe ausgesagt, er habe nicht verstanden, wieso überhaupt eine zweite Gesellschaft gegründet worden sei. Die beiden Gesellschaften seien im engen geschäftlichen Austausch gestanden; es hätten gegenseitig Synergien genutzt werden können. Man habe Geschäftsräumlichkeiten und Know-how geteilt. Demzufolge hätten sämtliche Darlehen an die I.________ AG auch für die Y.________ AG eine Bedeutung gehabt, auch wenn heute viele Jahre später sich nicht mehr für jede einzelne Transaktion der genaue Geschäftszweck eruieren lasse. 1.3.2 Gemäss der Vorinstanz sei die Bezahlung der Mietzinse für die Wohnung in AJ.________ durch die H.________ AG ungetreu gewesen. Die Mietzinszahlung sei als Anteil einer Lohn- zahlung zu sehen. Genauso die Zahlung von CHF 6'988.95 am 16. Juni 2020 an J.________. Diese habe seit 2012 für die I.________ AG gearbeitet. Später habe sie zur H.________ AG gewechselt. Die Vorinstanz habe hier den Sachverhalt falsch angewendet. J.________ begleite den Beschuldigten regelmässig an Geschäftstermine und berate ihn auch in diversen Unternehmensfragen. Als Verwaltungsrätin sei sie auch persönlich haftbar, das mache man nicht unentgeltlich. Sie habe sehr wohl einen Lohnanspruch, welcher we- sentlich über die gutgeheissenen CHF 500.00 hinausgehe. Beim Beschuldigten sei [durch die Vorinstanz] ein Verwaltungsratshonorar von CHF 20'000.00 im Jahr angenommen wor- den. Dies solle auch J.________ zustehen, selbstverständlich neben dem ordentlichen Ver- dienst für die übrigen Arbeiten (OG GD 9/1/3 S. 13-14). 1.4 Die Staatsanwaltschaft erwiderte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt: Stossend seien aus Sicht der Staatsanwaltschaft insbesondere die vollständigen Freisprüche der Vorinstanz bei den Privatbezügen des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft gehe für

Seite 80/141 einmal mit der Verteidigung einig, die dazu im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung zutreffend gesagt habe, Kontokorrentforderungen seien per Definition keine Salär- Zahlungen. Genau so sei es. Die Vorinstanz habe erwogen, es sei irrelevant, ob dem Be- schuldigten allenfalls zustehende Verwaltungsratshonorare und Verdienste für seine Ge- schäftsführertätigkeit nicht als Aufwand, sondern über das Kontokorrentkonto verbucht wor- den seien. Mit der Verbuchung der Bezüge des Beschuldigten über das Kontokorrent gehe jedoch namentlich eine implizite Äusserung über die Rechtsnatur der Vergütung einher. Wären die Bezüge über ein Lohnaufwandkonto verbucht worden, hätte der Beschuldigte da- mit geäussert, dass es sich um einen Aufwand gehandelt hätte, der einen Lohnanspruch wi- derspiegle und – das sei der zentrale Punkt – eine Vergütung darstelle, bei der die Gesell- schaft keine Rückzahlung erwarten dürfe. Anders sehe es aus, wenn diese Vergütungen, wie vorliegend geschehen, über die Haben-Seite des Kontokorrents gebucht würden. Dann hand- le es sich nicht nur um einen buchhalterisch erfolgsneutralen Vorgang, sondern es sei der entsprechende Rückzahlungsanspruch als Aktivum der Gesellschaft auszuweisen. Indem der Beschuldigte die Bezüge so verbucht habe, werde beweismässig klar, dass es sich aus sei- ner eigenen Sichtweise nicht um einen Lohnanspruch habe handeln können. Genau zu be- trachten sei durch das Gericht auch, ob dem Beschuldigten angesichts der jahrzehntelangen Misserfolge seiner unternehmerischen Unterfangen wirklich der von der Vorinstanz berech- nete Lohnanspruch zugestanden hätte, wenn man denn von einem tatsächlichen Bestehen eines solchen Vergütungsanspruches ausgehen würde. Bei der H.________ AG könne dies unmöglich der Fall sein, da die Gesellschaft gar nicht aktiv gewesen sei und keine Umsatzer- löse erzielt habe (OG GD 9/1/2 S. 14). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.2 Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht uner- heblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer und operationell leitende Organe juristischer Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Ge- schäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell ein- geräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). 2.3 Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Pflichtwidrig handelt u.a., wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich ei- nen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet war, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile des

Seite 81/141 Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1 und 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2). 2.4 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt zudem einen Vermögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Ver- minderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Ok- tober 2022 E. 4.4.1). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der Y.________ AG 3.1.1 Der Beschuldigte war seit der Gründung der Y.________ AG Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und deren operativer Geschäftsführer (act. 24/1/4). Seine Geschäftsfüh- rerstellung blieb auch im Berufungsverfahren unbestritten und wurde vom Beschuldigten selbst bestätigt. Der Beschuldigte war mithin verpflichtet, für eine sorgfältige Verwaltung des Gesell- schaftsvermögens der Y.________ AG besorgt zu sein. 3.1.2 Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum Alleinaktionär geworden wäre, zumal er die Y.________ AG mit S.________ gründete und von den 10 Mio. Aktien zu je CHF 0.01 7.5 Mio. zeichnete (act. 24/3/5-8). 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat bei der Umschreibung der inkriminierten Zahlungen auf ihre Aus- führungen in den Anklageziffern II.B.5.2.3-5.2.5, d.h. auf die Ausführungen zum Vorwurf der Misswirtschaft, verwiesen (SG GD 1/1 S. 37). 3.1.3.1 Dem Beschuldigten werden gemäss den entsprechenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft zwischen dem 6. Juli 2016 und dem 21. Dezember 2016 elf Zahlungen der Y.________ AG an die I.________ AG mit dem Verweis "Rückzahlung Investitions-Darlehen" in der Höhe von gesamthaft CHF 114'000.00 zur Last gelegt (SG GD 1/1 S. 29-30). Dass diese Zahlungen stattgefunden haben und über das Kontokorrentkonto 1150 der Y.________ AG verbucht wurden, ist aufgrund der Akten erstellt (act. 24/2/9/261-265). Auf Vorhalt der Verbuchung dieser Zahlungen an die I.________ AG mit der Begründung "Rückzahlung Investitions-Darlehen" und die Frage, welches "Investitionsdarlehen" wem "zurückbezahlt" worden sei, hat der Beschuldigte geantwortet, diese Frage lasse sich anhand der Buchhaltung beantworten (act. 21/28 Frage 162). Wie bereits gezeigt, hat die I.________ AG mit der AA.________ am 15. Juni 2013 einen Vertrag abgeschlossen (E. IV./.1.3.2.4.; act. 30/13). Mit diesem Vertrag beabsichtigte die I.________ AG der AA.________ die Ex- klusivrechte an der Vermarktung von Y.________ Grease SHC 100 E12 und SHC 460 E12 sowie von Y.________ APE 12 zu übertragen. Die AA.________ erklärte sich einverstanden, dass die I.________ AG den Vertrag auf die dazumal noch zu gründende Y.________ AG überträgt (act. 30/13). Mit "Kaufvertrag" vom 30. Juni 2016 wurde der Vertrag mit der AA.________ von der I.________ AG auf die Y.________ AG übertragen, wofür die Y.________ AG sich verpflichtete, der I.________ AG einen Betrag von CHF 3'200'000.00 zu

Seite 82/141 bezahlen, wobei darin CHF 2'200'000.00 für "die entstandenen Aufwendungen" und CHF 1'000'000.00 für eine "Gewinnbeteiligung" enthalten waren. Allerdings wurde festgehal- ten, dass die Bezahlung des Betrages "gestundet" sei und erst fällig werde, "wenn mindes- tens 2 % des Windenergiemarktes bedient" seien. Zudem wurde als "voraussichtlicher Zah- lungstermin" der 30. Juni 2017 vereinbart (act. 24/2/2/14). Dieser Vertrag vermag keine Er- klärung für die vorstehend erwähnten, als "Rückzahlung Investitions-Darlehen" bezeichneten Zahlungen an die I.________ AG im Jahr 2016 zu liefern. Unabhängig davon, wie der Ver- trag verstanden werden sollte, war eine allfällige Forderung der I.________ AG im Jahr 2016 noch nicht fällig, da weder die Marktdurchdringungsziele erreicht noch der "Zahlungstermin" eingetreten war. Zudem hat die Y.________ AG weder in ihrer Eröffnungsbilanz vom 1. Au- gust 2016 noch im Hauptbuch per 1. Januar 2016 eine entsprechende Kreditorenforderung verbucht (act. 24/2/6/48; act. 24/2/9/261-284). Hinsichtlich der als "Rückzahlung Investitions-Darlehen" bezeichneten Zahlungen ist vor die- sem Hintergrund festzuhalten, dass es sich hierbei um Darlehen handelte, welche die Y.________ AG der I.________ AG gewährte, und nicht um Darlehensrückzahlungen der Y.________ AG. Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, mit dem Vertrag zwischen der I.________ AG und der Y.________ AG sei der I.________ AG für den Windbereich die Ge- schäftsgrundlage entzogen bzw. an die Y.________ AG übertragen worden (act. 21/10 Frage 53). Die einzigen wesentlichen Gutschriften auf dem Konto der I.________ AG bei der Z.________ Bank in den Jahren 2016-2017 stammten von der Y.________ AG (act. 23/2/126-145). Andere Eingänge ergeben sich nicht aus den Akten. Die I.________ AG war somit zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die von der Y.________ AG erhaltenen Darlehen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz qualifizierte im weiteren Zahlungen der Y.________ AG an die I.________ AG i.H.v. CHF 16'272.15 als geschäftsfremd (OG GD 1/1 E. VI./6.1). Der tatsächliche Ver- wendungszweck dieser einzelnen Zahlungen im Jahr 2017 geht allerdings aus den Akten nicht hervor, so dass zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo-Betrachtung nicht ausge- schlossen werden kann, dass die entsprechenden Zahlungen geschäftsmässig begründet waren. 3.1.3.2 Dem Beschuldigten werden sodann fünf Zahlungen im Jahr 2016 und eine im Jahr 2017 zur Last gelegt, bei welchen er vom Konto der Y.________ AG der I.________ AG je CHF 2'742.50 mit der Bezeichnung "Miete .________, Baar" überwiesen hat (SG GD 1/1 S. 29-32). Die Y.________ AG war ebenso wie die I.________ AG an der .________ in Baar domiziliert (act. 24/1/4; act. 25/1/1). Gemäss der Aussage des Beschuldigten hätten AD.________ und V.________ ihre Arbeitsplätze an der .________ gehabt (act. 21/7 Frage 33). V.________ und AD.________ bestätigten dies (act. 22/2/6 Frage 23; act. 22/3/4 Frage 21). Am 16. August 2016 flossen mit der buchhalterischen Begründung "Miete .________, Baar" fünf Zahlungen à CHF 2'742.50 an die I.________ AG (act. 24/2/9/261). Aus den Ban- kauszügen der I.________ AG ergibt sich, dass sie monatlich den gleichen Betrag für Miet- kosten aufgewendet hat (act. 23/2/130-135). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, nach wel- cher bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass sich die beiden an der gleichen Adres- se domizilierten Gesellschaften die entsprechenden Mietkosten geteilt haben, ist nachvoll-

Seite 83/141 ziehbar, wobei die Aufteilung offenbar darin bestand, dass die Y.________ AG die Mietzinse für einige Monate vollständig übernahm. Weshalb die fünf Zahlungen der Y.________ AG am gleichen Datum ausgelöst wurden bzw. ob damit fünf Monatsmieten im Voraus bezahlt wur- den, kann vorliegend offenbleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Angestellten der Y.________ AG tatsächlich in den Räumlichkeiten an der .________ in Baar gearbeitet ha- ben, ist zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo-Betrachtung davon auszugehen, dass die erwähnten Zahlungen in Höhe von total CHF 13'712.50 tatsächlich der Begleichung von Mietschulden dienten. Es ist mithin nicht erstellt, dass die Y.________ AG der I.________ AG mit diesen Überweisungen ein Darlehen gewährt hätte. 3.1.3.3 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zahlreiche Zahlungen zu seinen eigenen Gunsten vorgenommen zu haben. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident und operativer Geschäftsführer der Y.________ AG war (act. 21/8 Frage 39 und 40). Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass zwischen der Y.________ AG und dem Beschuldigten ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand und der Beschuldigte somit für seine Arbeitsleistung Anspruch auf eine entsprechende Ver- gütung [der Auslagen] und ein angemessenes Honorar für seine organschaftliche Tätigkeit hatte. Die im Jahr 2016 dem Beschuldigten zugekommenen CHF 36'000.00 liegen zudem im Rahmen dessen, was für eine entsprechende Tätigkeit erwartet werden kann. In der Ankla- geschrift ist zudem nicht umschrieben, dass diese Abgeltung der Arbeitstätigkeit zu hoch ausgefallen sei. Die unternehmerische Tätigkeit des Beschuldigten war in den letzten Jahren zwar nicht von Erfolg gekrönt, wie die Staatsanwaltschaft anmerkte. Dies allein genügt aller- dings nicht, um dem Beschuldigten jeglichen Lohnanspruch abzusprechen. Zwar ist festzu- halten, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat missachtete und er bereits Ende 2015 nach den Regeln von Art. 725 ff. OR hätte vorgehen müssen. Wäre er diesen Pflichten nachgekommen, so hätte er nach dem Konkurs der Y.________ AG auch keinen Lohn mehr beziehen können bzw. keinen entsprechenden Lohnanspruch mehr gehabt. Die Missachtung dieser Pflichten mündet allerdings bereits im Schuldspruch wegen Misswirt- schaft. Folglich ist dem Beschuldigten für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäfts- führer ein Lohnanspruch zuzusprechen. Unbeachtlich ist ferner auch, dass die Zahlungen nicht über die buchhalterischen Aufwandskonten (Lohn und Honorar), sondern über das Kon- tokorrentkonto des Beschuldigten erfolgten. Zwar legt die Staatsanwaltschaft zutreffend dar, weshalb die Verbuchung über das Kontokorrentkonto buchhalterisch gegen eine Lohnzah- lung spricht. Doch eine falsche Verbuchung führt nicht automatisch zur Aufhebung eines an- sonsten bestehenden Lohnanspruches. Die Hintergründe der falschen Verbuchung können offenbleiben. Ferner wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, die ihm im Jahre 2017 (CHF 114‘486.35) und 2018 (CHF 76‘672.55) ausbezahlten Honorare seien zu hoch ausgefallen. 3.1.4 Der Beschuldigte war als einziger für das Geschäftskonto der Y.________ AG zeichnungsbe- rechtigt, so dass er die Zahlungen ausgelöst haben muss (act. 23/2/8). Er kannte als Verwal- tungsrat der I.________ AG mit Zugriffsberechtigung auf deren Geschäftskonto zweifellos die finanzielle Situation dieser Gesellschaft (act. 25/1/1; act. 23/2/82-84). Er wusste somit, dass die I.________ AG die erhaltenen Darlehen nicht zurückerstatten wird.

Seite 84/141 3.2 Privatbezüge bei der I.________ AG 3.2.1 Der Beschuldigte war seit dem 30. Mai 2014 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ AG mit Einzelunterschrift und deren operativer Geschäftsführer (act. 25/1/1). Seine Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB ist somit erstellt und im Übrigen auch un- bestritten. Er verfügte über die alleinige Zeichnungsberechtigung an der Geschäftsbeziehung der I.________ AG mit der Z.________ Bank (act. 23/2/82). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in den Jahren 2019 und 2020 ge- schäftsmässig nicht begründete Privatbezüge zu seinen Gunsten in Höhe von gesamthaft CHF 56'420.00 getätigt zu haben (SG GD 1/1 S. 38). Dass die entsprechenden Überweisun- gen an den Beschuldigten mit dem Verweis "VERR. KONTO" erfolgt sind, ergibt sich sodann aus den Bankunterlagen (act. 23/2/151-176). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fal- sche Bezeichnung und Verbuchung dieser Zahlungen irrelevant ist, solange der Beschuldigte einen Anspruch auf die entsprechenden Zahlungen hatte. Zu prüfen ist mithin, ob ein solcher Anspruch bestand. 3.2.2.1 Sofern die I.________ AG im fraglichen Zeitraum eine Geschäftstätigkeit ausübte, stand dem Beschuldigten für seine organschaftliche Tätigkeit eine Entschädigung zu, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm aufgrund der Statuten oder arbeitsvertraglicher oder ge- sellschaftsrechtlicher Abreden kein Arbeitsentgelt oder Verwaltungsratshonorar zugestanden hätte. Zu prüfen ist somit, ob die I.________ AG zwischen dem 1. Januar 2019 und dem

5. März 2020 eine Geschäftstätigkeit ausübte. Hierfür gilt es vorab die Kontobewegungen der I.________ AG zu beleuchten. Wie gezeigt, stammten sämtliche Gutschriften auf dem Konto der I.________ AG bei der Z.________ Bank in den Jahren 2016-2017 von der Y.________ AG (E. VIII./3.1.3.1). Dabei handelte es sich gemäss dem Vermerk offenbar um zinslose Dar- lehen (act. 23/2/157). Insgesamt erhielt die I.________ AG im Geschäftsjahr 2019 von P.________ Darlehen in der Höhe von CHF 72'500.00 (act. 23/2/153 ff.). Weitere Zahlungs- eingänge auf dem Konto der I.________ AG stammen von der H.________ AG und werden im Rahmen des Anklagevorwurfs 6.3 behandelt (E. VIII./3.3.4). Der Beschuldigte hielt zwar fest, die I.________ AG sowie die H.________ AG würden erst Erlöse aus der Geschäft- stätigkeit erzielen, wenn das Produkt fertig sei, es habe bis anhin nur Erlöse aus dem Test- betrieb gegeben (HD 4/4 Frage 18). Bei der I.________ AG sind aber auch keine Erlöse aus einem Testbetrieb zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund ist in den Kontobewegungen der I.________ AG kein Indiz für eine Geschäftstätigkeit zu erkennen, zumal die Entgegennahme von Darlehen nicht damit gleichgesetzt werden kann. 3.2.2.2 Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 aus, die Geschäft- stätigkeit der I.________ AG sei "immer noch" sehr gut (act. 21/4 Frage 8). Er begründete diese Auffassung allerdings nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, sagte der Beschuldigte aber ebenfalls aus, mit dem Vertrag zwischen der I.________ AG und der Y.________ AG sei der I.________ AG für den Windbereich die Geschäftsgrundlage entzogen bzw. an die Y.________ AG übertragen worden (act. 21/10 Frage 53). AD.________ sagte sodann aus, der Beschuldigte habe den Motorenbereich mit der I.________ AG und den Windbereich mit der Y.________ AG führen wollen (act. 22/2/5 Frage 20). Die Aussage von AD.________ ist glaubhaft und wird durch die vorangehende Aussage des Beschuldigten sinngemäss

Seite 85/141 bestätigt. Es kann somit als erstellt gelten, dass jegliche Geschäftstätigkeit im Zusammen- hang mit der Nutzung der Additive im Windbereich der Y.________ AG zuzuordnen ist. 3.2.2.3 Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2022 aus, die I.________ AG habe "parallel zu dem Projekt mit der AA.________ […] ein Projekt im Nutz- fahrzeugbereich aufgebaut" (HD 5/1/20). Folglich ist davon auszugehen, dass der Aufbau dieses Projekts im Nutzfahrzeugbereich zeitgleich mit dem Aufbau des Windprojekts erfolgte. Die I.________ AG hat am 15. Juni 2013 den Vertrag mit der AA.________ abgeschlossen und diesen am 30. Juni 2016 auf die Y.________ AG übertragen (act. 24/2/2/14; act. 30/13). Daraus ergibt sich, dass der Aufbau des fraglichen Projekts im Nutzfahrzeugbereich in dieser Zeitspanne bzw. vor dem 30. Juni 2016 erfolgte. 3.2.2.4 V.________ führte aus, bei seiner dritten Reise hätten er und AP.________ "Tatamotors und Mahindra besucht und eine Präsentation gemacht" (act. 22/2/5 Frage 18). Bei diesen Unternehmungen handelt es sich um Automobilhersteller (OG GD 1/1 E. VII./5.2.1). Dies ist als Indiz für eine Geschäftstätigkeit der I.________ AG in dem einzig bei ihr verbliebenen Geschäftsbereich "Nutzfahrzeuge" zu werten. Allerdings führte V.________ auch aus, er ha- be ungefähr im Juli 2018 festgestellt, dass eine ISO-Zertifizierung der Y.________ AG infolge Untätigkeit des Beschuldigten nicht erreichbar sei, so dass er seine Konsequenzen gezogen und seine Arbeit niedergelegt habe bzw. den Arbeitsvertrag auf den 31. März 2019 gekündigt habe (act. 22/2/6 Frage 22). Mithin kann als erstellt gelten, dass die "dritte Indienreise" und die damalige Kontaktaufnahme mit den erwähnten Automobilherstellern vor Juli 2018 erfolg- ten. Weitere Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit im Nutzfahrzeugbereich in der fraglichen Zeitperiode ergeben sich aus den Akten nicht. Zwar führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2023 aus, er habe in der letzten Woche einen Termin bei einem bekannten Schweizer Mineralölunterneh- men gehabt und überdies Kontakte zu grossen Transport- und Logistikunternehmen in der Schweiz, der Volkswirtschaftsdirektion in Zug und dem Innovationszentrum. Das Produkt sei schon lange marktfertig, es brauche aber die Zustimmung der Industrie, der Motor- und der Mineralölindustrie. Auf die Frage, für oder mit welcher Gesellschaft er aktuell arbeite, antwor- tete er, aktuell arbeite er mit der I.________ AG. Diese sei voll aktiv (SG GD 8/1 S. 3). Ob diese Angaben des Beschuldigten stimmen, kann offenbleiben, da sie keinen Beweis für eine Geschäftstätigkeit der I.________ AG im Jahr 2019 bzw. 2020 liefern. 3.2.2.5 Die Vorinstanz führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäfte im Nutzfahrzeugbereich fortgesetzt und mit den Automobilherstellern zumindest Gespräche ge- führt worden seien (OG GD 1/1 E. VII./5.2.1). Diese Möglichkeit muss zwar in Betracht gezo- gen werden, erscheint aber bei näherer Betrachtung als derart unwahrscheinlich, dass sie als bloss theoretische Möglichkeit zu werten ist. Denn wenn die I.________ AG zwischen dem

18. Januar 2019 und dem 5. März 2020 tatsächlich eine Geschäftstätigkeit im Nutzfahrzeug- bereich aufgewiesen hätte, dann müssten sich dafür nach menschlichem Ermessen irgend- welche Hinweise in den Akten finden lassen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).

Seite 86/141 3.2.3 Folglich ist erstellt, dass die I.________ AG zumindest zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 5. März 2020 keine Geschäftstätigkeit aufwies, so dass der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf die fraglichen Zahlungen hatte. 3.3 Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der H.________ AG 3.3.1 Die H.________ AG wurde am 23. August 2019 durch den Beschuldigten, J.________ und P.________ gegründet (act. 25/2/5-9). Verwaltungsräte waren ab diesem Zeitpunkt der Be- schuldigte und J.________ (act. 25/2/1). Bei J.________ handelt es sich um die Lebenspart- nerin des Beschuldigten (act. 21/14 Frage 76). 3.3.2 Unter den Zahlungen der H.________ AG, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wer- den, befinden sich deren vier in der Höhe von je CHF 7'400.00 mit dem Vermerk "MIETE D.________/J.________ AJ.________" (act. 23/2/228-230). Gemäss Polizeibericht vom

23. Oktober 2019 war der Beschuldigte in AJ.________ wohnhaft. Er führte anlässlich der Hausdurchsuchung an der .________ in AJ.________ aus, die Wohnung habe einen Miet- wert von CHF 7'000.00 und werde ihm durch eine Drittperson, welche regelmässig in seine Projekte investiere, zur Verfügung gestellt (act. 7/3). Damit ist erstellt, dass es sich bei den vorgenannten Zahlungen von gesamthaft CHF 29'600.00 um Mietzinszahlungen für die Pri- vatwohnung des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin handelte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es im geschäftlichen Interesse der H.________ AG sein sollte, dem Be- schuldigten seine private Wohnung zu bezahlen. Die entsprechenden Überweisungen waren mithin geschäftsfremd. 3.3.3 Sodann stehen vier Vergütungen der H.________ AG im Gesamtbetrag von CHF 51'400.00 zwischen dem 4. September und 31. Oktober 2019 zugunsten der I.________ AG zu Buche. Bei diesen Überweisungen ist in der Beschreibung lediglich "Überweisung" oder "E-banking- Auftrag" vermerkt (act. 23/2/227-228). Mangels eines angegebenen Zweckes kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Vergütungen keinen geschäftlichen Hin- tergrund hatten, da dieser andernfalls entsprechend vermerkt worden wäre. So ist bei ande- ren Zahlungen an die I.________ AG, bei welchen es sich um die (angebliche) Gewährung eines Darlehens oder die Bezahlung eines Kaufpreises handelte, dies entsprechend im Be- treff vermerkt. Folglich ist ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass die vorgenannten Vergütungen an die I.________ AG in Höhe von gesamthaft CHF 51'400.00 Schenkungen darstellten und nicht im geschäftlichen Interesse der H.________ AG erfolgten. 3.3.4 Am 15. und 27. November 2019 erfolgten zwei als "Darlehen I.________ AG" bezeichneten Zahlungen der H.________ AG über insgesamt CHF 6'500.00 an die I.________ AG (act. 23/2/228-229). Bereits am 22. August 2019 erliess das Betreibungsamt Baar eine Kon- kursandrohung gegen die I.________ AG aufgrund einer Betreibung der T.________ AG über eine nicht beglichene Rechnung von CHF 30'157.80 (act. 24/2/2/24). Zudem verfügte die I.________ AG per 31. Dezember 2018 über Bankguthaben von CHF 573.80 und EUR 12.09 und per 31. Dezember 2019 lediglich über solche von CHF 425.86 und EUR -18.92 (act. 23/2/107-194). Der Beschuldigte kannte als Geschäftsführer der I.________ AG unbestrittenermassen deren desolate finanzielle Lage. Dass er sich als Ge- schäftsführer der H.________ AG trotzdem entschloss, der vorgenannten Unternehmung die erwähnten – ungesicherten – Darlehen i.H.v. insgesamt CHF 6'500.00 auszurichten, ist mit

Seite 87/141 einer pflichtgemässen Unternehmensführung nicht zu vereinbaren. Die entsprechenden Zah- lungen waren nicht im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG. 3.3.5 Für die Einordnung der Bezüge, welche der Beschuldigte für sich selbst bei der H.________ AG getätigt hat, ist wesentlich, ob von einer Geschäftstätigkeit der H.________ AG zwischen dem 4. September 2019 und dem 30. September 2020 auszugehen ist. An seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2020 führte der Beschuldigte aus, das Ge- schäft der H.________ AG laufe und müsse zum Abschluss kommen (act. 21/36 Frage 217). In der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2022 wurde dargelegt, dass die H.________ AG an der Additivtechnologie weiterarbeite. Sie weise sehr wohl eine Geschäftstätigkeit auf (HD 5/1/20). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2023 hat der Beschuldigte erklärt, dass er nach wie vor für diese Projekte aktiv sei und nach wie vor fünf Tage die Woche arbeite. Seine Aktivitäten bestünden nach wie vor in der Industrie. Er habe in der letzten Woche einen Termin bei einem bekannten Schweizer Mineralölunternehmen gehabt und überdies Kontakte zu grossen Transport- und Logistikunternehmen in der Schweiz, der Volkswirtschaftsdirektion in Zug und dem Innovationszentrum. Das Produkt sei schon lange marktfertig, es brauche aber die Zustimmung der Industrie, der Motor- und der Mineralölindustrie. Auf die Frage, für oder mit welcher Gesellschaft er aktuell arbeite, antwor- tete er, aktuell arbeite er mit der I.________ AG. Die sei voll aktiv. Die H.________ AG sei 2019 gegründet worden. Beide seien aktiv und er deren Geschäftsführer (SG GD 8/1). Mit der Vorinstanz ist angesichts dieser Ausgangslage in-dubio-pro-reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest teilweise für die H.________ AG arbeitet, so dass diese eine Geschäftstätigkeit aufweist bzw. auch im fraglichen Zeitraum zwischen dem 4. September 2019 und dem 30. September 2020 aufwies. Daraus ergibt sich, dass er Anspruch auf eine Entschädigung für seine organschaftliche Tätigkeit hatte. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, nach welchen die Höhe der Vergütung zugunsten des Beschuldigten – bei Annahme einer Geschäftstätigkeit – nicht als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren ist, blieben im Berufungsverfahren unbestritten, so dass auf die entsprechenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. VIII./5.4). Gleiches gilt im Er- gebnis für die mit "Vergütung VR" bezeichneten vier Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 2'750.00 zwischen dem 6. Juli und 30. September 2020. Bei Annahme einer Geschäft- stätigkeit der H.________ AG stand dem Beschuldigten grundsätzlich auch ein Verwaltungs- ratshonorar zu. Weshalb dieses an die I.________ AG überwiesen wurde, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, zumal es dem Beschuldigten freistand, seinen Anspruch an die I.________ AG abzutreten. 3.3.6 Hinsichtlich der Überweisung vom 15. Oktober 2019 mit dem Betreff "Miete Büro" in Höhe von CHF 1'000.00 ist mit der Vorinstanz nicht von einem geschäftsfremden Aufwand auszu- gehen. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme erklärt hat, die H.________ AG habe keine Kosten, da sie in den Räumlichkeiten der I.________ stehe (HD 4/4 Frage 17), ist bei der vorgenannten Zahlung von einer Beteiligung an den Mietkosten der I.________ AG auszugehen. Es handelt sich mithin nicht um geschäftsfremden oder un- verhältnismässigen Aufwand. Hinsichtlich der Vergütung der H.________ AG vom 22. Okto- ber 2019 über CHF 3'000.00 mit dem Betreff "Warenlager I.________ AG Kaufpreis Waren- lager T.________ TZ" ist zu konstatieren, dass der Hintergrund dieser Vergütung unklar bleibt. Bei dieser Sachlage ist zugunsten des Beschuldigten von einer geschäftsmässig be- gründeten Zahlung auszugehen.

Seite 88/141

3.3.7 Schliesslich werden dem Beschuldigten zahlreiche Zahlungen an J.________ zur Last ge- legt. So vergütete die H.________ AG am 16. Juni 2020 CHF 6'988.95 unter dem Vermerk "Salär-Zahlung Monat Mai 2020", am 28. Juli 2020 folgten weitere CHF 350.00 mit dem Be- treff "MS-Zahlung Monat Juli 2020" und am 16. Dezember 2019 CHF 500.00 mit dem Betreff "Vergütung Verwaltungsrat J.________" (act. 23/2/229-254). Wie gezeigt, ist J.________ die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Verwaltungsrätin der H.________ AG (act. 25/2/1). Für diese organschaftliche Tätigkeit bzw. ihre Funktion als "Strohfrau" stand J.________ eine Umtriebsentschädigung zu, so dass die beiden vorgenannten Zahlungen von CHF 350.00 und CHF 500.00 als geschäftsmässig begründet einzustufen sind. Anderes gilt hinsichtlich der "Salär-Zahlung Monat Mai 2020" über CHF 6'988.95. V.________ führte aus, J.________ habe die Räumlichkeiten der Y.________ AG einmal pro Woche gereinigt (act. 22/2/14 Frage 75). AD.________ erklärte, dass J.________ im Büro gewesen sei, weil sie dort putze. Ihr Salär habe unter der AHV-pflichtigen Lohnsumme gelegen (act. 22/3/14 Fragen 89 und 91). Es ist ferner unbestritten, dass J.________ nicht operativ bei der H.________ AG tätig war. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass sie keinen Anspruch auf einen Monatslohn im Mai über CHF 6'988.95 hatte und diese Zahlung wirtschaftlich unbegründet war bzw. nicht im Interesse der H.________ AG lag. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der Y.________ AG 4.1.1 Der Beschuldigte war seit der Gründung der Y.________ AG Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und deren operativer Geschäftsführer. Er war damit Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StGB. 4.1.2 Der Beschuldigte überwies als Geschäftsführer unter der Bezeichnung "Rückzahlung Investiti- ons-Darlehen" insgesamt CHF 114'000.00 an die I.________ AG. Bei diesen Zahlungen handelte es sich um Darlehen, welche die H.________ AG der I.________ AG gewährte. Diese war allerdings zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die von der Y.________ AG erhalte- nen Darlehen zurückzuerstatten. Dieses Darlehen war in keiner Weise besichert. Indem der Beschuldigte als Geschäftsführer der Y.________ AG dieses Darlehen der I.________ AG gewährte, handelte er pflichtwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2022, 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.3.1). 4.1.3 Durch die Gewährung dieses Darlehens verminderten sich die Aktiven der Y.________ AG um CHF 114'000.00, ohne dass diesem Abfluss eine werthaltige Position gegenübergestan- den hätte. Da klar war, dass die I.________ AG diese Darlehen nie wird zurückerstatten können, war ein allfälliger Rückforderungsanspruch von vornherein wertlos. Der Schaden beläuft sich mithin auf CHF 114'000.00. 4.1.4 Der Beschuldigte war Verwaltungsrat und operativer Geschäftsführer der Y.________ AG wie auch der I.________ AG. Er kannte damit die finanzielle Lage der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin und wusste um die prekären Verhältnisse Letzterer bzw. dass diese ein Darlehen nie wird zurückerstatten können. Durch die Überweisungen i.H.v.

Seite 89/141 CHF 114'000.00 wurde die I.________ AG unrechtmässig bereichert; der Beschuldigte han- delte mithin in Bereicherungsabsicht. 4.1.5 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Betrag von CHF 114'000.00 zum Nachteil der Y.________ AG schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der übrigen Zahlungen ist er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG freizusprechen. 4.2 Privatbezüge bei der I.________ AG 4.2.1 Der Beschuldigte war, wie gezeigt, im Tatzeitraum alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ AG mit Einzelunterschrift und deren operativer Geschäftsführer. Er war damit Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB. 4.2.2 Wie gezeigt, wies die I.________ AG zumindest zwischen dem 18. Januar 2019 und dem

5. März 2020 keine Geschäftstätigkeit auf, so dass der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf die fraglichen Zahlungen hatte. Die vom Beschuldigten getätigten Bezüge in Höhe von gesamthaft CHF 56'420.00 waren nicht geschäftsmässig begründet und stellten damit eine pflichtwidrige Handlung des Beschuldigten dar. 4.2.3 Der Beschuldigte wusste, dass die I.________ AG keine Geschäftstätigkeit aufwies und er folglich keinen Anspruch auf eine Vergütung hatte. Da die Vergütungen ihm persönlich zugu- tekamen, handelte er in Bereicherungsabsicht. Durch die getätigten Bezüge verminderte sich das Vermögen der I.________ AG in entsprechender Höhe, womit ein Schaden vorliegt. 4.2.4 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Betrag von CHF 56'420.00 zum Nachteil der I.________ AG schuldig zu sprechen. 4.3 Privatbezüge und Bezüge der I.________ AG bei der H.________ AG 4.3.1 Der Beschuldigte war unbestrittenermassen der Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB der H.________ AG. 4.3.2 Der Beschuldigte beglich ab dem Bankkonto der H.________ AG private Mietzinsschulden von gesamthaft CHF 29'600.00, was einen geschäftsfremden Aufwand darstellt. Sodann war es auch nicht im Interesse der H.________ AG, der I.________ AG Darlehen von insgesamt CHF 6'500.00 auszurichten, da die I.________ AG aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht in der Lage war, dieses Darlehen zurückzubezahlen, was der Beschuldigte als Geschäftsführer der I.________ AG wusste. Ebenfalls wirtschaftlich unbegründet war es, J.________ im Mai einen Monatslohn von CHF 6'988.95 auszubezahlen, da diese nicht operativ für die H.________ AG tätig war und ihr ein entsprechender Lohn auch nicht zustand. Die voranste- henden Überweisungen von CHF 29'600.00 und CHF 6'988.95 waren nicht im Interesse der H.________ AG, sondern dienten dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin zur De- ckung ihrer privaten Lebenshaltungskosten. Bezüglich des Darlehens ist festzuhalten, dass dieses ungesichert und zinslos gewährt wurde. Indem der Beschuldigte die voranstehenden

Seite 90/141 Zahlungen ausgelöst hat, verletzte er seine Pflichten als Geschäftsführer der H.________ AG. 4.3.3 Durch die Vornahme der vorgenannten Vergütungen verminderte sich das Vermögen der H.________ AG um insgesamt CHF 42'888.95. Die H.________ AG hat somit infolge der pflichtwidrigen Geschäftsführung durch den Beschuldigten einen Vermögensschaden in ge- nannter Höhe erlitten. Ferner handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. 4.3.4 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Betrag von CHF 42'888.95 zum Nachteil der H.________ AG schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der übrigen Zahlungen ist er vom vorge- nannten Vorwurf freizusprechen. IX. Tatvorwurf des mehrfachen Pfändungsbetruges (Anklageziffer B./7) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./7 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 42 ff.): 7.1 Pfändungsvollzug vom 1. März 2019 Mit Begehren vom 30. Januar 2019 setzte B.________ die in Ziff. II.B.2.1. hiervor erwähnte Darlehensschuld von D.________ inkl. Zinsen beim Betreibungsamt AX.________ in Betreibung. Der zugehörige Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes AX.________ vom 31. Januar 2019 im Betreibungsverfahren AQ.________ wurde D.________ am

4. Februar 2019 zugestellt. D.________ erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Am 28. Februar 2019 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsverfahren. Im Rahmen des darauf folgenden Pfändungsvoll- zuges vom 1. März 2019 im Pfändungsverfahren AR.________ beim Betreibungsamt AX.________ erklärte D.________ gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin AS.________ in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitswidrig, dass er ausschliesslich eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 400.00 netto pro Monat erhalte und darüber hinaus weder er noch seine Ehefrau über weitere Einkünfte verfügten. Dadurch ver- heimlichte er gegenüber der Pfändungsbeamtin den Umstand, dass er über seine private Kontoverbindung CH.________ bei der AT.________ Bank regelmässig substantielle Zahlungen der von ihm beherrschten Gesell- schaften Y.________ AG (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer), der I.________ AG (einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer), und (später) der H.________ AG (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer), erhielt bzw. - soweit sie später im Verlaufe des Jahres eintrafen - erwartete und täuschte die Pfändungsbeamtin über seine tatsächliche Einkom- menssituation. Im Jahr 2018 erhielt D.________ auf das vorerwähnte Konto bei der AT.________ Bank von der Y.________ AG Zahlungen in der Höhe von mindestens CHF 64'500.00. Im Jahr 2019 erhielt D.________ auf das vorerwähnte Konto Zahlungen der I.________ AG und der H.________ AG von total CHF 65'100.00, was im Durch- schnitt CHF 5'425.00 pro Monat entspricht. Das Betreibungsamt AX.________ nahm im Rahmen des Pfändungsvollzuges ein betreibungsrechtliches Existenz- minimum für D.________ von CHF 1'700.00 pro Monat an, womit bei dem von ihm wahrheitswidrig angegebenen CHF 400.00 an monatlichen Einkünften vermeintlich keinerlei durch das Betreibungsamt AX.________ pfändbares

Seite 91/141 Einkommen übrig blieb. Hätte D.________ wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte allein für das Jahr 2019 ein pfändbares Einkommen von durchschnittlich CHF 3'725.00 pro Monat resultiert. Indem er der Pfändungsbeamtin jedoch nur CHF 400.00 als monatliches Einkommen angab, liess er es gegenüber ihr so aussehen als seien diese Angaben vollständig. Das beschriebene Vorgehen wirkte sich zum Schaden der Gläubigerin B.________ aus, welche eine Forderung von CHF 656'665.05 in Betreibung gesetzt hatte und durch die Falschangaben von D.________ nicht mindestens teil- weise auf das vorgenannte pfändbare Einkommen zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen konnte. Gegen D.________ wurde am 01.03.2019 ein Verlustschein ausgestellt. 7.2 Pfändungsvollzug vom 21. August 2019 Auf Begehren der Gläubigerin B.________ wurde in Bezug auf die in Ziff. II.B.7.1. hiervor erwähnte Betreibung über CHF 656'665.05 am 21. August 2019 im Amtslokal des Betreibungsamtes AX.________, eine Nachpfändung im Beisein von D.________ vollzogen. D.________ gab anlässlich dieses Pfändungsvollzugs gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin AS.________ an, er sei ohne Arbeit und Verdienst. Weiter gab er an, eine AHV-Rente von CHF 172.00 sowie eine Deutsche Ren- te von CHF 223.94 netto pro Monat zu erhalten. Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied bei der I.________ AG erhalte er kein Gehalt, weitere Einkünfte irgendwelcher Art habe er nicht. Diese Angaben von D.________ ge- genüber der Pfändungsbeamtin waren erneut wahrheitswidrig. D.________ verheimlichte dabei, dass er von den vorstehend unter Ziff. II.B.7.1. erwähnten, von ihm beherrschten Gesellschaften Y.________ AG, I.________ AG und (später) der H.________ AG substantielle Zahlungen erhalten hatte bzw. noch erwartete. Insbesondere hatte D.________ im 2019 zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 21. August 2019 von der I.________ AG bereits Einkünfte in der Höhe von CHF 29'900.00 zu verzeichnen, was im Durchschnitt CHF 3'737.50 pro Monat entspricht. Das Betreibungsamt AX.________ nahm im Rahmen des Pfändungsvollzuges ein betreibungsrechtliches Existenz- minimum für D.________ von CHF 1'277.00 pro Monat an, womit bei den von ihm wahrheitswidrig angegebenen CHF 395.94 an monatlichen Einkünften vermeintlich kein durch das Betreibungsamt AX.________ pfändbares Ein- kommen übrig blieb. Hätte D.________ wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte zum Zeitpunkt des Pfän- dungsvollzugs ein pfändbares Einkommen von mindestens CHF 3'341.56 pro Monat resultiert. Indem er der Pfän- dungsbeamtin jedoch nur CHF 395.94 als monatliches Einkommen angab, liess er es gegenüber ihr so aussehen als seien diese Angaben vollständig und täuschte sie über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Das beschriebene Vorgehen wirkte sich zum Schaden der Gläubigerin B.________ aus, welche eine Forderung von CHF 656'665.05 in Betreibung gesetzt hatte und durch die Falschangaben von D.________ nicht mindestens teil- weise auf das vorgenannte pfändbare Einkommen zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen konnte. Gegen D.________ wurde am 27. September 2019 ein (provisorischer) Verlustschein ausgestellt. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 171 E. XI./4.1.4.3): "Das Betreibungsamt AX.________ hat für den Beschuldigten ein Existenzminimum in Höhe von CHF 1’700.00 er- rechnet. Dass diese Berechnung falsch sein könnte, wurde nicht geltend gemacht. Bezogen hat der Beschuldigte zwischen Januar und August 2019 CHF 29'900.00 und damit pro Monat durchschnittlich (brutto) CHF 3'737.50; hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2019 ergibt sich ein durchschnittliches (Brutto)-Einkommen von CHF 2'491.67. Beide Beträge liegen über dem Existenzminimum, sodass das Verschweigen des Beschuldigten objektiv

Seite 92/141 geeignet war, bei seinen Gläubigern bzw. seiner Gläubigerin B.________ einen Schaden herbeizuführen. Da Art. 163 StGB als Gefährdungsdelikt nicht voraussetzt, dass Gläubiger tatsächlich zu Verlust kommen und es für die Vermögensverheimlichung unerheblich ist, ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, kommt es nicht darauf an, ob das - vom Betreibungsamt zu errechnende - Nettoeinkommen die Pfändungs- freigrenze überschritten hätte (gemäss Art 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen nur soweit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner nicht unbedingt notwendig ist). Glei- ches gilt im Übrigen für den Umstand, dass das Betreibungsamt trotz der Mitteilung des Rechtvertreters von B.________ vom 7. August 2019 über die Zahlungen der Y.________ AG und der geäusserten Vermutung von Zah- lungen seitens der I.________ AG nur auf den tatsächlichen Kontostand des Beschuldigten abgestellt hat. […] In Hinblick auf den Pfändungsvollzug vom 21. August 2019 stellt die Staatsanwaltschaft (ebenfalls) auf die vorer- wähnten, seitens der I.________ AG zwischen dem 18. Januar und 6. August 2019 an den Beschuldigten geflosse- nen CHF 29'900.00 ab. Der Beschuldigte hat auch anlässlich dieses Pfändungsvollzugs keine Angaben zu diesen Bezügen gemacht, sondern lediglich seine AHV-Rente von CHF 172.00 und seine deutsche Rente von CHF 223.94 netto angegeben. Angesichts dieser teilweisen Angaben zu seiner Einkommenssituation und seinem sonstigen Schweigen liegt ein 'Verheimlichen' i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB vor. Dass die CHF 29'900.00 als Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 93 SchKG zu qualifizieren sind, wurde bereits dargelegt. 1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, das Existenzminimum sei vom Betreibungsamt mit CHF 1'277.00 bzw. CHF 1'700.00 pro Monat berechnet worden. Bei einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 sei ein Existenzmi- nimum von CHF 1'277.00 beinahe ein Witz. Bei der Berechnung des Existenzminimums sei- en die Aufwände für die Miete mitzuberücksichtigen. Gerade im Kanton Zug seien diese enorm. Der Beschuldigte habe im August 2019 seine Wohnung in AJ.________ mit einem Mietzins von CHF 7'400.00 bezogen. Benutze der Schuldner lediglich zur grösseren Be- quemlichkeit eine teure Wohnung oder Zimmer, könne der Mietzins spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermines herabgesetzt werden, auch wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handle. Berücksichtige man den Grundbe- trag von CHF 1'200.00 sowie den Mietzins bis Ende 2019, was dem ersten gesetzlichen Kündigungstermin entsprochen habe, so sei man bereits massiv über den verfügbaren CHF 2'400.00. Die Krankenkasse und weitere Ausgaben seien dabei nicht einmal mitberück- sichtigt. Ein Pfändungsbetrug liege demzufolge nicht vor, denn es habe beim Beschuldigten schlichtweg nichts zu pfänden gegeben (OG GD 9/1/3 S. 14-15). 1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Vorwurf des Pfändungsbetruges und verwies stattdessen auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (OG GD 9/1/2 S. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, na- mentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vor- getäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Seite 93/141 2.2 Als Verlustschein i.S.v. Art. 163 StGB gilt der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 SchKG. Eine als provisorischer Verlustschein geltende Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 Abs.2 SchKG reicht aus (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom

5. Oktober 2023 E. 2.4). Eine Verurteilung nach Art. 163 StGB kann nur gestützt auf gültige, d.h. nicht anfechtbare und nicht nichtige Betreibungshandlungen ergehen. Der Strafrichter kann eine anfechtbare Betreibungshandlung nicht aufheben oder erfolglos vorgebrachte An- fechtungsgründe mit Wirkung für das Strafverfahren berücksichtigen (Hagenstein, a.a.O., Art. 163 StGB N 109; BGE 89 IV 77 E. I.1). 2.3 Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.1). 2.4 Das Verheimlichen von Vermögenswerten i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB kann auch durch die wahrheitswidrige Behauptung geschehen, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vor- handen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Sofern der Schuldner den Betreibungsbeamten nicht darüber aufklärt, dass er für eine Unternehmung arbeitet und Gegenleistungen (in Form der Überlassung von einer Wohnung und Autos sowie der Finanzierung von Ferien und Essen) erhält, enthält er ihm die Kenntnis der fraglichen Einkommenspositionen bewusst vor und "verheimlicht" diese. Ein solches Tun bzw. System, welches dem Schuldner erlaubt, Einkommen und Vermögenswerte unbeschadet an den lau- fenden Pfändungen vorbeizuschleusen, kann der Betreibungsbeamte nur schwer durch- schauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.1, 1.6.4). 2.5 Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). 2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Vermögensgefährdung für die Gläubiger so- wie hinsichtlich der Tathandlung erforderlich sowie das Bewusstsein des drohenden Vermö- gensverfalls (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 163 StGB N 9). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die Privatklägerin setzte mit Begehren vom 30. Januar 2019 – wie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges bereits erwähnt – die Darlehensschuld von CHF 650'000.00 inkl. Zinsen beim Betreibungsamt AX.________ in Betreibung (act. 29/2). Am 31. Januar 2019 er- liess das Betreibungsamt AX.________ einen entsprechenden Zahlungsbefehl und stellte ihn dem Beschuldigten zu (act. 20/12). Hiergegen erhob der Beschuldigte keinen Rechtsvor- schlag (act. 20/13). Am 28. Februar 2019 stellte die Privatklägerin das Fortsetzungsbegehren (act. 29/10). Am 1. März 2019 stellte das Betreibungsamt der Privatklägerin einen Verlust- schein aus, gemäss welchem der Beschuldigte unterschriftlich zu Protokoll gegeben habe, dass er weder in eigenem Gewahrsam noch bei Dritten irgendwelche Vermögenswerte besit- ze, insbesondere auch keine Bank-, Post- oder andere Guthaben. Zu seinen Einkommens- verhältnissen erklärte der Beschuldigte, er erhalte eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat. Seine Ehefrau habe keinerlei Einkünfte. Weitere Einkünfte irgendwelcher

Seite 94/141 Art hätten sie keine (act. 20/70). Die gleichen Angaben ergeben sich auch aus dem Pfän- dungsvollzugsprotokoll vom 13. März 2019, wobei zum Thema Einkommensverhältnisse ein handschriftlicher Vermerk "Arbeitet als VR für Y.________ AG kann sich momentan kein Lohn ausz." vorgenommen wurde (act. 29/14). 3.2 Auf Begehren der Privatklägerin wurde am 21. August 2019 eine Nachpfändung vollzogen. Auf die Straffolgen bei Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug ausdrücklich aufmerksam gemacht, erklärte der Beschuldigte unterschriftlich zu Protokoll, weder in eigenem Gewahr- sam noch bei Dritten irgendwelche Vermögenswerte zu besitzen, insbesondere keine Bank- /Post- oder andere Guthaben sowie keine Fahrzeuge zu besitzen. Zu den Einkommensver- hältnissen wurde festgehalten, der Beschuldigte sei ohne Arbeit und Verdienst. Er erhalte ei- ne AHV-Rente von CHF 172.00 sowie eine deutsche Rente von CHF 223.94 netto pro Mo- nat. Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied bei der I.________ AG erhalte er kein Gehalt. Weitere Einkünfte irgendwelcher Art habe er nicht (act. 29/18-21). In der entspre- chenden Pfändungsurkunde vom 27. September 2019 heisst es ebenfalls, dass diese als provisorischer Verlustschein diene (act. 29/15-17). Das Betreibungsamt AX.________ nahm im Rahmen dieses Pfändungsvollzugs ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 1'277.00 pro Monat an (act. 29/19). 3.3 Sodann ist zu prüfen, welches Einkommen der Beschuldigte im Jahr 2018 bis zur Pfändung erzielte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dabei nur diejenigen Zahlungen berücksich- tig werden können, welche in der Anklageschrift erwähnt werden, da anderes nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar ist. 3.4 So wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Jahr 2018 von der Y.________ AG Zahlungen von mindestens CHF 64'500.00 erhalten zu haben. Dass der Beschuldigte diesen Betrag im Rahmen von acht Überweisungen auf sein Privatkonto bei der AT.________ Bank zwischen dem 10. Januar und dem 11. September 2018 erhalten hat, er- gibt sich aus den Buchungsbelegen (act. 29/24-31). Die Staatsanwaltschaft nannte im Anklagevorhalt keine konkreten Zahlungen, sondern die Summe der Beträge, welche der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum von "seinen" Unter- nehmungen erhalten hatte. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft für die einzelnen Ver- gütungen auf die Akten ("act. 29-24 ff." und "act. 23-1-23 ff."). Mit der Vorinstanz können nur diejenigen Vergütungen berücksichtigt werden, welche an anderer Stelle in der Anklage- schrift erwähnt werden. Weitere Erwägungen zu den Bezügen des Beschuldigten bei der Y.________ AG erübrigen sich allerdings, da die Vorinstanz zu Recht erkannte, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 1. März 2019 keine Vergütungen von der Y.________ AG, über wel- che am __. Mai 2019 der Konkurs eröffnet wurde, erhalten hatte. 3.5 Die H.________ AG wurde sodann erst am 23. August 2019 gegründet und das entspre- chende Verwaltungsratshonorar von CHF 1'500.00 erst am 16. Dezember 2019 ausbezahlt. Dass der Beschuldigte bereits ein dreiviertel Jahr vorher um diese Zahlung wusste und sie somit bewusst verschwiegen hat, ist nicht erstellt und auch nicht lebensnah. Folglich sind für den Tatvorwurf des Pfändungsbetruges einzig die Vergütungen der I.________ AG relevant.

Seite 95/141 3.6 Diese von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Bezüge bei der I.________ AG sind aktenkundig. Es handelt sich um die Vergütungen der I.________ AG zwischen dem 18. Ja- nuar und 3. Dezember 2019 im Gesamtbetrag von CHF 63'600.00 (act. 23/1/23-32). 3.7 Bei den Vergütungen der I.________ AG im Jahr 2019 dürfen Zahlungen im Betrag von CHF 29'900.00 berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um 13 Vergütungen, welche der Beschuldigte sich unter dem Betreff "Verr. Konto" ausbezahlte (OG GD 1/1 E. XI./3.3.2.1; act. 23/1/23-27). Die Vergütungen ab dem 6. August 2019 (CHF 33'700.00) sind unter Be- achtung des Anklageprinzips und mit der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen, hat die Staats- anwaltschaft beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung diese Zahlungen doch nicht genannt, da sie aus Überweisungen der H.________ AG gestammt haben sollen. 3.8 Gemäss Art. 93 SchKG gelten verfallene und künftige Ansprüche als Erwerbseinkommen. Es kommt nicht darauf an, ob ein entsprechender Anspruch besteht, sondern allein massgebend ist, dass die Leistungen ein Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Schuldners bilden. Unerheb- lich ist somit, dass die vorliegend massgeblichen Zahlungen an den Beschuldigten fälschli- cherweise mit dem Betreff "Verr. Konto" bezeichnet wurden. Auch nicht von Bedeutung ist, dass die monatlichen Vergütungen unterschiedlich hoch waren. Es ist mithin von einem Er- werbseinkommen von CHF 29'900.00 auszugehen. 3.9 Das Betreibungsamt AX.________ hat für den Beschuldigten ein Existenzminimum in Höhe von CHF 1’700.00 bzw. CHF 1'277.00 errechnet. Der Beschuldigte hat zwischen Januar und August 2019 allerdings ein Erwerbseinkommen von CHF 29'900.00 erzielt und damit pro Mo- nat durchschnittlich (brutto) CHF 3'737.50 verdient. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2019 ergibt sich ein durchschnittliches (Brutto)-Einkommen von CHF 2'491.67 pro Monat. Damit hat der Beschuldigte ein Einkommen erzielt, welches über dem Existenzminimum lag. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, das Betreibungsamt AX.________ habe das Existenzminimum falsch berechnet und es hätte insbesondere die Wohnungsmiete berücksichtigt werden müssen. Dieses Argument der Verteidigung ist nicht zu hören. Denn das Gericht kann im Rahmen der Prüfung von Art. 163 StGB die zugrunde liegen- de anfechtbare Betreibungshandlung nicht aufheben. Wenn der Beschuldigte der Ansicht gewesen wäre, das Betreibungsamt AX.________ habe das Existenzminimum in der Pfän- dungsurkunde falsch berechnet, so hätte er dies auf dem betreibungsrechtlichen Rechtsmit- telweg beanstanden müssen, zumal die Pfändungsurkunde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Der Beschuldigte hat allerdings keine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ge- gen die Pfändungsurkunde erhoben, so dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist mithin auf die vom Betreibungsamt AX.________ festgestellten Beträge zum Existenzminimum ab- zustellen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Schuldner der vorerwähnten in Betreibung ge- setzten Forderung, so dass er Täter des als unechtes Sonderdelikt ausgestalteten Art. 162 StGB sein kann.

Seite 96/141 4.2 Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, da am 1. März 2019 ein Verlust- schein ausgestellt wurde. 4.3 Indem der Beschuldigte – unter Hinweis auf die Straffolgen – der zuständigen Betreibungs- beamtin sowohl am 1. März 2019 wie auch am 21. August 2019 (und somit mehrfach) nicht mitteilte, dass er von der I.________ AG die erwähnten Zahlungen erhielt, verheimlichte er das entsprechende Erwerbseinkommen. Damit ist die in Art. 163 StGB genannte Tathand- lung des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt. Da sein Einkommen über dem Exis- tenzminimum lag, hätte es der Pfändung unterlegen, sodass es sich vorliegend nicht um ei- nen untauglichen Versuch handelt. 4.4 Art. 163 StGB ist ein Vermögensgefährdungsdelikt. Es genügt eine Erschwerung oder Ver- zögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen. Das Tatbestands- merkmal der Vermögensgefährdung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt, da der Beschuldigte durch das Verheimlichen seiner Einkünfte verhinderte, dass die Privatklägerin im Rahmen der von ihr eingeleiteten Betreibung zur teilweisen Befriedigung ihrer Forderung darauf zu- greifen konnte. 4.5 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. So wusste er, dass er sein Einkommen hätte angeben müssen, wurde er doch explizit, d.h. sogar unter Strafandrohung, darauf hingewiesen. So führte er gar wahrheitswidrig aus, für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der I.________ AG erhalte er kein Gehalt. Zudem wusste er, dass die Forderung der Privatkläge- rin nicht wird befriedigt werden können, wenn er sein Einkommen verschleiert. 4.6 Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. X. Tatvorwurf der Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer B./8) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./8 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 44 ff.): D.________ hat sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht, begangen zwischen dem 15. September 2014 und dem __. Mai 2019 in Baar, indem er es in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer der Y.________ AG, .________, 6340 Baar unterliess, für die Gesellschaft ordnungsgemäss eine Buchhaltung zu führen und jährlich einen Jahresabschluss inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen, obwohl er aufgrund des Gesetzes, namentlich aufgrund von Art. 716a Abs. 1 OR, dazu verpflichtet gewesen wäre. D.________ gründete die Y.________ AG mit Statuten vom 15. September 2014 zusammen mit S.________, war während der ganzen Zeit des Bestehens der Y.________ AG als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs- ratspräsident im Handelsregister eingetragen und führte die Gesellschaft als deren Geschäftsführer operativ, was mit den entsprechenden Buchführungspflichten einherging. Die Y.________ AG bzw. die für die Buchhaltung zu- ständigen Personen vor Ort führten zwar bis Ende des Jahres 2017 ein Hauptbuch für die Gesellschaft, auf dem die Transaktionen der Gesellschaft abgebildet wurden; jedoch wurden die Buchhaltungen seit der Gründung der

Seite 97/141 Y.________ AG am 15. September 2014 bis zum Konkurs am __. Mai 2019 nie ordnungsgemäss und gesetzeskon- form geführt, insbesondere erfolgten die wesentlichen Buchungen ohne Belegnachweise und sind damit nicht nach- prüfbar. Die Hauptbuchsaldi wurden zudem nicht systematisch in die Bilanz und ins Hauptbuch des jeweiligen Fol- gejahres übertragen. Die gemäss Art. 698 ff. OR vorgeschriebene Generalversammlung wurde während der gesam- ten Dauer des Bestehens der Y.________ AG nicht abgehalten. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Missachtung der Buchführungspflicht durch D.________ war die Vermö- gens- und Liquiditätslage der Y.________ AG während der gesamten Dauer ihres Bestehens nicht oder mindestens nicht vollständig erkennbar. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 111) "3.5 […] Für das Geschäftsjahr 2018 hat die Y.________ AG gemäss Aktenlage kein Hauptbuch, sondern nur eine Auflis- tung mit Einnahmen und Ausgaben geführt (D 24/2/9/87-90). Dem Beschuldigten wurde am 12. Februar 2020 vor- gehalten, dass anders als für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 für die Jahre 2018 und 2019 kein Hauptbuch si- chergestellt worden sei, die anschliessende Frage, ob die Buchhaltung ab dem 1. Januar 2018 geführt worden sei, hat er bejaht (D 21/1-37, Ziff. 47). AD.________ hat hierzu am 18. Mai 2020 bekundet, er gehe davon aus, dass das Hauptbuch 2018 erstellt worden sei. Wie er jedoch auch erklärt hat, sei im Verlauf des Jahres 2018 damit aufgehört worden, die Buchhaltung der Y.________ AG zu führen; er könne nicht mehr sagen, ob 2018 ein Hauptbuch und damit eine Buchhaltung geführt worden sei (D 22/3 ff. Ziff. 55 f., 71). Angesichts dieser Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt, dass für das Geschäftsjahr 2018 keine ordnungsgemässe Buchführung i.S.v. Art. 957a OR erfolgt ist. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_387/2011 vom 6. November 2011 (E. 1.3) festgehalten, dass eine Gesellschaft bei einer Konkurseröffnung am 20. Februar 2006 nicht daran gehindert war, eine vollständige Buchhaltung für das Ge- schäftsjahr 2005 vorzulegen, wenn die Buchhaltungsunterlagen erst am 6. März 2006 dem Konkursamt übergeben wurden. Gleiches gilt in der vorliegenden Konstellation, hat die Gläubigerin B.________ doch erst am 8. April 2019 ein Begehren um Konkurseröffnung gestellt (D 24/1/5-7). 3.6 Anderes muss hingegen für die Buchführung für das Jahr 2019 gelten. Wenn nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die unterlassene Buchführung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbe- standsmässig ist, bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass das Nichtführen der Geschäftsbücher in den viereinhalb Monaten vor der Konkurseröffnung (in concreto am __. Mai 2019) noch nicht unter Art. 166 StGB fällt. 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten überdies vor, von der Gründung am 15. September 2014 bis zum Konkurs am __. Mai 2019 keine ordnungsgemässe und gesetzeskonforme Buchhaltung geführt zu haben. 'Insbesondere' seien die wesentlichen Buchungen ohne Belegnachweise erfolgt und damit nicht nachprüfbar gewesen und zudem die Hauptbuchsaldi nicht systematisch in die Bilanz und das Hauptbuch des jeweiligen Folge- jahres übertragen worden. 4.1 Die vorgenannten Ausführungen sind unter dem Aspekt von Art. 9 StPO sehr vage, was auch durch den Verweis auf das Aktorum 11/23 ff., d.h. die Ausführungen in Ziff. IX des WP-Berichts nicht geheilt wird. Massgeblich können somit - wenn überhaupt - nur diejenigen 'Buchführungsvorwürfe' sein, die in der Anklage an sonstiger Stelle näher umschrieben werden. 4.2 Die systematische Nichtübertragung von Hauptbuchsaldi in die Bilanz und das Hauptbuch des jeweili- gen Folgejahres ist Gegenstand folgender Anklagevorwürfe:

Seite 98/141 - Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 (Ziff. 3.1.4.6 der Anklage): - Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG in die Geschäftsjahre 2016 und 2017 (Ziff. 3.1.4.1 und 3.1.4.2 der Anklage); - Nichtübernahme der Kontokorrentschuld von D.________ in die Geschäftsjahre 2017 und 2018 (Ziff. 3.1.4.3 und 3.1.4.5 der Anklage). 4.2.1 Die Vorwürfe der Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018, der Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2017 und der Nichtübernahme der Kontokorrentschuld von D.________ in das Geschäftsjahr 2017 führen zu Schuldsprüchen wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 151 Ziff. 1 StGB. Da nach Auffassung des Strafgerichts insofern unrechte Konkurrenz vorliegt, erfolgt kein gesonderter Schuldspruch gemäss Art. 166 StGB. 4.2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtübernahme von Kontokorrentforderungen gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016 erfolgt kein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 151 Ziff. 1 StGB, da nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der massgeblichen Buchung als (mittelbarer) Täter mit ent- sprechendem Tatvorsatz gehandelt hat. Gleiches muss für den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung gelten, sodass auch insofern kein gesonderter Schuldspruch ergeht. 4.2.3 Vom Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 151 Ziff. 1 StGB zufolge Nichtübernahme der Konto- korrentschuld des Beschuldigten in das Geschäftsjahr 2018 wird Letzterer freigesprochen. Da die Y.________ AG im Geschäftsjahr 2018 keine Buchhaltung mehr geführt hat, ist nicht erwiesen, dass die per 31. Dezember 2017 be- stehende Schuld gegenüber der Y.________ AG nicht bis zum 31. Dezember 2018 getilgt wurde. Gleiches muss für den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung gelten; allerdings führt (bereits) die nicht ordnungsgemässe Buch- führung im Jahr 2018 zu einem Schuldspruch gemäss 166 StGB (dazu oben). 4.3 Den Vorwurf, dass wesentliche Buchungen ohne Belegnachweise erfolgt seien, erhebt Staatsanwalt- schaft in Ziff. 5.3 der Anklage (Misswirtschaft bzw. arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung gemäss Art. 165 StGB); in concreto heisst es hierzu wie folgt: Als Verwaltungsratspräsident wäre es zudem ihm [dem Beschuldigten] oblegen, um eine ordnungsgemässe Buch- führung innerhalb der Y.________ AG besorgt zu sein. Die Y.________ AG bzw. die für die Buchhaltung zuständi- gen Personen vor Ort führten zwar bis Ende des Jahres 2017 ein Hauptbuch für die Gesellschaft, auf dem die Transaktionen der Gesellschaft abgebildet wurden; jedoch wurden die Buchhaltungen seit der Gründung der Y.________ AG am 15. September 2014 bis zum Konkurs am __. Mai 2019 nie ordnungsgemäss und gesetzeskon- form geführt, insbesondere erfolgten die wesentlichen Buchungen ohne Belegnachweise und waren bzw. sind damit nicht nachprüfbar […]. Diese Ausführungen sind ebenso vage, wie diejenigen zum vorliegenden Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung und können somit zu keinem Schuldspruch führen. 5. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 166 StGB somit in Hinblick auf die Nichterstel- lung einer Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2014/2015 und die ordnungswidrige Buchführung im Geschäfts- jahr 2018 erfüllt und überdies nicht durch Art. 251 StGB konsumiert." 1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zu diesem Anklage- vorwurf zusammengefasst Folgendes aus:

Seite 99/141 AD.________ sei im Verlauf von 2016 als Mitarbeiter bei der Y.________ AG eingetreten. Von 2013 bis 2016 sei er bei der I.________ AG angestellt gewesen. Auch während der Tätigkeit für die I.________ AG habe er die Buchhaltung der Y.________ AG geführt. Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz sei AD.________ somit seit deren Gründung für die Buchhaltung der Y.________ AG zuständig gewesen. Die Firmen und Geschäfte seien ja sowieso eng verbunden gewesen. Alles andere sei realitätsfremd. Dass der Beschuldigte die Buchführung 2018 nicht ordnungsgemäss bis zum Konkurs geführt habe, würde er akzeptie- ren. Ihm sei schlichtweg nicht bewusst gewesen, dass auch im Konkurs die Buchhaltung noch fortgeführt werden müsse (OG GD 9/1/3 S. 15). 1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Anklagevor- wurf der Unterlassung der Buchführung und verwies stattdessen auf das Urteil der Vor- instanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG er- folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 2.2 Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwar- tet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1). 2.3 Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Ist zwar grundsätzlich ein externer Buchhalter mit der Buchführung beauftragt, erfüllt dieser aber seinen Auftrag nicht mehr, weil er keine Kostenvorschüsse erhält, und kennt der Ver- waltungsrat die Situation, macht sich dieser nach Art. 166 StGB strafbar, wenn er nicht für die Sicherstellung der Kosten besorgt war (Hagenstein, a.a.O., Art. 166 StGB N 5). Im Übri- gen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt, so dass darauf verwie- sen werden kann (E. V./2). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die Y.________ AG war gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Buchführung und Rechnungs- legung verpflichtet, da es sich bei ihr um eine juristische Person handelte (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, genügte das Führen einer "Milchbüch- leinrechnung" im Sinne von Art. 957 Abs. 2 OR nicht (OG GD 1/1 E. V./3.1). 3.2 Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Verwaltungsratspräsident und operativer Ge- schäftsführer der Y.________ AG. Der ebenfalls als Verwaltungsrat eingetragene

Seite 100/141 S.________ war gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht operativ für die Gesellschaft tätig (act. 24/1/4; act. 21/8 Frage 38). 3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf der Unterlassung der Buch- führung relativ vage umschrieben ist, aber insoweit dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO genügt, als dass die mangelnde Buchführung bereits an anderer Stelle der Anklageschrift ausreichend umschrieben ist. Der Anklagevorwurf erfasst sodann den Zeitraum von der Gründung der Y.________ AG am 15. September 2014 bis zum Konkurs am __. Mai 2019 (SG GD 1/1 S. 44). 3.4 Die Y.________ AG wurde am 15. September 2014 gegründet (act. 24/3/5-8). Gemäss Arti- kel 9 ihrer Statuten musste die ordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Mona- ten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden (act. 24/3/12). Somit musste die Jahres- rechnung für das erste (überjährige) Geschäftsjahr 2014/2015 bis zum 30. Juni 2016 erstellt werden. Wie voranstehend bereits dargelegt, hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Y.________ AG der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Falschbeurkun- dungen schuldig gemacht (E. V./4.3-4.5). So wurde in diesem Zusammenhang bereits darge- legt, dass der Beschuldigte am 1. August 2016 eine fiktive Eröffnungsbilanz erstellt hatte (act. 24/2/6/48). Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme zur Eröffnungsbilanz aus, die Y.________ AG sei zuvor nicht bzw. nur minimal aktiv gewesen und habe keine Mitarbei- ter und keine Verträge gehabt (act. 21/1 Frage 23). Der Beschuldigte gab sodann an, AD.________ sei für die Buchhaltung der Y.________ AG zuständig gewesen. Dieser sei ab "ungefähr Ende 2016/2017" bei der Y.________ AG angestellt gewesen (act. 21/9 Frage 44). AD.________ bestätigte, für die Buchhaltung in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten zu- ständig gewesen zu sein (act. 22/3/5 Frage 28). Er führte ferner auf Vorhalt des Hauptbuches 2014/2015 aus, die Buchhaltungen der Y.________ AG anhand der Z.________ Bank- Auszüge erstellt zu haben (act. 22/3/7 Frage 39). Weder macht die Verteidigung geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass für das erste überlange Geschäftsjahr 2014/2015 ei- ne Bilanz oder Erfolgsrechnung erstellt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 keine Buch- haltung der Y.________ AG geführt wurde. Stattdessen hat der Beschuldigte am 1. August 2016 eine fiktive Eröffnungsbilanz erstellt und AD.________ hat nach seiner Anstellung bei der Y.________ AG das Hauptbuch 2014/2015 erstellt. 3.5 Für die Geschäftsjahre 2016-2017 lag eine Buchhaltung der Y.________ AG vor. Diese be- ruhte aber zu einem grossen Teil auf gefälschten Unterlagen (E. V./4.3-4.5). Dadurch wurden die zivilrechtlichen Grundsätze über die ordnungsgemässe Rechnungslegung verletzt. Die fal- schen Buchhaltungsunterlagen haben das Bild der Y.________ AG, das die Buchführung zu vermitteln bestimmt ist, verfälscht. 3.6 AD.________ hat zur Buchhaltung der Y.________ AG sodann bekundet, es sei im Verlauf des Jahres 2018 damit aufgehört worden, die Buchhaltung der Y.________ AG zu führen (act. 22/3/9 Frage 56). Er könne nicht mehr sagen, ob 2018 ein Hauptbuch und damit eine Buchhaltung geführt worden sei (act. 22/3/9 Frage 71). Die Aussage von AD.________ ist

Seite 101/141 glaubhaft, zumal kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist. Angesichts dieser Sachla- ge ist folglich rechtsgenüglich erstellt, dass für das Geschäftsjahr 2018 keine ordnungs- gemässe Buchführung i.S.v. Art. 957a OR erfolgt ist. Auch für das Geschäftsjahr 2019 liegt keine Buchhaltung vor. 3.7 Die Verteidigung macht sodann nicht geltend, der Beschuldigte hätte nichts von seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Buchhaltung gewusst, und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Anstellung von AD.________ ab Ende 2016 hervor, dass sich der Be- schuldigte seiner entsprechenden Verantwortung bewusst war. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hat der Beschuldigte zudem selbst (unwahre) Buchhaltungsunterlagen erstellt und auch nach der Anstellung von AD.________ Einfluss auf die Buchhaltung genommen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte hatte gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die unübertragbare und unent- ziehbare Verantwortung, dafür zu sorgen, dass für die Y.________ AG eine Buchführung existiert. Der Beschuldigte war seit der Gründung der Y.________ AG Präsident des Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift und zudem auch deren operativer Geschäftsführer. Als Organ i.S.v. Art. 29 lit. a StGB kam ihm somit Schuldnereigenschaft zu. 4.2 Für die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2018 wurde keine ordnungsgemässe Buchhaltung ge- führt und keine Bilanz oder Erfolgsrechnung erstellt. Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 existierte zwar eine bruchstückhafte Buchhaltung, welche allerdings zu einem grossen Teil auf ge- bzw. verfälschten Urkunden beruhte, so dass sie den wirtschaftlichen Zustand der Y.________ AG nicht wahrheitsgemäss wiedergab. Art. 166 StGB ist ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt, welches Gläubigerinteressen schützen soll (Trechsel/Ott, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 166 StGB N 2). Durch die unvollständige Buchhaltung in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 erfüllte die Buchhaltung der Y.________ AG ihren Zweck nicht und die vom Gesetzgeber durch Art. 166 StGB geschaffene Schutzfunktion wurde dadurch auch in diesem Zeitraum vereitelt. Mithin hat der Beschuldigte seine Pflicht zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern und zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, da in den Geschäftsjahren 2014-2018 der Vermö- gensstand der Y.________ AG nicht bzw. zumindest nicht vollständig ersichtlich war. Damit ist die Tathandlung der Unterlassung der Buchführung erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, da er um seine Pflichten als Ver- waltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG wusste. Die Unterlassung der Buch- führung war nicht sein eigentliches Ziel, aber er nahm es zumindest bereitwillig in Kauf, sei- nen entsprechenden Pflichten nicht nachzukommen. 4.4 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Buchhaltung des Jahres 2019 mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich schlüssig aus, dass das Nichtführen der Ge- schäftsbücher in den viereinhalb Monaten vor der Konkurseröffnung (in concreto am __. Mai

2019) noch nicht unter Art. 166 StGB falle (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2011 vom

6. November 2011 E. 1.3). Im vorliegenden Kontext kann allerdings offenbleiben, wie es sich diesbezüglich verhält. Mit einem Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung (für die Jahre 2014-2018) wird der Anklagevorwurf erschöpfend behandelt. Ob die fehlende Buchhal-

Seite 102/141 tung für das Jahr 2019 isoliert betrachtet, d.h. unter der Annahme, dass die Buchhaltung in den vorangehenden Jahren ordnungsgemäss erstellt worden wäre, zu einem Freispruch führen würde, kann somit offenbleiben. 4.5 Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. XI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst un- ter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vor- satzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2 Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhält- nisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2006 vom

10. November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge-

Seite 103/141 bunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Frei- heitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der konkreten Metho- de zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.2). Die vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung beginnt mit der (gedanklichen) Festlegung der Einzelstrafen (und dabei primär der Strafart [vgl. BGE 147 IV 241 E. 3]), gefolgt von der zwingenden Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1). 1.4.1 Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht be- stimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGB). 1.4.2 Am 1. Januar 2018 ist der (erneut) revidierte Allgemeine Teil des schweizerischen Strafge- setzbuches in Kraft getreten. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstra- fe entsprechend ausdehnt. Zudem hat die Dauer der Freiheitsstrafe nach altem Recht in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betragen. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt. Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als

Seite 104/141 sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit. Demgegenüber kann nach dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht anstatt auf eine Geldstra- fe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt neu die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StGB können somit im Gegensatz zum alten Recht (aArt. 40 und aArt. 41 StGB) auch kurze bedingte Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten (Art. 40 Abs. 1 StGB) ausgefällt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte das alte Sanktio- nenrecht als das mildere Recht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.3). Das Gericht muss demzufolge in einem ersten Schritt entscheiden, ob gemäss dem System des alten Rechts eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen dem Ver- schulden des Täters entspricht. In einem zweiten Schritt hat es das neue Recht in Bezug auf die gleiche strafbare Handlung anwenden. Hält es bspw. eine Geldstrafe von 300 Tagessät- zen für schuldangemessen, würde dies zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagen führen. So- fern erkannt wird, dass eine Freiheitsstrafe schwerer wiegt als eine Geldstrafe, wird es das alte Recht anwenden und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen aussprechen müssen (BGE 147 IV 241=Pra 2022 Nr. 17 E. 4.3.2, 4.4). 1.5 Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 1.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 1.7 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine

Seite 105/141 strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen diesfalls zu re- duzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist. Nicht ausgeschlossen ist, einer beschuldig- ten Person bei weit zurückliegenden Straftaten entgegenzukommen, auch wenn die Voraus- setzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf u.U. strafmindernd angerechnet werden, selbst wenn die beschuldigte Person zwischen- zeitlich wiederum – in leichtem Mass – straffällig wurde. Massgebend sind auch hier die kon- kreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; Mathys, a.a.O., Rz. 343). 2. Ausgangslage 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Ur- kundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Misswirt- schaft, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Pfändungsbetruges und der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Für jeden einzelnen dieser Schuldsprüche ist in einem ersten Schritt die angemessene Einzelstrafe festzulegen, bevor dann in einem zweiten Schritt aus den Einzelstrafen der gleichen Sankti- onsart eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. 2.2 Da vorliegend sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben haben, darf dieses auch zuungunsten des Beschuldigten ab- geändert werden. Das Verbot der reformatio in peius besteht nicht (Art. 392 Abs. 2 StPO). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz zur Strafzumessung aus, Freiheitsstrafen kämen aufgrund der objektiven Tatschwere grundsätzlich beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin, bei der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Buchhal- tungsbestandteilen der Y.________ AG, bei der mehrfachen Misswirtschaft sowie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. Demgegenüber wären für die übrigen Schuld- sprüche einzeln betrachtet eventuell Geldstrafen angezeigt. Die Staatsanwaltschaft gehe je- doch davon aus, dass auch für diese Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen sind, da der Be- schuldigte mit der I.________ AG und der H.________ AG weiter "geschäfte" und es nur ei- ne Frage der Zeit sein dürfte, bis auch diese Gesellschaften in den Konkurs fallen werden. Ohne Aktienverkäufe an seinen offenkundigen Privatsponsor P.________ würde sich dieser Lebensstil nicht finanzieren lassen, wobei die Aktien selbstverständlich wertlos seien. Dem Beschuldigten müsse also klar eine negative Prognose gestellt werden, welcher man mit ei- ner unbedingten Geldstrafe nicht Herr werden könne, weil diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vollzogen werden könnte (SG GD 8/3 S. 17). 2.3.2 An der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an der von ihr bereits im erstin- stanzlichen Hauptverfahren beantragten Freiheitsstrafe von 40 Monaten fest. Sie bekräftigte ihren Standpunkt, wonach auch für diejenigen Delikte, für die allenfalls Geldstrafen angezeigt wären, aus spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafen zu erkennen sei. Der Beschul- digte "geschäfte" mit der I.________ AG und der H.________ AG weiter. Aus den im Beru- fungsverfahren beigezogenen Unterlagen ergebe sich bereits wieder eine Konkursandrohung bei der H.________ AG vom 17. Oktober 2022, obwohl der Beschuldigte nur gerade vier Mo- nate zuvor davon fabuliert habe, die H.________ AG in unmittelbarer Zukunft für CHF 10

Seite 106/141 Mio. an ein Industrieunternehmen zu verkaufen. Für die Zukunft stünden die Zeichen auch für die I.________ AG sowie die H.________ AG auf Konkurs. Der Beschuldigte sei auch vom hiesigen Strafverfahren vollkommen unbeeindruckt. Deshalb kämen ausschliesslich Freiheitsstrafen in Betracht (OG 9/1/2 S. 15-16). 2.4.1 Die Verteidigung regte vor der Vorinstanz dazu an, zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren seit 2019 dauere und für den Beschuldigten bereits mit zahlreichen negativen Konse- quenzen, wie beispielsweise dem Verlust seiner Wohnung in AJ.________ oder der Sper- rung zahlreicher Bankkonti, verbunden sei. Auch sei es dem Beschuldigten nie um Bereiche- rung seiner Person gegangen; er arbeite seit rund zwanzig Jahren praktisch ohne Entschädi- gung. Ihm gehe es nur um die Sache – den Durchbruch seines Klimaschutzprojektes (SG GD 8/5 S. 24). 2.4.2 An der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung vorab zur Strafzumessung be- treffend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin. Es erschliesse sich der Verteidigung nicht, was die Tat genau als "erheblich" auszeichne. Entgegen der Vorinstanz sei es dem Beschuldigten beim Darlehen gerade nicht um seinen gehobenen Wohnstil gegangen. Die Wohnung in AJ.________ sei erst im August 2019 bezogen worden. Dies sei lange nach der Gewährung des Darlehens durch die Privatklägerin im Juni 2017 gewesen. Dem Beschuldig- ten sei es nie um seine eigenen Bedürfnisse gegangen. Auch sei nicht berücksichtigt wor- den, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von CHF 500'000.00 vollumfänglich anerkannt und sich gar dafür verbürgt habe. Er habe wiederholt ausgesagt, dass er weiter arbeite, um der Privatklägerin ihr Geld zurückzuzahlen. Es könne somit sehr wohl von einer tätigen Reue gesprochen werden. Auch werde nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin ein hohes Mass an Selbstverschulden trage. So habe sie die Finanzzahlen nicht angeschaut, obwohl ein sehr hoher Zins von 20 % für eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart worden sei. Auch werde nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte keine aktive Tathandlung vorgenommen habe. Bei einem ähnlichen Fall sei vom Gericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festgesetzt worden. Im Gegensatz zu jenem Urteil sei der Schaden hier um 35 % tiefer, die Privatkläge- rin sei nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten und der Beschuldigte habe altruistische Ziele und nicht seinen eigenen Vorteil verfolgt (OG GD 9/1/3 S. 18-19). 2.4.3 Beim sog. COVID-Betrug sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass der gesamte Betrag zurückbezahlt worden sei. Es hätte dem Beschuldigten in jedem Fall zugutegehalten werden müssen, dass kein Schaden entstanden sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich für die Z.________ Bank ersichtlich um ein Start-Up gehandelt habe. Auch das Ziel für die Geldentnahme sei entgegen der Vorinstanz kein egoistisches Motiv gewesen. Es sei um den Durchbruch eines Projektes für den Umweltschutz gegangen. Zudem sei dem Beschul- digten absolut zu Unrecht angelastet worden, er sei während des laufenden Strafverfahrens wieder straffällig geworden (OG GD 9/1/3 S. 19-20). 2.4.4 Der Beschuldigte habe nach bestem Wissen und Gewissen versucht, ein Projekt, das etwas mehr Zeit in Anspruch nehme, als ursprünglich erwartet, zu einem positiven Abschluss zu bringen. Der Beschuldigte habe klar aus achtenswerter Motivation gehandelt. Auch Art. 48 lit. e StGB sei strafmildernd zu berücksichtigen (OG GD 9/1/3 S. 21).

Seite 107/141 2.4.5 Im Rahmen der Täterkomponenten sei die besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichti- gen. Der Beschuldigte sei heute 82 Jahre alt. Bei den ihm vorgeworfenen Taten handle es sich um Wirtschaftsdelikte und keine Delikte gegen Leib und Leben. Bei den geschützten Rechtsgütern gehe es um Geld. Niemand sei schwer zu Schaden gekommen, ausser viel- leicht der Beschuldigte selbst, welcher seit 23 Jahren unerbittlich arbeite. Der Beschuldigte sei ausserdem seit längerem gesundheitlich angeschlagen. Von ihm gehe kein Risiko mehr aus. Eine Reduktion von 30% bis 40% wegen des Alters wäre in jedem Fall angemessen. Hinzu kämen die 7 % Strafreduktion wegen der Dauer des Verfahrens (OG GD 9/1/3 S. 22). 2.5.1 Die Vorinstanz legte vorab die anwendbaren Rechtsgrundlagen dar und hielt sodann fest, dem Beschuldigten könne keine negative Legalprognose gestellt werden, sodass die auszu- sprechende Einzel- oder Gesamtstrafe, sofern gesetzlich möglich, bedingt auszusprechen sei. Sofern die Taten vor dem 1. Januar 2018 mit bis zu 180 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, komme zufolge der vorgenannten Legalprognose und der Regelung in aArt. 41 Abs. 2 StGB nur eine Geldstrafe in Betracht. Sofern die Taten vor dem 1. Januar 2018 zwischen 180 und 360 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, komme eine Freiheitsstrafe in Betracht, wenn eine (bedingte) Geldstrafe angesichts des (Einzeltat-)Verschuldens nicht ausreiche, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Für die ab dem 1. Januar 2018 begangenen Taten liege die Obergrenze der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen. Sofern Taten mit einer höheren Strafe zu sanktionieren seien, komme nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sofern Taten ab dem 1. Januar 2018 mit bis zum 180 Strafeinheiten zu sanktionieren seien, sei eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn diese geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da eine Geldstrafe ange- sichts der Legalprognose bedingt auszusprechen wäre und sich somit die Frage der Vollstre- ckungsfähigkeit erst im Fall eines Widerrufs stellen würde, komme Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB nach Auffassung des Strafgerichts nicht zum Tragen. Zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe führende Deliktsgruppen seien zu bilden, wenn die entsprechenden Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Taten geeignet sei, in genügendem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. 2.5.2 In der Folge bildete die Vorinstanz Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte, wobei sie beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin, beim COVID-Kreditbetrug sowie bei der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem inhaltlich unwahren COVID-Kreditantrag auf Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erkannte. Beim Betrug zum Nachteil der Privatklä- gerin hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Strafzumessungskriterien die Strafe im un- teren Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln sei, sodass sowohl nach al- tem wie auch nach neuem Recht keine Geldstrafe mehr in Betracht komme und eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet werde. Die Wahl der Strafart beim COVID-Kreditbetrug und der damit zusammenhängenden Falschbeurkundung begründete die Vorinstanz folgendermassen: "Angesichts der vorgenannten Strafzumessungskriterien erscheint (grundsätzlich) eine - neurechtlich zu bemessen- de - Strafe von 120 Strafeinheiten schuld- und tatangemessen. Diese Anzahl liegt im gesetzlich möglichen Bereich der Geldstrafe, sodass i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, ob die seitens der Staatsanwaltschaft beantrag- te Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

Seite 108/141 abzuhalten. Hierzu ist zunächst auf dessen Vorstrafenlosigkeit und die somit in grundsätzlicher Hinsicht fehlende Schlechtprognose zu verweisen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten am 22. August 2019 eröffnet und er mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 über den Verdacht des Betruges, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs, der Gläubigerbevorzugung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung informiert wurde (D 3/1; 2/1/1). Gleichentags fand eine Durchsuchung der von ihm bewohnten sowie der Räumlichkeiten der I.________ AG statt; zudem wurde er am 12. Februar 2020 seitens der Staatsanwaltschaft einvernommen (D 7; 21). Indem der Beschuldigte dennoch am 30. März 2020 den vorliegend relevanten COVID-Kredit beantragt hat, hat er trotz der bestehenden Unschuldsvermutung seine Gleichgültigkeit gegenüber dem staatlichen (Straf-)System offen- bart. Eine Geldstrafe erscheint demzufolge nicht mehr ausreichend, um ihn von weiteren, ähnlich gelagerten Straf- taten abzuhalten." 2.5.3 Unter Verweis auf die vorerwähnte Begründung führte die Vorinstanz aus, auch für diejeni- gen Fälle ungetreuer Geschäftsbesorgung, welche der Beschuldigte nach der Hausdurchsu- chung vom 16. Oktober 2019 begangen habe, sei gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da dies erforderlich sei, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten (OG GD 1/1 E. C./II./5.5). 2.5.4 Hinsichtlich des Schuldspruches wegen mehrfacher Urkundenfälschung hält die Vorinstanz fest, angesichts der Gesamtumstände werde isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet; eine (altrechtlich grundsätzlich mögliche) Geldstrafe würde das Handeln des Beschuldigten unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in äquivalenter Weise sanktionieren (OG GD 1/1 E. C./II./6.2). 2.5.5 Die übrigen Schuldsprüche sanktionierte die Vorinstanz mit Geldstrafen. Sodann bildete sie aus den gleichartigen Strafen Gesamtstrafen. 3. Einzelstrafen

3.1 Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 3.1.1 Der Beschuldigte wird des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen. Nachfolgend ist die verschuldensangemessene hypothetische Einzelstrafe für dieses Tat festzulegen. 3.1.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der verursachte Schaden von CHF 500'000.00 zu berücksichtigten. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Mit der Vor- instanz kann festgehalten werden, dass es sich keineswegs um einen niedrigen Betrag han- delt, auch wenn Betrugsfälle mit deutlich höherem Deliktsbetrag vorstellbar und gerichtsnoto- risch sind. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privat- klägerin und ihrem Bankberater W.________ bestand, gezielt aus, um sie zum Abschluss ei- nes Darlehensvertrags und zur Überweisung von CHF 500'000.00 zu bewegen. Ihm war auf- grund der voranstehenden Misserfolge bei der Investorensuche bewusst, dass sachkundige Investoren der Y.________ AG kein Darlehen gewähren würden. Er ging in der Folge be- wusst auf W.________ zu, den er aus seiner kirchlichen Gemeinde kannte und dessen Beruf

Seite 109/141 als Bankberater ihm bekannt war. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine nicht ge- schäftserfahrene Frau, die auf den Rat ihres Bankberaters vertraute. Nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Privatklägerin durch den erlitte- nen Verlust nicht in finanzielle Nöte geraten ist. Während der umgekehrte Fall, in welchem eine geschädigte Person aufgrund des begangenen Delikts in Existenznöte gerät, strafer- höhend zu berücksichtigen wäre, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Strafminde- rung. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz und aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Nicht erstellt ist allerdings, dass der Be- schuldigte diese Mittel zwecks Finanzierung eines besonders gehobenen Wohnstils verwen- det hätte, zumal er die Mietwohnung in AJ.________ mit einem Mietzins von CHF 7'400.00 erst im August 2019 bezog, wie die Verteidigung zutreffend darlegte (OG GD 9/1/3/2). Die Schädigung der Privatklägerin war sicherlich nicht sein eigentliches Ziel, aber eine unab- dingbare Begleiterscheinung seines Betrugs, die er ohne Skrupel bereitwillig in Kauf nahm. Gesamthaft gesehen ist das Tatverschulden bei erheblich zu verorten. 3.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Die Vorinstanz verwies bei der Festsetzung der verschuldensangemessenen Strafe zutreffend auf ein früheres Urteil des vorliegend urteilenden Gerichts (S 2023 1/2). Obwohl dem Deliktsbetrag wie gezeigt kei- ne vorrangige, aber doch wichtige Bedeutung bei der Strafzumessung zukommt, kann das erwähnte Urteil als Richtschnur dienen. Ein direkter Vergleich ist allerdings nicht möglich und das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzel- nen Kriterien, die zu einer Abweichung vom vorerwähnten Urteil führen, gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Unter Berücksichtigung der erheblichen Tatschwere und den voranstehend geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte beging den Betrug am 16. Juni 2017 und somit noch vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Die Anwendung des neuen Rechts führt jedoch nicht zu einer milderen Bestrafung. 3.2 Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft 3.2.1 Beim Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Beschuldigte durch falsche Angaben zur H.________ AG auf dem Kreditantragsformular bewirkt, dass die Z.________ Bank der H.________ AG einen Kredit ausbezahlt hat, welcher ihr nicht zuge- standen hätte. In objektiver Hinsicht ist vorab wiederum der Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 zu würdigen. Einerseits handelt es sich hierbei um einen Betrag, der um ein Vielfaches tiefer liegt als der Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerin. Andererseits ist ein Betrug mit ei- nem Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 immer noch weit von einem Bagatelldelikt entfernt. Der Beschuldigte hat sich die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zunutze ge- macht, welche während der COVID-Pandemie herrschten. Mit den damals geltenden gesetz- lichen Bestimmungen wollte der Bundesrat den Schweizer KMU bis spätestens Ende März 2020 eine Überbrückungsfinanzierung anbieten, um ihre Liquidität sicherzustellen und zu verhindern, dass sie ihre Geschäftstätigkeit einstellen und ihre Angestellten entlassen müs- sen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der COVID-Kredit per 24. Dezember 2020 zurückbezahlt wurde (act. 23/2/252). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte eine gesellschaftliche Krise skrupellos zu seinen eigenen Gunsten ausnutzte. Gleichzeitig wurde ihm der fragliche Betrug aufgrund der erwähnten Bestimmungen auch

Seite 110/141 nicht sonderlich schwer gemacht und es erforderte keine komplizierten Täuschungsmecha- nismen oder besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten, um sich des Deliktsbe- trages von CHF 21'000.00 zu behändigen. Die Tatschwere ist bei leicht anzusiedeln. 3.2.2 In Anbetracht der leichten Tatschwere ist die schuldangemessene Strafe im untersten Sechs- tel des Strafrahmens, d.h. bei 150 Strafeinheiten festzusetzen. Diese Anzahl liegt im gesetz- lich möglichen Bereich der Geldstrafe, sodass i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, ob die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vor- instanz hielt hierzu zusammengefasst fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten am 22. August 2019 eröffnet und er mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 darüber in- formiert worden sei. Gleichentags habe eine Durchsuchung der von ihm bewohnten sowie der von der I.________ AG genutzten Räumlichkeiten stattgefunden. Zudem sei er am

12. Februar 2020 seitens der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Indem der Be- schuldigte dennoch am 30. März 2020 den vorliegend relevanten COVID-Kredit beantragt habe, habe er trotz der bestehenden Unschuldsvermutung seine Gleichgültigkeit gegenüber dem staatlichen (Straf-)System offenbart. Eine Geldstrafe erscheine demzufolge nicht mehr ausreichend, um ihn von weiteren, ähnlich gelagerten Straftaten abzuhalten (OG GD 1/1 E. II./4.1 S. 182). 3.2.3 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delik- te gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). 3.2.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der am 30. März 2020 während des laufenden Strafver- fahrens begangene Betrug offenbare die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem staatlichen (Straf-)System, ist überzeugend. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er – soweit zu berücksichtigen (E. XI./5.5) – über keine Vorstrafen verfügt. Zudem sind seit dem fraglichen Betrug mehr als fünf Jahre vergangen, während de- ren der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben unter dem Strafverfahren gelitten habe. Auch ist im Rahmen der Einzelstrafenbildung zu bedenken, dass sich die gesetzlichen Rahmenbe- dingungen hinsichtlich der COVID-19-SBüV verändert haben und der Beschuldigte folglich keinen gleichgelagerten Betrug mit entsprechenden einfachen Mitteln mehr wird begehen können. Da der Beschuldigte noch nie mit einer Geldstrafe bestraft wurde, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese ihre spezialpräventive Wirkung nicht ent- falten wird. Zudem darf der Umstand, dass mit vorliegendem Urteil noch weitere Schuld- sprüche ausgefällt werden, nicht dazu führen, dass der Beschuldigte für den COVID-Betrug

Seite 111/141 härter bestraft wird, als dies bei einer separaten Beurteilung der Fall wäre. Folglich ist auf ei- ne Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu erkennen. 3.3 Mehrfache Urkundenfälschung 3.3.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von einer Handlungseinheit in Bezug auf diese Urkunden kann nicht ausgegangen werden (E. V./4.6), so dass in Anwendung der konkreten Methode für jede einzelne Fälschung bzw. Falschbeur- kundung die tatangemessene Strafe festzusetzen ist. 3.3.2.1 Bei der Urkundenfälschung betreffend die "Eröffnungsbilanz vom 1. August 2016" ist hin- sichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Urkunde erstellte, um sie zusammen mit dem Businessplan bei der Investorensuche zu verwenden. Die fiktive Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten von ca. CHF 12,5 Mio. zeugt davon, dass der Beschuldigte keine Skrupel kannte, um die Y.________ AG in einem falschen Licht erscheinen zu lassen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Eröff- nungsbilanz keinen Investor dazu verleitet hat, in die Y.________ AG zu investieren. Denn der Tatbestand der Urkundenfälschung ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, der eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositio- nen und Geschäftsverkehrsinteressen schützt, welche regelmässig im Voraus nicht konkreti- siert werden können (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat mit dem Ziel, sich bzw. der Y.________ AG einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Insgesamt ist die Tatschwere leicht. 3.3.2.2 Der Strafrahmen von Art. 251 StGB erstreckt sich auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der leichten Tatschwere entspricht eine Strafe im untersten Drittel des Straf- rahmens. Konkret erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten angemessen. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze. Mithin kommen vorliegend die Sanktionierung mit Geld oder Freiheitsstrafe in Be- tracht. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). Da eine Geldstrafe weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldig- ten eingreift, ist vorliegend auf eine solche von 240 Tagessätzen zu erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb aus spezialpräventiven Gründen im Rahmen der Einzelstrafenbildung zwingend auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste (vgl. E. XI./3.2.6). 3.3.3 Auch die übrigen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschungen betreffen Buchhaltungsbe- standteile der Y.________ AG. Die nachfolgenden Urkunden hatten eine geringere Bedeu- tung als die vorerwähnte "Eröffnungsbilanz", wurden sie doch nicht direkt bei der Investoren- suche eingesetzt. Der Beschuldigte hat durch die fraglichen unwahren Urkunden eine Buch- haltung erstellt, welche ein Bild der Y.________ AG vermittelte, das nicht der Wahrheit ent- sprach. Der Beschuldigte erstellte sämtliche Urkunden mit dem Ziel, die tatsächliche finanzi- elle Lage der Y.________ AG zu verschleiern und das Bild einer finanziell gesunden Unter- nehmung zu vermitteln. Die objektive und subjektive Tatschwere ist bei allen nachfolgenden

Seite 112/141 Urkundenfälschungen bei sehr leicht zu verorten. Die Unterschiede in der Höhe der Tages- sätze wird durch die Bedeutung der einzelnen Urkunden innerhalb der Buchhaltung begrün- det. Bezeichnung der Urkunde hypothetische Einzelstrafe Bilanz per 31. Dezember 2016 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 30 Tagessätze Bilanz per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 30 Tagessätze Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2017 (mit dem Erstellungsdatum "16.10.2019"); 20 Tagessätze Bilanz per 31. Dezember 2018 (dem Konkursamt eingereicht); 30 Tagessätze Konto 1700 "Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen" des Geschäftsjahres 2016; 10 Tagessätze Konto 1170 "Forschung, Entwicklung, Know-how, Lizenzen, Rechte" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1150 "Kontokorrent I.________ AG" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1160 "Kontokorrent D.________" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1200 "Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1210 "Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 1220 "Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3600 "Übrige Erlöse aus Lieferungen […]" des Geschäftsjahres 2016; 10 Tagessätze Konto 3900 "Bestandsänderungen / Unfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3901 "Bestandsänderungen / Halbfertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017; 10 Tagessätze Konto 3902 "Bestandsänderungen / Fertige Erzeugnisse" des Geschäftsjahres 2017. 10 Tagessätze 3.3.4 Sodann ist eine hypothetische Einzelstrafe wegen der Urkundenfälschung bezüglich des COVID-Kreditantragsformulars festzulegen. Bei der objektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte die politischen und rechtlichen Rahmenbedin- gungen zunutze gemacht hat, welche während der COVID-Pandemie geherrscht haben. Art. 251 StGB schützt das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden, was in Krisenzei- ten wichtig ist. Ein Kreditantragsformular ist überdies ein wichtiges Dokument im Geschäfts- verkehr. Nicht zu berücksichtigen ist der mittels dieser Urkunde verursachte Deliktsbetrag, da dieser sich bereits in der Bemessung der hypothetischen Einzelstrafe wegen Betruges nie- derschlug. In subjektiver Hinsicht ist zu bedenken, dass keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erforderlich war, musste er doch das vorgefertigte Formular ledig-

Seite 113/141 lich ausfüllen und unterzeichnen. Insgesamt ist die Tatschwere bei leicht zu verordnen. Die- ser Tatschwere angemessen ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 3.4 Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung 3.4.1 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in Bezug auf die Gründungsurkunden der Y.________ AG und der H.________ AG sowie hinsichtlich der Anmeldung der Y.________ AG und der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug der mehrfachen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. Folglich ist für diese vier Delikte die hypothetische Einzelstrafe festzusetzten. 3.4.2.1 Der erste Schuldspruch wegen dieses Tatbestandes betrifft die Gründungsurkunde der Y.________ AG. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte am 15. September 2014 die Gründungsurkunde der Y.________ AG durch die Ur- kundsperson AG.________ öffentlich beurkundet liess. Unter Ziff. IV. der Gründungsurkunde wurde festgehalten: "Es sind folgende Einlagen geleistet worden: Fr. 50'000.00 in Geld, durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Bank Z.________ Bank gemäss der vorliegenden schriftlichen Bescheinigung". Diese öffentliche Urkunde war unwahr, da das einbezahlte Gründungskapital bereits per 2. Oktober 2014 am Tag der Freigabe im Umfang von CHF 25'000.00 an die I.________ AG übertragen und so- mit nicht ausschliesslich zur Verfügung der Y.________ AG stand. Damit hat der Beschuldig- te die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt, die aufgrund der Wahrheitsgarantie, welche einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 9 ZGB innewohnt, darauf vertrauen durften, dass der neu gegründeten Gesellschaft das liberierte Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die objektive Tatschwere ist leicht. In subjektiver Hinsicht gibt es angesichts des di- rektvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten keine Gründe, welche die Tatschwere in ei- nem anderen Licht erscheinen liessen, so dass diese bei leicht zu belassen ist. 3.4.2.2 Der Strafrahmen der Erschleichung einer falschen Beurkundung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Angesichts der leichten Tatschwere ist die tatangemessene Sanktion noch im untersten Sechstel des Strafrahmens anzusiedeln. Tatangemessen ist eine Strafe von 270 Strafeinheiten. Bei der am 15. September 2014 begangenen Tat war aArt. 34 Abs. 1 StGB noch in Kraft, der die maximale Geldstrafe auf 360 Tagessätze begrenzte. Da das neuere Gesetz nicht milder ist für den Beschuldigten, findet aArt. 34 Abs. 1 StGB An- wendung. Es stehen mithin sowohl eine Geldstrafe wie auch eine Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Wie gezeigt, soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Folglich ist vorliegend die Geldstrafe zu wählen. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen. 3.4.3.1 Die zweite Erschleichung einer falschen Beurkundung betrifft die Anmeldung der Y.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug. Diese Tatbegehung steht in einem en- gen Zusammenhang mit der voranstehend sanktionierten Erschleichung einer falschen Beur- kundung. Der Beschuldigte meldete die Y.________ AG am 15. September 2014 unter Bei- lage der vorerwähnten Gründungsurkunde beim Handelsregister des Kantons Zug an. Am

18. September 2014 wurde die Y.________ AG gemäss dem Tagesregister in das Handels-

Seite 114/141 register des Kantons Zug eingetragen. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten und insb. auch im Vergleich zur vorerwähnten erschlichenen Gründungsurkunde wiegt die Tatschwere die- ses Deliktes weniger schwer. Denn die Anmeldung im Handelsregister war der logische Fol- geschritt, nachdem der Beschuldigte bereits die rechtswidrige Erstellung der Gründungsur- kunde erwirkt hatte. Für die Anmeldung im Handelsregister war kein persönlicher Kontakt mit dem zuständigen Handelsregisterführer nötig, so dass zur Vollendung der Tat weniger krimi- nelle Energie erforderlich war. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Ele- mente ist die Tatschwere bei leicht zu verorten. 3.4.3.2 Der leichten Tatschwere ist eine Sanktion entsprechend einem Zwölftel des Strafrahmens angemessen, was einer Sanktion von 150 Strafeinheiten entspricht. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss den voranstehenden Ausführungen auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die hypo- thetische Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung betreffend die Anmeldung der Y.________ AG im Handelsregister ist Geldstrafe zu 150 Strafeinheiten. 3.4.4.1 Eine weitere zu sanktionierende Tat nach Art. 253 StGB steht im Zusammenhang mit der Gründungsurkunde der H.________ AG. Der Beschuldigte unterzeichnete am 23. August 2019 zusammen mit J.________ und P.________ die Gründungsurkunde der H.________ AG und liess diese durch die Urkundsperson AG.________ öffentlich beurkunden. Unter Ziff. IV dieser Urkunde erklärten die Gründer und damit der Beschuldigte, es seien Einlagen von CHF 100'000.00 durch Hinterlegung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft bei der Z.________ Bank geleistet worden. Diese Gründungsurkunde war – wie diejenige der Y.________ AG – inhaltlich unwahr, da das liberierte Kapital nicht zur ausschliesslichen Ver- fügung der Gesellschaft stand und der Beschuldigte dieses bereits am ersten Tag der Frei- gabe bzw. in den folgenden Tagen teilweise wieder abzog. In welchem Umfang und zu wel- chem Zeitpunkt das Kapital abgezogen wurde, ist für die Strafzumessung irrelevant, da die Wahrheitsgarantie einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB durch die Unwahrheit der Gründungsurkunde gleichermassen verletzt ist. In subjektiver Hinsicht kommt allerdings er- schwerend hinzu, dass der Beschuldigte die fragliche Gründungsurkunde am 23. August 2019 öffentlich beurkunden liess, und damit nur rund drei Monate nachdem über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet worden war. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit deren Gründung den Tatbestand von Art. 253 StGB (mehrfach) er- füllt. Zudem verschleppte er den Konkurs der Y.________ AG während Jahren und produ- zierte einen hohen Verschleppungsschaden. Die erneute Erschleichung einer falschen Beur- kundung im Zusammenhang mit der Gründungsurkunde der H.________ AG zeigt, dass der Konkurs der Y.________ AG beim Beschuldigten nicht zu einem Umdenken führte und er stattdessen in gleicher Manier weiter delinquierte. Insgesamt offenbart der zeitliche Ablauf der Ereignisse eine besonders ausgeprägte Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente kann die Tatschwere insgesamt bei leicht belassen werden. 3.4.4.2 Angesichts der leichten Tatschwere ist eine Sanktion von 270 Strafeinheiten angemessen. Gemäss dem am 1. Januar 2018 und somit zum Tatzeitpunkt am 23. August 2019 geltenden Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Bei der Wahl der Strafart steht die Geldstrafe für die Ausfällung einer tatangemessenen Sanktion mithin nicht

Seite 115/141 zur Verfügung, so dass einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Als hypothetische Ein- zeltatstrafe ist eine Freiheitsstrafe von neun Monaten angemessen. 3.4.5.1 Schliesslich ist eine Strafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusam- menhang mit der Anmeldung der H.________ AG im Handelsregister des Kantons Zug fest- zusetzen. Diese Anmeldung erfolgte am 26. August 2019. Dadurch beurkundete der Han- delsregisterführer den angemeldeten Sachverhalt, nämlich dass das Gründungskapital der H.________ AG ausschliesslich zur Verfügung der Gesellschaft stehen würde, was nicht der Wahrheit entsprach. Unter Verweis auf die voranstehenden Ausführungen ist die Tatschwere bei leicht zu verorten (vgl. E. XI./3.4.3.1). 3.4.5.2 Entsprechend der leichten Tatschwere ist eine Sanktion von 150 Strafeinheiten angemes- sen. Folglich steht nach Art. 34 Abs. 1 StGB auch für die am 26. August 2019 zu sanktionie- rende Tat eine Geldstrafe zur Verfügung. Die hypothetische Einzelstrafe für den Schuld- spruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend die Anmeldung der H.________ AG im Handelsregister ist Geldstrafe zu 150 Strafeinheiten. 3.5 Misswirtschaft 3.5.1 Bei der objektiven Tatschwere der zu sanktionierenden Misswirtschaft fällt besonders der hohe Verschleppungsschaden von CHF 1'066'000.00 ins Gewicht. Wie gezeigt, war die Y.________ AG spätestens per Ende 2015 überschuldet, so dass der Beschuldigte die Bi- lanz der Y.________ AG beim zuständigen Gericht hätte deponieren müssen. Indem er dies nicht tat und stattdessen in den Folgejahren immer weitere Darlehen aufnahm, verschlimmer- te der Beschuldigte die Überschuldung der Y.________ AG bis zu deren Konkurs am __. Mai

2019. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Darlehensgeber primär Mitarbeitende waren, welche um den Zustand der Gesellschaft zumindest in gewissem Masse wussten. Dass der Beschuldigte den Konkurs über eine solch lange Zeitdauer verschleppt hat, ist auch unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere beachtlich, zeigt es doch, dass der Wille des Beschuldigten, seine Pflichten als Verwaltungsrat zu missachten, während Jahren unverän- dert fortbestand. Insgesamt ist die Tatschwere gerade noch bei leicht zu verorten. 3.5.2 Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im Umfang von einem Viertel des Straf- rahmens, was einer Strafe von 450 Strafeinheiten entspricht. Für die Bestimmung des an- wendbaren Rechts ist angesichts der Rechtsnatur der Misswirtschaft, mit welcher ein Global- verhalten bestraft wird, auf den letzten Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschuldigte hätte handeln müssen, oder auf den letzten Tag, an dem ihm die Pflicht dazu oblegen hat. Ange- sichts der tatangemessenen Strafe kommt vorliegend allerdings ohnehin nur eine Freiheits- strafe in Betracht. Die hypothetische Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe. 3.6 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG 3.6.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG im Zusammenhang mit Zahlungen mit dem Betreff "Rückzahlung Investiti- ons-Darlehen" in der Höhe von gesamthaft CHF 114'000.00 schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um insgesamt elf Zahlungen, die je eine eigene Tat darstellen; Handlungs-

Seite 116/141 einheit liegt nicht vor. Folglich ist für jede Tat eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hinsichtlich der Tatschwere unterscheiden sich die einzelnen Taten im Wesentlichen einzig hinsichtlich des Betrages. Dieser ist somit ausschlaggebend für die Unterschiede der jeweili- gen Einzelstrafen. In subjektiver Hinsicht sind diese Zahlungen alle gleich gelagert, hat der Beschuldigte diese Überweisung doch vorgenommen, um die ihm zuzurechnende I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Bei sämtlichen Taten ist von einer sehr leich- ten Tatschwere auszugehen. 3.6.2 Der sehr leichten Tatschwere angemessen sind die nachfolgenden hypothetischen Einzel- strafen. Bei der Wahl der Strafart wird auf Geldstrafe erkannt, wobei zur Begründung auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen wird (E. XI./3.3.2.2): Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 06.07.2016 CHF 20'000.00 40 22.07.2016 CHF 5'000.00 10 29.07.2016 CHF 5'000.00 10 08.08.2016 CHF 5’000.00 10 22.08.2016 CHF 10’000.00 20 31.08.2016 CHF 18’000.00 36 30.09.2016 CHF 10’000.00 20 01.11.2016 CHF 1’000.00 2 16.11.2016 CHF 30’000.00 60 12.12.2016 CHF 3’000.00 6 21.12.2016 CHF 7'000.00 14 3.7 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG 3.7.1 Der Beschuldigte wird ferner auch der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I.________ AG schuldig gesprochen. Wie bei der voranstehend behandelten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG erfolgt der Schuldspruch aufgrund 17 einzelner Überweisungen mit dem Betreff "VERR. KONTO", für welche je eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen ist. Die Tatschwere ist bei allen Überweisungen bei sehr leicht anzusiedeln. Die einzelnen Taten unterscheiden sich einzig in Bezug auf den Betrag, so dass dieser die unterschiedlichen Strafhöhe erklärt. 3.7.2 Aufgrund der sehr leichten Tatschwere ist bei allen Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die angemessenen hypothetischen Einzelstrafen ergeben sich wie folgt:

Seite 117/141 Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 18.01.2019 CHF 2’000.00 4 14.02.2019 CHF 700.00 1 08.03.2019 CHF 3’500.00 7 05.04.2019 CHF 3‘500.00 7 17.04.2019 CHF 1‘000.00 2 29.04.2019 CHF 1‘400.00 2 15.05.2019 CHF 500.00 1 20.05.2019 CHF 3‘500.00 7 28.06.2019 CHF 500.00 1 28.06.2019 CHF 3‘000.00 6 09.07.2019 CHF 1‘000.00 2 29.07.2019 CHF 8'000.00 16 29.07.2019 (Barbezug für Mietkaution Privat) CHF 14'000.00 28 05.03.2020 CHF 9‘500.00 19 3.8 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG 3.8.1 Schliesslich ist auch die qualifizierte mehrfache ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nach- teil der H.________ AG zu sanktionieren. Diesem Schuldspruch liegen Überweisungen von insgesamt CHF 43'088.95 zugrunde, welche der Beschuldigte als Geschäftsführer der H.________ AG veranlasst hat. Die Tatschwere ist bei allen Überweisungen bei sehr leicht anzusiedeln. Die einzelnen Taten unterscheiden sich einzig in Bezug auf den Betrag, so dass dieser die unterschiedliche Strafhöhe erklärt. 3.8.2 Aufgrund der sehr leichten Tatschwere ist bei allen Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die angemessenen hypothetischen Einzelstrafen ergeben sich wie folgt: Datum Betrag Geldstrafe in Tagessätzen 31.10.2019 CHF 7'400.00 15 15.11.2019 CHF 5'000.00 9

Seite 118/141 27.11.2019 CHF 1'500.00 3 02.12.2019 CHF 7’400.00 15 30.12.2019 CHF 7'400.00 15 31.01.2020 CHF 7'400.00 15 16.06.2020 CHF 6’988.95 12 3.9 Mehrfacher Pfändungsbetrug 3.9.1 Der Beschuldigte teilte der zuständigen Betreibungsbeamtin am 1. März 2019 nicht mit, dass er von der I.________ AG die erwähnten Zahlungen erhielt, obwohl er unterschriftlich bestätigte, dass er sämtliche Vermögensgegenstände angegeben hatte. Dadurch verheim- lichte er, dass er von der I.________ AG ein Erwerbseinkommen bezog. Bei der objektiven Tatschwere ist zur berücksichtigen, dass es sich bei den verschwiegenen CHF 29'900.00 um einen relativ tiefen Betrag handelt. Während es für die Beurteilung des Schuldpunktes irrele- vant ist, welche Auswirkungen es hinsichtlich der Berechnung des Existenzminimums gehabt hätte, wenn der Beschuldigte dieses Erwerbseinkommen offengelegt hätte, so schlägt sich dies bei der Festlegung der Tatschwere nieder. Denn zumindest teilweise hätte das ver- schwiegene Einkommen wohl ohnehin nicht gepfändet werden können, da es dem Existenz- minimum hätte zugerechnet werden müssen. Die objektive Tatschwere ist folglich bei leicht zu verorten. In subjektiver Hinsicht sind keine Elemente ersichtlich, welche die Tatschwere in einem anderen Licht erscheinen liesse, handelte der Beschuldigte doch mit der Absicht, sein Einkommen der Pfändung zu entziehen. Die Tatschwere ist somit auch insgesamt leicht. 3.9.2 Der Strafrahmen von Art. 163 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrahmens, entsprechend 90 Strafeinheiten. Bei einer Sanktion in dieser Höhe ist auf eine Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Die hypothetische Einzelstrafe beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe. 3.9.3 Der Beschuldigte wird des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig gesprochen, da er auch an der Pfändung vom 21. August 2019 sein Einkommen verschwieg. Zu beachten ist zwar, dass der Beschuldigte bis zum 6. August 2019 weitere CHF 27'200.00 erhalten hatte, welche er ebenfalls nicht offenlegte bzw. von denen er unterschriftlich erklärte, abgesehen von sei- ner Rente über kein Einkommen zu verfügen. Diese Bezüge bewegen sich aber in der Grös- senordnung seines bereits zuvor verheimlichten Einkommens, so dass die hypothetische Einzelstrafe auch für diese zweite Tatbegehung bei 90 Tagessätzen Geldstrafe zu verorten ist, zumal die übrigen strafzumessungsrelevanten Kriterien gleich geblieben sind. 3.10 Unterlassung der Buchführung 3.10.1 Der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung betrifft die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2018, in welchen keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und keine Bi- lanz oder Erfolgsrechnung erstellt wurde, sowie auch die Geschäftsjahre 2016 und 2017, für

Seite 119/141 welche zwar eine bruchstückhafte Buchhaltung existierte, allerdings zu einem grossen Teil auf ge- bzw. verfälschten Urkunden beruhte. Der Beschuldigte unterliess es, für die Jahre 2014-2018 eine ordnungsgemässe Buchhaltung für die Y.________ AG zu führen. Die Miss- achtung seiner Pflichten als Verwaltungsrat über Jahre hinweg indiziert eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Elemente kann die Tatschwere gesamthaft bei leicht angesiedelt werden. 3.10.2 Der Strafrahmen für Unterlassung der Buchführung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der nicht mehr leichten Tatschwere angemessen ist eine Sanktion im un- tersten Drittel, sodass auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt werden kann. 4. Gesamtstrafen, Täterkomponenten und Beschleunigungsgebot 4.1 Ausgangslage 4.1.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Voranstehend wurde für jede zu sanktionierende Straftat eine hypo- thetische Einzelstrafe festgesetzt. Bei einem Teil der Taten lautet die Sanktion auf Geldstra- fe, während andere Straftaten mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind nicht gleichartig (BGE 144 IV 313 Regeste). Folglich sind für die mit Geld- und Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten zwei separate Gesamtstrafen zu bilden. 4.1.2 Voranstehend wurde unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatkomponenten für alle Delikte eine verschuldensangemessene hypothetische Einzelstrafe festgelegt. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle (objekti- ven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Vorgehensweise abgewichen werden sollte, zumal keine Täterkomponenten auszumachen sind, welche lediglich bei einzelnen De- likten zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der verschuldensangemessenen Strafe führen könnten. Gesamthaft betrachtet ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten aufgrund seines Alters von 81 Jahren eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt (Urteil des Bundesge- richts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4). Auf der anderen Seite zeigt der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht und delinquierte auch während des laufenden Strafverfahrens. Insgesamt heben sich diese beiden allgemein relevanten Täterkomponenten gegenseitig auf, sodass die nachfolgend errechneten Gesamtstrafen auch insgesamt angemessen sind. 4.1.3 Das Strafverfahren beruht auf der Strafanzeige der Privatklägerin vom 9. August 2019. Das Vorverfahren wurde mit der Schlusseinvernahme vom 8. Juni 2022 abgeschlossen und am

30. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung fand am

23. August 2023 und die Urteilsberatung am 30. September 2024 statt. Mit der Vorinstanz ist

Seite 120/141 festzuhalten, dass die Strafuntersuchung zwischen September 2021 und Anfang Juni 2022 faktisch stillgestanden hat und im gerichtlichen Hauptverfahren eine Bearbeitungslücke von rund 13 Monaten bestand. Diese Umstände begründen isoliert betrachtet noch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Insgesamt ist zwar festzuhalten, dass es fast fünf Jahre gedauert hat, bis ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde. Angesichts des umfangreichen Verfahrens- gegenstandes ist diese Dauer allerdings noch nicht zu beanstanden. Zudem konnte das Be- rufungsverfahren innert sieben Monaten durchgeführt werden, was die gesamte Verfahrens- dauer wieder relativiert. Zusammengefasst liegt somit keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1/1 S. 191). 4.1.4 Mit der Vorinstanz ist ferner auch eine Strafminderung unter Art. 48 lit. e StGB ausgeschlos- sen, da der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens delinquierte und sich somit nicht wohl verhalten hat. 4.2 Freiheitsstrafe 4.2.1 Für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zuerst die Einsatzstrafe festzulegen. Die Ein- satzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Um- ständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4). Der Beschuldigte wird mit vorlie- gendem Urteil u.a. des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und der (mehrfachen) Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB verurteilt und für diese Taten mit Freiheitsstrafe bestraft. Bei diesen Delikten handelt es sich allesamt um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, die mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft sind. In abstrakter Hinsicht gelten diese Delikte mithin als gleichschwer. Da in abstrakter Hinsicht keine "schwerste" Straftat auszumachen ist, muss für die Wahl der Einsatzstrafe auf die konkret schwerste Straftat abgestellt werden. Mit der Vorinstanz stellt im vorliegenden Fall der Betrug zum Nachteil der Privatklägerin die konkret schwerste Straftat dar. 4.2.2 Die Einsatzstrafe von 24 Monaten (vgl. E. XI.3.1.3) ist in einem zweiten Schritt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Neben dem Betrug zum Nachteil der Privat- klägerin lautet auch bei den Schuldsprüchen wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung im Zusammenhang mit der Gründungsurkunde der H.________ AG sowie wegen Misswirtschaft die Einzelstrafe auf Freiheitsstrafe. Diese Schuldsprüche stehen alle in einem relativ engen Zusammenhang, habe sie ihren Ursprung doch gleichermassen in der Art und Weise, wie der Beschuldigte seine Projekte verfolgte. Diesem engen sachlichen Zusammen- hang ist bei der Asperation Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe ist um jeweils einen Drittel der hypothetischen Einzelstrafen zu erhöhen. Gesamthaft ergibt sich als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Seite 121/141 4.3 Geldstrafe 4.3.1 Bei den übrigen Delikten wurde im Rahmen der Bildung der hypothetischen Einzelstrafen je- weils auf eine Geldstrafe als angemessene Strafart erkannt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist aus diesen gleichartigen Strafen wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei den Tatbestän- den der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, des Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, die mit Freiheitstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. In abstrakter Hinsicht wiegen diese Taten somit gleich schwer, sodass für die Wahl der Einsatzstrafe auf die konkret schwerste Tat ab- zustellen ist. Für den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG beträgt die hypothetische Einzelstrafe 270 Tagessätze Geldstrafe und ist damit von den mit Gelstrafe sanktionierten Taten das konkret schwerste Delikt. Folglich ist diese Strafe als Einsatzstrafe bei der Bildung der Ge- samtstrafe zu verwenden. 4.3.2 Die Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu er- höhen. Wie bereits voranstehend erwähnt, ist auch hinsichtlich der mit Geldstrafe sanktio- nierten Delikte von einem engen Sachzusammenhang auszugehen, da der Beschuldigte die- se im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beging, was wiederum eine ausgeprägte Anwen- dung des Asperationsprinzips zur Folge hat. Die Einsatzstrafe wird somit um je einen Drittel der entsprechenden hypothetischen Einzelstrafen asperiert, was die nachfolgenden Er- höhungen zur Folge hat: Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft 50 Mehrfache Urkundenfälschung (3x10, 7, 11x 3) 70 Urkundenfälschung COVID 50 Erschleichung einer falschen Beurkundung (HR-Eintrag Y.________) 50 Erschleichung einer falschen Beurkundung (HR-Eintrag H.________ AG)50 Mehrfacher Pfändungsbetrug (2x30) 60 Unterlassung der Buchführung 40 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Y.________ AG) (13, 3x3, 6, 12, 6, 1, 20, 2, 4) 73 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (I.________ AG) (8x1, 4x3, 5, 9) 34 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (H.________ AG) (5, 3, 1, 5, 5, 5, 4) 28 Erhöht man die Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen um die voranstehend aufgeführte Anzahl Tagessätze ergibt dies als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 775 Tagessätzen. 4.3.3 Wie gezeigt, ist am 1. Januar 2018 der neue Art. 34 StGB in Kraft getreten, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Gemäss dem zuvor geltenden aArt. 34 StGB betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Im Rahmen der Bildung der hypothetischen Einzelstrafen wurde jeweils berücksichtigt, ob das neue Recht im Einzelfall milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Denn hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, wel-

Seite 122/141 ches Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Nach Bildung der Gesamtstrafe ist allerdings das Höchstmass von 360 Tagessätzen nach aArt. 34 Abs. 1 StGB massgebend, da der Be- schuldigte ansonsten doppelt privilegiert würde. Zudem ist zu beachten, dass bereits diejeni- gen mit Geldstrafe zu sanktionierenden Taten, welche sich vor dem 1. Januar 2018 ereignet haben, bei der Bildung einer Gesamtstrafe zu einer Gelstrafe von mehr als 360 Tagessätzen führen würden. Mithin wird die Höchstgrenze von aArt. 34 Abs. 1 StGB auch erreicht, ohne dass eine kombinierte Anwendung von neuem und altem Recht erforderlich wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Da die voranstehend errechnete Anzahl Tagessätze die gesetzlich zulässige Höchstzahl überschreitet, ist die Geldstrafe entsprechend gesamthaft auf 360 Ta- gessätze festzulegen. 4.3.4 Das Einkommen des Beschuldigten ist unklar. An der Berufungsverhandlung gab er jedoch an, dass die Miete für seine aktuelle Wohnung monatlich CHF 4'600.00 betrage und er diese selbst bezahle (OG GD 9/1 Fragen 5 und 6). Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist darauf abzustellen und von einem monatlichen Einkommen in dieser Höhe auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. 5. Vollzug 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer tat- und täterangemessenen Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe ist die Frage des teilbedingten Vollzugs vertieft zu prüfen. Die massgeblichen Kriterien des teilbedingten Strafvollzugs sind identisch mit der Prüfung der Legalprognose (bzw. des künftigen Wohlver- haltens bzw. der Bewährungsaussichten) nach Art. 42 Abs. 1 StGB (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 12). 5.2 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 5.3 Eine gute Legalprognose setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB voraus, dass der Straftäter auch mit einer bedingten Strafe zukünftig von Verbrechen und Vergehen abge- halten wird. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf eine bestimmte deliktische Tätigkeit oder eine bestimmte Deliktskategorie beschränkt ist, und nicht auf die gesamte Gesinnung

Seite 123/141 und Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, ist unbeachtlich. Eine schlechte Prognose, welche sich ausschliesslich auf Übertretungen bezieht, ist zwar isoliert betrachtet für eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht ausreichend, indessen bleibt der fehlende Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten, weiterhin bei der Prüfung der Legalprognose ein wichtiges Kriterium (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 42 und 43; vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.4.3). 5.4 Zu untersuchen ist bei einer negativen Legalprognose insbesondere auch die mögliche Wir- kung einer strafprozessualen Haft, der erstmaligen Konfrontation mit der Möglichkeit einer Landesverweisung, etwaigen möglichen Widerrufen von früher bedingt ausgesprochenen Strafen und sonstige Entwicklungen, welche den Beschuldigten allenfalls in Zukunft bewegen könnten, sich an die Gesetze zu halten und mithin die Legalprognose verbessern (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Nur falls bei gesamthafter Würdigung sämtlicher genannten Umstände keine Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist von einer teilbedingten Strafe abzusehen und die Sanktion in voller Länge zu vollziehen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2). 5.5 Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine grundsätzlich gute Legalprognose ausge- stellt werden. Der vor der Berufungsverhandlung vom 9. April 2025 eingeholte Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 2. April 2025 enthält keine Eintragungen (OG GD 8/2). Im deutschen Bundeszentralregister ist der Beschuldigte hingegen mit zwei Verurteilun- gen vom 28. Januar 2002 und 27. März 2007 verzeichnet (SG GD 4/8/1). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass diese Vorstrafen nach aArt. 369 Abs. 3 StGB bzw. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG; SR 330) bereits entfernt worden wären. Folglich weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, welche im Rahmen der Prüfung des (teil-)bedingten Vollzuges zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom

29. August 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.4.3). Betrachtet man die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten des Beschuldigten, so wird die gute Legalprognose zwar leicht getrübt. So gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, es gebe keine private Seite in seinem Leben (SG GD 8/1 S. 3). Seine Arbeit mit den Feststof- fadditiven sei sein Lebenswerk (OG GD 9/1 S. 14). Da aber gerade die Arbeit an diesem Pro- jekt zu sämtlichen vorliegend zu beurteilenden Straftaten geführt hat, besteht eine gewisse Befürchtung, dass die Weiterführung dieser Arbeit in der Begehung weiterer gleichgelagerter Delikte münden könnte. Diese Befürchtung wird u.a. auch dadurch genährt, dass der Be- schuldigte keinerlei Einsicht zeigte und die ihm im vorliegenden Verfahren gemachten Vor- würfe als "Kleinigkeiten" abtat (OG GD 9/1 S. 13). Die Delinquenz während laufender Stra- funtersuchung kann für sich allein allerdings noch nicht zum Ausschluss des (teil-)bedingten Vollzugs führen. Gesamthaft gesehen genügen diese Bedenken allerdings nicht, um die ge- setzliche Vermutung einer guten Legalprognose umzustossen. 5.6 Angesichts der guten Legalprognose ist der Vollzug der Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 120.00 gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben. Der Vollzug dieser Sanktion er- scheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Seite 124/141 Vergehen abzuhalten, zumal er – soweit zu berücksichtigen – noch nie zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. 5.7 Bei der als Gesamtstrafe auszusprechenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich. In Frage kommt lediglich der teilbe- dingte Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB. Gemäss den voranstehenden Erwägungen gilt auch diesbezüglich, dass dem Beschuldigten keine schlechte Legalprognose ausgestellt werden kann. Es erscheint mithin nicht notwendig, die erwähnte Freiheitsstrafe vollständig zu vollziehen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Denn auch hier gilt, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe ver- urteilt wurde, womit nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass diese Sanktion ih- re spezialpräventive Wirkung nicht entfalten wird. Mit der Vorinstanz ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate festzusetzen. Diese Höhe lässt die Halbgefangenschaft und die elektronische Überwachung zu (dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2023 vom 18. März 2024). Im Umfang von 20 Monaten wird dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt. 5.8 Den vorerwähnten Restbedenken hinsichtlich der Legalprognose ist bei der Bemessung der Probezeit Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Die Probezeit ist sowohl für die bedingte Geldstrafe wie auch für den be- dingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe auf vier Jahre festzusetzen. Diese Dauer erscheint notwendig, um dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er seine Art und Weise, wie er seine Projekte verfolgt, langfristig und grundsätzlich verändern muss. 5.9 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der beding- te Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dage- gen wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen, wenn sich der Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. XII. Landesverweisung 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66abis StGB einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes ver- weisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB er- fasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. 1.2 Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung ent- spricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und

Seite 125/141 Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Inten- sität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung nicht voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung die bisherige ausländerrechtliche Aus- schaffungspraxis klar verschärft wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1). 1.3 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Frei- zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. dazu im Einzelnen BGE 145 IV 364 E. 3.4.1, 3.4.4-3.8 sowie die Urteile des Bundesge- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2 und 6B_271/2022 vom 11. März 2024 = Pra 2024 Nr. 46 E. 9.2). 1.4 Bei Bürgern der Europäischen Union bewirkt eine Landesverweisung, dass diese die ihr zu- gestandenen Rechte unter dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA), insbesondere das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, nicht mehr ausüben können. Das FZA be- rechtigt indessen nur dann zu einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sich die entsprechende Person rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA verhält. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zurecht festgehalten, dass die schweizerische Eidgenos- senschaft zu keinem Zeitpunkt eine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer mit der Europäi- schen Union vereinbart habe (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA dür- fen die nach dem FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei ist eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentli- chen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt; insbesondere muss eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den EU-Ausländer erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Es kommt dabei auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der EU Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verlet- zung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Es gilt dabei: Je schwerer die zu erwartende Straftat ist, desto tiefer kann das mögliche Risiko einer Wiederholungsgefahr eingestuft werden, um eine Landesverweisung trotz des Anspruches nach Art. 5 Abs. 1 An-

Seite 126/141 hang 1 des Freizügigkeitsabkommens zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Dabei ist bei der Prognose im Ausländerrecht grundsätzlich ein strengerer Massstab als bei der Frage des bedingten Strafvollzugs im Straf- recht anzuwenden, weswegen ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe nicht au- tomatisch bedeutet, dass kein Risiko mehr vorhanden ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 1.5 Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2337). E contrario Art. 2 Abs. 1 StGB kann eine Landesverweisung nur für Taten erfolgen, die nach diesem Datum begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Art. 2 Abs. 2 StGB kommt in dieser Konstella- tion nicht zum Tragen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist allerdings das Sozialverhalten insgesamt zu würdigen und damit auch eine Delinquenz vor dem Inkrafttre- ten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). 2. Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1 Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen, ab. Zur Begründung führte die Vor- instanz Folgendes aus: "Nach Auffassung des Strafgerichts sind die Voraussetzungen von Art. 66abis StGB nicht erfüllt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 66a StGB bereits einen umfangreichen Deliktskatalog für die obligatori- schen Landesverweisung vorgesehen hat und die fakultative Landesverweisung somit nur auf sonstige Straftaten von erheblichem Gewicht Anwendung finden kann und zusätzlich der Sicherung der öffentlichen Interessen dienen muss. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt und auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht kommt; allerdings wurde im entsprechenden Urteil (6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.1) auf die Entscheide 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 (E. 3.3.1) und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 (E. 1.3) verwiesen, wonach die nicht obligatorische Landesverweisung bei Wiederholungstätern von nicht schwerwiegenden Straftaten zum Zug kommen solle. In sämtlichen vorgenannten Urteilen waren die beschuldigten Personen mehrfach vorbestraft (und somit 'unbelehrbar'), sodass sich das Kriteri- um der 'wiederholten wenig schweren Straftaten' nicht auf die aktuell zu sanktionierenden Delikte, sondern auf die strafrechtliche Vorbelastung bezogen hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie bereits in Zu- sammenhang mit der Frage [des] teilbedingte Strafvollzugs festgehalten wurde, kann dem Beschuldigten unter dem Aspekt 'Vorstrafen' keine negative Legalprognose gestellt werden kann. Gleiches gilt für die Darlegung der Staats- anwaltschaft, wonach er seit dem Jahr 2002 unzählige Personen geschädigt, wiederholt und fortgesetzt delinquiert und sich dabei persönlich bereichert bzw. nahtlos an seine bereits begangene Delinquenz angeschlossen habe (und demzufolge die öffentliche Ordnung, namentlich das Wirtschaftsleben in der Schweiz erheblich gefährdet sei). Weitere Gründe, welche dafür sprechen würden, gegenüber dem Beschuldigten für Delikte, die nicht von Art. 66a StGB erfasst sind und im Wesentlichen in den Jahren 2016 und 2017 begangen wurden (Betrug zum Nachteil von B.________, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 130'272.15, Urkundenfälschung in Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz) hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte gemäss Aktenlage seit dem Jahr 2020 wohl verhalten hat und mittlerweile 81 Jahre alt ist." 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung betreffend die beantragte Landesverwei- sung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst folgendermassen: Die Vorinstanz

Seite 127/141 verweise auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022, welches wie- derum auf weitere bundesgerichtliche Entscheide verweise. Die Staatsanwaltschaft vermöge dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bundesgericht je festgelegt hätte, die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB sei nur noch aus- schliesslich auf solcherlei wiederholte, nicht schwerwiegende Taten anzuwenden. Das würde auch keinen Sinn ergeben: Zwar sei es zutreffend, dass der Gesetzgeber in Art. 66a StGB einen umfangreichen Deliktskatalog vorgesehen habe und die nach seinem Dafürhalten schwersten Straftaten mit einer obligatorischen Landesverweisung als Konsequenzen verse- hen habe. Allerdings sei es wohl kaum die Intention des Gesetzgebers gewesen, im Ver- gleich zur vorherigen Rechtslage mit dem rein verwaltungsrechtlichen Entzug der Aufent- haltsbewilligung besserzustellen. Die altrechtliche Grenze, ab welcher mit einem Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen gewesen sei, habe bei einem Jahr gelegen. Dies habe im Sinne des Ausländergesetzes als längerfristige Freiheitsstrafe und somit als schwere Straftat gegolten. Wolle man nun einfach die Katalogtaten nach Art. 66a StGB mit einer obligatori- schen Landesverweisung sanktionieren und unter Art. 66abis StGB nur noch die geringfügi- gen, aber wiederholten Straftaten subsumieren, so würden Personen, die einzelne schwere Nicht-Katalogtaten begingen, bessergestellt als unter dem alten Recht. Eine solche Recht- sprechung würde sich nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decken (OG GD 9/1/2 S. 18). 2.3 Die Verteidigung bestätigte an der Berufungsverhandlung die Ausführungen der Staatsan- waltschaft, nach welchen es für den fakultativen Landesverweis keiner Mindeststrafe bedür- fe. Nach dem Willen des Gesetzgebers und auch im Sinne der Rechtsprechung solle der fa- kultative Landesverweis nur dann zur Anwendung gelangen, falls es um Gesetzesverstösse von geringer Schwere, dafür aber wiederholte Delinquenz gehe. Dies sei hier nicht der Fall. Ein fakultativer Landesverweis dürfe auch aus staatsvertraglichen Überlegungen nicht leicht angeordnet werden (OG GD 9/1 S. 8-9). 3. Ausgangslage 3.1 Einen Teil der Taten, deren der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen wird, beging er vor dem 1. Oktober 2016, so mehrfache Urkundenfälschung (betreffend die Eröffnungsbilanz der Y.________ AG per 1. August 2016, Hauptbuchkonti 1150, 1700 und 3600 des Geschäftsjahres 2016), die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der Y.________ AG und deren Eintragung im Handels- register und die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG (sieben Überweisungen vor dem 1. Oktober 2016). Diese Schuldsprüche dürfen bei der Prü- fung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte die Mehrheit der Taten, für welche er verurteilt wird, nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen hat, so insbesondere auch sämtliche Delikte, welche mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert werden. 3.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. des Betruges, der mehrfachen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung, der Misswirtschaft, der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Pfändungsbetruges und der mehrfachen Ur- kundenfälschung verurteilt. All diese Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be- droht, so dass sie gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB als Verbrechen gelten. Die vorerwähnten Ta-

Seite 128/141 ten stellen sodann keine Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB dar. Folglich sind die formellen Anforderungen für eine Anwendbarkeit von Art. 66abis StGB erfüllt. 3.3 Obwohl dem Beschuldigten ein teilbedingter Strafvollzug zugestanden wurde, darf dies nicht automatisch bedeuten, dass die Legalprognose des Beschuldigten auch bei der Frage der Landesverweisung als günstig eingestuft werden kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). So gel- ten bei der Landesverweisung deutlich strengere Anforderungen an eine biographische Kehrtwende; eine solche ist bei der Frage der Landesverweisung nicht leichthin zu Gunsten der beschuldigten Person anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom

29. August 2019 E. 3.7). 4. Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung 4.1.1 Da die formellen Voraussetzungen von Art. 66abis StGB vorliegen, ist die Verhältnismässig- keit einer fakultativen Landesverweisung zu prüfen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse der beschuldigten Person am Ver- bleib in der Schweiz abzuwägen. 4.1.2 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1). 4.1.3 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstän- de, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei be- stehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8 m.w.H). 4.2 Private Interessen 4.2.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger und ist in Deutschland geboren und aufgewach- sen. Er hat eine Ausbildung zum technischen Kaufmann absolviert. Seit 2002 ist er in der Schweiz wohnhaft und befasst sich mit der "Entwicklung einer Produkttechnologie für den Klimaschutz" (act. 21/32 Frage 182). Seit 2002 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung, die alle fünf Jahre verlängert wurde (act. 1/1/16 ff.; act. 21/32 Frage 186). An der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe eine kurzfristige Aufenthaltser- laubnis bis zum 30. Dezember 2023. Er müsse diese jetzt verlängern; er habe viele Unterla- gen nicht liefern können (SG GD 8/1 S. 3). An der Berufungsverhandlung legte der Beschul- digte dar, er habe die Aufenthaltsbewilligung neu beantragt. Sein deutscher Personalausweis sei abgelaufen gewesen und er habe diesen bei der deutschen Botschaft in Bern neu bean- tragen müssen (OG GD 9/1 Frage 11). Aktenkundig ist ferner auch, dass der Beschuldigte ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte (act. 1/1/35), welches er am

10. Juni 2014 allerdings zurückzog (act. 1/1/29).

Seite 129/141 4.2.2 Seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz sind verschiedene Wohnorte aktenkun- dig. So war der Beschuldigte u.a. an der .________ in AU.________ (act. 1/1/90), an der .________ in AV.________ (act. 1/1/87), an der .________, in F.________ (act. 1/1/93), an der .________ in AJ.________ (act. 1/1/7), an der .________ in AX.________ (act. 1/1/8) und am .________ in AV.________ (act. 1/1/27) wohnhaft. Am 1. August 2019 bezog der Beschuldigte die Wohnung an der .________ in AJ.________ (OG GD 9/1/3/2). Zum Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils war er an der Adresse .________ in AV.________ wohn- haft (OG GD 1/1). Sodann soll der Beschuldigte gemäss Aussagen der Vermieterin von No- vember 2023 bis Oktober 2024 zusammen mit J.________ in einer Wohnung an der Adresse .________, AV.________ gewohnt haben. Danach soll das Paar ausgezogen sein und offene Rechnungen hinterlassen haben. Sie würden sich weigern, Angaben zum neuen Wohnort zu machen (OG GD 7/1). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte an der .________ in F.________ wohne (OG GD 7/2). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, an dieser Adresse zu wohnen (OG GD 9/1 Frage 4). Es handle sich aber nicht um einen festen Wohnsitz, weshalb er dort nicht gemeldet sei (OG GD 9/1 Frage 9). 4.2.3 Zu den privaten Verhältnissen des Beschuldigten ist sodann Folgendes bekannt: Der Be- schuldigte war mit der in Deutschland wohnhaften AW.________ verheiratet. Die Lebensge- meinschaft besteht seit Mai 2000 nicht mehr: Mit Beschluss des Amtsgerichts Hessen vom

26. November 2013 wurde die Ehe geschieden (act. 1/1/30 ff.). Der Beschuldigte hat drei Kinder. Die geschiedene Ehefrau wohne bei der einen Tochter in AY.________. Diese Toch- ter sei 39 Jahre alt, verheiratet und habe vier Kinder. Die zweite Tochter sei 1979 geboren. Der 56-jährige Sohn sei in der gleichen Branche tätig und wohne in AZ.________ in der Schweiz. Ferner führte der Beschuldigte aus, er habe acht Geschwister, wovon fünf noch le- ben würden und in Deutschland wohnhaft seien (HD 4/3 Frage 7). Auf die Frage nach seinen nächsten Bezugspersonen führte der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme aus, hier in der Schweiz seien dies sein Sohn und seine Lebensgefährtin. In Deutschland seien es die drei Schwestern und der Bruder. Mit der geschiedenen Ehefrau und der Tochter habe er re- gelmässigen Kontakt. Er fahre auch nach AY.________, um sie zu besuchen (HD 4/3). Bei seiner Lebenspartnerin handelt es sich um die polnische Staatsangehörige J.________ (act. 4/1/4; act. 21/14 Frage 76). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, immer noch mit J.________ zusammenzuwohnen (OG GD 9/1 Frage 10). 4.2.4 Im Zusammenhang mit der zu prüfenden wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben von 1970 bis 2001 als selbständiger Unter- nehmer in Deutschland tätig war (HD 4/3 Frage 7). Seit seiner Einreise in die Schweiz be- fasst er sich mit der "Forschung und Entwicklung einer Produkttechnologie für den Klima- schutz" (act. 21/32). Zu diesem Zweck gründete und führte er mehrere Unternehmungen, die bis auf die H.________ AG und die I.________ AG Konkurs gingen oder aufgelöst wurden (vgl. E. III.). Sein im Berufungsverfahren beigezogener Betreibungsregisterauszug weist 56 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 556'463.45 auf (OG GD 5/2/1). Im Auszug des Betreibungsamts AJ.________ vom

14. Oktober 2020 sind Verlustscheine von gesamthaft CHF 41'254.80 vermerkt (act. 1/1/108). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes AX.________ vom

21. Oktober 2020 werden Verlustscheine von gesamthaft CHF 662'011.10 aufgeführt

Seite 130/141 (act. 1/1/111). Beim Auszug des Betreibungsamtes Zug vom 2. November 2020 sind es de- ren 42 im Umfang von gesamthaft CHF 436'464.55 (act. 1/1/114). Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Integration zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Konkurs der Y.________ AG der Misswirtschaft schuldig gespro- chen wird und durch diese Tat einen Verschleppungsschaden von CHF 1'066'000.00 verur- sacht hat. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Integration des Be- schuldigten in der Schweiz vollends gescheitert ist. In seinen mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz hat er es nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich im gesetzlichen Rahmen ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften. 4.2.5 Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschuldigte selber keinerlei private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend machte. Angesprochen auf die Möglichkeit einer Landesver- weisung führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zwar aus, er könne dies nicht verstehen, da er keine Straftat begangen habe (act. 21/32 Frage 185). Auf die Frage, ob es Gründe gäbe, welche gegen seine Rückkehr nach Deutschland sprächen, antwortete er aber: "Nein, weshalb sollte es" (act. 21/33 Frage 192). An der Einvernahme vom 8. Juni 2022 hielt der Beschuldigte fest, er wolle sein Projekt abschliessen und die In- vestoren entschädigen. Das Projekt sei mittlerweile so weit abgeschlossen, dass die Umset- zung kurz bevorstehe. Die Landesverweisung wäre ein Unterbruch im Abschluss des Projek- tes (HD 4/2 Frage 5). Wenn das Projekt abgeschlossen sei, werde er voraussichtlich wieder zurück nach Deutschland gehen. Dies sei voraussichtlich in zwei bis drei Monaten (HD 4/2 Frage 6). Er bestätigte erneut, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche (HD 4/3 Frage 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte auf entsprechende Frage, es gebe keine private Seite in seinem Leben (SG GD 8/1 S. 3). 4.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz auszumachen sind, zumal nicht einmal er selbst behauptet, sol- che würden vorliegen. Er beabsichtigt im Gegenteil nach Abschluss seines Projektes nach Deutschland zurückzukehren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte für sein Projekt auf einen Standort in der Schweiz angewiesen ist. 4.3 Öffentliche Interessen 4.3.1 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. 4.3.2 Bei der Prüfung der Landesverweisung ist auf das gesamte prognoserelevante strafrechtliche Vorleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.1). Auch im Strafregister gelöschte Straferkenntnisse sind zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3). Grundsätzlich nimmt die Bedeutung eines früheren Urteils mit zunehmender Zeit ab. Je länger sich eine Person tadellos verhält, desto weniger kann ihr eine frühere Sanktion entgegengehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.8). 4.3.3 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil, wie gezeigt, wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen verurteilt und dafür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und ei-

Seite 131/141 ner Geldstrafe von 360 Tagessätzen bestraft. Dabei handelt es sich vorwiegend um Tat- bestände aus dem Vermögensstrafrecht (Zweiter Titel des Strafgesetzbuches). Der Tatbe- stand der Urkundenfälschung schützt als Rechtsgut "das Vertrauen, welches im Rechtsver- kehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird" (BGE 137 IV 169). Straf- taten gegen das Vermögensstrafrecht stellen zwar keine gleich schwere Gefährdung der Rechtsordnung dar wie z.B. schwere Gewalt- oder Sexualdelikte oder Delinquenz mit harten Drogen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Loukili gegen die Niederlande vom 11. April 2023 [Nr. 57766/19, § 49). Der Umstand, dass der Gesetzgeber das Vermögensstrafrecht als Zweiter Titel (Zweites Buch) gleich nach den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben angesiedelt hat, zeigt allerdings, welche Bedeutung er diesem Rechtsgut beimass (Nigg- li/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, vor Art. 137 Abs. 1 StGB). Die Öffentlichkeit ist auch vor schweren Delikten der Art, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, zu schützen. 4.3.4 Zu berücksichtigen ist vor diesem Hintergrund, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel") ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt. Angesichts der Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, welche mit vorliegendem Urteil ausgesprochen wird, kann folglich konstatiert werden, dass ein sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vorliegt, welche vom Schweregrad her mit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB gleichzusetzen ist. 4.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg zahlreiche Bestimmungen des schweizerischen Vermögensstrafrechts missachtete. Wie die Vorinstanz darlegte, hielt ihn weder die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens noch die durchgeführte Haus- durchsuchung von weiterer Delinquenz ab (OG GD 1/1 S. 181). Sämtliche Straftaten stehen sodann in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten. Er scheint überzeugt davon zu sein, an einer Weltneuheit zu arbeiten (OG GD 9/1 S. 12). Im Rahmen seines Schlusswortes an der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte auch klar, wel- che Bedeutung er der schweizerischen Rechtsordnung beimisst, beklagte er sich doch, we- gen "Kleinigkeiten" vor Gericht zu sein (wörtlich: "Und ich sitze hier wegen Kleinigkeiten […]"; OG GD 9/1 S. 13). Zudem stellte er klar, dass er immer noch "voll dran am Job" sei und fünf Tage pro Woche arbeite (OG GD 9/1 Frage 12). Die I.________ AG sei nach wie vor aktiv und die H.________ AG sei "in der Warteschlaufe" (OG GD 9/1 Frage 18). Der Beschuldigte ist somit unverändert als Geschäftsführer zweier Gesellschaften aktiv. Da er in dieser Stel- lung im Zusammenhang mit der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG zahlreiche Straftaten verübt hat, er in keiner Weise einsichtig ist und die ihm vorgeworfe- nen Taten als Kleinigkeiten abtut, ist insgesamt – im Rahmen der Beurteilung der Landes- verweisung – von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten Missachtung der Schweizer Gesetze auszugehen. 4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den Be- schuldigten des Landes zu verweisen. Bei der Landesverweisung gilt für die Beurteilung der Legalprognose ein strengerer Massstab als bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Folglich ist unbeachtlich, dass dem Beschul- digten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten gewährt werden konnte. Im Rahmen der Interessensabwägung ist eine Rückfallgefahr des Beschuldigten im Bereich des Vermögensstrafrechts zu bejahen.

Seite 132/141 4.4 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse allfällige private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist folglich gestützt auf Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. 5. Dauer der Landesverweisung 5.1 Die Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist für 3-15 Jahre auszusprechen. Für die Be- messung der Dauer ist zu beachten, dass die fakultative Landesverweisung eine Mindest- dauer von drei Jahren hat und daher auch eine Dauer von unter fünf Jahren in Frage kommt. Nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt ei- ne Dauer von mehr als fünf Jahren in Betracht (Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 66abis StGB N 18). 5.2 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist zu berücksichtigen, dass vom Be- schuldigten zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aber dass diese doch weniger schwer wiegt als bei einer Gefahr für Gewalt- oder Sexualdelikte. Zudem ist auch das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten in die Überlegungen zur Dauer der Landesverweisung miteinzubeziehen. Gesamthaft betrachtet sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Dauer der Landesverweisung nicht am unteren Rand der möglichen Bandbreite angesiedelt werden könnte. Folglich ist der Beschuldigte für drei Jahre des Landes zu ver- weisen. XIII. Tätigkeitsverbot 1. Standpunkte der Parteien und Urteil der Vorinstanz 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche gewerbliche Geschäftstätigkeit als Organ oder tatsächlicher Leiter einer juristischen Person in der Schweiz zu verbieten (OG GD 3/1 S. 2). 1.2 Die Vorinstanz sah von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB ab mit folgender Begründung (OG GD 1/1 S. 196 ff.): "Die formellen Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 (a)StGB sind erfüllt, da der Beschul- digte für den in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.________ AG begangenen Betrug zum Nachteil von B.________ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wird. Ob auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz der Y.________ AG unter diese Bestimmung fällt, ist angesichts des Umstands, dass hierfür zwar eine isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von acht Monaten schuld- und tatangemessen wäre, jedoch nur eine Asperation um 160 Tage vorgenommen, wird sowie der Regelung in Art. 67 Abs. 5 StGB fraglich (Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehre-

Seite 133/141 re Tätigkeitsverbote verhängt werden'). De facto kann diese Frage aber dahinstehen, da dieses Delikt auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft kein Tätigkeitsverbot rechtfertigt. Zufolge der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und dem Umstand, dass der vorliegend massgebliche Betrug be- reits mehr als sieben Jahre zurückliegt, ihm keine weiteren Delikte zum Nachteil irgendwelcher Investoren zur Last gelegt werden bzw. wurden und er sich seit mittlerweile ca. viereinhalb Jahren wohl verhalten hat, kann nicht von einer ersthaften Rückfallgefahr für gleichgelagerte Straftaten in seinem beruflichen Umfeld ausgegangen werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf 'unzählige geprellte Gläubiger' könnte sich somit höchstens auf die Kon- kursgläubiger der Y.________ AG beziehen; hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen wird, die Unterlassung der Buchführung und der Pfändungsbetrug nur marginal be- straft werden und das letztgenannte Delikt überdies nur eine einzelne Gläubigerin betroffen hat. Bezieht man im Weiteren das Alter des Beschuldigten und die Wirkung der vorliegenden Strafe mit ein, sind keine verwertbaren An- zeichen auszumachen, welche darauf hindeuten, dass er erneut versucht sein könnte, im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat einer mit dem Projekt 'Additive' betrauten Gesellschaft (erneut) auf betrü- gerische Weise Investorengelder zu erlangen. Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt hat, verkaufe der Be- schuldigte aktuell (wertlose) Aktien der H.________ AG an seinen offenkundigen Privatsponsor P.________, der jedoch von Anfang an involviert gewesen sei und deshalb Bescheid wissen müsste (oben C.2.1). Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass ein Tätigkeitsverbot die in concreto mögliche Halbgefan- genschaft und die elektronische Überwachung angesichts des in Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB und Art. 79b Abs. lit. c StGB normierten Erfordernis einer 'geregelten Arbeit' verunmöglichen würde, was in Anbetracht der vorgenannten Gesamtumstände rechtsstaatlich bedenklich ist." 1.3 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung zum beantragten Tätigkeitsver- bot zusammengefasst aus, das Tätigkeitsverbot sei ursprünglich auf bewilligungspflichtige Berufe beschränkt gewesen. Der Gesetzgeber habe bei der späteren Ausdehnung auf sämt- liche Berufe insbesondere auch Wirtschaftsdelikte im Visier gehabt. Die Vorinstanz sehe die formellen Voraussetzungen erfüllt, verneine aber die ernsthafte Rückfallgefahr. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Vorstrafenlosigkeit könne nur eines von mehreren Kriterien sein, um eine Rückfallprognose i.S.v. Art. 67 StGB anzustellen. Der Beschuldigte zeige nämlich keinerlei Anstalten, sein Geschäftsgebaren zu ändern. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich noch die luxuriöse Miete an der .________ in AJ.________ durch die H.________ AG bezahlen lassen. Die H.________ AG habe seit Deliktsbegehung auch Forderungen unbezahlt gelassen, wie die Konkursandrohung belege. Nicht besser sehe die private Situation des Beschuldigten aus, da in den Jahren 2020-2024 wieder neue Be- treibungen und Verlustscheine hinzugekommen sind. Es sei nach Ansicht der Staatsanwalt- schaft überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Tätigkeiten als Geschäftsfüh- rer und Verwaltungsrat der bestehenden I.________ AG und der H.________ AG sowie al- lenfalls zukünftiger Gesellschaften weiterhin missbrauchen werde, um an Gelder der Investo- ren zu kommen. Der Beschuldigte müsse präventiv und zugunsten des Zuger Wirtschaftsle- bens aus dem Verkehr gezogen werden (OG GD 9/1/2 S. 17). 1.4 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, das Nachtatverhalten des Beschuldigten mache kein Tätigkeitsverbot notwendig (OG GD 9/1/3 S. 23).

Seite 134/141 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätig- keit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 1 StGB findet im Bereich des Massnah- menrechts grundsätzlich keine Anwendung [Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 StGB N 12]). 2.2 Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des (neuen) Sanktionenrechts in Kraft. Das aktuell anwendbare Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in der ab dem 1. Januar 2022 und damit zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung ist seit 1. Januar 2015 in Kraft, wobei der Wortlaut mit der Änderung des Sanktionenrechts angepasst wurde. Besondere Übergangs- bestimmungen hat der Gesetzgeber im vorgenannten Bundesgesetz nicht vorgesehen. Im Gegensatz zum altrechtlichen Berufsverbot wird das neurechtliche Tätigkeitsverbot auf orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, sodass als Anlasstaten auch in der Freizeit begangene Delikte in Betracht kommen. Das Tätigkeitsverbot ist auch in Bezug auf die vom Verbot erfassten Tätigkeiten strenger ausgestaltet als das bisherige Berufsverbot. Ausser- dem sieht – anders als unter der alten Gesetzgebung zum Berufsverbot – Art. 67d Abs. 1 StGB die nachträgliche Erweiterung eines Verbotes durch die Vollzugsbehörde ausdrücklich vor und mit der Neuerung wurde auch der erweiterte Strafregisterauszug eingeführt. Bezo- gen auf die konkret zu beurteilende Konstellation ist das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB nicht milder als das altrechtliche Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.3). 2.3 Die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit ist die zentrale Vorausset- zung der Anordnung des allgemeinen Tätigkeitsverbots, welches die Wirtschaftsfreiheit ein- schränkt. Dabei genügt nicht jede Gefahr. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Massnahme an- gesichts der Gefahr notwendig, geeignet und verhältnismässig ist. Es kommt also auf Wahr- scheinlichkeit und Schwere künftiger Rechtsverletzungen an. Sie sind gegen die Einbussen abzuwägen, die das Tätigkeitsverbot je nach konkreter Ausgestaltung für den Betroffenen bedeutet. Das Verschulden bezüglich Anlasstat kann und darf keine Rolle spielen (Hagen- stein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 67 StGB N 61). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für mehrere Verbrechen während einer Verwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Bereits für den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus- gefällt. Zugleich ist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 81 Jahren noch Ver- waltungsrat bzw. Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. Die formellen Vorausset- zungen für ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB liegen somit vor. 3.2.1 Beim Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Massnahme (Ha- genstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 30). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe al-

Seite 135/141 lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der berufli- chen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betref- fenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom

23. Dezember 2022 E. 7.3.3). 3.2.2 Wie bei der Prüfung der Frage des bedingten Strafvollzuges dargelegt, kann dem Beschul- digten keine negative Legalprognose ausgestellt werden, insbesondere da er keine Vorstra- fen aufweist. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Kriterien, welche bei der Erstel- lung einer Legalprognose zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, genügen nicht, um die gesetzliche Vermutung einer guten Legalprognose umzustossen. Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechenden Strafen nicht geeignet sind, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Den Restbedenken, welche hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten bestehen, wurde zudem bei der Bemessung der Probezeit Rechnung ge- tragen. Zu betonen ist nochmals, dass bei der Landesverweisung für die Beurteilung der Le- galprognose ein strengerer Massstab gilt als bei der Frage des Strafvollzuges (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Es sind allerdings keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der nach Art. 67 Abs. 1 StGB relevanten Legalprognose der gleiche, strengere Massstab gelten sollte, wie bei der Landesverweisung. Zu bedenken ist auch, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen wird, was ihm die Begehung weiterer gleichgelagerter Taten in der Schweiz zumindest er- schwert, was wiederum für eine grundsätzlich gute Legalprognose spricht. 3.3.1 Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen, damit es angeordnet werden kann. Zudem muss die Erforderlichkeit der Massnahme gegeben sein. Gerade bei Wirtschaftsdelinquenten müsste das Verbot weit gefasst werden, um effektiv sein zu können. Das bringt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit Schwierigkeiten. Wenn umgekehrt ein Verbot eng gefasst wird, ist es nicht mehr effektiv, mithin als Massnahme eigentlich untauglich und damit prinzipiell un- zulässig. Wird das Tätigkeitsverbot trotzdem verhängt, handelt es sich wohl um eine Strafe, was mit der Revision des StGB von 2007 gerade im Widerspruch steht (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). 3.3.2 Aufgrund der angeordneten Landesverweisung stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit eines Tätigkeitsverbotes selbst bei Annahme einer negativen Legalprognose erforderlich wä- re. Zwar könnte der Beschuldigte theoretisch auch von seinem Heimatland aus als operativer Geschäftsführer oder als Organ einer Schweizer Gesellschaft agieren. Faktisch würde die räumliche Distanz aber eine Weiterführung seiner bisherigen Geschäftstätigkeit sicherlich er- schweren. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sein Projekt zwin- gend in der Schweiz verfolgen muss. Es ist bei dieser Ausgangslage deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit in Deutschland fortsetzen wird. Unter dieser Hypothese ist die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht erforderlich.

Seite 136/141 4. Gesamthaft betrachtet kann ein Tätigkeitsverbot nicht ausgesprochen werden, da dem Be- schuldigten keine negative Legalprognose ausgestellt werden kann und die Erforderlichkeit eines Tätigkeitsverbotes grundsätzlich fraglich ist. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt. Im Be- rufungsverfahren werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt und der Beschuldigte wird weiterer Straftaten schuldig gesprochen. Zudem wird der Beschuldigte des Landes ver- wiesen. Der Beschuldigte wird allerdings nicht wesentlich härter bestraft als von der Vor- instanz und auch von der Anordnung eines Tätigkeitsverbot wird abgesehen. Die Höhe der Verfahrenskosten wurden im Berufungsverfahren nicht beanstandet und sind angemessen. Insgesamt kann die vorinstanzlichen Kostenregelung somit bestätigt werden. 2. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zahlreicher Delikte schuldig gesprochen, so dass keine Grundlage für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO besteht. 2.3 Dem Kostenspruch folgend hat der Beschuldigte dem Staat drei Viertel der Kosten der amtli- chen Verteidigung, d.h. CHF 18'750.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 137/141 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). 3.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit vorliegendem Urteil doch bestätigt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil doch zusätzlicher Delikte schuldig gesprochen und des Landes verwiesen. In Bezug auf die beantragte Anordnung eines Tätig- keitsverbotes sowie hinsichtlich der beantragten Sanktion hat die Staatsanwaltschaft als un- terliegend zu geltend. Dem Aufwand entsprechend, den die jeweiligen Anträge verursacht haben, sind die Kosten zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.00 fest- gesetzt. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-434 StPO. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage auch im Berufungsverfahren. 4.2 Die Entschädigung der Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen An- waltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg- ten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der an- gemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in be- sonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2).

Seite 138/141 4.3 Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 12'073.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ange- messen. Nicht berücksichtigt darin ist die Berufungsverhandlung vom 9. April 2025 sowie die Anreise und Rückreise und die Nachbesprechung des Urteils. Dies ist mit acht Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, eine Entschädigung von CHF 14'033.55 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Seite 139/141 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

30. September 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG und der H.________ AG betreffend die Anklagesachverhalte "Vergütung von CHF 20.00 am 7. Februar 2020 an D.________" und "Vergütung von CHF 200.00 am 17. Januar 2020 an die I.________ AG" zufolge Eintritts der Verfolgungs- verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: […] 2.5 mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016; Verbuchung von Aktienverkäufen im Geschäfts- jahr 2017; Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber D.________ in das Geschäftsjahr 2018); . […] 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ im Betrag von CHF 500'000.00 anerkannt hat. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ 5 % Zins auf den Betrag von CHF 500'000.00 seit dem 19. Juni 2018 zu zahlen. 6.2 Im Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. Juni 2018 wird die Zivilklage der Privatklägerin B.________ auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 4'634.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird ihr An- trag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin G.________ eine Akontozahlung von CHF 15’000.00 ausgerichtet wurde. […] 9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 sichergestellten und seitens der Staatsanwalt- schaft im Original in die Untersuchungsakten integrierten Dokumente werden als Teil der Akten i.S.v. Art. 100 StPO bei diesen belassen.

Seite 140/141 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen 4.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG (Zahlungen an den Beschuldigten in den Geschäfts- jahren 2016 bis 2018); 4.2 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG (sämtliche Zahlungen mit Ausnahme der Bezahlung der vom Beschuldigten privat genutzten Wohnung [total CHF 29'600.00] in den Jahren 2019 und 2020, der Zahlung von CHF 6'988.95 an J.________ im Jahr 2020 und des Darlehens an die I.________ AG von insgesamt CHF 6'500.00). 5. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 5.1 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 5.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 5.3 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB; 5.4 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB; 5.5 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; 5.6 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 5.7 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB. 6. Er wird dafür bestraft mit 6.1 einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten; davon sind 12 Monate zu vollziehen; für die restlichen 20 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren gewährt; 6.2 einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren. 7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz verwiesen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'675.65 und werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von ei- nem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.

Seite 141/141 10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 15'090.00Total und werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie auf die Staatskasse genommen. 10.2 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 14'033.55 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 10.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren zu fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Restbetrag werden sie auf die Staatskasse genommen. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 6.1) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 8) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: