gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das FINMAG | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf der Be- schuldigten M.________ (nachfolgend: Beschuldigte M.________) mit Anklageschrift vom
29. August 2019 vor, einen gewerbsmässigen Betrug begangen zu haben, indem sie als da- malige Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Amvac AG im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 mit Hilfe eines aggressiven Telefonmarketing-Vertriebssystems durch die Telefonverkäufer der Z.________ AG (nachfolgend: Z.________ AG) und der Y.________ AG sowie täuschender Machenschaften in betrügerischer Art und Weise ihre privat gehaltenen Aktien der wertlosen Gesellschaft Amvac AG ausserbörslich an weitge- hend nicht professionelle und nicht fachkundige Anleger verkauft habe, was bei 980 in die Ir- re geführten Aktienkäufern zu einem Vermögensschaden von insgesamt rund CHF 55 Mio. geführt haben soll. Die Telefonverkäufer hätten unwahre Köderargumente verwendet und so den Anlegern eine höchst profitable, werthaltige und sichere Anlagemöglichkeit suggeriert. Die Amvac AG sei jedoch unterfinanziert und marode gewesen und habe keine Erträge er- zielt, so dass jede Anlage in sie höchst risikobehaftet gewesen sei. Von der Geldanlage sei- en gegen 60 % an die Vermittler und gegen 40 % an die Beschuldige M.________ geflossen. O.________ (nachfolgend: Beschuldigte O.________) habe als ehemalige Verwaltungs- ratspräsidentin der Amvac AG hierzu Gehilfenschaft geleistet. S.________ (nachfolgend: Be- schuldigter S.________) und Q.________ (nachfolgend: Beschuldigter Q.________) hätten als Leiter der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG ebenfalls Gehilfenschaft zum ge- werbsmässigen Betrug geleistet. 1.2 Weiter wurde der Beschuldigten M.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Am- vac-Aktien unbewilligter Effektenhandel und damit ein Verstoss gegen Art. 44 FINMAG vor- geworfen und den übrigen drei Beschuldigten Gehilfenschaft hierzu. 1.3 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten M.________ und O.________ in der Anklageschrift vor, Urkundenfälschung begangen zu haben, indem sie zu einem Zeit- punkt, als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG gewesen seien, 29 Aktienzerti- fikate dieser Gesellschaft erstellt hätten. 2. Im Vorverfahren konstituierten sich 283 Geschädigte als Privatkläger (act. HD 3/1-12). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte am
23. und 24. März 2021 sowie vom 29. bis 31. März 2021 die Hauptverhandlung durch, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die vier Beschuldigten mit ihren Verteidigern, ein Pri- vatkläger und die Rechtsvertreter von drei Privatklägern sowie zwei ersatzforderungs- und einziehungsbetroffene Personen in Begleitung ihrer Rechtsanwältin (zumindest teilweise) teilnahmen (SG GD 17/1). An der Hauptverhandlung wurden die vier Beschuldigten befragt (SG GD 17/4). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Ur- teilseröffnung einverstanden (SG GD 17/1 S. 56). Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv mit Postversand vom 2. September 2022. Mit Eingaben vom 8., 11. und 14. September 2022 meldeten alle Verteidiger Berufung an, wobei die Verteidi- gung des Beschuldigten Q.________ sowohl für den Beschuldigten wie auch für die ersatz- forderungs- und einziehungsbetroffene Y.________ AG Berufung anmeldete. Ferner nahm die Vorinstanz von elf Privatklägern eine Berufungsanmeldung entgegen (OG GD 1 S. 277).
Seite 4/181 4. Das schriftlich begründete, 279-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 2. Dezember 2022 den Parteien zugesandt. Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "I. M.________ (SG 2019 13) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämt- licher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG. 3. Die Beschuldigte M.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; 3.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 80 Tagen; 4.2 einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 71'569.25Untersuchungskosten CHF 630.00 Kosten Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. August 2022 CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 105'487.25Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Es wird festgestellt, dass der erste ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. AA.________, für seine Bemühungen mit CHF 4'759.95 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.2 Es wird weiter festgestellt, dass der zweite ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. AN.________, für seine Bemühungen mit CHF 120'456.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse absch- liessend entschädigt wurde. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer ehemaligen amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehen- den Ziffern I.6.1 und I.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4 Der Beschuldigten wird für ihre erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. II. O.________ (SG 2019 14) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte O.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 2.1 der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG;
Seite 5/181 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte O.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 17'707.00Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 35'995.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr.iur. AO.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 71'337.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihr bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 54'789.10 wird Vormerk ge- nommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. P.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 53'752.00 (exkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 35'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehenden Ziffern II.6.1 und II.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Q.________ (SG 2019 15) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Um- fang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten die Freiheitsstrafe vollzogen wird. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet.
Seite 6/181 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. IV. S.________ (SG 2019 16) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte S.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.1 Es wird festgestellt, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw AP.________, für ihre Bemühungen mit CHF 4'527.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer IV.7.1 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3 Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. V. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. M.________ 1.1 Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 2'000'000.00 zu bezahlen.
Seite 7/181 1.2 Der aus den drei beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeugen der Beschuldigten M.________ (Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60) resultierende und beschlag- nahmte Verwertungserlös von CHF 148'699.30 wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten zu tra- genden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend ei- nen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorste- hender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzfor- derung abgelaufen sind. 1.3 Die beschlagnahmten EIZ-Gegenstände M.________ (Asservate Nr. B11, B12, B14-26, B28-31, B33-44, B47, B58, B59, B61-63, B65, B68, G1, G2, G4-7, G1014, G18, G19, D3, D5, C1, C2, C5, C6, C8, Y1-18, Y29-31 gemäss Ziffer 3.A S. 53 ff. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten M.________ zu tra- genden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend ei- nen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorste- hender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzfor- derung abgelaufen sind. 1.4 Die beschlagnahmten EIZ-Grundstücke M.________ in Ungarn (gemäss Definition in Ziffer 3.A S. 56 f. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug rechtshilfeweise in Ungarn verwertet und der Verwertungserlös wird in die Schweiz transferiert. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 2. O.________ Der aus dem beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeug Jeep Grand Cherokee SRT der Be- schuldigten O.________ resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 36'627.80 wird zur Deckung der von der Beschuldigten O.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 3. Q.________ / Y.________ AG / X.________ AG 3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 500'000.00 zu bezahlen. 3.2 Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen. 3.3 Die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Grundbuchämter AQ.________ und AR.________ werden angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im jeweiligen Grundbuch auf der jeweiligen Liegenschaft die Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen.
Seite 8/181 4. S.________ 4.1 Der Beschuldigte S.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 1'000'000.00 zu bezahlen. 4.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Asservate Nr. VA3-8 gemäss Ziffer 3.D S. 61 der Anklageschrift) des Beschuldigten S.________ werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Ver- wertungserlös wird vorab zur Deckung der vom Beschuldigten S.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.4.1 aufrecht- erhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 5. Verwendung zu Gunsten der Geschädigten 5.1 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldig- ten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privatkläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers C.________ (Anträge 5-8 und teilweise 11 gemäss GD 13 H 59 S. 1 f.) auf Einziehung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte aller Beschuldigten und deren Verwendung zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs sowie auf Verwendung der Ersatzforde- rungen gegenüber der X.________ AG zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs werden abgewiesen. 5.2 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 und gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.2.120 des Urteils- dispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers E.________ (Anträge 6.a und 6.b gemäss GD 13 T 249 2/1 S. 4) auf Zusprechung der den Beschuldigten auferlegten Geldstrafen und/oder Bussen sowie der von den Beschul- digten oder ersatzforderungs- bzw. einziehungsbetroffenen Dritten eingezogenen Vermögenswerte oder de- ren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten an ihn bis zur Höhe seines gerichtlich festgesetz- ten Schadenersatzanspruchs bzw. seines Zuweisungsanteils werden abgewiesen. 5.3 Die Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatkläger C.________ und E.________ gemäss vorstehenden Ziffern V.5.1 und V.5.2 erfolgt anteilsmässig bis zur vollständigen Be- friedigung deren Schadenersatzforderungen. 5.4 Auf die Anträge von AE.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung wird nicht ein- getreten. 5.5 Der Antrag der AS.________ (Antrag 10 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Verwendung der Verwertungser- löse aus den beschlagnahmten Vermögenswerten, vorbehältlich der erfolgreichen Kollokation im Konkurs- verfahren der Amvac in Liquidation sowie in Koordination mit den Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren 9, zur Befriedigung ihrer Forderung wird abgewiesen.
Seite 9/181 5.6 Die Anträge des Privatklägers H.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.7 Die Anträge der Privatklägerin I.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.8 Die Anträge der Privatklägerin J.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. VI. Entscheid über die Zivilklagen und allfällige Parteientschädigungen 1. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen: […] 2. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und S.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […] 2.117 H.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 122'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.118 J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 125'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.119 I.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 110'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.120 E.________, vertreten durch Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________, mit CHF 140'000.00 zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2012 (Schadenersatz), mit CHF 175'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
27. September 2012 (Schadenersatz) und mit CHF 132'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2014 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandentschädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Auf- wandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und Q.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […]
Seite 10/181 3.19 C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 1'750'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
21. Mai 2015 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandent- schädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Auf- wandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: […] VII. Rechtsmittel […]" 5.1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei Lit. I Ziff. 3, 3.1 und 3.2 (hier und nachfolgend immer bezogen auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022) aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vor- wurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie von sämtlichen weiteren Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei Lit. I Ziffer 4, 4.1 und 4.2 aufzuheben. 3. Es seien Lit. I Ziffer 5 aufzuheben und die die Berufungsklägerin betreffenden Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 4. Es sei Lit. I Ziff. 6.3 aufzuheben. 5. Es sei Lit. I Ziff. 6.4 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine noch zu beziffernde Aufwandent- schädigung zuzusprechen. 6. Es sei Lit. V Ziff. 1, 1.1 – 1.4 aufzuheben und es seien sämtliche beschlagnahten Gegenstände und Vermö- genswerte freizugeben. 7. Es sei Lit. V Ziff. 5.1 (erster Absatz), Ziff. 5.2 (erster Absatz) und Ziff. 5.3 aufzuheben. 8. Es seien Lit. VI Ziff. 2, 2.1-2.132 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 2.132 genannte Verweisung der Zivilklagen im darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 9. Es seien Lit. VI Ziff. 3, 3.1 bis 3.52 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderun- gen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 10. Es seien Lit. VI, Ziff. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen.
Seite 11/181 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
5.2 Zudem stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 zwei Beweisanträge. So beantragte sie die Einvernahme von drei Personen als Zeugen (AT.________, AU.________, AV.________) sowie den Beizug der Ak- ten des Konkursverfahrens des Konkursamtes Zug betreffend die Amvac AG in Liquidation (OG GD 3/1 S. 4). 6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 teilte die Verteidigung der Beschuldigten O.________ dem Gericht mit, dass sie die Berufung namens und im Auftrag der Mandantin vor Ablauf der 20-tägigen Frist für die Einreichung der Berufungserklärung zurückziehe (OG GD 4/1). 7.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ eine Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 5/1): "1. Es sei die Dispositivziffer III. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie von sämtlichen weiteren erhobenen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei die Dispositivziffer III. 4 aufzuheben. 3. Es sei die Dispositivziffer III. 6 aufzuheben und es seien die den Berufungskläger betreffenden Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei die Dispositivziffer III. 7 aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine noch zu beziffernde Auf- wandsentschädigung zuzusprechen. 5. Es seien die Dispositivziffern V. 3.1 und 3.2 aufzuheben. 6. Es seien die Dispositivziffern V. 5.1 (erster Absatz), 5.2 (erster Absatz) und 5.3 aufzuheben. 7. Es seien die Dispositivziffern VI. 3, 3.1 bis und mit 3.5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, einschliess- lich die nach 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8. Es seien die Dispositivziffern VI. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse." 7.2 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ stellte in ihrer Berufungserklärung vom
22. Dezember 2022 ferner den Beweisantrag, es seien die Akten des Konkursverfahrens der Amvac AG in Liquidation vom Konkursamt Zug beizuziehen (OG GD 5/1 S. 4). 8. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 19. Dezember 2022 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten S.________ Berufung. Sie führte aus, das Urteil werde – mit Ausnahme der
Seite 12/181 Urteilsdispositiv-Ziffern IV.1 (Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritt der Verfolgungsver- jährung) und IV.2 (Freispruch vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG) – vollumfänglich angefochten. In Abänderung des angefochtenen Urteils werde ein umfassender Freispruch beantragt. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien entspre- chend auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklagen abzuweisen und der Beschuldigte S.________ sei für seine anwaltlichen Umtriebe im Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren zu entschädigen, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Ge- genstände seien freizugeben (OG GD 6/1). 9.1 Der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ reichte am 22. Dezember 2022 eine Beru- fungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 7/1): "1. Es sei Ziffer V.3.3 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts-Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Die X.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen, soweit dieser Betrag nicht bei der Y.________ AG als Ersatzforderung erhältlich gemacht werden kann. Die Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gegen die X.________ AG aufrechterhalten, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung der gegen die Y.________ AG und die X.________ AG angeordneten Ersatzforderungen in Höhe von zusammen insgesamt CHF 3'000'000.00 durch die X.________ AG und/oder die Y.________ AG oder bis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der gegenüber der X.________ AG angeordneten Ersatzforderung. 2. Es sei die Ziffer V.5.1 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts- Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ergänzen (Ergänzungen unterstri- chen): Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.3.3 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 sowie gegenüber der X.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privat- kläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen und es sei dem Privatkläger C.________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Aufwandentschädigung, zuzüglich MWST zu- zusprechen."
9.2 Sodann stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ den Beweisantrag, es sei gestützt auf Art. 265 StPO je eine aktuelle Steuererklärung (jedenfalls aber eine Steuerer- klärung per 31. Dezember 2021) betreffend die Y.________ AG und die X.________ AG bei- zuziehen, wobei für den Fall, dass sich die Gesellschaften weigern sollten, die Steuerer- klärungen selbst einzureichen, diese Steuererklärungen bei den Steuerbehörden des Kan-
Seite 13/181 tons Zürich (für die Y.________ AG) und bei den Steuerbehörden des Kantons Aargau (für die X.________ AG) zu edieren seien (OG GD 7/1 S. 4). 10. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erklärte auch der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________ Berufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 8/1): "Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich des Schuldpunkts wie folgt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 1.a.) III.3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ab dem 13. Juni 2012; 1.b.) eventualiter: Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB im Fall von E.________ ab dem 13. Juni 2012 sowie im Fall aller übrigen Privatkläger ab dem 26. September 2013; Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich der Nebenpunkte in den nachfolgend be- zeichneten Dispositiv-Ziffern wie beantragt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 2.) V.1.1. Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhande- ne, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 5'000'000.00 zu bezahlen; 3.a.) V.3.1. und V.3.2. Der Beschuldigte Q.________ sowie die Y.________ AG, die AW.________ AG und die X.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 3.b.) V.3.3. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Eigentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1 und V.3.2 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnah- men gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 3.c.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforde- rungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, ge- genüber dem Beschuldigten Q.________, der Y.________ AG, der AW.________ AG und der X.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen; 4.) Eventualiter, im Falle der Ablehnung der Anträge 3.a.) bis 3.c), sei das angefochtene Urteil wie folgt ab- zuändern (Änderungen unterstrichen): 4.a.) V.3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhande- ne, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 686'500.00 zu bezahlen;
Seite 14/181 4.b.) V.3.2. Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wider- rechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.c.) V.3.3. X.________ AG und AW.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.d.) [Neue Dispositiv-Ziff.] V.3.4. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Ei- gentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Ge- richtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Siche- rung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1., V.3.2. und V.3.3. aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die An- ordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 4.e.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforde- rungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, ge- genüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 686'500.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, gegenüber der X.________ AG und AW.________ AG in Höhe von CHF 3'250'000.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 wer- den dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Scha- denersatzforderung zugesprochen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse." 11. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter der drei Privatkläger H.________, I.________ und J.________ (vormals: .________) eine Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 9/1): "1. Ziffern V.5.6, V.5.7 und V.5.8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger 1 (H.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.163, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 3. Der Berufungsklägerin 2 (I.________) [sei] die gemäss Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.165, S. 142 f. im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 4. Der Berufungsklägerin 3 (J.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF
Seite 15/181 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.164, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen." 12. Ferner sandte der Privatkläger L.________ am 19. Dezember 2022 ein mit "Berufung" beti- teltes Schreiben an die Vorinstanz, welches sodann an das Gericht weitergeleitet wurde (OG GD 10/1). L.________ gelangte bereits am 14. September 2022 mit einem als "Ein- spruch" betitelten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (SG GD 13 PQ 183 2/1). 13. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungser- klärungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ den jeweils anderen Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft, den ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen sowie denjenigen Privatklägern bzw. ihren Rechtsvertretern, die selbständig Beru- fung erklärt hatten. Die übrigen Privatkläger wurden aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von zehn Tagen mitzuteilen, ob sie die Zustellung einer oder mehrerer Berufungser- klärungen wünschen. Sodann stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der er- wähnten Privatkläger den Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft sowie den ersatzforde- rungs- und einziehungsbetroffenen Personen zu. Den Parteien wurde ferner Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten zu beantragen oder Beweisanträge zu stellen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass nur noch diejenigen Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden, die selbständig Berufung erhoben, Anschlussberufung erklären oder dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen explizit be- kannt geben, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten (OG GD 11/1). 14. Mit Eingaben vom 9. bzw. 10. Februar 2023 reichten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ unabhängig voneinander je ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden a.o. Ersatzrichter ein. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ verlangten zudem den Ausstand des zuständigen Gerichts- schreibers. Nachdem die betroffenen Personen zu den Ausstandsgesuchen Stellung ge- nommen hatten, wurden diese mit Beschluss vom 28. März 2023 abgewiesen (OG GD 12/15). Gegen diesen Beschluss gelangten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Mit Urteil 7B_322/2023, 7B_323/2023, 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2024 wies das Bundesgericht diese Beschwerden ab (OG GD 12/20). 15. Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 bat der Privatkläger AX.________ um Zustellung des vor- instanzlichen Urteils (OG GD 10/16). Der Privatkläger AY.________ beantragte per Tele- fonanruf ebenfalls die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 10/20). 16. Mit Eingaben vom 10., 13., 14. bzw. 15. Februar 2023 bzw. 6. März 2023 teilten die Privat- kläger AZ.________ (OG GD 10/11), BA.________ (OG GD 10/12), BB.________ (OG GD 10/13), BC.________ (OG GD 10/14), BD.________ (OG GD 10/15) und BE.________ (OG GD 10/17) dem Gericht mit, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten. 17.1 Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Anschlussberufung betref- fend die Berufungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ und stell- te folgende Anträge (OG GD 2/1):
Seite 16/181 "1. Ziff. I.4.1 des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und M.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft von 80 Tagen. 2. Ziff. III.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und Q.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen. 3.1 Ziff. IV.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und S.________ sei zu bestra- fen mit einer Zusatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. 3.2 Ziff. IV.5. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und es sei gegenüber S.________ ein Tätigkeitsverbot von fünf Jahren anzuordnen. 4. Im Übrigen sei das Urteils zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 17.2 In ihrer Anschlussberufung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. So seien die Akten des Verfahrens SG 2018 11 bzw. S 2021 18/19 beizuziehen und es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ aktuelle Steuerdaten, Leumundsberichte und VOSTRA-Auszüge zu erheben (OG GD 2/1 Rz. I./4.). 18. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte ferner der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sowie von der Y.________ AG in Liquidation, der X.________ AG und der AW.________ AG Steuererklärungen und Steuerausweise edieren zu lassen (OG GD 8/2). 19. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2023 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers E.________ den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zu (OG GD 11/4). Letztgenannte Eingabe wurde auch den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________ und H.________, I.________ und J.________ übermittelt. Sodann wurde den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ Frist angesetzt, um ggf. Nichteintretensanträge auf die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft zu stellen. Ferner wurde über die Akteneinsichtsgesuche der Privatkläger Ledergerber und Zingg entschieden und festgehalten, welche Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden (OG GD 11/4). 20. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ begründeten ihre be- reits in den jeweiligen Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge mit Eingaben vom
23. bzw. 13. März 2023. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ reichte zudem ver- schiedene Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. So verlangte sie, die von der Staatsanwaltschaft bereits befragten Käufer seien erneut zu befragen, es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Ver- antwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________ beizuziehen und es sei zusätz- lich Professor BH.________ als Zeuge zu befragen (OG GD 3/9). Die Verteidigung des Be- schuldigten Q.________ beantragte zusätzlich, es seien die Akten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens beizuziehen (OG GD 5/4).
Seite 17/181 21. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2023 wurden die vorgenannten Eingaben den übrigen (Anschluss-) Berufungsklägern zugestellt. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass kei- ne Anträge auf Nichteintreten gestellt wurden, weder in Bezug auf die Berufungen der Be- schuldigten bzw. der Privatkläger noch hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre in der Anschlussberufung ge- stellten Beweisanträge zu begründen (OG GD 11/5). Am 3. April 2023 reichte die Staatsan- waltschaft ihre Begründung ein (OG GD 2/2). 22. Am 25. April 2023 entschied die Verfahrensleitung über die von den Parteien gestellten Be- weisanträge und hiess zahlreiche gut. So wurde entschieden, dass die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________, die Akten des die Amvac AG betreffenden Konkurs- verfahrens (teilweise) sowie die Verfahrensakten S 2021 18/19 beigezogen werden. Weiter wurde festgehalten, dass aktuelle Steuerdaten der Beschuldigten sowie der X.________ AG und der Y.________ AG beigezogen und Leumundsberichte über die Beschuldigten erstellt werden. Im Übrigen wurden die Beweisanträge begründet abgewiesen (OG GD 11/7). Nach Durchführung der genannten Beweiserhebungen wurden die neu erhaltenen Unterlagen den Parteien zugestellt bzw. wurden diese über die Möglichkeiten einer Einsichtnahme informiert (OG GD 13/12). 23. Am 24. Mai 2023 teilte BJ.________ dem Gericht unter Beilage einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Mann BK.________, der Privatkläger im vorliegenden Verfahren war, verstorben ist, und erkundigte sich nach den prozessualen Folgen für das Verfahren (OG GD 10/23). Mit Antwortschreiben vom 1. Juni 2023 orientierte die Verfahrensleitung BJ.________ darüber, dass die Verfahrensrechte ihres Mannes als Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf sie als Erbin übergegangen seien und sie über den Ausgang des Verfahrens informiert werde (OG GD 10/24). 24. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 zeigte das Konkursamt Enge-Zürich dem Gericht an, dass über die Y.________ AG mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 11. Mai 2023 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursamt Enge-Zürich bat um Mitteilung, ob allfällige Forderungen gegen die Y.________ AG angemeldet würden bzw. wann mit einer Forderungsanmeldung gerechnet werden könne (OG GD 14/6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt worden war, entschied die Verfahrensleitung, angesichts der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens keine Forderung im Konkurs der Y.________ AG anzumelden (OG GD 14/9). 25. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung am 22. August 2023 auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzt (OG GD 15/9). Die berufungsführenden Beschul- digten wurden mittels separaten Schreiben vorgeladen (OG GD 15/10-12). Der Rechtsvertre- ter der Privatkläger H.________, I.________ und J.________ wurde auf Gesuch hin von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (OG GD 15/30). Er reichte sodann eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 9/5). Auch der Privatkläger L.________ wurde von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert; er reichte ebenfalls eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 15/16; OG GD 10/25).
Seite 18/181 26. Der Beschuldigte S.________ befand sich aufgrund der im Verfahren S 2021 18/19 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung im Strafvollzug, wobei der neunmonatige unbedingte Teil der teilbe- dingten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzogen wurde (OG GD 15/24). Mit Schrei- ben vom 12. Januar 2024 forderte die Verfahrensleitung das Amt für Justizvollzug zur Erstel- lung eines Vollzugsberichtes auf (OG GD 15/25). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 liess das Amt für Justizvollzug dem Gericht den eingeforderten Vollzugsbericht zukommen (OG GD 15/29). Dieser wurde der Verteidigung des Beschuldigten S.________ sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (OG GD 15/30). Sodann zog die Verfahrensleitung am 25. Ja- nuar 2024 von Amtes wegen eine aktuelle Steuererklärung des Beschuldigten Q.________ bei (OG GD 13/16). 27. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte Oberrichter BL.________ der Verfahrensleitung mit, er habe am Vortag festgestellt, dass sich unter den Privatklägern mit BM.________ eine Person befinde, bezüglich welcher bei ihm ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO vor- liege (OG GD 15/27). Am 30. Januar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Ausstand von Oberrichter BL.________ mit sowie, dass dieser durch die Ersatzrichterin C. Geissmann ersetzt werde. Zudem wurden die Parteien über die neu beigezogenen bzw. ein- gereichten Unterlagen informiert (OG GD 15/30). Mit Eingaben vom 2. bzw. 3. Februar 2024 beantragten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ die Wiederholung der von Oberrichter BL.________ vorgenommenen Amts- handlungen sowie die Abnahme der Vorladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung bzw. die Verschiebung der Verhandlung (OG GD 15/34, 15/35, 15/37). Mit Präsidialverfü- gung vom 14. Februar 2024 überwies die Verfahrensleitung die vorgenannten Eingaben hin- sichtlich des Antrages auf Wiederholung des von Oberrichter BL.________ geführten Ausstandsverfahrens zur weiteren Behandlung an die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Im Übrigen wurde der Antrag auf Abnahme bzw. Verschiebung der Berufungs- verhandlung abgewiesen (OG GD 15/39, OG GD 15/40). 28. Am 19. Februar 2024 wurde die Berufungsverhandlung eröffnet. Im Rahmen der Vorfragen liess die Verfahrensleitung den anwesenden Parteien eine Eingabe der Verteidigung des Be- schuldigten S.________ vom 18. Februar 2024 verteilen, in welcher dem Gericht mitgeteilt wurde, dass der Vater des Beschuldigten S.________ am Vorabend verstorben sei. Der Be- schuldigte S.________ sei vor diesem Hintergrund nicht in der Lage an der Berufungsver- handlung teilzunehmen, weshalb die Berufungsverhandlung zu verschieben sei (OG GD 16/2). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte der persönlich erschienene Beschul- digte S.________, dass er nicht in der Lage sei, der Verhandlung beizuwohnen. Nachdem al- len Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, beschloss das Gericht, den Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung gutzuheissen und die Parteien demnächst zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (OG GD 16/1). 29. Am 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) stellte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ ein neues Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung (OG GD 18/1). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ teilte dem Gericht mit Ein- gabe vom 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) mit, dass sich die Be- schuldigte M.________ dem neuen Ausstandsgesuch vollumfänglich anschliesse (OG GD 18/2). Gleiches tat die Verteidigung des Beschuldigten S.________ mit Eingabe vom 19. Fe-
Seite 19/181 bruar 2024 kund (OG GD 18/3). Der Obergerichtspräsident überwies die voranstehend ge- nannten Ausstandsgesuche an Oberrichter F. Horber als Abteilungspräsident i.V. der I. Strafabteilung zur Behandlung (OG GD 18/4). 30. Die Verfahrensleitung gelangte mit Schreiben vom 8. März 2024 zwecks Terminfindung für die Berufungsverhandlung erneut an die Parteien und bat sie auf der übermittelten Tabelle, diejenigen Tage anzugeben, welche ihnen jeweils nicht gehen sowie jeweils anzugeben, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Verhinderungsgrund handle (OG GD 20/1). Die- ser Bitte kamen die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ nicht nach. Stattdessen bezeichneten sie das Vorgehen der Verfahrensleitung als "persönlichkeitsverletzend und/oder als Anstiftung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnis- ses" (RA R.________; OG GD 20/1/5) bzw. behaupteten, diese Vorgehensweise verletze ih- re Persönlichkeitsrechte "aufs Gröbste" (RA N.________; OG GD 20/1/2) bzw. verzichteten auf die Retournierung der Tabelle gänzlich (RA T.________; OG GD 20/1/6). Vor diesem Hintergrund setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom
8. April 2024 ohne Rücksicht auf die Abkömmlichkeit der Parteien auf den 10., 17., 18., 24., und 25. Juni 2024 zzgl. zahlreicher Reservetage fest (OG GD 20/2). Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ beantragten mit Eingaben vom 10., 11. und 17. April 2024 sodann die Verschiebung der Berufungsverhandlung (OG GD 20/3). Mit Schreiben vom 18. April 2024 forderte die Verfahrensleitung sie auf, die geltend gemachten Verhinderungsgründe mittels entsprechender Dokumente (ggf. unter Schwärzung der einem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen) zu belegen bzw. darzulegen, weshalb der fragliche Termin trotz des Fehlens eines entsprechenden Dokumentes ihrerseits nicht verschoben werden könne (OG GD 20/6). Nachdem die Verteidigungen der Beschuldig- ten S.________ und Q.________ dieser Aufforderung nachgekommen waren, hiess die Ver- fahrensleitung ihre Verschiebungsgesuche betreffend den 18. Juni 2024 und den 9. bis
11. Juli 2024 (Reservetage) teilweise gut. Darüber hinaus wurden die Anträge auf Verschie- bung der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 20/10). 31. Am 14. Mai 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter (OG GD 18/7). Der Obergerichtspräsident überwies auch dieses Gesuch zur weiteren Behandlung an Oberrichter F. Horber als Abtei- lungspräsident i.V. der I. Strafabteilung (OG GD 18/8). Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 ver- einigte die I. Strafabteilung des Obergerichts die Gesuche vom 2. bzw. 3. Februar 2024 um Wiederholung der Prüfung der am 9. bzw. 10. Februar 2023 gestellten Ausstandsgesuche und die Ausstandsgesuche vom 16. und 19. Februar 2024 bzw. 14. Mai 2024 miteinander und wies alle ab (OG GD 19/2). Hiergegen erhoben die Verteidiger der Beschuldigten M.________ und Q.________ am 21. bzw. 24. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde der Beschuldigten M.________ trat das Bundesgericht mangels Leis- tung des Kostenvorschusses nicht ein (7B_689/2024). Die Beschwerde des Beschuldigten Q.________ ist noch rechtshängig (7B_679/2024). 32. Am 3. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Gesuch um Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (OG GD 21/1). Dieses Gesuch wurde den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________, E.________, H.________ et al. sowie der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 21/2). Die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und H.________ et al. sowie die Staatsanwalt-
Seite 20/181 schaft beantragten mit Eingaben vom 10., 11. bzw. 18. Juni 2024 die Abweisung des Gesu- ches (OG GD 21/4, OG GD 21/5, OG GD 21/7). Mit (Zirkulations-)Beschluss vom 11. Juli 2024 wurde das Gesuch um Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abgewiesen (OG GD 21/10). 33. Am 6. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Dispensations- gesuch (OG GD 20/19). Dieses wurde von der Verfahrensleitung am 7. Juni 2024 gutgeheis- sen und die Beschuldigte M.________ von der persönlichen Teilnahme an der Berufungs- verhandlung dispensiert (OG GD 20/21). 34. Die Berufungsverhandlung wurde am 10. Juni 2024 im Hauptgebäude der Zuger Polizei eröffnet. Nach Klärung der Vorfragen wurde das Beweisverfahren durchgeführt und die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und E.________ hielten ihren ersten Parteivor- trag. Anschliessend wurde die Berufungsverhandlung unterbrochen und am 17. Juni 2024 fortgesetzt. An diesem Tag hielten die übrigen Parteien ihren ersten Parteivortrag. Ansch- liessend wurde die Berufungsverhandlung erneut unterbrochen und am 24. Juni 2024 fortge- setzt. Nachdem alle an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Parteien einen zweiten Parteivortrag gehalten und die Möglichkeit für einen dritten Parteivortrag erhalten hatten, er- hielten die Beschuldigen Q.________ und S.________ die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie verzichteten. Sodann erklärten sich alle Parteien mit einer schriftlichen Ur- teilseröffnung einverstanden (OG GD 23/1). 35. Am 11. Juni 2024 beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es sei der Liquidationsanteil des Beschuldigten S.________ an der unverteilten Erbschaft von BN.________ sel. zu beschlagnahmen, unter Anordnung einer Geheimhaltungspflicht ge- genüber den involvierten Behörden. Zum Zwecke der Beschlagnahmung sei eine Kopie der letzten Steuererklärung des verstorbenen BN.________ sel. sowie eine Kopie des Erbschei- nes beizuziehen. Das Gesuch sowie die Anordnung der Sicherungsmassnahmen sei bis zur Sicherung sämtlicher Vermögenswerte vor den Beschuldigten, ihren Rechtsvertretern sowie den übrigen Verfahrensparteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft geheim zu halten (OG GD 22/1). Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 24. Juni 2024 abgewiesen (OG GD 22/3).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 13 und 18. April 2016 sowie 10. und 12. April 2016 teilnehmen (act. 6/1/22 ff.; 21/1/1 ff.; 21/1/28 ff.; 21/1/45 ff.; 1/1/6 ff.; 21/1/167 ff.; 21/1/203 ff.; 21/7/237 ff.; 21/1/272 ff.). Auch an zahlreichen Einvernahmen von Auskunftspersonen konnten die Beschuldigten Q.________ und S.________ bzw. ihre Verteidiger nicht teilnehmen (act. 22/1 bis 22/19). Dies hängt da- mit zusammen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten Q.________ und S.________ erst am 28. September 2016 eröffnet wurde (act. 1/3/1 und act. 1/5/1). 4.3 Ob aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen und des vorgenommenen unechten Rollen- wechsel betreffend den Beschuldigten S.________ tatsächlich ein absolutes Beweisverwer- tungsverbot sämtlicher Beweiserhebungen besteht, die vor dem 28. September 2016 getätigt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn die fraglichen Beweismittel sind unbestrittener- massen zulasten der Beschuldigten M.________ verwertbar und da es sich bei der Beschul- digten M.________ um die Hauptbeschuldigte handelt, ist in einem ersten Schritt der ihr nachweisbare Sachverhalt festzulegen. Erst in einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob der gleiche Sachverhalt auch den übrigen Beschuldigten – die der Gehilfenschaft zu der der Be- schuldigten M.________ vorgeworfenen Tat angeklagt sind – angelastet werden darf. Dazu kommt, dass die entsprechenden Beweismittel – wie zu zeigen sein wird – weder zu Lasten der Beschuldigten M.________ noch zu Lasten der Beschuldigten S.________ oder Q.________ verwertet werden, sondern zu ihren Gunsten. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 147 Abs. 4 StPO der – im Unterschied zu Art. 158 Abs. 2 StPO – klarstellt, dass es sich ausschliesslich um ein Belastungsverbot und nicht um ein Entlastungsverbot handelt, kann somit zur Erstellung des Sachverhaltes zu Gunsten der Beschuldigten ohne Einschrän- kungen auf die entsprechenden Beweismittel abgestellt werden. 4.4 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ brachte weiter vor, es sei ihr sowie den üb- rigen Parteien zu spät vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden. Mangels gewährter Akteneinsicht habe das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ausgeübt werden können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet habe und die Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen nach sich zöge (OG GD 23/4 S. 8). Ob diese Rüge begrün-
Seite 44/181 det ist, kann angesichts der voranstehenden Ausführungen und des Verfahrensausgangs al- lerdings ebenfalls offen bleiben. 5. Untersuchungsbericht 5.1 Der damals zuständige Staatsanwalt versandte am 25. September 2017 einen von ihm selbst verfassten, 205-seitigen Untersuchungsbericht an sämtliche Parteien (HD 5/4-55). Im Be- gleitschreiben wies er darauf hin, dass dieser Bericht eine Zusammenfassung der wichtigsten Beweisabnahmen aus Sicht der Staatsanwaltschaft darstelle. Diese Sachverhaltsdarstellung gelte unpräjudiziell und sei nicht final. Es gelte die Unschuldsvermutung (act. HD 5/2). 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren kritisierte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ die Staatsanwaltschaft für die Erstellung dieses Untersuchungsberichts (SG GD 17/7 S. 13). An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________, der Untersuchungsbericht sei aus dem Recht zu weisen (OG GD 23/3). Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, es gebe keinen Grund, weshalb dieser Untersuchungsbericht nicht verwertbar sein soll. In dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil hielt dieses fest, das von der Staatsanwaltschaft erstellte "Zentraldoku- ment", welches den Sachverhalt zusammenfasste, spiegle ähnlich einem Aktenverzeichnis den Verfahrensablauf. Von einem unzulässigen "Vorausplädoyer" könne keine Rede sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 3). 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Der Untersuchungsbericht ist bei den Akten zu belassen. Allerdings stellt der Untersuchungsbericht kein Beweismittel, sondern ei- ne Parteibehauptung dar. Es kann aber bereits festgehalten werden, dass das Gericht nicht auf die Ausführungen im erwähnten Untersuchungsbericht abstellt. 6. Bericht BP.________ 6.1 Gemäss Art. 195 StPO holen die Strafbehörden u.a. amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein könnten. Amtliche Berichte sind beispielsweise derje- nige des beigezogenen Büchersachverständigen, welcher als Hilfsperson des Staatsanwal- tes amtet (Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 195 StPO N 5). 6.2 Der fallführende Staatsanwalt erteilte am 16. Januar 2018 dem Untersuchungsbeamten BP.________ den Auftrag, die Bewertung der Amvac AG durch die Bank BQ.________ vom
1. Januar 2008 (act. 25/8/19) sowie die Bewertungen durch die BR.________ GmbH (nach- folgend: BR.________) vom 8. Oktober 2012 (z.B. act. 24/1/10/212) und 30. Januar 2014 (z.B. act. 24/1/10/374) darauf zu prüfen, ob diese einen realistischen Wert der Amvac AG wiedergäben. Falls dem nicht so sei, ersuche er um eine "fair-value"-Bewertung der Amvac AG, sofern eine solche Bewertung überhaupt möglich sei (act. 11/23). 6.3 Bereits vor der Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten S.________ geltend, der Bericht BP.________ sei kein Beweismittel, da BP.________ Untersuchungsbeamter der Staatsanwaltschaft und somit nicht unabhängig sei. Die in Auftrag gegebene Analyse sei auch kein Gutachten, da der gemäss Art. 184
Seite 45/181 Abs. 2 lit. f StPO notwendige Hinweis auf Art. 307 StGB fehle (SG GD 17/3 S. 16 f.; OG GD 17/4 S. 23). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsver- handlung aus, den Terminus des "wirtschaftlich realistischen Wertes" der Amvac AG, den die Staatsanwaltschaft mit dem Bericht BP.________ habe ermitteln lassen wollen, gebe es überhaupt nicht (OG GD 23/7 I./S. 7). 6.4 Wie bereits die Vorinstanz darlegte, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Bericht nicht ver- wertbar sein sollte. Es handelt sich dabei allerdings nicht um ein Gutachten einer sachver- ständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO, sondern um einen Bericht gemäss Art. 195 StPO (OG GD 1/1 E. I./5.2.2). Den Umständen, wie der Bericht erlangt worden ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. IV. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO) und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu
Seite 46/181 bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des "In-dubio-Grundsatzes" als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- stellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Be- obachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nicht- vorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 3.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 3.3 Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungs- recht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen).
Seite 47/181 V. Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betruges 1. Anklagesachverhalt, Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Anklageschrift 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer 71-seitigen Anklageschrift vom 29. August 2019 vorab die Umstände und Hintergründe der Gründung der Amvac AG dar. Dann schilderte sie, auf welche Art und Weise die Beschuldigten den telefongestützten Aktienvertrieb geplant und or- ganisiert haben sollen. Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten sodann folgende Täuschungen zur Last (SG GD 1/1): "A4. Täuschungen beim telefongestützten Aktienvertrieb A4.1 Täuschung über den angeblich unmittelbar bevorstehenden Börsengang 41. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich mit einem sicheren, zeitnahen und unmittelbar bevorstehenden Börsengang der Amvac AG. Dadurch werde die ansonsten nicht verkäufliche, ausserbörsliche Amvac-Aktie verkäuflich und ein profitabler, gewinnträchtiger Exit werde für die Anleger möglich. 42. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussagen, indem sie teilweise No- tierungspreise, Börsenstartdaten bzw. -zeiträume nannten, behaupteten, die Vorbereitungsarbeiten für den Börsengang seien weit fortgeschritten, die Emissionsbanken mandatiert und der Börsengang der Amvac AG sei definitiv bzw. reine Formsache und damit ein praktisch gesichertes Ereignis. Sie behaupteten systema- tisch, es bestünde eine einmalige, letzte Gelegenheit vor dem Börsengang Amvac-Aktien zu erwerben. 43. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussage sodann, indem sie die Amvac AG generell als hervorragend aufgestellte, effizient forschende, bei Impfstoffen sogar in Europa führende und grosse Fortschritte erzielende Gesellschaft anpriesen, deren Aktien ausserordentlich wertvoll und begehrt seien und bei einem Börsengang zu einem Preis verkauft werden können, der um ein Vielfa- ches über dem Erwerbspreis lag. 44. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer vermittelten durch diese Aussage über einen sicheren, zeitnahen, unmittelbar bevorstehenden und für den Anleger höchst profitablen Börsengang der Amvac AG inhärent die folgenden unwahren Tatsachenkerne: a. Dass die Amvac AG börsenfähig ist, d.h. dass die Werthaltigkeit der Amvac AG, der generelle Stand der Validierung der Produkte der Amvac AG wie auch der sonstige Zustand der Amvac AG als juristische Per- son die betriebswirtschaftlichen und regulatorischen Voraussetzungen eines Börsengangs an einer Schwei- zer Börse im Rahmen eines sog. "Primary Offerings" (und der damit zusammenhängenden Übernahme des Platzierungsrisikos der zu emittierenden Effekten durch eine Emissionsbank) ohne weiteres zulassen. b. Dass Z.________ und Y.________ als "Fundraiser" (d.h. Geldanwerber) der Amvac AG über entspre- chende unmittelbare und sichere Kenntnisse über die Amvac AG verfügten, welche eine faktisch öffentliche Ankündigung des Börsengangs nach Treu und Glauben zulassen. c. Dass Z.________ und Y.________ (bzw. deren Mitarbeiter) fachlich in der Lage sind, eine entsprechen- de Börsentransaktion (inkl. betriebswirtschaftliche und regulatorische Voraussetzungen dazu) einzuschät- zen und gegenüber ihren Kunden fachkundige und sorgfältige Ratschläge diesbezüglich abzugeben (und dies auch wollen).
Seite 48/181 (lit. a-c nachfolgend als "Tatsachenkerne") 45. Die entsprechenden Aussagen der Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer gegenüber den Ge- schädigten und die darin enthaltenen Tatsachenkerne waren unwahr. Die Amvac AG war zu keinem Zeit- punkt zwischen Gründung und Konkurs börsenfähig (Mail M.________, 05.04.2014: […] "Lichtjahre entfernt" […]; […] und wir so definitiv nicht börsenfähig sind […]"). Ein Börsengang der Amvac AG in der Schweiz war mangels nachgefragten, in der Entwicklung fortgeschrittenen und ausreichend validierten pharmazeutischen Produkten sowie der illegalen Effektenhandelstätigkeit von M.________ im Tatzeitraum wie auch später zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer verfügten sodann nicht über sichere Kenntnisse betreffend eines Börsengangs und verwendeten dieses Argument trotzdem primär, weil sie so viele Aktien wie nur möglich verkaufen wollten. 46. M.________ streute die unwahren Gerüchte betreffend eines unmittelbar bevorstehenden, für die Anleger höchst profitablen Börsengangs der Amvac AG gezielt gegenüber S.________ und Q.________ (und weite- ren Personen). M.________ tat dies mit der Absicht, damit diese unwahren Gerüchte zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten (was auch geschah). Sie wusste, dass die Mitarbeiter von Z.________ und Y.________ die Gerüchte in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Belege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden, da solche Gerüchte stark den Ab- satz an Amvac-Aktien (und damit den eigenen Provisionsanspruch) förderten. 47. M.________ und O.________ wussten, dass - Z.________ und Y.________ als ihre Abschlussgehilfen in der Öffentlichkeit Amvac-Aktien anboten und dabei das Angebot mit einem kurzfristig bevorstehenden, für Anleger höchst profitablen Börsengang der Amvac AG bewarben und dass diese Bewerbung auch inhärent die entsprechende Verbreitung der unwah- ren Tatsachenkerne beinhaltete, - dies für einen Anleger ein wesentliches, zentrales Kriterium für eine Investition war, welches durch den Anleger nicht überprüft werden konnte, - ein für die Anleger höchst profitabler Börsengang der Amvac AG im Tatzeitraum tatsächlich ausge- schlossen war, weil bei der Amvac AG die regulatorischen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür nicht vorlagen und die Amvac AG nicht börsenfähig war, - sie für die unwahren Aussagen von Z.________ und Y.________ als ihre Abschlussgehilfen rechtlich (als Hilfspersonen nach Art. 101 OR) wie auch moralisch die volle Verantwortung tragen und verpflichtet waren, sofort angemessene Schritte zu unternehmen, sofern diese mittels Unwahrheiten irrtumsbehaftete Anlegerentscheidungen herbeiführen, - Z.________ und Y.________ durch ihre unwahren Aussagen zum Börsengang auch eine konkrete Ge- fahr eines irrtumsbehafteten Anlageentscheids und einer Vermögensschädigung der Anleger schufen, wes- wegen sie (d.h. M.________ und O.________) auch deswegen verpflichtet sind, sofort angemessene Schrit- te zu unternehmen (d.h. umgehende Beendigung des Mandats), um diese Gefahr abzuwenden, - sie pflichtwidrig keine solchen geeigneten Massnahmen ergriffen. Indem sie ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ wissentlich mit ihren unwahren Argumenten gewähren liessen, genehmigten sie diese konkludent, machten sich diese zu eigen und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass durch die systematisch und öffentlich durch Z.________- und Y.________- Telefonverkäufer verbreiteten Börsengangargumente die Anleger getäuscht und in Irre geführt werden. 48. S.________ und Q.________ - wussten, dass die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer mit ihren Aussagen zum Börsengang inhärent auch die unwahren Tatsachenkerne kommunizierten, - wussten, dass ein unmittelbar bevorstehender Börsengang nur möglich ist, wenn die Amvac AG über- haupt börsenfähig ist, - wussten, dass das genannte Argument mit dem Börsengang geeignet und auch isoliert betrachtet allein ausschlaggebend ist, um einem Anleger Amvac-Aktien zu verkaufen, - wussten, dass sie im Rahmen des "System Z.________" nur lange genug öffentlich mit dem Argument ködern mussten, bis sie jemanden fanden, der unerfahren und treugläubig genug war, den mündlichen Ver- sprechungen zu glauben,
Seite 49/181 - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie diese Argumente betreffend Börsengang gebetsmühlenartig wieder und wieder gegenüber den Anlegern wiederholen, - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über sachliche und gesicherte Hinweise, dass der Bör- sengang der Amvac AG unmittelbar in den nächsten Jahren und Monaten bevorstand und verfügten auch über keinerlei sachliche Hinweise, dass die Amvac AG überhaupt börsenfähig ist und ein solcher Börsen- gang der Amvac AG hinsichtlich der regulatorischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen überhaupt kurz- oder langfristig möglich ist, - wussten oder ahnten zumindest, dass die Amvac AG nicht börsenfähig ist und ein Börsengang einer Gesellschaft faktisch ausgeschlossen ist, wenn im Vorfeld nach dem "System Z.________" aggressiv im Rahmen eines unbewilligten Effektenhandelssystems Aktien am Telefon an unqualifizierte Anleger verkauft werden, - verbreiteten entsprechende Gerüchte im Tatzeitraum aber trotzdem öffentlich, weil sie wussten, dass sie damit unbedarfte Anleger ködern und mittels den Telefondrückermethoden des "System Z.________" zu ei- ner Anlage in die Amvac AG überreden können, - wussten dabei, dass diese geschilderten Börsenganggerüchte und die darunter liegenden Tatsachen- kerne von den Anlegern mangels Fachkunde und mangels Zugang zu den Geschäftsakten der Amvac AG nicht überprüft werden können und aufgrund dem vorgegaukelten Vertrauensverhältnis als Tippgeber bzw. Berater der Anleger auch nicht überprüft werden, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. A4.2 Täuschung über angebliche Übernahmeangebote oder Übernahmeinteressen der Pharmaindustrie 49. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich mit einem bereits abgegebenen Übernahmeangebot eines internationalen Pharmakonzerns oder mit einem Übernahmeinteresse eines internationalen Pharmakonzerns gegenüber der Amvac AG. Genannt wurden in der Regel "Novartis" (d.h. Novartis AG, Basel oder deren Tochtergesell- schaften, nachfolgend als "Novartis") und "Roche" (d.h. Roche Holding AG, Basel oder deren Tochterge- sellschaften, nachfolgend als "Roche"). 50. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussage, indem sie behaupteten, ein Übernahmeangebot eines Pharmakonzerns habe schon vorgelegen, sei aber von der Amvac AG als zu tief zurück gewiesen worden. Dies beweise, dass die Amvac AG ein sehr werthaltiges Unternehmen sei, de- ren Aktien sogar bei Pharmakonzernen heiss begehrt seien. 51. Die entsprechenden Aussagen gegenüber den Geschädigten waren unwahr: Ein Übernahmeangebot von Novartis oder Roche oder eines anderen nationalen oder internationalen Pharmakonzerns an die Aktionäre der Amvac AG gab es zu keinem Zeitpunkt. Auch ein Übernahmeinteresse von Novartis oder Roche oder eines anderen nationalen oder internationalen Pharmakonzern gegenüber der Amvac AG gab es zu keinem Zeitpunkt. 52. M.________ streute die unwahren Gerüchte betreffend eines Übernahmeangebots oder eines Übernah- meinteresses gezielt gegenüber S.________ und Q.________ (und weiteren Personen). M.________ tat dies, damit die unwahren Gerüchte so zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten (was auch geschah). Sie wusste dabei, dass die Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ die Gerüchte in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Belege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden, da solche Gerüchte stark den Absatz (und damit ihre eigene Provisi- on) förderten. 53. M.________ und O.________ wussten, dass ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ in der Öf- fentlichkeit Amvac-Aktien anbieten und dabei das Angebot mit unwahren Tatsachen betreffend ein Über- nahmeangebot oder einem Übernahmeinteresse der Amvac AG durch Novartis, Roche oder eines anderen Pharmakonzerns bewarben. Beide wussten, dass ein Übernahmeangebot oder ein Übernahmeinteresse für die Anleger ein wesentliches, zentrales Kriterium für die Investition war, welches die Geschädigten unmög-
Seite 50/181 lich überprüfen konnten. M.________ wusste, dass sie für die von ihren Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ verbreiteten Unwahrheiten rechtlich und moralisch verantwortlich war. Sie billigte und geneh- migte die Verwendung von unwahren Gerüchten übertreffend Übernahmeinteresse durch Z.________ und Y.________ zumindest konkludent, da sie so viel Gewinn wie nur möglich aus den Amvac-Aktienverkäufen erzielen wollte. M.________ nahm zumindest billigend in Kauf, dass dadurch Anleger mittels den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern getäuscht und in die Irre geführt werden. 54. S.________ und Q.________ - wussten, dass ein Übernahmeangebot bzw. ein Übernahmeinteresse eines grossen Pharmakonzerns (i) eine Validierung der Amvac AG bzw. deren Produkte und "Business Case" bedeutete, (ii) suggerierte, dass die Amvac AG ein "heisser Übernahmekandidat" sei; (iii) vorgaukelte, dass ein gewinnbringender Verkauf der ansonsten nicht handelbaren Amvac- Aktie an eine Pharmagesellschaft bereits nach kurzer Haltedauer eine realistische Möglichkeit sei, - wussten, dass deswegen dieses genannte Argument mit dem Übernahmeangebot bzw. dem Übernah- meinteresse geeignet und auch isoliert betrachtet allein ausschlaggebend ist, um einem Anleger Amvac- Aktien zu verkaufen, - wussten, dass sie im Rahmen des "System Z.________" nur lange genug öffentlich mit dem Argument ködern mussten, bis sie jemanden fanden, der unerfahren und treugläubig genug war, den Versprechungen zu glauben, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie diese Argumente betreffend Übernahmeangebot oder Übernah- meinteresse wieder und wieder gegenüber den Anlegern wiederholen, - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über sachliche und gesicherte Hinweise, dass ein Über- nahmeinteresse oder ein Übernahmeangebot eines Pharmakonzerns gegenüber der Amvac AG (bzw. deren Aktionären) bestand, - wussten oder ahnten zumindest, dass es tatsächlich keine solchen Übernahmeangebote oder ein sol- ches Übernahmeinteresse gab, - verbreiteten entsprechende Gerüchte im Tatzeitraum trotzdem öffentlich, weil sie wussten, dass sie da- mit unbedarfte Anleger ködern und mittels den Telefondrückermethoden des "System Z.________" zu einer Anlage in die Amvac AG überreden können, - wussten dabei, dass die entsprechenden unwahren Aussagen faktisch von den Anlegern nicht überprüft werden können und aufgrund dem vorgegaukelten Vertrauensverhältnis als Tippgeber bzw. Berater der An- leger auch nicht überprüft werden, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. A4.3 Täuschung über die Geldmittelverwendung und die verdeckten Provisionen 55. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich als Investitionen in die Amvac AG. Sie suggerierten, dass Z.________ bzw. Y.________ jeweils der "offizielle Fundraiser" der Amvac AG seien, d.h. dass Z.________ und Y.________ von der Amvac AG mandatiert worden seien, um für diese Betriebskapital zu beschaffen. Sie suggerierten, dass der Aktienkauf auch dazu diene, die Amvac AG aufzubauen und das die Anlagegeldern dem Betriebs- kapital der Amvac AG zugutekommen und für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden. 56. Die entsprechenden Aussagen der Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ gegenüber den Ge- schädigten waren unwahr. Denn obwohl die Amvac AG drastisch unterfinanziert war und jeden Rappen Be- triebskapital gebraucht hätte: Tatsächlich wurde von Anfang an zwischen M.________, S.________ und (ab dem 26. September 2013) Q.________ vereinbart, dass die Anlagegelder nicht als Betriebskapital der Am- vac AG dienen sollen und nicht für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden. Vielmehr vereinbarten sie, dass bei einem Aktienverkaufspreis von CHF 3.50 pro Aktie zu 60 % an die Vermittler Z.________ und Y.________ und zu 40 % an M.________ fliessen sollen (oder vergleichbare
Seite 51/181 Verteilung gemäss den Abmachungen der Regelprovision), wobei die Amvac AG keinerlei Anspruch auf Gelder aus den Amvac-Aktienverkäufen zustand. 57. M.________ streute gegenüber S.________ und Q.________ das unwahre Gerücht, dass sie ihre Aktien nur deswegen verkaufe, um die Amvac AG zu finanzieren und die entsprechenden Betriebsmittel in die Am- vac AG einzulegen. M.________ wusste und wollte dabei, dass die Hintergründe so über S.________ und Q.________ zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten und Mitarbeiter von Z.________ und Y.________ diese Aussagen in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Be- lege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden. M.________ wusste, dass ins- besondere S.________ und Q.________ auch die Verbreitung von Unwahrheiten zumindest billigend in Kauf nahmen, da diese wussten, dass solche Gerüchte stark den Absatz (und damit ihre eigene Provision) förderten. 58. Q.________ und S.________ informierten ihre Telefonverkäufer bei Z.________ und Y.________ darüber, dass sie "Fundraiser" der Amvac AG seien und für diese Betriebskapital bei Anlegern einsammelten. Sie un- terliessen es, die Telefonverkäufer darüber zu informieren, dass in Tat und Wahrheit die Regelprovision 60 % betrug und dass diese Gelder nicht an die Amvac AG flossen, während der Restbetrag M.________ zustand, wobei diesbezüglich ebenfalls nicht sicher war, dass diese Gelder für die Amvac AG verwendet werden. 59. M.________ und O.________ wussten, dass sich ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ als "Fundraiser" der Amvac AG ausgaben und billigten dies konkludent und machten sich diese unwahren Aus- sagen damit zu eigen. 60. M.________ ergänzte und stützte das durch die Telefonverkäufer gegenüber den Geschädigten verbreitete unwahre Bild über die Geldmittelverwendung zusätzlich durch die nachfolgenden Tätigkeiten: - M.________ und O.________ veröffentlichten im Namen der Amvac AG einen angeblich offiziellen und von der Amvac AG genehmigten Aktienpreis der Amvac-Aktie von CHF 4.00 bis CHF 4.20 auf diversen On- line-Finanzinformationsplattformen. M.________ und O.________ taten dies, obwohl sie wussten, dass (i) diese Preispublikation nicht vom Verwaltungsrat der Amvac AG genehmigt war, (ii) es sich nicht um einen offiziellen Amvac-Aktienkurs, einen Zeichnungspreis, Ausgabebetrag oder um einen "at arms length"-Preis der Amvac-Aktie handelte und (iii) der Aktienpreis nicht der Kapitalaufnahme der Amvac AG diente, sondern einzig den Zweck hatte, die privaten Aktienverkäufe von M.________ zu fördern. (vgl. dazu hinten, Abschnitt A.4.4) - M.________ stellte Z.________ und Y.________ im Tatzeitraum einen einseitigen Aktienkaufvertrag zur Verfügung, welcher von den Geschädigten unterzeichnet werden musste und auch von allen Geschädigten unterzeichnet wurde. Der Aktienkaufvertrag war von der Gestaltung her praktisch identisch mit einem Zeichnungsschein der Amvac AG und verwendete oben rechts das offizielle Logo der Amvac AG mitsamt Verweis auf Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und Internetadresse der Amvac AG als Briefkopf. - M.________ stellte Z.________ und Y.________ im Tatzeitraum die Broschüre "Tomorrows Vaccines Today" (nachfolgend als "FACTBOOK") zur Verfügung. Das FACTBOOK stellte ein öffentliches Bewer- bungsinstrument für Amvac-Aktien dar. Das FACTBOOK trägt als Briefkopf das Logo der Amvac AG, wo auch die Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und Internetadresse der Amvac AG enthalten sind. Sodann verweist das FACTBOOK auf die E-Mail-Adresse "ir@amvac.eu", welche den Eindruck erweckte, die offizi- elle Investor Relations-E-Mail-Adresse der Amvac AG zu sein. Insgesamt wurde damit suggeriert, dass es sich beim FACTBOOK um ein Dokument handle, welches von der Amvac AG ausgestellt und autorisiert wurde und welche den Zweck hatte, Aktienverkäufe zu Gunsten der Amvac AG zu bewerben. M.________ wusste, dass sie mit diesen Handlungen den Amvac-Aktienverkäufen von Y.________ und Z.________ im Tatzeitraum zusätzlich einen offiziellen Anschein verlieh und dies weiter suggeriert, dass es sich um offizielle Verkäufe von Amvac-Aktien im Auftrag und auf Rechnung der Amvac AG handelt und der
Seite 52/181 entsprechende Verkaufserlös somit der Amvac AG zukommt und als deren rechtmässiges Betriebskapital eingesetzt wird. Sie beabsichtigte dadurch, ihre eigenen Amvac-Aktienverkäufe als offizielle Aktienverkäufe im Auftrag und zu Gunsten der Amvac AG darzustellen. M.________ nahm die dadurch entstandene Irre- führung der Geschädigten über die Geldmittelverwendung billigend in Kauf, da sie nicht auf die Millionener- löse aus dem Amvac-Aktienhandel verzichten wollte. 61. S.________ (für Z.________), Q.________ (für Y.________) und M.________ vereinbarten, dass die Re- gelprovision (vgl. Ziff. 10) vor den Telefonverkäufern wie auch vor den Geschädigten geheim gehalten wird und nahmen eine Irreführung der Geschädigten über die Höhe der Regelprovision zumindest billigend in Kauf. 62. S.________ und Q.________ - wussten, dass öffentliche Kaufangebote der gemäss ihren Anpreisungen angeblich überragenden und hoch gewinnbringenden Amvac-Aktien gegenüber den meisten Anlegern als unglaubwürdig erscheinen, wenn bekannt wird, dass die Verkäufe der Gründerin und Geschäftsführerin der Amvac AG in Tat und Wahrheit den eigenen, vergoldeten Exit von ihrer Firma ermöglichen sollen, - wussten, dass eine Gesellschaft wie die Amvac AG, welche vor, während und nach dem Tatzeitraum nie wesentliche Erträge erzielte, auf Anlagegelder angewiesen war und dass eine Investition in die Amvac AG für einen Anleger gleichzeitig auch eine Absicherung seiner Anlage bedeutete (da sie die Amvac AG mit Be- triebskapital versorgt), - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten suggerieren, dass die Anlegergel- der dazu dienen, als Betriebskapital der Amvac AG u.a. die Forschung und Entwicklung derer Impfstoffe si- cherzustellen, - wussten dass Z.________ oder Y.________ zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum von der Amvac AG mandatiert wurde, um öffentlich Betriebskapital für die Gesellschaft über die Konten von M.________ oder O.________ zu beschaffen, - verbreiteten entsprechende unwahre Gerüchte über eine "Fundraising-Tätigkeit" von Z.________ und Y.________ für die Amvac AG im Tatzeitraum trotzdem öffentlich, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. 63. S.________ und Q.________ - kannten die Regelprovision (60 % der Anlagesumme beim Verkauf zu CHF 3.50, bzw. ein vergleichbarer Wert) pro Aktie, - wussten, dass ihre Beteuerungen betreffend die Verwendung der Anlagegelder als Betriebskapital der Amvac AG auch bei den Geschädigten den Anschein bestärkte, dass keine oder nur eine geringe Provision bezahlt wird, - wussten, dass sie unaufgefordert unbekannte Personen kontaktierten und diesen Anlagetipps bzw. An- lageratschläge abgaben und ahnten zumindest, dass sie deswegen als konkludente Berater gegenüber die- ser Person offen und ehrlich sein müssen und verpflichtet gewesen wären, die Regelprovision als wesentli- chen Anlagebestandteil offen zu legen und auch herauszugeben (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 400 Abs. 1 OR) und es nicht zulässig war, diese zu verschweigen und zu verheimlichen, - wussten, dass kein urteilsfähiger Geschädigter von den Z.________- und Y.________- Telefonverkäufern Amvac-Aktien erworben hätte, wenn er die Regelprovision von 60 % des Anlagevolu- mens gekannt hätte, - wussten, dass die ausbezahlten Regelprovisionen in einem krassen Missverhältnis zur effektiv für den Kunden geleistete Beratungsarbeit stand, - wussten, dass die Regelprovision von 60 % des Anlagevolumens durch den Erwerber der Aktien bezahlt wurde und wussten und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass sich dadurch dessen Chancen, jemals mit der Anlage Gewinn zu erzielen, massiv schmälerten, - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die faktische Geldmittelverwendung sowie die verschwiege- nen Provisionen geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzurufen und diese zu schädigen.
Seite 53/181 A4.4 Täuschung über den Aktienpreis 64. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe vom 14. Novem- ber 2013 bis zum Ende des Tatzeitraums systematisch und öffentlich damit, dass der angebotene Kaufpreis von bis zu CHF 3.50 pro Aktie (in Ausnahmefällen leicht darunter oder darüber) ein verbilligter Preis des of- fiziellen Aktienpreises von CHF 4.00 14.11.2013 bis zum 02.06.2014 CHF 4.20 02.06.2014 bis Ende Tatzeitraum (nachfolgend als "publizierte(r) Preis(e)") sei. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer kommunizierten den Geschädigten systematisch, dass die Differenz zwischen dem offiziellen, publizierten Amvac-Aktienpreis (CHF 4.00 / CHF 4.20) und dem von Z.________ und Y.________ angebotenen Aktienpreis (in der Regel CHF 3.50) zu einem umgehenden und garantierten Gewinn oder Buchgewinn beim Amvac-Aktienwerb führe. Sie gaben den Geschädigten je- weils den Ratschlag, eine bestimmte Anzahl Aktien zum Preis von CHF 3.50 (in Ausnahmefällen leicht dar- unter oder leicht darüber) zu kaufen. 65. Die publizierten Preise der Amvac-Aktien wurden von M.________ und O.________ den jeweiligen Finan- zinformationsdienstleistern im Namen der Amvac AG gemeldet und auf deren Aktienhandels- und Börsen- portalen (bspw. www.cash.ch; www.finance.yahoo.com) als offizielle Aktienpreise der Amvac AG angege- ben. Die Finanzinformationsdienstleister publizierten die entsprechenden Preise als offizielle Amvac- Aktienpreise, wobei diese Preise auch ohne weitere Prüfung von den Banken als Depotwerte übernommen wurden, was M.________ und O.________ wussten, wollten und beabsichtigten. 66. M.________ und O.________ wussten, dass es sich bei den publizierten Preisen nicht um offizielle, von den zuständigen Organen der Amvac AG festgesetzte Aktien- oder Emissionspreise handelte (vgl. vorste- hend, A4.3). Sie publizierten in Absprache mit S.________ und Q.________ absichtlich falsche Aktienpreise der Amvac AG, damit die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer im Rahmen der Amvac- Aktienverkäufe auf die publizierten, angeblich offiziellen Aktienkurse verweisen (vgl. vorstehend, Ziff. A4.3) und die Anleger entsprechend darüber in einen Irrtum versetzen konnten. 67. S.________ und Q.________ - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über entsprechende gesicherte Hinweise, dass der publi- zierte Preis ein offizieller, von der Amvac AG gültig festgesetzter Preis der Amvac-Aktie ist, - wussten, dass der publizierte Preis im Tatzeitraum effektiv nie bei Emissionen oder bei "at arms length"- Transaktionen (oder sonstigen Transaktionen) erzielt wurde, - wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass es sich nicht um einen offiziellen Ausgabepreis oder um einen offiziellen Verkaufs- oder Emissionspreis der Amvac-Aktie handelte, sondern um einen künstlichen, einseitig von M.________ festgelegten Phantasiepreis der Aktien, welcher einzig den Zweck hatte, ihre Amvac-Aktienverkäufe mit einem irreführenden Argument zu fördern, - wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Amvac-Aktien ansonsten unter "at arms length"-Bedingungen nicht verkäuflich waren, - wussten, dass ein publizierter Preis geeignet war und dazu führte, dass die mittels dem "System Z.________" geköderten Anleger ihren Anpreisungen betreffend ein verbilligtes Angebot glauben schenkten und davon ausgingen, dass sie risikolos und bereits mit einem Buchgewinn ein lukratives Aktiengeschäft eingingen, - wussten, dass die Unwahrheiten rund um den publizierten Preise nicht überprüft wurden (da renommier- te Finanzinformationsdienstleister die Information im Namen der Amvac AG publizierten) und aufgrund des vorgegaukelten Vertrauensverhältnisses als Tippgeber bzw. Berater der Anleger auch nicht überprüft wer- den, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen konnten, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten suggerieren, dass sie unter Hin- weis auf den publizierten Preis einen vergünstigten Aktienpreis anboten,
Seite 54/181 - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden Darstellungen betreffend des publizierten Preises geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzurufen und diese zu schädigen. 68. M.________ und O.________ wussten, dass Z.________ und Y.________ die entsprechenden Machen- schaften rund um den publizierten Preis bei den Amvac-Aktien-verkäufen einsetzten, zumal sie ein solches Verhalten durch die Publikation von unwahren Aktienpreisen selber veranlassten und wollten. Sie nahmen die von ihnen orchestrierte, nicht überprüfbare Täuschung und Irreführung der Anleger über die Art des Ak- tienpreises zumindest billigend in Kauf, da M.________ so ihre ansonsten unverkäuflichen Amvac-Aktien verkaufen konnte. A.4.5 Täuschung über die Risiken der Anlage 69. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich als höchst gewinnbringend. Sie behaupteten dabei, dass die Amvac AG ein ausserordentlich erfolgreiches, werthaltiges, fortschrittliches und innovatives Unternehmen sei. Sie behaup- teten, dass die Amvac AG eine der führenden Impfstoffentwickler Europas sei. 70. Mittels diesen mündlichen Aussagen sowie den weiteren unwahren Hinweisen auf (i) den Börsengang der Amvac AG (vgl. Ziff. A4.1); (ii) die Übernahmeangebote der Pharmaindustrie (vgl. Ziff. A4.2); sowie (iii) den Hinweisen auf den publizierten Aktienkurs (vgl. Ziff. A4.4) fabrizierten die Y.________- und Z.________-Telefonverkäufer systematisch und unmissverständlich ge- genüber den Geschädigten das Bild, wonach es sich um ein sicheres, wertbeständiges und gewinnträchti- ges Geschäft handelt, welches der Anleger in seinem eigenen Interesse abschliesst und wobei der Verlust bei einer Anlage in Amvac-Aktien faktisch nicht möglich ist. 71. Auf der anderen Seite unterliessen es die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer systematisch und pflichtwidrig, neben der angeblich hoch gewinnbringenden Darstellung der Anlage auf spezifische, konkrete wie auch anlagetypische Risiken hinzuweisen (bzw. waren fachlich gar nicht in der Lage, eine Risikoauf- klärung sowie eine Prüfung der Geeignetheit und Angemessenheit der Anlage vorzunehmen). 72. Die entsprechenden Aussagen gegenüber den Geschädigten waren unwahr. Die Amvac AG war tatsächlich eine in ihrer Zielerreichung faktisch gescheiterte Gesellschaft, wobei im Tatzeitraum (i.) deren Management und Verwaltungsrat zerstritten und uneinig war, (ii.) dessen Ankerinvestor BS.________ Limited, St. Helier, Jersey unwillig und höchst zurückhaltend mit weiteren Investitionen war, (iii.)deren Produktepalette (insb. Gynevac) bei Pharmakonzernen und professionellen, fachkundigen Inves- toren kein Anklang fand, und (iv.)deren Unternehmensfortführung insgesamt mangels Finanzierung dauerhaft und in erheblichem Aus- mass gefährdet war. Die Aktien der Amvac AG verfügten als sog. "Non Valeurs" weder über einen relevanten Ertragswert noch über einen relevanten Substanz- oder Liquidationswert. Die Amvac-Aktien waren auch nicht auf einem zugänglichen Handelsplatz handelbar und konnten folglich mittels gesetzeskonformen Methoden nicht ver- kauft werden und waren für einen privaten Anleger wertlos. Eine Anlage in Amvac-Aktien war massiv risiko- belastet, wobei die Chancen in keinem Verhältnis zu den Risiken standen. 73. M.________ übergab Z.________ und Y.________ das FACTBOOK (vgl. Ziff. 60) mit der Absicht und der Anweisung, dass dieses im Rahmen des Telefonverkaufs verbreitet werde. M.________ tat dies, damit die unwahren Darstellungen im FACTBOOK, welches ein Bild der Amvac AG als stetig aufstrebende, wert- beständige, effizient geführte und mit Milliarden-Marktpotential versehene Gesellschaft darstellte, durch die Telefonverkäufer blumig ausgeschmückt und mittels Hochdruckmarketingmethoden verbreitet werden. Sie wollte, dass durch die Telefonverkäufer ein unwahres, geschöntes Bild über die Werthaltigkeit und die Risi- ken der Amvac-Aktie verbreitet wird und nahm eine Irreführung der Anleger zumindest billigend in Kauf.
Seite 55/181 74. S.________ und Q.________ - verfügten über keine verlässlichen und sicheren Unterlagen, welche belegten, dass die Amvac AG im Tatzeitraum ein ausserordentlich erfolgreiches, werthaltiges, fortschrittliches und innovatives Unternehmen ist, wobei sie auch über keine entsprechenden gesicherten Informationen verfügten, wonach die Amvac AG eine der führenden Impfstoffentwickler Europas ist, - wussten, dass die Amvac-Aktie einen Nennwert von CHF 0.01 aufwies und das Verhältnis von Nennwert und Verkaufspreis ("Aufgeld") somit regelmässig 1:350 betrug, wobei sie zumindest ahnten, dass ein sol- ches Aufgeld einen massiv zu hohen Aktienpreis indiziert, - wussten, dass sie in Graumarkt- und Telefondrückermanier die Chancen einer Anlage in Amvac-Aktien sowie die Amvac AG generell geschönt, einseitig positiv und betreffend das Chancen-Risiken-Verhältnis als überrissen anpriesen, - wussten oder ahnten zumindest, dass eine Anlage in Amvac-Aktien tatsächlich massiv risikobehaftet war, wobei sie diese Risiken absichtlich verschwiegen, - wussten oder ahnten zumindest, dass die Amvac AG nie über relevante Erträge erzielte, nie über eine relevante Substanz aufwies und sie folglich einen "Non Valeur"-Aktientitel (d.h. einen Aktientitel mit einem Wert von null oder nahe bei null) vertrieben, - wussten, dass die Amvac-Aktien mit gesetzeskonformen Mitteln (insb. mit einer sorgfältigen und umfas- senden Beratung ihrer Kunden) nicht verkäuflich waren, - wussten, dass mittels dem "System Z.________" gezielt Personen geködert werden, welche nicht in der Lage waren, die vorstehend geschilderten Machenschaften zu durchschauen und die effektiven Verhältnis- se einzuschätzen, wobei die effektiven Risiken der Anlage ohne umfassenden Zugang zu den Geschäftsak- ten der Amvac AG für einen Anleger nicht erkennbar waren, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten einseitig suggerieren, dass die An- lage hohe Chancen auf Renditen tragen würde, wobei sie ebenfalls wussten, dass sie im Gegensatz zu den Anlegern ihre überrissenen Provisionsverdienste risikolos erzielten, - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden überrissenen und einseitigen Darstellun- gen der Amvac AG geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzuru- fen und diese zu schädigen. 4.6 Koordination der verschiedenen Täuschungen 75. Die Täuschungen gemäss Ziff. 4.1 bis 4.5 waren auch jeweils einzeln geeignet, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen. 76. Die Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ unterstanden einem konkludenten Beratungsver- hältnis mit den Geschädigten. Sie waren verpflichtet, diese sorgfältig und kompetent in deren Interesse um- fassend zu beraten und durften dabei keine wesentlichen Anlageelemente (wie bspw. die Provisionshöhe) unwahr darstellen oder verschweigen. Sie waren sodann verpflichtet, die Provisionen als Leistungen, wel- che sie von Dritten empfangen haben, offen zu legen und herauszugeben (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 400 Abs. 1 OR). 77. S.________ (für die Z.________-Aktienverkaufsorganisation), Q.________ (ab dem 26. September 2013; für die Y.________-Aktienverkaufsorganisation) und M.________ stimmten die Täuschungen gemäss Ziff. A4.1 bis A4.5 wie auch das die Täuschungen als Rahmen umfassende Hochdruckmarketing raffiniert aufeinander ab. Sie wollten dadurch - einseitig und entgegen den Tatsachen bei den Amvac-Aktienverkäufen ein Bild fabrizieren, welches ein Investment in die Amvac AG zum Kaufpreis generell als eine hochgradig sichere, wertbeständige und profi- table Anlage suggeriert, wobei sie den entsprechenden Ratschlag abgaben, eine bestimmte Aktienzahl zum Kaufpreis zu erwerben, - wahrheitswidrig den Geschädigten nahelegen, dass man als Anleger die Amvac-Aktie zum von Z.________ oder Y.________ angebotenen Kaufpreis einfach kaufen müsse, bzw. dass diese mit Sicherheit einen Gewinn bringt und damit eine sichere, praktisch risikolose und wertbeständige Anlage ist,
Seite 56/181 - die Geschädigten von weiteren Prüfungshandlungen abhalten. Sie hofften dabei, aus der breiten Masse der hunderttausenden im Tatzeitraum mittels "Cold Calling" kon- taktierten Personen diejenigen zu ködern, welche aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Treugläubigkeit den von den Telefonverkäufern primär mündlich vorgetragenen Argumenten gemäss Ziff. A4.1 bis A4.5 glauben schenkten. In dieser Hinsicht zogen sie stets am gleichen Strang und beabsichtigten von Anfang an, einen solchen unwahren Eindruck zu fabrizieren, denn sie wollten mittels einem illegalen Effektenhandelssystem so viele der ansonsten unverkäufliche Amvac-Aktien wie nur möglich verkaufen, um die unrechtmässigen Verkaufserlöse zum Nachteil der Geschädigten untereinander aufteilen zu können. Sie wussten und nah- men dabei zumindest billigend in Kauf, dass dadurch gezielt ein insgesamt verfälschtes, unwahres Bild der Anlage fabriziert wird. 78. O.________ ahnte zumindest (und nahm es billigend in Kauf), dass sie wesentliche Tatbeiträge (vgl. Ab- schnitt A8) für eine Organisation leistete, welche gezielt auf betrügerische Art und Weise Aktien verkaufte." 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift sodann weiter aus, wie die Anleger durch diese Täuschung in die Irre geführt worden seien und gestützt darauf Vermögensdis- positionen vorgenommen haben sollen. Dies habe zu einem entsprechenden Vermögens- schaden geführt. Schliesslich umschrieb die Staatsanwaltschaft die Gewerbsmässigkeit und die einzelnen Tatbeiträge der Beschuldigten (SG GD 1/1 S. 34 ff.). 1.2 Urteil der Vorinstanz 1.2.1 Die Vorinstanz fasste in ihrem Urteil nach den formellen Erwägungen vorab den massgebli- chen Ausgangssachverhalt und den Anklagesachverhalt zusammen und zeigte die rechtli- chen Grundlagen auf. Sodann erwog die Vorinstanz hinsichtlich des Tatvorwurfs des ge- werbsmässigen Betruges Folgendes (OG GD 1/1 S. 101 ff.): "4. Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs 4.1 Tatbeiträge der Beschuldigten 4.1.1 M.________ 4.1.1.1 Die Beschuldigte M.________ war zur Überzeugung des Gerichts die eigentliche Initiantin und Drahtzieherin der inkriminierten Aktienverkäufe. Sie hatte als Geschäftsführerin und Delegierte des Verwaltungsrats Milli- onen Aktien der Amvac AG übernommen, wobei sie die meisten davon direkt bei der Gesellschaft zeichne- te. Sie war es auch, die alle notwendigen Schritte zum Verkauf ihrer Aktien orchestrierte. So tat sie sich zu- erst mit dem Beschuldigten S.________ und später auch mit dem Beschuldigten Q.________ zusammen und liess ihre Aktien über deren Gesellschaften Z.________ AG bzw. Y.________ AG resp. deren Telefon- verkäufer veräussern. Hierzu schloss sie (schriftliche und mündliche) Verträge mit den beiden genannten Beschuldigten bzw. deren Gesellschaften ab, einigte sich mit ihnen über die Provisionen und übermittelte ihnen die Kaufvertragsvorlagen. Weiter versorgte sie sie laufend mit den neusten Informationen über die Amvac AG, die die beiden an ihre Telefonverkäufer weitergaben, welche diese beim Anpreisen der Amvac- Aktien verwendeten. Sofern gewünscht nahm die Beschuldigte M.________ auch mal an persönlichen Tref- fen mit interessierten Käufern teil und stellte diesen die Amvac AG vor. Vereinzelt referierte sie auch vor den Mitarbeitern über die neusten Entwicklungen der Amvac AG und hielt sich in den Büroräumlichkeiten der Z.________ AG und der Y.________ AG auf. Ausserdem stellte sie ihre Privatkonten zur Verfügung und verwendete darüber hinaus auch noch diejenigen der Beschuldigten O.________ bzw. liess sie diese treuhänderisch einen Teil ihrer Aktien verkaufen. Die Beschuldigte M.________ war schliesslich namentlich
Seite 57/181 betreffend Provisionsverteilung in fast täglichem Kontakt mit den Beschuldigten S.________ und Q.________. 4.1.1.2 In nicht ganz dreieinhalb Jahren verkaufte die Beschuldigte M.________ knapp 16 Millionen Aktien und ge- nerierte Kaufpreiszahlungen über rund CHF 55 Mio., wovon sie - nach Abzug der Provisionen - mindestens CHF 17,5 Mio. für sich behielt und knapp CHF 9,2 Mio. in die Amvac AG zurückfliessen liess. Bei der Be- schuldigten M.________ liefen auch alle übrigen Fäden der Aktienverkäufe zusammen, führte sie doch (mithilfe von Mitarbeitern der Amvac AG) die 980 Käuferdossiers, indem sie namentlich die schriftlichen Kaufverträge ablegte, die Einzahlung der Kaufpreise überwachte, die Aktien auslieferte und die Provisionen ausbezahlte.
4.1.1.3 Zusammenfassend steht für das Gericht ausser Zweifel, dass die Beschuldigte M.________ die treibende und ausschlaggebende Kraft hinter den inkriminierten Aktienverkäufen war, diese kontrollierte und steuerte und über den gesamten Tatzeitraum hinweg stets eine zentrale und entscheidende Rolle spielte. Sie ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Haupttäterin betreffend alle angeklagten betrügerischen Aktienverkäufe im Umfang von rund CHF 55 Mio. zu qualifizieren. 4.1.2 O.________ […] 4.1.3 S.________ 4.1.3.1 Der Beschuldigte S.________ hatte bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG vermit- telt und 2010/2011 zufällig die Beschuldigte M.________ kennen gelernt, welche ihn mit der Vermittlung ih- rer Aktien beauftragte. In der Folge intensivierte sich der Kontakt und der Beschuldigte S.________ besuch- te die Amvac AG, während die Beschuldigte M.________ sich für Präsentationen oder Kundengespräche in den Büroräumlichkeiten der Z.________ AG aufhielt (act. 22/4/2 f. Ziff. 5-8). Wie bereits mehrfach ausge- führt war die Haupttätigkeit der Z.________ AG die Erstansprache eines potenziellen Kunden (Kaltakquise) und - je nach Reaktion der kontaktierten Person - der Verkauf von Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________. Die Gesellschaft hatte an der BT.________-strasse 12 in Zürich Büroräumlichkeiten gemietet (der Mietvertrag vom 7. Januar 2014 wurde auch vom Beschuldigten S.________ unterzeichnet; act. 7/6/281 ff.) und verfügte u.a. über zwei Grossraumbüros, ein separates Büro für den Beschuldigten S.________ sowie über ein geräumiges Besprechungszimmer (vgl. act. 7/6/290 [CD mit Fotos der Büroräumlichkeiten]). 4.1.3.2 Dreh- und Angelpunkt sowie Hauptverantwortlicher für den Aufbau und Betrieb der Z.________ AG war zweifellos der Beschuldigte S.________, der bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG vermittelt hatte (act. 22/4/2 Ziff. 5). Formell war er zwar weder Organ noch in die Geschäftsführung der Z.________ AG eingebunden. Faktisch steht jedoch fest, dass er die Geschäftstätigkeit der Z.________ AG in allen Bereichen kontrollierte. Sein Vater (BN.________) und BU.________ waren Strohleute, die nichts zu sagen hatten. So gab der geschäftsführende Verwaltungsrat BU.________ zur Rolle des Beschuldigten S.________ folgendes an: "Er gibt natürlich schon Anweisungen, was zu tun ist." (act. 22/17/3 Ziff. 11). "Geschäftsleiter war faktisch S.________. BN.________ und ich waren eigentlich nur für die Unterschriften als Verwaltungsräte zuständig." (act. 22/17/35 Ziff. 128). Der Beschuldige S.________ sei die Kontaktper- son seitens der Z.________ AG zur Beschuldigten M.________ gewesen und zwischen diesen beiden sei auch der Informationsaustausch geflossen (act. 22/17/4 f. Ziff. 18, 20; 22/17/96 Ziff. 6). BU.________
Seite 58/181 bestätigte auch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte S.________ in der Struktur der Z.________ AG ganz oben gewesen sei und Kontakte zu den Aktienverkaufsparteien (die Beschuldigten M.________ und O.________) unterhalten habe, wobei die angestellten Aktienvermittler die Informationen teilweise von ihm (S.________) erhalten hätten (act. 22/17/6 Ziff. 29). Der Beschuldigte S.________ wurde denn auch von den Angestellten der Z.________ AG als Vorgesetzter angesehen und hatte die entsprechenden Befugnisse. So konnte er Mitarbeiter einstellen und wieder ent- lassen, ihnen Weisungen erteilen und ihre Arbeitsweise und Entlöhnung bestimmen. Weiter entschied er selbstständig betreffend Zahlungen und die Eingehung von Verträgen mit Dritten. Abgesehen davon, dass weder der Beschuldigte S.________ noch seine Verteidigung diese dominante Stellung in der Z.________ AG bestritten haben, drängt sich der entsprechende Schluss auch gestützt auf die diversen Aussagen gera- dezu auf. So erklärte die Beschuldigte M.________, dass sie bei der Z.________ AG immer nur mit ihm kommuniziert habe (act. 21/1/18 Ziff. 68). Auch die Beschuldigte O.________ bekundete, dass für sie der Beschuldigte S.________ der Ansprechpartner bei der Z.________ AG gewesen sei (act. 21/2/37 Ziff. 103). Weiter sprechen die nachfolgend zitierten Aussagen von Mitarbeitern der Z.________ AG eine klare Spra- che. BV.________: "Ich war Herrn S.________ unterstellt. (...) Geschäftsleitung Z.________ war S.________." (act. 21/3/9 Ziff. 40; 21/3/11 Ziff. 54). BW.________: "S.________ war der Chef." (act. 21/4/4 Ziff. 17). BX.________: "Ich war eigentlich niemandem unterstellt, nur S.________. (...) Es gab Teamsitzun- gen mit S.________. Es ging da beispielsweise um die aktuelle Bewertung oder die Quartalsberichte. Er war der Chef. Er führte die persönlichen Meetings der Kunden bei der Z.________ durch." (act. 21/5/4 f. Ziff. 10 f., 14). BY.________: "Verkäufe unter CHF 3.50 mussten durch S.________ genehmigt werden. (...) unter anderem auch der Geschäftsführer S.________ (...)". (act. 22/8/12 Ziff. 57; 21/7/21 Ziff. 178). BZ.________: "Ich habe mich bei S.________ vorgestellt. (...) Er war der Chef. Es sagen alle, er sei der Chef." (act. 22/54/2 Ziff. 6; 2/54/4 Ziff. 21). CA.________ [Gemäss BZ.________ war S.________ der Chef bei der Z.________. Stellungnahme?] "Dieser Ansicht bin ich ebenfalls." [Wer leitete diese Meetings?] "Meistens war es Herr S.________." (act. 22/55/4 Ziff. 21; 22/55/13 Ziff. 76). CB.________: "Eingestellt wurde ich durch S.________. (...) Meiner Meinung nach war er der Chef." (act. 22/56/3 Ziff. 11 f.). CC.________: "Er war der Chef." [Wer leitete die Meetings bzw. wer bestimmte, wer wann was zu welchem Thema sagte?] "S.________". (act. 22/58/3 Ziff. 14; 22/58/7 Ziff. 43). CD.________: "Er war der Chef." (act. 22/6075 Ziff. 26). CE.________: "Eingestellt hat mich Herr S.________. (...) Einmal rief S.________ alle zu- sammen. (...) Er war der Chef." (act. 22/6273 Ziff. 12; 22/62/5 Ziff. 26; 22/62/6 Ziff. 29). CF.________: "Ich habe mich nicht mehr so gut mit Herrn S.________ verstanden und dann hat er mir gekündigt. (...) Ich wür- de sagen, dass S.________ der Koordinator war. Wenn eine Frage auftauchte, gingen wir zu S.________, um eine Antwort zu erhalten." (act. 22/63/2 Ziff. 6; 22/63/5 Ziff. 24). CG.________: "Nur falls sich die Team- leiter nicht einig waren, musste S.________ einen Entscheid treffen." (act. 22/64/10 Ziff. 56). CH.________: "Er war der Ansprechpartner Nr. 1." (act. 22/65/4 Ziff. 12). CI.________: "Er war der Koordinator." (act. 22/10/3 Ziff. 11). 4.1.3.3 Die Z.________ AG erhielt für die im Zeitraum 20. Mai 2012 bis 19. August 2015 vermittelten Aktien im Ver- kaufswert von knapp CHF 40 Mio. Provisionen in Höhe von knapp CHF 17 Mio. (vgl. E. II.2.4.1 und II.2.5.2 vorstehend). Der Beschuldigte S.________ und seine Z.________ AG waren unentbehrlich für den Verkauf der Aktien der Beschuldigten M.________. Er motivierte seine Mitarbeiter, informierte sie laufend über die Amvac AG und gab ihnen Anweisungen. Indessen hatte er keine Mitwirkung bei der Planung und Ent- schlussfassung der Aktienverkäufe durch die Beschuldige M.________ und es gibt keine Hinweise, dass er deren betrügerischen Aktienverkäufe kontrolliert oder gesteuert hätte. Er hatte keine markanten Entschei- dungskompetenzen betreffend das Gesamtbetrugssystem und der Tatplan der Hauptbeschuldigten hing nicht so entscheidend von ihm ab, dass die Sache ohne sein Mitwirken nicht gelungen bzw. er aus diesem
Seite 59/181 Grund als Hauptbeteiligter zu qualifizieren wäre. Indessen hat er durch seine sehr aktive Rolle als Ge- schäftsführer der Z.________ AG verschiedene direkt kausale und letztlich auch zentrale Hilfestellungen geleistet, um die inkriminierten Aktienverkäufe zu fördern bzw. möglichst viele Amvac-Aktien der Beschul- digten M.________ über das täglich von neuem motivierte Telefonverkaufsteam der Z.________ AG zu vermitteln. Mithin ist der Beschuldigte S.________ zwar nicht als Mittäter, aus objektiver Sicht jedoch als willfähriger und tatkräftiger Gehilfe der Beschuldigten M.________ für sämtliche über die Z.________ AG vermittelten Verkäufe in Höhe von knapp CHF 40 Mio. zu qualifizieren. 4.1.4 Q.________ 4.1.4.1 Der Beschuldigte Q.________, welcher anfänglich für die Z.________ AG gearbeitet hatte, gründete am
26. September 2013 die Y.________ AG, um als deren Geschäftsführer nach dem gleichen Muster wie die Z.________ AG zu arbeiten, sprich Aktien am Telefon zu vermitteln. Viele der Angestellten bei der Y.________ AG waren vorher - wie auch die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ anerkannte (GD 17/9 S. 53) - für die Z.________ AG tätig. Aufgrund der bereits bestandenen Kontakte zur Beschuldig- ten M.________ engagierte ihn diese (auch) mit dem Verkauf ihrer eigenen Amvac-Aktien (act. 21/8/19 Ziff. 92; 22/2/2 Ziff. 5; 22/2/7 Ziff. 37). Die Vorgehensweise von Z.________ AG und Y.________ AG bei der Vermittlung von Amvac-Aktien unterschieden sich nicht wirklich (act. 21/8/51 Ziff. 217). Wenigstens zu Be- ginn wurden auch die gleichen Vorlagen wie bei der Z.________ AG verwendet (GD 17/9 S. 53). Wie bei der Z.________ AG war die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und hatte sehr oft Kontakt mit dem Beschuldigten Q.________ (act. 22/2/3 Ziff. 7, 9). Weiter versorgte sie auch die Y.________ AG mit den notwendigen Informationen, um die Aktie der Amvac AG bewerben zu können (act. 22/2/4 Ziff. 10 f.) und stellte die Kaufverträge zur Verfügung (act. 22/2/12 Ziff. 58). Auch die Y.________ AG verfügte nach ihrem Umzug über repräsentative Räumlichkeiten und der Beschuldigte Q.________ über ein Einzelbüro an der CJ.________-strasse 1 in Zürich (vgl. act. 7/6/247 ff. [Fotodoku- mentation]). 4.1.4.2 Die Y.________ AG vermittelte vom 20. November 2013 bis 3. Juli 2015 Aktien im Verkaufswert von rund CHF 15,5 Mio. und erhielt dafür Provisionen von knapp CHF 8 Mio. (vgl. E. II.2.4.1 und II.2.5.2 vorstehend). Wie der Beschuldigte S.________ war auch der Beschuldigte Q.________ eine tragende Stütze des Ver- kaufs der Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________. Auch er hatte eine entsprechende Infrastruktur bei der Y.________ AG aufgebaut und war das Bindeglied zwischen der Beschuldigten M.________ und den Telefonverkäufern. Er war der Motivator der Angestellten der Y.________ AG und leitete die Informationen, welcher er laufend über die Amvac AG erhielt, an seine Leute weiter. Als Kopf seiner Gesellschaft förderte er in gleicher Weise wie der Beschuldigte S.________ kausal die Tat der Haupttäterin in untergeordneter Stellung. Er leistete täglich verschiedene kausale Tatbeiträge, welche das betrügerische Verkaufssystem der Beschuldigten M.________, welches auf Leute, die den Aktienverkauf mit allen Mitteln vorantrieben, an- gewiesen war, umfassend förderte und letztlich in entscheidendem Masse zu dessen Gelingen beitrug. In- dessen sind auch bei ihm keine Hinweise ersichtlich, dass er die Geschehnisse (das Gesamtbetrugssystem) hätte steuern oder kontrollieren können. Folglich ist er im Rahmen der zur Beurteilung stehenden Aktienver- käufe in objektiver Hinsicht ebenfalls ein Gehilfe. 4.1.4.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte Q.________ als "Starverkäufer und rechte Hand von S.________" bei der Z.________ AG auch für den Tatzeitraum bis zum 26. September 2013 als Gehilfe zu verurteilen sei, da er bis dahin mitgeholfen habe, Amvac-Aktien mit einem Volumen von CHF 5'858'320.50 zu verkaufen (GD 1/1 S. 41).
Seite 60/181 Dieser Ansicht kann in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ (GD 17/9 S. 54) nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat weder in der Anklage noch vor Schranken genügend konkret dargelegt, inwiefern genau der Beschuldigte Q.________ sich mit seiner Telefonvermittlertätigkeit bei der Z.________ AG im strafrechtlich relevanten Sinne hätte als Gehilfe in objektiver und vor allem sub- jektiver Hinsicht schuldig gemacht haben können. Die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Plädoyer enthalten keine diesbezüglichen Ausführungen und beziehen sich (fast) immer auf die Rolle des Beschuldig- ten Q.________ im Zusammenhang mit der Y.________ AG (vgl. GD 17/5 S. 29f., 108 f.). Auch die Akten enthalten - soweit ersichtlich - keine Hinweise hierzu. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten Q.________ davon auszugehen, dass er als Mitarbeiter der Z.________ AG - und einer unter mehreren an- deren und teilweise ebenfalls umsatzstarken Telefonverkäufern (wie z.B. BY.________) - einfach den An- weisungen des Beschuldigten S.________ folgte und noch keine (genügenden) Kenntnisse vom Gesamtbe- trugssystem hatte, als dass er dieses bewusst und gewollt durch selbständiges und tragendes Handeln der- art unterstützt hätte, dass er in strafrechtlicher Hinsicht als Gehilfe qualifiziert werden müsste. Offensichtlich hatte er jedoch gegen Ende seiner Tätigkeit bei der Z.________ AG das betrügerische Akti- enverkaufssystem durchschaut, weshalb er sich mit der Y.________ AG selbstständig machte und das Sys- tem der Z.________ AG mehr oder weniger kopierte. Somit ist auch der Beschuldigte Q.________ zwar nicht als Mittäter, jedoch als williger und tatkräftiger Gehilfe der Beschuldigten M.________ für sämtliche über die Y.________ AG vermittelten Verkäufe in Höhe von gut CHF 15,5 Mio. zu qualifizieren. 4.2 Täuschung 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat fünf Täuschungen angeklagt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die mutmass- liche Täuschung über die Mittelverwendung (und die Provisionen) die Haupttäuschung dar, weshalb dieser Vorwurf zuerst zu prüfen und bejahendenfalls auf die übrigen nicht mehr weiter einzugehen ist. 4.2.2 Gemäss Staatsanwaltschaft hätten die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG die Verkäufe von der im Eigentum der Beschuldigten M.________ stehenden Amvac-Aktien im Tatzeitraum sys- tematisch und öffentlich als Investitionen in die Amvac AG beworben. Hierbei hätten sie suggeriert, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien der offizielle "Fundraiser" der Amvac AG gewesen, seien al- so von der Amvac AG mandatiert worden, um für diese Betriebskapital zu beschaffen. Sie hätten ausser- dem suggeriert, dass der Aktienkauf auch dazu diene, die Amvac AG aufzubauen, die Anlagegelder also dem Betriebskapital der Amvac AG zugutekommen und für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden würden (GD S. 25-28). 4.2.3 Gemäss dem massgeblichen Ausgangssachverhalt flossen gegen 60 % für die Aktien bezahlten Gelder als Provisionen zu den Vermittlern und gegen 40 % in die privaten Taschen der Beschuldigten M.________. Diese investierte zwar rund CHF 9,2 Mio. in die Amvac AG, doch stellen diese Investitionen nur knapp 17 % der Gesamtsumme der Anlagegelder dar (vgl. E. II.2.5.2. vorstehend). Deshalb geht der Einwand der Ver- teidigung des Beschuldigten S.________ an der Sache vorbei, wenn sie ausführte, es sei nicht über die Mit- telverwendung getäuscht worden, weil die Beschuldigte M.________ die Amvac AG mit CHF 8,3 Millionen alimentiert habe und damit die Gelder der Käufer tatsächlich in die Gesellschaft geflossen seien (GD 17/6 S. 46). Ausserdem ist sogleich anzumerken, dass die Beschuldigte M.________ nur deshalb Geld in die Amvac AG investierte, damit sie wieder neue Aktien erhielt, die sie dann zum durchschnittlichen Preis von CHF 3.50 pro Aktie verkaufen konnte. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte M.________ nicht immer den vom Verwaltungsrat beschlossenen grundsätzlichen Ausgabepreis von CHF 1.00 je Aktie bezahlte. Denn gemäss Handelsregister (HD 2/37/80) wurden für die an den Kapitalerhöhungen vom 27. November 2013
Seite 61/181 (act. 25/10/179 ff.), 18. Juli 2014 (act. 25/10/238 ff.) und 26. Februar 2015 (act. 25/7/197 ff.) geschaffenen Aktien nur je CHF 0.01 bezahlt bzw. durch eine Darlehenssumme zur Verrechnung gebracht. Mit anderen Worten wurden für 17'624'715 Inhaberaktien - wovon die Beschuldigte M.________ 7'847'000 zeichnete (HD 2/1/9) - insgesamt lediglich CHF 176'247.00 bezahlt bzw. mit Forderungen verrechnet. Die Beschuldig- te M.________ leitete also nur einen geringen Teil des Erlöses aus ihren Aktienverkäufen an die Amvac AG weiter und zeichnete mit einem Teil der Anlagegelder neue Aktien, die sie dann zum 350-fach höheren Preis wieder verkaufte. 4.2.4 Wichtigstes Täuschungsmittel bildete der Kaufvertrag. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ wendete ein, aus den entsprechenden Kaufverträgen sei die Verkäuferschaft und die Inhaberin des Zielkon- tos für die Zahlungen des Aktienkaufpreises ersichtlich gewesen. Jeder, der grössere Beträge in Aktien in- vestiere, könne sehr wohl zwischen einem Zeichnungsschein und einem Aktienkaufvertrag unterscheiden (GD 17/7 S. 215, 220). Auch die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ brachte vor, jeder habe sehen können, dass die Aktien von einer Privatperson verkauft würden (GD 17/9 S. 42). Die Verteidigung des Be- schuldigen S.________ schliesslich wies darauf hin, dass die Aktienkäufer Kaufverträge und nicht Zeich- nungsscheine unterzeichnet hätten und es keinerlei Anzeichen gebe, dass die Käufer den Eindruck vermit- telt bekommen hätten, sie würden der Amvac AG im vollen Umfang Betriebskapital zur Verfügung stellen (GD 17/10 S. 46 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann den Verteidigungen nicht beigepflichtet werden. 4.2.4.1 Der den Aktienkäufern zur Unterzeichnung durch die Z.________ AG und die Y.________ AG übermittelte Vertrag bestand aus einem einseitig bedruckten Blatt der Grösse A 4 (exemplarisch: HD 2/15/86): Gross links oben steht auf einem dunklen fünf Zentimeter breiten und sechs Zentimeter grossen Feld in weisser Schrift "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" (vereinzelt existierten auch Verträge ohne dunklen Untergrund [exemplarisch: HD 2/26/6; 2/30/2 f.]). Ein bisschen kleiner oben rechts auf gleicher Höhe prangt der Schriftzug "AMVAC" und gleich darunter "AMVAC Aktiengesellschaft" sowie deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse. Anschliessend folgen die üblichen Informationen zum Käufer sowie (fett) Name und Adresse der Beschuldigten M.________, die als Verkäuferin bezeichnet wird und dann die Anzahl der gekauften Inhaberaktien, der Preis pro Aktie und der Gesamtkaufpreis in Zahlen und Worten. Unter dem Titel "1. Zahlungsart und Übergabe der Aktienzertifikate" wird u.a. erwähnt, dass sich der Käufer verpflichte, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen auf das Konto von "M.________" einzubezah- len. Des Weiteren wurde auch ein gleich aufgemachter "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" ver- wendet, auf dem die Beschuldigte O.________ mit Name und Adresse sowie Bankkonto aufgeführt ist und als Verkäuferin bezeichnet wird (exemplarisch: HD 2/15/95). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (GD 17/5 S. 87) steht das Logo der Amvac AG prominent und an einem Ort (oben rechts), wo man zuerst hinsieht, da dort üblicherweise der Urheber-Briefkopf plat- ziert ist. Auch weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass das Firmenlogo und die Kontaktdaten der Amvac AG auf einem rein privaten Kaufvertrag nicht zu erwarten sind und der Kaufvertrag nicht wie ein solcher aussieht, fehlen doch die üblichen Kaufvertragsklauseln wie zum Beispiel die Gewährleistungs- pflichten. Es fällt ausserdem auf, dass der von der Amvac AG verwendete Zeichnungsschein dem Kaufver- trag stark ähnelt (exemplarisch: act. 20/3/94). Nicht nur wurde die gleiche Farbe (blau) und derselbe fette blau gestrichelte Rand sowie das gleiche Logo oben rechts auf einem A4-Blatt verwendet, es sind auch die oberen Hälften fast identisch, ausser dass im Feld oben links "Zeichnungsschein" (anstelle von "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG") steht. Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb gerade dieses sehr ähnliche Design für die Kaufverträge gewählt wurde, es sei denn, man wollte absichtlich eine Verwechslung mit dem bereits existierenden Zeichnungsschein hervorrufen. Die Argumentation der Beschuldigten M.________ und Q.________, wonach das Logo inkl. Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Homepage
Seite 62/181 dazu gedient hätten, dass jeder Aktionär jederzeit die Firma habe kontaktieren und nachprüfen können, dass es diese auch wirklich gebe (act. 21/1/228 Ziff. 224), bzw. um visuell sicher zu stellen, von welcher Firma man Aktien kaufe (act. 21/8/41 Ziff. 172), verfängt nicht. Denn hierzu wäre es nicht notwendig gewe- sen, den Kaufvertrag fast identisch mit dem Zeichnungsschein zu designen und zusätzlich noch ein Papier mit dem gleichen Wasserzeichen zu verwenden. Es hätte schlicht genügt, an einer weniger auffälligen Stelle die Koordinaten der Amvac AG zu platzieren. Einige Käufer gaben denn auch explizit an, dass der Kaufvertrag gleich ausgesehen habe wie der Zeich- nungsschein der Amvac AG, weshalb der Eindruck entstanden sei, der Vertrag sei von der Amvac AG aus- gegeben worden und die Beschuldigten M.________ und O.________ seien deren Vertreterinnen. Exem- plarisch sei auf die folgenden Aussagen verwiesen: […] 4.2.4.4 Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten Q.________, die staatsanwaltschaftliche Sachverhalts- darstellung, wonach die Vermittler nur für die Beschuldigte M.________ vermittelt hätten, sei falsch, da die Y.________ AG auch einen Vermittlungsvertrag mit der Amvac AG gehabt habe (GD 17/9 S. 41), ist unbe- achtlich. Denn der Anklagevorwurf bezieht sich auf die Vermittlung von der Beschuldigten M.________ gehörenden Amvac-Aktien und nicht auf solche, die im Eigentum der Amvac AG standen resp. von dieser ausgegeben wurden. 4.2.4.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ und ihre Gehilfen mit den verwendeten Kaufverträgen bei den Aktienkäufern den Eindruck erweckten, sie seien von der Amvac AG erstellt bzw. stammten von ihr und der Kaufpreis würde daher (grösstenteils) in diese Gesellschaft fliessen. 4.3 Irrtum 4.3.1 Die vorerwähnte Täuschung bewirkte bei den Käufern denn auch tatsächlich einen (fortdauernden) Irrtum, gingen sie doch alle fälschlicherweise davon aus, dass ihre Gelder für den Aktienkauf grösstenteils, d.h. nach Abzug von ein paar wenigen Prozenten Provision (nur) für die Vermittlergesellschaften, in die Amvac AG - namentlich in deren Forschung und Entwicklung - fliessen würden. Dies geht aus den nachfolgend zi- tierten Aussagen klar hervor: […] 4.3.2 Einzig CK.________ wurde nicht vollumfänglich über die Geldverwendung getäuscht. Zwar erklärte er zu Beginn der Befragung, er sei immer davon ausgegangen, dass sein Geld in die Amvac AG geflossen sei (act. 22/26/4 Ziff. 10). Später gab er dann jedoch an, er habe gewusst, dass das Geld an die Beschuldigte M.________ gegangen sei, aber es habe ihn nicht interessiert, ob sie das Geld wieder in die Firma investie- ren oder sonst wie verwenden würde (act. 22/26/7 Ziff. 18 f.). Abgesehen davon, dass CK.________ jeden- falls über die Vermittlungsprovision der Z.________ AG getäuscht wurde (er sei nicht im Geringsten über die Provision informiert worden; es nie die Rede davon gewesen, dass die Z.________ AG Geld abschöpfe [act. 22/26/5 Ziff. 12; 22/26/7 Ziff. 19]), war die Täuschung objektiv arglistig und liegt daher zumindest ein arglistiger Versuch vor, der im qualifizierten Delikt aufgeht (vgl. E. III.2.1.7 vorstehend.) 4.3.3 Auch AY.________ wurde zwar nicht darüber getäuscht, dass er einen Vertrag mit der Beschuldigten M.________ schloss, doch auch er wusste nichts von der Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 55 %
Seite 63/181 (act. 22/39/5 f. Ziff. 16 f.). Die Täuschung war objektiv arglistig, weshalb auch in diesem Fall zumindest ein versuchter Betrug vorliegt, der im qualifizierten Delikt aufgeht. 4.4 Arglist 4.4.1 Die Arglist der Täuschung betreffend die Mittelverwendung ergibt sich zwangslos aus der Tatsache, dass sämtliche Telefonverkäufer davon ausgegangen sind, dass die Kaufpreiszahlungen für die Aktien in die Am- vac AG (z.B. in deren Forschung etc.) fliessen würde (vgl. E. II.2.3.4.12 sowie E. II.2.3.5.2, E. II.2.3.5.4., E. II.2.3.5.6 vorstehend), was sie den Käufern - namentlich wenn diese nachfragten - entsprechend mitteil- ten. Die Käufer durften sich auf die Angaben der Telefonverkäufer verlassen. Die Mittelverwendung war somit für die Aktienkäufer nicht erkennbar (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3). 4.4.2 Das gleiche gilt für die (versteckten) Provisionen. Sowohl der Beschuldigte S.________ (act. 22/4/16 Ziff. 65; 22/17/31 Ziff. 14) als auch der Beschuldigte Q.________ (act. 22/2/15 Ziff. 75 f.; 21/8/9 Ziff. 41) ga- ben an, dass der Provisionsanspruch weder den Mitarbeitern noch den Kunden mitgeteilt worden sei. Es er- staunt daher nicht, dass keiner der Aktienkäufer darüber aufgeklärt worden war, wie hoch die Provision für die Vermittler war und dass die Beschuldigte M.________ vom Kaufpreis einen Grossteil für sich selbst be- hielt (vgl. act. 22/9/6 Ziff. 20; 22/14/6 Ziff. 23; 22/15/7 Ziff. 14; 22/20/6 Ziff. 15; 22/21/5 Ziff. 15; 22/22/5 f. Ziff. 14; 22/23/6 Ziff. 19; 22/26/6 f. Ziff. 17, 19; 22/28/4 Ziff. 15; 22/29/5 Ziff. 17; 22/32/5 f. Ziff. 16; 22/33/7 Ziff. 17; 22/35/5 f. Ziff. 17; 22/37/6 f. Ziff. 17; 22/38/7 Ziff. 16; 22/40/7 Ziff. 20; 22/41/7 Ziff. 19; 22/43/5 f. Ziff. 17; 22/44/6 Ziff. 18; 22/46/6 Ziff. 15; 22/47/6 Ziff. 19; 22/48/5 f. Ziff. 18; 22/49/7 Ziff. 20; 22/52/4 Ziff. 15; 22/7/6 Ziff. 28 und 22/72/5 Ziff. 22; 22/27/5 f. Ziff. 17; 22/30/5 Ziff. 17; 22/34/5 Ziff. 17; 22/36/6 Ziff. 18; 2/39/5 Ziff. 16; 22/42/7 Ziff. 18; 22/45/6 Ziff. 17; 22/51/5 Ziff. 17; 22/24/5 f. Ziff. 18; 22/25/6 Ziff. 18; 22/31/5
f. Ziff. 16; 22/50/6 Ziff. 15). Für die Käufer war auch unmöglich herauszufinden, dass es diese Provisionen gab, denn auch die Mitarbei- ter der beiden Vermittlergesellschaften kannten diese - wie soeben aufgezeigt - nicht. Sofern die Käufer nachfragten, wurden sie wortreich beschwichtigt. So wurde z.B. CL.________ erklärt, dass die Y.________ AG "nur die übliche Börsenkommission von ca. 1.0 bis 1.5 %" verdiene (act. 22/17/7 Ziff. 14; vgl. auch act. 22/71/6 Ziff. 37). CM.________ wurde auf seine explizite Frage, wie hoch die Spesen seien, geantwor- tet, dass es keine gebe (act. 22/41/4 f. Ziff. 9). Der Beschuldigte S.________ verneinte die Frage von CN.________ ob er oder die Z.________ AG Provisionen erhalten würden (act. 22/37/3 f. Ziff. 10). Dass vereinzelt Aktienkäufer annahmen, dass noch eine Gebühr anfallen würde, ändert nichts, denn ein Grossteil ging davon aus, dass sich diese höchstens im einstelligen Prozentbereich bewegen würde, wie die nachfolgenden Aussagen exemplarisch zeigen: […] Nur ganz vereinzelt zogen Aktienkäufer noch höhere Provisionen bis maximal 20 % in Betracht (act. 22/9/6 Ziff. 20; 22/20/6 Ziff. 15; 22/33/14 Ziff. 46; 22/50/6 Ziff. 16). 4.4.3 Auch dass die Käufer den Kaufpreis für die Aktien auf ein Konto der Beschuldigten M.________ und/oder O.________ einzahlen mussten, wirkt sich nicht zu Gunsten der Beschuldigten aus. Denn dies war schlicht so auf den Kaufverträgen aufgedruckt und es gab keinen Grund, diese Vorgabe zu hinterfragen. Weil der Kaufvertrag auf Amvac-Papier gedruckt war und die beiden Beschuldigten M.________ und O.________ im
Seite 64/181 obersten Management der Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrätinnen waren, entstand wie bereits ausge- führt der Eindruck, dass sie ihre Konten im Namen und für die Amvac AG zur Verfügung stellten. Fragten Aktienkäufer dennoch nach, wurden sie - wie nachfolgend sogleich aufgezeigt wird - von den un- wissenden Telefonverkäufern mit dem Hinweis beruhigt, dass dies ein normaler Vorgang bzw. es nicht aus- sergewöhnlich resp. eine firmeninterne Regelung sei, wenn Gelder einer ausserbörslichen Gesellschaft über die Geschäftsführerin einbezahlt würden: […] Die Aktienkäufer mussten den Angaben der Telefonverkäufer nicht misstrauen, zumal diese die von ihnen formulierten Bedenken wortreich zerstreuten, sondern sie durften ihnen vertrauen, weshalb der Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6P.133/2005 und 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.5). 4.4.4 Entgegen der Auffassung der Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ verlangt die Opferverantwortung nicht, dass die Käufer sich direkt bei der Amvac AG hätten erkundigen müssen (GD 17/7 S. 225; 17/9 S. 55). Doch selbst wenn sie dies getan hätten, wären sie - wenn sie überhaupt je- manden erreicht hätten - entweder abgewimmelt worden oder bei der Geschäftsführerin oder der Gesell- schaftsjuristin - somit also bei den Beschuldigten M.________ und O.________ - gelandet, welche ihnen selbstredend keinen reinen Wein eingeschenkt hätten bzw. haben, wie die nachfolgend zitierten Aussagen belegen: […]" 1.2.2 Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und den jeweiligen Vermögensverfügungen bestanden habe, da die Käufer nicht die Amvac-Aktien erworben hätten, wenn sie nicht getäuscht worden wären. Es sei den Geschädigten ein Vermögensschaden in der Höhe der jeweiligen Kaufpreiszahlung entstanden. Es liege Gewerbsmässigkeit vor. Auch der subjektive Tatbestand des Betruges sei erfüllt (OG GD 1/1 S. 119 ff.). 1.3 Der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ führte an der Berufungsverhandlung zum Schuldpunkt zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: 1.3.1 Die Beschuldigten seien planmässig und mit besonders grosser krimineller Energie vorge- gangen. Sie hätten gezielt betagte und gutgläubige Personen ausgesucht, um sie ungefragt mit sog. Cold Calls zu kontaktieren und ihnen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen wert- lose Amvac-Aktien anzudrehen. Ein Aspekt, den es zu beachten gelte, sei die Einschaltung von Treuhändern bei der Abwicklung der Aktienverkäufe. Dieses Vorgehen zeige, dass die Beschuldigten sich auch nicht von behördlichen oder anderen Anordnungen hätten abhalten lassen, ihre illegale Tätigkeit fortzusetzen. Die Beschuldigte M.________ habe einen Teil ih- res Aktienhandels über Konten der Beschuldigten O.________ abgewickelt. In ähnlicher Weise sei der Beschuldigte Q.________ vorgegangen. Dieser habe sich Provisionen im Ge- samtbetrag von CHF 416'000.00 über ein Bankkonto seines Bruders auszahlen lassen (OG GD 23/5 S. 1-7).
Seite 65/181 1.3.2 Die Vorinstanz habe die Zivilansprüche des Privatklägers C.________ gutgeheissen. Der Schaden des Privatklägers C.________ betrage CHF 1'750'000.00 plus Zins, was dem Kauf- preis der 5'000 erworbenen Amvac-Aktien entspreche. Die konkursite Amvac AG sei massiv überschuldet und die nicht privilegierten Gläubiger und erst recht die Aktionäre könnten nicht mit einer Konkursdividende rechnen. Die Amvac AG sei von Anfang an nichts anderes gewe- sen als eine substanzlose Hülle, um gutgläubigen und meist älteren Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Die von den Beschuldigten propagierten Impfstoffe seien nie in die Nähe der Marktreife gekommen. Es habe keine Produktion und keinen Vertrieb gegeben. Das Geld der gutgläubigen Investoren sei auch gar nicht zur Entwicklung der Impfstoffe, sondern zur Deckung des luxuriösen Lebensstils der Beschuldigten und zur Aufrechterhal- tung des Amvac-Betrugskarussells verwendet worden. Die Aktien der Amvac AG wären ab- solut unverkäuflich gewesen, wenn die Anleger gewusst hätten, in was für ein von den Be- schuldigten organisiertes Betrugskarussell sie investiert hätten. Die Amvac AG sei stets ein Non-Valeur gewesen. Auch aus buchhalterischer Sicht sei die Amvac AG wertlos gewesen. Die Amvac AG habe jedes Jahr einen Verlust erwirtschaftet und sei die meiste Zeit sogar auf der Grundlage ihrer eigenen geschönten Zahlen überschuldet gewesen. Die Fortführungs- fähigkeit sei schon Jahre vor der Konkurseröffnung nicht mehr gegeben gewesen. Die Am- vac AG sei weder sanierungsfähig noch sanierungswürdig gewesen (OG GD 23/5 S. 8-9). 1.3.3 Der Beschuldigte Q.________ sei gemäss den Feststellungen der Vorinstanz eine tragende Stütze des Verkaufs der Amvac-Aktien gewesen. Er sei bereits bei der Z.________ AG der Starverkäufer und die rechte Hand des Beschuldigten S.________ gewesen. Danach, d.h. ab Ende 2013, habe er mit seinen Mitarbeitern über die Y.________ AG Amvac-Aktien von rund CHF 15.5 Mio. vermittelt. Gemäss der Aufstellung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldig- te Q.________ dabei für die Vermittlung von Amvac-Aktien im Umfang von CHF 9.2 Mio. persönlich verantwortlich (OG GD 23/5 S. 9-10). 1.4 Der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________ führte an der Berufungsverhandlung zum Schuldpunkt zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: 1.4.1 Die SMS-Korrespondenz vom 4. März 2014 zwischen der Beschuldigten M.________ und der Beschuldigten O.________ sei ein Geständnis in Kurzform. Es enthalte alle Elemente des Betruges. Vor dem Hintergrund solcher Aussagen erstaune es, das sich die Staatsan- waltschaft mit der Anklage eines Eventualvorsatzes begnügt habe. Die Aussagen in der Kor- respondenz würden vielmehr einen direkten Vorsatz zeigen, die Käufer zu täuschen und sich zu bereichern. Der Privatkläger E.________ verlange mit seiner Berufung einen Schuld- spruch gegen den Beschuldigen Q.________ nicht erst ab dem 26. September 2013, son- dern bereits ab dem 13. Juni 2012. Der Vorinstanz sei es nicht gelungen, für diese zeitliche Einschränkung überzeugende Argumente zu finden. So gestehe schon die Vorinstanz mit ih- ren Ausführungen ein, dass der Beschuldigte Q.________ bereits vor dem Verlassen der Z.________ AG deren System durchschaut habe. In Wirklichkeit habe sich der Beschuldigte Q.________ nur deswegen selbständig gemacht, weil ihm dies ermöglicht habe, sich noch extremer zu bereichern als bei der Z.________ AG. Dies sei sein Motiv gewesen. Die Akten würden belegen, dass der Beschuldigte Q.________ die rechte Hand des Beschuldigten S.________ bei der Z.________ AG gewesen sei. In dieser Stellung habe der Beschuldigte Q.________ als treibende Kraft bei der Z.________ AG für die Vermittlung der Amvac-Aktien agiert (OG GD 23/6 S. 1-11).
Seite 66/181 1.4.2 Die Amvac-Aktien seien stets wertlos gewesen. Dies ergebe sich bereits aus einer rein be- triebswirtschaftlichen Bewertung der Amvac AG. Auch die Bewertungen von BR.________ liessen keinen anderen Schluss zu. Kombiniere man dann die betriebswirtschaftliche Sicht mit dem Einfluss des Betruges auf die Werthaltigkeit der Gesellschaft, so stehe doppelt fest, dass die Aktien wertlos gewesen seien. Die Geldflussanalyse der Staatsanwaltschaft zeige, dass gegen 50 % der Anlegergelder als Provisionen an die Vermittler und weitere 39 % an die Beschuldigte M.________ geflossen seien. Nur maximal ca. 11 % der überwiesenen Be- träge seien bei der Amvac AG verblieben und diese hätten nur gereicht und sollten auch nur reichen, um dort gegen aussen die Fassade einer legitim erscheinenden Gesellschaft auf- recht zu erhalten. Die Bewertung der Amvac AG durch BR.________ sei an nur maximal fünf Arbeitstagen entstanden. Diese Zeit reiche mit Sicherheit nicht aus, um die Amvac AG objek- tiv zu bewerten (OG GD 23/6 S. 12-16). 1.5 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ hielt an der Berufungsverhandlung ein rund dreieinhalbstündiges Plädoyer und reichte fünf Bundesordner an Unterlagen zu den Akten (OG GD 23/7/1-5). Sie führte sinngemäss und stark zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 23/7): 1.5.1 Die Staatsanwaltschaft habe diesen Fall mit der grossen Kelle angerührt und weit über 400 Ordner an Akten produziert. Beweise für einen Betrug gebe es allerdings keine. Die Untersu- chung sei von Anfang an in die falsche Richtung gegangen, da die Staatsanwaltschaft von vornherein überzeugt gewesen sei, dass es sich bei der Amvac AG um einen Non-Valeur handle, um eine Scheinfirma, um eine Schwindelgründung. Anstatt jedoch präzise Aus- führungen und Beweise zu offerieren, habe sich die Staatsanwaltschaft der verwerflichen Methode des "Framings" bedient (OG GD 23/7 I./S. 1). 1.5.2 Bereits im Polizeibericht vom 28. April 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass wohl nur spezialisierte Forschungspersonen die Erfolgschancen der Produkte der Amvac AG beurtei- len könnten. Die Staatsanwaltschaft habe aber alles besser gewusst und kurzerhand eine ei- gene Einschätzung der Rentabilität und künftiger Ertragschancen der Amvac AG vorgenom- men. Die entscheidende Frage, worin die Schädigung bestanden habe, oder mit anderen Worten, welchen Gegenwert die Käufer im definierten Tatzeitraum lange vor dem Konkurs der Amvac AG erhalten hätten, sei nie beantwortet worden. Die Vorinstanz habe zum Wert der Aktien im Kaufzeitpunkt nichts ausgeführt. Es werde die Tatsache komplett ausgeklam- mert, dass es sich bei der Amvac AG um ein Start-Up gehandelt habe, welches wie alle Start-Ups risikobehaftet gewesen sei. Der Wert eines Start-Ups definiere sich zwangsläufig aufgrund von Annahmen von künftigen Erträgen, welche sich voraussichtlich generieren lies- sen. Die Käufer hätten Wagniskapital eingesetzt und demnach ein Risiko in Kauf genommen. Die Amvac AG habe unbestrittenermassen Generalversammlungen durchgeführt. Wie ge- setzlich vorgeschrieben, hätten dabei jeweils die revidierte Bilanz und die Jahresrechnung zur Einsichtnahme aufgelegen. Jeder Aktionär habe anlässlich der Generalversammlung überprüfen können, wie viele Mittel in die Amvac AG geflossen seien und wie hoch die Ver- bindlichkeiten gegenüber den Aktionären und Dritten gewesen seien. Es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich Käufer im Tatzeitraum je dafür interessiert hätten. Die These über die Täuschung der Mittelverwendung sei allein vor diesem Hintergrund unhaltbar (OG GD 23/7 I./S. 2-7).
Seite 67/181 1.5.3 Die Staatsanwaltschaft habe von Anfang an eine falsche Vorstellung des Falls gehabt und den Konkurs als Konsequenz des angeblichen Betruges gesehen. Sie habe es sträflich un- terlassen, die Gründe für den Konkurs sorgfältig zu untersuchen. Das Grundproblem, wel- ches sich durch die Untersuchung ziehe, sei der falsche Schluss, der Konkurs beweise die Substanzlosigkeit der Anlage. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ als CEO im Februar 2015 habe die Amvac AG über zahlreiche sogenannte "As- sets" verfügt: die Gynevac-Plattform, die Sendai-Plattform sowie die MALP2-Plattform. Zu- dem habe ein fortgeschrittenes Portfolio von sechs Impfstoffkandidaten bestanden, welches BF.________ anlässlich einer Investorenkonferenz in San Francisco im Januar 2015 vorge- stellt habe. Die Amvac AG habe mit zahlreichen renommierten und international anerkannten Geschäftspartnern zusammengearbeitet. Darüber hinaus sei die Amvac AG Teil eines Kon- sortiums in zwei EU-Grants gewesen und habe dabei von EU-Fördergeldern profitiert. In die- sem Konsortium sei an einem universellen Grippeimpfstoff zusammengearbeitet worden; Ko- ordinator des Projektes sei die Schweizerische Eidgenossenschaft gewesen. Betreffend AMV 100 – Gynevac für die Behandlung der bakteriellen Vaginose – hätte die klinische Phase III- Studie bis Ende 2015 abgeschlossen werden müssen. Personell sei die Studie auf einem sehr hohen Niveau dotiert gewesen. Für AMV 110 – die Indikationserweiterung von AMV 100 für die Behandlung von CP/BPH – habe abgewartet werden müssen, bis die Phase III-Studie für AMV 100 abgeschlossen sei (OG GD 23/7 I./S. 8-17). 1.5.4 CO.________, damals Head of Finance, habe im Business Plan der Amvac AG vom 19. No- vember 2014 für das Jahr 2019 Umsätze von CHF 210 Mio. für Gynevac/Prostavac und CHF 103 Mio. für das RSV-Projekt vorgesehen. Das RSV-Projekt sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat erfolgreich an Prima- ten getestet worden. Der Businessplan sei stets unter der Leitung von CO.________ in Ab- sprache mit Dr. CP.________ und Dr. CQ.________ erstellt worden. Der Verwaltungsrat sei voll im Bilde über die Businesspläne und mit diesen einverstanden gewesen. Zudem habe die Amvac AG bereits in 13 Ländern eine Vertriebspartnerschaft mit CR.________ gehabt (OG GD 23/7 I./S. 8-24). 1.5.5 Am 23. Februar 2015 habe sich BF.________ beim Verwaltungsrat der Amvac AG vorgestellt und diesen überzeugen können. Zudem sei von der Amvac AG auch beschlossen worden, die von BF.________ beherrschte und geleitete Gesellschaft, die CS.________ Ltd., mit Be- ratungsdienstleistungen zu beauftragen. Immer wieder seien im Verwaltungsrat verschiedene Möglichkeiten eines Kapitalzuflusses diskutiert worden, darunter auch die Möglichkeit eines IPO. Der neue CEO, BF.________, habe am 29. April 2015 u.a. ausgeführt, dass die Amvac AG im Falle einer erfolgreichen Finanzierung 12 Monate von einem funktionierenden IPO entfernt sei. Am 14. Mai 2015 habe BG.________ als Vertreter des grössten Aktionärs der Amvac AG, der BS.________ Ltd. (nachfolgend: BS.________ Ltd.), eine sogenannte Short- fall Garantie abgegeben, unter der Bedingung, dass die Beschuldigte M.________ aus dem Verwaltungsrat austrete. Das bedeute, dass unabhängig davon, wie viele Aktien die beste- henden Aktionäre bei der geplanten Kapitalerhöhung zeichnen würden, BG.________ die Lücke der nicht gezeichneten Aktien bis zu CHF 12 Mio. auffüllen würde. Es sei aktenkundig, dass die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Amvac-Gruppe in den vier Töchtern AmVac Research GmbH, FranVax Srl, AmVac Kft. und Vakcina Kft., die zusammen 20 Mitarbeiter beschäftigt hätten, stattgefunden habe. Aktenkundig und bewiesen sei eben-
Seite 68/181 falls, dass BG.________ bereits im September 2013 zusammen mit dem anderen Verwal- tungsratsmitglied CT.________ beschlossen habe, Mitarbeiteroptionen zu je CHF 2.50 pro Aktie auszugeben. Das heisse, die Mitarbeiter der Amvac AG hätten Aktien zu diesem Preis beziehen können. Da die Mitarbeiteroptionen immer günstiger seien als der tatsächliche Ak- tienpreis für neue Anleger, impliziere dies, dass BG.________ den Wert der Aktie höher als CHF 2.50 pro Aktie eingeschätzt habe. Des Weiteren sei aktenkundig, dass die Amvac AG im April 2015 einen Bond, also eine Anleihe, aufgesetzt habe, mit Wandlungspreisen zwi- schen CHF 7.00 und CHF 9.00 pro Aktie. Das entspreche einer damaligen Bewertung der Gesellschaft von mindestens CHF 560 Mio. (OG GD 23/7 I./S. 25-33). 1.5.6 BG.________ und BF.________ hätten den Tochtergesellschaften und der laufenden Studie den Geldhahn abgedreht und die Gelder stattdessen auf die Privatkonten von BF.________ verschoben. Im November 2015 sei eine weitere Kapitalerhöhung beschlossen worden. Bis zum 15. Januar 2016 hätten insgesamt 678 Aktionäre Aktien im Wert von über CHF 9 Mio. gezeichnet. BG.________ habe eine E-Mail an selektierte Aktionäre versenden lassen mit der Information, die Kapitalerhöhung sei gescheitert. Er habe dabei aber nicht erwähnt, dass nur CHF 1.62 Mio. zur erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung gefehlt hätten. Ak- tenkundig sei, dass BG.________ BS.________ Ltd. verpflichtet habe, für diesen "Shortfall" in Höhe von CHF 1.62 Mio. aufzukommen. Wäre die Garantie erfüllt worden, so hätte kein Konkurs angemeldet werden müssen. Es stehe fest, dass BG.________ mit der massiven Abschöpfung von Liquidität der Gesellschaft massiven Schaden zugefügt habe; zudem seien durch die "Umleitung" der Gelder von Forschung und Entwicklung auf die Privatkonten von BF.________ auch die zwei Hauptprojekte der Gesellschaft zerstört worden. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Bilanzen der Amvac AG für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 (OG GD 23/7 I./S. 34-46). 1.5.7 Die Vorinstanz habe die Ausführungen im Plädoyer und die anerbotenen Beweise ignoriert. Auch beim Schluss der Vorinstanz, es sei [bei der Amvac AG] mehr oder weniger nicht gear- beitet worden, zeige sich, dass die Vorinstanz der Vorverurteilung der Staatsanwaltschaft komplett aufgesessen sei. Dieser Schluss sei aktenwidrig und stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der mittlerweile verstorbene Prof. CU.________ habe eine gros- se Anzahl von Impfstoffen entwickelt. Die Zusammenarbeit der Beschuldigten M.________ mit Prof. CU.________ sei sehr eng gewesen, sie habe über 1'200 E-Mails mit ihm ausge- tauscht. Auch habe ein intensiver Austausch mit den Forschenden CQ.________ und CV.________ stattgefunden. Dr. CQ.________ habe seiner E-Mail vom 25. Januar 2021 [zum Nachweis einer Forschungstätigkeit] eine Patentanmeldung der Amvac AG bezüglich RSV vom 10. Juni 2014 beigelegt sowie eine Publikation im namhaften Journal of Virology. Im Report vom 7. August 2015 sei eingehend über den Status von AMV602-RSV sowie zu Ebola informiert worden. Dies sei der Status gewesen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ aus der Geschäftsleitung. Ab Eintritt von BF.________ sei kein Projekt in irgendeiner Weise vorwärtsgebracht worden. Die Finanzierung der Projekte sei ab Juni 2015 komplett eingestellt worden (SG GD 23/7 II./S. 1-18). 1.5.8 Der Nennwert der Aktien habe nichts mit deren wirtschaftlichem Wert zu tun. Die Staatsan- waltschaft verwende in ihrer Framing-Manier öfters den Begriff "Einräppleraktien", was zeige, dass sie nicht verstehe, was ein Nennwert sei. Die Vorinstanz habe die Frage eines Wertes der verkauften Aktien nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Das sei aber falsch. Die
Seite 69/181 Staatsanwaltschaft habe sodann die durch die Beschuldigte O.________ erfolgten Verkäufe der Beschuldigten M.________ zugerechnet. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aus- sagen der Beschuldigten O.________, welche jedoch alles andere als glaubwürdig seien und reine Schutzbehauptungen darstellen würden. Die Beschuldigte O.________ lüge auch zu den Themen von Pressemeldungen und Kursstellung. Die Behauptung der Beschuldigten O.________, die Beschuldigte M.________ habe ihr die Instruktionen zur Kursstellung gege- ben, sei aktenwidrig. Eine solche Bitte habe die Beschuldigten O.________ nur von CT.________ erhalten. Die Beschuldigte O.________ habe sich selbst um die Kursstellung gekümmert und dies bereits seit spätestens 2009. Definitiv unglaubwürdig würden die Aus- sagen der Beschuldigten O.________, wenn man sich vor Augen führe, was sie an der Kon- frontationseinvernahme über CO.________ gesagt und was sie der Beschuldigten M.________ über ihn geschrieben habe. Eine weitere Lüge habe die Beschuldigte O.________ beim Konkursamt gemacht. Die Beschuldigte M.________ habe gewusst, dass es sich bei den Verkäufen der Beschuldigten O.________ nicht um Treuhandverkäufe ge- handelt habe, weshalb ihre damalige Verteidigung nachgehakt und diesbezügliche Fragen stellte. Die Beschuldigte O.________ habe sich geweigert, diese zu beantworten (SG GD 23/7 II./S. 19-34). 1.5.9 Die Vorinstanz irre, wenn sie ausführe, die Beschuldigte M.________ habe Geld nicht an die Amvac AG zurückfliessen lassen. Dies impliziere, dass das Geld aus den Verkäufen der Am- vac AG zugestanden habe. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn die Amvac AG Aktien aus ihrem eigenen Bestand verkauft hätte. Die Vorinstanz rechne falsch, wenn sie den an- geblichen Gewinn ermittle. Beim Betrug sei ein Vermögensschaden erforderlich. Hier wäre also vom Kaufpreis der Aktien auszugehen. Diesem wäre der Wert der Aktien im Kaufzeit- punkt gegenüberzustellen. Bei Start-Up-Gesellschaften sei die Bewertung aufgrund von spe- ziellen Bewertungsmethoden zu ermitteln. Die Vorinstanz habe die beweislose Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte M.________ habe inoffizielle Firmenunterlagen für den Verkauf benutzt, nicht richtig überprüft. Bei allen Unterlagen, welche die Z.________ AG und die Y.________ AG erhalten hätten, habe es sich um offizielle Firmenunterlagen der Amvac AG gehandelt. Das, was darin gestanden habe, habe auch gestimmt. Die Unterlagen hätten auch Prognosen bezüglich des Umsatzes und zum Börsengang enthalten, wobei klare Vorbehalte gemacht worden seien. Die Bank BQ.________ habe die Vertriebsrechtsverträge bezüglich des Produktes Gynevac am 28. April 2008 auf CHF 400 bis 425 Mio. bewertet. Die renommierte Venture Capital Gesellschaft CX.________ habe die Amvac AG im gleichen Jahr auf CHF 260 Mio. bewertet. Die Beschuldigte M.________ habe bereits 18 Mio. Amvac- Aktien in ihrem Besitz gehabt, noch bevor die Verkäufe über die Z.________ AG losgegan- gen seien – entgegen der Darstellung der Vorinstanz. Die aktenwidrige, halt- und beweislose Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte M.________ habe nur deshalb Geld in die Amvac AG investiert, damit sie wieder neue Aktien erhalten habe, sei vollumfänglich entkräftet. Ins- gesamt habe die Beschuldigte M.________ der Amvac AG CHF 12'407'000.00 zur Verfü- gung gestellt (OG GD 23/7 II./S. 35-43). 1.5.10 Was den Betrugsvorwurf anbelange, so werde schnell klar, dass dieser unhaltbar sei. Der Vorwurf, die Käufer seien über die Mittelverwendung getäuscht worden, sei geradezu aben- teuerlich und herbeigedichtet; es gebe keine Beweise, dass die Beschuldigte M.________ die Käufer über die Mittelverwendung getäuscht habe. Die Käufer hätten einfach den Vertrag lesen können. Eine bestimmte Mittelverwendung sei nicht zugesichert worden. Der Text ei-
Seite 70/181 nes Zeichnungsscheins sage etwas fundamental anderes aus als derjenige des Kaufvertra- ges. Es werde im Vertrag ausdrücklich auf die Risiken im Zusammenhang mit Start-Up- Gesellschaften hingewiesen. Es bestehe keine Kausalität zwischen der Täuschung und der tatbestandlich geforderten Vermögensverschiebung. Die Tatsache, dass eine Auswahlsen- dung von fünf sich widersprechenden Täuschungsmechanismen in der Anklage ausgeführt werde, zeige, dass die Staatsanwaltschaft keine gemeinsame Handlungsweise für ein Seri- endelikt zu beweisen vermöge. Es gebe keinen Schaden und keine Beweise für einen Vor- satz der Beschuldigten M.________ (OG GD 23/7 II./S. 44-48). 1.6.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ führte an der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst – vor dem eigentlichen Plädoyer – aus, die Staatsanwaltschaft habe erstens zahlreiche prozessuale Fehler begangen. Zweitens habe die Staatsanwaltschaft über den vorverurteilenden Untersuchungsbericht ein bestimmtes Narrativ gestreut, dem die Presse aufgesessen sei. Drittens sei die Sichtweise des Privatklägers E.________ nicht diejenige eines Geschädigten, sondern diejenige eines Investors, der ein Investment gemacht habe, welches gescheitert sei, und der nun mit allen Mitteln versuche, das eingetretene Verlustrisi- ko auf Dritte abzuwälzen. Viertens habe der Privatkläger E.________ ein Rechtsstudium ab- solviert und die CY.________ Holding zur weltweit tätigen Gruppe ausgebaut. Beim Privat- kläger C.________ handle es sich um einen Milliardär (OG GD 23/8/1). 1.6.2 Im eigentlichen Plädoyer führte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ sodann aus, der Beschuldigte Q.________ sei zwingend freizusprechen, weil ein Schaden im Kaufzeit- punkt der Aktien nicht erstellt sei, weil der Konkurs der Amvac AG in keinem Zusammenhang zum angeklagten Sachverhalt stehe, weil der Kaufvertrag als Täuschungsmittel nicht erstellt werden könne, weil die Mittelverwendung für die Käufer kein relevantes Element des Aktien- kaufvertrages gewesen sei, weil keine vertragliche Beziehung zwischen den Vermittlern und Aktienkäufern bestanden habe und weil keine Arglist und kein Vorsatz erstellt werden könne. Jeder dieser Punkte führe bereits für sich allein dazu, dass der Betrugstatbestand nicht erfüllt sei. Selbst wenn ein Betrug in Einzelfällen erstellt werden könnte, läge kein Seriendelikt vor. Die Vorinstanz habe betreffend das Tatbestandsmerkmal des Schadens ihre Begründungs- pflicht verletzt. Punkto Geldmittelverwendung werde gerügt, dass eine allfällige Täuschung die Frage nach der verkaufenden Vertragspartei hätte betreffen müssen und nicht etwa die Geldmittelverwendung. Hinsichtlich der Frage der verkaufenden Vertragspartei habe keine arglistige Täuschung vorgelegen. Die Logoverwendung auf dem Aktienkaufvertrag sei nicht täuschend gewesen. Es sei erstellt, dass die Vermittler die Aktienkäufer nahezu durchge- hend korrekt über die Verkaufspartei aufgeklärt hätten. Punkto Provisionen werde gerügt, dass die Vermittler keine Garantenstellung gehabt hätten. Sie hätten damit die Provisionen nicht offenlegen müssen, selbst wenn eine vertragliche Beziehung zwischen Vermittlern und Käufern bestanden hätte. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass die Angestellten gewusst hätten, dass sie selbst mindestens Provisionen in Höhe von 15 % erhalten hätten. Insoweit würdige die Vorinstanz mit der Qualifikation der angestellten Vermittler als willenlose Tat- werkzeuge den Sachverhalt falsch (OG GD 23/8/2 S. 1-10). 1.6.3 Die Vorinstanz nehme einen Gefährdungsschaden an. Dabei übersehe sie, dass vorliegend kein unvollkommen zweiseitiger Vertrag vorliege, wie dies bei einem Darlehen der Fall wäre. Ob ein Gefährdungsschaden bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag überhaupt ange- nommen werden könne, sei mehr als fraglich und wäre durch das Bundesgericht klarzustel-
Seite 71/181 len. Bei Kredit- oder auch Anlagebetrug werde ein Darlehen gewährt oder Fremdgeld zur Verfügung gestellt. Vorliegend wäre ein allfälliger Schaden die negative Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Aktien und dem Kaufpreis. Die These der Vorinstanz laute, dass eigentlich die Amvac AG die Aktien hätte verkaufen sollen bzw. der gesamte Verkaufserlös hätte in die Amvac AG eingebracht werden müssen, was nicht haltbar sei. Bei diesem recht- mässigen Alternativverhalten wäre der Amvac AG ebenfalls Geld im gleichen Umfang entzo- gen worden, womit die Provisionen nicht Bestandteil des Schadens seien. Die Theorie der Wertlosigkeit der Amvac AG sei von Anfang an beweislos gewesen. Sodann sei kein Serien- betrug erstellbar. Der untersuchende Staatsanwalt habe selbst befunden, die Schwierigkeit des Falles sei, einen gemeinsamen Nenner zu finden (OG GD 23/8/2 S. 11-17). 1.6.4 Die Vorinstanz werfe den Beschuldigten eine Täuschung über die Mittelverwendung vor. Bei dem von der Vorinstanz referenzierten Bundesgerichtsentscheid gehe es aber um versteckte Kommissionen, welche die Käufer von Aktienoptionen gezahlt hätten und damit um einen völlig anderen Fall. Analysiere man den Vorwurf korrekt, dann werfe die Vorinstanz den Be- schuldigten stattdessen vor, man habe die Aktienkäufer über die Partei des Aktienverkäufers getäuscht. Im Kaufvertrag sei jedoch ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten wor- den, dass die Beschuldigte M.________ die verkaufende Partei sei. Ein Täuschungsangriff gelte nämlich nicht als arglistig, wenn er so beschaffen sei, dass schon ein Mindestmass an Aufmerksamkeit des Geschädigten den Irrtum ohne Weiteres und zwangsläufig verhindere. Bereits bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit betreffend den Aktienkaufvertrag wäre erkennbar gewesen, dass die Beschuldigte M.________ die Verkäuferin gewesen sei. Das Logo der Amvac AG auf den Kaufverträgen habe dazu gedient, den Käufern den Kaufgegen- stand, nämlich die Amvac-Aktien zu verbildlichen, was im Geschäftsverkehr üblich sei. Der Kaufvertrag könne nicht als täuschend bezeichnet werden. Die Feststellung der Vorinstanz, der Aktienkaufvertrag habe gleich ausgesehen wie der Zeichnungsschein der Amvac AG, sei offensichtlich unhaltbar, denn zum Kaufzeitpunkt habe keiner der Aktienkäufer jemals einen Zeichnungsschein der Amvac AG gesehen. Zeichnungsscheine hätten nur Personen erhal- ten, welche bereits Aktien gekauft hätten. Für acht der vierzehn betreffend die Y.________ AG einvernommenen Zeugen sei der Umstand, dass die Beschuldigte M.________ und nicht die Amvac AG die verkaufende Partei gewesen sei, nicht von einer Erheblichkeit gewesen, dass sie überhaupt nachgefragt hätten. Drei Zeugen hätten nachgefragt, ob die Überweisung an die Beschuldigte M.________ richtig sei. Die Vorinstanz habe sodann den Bildungsstand der Geschädigten nicht berücksichtigt und blende aus, dass ein Grossteil der Käufer aus der obersten Bildungsschicht stamme. Die Vorinstanz habe überdies die den Käufern abgegebe- nen Unterlagen und deren Relevanz für den Kaufentscheid nicht berücksichtigt (OG GD 23/8/2 S. 18-30). 1.6.5 Ein Betrug durch Verschweigen der Provisionen sei rechtlich überhaupt nicht möglich. Denn Betrug durch Unterlassung sei nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlas- sungsdeliktes strafbar. Zwischen den Vermittlern und den Aktienkäufern habe aber keine Geschäftsbeziehung bestanden. Den Aktienkäufern sei klar gewesen, dass die Vermittler als solche handelten und nicht etwa als Berater. Ein konkludentes Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Jeder Aktienkäufer sei davon ausgegangen, dass Provisionen an die Vermittler fliessen würden, aber praktisch keiner habe bezüglich der Provisionshöhe nachgefragt. Die Provisionshöhe sei nicht kausal gewesen für den Kaufentscheid. Soweit die angestellten Vermittler in Einzelfällen die Aktienkäufer belogen haben sollten, so treffe die vorinstanzliche
Seite 72/181 Qualifikation als willenlose Tatwerkzeuge nicht zu. Der Beschuldigte Q.________ unter- scheide sich von den angestellten Vermittlern einzig in einem Punkt, nämlich dass er vom selbständigen Vermittlungsbeginn an um die Gesamtprovision gewusst habe. Daraus lasse sich kein Vorsatz ableiten (OG GD 23/8/2 S. 31-41). 1.7 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ hielt an der Berufungsverhandlung ein rund zweistündiges Plädoyer. Sie reichte einen Ordner mit Beilagen (OG GD 23/9/1) ein und führ- te zusammengefasst Folgendes aus: 1.7.1 Das vorliegende Verfahren zeichne sich durch verschiedene Fokussierungen aus. So seien bereits vor dem zur Anklage gebrachten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG verkauft worden. Zudem hätten acht weitere Vermittler mit identischem Vorgehen mindestens 23 Personen ebenfalls Amvac-Aktien verkauft. Auch die Vorinstanz habe sich fokussiert, indem sie nur ei- ne der fünf angeklagten Täuschungsvarianten geprüft habe. Der Standpunkt der Verteidi- gung des Beschuldigten S.________ im Berufungsverfahren sei, dass es keinen Serienbe- trug gebe. Die Annahme, wonach 980 Käufer bei 1'745 Gelegenheiten davon ausgegangen seien, ihre Gelder würden grösstenteils in die Amvac AG fliessen, bleibe beweislos. Die Ein- zelfälle seien eben gerade nicht gleich gelagert. Die Behauptung der Vorinstanz, die Telefon- verkäufer seien angehalten gewesen, wahllos jeden Tag Listen mit Telefonnummern durch- zutelefonieren, widerspreche der Anklage und verletze das Anklageprinzip. Im Gegenteil hät- ten die Vermittler die Käufer u.a. mit Listen von der SIX kontaktiert, auf welchen vermerkt gewesen sei, in welche Aktien die angerufenen Personen bereits investiert hätten (OG GD 23/9 S. 1-7). 1.7.2 All den Fällen, in welchen das Bundesgericht ein Seriendelikt bejaht habe, sei gemein, dass sich das einheitliche Handlungsmuster ausnahmslos habe erstellen lassen. Zweifel am iden- tischen Handlungsmuster würden zu einem Wiederaufleben des zentralen Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" führen. Um beurteilen zu können, ob die Einzelfälle in tatsächli- cher Hinsicht gleich gelagert seien und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, müssten die Einzelfälle zuerst detektiert werden. Die Staatsanwaltschaft habe sich dazu entschieden, den Rahmen zeitlich abzustecken und eine Geschädigten- Orientierung an 980 Personen zu versenden. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Geschädig- ten explizit auf die aus ihrer Sicht problematische Mittelverwendung und die Höhe der Provi- sionen hingewiesen habe, sei der Rücklauf höchst bescheiden gewesen. Nur gerade 310 Käufer hätten das angeforderte Schreiben verfasst, 670 Käufer hätten sich nicht zurückge- meldet. Von diesen 670 Käufern wisse man nicht, ob sie getäuscht worden seien bzw. sich getäuscht gefühlt hätten. Es sei nicht einmal bekannt, ob tatsächlich die Z.________ AG oder die Y.________ AG diese Aktien vermittelt hätten, was sich exemplarisch an einigen Beispie- len zeigen lasse. Man habe keine sichere Kenntnis darüber, wer diese Aktien vermittelt habe. Betreffend 127 der 1'745 Transaktionen würden sich in den Akten keine Aktienkaufverträge finden lassen. Die Vorinstanz habe hervorgehoben, dass der Kaufvertrag das wichtigste Täuschungsmittel gewesen sei. Mithin fehle bei diesen 127 Transaktionen mit einem Volu- men von CHF 1'458'330.00 das angeblich wichtigste Täuschungsmittel. Auch hätten nur acht der 980 angeschriebenen Geschädigten von sich aus auf die Täuschung über die Mittelver- wendung hingewiesen. Im Rahmen einer Prüfung hätten zudem 74 Käufer ausgemacht wer- den können, die zuvor oder zwischenzeitlich Amvac-Aktien gezeichnet und den Preis für die Zeichnung der Aktien direkt auf ein Kapitaleinzahlungskonto der Amvac AG eingezahlt hät-
Seite 73/181 ten. Es könne nicht allen Ernstes behauptet werden, diese Käufer seien sich dem Unter- schied zwischen einer Zeichnung und einem Kauf nicht bewusst gewesen (OG GD 23/9 S. 8- 19). 1.7.3 Die Annahme eines Seriendeliktes verbiete sich auch deshalb, weil die Selektion der 37 par- teiöffentlich befragten Käufer nach einseitigen Kriterien und weder repräsentativ noch aus- gewogen erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe tunlichst darauf geachtet, die schweigende Mehrheit, d.h. die 670 Geschädigten, die sich nicht gemeldet hätten, zu umschiffen. Von den 37 parteiöffentlich befragten Käufern hätten nämlich deren 33 bereits vorgängig der Befra- gung eine schriftliche Stellungnahme und/oder eine Strafanzeige eingereicht. Unter den par- teiöffentlich befragten Geschädigten seien auch diejenigen übervertreten, die sich als Privat- kläger konstituiert hätten. Die Staatsanwaltschaft habe an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erstmals offengelegt, nach welchen Kriterien die 37 befragten Geschädigten aus- gewählt worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Kriterien des Investitions- zeitraums, der Investitionshöhe und der Vermittlergesellschaft seien untauglich. Die 37 be- fragten Käufer hätten tendenziell zu einem frühen Zeitpunkt investiert. Die Käufer, die hohe Beträge zwischen CHF 200'000.00 und CHF 500'000.00 investiert hätten, seien deutlich übervertreten gewesen. Die Z.________ AG sei bei der Auswahl der 37 befragten Käufer deutlich untervertreten. Die Repräsentativität der befragten Käufer ergebe sich auch nicht aufgrund weiterer sachlicher Kriterien. Im Gegenteil gebe es gewichtige Anhaltspunkte für ei- ne tendenziöse Auswahl, einer Auswahl "guter Zeugen" für die Anklage (OG GD 23/9 S. 20- 28). 1.7.4 Eine erste Kategorie betreffe die acht Geschädigten, welche bereits in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme über die Täuschung berichtet hätten. Wenig erstaunlich hätten diese Käufer – mit Ausnahme von CK.________ – den Täuschungsmechanismus bestätigt. Eine zweite Katego- rie stellten diejenigen befragten Käufer dar, welche zwar eine Strafanzeige oder einen schrift- lichen Bericht eingereicht, dort aber keine Täuschung über die Mittelverwendung beschrie- ben hätten. 14 dieser 20 Käufer seien von der Staatsanwaltschaft durch eine Suggestiv- Technik weichgekocht worden. Obwohl die Art der Fragestellung eine gewisse Erwartungs- haltung zum Ausdruck gebracht habe, hätten sechs Käufer nicht so geantwortet, wie die Staatsanwaltschaft sich dies erhofft habe. Eine dritte Kategorie von befragten Käufern wür- den die vier Käufer darstellen, welche sich vorgängig zur parteiöffentlichen Befragung nicht hätten vernehmen lassen. Von den 37 befragten Käufern würden etliche einen sehr guten oder gar universitären Bildungsstand aufweisen (OG GD 23/9 S. 29-43). 1.8 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung einen rund eineinhalbstündigen ersten Parteivortrag. Materiell machte die Staatsanwaltschaft folgende Ausführungen: 1.8.1 Die Vorinstanz habe sämtliche entscheidenden Faktoren mit Sorgfalt erwogen und unter die Tatbestandselemente des Betruges bzw. der Gehilfenschaft subsumiert. Sie habe gar nicht anders gekonnt. Entgegen dem was die Verteidigung glauben machen wolle, sei der Fall überhaupt nicht umstritten. Denn die Beschuldigten seien schuldig. Dies sei in der Urteilsbe- gründung zu lesen, auf welche die Staatsanwaltschaft verweise. Dennoch lohne es sich, die wichtigsten Kernelemente nochmals kurz zu beleuchten. Die Strafuntersuchung sei im vorlie- genden Fall nach Eingang einer Strafanzeige der FINMA eröffnet worden. Es habe eine Geldwäschereianzeige der Meldestelle für Geldwäscherei des Fedpol sowie diverse weitere
Seite 74/181 Strafanzeigen von geschädigten Personen gegeben. In der Sache gehe es um den Verkauf von wertlosen Inhaberaktien der Gesellschaft Amvac AG, ein glückloses Start-up, welches 2005 gegründet worden und am 22. Februar 2016 schliesslich in Konkurs gefallen sei. Ent- gegen dem, was die Verteidigung suggeriere, habe der Konkurs aber nicht an den später in der Geschäftsführung involvierten Personen wie BG.________ oder BF.________ gelegen. Denn die Akten würden ohne Weiteres aufzeigen, dass die Amvac AG schon von Anfang an konkursreif gewesen sei, sei ihre Gründung doch eine Schwindelgründung gewesen – m.a.W. eine Gründung, ohne dass ihr Kapital zur Verfügung gestellt worden sei. Folglich sei- en Wertpapiere der Gesellschaft ab initio nichts wert gewesen. Es hätten sich Verlustvortrag an Verlustvortrag gereiht. Die Gesellschaft sei zeit ihres Bestehens konkursreif gewesen. Er- go seien sämtliche Beteiligungen an der Amvac AG zeit ihres Bestehens wertlos gewesen, was sich aus dem Untersuchungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft er- gebe. Die Gesellschaft sei fortdauernd in finanzieller Schieflage gewesen und habe über kei- nerlei substanzielle Erträge verfügt, was unwiderlegbar aktenkundig sei (OG GD 23/10 S. 1- 8). 1.8.2 Die Beschuldigte M.________ und die Mitbeschuldigten hätten ihren perfiden Plan genauso in die Tat umgesetzt; vom Verkaufspreis sei allerhöchstens ein kleiner Bruchteil für die Am- vac AG gewesen. Die Beschuldigten hätten die wertlosen Titel der Amvac AG verkauft, in- dem man Telefonverkäufer ans Werk habe gehen und diese sogenannte "cold calls" machen lassen. Dies seien Anrufe aus dem Nichts an eben diese unbescholtenen, unvorbereiteten und oftmals älteren Privatpersonen, die man beliebig auswähle. Die Masche sei grundsätz- lich bei allen Telefonverkäufern dieselbe gewesen und habe aus vielerlei lügenhaften Ele- menten bestanden, die bei genauer Betrachtung wohl ein ganzes Lügengebäude darstellen dürften und von den Beschuldigten initiiert, durchgeführt und vorangetrieben worden seien. Das vereinfachte Schema, für welches alle Beschuldigten verantwortlich zeichnen würden, habe darin bestanden, dass man Überraschungsangriffe, eben "cold calls" gemacht habe. Danach habe man herausgefunden, ob es sich bei der angerufenen Privatperson um eine treugläubige Person handle, die schon am Anfang ein bisschen aufspringe auf die Argumen- tation des Telefonverkäufers. Dann habe man diese Person unter Druck gesetzt und sie zu einem Investment in diese Gesellschaft überredet – ein Investment, welches in Tat und Wahrheit keines gewesen sei. Der absolut überwiegende Teil des Kaufpreises sei nämlich unter den Tätern verteilt worden (OG GD 23/10 S. 9-11). 1.8.3 Den Anlegern sei erklärt worden, die Amvac AG sei börsenfähig und ein Börsengang stehe unmittelbar bevor. Es sei gesagt worden, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien in der Lage, das Potential des Börsenganges einzuschätzen und ihren Kunden fachkundige und sorgfältige Ratschläge abzugeben. Die Amvac AG sei aber natürlich in keiner Weise börsenfähig gewesen und es seien von den Beschuldigten auch keine Massnahmen getrof- fen worden, die einen Börsengang ermöglicht hätten. Das zweite Täuschungselement seien die Märchen von angeblichen Übernahmeangeboten und Interessen aus der Pharmaindustrie gewesen. Alle Beschuldigten hätten gewusst, dass es schlicht kein Übernahmeangebot und auch keine Interessenten gegeben habe. Die dritte in der Anklage formulierte Täuschung sei diejenige über die Verwendung der Gelder. Es sei gesagt worden, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien die Fundraiser der Amvac AG, was weder die Z.________ AG noch die Y.________ AG jemals gewesen seien. Als vierte Täuschung formuliere die Ankla- ge die Täuschung über den Preis der Amvac-Aktien. Um das Investment, welches in Wahr-
Seite 75/181 heit keines gewesen sei, möglichst attraktiv zu gestalten, sei den Geschädigten ein Aktien- wert von CHF 4.00 bzw. CHF 4.20 vorgespiegelt worden. Diese "Preispolitik" sei vor allem der Beschuldigten M.________ zuzuschreiben. Die Beschuldigten Q.________ und S.________ hätten diese Werte unbesehen übernommen. Sie hätten keinerlei Hinweise dar- auf gehabt, dass diese Fantasiewerte auch nur ansatzweise zutreffen könnten. Und schliess- lich verbleibe noch die Täuschung über die Risiken der Anlage. Die Arglist sei bei diesen Täuschungen systemimmanent. Alle diese Umstände seien für die angerufenen Personen nicht ansatzweise überprüfbar gewesen. Bei den Beschuldigten sei nicht das kleinste Ele- ment von Treu und Glauben, Wahrheit oder Beachtung der geltenden Gesetze in ihrer Vor- gehensweise zu finden. Die Geschädigten hätten im Gegenteil in guten Treuen davon aus- gehen dürfen, dass die Aussagen der Telefonverkäufer wahr seien (OG GD 23/10 S. 12-17). 1.8.4 Beim serienmässig begangenen Betrug gebe es eine Mehrzahl von Opfern, auf welche stets dasselbe Handlungsmuster angewendet werde. Das angewendete, einheitliche Handlungs- muster werde im vorinstanzlichen Urteil einlässlich dargelegt. Die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, dass an den Ausführungen der Vorinstanz kein Weg vorbeiführe. Bei abertausenden von angerufenen Personen und letztlich 980 Geschädigten sei es aus Tätersicht annähernd unmöglich, immer wieder etwas anderes vorzutragen. So viel falle niemandem ein, auch nicht dem besten Verkäufer. Der modus operandi sei funktional gewesen; die Lügen seien gute, zielführende Lügen gewesen. Deshalb hätten die Telefonverkäufer sich gegenseitig zu- gehört und nachgesprochen. Dieses Kopieren von Verkaufsargumenten, also dieses von den Beschuldigten gewollte, argumentative Vereinheitlichen unter den Verkäufern, führe dann letztlich auch zur Qualifikation Seriendelikt. Im vorliegenden Fall handle es sich gerade um ein Paradebeispiel für ein solches Seriendelikt (OG GD 23/10 S. 18). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensscha- den sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 2.1). Ein ungewisses künftiges Ereignis ist keine Tatsache (BGE 89 IV 74 Regeste). Äusserungen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen bzw. der Leistungswille ist eine innere Tatsa- che. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Seite 76/181 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagenge- schäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). 2.4. Wo Täter und Opfer in direktem Kontakt stehen, erfolgen die Täuschung und die darauf be- ruhende selbstschädigende Vermögensentäusserung regelmässig im Rahmen eines Ver- trauensverhältnisses, das mit der betrügerischen Interaktion gezielt ausgenutzt wird. Der Massenbetrug hingegen adressiert einen offenen, anonymen Personenkreis. Bei dieser Aus- gangslage sieht der typische Tatplan entsprechend unterschiedliche Kausalverläufe vor. Der erforderliche Motivationszusammenhang ist hier auch für Selbstschädigungen zu bejahen, die nur eingetreten sind, weil etliche Adressaten dem vorgetäuschten Schuldverhältnis aus praktischen Gründen unkritisch begegneten. In einem Fall von gewerbsmässigem Betrug, bei welchem die Täter die Opfer nach telefonischer Kontaktaufnahme bei den Geschädigten den Eindruck erweckten, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, führte das Bundesge- richt aus: Die Rechnungen mit auf den jeweiligen Empfänger abgestimmten Angaben waren nicht nur darauf angelegt, über den Abschluss eines Abonnementsvertrags zu täuschen. Das Kalkül des Beschwerdegegners schloss zweifellos auch die nach allgemeiner Lebenserfah- rung naheliegende Möglichkeit ein, dass Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.2.3). 2.5 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäusch- ten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegen- de Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4). Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Ver- fügender und Geschädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3.3). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstel- lung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
Seite 77/181 2.6 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornah- me der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1) 2.7 Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Wertlosigkeit ei- nes aufgrund eines mutmasslichen Betruges als Gegenleistung erhaltenen Gegenstandes, so kann im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung nicht von dessen Wertlosigkeit ausgegan- gen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3.2). 2.8 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 7.4.2). 2.9 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 2.10 Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausa- len Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, welcher den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbe- sondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die involvierten Gesellschaften 3.1.1 Die Vorinstanz hat den Ausgangssachverhalt betreffend die involvierten Gesellschaften zu- treffend dargelegt. Diese Ausführungen blieben sowohl im Vor- und Haupt- wie auch im Be- rufungsverfahren unbestritten und sind aufgrund der Akten erstellt. So wurde die Amvac AG am 9. August 2005 gegründet und am 12. September 2005 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen (act. 25/9/6; HD 2/37/79-82). Die Gesellschaft verfolgte gemäss Handelsre- gistereintrag u.a. den Zweck, Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Vertrieb für pharmakologische Produkte für eigene oder fremde Rechnung zu erbringen. Die Beschuldig-
Seite 78/181 te M.________ war vom 26. April 2006 bis zum 9. März 2015 als Geschäftsführerin mit Ein- zelunterschrift eingetragen. Vom 20. September 2007 bis 27. April 2015 war sie zudem De- legierte des Verwaltungsrates und dann bis zum 12. Juni 2015 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Beschuldigte O.________ war vom 20. September 2007 bis 24. Juni 2015 Präsidentin des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien (act. 25/7/47; act. 21/2/37 Frage 104). Mit Entscheid vom 27. Februar 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Zug den Konkurs über die Amvac AG (act. 5/7/7). Im Übrigen wird betreffend die durchgeführten Kapitalerhöhungen und die übri- gen als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der Amvac AG tätigen Personen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1/1 E. II/1.1 S. 58). 3.1.2 Die Z.________ AG wurde am 9. Februar 2010 mit einem Aktienkapital in Höhe von CHF 100'000.00 (1 Mio. Namenaktien zu CHF 0.10) vom Beschuldigten S.________ und CZ.________ mit Sitz in Zürich gegründet. CZ.________ zeichnete 1 Aktie; die restlichen Ak- tien zeichnete der Beschuldigte S.________. Die Gründer waren gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates, der Beschuldigte S.________ war dessen Präsident. Die Z.________ AG wurde am 17. Februar 2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Ge- sellschaftszweck umfasst namentlich Finanzberatungen und Finanzvermittlungen aller Art, Anlageberatung im In- und Ausland sowie die Vermittlung von Aktien und anderen Anlagen von Gesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind. Seit der Gründung bis zum 18. Au- gust 2010 war der Beschuldigte S.________ Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivun- terschrift zu zweien (act. HD 2/37/40 f.). Im deliktsrelevanten Zeitraum amtete BN.________ (Vater des Beschuldigten S.________) ab dem 18. August 2010 als Präsident des Verwal- tungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Z.________ AG hatte ihren Sitz im delikts- relevanten Zeitraum immer im Kanton Zürich (OG GD 1/1 E. II/1.2 S. 59). 3.1.3 Die Y.________ AG wurde am 26. September 2013 ins Handelsregister eingetragen und ver- legte ihren Sitz am 24. März 2015 vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich. Zweck der Ge- sellschaft ist die Finanzberatung und Finanzvermittlung aller Art, Anlageberatung im In- und Ausland sowie die Vermittlung von Aktien und anderen Anlagen von Gesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind. Seit der Gründung ist der Beschuldigte Q.________ einziger Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift (OG GD 1/1 E. II/1.3 S. 59). Mit Urteil vom 11. Mai 2023 hat das zuständige Gericht den Konkurs über die Y.________ AG eröffnet. Seither führt das Konkursamt Enge-Zürich vertreten durch die Mobile Equipe+ das entsprechende Konkursver- fahren (OG GD 14/6). 3.2 Grundzüge der Aktienvermittlung 3.2.1 Der relevante Sachverhalt wird aufgrund der voranstehend dargelegten strafprozessualen Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel erstellt (E. III./2. ff.). Die nachfolgenden Ausführungen ergehen somit vor dem Hintergrund, dass die jeweils verwerteten Beweismittel nicht im gleichen Umfang zu Lasten sämtlicher Beschuldigter verwertet werden können. Während bezüglich der Beschuldigten M.________ keine umfangreichen Beweisverwer- tungsverbote auszumachen sind, bestehen betreffend den Beschuldigten S.________ um- fangreiche Beweisverwertungsverbote im Sinne von Belastungsverboten. Auch bezüglich des Beschuldigten Q.________ wären solche Belastungsverbote zu prüfen. Mithin beschränkt
Seite 79/181 sich die Gültigkeit des nachfolgend erstellten Sachverhalts auf das vorliegende Urteil im Zu- sammenhang mit dem entsprechenden Verfahrensausgang. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die von den Beschuldigten betriebene Aktienvermittlung umfassend dar- gelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen, die im Berufungsverfahren unbestritten ge- blieben sind, kann vorab verwiesen werden (OG GD 1/1 E. II./2.). Die Eckpunkte des fragli- chen Aktienverkaufs sind für das bessere Verständnis nochmals zusammengefasst darzule- gen. So verfügte die Beschuldigte M.________ über 30'632'143 Aktien der Amvac AG zu ei- nem Nennwert von CHF 0.01, wofür sie CHF 15'218'663.44 bezahlt resp. mit Darlehen ge- wandelt hatte. Am 10. Mai 2012 unterzeichnete die Beschuldigte M.________ mit dem Be- schuldigten S.________ und der Z.________ AG je einen Provisionsvertrag (act. 25/8/204), um ihre Amvac-Aktien auf dem Sekundärmarkt zu verkaufen. Es wurde vereinbart, dass der Beschuldigte S.________ bzw. die Z.________ AG der Beschuldigten M.________ Investo- ren vorstellen sollen und die Provision bei einem abgeschlossenen Geschäft mindestens 12,5 % betragen solle. Entgegen dieser Vereinbarung betrug die Provision in der Regel aber zwischen 50 % und 60 %. Der Verkaufspreis wurde auf CHF 3.50 pro Aktie festgelegt; für Spezialfälle galten vereinzelt auch tiefere Preise (OG GD 1/1 E. II/2.2.3). 3.2.3 Die Beschuldigte M.________ liess dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG eine Vertragsvorlage für den Verkauf der Amvac-Aktien zukommen. Sobald die Kaufver- träge von den Kunden unterschrieben waren, erhielt die Beschuldigte M.________ die Kauf- verträge zur Unterzeichnung zugestellt; danach sandte sie die unterzeichneten Verträge zurück an die Z.________ AG. Wenn das Geld für die verkauften Amvac-Aktien auf eines der drei Bankkonten der Beschuldigten M.________ überwiesen worden war, teilte sie dies dem Beschuldigten S.________ mit, woraufhin dieser der Beschuldigten M.________ erklärte, auf welches Konto sie die fällige Provision zu überweisen hatte. Danach erteilte die Beschuldigte M.________ der DA.________ Bank den Auftrag, die Amvac-Aktien aus ihrem Depot ins De- pot des Käufers einzubuchen oder diesem physisch auszuliefern. In die Abwicklung dieser Transaktion waren verschiedene Mitarbeiter der Amvac AG involviert (OG GD 1/1 E. II/2.2.4). 3.2.4 Die Beschuldigte M.________ liess dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG verschiedene Dokumente zwecks Verwendung im Aktienverkauf zukommen. Darunter befanden sich ein 16-seitiges Factbook "Tomorrow's Vaccines Today", aktuelle Fassungen des Businessplanes, Quartalsberichte, Pressemeldungen und – nach deren Vorliegen – die Bewertungen der BR.________ (OG GD 1/1 E. II/2.2.5). 3.2.5 Der Beschuldigte Q.________ arbeitete zuerst ab August 2008 bei der Z.________ AG als Verkäufer, machte sich dann im Jahr 2013 selbständig, gründete die Y.________ AG und war dann als deren Geschäftsführer und Inhaber tätig. Der Beschuldigte Q.________ vermit- telte über die Y.________ AG Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________, wobei auch er die vorgenannten Unterlagen für den Verkauf der Amvac-Aktien von der Beschuldigten M.________ zur Verfügung gestellt erhielt. Am 4. März bzw. 1. November 2013 schloss die Beschuldigte M.________ mit dem Beschuldigten Q.________ bzw. der Y.________ AG ei- nen Provisionsvertrag ab, der inhaltlich dem mit dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG abgeschlossenen Provisionsvertrag entsprach. Auch der Beschuldigte Q.________ bzw. die Y.________ AG erhielten eine höhere Provision als in den Provisions- verträgen vereinbart (OG GD 1/1 E. II/2.2.7).
Seite 80/181 3.2.6 Der Ablauf des Aktienverkaufs verlief sowohl bei der Z.________ AG wie auch bei der Y.________ AG identisch. Die Mitarbeiter, d.h. die Telefonverkäufer, riefen unaufgefordert ihnen unbekannte Personen an. Die Mitarbeiter, die diesen Erstkontakt herstellten, wurden "Doker" genannt. Zeigte eine angerufene Person Interesse am Kauf von Amvac-Aktien, wur- de der Kontakt von einem Telefonverkäufer weiter ausgebaut. Anschliessend wurden den In- teressenten die Aktienkaufverträge zugestellt. Die Telefonverkäufer der Z.________ AG ver- wendeten dabei ein vom Beschuldigten S.________ erhaltenes Dokument "Leitfaden Leads/Verkauf" sowie individuelle Gesprächsleitfäden (act. 22/4/28; act. 24/5/2/334; act. 24/5/2/1320; act. 24/5/2/1322; act. 22/17/53; act. 22/4/29; act. 22/2/20/5). Auch die An- gestellten der Y.________ AG benutzten zumindest teilweise einen Leitfaden mit Stichworten (act. 22/2/24). Bei den Telefonverkäufern handelte es sich meistens um junge Angestellte ohne eine für den Verkauf von Aktien relevante Ausbildung, die stark provisionsabhängig ar- beiteten. Schulungen oder Ausbildungen fanden nicht statt. Bei einer erfolgreichen Aktien- vermittlung erhielten der Doker und der Telefonverkäufer je 7,5 % des Verkaufspreises als Provision; sofern der Doker die Anlage alleine vermittelte, erhielt er 15 %. Die Mitarbeiter der Z.________ AG und der Y.________ AG wussten nicht, dass die Provision für Vermittlung von Amvac-Aktien bei einem Verkaufspreis von CHF 3.50 rund 60 % betrug. Es gab regel- mässig Meetings, an denen der Beschuldigte S.________ bzw. im Fall der Y.________ AG der Beschuldigte Q.________ Neuigkeiten der Amvac AG wie Quartalsberichte oder Pres- semitteilungen etc. präsentierten, wobei an den Meetings der Z.________ AG gelegentlich auch die Beschuldigte M.________ teilnahm (OG GD 1/1 E. II/2.3.1-2.3.4). 3.2.7 Aufgrund der aktenkundigen Belege und der gestützt darauf erstellten Geldflussrechnung ist erstellt, dass 980 Personen im Zeitraum vom 20. Mai 2012 bis 19. August 2015 total 15'914'277 der Beschuldigten M.________ gehörende Amvac-Aktien gekauft und dafür ins- gesamt CHF 55'160'603.88 auf eines von fünf der Beschuldigten M.________ oder O.________ gehörenden Bankkonten überwiesen haben. Die Z.________ AG vermittelte im genannten Zeitraum mittels 1'330 Transaktionen Aktien im Verkaufswert von total CHF 39'625'764.79 (act. 10/6/74 ff.) und die Y.________ AG vom 20. November 2013 bis
3. Juli 2015 mittels 415 Transaktionen Aktien im Verkaufswert von total CHF 15'534'839.09 (OG GD 1/1 E. II/2.4.1). 3.2.8 Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil sodann überzeugend dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte O.________ ihre beiden Bankkonten bei der DA.________ Bank der Beschuldigten M.________ treuhänderisch zur Verfügung gestellt hat (OG GD 1/1 E. II./2.4.2). Die Beschuldigte O.________ führte in ihrer Einvernahme aus, dass sie ihr Kon- to der Beschuldigten M.________ zum Verkauf ihrer Amvac-Aktien zur Verfügung gestellt habe, wobei ein Konto für die Verkäufe der Z.________ AG und eines für die Verkäufe der Y.________ AG gewesen sei. Die Beschuldigte M.________ sowie drei Angestellte der Am- vac AG hätten Zugriff auf ihr Online-Banking gehabt (act. 21/2/12 Frage 36; act. 21/2/15 Fra- ge 44 ff.). Dass die Beschuldigte M.________ Zugriff auf die Konten der Beschuldigten O.________ hatte, wird u.a. durch eine Nachricht der Beschuldigten M.________ an die Be- schuldigte O.________ bestätigt, in welcher Erstere schrieb: "smile, weil ich Gelder von mir von deinem Konto an die DB.________ habe überweisen lassen" (act. 24/5/7/2/85R). Die Beschuldigte M.________ wurde sodann von DC.________ laufend über die Geldeingänge auf den Konten der Beschuldigten O.________ informiert, was mit der Vorinstanz nahelegt,
Seite 81/181 dass es sich bei den Geldeingängen um die Überweisung der Kaufpreise von Aktienverkäu- fen aus dem Bestand der Beschuldigten M.________ handelte (OG GD 1/1 E. II./2.4.2.2). Über die Konten der Beschuldigten O.________ wurden sodann mehr als 1.7 Mio. Amvac- Aktien verkauft (act. 10/6/106 ff.). Die Beschuldigte O.________ besass gemäss ihrer Steu- ererklärung allerdings maximal 500'000 Amvac-Aktien (act. 32/5/57). Dabei seien allerdings bereits 200'000 Amvac-Aktien miteingerechnet gewesen, welche die Beschuldigte M.________ der Beschuldigten O.________ habe schenken wollen, wie Letztere an ihrer Einvernahme aussagte. Tatsächlich habe sie nie mehr als 300'000 Amvac-Aktien besessen, wobei ihr Bestand bis zum Konkurs gleich geblieben sei (act. 21/2/12 Frage 33 und 35). Auf jeden Fall sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Beschuldigte O.________ jemals 1.7 Mio. Amvac-Aktien besessen haben könnte, was weiter bestätigt, dass es sich bei den ent- sprechend über die Konten der Beschuldigten O.________ verkauften Amvac-Aktien um sol- che aus dem Bestand der Beschuldigten M.________ gehandelt hat (vgl. OG GD 1/1 II./2.4.2.3). Sodann ist zumindest naheliegend, dass die Beschuldigte M.________ ihre Am- vac-Aktien insbesondere auch deswegen über die Konten der Beschuldigten O.________ abwickeln wollte, weil sie von der FINMA mit Schreiben vom 13. Februar 2015 aufgefordert worden war, ab sofort für die Dauer des Verfahrens keine Aktien der Amvac AG mehr zu ver- kaufen (vgl. act. 25/7/173). So wurden 237 der 247 über die Konten der Beschuldigten O.________ erfolgten Verkäufe von Amvac-Aktien ab März 2015 abgewickelt (act. 10/6/106). Die Beschuldigte M.________ teilte sodann dem Beschuldigten S.________ mit, dass sie keine Verträge mehr unterschreiben dürfe (act. 24/5/7/2/110). Dieser antwortete, dass man noch viele in der "Pipeline" habe (act. 24/5/7/2/110 R), worauf die Beschuldigte M.________ erwiderte, dass sie mit "O.________" (die Beschuldigte O.________; act. 21/1/40 Frage 165) reden werde, da diese davon nicht betroffen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte S.________: "Ok dann verkaufen wir über sie?". Gleichentags eine Stunde später schrieb die Beschuldigte M.________ prompt: "O.________ sagt: ok." (act. 24/5/7/2/111). Am 27. Fe- bruar 2015 meldete die Beschuldige O.________ der Beschuldigten M.________: "so, habe gerade 2. Konto für S.________ aufgemacht." (act. 24/5/7/2/112). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme vom 13. April 2016 – im Widerspruch zu ih- ren späteren Ausführungen –, dass "gewisse Verkäufe über O.________", d.h. die Beschul- digte O.________ gegangen seien (act. 21/1/246 Frage 296). Aufgrund dieser Beweislage ist erstellt, dass die Beschuldigte O.________ ihre beiden Bankkonten bei der DA.________ Bank der Beschuldigten M.________ treuhänderisch zur Verfügung gestellt hatte. 3.2.9 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ kritisierte an der Berufungsverhandlung die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die fraglichen Treuhandverkäufe und machte geltend, der treuhänderische Verkauf lasse sich nicht in dem von der Vorinstanz geltend ge- machten Umfang erstellen. Allerdings bestritt sie nicht grundsätzlich, dass die Beschuldigte M.________ ihre Aktien u.a. treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ verkaufte bzw. anerkannte, dass dies bezüglich des Verkaufs von 100'000 Aktien am 15. Oktober 2013 der Fall war (OG GD 23/7 II./S. 21). Ob ggf. einzelne von der Beschuldigten O.________ ab- gewickelte Zahlungen einen anderen Hintergrund hatten, muss vorliegend nicht weiter ge- klärt werden. Aufgrund der voranstehend erwähnten Akten ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ ihre Amvac-Aktien u.a. über die Beschuldigte O.________ verkaufte. Der ge- naue Umfang dieser treuhänderischen Verkäufe kann allerdings offen bleiben.
Seite 82/181 3.3 Börsengang 3.3.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass einige Mitarbeiter der Z.________ AG und der Y.________ AG gewissen telefonisch kontaktierten Personen gegenüber Ausführungen zu einem (möglichen) Börsengang der Amvac AG machten. Die nachfolgenden Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft, zumal sie grösstenteils im Rahmen einer freien Erzählung bzw. auf die allgemeine Frage nach allfälligen Verkaufsargumenten erfolgt sind. Eine suggestive Fragestellung der Staatsanwaltschaft ist nicht auszumachen. Von denjenigen Geschädigten, welche die Amvac-Aktien durch die Vermittlung der Z.________ AG erworben hatten, äusserten sich die nachfolgenden Geschädigten wie folgt zum Verkaufsargument eines möglichen Börsenganges der Amvac AG: • AJ.________ (act. 22/6/2 Frage 6): "[…] dass ein IPO der Gesellschaft in den nächsten Monaten stattfinden werde." • DD.________ (act. 22/20/4 Frage 9): "[…] dass die Amvac nun so weit sei, dass es in 2- 3 Monaten, d.h. im Verlaufe das Jahres 2014 zu einem IPO komme." • DE.________ (act. 22/21/4 Frage 9): "Es hiess immer, ein Börsengang stehe unmittel- bar bevor oder nächstes Jahr erfolge er sicher." • DF.________ (act. 22/25/4 Frage 10): […] dass ein Börsengang bevorstehe […]" • CK.________ (act. 22/26/3 Frage 10): "Zuerst sprachen sie vom Börsengang, welcher per Ende 2013 geplant sei. Das könne sich aber noch etwas verschieben, weil es zum Jahresende schwierig sei." • DG.________ (act. 22/28/3 Frage 10): "[…] die Firma gehe an die Börse, stehe kurz vor der Börseneinführung." • DH.________ (act. 22/29/4 Frage 13): "Es hiess auch, jetzt sei der Börsengang be- schlossen, das war im Juli 2014 […] er hat dann gesagt, dass die nicht herausgegeben werden, wegen den baldigen Börsenpläne." • DI.________ (act. 22/32/4 Frage 10): "Ich habe nur notiert, dass der Börsengang Ende 2014 stattfinden sollte." • DJ.________ (act. 22/33/5 Frage 10): "Das mit dem Börsengang haben alle gesagt und die Zeiträume genannt. Es war mir klar, dass man bei einem IPO das Datum x nicht ein halbes Jahr vorher nennen kann. […] Es hiess jeweils man rechne mit einem Börsen- gang. Sie sagten nicht, der Börsengang findet statt." • DK.________ (act. 22/35/3 Frage 10): "Der Börsengang stehe nächstens bevor. Ich fragte ihn, wann denn. Er meinte dann, das könne man nicht genau sagen." • CN.________ (act. 22/37/3 Frage 10/11): "[…] man kurz vor einem Börsengang stehe […] drittes Quartal 2015, spätestens im September 2015. Wobei die Übernahme der Sanofi immer im Vordergrund stand." • BC.________ (act. 22/38/3 Frage 10): "Er hat mir gesagt, er melde sich wieder, wenn es mit dem Börsengang konkreter werde. Dann wurde ich im März 2014 wieder von Herrn BY.________ kontaktiert. […] bis spätestens viertes Quartal 2014 einen Börsengang planen." • DL.________ (act. 22/40/9 Frage 29): "Sie haben mir gesagt, dass man an die Börse wolle." • CM.________ (act. 22/41/10 Frage 9): […] dass ein Börsengang Ende 2014 geplant sei evtl. auch ein Verkauf in Kooperation mit einer grossen Pharmafirma möglich sei […]".
Seite 83/181 • DM.________ (act. 22/44/3 Frage 11): "[…] gehe sie in nächster Zeit an die Börse." • DN.________ (act. 22/46/4 Frage 9): "Der Zeithorizont war zwei Jahre, d.h. innerhalb von zwei Jahren entweder ein IPO oder ein Trade Sale." • DO.________ (act. 22/47/4 Frage 11): "Mir wurde nicht gesagt, wir versprechen den Börsengang und die Handelbarkeit, sondern der Börsengang und die Handelbarkeit der Titel wurde in Aussicht gestellt." • DP.________ (act. 22/48/3 Frage 10): "[…] dass die Amvac auch im Sinn habe an die Börse zu gehen." • DQ.________ (act. 22/49/4 Frage 4): "[…] dass im November 2014 der Börsengang ge- plant sei mit der DA.________ Bank als Bank […] Effektiv einen Termin hat nur Herr BY.________ genannt […] Auch die anderen haben von einem Börsengang gesprochen, aber nicht mit einem fixen Termin." • DR.________ (act. 22/50/3 Frage 9): "Man hat immer wieder gesagt, es gebe dem- nächst einen Börsengang." Ebenfalls in diesem Sinn äusserten sich die nachfolgenden von der Y.________ AG kontak- tierten Aktienkäufer:
• DS.________ (act. 22/7/3 Frage 10): "[…] in 4-5 Monaten gehe die Amvac AG an die Börse […]" • AI.________ (act. 22/14/2 Frage 5): "Er sagte mir, dass die Amvac AG 2015 an die Bör- se gehe." • DT.________ (act. 22/22/3 Frage 8): "[…] dass die Amvac am vorbereiten sei für einen Börsengang im Jahr 2015 […]" • DU.________ (act. 22/27/4 Frage 12): "[…] dass die Amvac AG kurz vor dem Börsen- gang stehe […]" • DV.________ (act. 22/30/8 Frage 8): "Das man irgendwann mit dieser Firma an die Bör- se geht oder einem bekannten, grossen Pharmariesen verkauft." • DW.________ (act. 22/34/3 Frage 10/26): "[…] dass gemäss Plan der Amvac, diese Firma in 1 bis 2 Jahren einen IPO mache. […] Die einzige Information über den IPO ha- be ich von Herrn Q.________, dass es aufgegleist sei und demnächst durchgeführt wer- de." • DX.________ (act. 22/36/8 Frage 28): "Eben, dass die Firma an die Börse geht oder ein Globalplayer übernimmt […]." • AY.________ (act. 22/39/3 Frage 10): […] und es innerhalb der nächsten 9 Monaten zu einem IPO komme." • DY.________ (act. 22/42/3 Frage 9): "Er sagte, das sei ein aufstrebendes Unternehmen, welches in einer guten Position sei den nächsten Börsengang zu machen […]" • DZ.________ (act. 22/45/3 Frage 10): "Es sei ein IPO bevorstehend von der Amvac AG. Es sei zu erwarten, dass dies im Jahr 2015 passiere […]." • EA.________ (act. 22/51/3 Frage 9): "Die Firma sei kurz vor dem Börsengang." Die folgenden Käufer wurden von beiden Vermittlergesellschaften, d.h. von der Z.________ und der Y.________ AG, betreut: • EB.________ (act. 22/31/8 Frage 26) auf Frage zum Börsengang: "Ja, aber Mann hat nicht gesagt dann und dann, aber man könne damit rechnen. In diesem Zusammenhang
Seite 84/181 hat man gesagt, dass die Amvac für das zu klein sei und sie einen starken Partner brau- che." • CL.________ (act. 22/15/4 Frage 6): "[…] der Börsengang sei angemeldet." • EC.________ (act. 22/24/4 Frage 10) "[…] und der Börsengang sei geplant in 1-2 Jah- ren." • ED.________ (act. 22/43/4 Frage 10): "Es wurde gesagt, dass ein Börsengang geplant sei. Herr EE.________ hat nicht gesagt, dass es einen Börsengang gibt, aber dass er geplant sei." • BO.________ (act. 22/9/4 Frage 11): "[…] aufstrebende Firma, die an die Börse gehe […] Sie sprachen von einem Börsengang in einem Zeitraum von zehn Monaten." 3.3.2 Die voranstehend wiedergegebenen Aussagen zeugen davon, dass den jeweiligen Käufern im Rahmen der Vermittlung von Amvac-Aktien durch die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG Angaben zu einem möglichen Börsengang der Amvac AG gemacht wurden. Allerdings ist zu konstatieren, dass sich die Aussagen der Geschädigten in Bezug auf den Zeithorizont eines Börsenganges bzw. auf die Sicherheit, mit welcher ein solcher erfolgen werde, unterscheiden. Während gewissen Käufern gegenüber ohne Nennung eines genauen Zeitrahmens gesagt wurde, ein Börsengang sei geplant, wurden andere dahingehend infor- miert, dass ein Börsengang mit Sicherheit erfolge. Hervorzuheben gilt es auch, dass DJ.________ explizit festhielt, ihm sei gesagt worden, man rechne mit einem Börsengang, aber nicht, dass ein solcher stattfinde (act. 22/33/5 Frage 10). Ähnlich differenziert äusserten sich auch ED.________, DO.________ und DK.________ (act. 22/43/4 Frage 10; act. 22/47/4 Frage 11; act. 22/35/3 Frage 10). Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht alle par- teiöffentlich einvernommenen Geschädigten geltend machten, ihnen gegenüber seien die Amvac-Aktien u.a. mit dem Verkaufsargument eines baldigen Börsenganges schmackhaft gemacht worden. Einige Käufer hielten explizit fest, dieses Verkaufsargument sei ihnen ge- genüber nicht benutzt worden (EF.________ act. 22/18/8 Frage 43+44; EG.________ act. 22/23/8 Frage 29; EH.________ act. 22/52/6 Frage 24). 3.3.3 Sodann werden auch im bei der Z.________ AG aufgefundenen "Verkaufsdossier" verschie- dene Begriffe rund um einen Börsengang (englisch: IPO) definiert (act. 24/2/19/5). Die Noti- zen der Telefonverkäufer bestätigen weiter, dass das Argument des (angeblichen) bevorste- henden Börsenganges bezüglich der Amvac AG verwendet wurde (act. 24/2/20/2, 3, 5, 7, 9, 10, 11 ff.). Im "Leitfaden Leads/Verkauf" der Z.________ AG wurde sodann festgehalten, dass ein IPO voraussichtlich in ca. 18 Monaten möglich sei (act. 24/2/21/2). Auch in dem bei der Y.________ AG aufgefundenen Verkaufsleitfaden betreffen von den zwanzig aufgeführ- ten Verkaufsargumenten drei den Börsengang der Amvac AG: "Positionierung erzielen vor dem Börsengang", "Gute Position vor dem Börsengang" sowie "Ich würde keinen Rückzieher vor dem Börsengang machen" (act. 24/3/44/2). Der bei der Z.________ AG angestellte Tele- fonverkäufer BZ.________ führte an seiner Einvernahme aus, er habe die Informationen über den bevorstehenden Börsengang aus dem Leitfaden gehabt (act. 22/54/6 Frage 34). 3.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Amvac AG die Möglichkeit eines Börsengangs im Jahr 2008 prüfte und entsprechende Abklärungen in Auftrag gab (act. 24/1/14/303). Am 27. März 2008 erstellte die von der Amvac AG beauftragte Bank BQ.________ einen Bericht zu einem möglichen Börsengang der Amvac AG. Darin listete die Bank BQ.________ sechs "must- have"-Anforderungen und sechs "nice-to-have"-Anforderungen für einen Börsengang auf und
Seite 85/181 hielt fest: "wenn die 'must-have'-Anforderungen erfüllt werden, sollte ein IPO zu einem späte- ren Zeitpunkt deutlich höhere Erfolgschancen haben" (act. 24/1/14/320). Mit anderen Worten würde auch die Erfüllung der "must-have"-Anforderungen noch keinen erfolgreichen Börsen- gang garantieren. Auch erfüllte die Amvac AG die zwingend erforderlichen Kriterien bis zu ih- rem Konkurs nicht, wie das Beispiel des erstgenannten Kriteriums einer objektiven Projektva- lidierung für "Gynevac" zeigt. Die Bank BQ.________ führte diesbezüglich aus, es sei zur Projektvalidierung zwingend erforderlich, einen Lizenzvertrag für FemiVac ("Gynevac") mit einem renommierten Pharmaunternehmen einzugehen (act. 24/1/14/320). Am 28. März 2008 beschloss der Verwaltungsrat der Amvac AG, den Börsengang bis auf Weiteres zu verschie- ben. 3.3.5 Der von August 2007 bis Februar 2010 als Chief Operating Officer bei der Amvac AG ange- stellte EI.________ führte an seiner Einvernahme diesbezüglich aus, ein Lizenzvertrag mit einer grossen Pharmagesellschaft bedeute im Sinne eines Qualitätssiegels, dass dieses Un- ternehmen das Produkt geprüft habe. Zuerst brauche man aber eine vollständige Dokumen- tation. Eine solche habe nicht vorgelegen und er sei im Jahr 2010 der Meinung gewesen, dass die Lücken im Dossier nicht mehr zu schliessen gewesen seien (act. 22/19/14 Frage 42 und 43). EI.________ wies ferner darauf hin, dass man für einen Lizenzvertrag zwingend auch Zugang zu den Laktobazillen-Stämmen brauche, ein Kriterium, welches die Bank BQ.________ lediglich als "nice-to-have"-Anforderung einstufte (act. 22/19/14 Frage 42). Die Aussagen von EI.________ sind allerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sein Ar- beitsverhältnis mit der Amvac AG im Januar bzw. Februar 2010 wegen unüberwindbarer Dif- ferenzen mit der Beschuldigten M.________ bezüglich der Impfstoffentwicklung aufgelöst wurde, wobei umstritten ist, wer den Arbeitsvertrag (zuerst) gekündigt hat (act. 24/1/22/281). EI.________ reichte in der Folge am 10. Dezember 2010 eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Amvac AG ein (act. 24/1/22/277). 3.3.6 Gleichzeitig geht aus den Akten auch hervor, dass ein möglicher Börsengang im Verwal- tungsrat der Amvac AG auch nach 2008 immer wieder thematisiert wurde. So war die Vorbe- reitung eines Börsengangs ("Preparing of the IPO") ein Traktandum der Verwaltungsrats- sitzung vom 31. Januar 2011 (act. 21/1/20/9). An der Sitzung des Verwaltungsrates vom
5. März 2012 wurde festgehalten, dass ein Börsengang immer noch geplant sei und im Jahr 2013 starten könne (act. 24/1/14/83). Im Businessplan der Amvac AG für das Jahr 2014 wird erneut die Möglichkeit eines Börsenganges im Jahr 2014 oder später erwähnt (act. 24/5/2/647). Die Verwaltungsratssitzung vom 24. Februar 2014 drehte sich hauptsäch- lich um einen allfälligen Börsengang. So wurde mit EJ.________ und EK.________ ein inter- nes IPO-Team zusammengestellt. Zudem beschloss der Verwaltungsrat, dass die Amvac AG gestützt auf die Präsentation von CT.________ und EK.________ so bald als möglich einen Börsengang an der SIX Swiss Exchange anstreben solle (act. 24/1/10/279). Die Möglichkeit eines Börsenganges sowie die damit verbundenen Probleme waren sodann Gegenstand der Verwaltungsratssitzungen vom 18. August 2014 und 30. September 2014 (act. 24/1/14/21 und act. 24/1/14/23). In einem undatierten, aber offenbar aus dem Jahr 2015 stammenden Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates wird festgehalten, wie CT.________ das IPO- Team geführt und deshalb höhere Ausgaben gehabt habe (act. 24/1/10/319). Ein möglicher Börsengang der Amvac AG ist auch Thema in der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwi- schen den Verwaltungsräten der Amvac AG, so z.B. in der E-Mail von CT.________ vom
29. Juli 2014 (act. 24/5/1/483/0). BG.________ erklärte an seiner Einvernahme, dass der
Seite 86/181 Verwaltungsrat im Jahr 2014 den Gang an die Börse beschlossen habe, aber keine der kon- taktierten Banken habe Interesse gezeigt (act. 22/74/13 Frage 12). CT.________ legte dar, es seien Gespräche mit verschiedenen Banken betreffend IPO geführt worden (act. 22/53/9 Frage 37). Der Prozess [des Börsenganges] sei sehr weit gegangen. Es habe eine Arbeits- gruppe gegeben, diese habe das vorbereitet, beispielsweise die Umstellung auf IFRS und die Sondierung bei den Banken (act. 22/53/15 Frage 63). An der Verwaltungsratssitzung vom
29. April 2015 führte der neue Geschäftsführer der Amvac AG, BF.________, sinngemäss aus, für einen möglichen Börsengang würden weitere CHF 12 Mio. benötigt (act. 24/1/10/317). 3.3.7 Die Beschuldigte M.________ übermittelte der Z.________ AG für die Vermittlung der Am- vac-Aktien verschiedene Unterlagen der Amvac AG (act. 21/1/336 f. Frage 71; 24/5/2/286 ff.). Darunter befand sich ein sog. Factbook (exemplarisch: HD 2/15/12 ff.) und eine Kurzfas- sung (Fact Sheet; exemplarisch: act. 24/5/2/300) davon sowie die aktuellen Fassungen des Businessplans (exemplarisch: HD 2/15/30 ff.), Quartalsberichte (exemplarisch: HD 2/15/46 ff.), Pressemeldungen (exemplarisch: act. 24/5/2/786-788) und teilweise die Bewertung der BR.________ (exemplarisch: HD 2/15/50 ff.; 24/5/2/593 ff. [russisch]) (act. 21/1/20 Frage 76). Auch der Beschuldigte Q.________ erhielt als Geschäftsführer der Y.________ AG die vorgenannten Unterlagen (act. 22/2/2 Frage 5; 21/8/2 Frage 2; 21/8/13 Frage 64; 21/8/16 Frage 76; 21/8/19 Frage 92). Diese wurden den interessierten Käufern von den Mitarbeitern der Z.________ AG und der Y.________ AG zugestellt (vgl. act. 22/57/2 Frage 6, 8). Im sog. Factbook (Titel: "Tomorrow's Vaccines today") werden unter Abschnitt "Werte realisieren oder kommerzialisieren und Exit-Strategien" vier Punkte aufgeführt. Unter 3. Börsengang steht Folgendes: "Zurzeit sieht AmVac keine Dringlichkeit für einen Börsengang, wird diese Option aber weiterhin erwägen, wenn sich die Märkte entsprechend entwickeln. Ein Börsen- gang könnte an der Swiss Exchange in Zürich (SIX) stattfinden. […]" (act. 24/1/40/15). Die Beschuldigte M.________ hielt an ihrer Einvernahme fest, der Text des Factbook entspreche den Tatsachen und sie würde diesen inhaltlich heute ebenfalls vertreten (act. 21/1/337). Das Factbook wurde in den Jahren 2012 bis 2015 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Am- vac-Aktien eingesetzt (act. 24/5/3/349; act. 20/1/20; HD 2/15/12; act. 24/5/3/477; act. 24/5/1/445-452). CT.________ verneinte an seiner Einvernahme die Frage, ob es sich beim Factbook um ein offizielles Dokument der Amvac AG handle, welches für die "Investor Rela- tions" freigegeben worden sei (act. 22/53/14 Frage 55). Doch aus den übrigen Verfahrensak- ten ergibt sich, dass auch die Verwaltungsräte CT.________ und BG.________ Kenntnis vom Factbook hatten und dieses auch für die Präsentation der Amvac AG bei potentiellen In- vestoren verwendeten (OG GD 23/7 I./S.37/FN36). 3.3.8 Die Beschuldigte M.________ wusste, dass die Amvac AG zu keinem Zeitpunkt ihres Beste- hens die Kriterien für einen Börsengang erfüllte. Einerseits hatte sie als Verwaltungsrätin der Amvac AG die Bank BQ.________ mit den Abklärungen über die Möglichkeiten eines Bör- senganges beauftragt und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse u.a. an der Sitzung vom
30. Juni 2008 präsentiert (act. 24/1/14/303). Als Geschäftsführerin und Grossaktionärin hatte sie einen umfassenden Überblick über die geschäftliche Entwicklung und den wissenschaftli- chen Forschungsstand. Andererseits bestätigte die Beschuldigte M.________ mehrmals selbst, dass die Amvac AG nicht börsenfähig war. So schrieb sie am 5. April 2014 in einer Nachricht an die Beschuldigte O.________, es sei illusorisch, unter diesen Voraussetzungen an einen IPO zu denken. Die Amvac AG sei finanziell, strukturell und personell Lichtjahre von
Seite 87/181 einer börsenkotierten Firma entfernt (act. 24/5/7/1/56/R). An ihrer Einvernahme vom 8. März 2017 führte die Beschuldigte M.________ aus, sie würde auch heute noch zu dieser Aussa- ge stehen (act. 21/1/345). In einer weiteren Textnachricht vom 5. April 2014 führte die Be- schuldigte M.________ weiter aus, dass sie – d.h. die Amvac AG – definitiv nicht börsenfähig seien und das würde ihnen jede Bank spätestens im IPO-Prozess auch sagen (act. 24/5/7/1/57/R). 3.3.9 Als die Beschuldigte M.________ am 5. September 2014 Kenntnis von einer E-Mail von CI.________, einem Mitarbeiter der Z.________ AG, erlangte, in welcher dieser von einem Börsengang der Amvac AG innert fünf bis sieben Monaten sprach, antwortete sie, dieser sol- le aufhören solche E-Mails herumzuschicken (act. 24/5/1/578). Am 27. März 2014 berichtete die Beschuldigte O.________ der Beschuldigten M.________ in einer Textnachricht, dass ein Herr EL.________ von der Z.________ AG den Leuten erzähle, dass sie in zwei Monaten an die Börse gehen würden. Die Beschuldigte M.________ antwortete der Beschuldigten O.________ folgendermassen: "Das ist echt Scheisse. Ich muss mit S.________ reden" (act. 24/5/7/1/42). Die Beschuldigte M.________ führte diesbezüglich an ihrer Einvernahme aus, es habe drei oder vier solcher Vorfälle gegeben. Der Beschuldigte S.________ habe ihr jeweils versichert, dass es sich um Einzelfälle gehandelt habe und nicht mehr vorkommen werde (act. 21/1/400 Frage 140). Die voranstehenden Nachrichten der Beschuldigten M.________ sind als Indizien dafür zu werten, dass sie nicht einverstanden war, wenn die Telefonverkäufer im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen unter Angabe eines fixen Zeit- plans behaupteten, die Amvac AG würde demnächst an die Börse gehen. 3.3.10 In Bezug auf das Verkaufsargument des angeblich bevorstehenden Börsenganges liegen sodann weitere Indizien vor, die nahelegen, dass die Beschuldigte M.________ über den Einsatz dieses Verkaufsarguments Bescheid wusste. So schrieb die Beschuldigte M.________ z.B. am 11. Dezember 2013 dem Beschuldigten S.________, sie, d.h. die Am- vac AG, "könnten dann fein bis zum IPO durchmarschieren […]" (act. 24/5/7/2/64R). Am
E. 18 Dezember 2013 schrieb der Beschuldigte S.________ der Beschuldigten M.________, sie solle "Q.________", d.h. dem Beschuldigten Q.________ verbieten, die Amvac-Aktien zu CHF 3.00 zu verkaufen, da dies "den Markt kaputt" mache, "vor allem im Hinblick Börsen- gang" (act. 24/5/7/2/64R). Am 30. Januar 2014 schrieb die Beschuldigte M.________ dem Beschuldigten S.________ weiter, es müssten 1.5 Mio. Aktien "bei diesem Preis platziert werden", dann könnten sie "den IPO-Prozess ganz entspannt angehen" (act. 24/5/7/2/69). Am 26. März 2014 antwortete die Beschuldigte M.________ auf die in einer SMS von einer unbekannten Telefonnummer gestellten Frage, wann der Börsengang sei: "innerhalb der nächsten 12 Monaten. Am besten in diesem Jahr. Wenn das Börsenumfeld passt" (act. 24/5/7/1/1). Am 12. März 2014 fragte die Beschuldigte O.________ die Beschuldigte M.________: "Dh dann dass wir aktien für 3.90 bis um St. Nimmerleinstag bzw. bis nach dem IPO das garantieren, bzw. Z.________, dien und dann wieder in die Verantwortung nehmen können?" (act. 24/5/7/1/28). Weiter schrieb die Beschuldigte O.________ am 27. März 2014 an die Beschuldigte M.________: "Z.________ erzählt den Leuten, dass unsere Aktien bei einem Börsengang keinesfalls unter 10 CHF weggehen (...) Herr EL.________ oder so ähn- lich von Z.________ erzählt den Leuten, dass wir in 2 Monaten an die Börse gehen (...) Wenn die Aktien mit den Argumenten verkaufen, bist du echt leicht in der Scheisse." (act. 24/5/7/1/42). Und am 12. Dezember 2014 liess die Beschuldigte O.________ die Be- schuldigte M.________ wissen, "die Z.________ spricht immer noch von Börsengang q 1"
Seite 88/181 (act. 24/5/8/2/6). Der IPO war auch in weiteren Textnachrichten zwischen der Beschuldigten M.________ und dem Beschuldigten S.________ ein Thema (vgl. act. 24/5/7/2/74). 3.3.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Amvac-Aktien von den Telefonverkäufer zu- mindest teilweise mit dem Argument angepriesen wurden, die Amvac AG plane einen bzw. stehe kurz vor einem Börsengang, wobei die diesbezüglich gemachten Aussagen variierten. Fest steht sodann, dass auch in dem den Käufern übermittelten Unterlagen, insb. in dem Factbook, die Möglichkeit eines Börsenganges thematisiert wurde. Unbestritten ist ferner, dass die Amvac AG nie börsenfähig war, was die Beschuldigte M.________ auch wusste. Aus den Akten geht ferner hervor, dass im Verwaltungsrat der Amvac AG immer wieder über die Möglichkeit eines Börsenganges diskutiert wurde und mit CT.________ einen Verwal- tungsrat mit entsprechenden Abklärungen beauftragte. Jedenfalls ist klar, dass die Idee eines Börsenganges nicht nur von den Beschuldigten M.________ und O.________ stammte, son- dern auch von den übrigen Verwaltungsräten geteilt bzw. weiterverfolgt wurde. Schliesslich kann nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte M.________ vollständig davon Kenntnis hatte bzw. es guthiess, mit welchen Argumenten die Telefonverkäufer der Z.________ und der Y.________ AG ihre Amvac-Aktien anpriesen. Angesichts der von ihr zur Verfügung ge- stellten Unterlagen muss sie zwar damit gerechnet haben, dass die Telefonverkäufer die Möglichkeit eines Börsenganges im Rahmen ihrer Vermittlungsversuche erwähnen. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Telefonverkäufer den Geschädigten einen Börsengang der Amvac AG definitiv zusicherten bzw. einen fixen, sehr kurzen Zeithorizont nannten. 3.4 Übernahmeangebote bzw. Übernahmeinteresse 3.4.1 Einige Geschädigte sagten an ihren jeweiligen Einvernahmen sinngemäss aus, ihnen sei von den fraglichen Telefonverkäufern der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG gesagt wor- den, es gebe Übernahmeangebote von grossen Pharmaunternehmen, wie z.B. Roche oder Novartis. Dies geschah oftmals als Alternative zu einem möglichen Börsengang, wie aus den voranstehenden Aussagen teilweise hervorgeht (vgl. CN.________, CM.________, DN.________, DV.________, DX.________). Im Übrigen äusserten sich die folgenden von der Z.________ AG kontaktierten Aktienkäufer in diesem Sinne: • AJ.________ (act. 22/6/1 Frage 11): "Ein Verkauf von Amvac an einen Grosskonzern wurde mir als hypothetische Möglichkeit aufgezeigt. Es wurde mir nicht gesagt, dass ein Übernahmeangebot oder dergleichen bereits vorliegen würden." • DD.________ (act. 22/20/3 Frage 9): "Er nannte die Firma Novartis, welche grosses In- teresse habe. Entweder gebe es eine Übernahme oder sie kaufe einzelne Patente." • DE.________ (act. 22/21/4 Frage 9): "Betreffend Übernahmeangebot eines Pharmaun- ternehmens wurde meiner Erinnerung keine Namen genannt. […] Es hiess einfach, die Banken seien informiert, es stehe unmittelbar bevor [,] um die Firma zu verkaufen bzw. Gespräche zu führen". • EG.________ (act. 22/23/3 Frage 20): "Ich dachte und das hiess es auch, dass Novartis Interesse an einer Übernahme habe und dass das Max-Planck-Institut Gel[d] gegeben hat." • CK.________ (act. 22/26/6 Frage 14): […] und das Interesse von Konkurrenzfirmen an der Amvac bestehen […]"
Seite 89/181 • DG.________ (act. 22/28/7 Frage 26): "Frage: Wurde Ihnen als Verkaufsargument je gesagt, dass die Amvac übernommen werden könnte? [Antwort] Ja. […] Auf Nachfrage: Wurde ein Firmenname genannt? [Antwort] Nein, das weiss ich nicht." • DI.________ (act. 22/32/4 Frage 11): "Am Telefon wurde mir von der Z.________ auch mal gesagt, dass die Möglichkeit bestehe, dass eine grosse Pharmafirma an den Impf- stoffen der Amvac interessiert sei." • DJ.________ (act. 22/33/5 Frage 11): "Wir haben Angebote für den Kauf der Firma be- kommen […] Erinnerlich war es die Roche […]" • BC.________ (act. 22/38/5 Frage 10): "[…] Aktienpakete an den Grossinvestor abgeben können." • DN.________ (act. 22/46/3 Frage 8): "[…] dass die Firma Roche die Amvac unlängst zu mindestens CHF 7.00 pro Aktie übernehmen wollte." • DP.________ (act. 22/48/8 Frage 28): "Herr BY.________ hat schon das Wort Novartis erwähnt, dass die evtl. Interesse hätten etwas zu übernehmen oder Geld zu investie- ren." • DQ.________ (act. 22/49/4 Frage 10): "Es ist sicher gesagt worden, dass Amvac darauf tendiere, dass sie jemand übernimmt. Aber ein Name wurde nicht genannt." • DR.________ (act. 22/50/4 Frage 9): "Vage wurde auch von der Novartis gesprochen und eine Übernahme. Das hat mal Herr BW.________ erwähnt, aber nur sehr vage." Auch Angestellte der Y.________ AG verwendeten bei der Vermittlung Verkaufsargumente im Zusammenhang mit einer (möglichen) Übernahme der Amvac AG. Diesbezüglich äusser- ten sich die nachfolgenden Geschädigten wie folgt: • DS.________ (act. 22/7/5 Frage 20): "Ja, es steht im Internet, dass Novartis an der Am- vac AG interessiert sei." • DT.________ (act. 22/22/10 Frage 33): "Dass es so aussehe [,] als stehen sie kurz vor der Übernahme." • DV.________ (act. 22/30/3 Frage 9): "Es gab auch einen Pharmakonzern, welcher die Amvac übernehmen wollte. Der Name fiel nicht. Aber es sei ein namhafter Konzern." • AI.________ (act. 22/14/6 Frage 22): "Ich habe irgendwo gelesen, dass die Firma an ei- ne Pharmafirma verkauft werden könne. Ich weiss nicht mehr, ob Novartis genannt wur- de." • DU.________ (act. 22/27/9 Frage 29): "Entweder gehe die Amvac an die Börse oder werde übernommen […]" • AY.________ (act. 22/39/5 Frage 14): "[…] und das IPO oder ein Verkauf wurde mir mündlich auf 9 Monate angekündigt." • DY.________ (act. 22/42/4 Frage 9): "Ein anderes Unternehmen hätte Interesse an der Amvac […]" • DZ.________ (act. 22/45/4 Frage 10): "[…] entweder gebe es einen Börsengang oder dann eine Übernahme, aber genau weiss ich das nicht mehr." Die folgenden Geschädigten hatten sowohl durch Vermittlung der Z.________ AG wie auch der Y.________ AG Amvac-Aktien erworben: • EF.________ (act. 22/18/3 Frage): "Es ging um den Verkauf der Amvac an Pharmaun- ternehmen."
Seite 90/181 • EC.________ (act. 22/24/4 Frage 10) "Nein, der Name Novartis ist nie gefallen. Es hiess vorgesehen sei der Börsengang. Alternativ könnte auch die Firma übernommen werden oder Teile davon." • ED.________ (act. 22/43/4 Frage 10): "Auch wurde angetönt, dass man im Gespräch sei mit grossen Pharmafirmen für eine allfällige, spätere Übernahme. Aber auch hier wurde nichts Konkretes gesagt und auch keine Namen genannt." • CL.________ (act. 22/15/4 Frage 6): "Deswegen seien auch die grossen Pharmafirmen derart an der Amvac AG interessiert." Elf Geschädigten gegenüber wurde eine mögliche Übernahme der Amvac AG im Rahmen der Vermittlungsgespräche nicht erwähnt oder sie konnten sich nicht mehr daran erinnern: BO.________ (act. 22/9/4 Frage 12), DF.________ (act. 22/25/9 Frage 31), DH.________ (act. 22/29/8 Frage 27), EB.________ (act. 22/31/8 Frage 27), DW.________ (act. 22/34/4 Frage 12), DK.________ (act. 22/35/4 Frage 12), DL.________ (act. 22/40/10 Frage 31), DM.________ (act. 22/44/4 Frage 11), DO.________ (act. 22/47/4 Frage 10), EA.________ (act. 22/51/3 Frage 9), EH.________ (act. 22/52/7 Frage 25). 3.4.2 Die voranstehenden Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft. Zwar machten nur relativ wenige Geschädigte im Rahmen der freien Erzählung Ausführungen zu einer Übernahme bzw. diesbezüglichen Verkaufsargumenten. Öfters als beim Verkaufsargument des Börsen- ganges erwähnten viele Geschädigte ein Übernahmeangebot bzw. -interesse erst auf direkte Frage der Staatsanwaltschaft. Eine suggestive Fragestellung der Staatsanwaltschaft ist al- lerdings nicht auszumachen. Vorab ist festzuhalten, dass das Verkaufsargument einer be- vorstehenden Übernahme der Amvac AG im Vergleich zum Verkaufsargument des Börsen- ganges eine untergeordnete Bedeutung hatte. Oftmals wurde es lediglich als Alternative zum priorisierten Börsengang dargestellt. Ähnlich wie beim Verkaufsargument des möglichen Börsenganges unterscheiden sich die vorgenannten Aussagen der Geschädigten aber auch inhaltlich. Während einigen Geschädigten unter Nennung einer konkreten Firma gesagt wur- de, ein Übernahmeangebot liege vor, wurde anderen gegenüber die Übernahme durch einen grossen Pharmakonzern bloss als mögliches Szenario dargestellt. 3.4.3 Wie bereits beim Verkaufsargument des angeblich bevorstehenden Börsenganges finden auch die Aussagen der Geschädigten betreffend die angeblichen Übernahmeangebote in den sichergestellten Gesprächsleitfäden eine Stütze. So steht beispielsweise im Gesprächs- leitfaden des Telefonverkäufers BV.________ von der Z.________ AG, Novartis habe ein Übernahmeangebot für die Amvac AG unterbreitet (act. 24/5/2/334). Auch in anderen sicher- gestellten Gesprächsleitfäden der Telefonverkäufer EM.________, CA.________ und CB.________ wird festgehalten, es gebe ein Übernahmeangebot von Novartis (act. 22/4/29, act. 24/5/2/1320, act. 22/17/53 ff.). Sodann bestätigten verschiedene Telefonverkäufer an ih- ren Einvernahmen, das Argument eines angeblichen Übernahmeangebots bei ihren Ver- kaufsgesprächen eingesetzt zu haben. CA.________, Angestellte der Z.________ AG, bestätigte an ihrer Einvernahme, den erwähnten Leitfaden bei ihren Verkaufsgesprächen als Stütze benutzt zu haben (act. 22/55/5 Frage 31). Sie bekräftigte ferner, dass sie den Käufern gesagt habe, man befinde sich mit Novartis im Gespräch (act. 22/55/8 Frage 47). Auch die Telefonverkäufer CB.________ und CE.________ der Z.________ AG bestätigten, dass sie das angebliche Übernahmeangebot der Novartis AG als Verkaufsargument benutzten (act. 22/56/6 Frage 32 und act. 22/62/14 Frage 87).
Seite 91/181 3.4.4 In dem den Käufern übermittelten Factbook wurde unter "4. Trade Sale" Folgendes ausge- führt (act. 24/1/40/15): "Der Verkauf des Unternehmens kann, je nach Markt, eine attraktive Alternative zum Börsengang sein. Viele Experten schätzen, dass die kommenden 24 Monate ein geeigneter Zeitraum für die Veräusserung an ein grosses Pharmaunternehmen sind. Der Verkauf erfolgreicher Biotechunternehmen kann Investoren in kürzerer Zeit höhere Renditen einbringen als ein Börsengang. Trade Sales gelten deshalb als attraktives Exit-Szenario im Biotech-Sektor. Insgesamt haben sie sowohl an Anzahl als auch im Hinblick auf das Volu- men zugenommen." Wie gezeigt, führte die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme aus, die Angaben im Factbook – und damit auch die voranstehenden Ausführungen zu einem Trade Sale – entsprächen der Wahrheit und sie stehe inhaltlich zu diesen (E. V.3.3.7). 3.4.5 Aus den bei der Novartis AG edierten Akten geht sodann hervor, dass es zu keinem Zeit- punkt ein Übernahmeinteresse seitens der Novartis AG gab. In einem entsprechenden Schreiben vom 21. März 2016 stellte die Novartis AG klar, dass sie weder mit der Amvac AG noch mit der Beschuldigten M.________ Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Es habe lediglich im Jahr 2008/2009 und 2014 nicht vertrauliche Erstkontakte zwischen der Amvac AG und dem Novartis Venture Funds gegeben. Es sei zu keinem Engagement seitens der Novartis AG gekommen (act. 5/9/5). In einer internen E-Mail vom 17. März 2016 fasst der Managing Director des Novartis Venture Fund, EN.________, seinen Kontakt mit der Am- vac AG zusammen. Er habe eine Präsentation erhalten, die ihn aber aus verschiedenen Gründen nicht überzeugt habe. Es sei eine klare Abweisung gewesen, da es zu viele Warn- zeichen gegeben habe ("Overall, it was a clear decline right away – too many red flags"; act. 5/9/8). Die Beschuldigte M.________ bestätigte sodann an ihrer Einvernahme vom
8. März 2017, dass es keine Übernahmeangebote der Novartis AG gegeben habe (act. 21/1/338 Frage 73). 3.4.6 Die Beschuldigte M.________ sagte aus, sie habe niemandem erzählt, dass sie ein Über- nahmeangebot gehabt hätten (act. 21/1/338 Frage 73). Ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte M.________ zumindest ein Gerücht über das Vorliegen eines Übernahmeinteressens streu- en wollte, ist in dem aktenkundigen Artikel der Handelszeitung vom 8. Mai 2007 zu sehen. In diesem Artikel wurde die Beschuldigte M.________ dahingehend zitiert, dass auch die No- vartis AG das Potenzial der Amvac AG sehe und bereits erste Kontakte zum "Börsenkandi- daten" Amvac AG aufgebaut habe (act. 25/7/208). Die Beschuldigte M.________ machte an ihrer Einvernahme vom 8. März 2017 geltend, Journalisten würden Tatsachen und Aussagen verdrehend festhalten, wobei sie sich allerdings auf ein anderes Zitat im erwähnten Artikel bezog (act. 21/1/338 Frage 74). Weitere Indizien, welche für die vorgenannte Annahme spre- chen, sind nicht erkennbar. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund des Versands des Factbooks zwar wusste bzw. in Kauf nahm, dass bei der Vermittlung der Amvac-Aktien behauptet wurde, eine Übernahme durch einen Pharmakonzern sei ein denk- bares Zukunftsszenario. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Beschuldigte M.________ wuss- te oder in Kauf nahm, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG teilweise von einem bereits vorliegenden Übernahmeangebot sprachen.
Seite 92/181 3.5 Geldmittelverwendung und Provisionen 3.5.1 Unter Anklageziffer A4.3 wird den Beschuldigten sinngemäss vorgeworfen, sie hätten die Geschädigten dahingehend getäuscht, dass diese gedacht hätten, ihre Gelder für den Akti- enkauf würden zumindest grösstenteils an die Amvac AG – namentlich in die Forschung und die Entwicklung – fliessen. Die Vorinstanz listete 35 Geschädigte auf, welche sich in diesem Sinne geäussert haben sollen (OG GD 1/1 E. II./4.3.1). Allerdings gaben einige dieser Ge- schädigten mit anderen Aussagen auch zu erkennen, dass ihnen die Rechtsnatur des Akti- enkaufvertrages und damit die "Geldmittelverwendung" bekannt war (vgl. CN.________, E. V./4.4.3.1.). Vor allem aber ist festzuhalten, dass die Fragen der Staatsanwaltschaft, wel- che zu den entsprechenden Antworten führten, einen suggestiven Charakter aufweisen. So fragte die Staatsanwaltschaft AI.________: "Sagte Ihnen Q.________, dass Ihre Anlage da- zu bestimmt ist, an die Amvac AG zu fliessen und dort als Betriebskapital zu dienen?" (act. 22/70/4 Frage 23). DS.________ wurde gefragt: "Sagte Q.________ Ihnen, dass Ihr Geld, dass Sie für die Aktien zahlten, an die Amvac AG geht?" (act. 22/72/5 Frage 21). Bei CL.________ lautete die Frage: "Sollten Ihre Investitionen an die Amvac AG fliessen, damit sie helfen, deren Tätigkeit mit auszubauen?" (act. 22/15/6 Frage 11). Mit diesen Fragen wur- den den einvernommenen Geschädigten eine bestimmte Antwort nahegelegt. Die entspre- chenden, von der Vorinstanz zitierten Antworten der Geschädigten betreffend die Mittelver- wendung sind folglich kritisch zu würdigen. Ob es zutrifft, dass nur acht Käufer von sich aus in ihrer schriftlichen Stellungnahme bzw. Strafanzeige über eine Täuschung bezüglich Mittel- verwendung berichteten, wie die Verteidigung des Beschuldigten S.________ vortrug, kann an dieser Stelle offen bleiben (OG GD 23/9 S. 28). Angesichts der suggestiven Fragestellung ist nicht erstellt, ob die Geschädigten auch bei einer offenen Fragestellung eine Täuschung über die Mittelverwendung geltend gemacht hätten bzw. ob dieser Punkt für ihren jeweiligen Kaufentscheid relevant war. Es kann daher nicht vorbehaltlos auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.5.2 Gleichzeitig führten auch verschiedene Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG sinngemäss aus, sie seien davon ausgegangen, dass der Grossteil der je- weiligen Kaufpreise jeweils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt werde, so BZ.________ (act. 22/54/7 Frage 41), CA.________ (act. 22/55/9 Frage 49), CB.________ (act. 22/56/14 Frage 68), EO.________ (act. 22/12/7 Frage 34), EP.________ (act. 22/58/8 Frage 50), AL.________ (act. 22/59/9 Frage 56) und CE.________ (act. 22/62/8 Frage 47). Auch die Aussagen weiterer Telefonverkäufer sind in diesem Sinne zu verstehen (vgl. CG.________; act. 22/64/8 Frage 41). Schliesslich führte CO.________ aus, er habe sehr viele Telefonate gehabt mit Kleinanlegern, die sagten, sie hätten Aktien bei der Amvac AG gekauft, und denen nicht bewusst gewesen sei, dass sie Aktien von einer Privatperson gekauft hätten (act. 22/3/5 Frage 10). 3.5.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verwendungszweck der Kaufpreise gilt es auch den Aktienkaufvertrag einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. So mag die Gestaltung des Vertrages dazu geführt haben, dass gewisse Käufer fälschlicherweise davon ausgegan- gen sind, sie würden direkt mit der Amvac AG einen "Kaufvertrag" bzw. einen Zeichnungs- schein unterzeichnen und entsprechend den "Kaufpreis" auch an die Amvac AG überweisen. Denn bei einer ersten Betrachtung sticht primär das oben rechts gross angebrachte Logo der Amvac AG ins Auge. Unter dem Logo ist die Adresse, die Telefon- und Faxnummer sowie die
Seite 93/181 Internetadresse der Amvac AG angebracht. Die ersten beiden Buchstaben des Logos (AM) sind in blauer Farbe gehalten, womit das Logo gut mit der fetten, blauen Linie harmoniert, welche den ganzen Vertragstext einrahmt. Zudem ist im Hintergrund ein im Sinne eines Mandalas erstelltes Muster aus den Buchstaben V, A und C erkennbar (z.B. act. HD 2/18/18). Die vorgenannten Elemente finden sich alle auch auf dem Zeichnungsschein der Amvac AG, welcher dem erwähnten Kaufvertrag rein optisch sehr ähnlich ist (z.B. act. HD 2/18/20). Vor dem Hintergrund, dass zumindest gewissen Aktienkäufern bereits am Telefon nach der erfolgten Kontaktaufnahme durch die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG gesagt wurde, der Kaufpreis würde zumindest grösstenteils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt, ist davon auszugehen, dass die vorerwähnte Ge- staltung des Kaufvertrages diesen Eindruck noch verstärkt hat. Gleiches gilt für die Kaufver- träge, auf welchen die Beschuldigte O.________ als Verkäuferin eingesetzt wurde (act. HD 2/15/95). Teilweise wurden auch anders ausgestaltete Verträge verwendet, welche allerdings ebenfalls mit dem Logo der Amvac AG versehen wurden (act. HD 2/23/5). Die vorgenannten Erwägungen gelten folglich sinngemäss auch für diese Verträge. 3.5.4 Während die voranstehend dargelegte Gestaltung der fraglichen Kaufverträge ein Indiz für eine Täuschungsabsicht seitens der Beschuldigten M.________ sein mag, so ist auf der an- deren Seite klarzustellen, dass die Kaufverträge aufgrund des Vertragsinhaltes klar als sol- che zu erkennen sind. Bereits die Überschrift "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" macht klar, dass es sich nicht um einen Zeichnungsschein handelt. Sodann wird explizit aus- geführt, dass der Vertrag zwischen dem jeweiligen Geschädigten – die als Käufer bezeichnet werden – und der Beschuldigten M.________ – die als Verkäuferin bezeichnet wird – abge- schlossen wird. Weiter wird ausgeführt, die Übergabe der Aktienzertifikate an den Käufer er- folge Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises. Unter den Unterschriftenfeldern wer- den wiederum die Bezeichnungen "Käufer" und "Verkäufer" verwendet (z.B. act. HD 2/15/86- 96; act. HD 2/16/2; act. HD 2/18/18; act. HD 2/19/18). Demgegenüber wurden die Zeich- nungsscheine der Amvac AG auch explizit als solche betitelt und es wurde klargestellt, dass die jeweilige Person in voller Kenntnis der Statuten der Amvac AG Aktien zeichne (z.B. act. HD 2/15/99). 3.5.5 Die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG suggerierten den Akti- enkäufern sodann verschiedentlich, es bestehe ein Kommissionsverhältnis zur Amvac AG bzw. dass im Sinne einer Fundraising-Tätigkeit Geld für die Amvac AG gesammelt werde. So sind verschiedene Indizien aktenkundig, die nahelegen, dass die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG ihre Tätigkeit als "Fundraising" für die Amvac AG bezeichneten. So wurde dem Privatkläger GG.________ vom Telefonverkäufer BX.________ gesagt, die Amvac AG führe jetzt eine "letzte Finanzierungsrunde" durch (act. HD 2/4/1). Auch in dem von der Tele- fonverkäuferin CA.________ erstellten Leitfaden wird ausgeführt, das den Aktienkäufern un- terbreitete Angebot finde "im Rahmen der letzten Finanzierungsrunde vor dem IPO" statt (act. 24/5/2/1320). Bereits in einem bei der GF.________ Bank eingereichten Vertrag zwi- schen der Beschuldigten M.________ und der Z.________ AG wird als Vertragszweck so- dann das "Fundraising" für die Amvac AG genannt (act. 29/3/130). Der Geschädigte DN.________ schilderte, dass er der Auffassung gewesen sei, die Amvac AG sei direkt an ihn gelangt, da der Verkäufer immer von "wir" gesprochen habe (act. 22/46/4 Frage 10). Zu- dem ergibt sich aus den Leitfäden – die wie gezeigt verwendet wurden –, dass sich die Tele- fonverkäufer jeweils der grammatikalisch ersten Person Plural bedienten, wenn sie von der
Seite 94/181 Amvac AG sprachen ("Mir hend […] es Übernahmeagebot"; act. 24/5/2/334, "Wir haben ein Übernahmeangebot"; act. 22/17/53 ff.). Damit implizierten die Telefonverkäufer, dass sie für die Amvac AG bzw. in deren Namen handelten. In den jeweiligen Begleitschreiben, mit wel- chen den Geschädigten die Unterlagen der Amvac AG zugestellt wurden, führte die Z.________ AG jeweils aus: "Amvac AG bietet Ihnen die Möglichkeit, ein Teil dieser Erfolgs- geschichte zu werden" (z.B. act. 4/921/3). Auch im entsprechenden Begleitschreiben der Y.________ AG ist der wortwörtlich gleiche Satz enthalten (z.B. act. 4/935/4). Indem behaup- tet wird, die Amvac AG biete den interessierten Käufern die fragliche Möglichkeit, könnte der Anschein erweckt werden, die Aktien würden direkt von der Amvac AG erworben. 3.5.6 Die Z.________ AG und Y.________ AG betrieben unbestrittenermassen kein Fundraising für die Amvac AG, sondern verkauften privat gehaltene Aktien der Beschuldigten M.________. Ein Kommissionsverhältnis der Amvac AG bestand weder zur Z.________ AG bzw. Y.________ AG noch zur Beschuldigten M.________, wie bereits das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil vom 22. Mai 2018 zutreffend festhielt (act. HD 2/1/51 E. 7.3). 3.5.7 Aufgrund der vorgenannten Indizien ist davon auszugehen, dass gewisse interessierte Käu- fer den Eindruck erhielten, sie würden Aktien direkt von der Amvac AG erwerben bzw. zeich- nen, so dass der Kaufpreis zumindest grösstenteils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt würde. Nicht erstellt ist allerdings, wie oft dies der Fall war und ob die Te- lefonverkäufer diesen Eindruck vorsätzlich vermittelten oder ob sie aufgrund von mangeln- dem Sachverstand unzutreffende Ausführungen zu dem von ihnen vermittelten Verkaufsge- genstand bzw. den Vertragsparteien machten. Ebenfalls kann nicht als bewiesen gelten, dass die Beschuldigte M.________ vorsätzlich eine Täuschung über die Geldmittelverwen- dung – bzw. gemäss dem Vorwurf eigentlich eine Täuschung über den Vertragspartner bzw. die Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes – herbeiführen wollte oder eine solche in Kauf genommen hätte. Die Beschuldigte M.________ kannte zwar zweifelsfrei die fraglichen Kaufverträge. Doch während die Gestaltung der Verträge für eine bewusste Irreführung der Vertragspartner spricht, ist der Vertragsinhaltsinhalt mangels falscher Angaben klarerweise als entlastendes Indiz zu berücksichtigen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aus- sagen der Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG bezüglich Fundrai- sing von der Beschuldigten M.________ zu verantworten wären. 3.5.8 Ein Blick auf die Geldflussanalyse zeigt sodann die folgende Verwendung des Kaufpreises. Zwischen dem 20. Mai 2012 und 19. August 2015 wurden 15'914'277 der Beschuldigten M.________ gehörende Amvac-Aktien für insgesamt CHF 55'160'603.88 verkauft (E. IV./3.2.6). Ein Teil davon wurde auf Konten der Beschuldigten M.________ einbezahlt, ein Teil auf die Konten der Beschuldigten O.________. Von den Konten der Beschuldigten M.________ flossen sodann CHF 14'902'905.20 als Provisionszahlung an die Z.________ AG (act. 21/1/19 Frage 74) und CHF 6'352'123.60 an die Y.________ AG (act. 21/1/22 Frage 85). Direkt an die Beschuldigten S.________ und Q.________ wurden von den Konten der Beschuldigten M.________ weitere CHF 2'729'885.00 bzw. CHF 606'500.00 überwiesen (act. 21/1/18 Frage 68 und act. 21/1/21 Frage 82). Weiter wurden von den Konten der Beschuldig- ten O.________ Provisionszahlungen von CHF 2'012'619.00 an die Z.________ AG, CHF 1'628'630.00 an die Y.________ AG und CHF 80'000.00 an den Beschuldigten Q.________ ausgerichtet (act. 11/16). Die gesamten Provisionszahlungen an die Z.________ AG betrugen somit CHF 16'915'524.20, jene an die Y.________ AG
Seite 95/181 CHF 7'980'753.60, jene an den Beschuldigten S.________ CHF 2'729'885.00 und jene an den Beschuldigten Q.________ CHF 686'500.00. In der Summe ergibt dies total ausgerichte- te Provisionszahlungen von CHF 28'312'662.80. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass rund 50 % (genau: 51,32 %) der durch den Verkauf der Amvac-Aktien einge- nommenen Gelder von der Beschuldigten M.________ als Provision an die Z.________ AG, die Y.________ AG und die Beschuldigten Q.________ und S.________ ausbezahlt worden sind. 3.5.9 Abzüglich der vorgenannten Provisionszahlungen verblieben von den CHF 55'160'603.88 somit CHF 26'847'941.08 bei der Beschuldigten M.________. Die Beschuldigte M.________ überwies zwischen dem 7. Dezember 2012 und dem 10. April 2015 allerdings CHF 9'212'000.00 an die Amvac AG. Davon entsprachen CHF 7'902'000.00 dem Liberie- rungsbetrag für 7.9 Mio. bzw. genau 7'847'000 Amvac-Aktien. CHF 1'310'000.00 waren als Darlehen gedacht (act. 21/1/12 Frage 50 und act. 21/1/63 f.; OG GD 23/7 II./S. 43). Mithin ist davon auszugehen, dass CHF 17'635'941.08 bei der Beschuldigten M.________ verblieben. Im Gegenzug für entsprechende Überweisungen erhielt die Beschuldigte M.________ 7'847'000 Amvac-Aktien (OG GD 1/1 E. III./4.2.3). Unabhängig vom konkreten Zahlungs- grund kann konstatiert werden, dass die Beschuldigte M.________ von den CHF 55'160'603.88 CHF 9'212'000.00 in die Amvac AG "investierte". Dies entspricht einem Anteil von 16,7 % vom Gesamtbetrag. Es ist somit erstellt, dass der grösste Teil der CHF 55'160'603.88, d.h. 83,3 %, nicht in die Amvac AG flossen. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ hat diese vor dem Tatzeit- raum an den Kapitalerhöhungen vom 23. November 2007 und 24. Juni 2011 zudem Aktien für CHF 250'000.00 und CHF 3'000'000.00 gezeichnet (OG GD 23/7 II./S. 43). Berücksichtigt man diese Beträge im Sinne einer Gesamtbetrachtung, so hat die Beschuldigte M.________ 22,6 % der erhaltenen CHF 55'160'603.88 in die Amvac AG "investiert", während 77,4 % der Kaufpreise nicht in die Amvac AG flossen. 3.5.10 Die Beschuldigten wussten offensichtlich über die voranstehenden Geldflüsse Bescheid. Der Kaufpreis der verkauften Amvac-Aktien wurde grösstenteils auf die Konten der Beschuldigten M.________ einbezahlt. Die Beschuldigte M.________ leitete anschliessend die Provisionen an die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG oder direkt an die Beschuldigten S.________ und Q.________ weiter. Sie kannte entsprechend die voranstehend aufgezeig- ten Geldflüsse und wusste folglich, dass nur ein kleiner Teil des Verkaufspreises jeweils in die Amvac AG floss. Die Beschuldigten S.________ und Q.________ kannten die Höhe der an sie bzw. die Z.________ AG und Y.________ AG ausbezahlten Provisionen. Folglich wussten sie zumindest, dass mehr als die Hälfte des Kaufpreises nicht der Amvac AG zugu- tekam. 3.6 Verkaufspreis bzw. Aktienkurs 3.6.1 Die Beschuldigte M.________ verkaufte die über die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG vermittelten Amvac-Aktien im Normalfall zu CHF 3.50 pro Aktie, wie den entsprechenden Aktienkaufverträgen entnommen werden kann (z.B. act. HD 2/29/45, act. HD 2/31/20 für die Z.________ AG bzw. act. HD 2/25/6, act. HD 2/15/91 für die Y.________ AG). Teilweise wurden die Aktien auch für CHF 3.00 verkauft (z.B. act. HD 2/14/7 oder act. HD 2/18/19). Gemäss dem Leitfaden "Leads/Verkauf" der Z.________ AG
Seite 96/181 sollten ihre Mitarbeiter den kontaktierten Personen sagen, der Aktienpreis sei gemäss einer unabhängigen Bewertung auf CHF 5.40 festgesetzt worden (act. 22/4/28). Im Leitfaden von CA.________ wurde dargelegt, die Aktien würden im Rahmen einer letzten Finanzierungs- runde vor dem IPO zu CHF 3.50 angeboten, was 20 % unter dem momentan gehandelten "Screen-Preis" von CHF 4.20 liege. Die Bewertung der BR.________ liege bereits bei CHF 7.47 (act. 24/5/2/1320). Auch im Leitfaden von CB.________ ist die Rede von einem "Restkontingent zu CHF 3.50", welches zu CHF 4.20 pro Aktie verbucht werde, was zu einem "Bruttogewinn von 20 %" führe (act. 22/17/53 ff.). Der Telefonverkäufer der Z.________ AG BU.________ bestätigte ferner an seiner Einvernahme, dass den Aktienkäufern jeweils an- gegeben worden sei, der Preis betrage CHF 4.20 pro Aktie, was zu einem Buchgewinn führe (act. 22/17/17 Frage 66). Die Y.________ AG liess interessierten Aktienkäufern jeweils eine E-Mail zukommen, in welcher zum Aktienkurs ein Link von www.cash.ch enthalten war. In der gleichen E-Mail wurde der Aktienkurs mit CHF 6.25 - CHF 7.47 angegeben (act. 22/2/23). Damit ist ohne unüberwindliche Restzweifel davon auszugehen, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG den Geschädigten jeweils angaben, dass der angebotene Kaufpreis von bis zu CHF 3.50 pro Aktie (in Ausnahmefällen leicht darunter oder darüber) einen verbilligten Preis des "offiziellen Aktienkurses" darstelle. 3.6.2 Die Beschuldigte M.________ schloss bereits am 23. Juni 2013 mit der EQ.________ GmbH einen Vertrag, mit welchem Letztere beauftragt wurde, den "vorbörslichen" Aktienkurs der Amvac AG an die SIX Swiss Exchange zu melden (act. 22/5/16). Der Vertrag wurde am
3. Oktober 2013 angepasst, wobei diesmal die Beschuldigte O.________ für die Amvac AG unterzeichnete (act. 22/5/15). ER.________, ehemaliger Angestellter der EQ.________ GmbH, erklärte an seiner Einvernahme, dass auf www.cash.ch diejenigen Aktienkurse der Amvac AG gezeigt worden seien, welche er an die Datenbank der SIX gemeldet habe (act. 22/5/5 Frage 19). Er habe verschiedene Dokumente von der Amvac AG, d.h. von der Beschuldigten O.________, erhalten und sich auf die Unternehmensbewertung von BR.________ abgestützt. Zwischen dem 23. Juli 2013 und dem 25. Oktober 2013 sei ein Kurs von CHF 3.50, zwischen dem 14. November 2013 und dem 2. Juni 2014 ein Kurs von CHF 4.00 und zwischen dem 24. Juni 2014 und dem 29. August 2014 ein Kurs von CHF 4.20 gemeldet worden (act. 22/5/3 Frage 12). Die Beschuldigte O.________ sagte aus, sie habe im Auftrag der Beschuldigten M.________ mit ER.________ verhandelt. Sie habe jedoch mit den Aktienpreisen nichts zu tun gehabt (act. 21/2/45 Fragen 17, 19). Am 2. Oktober 2014 teil- te die Bank Zweiplus als Betreiberin der Seite www.cash.ch dem Geschädigten ES.________ mit, dass sie die Kursinformationen der Amvac AG nicht mehr auf www.cash.ch publizieren würde, da die Korrektheit des Kurses nicht sichergestellt sei (act. 4/646/5). Anschliessend wurde bis im Juni 2015 der Aktienkurs von CHF 4.20 auf de.finance und yahoo.com aufge- schaltet (act. 4/532/18). 3.7 Risiken der Anlage 3.7.1 Die Staatsanwaltschaft warf den Beschuldigten in der Anklageschrift sodann vor, die Tele- fonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG hätten es systematisch und pflichtwidrig unterlassen, neben der angeblich hoch gewinnbringenden Darstellung der Anla- ge auf spezifische, konkrete wie auch anlagetypische Risiken hinzuweisen (SG GD 1/1 S. 30). Diesbezüglich geht aus den Einvernahmen gewisser Geschädigter tatsächlich hervor,
Seite 97/181 dass Ihnen gegenüber die möglichen Risiken eines Kaufs von Amvac-Aktien in keiner Weise thematisiert wurde, so z.B. die folgenden Geschädigten: • DH.________ (act. 22/29/4 Frage 15): "Ich präzisiere, über Risiken ist überhaupt nicht gesprochen worden". • DV.________ (act. 22/30/3 Frage 9): "[…] dass es ein eher risikoloses Geschäft sei." • DI.________ (act. 22/32/5 Frage 14): "Über das Risiko haben wir eigentlich wenig ge- sprochen." • DJ.________ (act. 22/33/7 Frage 15) "Ich habe nie etwas von Risiken gehört". • DY.________ (act. 22/42/6 Frage 15): "Es wurde eigentlich nie darüber [das Risiko] ge- sprochen." 3.7.2 Sodann ist hervorzuheben, dass auf den jeweiligen Kaufverträgen für Inhaberaktien der Am- vac AG folgende Bestimmung aufgeführt war (z.B. HD 2/25/8): "Der Käufer bestätigt hiermit, dass er a) ausreichend Gelegenheit hatte, alle Frage betreffend der AMVAC AG und deren Geschäftstätigkeit zur Sprache zu bringen, b) alle Informationen erhalten hat, um die Risiken und Chancen der Investition ausreichend bewerten zu können, c) über alle Umstände aufge- klärt worden ist, unter denen er die Anteile übernimmt und d) dass es ihm bekannt ist, dass es sich bei diesem Unternehmen um ein Start-Up Unternehmen handelt und es all den Risi- ken unterliegt, die auf ein solches Unternehmen zutreffen." AY.________ bestätigte explizit, diesen Vertragsbestandteil zur Kenntnis genommen zu haben (act. 22/39/5 Frage 14): "In den Verträgen stand, dass ich ausreichend Gelegenheit hatte, alle Fragen zur Amvac zu stel- len und dass es sich um ein Start up Unternehmen handelte." 3.7.3 Zahlreiche Geschädigte waren sich sodann darüber im Klaren, dass sie mit dem Kauf von Amvac-Aktien ein Risiko eingingen: • BO.________ (act. 22/9/5 Frage 17): "Es war ja auch klar, dass das Investment ris- kant war." • DD.________ (act. 22/20/5 Frage 13): "Es wurde mir schon gesagt, dass das Pro- dukt noch in der Phase drei sterben könnte […] Das Risiko war mir bewusst." • DE.________ (act. 22/21/5 Frage 13): "Dh Geld, welches man dort investiert muss man verlieren können." • DT.________ (act. 22/22/4 Frage 9): "Ich habe bewusst das Risiko eines Aktienkaufs aufgenommen. Ich weiss, dass Aktien auf Null fallen können." • EG.________ (act. 22/23/5 Frage 17): "Wenn man so etwas macht, muss man ja wissen, dass man ein Risiko eingeht, aber es hat ja immer alles positiv getönt." • EC.________ (act. 22/24/5): "Aus den Unterlagen der Firma geht hervor, dass die Produkte noch nicht marktreif sind. Mir war klar, dass da ein gewisses Risiko besteht. Ob sie die nächste Stufe schaffen und ob der Markt das Produkt dann annimmt, das war das Risiko. Das Risiko war klar." • DF.________ (act. 22/25/5 Frage 16): "Das habe ich schon selber gewusst, dass das riskant ist. Dies weil man die Amvac als Start-up Firma bezeichnen konnte." • CK.________ (act. 22/26/5 Frage 14): "Ich habe selber gewusst, dass Private Equity risikobehafteter ist, als eine börsenkotierte Aktie." • EB.________ (act. 22/31/5 Frage 14): "Es ist ja Private Equity und da gibt es immer ein gewisses Risiko."
Seite 98/181 • DW.________ (act. 22/34/9 Frage 34): "Risiken generell sind mir bekannt. Dass wenn es zu einem Konkurs kommt, es einen Totalverlust gibt, das war mir bekannt." • DK.________ (act. 22/35/5 Frage 15): "Es steht im Schreiben vom 01.12.2014. Dass es keine 100% Sicherheit gebe." • DX.________ (act. 22/36/5 Frage 16): "Es wurde schon gesagt, dass ein Risiko da ist, aber es ist viel mehr vom Potential gesprochen worden als vom Risiko. Herr Q.________ hat mir schon gesagt, dass ein gewisses Risiko besteht." • BC.________ (act. 22/38/7 Frage 14): "Sie haben schon gesagt, dass es ein Restri- siko gebe und ich darüber Bescheid wissen müsse." • DL.________ (act. 22/40/6 Frage 18): "Ich war mir aber von meiner Erfahrung her bewusst, dass die Anlage auch Risiken beinhaltete." • CM.________ (act. 22/41/7 Frage 17): "Es war mir klar, dass es ein hochrisiko In- vestment ist und es kann einen hohen Gewinn geben oder auch einen Totalverlust." • DM.________ (act. 22/44/6 Frage 16): "Das Risiko wurde nur sehr kleinlaut erwähnt […] Es liegt am Investor das Risiko mitzukalkulieren und mitzutragen." • DZ.________ (act. 22/45/5 Frage 15): "Dass es immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist, aber das weiss ich ja auch selber." • DP.________ (act. 22/48/4 Frage 14): "Dass es ein Risiko ist, wusste ich selber auch. Biotech ist ein Risiko […]" • DQ.________ (act. 22/49/6 Frage 18): "Gesagt wurde eigentlich überhaupt nichts. Aber mir war bewusst, dass das etwas Ausserbörsliches ist und mit grösseren Risi- ken zu rechnen ist." 3.7.4 Insgesamt ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG primär die angeblichen Chancen eines Kaufs von Amvac-Aktien betonten und die bestehenden Risiken – wenn überhaupt – nur am Rande erwähnten. Gleichzeitig wurde im Vertragstext unmissverständlich auf die Risiken hingewiesen. Auch ist aufgrund der voranstehenden Aussagen erstellt, dass sich eine Mehrheit der Geschädigten der mit ihrem Kaufentscheid verbundenen Risiken bewusst war, sei dies aufgrund entspre- chender Erwähnungen der Telefonverkäufer, der erhaltenen Unterlagen oder aufgrund ihres eigenen Sachverstandes. 3.8 Stellung der Beschuldigten S.________ und Q.________ 3.8.1 Der Beschuldigte S.________ war unzweifelhaft der faktische Geschäftsführer der Z.________ AG, auch wenn er im Tatzeitraum formell kein Organ der Z.________ AG mehr war (HD 2/37/40 f.). Die Stellung des Beschuldigten S.________ bei der Z.________ AG blieb im Berufungsverfahren unbestritten, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. III./4.1.3.2). Zahlreiche Angestellte der Z.________ AG bestätigten an ihren Einvernahmen sinngemäss, dass der Beschuldigte S.________ die Geschicke der Z.________ AG in allen Belangen lenkte (BU.________: act. 22/17/35 Frage 128; BV.________: act. 21/3/9 Frage 40; act. 21/3/11 Frage 54; BW.________: act. 21/4/4 Frage 17; BX.________: act. 21/5/4 Frage 10; BY.________: act. 22/8/12 Frage 57; act. 21/7/21 Frage 178; BZ.________: act. 22/55/4 Frage 21; act. 22/55/13 Frage 76; CB.________: act. 22/56/3 Frage 11).
Seite 99/181 3.8.2 Als faktischer Geschäftsführer liefen auch sämtliche Kontakte der Z.________ AG mit der Beschuldigten M.________ über den Beschuldigten S.________. So bestätigte z.B. BU.________ an seiner Einvernahme, der Beschuldigte S.________ sei die Kontaktperson der Z.________ AG zur Beschuldigten M.________ gewesen (act. 22/17/4 Frage 18). Ferner bestätigte er, dass Informationen über die Amvac AG von der Beschuldigten M.________ über den Beschuldigten S.________ an die Mitarbeitenden der Z.________ AG weitergeleitet worden seien (act. 22/17/26 Frage 90). Auch die Beschuldigte M.________ erklärte, dass sie bei der Z.________ AG immer nur mit dem Beschuldigten S.________ kommuniziert habe (act. 21/1/18 Frage 68). Und auch die Beschuldigte O.________ nannte den Beschuldigten S.________ als Ansprechperson (act. 21/2/37 Frage 103). 3.8.3 Die Angestellten der Z.________ AG verwendeten beim Verkauf der Amvac-Aktien nach- weislich verschiedene Unterlagen der Amvac AG wie z.B. das Factbook "Tomorrow's vacci- nes today" (z.B. HD 2/15/12 ff.), ein Fact Sheet (z.B. act. 24/5/2/300) sowie die aktuellen Fassungen des Businessplans (z.B. HD 2/15/30 ff.), Quartalsberichte (z.B. HD 2/15/46 ff.), Pressemeldungen (z.B. act. 24/5/2/786-788) und – nach deren Vorliegen – die Bewertung der BR.________ (z.B. HD 2/15/50 ff.). Die Beschuldigte M.________ bestätigte an ihrer Einvernahme vom 21. März 2016 ausdrücklich, diese Unterlagen dem Beschuldigten S.________ übergeben zu haben. Es sei ihr wichtig gewesen, dass die Aktionäre genau in- formiert seien, was die Amvac AG mache (act. 21/1/20 Frage 76). ET.________ bestätigte, im Auftrag der Beschuldigten M.________ der Z.________ AG Factbooks gebracht zu ha- ben, wenn diese dort gebraucht worden seien (act. 22/11/3 Frage 15). Die Beschuldigte M.________ übersandte dem Beschuldigten S.________ das erwähnte Factbook in deut- scher und englischer Sprache bereits am 14. November 2012 per E-Mail (act. 21/1/336 f. Frage 71; 24/5/2/286 ff.). Auch die Beschuldigte O.________ übermittelte Quartalsberichte oder die Unternehmenspräsentation der Amvac AG per E-Mail an den Beschuldigten S.________ (act. 21/2/53 Frage 42; 21/2/60 Frage 72; 24/5/1/252/0; 24/5/2/699). 3.8.4 Der Beschuldigte S.________ liess sodann die erhaltenen Unterlagen über die Amvac AG den Angestellten der Z.________ AG zukommen. So leitete er beispielsweise am 29. No- vember 2012 das zuvor per E-Mail von der Beschuldigten M.________ erhaltene "Fact Book and Key Data" an die interne Adresse Z.________ Info weiter (act. 24/5/2/286). Ferner sand- te der Beschuldigte S.________ das Dokument "Leitfaden Leads/Verkauf" (exemplarisch: act. 22/4/28) am 30. Oktober 2012 per Mail mit dem Hinweis "Ausdrücken und verteilen ..." an dieselbe Adresse (act. 24/5/2/269, act. 24/5/2/270). Verschiedene Telefonverkäufer der Z.________ AG sagten aus, sie hätten die Informationen über die Amvac AG, die sie für den Verkauf benötigten, vom Beschuldigten S.________ erhalten, so BV.________ (act. 21/3/12 Frage 62, act. 21/3/15 Frage 83), BX.________ (act. 21/5/5 Frage 11), BY.________ (act. 21/7/3 Frage 20, act. 21/7/3 Frage 27). EU.________ führte aus, die Information, dass die Amvac AG Geld brauche, damit sie weiter forschen und ihre Produkte entwickeln könne, habe vom Beschuldigten S.________ gestammt (act. 21/6/5 Frage 26). 3.8.5 Mithin ist aufgrund der voranstehend aufgeführten Indizien erstellt, dass der Beschuldigte S.________ Geschäftsleiter der Z.________ AG war und den Verkauf der Amvac-Aktien in allen Belangen organisierte. So unterhielt er den Kontakt zur Beschuldigten M.________, er- hielt von ihr alle für den Verkauf der Amvac-Aktien erforderlichen Unterlagen zugestellt und leitete diese an seine Mitarbeiter weiter. Zudem liess er den Verkäufern einen Verkaufsleitfa-
Seite 100/181 den zugehen und instruierte sie damit hinsichtlich des Vorgehens beim fraglichen Aktien- Verkauf. 3.8.6 Der Beschuldigte Q.________ arbeitete anfänglich als Telefonverkäufer für die Z.________ AG. Am 26. September 2013 gründete er die Y.________ AG. Er war im relevanten Tatzeit- raum unbestritten Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG (act. 21/8/2 Frage 2 + 3, act. 21/8/19 Frage 92). Viele der Angestellten der Y.________ AG waren vorher für die Z.________ AG tätig, wie z.B. BW.________ (act. 21/4/5 Frage 24), BX.________ (act. 21/5/1 Frage 25), EU.________ (act. 21/6/6 Frage 28). Die Beschuldigte M.________ kannte den Beschuldigten Q.________ bereits von seiner Zeit bei der Z.________ AG und engagierte diesen, als er sich mit der Y.________ AG selbständig machte, als Vermittler für ihre Amvac-Aktien (act. 22/2/2 Frage 5; 22/2/7 Frage 37). Die Vorgehensweise der Z.________ AG und der Y.________ AG bei der Vermittlung von Amvac-Aktien unterschieden sich im Grossen und Ganzen nicht (act. 21/8/51 Frage 217). Die Beschuldigte M.________ führte an ihrer Einvernahme aus, dass die Verträge, welche sie mit der Y.________ AG bzw. dem Beschuldigten Q.________ abgeschlossen ha- be, immer die gleichen gewesen seien wie mit dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG. Es seien immer die gleichen Konditionen und Bedingungen gewesen (act. 21/1/21 Frage 82). Auch die Provisionen seien gleich hoch gewesen wie bei der Z.________ AG (act. 21/1/22 Frage 87). Wie bei der Z.________ AG war die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und hatte sehr oft Kontakt mit dem Be- schuldigten Q.________ (act. 22/2/3 Frage 7, 9). Weiter versorgte sie auch die Y.________ AG mit den notwendigen Informationen, um die Aktie der Amvac AG bewerben zu können (act. 22/2/4 Frage 10 f.), und stellte die Kaufverträge zur Verfügung (act. 22/2/12 Frage 58). 3.8.7 BW.________ legte dar, dass alle Mitarbeiter der Y.________ AG die gleichen Verkaufsar- gumente benutzt hätten (act. 21/4/20 Frage 20). Weiter führte er aus, dass die Unterlagen über die Amvac AG von der Y.________ AG oder der Z.________ AG zur Verfügung gestellt worden seien (act. 21/4/20 Frage 106). Die Beschuldigte M.________ bestätigte, dass sie die Studie der BR.________ (auch) der Y.________ AG ausgehändigt habe (act. 21/1/224 Frage 206). BX.________ bestritt ferner, jemals selber Behauptungen über die Amvac AG erfunden zu haben (act. 21/5/12). Gemäss EU.________ war die Vorgehensweise der Y.________ AG gleich wie diejenige der Z.________ AG (act. 21/6/6). Mithin ist erstellt, dass die Y.________ AG nach dem Vorbild der Z.________ AG funktionierte, wobei der Beschuldigte Q.________ als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Alleinaktionär die Geschicke der Y.________ AG in allen Belangen kontrollierte. 3.9 Wissensstand der Beschuldigten M.________ bezüglich der Verkaufsmethoden 3.9.1 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ bestritt an der Berufungsverhandlung wie vor der Vorinstanz, dass die Beschuldigte M.________ von den im Verkauf der Amvac-Aktien durch die Z.________ AG und die Y.________ AG verwendeten Verkaufsargumenten Kenntnis gehabt habe. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG die Amvac-Aktien mit dem Argument verkauft hät- ten, die Amvac AG gehe definitiv in wenigen Monaten an die Börse bzw. es gebe Übernah- meangebote einer grossen Pharma-Unternehmung.
Seite 101/181 3.9.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte M.________ den Verkaufspreis von (norma- lerweise) CHF 3.50 zweifelsfrei kannte, da sie als Verkäuferin und somit Vertragspartei die jeweiligen Aktienkaufverträge unterzeichnete. Sodann kannte sie auch die Provisionshöhe, welche sie den Beschuldigten S.________ und Q.________ bzw. der Z.________ AG und der Y.________ AG pro erfolgten Aktienverkauf überwies (act. 21/1/20 Frage 74). 3.9.3 Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte M.________ in regem Kontakt mit dem Beschuldigten S.________ stand. So sandte die Beschuldigte M.________ der Be- schuldigten O.________ am 6. Februar 2013 eine Textnachricht, in welcher sie ausführte, sie sei bereits seit zwei Stunden bei "S.________" und es dauere noch an (act. 24/5/7/1/14). Am
27. Februar 2014 teilte die Beschuldigte O.________ der Beschuldigten M.________ mit, der Termin sei um 13:00 Uhr beim Beschuldigten S.________ (act. 24/5/7/1/23). Und am 4. April 2014 schrieb die Beschuldigte M.________ der Beschuldigten O.________, sie sei "immer noch" mit dem Beschuldigten S.________ zusammen (act. 24/5/7/1/49). Zudem bestätigte der Beschuldigte Q.________, dass die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und insbesondere in den Räumen, in welchen die Amvac-Aktien verkauft wurden, war (act. 22/2/3 Frage 7 und 8). Er führte weiter aus, er habe "sehr oft" Kontakt mit der Beschuldigten M.________ gehabt (act. 22/2/3 Frage 9). 3.9.4 Die Beschuldigte M.________ wusste zweifelsfrei, dass die Z.________ AG sowie die Y.________ AG die Amvac-Aktien mittels Telefonanrufe an Anleger verkauften, zumal sie den Beschuldigten S.________ und Q.________ hierfür die vorerwähnten Unterlagen der Amvac AG zukommen liess. Nicht erstellt ist allerdings, dass die Beschuldigte M.________ im Einzelnen Kenntnis von den jeweils von den Telefonverkäufern benutzten Verkaufsargu- menten Kenntnis hatte, soweit diese von den in den erwähnten Amvac-Unterlagen enthalte- nen Angaben abwichen. 3.10 Forschungstätigkeit der Amvac AG 3.10.1 Gynevac 3.10.1.1 Der Zweck der Amvac AG bestand gemäss Handelsregistereintrag in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Vertrieb für pharmakologische Produkte (act. 5/7/12). Dabei ging es in den Anfangsjahren der Amvac AG vor allem um das pharma- zeutische Produkt mit dem ungarischen Handelsnamen "Gynevac". Dieses Präparat sollte primär zur Behandlung von bakterieller Vaginose angewendet werden, wobei diesbezüglich auch die Bezeichnung "Femivac" verwendet wurde. Unter dem Begriff "Prostavac" sollte Gy- nevac auch zur Behandlung von chronischer Prostatitis bzw. benigner Prostatahyperplasie eingesetzt werden (act. 25/8/18). Bereits am 28. April 2005 hatte die Beschuldigte M.________ mit der ungarischen Gesellschaft Vakcina Kft. einen Lizenzvertrag abgeschlos- sen, mit welchem sie [Beschuldigte M.________] das ausschliessliche Verbreitungs-, Ver- triebs- und Verkaufsrecht von Gynevac ausserhalb Ungarns erhielt (act. 24/10/272). Am
9. August 2005 wurde sodann die Amvac AG gegründet (act. 25/9/6). Am 11. August 2005 übertrug die Beschuldigte M.________ die erwähnten Lizenzrechte betreffend Gynevac auf die Amvac AG (act. 24/1/10/273). Am 31. Juli 2006 erteilte die ungarische Zulassungsbehör- de OGYI Gynevac die Marktzulassung in Ungarn; am 19. März 2012 suspendierte die OGYI diese wieder, weil die Vakcina Kft. die technische Dokumentation nicht eingereicht hatte (act.
Seite 102/181 24/1/29/223). Das Ziel der Amvac AG war es, über die Vakcina Kft. ein "Mutual Recognition Procedure" (nachfolgend: MRP-Verfahren) genanntes Verfahren durchzuführen, um mittels der ungarischen Marktzulassung eine vereinfachte Marktzulassung in der Europäischen Uni- on zu erhalten (act. 22/19/4 Frage 11). Ausserhalb Ungarns – und Georgiens – erhielt Gyne- vac allerdings nie eine Marktzulassung. Im Businessplan 2006 rechnete die Amvac AG mit einem Markteintritt von Femivac in der EU im 4. Quartal 2007 (act. 24/1/12/14). Der Marktein- tritt in der EU wurde sodann immer weiter verschoben, zuerst auf 2010, dann auf 2012, 2014, 2015, 2016 und schliesslich auf Ende 2017 (act. 25/8/18, act. 24/1/20/21, act. 24/1/10/217, act. 24/3/2/643, act. 29/3/227, act. 24/1/38/25). Auch das Markteintrittsdatum von Prostavac wurde immer weiter hinausgeschoben (act. 25/8/18, act. 24/1/20/220, act. 24/1/10/385, act. 24/5/2/646/R, act. 29/3/227). Im Businessplan vom 3. Februar 2016 wurde Prostavac über- haupt nicht mehr erwähnt (act. 24/1/38/25). Die Beschuldigte M.________ führte an ihrer Einvernahme aus, die Zulassung von Prostavac sei "Hand in Hand" mit der Zulassung von Gynevac gegangen, welche Priorität gehabt habe. Sie bestätigte, dass die Amvac AG in den elf Jahren ihres Bestehens keine klinischen oder präklinischen Tests durchführte sowie dass die Datenlage ungenügend war (act. 21/1/333 Frage 59, 60 und 61). 3.10.1.2 Bereits 2008 war klar, dass die Amvac AG für die weitere, validierende Forschung Zugang zu den Lactobazillenstämmen benötigte (act. 24/1/23/531). Die Amvac AG war selbst nicht für die Forschung zuständig. Die Forschung erfolgte hauptsächlich über die Tochtergesell- schaften der Amvac AG, d.h. die AmVac Research GmbH und die Franvax Srl. (SG GD 17/7 S. 210) und nach deren Übernahme die Vakcina Kft. (vgl. E. V./3.10.1.3). Die von der Vakci- na Kft. im Jahr 2009 gelieferten Lactobazillenstämme wiesen Inkonsistenzen auf und stimm- ten nicht mit der Dokumentation überein (act. 24/1/22/265). Ein gelieferter Stamm war ein po- tentiell gesundheitsschädlicher Fäkalstamm, wie auch die Beschuldigte M.________ bestätigte (act. 22/19/5 Frage 11; act. 21/1/316 Frage 24). EI.________, der Chief Operating Officer der Amvac AG, führte an seiner Einvernahme sinngemäss aus, bis zur Lieferung der technischen Dokumentation im Jahr 2009 sei das wissenschaftliche Team der Amvac AG davon ausgegangen, dass die üblichen Zulassungsstandards eingehalten worden seien und das MRP-Verfahren zügig eingeleitet werden könne. Nach der Lieferung der technischen Dokumentation sei klar gewesen, dass diese für die Zulassung von Gynevac in einem EU- Land nicht ausreichen würde (act. 22/19/5 Frage 11). Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 kündigte EI.________ seinen Arbeitsvertrag mit der Amvac AG (act. 24/1/10/1). Mit E-Mail vom 9. Februar 2010 kündigte auch Professor EV.________ aus wissenschaftlichen, regula- torischen und moralischen Gründen seinen Arbeitsvertrag auf Anraten seines Anwaltes (act. 24/1/10/6).
3.10.1.3 Im Dezember 2013 erwarb die Amvac AG in einem verschachtelten Vorgehen über die EW.________ AG 80 % der Aktien der Vakcina Kft. (act. 24/1/21/37; act. 22/3/20 Frage 57- 60). Ziel dieser Übernahme war es, die Rechte an der Gynevac-Produktionstechnologie und den Zugang zu den Gynevac-Stämmen zu erhalten (act. 24/1/21/68 ff.). Die Amvac AG be- auftragte über ihre Tochtergesellschaft Amvac Kft. die EX.________ Kft. mit der Durch- führung einer Phase III-Studie mit Gynevac (act. 24/5/1/607, act. 24/1/41/13R). Die EX.________ Kft. stellte am 5. August 2013 bei der OGYI einen Antrag, um eine Phase III- Studie mit Gynevac durchzuführen. Nach erfolgter inhaltlicher Bewertung des Antrages for- derte die OGYI die EX.________ Kft. mit Schreiben vom 11. September 2013 zur Mängelbe- seitigung auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013, 20. Februar 2014 und 13. März 2014
Seite 103/181 forderte die OGYI die EX.________ Kft. auf, weitere Mängel zu beheben bzw. ihren Antrag zu präzisieren (act. 25/3/144). Am 12. Mai 2014 erteilte die OGYI der EX.________ Kft. die Erlaubnis, eine Phase III-Studie mit Gynevac durchzuführen (act. 25/3/142). Im Frühjahr 2014 wurde Gynevac in Georgien zugelassen (act. 24/5/2/584). 3.10.1.4 Gemäss dem Businessplan der Amvac AG vom September 2014 wurde der Start der Pha- se III-Studie mit Gynevac um ein Quartal verschoben (act. 24/1/41/12). In einer E-Mail vom
4. September 2014 schilderte EY.________, eine Mitarbeiterin der Amvac AG (act. 24/1/40/14), dass an vier Standorten Testcenter für die Gynevac-Phase III-Studie eröff- net worden seien, aber es hätten sich bisher keine Patientinnen gemeldet. Um die Studie un- abhängig überprüfen zu lassen, sei es höchste Zeit, dass eine Pharmavigilanz-Gesellschaft eingeschaltet werde (act. 24/5/1/548). In einer E-Mail vom 28. Oktober 2014 wurde der Be- schuldigten M.________ mitgeteilt, es seien seit Mai 2014 erst 20 Patientinnen gefunden worden, aber für die Studie würden 240 Patientinnen benötigt. Bei diesem Tempo könne die Studie erst in ungefähr fünf Jahren abgeschlossen werden (act. 24/5/1/647). An der Verwal- tungsratssitzung der Amvac AG vom 29. April 2015 wurde informiert, dass sich bisher 137 Patientinnen gemeldet hätten. Die Phase III-Studie betreffend Gynevac könne so voraus- sichtlich gegen Ende 2015 abgeschlossen werden und mit einer Zulassung von Gynevac in Ungarn sei in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu rechnen (act. 24/1/10/325). Am 29. Juni 2015 hielt die mit der Prüfung der Gynevac-Phase III-Studie beauftragte Gesellschaft CS.________ Ltd. in ihrem Bericht u.a. fest, dass sie keinen Zugang zu den wichtigen Daten erhalten hätten, so dass sie faktisch keine Prüfung der laufenden Studie hätten vornehmen können (act. 24/7/5/823). An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 führte BF.________ aus, es gebe grosse Bedenken hinsichtlich der Gynevac-Phase III-Studie. Er wisse nicht, ob die Laktobazillenstämme reproduzierbar seien und die Amvac AG habe keine Kontrolle darüber, was bei den Tochtergesellschaften in Ungarn passiere. Er könne die Pha- se III-Studie nicht unterstützen (act. 24/1/10/419). 3.10.1.5 Am 14. Oktober 2015 erstellte die entsprechend beauftragte Unternehmung EZ.________ einen Prüfungsbericht zur Gynevac-Phase III-Studie. Darin benannte sie zehn grössere und acht kleinere Probleme mit der Studie, wobei die grösseren Probleme je einen Verstoss ge- gen die "Good Clinical Practice" darstellen würden. Die Studie könne aber trotzdem noch ge- rettet werden, wenn entsprechende Bemühungen getätigt würden (act. 24/5/1/835 und act. 24/5/1/836). Auch an der Verwaltungsratssitzung vom 23. November 2015 wurden die Probleme rund um die Gynevac-Phase III-Studie weiter thematisiert (act. 24/1/13/28). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ machte an der Berufungsverhandlung geltend, die Auditfirma EZ.________ habe keine kritischen Fehler erkennen können und die erkann- ten Fehler hätten sich mit einer Kostenfolge von ca. EUR 100'00.00 beheben lassen (OG GD 23/7 I./S. 35). 3.10.1.6 Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich die Amvac AG bereits im Jahr 2007 verpflich- tete, der Vakcina Kft. eine Produktionsanlage für Gynevac zu finanzieren, und sie hierfür in den folgenden Jahren beträchtliche Mittel aufwendete (act. 24/1/10/2, act. 24/1/14/340, act. 24/1/10/269). Im Jahr 2015 wurde die Produktionsanlage vom Verwaltungsrat der Amvac AG aufgegeben, da für die Fertigstellung weitere beträchtliche finanzielle Mittel benötigt worden wären und der Zeithorizont, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, ungewiss war (act. 24/1/38/27). Im Rahmen des Rechtshilfeersuchens führte die OGYI u.a. aus, es gebe
Seite 104/181 für das Präparat Gynevac keine amtlich anerkannte Untersuchungsmethode über die Wirk- samkeit (act. 36/2/218). 3.10.1.7 Im Businessplan der Amvac AG vom 11. Januar 2008 wurde von einem Markeintritt von Femivac ab dem Jahr 2010 ausgegangen. Sodann rechnete die Amvac AG mit einer sukzes- siven Steigerung der jährlichen Einnahmen von CHF 4 Mio. im Jahr 2010 bis zu CHF 126 Mio. im Jahr 2016 (act. 25/8/24). Die Einnahmen sollten nur mit Gynevac (Femivac und Pro- stavac) generiert werden (act. 25/8/22). 3.10.2 Der Sendai-Virus / RSV-Impfstoff 3.10.2.1 Die Amvac AG schloss Zeit ihres Bestehens weitere Lizenzverträge ab. So unterzeichnete die Amvac AG am 20. August 2007 einen Lizenzvertrag mit der FA.________ GmbH, mit welchem ihr das Recht eingeräumt wurde, die Patente des "Sendai-Virus" zu verwenden. Die Amvac AG hatte ihrerseits die Pflicht, diesen Virus zu erforschen und Anwendungsmöglich- keiten auf dem Gebiet der oberen Atemwegserkrankungen zu erforschen (act. 25/3/209). Ei- ne Anwendungsmöglichkeit hätte in einem Impfstoff gegen das "Respiratory Syncytial Virus", kurz RSV-Impfstoff, bestehen können. Die Forschung am RSV-Impfstoff erfolgte durch die AmVac Research GmbH in München (act. 24/1/10/16), eine Tochtergesellschaft der Amvac AG (act. 24/1/40/5/R). 3.10.2.2 Auf Grundlage der Sendai-Plattform sollte eine neue Art von halb-lebendigen (semi-live) Impfstoffen erschaffen werden, welche insbesondere für Personen mit einem geschwächten Immunsystem geeignet sein sollen (act. 24/1/10/291/R). Am 29. November 2010 hielt Dr. CQ.________ fest, eine präklinische Studie in Zusammenarbeit mit Prof. FB.________ sei in Vorbereitung. Es sei geplant, mit den ersten Tests zum RSV-Impfstoff im Dezember oder Januar zu beginnen (act. 24/1/14/218). Am 16. Mai 2011 teilte Dr. CQ.________ mit, die Zusammenarbeit mit Prof. FB.________ habe begonnen (act. 24/1/20/85). Am 25. Januar 2012 berichtete Dr. CQ.________ den Beschuldigten M.________ und O.________ ausführ- lich über den Stand der Forschung am RSV-Impfstoff und sprach sich für weitere Studien aus. Die FC.________ GmbH habe ihr Interesse an der Sendai-Vektor-Technologie bekundet und würde gerne potentielle Anwendungsmöglichkeiten evaluieren. Die FC.________ GmbH habe ihre Unterstützung bei den Forschungsprojekten angeboten (act. 24/1/20/154-156). Am
1. März 2012 folgte die nächste umfangreiche Berichterstattung von Dr. CQ.________. Die FC.________ GmbH bereite einen Entwurf für einen Lizenzvertrag vor (act. 24/1/20/166). Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 gelangte Dr. FD.________ von der FC.________ GmbH an die Amvac AG und hielt fest, die Sendai-Virus-Technologie sei für sie eine interessante For- schungsanwendung und sie würden gerne bei der Weiterentwicklung dieser Technologie für neue Anwendungen auf dem Gebiet der zellulären Therapie zusammenarbeiten (act. 24/1/20/207). 3.10.2.3 Am 17. September 2012 liess Dr. CQ.________ verlauten, die präklinische Tierversuchs- studie II sei erfolgreich beendet worden. Die Studie habe klarerweise den Impfstoff AMV602 als erfolgversprechenderen Impfstoffkandidaten hervorgebracht (act. 24/1/20/320). Am
27. Februar 2013 verkündete wiederum Dr. CQ.________, die präklinische Tierversuchsstu- die III sei erfolgreich durchgeführt worden. AMV601 sei für die Immunisierung von Mäusen benutzt worden. Bei einer intranasalen Immunisierung sei das RSV-Virus fast vollständig eli-
Seite 105/181 miniert worden (act. 24/1/20/331). Im Jahr 2013 wurde eine Studie zum RSV-Impfstoff durch Prof. FB.________ an der Universität GH.________ in Italien durchgeführt (act. 24/1/10/238). An der Verwaltungsratssitzung vom 28. Mai 2014 wurde festgehalten, dass weitere finanziel- le Mittel benötigt würden, um den RSV-Impfstoff gemäss dem vorgesehenen Zeitplan zu entwickeln (act. 24/1/14/40). Im ersten Quartalsbericht 2015 wurde festgehalten, dass ange- sichts der vielversprechenden Resultate die Vorbereitungen für Tests an Primaten in Angriff genommen würden (act. 24/1/10/313). Die Amvac AG soll zudem [auf der Grundlage der Sendai-Technologie] ebenfalls die Entwicklung eines Impfstoffkandidaten gegen Ebola be- gonnen haben (act. 24/1/10/314). 3.10.2.4 An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 führte BF.________ aus, bei der Am- Vac Research GmbH in München würden CQ.________ und drei weitere Wissenschaftler arbeiten. CQ.________ sei ein guter Wissenschaftler, aber er könne ein Produkt nicht selbst entwickeln und er habe seine Arbeit unzureichend dokumentiert. Die Amvac AG habe zudem keine Rechte am Ebola-Impfstoff (act. 24/1/10/413). Im Rahmen einer Prüfung hielt die Bank FE.________ fest, dass der RSV-Impfstoff der interessanteste Teil der Amvac AG sei, aber die entsprechende Sendai-Vektor-Technologie stecke noch in den Kinderschuhen (act. 24/5/1/483). 3.10.3 MALP-2 3.10.3.1 Am 23. August 2007 schloss die Amvac AG ferner einen Lizenzvertrag mit dem FF.________-Zentrum betreffend die Substanz "MALP-2" ab, mit welchem ihr ähnliche Rech- te eingeräumt wurden wie im voranstehend erwähnten Lizenzvertrag (act. 25/3/166). Das Li- zenzrecht umfasste Anwendungen gegen virale, bakterielle Infektionen mit myxo- und para- myxo-Viren, bakterielle Vaginose, Trichomoniase und benigner Prostatahyperplasie (act. 25/3/167). Die Amvac AG verpflichtete sich diesbezüglich bis am 1. Juli 2010 eine klini- sche Phase I-Studie und bis am 31. Dezember 2012 eine klinische Phase II-Studie durchzu- führen (act. 25/3/176). Diese Fristen wurden mit einem neuen Lizenzvertrag am 19. April 2011 neu auf den 1. Januar 2014 bzw. den 30. Juni 2016 angesetzt (act. 25/3/190). Die MALP-2-Plattform wurde im Businessplan vom 3. Februar 2016 – wie auch die Gynevac- Anwendung Prostavac – nicht mehr erwähnt (act. 24/1/38/25). 3.10.3.2 Die Forschung an der MALP-2 Substanz wurde ebenfalls über die AmVac Research GmbH und die FranVax Srl (Italien) betrieben (act. 24/1/40/5/R). Gemäss dem Businessplan 2014 handelte es sich bei MALP-2 um eine neue Generation von Wirkverstärkern, welche mit fast jedem Impfstoff verbunden werden können, um dessen Effizienz zu verstärken. MALP-2 sollte besonders wirksam, sehr vielseitig und einfach herzustellen sein. Auf der Grundlage von MALP-2 existierten die beiden Impfstoffkandidaten AMV411 und AMV401 (act. 24/1/41/16). 3.10.3.3 In einem Bericht vom 13. Februar 2015 schrieb Dr. CQ.________, die Dosis-Wirkungs- Bestätigungsstudie, in der das Adjuvans MALP-2 der Amvac AG mit einem pandemischen In- fluenza-Impfstoff auf der Basis von Virosomen kombiniert worden sei, sei erfolgreich abge- schlossen. Wie im ersten Experiment seien auch hier Mäuse zweimal im Abstand von 21 Ta- gen mit dem MALP-2 Padjuvans immunisiert worden. Die Analyse der Ergebnisse habe zei- gen können, dass MALP-2 die Immunantwort gegen Influenza effizient habe unterstützen
Seite 106/181 können. Diese Bestätigung beweise die Reproduzierbarkeit der Wirksamkeit von MALP-2 und ermögliche den nächsten Schritt in Richtung einer klinischen Prüfung von MALP-2 als Adjuvans für die Grippeimpfung (OG GD 23/7 I./S. 16). 3.10.4 Zusammenfassung der Forschungstätigkeit der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften 3.10.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der voranstehenden Aufstellung der Forschungs- bemühungen der Amvac AG um eine Zusammenfassung der wichtigsten aktenkundigen Eckpunkte handelt. Es existieren zahlreiche weitere Aktenstücke, welche eine Forschungs- tätigkeit der Amvac AG nahelegen. Eine Einordnung dieser Informationsfragmente in den Kontext der jeweiligen Forschungsthemata ist allerdings nicht immer ohne weiteres möglich und im Übrigen auch nicht notwendig. Es kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Forschungstätigkeit der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften nicht vollständig ermit- telt wurde, zumal keine Befragung der an der Forschung direkt beteiligten Personen, wie z.B. Dr. CQ.________, stattfand. Eine entsprechende Beweisergänzung ist angesichts der nach- folgenden Erwägungen allerdings nicht angezeigt. 3.10.4.2 Die voranstehende – zwar unvollständige aber für die gerichtliche Beurteilung ausreichen- de – Aktenlage belegt, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften auf verschiede- nen Ebenen Forschung betrieben hat. Zwar ist die Beweislage nicht hinsichtlich aller For- schungsprojekte gleich gut. So ist die Forschungstätigkeit rund um das Produkt "Gynevac" am besten dokumentiert, was nicht erstaunt, da dieses Produkt in seiner Entwicklung am weitesten fortgeschritten war. Insbesondere ist dokumentiert, wie die Amvac AG die Durch- führung einer Phase III-Studie in Auftrag gab. Bezüglich des Sendai-Virus ist angesichts der ausführlichen und regelmässigen Berichterstattung von Dr. CQ.________ erstellt, dass am Sendai-Virus im Zusammenhang mit der Herstellung eines Impfstoffes gegen den RSV-Virus geforscht wurde. Am wenigsten dicht ist die Beweislage hinsichtlich der MALP-2 Substanz, welche im Businessplan vom 3. Februar 2016 nicht mehr erwähnt wurde. Dies mag ein Indiz dafür sein, dass die Forschung an der MALP-2 Substanz nicht die gewünschten Ergebnisse lieferte und deshalb aufgegeben wurde. Aufgrund der voranstehend geschilderten Ausgangs- lage sind allerdings auch bezüglich der MALP-2 Substanz keine Beweise aktenkundig, die nahelegen würden, dass die entsprechende Forschung nur zum Schein bzw. nicht seriös be- trieben worden wäre. 3.10.4.3 Aus den Akten geht sodann hervor, dass verschiedene Personen mit einer wissenschaftli- chen Ausbildung an der Forschung der vorgenannten Projekte tätig waren. Dr. CQ.________ hatte offenbar eine leitende Funktion inne und koordinierte verschiedene Forschungsprojek- te. Sodann scheint auch Prof. CU.________ eine wichtige Rolle in den Forschungs- bemühungen eingenommen zu haben. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Be- schuldigten M.________ habe die Beschuldigte M.________ mit Prof. CU.________ eine enge Zusammenarbeit gepflegt und über 1'200 E-Mails ausgetauscht (OG GD 23/7 II./S. 6). Diese Ausführungen blieben von der Staatsanwaltschaft sowie von den übrigen Parteien un- bestritten. Die fraglichen 1'200 E-Mails sind zwar nicht aktenkundig. Dass zwischen der Be- schuldigten M.________ und Prof. CU.________ ein E-Mail-Austausch stattfand, kann aber aufgrund der von der Verteidigung eingereichten bzw. wiedergegebenen E-Mails als erstellt gelten (OG GD 23/7 II./S. 7). Prof. Dr. CU.________ gehörte gemäss dem Businessplan 2014 zusammen mit Prof. Dr. CW.________ und Prof. Dr. CV.________ dem "Scientific Ad-
Seite 107/181 visory Board" der Amvac AG an (act. 24/1/41/19/R). Die dem "Scientific Advisory Board" der Amvac AG zugehörigen Personen waren keine Angestellten der Amvac AG (act. 24/5/1/95). Zwar gab die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme zu Protokoll, das Advisory Board habe sich nie getroffen (act. 21/1/416 Frage 198). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die erwähnten Personen keine Arbeiten verrichtet hätten, zumal eine Bera- tungsleistung auch erbracht werden kann, ohne dass sich die beteiligten Personen physisch treffen. Zudem liegen durchaus Indizien vor, die eine Tätigkeit des Advisory Board nahelegen (vgl. SG GD 17/7 S. 31). In den Akten finden sich weitere Hinweise auf andere wissenschaft- lich ausgebildete Personen, welche entweder als Angestellte oder im Rahmen einer Berater- tätigkeit für die Amvac AG tätig waren, so FG.________, FH.________, CP.________, FI.________, FJ.________, AU.________ und FK.________ (SG GD 17/7 S. 17-20). CO.________, Verwaltungsrat der Amvac AG, sagte aus, nach der Kündigung von EI.________ habe kein Wissenschaftler mehr auf der Lohnliste der Amvac AG gestanden (act. 22/3/22 Frage 64). Diese Aussagen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Forschung der Amvac AG über deren Tochtergesellschaften AmVac Research GmbH, Vakcina Kft. und FranVax Srl. abgewickelt wurde. Welche Personen bei diesen Gesellschaf- ten unter Vertrag standen, ist nicht aktenkundig. Da vorliegend allerdings feststeht, dass be- treffend verschiedene Projekte Forschung betrieben wurde, ist es nicht notwendig, die ge- nauen vertraglichen Anstellungsbedingungen der involvierten Personen zu kennen. 3.10.4.4 Bezüglich Prof. Dr. CU.________ ergibt sich seine Tätigkeit zumindest aus der erwähnten umfangreichen E-Mail-Korrespondenz. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte M.________ Prof. Dr. CU.________ gerne als wissenschaftlichen Mitarbeiter gehabt hätte (act. 21/1/210 Frage 152). 3.10.4.5 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, die Amvac AG sei Teil eines Konsortiums in zwei EU-Grants gewesen: EU-Subvention Uni- vax und MuLeVaclin FP7/Weiterentwicklung RSV/MALP. Im Jahre 2013 habe die Amvac AG von EU-Fördergeldern profitiert und sei Teil dieses Konsortiums gewesen. In diesem Konsor- tium sei an einem universellen Grippeimpfstoff gearbeitet worden. Koordinatorin des Projek- tes sei die Schweizerische Eidgenossenschaft gewesen (OG GD 23/7 I./S. 13). Diese Aus- führungen werden durch die Akten grundsätzlich bestätigt. So sind mehrere Verträge der Eu- ropäischen Kommission aktenkundig, die mit "Grant Agreement Number 601738 / UniVax" betitelt sind (act. 24/1/48/166; act. 24/1/48/158: "A Universal Influenza Vaccine through Syn- thetic, Dendritic Cell-Targeted, Self-Replicating RNA Vaccines"). Das Eidgenössische Depar- tement des Innern trat als Koordinator des Projektes auf (act. 24/1/48/159). Die AmVac Re- search GmbH – vertreten durch die Beschuldigte O.________ und CO.________ – ist als ei- ne von zehn "Beneficiary" aufgeführt, welche zusammen das Konsortium bilden (act. 24/1/48/160). Das 52-seitige "Consortium Agreement" wurde am 16. September 2013 von der Beschuldigten O.________ und CO.________ als Vertreter der AmVac Research GmbH unterzeichnet (act. 24/1/48/216). Ferner liegt auch ein "Consortium Agreement" zum Projekt MuLeVaClin vor ("Clinical Studies on a Multivalent Vaccine for Human Visceral Leishmania- sis"; act. 24/1/48/306). Die Amvac AG war eine von acht Vertragsparteien dieses Konsorti- ums (act. 24/1/48/305). Obwohl die Hintergründe sowie die effektive Bedeutung der fragli- chen Konsortien nicht ermittelt wurden, ist aufgrund der voranstehend erwähnten Verträge davon auszugehen, dass die Amvac AG bzw. die AmVac Research GmbH effektiv Teil dieser Konsortien waren. Zudem wurden die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung der
Seite 108/181 Beschuldigten M.________ im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Der Umstand, dass die Amvac AG bzw. ihre Tochtergesellschaft Teil dieser Konsortien waren und offenbar in diesem Zusammenhang Fördergelder bezogen, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften zumindest zeitweise tatsächlich seriöse wissenschaftli- che Forschungsarbeit geleistet hat. Denn auch ohne genaue Kenntnis der Hintergründe darf davon ausgegangen werden, dass entsprechende Fördergelder nicht ohne eine nähere Prü- fung der zugrunde liegenden Forschungsarbeit ausbezahlt worden wären. 3.10.4.6 Auch die Staatsanwaltschaft anerkannte an der Berufungsverhandlung, dass die Amvac AG ein Start-up mit einer vorhandenen Geschäftstätigkeit war. Sie führte weiter aus (OG GD 23/15 S. 1): "Sie war keine Scheinfirma oder von Anfang an ein Betrugsmodell. Aus der Ge- sellschaft hätte etwas werden können." 3.11 Wert der Amvac AG 3.11.1 Grundlagen 3.11.1.1 Weder der Nennwert noch der Ausgabewert einer Aktie sagen etwas über ihren "Ver- kehrswert" bzw. den "inneren Wert" aus (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, S. 301 Rz. 10). Bei der Ermittlung des "wirklichen Werts" (im Rahmen des Ankaufs eigener Minderheitsaktien nach Art. 685b Abs. 1 OR) einer Aktie herrscht ein Methodenpluralismus. Über alles gesehen, folgt die Ermittlung dieses Wertes den Entwicklungen der betriebswirt- schaftlichen Erkenntnisse (Böckli, a.a.O., S. 527 Rz. 182). Um zu bestimmen, was der "wirk- liche Wert" einer Amvac-Aktie im Tatzeitraum tatsächlich war, bedarf es einer betriebswirt- schaftlichen Betrachtungsweise. 3.11.1.2 Der innere Wert eines Unternehmens, dessen Aktien gehandelt werden, ist nicht Objekt des Güteraustausches bei einem Kauf/Verkauf von Aktien. Über den inneren Wert des Un- ternehmens wird durch den Kauf bzw. Verkauf von Aktien allein auch überhaupt keine Aus- sage gemacht. Die Einschätzung des inneren Wertes des Unternehmens bildet zwar manchmal ein Motiv, Aktien desselben zu kaufen oder zu verkaufen, nur ist dies bei weitem nicht der einzige Grund. Es ist völlig legal und auch nicht selten, dass Aktien eines Unter- nehmens rein spekulativ und ausschliesslich bezogen auf die erwartete Kursentwicklung ge- oder verkauft werden, ohne dass der innere Wert des Unternehmens auch nur entfernt in die Entscheidung einflösse (Niggli, Kursmanipulation als Betrug? Tatsachen, Täuschung und Stoffgleichheit am Beispiel von BGE 122 II 422, AJP 4/1998 S. 395 ff.). 3.11.1.3 In der schweizerischen Rechtsordnung ist verschiedentlich vorgesehen, dass die Gerichte eine Bewertung einer Unternehmung vornehmen sollen. So ist im Fusionsrecht unter Art. 105 Abs. 1 FusG die Möglichkeit aufgeführt, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszah- lung festzusetzen hat, wenn die Abfindung für Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht an- gemessen ist. In der Lehre wurde die Problematik der damit zusammenhängenden notwen- digen Unternehmensbewertung thematisiert und es hat sich die Ansicht durchgesetzt, die Gerichte sollten sich bei der Anwendung von Art. 105 Abs. 1 FusG in Zurückhaltung üben, wenn es darum geht, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (der eine Beurteilung des Wertes einer Aktie zu Grunde liegt) zu beurteilen (Gerhard, Richterliche vs. marktbezo- gene Preisfindung bei M&A Transaktionen: Sollen die Richter eigentlich rechnen?, GesKR
Seite 109/181 2/2017, S. 215 ff.). Sodann ist im Aktienrecht unter Art. 685b Abs. 4 OR der Begriff des "wirk- lichen Wertes" einer Aktie zu finden. Diese Gesetzesbestimmung sieht vor, dass bei Aktien, die durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden sind, die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung [zur Übertragung der Aktien] nur ablehnen kann, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert an- bietet. Der "wirkliche Wert" ist gemäss Rechtsprechung ausgehend vom Gesamtwert der Ge- sellschaft und i.d.R. unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert (sog. innerer Wert einer Aktie) zu bestimmen (Keller, Übernahmeangebot für vinkulierte Aktien, ius focus 2013/9 Nr. 234; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG090265 vom 26. September 2012). Die voran- stehenden Gesetzesnormen bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehre mögen auf den vorliegenden Fall keine direkte Anwendung finden, zeigen aber deutlich auf, welche Pro- bleme sich bei einer gerichtlichen Unternehmensbewertung auftun. 3.11.2 Anhaltspunkte für den Unternehmenswert der Amvac AG 3.11.2.1 In der Anklageschrift wird ausgeführt, die Amvac AG sei am 9. August 2005 schwindelhaft, d.h., unter gleichzeitigem Abfluss des Gründungskapital gegründet worden (SG GD 1/1 S. 6). Die Amvac AG sei seit ihrer Gründung im Hinblick auf die Verfolgung einer Kommerzialisie- rung der genannten lizenzierten pharmazeutischen Produkte massiv unterfinanziert gewe- sen. Die Amvac AG sei sodann zwischen März 2008 und Dezember 2009 fortdauernd illiquid, überschuldet und konkursreif gewesen. Kapitaleinlagen seien immer wieder sporadisch er- folgt und hätten nicht ausgereicht, den Kapitalbedarf der Gesellschaft zu decken und um gleichzeitig effektive Forschungen zu betreiben (SG GD 1/1 S. 7). Der Substanzwert, der Li- quidationswert wie auch der Ertragswert der Amvac AG am 9. August 2005 und anlässlich der Konkurseröffnung am 16. Februar 2016 hätten jeweils Null betragen (oder hätten nahe bei Null gelegen). Jeglicher Wert der Amvac-Aktien habe auf Spekulation basiert (SG GD 1/1 S. 8). 3.11.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mithin geltend, der Unternehmenswert der Amvac AG könne aus deren ungenügender Finanzierung hergeleitet werden. Aus den Akten geht tatsächlich hervor, dass die Amvac AG bereits in den ersten Jahren nach ihrer Gründung mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte und in den Jahren 2008 und 2009 auch teilweise überschuldet war. Aus der Jahresrechnung 2011 geht sodann erstmals keine Überschuldung der Amvac AG mehr hervor (act. 24/1/5/66). Dies änderte sich wieder im Folgejahr, als in der Jahres- rechnung 2012 eine Überschuldung von ca. CHF 2.5 Mio. festgehalten wurde (act. 24/1/6/4). In der Jahresrechnung 2013 wurde sodann keine Überschuldung mehr ausgewiesen (act. 24/1/7/60). Die Jahresrechnung 2014 wies einen Bilanzverlust aus; Liquide Mittel waren Ende 2014 noch im Umfang von CHF 1.5 Mio. vorhanden (act. 24/1/8/21). Aus dem nicht ge- prüften Jahresabschluss 2015 ergibt sich eine Überschuldung der Amvac AG von CHF 3.5 Mio. (act. 24/1/38/34). Sodann verfügte die Amvac AG Ende 2015 nur über Cashbestände von rund CHF 100'000.00 und war nicht in der Lage, Anwaltskosten im Betrag von CHF 191'397.50 zu bezahlen (act. 24/1/38/55). Mithin war die Amvac AG bereits Ende 2015 überschuldet und illiquid (vgl. act. 5/7/17). Im Revisionsbericht vom 21. Februar 2016 wies die FL.________ Wirtschaftsprüfung AG auf die erhebliche Überschuldung der Amvac AG und die Unmöglichkeit einer Sanierung hin (act. 24/1/9/3). Ebenfalls am 21. Februar 2016 zeigte BG.________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Amvac AG dem
Seite 110/181 Konkursgericht die Überschuldung der Amvac AG an und ersuchte um Eröffnung des Kon- kurses gemäss Art. 192 SchKG (act. 5/7/8). 3.11.2.3 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 16. Januar 2018 den Untersuchungsbeamten BP.________, eine Unternehmensbewertung der Amvac AG vorzunehmen und die Unterla- gen der BR.________ darauf zu prüfen, ob diese einen realistischen Wert der Amvac AG wiedergeben. Falls dem nicht so sei, ersuchte die Staatsanwaltschaft um eine "fair-value"- Bewertung der Amvac AG, sofern eine solche Bewertung überhaupt möglich sei (act. 11/23). Der Untersuchungsbeamte kam zum Schluss, die Aktien der über weite Strecken überschul- deten Amvac AG hätten gemäss den eigenen Jahresrechnungen nie einen Wert gehabt, der wesentlich über ihren Nennwert hinausgegangen sei. Im Jahr 2007 habe dieser Wert CHF 0.09 pro Aktie betragen. Nach den Jahren 2008 und 2009 mit Überschuldungen auch auf konsolidierter Ebene habe er noch CHF 0.06 (2010) bzw. 0.05 (2011 bis 2013) erreicht. Tatsächlich habe der Aktie selbst dieser (Fortführungs-)Wert gefehlt und es sei ihr nur der (tiefere) Liquidationswert zugekommen (act. 11/53). Vorab ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbeamte sich nicht auf die Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschränkte und sich zu Äusserungen hinreissen liess, die Zweifel an seiner Objektivität aufkommen lassen. Dies gilt für seine Bemerkung, die Amvac AG sei "im Interesse privater Aktienverkäufe" über viele Jahre hinweg künstlich am Leben erhalten wor- den (act. 11/53). Weder wurde der Untersuchungsbeamte damit beauftragt, zu untersuchen, in wessen Interesse die Amvac AG "künstlich am Leben erhalten" worden sei, noch belegt er diese für das vorliegende Verfahren kritische Bemerkung mit jedwelchen Beweisen. Im Übri- gen ist der Bericht teilweise unsachlich, z.B. bezüglich der Aussage, die fraglichen Bewer- tungen seien losgelöst gewesen von der Realität gemäss Buchhaltung und "schwebten im luftleeren, rosa eingefärbten Raum" (act. 11/52). Mit der Vorinstanz ist bei der Frage der Werthaltigkeit der Amvac AG nicht auf den vorer- wähnten Bericht abzustellen (OG GD 1/1 E. I./5.2.2). Einerseits handelt es sich dabei um ei- nen Bericht i.S.v. Art. 195 StPO und nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO. Damit hat der Bericht den Stellenwert eines Parteigutachtens, dem im Rahmen der freien Beweis- würdigung die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbrin- gen und nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Sodann beschränkt sich der Bericht auf eine buchhalterische Prüfung der Unterlagen und die Be- rechnung des Fortführungs- und Liquidationswertes. Eine Prüfung und Berücksichtigung der Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften findet (mit Aus- nahme der Kosten; act. 11/27) nicht statt. Da der Wert der Amvac AG im Tatzeitraum aber zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den erwarteten zukünftigen Erträgen beruhte, kann die Forschungstätigkeit bei der Bewertung der Amvac AG nicht ausser Acht gelassen werden. Eine rein buchhalterische Wertberechnung greift hier zu kurz. 3.11.2.4 In der Gründungsurkunde der Amvac AG vom 9. August 2005 wurde der Nennwert und Ausgabebetrag für sämtliche Inhaberaktien auf CHF 0.10 festgelegt (act. 25/9/7). Anlässlich der ersten Kapitalerhöhung vom 19. Juli 2006 wurde der Nennwert und Ausgabebetrag auf CHF 0.05 reduziert (act. 25/9/33). Am 29. Juni 2007 beschloss die Generalversammlung ein Aktiensplitting aller Inhaberaktien zu einem Nennwert von CHF 0.05 in fünf Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 (act. 25/9/128). In den folgenden Jahren führte die Amvac AG
Seite 111/181 zahlreiche Kapitalerhöhungen durch, wobei die Ausgabebeträge der Aktien mit einem Nenn- wert von CHF 0.01 variierten. So wurden anlässlich der Kapitalerhöhung vom 4. Februar 2010 Aktien zu einem Ausgabebetrag von CHF 5.00, CHF 2.00 oder CHF 3.00 gezeichnet (act. 25/9/271). Bei vier weiteren Kapitalerhöhungen im Jahr 2010 wurde der Ausgabebetrag jeweils auf CHF 2.00 oder CHF 1.00 pro Aktie festgelegt (act. 25/9/299; act. 25/9/322; act. 25/9/348; act. 25/9/369). Am 27. November 2013, 18. Dezember 2013 und am 18. Juli 2014 fanden weitere genehmigte Kapitalerhöhungen statt, wobei der Ausgabebetrag gemäss den jeweiligen öffentlichen Urkunden auf CHF 0.01 festgelegt wurde (act. 25/10/183; act. 25/10/208; act. 25/10/242), und damit dem Nennwert entsprachen. Gemäss den diesbe- züglichen Einzahlungsscheinen betrug der tatsächliche Ausgabepreis bei diesen Kapitaler- höhungen entgegen den Angaben in den öffentlichen Urkunden allerdings teilweise CHF 1.00 (z.B. act. 24/1/78/340; act. 24/1/78/367; act. 24/1/78/357+359+362+365). Mit ihrer Verteidigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte M.________ ihre Amvac- Aktien jeweils für CHF 1.00 pro Aktie erwarb (OG GD 23/7 II./S. 42). Am 30. Juni 2015 – mit- hin nach dem Ausscheiden der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat – ent- schied der Verwaltungsrat, dass neue Aktionäre Aktien zum Preis von CHF 1.00 zeichnen konnten, während Altaktionäre Aktien zu einem Preis von CHF 0.20 beziehen durften (act. 24/1/10/320; act. 24/1/10/319). 3.11.2.5 Sodann lassen sich in den Akten auch Indizien finden, die für eine höhere Bewertung der Amvac-Aktien sprechen. So sind verschiedene Bewertungen der Amvac AG durch die BR.________ aktenkundig (act. 24/1/36/155; act. 24/1/36/205). In der ersten Bewertung von BR.________ vom 8. Oktober 2012 kamen die Autoren zum Schluss, es lasse sich ein "fairer Wert" des Eigenkapitals von CHF 301.4 Mio. bzw. CHF 5.42 je Aktie ermitteln, wobei dieser ermittelte faire Wert Spielraum nach oben lasse (act. 24/1/36/176). In einem Alternativszena- rio wurde der Wert mit CHF 6.86 je Aktie angegeben (act. 24/1/36/177). BR.________ wand- te bei der Bewertung die Discounted-Cash-Flow-Methode sowie die Peer Group-Analyse an (act. 24/1/36/179). In der Unternehmensbewertung vom 30. Januar 2014 verortete die BR.________ den Wert ("fair value") auf CHF 6.25 bzw. im Alternativszenario auf CHF 7.47 pro Aktie (act. 24/1/36/219 ff.). Die BR.________ erstellte die vorgenannten Unternehmens- bewertungen auf der Grundlage von "umfangreichen Unterlagen" zur Amvac AG, welche die Beschuldigte M.________ dem Geschäftsführer der BR.________ mit E-Mail vom 27. Sep- tember 2012 hatte zukommen lassen (act. 24/5/1/142). CO.________ sagte aus, die Unter- nehmensbewertungen seien von der BR.________ im Auftrag der Beschuldigten M.________ erstellt worden, obwohl hierfür keine geschäftsmässige Notwendigkeit für die Amvac AG bestanden habe (act. 22/3/27 Frage 86). Allerdings leitete die Beschuldigte M.________ am 2. November 2013 die von der BR.________ vorab zur Durchsicht erhaltene provisorische Version der Unternehmensbewertung an CO.________ sowie die Beschuldigte O.________ weiter mit der Bitte um Mitteilung allfälliger Anmerkungen (act. 24/5/1/345/0). Mithin hatte CO.________ Kenntnis von der Erstellung der Unternehmensbewertung durch BR.________ und billigte diese auch. 3.11.2.6 CO.________ legte an seiner Einvernahme vom 19. April 2016 dar, dass die fraglichen CHF 4.20 kein Kurs gewesen seien. Ein Indiz für den Kurs sei der Preis von CHF 1.00 gewe- sen, welcher "at arms length" erzielt worden sei (act. 22/3/89). An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 wurde der Handel mit Amvac-Aktien thematisiert (act. 24/1/10/412). BF.________ führte sodann aus, der Aktienkurs von CHF 3.50 - CHF 4.20 sei unglaublich ir-
Seite 112/181 reführend ("incredibly misleading") und die Evaluierung von BR.________ leite die Investoren in die Irre ("misleading investors"; act. 24/1/10/413). Sodann wurde festgehalten, dass der Preis einer Amvac-Aktie CHF 1.00 betrage und der Verwaltungsrat diskutierte, ob den Aktio- nären mitgeteilt werden solle, dass der Ausgabebetrag bei vergangenen Kapitalerhöhungen CHF 1.00 betragen habe (act. 24/1/10/414). 3.11.2.7 In einer an die Beschuldigte M.________ und O.________ sowie in Kopie an CT.________ gerichteten E-Mail vom 12. September 2013 führte BG.________ aus, er habe mit CT.________ geplant, Mitarbeiteroptionen zu je CHF 2.50 pro Aktie herauszugeben (act. 23/7/1-5/146_Mail_BG._________2013_09_12). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, dies indiziere, dass BG.________ den Wert einer Amvac-Aktie bereits im September 2013 und somit noch vor dem Abschluss des Lizenzvertrages mit der Vakcina AG höher als CHF 2.50 eingeschätzt habe, da Mitarbeiteroptionen immer günstiger seien als der tatsächliche Aktienpreis für neue Anleger (OG GD 23/7 I./S. 31). Diese Ausführungen blieben an der Berufungsverhandlung unbestritten. Zudem ist erstellt, dass an der Verwaltungsratssitzung vom 27. November 2013
– in Abwesenheit der Beschuldigten M.________ – ein Aktienoptionsplan für die Mitarbeiter beschlossen wurde, der die Ausgabe zu den vorgenannten Konditionen, d.h. die Ausgabe von Wandelanleihen an die Mitarbeiter mit einem Wandelpreis von CHF 2.50 pro Aktie mit Verfalltag am 31. Dezember 2016, vorsah. Dieser Vorschlag, der in der Folge nicht umge- setzt wurde, stammte von BG.________ (act. 22/74/16). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass CT.________ und BG.________ zumindest zwischen September und No- vember 2013 von einem Wert einer Amvac-Aktie von mindestens CHF 2.50 ausgingen. 3.11.2.8 Aus den Akten geht hervor, dass bereits an früheren Verwaltungsratssitzungen die Mög- lichkeit besprochen wurde, Wandelanleihen an potentielle Investoren auszugeben. An der Verwaltungsratssitzung vom 24. Februar 2014 legte der Verwaltungsrat – in der Zusammen- setzung Beschuldigte M.________ und O.________ sowie CT.________ und BG.________
– die Wandeloption der auszugebenden Anleihe auf CHF 4.00 pro Aktie nach einem Jahr, auf CHF 6.00 pro Aktie nach zwei Jahren sowie auf CHF 8.00 nach drei Jahren fest. BG.________ führte im Protokoll aus, die genauen Bedingungen dieser Wandelanleihe seien unklar geblieben. CT.________ habe lediglich gesagt, er werde dem Verwaltungsrat die fina- le Vertragsversion vorlegen, sobald eine Einigung mit einem Investor erzielt worden sei (act. 24/1/14/47). Auch an der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2014 wurde die Ausgabe von Wandelanleihen diskutiert, wobei sich der Verwaltungsrat auf einen Wandel- preis von CHF 5.00 bis CHF 7.00 einigte (act. 24/1/14/18). Hervorzuheben ist, dass BG.________ Bedenken an der Festsetzung des Wandelpreises äusserte, da dieser nicht auf soliden Grundlagen basiere. An seiner Einvernahme führte er dazu aus, er habe diese Konditionen für unrealistisch befunden und angenommen, dass die Investoren kein Interesse daran hätten (act. 22/74/16). Gleichzeitig scheint er sich aber grundsätzlich mit der Ausgabe von Wandelanleihen zu den vorerwähnten Konditionen einverstanden erklärt zu haben. CT.________ war sodann die treibende Kraft hinter dem Vorschlag vom 24. Februar 2014, so dass davon auszugehen ist, dass er von einem Wert der Amvac-Aktien von zumindest CHF 4.00 ausging. Festzuhalten ist, dass die vorerwähnten Wandelanleihen nie ausgegeben wurden.
Seite 113/181 3.11.2.9 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Amvac AG habe im April 2015 – zwei Monate nach Ausscheiden der Beschuldigten M.________ [aus dem Verwaltungsrat] – eine Anleihe aufgesetzt mit Wandlungspreisen von CHF 7.00 und CHF 9.00 pro Aktie. Dies zeige, dass die Aktie der Amvac AG wesentlich mehr wert gewesen sei als der Preis, für welchen die Beschuldigte M.________ ihre Aktien ver- kauft habe (OG GD 23/7 I./S. 31). Bei dem entsprechenden aktenkundigen Dokument han- delt es sich allerdings um einen unvollendeten Entwurf, dessen Urheberschaft unklar bleibt (act. 23/7/1-5/146_AmVac Bond 2015-A Perpetual_2015_05_07). 3.11.2.10 Im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 22. Juli 2009 zeichnete die BS.________ Ltd. 8'200'000 Inhaberaktien der Amvac AG zum Ausgabebetrag von CHF 0.61. Insgesamt inves- tierte die BS.________ Ltd. dadurch CHF 5'002'000.00 in die Amvac AG (act. 25/9/252). Im Kapitalerhöhungsbericht wurde festgehalten, dass die Bezugsrechte der Aktionäre ausge- schlossen worden seien, da es sich bei der BS.________ Ltd. um einen strategischen und qualifizierten Aktionär im Sinne des KAG handle (act. 25/9/258). Die BS.________ Ltd. ver- waltet das Vermögen des britischen Milliardärs FM.________ (act. 24/1/18/9; SG GD 17/7 S. 211; HD 5/10/R). Dieser war bei einem persönlichen Treffen vom Unternehmergeist der Beschuldigten M.________ beeindruckt (act. 22/74/1/R). An der Generalversammlung vom
8. Juli 2010 wurde BG.________ als Berater und Vertrauter von FM.________ bzw. BS.________ Ltd. in den Verwaltungsrat der Amvac AG gewählt (act. 24/1/18/56; act. 24/1/18/69; act. 24/1/18/141; act. 22/74/2). BG.________ gehörte während den nächsten sechs Jahren dem Verwaltungsrat der Amvac AG an und zeigte am 21. Februar 2016 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Amvac AG dem Konkursgericht die Über- schuldung an und ersuchte um Eröffnung des Konkurses (act. 5/7/8). In einem undatierten Verhandlungspapier wurden sodann verschiedene Optionen einer weiteren Finanzierung durch die BS.________ Ltd. behandelt, welche bereits zu diesem Zeitpunkt 27.1 % der Am- vac-Aktien besass (act. 24/1/38/13). Am 22. Juni 2011 zeichnete BS.________ Ltd. weitere 5'012'822 Aktien zu einem Ausgabebetrag von CHF 1.00 (act. 24/1/14/163; act. 25/8/53). Im Jahr 2013 erhielt BS.________ Ltd. die Möglichkeit, ein Wandeldarlehen zu einem Preis von CHF 0.88 und CHF 0.91 pro Aktie in Amvac-Aktien zu wandeln (act. 25/11/3, act. 24/1/78/326+330). BG.________ führte an der Verwaltungsratssitzung vom 30. Dezember 2015 aus, die BS.________ Ltd. habe keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt, da der Zeitplan nicht eingehalten worden sei (act. 24/1/13/39). An der Verwaltungsratssitzung vom
14. Mai 2015 wurden weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch BS.________ Ltd. diskutiert, wobei BG.________ eine Finanzierung mittels eines Darlehens der BS.________ Ltd. in Aussicht stellte (act. 24/1/13/81; act. 24/5/1/749/0). Im Jahr 2015 wurde sodann verschie- dentlich die Notwendigkeit weiterer Kapitalerhöhungen besprochen (act. 24/1/13/88). An der Verwaltungsratssitzung vom 1. Juni 2015 wurde der Kapitalbedarf bei CHF 12 Mio. verortet. BG.________ schlug vor, eine Kapitalerhöhung zu CHF 0.20 pro Aktien durchzuführen. So- fern nicht alle Aktien gezeichnet würden, werde BS.________ Ltd. einspringen und die ver- bleibenden Aktien zeichnen (sog. Shortfall-Garantie; act. 24/1/13/55/R). Am 30. Juni 2015 wurde die entsprechende Kapitalerhöhung von der Generalversammlung beschlossen (act. 24/1/13/204). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ brachte an der Beru- fungsverhandlung sinngemäss vor, es hätten nur CHF 1.62 Mio. für die Durchführung der Kapitalerhöhung gefehlt, aber BG.________ bzw. die BS.________ Ltd. hätten die Shortfall- Garantie nicht erfüllt. Sonst hätte kein Konkurs angemeldet werden müssen (OG GD 23/7 I./S. 38). Die Gründe, weshalb die Shortfall-Garantie nicht erfüllt wurde bzw. ob BS.________
Seite 114/181 Ltd. die entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtgültig einging, gehen aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor und müssen offen bleiben. Unbestritten ist, dass die BS.________ Ltd. insgesamt CHF 20 Mio. in die Amvac AG investiert hatte (SG GD 17/11 S. 8). Der Um- stand, dass die BS.________ Ltd. bzw. der dahinterstehende Milliardär FM.________ über einen Zeitraum von sechs Jahren CHF 20 Mio. in die Amvac AG investierte und offenbar auch im Jahr 2015 noch bereit war, erneut für mehrere Millionen Aktien zu zeichnen, ist ein starkes Indiz für die Werthaltigkeit der Amvac AG, zumal die BS.________ Ltd. mit BG.________ über einen Verwaltungsrat verfügte und sich dadurch ein sehr detailliertes Bild über die Geschäftsfelder, die Forschungstätigkeit, die Erfolgsaussichten und somit letztlich über den Zustand der Amvac AG machen konnte. 3.11.3 Fazit zum Wert einer Amvac-Aktie 3.11.3.1 Bei der Amvac AG handelte es sich um eine Unternehmung, welche Forschung an phar- mazeutischen Produkten betrieb bzw. über ihre Tochtergesellschaft betreiben liess. Die ent- sprechenden Forschungsbemühungen sind – im Grundsatz – aktenkundig. Unbestritten ist, dass die Amvac AG im Tatzeitraum keine Erträge erwirtschaftete. Ebenso ist aktenkundig, dass die Amvac AG mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte und teilweise überschuldet war. Ob die Amvac AG die Bilanz schon früher hätte deponieren müssen, kann vorliegend dahinstehen. Für die Bewertung der Amvac AG im Tatzeitraum ist die Finanzlage bzw. die Überschuldung der Amvac AG irrelevant. Es kann somit weder auf den damaligen Sub- stanzwert noch auf den Liquidationswert abgestellt werden. Entscheidend ist die Einschät- zung künftiger Ertragsaussichten. Im Rahmen einer ex-post Betrachtung ist es schwierig eine Bewertung der künftigen Ertragsaussichten vorzunehmen, zumal zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Konkurses klar ist, dass die Amvac AG keine Erträge generiert hat und auch nie mehr generieren wird. Im Tatzeitraum war dies allerdings noch nicht absehbar, zumal die Amvac AG, wie gezeigt, effektiv Forschung betrieben hatte. Dem Wesen der Forschung ist inhärent, dass der Ausgang ungewiss ist. Der Wert der Amvac AG im Tatzeitraum basierte somit auf einer Prognose über die Forschungsergebnisse und deren wirtschaftliche Verwert- barkeit. Angesichts der Forschungsbemühungen der Amvac AG ist somit zu konstatieren, dass die Amvac AG im Tatzeitraum werthaltig war. Die Wertlosigkeit der Amvac Aktien ist nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3.2). 3.11.3.2 Die an der Berufungsverhandlung geäusserte Behauptung des Rechtsvertreters des Pri- vatklägers C.________, die Amvac AG sei von Anfang an nichts anderes gewesen als eine substanzlose Hülle, um gutgläubigen und meist älteren Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen (OG GD 23/5 S. 8-9), lässt sich auf jeden Fall nicht halten. Angesichts der akten- kundigen Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften ist es unhaltbar, zu behaupten, die finanziellen Mittel der Amvac AG hätten nur ausgereicht, um gegen aussen die Fassade einer legitim erscheinenden Gesellschaft aufrecht zu erhalten (OG GD 23/6 S. 12-16). 3.11.3.3 Die Vorinstanz äusserte sich nur sehr kurz zum Wert der Amvac-Aktien und hielt im Rah- men des Entscheides über die Beweisanträge fest, dass sie nicht auf die von der Staatsan- waltschaft behauptete Täuschung betreffend die Werthaltigkeit der Amvac-Aktien abstelle (OG GD 1/1 E. I./3.1.2). Mithin ging bereits die Vorinstanz zu Recht nicht von einer Wertlo- sigkeit der Amvac-Aktien aus, auch wenn sie es unterliess, ihre entsprechende Auffassung
Seite 115/181 zu begründen bzw. daraus die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. E. V./5.). Im Übrigen äus- serte sich die Vorinstanz nicht zum Wert einer Amvac-Aktie. 3.11.3.4 In den Verfahrensakten finden sich zahlreiche Hinweise auf einen möglichen Wert der Amvac-Aktien. Am 6. August 2015 – und somit nach Ausscheiden der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat – hat der Verwaltungsrat festgehalten, dass der Preis einer Amvac-Aktie CHF 1.00 betrage und es wurde diskutiert, ob den Aktionären mitgeteilt werden solle, dass der Ausgabebetrag bei vergangenen Kapitalerhöhungen CHF 1.00 betra- gen habe (act. 24/1/10/414). Inwiefern sich daraus etwas ableiten lässt, ist allerdings fraglich. Denn wie gezeigt, hat zumindest BG.________ als Teil dieses Verwaltungsrats zu einem früheren Zeitpunkt den Wert einer Aktie noch auf mindestens CHF 2.50 eingeschätzt. CO.________, der am 6. August 2015 ebenfalls noch dem Verwaltungsrat angehörte, hatte bereits seit dem 2. November 2013 Kenntnis der Unternehmensbewertung bzw. war in deren Erstellung insofern involviert, da sie ihm zur Durchsicht zugestellt wurde (act. 24/5/1/345/0). Dass der Verwaltungsrat die Bewertung der BR.________ am 6. August 2013 als unrealis- tisch bzw. irreführend einstufte, belegt nicht, dass die Bewertung zum Zeitpunkt der Erstel- lung objektiv falsch war bzw. auf einer faktisch falschen Grundlage erstellt wurde. 3.11.3.5 Im Wesentlichen entsprach der Wert einer Amvac-Aktie im Tatzeitraum dem Wert, wel- chen eine bestimmte Person aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und aufgrund einer darauf erstellten individuellen Prognose der Aktie beimass. Dabei ist zu be- denken, dass sich der angeklagte Tatzeitraum über eine Dauer von mehr als drei Jahre er- streckt. In dieser Zeitperiode produzierte die Forschung der Amvac AG – sowohl negative wie auch positive – Resultate, womit sich die Ausgangslage, für die im Rahmen einer Bewer- tung zu erstellende Prognose, veränderte. Zudem verfügten die Käufer von Amvac-Aktien auch sonst nicht über die gleichen Informationen über die Amvac AG und die entsprechen- den Forschungsprojekte. Und schliesslich ist auch die Risikobereitschaft, d.h. der Wert, wel- cher eine bestimmte Person einer ungewissen Möglichkeit auf Erfolg beimisst, unterschied- lich. Mithin ist es unmöglich, für den Tatzeitraum bzw. für alle Geschädigten einen einheitli- chen Wert der Amvac-Aktien festzulegen. 3.11.3.6 Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. April 2015 wurde Folgendes ausgeführt (act. 10/1/5): "Ob die Vorgehensweise und die Zweckmässigkeit der Forschung an den ge- nannten Produkten und Impfstoffen geeignet ist, rasche, nachhaltige und ertragsstarke Erfol- ge zu erzielen und ob diese in den Presseberichten und Fact-Sheets der Amvac genannten Zeithorizonte dem Möglichen entsprechen, ist Aussenstehenden nicht bekannt. Die Erfolgs- chancen der Produkte können wohl nur spezialisierte Forschungspersonen beurteilen. Diese Informationen sind nebst der Offenlegung der vertraglichen Einlizenzierungen jedoch ein we- sentlicher Umstand, um die (nachhaltige) Rentabilität der Amvac auf der Basis ihrer Produkte gezielt einschätzen zu können." Dieser Auffassung des verfassenden Polizisten ist im Grundsatz zuzustimmen. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft verfügt über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Zweckmässigkeit der von der Amvac AG betriebenen Forschung zu beurteilen. Nichtsdestotrotz wäre es im vorliegenden Fall – zumindest im Berufungsverfahren – nicht (mehr) zielführend gewesen, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben (Art. 182 ff. StPO). Denn einerseits würde ein einzusetzender Gutachter eine vollständige Dokumentie-
Seite 116/181 rung der Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften benötigen und eine solche liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Gutachter auf der Grundlage der unvollständigen Aktenlage ein aussagekräftiges Gutachten erstellen könnte. Zudem ist es zum heutigen Zeitpunkt angesichts der verstrichenen Zeit mutmasslich nicht mehr mög- lich, die entsprechenden Lücken im Sachverhalt zu schliessen bzw. die genauen For- schungsbemühungen vollständig zu ermitteln. Andererseits ist auch davon auszugehen, dass sich der Forschungsstand in Bezug auf die fraglichen pharmazeutischen Produkte seit 2015, d.h. in den letzten beinahe zehn Jahren, weiterentwickelt hat. Es dürfte auch für eine ausge- wiesene Fachperson nicht unproblematisch sein, mit dem heutigen Wissensstand die Ange- messenheit einer Forschungstätigkeit vor zehn Jahren zu beurteilen – zumal ein Teil der Er- gebnisse bekannt ist. Schliesslich änderte auch eine objektive Einschätzung der For- schungsbemühungen der Amvac AG nichts daran, dass ein Teil des Wertes einer Amvac- Aktie einer individuellen Einschätzung bzw. Spekulation entsprang, deren Angemessenheit nicht in einem Gutachten objektiviert werden kann. 3.11.3.7 Aufgrund des Vorgesagten muss es mit der heutigen gerichtlichen Sachverhaltsfeststel- lung sein Bewenden haben, dass zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem vorhandenen Wert der Amvac-Aktien im Tatzeitraum auszugehen ist. Die von der Staatsan- waltschaft letztmals an der Berufungsverhandlung vertretene Mutmassung (vgl. OG GD 23/15 S.1), wonach es sich bei den Amvac-Aktien um sog. Non-Valeurs handelte, ist in kei- ner Weise erstellt. 4. Seriendelikt 4.1 Rechtsprechung 4.1.1 Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei ei- nem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfer- gruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsäch- licher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglisti- gen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prü- fen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjeni- gen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern iden- tisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig er- weist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschä- digten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E.1.1.2). Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8; BGE 119 IV 284 E. 5a).
Seite 117/181 4.1.2 In einem Fall, in welchem den Tätern vorgeworfen wurde, Banken im Zusammenhang mit der Gewährung von Hypotheken getäuscht zu haben, verneinte das Bundesgericht einen Serien- betrug. Zwar richteten sich die inkriminierten Täuschungen zur Erlangung von Hypothekar- krediten stets gegen Banken und Versicherungen und mögen daher die eingeklagten Hand- lungen unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit der Geschädigten gleichartig sein. Zudem betrafen die inkriminierten Täuschungen stets im Wesentlichen die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Daraus folgt jedoch nicht, dass die einzelnen Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichartig sind. Massgebend sind in- soweit die Inhalte der angeblich gefälschten Unterlagen und irreführenden Angaben. Diese waren bei jedem einzelnen Geschäft fallbezogen verschieden. Von den Inhalten der Anga- ben und Unterlagen betreffend die Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften hängt es jedoch entscheidend ab, ob die darin liegenden allfäl- ligen Täuschungen arglistig oder unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung nicht arglistig sind. In Bezug auf die inkriminierten Urkundenfälschungen und Erschleichungen von falschen Beurkundungen lässt sich ein Seriendelikt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründen, dass diese Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen wurden. Bei diesen Geschäften wurden fallbezogen ganz unterschiedliche, allenfalls falsche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, wes- halb ein Seriendelikt ausscheidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2013 und 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 1.3). Für die Annahme eines Seriendelikts ist erfor- derlich, dass der Täter im Wesentlichen stets nach demselben Muster vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.2.1). 4.1.3 Wo Täter und Opfer in direktem Kontakt stehen, erfolgen die Täuschung und die darauf be- ruhende selbstschädigende Vermögensentäusserung regelmässig im Rahmen eines Ver- trauensverhältnisses, das mit der betrügerischen Interaktion gezielt ausgenutzt wird. Der Massenbetrug hingegen adressiert einen offenen, anonymen Personenkreis. Bei dieser Aus- gangslage sieht der typische Tatplan entsprechend unterschiedliche Kausalverläufe vor. Der erforderliche Motivationszusammenhang ist hier auch für Selbstschädigungen zu bejahen, die nur eingetreten sind, weil etliche Adressaten dem vorgetäuschten Schuldverhältnis aus praktischen Gründen unkritisch begegneten. In einem Fall von gewerbsmässigem Betrug, bei welchem die Täter nach telefonischer Kontaktaufnahme bei den Geschädigten den Eindruck erweckten, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, führte das Bundesgericht aus: "Die Rechnungen mit auf den jeweiligen Empfänger abgestimmten Angaben waren nicht nur darauf angelegt, über den Abschluss eines Abonnementvertrags zu täuschen. Das Kalkül des Beschwerdegegners schloss zweifellos auch die nach allgemeiner Lebenserfahrung na- heliegende Möglichkeit ein, dass Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden" (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom
13. September 2021 E. 2.2.3). 4.1.4 In der Lehre wurde der voranstehend genannte Bundesgerichtsentscheid u.a. dahingehend interpretiert, dass das Bundesgericht damit die bei Serienbetrug regelmässig angerufene Op- fermitverantwortung zumindest gegenüber Privatpersonen beerdigt habe. Das Bundesgericht bejahe im Urteil einen Arglistmechanismus und die Schutzbedürftigkeit der Getäuschten ausdrücklich für den Fall massenweiser plumper Täuschungen, in welchen, aufgrund einer statistischen Wahrscheinlichkeit, bei einer hinreichenden Anzahl zufällig gestreuter "Lügen-
Seite 118/181 köder" auf darauf ansprechende Opfer zu treffen sein wird. Die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringe resp. vermissen lasse, könne bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff somit nicht massgebend dafür sein, ob die Arglist zu bejahen oder zu ver- neinen sei. Solches Verhalten könne nur über das Vorliegen eines versuchten oder vollende- ten Delikts entscheiden, sofern die Irreführung als solche grundsätzlich geeignet sei, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Das Bundesgericht lasse beim Serienbetrug schliesslich auch verschiedenartige Opfermotivationen zu, wobei es insbesondere das Aus- nutzen sozialadäquaten Vertrauens regelmässig bereits als arglistig qualifiziere. Nebst der Täuschung über den Bestand einer vertraglichen Zahlungspflicht erachte das Bundesgericht
– im erwähnten Fall – auch die routinemässig und vertrauensselige Begleichung einer be- tragsmässig geringen Schuld oder das Ausnützen der grundsätzlichen menschlichen Scheu vor juristischen Auseinandersetzungen als vom Tatplan eines Massenbetruges gedeckt. Ein öffentliches Strafinteresse sei stets dann zu bejahen, wenn der Täter "Lügenköder" verbreite, um sich zum Schaden einer unbestimmten Anzahl von Getäuschten zu bereichern (Rüdisser, in: forumpoenale 2/2023, S. 86 f.). 4.2 Anklageschrift 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift vom 29. August 2019 fünf Täuschungen auf, welche den Beschuldigten zur Last gelegt wurden (SG GD 1/1 S. 20 ff.; E. II./4.3.1). Wie gezeigt, verletzt diese Ausgestaltung der Anklageschrift das Anklageprinzip nicht, da den Be- schuldigten zumindest im erstinstanzlichen Verfahren klar war, welcher Taten sie beschuldigt wurden. Die verschiedenen Täuschungen sind als Alternativanklagen zu behandeln (E. II./4.3.3). 4.2.2 Während die Anklageschrift einer gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO vorzunehmenden sum- marischen Prüfung stand hielt (E. II./4.3.4), erscheint fraglich, ob damit ein Seriendelikt im Sinne der Rechtsprechung umschrieben wird. Die Tatsache, dass fünf alternative Täuschun- gen angeklagt wurden, welche "auch jeweils einzeln geeignet" gewesen seien, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen (SG GD 1/1 4.6, S. 34), zeigt bereits, dass die Be- schuldigten im vorliegenden Fall nicht "stets nach demselben Muster" vorgingen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.2.1). Es sollen gemäss Anklageschrift zumindest fünf bzw. sechs verschiedene Muster zur Anwendung gelangt sein. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann allerdings offen bleiben, ob die Ausgestaltung der An- klageschrift unter Annahme eines anderen Sachverhalts überhaupt theoretisch zur Annahme eines Seriendelikts und zu einem Schuldspruch im angeklagten Umfang führen könnte. 4.3 Repräsentativität der einvernommenen Geschädigten 4.3.1 Gemäss BRAUN sind bei Anlagebetrugsfällen mit über hundert Geschädigten als Faustregel 5-10 % der Geschädigten als Zeugen zu befragen. Bei der Auswahl der Zeugen ist auf eine gute Durchmischung zu achten, damit deren Aussagen möglichst repräsentativ für sämtliche Geschädigten sind. Sinnvolle Kriterien sind etwa die Höhe der angelegten Geldbeträge, Tat- zeitpunkt, Alter, Geschlecht sowie beruflicher Hintergrund. Weiter empfiehlt es sich, die Zeu- genliste vorgängig der Verteidigung zuzustellen und dieser ein Antragsrecht auf Nennung weiterer Zeugen einzuräumen, damit der vor den Schranken mit Sicherheit zu erwartende
Seite 119/181 Einwand, der Staatsanwalt habe sich bei der Auswahl lediglich auf die "guten Zeugen der Anklage" beschränkt, entkräftet werden kann (Braun, forumpoenale 2/2010 S. 106). 4.3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ machte an der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, dass die Auswahl der einvernommenen Geschädigten für die Gesamtheit der Aktienkäufer nicht repräsentativ war (OG GD 23/9 S. 19 ff.). Von den 980 Geschädigten wur- den 37 parteiöffentlich einvernommen, was einem Prozentsatz von 3.77 % entspricht. Dieser Wert liegt zwar unter den 5-10%, welche BRAUN als Bandbreite einer repräsentativen Aus- wahl im Sinne einer Faustregel nennt. Doch kann nicht gesagt werden, dass es in jedem Fall grundsätzlich unmöglich wäre, von einer Auswahl von 3.77 % befragter Geschädigter auf die Gesamtheit aller Geschädigten zu schliessen. Dies ist je nach Aktenlage durchaus denkbar. Je tiefer der Prozentsatz der einvernommenen Geschädigten liegt, desto mehr Gewicht kommt allerdings ihrer Repräsentativität bzw. den Kriterien, nach welchen sie ausgewählt wurden, zu. 4.3.3 Wie die Verteidigung des Beschuldigten S.________ an der Berufungsverhandlung aufzeig- te, hatten von den 37 parteiöffentlich befragten Käufern 33 zuvor bereits eine Strafanzeige oder eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (OG GD 23/9 S. 21). Unter diesem Kriterium erscheint die Auswahl der 37 Geschädigten für die Gesamtheit der 980 Käufer nicht reprä- sentativ, zumal es sich hierbei um einen durchaus relevanten Aspekt handelt. Durch das Er- statten einer Strafanzeige oder Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme gaben die ent- sprechenden Geschädigten bereits zu erkennen, dass sie sich zumindest subjektiv als Ge- schädigte einer Straftat fühlten. Diese Schlussfolgerung kann selbstredend nicht ohne weite- res auf diejenigen Geschädigten übertragen werden, welche sich nicht vernehmen liessen. 4.3.4 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das Kriterium der Privatklägerschaft. Denn von den 37 parteiöffentlich einvernommenen Geschädigten hatten sich 27 als Privatkläger konstituiert. Insgesamt entschieden sich 283 der 980 Geschädigten im vorliegenden Verfahren als Privat- kläger zu partizipieren (SG GD 1/1/1). Der Anteil der Privatkläger an den parteiöffentlich ein- vernommenen Geschädigten liegt mithin deutlich höher als der entsprechende Anteil an der Gesamtheit der Geschädigten. Diesbezüglich war die Auswahl der einvernommenen Ge- schädigten in keiner Weise repräsentativ für die Gesamtheit der Geschädigten. Dabei ist zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft die Geschädigten im Orientierungsschreiben vom
E. 22 November 2016 darauf hinwies, dass sie es vorziehen würde, wenn sie sich nicht als Pri- vatkläger konstituieren würden (act. 4/0/24). Mitunter kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Geschädigte sich geschädigt fühlten und sich gerne als Privatkläger konstitu- iert hätten, aber aufgrund des Hinweises der Staatsanwaltschaft davon abgesehen haben. Bei denjenigen Geschädigten, welche dem Wunsch der Staatsanwaltschaft keine Folge leis- teten und sich trotzdem als Privatkläger konstituierten, bestand auf jeden Fall eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie sich geschädigt fühlten und in ihren Aussagen die Ermittlungs- these bestätigen würden. Mitunter handelte es sich hierbei um ein relevantes Kriterium. 4.3.5 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ kritisierte die Auswahl der einvernommenen Geschädigten weiter, weil sie für die Kriterien des Investitionszeitraums, der Investitionshöhe sowie der Vermittlergesellschaft nicht repräsentativ sei (OG GD 23/9 S. 25). Aus den Akten ergibt sich sodann tatsächlich, dass die Käufer, welche einen sehr hohen Betrag zwischen CHF 200'000.00 und CHF 500'000.00 investierten, unter den einvernommenen Geschädigten
Seite 120/181 überrepräsentiert waren. Die Investitionshöhe der Geschädigten ist dabei als relevantes Kri- terium für deren Auswahl zu betrachten. Denn je höher der Betrag ausfiel, den die Geschä- digten in Amvac-Aktien investiert und in der Folge des Konkurses verloren hatten, desto grösser dürfte durchschnittlich der Ärger über den Verlust ausgefallen sein. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es nie möglich ist, jedes relevante Kriterium bei den einvernomme- nen Geschädigten zu berücksichtigen. Zudem fällt die Übervertretung der Käufer mit hohen Investitionen nicht allzu stark aus. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Kriterien des Investiti- onszeitraums sowie der Vermittlergesellschaft. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch offen gelassen werden, ob die Berücksichtigung dieser Kriterien den Anforde- rungen an eine repräsentative Auswahl der Geschädigten genügt hätte. 4.4 Die 980 Geschädigten 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, es sei durch die erwähnten Täuschungen bei insgesamt 980 Geschädigten ein Irrtum hervorgerufen worden. Aufgrund dieses Irrtums hätten diese Geschädigten insgesamt 1'745 Vermögensdispositionen vorgenommen und damit 15'914'277 Amvac-Aktien zu insgesamt CHF 55'160'603.88 erworben (SG GD 1/1 S. 37; SG GD 1/1/6). Selbst die Staatsanwaltschaft anerkannte allerdings, dass die Beweis- lage für einen Serienbetrug "schwierig" sei (SG GD 17/11 S. 12). 4.4.2 Wie gezeigt, liess die Staatsanwaltschaft am 22. November 2016 den mutmasslichen Ge- schädigten das Formular "Geschädigten-Orientierung" zugehen, mit welchem diese über das laufende Strafverfahren informiert wurden. In diesem Schreiben wurden die Geschädigten zudem darum ersucht, auf freiwilliger Basis in einem kurzen Schreiben darzulegen, welche mündlichen Aussagen ihnen im Rahmen der Bewerbung der Amvac-Aktien zu welchem Zeit- punkt gemacht wurden (act. 4/0/25). Dieses Schreiben wurde an 938 Geschädigte versandt (act. 4/0/28-50). Zuvor wurden bereits 37 Strafanzeigen erstattet, wobei einige dieser Straf- anzeigen im Namen mehrerer Geschädigter eingereicht wurden (act. HD 2/1-37). Gemäss den unbestritten gebliebenen und im Übrigen korrekten Auswertungen der Verteidigung des Beschuldigten S.________ haben sodann 310 der schriftlich kontaktierten Geschädigten ei- nen schriftlichen Bericht eingereicht (OG GD 23/9/1). Mithin ist zu konstatieren, dass 628 der von der Staatsanwaltschaft kontaktierten Geschädigten keinen schriftlichen Bericht einge- reicht haben. Von diesen 628 Geschädigten reagierten 415 überhaupt nicht auf das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft (Aktenverzeichnis act. 4/1-4/954 Dossier "leer"). Die verbleiben- den 213 retournierten lediglich das Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfah- ren" oder reichten Unterlagen – meist die Kaufverträge und/oder die Aktienzertifikate – zu den Akten (exemplarisch: act. 4/1), ohne einen eigenen schriftlichen Bericht zu verfassen. 4.4.3 Von diesen 628 Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft deren vier im Vorverfahren befragt. Diese vier Geschädigten sagten in Bezug auf die fraglichen Täuschungen Folgendes aus: 4.4.3.1 CN.________ ist ehemaliger Verwaltungsratsratspräsident der FN.________ AG und ehe- maliger Verwaltungsrat der FO.________ Bank (act. 22/37/2 Frage 7). CN.________ hatte zwar keinen schriftlichen Bericht eingereicht, aber konstituierte sich als Privatkläger (act. 4/650/1; act. HD 2/33). Er führte an seiner Einvernahme aus, der Beschuldigte S.________ habe ihm "das blaue vom Himmel" erzählt und gesagt, "die Charakteristik dieses Geschäfts sei extrem interessant für Roche, Novartis und vor allem Sanofi". Die Firma funk-
Seite 121/181 tioniere super, alles laufe gut und man stehe kurz vor einem Börsengang (act. 22/37/3 Frage 8). Nach einer Serie von telefonischen Gesprächen habe er einen "Haufen" Unterlagen be- kommen, Hochglanzprospekte und einen Geschäftsplan mit Bewertung der GE.________ [Beratungsgesellschaft]. Er habe Fragen zu diesen Unterlagen gestellt und diese seien alle sehr positiv und glaubhaft beantwortet worden. Dann sei nach dem ersten Kauf der Beschul- digte S.________ ins Spiel gekommen. CN.________ sagte weiter, er sei drei Mal zum Be- schuldigten S.________ in sein Büro in Zürich gegangen und er sei herumgeführt worden. Einmal sei der Beschuldigte S.________ auch zu ihm nach .________ gekommen (act. 22/37/3 Frage 10). Zur Mittelverwendung führte CN.________ aus, er sei der Meinung gewesen, "dass das in die Firma fliesst oder mindestens teilweise". Wobei er präzisieren müsse, dass er die Aktien von einer Aktionärin gekauft habe. Wieviel sie dann in die Firma investiert habe, habe er nicht gewusst. Es sei eine "Transaktion zwischen Aktionären" gewe- sen (act. 22/37/7 Frage 18). 4.4.3.2 Der einvernommene Geschädigte DG.________ hatte vor seiner Einvernahme ebenfalls keinen schriftlichen Bericht eingereicht (act. 4/477). Allerdings konstituierte er sich als Privat- kläger (act. 4/477/1) und reichte verschiedene Unterlagen zu den Akten (act. 4/477/3 ff.). Zu seiner Ausbildung führte er aus, er habe Physik studiert und sei als Gymnasiallehrer tätig gewesen (act. 22/28/2 Frage 7). Er führte im freien Bericht aus, es sei immer die Firma Z.________ AG gewesen. Es sei nichts Besonderes gewesen, "was die halt immer er- zählen". Die Amvac AG habe Impfmittel für gewisse Krankheiten, welche gute Aussichten hätten; sie stünden kurz vor der Börseneinführung (act. 22/28/3 Frage 10). Auf Vorhalt der Geldflussanalysen antwortete DG.________, er sei davon ausgegangen, dass sein Geld in die Firma fliesse, zur Entwicklung der Impfstoffe. Das habe er eine sinnvolle Investition ge- funden (act. 22/28/4 Frage 15). Auf Nachfrage, warum er das geglaubt habe, antwortete er, weil dies so erzählt worden sei. Er habe auf der Homepage der Amvac AG nachlesen kön- nen, dass die Impfstoffe entwickelt würden, dass es erfolgreiche Impfstoffe seien (act. 22/28/4 Frage 16). 4.4.3.3 Auch der einvernommene DR.________ hatte zuvor keinen schriftlichen Bericht eingereicht (act. 4/452). DR.________ führte auf Frage zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit aus, er sei Geologe, habe noch einen Mitarbeitervertrag mit einer Firma und habe ein Ge- schäft eröffnet, als er pensioniert worden sei (act. 22/50/2 Frage 6). Weiter legte er dar, er habe beim Beschuldigten S.________ noch weitere Aktien gekauft und sei "ziemlich diversi- fiziert". Er habe den Beschuldigten S.________ vor 14 Tagen [vor seiner Einvernahme am
16. März 2017] gesehen und "rund einen Viertel eines Aktienpakets verkauft" (act. 22/50/2 Frage 7). DR.________ führte auf Vorhalt der von ihm getätigten Aktienkäufe aus, das stim- me so. Er habe noch 35'000 Aktien à CHF 1.00 "direkt bei der Amvac gezeichnet" (act. 22/50/3 Frage 8). Auf Frage zu den Verkaufsargumenten antwortete er, "man" habe immer wieder gesagt, es gebe "demnächst einen Börsengang". Auch habe er Unterlagen er- halten, so die BR.________ Bewertungen. Sie hätten gesagt, der Börsengang komme, aber das sei ja auch von der Amvac AG selber so kommuniziert worden. Vage sei auch von der Novartis und einer Übernahme gesprochen worden (act. 22/50/4 Frage 9). Er sei völlig un- vorsichtig gewesen. Es habe ja auch in den Verträgen geheissen, es sei eine Start-Up-Firma (act. 22/50/5 Frage 10). Auf die Frage, weshalb er den Kaufpreis auf das Konto der Beschul- digten M.________ überwiesen habe, antwortete DR.________: "Weil das auf den Verträgen stand" (act. 22/50/6 Frage 17).
Seite 122/181 4.4.3.4 EF.________ reichte ebenfalls keinen schriftlichen Bericht ein. Mit Schreiben vom 19. Fe- bruar 2018 konstituierte er sich aber als Privatkläger und ersuchte um Zustellung des staats- anwaltschaftlichen Untersuchungsberichts (act. 4/11/19). An seiner Einvernahme vom
18. August 2016 führte EF.________ aus, er habe die erhaltenen Unterlagen geprüft und sich im Internet über die Amvac AG informiert. Auf Grund seiner beruflichen Vorbildung als Gynäkologe sei er überzeugt gewesen, dass dieses Investment ein grosses Potential habe (act. 22718/2 Frage 5). Er habe die Aktien von der Beschuldigten M.________ und von BI.________ gekauft (act. 22/18/3 Frage 10). Er sei bei einem Termin mit den Beschuldigten M.________ und Q.________ bei der Amvac AG in Zug gewesen. Es habe eine wissen- schaftliche Diskussion gegeben und die Beschuldigte M.________ habe ihm später diverse wissenschaftliche Unterlagen über die Lactobazillen zugesandt (act. 22/18/4 Frage 12). Er habe gewusst, dass Investments mit einem gewissen Risiko behaftet seien. Es sei ihm klar gewesen, dass man mit einem Totalverlust rechnen müsse. Aufgrund der Unterlagen, welche er erhalten habe, sei er der Meinung gewesen, dass diese Sache mit Gynevac ganz toll wer- de. Es habe sich um offizielle Berichte der Amvac AG gehandelt (act. 22/18/5). Zu einem möglichen Börsengang sei ihm nichts gesagt worden (act. 22/18/9 Frage 43 und 44). Ihm sei primär das Produkt wichtig gewesen und auch der persönliche Kontakt zur Firma (act. 22/18/11 Frage 54). Der auf www.cash.ch aufgeschaltete "aktuelle Marktpreis" wurde EF.________ nicht genannt (act. 22/18/12). 4.4.4 Betreffend die von der Vorinstanz geprüfte Täuschung über die Mittelverwendung sagten die voranstehend aufgeführten Geschädigten unterschiedlich aus. CN.________ bestätigte, dass es sich beim Aktienkauf um eine Transaktion zwischen Aktionären gehandelt habe. Er be- fand sich mithin in keinem Irrtum darüber, an wen er den Kaufpreis bezahlte bzw. wem dieser zustand. Gleich verhält es sich bei EF.________. Aus den Ausführungen von DR.________, den Kaufpreis an die Beschuldigte M.________ überwiesen zu haben, weil dies im Vertrag gestanden habe, geht hervor, dass er den Vertrag gelesen hatte und folglich auch wusste, dass er die Aktien von der Beschuldigten M.________ erwarb. DG.________ führte aus, er sei davon ausgegangen, dass sein Geld in die Firma fliesse, zur Entwicklung der Impfstoffe. Von den vorgenannten vier Geschädigten waren sich mithin drei, d.h. CN.________, DR.________ und EF.________, klar darüber, mit wem sie einen Vertrag abschlossen und an wen sie den Kaufpreis überwiesen. Sie befanden sich in keinem Irrtum über die Mittelver- wendung – entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche eine Täuschung über die Mittelverwendung bejaht hatte. 4.4.5 Im Übrigen ergibt sich aus den vorgenannten Aussagen, dass die jeweiligen Kaufentscheide der vier Käufer unterschiedlich motiviert war. EF.________ stellte klar, dass das Produkt der Amvac AG, d.h. Gynevac, für seinen Kaufentscheid ausschlaggebend war. Überzeugt hatten ihn offenbar ein persönliches Treffen mit der Beschuldigten M.________ und die mit ihr ge- führten wissenschaftlichen Diskussionen sowie die von der Amvac AG erhaltenen Unterla- gen. Als Gynäkologe verfügte er offensichtlich über das Fachwissen, um sich ein Bild von den wissenschaftlichen Grundlagen zu machen. Die Gespräche mit den Telefonverkäufern der Z.________ AG bzw. die von ihnen verwendeten Verkaufsargumente waren bei seinem Kaufentscheid somit nicht von entscheidender Bedeutung. Demgegenüber verfügte CN.________ über keine naturwissenschaftliche Ausbildung. Aber als ehemaliger Verwal- tungsratspräsident der FN.________ AG und Verwaltungsrat der FO.________ Bank ist er in
Seite 123/181 wirtschaftlichen Angelegenheiten als überdurchschnittlich qualifiziert einzustufen. Sodann traf er seinen ersten Kaufentscheid vor allem aufgrund der erhaltenen Unterlagen und der dies- bezüglich erhaltenen Antworten. Den weiteren Aktienkäufen ging ein intensiver Austausch mit dem Beschuldigten S.________ voraus. DR.________ wiederum hatte bereits andere Ak- tien vom Beschuldigten S.________ gekauft und "diversifiziert" und konnte offenbar einen Viertel seines Aktienpakets wieder verkaufen. Es war ihm auch bewusst, dass es sich bei der Amvac AG um ein Start-Up handelte – mit den damit verbundenen Risiken, wie es aus einer Lektüre des Vertrages hervorgeht. DG.________ schliesslich verliess sich bei seinem Kauf- entscheid im Wesentlichen auf das ihm am Telefon Gesagte sowie die Informationen der Amvac AG auf deren Homepage. 4.4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Kaufentscheiden der Geschädigten CN.________, EF.________, DG.________ und DR.________ jeweils unterschiedliche Ver- kaufsgespräche vorangingen, sie über unterschiedliche Informationen – und unterschiedliche Qualifikationen – verfügten und ihrem Entschluss zum Aktienerwerb jeweils eine andere Mo- tivation zu Grunde lag. Einem Irrtum über die Mittelverwendung bzw. die Verkäuferschaft – und damit eine (erfolgreiche) Täuschung darüber – unterlagen zumindest die Geschädigten CN.________, EF.________ und DR.________ nicht. Auch bezüglich der übrigen angeklag- ten Täuschungsvarianten ist kein einheitliches Vorgehen im Sinne der Anklageschrift ersicht- lich. Den vier Geschädigten wurde zwar ein baldiger Börsengang und die Möglichkeit einer Übernahme in Aussicht gestellt. Die Aussagen darüber erschöpften sich allerdings in allge- meinen Prognosen; Aussagen über objektiv feststehende gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände wurden diesbezüglich zumindest ihnen gegenüber nicht getätigt (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Zumindest EF.________ kannte zudem den auf www.cash.ch aufgeschalteten "aktu- ellen Marktpreis" nicht. Und schliesslich waren sich EF.________ und DR.________ über die Risiken ihres Kaufentscheides bewusst. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die Be- schuldigten zumindest in Bezug auf die vier vorgenannten Geschädigten beim Verkauf der Amvac Aktien im Wesentlichen nicht nach demselben Muster vorgingen, so dass eben kein für die Annahme eines Seriendeliktes erforderlicher typischer Tatplan auszumachen ist. 4.4.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden könnte, dass diejenigen 415 Geschädigten, welche überhaupt nicht auf die Geschädigten- Orientierung der Staatsanwaltschaft reagierten, sich bei ihrem Kaufentscheid in einem Irrtum befunden haben bzw. getäuscht worden sein sollten. Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ hob zumindest in Bezug auf diese 415 Geschädigten zu Recht hervor, dass nicht bekannt ist, ob diese getäuscht wurden, sich getäuscht fühlten und ob letztlich eine Täuschung sie zu einer Vermögensdisposition veranlasst hatte (OG GD 23/9 S. 14). Die An- nahme, dass diese 415 Geschädigten die mit ihrem Kaufentscheid verbundenen Risiken be- wusst in Kauf nahmen und diesbezüglich keinem relevanten Irrtum unterlagen, ist zumindest gleich wahrscheinlich wie der Anklagevorwurf. Ebenso wenig kann aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass den Kaufentscheiden dieser 415 Geschädigten ein im Wesentlichen immer gleiches Muster zugrunde lag. 4.4.8 Grundsätzlich gleich verhält es sich in Bezug auf die 213 Geschädigten, welche lediglich das Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" retournierten oder Unterlagen einreichten. Diejenigen, welche das vorgenannte Formular retournierten und sich durch An- kreuzen der entsprechenden Option als Privatkläger im Zivil- oder Strafpunkt konstituierten
Seite 124/181 gaben mit dieser Handlung zwar zu verstehen, dass sie sich als Geschädigte eines Betruges verstanden und mithin subjektiv der Auffassung sind, getäuscht worden zu sein. Mangels weiterer Angaben ist aber weder ersichtlich, worin diese Täuschung bestanden haben soll, noch welchem "Tatplan" sie zum Opfer gefallen sein sollen bzw. ob die Beschuldigten beim Verkauf der Amvac-Aktien nach dem gleichen Muster vorgegangen sind. Dies gilt auch für diejenigen Geschädigten, welche lediglich den Kaufvertrag oder die Aktienzertifikate bzw. weitere Unterlagen zu den Akten reichten. 4.4.9 Schliesslich gelten die voranstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der 277 Geschädig- ten, welche einen schriftlichen Bericht eingereicht haben, aber nicht einvernommen wurden. Denn wie gezeigt sind die schriftlichen Berichte nicht verwertbar (E. III./1). Der Umstand, dass diese Geschädigten einen schriftlichen Bericht einreichten, könnte zwar ebenfalls da- hingehend gedeutet werden, dass sie sich getäuscht und als Geschädigte eines Betruges fühlten. Aufgrund der Unverwertbarkeit der Berichte liegen allerdings wiederum keine Anga- ben vor, worin diese Täuschung bestanden haben soll, wer eine allfällige Täuschung zu ver- antworten hat oder ob diese stets nach demselben Muster erfolgten. Ergänzend kann festge- halten werden, dass verschiedene Käufer die Aktien durch Vermittlung der FP.________ AG von der Beschuldigten M.________ kauften (vgl. act. 40/20/2; act. 24/9/1/2; act. 24/9/4/7; act. 24/9/4/2). Die Beschuldigten S.________ und Q.________ bzw. die von ihnen kontrol- lierten Z.________ AG und Y.________ AG waren am Verkauf bzw. der Vermittlung dieser Aktien somit nicht beteiligt, so dass diesbezüglich offensichtlich kein typischer Tatplan der Beschuldigten M.________ bzw. überhaupt kein Plan der Beschuldigten S.________ und Q.________ vorliegt. 4.5 Die einvernommenen Geschädigten 4.5.1 Im Rahmen des Vorverfahrens wurden 37 Geschädigte von der Staatsanwaltschaft oder de- legiert von der Polizei einvernommen (act. 22/1 ff.). Vier Geschädigte hatten vor ihrer Einver- nahme keinen schriftlichen Bericht oder eine Strafanzeige eingereicht. Wie gezeigt, kann be- treffend diese vier Geschädigten kein typisches Muster bzw. kein typischer Tatplan der Be- schuldigten ausgemacht werden. Folglich kann dies auch nicht für die anderen Geschädig- ten, die sich nicht vernehmen liessen und nicht befragt wurden, angenommen werden. Gleich verhält es sich mangels Verwertbarkeit der schriftlichen Berichte bezüglich der Geschädig- ten, welche einen schriftlichen Bericht einreichten, aber nicht einvernommen wurden. Es ver- bleibt somit zu prüfen, ob hinsichtlich der übrigen 33 Geschädigten, welche parteiöffentlich einvernommen wurden, ein typischer Tatplan identifiziert werden kann. 4.5.2 Von den 33 Geschädigten gaben an ihrer Einvernahme 30 an, es seien im Rahmen der Ver- kaufsgespräche Aussagen betreffend einen bevorstehenden Börsengang der Amvac AG gemacht worden (E. V./3.3.1). In quantitativer Hinsicht ist somit vorab festzuhalten, dass der grossen Mehrheit der fraglichen 33 Geschädigten gegenüber Aussagen über einen bevorste- henden Börsengang gemacht wurden. Den Geschädigten EG.________ und EH.________ gegenüber wurde ein möglicher Börsengang allerdings nicht erwähnt. Folglich fällt eine dies- bezügliche Täuschung der Geschädigten EG.________ und EH.________ von vornherein ausser Betracht. Bei denjenigen Geschädigten, welche sich im entsprechenden Sinne äus- serten, unterscheiden sich ihre jeweiligen Aussagen sodann in qualitativer Hinsicht stark. Ih-
Seite 125/181 re Aussagen variieren in Bezug auf den Zeithorizont eines Börsenganges bzw. auf die Si- cherheit, mit welcher ein solcher erfolgen werde, stark (E. V./3.3.2). 4.5.3 Ähnlich verhält es sich bezüglich des Verkaufsargumentes eines angeblichen Übernahmean- gebotes. Von den 37 einvernommenen Geschädigten führten insgesamt 25 Geschädigte aus, im Rahmen der Verkaufsgespräche sei die Übernahme der Amvac AG durch einen grossen Pharmakonzern thematisiert worden (E. V./3.4.1). Wie bereits beim Verkaufsargument des bevorstehenden Börsenganges variieren die Aussagen der Geschädigten auch in Bezug auf die angeblichen Übernahmeangebote. Während gewissen Geschädigten gesagt wurde, ein Übernahmeangebot liege bereits vor, wurde anderen Geschädigten nur mitgeteilt, dass der Verkauf der Amvac AG an eine grosse Pharmafirma möglich sei (vgl. DJ.________ [act. 22/33/5 Frage 11]: "Wir haben Angebote für den Kauf der Firma bekommen […] Erinner- lich war es die Roche […]"; vgl. CM.________ (act. 22/41/10 Frage 9): "[…] evtl. auch ein Verkauf in Kooperation mit einer grossen Pharmafirma möglich sei. Der Name Novartis fiel in diesem Zusammenhang."). Noch mehr als beim Verkaufsargument des angeblich bevorste- henden Börsenganges sticht zudem hervor, dass elf Geschädigte diesbezüglich keine Anga- ben machten. 4.5.4 Was die angeklagte Täuschung über die Mittelverwendung anbelangt, so kann, wie gezeigt, nicht auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden (E. V./3.5.1). Es bestehen unü- berwindliche Zweifel daran, dass die "Mittelverwendung" für sämtliche Geschädigten kauf- entscheidrelevant waren. Denn zahlreiche Geschädigte hatten den Vertrag gelesen und die Beschuldigte M.________ als Vertragspartnerin ausgemacht. Um festzustellen, ob bei ein- zelnen Geschädigten tatsächlich ein Motivationszusammenhang zwischen einem Irrtum über die "Mittelverwendung" und der Vermögensdisposition bestand, müsste jede Vermögensdis- position einzeln betrachtet werden. Auf jeden Fall ist nicht erstellt, dass die einzelnen Fälle unter diesem Aspekt gleich gelagert wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Fälle auch in Bezug auf die angeklagte Täuschung über die "Mittelverwendung" bzw. die Bedeu- tung, welche die Käufer diesem Punkt beimassen, stark unterscheiden. 4.5.5 Die Umstände, welche zu den Kaufentscheiden der einzelnen Geschädigten führten, waren aber auch in anderen Belangen unterschiedlich gelagert. So kauften zahlreiche Geschädigte die Amvac-Aktien einzig aufgrund der telefonischen Anpreisung der Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG sowie der von ihnen erhaltenen Unterlagen der Amvac AG. Verschiedene Geschädigte trafen aber die Beschuldigte M.________ (AI.________, act. 22/14/3 Frage 5), den Beschuldigten Q.________ (EC.________, act. 22/24/2 Frage 8; DF.________, act. 22/25/4 Frage 13; DU.________, act. 22/27/3 Frage 11; DX.________, act. 22/36/4 Frage 9; DZ.________, act. 22/45/5 Frage 13; DS.________, act. 22/72/2 Frage 5) oder den Beschuldigten S.________ (CK.________, act. 22/26/4 Frage 10; DM.________, act. 22/44/3 Frage 11) persönlich und besprachen mit ihnen direkt den Kauf der Amvac-Aktien. Der direkte persönliche Kontakt mit einem Verkäufer ist oftmals ent- scheidend für einen Kaufentscheid, zumal man sich auf diese Weise ein Bild von seinem Gegenüber machen kann. Es ist anzunehmen – und das Gegenteil geht zumindest nicht aus den Verfahrensakten hervor –, dass nach einem persönlichen Treffen die zuvor telefonisch gehörten Verkaufsargumente in den Hintergrund traten und an Bedeutung hinsichtlich des Kaufentscheides verloren. Auf jeden Fall ist die Ausgangslage nicht gleich bzw. sehr unter-
Seite 126/181 schiedlich je nachdem, ob die Aktienkäufer die Beschuldigten bzw. einen davon persönlich trafen oder nicht. 4.5.6 Die Willensbildung der Käufer in Bezug auf ihren Kaufentscheid unterschied sich in einem weiteren Aspekt. So besuchte DD.________ zwischen seinen verschiedenen Aktienkäufen jeweils die Generalversammlungen der Amvac AG (act. 22/20/4). Auch EG.________ ging zweimal an eine Generalversammlung der Amvac AG (act. 22/23/3 Frage 11). CK.________ war bei einem Orientierungsmeeting der Amvac AG in Zug (act. 22/26/4 Frage 10). Und auch DI.________ hatte Generalversammlungen der Amvac AG besucht (act. 22/32/4 Frage 10). Auch die Relevanz dieser Besuche müsste im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden; die Geschädigten unterscheiden sich auch in dieser Hinsicht. 4.5.7 Die Staatsanwaltschaft machte in der Anklageschrift sodann u.a. geltend (SG GD 1/1 S. 33), die Beschuldigten hätten gehofft, mit ihren Anrufen aus der breiten Masse "diejenigen zu kö- dern, welche aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Treugläubigkeit den von den Telefonverkäu- fer primär mündlich vorgetragenen Argumenten […] glauben schenkten." Die Unerfahrenheit der Aktienkäufer soll gemäss Staatsanwaltschaft somit ein entscheidendes Element ihrer Kaufentscheidung gewesen sein. Betrachtet man allerdings die einvernommenen Geschädig- ten, so wird klar, dass aus den Akten keine "grundsätzliche pauschale Unerfahrenheit" der Geschädigten im Aktienhandel hervorgeht. So hatten bereits mehrere Geschädigte vor ihrem Kauf von Amvac-Aktien andere börslich (AI.________, act. 22/14/2 Frage 5; CL.________, act. 22/15/6 Frage 9; CK.________, act. 22/26/2 Frage 7; DU.________, act. 22/27/10 Frage 34; DV.________, act. 22/30/9 Frage 36; EB.________, act. 22/31/9 Frage 33; BC.________, act. 22/38/14 Frage 46; ED.________, act. 22/43/3 Frage 10; DP.________, act. 22/48/10 Frage 39) oder ausserbörslich gehandelte Aktien gekauft (AJ.________; act. 22/6/7 Frage 30; FQ.________, act. 22/16/9 Frage 33; EC.________, act. 22/24/9 Frage 34; DM.________, act. 22/44/6 Frage 17; DO.________, act. 22/47/5 Frage 15; DQ.________, act. 22/49/5 Frage 15 und 38; EA.________, act. 22/51/6 Frage 19). Eine grundsätzliche Unerfahrenheit sämtlicher Geschädigter in Bezug auf den Erwerb von Aktien kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht angenommen werden. Vielmehr unter- scheiden sich die Geschädigten auch hinsichtlich ihrer relevanten Erfahrung im Aktienhandel stark voneinander. 4.5.8 Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ausbildung der Geschädigten. Denn beleuchtet man die beruflichen Werdegänge der Geschädigten, so treten weitere Unterschiede zu Tage, deren Relevanz für die jeweiligen Kaufentscheide nicht von vornherein verneint werden kann. So verfügten zahlreiche Geschädigte über eine naturwissenschaftliche Ausbildung; andere hat- ten im Rahmen ihres Berufes ein fachliches Spezialwissen erworben, welches für die Beur- teilung der Forschungstätigkeit der Amvac AG und damit für die Werthaltigkeit der Amvac- Aktien nützlich war (AI.________, act. 22/14/10; CL.________, act. 22/15/2 Frage 5; DE.________, act. 22/21/2 Frage 6; DF.________, act. 22/25/2 Frage 7; DH.________, act. 22/29/2 Frage 7; EB.________, act. 22/31/2 Frage 6; DJ.________, act. 22/33/2 Frage 6; CM.________, act. 22/41/2 Frage 6; ED.________, act. 22/43/2 Frage 7; DN.________, act. 22/46/2 Frage 5). 4.5.9 Speziell hervorzuheben ist, dass sich unter den einvernommenen Geschädigten auch Perso- nen befinden, welche geradezu als Experten für die Beurteilung von pharmazeutischen Pro-
Seite 127/181 dukten bzw. diesbezüglicher Forschungsarbeit zu betrachten sind. Darunter fällt insbesonde- re Dr. sc. nat. DN.________, der als Biochemiker am Institut für Immunologie und Virologie in .________ eine Forschungstätigkeit hatte und danach 27 Jahre in der Pharmaindustrie, u.a. bei der FR.________ [Pharmaunternehmung] in einer Führungsfunktion tätig war (act. 22/46/2). Für ihn war beim Kauf entscheidend, dass Dr. CU.________ im wissenschaftlichen Beirat war, da er ihn aus früheren Arbeiten kannte (act. 22/46/3 Frage 8). Auch CM.________ war in der Pharmaindustrie bei FR.________ [Pharmaunternehmung] tätig. Er führte aus (act. 22/41/4 Frage 9): "Ich war ja in der Forschung und Entwicklung von Pharma- produkten und ich musste zur Amvac sagen, das läuft nicht schlecht." Weiter war auch ED.________ in der Forschung tätig, wenn auch im Labor für Ionenstrahlphysik an der FS.________ [Universität] (act. 22/43/2-6 Frage 7 und 18). Er hat klargestellt, dass er sich für die "Details" nicht interessiert habe, sondern nur, dass gesagt wurde, es sei "ein gutes Produkt mit einem Marktpotential" (act. 22/43/7 Frage 23). DE.________ führte während 30 Jahren eine Hausarztpraxis und fand den auf Lactobazillen basierenden Impfstoff "recht in- teressant". Er führte aus, das "wäre ein Modul gewesen, um auch noch andere Immunträger darauf zu propfen. Das wäre in der Impfstoffentwicklung ein einfaches Verfahren gewesen. Das hat mir imponiert (act. 22/21/3 Frage 9)." DF.________ ist studierter Apotheker und Dok- tor der Naturwissenschaften, der ebenfalls in der Forschung tätig war (act. 22/25/2 Frage 7). Er hatte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit Impfstoffen zu tun, aus diesem Grund die Arbeit der Amvac AG gut gefunden und die Aktien daher gekauft. Sodann kannte er Prof. CU.________ von seinem Beruf her (act. 22/25/3 Frage 10). Auch EB.________ trägt den Titel Dr. med. und führte 30 Jahre lang eine Allgemeinpraxis (act. 22/31/2 Frage 6). Er führte aus, er sei "von dem Produkt bis heute überzeugt" (act. 22/31/5 Frage 15). DJ.________ hatte ein Wirtschaftsstudium absolviert und promoviert und dann das Institut für Gesundheitsökonomie in .________ geleitet. Bis Ende 2013 war er Spitaldirektor in zwei Spitälern. Zudem hat er sich den "Börsenhandel autodidaktisch beigebracht" (act. 22/33/2 Frage 6). Er führte zu seinem Kaufentscheid aus (act. 22/33/3 Frage 9): "Am Anfang stand mein Interesse an Biotechaktien. Ich habe mich sehr viel intensiver mit dieser Branche aus- einandergesetzt als mit anderen, weil ich in dieser Branche die Verhältnisse beurteilen kann. Ich selber habe Studien für das BSV und andere etc. gemacht, z.B. Forschungsdesign zu al- ternativen Therapiemethoden. Als Gesundheitsökonom kann ich beurteilen, ob eine Studie in der Methodik besteht oder nicht." 4.5.10 FQ.________ hat die Amvac-Aktien über die Vermittlung der FP.________ AG bzw. FT.________ von der Beschuldigten M.________ erworben (act. 22/16/2 Frage 5). Auch diesbezüglich liegt somit ein anderer als der in der Anklageschrift umschriebene Tathergang vor. 4.6 Fazit zum Seriendelikt 4.6.1 Für die Annahme eines Seriendeliktes ist es erforderlich, dass die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich un- terscheiden. Wie voranstehend gezeigt, unterscheiden sich die 33 Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht allerdings stark voneinander. Es kann mithin nicht in allgemeiner Weise für alle Ein- zelhandlungen geprüft werden, ob die jeweiligen Geschädigten arglistig getäuscht wurden. Ein Seriendelikt kann nicht, insb. auch nicht in Bezug auf die vorerwähnten 33 Geschädigten, angenommen werden.
Seite 128/181 4.6.2 Eine Konstellation wie diejenige im vorerwähnten Urteil des Bundesgericht 6B_184/2020 liegt nicht vor. Diesem Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Tatplan nicht nur dar- auf angelegt war, über den Abschluss eines Abonnementsvertrags zu täuschen, sondern sich ebenfalls auf die naheliegende Möglichkeit erstreckte, dass die Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.2.3). Der Tatplan war aber stets identisch. Die Einzelfälle unterschieden sich nur hinsichtlich des Irrtums, dem die Geschädig- ten unterlagen bzw. des Kausalverlaufs zwischen dem stets gleichen Tatplan und den unter- schiedlichen Zahlungsmotiven der Geschädigten. In casu liegt ein völlig anderer Sachverhalt vor, bei dem es insbesondere an einem einheitlichen "Tatplan" mangelt. Folglich ist die vor- erwähnte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. 4.6.3 Im Übrigen bezieht sich die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum "Massen- betrug" im Wesentlichen auf Alltagsgeschäfte. So hielt das Bundesgericht fest: Wie im per- sönlichen Täter-Opfer-Verhältnis der Selbstschutz dem Opfer individuell zumutbar sein muss, hat die Strafbarkeitsschwelle beim "Massenbetrug" den etablierten Rahmenbedingungen von Alltagsgeschäften Rechnung zu tragen. Auch der geschäftliche Courant normal fällt in den Schutzbereich des Betrugstatbestands. Der moderne Geschäftsverkehr mit seinen oft an- onymen, automatisierten Abläufen ist ohne gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten nicht funktionstüchtig: Bei routinemässig abzuwickelnden Alltagsgeschäften ist es üblich, auf eine Überprüfung der Angaben der Vertragspartei weitgehend zu verzichten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Die Anwendbarkeit dieser Recht- sprechung beschränkt sich auf Fälle der massenhaften plumpen Täuschungen. Die zusätzli- che Hürde der Opfermitverantwortung ist hierfür nicht nötig und wird deshalb zu Recht relati- viert (Rüdisser, in: forumpoenale 2/2023, S. 86 f.). Die Geschädigten im vorliegenden Fall haben aber grösstenteils für Tausende Franken Aktien eines Start-Up gekauft; es handelt sich dabei zweifelsfrei nicht um ein routinemässig abzuwickelndes Alltagsgeschäft. Mithin kann eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung – sofern jeweils eine Täu- schung erstellt werden könnte – nicht a priori für sämtliche Käuferinnen und Käufer verneint werden. 4.6.4 Art. 9 StPO formuliert, wie bereits gezeigt, den sog. Anklagegrundsatz (E. II./4). Eine Straftat kann nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage erse- hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4).
Seite 129/181 Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt muss die Subsumtion aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ermöglichen (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 12). Die Arglist stellt ein Tatbestandsmerkmal des Betruges dar (Trech- sel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 146 StGB N 7). Beim Tatbestand des Betruges hat die Anklageschrift mithin die notwendigen Sachverhaltsdarstellungen der Arglist zu enthalten (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 350 StPO N 13). 4.6.5 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 enthält zwar Ausführungen zur Arglist. Die Ausführungen sind allerdings allgemein gehalten und beziehen sich nicht auf die einzelnen Geschädigten. Da die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht allerdings unter- schiedlich gelagert sind, wäre es erforderlich, dass die Anklageschrift darlegt, inwiefern eine allfällige Täuschung in Bezug auf einen individuellen Geschädigten arglistig gewesen sein soll. Um jeweils einzeln zu prüfen, ob die 37 einvernommenen Geschädigten – geschweige denn die insgesamt 980 Geschädigten – arglistig getäuscht wurden, genügt die Anklage- schrift dem Anklageprinzip allerdings nicht, da sie keine Ausführungen zur Arglist bezogen auf die einzelnen Geschädigten – und auch nicht zu einzelnen Geschädigtengruppen – enthält. 4.6.6 Angesichts der voranstehend aufgezeigten, grossen Unterschiede in den Umständen, die bei den einzelnen Geschädigten zu ihren jeweiligen Kaufentscheiden geführt haben, wäre eine Einzelfallbetrachtung aber unabdingbar. Denn Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1). Sofern eine Täuschung bejaht werden könnte, müsste in einem zweiten Schritt deren Arglist beurteilt werden. Hierfür wäre es allerdings erforderlich, zu wissen, ob ein spezifischer Ge- schädigter seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen. Hier wäre eine Einzelfallbetrachtung nötig. Angesichts der erwähnten Rechtsprechung und der voranstehend ausgeführten Aktenlage ist es nicht zulässig, das Element der arglisti- gen Täuschung in allgemeiner Weise zu prüfen. Denn in der Anklageschrift werden den Be- schuldigten in allgemeiner Weise fünf verschiedene Täuschungen vorgeworfen (E. II./4.3.1). Eine detaillierte Auflistung, welcher Geschädigte durch welche Täuschung zu einem Irrtum verleitet worden sein soll, enthält die Anklageschrift nicht – weder in Bezug auf die insgesamt 980 Geschädigten noch hinsichtlich der 37 parteiöffentlich einvernommenen Geschädigten. Der geltend gemachten Unmöglichkeit der Geschädigten, die fraglichen Täuschungen zu er- kennen, widmet die Anklageschrift unter dem Titel "Unerfahrenheit und Schwäche im Urteils- vermögen der Anleger" ein Kapitel (SG GD 1/1 S. 43). Da sich die Einzelfälle aber insbeson- dere bezüglich Opfergesichtspunkte wesentlich unterscheiden, wäre es, um dem Anklage- prinzip gemäss Art. 9 StPO zu genügen, erforderlich, dass sich die Anklageschrift zumindest dazu äussert, inwiefern bei den einzelnen Täuschungen der 37 einvernommenen Geschädig- ten das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sein soll. Da in der Anklageschrift aber keine entsprechenden Ausführungen zu finden sind, ist es nicht möglich, die vorerwähnten Einzel- fälle individuell darauf zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale eines Betruges jeweils erfüllt sind.
Seite 130/181 4.7 Anklageergänzung und Anklageänderung 4.7.1 Wie gezeigt, genügt die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht, um eine Einzelfallbeurtei- lung vorzunehmen. Sie enthält insbesondere keine einzelfallbezogenen Darlegungen, inwie- fern bei den jeweils unterschiedlichen Einzelfällen eine arglistige Täuschung vorliegen soll. Mithin stellt sich die Frage, ob die Anklageschrift um die entsprechenden Ausführungen er- gänzt werden kann. 4.7.2 Das Gericht kann die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – oder gestützt auf Art. 333 StPO – von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, im Verlauf des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB230113 vom 25. Januar 2024 E. 6.1). Das Bundesgericht hat explizit klargestellt, dass Art. 329 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3). 4.7.3 Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das (erstinstanzliche) Gericht der Staatsanwaltschaft auch gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Strafta- ten der beschuldigten Person bekannt werden. Das Bundesgericht hat allerdings festgehal- ten, dass Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren an- wendbar wäre (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf "neue Straftaten" ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Dop- pelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). 4.7.4 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den ge- setzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der "angeklagte Sachverhalt" aus Sicht des Gerichts einen anderen recht- lichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der An- klage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Be- tracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch en- den, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine Überweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zielt nicht darauf ab, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV 167 E. 1.4). 4.7.5 Im vorliegenden Fall stellt keine der voranstehend genannten Normen eine Rechtsgrundlage dar, um die Anklageschrift in Bezug auf die 37 einvernommenen Geschädigten für eine ein- zelfallweise Umschreibung der arglistigen Täuschung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Eine
Seite 131/181 Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO fällt ebenfalls ausser Betracht, da es nicht darum geht, dass ein "anderer" rechtlicher Tatbestand erfüllt sein könnte. Sodann würde eine Anklageer- gänzung im vorerwähnten Sinne den Charakter des vorliegenden Strafverfahrens grundsätz- lich ändern und den Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes sprengen, sodass auch eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – im vorliegenden Berufungsverfahren – unzulässig ist. 4.7.6 Schliesslich ist von einer Rückweisung der Sache ohnehin abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom
12. Januar 2024 E. 3.1). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen wäre selbst dann von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abzusehen, wenn die Art. 329 oder Art. 333 StPO eine Handhabe hierfür zu bieten vermöchten. 5. Subsumtion 5.1 Wie voranstehend dargelegt, liegen bezüglich derjenigen Geschädigten, welche nicht einver- nommen wurden, keine (verwertbaren) Beweise vor, aus welchen Rückschlüsse über eine allfällige Täuschung gezogen werden könnten. Was die übrigen 37 parteiöffentlich einver- nommenen Geschädigten anbelangt, so sind die Einzelfälle in Bezug auf die fragliche arglis- tige Täuschung, wie gezeigt, in tatsächlicher Hinsicht und unter Opfergesichtspunkten nicht gleich gelagert. Es ist somit nicht zulässig, das Tatbestandselement der arglistigen Täu- schung in allgemeiner Weise zu prüfen. Eine fallbezogene Einzelfallprüfung scheitert an der Anklageschrift, in welcher ausschliesslich allgemeine, pauschale Vorwürfe erhoben werden. Die Ausgangslage ist zwar auch in Bezug auf das Tatbestandselement des Schadens nicht für alle Geschädigten gleich. Die entsprechenden Unterschiede sind allerdings nicht wesent- lich, sodass eine allgemeine Prüfung des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Schadens – ohne Einzelfallbetrachtung – erfolgen kann. Die entsprechende Subsumtion drängt sich insbesondere auf, um aufzuzeigen, dass eine kassatorische Erledigung d.h. eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde und damit unzulässig ist (E. II./1.2 und E. II./5.3). 5.2 Die Vorinstanz führte zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens einzig Folgendes aus (OG GD 1/1 E. III./4.6.): "Vorliegend wurde das Vermögen der Geschädigten in der Höhe der jeweiligen Kaufpreiszahlung vermindert, welche diese ohne den täuschungsbedingten Irr- tum nicht getätigt hätten. Eine Gegenleistung der Beschuldigten wurde nicht bzw. nur zu ei- nem Bruchteil erbracht, gelangte doch nur ein kleiner Teil der Kaufpreiszahlungen zur Amvac AG. Die Voraussetzungen für einen Gefährdungsschaden sind daher erfüllt, da das Vermö- gen der Käufer in einem Mass gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert war. Denn es bestand eine Vermögensgefährdung in der Verwendung der einbezahl- ten Gelder für fremde Zwecke (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom
14. Januar 2013 E. 2.4)." In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid, in welchem ein Vermögensverwalter ihm an- vertraute Gelder für seine eigenen Zwecke verwendete, hielt das Bundesgericht fest, es habe eine Vermögensgefährdung in der Verwendung der einbezahlten Gelder für fremde Zwecke bestanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.4). Im vorlie-
Seite 132/181 genden Fall haben die Aktienkäufer im Unterschied zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen und für die Einzahlung des Kaufpreises die ihnen vertraglich zustehenden Amvac-Aktien sehr wohl erhalten. Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen aber nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Die von den Geschädigten an die Beschul- digte M.________ überwiesenen Beträge stellen Leistungen für eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung dar. Es handelt sich nicht um Beträge, die die Beschuldigte M.________ in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätte investieren müssen. In den fraglichen Aktienkaufverträgen verpflichtete sich die Beschuldigte M.________ nicht, den Kaufpreis zu investieren bzw. in einer vertraglich definierten bestimmten Weise zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Mithin lag keine Vermögensge- fährdung durch unrechtmässige Verwendung der fraglichen Vermögenswerte vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.1). Die Ausgangslage im vorliegen- den Fall ist somit nicht deckungsgleich mit der erwähnten Rechtsprechung, so dass die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung – unabhängig von einer nachweisbaren Täu- schung – nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Schaden u.a. bereits dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilan- zierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Diese Formulierung darf allerdings nicht in dem Sinne missverstan- den werden, dass die blosse Gefährdung eines Vermögens einen Vermögensschaden dar- stellen könnte; dies ist nicht der Fall. Denn beim Betrug handelt es sich um ein Verletzungs- delikt. Gemäss herrschender Lehre soll der sog. Vermögensschaden durch Vermögensge- fährdung nur folgende Konstellation betreffen: Im Rahmen einer Vermögenssaldierung (z.B. bei Auszahlung einer Darlehensvaluta) wird eine gegenwärtig bestehende Vermögenspositi- on bewertet, wobei auch die erwartete zukünftige Entwicklung – typischerweise Risiken, sel- tener Chancen – in diese Bewertung miteinbezogen wird. Damit zeigt sich, dass der sog. Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung nicht eine besondere Schadensart dar- stellt, sondern "nur" ein besonderes Bewertungselement einführt, nämlich die Berücksichti- gung der erwarteten Entwicklung einer Vermögensposition (Maeder/Niggli, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 186, 187 und 188). Bei der Saldierung muss sodann grundsätzlich das gesamte Vermögen des Getäuschten berücksichtigt werden. Das bedeutet insbesondere, dass nicht nur der Abfluss beim Opfer zu berücksichtigen ist, sondern ebenso die Gegenleistung bzw. der Zufluss vom Täter (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 164). Unabhängig davon, ob die fraglichen Vermögensdispositionen aufgrund einer Täuschung zu- stande gekommen sind, wäre bei der Schadensberechnung somit die von den Geschädigten erhaltenen Gegenleistungen, d.h. die erhaltenen Amvac-Aktien, zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise deckt sich wiederum mit der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher das Bundesgericht im Falle einer Täuschung über den inneren Wert von Ak- tien festhielt: "Wohl muss sich der Betroffene nach der objektiven Wertberechnung grundsätzlich den realisierbaren Wert der aus dem täuschungsbedingten Geschäft fliessen- den Gegenleistung anrechnen lassen. Auszugehen ist dabei aber von den wirklichen Wert- verhältnissen. Da hier die Gegenleistung dem Liberierungsbetrag nicht entsprach, bleibt auch bei Anrechnung des Gegenwerts eine negative Differenz bestehen. In diesem Umfang erlit- ten die Käufer – zumindest vorübergehend – einen Schaden" (BGE 120 IV 122 E. 6b/bb).
Seite 133/181 5.4 Vorliegend ist erstellt, dass die Geschädigten die Amvac-Aktien zu einem Preis von CHF 3.50 bzw. in Spezialfällen CHF 3.00 pro Aktien erworben haben. Zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes von Art. 146 StGB das Vorliegen eines Schadens bejaht werden kann, ist folglich von dem von den Geschädigten überwiesenen Kaufpreis der erhaltene Gegenwert – d.h. der Wert der Amvac-Aktien – in Abzug zu bringen. 5.5 Wie gezeigt, ist es unmöglich einen Wert der Amvac-Aktien für den Tatzeitraum festzulegen. Erstellt ist lediglich, dass die Amvac-Aktien im Tatzeitraum nicht wertlos waren. Um den Be- schuldigten einen Schaden nachweisen zu können, wäre es aber erforderlich, den Wert einer Amvac-Aktie zu beweisen. Denn nur wenn der Wert einer Amvac-Aktie im jeweils einzelfall- bezogenen Zeitpunkt des Aktienkaufs tiefer gewesen sein sollte als der überwiesene Kauf- preis, könnte zumindest in einzelnen Fällen das Vorliegen eines Schadens bejaht werden. Der Schaden ist ein zwingend erforderliches Tatbestandselement des Betruges und es ob- liegt dem Staat, den Schaden nachzuweisen. Gelingt dies nicht bzw. bestehen unüberwindli- che Zweifel daran, dass es überhaupt zu einem Schaden i.S.v. Art. 146 StGB gekommen ist, so führt dies dazu, dass gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro reo" von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mithin ist da- von auszugehen, dass die Aktienkäufer im Zeitpunkt des jeweiligen Aktienkaufs nicht ge- schädigt wurden. Dass eine Schädigung wohl mit Eröffnung des Konkurses eingetreten ist, ist im Rahmen der strafrechtlichen Schadensbestimmung nach Art. 146 StGB irrelevant. Denn relevant ist einzig ein Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Betruges liegen nicht vor, da zumindest das Tatbestandselement des Schadens nicht nachgewiesen ist. 5.6 Zusammenfassung 5.6.1 Der Staatsanwaltschaft gelang der Nachweis für den Hauptvorwurf eines Serienbetruges zum Nachteil von 980 Käuferinnen und Käufern von Aktien der Amvac AG und einem daraus resultierenden Vermögensschaden von rund CHF 55 Mio. nicht. Die von der Staatsanwalt- schaft bei den möglichen Geschädigten eingeholten schriftlichen Berichte sind nicht verwert- bar. Die Gruppe der bloss 37 einvernommenen Aktienkäuferinnen und -käufern ist zudem nicht repräsentativ für die Gesamtheit der 980 Geschädigten, so dass aus deren Aussagen keinerlei allgemein gültigen Schlussfolgerungen gezogen werden können. Hinsichtlich derje- nigen Geschädigten, welche nicht einvernommen wurden, ist somit in keiner Weise bekannt, ob und gegebenenfalls durch welche Handlungsweisen diese getäuscht wurden und ob letzt- lich tatsächlich eine der angeklagten Täuschungen sie zur Vermögensdisposition motiviert hatte. Die Gründe, welche die verbleibenden 37 Geschädigten zu einem Kauf von Amvac- Aktien bewogen haben, waren zudem sehr unterschiedlich. Ein auf eine arglistige Täuschung ausgerichteter einheitlicher Tatplan der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ wurde nicht nachgewiesen. Gesamthaft kann somit nicht ansatzweise von einem Seriendelikt (serienmässig begangener Betrug, bei welchem das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt war) ausgegangen wer- den. Da in der Anklageschrift zudem nicht dargelegt wird, welcher arglistigen Täuschung die einzelnen Geschädigten zum Opfer gefallen sein sollen, verstiesse eine Einzelfallprüfung ge- gen das Anklageprinzip und ist mithin nicht möglich. Schliesslich ist erstellt, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften zumindest zeitweise seriöse und umfassende For-
Seite 134/181 schungsarbeit betrieben hatte und ein Geschäftsführungswille bestand, so dass die Aktien der Amvac AG im Tatzeitraum nicht wertlos bzw. keine Non-Valeurs waren. Da die Käuferin- nen und Käufer für die Überweisung des Kaufpreises die vereinbarte Anzahl Aktien – und somit zumindest einen gewissen Gegenwert - erhalten hatten, ist letztlich auch die Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt bei allen 980 Käuferinnen und Käufern ein Vermögensschaden in Höhe des gesamten Kaufpreises eingetreten war, nicht haltbar. 5.6.2 Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sind vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu freizusprechen. VI. Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 1. Anklagesachverhalt, Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten M.________ und O.________ mit Anklage- schrift vom 29. August 2019 im Wesentlichen Folgendes zur Last (SG GD 1/1): "C. Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit 29 Aktienzertifikaten der Amvac AG, began- gen durch M.________ und O.________ 110. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32), als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren, er- stellten M.________ und O.________ die nachfolgenden 29 Inhaberaktienzertifikate der Amvac AG, datier- ten diese auf dem 25. Juli 2014 zurück und unterzeichneten diese im Rahmen ihrer Funktion als Verwal- tungsrätinnen der Amvac AG (act. 35/49ff.): […] (nachfolgend gemeinsam als die "29 Inhaberaktienzertifikate") 111. M.________ und O.________ liessen durch eine Sekretärin der Amvac AG die oben genannten 29 Inhaber- aktienzertifikate an die genannten Anleger per Post zusenden. Die 29 Inhaberzertifikate gingen dabei allen- falls verloren bzw. wurden den genannten Anlegern aus unbekannten Gründen nicht zugestellt. 112. Als M.________ und O.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem
4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32) die 29 Inhaberaktienzertifikate erstellten oder erstellen liessen und als Verwaltungsrätinnen der Amvac AG unterzeichneten, datierten sie diese Inhaberaktienzertifikate auf den 25. Juli 2014 zurück, bzw. versahen diese jeweils mit dem unwahren Datum "25. Juli 2014" waren M.________ und O.________ nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG und entspre- chend nicht befugt, Amvac-Aktien in Zertifikaten zu verbriefen,
Seite 135/181 waren die entsprechenden Amvac-Aktien, welche in den 29 Inhaberaktienzertifikaten verbrieft wurden, bereits in anderen Zertifikaten (welche anderen Anlegern gehörten) verbrieft, weswegen sie nicht er- neut verbrieft werden konnten erstellten sie insgesamt 29 ungültige bzw. nichtige Inhaberaktienzertifikate 113. Als sie die 29 Inhaberaktienzertifikate unterzeichneten, wussten M.________ und O.________ insbesonde- re, dass a. die entsprechenden Amvac-Aktien, welche sie in den oben genannten 29 Inhaberaktienzertifikaten verbrieften, bereits seit dem 19. Dezember 2013 bzw. dem 25. Juli 2014 den folgenden Aktienzertifi- katen, welche im Eigentum der FU.________ GmbH (nachfolgend "FU.________") standen, verbrieft waren (nachfolgend als "FU.________-Zertifikate"): verbriefte Aktien Nr. Ausstellungsdatum act. Nr. 60.128.568 bis Nr. 60.258.567 19.12.2013 (20/3/98) Nr. 69.413.568 bis Nr. 69.713.567 25.07.2014 (20/3/99) Nr. 69.813.568 bis Nr. 70.363.567 25.07.2014 (20/3/97) Nr. 70.363.568 bis Nr. 71.063.567 25.07.2014 (20/3/100) Nr. 71.063.568 bis Nr. 71.183.567 25.07.2014 (20/3/95) Nr. 71.183.568 bis Nr. 71.303.567 25.07.2014 (20/3/96) b. die ausgestellten 29 Inhaberaktienzertifikate folglich nicht rechtsgültig ausgestellt wurden und ohne explizite Zustimmung von FU.________ (welche nicht vorlag) auch nicht ausgestellt werden durften, c. das Ausstellungsdatum der ausgestellten 29 Inhaberaktienzertifikate jeweils auf den 25. Juli 2014 zurückdatiert wurde, d. weder M.________ noch O.________ zum Zeitpunkt des Unterzeichnens der 29 Inhaberaktienzertifi- kate zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32) Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren und folglich nicht berechtigt waren, über- haupt Amvac-Inhaberzertifikate auszustellen (oder Aktienzertifikate ohne Beteiligung des Verwal- tungsrats der Amvac AG zu splitten und anschliessend als Verwaltungsrätinnen der Amvac AG neue Aktienzertifikate zu zeichnen), e. den Anlegern, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erwarben, tatsächlich von unzuständigen Perso- nen herausgegebene, zurückdatierte Inhaberaktienzertifikate zugestellt wurden, wobei diese Aktien doppelt verbrieft waren, f. die Anleger, welche die 29 Inhaberzertifikate erwarben, mit der Zusendung der zurückdatierten 29 In- haberaktienzertifikate über das Ausstellungsdatum und die rechtmässige Ausstellung der Zertifikate getäuscht werden sollten. 114. M.________ und O.________ erstellten und unterzeichneten die zurückdatierten, ungültigen 29 Inhaberak- tienzertifikate, weil
Seite 136/181 a. die Vermittlungsgesellschaften Z.________ und Y.________ in den Monaten Juni, Juli und August 2015 Amvac-Aktien von M.________ an Anleger öffentlich anboten und dabei zahlreiche Amvac- Aktien von M.________ vermittelten, obwohl diese Verkäufe effektiv illegal waren, da sich M.________ am 24. Februar 2015 gegenüber der FINMA verpflichtete, keine Amvac-Aktien mehr zu verkaufen, b. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots ihre Amvac-Aktien im Namen und über die Konten von O.________ an Anleger veräusserte, c. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots den Anlegern keine Amvac-Aktien ab ihren Bankde- pots liefern konnte ("paper trail"), weswegen sie physische Aktienzertifikate brauchte, um den Anle- gern die erworbenen Amvac-Aktien auszuliefern, d. M.________ selber in den Monaten Juli und August 2015 keine solchen physischen Aktienzertifikate besass oder verfügbar hatte, e. M.________ deswegen der Amvac AG treuhänderisch übertragene FU.________-Aktienzertifikate wi- derrechtlich aneignete und diese missbrauchte, um die 29 Inhaberaktienzertifikate auszustellen (wel- che die gleichen Aktien verbriefen, die FU.________ gehörten) um diese den Anlegern als Gegenleis- tung für den bezahlten Kaufpreis zu liefern, f. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots gegenüber dem Verwaltungsrat der Amvac AG auch keine Anträge auf Stückelung von Amvac-Aktien einreichen konnte, zumal die Gefahr bestand, dass der Amvac-Verwaltungsrat die FINMA über die weiterlaufenden Aktienverkäufe informierte, g. M.________ und O.________ deswegen die 29 Inhaberaktienzertifikate auf den 25. Juli 2014 zurück- datierten, um zu kaschieren, dass sie die 29 Inhaberaktienzertifikate effektiv zu einem Zeitpunkt un- terzeichneten, als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren und deswegen nicht mehr die Befugnis besassen, Aktien in Zertifikate zu verbriefen, h. O.________, welche diese Hintergründe kannte, bei diesen Machenschaften mitmachte, weil sie ihrer Freundin M.________ helfen wollte, bzw. auch sonst stets in untergeordneter Funktion ihrer Freundin M.________ zu Diensten stand. 115. M.________ und O.________ erzielten durch die nachdatierten 29 Inhaberaktienzertifikate einen unrecht- mässigen Vorteil, denn sie konnten so Aktienzertifikate an Anleger versenden, ohne entsprechende Anträge auf Aktiensplitting beim Verwaltungsrat der Amvac AG zu stellen (welcher die illegalen, gegen ein Verkaufs- verbot der FINMA ausgeführten Aktientransaktionen allenfalls der FINMA gemeldet hätte). 116. FU.________ wurden durch die Vorgehensweise von M.________ und O.________ einen Nachteil zuge- fügt, denn die in ihrem Eigentum stehenden Aktien wurden ohne ihre Zustimmung erneut verbrieft und wur- den durch O.________ und M.________ an Anleger verkauft. Die Eigentumsrechte von FU.________ wur- den dadurch missachtet. 117. Die Anleger, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erhalten sollten, wären durch die Zustellung der 29 In- haberaktienzertifikate getäuscht worden. Sie wären bei Erhalt davon ausgegangen, dass sie per Post rechtsgültige, am 25. Juli 2014 ausgestellte Amvac-Inhaberaktienzertifikate erhalten würden, wobei sie nicht
Seite 137/181 wissen konnten, dass die 29 Inhaberaktienzertifikate tatsächlich zurückdatiert und in mehrfacher Hinsicht ungültig ausgestellt worden sind. 118. Den Anlegern, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erhalten sollten, wurde durch diese Vorgehensweise von M.________ und O.________ ein Nachteil zugefügt, denn sie sollten zurückdatierte, ungültige Zertifika- te erhalten, welche die gleichen Aktien verbrieften, welche bereits in den Inhaberaktienzertifikaten von FU.________ verbrieft waren." 1.2 Die Vorinstanz zeigte in ihrem Urteil vorab die rechtlichen Grundlagen auf, fasste die Beweis- lage zusammen und nahm eine Beweiswürdigung vor. Sodann erwog die Vorinstanz hinsicht- lich des Tatvorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung Folgendes (OG GD 1/1 S. 148 ff.): 4.1 Den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten kommt Urkundenqualität i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Denn Inhaberaktienzertifikate sind gesetzlich geregelte Wertpapiere (vgl. Art. 622, Art. 683 und Art. 978 ff. OR, BGE 129 IV 130 E. 2.2 sowie E. V.2.2.2 vorstehend). Bei den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifika- ten ist der (vermeintliche) Aussteller - Amvac AG - erkennbar. Weiter kommen diesen Schriftstücken Be- weiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie Erklärungen verkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn darin wird verurkundet, wie viel CHF das Aktienkapital der Amvac AG beträgt, in wie viele Inha- beraktien zu welchem Nominalwert es eingeteilt ist und um welches Aktienzertifikat (Nummer) über wie viele und welche Inhaberaktien konkret (Nummern) mit welchem Gesamtwert es sich handelt. Zudem wird in je- dem dieser 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate ausdrücklich verurkundet, dass der rechtmässige In- haber des jeweiligen Zertifikats mit den darin bezeichneten Aktien an der Amvac AG mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt ist. Schliesslich wird auch der Ort und das Datum der Ausgabe der Zertifikate verurkundet und enthalten diese die Unterschriften zweier (vermeintlicher) Verwal- tungsrätinnen. All diese Erklärungen sind als solche Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, für die die Ur- kunden selbst Beweis erbringen. Denn massgebend ist allein, dass die abgegebenen Erklärungen in einer Schrift enthalten sind, die als Beweismittel zum Nachweis der erklärten Tatsachen taugt. 4.2 Die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate wurden zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015, wobei sehr wahrscheinlich am 21. Juli 2015, erstellt (vgl. E. V.3.12 vorstehend). Dabei verwendete die Beschuldigte M.________ von der Beschuldigten O.________ (bzw. auch von ihr selbst) blanko vorun- terzeichnete Inhaberaktienzertifikate oder unterzeichnete diese auch selbst, und zwar für den Verwaltungs- rat der Amvac AG als Ausgeber dieser Zertifikate. Dazu - d.h. zur Unterzeichnung oder Verwendung - war sie im Tatzeitpunkt jedoch nicht mehr befugt, waren die Beschuldigten M.________ und O.________ im Tatzeitpunkt doch nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG (vgl. E. V.3.1 vorstehend). Damit stam- men die 29 Urkunden nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller - dem Verwaltungsrat der Amvac AG -, sondern von der Beschuldigten M.________, womit die Beschuldigte M.________ mit den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten unechte Urkunden herstellte und so den objektiven Tatbestand der Urkundenfäl- schung i.e.S. erfüllte. Hinsichtlich der dabei von ihr verwendeten, blanko vorunterzeichneten Unterschrift der Beschuldigten O.________ erfüllte sie dabei die Tatvariante der Blankettfälschung (vgl. E. V.2.2.1 vorste- hend). Sollte auch die Beschuldigte M.________ diese Zertifikate selbst blanko vorunterzeichnet haben, so würde auch sie durch die Verwendung derselben ebenfalls die Tatvariante der Blankettfälschung erfüllen. 4.3 Zudem versah die Beschuldigte M.________ im Tatzeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. No- vember 2015, wobei sehr wahrscheinlich am 21. Juli 2015, die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate mit dem Ausstellungsdatum "25. Juli 2014". Dieses Datum entsprach nicht der Wirklichkeit. Dass Inhaberakti- enzertifikaten von Gesetzes wegen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen
Seite 138/181 (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). Durch die Verwendung dieses unwahren Ausstellungsdatums errichtete die Beschuldigte M.________ inhaltlich unwahre Urkunden und erfüllte so zusätzlich auch den objektiven Tat- bestand der Falschbeurkundung (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). 4.4 Ferner verurkundete die Beschuldigte M.________ in den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten Aktien bzw. Aktiennummern, die bereits FU.________ gehörten, dieser zugeteilt waren und bereits mit den der FU.________ gehörenden Inhaberaktienzertifikaten Nr. 69.813.568 und Nr. 70.363.568 verbrieft waren, weshalb diese Aktiennummern nicht erneut verbrieft werden konnten und durften (vgl. E. V.3.2 und V.3.7 vorstehend). Somit entsprachen auch die Aktiennummern in den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten, welchen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. E. V.4.2 vorstehend), nicht der Wirklichkeit und errichtete die Beschuldigte M.________ durch die Verwendung dieser unwahren Aktiennummern inhaltlich unwahre Urkunden und erfüllte auch so zusätzlich den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). 4.5 […] 4.6 Die Beschuldigte M.________ handelte vorsätzlich. Denn sie wusste, dass sie im Tatzeitpunkt nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war und daher nicht berechtigt war, Amvac-Inhaberaktienzertifikate auszu- stellen bzw. fertig zu erstellen. Erklärte sie doch selbst ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat und verfasste entsprechende Erklärungen (vgl. E. V.3.1 vorstehend). Auch war ihr bewusst, dass die Beschuldigte O.________ ebenso nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war. Zudem wusste sie, dass sie ein un- wahres, zurückdatiertes Ausstellungsdatum und unwahre Aktiennummern verwendete. Denn sie war seit dem 8. Mai 2015 bzw. spätestens seit dem 8. Juni 2015 im Besitz dieser sechs der FU.________ gehören- den Aktienzertifikate (vgl. E. V.3.10 vorstehend) und konnte die darauf verbrieften Aktiennummern ohne weiteres Ab- bzw. Nachlesen. Und sie wusste, dass diese Aktiennummern nicht erneut verbrieft werden konnten und durften. Ferner wusste die Beschuldigte M.________, dass den die 29 Inhaberaktienzertifikate erwerbenden Anlegern tatsächlich von unzuständigen Personen herausgegebene, zurückdatierte und dop- pelt verbriefte Aktien enthaltende Inhaberaktienzertifikate zugestellt und diese Anleger mit der Zusendung dieser Zertifikate über die rechtsgültige Ausstellung und das Ausstellungsdatum der Zertifikate getäuscht werden sollten. 4.7 Weiter handelte die Beschuldigte M.________ auch in Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht. 4.7.1 Sie beabsichtigte, die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate im Rechtsverkehr als echt und wahr zu ver- wenden und die diese erwerbenden Anleger mit der Zusendung derselben über die rechtsgültige Ausstel- lung und das Ausstellungsdatum der Zertifikate zu täuschen (vgl. E. V.1.5.1 vorstehend). 4.7.2 Zudem beabsichtigte sie bzw. nahm es als notwendige Nebenfolge hin, die FU.________ durch ihr Vorge- hen in ihren Eigentumsrechten an ihren betreffenden Inhaberaktienzertifikaten bzw. den darin verbrieften Aktien zu schädigen und ihr so einen Nachteil zuzufügen. Denn die Ausübung ihrer Aktionärsrechte wurde dadurch mindestens erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Dies gilt ebenso für die die 29 Inhaberaktienzertifi- kate erwerbenden Anleger, die unechte und unwahre Zertifikate erhalten sollten (vgl. GD 1/1 S. 52 und E. V.1.5.2 vorstehend). 4.7.3 Überdies beabsichtigte die Beschuldigte M.________ durch ihr Vorgehen die Realisierung unrechtmässiger Vorteile, was ihr auch gelang. Und zwar konnte sie so trotz des ihr von der FINMA auferlegten Handelsver- bots weiter ohne deren Wissen Aktien verkaufen und Aktienzertifikate an die Käufer senden, ohne Stücke-
Seite 139/181 lungen von Amvac-Aktien beim Verwaltungsrat der Amvac AG beantragen zu müssen. Wie die Staatsan- waltschaft zutreffend und ausführlich darlegte (GD 1/1 S. 51 f.; 17/5 S. 132 f.), bedurfte die Beschuldigte M.________ im Tatzeitraum physischer Aktienzertifikate (über welche sie damals selbst nicht verfügte), um ihre illegalen und treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ abgelaufenen Amvac-Aktien-Verkäufe der Monate Juni, Juli und August 2015 abzuwickeln und den Käufern Aktienzertifikate zukommen zu lassen (vgl. E. V.3.4 und V.3.11 vorstehend). Denn ab ihren Bankdepots wollte sie einerseits wegen des "paper trails" keine elektronischen Amvac-Aktien liefern. Andererseits konnte sie dies im Tatzeitraum offenbar auch gar nicht mehr, verweigerte die FV.________ Bank doch eine elektronische Auslieferung von Aktien ab ih- rem Depot (act. 20/3/120 f.; 20/3/126). Deswegen bediente sie sich der FU.________- Inhaberaktienzertifikate, die kurz zuvor der Amvac AG treuhänderisch übergeben worden waren, um die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate auszustellen und den Anlegern zuzustellen (vgl. E. V.3.2 f.). Auch konnte sie beim Verwaltungsrat der Amvac AG keine Stückelung von Amvac-Aktien beantragen, ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass dieser die FINMA über die illegalen Aktienverkäufe informiert hätte. Durch die Rückdatierung der Aktienzertifikate vertuschte sie sodann, dass sie im effektiven Tatzeitpunkt mangels Verwaltungsratsmandat nicht mehr befugt war, Aktienzertifikate auszustellen. 4.8 Somit erfüllte die Beschuldigte M.________ auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. 4.9 Die Staatsanwaltschaft klagt vorliegend eine mehrfache Tatbegehung an. Dies wohl deshalb, weil es sich um 29 inkriminierte Inhaberaktienzertifikate handelt und jedes dieser Zertifikate mehrere Urkundenfälschun- gen i.w.S. (unbefugte Unterschrift, Datum, Aktiennummern) enthält. Das Gericht geht jedoch lebensnah da- von aus, dass die Beschuldigte M.________ die mehreren Urkundenfälschungen i.w.S. alle zusammen und praktisch gleichzeitig bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander quasi in einem "Aufwisch" vornahm. Daher stellt sich für das Gericht die Frage, ob diese mehrere Handlungen als Einheit zusammengefasst werden können. Das ist der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit ist insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche ist gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschie- nen. Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgericht 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4). Die Beschuldigte M.________ beging die vorerwähnten Urkundenfälschungen i.w.S. aufgrund eines einmal gefassten Tatentschlusses gleichzeitig miteinander am selben Ort, fügte auf allen Urkunden u.a. dasselbe unwahre Datum hinzu und liess diese Urkunden mutmasslich auch zusammen am selben Tag mittels A-Post versenden (vgl. E. V.3.12 f. vorstehend). Zu ihren Gunsten kann daher von einer natürlichen Hand- lungseinheit ausgegangen werden. Die Beschuldigte M.________ ist folglich der (einfachen) Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, es lägen keine Beweise für eine Urkundenfälschung vor und es erschliesse sich dafür kein Mo- tiv. 1.3.1 Die Amvac AG habe am 8. Mai 2015 von der FU.________ sechs Zertifikate über 1'910'000 Aktien erhalten. Da die Amvac AG kein eigenes Aktiendepot gehabt habe, sei abgemacht gewesen, dass die Beschuldigte M.________ von ihrem privaten Depot die Zertifikate elek-
Seite 140/181 tronisch in das Depot von FU.________ einbuchen lasse und im Gegenzug die erhaltenen physischen Zertifikate in ihr Eigentum übernehme. In der E-Mail vom 19. Mai 2015 habe die Beschuldigte M.________ die Auftragserteilung bestätigt und AT.________ von der FU.________ habe zurückgeschrieben "Das wäre super Danke". Ab diesem Datum, also ab dem 19. Mai 2015, hätten die eingelieferten sechs Zertifikate der Beschuldigten M.________ gehört (OG GD 23/7 II./S. 49). 1.3.2 An der Verwaltungsratssitzung vom 14. Mai 2015 sei die Beschuldigte O.________ aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG gedrängt worden. Die Beschuldigte M.________ sei der An- sicht gewesen, es sei unschön, die Beschuldigte O.________ nach so vielen Jahren harter Arbeit ohne Abfindung aus dem Verwaltungsrat zu drängen. Sie habe noch 90'000 Aktien dazu gelegt und der Beschuldigten O.________ 2 Millionen Amvac-Aktien geschenkt. Die Beschuldigte O.________ habe an der Konfrontationseinvernahme nicht bestritten, Amvac- Aktien von der Beschuldigten M.________ geschenkt bekommen zu haben. Die Beschuldigte O.________ habe auch anlässlich eines Besuchs bei der DA.________ Bank ausgeführt, sie würde immer noch Amvac-Aktien verkaufen und wisse nicht genau, wie viele Amvac-Aktien sie noch habe. Die Beschuldigte O.________ scheine einiges aus diesen Aktien verkauft zu haben. Dazu müsse sie eines oder mehrere dieser Zertifikate gesplittet haben. Da die Zertifi- kate ihr Eigentum gewesen seien, habe sie das Recht dazu gehabt. Sowohl die Beschuldigte M.________ wie auch die Beschuldigte O.________ seien bis zum 30. Juni 2015 Verwal- tungsräte der Amvac AG gewesen und hätten bis zu diesem Zeitpunkt einen Split vornehmen können (OG GD 23/7 II./S. 50 -51). 1.3.3 Das Datum auf den jeweiligen Zertifikaten sei nach gängiger Praxis bei der Amvac AG je- weils jenes gewesen, an welchem die verbrieften Aktien von der Gesellschaft ausgegeben worden seien, und nicht etwa das Datum der Unterzeichnung des jeweiligen Zertifikates. Dies habe es bei den zahlreichen Zertifikaten einfacher gemacht, diese Aktien den jeweiligen Kapitalerhöhungen zuzuordnen. Daher hätten die gesplitteten Aktien das Datum von der Ka- pitalerhöhung aus dem Jahr 2014 getragen. Diesen Punkt habe das Strafgericht ignoriert. Auch werde ignoriert, dass die Beschuldigte O.________ Chief Legal Counsel gewesen sei und die Beschuldigte M.________ keinen Anlass gehabt habe, die Datierung auf den Zertifi- katen in Frage zu stellen (OG GD 23/7 II./S. 52). 1.3.4 Die Beschuldigte M.________ habe der FU.________ aber nach wie vor 1'910'000 elektroni- sche Aktien geschuldet. Die DA.________ Bank habe den Auftrag an die FU.________ nicht ausgeführt und der Beschuldigten M.________ das Konto gekündigt. Danach habe die Be- schuldigte M.________ alle Aktien zur FV.________ Bank transferiert und dort einen neuen Auftrag erteilt. Auch die FV.________ Bank habe sich geweigert, den Auftrag auszuführen. Sie habe auch eine physische Aushändigung der Titel im Depot verweigert. Da sie die Zertifi- kate von der FV.________ Bank nicht in gewünschter Stückelung zurück erhalten habe, ha- be sie der FU.________ ein Zertifikat über 2'879'121 Aktien gesendet, womit die FU.________ der Beschuldigten M.________ bis heute ca. 900'000 Aktien schulde. Die Ar- gumentation der Vorinstanz, wonach das Datum der Aktien nicht stimme und man sie nicht irgendeiner Kapitalerhöhung zuordnen könne, gehe ins Leere. Die Aktien aus der Kapitaler- höhung seien am 25. Juli 2014 herausgegeben und an die FU.________ versandt worden und trügen genau dieses Datum. Gesplittete Aktienzertifikate hätten immer das Datum des gesplitteten ursprünglichen Zertifikates getragen, das sei aus den Unterlagen ohne Weiteres
Seite 141/181 ersichtlich. Die Beschuldigte O.________ habe nicht nur 29 Zertifikate versandt, sondern auch noch andere Zertifikate, die aus diesem Split stammen würden. Es seien keine Aktionä- re geschädigt worden, da die Aktionäre für die auf dem Postweg verloren gegangenen Zerti- fikate andere erhalten hätten. Die Beschuldigte M.________ habe keinen Vorteil aus dem Split dieser Zertifikate und daher auch kein Motiv gehabt. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat Zertifikate zu unterschreiben (OG GD 23/7 II./S. 53-54). 1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nur kurz zum Anklage- vorwurf der Urkundenfälschung und verwies einleitend auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtlichen Schlüsse seien aus Sicht der Staats- anwaltschaft nicht zu beanstanden. Die von der Beschuldigten M.________ ausgestellten und mit 25. Juli 2014 datierten Zertifikate müssten Fälschungen sein. Die betreffenden Nummern seien bereits in den vorher von der FU.________ zwischen August 2013 und Ja- nuar 2014 getätigten Aktienzeichnungen inkludiert gewesen und die Aktien hätten seit deren Erwerb im Eigentum der FU.________ gestanden. Am 8. Mai 2015 habe die FU.________ die Aktien an die Amvac AG zwecks Umtauschs in elektronische Aktien übergeben, was die Beschuldigte M.________ bestätigt habe. Aus der bei der Beschuldigten M.________ gefun- denen E-Mail vom 20. Januar 2016 gehe ferner hervor, dass das Aktienzertifikat mit der Nr. 70.363.568 offenbar am 21. Juli 2015 gesplittet worden sei. Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb wie von der Vorinstanz korrekt erwogen in Bezug auf die Beschuldigte M.________ als klar erstellt zu betrachten (OG GD 23/10 S. 19). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Die Rechtspre- chung bejahte eine Urkundenfälschung im engeren Sinne etwa bezüglich eines nicht zeich- nungsberechtigten Angestellten einer juristischen Person, der im Namen der Gesellschaft und auf Briefpapier mit dem Briefkopf der Gesellschaft Garantieerklärungen errichtete und unterschrieb. Gleich entschied das Bundesgericht hinsichtlich eines ehemaligen Vertreters einer Aktiengesellschaft, der einen Mietvertrag zurückdatierte und mangels Zeichnungsbe- rechtigung über den Aussteller des Mietvertrages täuschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3.3.2). 2.3 Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein-
Seite 142/181 stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.1.2). 2.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Damit eine Schrift eine Urkunde dar- stellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedan- ken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Beweiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Er- bringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Bas- ler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Aktienzertifikate sind Urkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.4). 2.5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkma- le. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.4). 2.6 Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die Beschuldigte M.________ war gemäss den grossenteils unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz vom 20. September 2007 (TR-Datum) bis 27. April 2015 Delegierte (und somit auch Mitglied; vgl. Art. 718 Abs. 2 OR) des Verwaltungsrates und vom 27. April 2015 bis
E. 26 Juni 2015 (TR-Datum) bzw. 1. Juli 2015 (SHAB-Datum) Mitglied des Verwaltungsrates je mit Kollektivunterschrift zu zweien (OG GD 1/1 E. V./3.1). Bei den Akten liegt ein handschrift- liches Rücktrittsschreiben der Beschuldigten M.________ vom 14. Mai 2015 (act. 24/1/12/94). Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 erklärte die Beschuldigte M.________ (erneut) ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat (act. 24/1/12/93). Am 12. Juni 2015 liess sie ihr De- missionsschreiben dem Handelsregisteramt zukommen und bat um Austragung ihrer Funkti- on bzw. Löschung im Handelsregister (act. 24/1/12/91). Erklärt ein Verwaltungsrat einer Akti- engesellschaft seinen Rücktritt, so ist dieser wirksam ab dem Moment, ab welchem die Ge- sellschaft davon Kenntnis erhält (BGE 111 II 480 E. 2). 3.2 Weiter ist unbestritten, dass die FU.________ GmbH (FU.________) zwischen August 2013 und Januar 2014 für insgesamt CHF 1.91 Mio. 1'910'000 Inhaberaktien der Amvac AG zeich- nete (act. 20/3/89-94). Diese Inhaberaktien waren seit dem 19. Dezember 2013 bzw. dem
25. Juli 2014 wie folgt verbrieft:
Seite 143/181 (Zertifikat Nr.) verbriefte Aktien Nr. Ausstellungsdatum act. Nr. 60.128.568 bis Nr. 60.258.567 19.12.2013 (20/3/98) Nr. 69.413.568 bis Nr. 69.713.567 25.07.2014 (20/3/99) Nr. 69.813.568 bis Nr. 70.363.567 25.07.2014 (20/3/97) Nr. 70.363.568 bis Nr. 71.063.567 25.07.2014 (20/3/100) Nr. 71.063.568 bis Nr. 71.183.567 25.07.2014 (20/3/95) Nr. 71.183.568 bis Nr. 71.303.567 25.07.2014 (20/3/96) 3.3 Die vorgenannten Aktienzertifikate wurden am 8. Mai 2015 von der FU.________ an Rechts- anwalt FW.________, den Bruder der Beschuldigten O.________ (act. 21/2/208 Frage 25), übergeben, damit dieser sie der Amvac AG zur Einbuchung in das Depot der FU.________ zukommen lässt (act. 20/3/101). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 bestätigte die Beschuldigte M.________ im Namen der Amvac AG zuhanden der FX.________ GmbH den Erhalt dieser Aktienzertifikate und versicherte, diese würden bei der Amvac AG verwahrt (act. 20/3/111 f.). Sie führte weiter aus, die Amvac AG werde im Gegenzug elektronische Aktien in gleicher Höhe aus dem eigenen Depot der Amvac AG in das Depot der FU.________ bei der FY.________ Sparkasse in .________ übertragen (act. 20/3/111). CO.________ bestätigte an seiner Einvernahme, dass er die Übergabe der fraglichen Aktienzertifikate auch mitbe- kommen habe. Er führte weiter aus, die Amvac AG habe kein Depot gehabt und die Aktien hätten folglich nicht eingebucht werden können (act. 22/3/30 Frage 96 und 98). 3.4 Am 16. Dezember 2015 stellte die Beschuldigte O.________ beim Kantonsgericht des Kan- tons Zug ein Gesuch um Kraftloserklärung von insgesamt 29 Aktienzertifikaten (act. 35/24 und 35/33). In diesen Zertifikaten waren je zwischen 10 und 10'000 Inhaberaktien der Amvac AG im Bereich der Aktiennummer 70.363.068 bis 71.024.467 verbrieft (act. 35/34). In der Begründung ihres Gesuches führte die Beschuldigte O.________ aus, sie habe die erwähn- ten Wertpapiere an die im Gesuch genannten Personen verkauft, doch die per A-Post ver- sandten Dokumente seien nie bei den Käufern angekommen (act. 35/24). Die Aktienzertifika- te sind alle von der Beschuldigten O.________ und der Beschuldigten M.________ als Ver- treterinnen des Verwaltungsrates der Amvac AG unterzeichnet und auf den 25. Juli 2014 da- tiert (act. 35/52). Nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt liess die FU.________ durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Einspruch gegen die Kraftloserklärung erheben, da sie rechtmässige Eigentümerin der in den fraglichen 29 Akti- enzertifikaten verbrieften Amvac-Aktien sei und niemals um Kraftloserklärung oder Stücke- lung der Aktien ersucht habe (act. 35/42).
3.5 Ferner ist aktenkundig, dass die Beschuldigte O.________ zwischen dem 9. Juni 2015 und dem 18. August 2015 mit elf der fraglichen Aktienkäufern einen Kaufvertrag über Amvac- Aktien abgeschlossen hat. Am 29. und 30. Juni 2015 gingen die ersten diesbezüglichen Zah- lungen auf dem Konto der Beschuldigten O.________ ein. Der Käufer FZ.________ schloss unter anderem am 18. Juli 2014 einen Aktienkaufvertrag mit der Beschuldigten M.________ ab und bezahlte den Kaufpreis mit Zahlung vom 29. Juli 2014. Der Käufer DF.________ schloss am 24. August 2014 ebenfalls einen Vertrag mit der Beschuldigten M.________ ab und leistete seine Zahlung am 10. September 2014. Vier weitere Käufer, deren Kaufverträge nicht aktenkundig sind, leisteten zwischen dem 7. Juli 2015 und dem 13. August 2015 Ein- zahlungen in Bezug auf den Kauf der fraglichen Amvac-Aktien. Dieser Sachverhalt wird von der Verteidigung der Beschuldigten M.________ nicht bestritten (SG GD 17/7 S. 237). Folg-
Seite 144/181 lich kann im Übrigen auf die Nennung der Namen aller Käufer sowie der entsprechenden Ak- tenstücke verzichtet und auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (OG GD 1/1 E. V./3.4.1-3.4.3). 3.6.1 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ erklärte vor der Vorinstanz sowie an der Be- rufungsverhandlung, die Beschuldigte M.________ habe gemäss Vereinbarung die Aktien- zertifikate der FU.________ in ihr Eigentum übernommen und am 19. Mai 2015 im Gegenzug der DA.________ Bank den Auftrag erteilt, elektronische Aktienzertifikate aus ihrem Depot in das Depot der FU.________ einbuchen zu lassen. Danach habe sie diese Aktien der Be- schuldigten O.________ geschenkt, welche die Aktien gesplittet und verkauft habe. Diesen Aktiensplit hätten die Beschuldigten O.________ und M.________ beide unterzeichnen kön- nen, da sie bis zum 30. Juni 2015 dem Verwaltungsrat der Amvac AG angehört hätten. Das Datum auf den Zertifikaten entspreche nicht dem Datum der Unterzeichnung, sondern dem Datum, an welchem die verbrieften Aktien von der Gesellschaft ausgegeben worden seien (SG GD 17/7 S. 273-238; OG GD 23/7 II./S. 49-50). 3.6.2 Aus dem Schreiben vom 8. Juni 2015 geht klar hervor, dass die Beschuldigte M.________ die vorbezeichneten Aktienzertifikate als Vertreterin der Amvac AG entgegengenommen hat. Sie führte sodann aus (act. 20/3/111): "Wir werden im Gegenzug elektronische Aktien in glei- cher Höhe aus dem eigenen Depot der AmVac AG in das Depot der FU.________ GmbH bei der FY.________ Sparkasse in .________ übertragen. Die Inhaberaktien (effektive Stücke) werden bei der AmVac AG verwahrt." Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten M.________, es sei abgemacht gewesen, dass die Beschuldigte M.________ die erhaltenen Aktien in ihr Eigentum übernimmt, überzeugt nicht. Aus dem vorerwähnten Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Beschuldigte M.________ die fraglichen Aktienzertifikate als Ver- treterin der Amvac AG in Empfang genommen hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Verteidigung zitierten E-Mail von AT.________ von der FU.________ vom
19. Mai 2015, da mit keinem Wort erwähnt wird, dass die Beschuldigte M.________ die Akti- en als Privatperson übernommen hätte (OG GD 23/7 II./S. 49). Dass die FU.________ das Eigentum an den fraglichen Aktienzertifikaten nicht aufgegeben hatte, ergibt sich ferner aus der E-Mail vom 11. Februar 2016, in der klar gestellt wird, dass die fraglichen Aktien im Ei- gentum der FU.________ stehen (act. 20/3/117). Mithin ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den fraglichen Aktienzertifikaten bzw. den darin verbrieften Aktien erworben hatte. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschuldig- te M.________ diese Aktienzertifikate als Vertreterin der Amvac AG verwahrt und dieser im Gegenzug ihr privates Aktiendepot zur Verfügung gestellt haben sollte, wobei sie dies ohne- hin ohne Einverständnis der FU.________ und entgegen ihren Zusicherungen getan hätte (act. HD 2/5/7). 3.6.3 Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte M.________ die fraglichen Aktien bzw. insgesamt 2 Mio. Amvac-Aktien nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG der Beschuldigten O.________ geschenkt hat. Zwar behauptete die Beschuldigte M.________ dies an der Konfrontationseinvernahme vom 15. September 2017 (act. 21/2/208 Frage 23). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte O.________ diese Aussage nicht um- gehend bestritt, lässt sich allerdings nicht ableiten, dass sie damit einverstanden gewesen wäre bzw. dass diese Aussage der Wahrheit entsprochen hätte. Denn die darauffolgende Frage richtete sich an die Beschuldigte M.________ und betraf ein wiederum anderes The-
Seite 145/181 ma (act. 21/2/208 Frage 25). Ebenso wenig vermag der Antrag auf Kraftloserklärung den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschuldige M.________ die Aktien der Beschuldigten O.________ geschenkt hätte. Zwar bezeichnete sich die Beschuldigte O.________ im ge- nannten Antrag als "die am Papier berechtigte Person" (act. 35/24). Allerdings geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschuldigte M.________ einen Teil ihrer Aktien treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ verkaufte und diese ihr auch sonst verschiedentlich beim Verkauf der Amvac-Aktien Hilfe leistete. Schlussendlich erübrigen sich aber weitere Aus- führungen dazu. Da die Beschuldigte M.________ nie das Eigentum an den fraglichen Aktien erwarb, konnte sie diese auch nicht der Beschuldigten O.________ schenken. 3.6.4 Gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ wurden die fraglichen 29 Aktienzertifikate auf jeden Fall nach dem 19. Mai 2015 unterzeichnet. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass die Aktienzertifikate am 25. Juli 2014 – dem auf den Zer- tifikaten angegebenen Datum – unterzeichnet wurden. Sodann verfängt die Behauptung der Beschuldigten M.________, es handle sich um das Datum der Ausgabe der Aktien, nicht. So ist diesbezüglich vorab festzuhalten, dass an besagtem Datum keine Kapitalerhöhung statt- fand (act. 20/3/4). Der Kapitalerhöhungsbericht zur Kapitalerhöhung, mit welcher die fragli- chen Aktien geschaffen wurden, datiert wie auch die entsprechende Statutenänderung vom
18. Juli 2014 (act. 25/10/242 ff.). Sofern die Verteidigung der Beschuldigten M.________ vorbringt, es handle sich um das Datum, an welchem die Aktienzertifikate versandt worden seien, handelt es sich um eine wenig überzeugende und durch nichts bewiesene Schutzbe- hauptung (OG GD 23/7 II./S. 53). Gemäss herrschender Lehre haben Aktienzertifikate so- dann das Datum ihrer Ausstellung zu enthalten (Böckli, a.a.O., S. 313 Rz. 40). Mit der Aus- stellung eines Aktienzertifikats meint das Gesetz die Ausgabe eines Aktientitels als Wertpa- pier (Art. 622 Abs. 1 und 5 OR). Mithin ist es gesetzeswidrig, bei der Ausstellung eines Akti- entitels das Datum der Kapitalerhöhung, mit welcher die Aktien geschaffen wurden, oder aber das Datum der erstmaligen Verbriefung einer Aktie in einem (anderen) Wertpapier zu nennen, insb. wenn das Datum wie im vorliegenden Fall ohne weitere Angaben den Unter- schriften der unterzeichnenden Verwaltungsräte gemäss Art. 622 Abs. 5 OR voransteht. Zu- dem gibt es in den Verfahrensakten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Be- schuldigten M.________ – keine Hinweise darauf, dass bei der Amvac AG der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aktienzertifikate entgegen der gesetzmässigen Praxis jeweils nicht mit dem unmittelbar darüber vermerkten Datum übereinstimmen könnte. Die anderslautenden Behauptungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ sind folglich als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. 3.7 Bei der Beschuldigten M.________ wurde sodann eine Tabelle aufgefunden, welche eine Übersicht über den Bestand an Amvac-Aktien gibt. Dieser Tabelle kann entnommen werden, dass das Aktienzertifikat Nr. 70.363.568 am 21. Juli 2015 "gesplittet" wurde (act. 24/5/1/A/32). Die Aktienzertifikate Nr. 69.413.568, Nr. 71.063.568 und Nr. 71.183.568 wurden am 23. Juni 2015 "gesplittet" (act. 24/5/1/A/32). Bei diesen Aktienzertifikaten handelt es sich um diejenigen der FU.________ (E. VI./3.2). Von den 29 fraglichen Aktienzertifikaten ent- stammen derer 22 dem vorgenannten Aktienzertifikat der FU.________ mit der Nr. 70.363.568. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass mit "gesplittet" nicht die Aufteilung der Aktienzertifikate in neue Zertifikate kleiner Stückelung im vorerwähnten Sinn gemeint sein könnte, womit als erwiesen gilt, dass zumindest die erwähnten 22 Zertifikate am 21. Juli 2015 durch die Stückelung der genannten Aktienzertifikate der FU.________ geschaffen und
Seite 146/181 von der Beschuldigten M.________ unterzeichnet wurden. Wie gezeigt, datiert das erste, handschriftliche Demissionsschreiben der Beschuldigten M.________ vom 14. Mai 2015 und das zweite vom 10. Juni 2015 (act. 24/1/12/94; act. 24/1/12/93). Selbst wenn zugunsten der Beschuldigten M.________ davon ausgegangen werden sollte, dass die Amvac AG keine Kenntnis von ihrem ersten Demissionsschreiben erhielt und sie folglich ein zweites verfassen musste, so ist trotzdem von einer Kenntnisnahme der Gesellschaft am 11. oder 12. Juni 2015 auszugehen. Zudem hielt die Beschuldigte M.________ in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 fest, dass sie "sämtliche Funktionen" in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat "per sofort" niederlege (act. 21/1/467). Zugunsten der Beschuldigte M.________ ist davon auszugehen, dass ihr Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 12. Juni 2015 der Amvac AG zu- ging und sie folglich bis zu diesem Datum ihr Amt noch innehatte. Auf welcher Grundlage die Verteidigung der Beschuldigten M.________ behauptet, Letztere sei bis am 30. Juni 2015 Verwaltungsrätin der der Amvac AG gewesen, erschliesst sich dem Gericht nicht und wurde auch nicht dargetan. Somit war die die Beschuldigte M.________ spätestens ab dem 12. Ju- ni 2015 nicht mehr berechtigt, die Amvac AG zu vertreten und in ihrem Namen jedwelche Dokumente zu unterzeichnen. Mithin kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte am
21. Juli 2015, als sie die erwähnten Aktien gemäss ihren eigenen Angaben "gesplittet" hat, nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war. 3.8 Von den 29 fraglichen Aktienzertifikaten enthalten die verbleibenden sieben sodann der FU.________ gehörende Aktien, welche zuvor im Zertifikat Nr. 69.813.568 verbrieft waren (OG GD 1/1 E. VI./3.7). Wann dieses Zertifikat "gesplittet" wurde, kann der vorerwähnten Ta- belle der Beschuldigten M.________ nicht entnommen werden, da ein entsprechender Ein- trag fehlt. Allerdings ist aus dem Gesuch um Kraftloserklärung der Beschuldigten O.________ ersichtlich, dass die fraglichen sieben Aktienzertifikate alle dem Käufer FZ.________ zugestellt werden sollten und fünfmal 10 und zweimal 100 Aktien im Bereich 70.363.083 bis 70.363.532 verbrieften (act. 35/34). Aus der erwähnten Übersichtstabelle der Beschuldigten M.________ ergibt sich nun, dass diese Aktienzertifikate dem Käufer FZ.________ allesamt am 21. August 2015 herausgegeben wurden (act. 24/5/1/A/33). An diesem Datum sollen die fraglichen 29 Aktienzertifikate gemäss dem Gesuch um Kraftloser- klärung der Post übergeben worden sein (act. 35/24). Mithin kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass in der fraglichen Tabelle mit "herausgegeben am" der Tag des Postversands und nicht die Ausstellung des Aktienzertifikats gemeint ist. Aufgrund der voranstehenden darge- legten Aktenlage ist allerdings trotzdem davon auszugehen, dass sie die Zertifikate nach ih- rem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG erstellte. So wurden gemäss der fragli- chen Tabelle alle anderen Zertifikate der FU.________ am 21. Juli 2015 bzw. am 23. Juni 2015 "gesplittet". Da die Beschuldigte M.________ auch das Zertifikat Nr. 69.813.568 der FU.________ erst am 8. Juni 2015 zur treuhänderischen Verwahrung erhalten hat, ist folglich davon auszugehen, dass sie dieses analog den übrigen Zertifikaten der FU.________ im Zeitraum 23. Juni 2015 bis 21. Juli 2015 erstellte. 4. Subsumtion 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den fraglichen 29 Aktienzertifikaten Urkundenqua- lität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt, da es sich um gesetzlich geregelte Wertpapiere handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.4; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Die fraglichen 29 Aktienzertifikate geben Auskunft über die Höhe des Aktien-
Seite 147/181 kapitals der Amvac AG, die Anzahl Aktien, in welche dieses aufgeteilt ist, und deren Nomi- nalwert sowie die Anzahl Aktien, die im jeweiligen Zertifikat verbrieft ist. Weiter wird in jedem dieser 29 Inhaberaktienzertifikate ausdrücklich festgehalten, dass der rechtmässige Inhaber des jeweiligen Zertifikats mit den darin bezeichneten Aktien an der Amvac AG mit allen ge- setzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt ist. Damit verkörpern die Akti- enzertifikate eine menschliche Gedankenerklärung, welche auch eine Beweiseignung auf- weist, können doch die vorgenannten Erklärungen und daraus abgeleitet die Aktionärseigen- schaft des jeweiligen Inhabers mithilfe dieser Dokumente bewiesen werden. Schliesslich wurde die Urkundenqualität der 29 Aktienzertifikate im Berufungsverfahren nicht bestritten. 4.2 Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte M.________ die 29 inkriminierten Aktienzertifikate zwischen dem 23. Juni 2015 und dem 21. Juli 2015 erstellt, mit 25. Juli 2014 datiert und unterzeichnet hatte. Sie verwendete hierfür von der Beschuldigten O.________ blanko vorunterzeichnete Aktienzertifikate (OG GD 1/1 E. V./3.13). Die Unterzeichnung er- folgte namens des Verwaltungsrats der Amvac AG, welchem die Beschuldigte M.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgrund ihres Rücktritts vom 10. Juni 2015 allerdings nicht mehr angehörte. Sie war mithin nicht zur Vertretung der Amvac AG und zur Handlung für diese berechtigt. Damit erweckte die Beschuldigte M.________ den Anschein, die fragli- chen Aktienzertifikate seien von der Amvac AG bzw. ihren Organen erstellt worden, obwohl dies nicht der Fall war. Sie schuf damit eine unwahre Urkunde, da der tatsächliche Urheber der Urkunde – die Beschuldigte M.________ als Privatperson – nicht mit dem auf den Ur- kunden angegebenen Aussteller – der Beschuldigten M.________ als Organ der Amvac AG
– identisch war. Die Beschuldigte schuf damit 29 unechte Urkunden und erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3.3.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 33). 4.3 Zudem vermerkte die Beschuldigte M.________ auf den 29 Aktienzertifikaten den 25. Juli 2014, wobei dieses Datum zwingend als (angeblicher) Ausstellungszeitpunkt der Aktienzerti- fikate verstanden werden musste. In Tat und Wahrheit erstellte die Beschuldigte M.________ die Aktienzertifikate zu einem späteren Zeitpunkt – zwischen dem 23. Juni 2015 und dem
21. Juli 2015. Durch die Rückdatierung auf den 25. Juli 2014 wurde der Anschein erweckt, die Beschuldigte M.________ habe die Aktienzertifikate zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als sie noch Verwaltungsrätin der Amvac AG und entsprechend hierzu berechtigt war. Zudem wurde durch die Rückdatierung auch der Umstand verschleiert, dass in den fraglichen 29 Ak- tienzertifikate Aktien verbrieft waren, welche der FU.________ gehörten. Wären die Zertifika- te erst nach dem Erhalt der erwähnten Aktienzertifikate der FU.________ am 8. Juni 2015 erstellt worden, so wäre aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs leicht zu durchschauen gewesen, dass die Aktien der FU.________ erneut verbrieft wurden. Indem die Aktien der FU.________ erneut verbrieft und die entsprechenden Zertifikate Aktienkäufern zugestellt wurden, suggerierte die Beschuldigte M.________, dass die entsprechenden Käufer durch den Erhalt des Inhaberaktienzertifikats das Eigentum an den entsprechenden Aktien erwer- ben würden. Dies war allerdings nicht möglich, da die FU.________ das Eigentum an den Aktien nicht aufgegeben und weder einer Stückelung noch einem Verkauf der Aktien zuge- stimmt hatte. Durch die Verbriefung dieser Aktien errichtete die Beschuldigte M.________ auch in Bezug auf die angegebenen Aktiennummern unwahre Urkunden, da die entspre- chenden Aktien nicht erneut verbrieft werden konnten.
Seite 148/181 4.4 Zusammenfassend hat die Beschuldigte M.________ unwahre Urkunden erstellt, indem sie einen Teil der der FU.________ gehörenden Aktien in den 29 Aktienzertifikate erneut ver- briefte, die fraglichen Zertifikate trotz fehlender Zeichnungsberechtigung im Namen der Am- vac AG unterzeichnete und auf den 25. Juli 2014 zurückdatierte. 4.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte M.________ vorsätzlich handelte, da sie von ihrer fehlenden Zeichnungsberechtigung Kenntnis hatte, war sie es doch, die ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG erklärt hatte. Sodann war ihr zweifelsfrei auch bewusst, dass das auf den Aktienzertifikaten angegebene Ausstellungsdatum nicht der Wahrheit entsprach, da sie die Zertifikate zwischen dem 23. Juni 2015 und dem 21. Juli 2015 ausstellte. Da sie zuvor die Aktienzertifikate der FU.________ entgegengenommen hatte, wusste sie auch um die entsprechenden Eigentumsverhältnisse Bescheid und dass die ent- sprechenden Aktien nicht erneut verbrieft werden durften. 4.6 Die Beschuldigte M.________ handelte auch in Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsab- sicht. Durch die Erstellung der unwahren Urkunden wollte die Beschuldigten M.________ bei den Aktienkäufern den Anschein erwecken, sie würden ein von den zuständigen Organen am
25. Juli 2014 unterzeichnetes, rechtmässiges Aktienzertifikat erhalten, in welchem die von ihnen gekauften Amvac-Aktien verbrieft waren. Dies entsprach allerdings nicht der Wahrheit, womit eine Täuschungsabsicht seitens der Beschuldigten M.________ vorlag. Weder die Schädigung der FU.________ noch die Schädigung der Käufer der 29 Aktienzertifikate war das eigentliche Ziel der Beschuldigten M.________. Allerdings nahm sie bereitwillig in Kauf, dass sowohl die FU.________ wie auch die Aktienkäufer durch ihr Vorgehen bei der Ausü- bung ihrer Aktionärsrechte beeinträchtigt werden könnten. Das eigentliche Ziel der Beschul- digten M.________ war es, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin be- stand, den erwähnten Aktienkäufern physische Aktienzertifikate zukommen lassen zu kön- nen, obwohl sie über keine solchen verfügte. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Beschuldigte M.________ ihre Aktienverkäufe in den Monaten Juni, Juli und August 2015 über die Beschuldigte O.________ abwickelte und hierfür aufgrund des von der FINMA auf- erlegten Handelsverbots nicht auf ihr Bankdepot zurückgreifen wollte bzw. konnte. Folglich benötigte sie physische Aktienzertifikate, über welche sie aber nicht verfügte, so dass sie die von der FU.________ erhaltenen und der FU.________ gehörenden Aktienzertifikate für ihre Zwecke verwendete (OG GD 1/1 E. V./4.7.3). 4.7 Die Vorinstanz ging zugunsten der Beschuldigten M.________ davon aus, dass diese die mehreren Urkundenfälschungen alle zusammen und praktisch gleichzeitig bzw. in unmittel- barer zeitlicher Nähe zueinander quasi in einem "Aufwisch" vorgenommen habe, so dass von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei (OG GD 1/1 E. V./4.9). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte M.________ folglich der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Dieser Schuldspruch wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten; sie verlangte keinen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (OG GD 2/1 S. 3). Folglich kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren kein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung ergehen. Es erübrigt sich daher, die Frage der Handlungseinheit zu behandeln.
Seite 149/181 4.8 Die Beschuldigte M.________ ist folglich der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz in Bezug auf die Beschuldigte O.________ gefällte Freispruch im Zusammenhang mit der voranstehend behandelten Ur- kundenfälschung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht überprüft werden kann. Mangels einer diesbezüglich erhobenen Berufung seitens der Staatsanwaltschaft oder einer Privatklägerschaft ist der entsprechende Freispruch, d.h. Dispositivziffer II./2.2 des vor- instanzlichen Urteils, in Rechtskraft erwachsen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz, nach welchen der Beschuldigten O.________ nicht widerlegt werden könne, dass sie die fraglichen 29 Inhaberaktienzertifikate zu einem früheren Zeitpunkt, als sie noch Ver- waltungsrätin der Amvac AG war, unterzeichnet habe, sind im Übrigen nachvollziehbar und stehen in keinem Widerspruch zu den voranstehenden Erwägungen (OG GD 1/1 E. V./3.13). VII. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst un- ter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vor- satzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2 Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhält- nisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2006 vom
10. November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts
Seite 150/181 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.3 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). Nicht ausgeschlossen ist, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollstän- dig) erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf ihm unter Umständen strafmindernd an- gerechnet werden, selbst wenn er zwischenzeitlich wiederum – in leichtem Masse – straffällig wurde. Massgebend sind auch hier die konkreten Umstände (Mathys, a.a.O., Rz. 343). 1.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 2. Sanktion für die Beschuldigte M.________ 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte M.________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Folglich gilt es eine Strafe für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung auszufällen, wobei das Gesetz hierfür als Sanktion eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die von der Vor- instanz ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 darf sodann aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2.1 Die objektive Tatschwere der Urkundenfälschung ist bei nicht mehr leicht zu verorten. Denn die Beschuldigte erstellte unechte Inhaberaktienzertifikate, in welchen sie bereits existieren- de und verbriefte Aktien ohne die Kenntnis der Eigentümer erneut ausgab und verbriefte.
Seite 151/181 Diese Inhaberaktienzertifikate unterzeichnete sie im Namen der Amvac AG, ohne zeich- nungsberechtigt gewesen zu sein. Dabei ist zu bedenken, dass diesen Inhaberaktienzertifika- ten eine wichtige Rolle zukam, berechtigten sie doch die Aktionäre zur Ausübung ihrer ent- sprechenden Rechte. Allerdings handelte es sich um Aktienzertifikate einer mittlerweile kon- kursiten Unternehmung, so dass noch deutlich schwerere Tatvarianten vorstellbar sind. Zu- dem sind die unechten Inhaberaktienzertifikate nie bei den Empfängern angekommen und somit nie in Umlauf gelangt. 2.2.2 Die Tatschwere ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. Die Beschuldigte M.________ handelte vorsätzlich, dreist und aus Hab- gier, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (OG GD 1/1 E. VI./2.2.2). Ihre Absicht war es, trotz des erwähnten Verkaufsverbots der FINMA weiter Amvac-Aktien zu verkaufen, über welche sie aber nicht verfügen konnte. Die Schädigung der FU.________ sowie der Akti- enkäufer war zwar sicherlich nicht ihr eigentliches Ziel, aber es war ihr auch gleichgültig, dass diese ihre Aktionärsrechte aufgrund ihrer gefälschten Aktienzertifikate nicht oder nur noch mit Mühe wahrnehmen konnten bzw. sie nahm dies bereitwillig in Kauf. Der nicht mehr leichten Tatschwere angemessen ist folglich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrah- mens. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine Freiheitsstrafe ausser Betracht, so- dass auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Der Tatschwere angemessen ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 2.3 Die verschuldensangemessene Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen oder herabzusetzen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und nicht direkt mit der Tat an sich zu tun haben. 2.3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten M.________ zutreffend dargestellt und Folgendes festgehalten (OG GD 1/1 E. VI./2.1.2.1): Gemäss den Angaben der Beschuldigten M.________ vom 30. März 2016 wurde sie am tt.mm.1972 in Rumänien als ungarische Staatsangehörige geboren und wuchs zusammen mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern auf. 1989 zog sie von zu Hause aus und ging nach Ungarn und 1990 nach Deutschland. Von 1992 bis 1998 war sie mit ihrem ersten Mann verheiratet, mit dem sie zu- sammen einen Sohn (Jahrgang 1993) und eine Tochter (Jahrgang 1996) hat. Seit 2010 ist sie mit ihrem heutigen Ehemann verheiratet. Nach dem Besuch der Primarschule besuchte sie 1986-1989 das Gymnasium in Rumänien und anschliessend bis Juni 1990 ein solches in Ungarn, welche sie beide jedoch nicht abschloss. 1990 absolvierte sie die Händlerprüfung an der Deutschen Terminbörse und machte 1991 den Abschluss Hochschulreife in GA.________. In den Jahren 1992 bis 1995 studierte sie Betriebswirtschaft an der Fernuni- versität GB.________, ohne einen Abschluss zu machen. 1997 nahm sie an einem zweijäh- rigen Fernlerngang Bilanzbuchhaltung teil. In den Jahren 1990 bis 1996 arbeitete sie zuerst als Küchengehilfin und Kellnerin und dann als rechte Hand des Besitzers in einem Restau- rant. Von Mai 1996 bis Ende 2001 war sie Pächterin eines Restaurants in GA.________ und in den Jahren 1999 bis 2003 kaufte und leitete sie zwei weitere Restaurants ebenfalls in GA.________. Daneben leitete sie von ca. 1999 bis 2001 ihre eigene Internet Start-up Firma GC.________ AG (Facebook für Unternehmen) und im Zeitraum 2002 bis Mai 2006 die M.________ Consulting. Im Jahr 2003 betreute sie das erste Biotech-Projekt und ab 2004 begannen die Verhandlungen mit dem Gynevac-Projekt. Ab April 2005 folgte der Abschluss
Seite 152/181 des Vertriebsvertrags mit der Vakzina Kft. Im Mai 2006 zog sie in die Schweiz, wo sie CEO und Hauptaktionärin der Amvac AG wurde. 2.3.2 An der Berufungsverhandlung war die Beschuldigte M.________ auf Grund des gutgeheis- senen Dispensationsgesuches nicht anwesend (OG GD 23). Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Leumundsbericht der Zuger Polizei ergibt sich, dass die Beschuldigte M.________ über eine Niederlassungsbewilligung C verfügte und sich am 30. September 2022 in ihrer Schweizer Wohngemeinde abgemeldet hat. Als neue Adresse ist .________, vermerkt (OG GD 13/7/1 S. 1). Gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters im Berufungs- verfahren war die Beschuldigte zuerst an der .________ und dann an der .________, wohn- haft (OG GD 15/15 und OG GD 21/1). In den Jahren 2020 bis 2022 wies die Beschuldigte M.________ weder steuerbares Vermögen noch steuerbares Einkommen aus (OG GD 13/7/1 S. 2; OG GD 13/2/2). Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregisters ergeben sich sieben Betreibungen von insgesamt CHF 50'044'676.30. Verlustscheine oder Konkurse sind keine registriert (OG GD 13/7/3). Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte M.________ mit einem Eintrag vom 20. Dezember 2017 wegen einer Übertretung des Heil- mittelgesetzes, begangen am 11. Dezember 2013, vermerkt, welche mit einer Busse von CHF 10'000.00 sanktioniert wurde (OG GD 13/13/1). Die dem Schuldspruch wegen Urkun- denfälschung zugrunde liegenden Handlungen tätigte die Beschuldigte M.________ im Jahr
2015. Mithin hat sie als vorbestraft zu gelten, was zwingend straferhöhend zu berücksichti- gen ist. Da es sich jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, ist nur eine leichte Straferhöhung um 20 Tagessätze auf 200 Tagessätze vorzunehmen. 2.4 Mit der Vorinstanz kann die verschuldensangemessene Sanktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes herabgesetzt werden. Angesichts des auch lange dauernden Berufungsverfahrens fällt die Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots noch ausgeprägter aus. Die Sanktion ist um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze herabzuset- zen. Weitere Täterkomponenten, die zu einer Erhöhung oder Minderung der verschulden- sangemessenen Strafe führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte M.________ ist mithin für die Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen. 2.5 Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Im Falle der Beschuldigten M.________ ist allerdings nicht von einer Ausnahme auszugehen, welche eine Senkung des Tagessatzes auf CHF 10.00 rechtfertigen würde. Zwar weist die Beschul- digte M.________ auch gemäss den im Berufungsverfahren beigezogenen Unterlagen kein Einkommen aus. Die von der Beschuldigten M.________ im Rahmen ihres Gesuchs um Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend gemachte Mittellosigkeit ist aller- dings nicht glaubhaft (OG GD 21/10 S. 8). Zudem wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe angeordnet, sodass die Beschuldigte M.________ die Tagessatzhöhe nicht unmittelbar zu spüren bekommen wird. Die Tagessatzhöhe ist mithin auf CHF 30.00 festzusetzen. Eine Er- höhung der Tagessatzhöhe wäre vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ohne- hin unzulässig, zumal im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen zur Einkommenssitua- tion der Beschuldigten M.________ bekannt geworden sind (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO).
Seite 153/181 2.6 Die Beschuldigte M.________ ist somit für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 2.7 Der Beschuldigten M.________ ist sodann der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Einerseits ist aus spezialpräventiver Sicht nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Geldstrafe notwendig wäre, um die Beschuldigte M.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Anderer- seits wäre die Anordnung des unbedingten Vollzuges auch nicht mit dem Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vereinbar. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB, welche folglich mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzulegen ist. 2.8 Abschliessend wird die Beschuldigte M.________ – in Beachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihr gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe wi- derrufen und die Reststrafe von 80 Tagessätzen (vgl. E. XII./2.3) zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn sie innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verü- ben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass sie weitere Straftaten verüben werde. VIII. Zivilklagen 1. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die ge- schädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Be- gründung hatten – gemäss zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltendem Recht – spätes- tens im Parteivortrag zu erfolgen (aArt. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter an- derem über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht entscheidet zudem über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ werden mit vorliegendem Ur- teil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu freigespro- chen. Diese Freisprüche ergehen im Wesentlichen vor dem Hintergrund, dass die auf Seri- endelikte ausgerichtete Anklageschrift den fraglichen Einzelfällen nicht gerecht wird und dass ein strafrechtlich den Beschuldigten vorwerfbarer Schaden nicht erstellt ist. Dabei ist zu be- achten, dass sich die zivilrechtliche und die strafrechtliche Schadensberechnung unterschei- den. Denn gemäss der vom Bundesgericht entwickelten Differenztheorie stellt ein Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR eine ungewollte Vermögensverminderung dar, d.h. der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1).
Seite 154/181 Der vorliegende Freispruch der Beschuldigten in Bezug auf den ihnen vorgeworfenen ge- werbsmässigen Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu darf zudem nicht darüber hinweg täuschen, dass zahlreiche Indizien nahelegen, dass einzelne Geschädigte durchaus aufgrund einer ab- sichtlich herbeigeführten Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR zum Vertragsabschluss verleitet worden sein könnten, sodass ein zivilrechtlicher Rückerstattungs- bzw. Schadener- satzanspruch nicht ausgeschlossen werden kann. Ob unter Anwendung der relevanten zivil- rechtlichen Bestimmungen im Einzelfall eine Haftungsgrundlage besteht, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da einerseits die Akten die Einzelfälle nicht ausreichend dokumentie- ren und der Sachverhalt damit nicht spruchreif ist. Andererseits können vertragliche An- sprüche nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.3; 7B_36/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1). Sämtli- che Zivilklagen sind damit auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Ersatzforderungen 1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. 2. Für die Einziehung von Vermögenswerten oder der Festsetzung einer Ersatzforderung be- darf es Vermögenswerte, welche "durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen". Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges (inkl. subjektiven Tatbestandes) und rechtswidriges, nicht un- bedingt schuldhaftes Verhalten handeln (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 70 StGB N 3). 3. Mit vorliegendem Urteil werden die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu frei- gesprochen. Folglich liegt keine Straftat vor, welche eine Einziehung von Vermögenswerten oder die Festsetzung einer oder mehrerer Ersatzforderungen gegen die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zuliesse. Zwar wird die Beschuldigte M.________ der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie durch die Urkundenfälschung direkt Vermögenswerte erlangt hätte. Folglich besteht kein Raum für eine Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB oder Art. 71 Abs. 1 StGB. Mangels ein- gezogener Gegenstände und gutgeheissener Zivilklagen kann den Geschädigten gestützt auf Art. 73 StGB auch nichts zugesprochen werden. X. Zusammenfassung (Rechtsmittel Berufungen) 1. Die Berufung der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54) wird im Hauptpunkt gutgeheissen, wird sie doch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freigesprochen, wobei es sich
Seite 155/181 hierbei um den schwereren Vorwurf handelte. Nur der von der Vorinstanz ausgefällten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird mit vorliegendem Urteil bestätigt. 2. Die Berufung des Beschuldigten Q.________ (S1 2022 56) wird gutgeheissen, wird er doch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen. 3. Gleiches gilt für den Beschuldigten S.________. Auch seine Berufung (S1 2022 57) wird gut- geheissen, da er ebenfalls vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen wird. 4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Aufgrund der auszuspre- chenden Freisprüche werden die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu nicht nur nicht härter, sondern überhaupt nicht bestraft. 5. Die Berufungen des Privatklägers C.________ (S1 2022 58), des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) sowie die Berufungen der Privatkläger H.________ (S1 2022 65), I.________ (S1 2022 71) und J.________ (S1 2022 72) werden abgewiesen. Aufgrund der vorgenannten Freisprüche werden keine Ersatzforderungen ausgesprochen und auch keine Einziehungen angeordnet. 6. Die Berufung des Privatklägers L.________ (S1 2022 69) wird abgewiesen. Seine Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Berufung der Y.________ AG in Liquidation (S1 2022 70) als ersatzforderungsbetroffene Person wird gutgeheissen, wird sie mit vorliegendem Urteil doch nicht mehr zur Leistung ei- ner Ersatzforderung verpflichtet. XI. Beschuldigte O.________ 1. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten O.________ meldete mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2022 bei der Vorinstanz Berufung an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 wurde die Berufung zurückgezogen (OG GD 4/1). Am 2. Februar 2023 wurde das entsprechend eröffnete Berufungsverfahren S 2022 55 mittels Präsidialverfügung abgeschrieben (OG GD 11/2). 2. Aufgrund der von den anderen Beschuldigten und den Privatklägern erhobenen Berufungen, hat die Verfahrensleitung in besagter Präsidialverfügung darauf verzichtet, die Rechtskraft der die Beschuldigte O.________ betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. 3.1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders be- urteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Die Ur- teilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten ("beneficium cohaesionis") ist eine Revision sui
Seite 156/181 generis, die den allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen Platz greift. 3.2 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO erfüllt. So beurteilt das Gericht den Sachverhalt mit vorliegendem Urteil ent- scheidend anders als die Vorinstanz und diese Beurteilung hat auch für die Beschuldigte O.________ Bedeutung. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Be- schuldigte O.________ betreffend den ergangenen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug aufzuheben bzw. abzuändern. 4. Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Die herrschende Lehre ist der Auffassung, dass sich in aller Regel ein schriftliches Nachverfahren aufdrängt, wobei die bereits verurteil- ten Parteien, sofern sie nicht gänzlich entlastet werden, trotz Besserstellung anzuhören sind (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 392 StPO N 4). 5. Folglich ist ein selbständiger nachträglicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO auszufällen, wobei der Beschuldigten O.________ bzw. ihrem nach wie vor eingesetzten amtlichen Ver- teidiger vorher das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In dem durchzuführenden Nachverfah- ren wird auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten O.________ sowie die weiteren Nebenfolgen zu befinden sein. Auch die anderen Parteien, insb. die Staatsanwaltschaft, werden die Möglichkeit haben, diesbezüglich Stellung zu neh- men. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorverfahrens 1.1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene
Seite 157/181 oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). 1.1.3 Zu den relevanten Normen der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allge- meine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). 1.1.4 Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme im Geschäftsverkehr an, sowohl bei der Rechtsausübung wie auch bei der Pflichterfüllung. Aus der auf Treu und Glauben gestützten Verpflichtung zu loyalem Verhalten werden zudem zahlreiche Neben- pflichten abgeleitet, namentlich Sorgfalts-, Aufklärungs- und Informationspflichten (Leh- mann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 16). 1.1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitneh- mer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verpflich- tungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt zur Schadenverhütung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei An- wendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die vom Geschäftsherrn geforderte Sorgfalt wird im Allgemeinen in die Trilogie "cura in eligendo, instruendo vel custodiendo" gegliedert (BGE 110 II 456). 1.2.1 Die Beschuldigte M.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässi- gen Betruges freigesprochen. Gleichzeitig ergeht ein Schuldspruch wegen Urkundenfäl- schung. Ein Grossteil der Ermittlungstätigkeit im Vorverfahren stand im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges. Die Aufwendungen, die zum Nachweis der Urkundenfälschung erforderlich waren, fielen bedeutend geringer aus. Auf jeden Fall hat die Beschuldigte M.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO denjenigen Teil der Verfahrens- kosten zu tragen, der im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung ent- standen ist. 1.2.2 Sodann sind der Beschuldigten M.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch die übri- gen Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) fest, dass die Beschuldigte M.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig Effektenhandel be- trieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt habe. Die FINMA sprach eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung für den Wie- derholungsfall aus (HD 2/1/18). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
Seite 158/181 tungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2018 ab (HD 2/1/66). Die Beschuldigte M.________ er- hob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (HD 2/1/89). Es ist somit angesichts der rechtskräftigen Verfügung der FINMA erstellt, dass die Beschuldigte M.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig Effek- tenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt hat. Damit hat sie eine geschriebene – dazumal geltende – Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verletzt. 1.2.3 Die Beschuldigte M.________ hat durch ihren ohne Bewilligung betriebenen gewerbsmässi- gen Effektenhandel die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Denn mit Eingabe vom
1. Juli 2015 erstattete die FINMA Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen des Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB sowie Wucher im Sinne von Art. 157 StGB. Ihrer Strafanzeige legte die FINMA auch ihre vorerwähnte aufsichtsrechtliche Verfü- gung vom 26. Juni 2015 bei (HD 2/1/3). Das vorliegende Strafverfahren wurde sodann auf- grund der Strafanzeige der FINMA eröffnet (HD 2/0/1). Angesichts des Umfanges des von der Beschuldigten M.________ betriebenen Effektenhandels musste sie damit rechnen, dass eine strafrechtliche Untersuchung dieser Vorgänge hohe Kosten nach sich ziehen würde. 1.2.4 Effektenhändler waren gemäss dem im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltenden Art. 2 lit. d aBEHG, natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbs- mässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Ef- fekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbie- ten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Diese Definition trifft auf die Be- schuldigte M.________ zu. In Art. 11 aBEHG wurden verschiedene Verhaltensregeln festge- legt, an welche sich Effektenhändler zu halten hatten. So hatte ein Effektenhändler gegenü- ber seinem Kunden eine Informationspflicht, gemäss welcher er auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinzuweisen hatte (Art. 11 Abs. 1 lit. a aBEHG). Darüber hinaus hatten die Effektenhändler ihren Kunden gegenüber eine Sorgfalts- und Treuepflicht, wobei sie gemäss Letzterer insbesondere sicherzustellen hatten, dass allfällige Interessen- konflikte die Kunden nicht benachteiligen (Art. 11 Abs. 1 lit. c aBEHG). Diese Pflichten hatte die Beschuldigte M.________ nachweislich über längere Zeit hinweg verletzt. So hat sie ins- besondere keinerlei Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Aktienkäuferinnen und -käufer aufgrund des in casu vorhandenen Interessenskonfliktes benachteiligt wurden. Dieser bestand darin, dass die Aktienkäufer ein Interesse an einer möglichst umfassenden und kompetenten Beratung hatten, während sich das Interesse der Beschuldigten M.________ und der Telefonverkäufer auf den Verkauf möglichst vieler Amvac-Aktien be- schränkte. 1.2.5 Der von der Beschuldigten M.________ ohne Bewilligung betriebene Effektenhandel steht somit in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens. Es ist somit zu konstatieren, dass die Beschuldigte M.________ die Einleitung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Folglich sind ihr die Verfahrenskosten des Vorverfahrens i.H.v. CHF 71'569.25 aufzuerlegen. 1.2.6 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, bei welchem die Beschuldigte M.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freigesprochen wird, sind die mit
Seite 159/181 diesem Vorwurf im Zusammenhang stehenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens allerdings auf die Staatskasse zu nehmen. Denn die Beschuldigte M.________ hat die Einleitung des Verfahrens zwar rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Bei korrekter Rechtsan- wendung hätte allerdings bereits die Vorinstanz einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf ausfällen müssen. Die Kosten der mithin diesbezüglich fehlerhaften Urteilsbegründung kön- nen mangels Kausalität somit nicht der Beschuldigten M.________ angelastet werden, da sie diese nicht schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Dies gilt allerdings nicht für die Kos- ten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, welche im Zusammenhang mit dem Anklagevor- wurf der Urkundenfälschung entstanden sind. Diesbezüglich fällte die Vorinstanz zu Recht einen Schuldspruch aus, der mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Folglich hat die Beschul- digte M.________ die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 33'918.00 (CHF 630.00 + CHF 30'000.00 + CHF 3'288.00). Davon sind 1/10 für den Schuldspruch we- gen Urkundenfälschung der Beschuldigten M.________ aufzuerlegen (CHF 3'391.80). Im üb- rigen Umfang sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer Kostenauflage an die Privatkläger ist abzusehen, zumal es sich bei den zur Anklage gebrachten Delikten um Offizialdelikte handelte und die Anträge der Privatkläger bei korrekter Rechtsanwendung der Vorinstanz keinen besonderen Aufwand verursacht hätten (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). 1.3.1 Die Beschuldigten Q.________ und S.________ werden in der vorerwähnten Verfügung der FINMA vom 26. Juni 2015 zwar erwähnt, waren davon aber nicht unmittelbar betroffen. Auf- grund des erstellten Sachverhaltes ist aber eindeutig klar und im Wesentlichen auch unbe- stritten, dass die Beschuldigten Q.________ und S.________ tragende Säulen des von der Beschuldigte M.________ betriebenen und mit vorerwähnter Verfügung der FINMA für ge- setzeswidrig erklärten Effektenhandels darstellten. Ein Grossteil der von der Beschuldigten M.________ gehaltenen Amvac-Aktien wurde über die vom Beschuldigten S.________ be- herrschte Z.________ AG und die vom Beschuldigten Q.________ beherrschte Y.________ AG vermittelt. Sie sind als Effektenhändler i.S.v. Art. 2 lit. d aBEHG zu qualifizieren. Wie oben erwähnt, hatten sie als solche ihren Kunden gegenüber eine Sorgfalts- und Treue- pflicht, wobei sie gemäss Letzterer insbesondere sicherzustellen hatten, dass allfällige Inter- essenkonflikte die Kunden nicht benachteiligen (Art. 11 Abs. 1 lit. c aBEHG). Diese Pflichten hatten die Beschuldigte Q.________ und S.________ – wie auch die Beschuldigte M.________ – nachweislich über längere Zeit hinweg verletzt, insbesondere dadurch, dass sie keinerlei Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Geschädigten aufgrund des bereits beschriebenen Interessenskonfliktes benachteiligt wurden. 1.3.2 Bei der Beteiligung der Beschuldigten S.________ und Q.________ am illegalen Effekten- handel handelt es sich um einen klar nachgewiesenen bzw. unbestrittenen Umstand, der ei- ne Auflage der Kosten des Vorverfahrens nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigt. 1.4.1 Darüber hinaus ist den Beschuldigten Q.________ und S.________ in zivilrechtlicher Hin- sicht vorzuwerfen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber und damit Geschäftsherr nicht nachgekommen sind. So haben sowohl die Z.________ AG wie auch die Y.________ AG praktisch ausnahmslos Leute angestellt, welche keine relevante Ausbildung für die Ver- mittlung von Aktien hatten und folglich für diese Arbeit ungeeignet waren. Sodann wurden diese Arbeitnehmer auch nicht bzw. nur in höchst ungenügender Weise instruiert und in der Verrichtung ihrer Vermittlertätigkeiten nicht überwacht. Beim generellen Ablauf der Aktien-
Seite 160/181 vermittlung der Z.________ AG und der Y.________ AG handelt es sich ebenfalls um klar nachgewiesene und im Wesentlichen unbestrittene Umstände. Damit haben die Beschuldig- ten Q.________ und S.________ ihre Sorgfaltspflichten von "cura in eligendo, instruendo vel custodiendo" verletzt. 1.4.2 Die voranstehenden Sorgfaltspflichtverletzungen haben sodann die Einleitung des vorliegen- den Strafverfahrens mitverursacht. Wie gezeigt, wurden verschiedenen Aktienkäufern im Rahmen der telefonischen Vermittlung von Amvac-Aktien unwahre Angaben gemacht. So wurde gewissen Geschädigten unter Nennung eines klaren Zeitpunkts angegeben, ein Bör- sengang stehe mit Sicherheit unmittelbar bevor (E. V./3.3). Zumindest in Einzelfällen wurden den Geschädigten Amvac-Aktien mit unwahren Angaben verkauft. Während allerdings in strafrechtlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass die Verwendung von unwahren Verkaufsargu- menten auf einen gemeinsamen Tatplan im Sinne von Art. 146 StGB der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zurückzuführen ist, müssen sich die Beschuldig- ten Q.________ und S.________ vorhalten lassen, dass sie ihren zivilrechtlichen Sorgfalts- pflichten nicht nachgekommen sind, was – zumindest in Einzelfällen – zur vorerwähnten Verwendung von unwahren Verkaufsargumenten geführt hat. Angesichts der zahlreichen Strafanzeigen, welche in der Folge ebendieser Vermittlung der Z.________ AG und der Y.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingingen (HD 2/3 - HD 2/35), haben die Beschuldigten damit durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten "cura in eligen- do, instruendo vel custodiendo" die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuld- haft mitverursacht. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschuldigten S.________ und Q.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des jeweiligen sie betreffenden Vorverfahrens i.H.v. je CHF 44'268.30 aufzuerlegen. Die auf die Beschuldigten S.________ und Q.________ entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sind allerdings ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Denn obwohl die Beschuldigten S.________ und Q.________ zusammen mit der Beschuldigten M.________ die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig eingeleitet haben, haften sie nicht für die fehler- hafte Urteilsbegründung der Vorinstanz. 1.5 Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ haben somit die jeweils sie betreffenden Verfahrenskosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Höhe der vorinstanzlich festgelegten jeweiligen Untersuchungskosten wurden im Berufungsverfahren nicht bean- standet, sind gesetzeskonform und angemessen und somit zu bestätigen. 1.6 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte M.________ wurde bis zum 12. Oktober 2018 amtlich verteidigt (act. 2/1/3-11; act. 2/1/86 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind somit vollständig im Vorverfahren entstanden. Da der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens vollumfänglich auferlegt werden, hat die Beschuldigte M.________ auch die im Vorverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Ver- teidigung vollumfänglich zurückzuzahlen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte M.________ über ausreichend finanzielle Mittel verfügen wird, um die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. E. XIII./3.). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten S.________ sind im Vorver- fahren entstanden (act. 2/5/23; act. 2/5/30 f.) und somit vom Beschuldigten S.________ zu
Seite 161/181 tragen. Er hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verwei- gern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die be- schuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind (lit. c). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin- gehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurich- ten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Die Entschädigung der Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen An- waltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg- ten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der an- gemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in be- sonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Zum notwendigen Aufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 135 StPO N 4). Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 3.1 m.H.). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausa- len Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.; Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 6). 2.2 Die Beschuldigte M.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässi- gen Betruges freigesprochen. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigten allerdings eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Seite 162/181 Verfahrensrechte während des Vorverfahrens zu verweigern. Durch den ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig betriebenen Effektenhandel hat sie aufsichtsrechtli- che Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt und damit, wie gezeigt, die Einlei- tung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Hinsichtlich des Schuldspruches wegen Urkundenfälschung entfällt eine Entschädigung ohnehin. Sodann ist auch den Beschuldigten Q.________ und S.________ eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern. Wie gezeigt, haben auch sie gegen zivil- rechtliche Normen verstossen und damit die Einleitung des gegen sie geführten Strafverfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Damit folgt der Entschädigungsspruch auch bei den Beschuldigten Q.________ und S.________ dem Kostenspruch. 2.3 Während den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Vorverfahren zu verweigern ist, haben sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Hauptverfahren. 2.4 Die Rechtsanwälte N.________ und R.________ reichten keine detaillierte Honorarnoten ein, aus welchen der Aufwand für das erstinstanzliche Hauptverfahren ersichtlich wäre, son- dern nannten als Orientierungsangaben lediglich den insgesamt angefallenen Aufwand (OG GD 23/16; SG GD 6/19). Rechtsanwalt T.________ reichte im Berufungsverfahren eine detaillierte Honorarnote für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren ein (SG GD 7/17; OG GD 23/20). Mit Anklageerhebung vom 29. August 2019 wurde das Verfah- ren bei der Vorinstanz rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen der Verteidi- gung, welche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, entfallen mithin auf das Vorverfahren und sind, wie gezeigt, nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt T.________ macht ab dem vor- genannten Datum, das heisst für das erstinstanzliche Hauptverfahren, einen Aufwand von insgesamt 172.29 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium ist al- lerdings nicht zu entschädigen, da der Verteidiger die Verfahrensakten bereits während des Vorverfahrens einsehen konnte (SG GD 7/1). Ein erneutes Aktenstudium im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung war nicht notwendig bzw. wird bereits von dem für die Verfassung der Plädoyernotizen angegebenen Aufwand abgedeckt. Der Aufwand ist mithin um 60.55 Stunden auf 111.74 zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist ferner der Aufwand, wel- cher der Verteidigung im Zusammenhang mit dem angestrebten "Scanning" der Verfahrens- akten entstanden ist, zumal ein solcher nicht notwendig war. Die Honorarnote ist um die ent- sprechenden Positionen, d.h. um weitere 4.49 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Plädoyernotizen von 58 Stunden erscheint angemessen. Ge- samthaft ist der notwendige Aufwand von Rechtsanwalt T.________ für das erstinstanzliche Hauptverfahren ermessensweise auf (aufgerundet) 108 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MWST beläuft sich die auszurichtende Entschädigung auf CHF 26'357.20. Die voranstehenden Erwägungen dienen nunmehr als Richtschnur, um die Entschädigungen der Rechtsanwälte R.________ und N.________ für das erstinstanzliche Hauptverfahren er- messensweise festzusetzen. Angesichts der ähnlich gelagerten Vorwürfe, gegen welche sich die Beschuldigten Q.________ und S.________ verteidigen mussten, rechtfertigt es sich, bei
Seite 163/181 der Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt R.________ auf die an Rechtsanwalt T.________ auszurichtende Entschädigung abzustellen bzw. leicht abzurunden. Die Ent- schädigung wird ermessensweise auf CHF 26'000.00 (inkl. Spesen und 7.7% MWST) festge- setzt. Als Hauptbeschuldigte sah sich die Beschuldigte M.________ auch dem schwersten Vorwurf ausgesetzt, was eine umfangreichere Verteidigungsarbeit nach sich zog. Mithin ist die Entschädigung der Verteidigung der Beschuldigten M.________ höher anzusetzen als diejenige der Verteidigungen der Beschuldigten Q.________ und S.________. Der gesamte Aufwand für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird ermessenweise bei CHF 36'000.00 (inkl. Spesen und 7.7% MWST) veranschlagt. Dem Kostenspruch folgend beträgt die auszu- richtende Entschädigung 9/10 dieses Betrages, mithin CHF 32'400.00. Denn der im Zusam- menhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung entstandene Aufwand im Umfang von 1/10 des Gesamtaufwandes ist nicht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.5 Da der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch folgt, gehen auch die vorgenannten Ent- schädigungen zu Lasten des Staates (vgl. 432 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person ei- ne Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.6 Die Beschuldigte M.________ befand sich im Vorverfahren für eine Dauer von 80 Tagen in Untersuchungshaft. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung gemäss Art. 51 StGB ist keine Tatidentität erforderlich. Nach dem Grundsatz der Tatidentität könnte die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden wurde, für welche die beschuldigte Person be- straft wurde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Anrechnung im gleichen Verfahren er- folgt, in welchem die Untersuchungshaft ausgestanden wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1). Mithin sind die von der Beschuldigten M.________ ausgestandenen 80 Tage Untersuchungshaft auf die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Geldstrafe anzurechnen, wobei ein Tag Untersuchungshaft einem Tages- satz Geldstrafe entspricht. Folglich entfällt die Ausrichtung einer Entschädigung für die er- standene Untersuchungshaft. 2.7 Der Beschuldigte S.________ (OG GD 6/1) und die Beschuldigte M.________ (OG GD 23/7 II./S. 56) beantragten, ihnen sei eine Genugtuung auszurichten. Eine Genugtuung aufgrund der von der Beschuldigten M.________ ausgestandenen Untersuchungshaft entfällt gemäss den voranstehenden Ausführungen. Im Übrigen legen weder die Verteidigung der Beschul- digten M.________ noch die Verteidigung des Beschuldigten S.________ dar, worin die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse ihrer Mandanten, welche den Anspruch auf eine Genugtuung begründen würde, be- standen haben soll und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie die Einleitung des Strafver- fahrens – wie gezeigt – rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Folglich ist den Be- schuldigten M.________ und S.________ keine Genugtuung auszurichten.
Seite 164/181 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. In besonders umfangreichen oder schwieri- gen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). Die vorliegenden Berufungsverfahren haben als besonders umfangreich zu gelten, sodass der ordentliche Rahmen der Entscheidgebühr von § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG überschritten werden darf. Die Entscheidge- bühr für die einzelnen die Beschuldigten betreffenden Berufungsverfahren ist auf je CHF 30'000.00 festzulegen. 3.3 Die Beschuldigte M.________ obsiegt im Hauptpunkt, wird sie doch mit vorliegendem Urteil vom schwerwiegendsten Vorwurf, demjenigen des gewerbsmässigen Betruges, freigespro- chen. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung hat die Beschuldigte als un- terliegend zu gelten, da sie mit ihrem diesbezüglichen Antrag auf Freispruch unterliegt. Der Antrag der Beschuldigten M.________ auf Freispruch vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung war im Berufungsverfahren allerdings nur für einen kleinen Teil des Aufwandes verantwortlich. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangs- lage der Beschuldigten M.________ die Kosten des sie betreffenden Berufungsverfahrens im Umfang von 2/20 aufzuerlegen. Weiter werden die Kosten des die Beschuldigte M.________ betreffenden Berufungsverfah- rens den berufungsklagenden Privatklägern in dem Umfang auferlegt, in welchem sie einen Aufwand verursacht haben. Angesichts des Verfahrensausgangs musste sich das Gericht zwar nicht eingehend mit den Anträgen der Privatkläger befassen, da die für die beantragten Einziehungen und Ersatzforderungen zwingend erforderlichen Schuldsprüche mit vorliegen- dem Urteil nicht ausgefällt werden. Nichtsdestotrotz entstand im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie auch bezüglich der entsprechenden Beweisanträge ein nicht zu ignorierender Aufwand.
Seite 165/181 Der Privatkläger C.________ stellte keine Anträge zur Beschuldigten M.________ (OG GD 7/1). Der Privatkläger E.________ beantragte, gegenüber der Beschuldigten M.________ sei eine höhere Ersatzforderung festzulegen (OG GD 8/1). Die vom gleichen Rechtsanwalt ver- tretenen Privatkläger H.________, I.________ und J.________ beantragten u.a. die Zuspre- chung der gegenüber der Beschuldigten M.________ von der Vorinstanz festgesetzten Er- satzforderung (OG GD 9/1). Entsprechend dem Aufwand, den diese Anträge verursachten, sind die Kosten des die Beschuldigte M.________ betreffenden Berufungsverfahrens zu 1/20 dem Privatkläger E.________ und zu je einem 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zu 16/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 3.4 Der Beschuldigte Q.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, so dass er mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des ihn betreffenden Berufungsverfahren sind grösstenteils auf die Staatskasse zu nehmen. In geringerem Umfang sind die Kosten allerdings den berufungs- führenden Privatklägern aufzuerlegen, wobei der von den einzelnen Privatklägern zu tragen- de Teil der Verfahrenskosten dem Aufwand entsprechen soll, der ihre jeweiligen Anträge verursacht haben. Die Berufungen der Privatkläger C.________, E.________, H.________, I.________ und J.________ standen zu einem grossen Teil im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Q.________ und den von ihm beherrschten Unternehmungen Y.________ AG in Liquidation und X.________ AG (sowie AW.________ AG). Entsprechend dem Aufwand, den diese An- träge verursachten, sind die den Beschuldigten Q.________ betreffenden Kosten zu je 1/20 den Privatklägern E.________ und C.________ und zu je 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20 sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.5. Auch der Beschuldigte S.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, so dass er mit seiner Berufung vollum- fänglich obsiegt. Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Privatkläger im Berufungsverfahren Anträge im Zusammenhang mit dem Beschuldigten S.________ gestellt hat. Die entstande- nen Kosten sind somit vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte be- handelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privat- klägerschaft fortgesetzt wird (BGE 141 IV 476). In einem späteren Urteil hat das Bundesge-
Seite 166/181 richt diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Beru- fungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2.1 Der Beschuldigte S.________ obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Folglich ist er für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschä- digen. Da der Staat die Verantwortung für die Strafverfolgung trägt und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, welche in einem Zusammenhang mit den Beschuldigten S.________ stehen (OG GD 7/1; OG GD 8/1; OG GD 9/1), geht die Entschä- digung vollumfänglich zu Lasten des Staates. Der Entschädigungsspruch folgt somit dem Kostenspruch. 4.2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 eine detaillierte Honorarnote für das Berufungsverfahren ein, in welcher sie einen Aufwand von 165 Stunden geltend machte (OG GD 23/20). Die Honorarnote ist detailliert und der geltend gemachte Aufwand ist grösstenteils ausgewiesen und angemessen. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit Besprechungen mit Rechtsanwalt AM.________ entstanden ist. Denn während der Beizug eines zweiten Verteidigers nach Art. 127 Abs. 2 StPO zulässig ist, kann der damit verbundene, entstandene Aufwand nicht als notwendig erachtet werden, zumal die anderen beiden Beschuldigten nur von einem An- walt verteidigt wurden. Auch die Besprechungen mit den anderen Verteidigern waren für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig und sind nicht zu entschädigen, zumal die ent- sprechenden Besprechungen zumindest teilweise im Zusammenhang mit den gestellten und abgewiesenen Ausstandsgesuchen gestanden haben dürften. Der zu entschädigende Auf- wand ist somit um den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen – sofern diese nicht Besprechungen mit dem Mandanten betrafen – ("Telefonate", "Teams", "Teams mit Co- Verteidigern" etc.), d.h. insgesamt um 15 Stunden zu kürzen. Sodann erscheint der für Ak- tenstudium geltend gemachte Aufwand von insgesamt 50.58 Stunden zu hoch, zumal die Verfahrensakten im Berufungsverfahren nur noch unwesentlich ergänzt wurden und die Ver- teidigung den Beschuldigten S.________ bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren verteidigte und mithin die Verfahrensakten bereits kannte. Der entsprechen- de Aufwand ist um rund die Hälfte, d.h. um rund 25 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist somit für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 125 Stunden ausgewiesen. Es gilt auch hier ein Stundenansatz von CHF 220.00. Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % ergibt sich als Zwischenresultat ein Betrag von CHF 28'325.00. Hinzuzurechnen ist schliesslich die MWST, wobei seit dem 1. Januar 2024 eine MWST von 8.1 % gilt (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Von den geltend gemachten 165.17 Stunden Verteidigungsaufwand entfielen 13.08 auf die Jahre 2022 und 2023, was gerundet einem Anteil von 7 % entspricht. Zu dem zu entschädigenden Verteidigungsaufwand (zzgl. Spesenpauschale) sind somit anteilsmässig die entsprechenden MWST-Sätze von 7.7% bzw. 8.1 % hinzuzurechnen. Auf den Betrag von CHF 1'982.75 (ent- spricht 7 % von CHF 28'325.00) kommt somit die alte MWST von 7.7 % zur Anwendung, während bezüglich des Betrages von CHF 26'342.25 (entspricht 93 % von CHF 28'325.00) mit einem MWST-Satz von 8.1% zu rechnen ist. Gesamthaft gesehen ist ein Verteidigungs- aufwand (inkl. Spesenpauschale und MWST) von CHF 30'611.35 zu entschädigen.
Seite 167/181 4.3.1 Der Beschuldigte Q.________ obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Folglich ist auch er für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Folglich geht die Ent- schädigung des Verteidigungsaufwandes des Beschuldigten Q.________ zu je 1/20 zu Las- ten der Privatkläger E.________ und C.________ und zu je 1/60 zu Lasten der Privatkläger H.________, I.________ und J.________. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20, ist die Ent- schädigung aus der Staatskasse zu entrichten. 4.3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ machte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gel- tend, im Berufungsverfahren sei ein Aufwand von 528 Stunden entstanden (OG GD 23/17). Eine detaillierte Honorarnote reichte sie nicht ein. Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ machte im Berufungsverfahren zahlreiche Eingaben, welche den Rahmen einer notwendigen und angemessenen Verteidigung bei Weitem sprengten. Darauf kann nicht ab- gestellt werden. Als Orientierungspunkt für die Entschädigung kann die voranstehend be- handelte Honorarnote von Rechtsanwalt T.________ herangezogen werden. Denn der Be- schuldigte S.________ und der Beschuldigte Q.________ wurden beide der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug angeklagt und auch in tatsächlicher Hinsicht sind die gegen sie erhobenen Vorwürfe ähnlich gelagert. Auch die Plädoyernotizen der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ sind vom Umfang her mit denjenigen der Verteidigung des Be- schuldigten S.________ vergleichbar (OG GD 23/8/1 und 23/8/2; 47 Seiten). Vor diesem Hin- tergrund ist die Entschädigung für die angemessene und notwendige Verteidigung des Be- schuldigten Q.________ im Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal CHF 30'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 4.4.1 Die Beschuldigte M.________ obsiegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Folglich ist auch sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Mithin geht die Entschä- digung des der Beschuldigten M.________ entstandenen Verteidigungsaufwandes zu 1/20 zulasten des Privatklägers E.________ und zu je 1/60 zu Lasten der Privatkläger H.________, I.________ und J.________. Eine dem Kostenspruch entsprechende Kürzung der Entschädigung um 2/20 ist nicht explizit vorzunehmen. Vielmehr ist diesem Umstand bei der Höhe der festzusetzenden Entschädigung Rechnung zu tragen. Mithin ist die nachfol- gend festzusetzende Entschädigung des Verteidigungsaufwandes der Beschuldigten M.________ zu 18/20 aus der Staatskasse zu entrichten.
4.4.2 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. Juni 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer detaillierten Honorarnote verzichte und den Ent- scheid über die Parteikosten ins Ermessen des Gerichts lege. Als Orientierungsangabe nannte sie den Aufwand von 760 Stunden, der seit Mandatsbeginn im September 2018 bis am 24. Juni 2024 entstanden sei (OG GD 23/16). Die Orientierungsangabe der Verteidigung der Beschuldigten M.________ bezieht sich mithin auf eine Zeitspanne, die auch einen Teil des Vorverfahrens sowie das ganze erstinstanzliche Hauptverfahren umfasst. Sodann ist festzuhalten, dass die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zahlreiche Ausstandsge- suche und damit verbundene Eingaben einreichte, welche im Rahmen einer angemessenen Verteidigung nicht nur nicht notwendig waren, sondern geradezu querulatorische Züge an- nahmen und inhaltlich den von einem Anwalt zu erwartenden Anstand und die gebührende Sachlichkeit vermissen liessen (OG GD 12/3; 17/2; 18/2; 18/7). Dafür ist keine Entschädi-
Seite 168/181 gung auszurichten, zumal diese Gesuche allesamt abgewiesen wurden. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für die Ausar- beitung der folgenden Dokumente entstanden ist: Berufungserklärung (OG GD 3/1; 4 Seiten), Beweisanträge (OG GD 3/9 und 3/11; 6 und 3 Seiten), Plädoyernotizen (OG GD 23/7; 102 Seiten). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der Beschuldigten M.________ an der Berufungsverhandlung umfangreiche Dokumente zu den Akten reichte (5 Bundesord- ner; OG GD 23/7/1-5). Im Unterschied zu den Verteidigungen der Beschuldigten S.________ und Q.________ musste sich die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zudem für die Ausarbeitung ihres Plädoyers vertiefter mit den Verfahrensakten auseinandersetzen, da sie die Werthaltigkeit der Amvac AG zum zentralen Thema ihres Plädoyers machte. Als Haupt- beschuldigte sah sich die Beschuldigte M.________ auch dem schwersten Vorwurf ausge- setzt, was eine umfangreichere Verteidigungsarbeit nach sich zog. Mithin ist die Entschädi- gung der Verteidigung der Beschuldigten M.________ höher anzusetzen als diejenige der Verteidigungen der Beschuldigten Q.________ und S.________. Angesichts dieser Umstän- de ist die Entschädigung für die angemessene und notwendige Verteidigung der Beschuldig- ten M.________ im Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal CHF 45'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 4.5 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die staatliche Entschädigung steht damit direkt dem erbetenen Verteidiger zu. Die Privatkläger haben hingegen ihre Entschädi- gung an die Beschuldigten zu leisten. Denn der Anspruch der Beschuldigten gegenüber den Privatklägern stützt sich auf Art. 432 StPO, welcher keine Bestimmung vorsieht, wonach der Anspruch direkt der erbetenen Verteidigung zusteht. 5. Die Privatkläger C.________ und E.________ haben in ihren jeweiligen Berufungserklärun- gen sodann je eine Entschädigung beantragt (OG GD 7/1; OG GD 8/1). Da sie mit ihren Be- rufungen allerdings unterliegen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). XIII. Beschlagnahmungen 1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Si- cherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; Deckungsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Kontosperre stellt eine Voll- zugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundes- gerichts 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Be- schlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3
Seite 169/181 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte oder Gegenstände zur Kostendeckung ist auch bei einem Freispruch zulässig, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und ihr deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden (Bam- mer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 268 StPO N 3). 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren die der Beschuldigten M.________ gehörenden Fahrzeuge Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60 zwecks Sicherstellung der Einziehung und der Deckung von Verfahrenskosten beschlag- nahmt (act. 4/10/2). Die Fahrzeuge wurden vorzeitig verwertet und die Verwertungserlöse von CHF 148'699.30 der Gerichtskasse gutgeschrieben. 2.1.2 Bei den diversen Hausdurchsuchungen wurden die folgenden Vermögenswerte der Beschul- digten M.________ zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zur Sicherstellung einer Einziehung (Art. 69- 72 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) beschlagnahmt (act. 5/11/1ff. und act. 5/18/1ff): Asservat Nr. Beschreibung Inhaber Drittanspruch B11 Bargeld, CHF 1'000.00 M.________ -- B12 Bargeld, CHF 1'000.00 M.________ -- B14 Armbanduhr, Hublot M.________ -- B15 Armbanduhr, Chanel M.________ -- B16 Ring, Weissgold M.________ -- B17 2 Armreifen M.________ -- B18 Armband M.________ -- B19 Armband mit Perlenkette M.________ -- B20 Halskette, Marke Gucci M.________ -- B21 Armkette, Channel M.________ -- B22 Armkette, Gucci M.________ -- B23 Armbanduhr, Swarovski M.________ -- B24 Ohrstecker, Swarovski M.________ -- B25 Ohrstecker M.________ -- B26 Armband M.________ -- B28 Feuerzeug, Dupont M.________ -- B29 Halskette, Weissgold M.________ U.________ B30 Armreif M.________ U.________ B31 Armbanduhr, Chopard M.________ U.________ B32 Armbanduhr, Tag Heuer M.________ U.________
Seite 170/181 B33 Armbanduhr, Breitling M.________ U.________ B34 Halskette M.________ U.________ B35 Halskette M.________ U.________ B36 Halskette, Ohrringe M.________ U.________ B37 Ohrringe M.________ U.________ B38 Kette M.________ U.________ B39 Kette M.________ U.________ B40 Fingerring M.________ U.________ B41 Armband M.________ U.________ B42 Brosche M.________ U.________ B43 Fingerring M.________ U.________ B44 Armbanduhr, Hublot M.________ U.________ B47 8 Taschen M.________ -- B58 Lederetui. Luis Vitton M.________ -- B59 Handtasche Chanel M.________ -- B61 Armbanduhr, Breitling M.________ U.________ B62 Armbanduhr, Apple Watch M.________ -- B63 Ring M.________ -- B65 Ohrringe mit Stein M.________ -- B68 Silberbesteck M.________ -- G1 Damentasche, Chanel M.________ -- G2 Damentasche, Celine Paris M.________ -- G4 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G5 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G6 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G7 Schachtel Breitling, ohne Uhr M.________ -- G10 Koffer, Louis Vitton M.________ -- G11 Tasche, Gucci M.________ -- G12 Briefmarkensammlung M.________ -- G13 Briefmarkensammlung M.________ -- G14 Schachtel M.________ -- G18 Bargeld, Real 488.00 M.________ -- G19 Bargeld, Renminbi 770.00 M.________ -- D3 Diverse verpackte, neuwertige Wolford- Kleidungsstücke Unbekannt, evtl. M.________ -- D5 Etui mit Modeschmuck und Uhr, teilweise versilbert Unbekannt, evtl. --
Seite 171/181 M.________ C1 Sportpistole, Walther M.________ -- C2 3 Pistolenmagazine, davon 2x Glock M.________ -- C5 Pistolenkoffer, Glock M.________ -- C6 Pistolenkoffer, Glock M.________ -- C8 Briefmarken M.________ -- Y1 Ledertasche Chanel M.________ -- Y2 Umschlag mit CHF 1'014.65 M.________ -- Y3 Umschlag mit HUF 364'635.00 M.________ -- Y4 Umschlag mit USD 432.10 M.________ -- Y5 Umschlag mit CHF 74.00 M.________ -- Y6 Rolex Oyster M.________ -- Y7 Fingerring Chanel M.________ -- Y8 Chanel Kette M.________ -- Y9 Chanel Ohrringe M.________ -- Y10 Fingerring M.________ -- Y11 Halskette Bulgari M.________ -- Y12 Halskette Tiffany M.________ -- Y13 Armreife "Belle" M.________ -- Y14 2 Ohrringe M.________ -- Y15 Armband Gucci M.________ -- Y16 Armband M.________ -- Y17 2 Armbänder M.________ -- Y18 1 Armband M.________ -- Y29 Handtasche StellaMcCartney M.________ -- Y30 Umschlag mit HUF 21'000 M.________ -- Y31 Umschlag mit CHF 5.00 M.________ --
Seite 172/181 2.1.3 Der Beschuldigten M.________ werden mit vorliegendem Urteil die Kosten des Vorverfah- rens auferlegt. Darunter fallen die Verfahrenskosten i.e.S. i.H.v. CHF 71'569.25 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung i.H.v. CHF 4'759.95 sowie CHF 120'456.85. Zudem hat die Beschuldigte M.________ einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens i.H.v. CHF 3'391.80 zu tragen. Hinzu kommt ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens. Die voranstehen aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte wurden u.a. explizit zum Zweck der Sicherstellung von Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO be- schlagnahmt. Bei einzelnen Gegenständen besteht gemäss der Auflistung ein Drittanspruch des einziehungsbetroffenen U.________. Vermögenswerte Dritter dürfen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Art. 268 StPO N 12; siehe auch den Wortlaut von Art. 268 StPO). Wie die Vorinstanz bereits festge- halten hatte, liess sich U.________ im gesamten Gerichtsverfahren allerdings nicht verneh- men (OG GD 1/1 E. IX./4.1.2). Auch hat er sich nicht gegen den Urteilsspruch der Vor- instanz, gemäss welchem diese Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden sind, gewehrt. Daraus kann geschlossen werden, dass er seinen Anspruch auf diese Vermögenswerte nicht mehr geltend macht. Folglich sind die gesamten vorerwähnten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Da der im Rahmen der Verwer- tung der Fahrzeuge Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60 erhältlich gemachte Betrag von CHF 148'699.30 nicht ausreicht, um die der Beschul- digten M.________ auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, sind die vorerwähnten be- schlagnahmten Gegenstände durch die Gerichtskasse soweit notwendig zu verwerten. Im al- lenfalls darüber hinausgehenden Betrag ist der Verwertungserlös der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskos- ten benötigt werden, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss des Verwer- tungserlöses der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte rechtshilfeweise zwecks Sicherstellung einer Ersatz- forderung (Art. 71 Abs. 3 StGB; Art. 7 Ziff. 2 lit. b und Art. 8 des Europäischen Übereinkom- mens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990) die folgenden Grundstücke in Ungarn (act. 13/1/5 ff.; 36/2/4 ff.; 36/2/20 ff.; 36/2/204 ff.): […] Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind die vorstehenden Grundstücke zu- sammen als ".________" bezeichnet. Geschätzter Wert (alle Grundstücke der Tulpenvilla in .________): EUR 720'000.00 (act. 36/2/236, gem. GD.________) […] Geschätzter Wert: ca. EUR 300'000.00 (act. 36/2/234, gem. GD.________) (alle genannten Grundstücke nachfolgend zusammen als "EIZ-Grundstücke M.________")
Seite 173/181 2.2.2 Die voranstehenden aufgeführten Grundstücke wurden – wie erwähnt – zwecks Sicherstel- lung einer Ersatzforderung beschlagnahmt bzw. gesperrt. Da die Beschuldigte M.________ mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und mit- hin keine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist der Grund für die Beschlagnahme entfal- len, so dass die Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO der Beschuldigten M.________ auszuhändigen sind. Folglich sind die rechtshilfeweise angeordneten Grund- buchsperren aufzuheben. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft belegte zwecks Sicherung einer Einziehung bzw. zur Absicherung ei- ner Ersatzforderung die folgenden, im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke mit einer Grundbuchsperre (act. 5/26/2): […] 2.3.2 Da mit vorliegendem Urteil mangels einer relevanten Straftat keine Einziehung und auch kei- ne Ersatzforderung gegenüber der X.________ AG angeordnet wird, ist der Grund für die Beschlagnahme entfallen. Die Grundbuchsperren betreffend die vorgenannten Grundstücke sind folglich gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben. 2.4.1 Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. November 2016 wurden diverse Vermögenswerte des Beschuldigten S.________ zwecks Sicherung der Verfahrenskosten und etwaiger Einziehun- gen beschlagnahmt (act. 7/10/135). Davon beschlagnahmt sind noch die nachfolgenden Vermögenswerte: 2.4.2 Auch die dem Beschuldigten S.________ gehörenden Vermögenswerte wurden u.a. zwecks Sicherung der Verfahrenskosten beschlagnahmt. Sodann werden auch dem Beschuldigten S.________ mit vorliegendem Urteil die Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'268.30 aufer- legt. Die voranstehend erwähnten Gegenstände sind durch die Gerichtskasse zu verwerten. Der aus der Verwertung resultierende Erlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss des Verwertungserlöses dem Be- schuldigten S.________ auszuhändigen. Asservat Nr. Beschreibung Inhaber Drittanspruch VA3 Armbanduhr Patek Philippe S.________ -- VA4 Armbanduhr Blancpuin (?) S.________ -- VA5 Manschettenknöpfe Patek Philippe S.________ -- VA6 Manschettenknöpfe Audemars Piguet S.________ -- VA7 Manschettenknöpfe Audemars Piguet S.________ -- VA8 Manschettenknöpfe Hermes/Paris S.________ --
Seite 174/181 Urteilsspruch I. Teilrechtskraftbestätigung Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
E. 30 August 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "I. M.________ (SG 2019 13) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämt- licher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG. […] 6.1 Es wird festgestellt, dass der erste ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. AA.________, für seine Bemühungen mit CHF 4'759.95 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.2 Es wird weiter festgestellt, dass der zweite ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. AN.________, für seine Bemühungen mit CHF 120'456.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse absch- liessend entschädigt wurde. […] II. O.________ (SG 2019 14) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte O.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 2.1 der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG; 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. […] 6.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr.iur. AO.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 71'337.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihr bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 54'789.10 wird Vormerk ge- nommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. P.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 53'752.00 (exkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 35'000.00 wird Vormerk genommen. […]
Seite 175/181 III. Q.________ (SG 2019 15) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. […] 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. […] IV. S.________ (SG 2019 16) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. […] 7.1 Es wird festgestellt, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw AP.________, für ihre Bemühungen mit CHF 4'527.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. […] V. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte […] 5.4 Auf die Anträge von AE.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung wird nicht ein- getreten. 5.5 Der Antrag der AS.________ (Antrag 10 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Verwendung der Verwertungser- löse aus den beschlagnahmten Vermögenswerten, vorbehältlich der erfolgreichen Kollokation im Konkurs- verfahren der Amvac in Liquidation sowie in Koordination mit den Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren 9, zur Befriedigung ihrer Forderung wird abgewiesen. […] VI. Entscheid über die Zivilklagen und allfällige Parteientschädigungen 1. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen: […]
Seite 176/181 II. Beurteilung der Rechtsmittel 1. Die Berufung der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54) wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 2. Die Berufung des Beschuldigten Q.________ (S1 2022 56) wird gutgeheissen. 3. Die Berufung des Beschuldigten S.________ (S1 2022 57) wird gutgeheissen. 4. Die Berufung des Privatklägers C.________ (S1 2022 58) wird abgewiesen. 5. Die Berufung des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) wird abgewiesen. 6. Die Berufung des Privatklägers H.________ (S1 2022 65) wird abgewiesen. 7. Die Berufung des Privatklägers L.________ (S1 2022 69) wird abgewiesen. 8. Die Berufung der ersatzforderungsbetroffenen Y.________ AG in Liquidation (S1 2022 70) wird gutgeheissen. 9. Die Berufung der Privatklägerin I.________ (S1 2022 71) wird abgewiesen. 10. Die Berufung der Privatklägerin J.________ (S1 2022 72) wird abgewiesen. 11. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. III. M.________ 1. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte M.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 71'569.25 und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 4.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 33'918.00 und werden zu 1/10 (CHF 3'391.80) der Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 (CHF 30'526.20) auf die Staatskasse genommen.
Seite 177/181 4.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer ehemaligen amtlichen Verteidigungen gemäss Ziff. I./6.1 (CHF 4'759.95) und I./6.2 (CHF 120'456.85) des vorinstanzlichen Urteils zurückzuzahlen. 4.4 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4.5 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 32'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.1 Der aus den drei beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeugen der Beschuldigten M.________ (Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60) resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 148'699.30 wird zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 5.2 Die beschlagnahmten EIZ-Gegenstände M.________ (Asservate Nr. B11, B12, B14-26, B28- 31, B33-44, B47, B58, B59, B61-63, B65, B68, G1, G2, G4-7, G1014, G18, G19, D3, D5, C1, C2, C5, C6, C8, Y1-18, Y29-31 gemäss Ziffer 3.A S. 53 ff. der Anklageschrift) sind durch die Gerichtskasse des Kantons Zug soweit zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) notwendig zu verwerten. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) notwendig sind, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. 5.3 Die Beschlagnahme der EIZ-Grundstücke M.________ in Ungarn (gemäss Definition in Ziffer 3.A S. 56 f. der Anklageschrift) wird aufgehoben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die Beschuldigte M.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden zu 2/20 der Beschuldigten M.________, zu 1/20 dem Privatkläger E.________ und zu je einem 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ auferlegt. Im übrigen Umfang, d.h. zu 16/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 7.1 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 40'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 7.2 Der Privatkläger E.________ wird verpflichtet, die Beschuldigte M.________ für ihren Auf- wand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 2'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Seite 178/181 7.3 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ werden verpflichtet, die Beschul- digte M.________ für ihren Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit je CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 8. Der Beschuldigten M.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet. IV. Q.________ / Y.________ AG in Liquidation / X.________ AG 1. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 44'268.30 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 18'288.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 2.3 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2.4 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt R.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 26'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten Q.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden zu je 1/20 den Privatklägern E.________ und C.________ und zu je 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ auferlegt. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 4.1 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt R.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 25'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 4.2 Der Privatkläger E.________ wird verpflichtet, den Beschuldigten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4.3 Der Privatkläger C.________ wird verpflichtet, den Beschuldigten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Seite 179/181 4.4 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ werden verpflichtet, den Beschul- digten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 5. Die Beschlagnahme der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird auf- gehoben. Die Grundbuchämter AQ.________ und AR.________ werden angewiesen, im jeweiligen Grundbuch auf der jeweiligen Liegenschaft die Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen. V. S.________ 1. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 44'268.30 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 18'288.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 2.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. IV./7.1 (CHF 4'527.50) des vorinstanzlichen Urteils zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.4 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2.5 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt T.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 26'357.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2.6 Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Asservate Nr. VA3-8 gemäss Ziffer 3.D S. 61 der Anklageschrift) des Beschuldigten S.________ sind durch die Gerichtskasse des Kantons Zug soweit zur Deckung der Verfahrenskosten notwendig zu verwerten. Sofern die Ge- genstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten notwendig sind, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss dem Beschuldigten S.________ auszuhändigen.
Seite 180/181 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten S.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt T.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 30'611.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 5. Dem Beschuldigten S.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet. VI. O.________ 1. Im Nachgang zum vorliegenden Urteil wird gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO betreffend die Beschuldigte O.________ ein selbständiges schriftliches Nachverfahren eröffnet. 2. Alle diesbezüglichen Anordnungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. VII. Zivilklagen und Parteientschädigungen Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen. […] VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. IX. Urteilseröffnung Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung der Beschuldigten M.________, Rechtsanwalt N.________
Seite 181/181 - erbetene Verteidigung des Beschuldigten Q.________, Rechtsanwalt R.________ - erbetene Verteidigung des Beschuldigten S.________, Rechtsanwalt T.________ - amtliche Verteidigung der Beschuldigten O.________, Rechtsanwalt P.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers C.________, Rechtsanwalt D.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter der Privatkläger H.________, I.________, J.________, Rechtsanwalt K.________ - Privatkläger L.________ - alle übrigen Privatkläger (im Dispositiv; die Zustellung eines begründeten Urteils erfolgt nur im Falle einer entsprechenden Anfrage – auf Wunsch kann das Urteil in digitaler Form als PDF bezogen werden) - Rechtsvertreterin der einziehungsbetroffenen U.________ und W.________, Rechts- anwältin V.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (auszugsweise betreffend die Beschuldigten O.________ und M.________) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Dispositiv; gemäss Art. 3 Ziff. 29 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) - Medienvertreter, welche an der Berufungsverhandlung anwesend waren sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse (im Dispositiv; zum Vollzug) - Ungarische Zentralbehörde gemäss Art. 53 Abs. 1 SDÜ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer III./5.3) - Grundbuchamt AQ.________ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer IV./5. betreffend die Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________) - Grundbuchamt AR.________ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer IV./5 betreffend das Grundstück GB AD.________ Nr. 2003 .________) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Strafabteilung S1 2022 54, 56-58, 63, 65, 69-72 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 18. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________ / Staatsanwältin B.________, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin, und 1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 3.1 H.________, 3.2 I.________, 3.3 J.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________ Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 4. L.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger sowie diverse weitere Privatklägerschaften gemäss dem Verzeichnis der Staatsanwaltschaft gegen
Seite 2/181 1. M.________, geb. tt.mm.1972 in .________, ungarische Staatsangehörige, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt N.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, 2. O.________, geb. tt.mm.1960 in .________, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in .________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt P.________, Beschuldigte, 3. Q.________, geb. tt.mm.1987 in .________, von .________, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt R.________, Beschuldigter und Berufungskläger, 4. S.________, geb. tt.mm.1972 in .________, von .________, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt T.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend gewerbsmässigen Betrug (bzw. Gehilfenschaft), Urkundenfälschung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022; SG 2019 13 - 16) sowie gegen die folgenden ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen: 1. U.________, geb. tt.mm.1972, ungarischer Staatsangehöriger, .________, vertreten durch Rechtsanwältin V.________, 2. W.________, geb. .________1996, ungarische Staatsangehörige, .________, vertreten durch Rechtsanwältin V.________, 3. X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, Berufungsbeklagte, 4. Y.________ AG in Liquidation, .________, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, Berufungsklägerin,
Seite 3/181 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf der Be- schuldigten M.________ (nachfolgend: Beschuldigte M.________) mit Anklageschrift vom
29. August 2019 vor, einen gewerbsmässigen Betrug begangen zu haben, indem sie als da- malige Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Amvac AG im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 mit Hilfe eines aggressiven Telefonmarketing-Vertriebssystems durch die Telefonverkäufer der Z.________ AG (nachfolgend: Z.________ AG) und der Y.________ AG sowie täuschender Machenschaften in betrügerischer Art und Weise ihre privat gehaltenen Aktien der wertlosen Gesellschaft Amvac AG ausserbörslich an weitge- hend nicht professionelle und nicht fachkundige Anleger verkauft habe, was bei 980 in die Ir- re geführten Aktienkäufern zu einem Vermögensschaden von insgesamt rund CHF 55 Mio. geführt haben soll. Die Telefonverkäufer hätten unwahre Köderargumente verwendet und so den Anlegern eine höchst profitable, werthaltige und sichere Anlagemöglichkeit suggeriert. Die Amvac AG sei jedoch unterfinanziert und marode gewesen und habe keine Erträge er- zielt, so dass jede Anlage in sie höchst risikobehaftet gewesen sei. Von der Geldanlage sei- en gegen 60 % an die Vermittler und gegen 40 % an die Beschuldige M.________ geflossen. O.________ (nachfolgend: Beschuldigte O.________) habe als ehemalige Verwaltungs- ratspräsidentin der Amvac AG hierzu Gehilfenschaft geleistet. S.________ (nachfolgend: Be- schuldigter S.________) und Q.________ (nachfolgend: Beschuldigter Q.________) hätten als Leiter der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG ebenfalls Gehilfenschaft zum ge- werbsmässigen Betrug geleistet. 1.2 Weiter wurde der Beschuldigten M.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Am- vac-Aktien unbewilligter Effektenhandel und damit ein Verstoss gegen Art. 44 FINMAG vor- geworfen und den übrigen drei Beschuldigten Gehilfenschaft hierzu. 1.3 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten M.________ und O.________ in der Anklageschrift vor, Urkundenfälschung begangen zu haben, indem sie zu einem Zeit- punkt, als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG gewesen seien, 29 Aktienzerti- fikate dieser Gesellschaft erstellt hätten. 2. Im Vorverfahren konstituierten sich 283 Geschädigte als Privatkläger (act. HD 3/1-12). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte am
23. und 24. März 2021 sowie vom 29. bis 31. März 2021 die Hauptverhandlung durch, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die vier Beschuldigten mit ihren Verteidigern, ein Pri- vatkläger und die Rechtsvertreter von drei Privatklägern sowie zwei ersatzforderungs- und einziehungsbetroffene Personen in Begleitung ihrer Rechtsanwältin (zumindest teilweise) teilnahmen (SG GD 17/1). An der Hauptverhandlung wurden die vier Beschuldigten befragt (SG GD 17/4). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Ur- teilseröffnung einverstanden (SG GD 17/1 S. 56). Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv mit Postversand vom 2. September 2022. Mit Eingaben vom 8., 11. und 14. September 2022 meldeten alle Verteidiger Berufung an, wobei die Verteidi- gung des Beschuldigten Q.________ sowohl für den Beschuldigten wie auch für die ersatz- forderungs- und einziehungsbetroffene Y.________ AG Berufung anmeldete. Ferner nahm die Vorinstanz von elf Privatklägern eine Berufungsanmeldung entgegen (OG GD 1 S. 277).
Seite 4/181 4. Das schriftlich begründete, 279-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 2. Dezember 2022 den Parteien zugesandt. Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "I. M.________ (SG 2019 13) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämt- licher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG. 3. Die Beschuldigte M.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; 3.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 80 Tagen; 4.2 einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 71'569.25Untersuchungskosten CHF 630.00 Kosten Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. August 2022 CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 105'487.25Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Es wird festgestellt, dass der erste ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. AA.________, für seine Bemühungen mit CHF 4'759.95 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.2 Es wird weiter festgestellt, dass der zweite ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. AN.________, für seine Bemühungen mit CHF 120'456.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse absch- liessend entschädigt wurde. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer ehemaligen amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehen- den Ziffern I.6.1 und I.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4 Der Beschuldigten wird für ihre erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. II. O.________ (SG 2019 14) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte O.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 2.1 der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG;
Seite 5/181 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte O.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 17'707.00Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 35'995.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr.iur. AO.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 71'337.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihr bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 54'789.10 wird Vormerk ge- nommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. P.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 53'752.00 (exkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 35'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehenden Ziffern II.6.1 und II.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Q.________ (SG 2019 15) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Um- fang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten die Freiheitsstrafe vollzogen wird. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet.
Seite 6/181 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. IV. S.________ (SG 2019 16) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte S.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.1 Es wird festgestellt, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw AP.________, für ihre Bemühungen mit CHF 4'527.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer IV.7.1 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3 Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. V. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. M.________ 1.1 Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 2'000'000.00 zu bezahlen.
Seite 7/181 1.2 Der aus den drei beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeugen der Beschuldigten M.________ (Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60) resultierende und beschlag- nahmte Verwertungserlös von CHF 148'699.30 wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten zu tra- genden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend ei- nen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorste- hender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzfor- derung abgelaufen sind. 1.3 Die beschlagnahmten EIZ-Gegenstände M.________ (Asservate Nr. B11, B12, B14-26, B28-31, B33-44, B47, B58, B59, B61-63, B65, B68, G1, G2, G4-7, G1014, G18, G19, D3, D5, C1, C2, C5, C6, C8, Y1-18, Y29-31 gemäss Ziffer 3.A S. 53 ff. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten M.________ zu tra- genden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend ei- nen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorste- hender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzfor- derung abgelaufen sind. 1.4 Die beschlagnahmten EIZ-Grundstücke M.________ in Ungarn (gemäss Definition in Ziffer 3.A S. 56 f. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug rechtshilfeweise in Ungarn verwertet und der Verwertungserlös wird in die Schweiz transferiert. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 2. O.________ Der aus dem beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeug Jeep Grand Cherokee SRT der Be- schuldigten O.________ resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 36'627.80 wird zur Deckung der von der Beschuldigten O.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 3. Q.________ / Y.________ AG / X.________ AG 3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 500'000.00 zu bezahlen. 3.2 Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen. 3.3 Die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Grundbuchämter AQ.________ und AR.________ werden angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im jeweiligen Grundbuch auf der jeweiligen Liegenschaft die Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen.
Seite 8/181 4. S.________ 4.1 Der Beschuldigte S.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 1'000'000.00 zu bezahlen. 4.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Asservate Nr. VA3-8 gemäss Ziffer 3.D S. 61 der Anklageschrift) des Beschuldigten S.________ werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Ver- wertungserlös wird vorab zur Deckung der vom Beschuldigten S.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.4.1 aufrecht- erhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 5. Verwendung zu Gunsten der Geschädigten 5.1 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldig- ten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privatkläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers C.________ (Anträge 5-8 und teilweise 11 gemäss GD 13 H 59 S. 1 f.) auf Einziehung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte aller Beschuldigten und deren Verwendung zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs sowie auf Verwendung der Ersatzforde- rungen gegenüber der X.________ AG zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs werden abgewiesen. 5.2 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 und gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.2.120 des Urteils- dispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers E.________ (Anträge 6.a und 6.b gemäss GD 13 T 249 2/1 S. 4) auf Zusprechung der den Beschuldigten auferlegten Geldstrafen und/oder Bussen sowie der von den Beschul- digten oder ersatzforderungs- bzw. einziehungsbetroffenen Dritten eingezogenen Vermögenswerte oder de- ren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten an ihn bis zur Höhe seines gerichtlich festgesetz- ten Schadenersatzanspruchs bzw. seines Zuweisungsanteils werden abgewiesen. 5.3 Die Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatkläger C.________ und E.________ gemäss vorstehenden Ziffern V.5.1 und V.5.2 erfolgt anteilsmässig bis zur vollständigen Be- friedigung deren Schadenersatzforderungen. 5.4 Auf die Anträge von AE.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung wird nicht ein- getreten. 5.5 Der Antrag der AS.________ (Antrag 10 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Verwendung der Verwertungser- löse aus den beschlagnahmten Vermögenswerten, vorbehältlich der erfolgreichen Kollokation im Konkurs- verfahren der Amvac in Liquidation sowie in Koordination mit den Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren 9, zur Befriedigung ihrer Forderung wird abgewiesen.
Seite 9/181 5.6 Die Anträge des Privatklägers H.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.7 Die Anträge der Privatklägerin I.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.8 Die Anträge der Privatklägerin J.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögens- werten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. VI. Entscheid über die Zivilklagen und allfällige Parteientschädigungen 1. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen: […] 2. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und S.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […] 2.117 H.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 122'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.118 J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 125'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.119 I.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 110'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
22. Februar 2016; 2.120 E.________, vertreten durch Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________, mit CHF 140'000.00 zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2012 (Schadenersatz), mit CHF 175'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
27. September 2012 (Schadenersatz) und mit CHF 132'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2014 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandentschädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Auf- wandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und Q.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […]
Seite 10/181 3.19 C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 1'750'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
21. Mai 2015 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandent- schädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Auf- wandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: […] VII. Rechtsmittel […]" 5.1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei Lit. I Ziff. 3, 3.1 und 3.2 (hier und nachfolgend immer bezogen auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022) aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vor- wurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie von sämtlichen weiteren Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei Lit. I Ziffer 4, 4.1 und 4.2 aufzuheben. 3. Es seien Lit. I Ziffer 5 aufzuheben und die die Berufungsklägerin betreffenden Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 4. Es sei Lit. I Ziff. 6.3 aufzuheben. 5. Es sei Lit. I Ziff. 6.4 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine noch zu beziffernde Aufwandent- schädigung zuzusprechen. 6. Es sei Lit. V Ziff. 1, 1.1 – 1.4 aufzuheben und es seien sämtliche beschlagnahten Gegenstände und Vermö- genswerte freizugeben. 7. Es sei Lit. V Ziff. 5.1 (erster Absatz), Ziff. 5.2 (erster Absatz) und Ziff. 5.3 aufzuheben. 8. Es seien Lit. VI Ziff. 2, 2.1-2.132 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 2.132 genannte Verweisung der Zivilklagen im darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 9. Es seien Lit. VI Ziff. 3, 3.1 bis 3.52 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderun- gen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 10. Es seien Lit. VI, Ziff. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen.
Seite 11/181 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
5.2 Zudem stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 zwei Beweisanträge. So beantragte sie die Einvernahme von drei Personen als Zeugen (AT.________, AU.________, AV.________) sowie den Beizug der Ak- ten des Konkursverfahrens des Konkursamtes Zug betreffend die Amvac AG in Liquidation (OG GD 3/1 S. 4). 6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 teilte die Verteidigung der Beschuldigten O.________ dem Gericht mit, dass sie die Berufung namens und im Auftrag der Mandantin vor Ablauf der 20-tägigen Frist für die Einreichung der Berufungserklärung zurückziehe (OG GD 4/1). 7.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ eine Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 5/1): "1. Es sei die Dispositivziffer III. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie von sämtlichen weiteren erhobenen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei die Dispositivziffer III. 4 aufzuheben. 3. Es sei die Dispositivziffer III. 6 aufzuheben und es seien die den Berufungskläger betreffenden Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei die Dispositivziffer III. 7 aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine noch zu beziffernde Auf- wandsentschädigung zuzusprechen. 5. Es seien die Dispositivziffern V. 3.1 und 3.2 aufzuheben. 6. Es seien die Dispositivziffern V. 5.1 (erster Absatz), 5.2 (erster Absatz) und 5.3 aufzuheben. 7. Es seien die Dispositivziffern VI. 3, 3.1 bis und mit 3.5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, einschliess- lich die nach 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8. Es seien die Dispositivziffern VI. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse." 7.2 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ stellte in ihrer Berufungserklärung vom
22. Dezember 2022 ferner den Beweisantrag, es seien die Akten des Konkursverfahrens der Amvac AG in Liquidation vom Konkursamt Zug beizuziehen (OG GD 5/1 S. 4). 8. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 19. Dezember 2022 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten S.________ Berufung. Sie führte aus, das Urteil werde – mit Ausnahme der
Seite 12/181 Urteilsdispositiv-Ziffern IV.1 (Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritt der Verfolgungsver- jährung) und IV.2 (Freispruch vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG) – vollumfänglich angefochten. In Abänderung des angefochtenen Urteils werde ein umfassender Freispruch beantragt. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien entspre- chend auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklagen abzuweisen und der Beschuldigte S.________ sei für seine anwaltlichen Umtriebe im Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren zu entschädigen, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Ge- genstände seien freizugeben (OG GD 6/1). 9.1 Der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ reichte am 22. Dezember 2022 eine Beru- fungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 7/1): "1. Es sei Ziffer V.3.3 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts-Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Die X.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen, soweit dieser Betrag nicht bei der Y.________ AG als Ersatzforderung erhältlich gemacht werden kann. Die Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gegen die X.________ AG aufrechterhalten, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung der gegen die Y.________ AG und die X.________ AG angeordneten Ersatzforderungen in Höhe von zusammen insgesamt CHF 3'000'000.00 durch die X.________ AG und/oder die Y.________ AG oder bis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der gegenüber der X.________ AG angeordneten Ersatzforderung. 2. Es sei die Ziffer V.5.1 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts- Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ergänzen (Ergänzungen unterstri- chen): Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.3.3 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 sowie gegenüber der X.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privat- kläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen und es sei dem Privatkläger C.________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Aufwandentschädigung, zuzüglich MWST zu- zusprechen."
9.2 Sodann stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ den Beweisantrag, es sei gestützt auf Art. 265 StPO je eine aktuelle Steuererklärung (jedenfalls aber eine Steuerer- klärung per 31. Dezember 2021) betreffend die Y.________ AG und die X.________ AG bei- zuziehen, wobei für den Fall, dass sich die Gesellschaften weigern sollten, die Steuerer- klärungen selbst einzureichen, diese Steuererklärungen bei den Steuerbehörden des Kan-
Seite 13/181 tons Zürich (für die Y.________ AG) und bei den Steuerbehörden des Kantons Aargau (für die X.________ AG) zu edieren seien (OG GD 7/1 S. 4). 10. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erklärte auch der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________ Berufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 8/1): "Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich des Schuldpunkts wie folgt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 1.a.) III.3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ab dem 13. Juni 2012; 1.b.) eventualiter: Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB im Fall von E.________ ab dem 13. Juni 2012 sowie im Fall aller übrigen Privatkläger ab dem 26. September 2013; Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich der Nebenpunkte in den nachfolgend be- zeichneten Dispositiv-Ziffern wie beantragt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 2.) V.1.1. Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhande- ne, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 5'000'000.00 zu bezahlen; 3.a.) V.3.1. und V.3.2. Der Beschuldigte Q.________ sowie die Y.________ AG, die AW.________ AG und die X.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wi- derrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 3.b.) V.3.3. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Eigentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1 und V.3.2 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnah- men gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 3.c.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforde- rungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, ge- genüber dem Beschuldigten Q.________, der Y.________ AG, der AW.________ AG und der X.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen; 4.) Eventualiter, im Falle der Ablehnung der Anträge 3.a.) bis 3.c), sei das angefochtene Urteil wie folgt ab- zuändern (Änderungen unterstrichen): 4.a.) V.3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhande- ne, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 686'500.00 zu bezahlen;
Seite 14/181 4.b.) V.3.2. Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, wider- rechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.c.) V.3.3. X.________ AG und AW.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.d.) [Neue Dispositiv-Ziff.] V.3.4. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Ei- gentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Ge- richtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Siche- rung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1., V.3.2. und V.3.3. aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die An- ordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 4.e.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforde- rungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, ge- genüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 686'500.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, gegenüber der X.________ AG und AW.________ AG in Höhe von CHF 3'250'000.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 wer- den dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Scha- denersatzforderung zugesprochen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse." 11. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter der drei Privatkläger H.________, I.________ und J.________ (vormals: .________) eine Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 9/1): "1. Ziffern V.5.6, V.5.7 und V.5.8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger 1 (H.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.163, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 3. Der Berufungsklägerin 2 (I.________) [sei] die gemäss Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.165, S. 142 f. im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 4. Der Berufungsklägerin 3 (J.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Ent- scheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF
Seite 15/181 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.164, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen." 12. Ferner sandte der Privatkläger L.________ am 19. Dezember 2022 ein mit "Berufung" beti- teltes Schreiben an die Vorinstanz, welches sodann an das Gericht weitergeleitet wurde (OG GD 10/1). L.________ gelangte bereits am 14. September 2022 mit einem als "Ein- spruch" betitelten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (SG GD 13 PQ 183 2/1). 13. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungser- klärungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ den jeweils anderen Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft, den ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen sowie denjenigen Privatklägern bzw. ihren Rechtsvertretern, die selbständig Beru- fung erklärt hatten. Die übrigen Privatkläger wurden aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von zehn Tagen mitzuteilen, ob sie die Zustellung einer oder mehrerer Berufungser- klärungen wünschen. Sodann stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der er- wähnten Privatkläger den Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft sowie den ersatzforde- rungs- und einziehungsbetroffenen Personen zu. Den Parteien wurde ferner Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten zu beantragen oder Beweisanträge zu stellen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass nur noch diejenigen Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden, die selbständig Berufung erhoben, Anschlussberufung erklären oder dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen explizit be- kannt geben, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten (OG GD 11/1). 14. Mit Eingaben vom 9. bzw. 10. Februar 2023 reichten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ unabhängig voneinander je ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden a.o. Ersatzrichter ein. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ verlangten zudem den Ausstand des zuständigen Gerichts- schreibers. Nachdem die betroffenen Personen zu den Ausstandsgesuchen Stellung ge- nommen hatten, wurden diese mit Beschluss vom 28. März 2023 abgewiesen (OG GD 12/15). Gegen diesen Beschluss gelangten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Mit Urteil 7B_322/2023, 7B_323/2023, 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2024 wies das Bundesgericht diese Beschwerden ab (OG GD 12/20). 15. Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 bat der Privatkläger AX.________ um Zustellung des vor- instanzlichen Urteils (OG GD 10/16). Der Privatkläger AY.________ beantragte per Tele- fonanruf ebenfalls die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 10/20). 16. Mit Eingaben vom 10., 13., 14. bzw. 15. Februar 2023 bzw. 6. März 2023 teilten die Privat- kläger AZ.________ (OG GD 10/11), BA.________ (OG GD 10/12), BB.________ (OG GD 10/13), BC.________ (OG GD 10/14), BD.________ (OG GD 10/15) und BE.________ (OG GD 10/17) dem Gericht mit, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten. 17.1 Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Anschlussberufung betref- fend die Berufungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ und stell- te folgende Anträge (OG GD 2/1):
Seite 16/181 "1. Ziff. I.4.1 des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und M.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft von 80 Tagen. 2. Ziff. III.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und Q.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen. 3.1 Ziff. IV.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und S.________ sei zu bestra- fen mit einer Zusatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. 3.2 Ziff. IV.5. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und es sei gegenüber S.________ ein Tätigkeitsverbot von fünf Jahren anzuordnen. 4. Im Übrigen sei das Urteils zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 17.2 In ihrer Anschlussberufung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. So seien die Akten des Verfahrens SG 2018 11 bzw. S 2021 18/19 beizuziehen und es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ aktuelle Steuerdaten, Leumundsberichte und VOSTRA-Auszüge zu erheben (OG GD 2/1 Rz. I./4.). 18. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte ferner der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sowie von der Y.________ AG in Liquidation, der X.________ AG und der AW.________ AG Steuererklärungen und Steuerausweise edieren zu lassen (OG GD 8/2). 19. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2023 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers E.________ den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zu (OG GD 11/4). Letztgenannte Eingabe wurde auch den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________ und H.________, I.________ und J.________ übermittelt. Sodann wurde den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ Frist angesetzt, um ggf. Nichteintretensanträge auf die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft zu stellen. Ferner wurde über die Akteneinsichtsgesuche der Privatkläger Ledergerber und Zingg entschieden und festgehalten, welche Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden (OG GD 11/4). 20. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ begründeten ihre be- reits in den jeweiligen Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge mit Eingaben vom
23. bzw. 13. März 2023. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ reichte zudem ver- schiedene Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. So verlangte sie, die von der Staatsanwaltschaft bereits befragten Käufer seien erneut zu befragen, es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Ver- antwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________ beizuziehen und es sei zusätz- lich Professor BH.________ als Zeuge zu befragen (OG GD 3/9). Die Verteidigung des Be- schuldigten Q.________ beantragte zusätzlich, es seien die Akten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens beizuziehen (OG GD 5/4).
Seite 17/181 21. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2023 wurden die vorgenannten Eingaben den übrigen (Anschluss-) Berufungsklägern zugestellt. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass kei- ne Anträge auf Nichteintreten gestellt wurden, weder in Bezug auf die Berufungen der Be- schuldigten bzw. der Privatkläger noch hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre in der Anschlussberufung ge- stellten Beweisanträge zu begründen (OG GD 11/5). Am 3. April 2023 reichte die Staatsan- waltschaft ihre Begründung ein (OG GD 2/2). 22. Am 25. April 2023 entschied die Verfahrensleitung über die von den Parteien gestellten Be- weisanträge und hiess zahlreiche gut. So wurde entschieden, dass die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________, die Akten des die Amvac AG betreffenden Konkurs- verfahrens (teilweise) sowie die Verfahrensakten S 2021 18/19 beigezogen werden. Weiter wurde festgehalten, dass aktuelle Steuerdaten der Beschuldigten sowie der X.________ AG und der Y.________ AG beigezogen und Leumundsberichte über die Beschuldigten erstellt werden. Im Übrigen wurden die Beweisanträge begründet abgewiesen (OG GD 11/7). Nach Durchführung der genannten Beweiserhebungen wurden die neu erhaltenen Unterlagen den Parteien zugestellt bzw. wurden diese über die Möglichkeiten einer Einsichtnahme informiert (OG GD 13/12). 23. Am 24. Mai 2023 teilte BJ.________ dem Gericht unter Beilage einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Mann BK.________, der Privatkläger im vorliegenden Verfahren war, verstorben ist, und erkundigte sich nach den prozessualen Folgen für das Verfahren (OG GD 10/23). Mit Antwortschreiben vom 1. Juni 2023 orientierte die Verfahrensleitung BJ.________ darüber, dass die Verfahrensrechte ihres Mannes als Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf sie als Erbin übergegangen seien und sie über den Ausgang des Verfahrens informiert werde (OG GD 10/24). 24. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 zeigte das Konkursamt Enge-Zürich dem Gericht an, dass über die Y.________ AG mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 11. Mai 2023 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursamt Enge-Zürich bat um Mitteilung, ob allfällige Forderungen gegen die Y.________ AG angemeldet würden bzw. wann mit einer Forderungsanmeldung gerechnet werden könne (OG GD 14/6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt worden war, entschied die Verfahrensleitung, angesichts der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens keine Forderung im Konkurs der Y.________ AG anzumelden (OG GD 14/9). 25. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung am 22. August 2023 auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzt (OG GD 15/9). Die berufungsführenden Beschul- digten wurden mittels separaten Schreiben vorgeladen (OG GD 15/10-12). Der Rechtsvertre- ter der Privatkläger H.________, I.________ und J.________ wurde auf Gesuch hin von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (OG GD 15/30). Er reichte sodann eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 9/5). Auch der Privatkläger L.________ wurde von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert; er reichte ebenfalls eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 15/16; OG GD 10/25).
Seite 18/181 26. Der Beschuldigte S.________ befand sich aufgrund der im Verfahren S 2021 18/19 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung im Strafvollzug, wobei der neunmonatige unbedingte Teil der teilbe- dingten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzogen wurde (OG GD 15/24). Mit Schrei- ben vom 12. Januar 2024 forderte die Verfahrensleitung das Amt für Justizvollzug zur Erstel- lung eines Vollzugsberichtes auf (OG GD 15/25). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 liess das Amt für Justizvollzug dem Gericht den eingeforderten Vollzugsbericht zukommen (OG GD 15/29). Dieser wurde der Verteidigung des Beschuldigten S.________ sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (OG GD 15/30). Sodann zog die Verfahrensleitung am 25. Ja- nuar 2024 von Amtes wegen eine aktuelle Steuererklärung des Beschuldigten Q.________ bei (OG GD 13/16). 27. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte Oberrichter BL.________ der Verfahrensleitung mit, er habe am Vortag festgestellt, dass sich unter den Privatklägern mit BM.________ eine Person befinde, bezüglich welcher bei ihm ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO vor- liege (OG GD 15/27). Am 30. Januar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Ausstand von Oberrichter BL.________ mit sowie, dass dieser durch die Ersatzrichterin C. Geissmann ersetzt werde. Zudem wurden die Parteien über die neu beigezogenen bzw. ein- gereichten Unterlagen informiert (OG GD 15/30). Mit Eingaben vom 2. bzw. 3. Februar 2024 beantragten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ die Wiederholung der von Oberrichter BL.________ vorgenommenen Amts- handlungen sowie die Abnahme der Vorladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung bzw. die Verschiebung der Verhandlung (OG GD 15/34, 15/35, 15/37). Mit Präsidialverfü- gung vom 14. Februar 2024 überwies die Verfahrensleitung die vorgenannten Eingaben hin- sichtlich des Antrages auf Wiederholung des von Oberrichter BL.________ geführten Ausstandsverfahrens zur weiteren Behandlung an die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Im Übrigen wurde der Antrag auf Abnahme bzw. Verschiebung der Berufungs- verhandlung abgewiesen (OG GD 15/39, OG GD 15/40). 28. Am 19. Februar 2024 wurde die Berufungsverhandlung eröffnet. Im Rahmen der Vorfragen liess die Verfahrensleitung den anwesenden Parteien eine Eingabe der Verteidigung des Be- schuldigten S.________ vom 18. Februar 2024 verteilen, in welcher dem Gericht mitgeteilt wurde, dass der Vater des Beschuldigten S.________ am Vorabend verstorben sei. Der Be- schuldigte S.________ sei vor diesem Hintergrund nicht in der Lage an der Berufungsver- handlung teilzunehmen, weshalb die Berufungsverhandlung zu verschieben sei (OG GD 16/2). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte der persönlich erschienene Beschul- digte S.________, dass er nicht in der Lage sei, der Verhandlung beizuwohnen. Nachdem al- len Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, beschloss das Gericht, den Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung gutzuheissen und die Parteien demnächst zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (OG GD 16/1). 29. Am 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) stellte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ ein neues Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung (OG GD 18/1). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ teilte dem Gericht mit Ein- gabe vom 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) mit, dass sich die Be- schuldigte M.________ dem neuen Ausstandsgesuch vollumfänglich anschliesse (OG GD 18/2). Gleiches tat die Verteidigung des Beschuldigten S.________ mit Eingabe vom 19. Fe-
Seite 19/181 bruar 2024 kund (OG GD 18/3). Der Obergerichtspräsident überwies die voranstehend ge- nannten Ausstandsgesuche an Oberrichter F. Horber als Abteilungspräsident i.V. der I. Strafabteilung zur Behandlung (OG GD 18/4). 30. Die Verfahrensleitung gelangte mit Schreiben vom 8. März 2024 zwecks Terminfindung für die Berufungsverhandlung erneut an die Parteien und bat sie auf der übermittelten Tabelle, diejenigen Tage anzugeben, welche ihnen jeweils nicht gehen sowie jeweils anzugeben, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Verhinderungsgrund handle (OG GD 20/1). Die- ser Bitte kamen die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ nicht nach. Stattdessen bezeichneten sie das Vorgehen der Verfahrensleitung als "persönlichkeitsverletzend und/oder als Anstiftung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnis- ses" (RA R.________; OG GD 20/1/5) bzw. behaupteten, diese Vorgehensweise verletze ih- re Persönlichkeitsrechte "aufs Gröbste" (RA N.________; OG GD 20/1/2) bzw. verzichteten auf die Retournierung der Tabelle gänzlich (RA T.________; OG GD 20/1/6). Vor diesem Hintergrund setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom
8. April 2024 ohne Rücksicht auf die Abkömmlichkeit der Parteien auf den 10., 17., 18., 24., und 25. Juni 2024 zzgl. zahlreicher Reservetage fest (OG GD 20/2). Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ beantragten mit Eingaben vom 10., 11. und 17. April 2024 sodann die Verschiebung der Berufungsverhandlung (OG GD 20/3). Mit Schreiben vom 18. April 2024 forderte die Verfahrensleitung sie auf, die geltend gemachten Verhinderungsgründe mittels entsprechender Dokumente (ggf. unter Schwärzung der einem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen) zu belegen bzw. darzulegen, weshalb der fragliche Termin trotz des Fehlens eines entsprechenden Dokumentes ihrerseits nicht verschoben werden könne (OG GD 20/6). Nachdem die Verteidigungen der Beschuldig- ten S.________ und Q.________ dieser Aufforderung nachgekommen waren, hiess die Ver- fahrensleitung ihre Verschiebungsgesuche betreffend den 18. Juni 2024 und den 9. bis
11. Juli 2024 (Reservetage) teilweise gut. Darüber hinaus wurden die Anträge auf Verschie- bung der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 20/10). 31. Am 14. Mai 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter (OG GD 18/7). Der Obergerichtspräsident überwies auch dieses Gesuch zur weiteren Behandlung an Oberrichter F. Horber als Abtei- lungspräsident i.V. der I. Strafabteilung (OG GD 18/8). Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 ver- einigte die I. Strafabteilung des Obergerichts die Gesuche vom 2. bzw. 3. Februar 2024 um Wiederholung der Prüfung der am 9. bzw. 10. Februar 2023 gestellten Ausstandsgesuche und die Ausstandsgesuche vom 16. und 19. Februar 2024 bzw. 14. Mai 2024 miteinander und wies alle ab (OG GD 19/2). Hiergegen erhoben die Verteidiger der Beschuldigten M.________ und Q.________ am 21. bzw. 24. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde der Beschuldigten M.________ trat das Bundesgericht mangels Leis- tung des Kostenvorschusses nicht ein (7B_689/2024). Die Beschwerde des Beschuldigten Q.________ ist noch rechtshängig (7B_679/2024). 32. Am 3. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Gesuch um Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (OG GD 21/1). Dieses Gesuch wurde den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________, E.________, H.________ et al. sowie der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 21/2). Die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und H.________ et al. sowie die Staatsanwalt-
Seite 20/181 schaft beantragten mit Eingaben vom 10., 11. bzw. 18. Juni 2024 die Abweisung des Gesu- ches (OG GD 21/4, OG GD 21/5, OG GD 21/7). Mit (Zirkulations-)Beschluss vom 11. Juli 2024 wurde das Gesuch um Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abgewiesen (OG GD 21/10). 33. Am 6. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Dispensations- gesuch (OG GD 20/19). Dieses wurde von der Verfahrensleitung am 7. Juni 2024 gutgeheis- sen und die Beschuldigte M.________ von der persönlichen Teilnahme an der Berufungs- verhandlung dispensiert (OG GD 20/21). 34. Die Berufungsverhandlung wurde am 10. Juni 2024 im Hauptgebäude der Zuger Polizei eröffnet. Nach Klärung der Vorfragen wurde das Beweisverfahren durchgeführt und die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und E.________ hielten ihren ersten Parteivor- trag. Anschliessend wurde die Berufungsverhandlung unterbrochen und am 17. Juni 2024 fortgesetzt. An diesem Tag hielten die übrigen Parteien ihren ersten Parteivortrag. Ansch- liessend wurde die Berufungsverhandlung erneut unterbrochen und am 24. Juni 2024 fortge- setzt. Nachdem alle an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Parteien einen zweiten Parteivortrag gehalten und die Möglichkeit für einen dritten Parteivortrag erhalten hatten, er- hielten die Beschuldigen Q.________ und S.________ die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie verzichteten. Sodann erklärten sich alle Parteien mit einer schriftlichen Ur- teilseröffnung einverstanden (OG GD 23/1). 35. Am 11. Juni 2024 beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es sei der Liquidationsanteil des Beschuldigten S.________ an der unverteilten Erbschaft von BN.________ sel. zu beschlagnahmen, unter Anordnung einer Geheimhaltungspflicht ge- genüber den involvierten Behörden. Zum Zwecke der Beschlagnahmung sei eine Kopie der letzten Steuererklärung des verstorbenen BN.________ sel. sowie eine Kopie des Erbschei- nes beizuziehen. Das Gesuch sowie die Anordnung der Sicherungsmassnahmen sei bis zur Sicherung sämtlicher Vermögenswerte vor den Beschuldigten, ihren Rechtsvertretern sowie den übrigen Verfahrensparteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft geheim zu halten (OG GD 22/1). Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 24. Juni 2024 abgewiesen (OG GD 22/3). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1.1.1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dis- positivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungser-
Seite 21/181 klärung beim Berufungsgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2). 1.1.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs.1 StPO in einem schriftlichen Verfah- ren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b) oder es fehlten Prozessvoraus- setzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO). Wenn das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, ist der Entscheid weder schriftlich zu begründen noch selbständig zu eröffnen (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 9). 1.1.3 Den durch eine Verfahrenshandlung beschwerten Dritten stehen zur Wahrung ihrer Interes- sen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Parteibegriff dieser Bestim- mung ist umfassend zu verstehen, sodass auch beschlagnahme-, ersatzforderungs- und ein- ziehungsbetroffene Personen darunter fallen und zur Ergreifung eines Rechtsmittels berech- tigt sein können (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 2). 1.2 Die Verteidiger der vier Beschuldigten haben alle frist- und formgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Sodann haben die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ ebenfalls frist- und formgerecht je eine schriftliche Berufungs- erklärung eingereicht. Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54), Q.________ (S1 2022 56) und S.________ (S1 2022 57) ist mithin einzutreten. 1.3 Die Verteidigung der Beschuldigten O.________ zog die bei der Vorinstanz angemeldete Be- rufung namens und im Auftrag der Beschuldigten O.________ mit Schreiben vom 16. De- zember 2022 zurück (OG GD 4/1). Das eröffnete Berufungsverfahren S 2022 55 wurde folg- lich mit separater Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben (OG GD 11/2). 1.4 Der Privatkläger C.________ hat über seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Berufung anmelden und erklären lassen (OG GD 7/1). Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Privatklägers C.________ (S1 2022 58) ist mithin einzutreten. 1.5 Der Privatkläger E.________ hat über seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Berufung anmelden und erklären lassen (OG GD 8/1). Die Berufung des Privatklägers E.________ be- trifft sowohl den Schuldpunkt hinsichtlich des Beschuldigten Q.________ sowie auch die Ne- benpunkte des Urteils. Da sich der Privatkläger E.________ mittels Strafanzeige vom 25. Ju- ni 2018 sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt als Privatkläger konstituieren liess (act. HD
Seite 22/181 2/37/30), ist er berechtigt, auch hinsichtlich des Schuldpunktes Berufung zu erheben. Auf die Berufung des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) ist mithin einzutreten. 1.6 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ wurden bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren vom selben Rechtsvertreter vertreten. Dieser meldete namens und im Auftrag der drei genannten Privatkläger (sowie zusätzlich auch für den Pri- vatkläger AE.________; SG GD 13 Z 277/7; vgl. unten E. I.1.10) Berufung an (SG GD 13 T 248/7) und reichte als Vertreter der drei genannten Privatkläger eine Berufungserklärung ein (OG GD 9/1). Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbetei- ligter wahren. Die Interessen der Privatkläger H.________, I.________ und J.________ im vorliegenden Verfahren sind zwar nicht identisch, wie sich aus den separaten Anträgen ergibt (OG GD 9/1). Ein Interessenskonflikt im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ist allerdings nicht zu erkennen, sodass die vorliegende Mehrfachvertretung ohne Weiteres zulässig ist. Da es sich bei den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ um eigenständige natürliche bzw. juristische Personen handelt, die voneinander unabhängige Rechtsbegehren gestellt haben, über welche sodann jeweils einzeln zu entscheiden sein wird, sind auch separate Be- rufungsverfahren zu eröffnen. Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen von H.________ (S1 2022 65), I.________ (S1 2022 71) und J.________ (S1 2022 72) ist mithin einzutreten. 1.7 Der Privatkläger L.________ sandte am 14. September 2022 ein mit "Einspruch" betiteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchem er sein Bedauern über die Abweisung sei- ner Zivilklage ausdrückte, um Mitteilung des Grundes für die Ablehnung bat und sich erkun- digte, ob es "noch" ein Rechtsmittel gebe, um diesen Entscheid zu "beeinspruchen" (SG GD 13 PQ 183 2/1). Diese Eingabe wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. Mit Schreiben vom
21. September 2022 antwortete die zuständige Gerichtsschreiberin L.________, das Urteil sei nicht rechtskräftig und er könne innert 10 Tagen Berufung anmelden, wobei er diesbezüg- lich auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils verwiesen werde. Da er in seinem Schreiben um eine Begründung für die Abweisung seiner Zivilklage ersuche, werde davon ausgegan- gen, dass er die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils verlange (SG GD 13 PQ 183 3). Am 19. Dezember 2022 sandte der Privatkläger L.________ ein mit "Berufung" betiteltes Schreiben an die Vorinstanz, welches aufgrund der auf das Berufungsgericht übergegangen Zuständigkeit gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO an dieses weitergeleitet wurde. Er führte darin aus, er melde Berufung an, und begründete dies unter Beilage mehrerer Unterlagen und schloss mit den Worten, er verbleibe mit "der Hoffnung auf Revidierung [s]einer Ablehnung" (OG GD 10/1). Die vom Privatkläger L.________ gewählte Vorgehensweise entspricht si- cherlich nicht dem vom Gesetzgeber in Art. 399 StPO normierten Ablauf zur Erhebung einer Berufung. Allerdings ist zu bedenken, dass Eingaben, die bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht werden, gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten sind. Sodann beeinträchtigt auch die unrichtige Bezeichnung ei- nes Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 4 StPO). Ferner ist hervorzuheben, dass der Privatkläger L.________ in seinem ersten Schreiben vom 14. September 2022 ei- nerseits sehr wohl um die Zustellung eines begründeten Urteils bat, andererseits aber auch seinen Willen kundtat, das Urteil der Vorinstanz nicht akzeptieren zu wollen, wie insb. aus der Überschrift "Einspruch" hervorgeht. Insgesamt kann das Schreiben nicht als blosses "Mo- tivierungsbegehren" betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom
Seite 23/181
11. April 2013 E. 1.7). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei L.________ um eine nicht anwaltlich vertretene Privatperson ohne juristisches Fachwissen handelt, was gegen eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 399 StPO spricht. Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Eingaben des Privatklägers L.________ zu konstatieren, dass dieser zweimal seinen Willen kundgetan hat, das Urteil der Vorinstanz nicht akzeptieren zu wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2020 vom
10. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Mithin ist auf die Berufung von L.________ (S1 2022 69) einzutre- ten. 1.8.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ hat am 8. September 2022 sowohl für den Beschuldigten selbst wie auch für die von ihm vertretene Y.________ AG Berufung ange- meldet (SG GD 6/23). In der Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ wird die Y.________ AG im Rubrum nicht aufgeführt. Aus der materiellen Be- gründung und den gestellten Anträgen in der Berufungserklärung geht allerdings hervor, dass die Berufung sowohl im Namen des Beschuldigten Q.________ wie auch im Namen der Y.________ AG erklärt wird (OG GD 5/1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Y.________ AG im Rubrum lediglich aus Versehen nicht aufgeführt wurde. Vor diesem Hin- tergrund konnte auf eine Fristansetzung zur Verdeutlichung der Berufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO verzichtet werden. Die Y.________ AG ist durch das Urteil der Vor- instanz unmittelbar in ihren Rechten betroffen (OG GD 1 Urteilsspruch V./3.2), so dass ihr gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zukommen. Sie ist somit insbesondere berechtigt, Beru- fung zu erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da ferner keine Nichteintretensgründe geltend ge- macht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung der Y.________ AG (S1 2022 70) einzutreten. 1.8.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 orientierte das Konkursamt Enge-Zürich darüber, dass mit Urteil vom 11. Mai 2023 der Konkurs über die Y.________ AG eröffnet wurde (OG GD 14/6). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Verfahrensleitung, dass vor Ab- schluss des Berufungsverfahrens keine Forderung im Konkurs der Y.________ AG ange- meldet werden kann (OG GD 14/9). Die Rechtsvertretung der Y.________ AG in Liquidation wurde mit Genehmigung der Konkursverwaltung bei Rechtsanwalt R.________ belassen (OG GD 5/9). Tritt eine Aktiengesellschaft in Liquidation, so behält sie ihre juristische Persön- lichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation" fort (Art. 739 Abs. 1 OR). Folglich war die von der Y.________ AG (in Liquidation) erhobene Berufung auch nach der Konkurseröffnung fortzuführen. Das fragliche Konkursverfahren wurde bis zum Ab- schluss des vorliegenden Berufungsverfahren nicht abgeschlossen. 1.9 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Anschlussberufung erhoben. Da keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 1.10 Sodann meldeten die Privatklägerschaften AK.________, AG.________, AH.________, AF.________ AG, AE.________ und AI.________ innert Frist bei der Vorinstanz Berufung an (SG GD 13 A9/1, A10/1, A11/1, B38/1, S228/1, Z277/7). Da innert der unter Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten 20-tägigen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung keine Eingaben
Seite 24/181 der genannten Privatklägerschaften eingingen, wurde auf die Berufungen von AK.________ (S 2022 59), AG.________ (S 2022 60), AH.________ (S 2022 61), AF.________ AG (S 2022 62), AE.________ (S 2022 64) und AI.________ (S 2022 66) mittels separater Prä- sidialverfügung vom 2. Februar 2023 nicht eingetreten (OG GD 11/3). 2.1.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurück- haltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2). 2.1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Mithin kann mit Berufung nur die Aufhebung oder Abänderung derjenigen Dispositiv-Ziffern des vor- instanzlichen Urteils verlangt werden, durch welche die Berufung erhebende Partei be- schwert ist. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung ist sodann von Amtes wegen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1.3 Das Berufungsgericht darf gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Urteile nicht zum Nachteil der be- schuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius). Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf (Urteil des Bundesge- richts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3). Die in Art. 391 Abs. 2 StPO vorgesehene Schutzwirkung würde vereitelt, wenn die Anschlussberufung das Schlechterstellungsverbot überschiessend – über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus – beseiti- gen würde. Es bleibt Sache der zur Anschlussberufung berechtigten Partei, ihre Dispositions- freiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- resp. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 2.2 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ficht in ihrer Berufungserklärung die Dispo- sitiv-ziffern I./3.1 und 3.2 (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkunden- fälschung), I./4.1 und 4.2 (Sanktion), I./5. (Auferlegung der Verfahrenskosten), I./6.3 (Rück- zahlung der Kosten für die amtlichen Verteidigungen), I./6.4 (Keine Entschädigung für die er-
Seite 25/181 betene Verteidigung), V./1.1-1.4 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte), V./5.1 erster Absatz und V./5.2 erster Absatz und V./5.3 (Verwendung zu Guns- ten der Geschädigten), VI./2.1-3.132 (gutgeheissene Zivilklagen), VII./3.1-3.52 (gutgeheisse- ne Zivilklagen), VI./4.1-4.8 (Verweisung Zivilklagen auf den Zivilweg) an. 2.3 Die Verteidigung der Beschuldigten O.________ hat ihre Berufung, wie erwähnt, zurückge- zogen. Sodann haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger hinsichtlich des Schuldpunkts der Beschuldigten O.________ Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Die Dispositivziffern II./1.-6. blieben im Berufungsverfahren somit unangefochten. Vor dem Hintergrund von Art. 392 Abs. 1 StPO ("beneficium cohaesionis") verzichtete die Verfahrens- leitung darauf, die Rechtskraft dieser Dispositivziffern vor Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens explizit festzustellen. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Erwägun- gen verwiesen (E. XI). 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ ficht in ihrer Berufungserklärung die Dispo- sitivziffern III./3. (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs), III./4. (Sanktion), III./6. (Auferlegung Verfahrenskosten), III./7. (Keine Ausrichtung einer Aufwandentschädigung), V./3.1 (Ersatzforderung), V./5.1 erster Absatz und V./5.2 erster Absatz und V./5.3 (Verwen- dung zu Gunsten der Geschädigten), VI./3.1-3.52 (gutgeheissene Zivilklagen unter solidari- scher Haftbarkeit inkl. Beschuldigter Q.________), VI./4.1-4.8 (Verweisung Zivilklagen auf den Zivilweg) an. Ferner ficht die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ auch die Dis- positivziffer V./3.2 an, unter welcher die Y.________ AG zu einer Leistung einer Ersatzforde- rung von CHF 3'000'000.00 verpflichtet wurde. Da der Beschuldigte Q.________ durch diese Dispositivziffer nicht beschwert ist, ist er zur Anfechtung dieser Dispositivziffer nicht legiti- miert. Es ergibt sich folglich auch ohne explizite Klarstellung der Verteidigung des Beschul- digten Q.________, dass sie diese Dispositivziffer namens und im Auftrag der Y.________ AG anficht. 2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ führt in ihrer Berufungserklärung aus, das vorinstanzliche Urteil werde – mit Ausnahme der Dispositivziffern IV./1. (Einstellung des Ver- fahrens) und IV./2. (Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG) – vollumfänglich angefochten. Es werde ein umfassender Freispruch beantragt. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklagen abzuweisen, der Beschuldigte S.________ sei für seine anwaltlichen Umtrie- be zu entschädigen, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Ge- genstände seien freizugeben (OG GD 6/1). Sofern der Beschuldigte S.________ kein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer Dispositivziffer des vorinstanzlichen Ur- teils hat, ist er nicht legitimiert, diesbezüglich die Abänderung oder Aufhebung zu verlangen. Die Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten S.________ kann sich folglich nicht auf die Dispositivziffern beziehen, durch welche der Beschuldigte S.________ nicht be- schwert ist. Dies betrifft insbesondere die Dispositivziffern, welche ausschliesslich die ande- ren Beschuldigten betreffen sowie jene hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung und der Abweisung von Zivilklagen (Dispositivziffern I., II., III., IV./7.1, V./1.-3., VI./1.). 2.6 Die Berufung des Privatklägers C.________ beschränkt sich auf die Abänderung der ihn be- treffenden Dispositivziffern V./3.3 (Ersatzforderung gegen die X.________ AG) und V.5.1 (Verwendung Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten).
Seite 26/181 2.7 Der Privatkläger E.________ verlangt mit seiner Berufungserklärung die Abänderung der Dispositivziffern III./3. (Schuldspruch Beschuldigter Q.________), V./1.1 (Ersatzforderung Beschuldigte M.________), V./3.1 und 3.1 (Ersatzforderung gegen Beschuldigten Q.________, Y.________ AG und X.________ AG), V./3.3 (Beschlagnahme Immobilien der X.________ AG), V./5.2 (Verwendung Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten). Er hat das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten Q.________ somit auch im Schuldpunkt angefochten, womit das Urteil diesbezüglich im Rahmen der gestellten Anträge zum Nachteil des Beschuldigten Q.________ abgeändert werden darf. 2.8 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ beantragen in ihren Berufungen die Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern V./5.6-5.8 (Verwendung Ersatzforde- rungen zugunsten der Geschädigten). 2.9 Aus den Eingaben des Privatklägers L.________ ergibt sich, dass sich seine Berufung aus- schliesslich auf die Dispositivziffer VI./1.54 (Abweisung seiner Zivilklage) beschränkt. 2.10 Die Staatsanwaltschaft hat, wie gezeigt, Anschlussberufung erhoben. Diese beschränkt sich auf den Sanktionspunkt betreffend die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sowie die Anordnung eine Tätigkeitsverbots betreffend den Beschuldigten S.________. Das Verschlechterungsverbot gilt somit in diesem Umfang nicht und das Urteil der Vorinstanz darf in diesen Punkten zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. 2.11 Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privat- klägerschaft abgeändert werden, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Im vorliegenden Fall haben allerdings auch drei der vier Beschuldigten Berufung erhoben, womit diese Bestimmung in casu keine Anwendung findet. Dies gilt auch mit Blick auf die zurückgezogene Berufung der Beschuldigten O.________, zumal diese im vorinstanzlichen Urteil im Zivilpunkt zu solidarischer Haftbarkeit mit den übrigen Beschuldigten verurteilt wur- de. 2.12 Die Dispositivziffern I./1-2, I./6.1-6.2, III./1-2, III./5., IV./1-2, IV./7.1, V./2., VI.1.1-1.90 (mit Ausnahme von V./1.54) wurden somit von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Betreffend die Rechts- kraft der die Beschuldigte O.________ betreffenden Dispositivziffern wird auf die späteren Erwägungen verwiesen (E. XI). 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhe- bungen, an. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflus- sen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstin- stanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des
Seite 27/181 Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Be- weisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforder- lich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkür- freier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der recht- lich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Über- zeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1). Über Tatsachen, die uner- heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.2 Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Be- weisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist damit nur ganz ausnahmsweise zuläs- sig, so etwa dann, wenn sich bei der Prüfung der Anklage oder später im gerichtlichen Ver- fahren ergibt, dass ein unverzichtbares Beweismittel ("un moyen de preuve indispensable") nicht erhoben worden ist, was die materielle Beurteilung der Sache verhindert (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO). In Anbetracht von Art. 343 StPO ist betreffend die gerichtliche Beweisabnah- me Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.2; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Die gerichtliche Beweisabnahme findet dort seine Grenze, wo es am Gericht liegt, eine Tat in Gänze zu untersuchen. Ein solches umfassendes, gleich- sam inquisitorisches Tätigwerden seitens des Gerichts, das zudem ohne eine den Sachver- halt diesbezüglich massgebend einschränkende Anklage zu erfolgen hätte, wäre mit der aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Rollentrennungsfunktion zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht vereinbar (Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 22 35 vom 6. Ok- tober 2022; Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.2). 3.3 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ beantragte in ihrer Berufungserklärung vom
23. Dezember 2022, es seien AT.________, AU.________ und AV.________ als Zeugen einzuvernehmen. Weiter beantragten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________, es seien die Akten des Konkursamtes Zug betreffend die Amvac AG in Liquida- tion beizuziehen (OG GD 3/1 S. 4 und OG GD 5/1 S. 4). Mit Eingabe vom 23. März 2023 be- antragte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zudem die erneute Vorladung der als Käufer befragten Zeugen sowie den Beizug der Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________ (OG GD 3/9). Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ stellte die gleichen Beweisanträge. Zudem beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens (OG GD 5/4). Die Staatsanwaltschaft beantragte den Beizug der Verfahrensakten S 2021 18/19 sowie die Erhebung aktueller Steuerdaten, Leu- mundsberichte und VOSTRA-Auszüge der Beschuldigten (OG GD 2/1). Sodann beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________, es sei gestützt auf Art. 265 StPO je eine aktuelle Steuererklärung (jedenfalls aber eine Steuererklärung per 31. Dezember 2021) be- treffend die Y.________ AG und die X.________ AG beizuziehen (OG GD 7/1 S. 4). Mit Prä- sidialverfügung vom 24. März 2023 zog die Verfahrensleitung die Akten des vor dem Kan-
Seite 28/181 tonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________, die Akten des die Amvac AG betreffenden Konkursverfah- rens (teilweise) sowie die Verfahrensakten S 2021 18/19 bei und erhob aktuelle Steuerdaten der Beschuldigten sowie der X.________ AG und der Y.________ AG und liess Leumunds- berichte über die Beschuldigten erstellen. Die weiteren Beweisanträge wurden begründet abgewiesen (OG GD 11/7). Sodann wurde am 12. Januar 2024 von Amtes wegen ein Voll- zugsbericht betreffend den Beschuldigten S.________ beigezogen (OG GD 15/25). 3.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beantragte die Verteidigung der Beschuldigten M.________, es seien die Untersuchungsakten des Verfahrens Nr. OC/2023/0148/A2 des European Anti-Fraud Office (OLAF) beizuziehen (OG GD 3/11). Die Verfahrensleitung stellte diesen Beweisantrag den übrigen Parteien am 6. Februar 2024 zu und teilte ihnen mit, dass darüber an der Berufungsverhandlung vom Gesamtgericht entschieden werde (OG GD 15/37). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Verteidigungen weitere Beweisan- träge. So stellten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ – jeweils in leicht abgewandelter Form – den Antrag, es sei eine vom Gericht festzusetzende Auswahl von Käufern zur Täuschung über die Mittelverwendung und die Pro- visionen zu befragen bzw. die bereits staatsanwaltschaftlich befragten Käufer seien erneut zu befragen (OG GD 23/2 S. 3, OG GD 23/3 S. 3, OG GD 23/4 S. 9). Die Verteidigung des Be- schuldigten Q.________ beantragte zudem erneut, es seien die Akten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens beizuziehen (OG GD 23/3 S. 3). Das Gericht wies diese Anträge mit einer kurzen mündlichen Begründung unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (OG GD 23/1). 3.5 Diese Einschätzung des Gerichts bestätigte sich auch anlässlich der Beratung. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Angesichts der nachfolgenden Beweiswürdigung sind die Tatsachen, welche mit den an der Berufungsver- handlung gestellten Beweisanträgen bewiesen werden sollten, unerheblich oder aber bereits rechtsgenüglich erwiesen, so dass darüber gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis ge- führt wird. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren erhobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien – abzustellen. 4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO re- gelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ist diese gesetzli- che Bestimmung nicht einschlägig, so dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzu- führen war. In einfachen Fällen kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, die Berufung erklärt hat, auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensie- ren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 405 Abs. 2 StPO). 4.2 Die Privatkläger und Berufungskläger H.________, I.________ und J.________ sowie L.________ stellten ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (OG GD 15/8 und 15/19). Die Verfahrensleitung hiess diese Dispensationsgesuche gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO gut und gestattete den genannten Privatklägern, ihre An- träge schriftlich zu begründen (OG GD 15/13 und 15/20). Die übrigen Parteien machten kei- ne Einwände gegen ihre Dispensierung geltend und es sind keine Gründe ersichtlich, welche
Seite 29/181 ihre persönliche Anwesenheit bzw. diejenige des Rechtsvertreters erforderlich gemacht hät- ten, zumal sich ihre jeweiligen Berufungen auf den Zivilpunkt bzw. auf die Festsetzung von Ersatzforderungen beschränkten. 4.3 Sodann wurde auch die Beschuldigte M.________ auf ihr Gesuch hin von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Ihre notwendige Verteidigung war durch die Anwesenheit ihres erbe- tenen Verteidigers gesichert. Anders als bei den Privatklägern konnte eine Dispensierung nicht gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO erfolgen, da es sich bei der Berufung der Beschuldig- ten M.________ nicht um einen "einfachen Fall" im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelte. Allerdings richtet sich gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO auch die Berufungsverhand- lung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Mithin kann Art. 336 Abs. 3 StPO auch im Berufungsverfahren zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass für eine Dispensation im Berufungsverfahren weniger hohe Anforderungen gelten sollen, als im erstinstanzlichen Verfahren (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 405 StPO N 2a; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 405 StPO N 5). Bei der beschuldigten Person steht zu- dem das Recht auf Teilnahme (an der Berufungsverhandlung) im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2). Die Bedingungen von Art. 336 Abs. 3 StPO waren in Bezug auf die Beschuldigte M.________ erfüllt, zumal diese im Vorverfah- ren schon zahlreiche Male einvernommen wurde und an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung teilgenommen hat. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass die Berufungsverhandlung – im Falle einer Abweisung des Dispensationsgesuchs – ohnehin durchzuführen gewesen wä- re, wenn die Beschuldigte M.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vor diesem Hinter- grund konnte das Dispensationsgesuch der Beschuldigten M.________ gutgeheissen wer- den. 5.1 Nach Behandlung der Vorfragen ist die Berufungsverhandlung ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Die Hauptverhand- lung und damit auch die Berufungsverhandlung soll dem Konzentrationsgrundsatz entspre- chend eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2). Eine Unterbrechung der Verhandlung erfordert zwingende Gründe (Schwendener, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 340 StPO N 2). 5.2 Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO wird bei der Festlegung des Zeitpunkts einer Verfahrenshand- lung auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genom- men. Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Arquindt, Basler Kommentar,
3. A. 2023, Art. 202 StPO N 4). 5.3 Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 22. August 2023 unter Berücksichtigung der Abkömmlichkeit der Parteien auf den 19. bis 23. Februar 2024 (zzgl. Reservetage) festgesetzt (OG GD 15/9). Die Berufungsverhandlung musste sodann aufgrund eines Todesfalls verschoben werden (OG GD 16/1). Im Rahmen der darauf neu ge-
Seite 30/181 starteten Terminfindung konnte kein Termin für die Berufungsverhandlung gefunden werden, der allen Parteien passte (OG GD 20/1 ff.). Die Terminfindung scheiterte insbesondere an der faktischen Verweigerungshaltung der drei Verteidiger (OG GD 20/1/2; OG GD 20/1/5; OG GD 20/1/6). Folglich setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung ohne Berücksichtigung der Abkömmlichkeit der Parteien auf den 10., 17., 18., 24. und 25. Juni 2024 (zzgl. Reservetermine) an (OG GD 20/2). In Bezug auf den 18. Juni 2024 sowie einige Reservetage wurde die Vorladung am 3. Mai 2024 widerrufen (OG GD 20/10). Die Beru- fungsverhandlung fand am 10., 17. und 24. Juni 2024 statt (OG GD 23/1). 5.4 Wie gezeigt, konnte die Berufungsverhandlung nicht an zusammenhängenden Tagen durch- geführt werden. Mangels Abkömmlichkeit der Parteien, des Gerichts und der Verfügbarkeit der Räume war es nicht möglich, bis Ende Jahr einen Termin für eine mehrtätige, zusam- menhängende Berufungsverhandlung zu finden. Mithin lagen zwingende Gründe vor, um ei- ne Ausnahme vom Konzentrationsgrundsatz der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. An- gesichts des bereits lange dauernden Strafverfahrens und unter Berücksichtigung des Be- schleunigungsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 1 StPO war die gewählte Vorgehensweise zwin- gend notwendig. 6. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung zielt damit auf eine eigenständige vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Be- urteilung unter Zulassung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ab; eine Be- schränkung auf eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen ist nicht zulässig (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 1). 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist es zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Fra- ge, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss die- ser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begrün- dungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nach- folgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
Seite 31/181 II. Rückweisungsanträge und Anklageprinzip 1. Allgemeine rechtliche Grundlagen 1.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhand- lung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassato- rische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Be- rufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilba- ren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unum- gänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 1.2 Von einer Rückweisung der Sache ist allerdings dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des Bundesge- richts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1). 2. Antrag auf Rückweisung zur Durchführung einer Schlusseinvernahme 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ beantragte an der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Bestimmung von Art. 317 StPO diene einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im wei- teren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schluss- einvernahme sofort ein Bild machen können. Andererseits stelle die Schlusseinvernahme ei- ne Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst werde, festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt seien. Darüber hinaus bilde die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (OG GD 23/2). 2.2 Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkun- gen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2). Wird keine Schlusseinvernahme durchgeführt, so kann dies aber ein Rück- weisungsgrund nach Art. 329 Abs. 2 StPO darstellen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör der beschuldigten Person nicht anders gewahrt werden kann (vgl. Wiprächti- ger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 317 StPO N 11). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft keine Schlusseinvernahme der Be- schuldigten gemäss Art. 317 StPO durchgeführt hat. Angesichts des Umfanges der Verfah-
Seite 32/181 rensakten sowie auch der sich stellenden Rechtsfragen ist zu konstatieren, dass das vorlie- gende Verfahren als umfangreich und kompliziert i.S.v. Art. 317 StPO zu gelten hat. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme durchführen müssen. Da es sich bei Art. 317 StPO aber gemäss Rechtsprechung, wie gezeigt, um eine Ordnungsvorschrift han- delt, hat das Unterbleiben der Schlusseinvernahme keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage. Im vorliegenden Strafverfahren wurden sodann alle Beschuldigten staatsan- waltschaftlich einvernommen. Der Beschuldigte Q.________ wurde am 5. September 2017 als Beschuldiger von der Staatsanwaltschaft befragt (act. 21/8). Weiter wurde er an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung befragt (SG GD 17/4; OG GD 23/1). Dass der Beschuldigte an diesen Einvernahmen von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte und sich mit Ausnahme einzelner Antworten zu seiner Per- son nicht äusserte, ist unbeachtlich. Der Beschuldigte Q.________ hatte mehrmals die Mög- lichkeit zur Anklage und den darin erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise verletzt ist. Das Unterbleiben der Schluss- einvernahme stellt somit keinen Rückweisungsgrund dar. 3. Bedingter Antrag auf Rückweisung zur Bildung einer Zusatzstrafe 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ beantragte an der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen, es sei Dispositivziffer IV./4. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Verfahren sei zur Festsetzung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. April 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen – sofern der Beschuldigte S.________ nicht freigesprochen werde. Der Beschuldigte S.________ sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2021 18/19 vom 6. April 2022 wegen gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen habe das Bundesgericht am 24. August 2022 abgewiesen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilen- den Sachverhalte hätten sich ereignet, bevor er am 21. Mai 2022 von der Erstinstanz im Fall S 2021 18/19 verurteilt worden sei, womit es sich um einen Fall retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB handle. Es werde nicht übersehen, dass das Urteil des Bundes- gerichts den Parteien und der Vorinstanz erst nach der Urteilsfällung im vorliegenden Verfah- ren zugegangen sei. Dies sei unglücklich, dürfe sich aber nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten S.________ auswirken, zumal sich dieser im Verfahren S 2021 18/19 erfolglos gegen die getrennte Führung der Verfahren gewehrt habe. Dem Urteil der Vorinstanz hafte ein Mangel an, der nicht geheilt werden könne. Das Bundesgerichtsgesetz schreibe zwei Instanzen vor und auch die Revision der Strafprozessordnung habe unter anderem zum Inhalt gehabt, den doppelten Instanzenzug zu gewährleisten (OG GD 23/4 S. 4). 3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ hat den vorgenannten Rückweisungsantrag unter dem Vorbehalt gestellt, dass der Beschuldigte S.________ nicht freigesprochen wer- den sollte. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage, ob die nicht erfolgte Zusatz- strafenbildung einen Rückweisungsgrund darstellen könnte, somit offen bleiben. 4. Verletzung des Anklageprinzips 4.1.1 Eine Straftat kann gemäss Art. 9 StPO nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
Seite 33/181 beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. 4.1.2 Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ord- nungsgemäss erstellt ist. Auch wenn die Zuständigkeit der Anklageprüfung einer Einzelper- son zugeordnet ist, können die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage selbst im Falle festgestellter offensichtlicher Mängel nur vom Kollegialgericht und nicht von der Verfahrensleitung allein beschlossen werden (Achermann, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 329 StPO N 7). Die Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO ist nach der Idee des Gesetzgebers eine summarische (Achermann, a.a.O., Art. 329 StPO N 6). 4.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Wür- digung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2). 4.2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Der Einsatz von Alternativ- und Eventualanklagen darf nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten nicht mehr klar ist, was ihm vorgehalten wird (etwa bei exzessiver Kumulation mit Subalternativ- und Subeventualanklagen). Die Anklage darf m. a. W. nicht zu einer "beliebigen Auswahlsendung" verkommen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 44a). Die Unterscheidung zwischen Eventual- und Alternativanklage läuft auf den Grad der Wahr- scheinlichkeit hinaus, den die Staatsanwaltschaft der Möglichkeit beimisst, dass das Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgeht als demjenigen, den die Staatsanwaltschaft für er- stellt hält. Unterschiedliche Rechtsfolgen oder Anforderungen bestehen nicht (Fabbri/Noto, Die Eventual- und Alternativanklage im Lichte des Akkusationsprinzips, AJP 2012, S. 898 ff.). 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift vom 29. August 2019 fünf Täuschungen auf, welche den Beschuldigten zur Last gelegt wurden (SG GD 1/1 S. 20 ff.). Gemäss Ankla- geschrift sollen die Beschuldigten über den angeblich unmittelbar bevorstehenden Börsen- gang (Anklageziffer A4.1; SG GD 1/1. S. 20 ff.), über angebliche Übernahmeangebote oder Übernahmeinteressen der Pharmaindustrie (Anklageziffer A4.2; SG GD 1/1 S. 23 ff.), über die Geldmittelverwendung und die verdeckten Provisionen (Anklageziffer A4.3; SG GD 1/1 S. 25 ff.), über den Aktienpreis (Anklageziffer A4.4; SG GD 1/1 S. 28 ff.) sowie über die Risi-
Seite 34/181 ken der Anlage (Anklageziffer A4.5; SG GD 1/1 S. 30 ff.) getäuscht haben. Diese Täuschun- gen seien auch jeweils einzeln geeignet gewesen, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen. Die Beschuldigten hätten die Täuschungen gemäss Ziff. A4.1 bis A4.5 raffiniert aufeinander abgestimmt (SG GD 1/1 4.6, S. 34). 4.3.2 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ machte im Rahmen ihres Parteivortrages an der Berufungsverhandlung geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift "eine Auswahlsendung von fünf angeblichen wohl gemerkt unter sich widersprüchlichen Täu- schungsmechanismen" offeriert (OG GD 23/7 I./S. 2). Damit machte die Verteidigung der Be- schuldigten M.________ sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, auch wenn sie keinen diesbezüglichen Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift stellte. Die An- klageschrift ist jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). 4.3.3 In der Anklageschrift vom 29. August 2019 werden, wie gezeigt, fünf Täuschungen um- schrieben. Indem die Staatsanwaltschaft festhält, dass diese Täuschungen ihrer Ansicht nach "auch jeweils einzeln geeignet" gewesen seien, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen (SG GD 1/1 4.6, S. 34), gibt sie zu erkennen, dass es sich bei den fünf Täu- schungen um alternative Szenarien handelt, welche alle unabhängig voneinander das ent- sprechende Tatbestandsmerkmal des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllen würden. Dies entspricht der Definition einer bzw. mehrerer Alternativanklagen, was gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässig ist. Dass die Alternativanklagen nicht explizit als solche be- zeichnet wurden, beeinträchtigt ihre Zulässigkeit nach Art. 325 Abs. 2 StPO nicht (Heimgart- ner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 46). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 StPO unproblematisch erscheint ferner, dass die Staatsanwaltschaft den Beschul- digten u.a. vorwirft, es hätte eine Koordination der verschiedenen Täuschungen stattgefun- den bzw. die Beschuldigten hätten diese raffiniert aufeinander abgestimmt. Damit umschreibt die Staatsanwaltschaft lediglich eine weitere Sachverhaltsalternative, bei welcher die Ge- schädigten nicht durch eine, sondern durch mehrere oder alle der vorgeworfenen Täuschun- gen in die Irre geführt worden sein sollen. Dies entspräche einer weiteren, mithin einer sechsten, Alternativanklage. 4.3.4 Die vorliegende Anklageschrift ist sicherlich weit gefasst und deckt eine Vielzahl verschiede- ner Handlungsvarianten ab. Die sechs dargelegten Täuschungsvarianten sind aber klar um- rissen und können noch nicht als eine "beliebige Auswahlsendung" gelten, was klar unzuläs- sig wäre. Entscheidend ist im Rahmen der Anklageprüfung, ob den Beschuldigten klar war, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten konnten. Die Anklageschrift hält vor diesem Hintergrund einer gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO bloss summarisch vorzu- nehmenden Anklageprüfung stand. Eine eingehende Prüfung der Anklageschrift findet nach erfolgter Beweiswürdigung im Rahmen der Erwägungen statt, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendeliktes vorliegen (vgl. E. V./4.). 4.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ machte sodann eine Verletzung des Ankla- geprinzips geltend, indem sie sinngemäss ausführte, der Vorsatz des Beschuldigten S.________ sei in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben. In der Anklageschrift werde ausgeführt, die Beschuldigte M.________ habe die unwahren Gerüchte betreffend ei- nen z.B. unmittelbar bevorstehenden Börsengang gezielt gegenüber dem Beschuldigten
Seite 35/181 S.________ gestreut. Die Beschuldigte M.________ habe dies mit der Absicht getan, dass diese unwahren Gerüchte so zu den Telefonverkäufern weitergelangen, was auch gesche- hen sei. Und die Beschuldigte M.________ habe auch gewusst, dass die Mitarbeiter der Z.________ AG die Gerüchte in jedem Fall auch bei Zweifeln daran und ohne weitere Belege im Telefonmarketing verwenden würden. Gleiche Formulierungen würden sich auch betref- fend ein angebliches Übernahmeangebot und ein Übernahmeinteresse finden lassen. Ein Gerücht sei gemäss Duden die Weitererzählung von etwas, ohne dass bekannt sei, ob es auch wirklich zutreffe. Der Beschuldigte S.________ habe also in Kauf genommen, dass das verbreitete Gerücht nicht zutreffe. Er habe aber nicht in Kauf genommen, dass eine Lüge verbreitet werde. Dies sei ein Lehrbuchbeispiel für eine bewusste Fahrlässigkeit (OG GD 23/1 S. 39). 4.4.2 Es trifft zu, dass in der Anklageschrift im Rahmen der Täuschung zur Mittelverwendung aus- geführt wird, die Beschuldigte M.________ habe gegenüber dem Beschuldigten S.________
– sowie dem Beschuldigten Q.________ – das unwahre Gerücht verbreitet, dass sie ihre Ak- tien nur deshalb verkaufe, um die Amvac AG zu finanzieren und die entsprechenden Be- triebsmittel in die Amvac AG einzulegen (SG GD 1/1 S. 25 Rz. 57). Die Anklageschrift ist diesbezüglich sicherlich ungeschickt formuliert. Allerdings ist dem Sprachverständnis der Verteidigung des Beschuldigten S.________ entgegenzuhalten, dass derjenige der weiss, dass es sich bei einer Aussage um ein Gerücht handelt, bei dessen Weiterverbreitung durchaus eventualvorsätzlich handeln kann. Denn Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht eventualvorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig handelt demgegenüber, wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber auf deren Nichteintreten vertraut (Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Pieth/Trechsel [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 14). Bei der Ab- grenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kommt es mithin darauf an, für wie wahrscheinlich der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung hielt. Wenn der Beschuldigte S.________ die mögliche Unwahrheit der entsprechenden von der Beschuldig- ten M.________ erhaltenen Informationen erkannt hat, dann kann er durch deren Weiterver- breitung durchaus eventualvorsätzlich gehandelt haben. Mithin wird durch die fragliche For- mulierung eventualvorsätzliches Handeln umschrieben. Im Rahmen einer Gesamtschau ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten S.________ klar war, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 4.5 Anzumerken ist schliesslich, dass unter Anklageziffer A4.3 eine Täuschung "über die Geld- mittelverwendung und die verdeckten Provisionen" angeklagt wurde (SG GD 1/1 S. 25). Eine Täuschung über die Provisionen (indem den Geschädigten nicht gesagt wurde, dass solche bezahlt werden) wird den Beschuldigten somit nur im Zusammenhang mit der Täuschung über die Geldmittelverwendung vorgeworfen. Der Vorwurf lautet sinngemäss und stark ver- kürzt, die Telefonverkäufer hätten jeweils suggeriert, dass die Y.________ AG und die Z.________ AG die "offiziellen Fundraiser" der Amvac AG seien, d.h. dass die Y.________ AG und Z.________ AG von der Amvac AG mandatiert worden seien, um für diese Betriebs- kapital zu beschaffen. Dabei hätten die Beschuldigten es unterlassen, die Telefonverkäufer darüber zu informieren, dass in Tat und Wahrheit die Regelprovision 60 % betragen habe und dass diese Gelder nicht an die Amvac AG geflossen seien, wobei der Restbetrag der
Seite 36/181 Beschuldigten M.________ zugestanden habe (SG GD 1/1 S. 25). Nicht angeklagt ist eine Tatvariante, nach welcher die Geschädigten zwar nicht über die (von der Beschuldigten M.________ bezahlten) Provisionen aufgeklärt wurden, aber gemerkt hatten, dass sie einen privaten Aktienkaufvertrag mit der Beschuldigten M.________ abgeschlossen hatten, ihr folg- lich den Kaufpreis überwiesen und die Mittel nicht (zumindest nicht direkt) in die Amvac AG flossen. Eine Täuschung über die Provisionen wird den Beschuldigten nur im Zusammen- hang mit der Täuschung über die "Fundraiser-Tätigkeit" bzw. die Beschaffung von Betriebs- kapital für die Amvac AG vorgeworfen. Voraussetzung dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Täuschung über die Provisionen geprüft werden kann, ist mithin, dass sich die Geschä- digten in einem Irrtum darüber befanden, mit wem sie einen Vertrag abschlossen bzw. an wen sie den "Kaufpreis" überwiesen. Eine darüber hinausgehende Täuschung über die Pro- visionen wird den Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen und kann folglich auch nicht geprüft werden. 5. Unvollständige Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz 5.1 Der Verteidiger des Beschuldigten S.________ machte in seiner Replik an der Berufungs- verhandlung sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den eingeklagten Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO schreibe vor, dass das Strafgericht das der beschuldigten Person zur Last gelegte Verhalten rechtlich und eben auch tatsächlich würdi- ge. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, sondern aus den von der Staatsanwaltschaft prä- sentierten Täuschungsvarianten eine einzige, nämlich die angebliche Täuschung über die Mittelverwendung, herausgepickt. Die Beschuldigten hätten aber Anspruch darauf, dass zwei voneinander unabhängige Gerichte die eingeklagten Vorgänge mit voller Kognition prüfen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die unvollständige Prüfung sämtlicher Anklage- punkte ein Rückweisungsgrund sei (OG GD 23/1 S. 38). 5.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO enthält die Begründung eines Urteils die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens. Eine klare Trennung zwischen Tat- und Rechtsfragen ist unabdingbar (Stohner, Basler Kommentar,
3. A. 2023 Art. 81 StPO N 12). Es ist sachlogisch, dass zuerst eine tatsächliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens zu erfolgen hat, bevor der erstell- te Sachverhalt rechtlich gewürdigt werden kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2014 vom 6. März 2015 E. 1.2). Je weitreichender der Entscheid in die Freiheitsrechte der betroffenen Person eingreift, desto höher sind die an die Begrün- dung gestellten Anforderungen (Stohner, a.a.O., Art. 81 StPO N 10). 5.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat, wie gezeigt, fünf verschiedene Täuschungen angeklagt, wobei sie einerseits geltend machte, diese seien einzeln geeignet gewesen, einen Anleger in die Ir- re zu führen und zu schädigen, andererseits aber auch ausführte, die Beschuldigten hätten die Täuschungen raffiniert aufeinander abgestimmt (E. II./4.3.1; SG GD 1/1 4.6, S. 34). 5.2.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil unter E. II den "massgeblichen Ausgangssachverhalt" fest, in welchem sie allgemeine Ausführungen zu den involvierten Gesellschaften (OG GD 1 E. II./1.) und der Aktienvermittlung (OG GD 1 E. II./2.) machte. Der darauffolgende Abschnitt
Seite 37/181 III. des vorinstanzlichen Urteils befasst sich mit dem Tatvorwurf des gewerbsmässigen Be- truges und ist in die folgenden Kapitel unterteilt: Tatvorwurf gemäss Anklageschrift (OG GD 1 E. III./1.), Rechtliches (OG GD 1 E. III/.2.), Seriendelikt (OG GD 1 E. III./3.), Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges (OG GD 1 E. III./4.). Das letztgenannte Kapitel gliedert sich so- dann in die Abschnitte Tatbeiträge der Beschuldigten (E. III./4.1), Täuschung (E. III./4.2), Irr- tum (E. III./4.3), Arglist (E. III./4.4), Vermögensverfügung (E. III./4.5), Vermögensschaden (E. III./4.6), Vorsatz, Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit (E. III./4.7). 5.2.4 Die Strukturierung des vorinstanzlichen Urteils zeigt, dass die Vorinstanz keine klare Tren- nung zwischen den Tat- und den Rechtsfragen vorgenommen hat. Unter III.4 werden die ein- zelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges abgehandelt, ohne dass die Anklageschrift zuvor in tatsächlicher Hinsicht in einem separaten Kapitel vollständig gewürdigt worden wäre. Die- ser Strukturierung mag es geschuldet sein, dass sich die Vorinstanz einzig mit der aus ihrer Sicht relevanten Täuschung über die Mittelverwendung (Anklageziffer A.4.3) befasste und sich zu den übrigen vier angeklagten Täuschungen nicht – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht – äusserte. Die Vorinstanz führte dazu aus, ihrer Auffassung nach stelle die (mutmassliche) Täuschung über die Mittelverwendung (und die Provisionen) die Haupt- täuschung dar, weshalb dieser Vorwurf zuerst geprüft werde und bejahendenfalls auf die üb- rigen nicht mehr weiter einzugehen sei (OG GD 1/1 E. III./4.2.1). Im entsprechenden Ab- schnitt findet sodann eine Vermischung zwischen der tatsächlichen und der rechtlichen Wür- digung der Anklageschrift statt. Es kann somit festgehalten werden, dass das den Beschul- digten in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig gewürdigt wurde. 5.2.5 Das Gericht darf sich bei der Urteilsbegründung auf die massgebenden Gesichtspunkte be- schränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 144 IV 198 E. 1.2). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht die zentralen Punkte einer Anklageschrift nicht vorab in tatsächlicher Hinsicht würdigen müsste. Vorliegend ist besonders von Bedeutung, dass es sich bei der Täuschung um das Angriffsmittel des Betruges, mithin um das Kernele- ment dieses Tatbestandes, handelt. Die unterbliebene vollständige gerichtliche Würdigung des diesbezüglich zur Anklage gebrachten Verhaltens hat zur Folge, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes bezüglich der vier Täuschungen gemäss Anklageziffern A4.1, A4.2, A4.4 und A4.5 mangels einer entsprechenden erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2014 vom 6. März 2015 E. 1.2). 5.3 Die Vorinstanz hat das den Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig gewürdigt. Damit hat sie Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO ver- letzt. Angesichts der voranstehend dargelegten Rechtsprechung ist das Verfahren aber trotz dieses Mangels im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. E. V./5.).
Seite 38/181 III. Beweisverwertung 1. "Geschädigten-Orientierung" vom 22. November 2016 1.1 Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO weist die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfah- rens die geschädigte Person auf die Möglichkeit hin, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Diese Bestimmung ist Ausfluss der strafbehördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Schmid/Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 118 StPO N 7). 1.2.1 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungs- pflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Die Behörde wird jedenfalls dann eine ergänzende mündliche Einvernahme durchführen müssen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht aus- drücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführun- gen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Er- gänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). 1.2.3 Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einver- nahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahme- rechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4).
Seite 39/181 1.3 Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort na- helegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Sugges- tivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Bewei- serhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Dem Ausmass von Unklarhei- ten in der Befragung kann nur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung differen- ziert Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5). 1.4 Die Staatsanwaltschaft liess am 22. November 2016 allen aufgrund von Kontounterlagen mutmasslich Geschädigten ein Schreiben zukommen, in welchem sie den damaligen Ermitt- lungsstand zusammengefasst darlegte und die angeschriebenen Personen darum ersuchte, sämtliche Unterlagen, welche diese im Zusammenhang mit dem Erwerb von Amvac-Aktien erhalten haben, auf freiwilliger Basis der Staatsanwaltschaft einzureichen. Sodann bat die Staatsanwaltschaft die angeschriebenen Personen, in einem kurzen Schreiben darzulegen, welche mündlichen Aussagen im Rahmen der Bewerbung der Amvac-Aktien von welchen Personen gemacht worden seien (act. 4/0/23-25). Gleichzeitig liess die Staatsanwaltschaft den mutmasslich Geschädigten das Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfah- ren" zukommen (act. 4/0/26). 1.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim genannten Schreiben um eine Kombi- nation einer Geschädigtenorientierung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO und der Aufforderung zur Einreichung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO handelt, was bei der Auf- klärung eines Massendelikts grundsätzlich zulässig ist. Sodann kann konstatiert werden, dass die angeschriebenen Personen im genannten Schreiben entgegen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wurden. 1.6 Zeugin oder Zeuge ist gemäss Art. 162 StPO eine an der Begehung einer Straftat nicht betei- ligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsper- son ist. Als Auskunftsperson wird u.a. einvernommen, wer sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO). Durch die Konstituierung als Privatkläger verliert die betroffene Per- son ihre Zeugenqualität (Kerner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 178 StPO N 5). Die von der Staatsanwaltschaft mit dem erwähnten Orientierungsschreiben kontaktierten Geschädig- ten hatten sich zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht als Privatkläger konstituiert, so dass sie zum damaligen Zeitpunkt strafprozessual als Zeugen zu gelten hatten. Für die Verwertbarkeit ei- nes schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO ist es sodann erforderlich, dass die schrift- lich befragte Person auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5). Die Rechte und Pflichten von Zeugen hat der Gesetzgeber unter Art. 168 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO macht die einvernehmende Behörde die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Ein- vernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einver- nahme ungültig. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, welche die StPO als unver- wertbar bezeichnet, in keinem Falle verwertbar. Gemäss herrschender Lehre gilt dies auch für Erkenntnisse, welche aus einer Beweisabnahme stammen, welche der Gesetzgeber als
Seite 40/181 "ungültig" bezeichnet (Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 141 StPO N 53). Zeugen- einvernahmen, die ohne die Belehrung von Art. 177 Abs. 1 StPO erfolgten, sind somit in kei- nem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hätte die zumindest im damaligen Zeitpunkt als Zeugen zu geltenden Geschädigten auf ihre Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hinweisen müssen. Da ei- ne entsprechende Belehrung in den erwähnten Orientierungsschreiben nicht erfolgt ist, sind die von den Geschädigten eingereichten schriftlichen Berichte unverwertbar. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen. 1.7 Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch die Teilnahmerechte der Beschuldigten be- züglich der Einholung der schriftlichen Berichte nicht gewahrt wurden. Da die Beschuldigten nie auf ihr Recht, den Geschädigten Fragen zu stellen, explizit verzichtet haben, dürfen die fraglichen schriftlichen Berichte der nicht staatsanwaltschaftlich einvernommenen Geschä- digten gemäss Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 145 StPO und der dazu ergangenen Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden. Zwar hat nur die Verteidigung des Beschuldigten S.________ explizit die Einvernahme aller nicht staats- anwaltschaftlich einvernommenen Geschädigten, welche einen schriftlichen Bericht einge- reicht hatten, beantragt. Doch keine der beschuldigten Personen hat ausdrücklich auf ihre erwähnten Rechte mit Bezug auf die schriftlichen Berichte verzichtet, womit die Unverwert- barkeitsregel von Art. 147 Abs. 4 StPO für alle Beschuldigten Anwendung findet. Auch aus diesem Grund sind die schriftlichen Berichte unverwertbar. 1.8 Ob Beweisverbote reine Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ist strittig. Gemäss herrschender Lehre dürfen unverwertbare Beweismittel zugunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden, da es befremdlich erscheint, der beschuldigten Person einen Entlas- tungsbeweis zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt haben (Gless, a.a.O., Art. 141 StPO N 113; Delaloye, L’exploitabilité des preuves illicites à déchar- ge, forumpoenale 5/2024 S. 359 ff.). In Bezug auf Art. 141 Abs. 2 StPO hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es sich dabei nur um ein Belastungsverbot handle, welches nur zu- gunsten der beschuldigten Person, nicht jedoch zu ihren Lasten gelte (Urteil des Bundesge- richts Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Die schriftli- chen Berichte werden in den nachfolgenden Erwägungen weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten verwertet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird allerdings zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt, wie viele der angeschriebenen Geschädigten einen schriftli- chen Bericht eingereicht haben (E. V./4.4.2.). 2. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschuldigten M.________ 2.1.1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (lit. a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (lit. b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; (lit. c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; (lit. d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einver- nahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Abs. 2).
Seite 41/181 2.1.2 Droht der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheits- entziehende Massnahme oder eine Landesverweisung, so muss sie verteidigt werden. In ca- su liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 2.2 Die Beschuldigte M.________ wurde am 3., 21., 24. und zwei Mal am 30. März 2016 sowie am 13. und 18. April 2016 sowie am 10. und 12. April 2016 einvernommen (act. 6/1/22 ff.; 21/1/1 ff.; 21/1/28 ff.; 21/1/45 ff.; 1/1/6 ff.; 21/1/167 ff.; 21/1/203 ff.; 21/7/237 ff.; 21/1/272 ff.). Eine weitere Einvernahme der Beschuldigten M.________ fand am 8. März 2017 statt (act. 21/1/306). Diese Einvernahme wurde aus zeitlichen Gründen unterbrochen und am 19. April 2017 fortgesetzt (act. 21/1/387). 2.3 Die Beschuldigte M.________ wurde vor ihren Einvernahmen jeweils auf ihre Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen. Zudem war die Beschuldigte M.________ an allen Ein- vernahmen im Vorverfahren durch die Rechtsanwälte AA.________ oder AN.________ ver- teidigt. Die notwendige Verteidigung war sichergestellt. Sämtliche Einvernahmen der Be- schuldigten M.________ sind somit zu Lasten der Beschuldigten M.________ ohne Ein- schränkungen verwertbar. 3. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten S.________ 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ machte an der Berufungsverhandlung gel- tend, bezüglich dessen Einvernahme am 21. April 2016 sei von einem unechten Rollenwech- sel auszugehen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein An- fangstatverdacht bestanden. So seien vor der Erstbefragung des Beschuldigten S.________ am vorgenannten Datum bereits zahlreiche Strafanzeigen gegen die Z.________ AG bzw. die Verantwortlichen der Z.________ AG eingereicht worden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht relevant sein, ob die Staatsanwaltschaft das sehr grosse und auf- wendige Strafverfahren mit bis zu neun Beschuldigten bereits habe überblicken können, sondern einzig, ob objektiv betrachtet bereits Hinweise für einen hinreichenden Tatverdacht bestanden hätten (OG GD 23/4 S. 6-7). 3.2 Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber be- schuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammen- hängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Als beschuldigte Person gilt die Per- son, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Ver- fahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Es steht weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die einzuvernehmende Person diesbezüglich ein Wahl- recht oder einen Anspruch. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 111, 162 oder 178 StPO (beziehungsweise Art. 187 Abs. 2 StPO) auszugehen, ist die einzuvernehmende Person zwingend als Beschuldigte, Zeugin beziehungsweise Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3).
Seite 42/181 Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn jemand als Auskunftsperson (oder Zeuge) ein- vernommen worden ist, obwohl bereits zum Einvernahmezeitpunkt ein konkreter Tatverdacht bestanden hat (Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 158 StPO N 42). Sofern ein unechter Rollenwechsel gegeben ist, greift das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3). 3.3 Der Beschuldigte S.________ wurde am 21. April 2016 (noch) als Auskunftsperson in Anwe- senheit seines (damaligen) Rechtsbeistands, der Beschuldigten M.________ sowie deren (damaligen) Verteidigung einvernommen. Der Beschuldigte S.________ wurde darauf hin- gewiesen, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist (act. 22/4/1). Die Verteidigung des Be- schuldigten S.________ weist allerdings zu Recht daraufhin, dass die Z.________ AG be- reits in Strafanzeigen, welche vor der fraglichen Einvernahme eingereicht wurden, erwähnt bzw. sie selbst oder deren Verantwortliche beanzeigt wurden (OG GD 23/4 S. 7). BO.________ erstattete am 27. März 2016 Strafanzeige gegen die Z.________ AG (HD 2/9/1). Am 8. April 2016 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 11. April 2016) reichte AJ.________ eine Strafanzeige ein, welche sich u.a. gegen "die Verantwortlichen" der Z.________ AG richtete (HD 2/11/1). Auch wird die Z.________ AG im Ermittlungsbericht der Zuger Polizei vom 28. April 2015 sowie in der MROS-Meldung vom 3. November 2015 er- wähnt (HD 2/2/3; act. 10/1/43). Sodann wurde die Beschuldigte M.________ am 21. März 2016 delegiert polizeilich einvernommen. Dabei schilderte sie, wie die Vermittlung ihrer Am- vac-Aktien über die Z.________ AG funktionierte. Aus ihren Ausführungen geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte S.________ der Geschäftsführer der Z.________ AG war (vgl. act. 21/1/15 ff. Frage 61, 62 ["die Z.________ sprich S.________"], 67, 68, 69, 71, 72, 74, 76, 77, 93). 3.4 Die Strafanzeigen von AJ.________ und BO.________ richteten sich gegen die Z.________ AG bzw. deren Verantwortliche. Aufgrund der Ausführungen der Beschuldigten M.________ an ihrer Einvernahme wusste die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte S.________ der "Verantwortliche" der Z.________ AG war. Der Beschuldigte S.________ wurde somit als Verantwortlicher der Z.________ AG indirekt in einer bzw. zwei Strafanzeigen einer Straftat beschuldigt, sodass er gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO als Beschuldigter zu gelten hatte. Folg- lich lag keine Situation vor, in welcher der Beschuldigte als Täter einer abzuklärenden Tat nicht ausgeschlossen werden konnte, "ohne selber beschuldigt zu sein". Bei dieser Sachla- ge, bei welcher der Beschuldigte S.________ – zwar ohne namentliche Nennung aber doch eindeutig identifizierbar – einer Straftat beschuldigt wurde, war es unzulässig, ihn als Aus- kunftsperson einzuvernehmen, da die Voraussetzungen von Art. 178 lit. d StPO nicht vorla- gen. Es lag nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten S.________ als Auskunftsperson einzuvernehmen. Dass es sich um ein grosses und zum damaligen Zeit- punkt unübersichtliches Verfahren gehandelt hat, begründet keine Rechtfertigung, um vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Zudem legte die Staatsanwaltschaft nicht dar, welche weiteren zwischen dem 21. April 2016 (Einvernahme als Auskunftsperson) und dem
28. September 2016 (Eröffnungsverfügung; act. 1/5/1) erhobenen Beweise den Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärteten und der Ausweitung des Strafverfahrens zum zweitge- nannten Datum zugrunde lagen und dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. act. 2/5/1). Damit liegt ein unechter Rollenwechsel vor, der ein absolutes Verwertungsverbot der Einvernahme des Beschuldigten S.________ vom 21. April 2016 nach sich zieht.
Seite 43/181 4. Weitere Beweisverwertung zu Lasten des Beschuldigten S.________ 4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ machte an der Berufungsverhandlung wei- ter geltend, Beweiserhebungen, die vor der Ausweitung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten erhoben worden seien, seien ohne Wiederholung der Beweiserhebung selbstre- dend nicht verwertbar (OG GD 23/4 S. 7). 4.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4). Im Vorverfahren wurden zahlreiche Einvernahmen durchgeführt, bevor das Strafverfahren am 28. September 2016 auf den Beschuldigten S.________ ausgeweitet wurde. So konnten die Beschuldigten Q.________ und S.________ bzw. ihre Verteidiger nicht an den Einver- nahmen der Beschuldigten M.________ vom 3., 21., 24. und 30. März 2016 sowie vom
13. und 18. April 2016 sowie 10. und 12. April 2016 teilnehmen (act. 6/1/22 ff.; 21/1/1 ff.; 21/1/28 ff.; 21/1/45 ff.; 1/1/6 ff.; 21/1/167 ff.; 21/1/203 ff.; 21/7/237 ff.; 21/1/272 ff.). Auch an zahlreichen Einvernahmen von Auskunftspersonen konnten die Beschuldigten Q.________ und S.________ bzw. ihre Verteidiger nicht teilnehmen (act. 22/1 bis 22/19). Dies hängt da- mit zusammen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten Q.________ und S.________ erst am 28. September 2016 eröffnet wurde (act. 1/3/1 und act. 1/5/1). 4.3 Ob aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen und des vorgenommenen unechten Rollen- wechsel betreffend den Beschuldigten S.________ tatsächlich ein absolutes Beweisverwer- tungsverbot sämtlicher Beweiserhebungen besteht, die vor dem 28. September 2016 getätigt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn die fraglichen Beweismittel sind unbestrittener- massen zulasten der Beschuldigten M.________ verwertbar und da es sich bei der Beschul- digten M.________ um die Hauptbeschuldigte handelt, ist in einem ersten Schritt der ihr nachweisbare Sachverhalt festzulegen. Erst in einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob der gleiche Sachverhalt auch den übrigen Beschuldigten – die der Gehilfenschaft zu der der Be- schuldigten M.________ vorgeworfenen Tat angeklagt sind – angelastet werden darf. Dazu kommt, dass die entsprechenden Beweismittel – wie zu zeigen sein wird – weder zu Lasten der Beschuldigten M.________ noch zu Lasten der Beschuldigten S.________ oder Q.________ verwertet werden, sondern zu ihren Gunsten. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 147 Abs. 4 StPO der – im Unterschied zu Art. 158 Abs. 2 StPO – klarstellt, dass es sich ausschliesslich um ein Belastungsverbot und nicht um ein Entlastungsverbot handelt, kann somit zur Erstellung des Sachverhaltes zu Gunsten der Beschuldigten ohne Einschrän- kungen auf die entsprechenden Beweismittel abgestellt werden. 4.4 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ brachte weiter vor, es sei ihr sowie den üb- rigen Parteien zu spät vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden. Mangels gewährter Akteneinsicht habe das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ausgeübt werden können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet habe und die Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen nach sich zöge (OG GD 23/4 S. 8). Ob diese Rüge begrün-
Seite 44/181 det ist, kann angesichts der voranstehenden Ausführungen und des Verfahrensausgangs al- lerdings ebenfalls offen bleiben. 5. Untersuchungsbericht 5.1 Der damals zuständige Staatsanwalt versandte am 25. September 2017 einen von ihm selbst verfassten, 205-seitigen Untersuchungsbericht an sämtliche Parteien (HD 5/4-55). Im Be- gleitschreiben wies er darauf hin, dass dieser Bericht eine Zusammenfassung der wichtigsten Beweisabnahmen aus Sicht der Staatsanwaltschaft darstelle. Diese Sachverhaltsdarstellung gelte unpräjudiziell und sei nicht final. Es gelte die Unschuldsvermutung (act. HD 5/2). 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren kritisierte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ die Staatsanwaltschaft für die Erstellung dieses Untersuchungsberichts (SG GD 17/7 S. 13). An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________, der Untersuchungsbericht sei aus dem Recht zu weisen (OG GD 23/3). Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, es gebe keinen Grund, weshalb dieser Untersuchungsbericht nicht verwertbar sein soll. In dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil hielt dieses fest, das von der Staatsanwaltschaft erstellte "Zentraldoku- ment", welches den Sachverhalt zusammenfasste, spiegle ähnlich einem Aktenverzeichnis den Verfahrensablauf. Von einem unzulässigen "Vorausplädoyer" könne keine Rede sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 3). 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Der Untersuchungsbericht ist bei den Akten zu belassen. Allerdings stellt der Untersuchungsbericht kein Beweismittel, sondern ei- ne Parteibehauptung dar. Es kann aber bereits festgehalten werden, dass das Gericht nicht auf die Ausführungen im erwähnten Untersuchungsbericht abstellt. 6. Bericht BP.________ 6.1 Gemäss Art. 195 StPO holen die Strafbehörden u.a. amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein könnten. Amtliche Berichte sind beispielsweise derje- nige des beigezogenen Büchersachverständigen, welcher als Hilfsperson des Staatsanwal- tes amtet (Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 195 StPO N 5). 6.2 Der fallführende Staatsanwalt erteilte am 16. Januar 2018 dem Untersuchungsbeamten BP.________ den Auftrag, die Bewertung der Amvac AG durch die Bank BQ.________ vom
1. Januar 2008 (act. 25/8/19) sowie die Bewertungen durch die BR.________ GmbH (nach- folgend: BR.________) vom 8. Oktober 2012 (z.B. act. 24/1/10/212) und 30. Januar 2014 (z.B. act. 24/1/10/374) darauf zu prüfen, ob diese einen realistischen Wert der Amvac AG wiedergäben. Falls dem nicht so sei, ersuche er um eine "fair-value"-Bewertung der Amvac AG, sofern eine solche Bewertung überhaupt möglich sei (act. 11/23). 6.3 Bereits vor der Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten S.________ geltend, der Bericht BP.________ sei kein Beweismittel, da BP.________ Untersuchungsbeamter der Staatsanwaltschaft und somit nicht unabhängig sei. Die in Auftrag gegebene Analyse sei auch kein Gutachten, da der gemäss Art. 184
Seite 45/181 Abs. 2 lit. f StPO notwendige Hinweis auf Art. 307 StGB fehle (SG GD 17/3 S. 16 f.; OG GD 17/4 S. 23). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsver- handlung aus, den Terminus des "wirtschaftlich realistischen Wertes" der Amvac AG, den die Staatsanwaltschaft mit dem Bericht BP.________ habe ermitteln lassen wollen, gebe es überhaupt nicht (OG GD 23/7 I./S. 7). 6.4 Wie bereits die Vorinstanz darlegte, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Bericht nicht ver- wertbar sein sollte. Es handelt sich dabei allerdings nicht um ein Gutachten einer sachver- ständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO, sondern um einen Bericht gemäss Art. 195 StPO (OG GD 1/1 E. I./5.2.2). Den Umständen, wie der Bericht erlangt worden ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. IV. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO) und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu
Seite 46/181 bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des "In-dubio-Grundsatzes" als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- stellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Be- obachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nicht- vorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 3.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 3.3 Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungs- recht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen).
Seite 47/181 V. Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betruges 1. Anklagesachverhalt, Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Anklageschrift 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer 71-seitigen Anklageschrift vom 29. August 2019 vorab die Umstände und Hintergründe der Gründung der Amvac AG dar. Dann schilderte sie, auf welche Art und Weise die Beschuldigten den telefongestützten Aktienvertrieb geplant und or- ganisiert haben sollen. Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten sodann folgende Täuschungen zur Last (SG GD 1/1): "A4. Täuschungen beim telefongestützten Aktienvertrieb A4.1 Täuschung über den angeblich unmittelbar bevorstehenden Börsengang 41. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich mit einem sicheren, zeitnahen und unmittelbar bevorstehenden Börsengang der Amvac AG. Dadurch werde die ansonsten nicht verkäufliche, ausserbörsliche Amvac-Aktie verkäuflich und ein profitabler, gewinnträchtiger Exit werde für die Anleger möglich. 42. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussagen, indem sie teilweise No- tierungspreise, Börsenstartdaten bzw. -zeiträume nannten, behaupteten, die Vorbereitungsarbeiten für den Börsengang seien weit fortgeschritten, die Emissionsbanken mandatiert und der Börsengang der Amvac AG sei definitiv bzw. reine Formsache und damit ein praktisch gesichertes Ereignis. Sie behaupteten systema- tisch, es bestünde eine einmalige, letzte Gelegenheit vor dem Börsengang Amvac-Aktien zu erwerben. 43. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussage sodann, indem sie die Amvac AG generell als hervorragend aufgestellte, effizient forschende, bei Impfstoffen sogar in Europa führende und grosse Fortschritte erzielende Gesellschaft anpriesen, deren Aktien ausserordentlich wertvoll und begehrt seien und bei einem Börsengang zu einem Preis verkauft werden können, der um ein Vielfa- ches über dem Erwerbspreis lag. 44. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer vermittelten durch diese Aussage über einen sicheren, zeitnahen, unmittelbar bevorstehenden und für den Anleger höchst profitablen Börsengang der Amvac AG inhärent die folgenden unwahren Tatsachenkerne: a. Dass die Amvac AG börsenfähig ist, d.h. dass die Werthaltigkeit der Amvac AG, der generelle Stand der Validierung der Produkte der Amvac AG wie auch der sonstige Zustand der Amvac AG als juristische Per- son die betriebswirtschaftlichen und regulatorischen Voraussetzungen eines Börsengangs an einer Schwei- zer Börse im Rahmen eines sog. "Primary Offerings" (und der damit zusammenhängenden Übernahme des Platzierungsrisikos der zu emittierenden Effekten durch eine Emissionsbank) ohne weiteres zulassen. b. Dass Z.________ und Y.________ als "Fundraiser" (d.h. Geldanwerber) der Amvac AG über entspre- chende unmittelbare und sichere Kenntnisse über die Amvac AG verfügten, welche eine faktisch öffentliche Ankündigung des Börsengangs nach Treu und Glauben zulassen. c. Dass Z.________ und Y.________ (bzw. deren Mitarbeiter) fachlich in der Lage sind, eine entsprechen- de Börsentransaktion (inkl. betriebswirtschaftliche und regulatorische Voraussetzungen dazu) einzuschät- zen und gegenüber ihren Kunden fachkundige und sorgfältige Ratschläge diesbezüglich abzugeben (und dies auch wollen).
Seite 48/181 (lit. a-c nachfolgend als "Tatsachenkerne") 45. Die entsprechenden Aussagen der Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer gegenüber den Ge- schädigten und die darin enthaltenen Tatsachenkerne waren unwahr. Die Amvac AG war zu keinem Zeit- punkt zwischen Gründung und Konkurs börsenfähig (Mail M.________, 05.04.2014: […] "Lichtjahre entfernt" […]; […] und wir so definitiv nicht börsenfähig sind […]"). Ein Börsengang der Amvac AG in der Schweiz war mangels nachgefragten, in der Entwicklung fortgeschrittenen und ausreichend validierten pharmazeutischen Produkten sowie der illegalen Effektenhandelstätigkeit von M.________ im Tatzeitraum wie auch später zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer verfügten sodann nicht über sichere Kenntnisse betreffend eines Börsengangs und verwendeten dieses Argument trotzdem primär, weil sie so viele Aktien wie nur möglich verkaufen wollten. 46. M.________ streute die unwahren Gerüchte betreffend eines unmittelbar bevorstehenden, für die Anleger höchst profitablen Börsengangs der Amvac AG gezielt gegenüber S.________ und Q.________ (und weite- ren Personen). M.________ tat dies mit der Absicht, damit diese unwahren Gerüchte zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten (was auch geschah). Sie wusste, dass die Mitarbeiter von Z.________ und Y.________ die Gerüchte in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Belege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden, da solche Gerüchte stark den Ab- satz an Amvac-Aktien (und damit den eigenen Provisionsanspruch) förderten. 47. M.________ und O.________ wussten, dass - Z.________ und Y.________ als ihre Abschlussgehilfen in der Öffentlichkeit Amvac-Aktien anboten und dabei das Angebot mit einem kurzfristig bevorstehenden, für Anleger höchst profitablen Börsengang der Amvac AG bewarben und dass diese Bewerbung auch inhärent die entsprechende Verbreitung der unwah- ren Tatsachenkerne beinhaltete, - dies für einen Anleger ein wesentliches, zentrales Kriterium für eine Investition war, welches durch den Anleger nicht überprüft werden konnte, - ein für die Anleger höchst profitabler Börsengang der Amvac AG im Tatzeitraum tatsächlich ausge- schlossen war, weil bei der Amvac AG die regulatorischen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür nicht vorlagen und die Amvac AG nicht börsenfähig war, - sie für die unwahren Aussagen von Z.________ und Y.________ als ihre Abschlussgehilfen rechtlich (als Hilfspersonen nach Art. 101 OR) wie auch moralisch die volle Verantwortung tragen und verpflichtet waren, sofort angemessene Schritte zu unternehmen, sofern diese mittels Unwahrheiten irrtumsbehaftete Anlegerentscheidungen herbeiführen, - Z.________ und Y.________ durch ihre unwahren Aussagen zum Börsengang auch eine konkrete Ge- fahr eines irrtumsbehafteten Anlageentscheids und einer Vermögensschädigung der Anleger schufen, wes- wegen sie (d.h. M.________ und O.________) auch deswegen verpflichtet sind, sofort angemessene Schrit- te zu unternehmen (d.h. umgehende Beendigung des Mandats), um diese Gefahr abzuwenden, - sie pflichtwidrig keine solchen geeigneten Massnahmen ergriffen. Indem sie ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ wissentlich mit ihren unwahren Argumenten gewähren liessen, genehmigten sie diese konkludent, machten sich diese zu eigen und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass durch die systematisch und öffentlich durch Z.________- und Y.________- Telefonverkäufer verbreiteten Börsengangargumente die Anleger getäuscht und in Irre geführt werden. 48. S.________ und Q.________ - wussten, dass die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer mit ihren Aussagen zum Börsengang inhärent auch die unwahren Tatsachenkerne kommunizierten, - wussten, dass ein unmittelbar bevorstehender Börsengang nur möglich ist, wenn die Amvac AG über- haupt börsenfähig ist, - wussten, dass das genannte Argument mit dem Börsengang geeignet und auch isoliert betrachtet allein ausschlaggebend ist, um einem Anleger Amvac-Aktien zu verkaufen, - wussten, dass sie im Rahmen des "System Z.________" nur lange genug öffentlich mit dem Argument ködern mussten, bis sie jemanden fanden, der unerfahren und treugläubig genug war, den mündlichen Ver- sprechungen zu glauben,
Seite 49/181 - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie diese Argumente betreffend Börsengang gebetsmühlenartig wieder und wieder gegenüber den Anlegern wiederholen, - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über sachliche und gesicherte Hinweise, dass der Bör- sengang der Amvac AG unmittelbar in den nächsten Jahren und Monaten bevorstand und verfügten auch über keinerlei sachliche Hinweise, dass die Amvac AG überhaupt börsenfähig ist und ein solcher Börsen- gang der Amvac AG hinsichtlich der regulatorischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen überhaupt kurz- oder langfristig möglich ist, - wussten oder ahnten zumindest, dass die Amvac AG nicht börsenfähig ist und ein Börsengang einer Gesellschaft faktisch ausgeschlossen ist, wenn im Vorfeld nach dem "System Z.________" aggressiv im Rahmen eines unbewilligten Effektenhandelssystems Aktien am Telefon an unqualifizierte Anleger verkauft werden, - verbreiteten entsprechende Gerüchte im Tatzeitraum aber trotzdem öffentlich, weil sie wussten, dass sie damit unbedarfte Anleger ködern und mittels den Telefondrückermethoden des "System Z.________" zu ei- ner Anlage in die Amvac AG überreden können, - wussten dabei, dass diese geschilderten Börsenganggerüchte und die darunter liegenden Tatsachen- kerne von den Anlegern mangels Fachkunde und mangels Zugang zu den Geschäftsakten der Amvac AG nicht überprüft werden können und aufgrund dem vorgegaukelten Vertrauensverhältnis als Tippgeber bzw. Berater der Anleger auch nicht überprüft werden, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. A4.2 Täuschung über angebliche Übernahmeangebote oder Übernahmeinteressen der Pharmaindustrie 49. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich mit einem bereits abgegebenen Übernahmeangebot eines internationalen Pharmakonzerns oder mit einem Übernahmeinteresse eines internationalen Pharmakonzerns gegenüber der Amvac AG. Genannt wurden in der Regel "Novartis" (d.h. Novartis AG, Basel oder deren Tochtergesell- schaften, nachfolgend als "Novartis") und "Roche" (d.h. Roche Holding AG, Basel oder deren Tochterge- sellschaften, nachfolgend als "Roche"). 50. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer untermauerten diese Aussage, indem sie behaupteten, ein Übernahmeangebot eines Pharmakonzerns habe schon vorgelegen, sei aber von der Amvac AG als zu tief zurück gewiesen worden. Dies beweise, dass die Amvac AG ein sehr werthaltiges Unternehmen sei, de- ren Aktien sogar bei Pharmakonzernen heiss begehrt seien. 51. Die entsprechenden Aussagen gegenüber den Geschädigten waren unwahr: Ein Übernahmeangebot von Novartis oder Roche oder eines anderen nationalen oder internationalen Pharmakonzerns an die Aktionäre der Amvac AG gab es zu keinem Zeitpunkt. Auch ein Übernahmeinteresse von Novartis oder Roche oder eines anderen nationalen oder internationalen Pharmakonzern gegenüber der Amvac AG gab es zu keinem Zeitpunkt. 52. M.________ streute die unwahren Gerüchte betreffend eines Übernahmeangebots oder eines Übernah- meinteresses gezielt gegenüber S.________ und Q.________ (und weiteren Personen). M.________ tat dies, damit die unwahren Gerüchte so zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten (was auch geschah). Sie wusste dabei, dass die Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ die Gerüchte in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Belege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden, da solche Gerüchte stark den Absatz (und damit ihre eigene Provisi- on) förderten. 53. M.________ und O.________ wussten, dass ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ in der Öf- fentlichkeit Amvac-Aktien anbieten und dabei das Angebot mit unwahren Tatsachen betreffend ein Über- nahmeangebot oder einem Übernahmeinteresse der Amvac AG durch Novartis, Roche oder eines anderen Pharmakonzerns bewarben. Beide wussten, dass ein Übernahmeangebot oder ein Übernahmeinteresse für die Anleger ein wesentliches, zentrales Kriterium für die Investition war, welches die Geschädigten unmög-
Seite 50/181 lich überprüfen konnten. M.________ wusste, dass sie für die von ihren Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ verbreiteten Unwahrheiten rechtlich und moralisch verantwortlich war. Sie billigte und geneh- migte die Verwendung von unwahren Gerüchten übertreffend Übernahmeinteresse durch Z.________ und Y.________ zumindest konkludent, da sie so viel Gewinn wie nur möglich aus den Amvac-Aktienverkäufen erzielen wollte. M.________ nahm zumindest billigend in Kauf, dass dadurch Anleger mittels den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern getäuscht und in die Irre geführt werden. 54. S.________ und Q.________ - wussten, dass ein Übernahmeangebot bzw. ein Übernahmeinteresse eines grossen Pharmakonzerns (i) eine Validierung der Amvac AG bzw. deren Produkte und "Business Case" bedeutete, (ii) suggerierte, dass die Amvac AG ein "heisser Übernahmekandidat" sei; (iii) vorgaukelte, dass ein gewinnbringender Verkauf der ansonsten nicht handelbaren Amvac- Aktie an eine Pharmagesellschaft bereits nach kurzer Haltedauer eine realistische Möglichkeit sei, - wussten, dass deswegen dieses genannte Argument mit dem Übernahmeangebot bzw. dem Übernah- meinteresse geeignet und auch isoliert betrachtet allein ausschlaggebend ist, um einem Anleger Amvac- Aktien zu verkaufen, - wussten, dass sie im Rahmen des "System Z.________" nur lange genug öffentlich mit dem Argument ködern mussten, bis sie jemanden fanden, der unerfahren und treugläubig genug war, den Versprechungen zu glauben, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie diese Argumente betreffend Übernahmeangebot oder Übernah- meinteresse wieder und wieder gegenüber den Anlegern wiederholen, - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über sachliche und gesicherte Hinweise, dass ein Über- nahmeinteresse oder ein Übernahmeangebot eines Pharmakonzerns gegenüber der Amvac AG (bzw. deren Aktionären) bestand, - wussten oder ahnten zumindest, dass es tatsächlich keine solchen Übernahmeangebote oder ein sol- ches Übernahmeinteresse gab, - verbreiteten entsprechende Gerüchte im Tatzeitraum trotzdem öffentlich, weil sie wussten, dass sie da- mit unbedarfte Anleger ködern und mittels den Telefondrückermethoden des "System Z.________" zu einer Anlage in die Amvac AG überreden können, - wussten dabei, dass die entsprechenden unwahren Aussagen faktisch von den Anlegern nicht überprüft werden können und aufgrund dem vorgegaukelten Vertrauensverhältnis als Tippgeber bzw. Berater der An- leger auch nicht überprüft werden, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. A4.3 Täuschung über die Geldmittelverwendung und die verdeckten Provisionen 55. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich als Investitionen in die Amvac AG. Sie suggerierten, dass Z.________ bzw. Y.________ jeweils der "offizielle Fundraiser" der Amvac AG seien, d.h. dass Z.________ und Y.________ von der Amvac AG mandatiert worden seien, um für diese Betriebskapital zu beschaffen. Sie suggerierten, dass der Aktienkauf auch dazu diene, die Amvac AG aufzubauen und das die Anlagegeldern dem Betriebs- kapital der Amvac AG zugutekommen und für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden. 56. Die entsprechenden Aussagen der Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ gegenüber den Ge- schädigten waren unwahr. Denn obwohl die Amvac AG drastisch unterfinanziert war und jeden Rappen Be- triebskapital gebraucht hätte: Tatsächlich wurde von Anfang an zwischen M.________, S.________ und (ab dem 26. September 2013) Q.________ vereinbart, dass die Anlagegelder nicht als Betriebskapital der Am- vac AG dienen sollen und nicht für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden. Vielmehr vereinbarten sie, dass bei einem Aktienverkaufspreis von CHF 3.50 pro Aktie zu 60 % an die Vermittler Z.________ und Y.________ und zu 40 % an M.________ fliessen sollen (oder vergleichbare
Seite 51/181 Verteilung gemäss den Abmachungen der Regelprovision), wobei die Amvac AG keinerlei Anspruch auf Gelder aus den Amvac-Aktienverkäufen zustand. 57. M.________ streute gegenüber S.________ und Q.________ das unwahre Gerücht, dass sie ihre Aktien nur deswegen verkaufe, um die Amvac AG zu finanzieren und die entsprechenden Betriebsmittel in die Am- vac AG einzulegen. M.________ wusste und wollte dabei, dass die Hintergründe so über S.________ und Q.________ zu den Z.________- und Y.________-Telefonverkäufern gelangten und Mitarbeiter von Z.________ und Y.________ diese Aussagen in jedem Fall (auch bei Zweifeln daran) und ohne weitere Be- lege im Telefonmarketing gegenüber den Geschädigten verwenden werden. M.________ wusste, dass ins- besondere S.________ und Q.________ auch die Verbreitung von Unwahrheiten zumindest billigend in Kauf nahmen, da diese wussten, dass solche Gerüchte stark den Absatz (und damit ihre eigene Provision) förderten. 58. Q.________ und S.________ informierten ihre Telefonverkäufer bei Z.________ und Y.________ darüber, dass sie "Fundraiser" der Amvac AG seien und für diese Betriebskapital bei Anlegern einsammelten. Sie un- terliessen es, die Telefonverkäufer darüber zu informieren, dass in Tat und Wahrheit die Regelprovision 60 % betrug und dass diese Gelder nicht an die Amvac AG flossen, während der Restbetrag M.________ zustand, wobei diesbezüglich ebenfalls nicht sicher war, dass diese Gelder für die Amvac AG verwendet werden. 59. M.________ und O.________ wussten, dass sich ihre Abschlussgehilfen Z.________ und Y.________ als "Fundraiser" der Amvac AG ausgaben und billigten dies konkludent und machten sich diese unwahren Aus- sagen damit zu eigen. 60. M.________ ergänzte und stützte das durch die Telefonverkäufer gegenüber den Geschädigten verbreitete unwahre Bild über die Geldmittelverwendung zusätzlich durch die nachfolgenden Tätigkeiten: - M.________ und O.________ veröffentlichten im Namen der Amvac AG einen angeblich offiziellen und von der Amvac AG genehmigten Aktienpreis der Amvac-Aktie von CHF 4.00 bis CHF 4.20 auf diversen On- line-Finanzinformationsplattformen. M.________ und O.________ taten dies, obwohl sie wussten, dass (i) diese Preispublikation nicht vom Verwaltungsrat der Amvac AG genehmigt war, (ii) es sich nicht um einen offiziellen Amvac-Aktienkurs, einen Zeichnungspreis, Ausgabebetrag oder um einen "at arms length"-Preis der Amvac-Aktie handelte und (iii) der Aktienpreis nicht der Kapitalaufnahme der Amvac AG diente, sondern einzig den Zweck hatte, die privaten Aktienverkäufe von M.________ zu fördern. (vgl. dazu hinten, Abschnitt A.4.4) - M.________ stellte Z.________ und Y.________ im Tatzeitraum einen einseitigen Aktienkaufvertrag zur Verfügung, welcher von den Geschädigten unterzeichnet werden musste und auch von allen Geschädigten unterzeichnet wurde. Der Aktienkaufvertrag war von der Gestaltung her praktisch identisch mit einem Zeichnungsschein der Amvac AG und verwendete oben rechts das offizielle Logo der Amvac AG mitsamt Verweis auf Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und Internetadresse der Amvac AG als Briefkopf. - M.________ stellte Z.________ und Y.________ im Tatzeitraum die Broschüre "Tomorrows Vaccines Today" (nachfolgend als "FACTBOOK") zur Verfügung. Das FACTBOOK stellte ein öffentliches Bewer- bungsinstrument für Amvac-Aktien dar. Das FACTBOOK trägt als Briefkopf das Logo der Amvac AG, wo auch die Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und Internetadresse der Amvac AG enthalten sind. Sodann verweist das FACTBOOK auf die E-Mail-Adresse "ir@amvac.eu", welche den Eindruck erweckte, die offizi- elle Investor Relations-E-Mail-Adresse der Amvac AG zu sein. Insgesamt wurde damit suggeriert, dass es sich beim FACTBOOK um ein Dokument handle, welches von der Amvac AG ausgestellt und autorisiert wurde und welche den Zweck hatte, Aktienverkäufe zu Gunsten der Amvac AG zu bewerben. M.________ wusste, dass sie mit diesen Handlungen den Amvac-Aktienverkäufen von Y.________ und Z.________ im Tatzeitraum zusätzlich einen offiziellen Anschein verlieh und dies weiter suggeriert, dass es sich um offizielle Verkäufe von Amvac-Aktien im Auftrag und auf Rechnung der Amvac AG handelt und der
Seite 52/181 entsprechende Verkaufserlös somit der Amvac AG zukommt und als deren rechtmässiges Betriebskapital eingesetzt wird. Sie beabsichtigte dadurch, ihre eigenen Amvac-Aktienverkäufe als offizielle Aktienverkäufe im Auftrag und zu Gunsten der Amvac AG darzustellen. M.________ nahm die dadurch entstandene Irre- führung der Geschädigten über die Geldmittelverwendung billigend in Kauf, da sie nicht auf die Millionener- löse aus dem Amvac-Aktienhandel verzichten wollte. 61. S.________ (für Z.________), Q.________ (für Y.________) und M.________ vereinbarten, dass die Re- gelprovision (vgl. Ziff. 10) vor den Telefonverkäufern wie auch vor den Geschädigten geheim gehalten wird und nahmen eine Irreführung der Geschädigten über die Höhe der Regelprovision zumindest billigend in Kauf. 62. S.________ und Q.________ - wussten, dass öffentliche Kaufangebote der gemäss ihren Anpreisungen angeblich überragenden und hoch gewinnbringenden Amvac-Aktien gegenüber den meisten Anlegern als unglaubwürdig erscheinen, wenn bekannt wird, dass die Verkäufe der Gründerin und Geschäftsführerin der Amvac AG in Tat und Wahrheit den eigenen, vergoldeten Exit von ihrer Firma ermöglichen sollen, - wussten, dass eine Gesellschaft wie die Amvac AG, welche vor, während und nach dem Tatzeitraum nie wesentliche Erträge erzielte, auf Anlagegelder angewiesen war und dass eine Investition in die Amvac AG für einen Anleger gleichzeitig auch eine Absicherung seiner Anlage bedeutete (da sie die Amvac AG mit Be- triebskapital versorgt), - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten suggerieren, dass die Anlegergel- der dazu dienen, als Betriebskapital der Amvac AG u.a. die Forschung und Entwicklung derer Impfstoffe si- cherzustellen, - wussten dass Z.________ oder Y.________ zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum von der Amvac AG mandatiert wurde, um öffentlich Betriebskapital für die Gesellschaft über die Konten von M.________ oder O.________ zu beschaffen, - verbreiteten entsprechende unwahre Gerüchte über eine "Fundraising-Tätigkeit" von Z.________ und Y.________ für die Amvac AG im Tatzeitraum trotzdem öffentlich, - nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass das Argument unwahr, irreführend und schädigend für die Anleger war, da sie Abschlüsse tätigen mussten, wenn sie überhaupt einen relevanten Verdienst über dem Existenzminimum verdienen wollten. 63. S.________ und Q.________ - kannten die Regelprovision (60 % der Anlagesumme beim Verkauf zu CHF 3.50, bzw. ein vergleichbarer Wert) pro Aktie, - wussten, dass ihre Beteuerungen betreffend die Verwendung der Anlagegelder als Betriebskapital der Amvac AG auch bei den Geschädigten den Anschein bestärkte, dass keine oder nur eine geringe Provision bezahlt wird, - wussten, dass sie unaufgefordert unbekannte Personen kontaktierten und diesen Anlagetipps bzw. An- lageratschläge abgaben und ahnten zumindest, dass sie deswegen als konkludente Berater gegenüber die- ser Person offen und ehrlich sein müssen und verpflichtet gewesen wären, die Regelprovision als wesentli- chen Anlagebestandteil offen zu legen und auch herauszugeben (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 400 Abs. 1 OR) und es nicht zulässig war, diese zu verschweigen und zu verheimlichen, - wussten, dass kein urteilsfähiger Geschädigter von den Z.________- und Y.________- Telefonverkäufern Amvac-Aktien erworben hätte, wenn er die Regelprovision von 60 % des Anlagevolu- mens gekannt hätte, - wussten, dass die ausbezahlten Regelprovisionen in einem krassen Missverhältnis zur effektiv für den Kunden geleistete Beratungsarbeit stand, - wussten, dass die Regelprovision von 60 % des Anlagevolumens durch den Erwerber der Aktien bezahlt wurde und wussten und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass sich dadurch dessen Chancen, jemals mit der Anlage Gewinn zu erzielen, massiv schmälerten, - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die faktische Geldmittelverwendung sowie die verschwiege- nen Provisionen geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzurufen und diese zu schädigen.
Seite 53/181 A4.4 Täuschung über den Aktienpreis 64. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe vom 14. Novem- ber 2013 bis zum Ende des Tatzeitraums systematisch und öffentlich damit, dass der angebotene Kaufpreis von bis zu CHF 3.50 pro Aktie (in Ausnahmefällen leicht darunter oder darüber) ein verbilligter Preis des of- fiziellen Aktienpreises von CHF 4.00 14.11.2013 bis zum 02.06.2014 CHF 4.20 02.06.2014 bis Ende Tatzeitraum (nachfolgend als "publizierte(r) Preis(e)") sei. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer kommunizierten den Geschädigten systematisch, dass die Differenz zwischen dem offiziellen, publizierten Amvac-Aktienpreis (CHF 4.00 / CHF 4.20) und dem von Z.________ und Y.________ angebotenen Aktienpreis (in der Regel CHF 3.50) zu einem umgehenden und garantierten Gewinn oder Buchgewinn beim Amvac-Aktienwerb führe. Sie gaben den Geschädigten je- weils den Ratschlag, eine bestimmte Anzahl Aktien zum Preis von CHF 3.50 (in Ausnahmefällen leicht dar- unter oder leicht darüber) zu kaufen. 65. Die publizierten Preise der Amvac-Aktien wurden von M.________ und O.________ den jeweiligen Finan- zinformationsdienstleistern im Namen der Amvac AG gemeldet und auf deren Aktienhandels- und Börsen- portalen (bspw. www.cash.ch; www.finance.yahoo.com) als offizielle Aktienpreise der Amvac AG angege- ben. Die Finanzinformationsdienstleister publizierten die entsprechenden Preise als offizielle Amvac- Aktienpreise, wobei diese Preise auch ohne weitere Prüfung von den Banken als Depotwerte übernommen wurden, was M.________ und O.________ wussten, wollten und beabsichtigten. 66. M.________ und O.________ wussten, dass es sich bei den publizierten Preisen nicht um offizielle, von den zuständigen Organen der Amvac AG festgesetzte Aktien- oder Emissionspreise handelte (vgl. vorste- hend, A4.3). Sie publizierten in Absprache mit S.________ und Q.________ absichtlich falsche Aktienpreise der Amvac AG, damit die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer im Rahmen der Amvac- Aktienverkäufe auf die publizierten, angeblich offiziellen Aktienkurse verweisen (vgl. vorstehend, Ziff. A4.3) und die Anleger entsprechend darüber in einen Irrtum versetzen konnten. 67. S.________ und Q.________ - verfügten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über entsprechende gesicherte Hinweise, dass der publi- zierte Preis ein offizieller, von der Amvac AG gültig festgesetzter Preis der Amvac-Aktie ist, - wussten, dass der publizierte Preis im Tatzeitraum effektiv nie bei Emissionen oder bei "at arms length"- Transaktionen (oder sonstigen Transaktionen) erzielt wurde, - wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass es sich nicht um einen offiziellen Ausgabepreis oder um einen offiziellen Verkaufs- oder Emissionspreis der Amvac-Aktie handelte, sondern um einen künstlichen, einseitig von M.________ festgelegten Phantasiepreis der Aktien, welcher einzig den Zweck hatte, ihre Amvac-Aktienverkäufe mit einem irreführenden Argument zu fördern, - wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Amvac-Aktien ansonsten unter "at arms length"-Bedingungen nicht verkäuflich waren, - wussten, dass ein publizierter Preis geeignet war und dazu führte, dass die mittels dem "System Z.________" geköderten Anleger ihren Anpreisungen betreffend ein verbilligtes Angebot glauben schenkten und davon ausgingen, dass sie risikolos und bereits mit einem Buchgewinn ein lukratives Aktiengeschäft eingingen, - wussten, dass die Unwahrheiten rund um den publizierten Preise nicht überprüft wurden (da renommier- te Finanzinformationsdienstleister die Information im Namen der Amvac AG publizierten) und aufgrund des vorgegaukelten Vertrauensverhältnisses als Tippgeber bzw. Berater der Anleger auch nicht überprüft wer- den, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen konnten, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten suggerieren, dass sie unter Hin- weis auf den publizierten Preis einen vergünstigten Aktienpreis anboten,
Seite 54/181 - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden Darstellungen betreffend des publizierten Preises geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzurufen und diese zu schädigen. 68. M.________ und O.________ wussten, dass Z.________ und Y.________ die entsprechenden Machen- schaften rund um den publizierten Preis bei den Amvac-Aktien-verkäufen einsetzten, zumal sie ein solches Verhalten durch die Publikation von unwahren Aktienpreisen selber veranlassten und wollten. Sie nahmen die von ihnen orchestrierte, nicht überprüfbare Täuschung und Irreführung der Anleger über die Art des Ak- tienpreises zumindest billigend in Kauf, da M.________ so ihre ansonsten unverkäuflichen Amvac-Aktien verkaufen konnte. A.4.5 Täuschung über die Risiken der Anlage 69. Die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer bewarben die Amvac-Aktienverkäufe im Tatzeitraum systematisch und öffentlich als höchst gewinnbringend. Sie behaupteten dabei, dass die Amvac AG ein ausserordentlich erfolgreiches, werthaltiges, fortschrittliches und innovatives Unternehmen sei. Sie behaup- teten, dass die Amvac AG eine der führenden Impfstoffentwickler Europas sei. 70. Mittels diesen mündlichen Aussagen sowie den weiteren unwahren Hinweisen auf (i) den Börsengang der Amvac AG (vgl. Ziff. A4.1); (ii) die Übernahmeangebote der Pharmaindustrie (vgl. Ziff. A4.2); sowie (iii) den Hinweisen auf den publizierten Aktienkurs (vgl. Ziff. A4.4) fabrizierten die Y.________- und Z.________-Telefonverkäufer systematisch und unmissverständlich ge- genüber den Geschädigten das Bild, wonach es sich um ein sicheres, wertbeständiges und gewinnträchti- ges Geschäft handelt, welches der Anleger in seinem eigenen Interesse abschliesst und wobei der Verlust bei einer Anlage in Amvac-Aktien faktisch nicht möglich ist. 71. Auf der anderen Seite unterliessen es die Z.________- und Y.________-Telefonverkäufer systematisch und pflichtwidrig, neben der angeblich hoch gewinnbringenden Darstellung der Anlage auf spezifische, konkrete wie auch anlagetypische Risiken hinzuweisen (bzw. waren fachlich gar nicht in der Lage, eine Risikoauf- klärung sowie eine Prüfung der Geeignetheit und Angemessenheit der Anlage vorzunehmen). 72. Die entsprechenden Aussagen gegenüber den Geschädigten waren unwahr. Die Amvac AG war tatsächlich eine in ihrer Zielerreichung faktisch gescheiterte Gesellschaft, wobei im Tatzeitraum (i.) deren Management und Verwaltungsrat zerstritten und uneinig war, (ii.) dessen Ankerinvestor BS.________ Limited, St. Helier, Jersey unwillig und höchst zurückhaltend mit weiteren Investitionen war, (iii.)deren Produktepalette (insb. Gynevac) bei Pharmakonzernen und professionellen, fachkundigen Inves- toren kein Anklang fand, und (iv.)deren Unternehmensfortführung insgesamt mangels Finanzierung dauerhaft und in erheblichem Aus- mass gefährdet war. Die Aktien der Amvac AG verfügten als sog. "Non Valeurs" weder über einen relevanten Ertragswert noch über einen relevanten Substanz- oder Liquidationswert. Die Amvac-Aktien waren auch nicht auf einem zugänglichen Handelsplatz handelbar und konnten folglich mittels gesetzeskonformen Methoden nicht ver- kauft werden und waren für einen privaten Anleger wertlos. Eine Anlage in Amvac-Aktien war massiv risiko- belastet, wobei die Chancen in keinem Verhältnis zu den Risiken standen. 73. M.________ übergab Z.________ und Y.________ das FACTBOOK (vgl. Ziff. 60) mit der Absicht und der Anweisung, dass dieses im Rahmen des Telefonverkaufs verbreitet werde. M.________ tat dies, damit die unwahren Darstellungen im FACTBOOK, welches ein Bild der Amvac AG als stetig aufstrebende, wert- beständige, effizient geführte und mit Milliarden-Marktpotential versehene Gesellschaft darstellte, durch die Telefonverkäufer blumig ausgeschmückt und mittels Hochdruckmarketingmethoden verbreitet werden. Sie wollte, dass durch die Telefonverkäufer ein unwahres, geschöntes Bild über die Werthaltigkeit und die Risi- ken der Amvac-Aktie verbreitet wird und nahm eine Irreführung der Anleger zumindest billigend in Kauf.
Seite 55/181 74. S.________ und Q.________ - verfügten über keine verlässlichen und sicheren Unterlagen, welche belegten, dass die Amvac AG im Tatzeitraum ein ausserordentlich erfolgreiches, werthaltiges, fortschrittliches und innovatives Unternehmen ist, wobei sie auch über keine entsprechenden gesicherten Informationen verfügten, wonach die Amvac AG eine der führenden Impfstoffentwickler Europas ist, - wussten, dass die Amvac-Aktie einen Nennwert von CHF 0.01 aufwies und das Verhältnis von Nennwert und Verkaufspreis ("Aufgeld") somit regelmässig 1:350 betrug, wobei sie zumindest ahnten, dass ein sol- ches Aufgeld einen massiv zu hohen Aktienpreis indiziert, - wussten, dass sie in Graumarkt- und Telefondrückermanier die Chancen einer Anlage in Amvac-Aktien sowie die Amvac AG generell geschönt, einseitig positiv und betreffend das Chancen-Risiken-Verhältnis als überrissen anpriesen, - wussten oder ahnten zumindest, dass eine Anlage in Amvac-Aktien tatsächlich massiv risikobehaftet war, wobei sie diese Risiken absichtlich verschwiegen, - wussten oder ahnten zumindest, dass die Amvac AG nie über relevante Erträge erzielte, nie über eine relevante Substanz aufwies und sie folglich einen "Non Valeur"-Aktientitel (d.h. einen Aktientitel mit einem Wert von null oder nahe bei null) vertrieben, - wussten, dass die Amvac-Aktien mit gesetzeskonformen Mitteln (insb. mit einer sorgfältigen und umfas- senden Beratung ihrer Kunden) nicht verkäuflich waren, - wussten, dass mittels dem "System Z.________" gezielt Personen geködert werden, welche nicht in der Lage waren, die vorstehend geschilderten Machenschaften zu durchschauen und die effektiven Verhältnis- se einzuschätzen, wobei die effektiven Risiken der Anlage ohne umfassenden Zugang zu den Geschäftsak- ten der Amvac AG für einen Anleger nicht erkennbar waren, - wussten, dass sie persönlich einen Provisionsverdienst erzielen können, der massiv über ihrem Ausbil- dungs- und Erfahrungslevel liegt, wenn sie gegenüber den Geschädigten einseitig suggerieren, dass die An- lage hohe Chancen auf Renditen tragen würde, wobei sie ebenfalls wussten, dass sie im Gegensatz zu den Anlegern ihre überrissenen Provisionsverdienste risikolos erzielten, - nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden überrissenen und einseitigen Darstellun- gen der Amvac AG geeignet sind, einen irrtumsbehafteten Anlageentscheid der Geschädigten hervorzuru- fen und diese zu schädigen. 4.6 Koordination der verschiedenen Täuschungen 75. Die Täuschungen gemäss Ziff. 4.1 bis 4.5 waren auch jeweils einzeln geeignet, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen. 76. Die Telefonverkäufer von Z.________ und Y.________ unterstanden einem konkludenten Beratungsver- hältnis mit den Geschädigten. Sie waren verpflichtet, diese sorgfältig und kompetent in deren Interesse um- fassend zu beraten und durften dabei keine wesentlichen Anlageelemente (wie bspw. die Provisionshöhe) unwahr darstellen oder verschweigen. Sie waren sodann verpflichtet, die Provisionen als Leistungen, wel- che sie von Dritten empfangen haben, offen zu legen und herauszugeben (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 400 Abs. 1 OR). 77. S.________ (für die Z.________-Aktienverkaufsorganisation), Q.________ (ab dem 26. September 2013; für die Y.________-Aktienverkaufsorganisation) und M.________ stimmten die Täuschungen gemäss Ziff. A4.1 bis A4.5 wie auch das die Täuschungen als Rahmen umfassende Hochdruckmarketing raffiniert aufeinander ab. Sie wollten dadurch - einseitig und entgegen den Tatsachen bei den Amvac-Aktienverkäufen ein Bild fabrizieren, welches ein Investment in die Amvac AG zum Kaufpreis generell als eine hochgradig sichere, wertbeständige und profi- table Anlage suggeriert, wobei sie den entsprechenden Ratschlag abgaben, eine bestimmte Aktienzahl zum Kaufpreis zu erwerben, - wahrheitswidrig den Geschädigten nahelegen, dass man als Anleger die Amvac-Aktie zum von Z.________ oder Y.________ angebotenen Kaufpreis einfach kaufen müsse, bzw. dass diese mit Sicherheit einen Gewinn bringt und damit eine sichere, praktisch risikolose und wertbeständige Anlage ist,
Seite 56/181 - die Geschädigten von weiteren Prüfungshandlungen abhalten. Sie hofften dabei, aus der breiten Masse der hunderttausenden im Tatzeitraum mittels "Cold Calling" kon- taktierten Personen diejenigen zu ködern, welche aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Treugläubigkeit den von den Telefonverkäufern primär mündlich vorgetragenen Argumenten gemäss Ziff. A4.1 bis A4.5 glauben schenkten. In dieser Hinsicht zogen sie stets am gleichen Strang und beabsichtigten von Anfang an, einen solchen unwahren Eindruck zu fabrizieren, denn sie wollten mittels einem illegalen Effektenhandelssystem so viele der ansonsten unverkäufliche Amvac-Aktien wie nur möglich verkaufen, um die unrechtmässigen Verkaufserlöse zum Nachteil der Geschädigten untereinander aufteilen zu können. Sie wussten und nah- men dabei zumindest billigend in Kauf, dass dadurch gezielt ein insgesamt verfälschtes, unwahres Bild der Anlage fabriziert wird. 78. O.________ ahnte zumindest (und nahm es billigend in Kauf), dass sie wesentliche Tatbeiträge (vgl. Ab- schnitt A8) für eine Organisation leistete, welche gezielt auf betrügerische Art und Weise Aktien verkaufte." 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift sodann weiter aus, wie die Anleger durch diese Täuschung in die Irre geführt worden seien und gestützt darauf Vermögensdis- positionen vorgenommen haben sollen. Dies habe zu einem entsprechenden Vermögens- schaden geführt. Schliesslich umschrieb die Staatsanwaltschaft die Gewerbsmässigkeit und die einzelnen Tatbeiträge der Beschuldigten (SG GD 1/1 S. 34 ff.). 1.2 Urteil der Vorinstanz 1.2.1 Die Vorinstanz fasste in ihrem Urteil nach den formellen Erwägungen vorab den massgebli- chen Ausgangssachverhalt und den Anklagesachverhalt zusammen und zeigte die rechtli- chen Grundlagen auf. Sodann erwog die Vorinstanz hinsichtlich des Tatvorwurfs des ge- werbsmässigen Betruges Folgendes (OG GD 1/1 S. 101 ff.): "4. Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs 4.1 Tatbeiträge der Beschuldigten 4.1.1 M.________ 4.1.1.1 Die Beschuldigte M.________ war zur Überzeugung des Gerichts die eigentliche Initiantin und Drahtzieherin der inkriminierten Aktienverkäufe. Sie hatte als Geschäftsführerin und Delegierte des Verwaltungsrats Milli- onen Aktien der Amvac AG übernommen, wobei sie die meisten davon direkt bei der Gesellschaft zeichne- te. Sie war es auch, die alle notwendigen Schritte zum Verkauf ihrer Aktien orchestrierte. So tat sie sich zu- erst mit dem Beschuldigten S.________ und später auch mit dem Beschuldigten Q.________ zusammen und liess ihre Aktien über deren Gesellschaften Z.________ AG bzw. Y.________ AG resp. deren Telefon- verkäufer veräussern. Hierzu schloss sie (schriftliche und mündliche) Verträge mit den beiden genannten Beschuldigten bzw. deren Gesellschaften ab, einigte sich mit ihnen über die Provisionen und übermittelte ihnen die Kaufvertragsvorlagen. Weiter versorgte sie sie laufend mit den neusten Informationen über die Amvac AG, die die beiden an ihre Telefonverkäufer weitergaben, welche diese beim Anpreisen der Amvac- Aktien verwendeten. Sofern gewünscht nahm die Beschuldigte M.________ auch mal an persönlichen Tref- fen mit interessierten Käufern teil und stellte diesen die Amvac AG vor. Vereinzelt referierte sie auch vor den Mitarbeitern über die neusten Entwicklungen der Amvac AG und hielt sich in den Büroräumlichkeiten der Z.________ AG und der Y.________ AG auf. Ausserdem stellte sie ihre Privatkonten zur Verfügung und verwendete darüber hinaus auch noch diejenigen der Beschuldigten O.________ bzw. liess sie diese treuhänderisch einen Teil ihrer Aktien verkaufen. Die Beschuldigte M.________ war schliesslich namentlich
Seite 57/181 betreffend Provisionsverteilung in fast täglichem Kontakt mit den Beschuldigten S.________ und Q.________. 4.1.1.2 In nicht ganz dreieinhalb Jahren verkaufte die Beschuldigte M.________ knapp 16 Millionen Aktien und ge- nerierte Kaufpreiszahlungen über rund CHF 55 Mio., wovon sie - nach Abzug der Provisionen - mindestens CHF 17,5 Mio. für sich behielt und knapp CHF 9,2 Mio. in die Amvac AG zurückfliessen liess. Bei der Be- schuldigten M.________ liefen auch alle übrigen Fäden der Aktienverkäufe zusammen, führte sie doch (mithilfe von Mitarbeitern der Amvac AG) die 980 Käuferdossiers, indem sie namentlich die schriftlichen Kaufverträge ablegte, die Einzahlung der Kaufpreise überwachte, die Aktien auslieferte und die Provisionen ausbezahlte.
4.1.1.3 Zusammenfassend steht für das Gericht ausser Zweifel, dass die Beschuldigte M.________ die treibende und ausschlaggebende Kraft hinter den inkriminierten Aktienverkäufen war, diese kontrollierte und steuerte und über den gesamten Tatzeitraum hinweg stets eine zentrale und entscheidende Rolle spielte. Sie ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Haupttäterin betreffend alle angeklagten betrügerischen Aktienverkäufe im Umfang von rund CHF 55 Mio. zu qualifizieren. 4.1.2 O.________ […] 4.1.3 S.________ 4.1.3.1 Der Beschuldigte S.________ hatte bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG vermit- telt und 2010/2011 zufällig die Beschuldigte M.________ kennen gelernt, welche ihn mit der Vermittlung ih- rer Aktien beauftragte. In der Folge intensivierte sich der Kontakt und der Beschuldigte S.________ besuch- te die Amvac AG, während die Beschuldigte M.________ sich für Präsentationen oder Kundengespräche in den Büroräumlichkeiten der Z.________ AG aufhielt (act. 22/4/2 f. Ziff. 5-8). Wie bereits mehrfach ausge- führt war die Haupttätigkeit der Z.________ AG die Erstansprache eines potenziellen Kunden (Kaltakquise) und - je nach Reaktion der kontaktierten Person - der Verkauf von Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________. Die Gesellschaft hatte an der BT.________-strasse 12 in Zürich Büroräumlichkeiten gemietet (der Mietvertrag vom 7. Januar 2014 wurde auch vom Beschuldigten S.________ unterzeichnet; act. 7/6/281 ff.) und verfügte u.a. über zwei Grossraumbüros, ein separates Büro für den Beschuldigten S.________ sowie über ein geräumiges Besprechungszimmer (vgl. act. 7/6/290 [CD mit Fotos der Büroräumlichkeiten]). 4.1.3.2 Dreh- und Angelpunkt sowie Hauptverantwortlicher für den Aufbau und Betrieb der Z.________ AG war zweifellos der Beschuldigte S.________, der bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG vermittelt hatte (act. 22/4/2 Ziff. 5). Formell war er zwar weder Organ noch in die Geschäftsführung der Z.________ AG eingebunden. Faktisch steht jedoch fest, dass er die Geschäftstätigkeit der Z.________ AG in allen Bereichen kontrollierte. Sein Vater (BN.________) und BU.________ waren Strohleute, die nichts zu sagen hatten. So gab der geschäftsführende Verwaltungsrat BU.________ zur Rolle des Beschuldigten S.________ folgendes an: "Er gibt natürlich schon Anweisungen, was zu tun ist." (act. 22/17/3 Ziff. 11). "Geschäftsleiter war faktisch S.________. BN.________ und ich waren eigentlich nur für die Unterschriften als Verwaltungsräte zuständig." (act. 22/17/35 Ziff. 128). Der Beschuldige S.________ sei die Kontaktper- son seitens der Z.________ AG zur Beschuldigten M.________ gewesen und zwischen diesen beiden sei auch der Informationsaustausch geflossen (act. 22/17/4 f. Ziff. 18, 20; 22/17/96 Ziff. 6). BU.________
Seite 58/181 bestätigte auch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte S.________ in der Struktur der Z.________ AG ganz oben gewesen sei und Kontakte zu den Aktienverkaufsparteien (die Beschuldigten M.________ und O.________) unterhalten habe, wobei die angestellten Aktienvermittler die Informationen teilweise von ihm (S.________) erhalten hätten (act. 22/17/6 Ziff. 29). Der Beschuldigte S.________ wurde denn auch von den Angestellten der Z.________ AG als Vorgesetzter angesehen und hatte die entsprechenden Befugnisse. So konnte er Mitarbeiter einstellen und wieder ent- lassen, ihnen Weisungen erteilen und ihre Arbeitsweise und Entlöhnung bestimmen. Weiter entschied er selbstständig betreffend Zahlungen und die Eingehung von Verträgen mit Dritten. Abgesehen davon, dass weder der Beschuldigte S.________ noch seine Verteidigung diese dominante Stellung in der Z.________ AG bestritten haben, drängt sich der entsprechende Schluss auch gestützt auf die diversen Aussagen gera- dezu auf. So erklärte die Beschuldigte M.________, dass sie bei der Z.________ AG immer nur mit ihm kommuniziert habe (act. 21/1/18 Ziff. 68). Auch die Beschuldigte O.________ bekundete, dass für sie der Beschuldigte S.________ der Ansprechpartner bei der Z.________ AG gewesen sei (act. 21/2/37 Ziff. 103). Weiter sprechen die nachfolgend zitierten Aussagen von Mitarbeitern der Z.________ AG eine klare Spra- che. BV.________: "Ich war Herrn S.________ unterstellt. (...) Geschäftsleitung Z.________ war S.________." (act. 21/3/9 Ziff. 40; 21/3/11 Ziff. 54). BW.________: "S.________ war der Chef." (act. 21/4/4 Ziff. 17). BX.________: "Ich war eigentlich niemandem unterstellt, nur S.________. (...) Es gab Teamsitzun- gen mit S.________. Es ging da beispielsweise um die aktuelle Bewertung oder die Quartalsberichte. Er war der Chef. Er führte die persönlichen Meetings der Kunden bei der Z.________ durch." (act. 21/5/4 f. Ziff. 10 f., 14). BY.________: "Verkäufe unter CHF 3.50 mussten durch S.________ genehmigt werden. (...) unter anderem auch der Geschäftsführer S.________ (...)". (act. 22/8/12 Ziff. 57; 21/7/21 Ziff. 178). BZ.________: "Ich habe mich bei S.________ vorgestellt. (...) Er war der Chef. Es sagen alle, er sei der Chef." (act. 22/54/2 Ziff. 6; 2/54/4 Ziff. 21). CA.________ [Gemäss BZ.________ war S.________ der Chef bei der Z.________. Stellungnahme?] "Dieser Ansicht bin ich ebenfalls." [Wer leitete diese Meetings?] "Meistens war es Herr S.________." (act. 22/55/4 Ziff. 21; 22/55/13 Ziff. 76). CB.________: "Eingestellt wurde ich durch S.________. (...) Meiner Meinung nach war er der Chef." (act. 22/56/3 Ziff. 11 f.). CC.________: "Er war der Chef." [Wer leitete die Meetings bzw. wer bestimmte, wer wann was zu welchem Thema sagte?] "S.________". (act. 22/58/3 Ziff. 14; 22/58/7 Ziff. 43). CD.________: "Er war der Chef." (act. 22/6075 Ziff. 26). CE.________: "Eingestellt hat mich Herr S.________. (...) Einmal rief S.________ alle zu- sammen. (...) Er war der Chef." (act. 22/6273 Ziff. 12; 22/62/5 Ziff. 26; 22/62/6 Ziff. 29). CF.________: "Ich habe mich nicht mehr so gut mit Herrn S.________ verstanden und dann hat er mir gekündigt. (...) Ich wür- de sagen, dass S.________ der Koordinator war. Wenn eine Frage auftauchte, gingen wir zu S.________, um eine Antwort zu erhalten." (act. 22/63/2 Ziff. 6; 22/63/5 Ziff. 24). CG.________: "Nur falls sich die Team- leiter nicht einig waren, musste S.________ einen Entscheid treffen." (act. 22/64/10 Ziff. 56). CH.________: "Er war der Ansprechpartner Nr. 1." (act. 22/65/4 Ziff. 12). CI.________: "Er war der Koordinator." (act. 22/10/3 Ziff. 11). 4.1.3.3 Die Z.________ AG erhielt für die im Zeitraum 20. Mai 2012 bis 19. August 2015 vermittelten Aktien im Ver- kaufswert von knapp CHF 40 Mio. Provisionen in Höhe von knapp CHF 17 Mio. (vgl. E. II.2.4.1 und II.2.5.2 vorstehend). Der Beschuldigte S.________ und seine Z.________ AG waren unentbehrlich für den Verkauf der Aktien der Beschuldigten M.________. Er motivierte seine Mitarbeiter, informierte sie laufend über die Amvac AG und gab ihnen Anweisungen. Indessen hatte er keine Mitwirkung bei der Planung und Ent- schlussfassung der Aktienverkäufe durch die Beschuldige M.________ und es gibt keine Hinweise, dass er deren betrügerischen Aktienverkäufe kontrolliert oder gesteuert hätte. Er hatte keine markanten Entschei- dungskompetenzen betreffend das Gesamtbetrugssystem und der Tatplan der Hauptbeschuldigten hing nicht so entscheidend von ihm ab, dass die Sache ohne sein Mitwirken nicht gelungen bzw. er aus diesem
Seite 59/181 Grund als Hauptbeteiligter zu qualifizieren wäre. Indessen hat er durch seine sehr aktive Rolle als Ge- schäftsführer der Z.________ AG verschiedene direkt kausale und letztlich auch zentrale Hilfestellungen geleistet, um die inkriminierten Aktienverkäufe zu fördern bzw. möglichst viele Amvac-Aktien der Beschul- digten M.________ über das täglich von neuem motivierte Telefonverkaufsteam der Z.________ AG zu vermitteln. Mithin ist der Beschuldigte S.________ zwar nicht als Mittäter, aus objektiver Sicht jedoch als willfähriger und tatkräftiger Gehilfe der Beschuldigten M.________ für sämtliche über die Z.________ AG vermittelten Verkäufe in Höhe von knapp CHF 40 Mio. zu qualifizieren. 4.1.4 Q.________ 4.1.4.1 Der Beschuldigte Q.________, welcher anfänglich für die Z.________ AG gearbeitet hatte, gründete am
26. September 2013 die Y.________ AG, um als deren Geschäftsführer nach dem gleichen Muster wie die Z.________ AG zu arbeiten, sprich Aktien am Telefon zu vermitteln. Viele der Angestellten bei der Y.________ AG waren vorher - wie auch die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ anerkannte (GD 17/9 S. 53) - für die Z.________ AG tätig. Aufgrund der bereits bestandenen Kontakte zur Beschuldig- ten M.________ engagierte ihn diese (auch) mit dem Verkauf ihrer eigenen Amvac-Aktien (act. 21/8/19 Ziff. 92; 22/2/2 Ziff. 5; 22/2/7 Ziff. 37). Die Vorgehensweise von Z.________ AG und Y.________ AG bei der Vermittlung von Amvac-Aktien unterschieden sich nicht wirklich (act. 21/8/51 Ziff. 217). Wenigstens zu Be- ginn wurden auch die gleichen Vorlagen wie bei der Z.________ AG verwendet (GD 17/9 S. 53). Wie bei der Z.________ AG war die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und hatte sehr oft Kontakt mit dem Beschuldigten Q.________ (act. 22/2/3 Ziff. 7, 9). Weiter versorgte sie auch die Y.________ AG mit den notwendigen Informationen, um die Aktie der Amvac AG bewerben zu können (act. 22/2/4 Ziff. 10 f.) und stellte die Kaufverträge zur Verfügung (act. 22/2/12 Ziff. 58). Auch die Y.________ AG verfügte nach ihrem Umzug über repräsentative Räumlichkeiten und der Beschuldigte Q.________ über ein Einzelbüro an der CJ.________-strasse 1 in Zürich (vgl. act. 7/6/247 ff. [Fotodoku- mentation]). 4.1.4.2 Die Y.________ AG vermittelte vom 20. November 2013 bis 3. Juli 2015 Aktien im Verkaufswert von rund CHF 15,5 Mio. und erhielt dafür Provisionen von knapp CHF 8 Mio. (vgl. E. II.2.4.1 und II.2.5.2 vorstehend). Wie der Beschuldigte S.________ war auch der Beschuldigte Q.________ eine tragende Stütze des Ver- kaufs der Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________. Auch er hatte eine entsprechende Infrastruktur bei der Y.________ AG aufgebaut und war das Bindeglied zwischen der Beschuldigten M.________ und den Telefonverkäufern. Er war der Motivator der Angestellten der Y.________ AG und leitete die Informationen, welcher er laufend über die Amvac AG erhielt, an seine Leute weiter. Als Kopf seiner Gesellschaft förderte er in gleicher Weise wie der Beschuldigte S.________ kausal die Tat der Haupttäterin in untergeordneter Stellung. Er leistete täglich verschiedene kausale Tatbeiträge, welche das betrügerische Verkaufssystem der Beschuldigten M.________, welches auf Leute, die den Aktienverkauf mit allen Mitteln vorantrieben, an- gewiesen war, umfassend förderte und letztlich in entscheidendem Masse zu dessen Gelingen beitrug. In- dessen sind auch bei ihm keine Hinweise ersichtlich, dass er die Geschehnisse (das Gesamtbetrugssystem) hätte steuern oder kontrollieren können. Folglich ist er im Rahmen der zur Beurteilung stehenden Aktienver- käufe in objektiver Hinsicht ebenfalls ein Gehilfe. 4.1.4.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte Q.________ als "Starverkäufer und rechte Hand von S.________" bei der Z.________ AG auch für den Tatzeitraum bis zum 26. September 2013 als Gehilfe zu verurteilen sei, da er bis dahin mitgeholfen habe, Amvac-Aktien mit einem Volumen von CHF 5'858'320.50 zu verkaufen (GD 1/1 S. 41).
Seite 60/181 Dieser Ansicht kann in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ (GD 17/9 S. 54) nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat weder in der Anklage noch vor Schranken genügend konkret dargelegt, inwiefern genau der Beschuldigte Q.________ sich mit seiner Telefonvermittlertätigkeit bei der Z.________ AG im strafrechtlich relevanten Sinne hätte als Gehilfe in objektiver und vor allem sub- jektiver Hinsicht schuldig gemacht haben können. Die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Plädoyer enthalten keine diesbezüglichen Ausführungen und beziehen sich (fast) immer auf die Rolle des Beschuldig- ten Q.________ im Zusammenhang mit der Y.________ AG (vgl. GD 17/5 S. 29f., 108 f.). Auch die Akten enthalten - soweit ersichtlich - keine Hinweise hierzu. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten Q.________ davon auszugehen, dass er als Mitarbeiter der Z.________ AG - und einer unter mehreren an- deren und teilweise ebenfalls umsatzstarken Telefonverkäufern (wie z.B. BY.________) - einfach den An- weisungen des Beschuldigten S.________ folgte und noch keine (genügenden) Kenntnisse vom Gesamtbe- trugssystem hatte, als dass er dieses bewusst und gewollt durch selbständiges und tragendes Handeln der- art unterstützt hätte, dass er in strafrechtlicher Hinsicht als Gehilfe qualifiziert werden müsste. Offensichtlich hatte er jedoch gegen Ende seiner Tätigkeit bei der Z.________ AG das betrügerische Akti- enverkaufssystem durchschaut, weshalb er sich mit der Y.________ AG selbstständig machte und das Sys- tem der Z.________ AG mehr oder weniger kopierte. Somit ist auch der Beschuldigte Q.________ zwar nicht als Mittäter, jedoch als williger und tatkräftiger Gehilfe der Beschuldigten M.________ für sämtliche über die Y.________ AG vermittelten Verkäufe in Höhe von gut CHF 15,5 Mio. zu qualifizieren. 4.2 Täuschung 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat fünf Täuschungen angeklagt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die mutmass- liche Täuschung über die Mittelverwendung (und die Provisionen) die Haupttäuschung dar, weshalb dieser Vorwurf zuerst zu prüfen und bejahendenfalls auf die übrigen nicht mehr weiter einzugehen ist. 4.2.2 Gemäss Staatsanwaltschaft hätten die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG die Verkäufe von der im Eigentum der Beschuldigten M.________ stehenden Amvac-Aktien im Tatzeitraum sys- tematisch und öffentlich als Investitionen in die Amvac AG beworben. Hierbei hätten sie suggeriert, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien der offizielle "Fundraiser" der Amvac AG gewesen, seien al- so von der Amvac AG mandatiert worden, um für diese Betriebskapital zu beschaffen. Sie hätten ausser- dem suggeriert, dass der Aktienkauf auch dazu diene, die Amvac AG aufzubauen, die Anlagegelder also dem Betriebskapital der Amvac AG zugutekommen und für die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe der Amvac AG eingesetzt werden würden (GD S. 25-28). 4.2.3 Gemäss dem massgeblichen Ausgangssachverhalt flossen gegen 60 % für die Aktien bezahlten Gelder als Provisionen zu den Vermittlern und gegen 40 % in die privaten Taschen der Beschuldigten M.________. Diese investierte zwar rund CHF 9,2 Mio. in die Amvac AG, doch stellen diese Investitionen nur knapp 17 % der Gesamtsumme der Anlagegelder dar (vgl. E. II.2.5.2. vorstehend). Deshalb geht der Einwand der Ver- teidigung des Beschuldigten S.________ an der Sache vorbei, wenn sie ausführte, es sei nicht über die Mit- telverwendung getäuscht worden, weil die Beschuldigte M.________ die Amvac AG mit CHF 8,3 Millionen alimentiert habe und damit die Gelder der Käufer tatsächlich in die Gesellschaft geflossen seien (GD 17/6 S. 46). Ausserdem ist sogleich anzumerken, dass die Beschuldigte M.________ nur deshalb Geld in die Amvac AG investierte, damit sie wieder neue Aktien erhielt, die sie dann zum durchschnittlichen Preis von CHF 3.50 pro Aktie verkaufen konnte. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte M.________ nicht immer den vom Verwaltungsrat beschlossenen grundsätzlichen Ausgabepreis von CHF 1.00 je Aktie bezahlte. Denn gemäss Handelsregister (HD 2/37/80) wurden für die an den Kapitalerhöhungen vom 27. November 2013
Seite 61/181 (act. 25/10/179 ff.), 18. Juli 2014 (act. 25/10/238 ff.) und 26. Februar 2015 (act. 25/7/197 ff.) geschaffenen Aktien nur je CHF 0.01 bezahlt bzw. durch eine Darlehenssumme zur Verrechnung gebracht. Mit anderen Worten wurden für 17'624'715 Inhaberaktien - wovon die Beschuldigte M.________ 7'847'000 zeichnete (HD 2/1/9) - insgesamt lediglich CHF 176'247.00 bezahlt bzw. mit Forderungen verrechnet. Die Beschuldig- te M.________ leitete also nur einen geringen Teil des Erlöses aus ihren Aktienverkäufen an die Amvac AG weiter und zeichnete mit einem Teil der Anlagegelder neue Aktien, die sie dann zum 350-fach höheren Preis wieder verkaufte. 4.2.4 Wichtigstes Täuschungsmittel bildete der Kaufvertrag. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ wendete ein, aus den entsprechenden Kaufverträgen sei die Verkäuferschaft und die Inhaberin des Zielkon- tos für die Zahlungen des Aktienkaufpreises ersichtlich gewesen. Jeder, der grössere Beträge in Aktien in- vestiere, könne sehr wohl zwischen einem Zeichnungsschein und einem Aktienkaufvertrag unterscheiden (GD 17/7 S. 215, 220). Auch die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ brachte vor, jeder habe sehen können, dass die Aktien von einer Privatperson verkauft würden (GD 17/9 S. 42). Die Verteidigung des Be- schuldigen S.________ schliesslich wies darauf hin, dass die Aktienkäufer Kaufverträge und nicht Zeich- nungsscheine unterzeichnet hätten und es keinerlei Anzeichen gebe, dass die Käufer den Eindruck vermit- telt bekommen hätten, sie würden der Amvac AG im vollen Umfang Betriebskapital zur Verfügung stellen (GD 17/10 S. 46 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann den Verteidigungen nicht beigepflichtet werden. 4.2.4.1 Der den Aktienkäufern zur Unterzeichnung durch die Z.________ AG und die Y.________ AG übermittelte Vertrag bestand aus einem einseitig bedruckten Blatt der Grösse A 4 (exemplarisch: HD 2/15/86): Gross links oben steht auf einem dunklen fünf Zentimeter breiten und sechs Zentimeter grossen Feld in weisser Schrift "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" (vereinzelt existierten auch Verträge ohne dunklen Untergrund [exemplarisch: HD 2/26/6; 2/30/2 f.]). Ein bisschen kleiner oben rechts auf gleicher Höhe prangt der Schriftzug "AMVAC" und gleich darunter "AMVAC Aktiengesellschaft" sowie deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse. Anschliessend folgen die üblichen Informationen zum Käufer sowie (fett) Name und Adresse der Beschuldigten M.________, die als Verkäuferin bezeichnet wird und dann die Anzahl der gekauften Inhaberaktien, der Preis pro Aktie und der Gesamtkaufpreis in Zahlen und Worten. Unter dem Titel "1. Zahlungsart und Übergabe der Aktienzertifikate" wird u.a. erwähnt, dass sich der Käufer verpflichte, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen auf das Konto von "M.________" einzubezah- len. Des Weiteren wurde auch ein gleich aufgemachter "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" ver- wendet, auf dem die Beschuldigte O.________ mit Name und Adresse sowie Bankkonto aufgeführt ist und als Verkäuferin bezeichnet wird (exemplarisch: HD 2/15/95). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (GD 17/5 S. 87) steht das Logo der Amvac AG prominent und an einem Ort (oben rechts), wo man zuerst hinsieht, da dort üblicherweise der Urheber-Briefkopf plat- ziert ist. Auch weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass das Firmenlogo und die Kontaktdaten der Amvac AG auf einem rein privaten Kaufvertrag nicht zu erwarten sind und der Kaufvertrag nicht wie ein solcher aussieht, fehlen doch die üblichen Kaufvertragsklauseln wie zum Beispiel die Gewährleistungs- pflichten. Es fällt ausserdem auf, dass der von der Amvac AG verwendete Zeichnungsschein dem Kaufver- trag stark ähnelt (exemplarisch: act. 20/3/94). Nicht nur wurde die gleiche Farbe (blau) und derselbe fette blau gestrichelte Rand sowie das gleiche Logo oben rechts auf einem A4-Blatt verwendet, es sind auch die oberen Hälften fast identisch, ausser dass im Feld oben links "Zeichnungsschein" (anstelle von "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG") steht. Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb gerade dieses sehr ähnliche Design für die Kaufverträge gewählt wurde, es sei denn, man wollte absichtlich eine Verwechslung mit dem bereits existierenden Zeichnungsschein hervorrufen. Die Argumentation der Beschuldigten M.________ und Q.________, wonach das Logo inkl. Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Homepage
Seite 62/181 dazu gedient hätten, dass jeder Aktionär jederzeit die Firma habe kontaktieren und nachprüfen können, dass es diese auch wirklich gebe (act. 21/1/228 Ziff. 224), bzw. um visuell sicher zu stellen, von welcher Firma man Aktien kaufe (act. 21/8/41 Ziff. 172), verfängt nicht. Denn hierzu wäre es nicht notwendig gewe- sen, den Kaufvertrag fast identisch mit dem Zeichnungsschein zu designen und zusätzlich noch ein Papier mit dem gleichen Wasserzeichen zu verwenden. Es hätte schlicht genügt, an einer weniger auffälligen Stelle die Koordinaten der Amvac AG zu platzieren. Einige Käufer gaben denn auch explizit an, dass der Kaufvertrag gleich ausgesehen habe wie der Zeich- nungsschein der Amvac AG, weshalb der Eindruck entstanden sei, der Vertrag sei von der Amvac AG aus- gegeben worden und die Beschuldigten M.________ und O.________ seien deren Vertreterinnen. Exem- plarisch sei auf die folgenden Aussagen verwiesen: […] 4.2.4.4 Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten Q.________, die staatsanwaltschaftliche Sachverhalts- darstellung, wonach die Vermittler nur für die Beschuldigte M.________ vermittelt hätten, sei falsch, da die Y.________ AG auch einen Vermittlungsvertrag mit der Amvac AG gehabt habe (GD 17/9 S. 41), ist unbe- achtlich. Denn der Anklagevorwurf bezieht sich auf die Vermittlung von der Beschuldigten M.________ gehörenden Amvac-Aktien und nicht auf solche, die im Eigentum der Amvac AG standen resp. von dieser ausgegeben wurden. 4.2.4.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ und ihre Gehilfen mit den verwendeten Kaufverträgen bei den Aktienkäufern den Eindruck erweckten, sie seien von der Amvac AG erstellt bzw. stammten von ihr und der Kaufpreis würde daher (grösstenteils) in diese Gesellschaft fliessen. 4.3 Irrtum 4.3.1 Die vorerwähnte Täuschung bewirkte bei den Käufern denn auch tatsächlich einen (fortdauernden) Irrtum, gingen sie doch alle fälschlicherweise davon aus, dass ihre Gelder für den Aktienkauf grösstenteils, d.h. nach Abzug von ein paar wenigen Prozenten Provision (nur) für die Vermittlergesellschaften, in die Amvac AG - namentlich in deren Forschung und Entwicklung - fliessen würden. Dies geht aus den nachfolgend zi- tierten Aussagen klar hervor: […] 4.3.2 Einzig CK.________ wurde nicht vollumfänglich über die Geldverwendung getäuscht. Zwar erklärte er zu Beginn der Befragung, er sei immer davon ausgegangen, dass sein Geld in die Amvac AG geflossen sei (act. 22/26/4 Ziff. 10). Später gab er dann jedoch an, er habe gewusst, dass das Geld an die Beschuldigte M.________ gegangen sei, aber es habe ihn nicht interessiert, ob sie das Geld wieder in die Firma investie- ren oder sonst wie verwenden würde (act. 22/26/7 Ziff. 18 f.). Abgesehen davon, dass CK.________ jeden- falls über die Vermittlungsprovision der Z.________ AG getäuscht wurde (er sei nicht im Geringsten über die Provision informiert worden; es nie die Rede davon gewesen, dass die Z.________ AG Geld abschöpfe [act. 22/26/5 Ziff. 12; 22/26/7 Ziff. 19]), war die Täuschung objektiv arglistig und liegt daher zumindest ein arglistiger Versuch vor, der im qualifizierten Delikt aufgeht (vgl. E. III.2.1.7 vorstehend.) 4.3.3 Auch AY.________ wurde zwar nicht darüber getäuscht, dass er einen Vertrag mit der Beschuldigten M.________ schloss, doch auch er wusste nichts von der Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 55 %
Seite 63/181 (act. 22/39/5 f. Ziff. 16 f.). Die Täuschung war objektiv arglistig, weshalb auch in diesem Fall zumindest ein versuchter Betrug vorliegt, der im qualifizierten Delikt aufgeht. 4.4 Arglist 4.4.1 Die Arglist der Täuschung betreffend die Mittelverwendung ergibt sich zwangslos aus der Tatsache, dass sämtliche Telefonverkäufer davon ausgegangen sind, dass die Kaufpreiszahlungen für die Aktien in die Am- vac AG (z.B. in deren Forschung etc.) fliessen würde (vgl. E. II.2.3.4.12 sowie E. II.2.3.5.2, E. II.2.3.5.4., E. II.2.3.5.6 vorstehend), was sie den Käufern - namentlich wenn diese nachfragten - entsprechend mitteil- ten. Die Käufer durften sich auf die Angaben der Telefonverkäufer verlassen. Die Mittelverwendung war somit für die Aktienkäufer nicht erkennbar (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3). 4.4.2 Das gleiche gilt für die (versteckten) Provisionen. Sowohl der Beschuldigte S.________ (act. 22/4/16 Ziff. 65; 22/17/31 Ziff. 14) als auch der Beschuldigte Q.________ (act. 22/2/15 Ziff. 75 f.; 21/8/9 Ziff. 41) ga- ben an, dass der Provisionsanspruch weder den Mitarbeitern noch den Kunden mitgeteilt worden sei. Es er- staunt daher nicht, dass keiner der Aktienkäufer darüber aufgeklärt worden war, wie hoch die Provision für die Vermittler war und dass die Beschuldigte M.________ vom Kaufpreis einen Grossteil für sich selbst be- hielt (vgl. act. 22/9/6 Ziff. 20; 22/14/6 Ziff. 23; 22/15/7 Ziff. 14; 22/20/6 Ziff. 15; 22/21/5 Ziff. 15; 22/22/5 f. Ziff. 14; 22/23/6 Ziff. 19; 22/26/6 f. Ziff. 17, 19; 22/28/4 Ziff. 15; 22/29/5 Ziff. 17; 22/32/5 f. Ziff. 16; 22/33/7 Ziff. 17; 22/35/5 f. Ziff. 17; 22/37/6 f. Ziff. 17; 22/38/7 Ziff. 16; 22/40/7 Ziff. 20; 22/41/7 Ziff. 19; 22/43/5 f. Ziff. 17; 22/44/6 Ziff. 18; 22/46/6 Ziff. 15; 22/47/6 Ziff. 19; 22/48/5 f. Ziff. 18; 22/49/7 Ziff. 20; 22/52/4 Ziff. 15; 22/7/6 Ziff. 28 und 22/72/5 Ziff. 22; 22/27/5 f. Ziff. 17; 22/30/5 Ziff. 17; 22/34/5 Ziff. 17; 22/36/6 Ziff. 18; 2/39/5 Ziff. 16; 22/42/7 Ziff. 18; 22/45/6 Ziff. 17; 22/51/5 Ziff. 17; 22/24/5 f. Ziff. 18; 22/25/6 Ziff. 18; 22/31/5
f. Ziff. 16; 22/50/6 Ziff. 15). Für die Käufer war auch unmöglich herauszufinden, dass es diese Provisionen gab, denn auch die Mitarbei- ter der beiden Vermittlergesellschaften kannten diese - wie soeben aufgezeigt - nicht. Sofern die Käufer nachfragten, wurden sie wortreich beschwichtigt. So wurde z.B. CL.________ erklärt, dass die Y.________ AG "nur die übliche Börsenkommission von ca. 1.0 bis 1.5 %" verdiene (act. 22/17/7 Ziff. 14; vgl. auch act. 22/71/6 Ziff. 37). CM.________ wurde auf seine explizite Frage, wie hoch die Spesen seien, geantwor- tet, dass es keine gebe (act. 22/41/4 f. Ziff. 9). Der Beschuldigte S.________ verneinte die Frage von CN.________ ob er oder die Z.________ AG Provisionen erhalten würden (act. 22/37/3 f. Ziff. 10). Dass vereinzelt Aktienkäufer annahmen, dass noch eine Gebühr anfallen würde, ändert nichts, denn ein Grossteil ging davon aus, dass sich diese höchstens im einstelligen Prozentbereich bewegen würde, wie die nachfolgenden Aussagen exemplarisch zeigen: […] Nur ganz vereinzelt zogen Aktienkäufer noch höhere Provisionen bis maximal 20 % in Betracht (act. 22/9/6 Ziff. 20; 22/20/6 Ziff. 15; 22/33/14 Ziff. 46; 22/50/6 Ziff. 16). 4.4.3 Auch dass die Käufer den Kaufpreis für die Aktien auf ein Konto der Beschuldigten M.________ und/oder O.________ einzahlen mussten, wirkt sich nicht zu Gunsten der Beschuldigten aus. Denn dies war schlicht so auf den Kaufverträgen aufgedruckt und es gab keinen Grund, diese Vorgabe zu hinterfragen. Weil der Kaufvertrag auf Amvac-Papier gedruckt war und die beiden Beschuldigten M.________ und O.________ im
Seite 64/181 obersten Management der Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrätinnen waren, entstand wie bereits ausge- führt der Eindruck, dass sie ihre Konten im Namen und für die Amvac AG zur Verfügung stellten. Fragten Aktienkäufer dennoch nach, wurden sie - wie nachfolgend sogleich aufgezeigt wird - von den un- wissenden Telefonverkäufern mit dem Hinweis beruhigt, dass dies ein normaler Vorgang bzw. es nicht aus- sergewöhnlich resp. eine firmeninterne Regelung sei, wenn Gelder einer ausserbörslichen Gesellschaft über die Geschäftsführerin einbezahlt würden: […] Die Aktienkäufer mussten den Angaben der Telefonverkäufer nicht misstrauen, zumal diese die von ihnen formulierten Bedenken wortreich zerstreuten, sondern sie durften ihnen vertrauen, weshalb der Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6P.133/2005 und 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.5). 4.4.4 Entgegen der Auffassung der Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ verlangt die Opferverantwortung nicht, dass die Käufer sich direkt bei der Amvac AG hätten erkundigen müssen (GD 17/7 S. 225; 17/9 S. 55). Doch selbst wenn sie dies getan hätten, wären sie - wenn sie überhaupt je- manden erreicht hätten - entweder abgewimmelt worden oder bei der Geschäftsführerin oder der Gesell- schaftsjuristin - somit also bei den Beschuldigten M.________ und O.________ - gelandet, welche ihnen selbstredend keinen reinen Wein eingeschenkt hätten bzw. haben, wie die nachfolgend zitierten Aussagen belegen: […]" 1.2.2 Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und den jeweiligen Vermögensverfügungen bestanden habe, da die Käufer nicht die Amvac-Aktien erworben hätten, wenn sie nicht getäuscht worden wären. Es sei den Geschädigten ein Vermögensschaden in der Höhe der jeweiligen Kaufpreiszahlung entstanden. Es liege Gewerbsmässigkeit vor. Auch der subjektive Tatbestand des Betruges sei erfüllt (OG GD 1/1 S. 119 ff.). 1.3 Der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ führte an der Berufungsverhandlung zum Schuldpunkt zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: 1.3.1 Die Beschuldigten seien planmässig und mit besonders grosser krimineller Energie vorge- gangen. Sie hätten gezielt betagte und gutgläubige Personen ausgesucht, um sie ungefragt mit sog. Cold Calls zu kontaktieren und ihnen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen wert- lose Amvac-Aktien anzudrehen. Ein Aspekt, den es zu beachten gelte, sei die Einschaltung von Treuhändern bei der Abwicklung der Aktienverkäufe. Dieses Vorgehen zeige, dass die Beschuldigten sich auch nicht von behördlichen oder anderen Anordnungen hätten abhalten lassen, ihre illegale Tätigkeit fortzusetzen. Die Beschuldigte M.________ habe einen Teil ih- res Aktienhandels über Konten der Beschuldigten O.________ abgewickelt. In ähnlicher Weise sei der Beschuldigte Q.________ vorgegangen. Dieser habe sich Provisionen im Ge- samtbetrag von CHF 416'000.00 über ein Bankkonto seines Bruders auszahlen lassen (OG GD 23/5 S. 1-7).
Seite 65/181 1.3.2 Die Vorinstanz habe die Zivilansprüche des Privatklägers C.________ gutgeheissen. Der Schaden des Privatklägers C.________ betrage CHF 1'750'000.00 plus Zins, was dem Kauf- preis der 5'000 erworbenen Amvac-Aktien entspreche. Die konkursite Amvac AG sei massiv überschuldet und die nicht privilegierten Gläubiger und erst recht die Aktionäre könnten nicht mit einer Konkursdividende rechnen. Die Amvac AG sei von Anfang an nichts anderes gewe- sen als eine substanzlose Hülle, um gutgläubigen und meist älteren Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Die von den Beschuldigten propagierten Impfstoffe seien nie in die Nähe der Marktreife gekommen. Es habe keine Produktion und keinen Vertrieb gegeben. Das Geld der gutgläubigen Investoren sei auch gar nicht zur Entwicklung der Impfstoffe, sondern zur Deckung des luxuriösen Lebensstils der Beschuldigten und zur Aufrechterhal- tung des Amvac-Betrugskarussells verwendet worden. Die Aktien der Amvac AG wären ab- solut unverkäuflich gewesen, wenn die Anleger gewusst hätten, in was für ein von den Be- schuldigten organisiertes Betrugskarussell sie investiert hätten. Die Amvac AG sei stets ein Non-Valeur gewesen. Auch aus buchhalterischer Sicht sei die Amvac AG wertlos gewesen. Die Amvac AG habe jedes Jahr einen Verlust erwirtschaftet und sei die meiste Zeit sogar auf der Grundlage ihrer eigenen geschönten Zahlen überschuldet gewesen. Die Fortführungs- fähigkeit sei schon Jahre vor der Konkurseröffnung nicht mehr gegeben gewesen. Die Am- vac AG sei weder sanierungsfähig noch sanierungswürdig gewesen (OG GD 23/5 S. 8-9). 1.3.3 Der Beschuldigte Q.________ sei gemäss den Feststellungen der Vorinstanz eine tragende Stütze des Verkaufs der Amvac-Aktien gewesen. Er sei bereits bei der Z.________ AG der Starverkäufer und die rechte Hand des Beschuldigten S.________ gewesen. Danach, d.h. ab Ende 2013, habe er mit seinen Mitarbeitern über die Y.________ AG Amvac-Aktien von rund CHF 15.5 Mio. vermittelt. Gemäss der Aufstellung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldig- te Q.________ dabei für die Vermittlung von Amvac-Aktien im Umfang von CHF 9.2 Mio. persönlich verantwortlich (OG GD 23/5 S. 9-10). 1.4 Der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________ führte an der Berufungsverhandlung zum Schuldpunkt zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: 1.4.1 Die SMS-Korrespondenz vom 4. März 2014 zwischen der Beschuldigten M.________ und der Beschuldigten O.________ sei ein Geständnis in Kurzform. Es enthalte alle Elemente des Betruges. Vor dem Hintergrund solcher Aussagen erstaune es, das sich die Staatsan- waltschaft mit der Anklage eines Eventualvorsatzes begnügt habe. Die Aussagen in der Kor- respondenz würden vielmehr einen direkten Vorsatz zeigen, die Käufer zu täuschen und sich zu bereichern. Der Privatkläger E.________ verlange mit seiner Berufung einen Schuld- spruch gegen den Beschuldigen Q.________ nicht erst ab dem 26. September 2013, son- dern bereits ab dem 13. Juni 2012. Der Vorinstanz sei es nicht gelungen, für diese zeitliche Einschränkung überzeugende Argumente zu finden. So gestehe schon die Vorinstanz mit ih- ren Ausführungen ein, dass der Beschuldigte Q.________ bereits vor dem Verlassen der Z.________ AG deren System durchschaut habe. In Wirklichkeit habe sich der Beschuldigte Q.________ nur deswegen selbständig gemacht, weil ihm dies ermöglicht habe, sich noch extremer zu bereichern als bei der Z.________ AG. Dies sei sein Motiv gewesen. Die Akten würden belegen, dass der Beschuldigte Q.________ die rechte Hand des Beschuldigten S.________ bei der Z.________ AG gewesen sei. In dieser Stellung habe der Beschuldigte Q.________ als treibende Kraft bei der Z.________ AG für die Vermittlung der Amvac-Aktien agiert (OG GD 23/6 S. 1-11).
Seite 66/181 1.4.2 Die Amvac-Aktien seien stets wertlos gewesen. Dies ergebe sich bereits aus einer rein be- triebswirtschaftlichen Bewertung der Amvac AG. Auch die Bewertungen von BR.________ liessen keinen anderen Schluss zu. Kombiniere man dann die betriebswirtschaftliche Sicht mit dem Einfluss des Betruges auf die Werthaltigkeit der Gesellschaft, so stehe doppelt fest, dass die Aktien wertlos gewesen seien. Die Geldflussanalyse der Staatsanwaltschaft zeige, dass gegen 50 % der Anlegergelder als Provisionen an die Vermittler und weitere 39 % an die Beschuldigte M.________ geflossen seien. Nur maximal ca. 11 % der überwiesenen Be- träge seien bei der Amvac AG verblieben und diese hätten nur gereicht und sollten auch nur reichen, um dort gegen aussen die Fassade einer legitim erscheinenden Gesellschaft auf- recht zu erhalten. Die Bewertung der Amvac AG durch BR.________ sei an nur maximal fünf Arbeitstagen entstanden. Diese Zeit reiche mit Sicherheit nicht aus, um die Amvac AG objek- tiv zu bewerten (OG GD 23/6 S. 12-16). 1.5 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ hielt an der Berufungsverhandlung ein rund dreieinhalbstündiges Plädoyer und reichte fünf Bundesordner an Unterlagen zu den Akten (OG GD 23/7/1-5). Sie führte sinngemäss und stark zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 23/7): 1.5.1 Die Staatsanwaltschaft habe diesen Fall mit der grossen Kelle angerührt und weit über 400 Ordner an Akten produziert. Beweise für einen Betrug gebe es allerdings keine. Die Untersu- chung sei von Anfang an in die falsche Richtung gegangen, da die Staatsanwaltschaft von vornherein überzeugt gewesen sei, dass es sich bei der Amvac AG um einen Non-Valeur handle, um eine Scheinfirma, um eine Schwindelgründung. Anstatt jedoch präzise Aus- führungen und Beweise zu offerieren, habe sich die Staatsanwaltschaft der verwerflichen Methode des "Framings" bedient (OG GD 23/7 I./S. 1). 1.5.2 Bereits im Polizeibericht vom 28. April 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass wohl nur spezialisierte Forschungspersonen die Erfolgschancen der Produkte der Amvac AG beurtei- len könnten. Die Staatsanwaltschaft habe aber alles besser gewusst und kurzerhand eine ei- gene Einschätzung der Rentabilität und künftiger Ertragschancen der Amvac AG vorgenom- men. Die entscheidende Frage, worin die Schädigung bestanden habe, oder mit anderen Worten, welchen Gegenwert die Käufer im definierten Tatzeitraum lange vor dem Konkurs der Amvac AG erhalten hätten, sei nie beantwortet worden. Die Vorinstanz habe zum Wert der Aktien im Kaufzeitpunkt nichts ausgeführt. Es werde die Tatsache komplett ausgeklam- mert, dass es sich bei der Amvac AG um ein Start-Up gehandelt habe, welches wie alle Start-Ups risikobehaftet gewesen sei. Der Wert eines Start-Ups definiere sich zwangsläufig aufgrund von Annahmen von künftigen Erträgen, welche sich voraussichtlich generieren lies- sen. Die Käufer hätten Wagniskapital eingesetzt und demnach ein Risiko in Kauf genommen. Die Amvac AG habe unbestrittenermassen Generalversammlungen durchgeführt. Wie ge- setzlich vorgeschrieben, hätten dabei jeweils die revidierte Bilanz und die Jahresrechnung zur Einsichtnahme aufgelegen. Jeder Aktionär habe anlässlich der Generalversammlung überprüfen können, wie viele Mittel in die Amvac AG geflossen seien und wie hoch die Ver- bindlichkeiten gegenüber den Aktionären und Dritten gewesen seien. Es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich Käufer im Tatzeitraum je dafür interessiert hätten. Die These über die Täuschung der Mittelverwendung sei allein vor diesem Hintergrund unhaltbar (OG GD 23/7 I./S. 2-7).
Seite 67/181 1.5.3 Die Staatsanwaltschaft habe von Anfang an eine falsche Vorstellung des Falls gehabt und den Konkurs als Konsequenz des angeblichen Betruges gesehen. Sie habe es sträflich un- terlassen, die Gründe für den Konkurs sorgfältig zu untersuchen. Das Grundproblem, wel- ches sich durch die Untersuchung ziehe, sei der falsche Schluss, der Konkurs beweise die Substanzlosigkeit der Anlage. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ als CEO im Februar 2015 habe die Amvac AG über zahlreiche sogenannte "As- sets" verfügt: die Gynevac-Plattform, die Sendai-Plattform sowie die MALP2-Plattform. Zu- dem habe ein fortgeschrittenes Portfolio von sechs Impfstoffkandidaten bestanden, welches BF.________ anlässlich einer Investorenkonferenz in San Francisco im Januar 2015 vorge- stellt habe. Die Amvac AG habe mit zahlreichen renommierten und international anerkannten Geschäftspartnern zusammengearbeitet. Darüber hinaus sei die Amvac AG Teil eines Kon- sortiums in zwei EU-Grants gewesen und habe dabei von EU-Fördergeldern profitiert. In die- sem Konsortium sei an einem universellen Grippeimpfstoff zusammengearbeitet worden; Ko- ordinator des Projektes sei die Schweizerische Eidgenossenschaft gewesen. Betreffend AMV 100 – Gynevac für die Behandlung der bakteriellen Vaginose – hätte die klinische Phase III- Studie bis Ende 2015 abgeschlossen werden müssen. Personell sei die Studie auf einem sehr hohen Niveau dotiert gewesen. Für AMV 110 – die Indikationserweiterung von AMV 100 für die Behandlung von CP/BPH – habe abgewartet werden müssen, bis die Phase III-Studie für AMV 100 abgeschlossen sei (OG GD 23/7 I./S. 8-17). 1.5.4 CO.________, damals Head of Finance, habe im Business Plan der Amvac AG vom 19. No- vember 2014 für das Jahr 2019 Umsätze von CHF 210 Mio. für Gynevac/Prostavac und CHF 103 Mio. für das RSV-Projekt vorgesehen. Das RSV-Projekt sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat erfolgreich an Prima- ten getestet worden. Der Businessplan sei stets unter der Leitung von CO.________ in Ab- sprache mit Dr. CP.________ und Dr. CQ.________ erstellt worden. Der Verwaltungsrat sei voll im Bilde über die Businesspläne und mit diesen einverstanden gewesen. Zudem habe die Amvac AG bereits in 13 Ländern eine Vertriebspartnerschaft mit CR.________ gehabt (OG GD 23/7 I./S. 8-24). 1.5.5 Am 23. Februar 2015 habe sich BF.________ beim Verwaltungsrat der Amvac AG vorgestellt und diesen überzeugen können. Zudem sei von der Amvac AG auch beschlossen worden, die von BF.________ beherrschte und geleitete Gesellschaft, die CS.________ Ltd., mit Be- ratungsdienstleistungen zu beauftragen. Immer wieder seien im Verwaltungsrat verschiedene Möglichkeiten eines Kapitalzuflusses diskutiert worden, darunter auch die Möglichkeit eines IPO. Der neue CEO, BF.________, habe am 29. April 2015 u.a. ausgeführt, dass die Amvac AG im Falle einer erfolgreichen Finanzierung 12 Monate von einem funktionierenden IPO entfernt sei. Am 14. Mai 2015 habe BG.________ als Vertreter des grössten Aktionärs der Amvac AG, der BS.________ Ltd. (nachfolgend: BS.________ Ltd.), eine sogenannte Short- fall Garantie abgegeben, unter der Bedingung, dass die Beschuldigte M.________ aus dem Verwaltungsrat austrete. Das bedeute, dass unabhängig davon, wie viele Aktien die beste- henden Aktionäre bei der geplanten Kapitalerhöhung zeichnen würden, BG.________ die Lücke der nicht gezeichneten Aktien bis zu CHF 12 Mio. auffüllen würde. Es sei aktenkundig, dass die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Amvac-Gruppe in den vier Töchtern AmVac Research GmbH, FranVax Srl, AmVac Kft. und Vakcina Kft., die zusammen 20 Mitarbeiter beschäftigt hätten, stattgefunden habe. Aktenkundig und bewiesen sei eben-
Seite 68/181 falls, dass BG.________ bereits im September 2013 zusammen mit dem anderen Verwal- tungsratsmitglied CT.________ beschlossen habe, Mitarbeiteroptionen zu je CHF 2.50 pro Aktie auszugeben. Das heisse, die Mitarbeiter der Amvac AG hätten Aktien zu diesem Preis beziehen können. Da die Mitarbeiteroptionen immer günstiger seien als der tatsächliche Ak- tienpreis für neue Anleger, impliziere dies, dass BG.________ den Wert der Aktie höher als CHF 2.50 pro Aktie eingeschätzt habe. Des Weiteren sei aktenkundig, dass die Amvac AG im April 2015 einen Bond, also eine Anleihe, aufgesetzt habe, mit Wandlungspreisen zwi- schen CHF 7.00 und CHF 9.00 pro Aktie. Das entspreche einer damaligen Bewertung der Gesellschaft von mindestens CHF 560 Mio. (OG GD 23/7 I./S. 25-33). 1.5.6 BG.________ und BF.________ hätten den Tochtergesellschaften und der laufenden Studie den Geldhahn abgedreht und die Gelder stattdessen auf die Privatkonten von BF.________ verschoben. Im November 2015 sei eine weitere Kapitalerhöhung beschlossen worden. Bis zum 15. Januar 2016 hätten insgesamt 678 Aktionäre Aktien im Wert von über CHF 9 Mio. gezeichnet. BG.________ habe eine E-Mail an selektierte Aktionäre versenden lassen mit der Information, die Kapitalerhöhung sei gescheitert. Er habe dabei aber nicht erwähnt, dass nur CHF 1.62 Mio. zur erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung gefehlt hätten. Ak- tenkundig sei, dass BG.________ BS.________ Ltd. verpflichtet habe, für diesen "Shortfall" in Höhe von CHF 1.62 Mio. aufzukommen. Wäre die Garantie erfüllt worden, so hätte kein Konkurs angemeldet werden müssen. Es stehe fest, dass BG.________ mit der massiven Abschöpfung von Liquidität der Gesellschaft massiven Schaden zugefügt habe; zudem seien durch die "Umleitung" der Gelder von Forschung und Entwicklung auf die Privatkonten von BF.________ auch die zwei Hauptprojekte der Gesellschaft zerstört worden. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Bilanzen der Amvac AG für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 (OG GD 23/7 I./S. 34-46). 1.5.7 Die Vorinstanz habe die Ausführungen im Plädoyer und die anerbotenen Beweise ignoriert. Auch beim Schluss der Vorinstanz, es sei [bei der Amvac AG] mehr oder weniger nicht gear- beitet worden, zeige sich, dass die Vorinstanz der Vorverurteilung der Staatsanwaltschaft komplett aufgesessen sei. Dieser Schluss sei aktenwidrig und stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der mittlerweile verstorbene Prof. CU.________ habe eine gros- se Anzahl von Impfstoffen entwickelt. Die Zusammenarbeit der Beschuldigten M.________ mit Prof. CU.________ sei sehr eng gewesen, sie habe über 1'200 E-Mails mit ihm ausge- tauscht. Auch habe ein intensiver Austausch mit den Forschenden CQ.________ und CV.________ stattgefunden. Dr. CQ.________ habe seiner E-Mail vom 25. Januar 2021 [zum Nachweis einer Forschungstätigkeit] eine Patentanmeldung der Amvac AG bezüglich RSV vom 10. Juni 2014 beigelegt sowie eine Publikation im namhaften Journal of Virology. Im Report vom 7. August 2015 sei eingehend über den Status von AMV602-RSV sowie zu Ebola informiert worden. Dies sei der Status gewesen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldigten M.________ aus der Geschäftsleitung. Ab Eintritt von BF.________ sei kein Projekt in irgendeiner Weise vorwärtsgebracht worden. Die Finanzierung der Projekte sei ab Juni 2015 komplett eingestellt worden (SG GD 23/7 II./S. 1-18). 1.5.8 Der Nennwert der Aktien habe nichts mit deren wirtschaftlichem Wert zu tun. Die Staatsan- waltschaft verwende in ihrer Framing-Manier öfters den Begriff "Einräppleraktien", was zeige, dass sie nicht verstehe, was ein Nennwert sei. Die Vorinstanz habe die Frage eines Wertes der verkauften Aktien nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Das sei aber falsch. Die
Seite 69/181 Staatsanwaltschaft habe sodann die durch die Beschuldigte O.________ erfolgten Verkäufe der Beschuldigten M.________ zugerechnet. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aus- sagen der Beschuldigten O.________, welche jedoch alles andere als glaubwürdig seien und reine Schutzbehauptungen darstellen würden. Die Beschuldigte O.________ lüge auch zu den Themen von Pressemeldungen und Kursstellung. Die Behauptung der Beschuldigten O.________, die Beschuldigte M.________ habe ihr die Instruktionen zur Kursstellung gege- ben, sei aktenwidrig. Eine solche Bitte habe die Beschuldigten O.________ nur von CT.________ erhalten. Die Beschuldigte O.________ habe sich selbst um die Kursstellung gekümmert und dies bereits seit spätestens 2009. Definitiv unglaubwürdig würden die Aus- sagen der Beschuldigten O.________, wenn man sich vor Augen führe, was sie an der Kon- frontationseinvernahme über CO.________ gesagt und was sie der Beschuldigten M.________ über ihn geschrieben habe. Eine weitere Lüge habe die Beschuldigte O.________ beim Konkursamt gemacht. Die Beschuldigte M.________ habe gewusst, dass es sich bei den Verkäufen der Beschuldigten O.________ nicht um Treuhandverkäufe ge- handelt habe, weshalb ihre damalige Verteidigung nachgehakt und diesbezügliche Fragen stellte. Die Beschuldigte O.________ habe sich geweigert, diese zu beantworten (SG GD 23/7 II./S. 19-34). 1.5.9 Die Vorinstanz irre, wenn sie ausführe, die Beschuldigte M.________ habe Geld nicht an die Amvac AG zurückfliessen lassen. Dies impliziere, dass das Geld aus den Verkäufen der Am- vac AG zugestanden habe. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn die Amvac AG Aktien aus ihrem eigenen Bestand verkauft hätte. Die Vorinstanz rechne falsch, wenn sie den an- geblichen Gewinn ermittle. Beim Betrug sei ein Vermögensschaden erforderlich. Hier wäre also vom Kaufpreis der Aktien auszugehen. Diesem wäre der Wert der Aktien im Kaufzeit- punkt gegenüberzustellen. Bei Start-Up-Gesellschaften sei die Bewertung aufgrund von spe- ziellen Bewertungsmethoden zu ermitteln. Die Vorinstanz habe die beweislose Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte M.________ habe inoffizielle Firmenunterlagen für den Verkauf benutzt, nicht richtig überprüft. Bei allen Unterlagen, welche die Z.________ AG und die Y.________ AG erhalten hätten, habe es sich um offizielle Firmenunterlagen der Amvac AG gehandelt. Das, was darin gestanden habe, habe auch gestimmt. Die Unterlagen hätten auch Prognosen bezüglich des Umsatzes und zum Börsengang enthalten, wobei klare Vorbehalte gemacht worden seien. Die Bank BQ.________ habe die Vertriebsrechtsverträge bezüglich des Produktes Gynevac am 28. April 2008 auf CHF 400 bis 425 Mio. bewertet. Die renommierte Venture Capital Gesellschaft CX.________ habe die Amvac AG im gleichen Jahr auf CHF 260 Mio. bewertet. Die Beschuldigte M.________ habe bereits 18 Mio. Amvac- Aktien in ihrem Besitz gehabt, noch bevor die Verkäufe über die Z.________ AG losgegan- gen seien – entgegen der Darstellung der Vorinstanz. Die aktenwidrige, halt- und beweislose Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte M.________ habe nur deshalb Geld in die Amvac AG investiert, damit sie wieder neue Aktien erhalten habe, sei vollumfänglich entkräftet. Ins- gesamt habe die Beschuldigte M.________ der Amvac AG CHF 12'407'000.00 zur Verfü- gung gestellt (OG GD 23/7 II./S. 35-43). 1.5.10 Was den Betrugsvorwurf anbelange, so werde schnell klar, dass dieser unhaltbar sei. Der Vorwurf, die Käufer seien über die Mittelverwendung getäuscht worden, sei geradezu aben- teuerlich und herbeigedichtet; es gebe keine Beweise, dass die Beschuldigte M.________ die Käufer über die Mittelverwendung getäuscht habe. Die Käufer hätten einfach den Vertrag lesen können. Eine bestimmte Mittelverwendung sei nicht zugesichert worden. Der Text ei-
Seite 70/181 nes Zeichnungsscheins sage etwas fundamental anderes aus als derjenige des Kaufvertra- ges. Es werde im Vertrag ausdrücklich auf die Risiken im Zusammenhang mit Start-Up- Gesellschaften hingewiesen. Es bestehe keine Kausalität zwischen der Täuschung und der tatbestandlich geforderten Vermögensverschiebung. Die Tatsache, dass eine Auswahlsen- dung von fünf sich widersprechenden Täuschungsmechanismen in der Anklage ausgeführt werde, zeige, dass die Staatsanwaltschaft keine gemeinsame Handlungsweise für ein Seri- endelikt zu beweisen vermöge. Es gebe keinen Schaden und keine Beweise für einen Vor- satz der Beschuldigten M.________ (OG GD 23/7 II./S. 44-48). 1.6.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ führte an der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst – vor dem eigentlichen Plädoyer – aus, die Staatsanwaltschaft habe erstens zahlreiche prozessuale Fehler begangen. Zweitens habe die Staatsanwaltschaft über den vorverurteilenden Untersuchungsbericht ein bestimmtes Narrativ gestreut, dem die Presse aufgesessen sei. Drittens sei die Sichtweise des Privatklägers E.________ nicht diejenige eines Geschädigten, sondern diejenige eines Investors, der ein Investment gemacht habe, welches gescheitert sei, und der nun mit allen Mitteln versuche, das eingetretene Verlustrisi- ko auf Dritte abzuwälzen. Viertens habe der Privatkläger E.________ ein Rechtsstudium ab- solviert und die CY.________ Holding zur weltweit tätigen Gruppe ausgebaut. Beim Privat- kläger C.________ handle es sich um einen Milliardär (OG GD 23/8/1). 1.6.2 Im eigentlichen Plädoyer führte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ sodann aus, der Beschuldigte Q.________ sei zwingend freizusprechen, weil ein Schaden im Kaufzeit- punkt der Aktien nicht erstellt sei, weil der Konkurs der Amvac AG in keinem Zusammenhang zum angeklagten Sachverhalt stehe, weil der Kaufvertrag als Täuschungsmittel nicht erstellt werden könne, weil die Mittelverwendung für die Käufer kein relevantes Element des Aktien- kaufvertrages gewesen sei, weil keine vertragliche Beziehung zwischen den Vermittlern und Aktienkäufern bestanden habe und weil keine Arglist und kein Vorsatz erstellt werden könne. Jeder dieser Punkte führe bereits für sich allein dazu, dass der Betrugstatbestand nicht erfüllt sei. Selbst wenn ein Betrug in Einzelfällen erstellt werden könnte, läge kein Seriendelikt vor. Die Vorinstanz habe betreffend das Tatbestandsmerkmal des Schadens ihre Begründungs- pflicht verletzt. Punkto Geldmittelverwendung werde gerügt, dass eine allfällige Täuschung die Frage nach der verkaufenden Vertragspartei hätte betreffen müssen und nicht etwa die Geldmittelverwendung. Hinsichtlich der Frage der verkaufenden Vertragspartei habe keine arglistige Täuschung vorgelegen. Die Logoverwendung auf dem Aktienkaufvertrag sei nicht täuschend gewesen. Es sei erstellt, dass die Vermittler die Aktienkäufer nahezu durchge- hend korrekt über die Verkaufspartei aufgeklärt hätten. Punkto Provisionen werde gerügt, dass die Vermittler keine Garantenstellung gehabt hätten. Sie hätten damit die Provisionen nicht offenlegen müssen, selbst wenn eine vertragliche Beziehung zwischen Vermittlern und Käufern bestanden hätte. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass die Angestellten gewusst hätten, dass sie selbst mindestens Provisionen in Höhe von 15 % erhalten hätten. Insoweit würdige die Vorinstanz mit der Qualifikation der angestellten Vermittler als willenlose Tat- werkzeuge den Sachverhalt falsch (OG GD 23/8/2 S. 1-10). 1.6.3 Die Vorinstanz nehme einen Gefährdungsschaden an. Dabei übersehe sie, dass vorliegend kein unvollkommen zweiseitiger Vertrag vorliege, wie dies bei einem Darlehen der Fall wäre. Ob ein Gefährdungsschaden bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag überhaupt ange- nommen werden könne, sei mehr als fraglich und wäre durch das Bundesgericht klarzustel-
Seite 71/181 len. Bei Kredit- oder auch Anlagebetrug werde ein Darlehen gewährt oder Fremdgeld zur Verfügung gestellt. Vorliegend wäre ein allfälliger Schaden die negative Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Aktien und dem Kaufpreis. Die These der Vorinstanz laute, dass eigentlich die Amvac AG die Aktien hätte verkaufen sollen bzw. der gesamte Verkaufserlös hätte in die Amvac AG eingebracht werden müssen, was nicht haltbar sei. Bei diesem recht- mässigen Alternativverhalten wäre der Amvac AG ebenfalls Geld im gleichen Umfang entzo- gen worden, womit die Provisionen nicht Bestandteil des Schadens seien. Die Theorie der Wertlosigkeit der Amvac AG sei von Anfang an beweislos gewesen. Sodann sei kein Serien- betrug erstellbar. Der untersuchende Staatsanwalt habe selbst befunden, die Schwierigkeit des Falles sei, einen gemeinsamen Nenner zu finden (OG GD 23/8/2 S. 11-17). 1.6.4 Die Vorinstanz werfe den Beschuldigten eine Täuschung über die Mittelverwendung vor. Bei dem von der Vorinstanz referenzierten Bundesgerichtsentscheid gehe es aber um versteckte Kommissionen, welche die Käufer von Aktienoptionen gezahlt hätten und damit um einen völlig anderen Fall. Analysiere man den Vorwurf korrekt, dann werfe die Vorinstanz den Be- schuldigten stattdessen vor, man habe die Aktienkäufer über die Partei des Aktienverkäufers getäuscht. Im Kaufvertrag sei jedoch ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten wor- den, dass die Beschuldigte M.________ die verkaufende Partei sei. Ein Täuschungsangriff gelte nämlich nicht als arglistig, wenn er so beschaffen sei, dass schon ein Mindestmass an Aufmerksamkeit des Geschädigten den Irrtum ohne Weiteres und zwangsläufig verhindere. Bereits bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit betreffend den Aktienkaufvertrag wäre erkennbar gewesen, dass die Beschuldigte M.________ die Verkäuferin gewesen sei. Das Logo der Amvac AG auf den Kaufverträgen habe dazu gedient, den Käufern den Kaufgegen- stand, nämlich die Amvac-Aktien zu verbildlichen, was im Geschäftsverkehr üblich sei. Der Kaufvertrag könne nicht als täuschend bezeichnet werden. Die Feststellung der Vorinstanz, der Aktienkaufvertrag habe gleich ausgesehen wie der Zeichnungsschein der Amvac AG, sei offensichtlich unhaltbar, denn zum Kaufzeitpunkt habe keiner der Aktienkäufer jemals einen Zeichnungsschein der Amvac AG gesehen. Zeichnungsscheine hätten nur Personen erhal- ten, welche bereits Aktien gekauft hätten. Für acht der vierzehn betreffend die Y.________ AG einvernommenen Zeugen sei der Umstand, dass die Beschuldigte M.________ und nicht die Amvac AG die verkaufende Partei gewesen sei, nicht von einer Erheblichkeit gewesen, dass sie überhaupt nachgefragt hätten. Drei Zeugen hätten nachgefragt, ob die Überweisung an die Beschuldigte M.________ richtig sei. Die Vorinstanz habe sodann den Bildungsstand der Geschädigten nicht berücksichtigt und blende aus, dass ein Grossteil der Käufer aus der obersten Bildungsschicht stamme. Die Vorinstanz habe überdies die den Käufern abgegebe- nen Unterlagen und deren Relevanz für den Kaufentscheid nicht berücksichtigt (OG GD 23/8/2 S. 18-30). 1.6.5 Ein Betrug durch Verschweigen der Provisionen sei rechtlich überhaupt nicht möglich. Denn Betrug durch Unterlassung sei nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlas- sungsdeliktes strafbar. Zwischen den Vermittlern und den Aktienkäufern habe aber keine Geschäftsbeziehung bestanden. Den Aktienkäufern sei klar gewesen, dass die Vermittler als solche handelten und nicht etwa als Berater. Ein konkludentes Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Jeder Aktienkäufer sei davon ausgegangen, dass Provisionen an die Vermittler fliessen würden, aber praktisch keiner habe bezüglich der Provisionshöhe nachgefragt. Die Provisionshöhe sei nicht kausal gewesen für den Kaufentscheid. Soweit die angestellten Vermittler in Einzelfällen die Aktienkäufer belogen haben sollten, so treffe die vorinstanzliche
Seite 72/181 Qualifikation als willenlose Tatwerkzeuge nicht zu. Der Beschuldigte Q.________ unter- scheide sich von den angestellten Vermittlern einzig in einem Punkt, nämlich dass er vom selbständigen Vermittlungsbeginn an um die Gesamtprovision gewusst habe. Daraus lasse sich kein Vorsatz ableiten (OG GD 23/8/2 S. 31-41). 1.7 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ hielt an der Berufungsverhandlung ein rund zweistündiges Plädoyer. Sie reichte einen Ordner mit Beilagen (OG GD 23/9/1) ein und führ- te zusammengefasst Folgendes aus: 1.7.1 Das vorliegende Verfahren zeichne sich durch verschiedene Fokussierungen aus. So seien bereits vor dem zur Anklage gebrachten Tatzeitraum Aktien der Amvac AG verkauft worden. Zudem hätten acht weitere Vermittler mit identischem Vorgehen mindestens 23 Personen ebenfalls Amvac-Aktien verkauft. Auch die Vorinstanz habe sich fokussiert, indem sie nur ei- ne der fünf angeklagten Täuschungsvarianten geprüft habe. Der Standpunkt der Verteidi- gung des Beschuldigten S.________ im Berufungsverfahren sei, dass es keinen Serienbe- trug gebe. Die Annahme, wonach 980 Käufer bei 1'745 Gelegenheiten davon ausgegangen seien, ihre Gelder würden grösstenteils in die Amvac AG fliessen, bleibe beweislos. Die Ein- zelfälle seien eben gerade nicht gleich gelagert. Die Behauptung der Vorinstanz, die Telefon- verkäufer seien angehalten gewesen, wahllos jeden Tag Listen mit Telefonnummern durch- zutelefonieren, widerspreche der Anklage und verletze das Anklageprinzip. Im Gegenteil hät- ten die Vermittler die Käufer u.a. mit Listen von der SIX kontaktiert, auf welchen vermerkt gewesen sei, in welche Aktien die angerufenen Personen bereits investiert hätten (OG GD 23/9 S. 1-7). 1.7.2 All den Fällen, in welchen das Bundesgericht ein Seriendelikt bejaht habe, sei gemein, dass sich das einheitliche Handlungsmuster ausnahmslos habe erstellen lassen. Zweifel am iden- tischen Handlungsmuster würden zu einem Wiederaufleben des zentralen Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" führen. Um beurteilen zu können, ob die Einzelfälle in tatsächli- cher Hinsicht gleich gelagert seien und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, müssten die Einzelfälle zuerst detektiert werden. Die Staatsanwaltschaft habe sich dazu entschieden, den Rahmen zeitlich abzustecken und eine Geschädigten- Orientierung an 980 Personen zu versenden. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Geschädig- ten explizit auf die aus ihrer Sicht problematische Mittelverwendung und die Höhe der Provi- sionen hingewiesen habe, sei der Rücklauf höchst bescheiden gewesen. Nur gerade 310 Käufer hätten das angeforderte Schreiben verfasst, 670 Käufer hätten sich nicht zurückge- meldet. Von diesen 670 Käufern wisse man nicht, ob sie getäuscht worden seien bzw. sich getäuscht gefühlt hätten. Es sei nicht einmal bekannt, ob tatsächlich die Z.________ AG oder die Y.________ AG diese Aktien vermittelt hätten, was sich exemplarisch an einigen Beispie- len zeigen lasse. Man habe keine sichere Kenntnis darüber, wer diese Aktien vermittelt habe. Betreffend 127 der 1'745 Transaktionen würden sich in den Akten keine Aktienkaufverträge finden lassen. Die Vorinstanz habe hervorgehoben, dass der Kaufvertrag das wichtigste Täuschungsmittel gewesen sei. Mithin fehle bei diesen 127 Transaktionen mit einem Volu- men von CHF 1'458'330.00 das angeblich wichtigste Täuschungsmittel. Auch hätten nur acht der 980 angeschriebenen Geschädigten von sich aus auf die Täuschung über die Mittelver- wendung hingewiesen. Im Rahmen einer Prüfung hätten zudem 74 Käufer ausgemacht wer- den können, die zuvor oder zwischenzeitlich Amvac-Aktien gezeichnet und den Preis für die Zeichnung der Aktien direkt auf ein Kapitaleinzahlungskonto der Amvac AG eingezahlt hät-
Seite 73/181 ten. Es könne nicht allen Ernstes behauptet werden, diese Käufer seien sich dem Unter- schied zwischen einer Zeichnung und einem Kauf nicht bewusst gewesen (OG GD 23/9 S. 8- 19). 1.7.3 Die Annahme eines Seriendeliktes verbiete sich auch deshalb, weil die Selektion der 37 par- teiöffentlich befragten Käufer nach einseitigen Kriterien und weder repräsentativ noch aus- gewogen erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe tunlichst darauf geachtet, die schweigende Mehrheit, d.h. die 670 Geschädigten, die sich nicht gemeldet hätten, zu umschiffen. Von den 37 parteiöffentlich befragten Käufern hätten nämlich deren 33 bereits vorgängig der Befra- gung eine schriftliche Stellungnahme und/oder eine Strafanzeige eingereicht. Unter den par- teiöffentlich befragten Geschädigten seien auch diejenigen übervertreten, die sich als Privat- kläger konstituiert hätten. Die Staatsanwaltschaft habe an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erstmals offengelegt, nach welchen Kriterien die 37 befragten Geschädigten aus- gewählt worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Kriterien des Investitions- zeitraums, der Investitionshöhe und der Vermittlergesellschaft seien untauglich. Die 37 be- fragten Käufer hätten tendenziell zu einem frühen Zeitpunkt investiert. Die Käufer, die hohe Beträge zwischen CHF 200'000.00 und CHF 500'000.00 investiert hätten, seien deutlich übervertreten gewesen. Die Z.________ AG sei bei der Auswahl der 37 befragten Käufer deutlich untervertreten. Die Repräsentativität der befragten Käufer ergebe sich auch nicht aufgrund weiterer sachlicher Kriterien. Im Gegenteil gebe es gewichtige Anhaltspunkte für ei- ne tendenziöse Auswahl, einer Auswahl "guter Zeugen" für die Anklage (OG GD 23/9 S. 20- 28). 1.7.4 Eine erste Kategorie betreffe die acht Geschädigten, welche bereits in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme über die Täuschung berichtet hätten. Wenig erstaunlich hätten diese Käufer – mit Ausnahme von CK.________ – den Täuschungsmechanismus bestätigt. Eine zweite Katego- rie stellten diejenigen befragten Käufer dar, welche zwar eine Strafanzeige oder einen schrift- lichen Bericht eingereicht, dort aber keine Täuschung über die Mittelverwendung beschrie- ben hätten. 14 dieser 20 Käufer seien von der Staatsanwaltschaft durch eine Suggestiv- Technik weichgekocht worden. Obwohl die Art der Fragestellung eine gewisse Erwartungs- haltung zum Ausdruck gebracht habe, hätten sechs Käufer nicht so geantwortet, wie die Staatsanwaltschaft sich dies erhofft habe. Eine dritte Kategorie von befragten Käufern wür- den die vier Käufer darstellen, welche sich vorgängig zur parteiöffentlichen Befragung nicht hätten vernehmen lassen. Von den 37 befragten Käufern würden etliche einen sehr guten oder gar universitären Bildungsstand aufweisen (OG GD 23/9 S. 29-43). 1.8 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung einen rund eineinhalbstündigen ersten Parteivortrag. Materiell machte die Staatsanwaltschaft folgende Ausführungen: 1.8.1 Die Vorinstanz habe sämtliche entscheidenden Faktoren mit Sorgfalt erwogen und unter die Tatbestandselemente des Betruges bzw. der Gehilfenschaft subsumiert. Sie habe gar nicht anders gekonnt. Entgegen dem was die Verteidigung glauben machen wolle, sei der Fall überhaupt nicht umstritten. Denn die Beschuldigten seien schuldig. Dies sei in der Urteilsbe- gründung zu lesen, auf welche die Staatsanwaltschaft verweise. Dennoch lohne es sich, die wichtigsten Kernelemente nochmals kurz zu beleuchten. Die Strafuntersuchung sei im vorlie- genden Fall nach Eingang einer Strafanzeige der FINMA eröffnet worden. Es habe eine Geldwäschereianzeige der Meldestelle für Geldwäscherei des Fedpol sowie diverse weitere
Seite 74/181 Strafanzeigen von geschädigten Personen gegeben. In der Sache gehe es um den Verkauf von wertlosen Inhaberaktien der Gesellschaft Amvac AG, ein glückloses Start-up, welches 2005 gegründet worden und am 22. Februar 2016 schliesslich in Konkurs gefallen sei. Ent- gegen dem, was die Verteidigung suggeriere, habe der Konkurs aber nicht an den später in der Geschäftsführung involvierten Personen wie BG.________ oder BF.________ gelegen. Denn die Akten würden ohne Weiteres aufzeigen, dass die Amvac AG schon von Anfang an konkursreif gewesen sei, sei ihre Gründung doch eine Schwindelgründung gewesen – m.a.W. eine Gründung, ohne dass ihr Kapital zur Verfügung gestellt worden sei. Folglich sei- en Wertpapiere der Gesellschaft ab initio nichts wert gewesen. Es hätten sich Verlustvortrag an Verlustvortrag gereiht. Die Gesellschaft sei zeit ihres Bestehens konkursreif gewesen. Er- go seien sämtliche Beteiligungen an der Amvac AG zeit ihres Bestehens wertlos gewesen, was sich aus dem Untersuchungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft er- gebe. Die Gesellschaft sei fortdauernd in finanzieller Schieflage gewesen und habe über kei- nerlei substanzielle Erträge verfügt, was unwiderlegbar aktenkundig sei (OG GD 23/10 S. 1- 8). 1.8.2 Die Beschuldigte M.________ und die Mitbeschuldigten hätten ihren perfiden Plan genauso in die Tat umgesetzt; vom Verkaufspreis sei allerhöchstens ein kleiner Bruchteil für die Am- vac AG gewesen. Die Beschuldigten hätten die wertlosen Titel der Amvac AG verkauft, in- dem man Telefonverkäufer ans Werk habe gehen und diese sogenannte "cold calls" machen lassen. Dies seien Anrufe aus dem Nichts an eben diese unbescholtenen, unvorbereiteten und oftmals älteren Privatpersonen, die man beliebig auswähle. Die Masche sei grundsätz- lich bei allen Telefonverkäufern dieselbe gewesen und habe aus vielerlei lügenhaften Ele- menten bestanden, die bei genauer Betrachtung wohl ein ganzes Lügengebäude darstellen dürften und von den Beschuldigten initiiert, durchgeführt und vorangetrieben worden seien. Das vereinfachte Schema, für welches alle Beschuldigten verantwortlich zeichnen würden, habe darin bestanden, dass man Überraschungsangriffe, eben "cold calls" gemacht habe. Danach habe man herausgefunden, ob es sich bei der angerufenen Privatperson um eine treugläubige Person handle, die schon am Anfang ein bisschen aufspringe auf die Argumen- tation des Telefonverkäufers. Dann habe man diese Person unter Druck gesetzt und sie zu einem Investment in diese Gesellschaft überredet – ein Investment, welches in Tat und Wahrheit keines gewesen sei. Der absolut überwiegende Teil des Kaufpreises sei nämlich unter den Tätern verteilt worden (OG GD 23/10 S. 9-11). 1.8.3 Den Anlegern sei erklärt worden, die Amvac AG sei börsenfähig und ein Börsengang stehe unmittelbar bevor. Es sei gesagt worden, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien in der Lage, das Potential des Börsenganges einzuschätzen und ihren Kunden fachkundige und sorgfältige Ratschläge abzugeben. Die Amvac AG sei aber natürlich in keiner Weise börsenfähig gewesen und es seien von den Beschuldigten auch keine Massnahmen getrof- fen worden, die einen Börsengang ermöglicht hätten. Das zweite Täuschungselement seien die Märchen von angeblichen Übernahmeangeboten und Interessen aus der Pharmaindustrie gewesen. Alle Beschuldigten hätten gewusst, dass es schlicht kein Übernahmeangebot und auch keine Interessenten gegeben habe. Die dritte in der Anklage formulierte Täuschung sei diejenige über die Verwendung der Gelder. Es sei gesagt worden, die Z.________ AG und die Y.________ AG seien die Fundraiser der Amvac AG, was weder die Z.________ AG noch die Y.________ AG jemals gewesen seien. Als vierte Täuschung formuliere die Ankla- ge die Täuschung über den Preis der Amvac-Aktien. Um das Investment, welches in Wahr-
Seite 75/181 heit keines gewesen sei, möglichst attraktiv zu gestalten, sei den Geschädigten ein Aktien- wert von CHF 4.00 bzw. CHF 4.20 vorgespiegelt worden. Diese "Preispolitik" sei vor allem der Beschuldigten M.________ zuzuschreiben. Die Beschuldigten Q.________ und S.________ hätten diese Werte unbesehen übernommen. Sie hätten keinerlei Hinweise dar- auf gehabt, dass diese Fantasiewerte auch nur ansatzweise zutreffen könnten. Und schliess- lich verbleibe noch die Täuschung über die Risiken der Anlage. Die Arglist sei bei diesen Täuschungen systemimmanent. Alle diese Umstände seien für die angerufenen Personen nicht ansatzweise überprüfbar gewesen. Bei den Beschuldigten sei nicht das kleinste Ele- ment von Treu und Glauben, Wahrheit oder Beachtung der geltenden Gesetze in ihrer Vor- gehensweise zu finden. Die Geschädigten hätten im Gegenteil in guten Treuen davon aus- gehen dürfen, dass die Aussagen der Telefonverkäufer wahr seien (OG GD 23/10 S. 12-17). 1.8.4 Beim serienmässig begangenen Betrug gebe es eine Mehrzahl von Opfern, auf welche stets dasselbe Handlungsmuster angewendet werde. Das angewendete, einheitliche Handlungs- muster werde im vorinstanzlichen Urteil einlässlich dargelegt. Die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, dass an den Ausführungen der Vorinstanz kein Weg vorbeiführe. Bei abertausenden von angerufenen Personen und letztlich 980 Geschädigten sei es aus Tätersicht annähernd unmöglich, immer wieder etwas anderes vorzutragen. So viel falle niemandem ein, auch nicht dem besten Verkäufer. Der modus operandi sei funktional gewesen; die Lügen seien gute, zielführende Lügen gewesen. Deshalb hätten die Telefonverkäufer sich gegenseitig zu- gehört und nachgesprochen. Dieses Kopieren von Verkaufsargumenten, also dieses von den Beschuldigten gewollte, argumentative Vereinheitlichen unter den Verkäufern, führe dann letztlich auch zur Qualifikation Seriendelikt. Im vorliegenden Fall handle es sich gerade um ein Paradebeispiel für ein solches Seriendelikt (OG GD 23/10 S. 18). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensscha- den sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 2.1). Ein ungewisses künftiges Ereignis ist keine Tatsache (BGE 89 IV 74 Regeste). Äusserungen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen bzw. der Leistungswille ist eine innere Tatsa- che. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Seite 76/181 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagenge- schäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). 2.4. Wo Täter und Opfer in direktem Kontakt stehen, erfolgen die Täuschung und die darauf be- ruhende selbstschädigende Vermögensentäusserung regelmässig im Rahmen eines Ver- trauensverhältnisses, das mit der betrügerischen Interaktion gezielt ausgenutzt wird. Der Massenbetrug hingegen adressiert einen offenen, anonymen Personenkreis. Bei dieser Aus- gangslage sieht der typische Tatplan entsprechend unterschiedliche Kausalverläufe vor. Der erforderliche Motivationszusammenhang ist hier auch für Selbstschädigungen zu bejahen, die nur eingetreten sind, weil etliche Adressaten dem vorgetäuschten Schuldverhältnis aus praktischen Gründen unkritisch begegneten. In einem Fall von gewerbsmässigem Betrug, bei welchem die Täter die Opfer nach telefonischer Kontaktaufnahme bei den Geschädigten den Eindruck erweckten, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, führte das Bundesge- richt aus: Die Rechnungen mit auf den jeweiligen Empfänger abgestimmten Angaben waren nicht nur darauf angelegt, über den Abschluss eines Abonnementsvertrags zu täuschen. Das Kalkül des Beschwerdegegners schloss zweifellos auch die nach allgemeiner Lebenserfah- rung naheliegende Möglichkeit ein, dass Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.2.3). 2.5 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäusch- ten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegen- de Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4). Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Ver- fügender und Geschädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3.3). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstel- lung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
Seite 77/181 2.6 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornah- me der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1) 2.7 Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Wertlosigkeit ei- nes aufgrund eines mutmasslichen Betruges als Gegenleistung erhaltenen Gegenstandes, so kann im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung nicht von dessen Wertlosigkeit ausgegan- gen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3.2). 2.8 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 7.4.2). 2.9 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 2.10 Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausa- len Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, welcher den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbe- sondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die involvierten Gesellschaften 3.1.1 Die Vorinstanz hat den Ausgangssachverhalt betreffend die involvierten Gesellschaften zu- treffend dargelegt. Diese Ausführungen blieben sowohl im Vor- und Haupt- wie auch im Be- rufungsverfahren unbestritten und sind aufgrund der Akten erstellt. So wurde die Amvac AG am 9. August 2005 gegründet und am 12. September 2005 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen (act. 25/9/6; HD 2/37/79-82). Die Gesellschaft verfolgte gemäss Handelsre- gistereintrag u.a. den Zweck, Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Vertrieb für pharmakologische Produkte für eigene oder fremde Rechnung zu erbringen. Die Beschuldig-
Seite 78/181 te M.________ war vom 26. April 2006 bis zum 9. März 2015 als Geschäftsführerin mit Ein- zelunterschrift eingetragen. Vom 20. September 2007 bis 27. April 2015 war sie zudem De- legierte des Verwaltungsrates und dann bis zum 12. Juni 2015 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Beschuldigte O.________ war vom 20. September 2007 bis 24. Juni 2015 Präsidentin des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien (act. 25/7/47; act. 21/2/37 Frage 104). Mit Entscheid vom 27. Februar 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Zug den Konkurs über die Amvac AG (act. 5/7/7). Im Übrigen wird betreffend die durchgeführten Kapitalerhöhungen und die übri- gen als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der Amvac AG tätigen Personen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1/1 E. II/1.1 S. 58). 3.1.2 Die Z.________ AG wurde am 9. Februar 2010 mit einem Aktienkapital in Höhe von CHF 100'000.00 (1 Mio. Namenaktien zu CHF 0.10) vom Beschuldigten S.________ und CZ.________ mit Sitz in Zürich gegründet. CZ.________ zeichnete 1 Aktie; die restlichen Ak- tien zeichnete der Beschuldigte S.________. Die Gründer waren gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates, der Beschuldigte S.________ war dessen Präsident. Die Z.________ AG wurde am 17. Februar 2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Ge- sellschaftszweck umfasst namentlich Finanzberatungen und Finanzvermittlungen aller Art, Anlageberatung im In- und Ausland sowie die Vermittlung von Aktien und anderen Anlagen von Gesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind. Seit der Gründung bis zum 18. Au- gust 2010 war der Beschuldigte S.________ Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivun- terschrift zu zweien (act. HD 2/37/40 f.). Im deliktsrelevanten Zeitraum amtete BN.________ (Vater des Beschuldigten S.________) ab dem 18. August 2010 als Präsident des Verwal- tungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Z.________ AG hatte ihren Sitz im delikts- relevanten Zeitraum immer im Kanton Zürich (OG GD 1/1 E. II/1.2 S. 59). 3.1.3 Die Y.________ AG wurde am 26. September 2013 ins Handelsregister eingetragen und ver- legte ihren Sitz am 24. März 2015 vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich. Zweck der Ge- sellschaft ist die Finanzberatung und Finanzvermittlung aller Art, Anlageberatung im In- und Ausland sowie die Vermittlung von Aktien und anderen Anlagen von Gesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind. Seit der Gründung ist der Beschuldigte Q.________ einziger Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift (OG GD 1/1 E. II/1.3 S. 59). Mit Urteil vom 11. Mai 2023 hat das zuständige Gericht den Konkurs über die Y.________ AG eröffnet. Seither führt das Konkursamt Enge-Zürich vertreten durch die Mobile Equipe+ das entsprechende Konkursver- fahren (OG GD 14/6). 3.2 Grundzüge der Aktienvermittlung 3.2.1 Der relevante Sachverhalt wird aufgrund der voranstehend dargelegten strafprozessualen Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel erstellt (E. III./2. ff.). Die nachfolgenden Ausführungen ergehen somit vor dem Hintergrund, dass die jeweils verwerteten Beweismittel nicht im gleichen Umfang zu Lasten sämtlicher Beschuldigter verwertet werden können. Während bezüglich der Beschuldigten M.________ keine umfangreichen Beweisverwer- tungsverbote auszumachen sind, bestehen betreffend den Beschuldigten S.________ um- fangreiche Beweisverwertungsverbote im Sinne von Belastungsverboten. Auch bezüglich des Beschuldigten Q.________ wären solche Belastungsverbote zu prüfen. Mithin beschränkt
Seite 79/181 sich die Gültigkeit des nachfolgend erstellten Sachverhalts auf das vorliegende Urteil im Zu- sammenhang mit dem entsprechenden Verfahrensausgang. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die von den Beschuldigten betriebene Aktienvermittlung umfassend dar- gelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen, die im Berufungsverfahren unbestritten ge- blieben sind, kann vorab verwiesen werden (OG GD 1/1 E. II./2.). Die Eckpunkte des fragli- chen Aktienverkaufs sind für das bessere Verständnis nochmals zusammengefasst darzule- gen. So verfügte die Beschuldigte M.________ über 30'632'143 Aktien der Amvac AG zu ei- nem Nennwert von CHF 0.01, wofür sie CHF 15'218'663.44 bezahlt resp. mit Darlehen ge- wandelt hatte. Am 10. Mai 2012 unterzeichnete die Beschuldigte M.________ mit dem Be- schuldigten S.________ und der Z.________ AG je einen Provisionsvertrag (act. 25/8/204), um ihre Amvac-Aktien auf dem Sekundärmarkt zu verkaufen. Es wurde vereinbart, dass der Beschuldigte S.________ bzw. die Z.________ AG der Beschuldigten M.________ Investo- ren vorstellen sollen und die Provision bei einem abgeschlossenen Geschäft mindestens 12,5 % betragen solle. Entgegen dieser Vereinbarung betrug die Provision in der Regel aber zwischen 50 % und 60 %. Der Verkaufspreis wurde auf CHF 3.50 pro Aktie festgelegt; für Spezialfälle galten vereinzelt auch tiefere Preise (OG GD 1/1 E. II/2.2.3). 3.2.3 Die Beschuldigte M.________ liess dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG eine Vertragsvorlage für den Verkauf der Amvac-Aktien zukommen. Sobald die Kaufver- träge von den Kunden unterschrieben waren, erhielt die Beschuldigte M.________ die Kauf- verträge zur Unterzeichnung zugestellt; danach sandte sie die unterzeichneten Verträge zurück an die Z.________ AG. Wenn das Geld für die verkauften Amvac-Aktien auf eines der drei Bankkonten der Beschuldigten M.________ überwiesen worden war, teilte sie dies dem Beschuldigten S.________ mit, woraufhin dieser der Beschuldigten M.________ erklärte, auf welches Konto sie die fällige Provision zu überweisen hatte. Danach erteilte die Beschuldigte M.________ der DA.________ Bank den Auftrag, die Amvac-Aktien aus ihrem Depot ins De- pot des Käufers einzubuchen oder diesem physisch auszuliefern. In die Abwicklung dieser Transaktion waren verschiedene Mitarbeiter der Amvac AG involviert (OG GD 1/1 E. II/2.2.4). 3.2.4 Die Beschuldigte M.________ liess dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG verschiedene Dokumente zwecks Verwendung im Aktienverkauf zukommen. Darunter befanden sich ein 16-seitiges Factbook "Tomorrow's Vaccines Today", aktuelle Fassungen des Businessplanes, Quartalsberichte, Pressemeldungen und – nach deren Vorliegen – die Bewertungen der BR.________ (OG GD 1/1 E. II/2.2.5). 3.2.5 Der Beschuldigte Q.________ arbeitete zuerst ab August 2008 bei der Z.________ AG als Verkäufer, machte sich dann im Jahr 2013 selbständig, gründete die Y.________ AG und war dann als deren Geschäftsführer und Inhaber tätig. Der Beschuldigte Q.________ vermit- telte über die Y.________ AG Amvac-Aktien der Beschuldigten M.________, wobei auch er die vorgenannten Unterlagen für den Verkauf der Amvac-Aktien von der Beschuldigten M.________ zur Verfügung gestellt erhielt. Am 4. März bzw. 1. November 2013 schloss die Beschuldigte M.________ mit dem Beschuldigten Q.________ bzw. der Y.________ AG ei- nen Provisionsvertrag ab, der inhaltlich dem mit dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG abgeschlossenen Provisionsvertrag entsprach. Auch der Beschuldigte Q.________ bzw. die Y.________ AG erhielten eine höhere Provision als in den Provisions- verträgen vereinbart (OG GD 1/1 E. II/2.2.7).
Seite 80/181 3.2.6 Der Ablauf des Aktienverkaufs verlief sowohl bei der Z.________ AG wie auch bei der Y.________ AG identisch. Die Mitarbeiter, d.h. die Telefonverkäufer, riefen unaufgefordert ihnen unbekannte Personen an. Die Mitarbeiter, die diesen Erstkontakt herstellten, wurden "Doker" genannt. Zeigte eine angerufene Person Interesse am Kauf von Amvac-Aktien, wur- de der Kontakt von einem Telefonverkäufer weiter ausgebaut. Anschliessend wurden den In- teressenten die Aktienkaufverträge zugestellt. Die Telefonverkäufer der Z.________ AG ver- wendeten dabei ein vom Beschuldigten S.________ erhaltenes Dokument "Leitfaden Leads/Verkauf" sowie individuelle Gesprächsleitfäden (act. 22/4/28; act. 24/5/2/334; act. 24/5/2/1320; act. 24/5/2/1322; act. 22/17/53; act. 22/4/29; act. 22/2/20/5). Auch die An- gestellten der Y.________ AG benutzten zumindest teilweise einen Leitfaden mit Stichworten (act. 22/2/24). Bei den Telefonverkäufern handelte es sich meistens um junge Angestellte ohne eine für den Verkauf von Aktien relevante Ausbildung, die stark provisionsabhängig ar- beiteten. Schulungen oder Ausbildungen fanden nicht statt. Bei einer erfolgreichen Aktien- vermittlung erhielten der Doker und der Telefonverkäufer je 7,5 % des Verkaufspreises als Provision; sofern der Doker die Anlage alleine vermittelte, erhielt er 15 %. Die Mitarbeiter der Z.________ AG und der Y.________ AG wussten nicht, dass die Provision für Vermittlung von Amvac-Aktien bei einem Verkaufspreis von CHF 3.50 rund 60 % betrug. Es gab regel- mässig Meetings, an denen der Beschuldigte S.________ bzw. im Fall der Y.________ AG der Beschuldigte Q.________ Neuigkeiten der Amvac AG wie Quartalsberichte oder Pres- semitteilungen etc. präsentierten, wobei an den Meetings der Z.________ AG gelegentlich auch die Beschuldigte M.________ teilnahm (OG GD 1/1 E. II/2.3.1-2.3.4). 3.2.7 Aufgrund der aktenkundigen Belege und der gestützt darauf erstellten Geldflussrechnung ist erstellt, dass 980 Personen im Zeitraum vom 20. Mai 2012 bis 19. August 2015 total 15'914'277 der Beschuldigten M.________ gehörende Amvac-Aktien gekauft und dafür ins- gesamt CHF 55'160'603.88 auf eines von fünf der Beschuldigten M.________ oder O.________ gehörenden Bankkonten überwiesen haben. Die Z.________ AG vermittelte im genannten Zeitraum mittels 1'330 Transaktionen Aktien im Verkaufswert von total CHF 39'625'764.79 (act. 10/6/74 ff.) und die Y.________ AG vom 20. November 2013 bis
3. Juli 2015 mittels 415 Transaktionen Aktien im Verkaufswert von total CHF 15'534'839.09 (OG GD 1/1 E. II/2.4.1). 3.2.8 Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil sodann überzeugend dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte O.________ ihre beiden Bankkonten bei der DA.________ Bank der Beschuldigten M.________ treuhänderisch zur Verfügung gestellt hat (OG GD 1/1 E. II./2.4.2). Die Beschuldigte O.________ führte in ihrer Einvernahme aus, dass sie ihr Kon- to der Beschuldigten M.________ zum Verkauf ihrer Amvac-Aktien zur Verfügung gestellt habe, wobei ein Konto für die Verkäufe der Z.________ AG und eines für die Verkäufe der Y.________ AG gewesen sei. Die Beschuldigte M.________ sowie drei Angestellte der Am- vac AG hätten Zugriff auf ihr Online-Banking gehabt (act. 21/2/12 Frage 36; act. 21/2/15 Fra- ge 44 ff.). Dass die Beschuldigte M.________ Zugriff auf die Konten der Beschuldigten O.________ hatte, wird u.a. durch eine Nachricht der Beschuldigten M.________ an die Be- schuldigte O.________ bestätigt, in welcher Erstere schrieb: "smile, weil ich Gelder von mir von deinem Konto an die DB.________ habe überweisen lassen" (act. 24/5/7/2/85R). Die Beschuldigte M.________ wurde sodann von DC.________ laufend über die Geldeingänge auf den Konten der Beschuldigten O.________ informiert, was mit der Vorinstanz nahelegt,
Seite 81/181 dass es sich bei den Geldeingängen um die Überweisung der Kaufpreise von Aktienverkäu- fen aus dem Bestand der Beschuldigten M.________ handelte (OG GD 1/1 E. II./2.4.2.2). Über die Konten der Beschuldigten O.________ wurden sodann mehr als 1.7 Mio. Amvac- Aktien verkauft (act. 10/6/106 ff.). Die Beschuldigte O.________ besass gemäss ihrer Steu- ererklärung allerdings maximal 500'000 Amvac-Aktien (act. 32/5/57). Dabei seien allerdings bereits 200'000 Amvac-Aktien miteingerechnet gewesen, welche die Beschuldigte M.________ der Beschuldigten O.________ habe schenken wollen, wie Letztere an ihrer Einvernahme aussagte. Tatsächlich habe sie nie mehr als 300'000 Amvac-Aktien besessen, wobei ihr Bestand bis zum Konkurs gleich geblieben sei (act. 21/2/12 Frage 33 und 35). Auf jeden Fall sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Beschuldigte O.________ jemals 1.7 Mio. Amvac-Aktien besessen haben könnte, was weiter bestätigt, dass es sich bei den ent- sprechend über die Konten der Beschuldigten O.________ verkauften Amvac-Aktien um sol- che aus dem Bestand der Beschuldigten M.________ gehandelt hat (vgl. OG GD 1/1 II./2.4.2.3). Sodann ist zumindest naheliegend, dass die Beschuldigte M.________ ihre Am- vac-Aktien insbesondere auch deswegen über die Konten der Beschuldigten O.________ abwickeln wollte, weil sie von der FINMA mit Schreiben vom 13. Februar 2015 aufgefordert worden war, ab sofort für die Dauer des Verfahrens keine Aktien der Amvac AG mehr zu ver- kaufen (vgl. act. 25/7/173). So wurden 237 der 247 über die Konten der Beschuldigten O.________ erfolgten Verkäufe von Amvac-Aktien ab März 2015 abgewickelt (act. 10/6/106). Die Beschuldigte M.________ teilte sodann dem Beschuldigten S.________ mit, dass sie keine Verträge mehr unterschreiben dürfe (act. 24/5/7/2/110). Dieser antwortete, dass man noch viele in der "Pipeline" habe (act. 24/5/7/2/110 R), worauf die Beschuldigte M.________ erwiderte, dass sie mit "O.________" (die Beschuldigte O.________; act. 21/1/40 Frage 165) reden werde, da diese davon nicht betroffen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte S.________: "Ok dann verkaufen wir über sie?". Gleichentags eine Stunde später schrieb die Beschuldigte M.________ prompt: "O.________ sagt: ok." (act. 24/5/7/2/111). Am 27. Fe- bruar 2015 meldete die Beschuldige O.________ der Beschuldigten M.________: "so, habe gerade 2. Konto für S.________ aufgemacht." (act. 24/5/7/2/112). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme vom 13. April 2016 – im Widerspruch zu ih- ren späteren Ausführungen –, dass "gewisse Verkäufe über O.________", d.h. die Beschul- digte O.________ gegangen seien (act. 21/1/246 Frage 296). Aufgrund dieser Beweislage ist erstellt, dass die Beschuldigte O.________ ihre beiden Bankkonten bei der DA.________ Bank der Beschuldigten M.________ treuhänderisch zur Verfügung gestellt hatte. 3.2.9 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ kritisierte an der Berufungsverhandlung die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die fraglichen Treuhandverkäufe und machte geltend, der treuhänderische Verkauf lasse sich nicht in dem von der Vorinstanz geltend ge- machten Umfang erstellen. Allerdings bestritt sie nicht grundsätzlich, dass die Beschuldigte M.________ ihre Aktien u.a. treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ verkaufte bzw. anerkannte, dass dies bezüglich des Verkaufs von 100'000 Aktien am 15. Oktober 2013 der Fall war (OG GD 23/7 II./S. 21). Ob ggf. einzelne von der Beschuldigten O.________ ab- gewickelte Zahlungen einen anderen Hintergrund hatten, muss vorliegend nicht weiter ge- klärt werden. Aufgrund der voranstehend erwähnten Akten ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ ihre Amvac-Aktien u.a. über die Beschuldigte O.________ verkaufte. Der ge- naue Umfang dieser treuhänderischen Verkäufe kann allerdings offen bleiben.
Seite 82/181 3.3 Börsengang 3.3.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass einige Mitarbeiter der Z.________ AG und der Y.________ AG gewissen telefonisch kontaktierten Personen gegenüber Ausführungen zu einem (möglichen) Börsengang der Amvac AG machten. Die nachfolgenden Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft, zumal sie grösstenteils im Rahmen einer freien Erzählung bzw. auf die allgemeine Frage nach allfälligen Verkaufsargumenten erfolgt sind. Eine suggestive Fragestellung der Staatsanwaltschaft ist nicht auszumachen. Von denjenigen Geschädigten, welche die Amvac-Aktien durch die Vermittlung der Z.________ AG erworben hatten, äusserten sich die nachfolgenden Geschädigten wie folgt zum Verkaufsargument eines möglichen Börsenganges der Amvac AG: • AJ.________ (act. 22/6/2 Frage 6): "[…] dass ein IPO der Gesellschaft in den nächsten Monaten stattfinden werde." • DD.________ (act. 22/20/4 Frage 9): "[…] dass die Amvac nun so weit sei, dass es in 2- 3 Monaten, d.h. im Verlaufe das Jahres 2014 zu einem IPO komme." • DE.________ (act. 22/21/4 Frage 9): "Es hiess immer, ein Börsengang stehe unmittel- bar bevor oder nächstes Jahr erfolge er sicher." • DF.________ (act. 22/25/4 Frage 10): […] dass ein Börsengang bevorstehe […]" • CK.________ (act. 22/26/3 Frage 10): "Zuerst sprachen sie vom Börsengang, welcher per Ende 2013 geplant sei. Das könne sich aber noch etwas verschieben, weil es zum Jahresende schwierig sei." • DG.________ (act. 22/28/3 Frage 10): "[…] die Firma gehe an die Börse, stehe kurz vor der Börseneinführung." • DH.________ (act. 22/29/4 Frage 13): "Es hiess auch, jetzt sei der Börsengang be- schlossen, das war im Juli 2014 […] er hat dann gesagt, dass die nicht herausgegeben werden, wegen den baldigen Börsenpläne." • DI.________ (act. 22/32/4 Frage 10): "Ich habe nur notiert, dass der Börsengang Ende 2014 stattfinden sollte." • DJ.________ (act. 22/33/5 Frage 10): "Das mit dem Börsengang haben alle gesagt und die Zeiträume genannt. Es war mir klar, dass man bei einem IPO das Datum x nicht ein halbes Jahr vorher nennen kann. […] Es hiess jeweils man rechne mit einem Börsen- gang. Sie sagten nicht, der Börsengang findet statt." • DK.________ (act. 22/35/3 Frage 10): "Der Börsengang stehe nächstens bevor. Ich fragte ihn, wann denn. Er meinte dann, das könne man nicht genau sagen." • CN.________ (act. 22/37/3 Frage 10/11): "[…] man kurz vor einem Börsengang stehe […] drittes Quartal 2015, spätestens im September 2015. Wobei die Übernahme der Sanofi immer im Vordergrund stand." • BC.________ (act. 22/38/3 Frage 10): "Er hat mir gesagt, er melde sich wieder, wenn es mit dem Börsengang konkreter werde. Dann wurde ich im März 2014 wieder von Herrn BY.________ kontaktiert. […] bis spätestens viertes Quartal 2014 einen Börsengang planen." • DL.________ (act. 22/40/9 Frage 29): "Sie haben mir gesagt, dass man an die Börse wolle." • CM.________ (act. 22/41/10 Frage 9): […] dass ein Börsengang Ende 2014 geplant sei evtl. auch ein Verkauf in Kooperation mit einer grossen Pharmafirma möglich sei […]".
Seite 83/181 • DM.________ (act. 22/44/3 Frage 11): "[…] gehe sie in nächster Zeit an die Börse." • DN.________ (act. 22/46/4 Frage 9): "Der Zeithorizont war zwei Jahre, d.h. innerhalb von zwei Jahren entweder ein IPO oder ein Trade Sale." • DO.________ (act. 22/47/4 Frage 11): "Mir wurde nicht gesagt, wir versprechen den Börsengang und die Handelbarkeit, sondern der Börsengang und die Handelbarkeit der Titel wurde in Aussicht gestellt." • DP.________ (act. 22/48/3 Frage 10): "[…] dass die Amvac auch im Sinn habe an die Börse zu gehen." • DQ.________ (act. 22/49/4 Frage 4): "[…] dass im November 2014 der Börsengang ge- plant sei mit der DA.________ Bank als Bank […] Effektiv einen Termin hat nur Herr BY.________ genannt […] Auch die anderen haben von einem Börsengang gesprochen, aber nicht mit einem fixen Termin." • DR.________ (act. 22/50/3 Frage 9): "Man hat immer wieder gesagt, es gebe dem- nächst einen Börsengang." Ebenfalls in diesem Sinn äusserten sich die nachfolgenden von der Y.________ AG kontak- tierten Aktienkäufer:
• DS.________ (act. 22/7/3 Frage 10): "[…] in 4-5 Monaten gehe die Amvac AG an die Börse […]" • AI.________ (act. 22/14/2 Frage 5): "Er sagte mir, dass die Amvac AG 2015 an die Bör- se gehe." • DT.________ (act. 22/22/3 Frage 8): "[…] dass die Amvac am vorbereiten sei für einen Börsengang im Jahr 2015 […]" • DU.________ (act. 22/27/4 Frage 12): "[…] dass die Amvac AG kurz vor dem Börsen- gang stehe […]" • DV.________ (act. 22/30/8 Frage 8): "Das man irgendwann mit dieser Firma an die Bör- se geht oder einem bekannten, grossen Pharmariesen verkauft." • DW.________ (act. 22/34/3 Frage 10/26): "[…] dass gemäss Plan der Amvac, diese Firma in 1 bis 2 Jahren einen IPO mache. […] Die einzige Information über den IPO ha- be ich von Herrn Q.________, dass es aufgegleist sei und demnächst durchgeführt wer- de." • DX.________ (act. 22/36/8 Frage 28): "Eben, dass die Firma an die Börse geht oder ein Globalplayer übernimmt […]." • AY.________ (act. 22/39/3 Frage 10): […] und es innerhalb der nächsten 9 Monaten zu einem IPO komme." • DY.________ (act. 22/42/3 Frage 9): "Er sagte, das sei ein aufstrebendes Unternehmen, welches in einer guten Position sei den nächsten Börsengang zu machen […]" • DZ.________ (act. 22/45/3 Frage 10): "Es sei ein IPO bevorstehend von der Amvac AG. Es sei zu erwarten, dass dies im Jahr 2015 passiere […]." • EA.________ (act. 22/51/3 Frage 9): "Die Firma sei kurz vor dem Börsengang." Die folgenden Käufer wurden von beiden Vermittlergesellschaften, d.h. von der Z.________ und der Y.________ AG, betreut: • EB.________ (act. 22/31/8 Frage 26) auf Frage zum Börsengang: "Ja, aber Mann hat nicht gesagt dann und dann, aber man könne damit rechnen. In diesem Zusammenhang
Seite 84/181 hat man gesagt, dass die Amvac für das zu klein sei und sie einen starken Partner brau- che." • CL.________ (act. 22/15/4 Frage 6): "[…] der Börsengang sei angemeldet." • EC.________ (act. 22/24/4 Frage 10) "[…] und der Börsengang sei geplant in 1-2 Jah- ren." • ED.________ (act. 22/43/4 Frage 10): "Es wurde gesagt, dass ein Börsengang geplant sei. Herr EE.________ hat nicht gesagt, dass es einen Börsengang gibt, aber dass er geplant sei." • BO.________ (act. 22/9/4 Frage 11): "[…] aufstrebende Firma, die an die Börse gehe […] Sie sprachen von einem Börsengang in einem Zeitraum von zehn Monaten." 3.3.2 Die voranstehend wiedergegebenen Aussagen zeugen davon, dass den jeweiligen Käufern im Rahmen der Vermittlung von Amvac-Aktien durch die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG Angaben zu einem möglichen Börsengang der Amvac AG gemacht wurden. Allerdings ist zu konstatieren, dass sich die Aussagen der Geschädigten in Bezug auf den Zeithorizont eines Börsenganges bzw. auf die Sicherheit, mit welcher ein solcher erfolgen werde, unterscheiden. Während gewissen Käufern gegenüber ohne Nennung eines genauen Zeitrahmens gesagt wurde, ein Börsengang sei geplant, wurden andere dahingehend infor- miert, dass ein Börsengang mit Sicherheit erfolge. Hervorzuheben gilt es auch, dass DJ.________ explizit festhielt, ihm sei gesagt worden, man rechne mit einem Börsengang, aber nicht, dass ein solcher stattfinde (act. 22/33/5 Frage 10). Ähnlich differenziert äusserten sich auch ED.________, DO.________ und DK.________ (act. 22/43/4 Frage 10; act. 22/47/4 Frage 11; act. 22/35/3 Frage 10). Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht alle par- teiöffentlich einvernommenen Geschädigten geltend machten, ihnen gegenüber seien die Amvac-Aktien u.a. mit dem Verkaufsargument eines baldigen Börsenganges schmackhaft gemacht worden. Einige Käufer hielten explizit fest, dieses Verkaufsargument sei ihnen ge- genüber nicht benutzt worden (EF.________ act. 22/18/8 Frage 43+44; EG.________ act. 22/23/8 Frage 29; EH.________ act. 22/52/6 Frage 24). 3.3.3 Sodann werden auch im bei der Z.________ AG aufgefundenen "Verkaufsdossier" verschie- dene Begriffe rund um einen Börsengang (englisch: IPO) definiert (act. 24/2/19/5). Die Noti- zen der Telefonverkäufer bestätigen weiter, dass das Argument des (angeblichen) bevorste- henden Börsenganges bezüglich der Amvac AG verwendet wurde (act. 24/2/20/2, 3, 5, 7, 9, 10, 11 ff.). Im "Leitfaden Leads/Verkauf" der Z.________ AG wurde sodann festgehalten, dass ein IPO voraussichtlich in ca. 18 Monaten möglich sei (act. 24/2/21/2). Auch in dem bei der Y.________ AG aufgefundenen Verkaufsleitfaden betreffen von den zwanzig aufgeführ- ten Verkaufsargumenten drei den Börsengang der Amvac AG: "Positionierung erzielen vor dem Börsengang", "Gute Position vor dem Börsengang" sowie "Ich würde keinen Rückzieher vor dem Börsengang machen" (act. 24/3/44/2). Der bei der Z.________ AG angestellte Tele- fonverkäufer BZ.________ führte an seiner Einvernahme aus, er habe die Informationen über den bevorstehenden Börsengang aus dem Leitfaden gehabt (act. 22/54/6 Frage 34). 3.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Amvac AG die Möglichkeit eines Börsengangs im Jahr 2008 prüfte und entsprechende Abklärungen in Auftrag gab (act. 24/1/14/303). Am 27. März 2008 erstellte die von der Amvac AG beauftragte Bank BQ.________ einen Bericht zu einem möglichen Börsengang der Amvac AG. Darin listete die Bank BQ.________ sechs "must- have"-Anforderungen und sechs "nice-to-have"-Anforderungen für einen Börsengang auf und
Seite 85/181 hielt fest: "wenn die 'must-have'-Anforderungen erfüllt werden, sollte ein IPO zu einem späte- ren Zeitpunkt deutlich höhere Erfolgschancen haben" (act. 24/1/14/320). Mit anderen Worten würde auch die Erfüllung der "must-have"-Anforderungen noch keinen erfolgreichen Börsen- gang garantieren. Auch erfüllte die Amvac AG die zwingend erforderlichen Kriterien bis zu ih- rem Konkurs nicht, wie das Beispiel des erstgenannten Kriteriums einer objektiven Projektva- lidierung für "Gynevac" zeigt. Die Bank BQ.________ führte diesbezüglich aus, es sei zur Projektvalidierung zwingend erforderlich, einen Lizenzvertrag für FemiVac ("Gynevac") mit einem renommierten Pharmaunternehmen einzugehen (act. 24/1/14/320). Am 28. März 2008 beschloss der Verwaltungsrat der Amvac AG, den Börsengang bis auf Weiteres zu verschie- ben. 3.3.5 Der von August 2007 bis Februar 2010 als Chief Operating Officer bei der Amvac AG ange- stellte EI.________ führte an seiner Einvernahme diesbezüglich aus, ein Lizenzvertrag mit einer grossen Pharmagesellschaft bedeute im Sinne eines Qualitätssiegels, dass dieses Un- ternehmen das Produkt geprüft habe. Zuerst brauche man aber eine vollständige Dokumen- tation. Eine solche habe nicht vorgelegen und er sei im Jahr 2010 der Meinung gewesen, dass die Lücken im Dossier nicht mehr zu schliessen gewesen seien (act. 22/19/14 Frage 42 und 43). EI.________ wies ferner darauf hin, dass man für einen Lizenzvertrag zwingend auch Zugang zu den Laktobazillen-Stämmen brauche, ein Kriterium, welches die Bank BQ.________ lediglich als "nice-to-have"-Anforderung einstufte (act. 22/19/14 Frage 42). Die Aussagen von EI.________ sind allerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sein Ar- beitsverhältnis mit der Amvac AG im Januar bzw. Februar 2010 wegen unüberwindbarer Dif- ferenzen mit der Beschuldigten M.________ bezüglich der Impfstoffentwicklung aufgelöst wurde, wobei umstritten ist, wer den Arbeitsvertrag (zuerst) gekündigt hat (act. 24/1/22/281). EI.________ reichte in der Folge am 10. Dezember 2010 eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Amvac AG ein (act. 24/1/22/277). 3.3.6 Gleichzeitig geht aus den Akten auch hervor, dass ein möglicher Börsengang im Verwal- tungsrat der Amvac AG auch nach 2008 immer wieder thematisiert wurde. So war die Vorbe- reitung eines Börsengangs ("Preparing of the IPO") ein Traktandum der Verwaltungsrats- sitzung vom 31. Januar 2011 (act. 21/1/20/9). An der Sitzung des Verwaltungsrates vom
5. März 2012 wurde festgehalten, dass ein Börsengang immer noch geplant sei und im Jahr 2013 starten könne (act. 24/1/14/83). Im Businessplan der Amvac AG für das Jahr 2014 wird erneut die Möglichkeit eines Börsenganges im Jahr 2014 oder später erwähnt (act. 24/5/2/647). Die Verwaltungsratssitzung vom 24. Februar 2014 drehte sich hauptsäch- lich um einen allfälligen Börsengang. So wurde mit EJ.________ und EK.________ ein inter- nes IPO-Team zusammengestellt. Zudem beschloss der Verwaltungsrat, dass die Amvac AG gestützt auf die Präsentation von CT.________ und EK.________ so bald als möglich einen Börsengang an der SIX Swiss Exchange anstreben solle (act. 24/1/10/279). Die Möglichkeit eines Börsenganges sowie die damit verbundenen Probleme waren sodann Gegenstand der Verwaltungsratssitzungen vom 18. August 2014 und 30. September 2014 (act. 24/1/14/21 und act. 24/1/14/23). In einem undatierten, aber offenbar aus dem Jahr 2015 stammenden Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates wird festgehalten, wie CT.________ das IPO- Team geführt und deshalb höhere Ausgaben gehabt habe (act. 24/1/10/319). Ein möglicher Börsengang der Amvac AG ist auch Thema in der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwi- schen den Verwaltungsräten der Amvac AG, so z.B. in der E-Mail von CT.________ vom
29. Juli 2014 (act. 24/5/1/483/0). BG.________ erklärte an seiner Einvernahme, dass der
Seite 86/181 Verwaltungsrat im Jahr 2014 den Gang an die Börse beschlossen habe, aber keine der kon- taktierten Banken habe Interesse gezeigt (act. 22/74/13 Frage 12). CT.________ legte dar, es seien Gespräche mit verschiedenen Banken betreffend IPO geführt worden (act. 22/53/9 Frage 37). Der Prozess [des Börsenganges] sei sehr weit gegangen. Es habe eine Arbeits- gruppe gegeben, diese habe das vorbereitet, beispielsweise die Umstellung auf IFRS und die Sondierung bei den Banken (act. 22/53/15 Frage 63). An der Verwaltungsratssitzung vom
29. April 2015 führte der neue Geschäftsführer der Amvac AG, BF.________, sinngemäss aus, für einen möglichen Börsengang würden weitere CHF 12 Mio. benötigt (act. 24/1/10/317). 3.3.7 Die Beschuldigte M.________ übermittelte der Z.________ AG für die Vermittlung der Am- vac-Aktien verschiedene Unterlagen der Amvac AG (act. 21/1/336 f. Frage 71; 24/5/2/286 ff.). Darunter befand sich ein sog. Factbook (exemplarisch: HD 2/15/12 ff.) und eine Kurzfas- sung (Fact Sheet; exemplarisch: act. 24/5/2/300) davon sowie die aktuellen Fassungen des Businessplans (exemplarisch: HD 2/15/30 ff.), Quartalsberichte (exemplarisch: HD 2/15/46 ff.), Pressemeldungen (exemplarisch: act. 24/5/2/786-788) und teilweise die Bewertung der BR.________ (exemplarisch: HD 2/15/50 ff.; 24/5/2/593 ff. [russisch]) (act. 21/1/20 Frage 76). Auch der Beschuldigte Q.________ erhielt als Geschäftsführer der Y.________ AG die vorgenannten Unterlagen (act. 22/2/2 Frage 5; 21/8/2 Frage 2; 21/8/13 Frage 64; 21/8/16 Frage 76; 21/8/19 Frage 92). Diese wurden den interessierten Käufern von den Mitarbeitern der Z.________ AG und der Y.________ AG zugestellt (vgl. act. 22/57/2 Frage 6, 8). Im sog. Factbook (Titel: "Tomorrow's Vaccines today") werden unter Abschnitt "Werte realisieren oder kommerzialisieren und Exit-Strategien" vier Punkte aufgeführt. Unter 3. Börsengang steht Folgendes: "Zurzeit sieht AmVac keine Dringlichkeit für einen Börsengang, wird diese Option aber weiterhin erwägen, wenn sich die Märkte entsprechend entwickeln. Ein Börsen- gang könnte an der Swiss Exchange in Zürich (SIX) stattfinden. […]" (act. 24/1/40/15). Die Beschuldigte M.________ hielt an ihrer Einvernahme fest, der Text des Factbook entspreche den Tatsachen und sie würde diesen inhaltlich heute ebenfalls vertreten (act. 21/1/337). Das Factbook wurde in den Jahren 2012 bis 2015 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Am- vac-Aktien eingesetzt (act. 24/5/3/349; act. 20/1/20; HD 2/15/12; act. 24/5/3/477; act. 24/5/1/445-452). CT.________ verneinte an seiner Einvernahme die Frage, ob es sich beim Factbook um ein offizielles Dokument der Amvac AG handle, welches für die "Investor Rela- tions" freigegeben worden sei (act. 22/53/14 Frage 55). Doch aus den übrigen Verfahrensak- ten ergibt sich, dass auch die Verwaltungsräte CT.________ und BG.________ Kenntnis vom Factbook hatten und dieses auch für die Präsentation der Amvac AG bei potentiellen In- vestoren verwendeten (OG GD 23/7 I./S.37/FN36). 3.3.8 Die Beschuldigte M.________ wusste, dass die Amvac AG zu keinem Zeitpunkt ihres Beste- hens die Kriterien für einen Börsengang erfüllte. Einerseits hatte sie als Verwaltungsrätin der Amvac AG die Bank BQ.________ mit den Abklärungen über die Möglichkeiten eines Bör- senganges beauftragt und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse u.a. an der Sitzung vom
30. Juni 2008 präsentiert (act. 24/1/14/303). Als Geschäftsführerin und Grossaktionärin hatte sie einen umfassenden Überblick über die geschäftliche Entwicklung und den wissenschaftli- chen Forschungsstand. Andererseits bestätigte die Beschuldigte M.________ mehrmals selbst, dass die Amvac AG nicht börsenfähig war. So schrieb sie am 5. April 2014 in einer Nachricht an die Beschuldigte O.________, es sei illusorisch, unter diesen Voraussetzungen an einen IPO zu denken. Die Amvac AG sei finanziell, strukturell und personell Lichtjahre von
Seite 87/181 einer börsenkotierten Firma entfernt (act. 24/5/7/1/56/R). An ihrer Einvernahme vom 8. März 2017 führte die Beschuldigte M.________ aus, sie würde auch heute noch zu dieser Aussa- ge stehen (act. 21/1/345). In einer weiteren Textnachricht vom 5. April 2014 führte die Be- schuldigte M.________ weiter aus, dass sie – d.h. die Amvac AG – definitiv nicht börsenfähig seien und das würde ihnen jede Bank spätestens im IPO-Prozess auch sagen (act. 24/5/7/1/57/R). 3.3.9 Als die Beschuldigte M.________ am 5. September 2014 Kenntnis von einer E-Mail von CI.________, einem Mitarbeiter der Z.________ AG, erlangte, in welcher dieser von einem Börsengang der Amvac AG innert fünf bis sieben Monaten sprach, antwortete sie, dieser sol- le aufhören solche E-Mails herumzuschicken (act. 24/5/1/578). Am 27. März 2014 berichtete die Beschuldigte O.________ der Beschuldigten M.________ in einer Textnachricht, dass ein Herr EL.________ von der Z.________ AG den Leuten erzähle, dass sie in zwei Monaten an die Börse gehen würden. Die Beschuldigte M.________ antwortete der Beschuldigten O.________ folgendermassen: "Das ist echt Scheisse. Ich muss mit S.________ reden" (act. 24/5/7/1/42). Die Beschuldigte M.________ führte diesbezüglich an ihrer Einvernahme aus, es habe drei oder vier solcher Vorfälle gegeben. Der Beschuldigte S.________ habe ihr jeweils versichert, dass es sich um Einzelfälle gehandelt habe und nicht mehr vorkommen werde (act. 21/1/400 Frage 140). Die voranstehenden Nachrichten der Beschuldigten M.________ sind als Indizien dafür zu werten, dass sie nicht einverstanden war, wenn die Telefonverkäufer im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen unter Angabe eines fixen Zeit- plans behaupteten, die Amvac AG würde demnächst an die Börse gehen. 3.3.10 In Bezug auf das Verkaufsargument des angeblich bevorstehenden Börsenganges liegen sodann weitere Indizien vor, die nahelegen, dass die Beschuldigte M.________ über den Einsatz dieses Verkaufsarguments Bescheid wusste. So schrieb die Beschuldigte M.________ z.B. am 11. Dezember 2013 dem Beschuldigten S.________, sie, d.h. die Am- vac AG, "könnten dann fein bis zum IPO durchmarschieren […]" (act. 24/5/7/2/64R). Am
18. Dezember 2013 schrieb der Beschuldigte S.________ der Beschuldigten M.________, sie solle "Q.________", d.h. dem Beschuldigten Q.________ verbieten, die Amvac-Aktien zu CHF 3.00 zu verkaufen, da dies "den Markt kaputt" mache, "vor allem im Hinblick Börsen- gang" (act. 24/5/7/2/64R). Am 30. Januar 2014 schrieb die Beschuldigte M.________ dem Beschuldigten S.________ weiter, es müssten 1.5 Mio. Aktien "bei diesem Preis platziert werden", dann könnten sie "den IPO-Prozess ganz entspannt angehen" (act. 24/5/7/2/69). Am 26. März 2014 antwortete die Beschuldigte M.________ auf die in einer SMS von einer unbekannten Telefonnummer gestellten Frage, wann der Börsengang sei: "innerhalb der nächsten 12 Monaten. Am besten in diesem Jahr. Wenn das Börsenumfeld passt" (act. 24/5/7/1/1). Am 12. März 2014 fragte die Beschuldigte O.________ die Beschuldigte M.________: "Dh dann dass wir aktien für 3.90 bis um St. Nimmerleinstag bzw. bis nach dem IPO das garantieren, bzw. Z.________, dien und dann wieder in die Verantwortung nehmen können?" (act. 24/5/7/1/28). Weiter schrieb die Beschuldigte O.________ am 27. März 2014 an die Beschuldigte M.________: "Z.________ erzählt den Leuten, dass unsere Aktien bei einem Börsengang keinesfalls unter 10 CHF weggehen (...) Herr EL.________ oder so ähn- lich von Z.________ erzählt den Leuten, dass wir in 2 Monaten an die Börse gehen (...) Wenn die Aktien mit den Argumenten verkaufen, bist du echt leicht in der Scheisse." (act. 24/5/7/1/42). Und am 12. Dezember 2014 liess die Beschuldigte O.________ die Be- schuldigte M.________ wissen, "die Z.________ spricht immer noch von Börsengang q 1"
Seite 88/181 (act. 24/5/8/2/6). Der IPO war auch in weiteren Textnachrichten zwischen der Beschuldigten M.________ und dem Beschuldigten S.________ ein Thema (vgl. act. 24/5/7/2/74). 3.3.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Amvac-Aktien von den Telefonverkäufer zu- mindest teilweise mit dem Argument angepriesen wurden, die Amvac AG plane einen bzw. stehe kurz vor einem Börsengang, wobei die diesbezüglich gemachten Aussagen variierten. Fest steht sodann, dass auch in dem den Käufern übermittelten Unterlagen, insb. in dem Factbook, die Möglichkeit eines Börsenganges thematisiert wurde. Unbestritten ist ferner, dass die Amvac AG nie börsenfähig war, was die Beschuldigte M.________ auch wusste. Aus den Akten geht ferner hervor, dass im Verwaltungsrat der Amvac AG immer wieder über die Möglichkeit eines Börsenganges diskutiert wurde und mit CT.________ einen Verwal- tungsrat mit entsprechenden Abklärungen beauftragte. Jedenfalls ist klar, dass die Idee eines Börsenganges nicht nur von den Beschuldigten M.________ und O.________ stammte, son- dern auch von den übrigen Verwaltungsräten geteilt bzw. weiterverfolgt wurde. Schliesslich kann nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte M.________ vollständig davon Kenntnis hatte bzw. es guthiess, mit welchen Argumenten die Telefonverkäufer der Z.________ und der Y.________ AG ihre Amvac-Aktien anpriesen. Angesichts der von ihr zur Verfügung ge- stellten Unterlagen muss sie zwar damit gerechnet haben, dass die Telefonverkäufer die Möglichkeit eines Börsenganges im Rahmen ihrer Vermittlungsversuche erwähnen. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Telefonverkäufer den Geschädigten einen Börsengang der Amvac AG definitiv zusicherten bzw. einen fixen, sehr kurzen Zeithorizont nannten. 3.4 Übernahmeangebote bzw. Übernahmeinteresse 3.4.1 Einige Geschädigte sagten an ihren jeweiligen Einvernahmen sinngemäss aus, ihnen sei von den fraglichen Telefonverkäufern der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG gesagt wor- den, es gebe Übernahmeangebote von grossen Pharmaunternehmen, wie z.B. Roche oder Novartis. Dies geschah oftmals als Alternative zu einem möglichen Börsengang, wie aus den voranstehenden Aussagen teilweise hervorgeht (vgl. CN.________, CM.________, DN.________, DV.________, DX.________). Im Übrigen äusserten sich die folgenden von der Z.________ AG kontaktierten Aktienkäufer in diesem Sinne: • AJ.________ (act. 22/6/1 Frage 11): "Ein Verkauf von Amvac an einen Grosskonzern wurde mir als hypothetische Möglichkeit aufgezeigt. Es wurde mir nicht gesagt, dass ein Übernahmeangebot oder dergleichen bereits vorliegen würden." • DD.________ (act. 22/20/3 Frage 9): "Er nannte die Firma Novartis, welche grosses In- teresse habe. Entweder gebe es eine Übernahme oder sie kaufe einzelne Patente." • DE.________ (act. 22/21/4 Frage 9): "Betreffend Übernahmeangebot eines Pharmaun- ternehmens wurde meiner Erinnerung keine Namen genannt. […] Es hiess einfach, die Banken seien informiert, es stehe unmittelbar bevor [,] um die Firma zu verkaufen bzw. Gespräche zu führen". • EG.________ (act. 22/23/3 Frage 20): "Ich dachte und das hiess es auch, dass Novartis Interesse an einer Übernahme habe und dass das Max-Planck-Institut Gel[d] gegeben hat." • CK.________ (act. 22/26/6 Frage 14): […] und das Interesse von Konkurrenzfirmen an der Amvac bestehen […]"
Seite 89/181 • DG.________ (act. 22/28/7 Frage 26): "Frage: Wurde Ihnen als Verkaufsargument je gesagt, dass die Amvac übernommen werden könnte? [Antwort] Ja. […] Auf Nachfrage: Wurde ein Firmenname genannt? [Antwort] Nein, das weiss ich nicht." • DI.________ (act. 22/32/4 Frage 11): "Am Telefon wurde mir von der Z.________ auch mal gesagt, dass die Möglichkeit bestehe, dass eine grosse Pharmafirma an den Impf- stoffen der Amvac interessiert sei." • DJ.________ (act. 22/33/5 Frage 11): "Wir haben Angebote für den Kauf der Firma be- kommen […] Erinnerlich war es die Roche […]" • BC.________ (act. 22/38/5 Frage 10): "[…] Aktienpakete an den Grossinvestor abgeben können." • DN.________ (act. 22/46/3 Frage 8): "[…] dass die Firma Roche die Amvac unlängst zu mindestens CHF 7.00 pro Aktie übernehmen wollte." • DP.________ (act. 22/48/8 Frage 28): "Herr BY.________ hat schon das Wort Novartis erwähnt, dass die evtl. Interesse hätten etwas zu übernehmen oder Geld zu investie- ren." • DQ.________ (act. 22/49/4 Frage 10): "Es ist sicher gesagt worden, dass Amvac darauf tendiere, dass sie jemand übernimmt. Aber ein Name wurde nicht genannt." • DR.________ (act. 22/50/4 Frage 9): "Vage wurde auch von der Novartis gesprochen und eine Übernahme. Das hat mal Herr BW.________ erwähnt, aber nur sehr vage." Auch Angestellte der Y.________ AG verwendeten bei der Vermittlung Verkaufsargumente im Zusammenhang mit einer (möglichen) Übernahme der Amvac AG. Diesbezüglich äusser- ten sich die nachfolgenden Geschädigten wie folgt: • DS.________ (act. 22/7/5 Frage 20): "Ja, es steht im Internet, dass Novartis an der Am- vac AG interessiert sei." • DT.________ (act. 22/22/10 Frage 33): "Dass es so aussehe [,] als stehen sie kurz vor der Übernahme." • DV.________ (act. 22/30/3 Frage 9): "Es gab auch einen Pharmakonzern, welcher die Amvac übernehmen wollte. Der Name fiel nicht. Aber es sei ein namhafter Konzern." • AI.________ (act. 22/14/6 Frage 22): "Ich habe irgendwo gelesen, dass die Firma an ei- ne Pharmafirma verkauft werden könne. Ich weiss nicht mehr, ob Novartis genannt wur- de." • DU.________ (act. 22/27/9 Frage 29): "Entweder gehe die Amvac an die Börse oder werde übernommen […]" • AY.________ (act. 22/39/5 Frage 14): "[…] und das IPO oder ein Verkauf wurde mir mündlich auf 9 Monate angekündigt." • DY.________ (act. 22/42/4 Frage 9): "Ein anderes Unternehmen hätte Interesse an der Amvac […]" • DZ.________ (act. 22/45/4 Frage 10): "[…] entweder gebe es einen Börsengang oder dann eine Übernahme, aber genau weiss ich das nicht mehr." Die folgenden Geschädigten hatten sowohl durch Vermittlung der Z.________ AG wie auch der Y.________ AG Amvac-Aktien erworben: • EF.________ (act. 22/18/3 Frage): "Es ging um den Verkauf der Amvac an Pharmaun- ternehmen."
Seite 90/181 • EC.________ (act. 22/24/4 Frage 10) "Nein, der Name Novartis ist nie gefallen. Es hiess vorgesehen sei der Börsengang. Alternativ könnte auch die Firma übernommen werden oder Teile davon." • ED.________ (act. 22/43/4 Frage 10): "Auch wurde angetönt, dass man im Gespräch sei mit grossen Pharmafirmen für eine allfällige, spätere Übernahme. Aber auch hier wurde nichts Konkretes gesagt und auch keine Namen genannt." • CL.________ (act. 22/15/4 Frage 6): "Deswegen seien auch die grossen Pharmafirmen derart an der Amvac AG interessiert." Elf Geschädigten gegenüber wurde eine mögliche Übernahme der Amvac AG im Rahmen der Vermittlungsgespräche nicht erwähnt oder sie konnten sich nicht mehr daran erinnern: BO.________ (act. 22/9/4 Frage 12), DF.________ (act. 22/25/9 Frage 31), DH.________ (act. 22/29/8 Frage 27), EB.________ (act. 22/31/8 Frage 27), DW.________ (act. 22/34/4 Frage 12), DK.________ (act. 22/35/4 Frage 12), DL.________ (act. 22/40/10 Frage 31), DM.________ (act. 22/44/4 Frage 11), DO.________ (act. 22/47/4 Frage 10), EA.________ (act. 22/51/3 Frage 9), EH.________ (act. 22/52/7 Frage 25). 3.4.2 Die voranstehenden Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft. Zwar machten nur relativ wenige Geschädigte im Rahmen der freien Erzählung Ausführungen zu einer Übernahme bzw. diesbezüglichen Verkaufsargumenten. Öfters als beim Verkaufsargument des Börsen- ganges erwähnten viele Geschädigte ein Übernahmeangebot bzw. -interesse erst auf direkte Frage der Staatsanwaltschaft. Eine suggestive Fragestellung der Staatsanwaltschaft ist al- lerdings nicht auszumachen. Vorab ist festzuhalten, dass das Verkaufsargument einer be- vorstehenden Übernahme der Amvac AG im Vergleich zum Verkaufsargument des Börsen- ganges eine untergeordnete Bedeutung hatte. Oftmals wurde es lediglich als Alternative zum priorisierten Börsengang dargestellt. Ähnlich wie beim Verkaufsargument des möglichen Börsenganges unterscheiden sich die vorgenannten Aussagen der Geschädigten aber auch inhaltlich. Während einigen Geschädigten unter Nennung einer konkreten Firma gesagt wur- de, ein Übernahmeangebot liege vor, wurde anderen gegenüber die Übernahme durch einen grossen Pharmakonzern bloss als mögliches Szenario dargestellt. 3.4.3 Wie bereits beim Verkaufsargument des angeblich bevorstehenden Börsenganges finden auch die Aussagen der Geschädigten betreffend die angeblichen Übernahmeangebote in den sichergestellten Gesprächsleitfäden eine Stütze. So steht beispielsweise im Gesprächs- leitfaden des Telefonverkäufers BV.________ von der Z.________ AG, Novartis habe ein Übernahmeangebot für die Amvac AG unterbreitet (act. 24/5/2/334). Auch in anderen sicher- gestellten Gesprächsleitfäden der Telefonverkäufer EM.________, CA.________ und CB.________ wird festgehalten, es gebe ein Übernahmeangebot von Novartis (act. 22/4/29, act. 24/5/2/1320, act. 22/17/53 ff.). Sodann bestätigten verschiedene Telefonverkäufer an ih- ren Einvernahmen, das Argument eines angeblichen Übernahmeangebots bei ihren Ver- kaufsgesprächen eingesetzt zu haben. CA.________, Angestellte der Z.________ AG, bestätigte an ihrer Einvernahme, den erwähnten Leitfaden bei ihren Verkaufsgesprächen als Stütze benutzt zu haben (act. 22/55/5 Frage 31). Sie bekräftigte ferner, dass sie den Käufern gesagt habe, man befinde sich mit Novartis im Gespräch (act. 22/55/8 Frage 47). Auch die Telefonverkäufer CB.________ und CE.________ der Z.________ AG bestätigten, dass sie das angebliche Übernahmeangebot der Novartis AG als Verkaufsargument benutzten (act. 22/56/6 Frage 32 und act. 22/62/14 Frage 87).
Seite 91/181 3.4.4 In dem den Käufern übermittelten Factbook wurde unter "4. Trade Sale" Folgendes ausge- führt (act. 24/1/40/15): "Der Verkauf des Unternehmens kann, je nach Markt, eine attraktive Alternative zum Börsengang sein. Viele Experten schätzen, dass die kommenden 24 Monate ein geeigneter Zeitraum für die Veräusserung an ein grosses Pharmaunternehmen sind. Der Verkauf erfolgreicher Biotechunternehmen kann Investoren in kürzerer Zeit höhere Renditen einbringen als ein Börsengang. Trade Sales gelten deshalb als attraktives Exit-Szenario im Biotech-Sektor. Insgesamt haben sie sowohl an Anzahl als auch im Hinblick auf das Volu- men zugenommen." Wie gezeigt, führte die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme aus, die Angaben im Factbook – und damit auch die voranstehenden Ausführungen zu einem Trade Sale – entsprächen der Wahrheit und sie stehe inhaltlich zu diesen (E. V.3.3.7). 3.4.5 Aus den bei der Novartis AG edierten Akten geht sodann hervor, dass es zu keinem Zeit- punkt ein Übernahmeinteresse seitens der Novartis AG gab. In einem entsprechenden Schreiben vom 21. März 2016 stellte die Novartis AG klar, dass sie weder mit der Amvac AG noch mit der Beschuldigten M.________ Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Es habe lediglich im Jahr 2008/2009 und 2014 nicht vertrauliche Erstkontakte zwischen der Amvac AG und dem Novartis Venture Funds gegeben. Es sei zu keinem Engagement seitens der Novartis AG gekommen (act. 5/9/5). In einer internen E-Mail vom 17. März 2016 fasst der Managing Director des Novartis Venture Fund, EN.________, seinen Kontakt mit der Am- vac AG zusammen. Er habe eine Präsentation erhalten, die ihn aber aus verschiedenen Gründen nicht überzeugt habe. Es sei eine klare Abweisung gewesen, da es zu viele Warn- zeichen gegeben habe ("Overall, it was a clear decline right away – too many red flags"; act. 5/9/8). Die Beschuldigte M.________ bestätigte sodann an ihrer Einvernahme vom
8. März 2017, dass es keine Übernahmeangebote der Novartis AG gegeben habe (act. 21/1/338 Frage 73). 3.4.6 Die Beschuldigte M.________ sagte aus, sie habe niemandem erzählt, dass sie ein Über- nahmeangebot gehabt hätten (act. 21/1/338 Frage 73). Ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte M.________ zumindest ein Gerücht über das Vorliegen eines Übernahmeinteressens streu- en wollte, ist in dem aktenkundigen Artikel der Handelszeitung vom 8. Mai 2007 zu sehen. In diesem Artikel wurde die Beschuldigte M.________ dahingehend zitiert, dass auch die No- vartis AG das Potenzial der Amvac AG sehe und bereits erste Kontakte zum "Börsenkandi- daten" Amvac AG aufgebaut habe (act. 25/7/208). Die Beschuldigte M.________ machte an ihrer Einvernahme vom 8. März 2017 geltend, Journalisten würden Tatsachen und Aussagen verdrehend festhalten, wobei sie sich allerdings auf ein anderes Zitat im erwähnten Artikel bezog (act. 21/1/338 Frage 74). Weitere Indizien, welche für die vorgenannte Annahme spre- chen, sind nicht erkennbar. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund des Versands des Factbooks zwar wusste bzw. in Kauf nahm, dass bei der Vermittlung der Amvac-Aktien behauptet wurde, eine Übernahme durch einen Pharmakonzern sei ein denk- bares Zukunftsszenario. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Beschuldigte M.________ wuss- te oder in Kauf nahm, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG teilweise von einem bereits vorliegenden Übernahmeangebot sprachen.
Seite 92/181 3.5 Geldmittelverwendung und Provisionen 3.5.1 Unter Anklageziffer A4.3 wird den Beschuldigten sinngemäss vorgeworfen, sie hätten die Geschädigten dahingehend getäuscht, dass diese gedacht hätten, ihre Gelder für den Akti- enkauf würden zumindest grösstenteils an die Amvac AG – namentlich in die Forschung und die Entwicklung – fliessen. Die Vorinstanz listete 35 Geschädigte auf, welche sich in diesem Sinne geäussert haben sollen (OG GD 1/1 E. II./4.3.1). Allerdings gaben einige dieser Ge- schädigten mit anderen Aussagen auch zu erkennen, dass ihnen die Rechtsnatur des Akti- enkaufvertrages und damit die "Geldmittelverwendung" bekannt war (vgl. CN.________, E. V./4.4.3.1.). Vor allem aber ist festzuhalten, dass die Fragen der Staatsanwaltschaft, wel- che zu den entsprechenden Antworten führten, einen suggestiven Charakter aufweisen. So fragte die Staatsanwaltschaft AI.________: "Sagte Ihnen Q.________, dass Ihre Anlage da- zu bestimmt ist, an die Amvac AG zu fliessen und dort als Betriebskapital zu dienen?" (act. 22/70/4 Frage 23). DS.________ wurde gefragt: "Sagte Q.________ Ihnen, dass Ihr Geld, dass Sie für die Aktien zahlten, an die Amvac AG geht?" (act. 22/72/5 Frage 21). Bei CL.________ lautete die Frage: "Sollten Ihre Investitionen an die Amvac AG fliessen, damit sie helfen, deren Tätigkeit mit auszubauen?" (act. 22/15/6 Frage 11). Mit diesen Fragen wur- den den einvernommenen Geschädigten eine bestimmte Antwort nahegelegt. Die entspre- chenden, von der Vorinstanz zitierten Antworten der Geschädigten betreffend die Mittelver- wendung sind folglich kritisch zu würdigen. Ob es zutrifft, dass nur acht Käufer von sich aus in ihrer schriftlichen Stellungnahme bzw. Strafanzeige über eine Täuschung bezüglich Mittel- verwendung berichteten, wie die Verteidigung des Beschuldigten S.________ vortrug, kann an dieser Stelle offen bleiben (OG GD 23/9 S. 28). Angesichts der suggestiven Fragestellung ist nicht erstellt, ob die Geschädigten auch bei einer offenen Fragestellung eine Täuschung über die Mittelverwendung geltend gemacht hätten bzw. ob dieser Punkt für ihren jeweiligen Kaufentscheid relevant war. Es kann daher nicht vorbehaltlos auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.5.2 Gleichzeitig führten auch verschiedene Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG sinngemäss aus, sie seien davon ausgegangen, dass der Grossteil der je- weiligen Kaufpreise jeweils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt werde, so BZ.________ (act. 22/54/7 Frage 41), CA.________ (act. 22/55/9 Frage 49), CB.________ (act. 22/56/14 Frage 68), EO.________ (act. 22/12/7 Frage 34), EP.________ (act. 22/58/8 Frage 50), AL.________ (act. 22/59/9 Frage 56) und CE.________ (act. 22/62/8 Frage 47). Auch die Aussagen weiterer Telefonverkäufer sind in diesem Sinne zu verstehen (vgl. CG.________; act. 22/64/8 Frage 41). Schliesslich führte CO.________ aus, er habe sehr viele Telefonate gehabt mit Kleinanlegern, die sagten, sie hätten Aktien bei der Amvac AG gekauft, und denen nicht bewusst gewesen sei, dass sie Aktien von einer Privatperson gekauft hätten (act. 22/3/5 Frage 10). 3.5.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verwendungszweck der Kaufpreise gilt es auch den Aktienkaufvertrag einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. So mag die Gestaltung des Vertrages dazu geführt haben, dass gewisse Käufer fälschlicherweise davon ausgegan- gen sind, sie würden direkt mit der Amvac AG einen "Kaufvertrag" bzw. einen Zeichnungs- schein unterzeichnen und entsprechend den "Kaufpreis" auch an die Amvac AG überweisen. Denn bei einer ersten Betrachtung sticht primär das oben rechts gross angebrachte Logo der Amvac AG ins Auge. Unter dem Logo ist die Adresse, die Telefon- und Faxnummer sowie die
Seite 93/181 Internetadresse der Amvac AG angebracht. Die ersten beiden Buchstaben des Logos (AM) sind in blauer Farbe gehalten, womit das Logo gut mit der fetten, blauen Linie harmoniert, welche den ganzen Vertragstext einrahmt. Zudem ist im Hintergrund ein im Sinne eines Mandalas erstelltes Muster aus den Buchstaben V, A und C erkennbar (z.B. act. HD 2/18/18). Die vorgenannten Elemente finden sich alle auch auf dem Zeichnungsschein der Amvac AG, welcher dem erwähnten Kaufvertrag rein optisch sehr ähnlich ist (z.B. act. HD 2/18/20). Vor dem Hintergrund, dass zumindest gewissen Aktienkäufern bereits am Telefon nach der erfolgten Kontaktaufnahme durch die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG gesagt wurde, der Kaufpreis würde zumindest grösstenteils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt, ist davon auszugehen, dass die vorerwähnte Ge- staltung des Kaufvertrages diesen Eindruck noch verstärkt hat. Gleiches gilt für die Kaufver- träge, auf welchen die Beschuldigte O.________ als Verkäuferin eingesetzt wurde (act. HD 2/15/95). Teilweise wurden auch anders ausgestaltete Verträge verwendet, welche allerdings ebenfalls mit dem Logo der Amvac AG versehen wurden (act. HD 2/23/5). Die vorgenannten Erwägungen gelten folglich sinngemäss auch für diese Verträge. 3.5.4 Während die voranstehend dargelegte Gestaltung der fraglichen Kaufverträge ein Indiz für eine Täuschungsabsicht seitens der Beschuldigten M.________ sein mag, so ist auf der an- deren Seite klarzustellen, dass die Kaufverträge aufgrund des Vertragsinhaltes klar als sol- che zu erkennen sind. Bereits die Überschrift "Kaufvertrag für Inhaberaktien der AMVAC AG" macht klar, dass es sich nicht um einen Zeichnungsschein handelt. Sodann wird explizit aus- geführt, dass der Vertrag zwischen dem jeweiligen Geschädigten – die als Käufer bezeichnet werden – und der Beschuldigten M.________ – die als Verkäuferin bezeichnet wird – abge- schlossen wird. Weiter wird ausgeführt, die Übergabe der Aktienzertifikate an den Käufer er- folge Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises. Unter den Unterschriftenfeldern wer- den wiederum die Bezeichnungen "Käufer" und "Verkäufer" verwendet (z.B. act. HD 2/15/86- 96; act. HD 2/16/2; act. HD 2/18/18; act. HD 2/19/18). Demgegenüber wurden die Zeich- nungsscheine der Amvac AG auch explizit als solche betitelt und es wurde klargestellt, dass die jeweilige Person in voller Kenntnis der Statuten der Amvac AG Aktien zeichne (z.B. act. HD 2/15/99). 3.5.5 Die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG suggerierten den Akti- enkäufern sodann verschiedentlich, es bestehe ein Kommissionsverhältnis zur Amvac AG bzw. dass im Sinne einer Fundraising-Tätigkeit Geld für die Amvac AG gesammelt werde. So sind verschiedene Indizien aktenkundig, die nahelegen, dass die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG ihre Tätigkeit als "Fundraising" für die Amvac AG bezeichneten. So wurde dem Privatkläger GG.________ vom Telefonverkäufer BX.________ gesagt, die Amvac AG führe jetzt eine "letzte Finanzierungsrunde" durch (act. HD 2/4/1). Auch in dem von der Tele- fonverkäuferin CA.________ erstellten Leitfaden wird ausgeführt, das den Aktienkäufern un- terbreitete Angebot finde "im Rahmen der letzten Finanzierungsrunde vor dem IPO" statt (act. 24/5/2/1320). Bereits in einem bei der GF.________ Bank eingereichten Vertrag zwi- schen der Beschuldigten M.________ und der Z.________ AG wird als Vertragszweck so- dann das "Fundraising" für die Amvac AG genannt (act. 29/3/130). Der Geschädigte DN.________ schilderte, dass er der Auffassung gewesen sei, die Amvac AG sei direkt an ihn gelangt, da der Verkäufer immer von "wir" gesprochen habe (act. 22/46/4 Frage 10). Zu- dem ergibt sich aus den Leitfäden – die wie gezeigt verwendet wurden –, dass sich die Tele- fonverkäufer jeweils der grammatikalisch ersten Person Plural bedienten, wenn sie von der
Seite 94/181 Amvac AG sprachen ("Mir hend […] es Übernahmeagebot"; act. 24/5/2/334, "Wir haben ein Übernahmeangebot"; act. 22/17/53 ff.). Damit implizierten die Telefonverkäufer, dass sie für die Amvac AG bzw. in deren Namen handelten. In den jeweiligen Begleitschreiben, mit wel- chen den Geschädigten die Unterlagen der Amvac AG zugestellt wurden, führte die Z.________ AG jeweils aus: "Amvac AG bietet Ihnen die Möglichkeit, ein Teil dieser Erfolgs- geschichte zu werden" (z.B. act. 4/921/3). Auch im entsprechenden Begleitschreiben der Y.________ AG ist der wortwörtlich gleiche Satz enthalten (z.B. act. 4/935/4). Indem behaup- tet wird, die Amvac AG biete den interessierten Käufern die fragliche Möglichkeit, könnte der Anschein erweckt werden, die Aktien würden direkt von der Amvac AG erworben. 3.5.6 Die Z.________ AG und Y.________ AG betrieben unbestrittenermassen kein Fundraising für die Amvac AG, sondern verkauften privat gehaltene Aktien der Beschuldigten M.________. Ein Kommissionsverhältnis der Amvac AG bestand weder zur Z.________ AG bzw. Y.________ AG noch zur Beschuldigten M.________, wie bereits das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil vom 22. Mai 2018 zutreffend festhielt (act. HD 2/1/51 E. 7.3). 3.5.7 Aufgrund der vorgenannten Indizien ist davon auszugehen, dass gewisse interessierte Käu- fer den Eindruck erhielten, sie würden Aktien direkt von der Amvac AG erwerben bzw. zeich- nen, so dass der Kaufpreis zumindest grösstenteils der Amvac AG als Betriebskapital zur Verfügung gestellt würde. Nicht erstellt ist allerdings, wie oft dies der Fall war und ob die Te- lefonverkäufer diesen Eindruck vorsätzlich vermittelten oder ob sie aufgrund von mangeln- dem Sachverstand unzutreffende Ausführungen zu dem von ihnen vermittelten Verkaufsge- genstand bzw. den Vertragsparteien machten. Ebenfalls kann nicht als bewiesen gelten, dass die Beschuldigte M.________ vorsätzlich eine Täuschung über die Geldmittelverwen- dung – bzw. gemäss dem Vorwurf eigentlich eine Täuschung über den Vertragspartner bzw. die Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes – herbeiführen wollte oder eine solche in Kauf genommen hätte. Die Beschuldigte M.________ kannte zwar zweifelsfrei die fraglichen Kaufverträge. Doch während die Gestaltung der Verträge für eine bewusste Irreführung der Vertragspartner spricht, ist der Vertragsinhaltsinhalt mangels falscher Angaben klarerweise als entlastendes Indiz zu berücksichtigen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aus- sagen der Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG bezüglich Fundrai- sing von der Beschuldigten M.________ zu verantworten wären. 3.5.8 Ein Blick auf die Geldflussanalyse zeigt sodann die folgende Verwendung des Kaufpreises. Zwischen dem 20. Mai 2012 und 19. August 2015 wurden 15'914'277 der Beschuldigten M.________ gehörende Amvac-Aktien für insgesamt CHF 55'160'603.88 verkauft (E. IV./3.2.6). Ein Teil davon wurde auf Konten der Beschuldigten M.________ einbezahlt, ein Teil auf die Konten der Beschuldigten O.________. Von den Konten der Beschuldigten M.________ flossen sodann CHF 14'902'905.20 als Provisionszahlung an die Z.________ AG (act. 21/1/19 Frage 74) und CHF 6'352'123.60 an die Y.________ AG (act. 21/1/22 Frage 85). Direkt an die Beschuldigten S.________ und Q.________ wurden von den Konten der Beschuldigten M.________ weitere CHF 2'729'885.00 bzw. CHF 606'500.00 überwiesen (act. 21/1/18 Frage 68 und act. 21/1/21 Frage 82). Weiter wurden von den Konten der Beschuldig- ten O.________ Provisionszahlungen von CHF 2'012'619.00 an die Z.________ AG, CHF 1'628'630.00 an die Y.________ AG und CHF 80'000.00 an den Beschuldigten Q.________ ausgerichtet (act. 11/16). Die gesamten Provisionszahlungen an die Z.________ AG betrugen somit CHF 16'915'524.20, jene an die Y.________ AG
Seite 95/181 CHF 7'980'753.60, jene an den Beschuldigten S.________ CHF 2'729'885.00 und jene an den Beschuldigten Q.________ CHF 686'500.00. In der Summe ergibt dies total ausgerichte- te Provisionszahlungen von CHF 28'312'662.80. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass rund 50 % (genau: 51,32 %) der durch den Verkauf der Amvac-Aktien einge- nommenen Gelder von der Beschuldigten M.________ als Provision an die Z.________ AG, die Y.________ AG und die Beschuldigten Q.________ und S.________ ausbezahlt worden sind. 3.5.9 Abzüglich der vorgenannten Provisionszahlungen verblieben von den CHF 55'160'603.88 somit CHF 26'847'941.08 bei der Beschuldigten M.________. Die Beschuldigte M.________ überwies zwischen dem 7. Dezember 2012 und dem 10. April 2015 allerdings CHF 9'212'000.00 an die Amvac AG. Davon entsprachen CHF 7'902'000.00 dem Liberie- rungsbetrag für 7.9 Mio. bzw. genau 7'847'000 Amvac-Aktien. CHF 1'310'000.00 waren als Darlehen gedacht (act. 21/1/12 Frage 50 und act. 21/1/63 f.; OG GD 23/7 II./S. 43). Mithin ist davon auszugehen, dass CHF 17'635'941.08 bei der Beschuldigten M.________ verblieben. Im Gegenzug für entsprechende Überweisungen erhielt die Beschuldigte M.________ 7'847'000 Amvac-Aktien (OG GD 1/1 E. III./4.2.3). Unabhängig vom konkreten Zahlungs- grund kann konstatiert werden, dass die Beschuldigte M.________ von den CHF 55'160'603.88 CHF 9'212'000.00 in die Amvac AG "investierte". Dies entspricht einem Anteil von 16,7 % vom Gesamtbetrag. Es ist somit erstellt, dass der grösste Teil der CHF 55'160'603.88, d.h. 83,3 %, nicht in die Amvac AG flossen. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ hat diese vor dem Tatzeit- raum an den Kapitalerhöhungen vom 23. November 2007 und 24. Juni 2011 zudem Aktien für CHF 250'000.00 und CHF 3'000'000.00 gezeichnet (OG GD 23/7 II./S. 43). Berücksichtigt man diese Beträge im Sinne einer Gesamtbetrachtung, so hat die Beschuldigte M.________ 22,6 % der erhaltenen CHF 55'160'603.88 in die Amvac AG "investiert", während 77,4 % der Kaufpreise nicht in die Amvac AG flossen. 3.5.10 Die Beschuldigten wussten offensichtlich über die voranstehenden Geldflüsse Bescheid. Der Kaufpreis der verkauften Amvac-Aktien wurde grösstenteils auf die Konten der Beschuldigten M.________ einbezahlt. Die Beschuldigte M.________ leitete anschliessend die Provisionen an die Z.________ AG bzw. die Y.________ AG oder direkt an die Beschuldigten S.________ und Q.________ weiter. Sie kannte entsprechend die voranstehend aufgezeig- ten Geldflüsse und wusste folglich, dass nur ein kleiner Teil des Verkaufspreises jeweils in die Amvac AG floss. Die Beschuldigten S.________ und Q.________ kannten die Höhe der an sie bzw. die Z.________ AG und Y.________ AG ausbezahlten Provisionen. Folglich wussten sie zumindest, dass mehr als die Hälfte des Kaufpreises nicht der Amvac AG zugu- tekam. 3.6 Verkaufspreis bzw. Aktienkurs 3.6.1 Die Beschuldigte M.________ verkaufte die über die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG vermittelten Amvac-Aktien im Normalfall zu CHF 3.50 pro Aktie, wie den entsprechenden Aktienkaufverträgen entnommen werden kann (z.B. act. HD 2/29/45, act. HD 2/31/20 für die Z.________ AG bzw. act. HD 2/25/6, act. HD 2/15/91 für die Y.________ AG). Teilweise wurden die Aktien auch für CHF 3.00 verkauft (z.B. act. HD 2/14/7 oder act. HD 2/18/19). Gemäss dem Leitfaden "Leads/Verkauf" der Z.________ AG
Seite 96/181 sollten ihre Mitarbeiter den kontaktierten Personen sagen, der Aktienpreis sei gemäss einer unabhängigen Bewertung auf CHF 5.40 festgesetzt worden (act. 22/4/28). Im Leitfaden von CA.________ wurde dargelegt, die Aktien würden im Rahmen einer letzten Finanzierungs- runde vor dem IPO zu CHF 3.50 angeboten, was 20 % unter dem momentan gehandelten "Screen-Preis" von CHF 4.20 liege. Die Bewertung der BR.________ liege bereits bei CHF 7.47 (act. 24/5/2/1320). Auch im Leitfaden von CB.________ ist die Rede von einem "Restkontingent zu CHF 3.50", welches zu CHF 4.20 pro Aktie verbucht werde, was zu einem "Bruttogewinn von 20 %" führe (act. 22/17/53 ff.). Der Telefonverkäufer der Z.________ AG BU.________ bestätigte ferner an seiner Einvernahme, dass den Aktienkäufern jeweils an- gegeben worden sei, der Preis betrage CHF 4.20 pro Aktie, was zu einem Buchgewinn führe (act. 22/17/17 Frage 66). Die Y.________ AG liess interessierten Aktienkäufern jeweils eine E-Mail zukommen, in welcher zum Aktienkurs ein Link von www.cash.ch enthalten war. In der gleichen E-Mail wurde der Aktienkurs mit CHF 6.25 - CHF 7.47 angegeben (act. 22/2/23). Damit ist ohne unüberwindliche Restzweifel davon auszugehen, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG den Geschädigten jeweils angaben, dass der angebotene Kaufpreis von bis zu CHF 3.50 pro Aktie (in Ausnahmefällen leicht darunter oder darüber) einen verbilligten Preis des "offiziellen Aktienkurses" darstelle. 3.6.2 Die Beschuldigte M.________ schloss bereits am 23. Juni 2013 mit der EQ.________ GmbH einen Vertrag, mit welchem Letztere beauftragt wurde, den "vorbörslichen" Aktienkurs der Amvac AG an die SIX Swiss Exchange zu melden (act. 22/5/16). Der Vertrag wurde am
3. Oktober 2013 angepasst, wobei diesmal die Beschuldigte O.________ für die Amvac AG unterzeichnete (act. 22/5/15). ER.________, ehemaliger Angestellter der EQ.________ GmbH, erklärte an seiner Einvernahme, dass auf www.cash.ch diejenigen Aktienkurse der Amvac AG gezeigt worden seien, welche er an die Datenbank der SIX gemeldet habe (act. 22/5/5 Frage 19). Er habe verschiedene Dokumente von der Amvac AG, d.h. von der Beschuldigten O.________, erhalten und sich auf die Unternehmensbewertung von BR.________ abgestützt. Zwischen dem 23. Juli 2013 und dem 25. Oktober 2013 sei ein Kurs von CHF 3.50, zwischen dem 14. November 2013 und dem 2. Juni 2014 ein Kurs von CHF 4.00 und zwischen dem 24. Juni 2014 und dem 29. August 2014 ein Kurs von CHF 4.20 gemeldet worden (act. 22/5/3 Frage 12). Die Beschuldigte O.________ sagte aus, sie habe im Auftrag der Beschuldigten M.________ mit ER.________ verhandelt. Sie habe jedoch mit den Aktienpreisen nichts zu tun gehabt (act. 21/2/45 Fragen 17, 19). Am 2. Oktober 2014 teil- te die Bank Zweiplus als Betreiberin der Seite www.cash.ch dem Geschädigten ES.________ mit, dass sie die Kursinformationen der Amvac AG nicht mehr auf www.cash.ch publizieren würde, da die Korrektheit des Kurses nicht sichergestellt sei (act. 4/646/5). Anschliessend wurde bis im Juni 2015 der Aktienkurs von CHF 4.20 auf de.finance und yahoo.com aufge- schaltet (act. 4/532/18). 3.7 Risiken der Anlage 3.7.1 Die Staatsanwaltschaft warf den Beschuldigten in der Anklageschrift sodann vor, die Tele- fonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG hätten es systematisch und pflichtwidrig unterlassen, neben der angeblich hoch gewinnbringenden Darstellung der Anla- ge auf spezifische, konkrete wie auch anlagetypische Risiken hinzuweisen (SG GD 1/1 S. 30). Diesbezüglich geht aus den Einvernahmen gewisser Geschädigter tatsächlich hervor,
Seite 97/181 dass Ihnen gegenüber die möglichen Risiken eines Kaufs von Amvac-Aktien in keiner Weise thematisiert wurde, so z.B. die folgenden Geschädigten: • DH.________ (act. 22/29/4 Frage 15): "Ich präzisiere, über Risiken ist überhaupt nicht gesprochen worden". • DV.________ (act. 22/30/3 Frage 9): "[…] dass es ein eher risikoloses Geschäft sei." • DI.________ (act. 22/32/5 Frage 14): "Über das Risiko haben wir eigentlich wenig ge- sprochen." • DJ.________ (act. 22/33/7 Frage 15) "Ich habe nie etwas von Risiken gehört". • DY.________ (act. 22/42/6 Frage 15): "Es wurde eigentlich nie darüber [das Risiko] ge- sprochen." 3.7.2 Sodann ist hervorzuheben, dass auf den jeweiligen Kaufverträgen für Inhaberaktien der Am- vac AG folgende Bestimmung aufgeführt war (z.B. HD 2/25/8): "Der Käufer bestätigt hiermit, dass er a) ausreichend Gelegenheit hatte, alle Frage betreffend der AMVAC AG und deren Geschäftstätigkeit zur Sprache zu bringen, b) alle Informationen erhalten hat, um die Risiken und Chancen der Investition ausreichend bewerten zu können, c) über alle Umstände aufge- klärt worden ist, unter denen er die Anteile übernimmt und d) dass es ihm bekannt ist, dass es sich bei diesem Unternehmen um ein Start-Up Unternehmen handelt und es all den Risi- ken unterliegt, die auf ein solches Unternehmen zutreffen." AY.________ bestätigte explizit, diesen Vertragsbestandteil zur Kenntnis genommen zu haben (act. 22/39/5 Frage 14): "In den Verträgen stand, dass ich ausreichend Gelegenheit hatte, alle Fragen zur Amvac zu stel- len und dass es sich um ein Start up Unternehmen handelte." 3.7.3 Zahlreiche Geschädigte waren sich sodann darüber im Klaren, dass sie mit dem Kauf von Amvac-Aktien ein Risiko eingingen: • BO.________ (act. 22/9/5 Frage 17): "Es war ja auch klar, dass das Investment ris- kant war." • DD.________ (act. 22/20/5 Frage 13): "Es wurde mir schon gesagt, dass das Pro- dukt noch in der Phase drei sterben könnte […] Das Risiko war mir bewusst." • DE.________ (act. 22/21/5 Frage 13): "Dh Geld, welches man dort investiert muss man verlieren können." • DT.________ (act. 22/22/4 Frage 9): "Ich habe bewusst das Risiko eines Aktienkaufs aufgenommen. Ich weiss, dass Aktien auf Null fallen können." • EG.________ (act. 22/23/5 Frage 17): "Wenn man so etwas macht, muss man ja wissen, dass man ein Risiko eingeht, aber es hat ja immer alles positiv getönt." • EC.________ (act. 22/24/5): "Aus den Unterlagen der Firma geht hervor, dass die Produkte noch nicht marktreif sind. Mir war klar, dass da ein gewisses Risiko besteht. Ob sie die nächste Stufe schaffen und ob der Markt das Produkt dann annimmt, das war das Risiko. Das Risiko war klar." • DF.________ (act. 22/25/5 Frage 16): "Das habe ich schon selber gewusst, dass das riskant ist. Dies weil man die Amvac als Start-up Firma bezeichnen konnte." • CK.________ (act. 22/26/5 Frage 14): "Ich habe selber gewusst, dass Private Equity risikobehafteter ist, als eine börsenkotierte Aktie." • EB.________ (act. 22/31/5 Frage 14): "Es ist ja Private Equity und da gibt es immer ein gewisses Risiko."
Seite 98/181 • DW.________ (act. 22/34/9 Frage 34): "Risiken generell sind mir bekannt. Dass wenn es zu einem Konkurs kommt, es einen Totalverlust gibt, das war mir bekannt." • DK.________ (act. 22/35/5 Frage 15): "Es steht im Schreiben vom 01.12.2014. Dass es keine 100% Sicherheit gebe." • DX.________ (act. 22/36/5 Frage 16): "Es wurde schon gesagt, dass ein Risiko da ist, aber es ist viel mehr vom Potential gesprochen worden als vom Risiko. Herr Q.________ hat mir schon gesagt, dass ein gewisses Risiko besteht." • BC.________ (act. 22/38/7 Frage 14): "Sie haben schon gesagt, dass es ein Restri- siko gebe und ich darüber Bescheid wissen müsse." • DL.________ (act. 22/40/6 Frage 18): "Ich war mir aber von meiner Erfahrung her bewusst, dass die Anlage auch Risiken beinhaltete." • CM.________ (act. 22/41/7 Frage 17): "Es war mir klar, dass es ein hochrisiko In- vestment ist und es kann einen hohen Gewinn geben oder auch einen Totalverlust." • DM.________ (act. 22/44/6 Frage 16): "Das Risiko wurde nur sehr kleinlaut erwähnt […] Es liegt am Investor das Risiko mitzukalkulieren und mitzutragen." • DZ.________ (act. 22/45/5 Frage 15): "Dass es immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist, aber das weiss ich ja auch selber." • DP.________ (act. 22/48/4 Frage 14): "Dass es ein Risiko ist, wusste ich selber auch. Biotech ist ein Risiko […]" • DQ.________ (act. 22/49/6 Frage 18): "Gesagt wurde eigentlich überhaupt nichts. Aber mir war bewusst, dass das etwas Ausserbörsliches ist und mit grösseren Risi- ken zu rechnen ist." 3.7.4 Insgesamt ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG primär die angeblichen Chancen eines Kaufs von Amvac-Aktien betonten und die bestehenden Risiken – wenn überhaupt – nur am Rande erwähnten. Gleichzeitig wurde im Vertragstext unmissverständlich auf die Risiken hingewiesen. Auch ist aufgrund der voranstehenden Aussagen erstellt, dass sich eine Mehrheit der Geschädigten der mit ihrem Kaufentscheid verbundenen Risiken bewusst war, sei dies aufgrund entspre- chender Erwähnungen der Telefonverkäufer, der erhaltenen Unterlagen oder aufgrund ihres eigenen Sachverstandes. 3.8 Stellung der Beschuldigten S.________ und Q.________ 3.8.1 Der Beschuldigte S.________ war unzweifelhaft der faktische Geschäftsführer der Z.________ AG, auch wenn er im Tatzeitraum formell kein Organ der Z.________ AG mehr war (HD 2/37/40 f.). Die Stellung des Beschuldigten S.________ bei der Z.________ AG blieb im Berufungsverfahren unbestritten, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. III./4.1.3.2). Zahlreiche Angestellte der Z.________ AG bestätigten an ihren Einvernahmen sinngemäss, dass der Beschuldigte S.________ die Geschicke der Z.________ AG in allen Belangen lenkte (BU.________: act. 22/17/35 Frage 128; BV.________: act. 21/3/9 Frage 40; act. 21/3/11 Frage 54; BW.________: act. 21/4/4 Frage 17; BX.________: act. 21/5/4 Frage 10; BY.________: act. 22/8/12 Frage 57; act. 21/7/21 Frage 178; BZ.________: act. 22/55/4 Frage 21; act. 22/55/13 Frage 76; CB.________: act. 22/56/3 Frage 11).
Seite 99/181 3.8.2 Als faktischer Geschäftsführer liefen auch sämtliche Kontakte der Z.________ AG mit der Beschuldigten M.________ über den Beschuldigten S.________. So bestätigte z.B. BU.________ an seiner Einvernahme, der Beschuldigte S.________ sei die Kontaktperson der Z.________ AG zur Beschuldigten M.________ gewesen (act. 22/17/4 Frage 18). Ferner bestätigte er, dass Informationen über die Amvac AG von der Beschuldigten M.________ über den Beschuldigten S.________ an die Mitarbeitenden der Z.________ AG weitergeleitet worden seien (act. 22/17/26 Frage 90). Auch die Beschuldigte M.________ erklärte, dass sie bei der Z.________ AG immer nur mit dem Beschuldigten S.________ kommuniziert habe (act. 21/1/18 Frage 68). Und auch die Beschuldigte O.________ nannte den Beschuldigten S.________ als Ansprechperson (act. 21/2/37 Frage 103). 3.8.3 Die Angestellten der Z.________ AG verwendeten beim Verkauf der Amvac-Aktien nach- weislich verschiedene Unterlagen der Amvac AG wie z.B. das Factbook "Tomorrow's vacci- nes today" (z.B. HD 2/15/12 ff.), ein Fact Sheet (z.B. act. 24/5/2/300) sowie die aktuellen Fassungen des Businessplans (z.B. HD 2/15/30 ff.), Quartalsberichte (z.B. HD 2/15/46 ff.), Pressemeldungen (z.B. act. 24/5/2/786-788) und – nach deren Vorliegen – die Bewertung der BR.________ (z.B. HD 2/15/50 ff.). Die Beschuldigte M.________ bestätigte an ihrer Einvernahme vom 21. März 2016 ausdrücklich, diese Unterlagen dem Beschuldigten S.________ übergeben zu haben. Es sei ihr wichtig gewesen, dass die Aktionäre genau in- formiert seien, was die Amvac AG mache (act. 21/1/20 Frage 76). ET.________ bestätigte, im Auftrag der Beschuldigten M.________ der Z.________ AG Factbooks gebracht zu ha- ben, wenn diese dort gebraucht worden seien (act. 22/11/3 Frage 15). Die Beschuldigte M.________ übersandte dem Beschuldigten S.________ das erwähnte Factbook in deut- scher und englischer Sprache bereits am 14. November 2012 per E-Mail (act. 21/1/336 f. Frage 71; 24/5/2/286 ff.). Auch die Beschuldigte O.________ übermittelte Quartalsberichte oder die Unternehmenspräsentation der Amvac AG per E-Mail an den Beschuldigten S.________ (act. 21/2/53 Frage 42; 21/2/60 Frage 72; 24/5/1/252/0; 24/5/2/699). 3.8.4 Der Beschuldigte S.________ liess sodann die erhaltenen Unterlagen über die Amvac AG den Angestellten der Z.________ AG zukommen. So leitete er beispielsweise am 29. No- vember 2012 das zuvor per E-Mail von der Beschuldigten M.________ erhaltene "Fact Book and Key Data" an die interne Adresse Z.________ Info weiter (act. 24/5/2/286). Ferner sand- te der Beschuldigte S.________ das Dokument "Leitfaden Leads/Verkauf" (exemplarisch: act. 22/4/28) am 30. Oktober 2012 per Mail mit dem Hinweis "Ausdrücken und verteilen ..." an dieselbe Adresse (act. 24/5/2/269, act. 24/5/2/270). Verschiedene Telefonverkäufer der Z.________ AG sagten aus, sie hätten die Informationen über die Amvac AG, die sie für den Verkauf benötigten, vom Beschuldigten S.________ erhalten, so BV.________ (act. 21/3/12 Frage 62, act. 21/3/15 Frage 83), BX.________ (act. 21/5/5 Frage 11), BY.________ (act. 21/7/3 Frage 20, act. 21/7/3 Frage 27). EU.________ führte aus, die Information, dass die Amvac AG Geld brauche, damit sie weiter forschen und ihre Produkte entwickeln könne, habe vom Beschuldigten S.________ gestammt (act. 21/6/5 Frage 26). 3.8.5 Mithin ist aufgrund der voranstehend aufgeführten Indizien erstellt, dass der Beschuldigte S.________ Geschäftsleiter der Z.________ AG war und den Verkauf der Amvac-Aktien in allen Belangen organisierte. So unterhielt er den Kontakt zur Beschuldigten M.________, er- hielt von ihr alle für den Verkauf der Amvac-Aktien erforderlichen Unterlagen zugestellt und leitete diese an seine Mitarbeiter weiter. Zudem liess er den Verkäufern einen Verkaufsleitfa-
Seite 100/181 den zugehen und instruierte sie damit hinsichtlich des Vorgehens beim fraglichen Aktien- Verkauf. 3.8.6 Der Beschuldigte Q.________ arbeitete anfänglich als Telefonverkäufer für die Z.________ AG. Am 26. September 2013 gründete er die Y.________ AG. Er war im relevanten Tatzeit- raum unbestritten Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG (act. 21/8/2 Frage 2 + 3, act. 21/8/19 Frage 92). Viele der Angestellten der Y.________ AG waren vorher für die Z.________ AG tätig, wie z.B. BW.________ (act. 21/4/5 Frage 24), BX.________ (act. 21/5/1 Frage 25), EU.________ (act. 21/6/6 Frage 28). Die Beschuldigte M.________ kannte den Beschuldigten Q.________ bereits von seiner Zeit bei der Z.________ AG und engagierte diesen, als er sich mit der Y.________ AG selbständig machte, als Vermittler für ihre Amvac-Aktien (act. 22/2/2 Frage 5; 22/2/7 Frage 37). Die Vorgehensweise der Z.________ AG und der Y.________ AG bei der Vermittlung von Amvac-Aktien unterschieden sich im Grossen und Ganzen nicht (act. 21/8/51 Frage 217). Die Beschuldigte M.________ führte an ihrer Einvernahme aus, dass die Verträge, welche sie mit der Y.________ AG bzw. dem Beschuldigten Q.________ abgeschlossen ha- be, immer die gleichen gewesen seien wie mit dem Beschuldigten S.________ bzw. der Z.________ AG. Es seien immer die gleichen Konditionen und Bedingungen gewesen (act. 21/1/21 Frage 82). Auch die Provisionen seien gleich hoch gewesen wie bei der Z.________ AG (act. 21/1/22 Frage 87). Wie bei der Z.________ AG war die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und hatte sehr oft Kontakt mit dem Be- schuldigten Q.________ (act. 22/2/3 Frage 7, 9). Weiter versorgte sie auch die Y.________ AG mit den notwendigen Informationen, um die Aktie der Amvac AG bewerben zu können (act. 22/2/4 Frage 10 f.), und stellte die Kaufverträge zur Verfügung (act. 22/2/12 Frage 58). 3.8.7 BW.________ legte dar, dass alle Mitarbeiter der Y.________ AG die gleichen Verkaufsar- gumente benutzt hätten (act. 21/4/20 Frage 20). Weiter führte er aus, dass die Unterlagen über die Amvac AG von der Y.________ AG oder der Z.________ AG zur Verfügung gestellt worden seien (act. 21/4/20 Frage 106). Die Beschuldigte M.________ bestätigte, dass sie die Studie der BR.________ (auch) der Y.________ AG ausgehändigt habe (act. 21/1/224 Frage 206). BX.________ bestritt ferner, jemals selber Behauptungen über die Amvac AG erfunden zu haben (act. 21/5/12). Gemäss EU.________ war die Vorgehensweise der Y.________ AG gleich wie diejenige der Z.________ AG (act. 21/6/6). Mithin ist erstellt, dass die Y.________ AG nach dem Vorbild der Z.________ AG funktionierte, wobei der Beschuldigte Q.________ als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Alleinaktionär die Geschicke der Y.________ AG in allen Belangen kontrollierte. 3.9 Wissensstand der Beschuldigten M.________ bezüglich der Verkaufsmethoden 3.9.1 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ bestritt an der Berufungsverhandlung wie vor der Vorinstanz, dass die Beschuldigte M.________ von den im Verkauf der Amvac-Aktien durch die Z.________ AG und die Y.________ AG verwendeten Verkaufsargumenten Kenntnis gehabt habe. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass die Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG die Amvac-Aktien mit dem Argument verkauft hät- ten, die Amvac AG gehe definitiv in wenigen Monaten an die Börse bzw. es gebe Übernah- meangebote einer grossen Pharma-Unternehmung.
Seite 101/181 3.9.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte M.________ den Verkaufspreis von (norma- lerweise) CHF 3.50 zweifelsfrei kannte, da sie als Verkäuferin und somit Vertragspartei die jeweiligen Aktienkaufverträge unterzeichnete. Sodann kannte sie auch die Provisionshöhe, welche sie den Beschuldigten S.________ und Q.________ bzw. der Z.________ AG und der Y.________ AG pro erfolgten Aktienverkauf überwies (act. 21/1/20 Frage 74). 3.9.3 Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte M.________ in regem Kontakt mit dem Beschuldigten S.________ stand. So sandte die Beschuldigte M.________ der Be- schuldigten O.________ am 6. Februar 2013 eine Textnachricht, in welcher sie ausführte, sie sei bereits seit zwei Stunden bei "S.________" und es dauere noch an (act. 24/5/7/1/14). Am
27. Februar 2014 teilte die Beschuldigte O.________ der Beschuldigten M.________ mit, der Termin sei um 13:00 Uhr beim Beschuldigten S.________ (act. 24/5/7/1/23). Und am 4. April 2014 schrieb die Beschuldigte M.________ der Beschuldigten O.________, sie sei "immer noch" mit dem Beschuldigten S.________ zusammen (act. 24/5/7/1/49). Zudem bestätigte der Beschuldigte Q.________, dass die Beschuldigte M.________ auch in den Büros der Y.________ AG und insbesondere in den Räumen, in welchen die Amvac-Aktien verkauft wurden, war (act. 22/2/3 Frage 7 und 8). Er führte weiter aus, er habe "sehr oft" Kontakt mit der Beschuldigten M.________ gehabt (act. 22/2/3 Frage 9). 3.9.4 Die Beschuldigte M.________ wusste zweifelsfrei, dass die Z.________ AG sowie die Y.________ AG die Amvac-Aktien mittels Telefonanrufe an Anleger verkauften, zumal sie den Beschuldigten S.________ und Q.________ hierfür die vorerwähnten Unterlagen der Amvac AG zukommen liess. Nicht erstellt ist allerdings, dass die Beschuldigte M.________ im Einzelnen Kenntnis von den jeweils von den Telefonverkäufern benutzten Verkaufsargu- menten Kenntnis hatte, soweit diese von den in den erwähnten Amvac-Unterlagen enthalte- nen Angaben abwichen. 3.10 Forschungstätigkeit der Amvac AG 3.10.1 Gynevac 3.10.1.1 Der Zweck der Amvac AG bestand gemäss Handelsregistereintrag in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Vertrieb für pharmakologische Produkte (act. 5/7/12). Dabei ging es in den Anfangsjahren der Amvac AG vor allem um das pharma- zeutische Produkt mit dem ungarischen Handelsnamen "Gynevac". Dieses Präparat sollte primär zur Behandlung von bakterieller Vaginose angewendet werden, wobei diesbezüglich auch die Bezeichnung "Femivac" verwendet wurde. Unter dem Begriff "Prostavac" sollte Gy- nevac auch zur Behandlung von chronischer Prostatitis bzw. benigner Prostatahyperplasie eingesetzt werden (act. 25/8/18). Bereits am 28. April 2005 hatte die Beschuldigte M.________ mit der ungarischen Gesellschaft Vakcina Kft. einen Lizenzvertrag abgeschlos- sen, mit welchem sie [Beschuldigte M.________] das ausschliessliche Verbreitungs-, Ver- triebs- und Verkaufsrecht von Gynevac ausserhalb Ungarns erhielt (act. 24/10/272). Am
9. August 2005 wurde sodann die Amvac AG gegründet (act. 25/9/6). Am 11. August 2005 übertrug die Beschuldigte M.________ die erwähnten Lizenzrechte betreffend Gynevac auf die Amvac AG (act. 24/1/10/273). Am 31. Juli 2006 erteilte die ungarische Zulassungsbehör- de OGYI Gynevac die Marktzulassung in Ungarn; am 19. März 2012 suspendierte die OGYI diese wieder, weil die Vakcina Kft. die technische Dokumentation nicht eingereicht hatte (act.
Seite 102/181 24/1/29/223). Das Ziel der Amvac AG war es, über die Vakcina Kft. ein "Mutual Recognition Procedure" (nachfolgend: MRP-Verfahren) genanntes Verfahren durchzuführen, um mittels der ungarischen Marktzulassung eine vereinfachte Marktzulassung in der Europäischen Uni- on zu erhalten (act. 22/19/4 Frage 11). Ausserhalb Ungarns – und Georgiens – erhielt Gyne- vac allerdings nie eine Marktzulassung. Im Businessplan 2006 rechnete die Amvac AG mit einem Markteintritt von Femivac in der EU im 4. Quartal 2007 (act. 24/1/12/14). Der Marktein- tritt in der EU wurde sodann immer weiter verschoben, zuerst auf 2010, dann auf 2012, 2014, 2015, 2016 und schliesslich auf Ende 2017 (act. 25/8/18, act. 24/1/20/21, act. 24/1/10/217, act. 24/3/2/643, act. 29/3/227, act. 24/1/38/25). Auch das Markteintrittsdatum von Prostavac wurde immer weiter hinausgeschoben (act. 25/8/18, act. 24/1/20/220, act. 24/1/10/385, act. 24/5/2/646/R, act. 29/3/227). Im Businessplan vom 3. Februar 2016 wurde Prostavac über- haupt nicht mehr erwähnt (act. 24/1/38/25). Die Beschuldigte M.________ führte an ihrer Einvernahme aus, die Zulassung von Prostavac sei "Hand in Hand" mit der Zulassung von Gynevac gegangen, welche Priorität gehabt habe. Sie bestätigte, dass die Amvac AG in den elf Jahren ihres Bestehens keine klinischen oder präklinischen Tests durchführte sowie dass die Datenlage ungenügend war (act. 21/1/333 Frage 59, 60 und 61). 3.10.1.2 Bereits 2008 war klar, dass die Amvac AG für die weitere, validierende Forschung Zugang zu den Lactobazillenstämmen benötigte (act. 24/1/23/531). Die Amvac AG war selbst nicht für die Forschung zuständig. Die Forschung erfolgte hauptsächlich über die Tochtergesell- schaften der Amvac AG, d.h. die AmVac Research GmbH und die Franvax Srl. (SG GD 17/7 S. 210) und nach deren Übernahme die Vakcina Kft. (vgl. E. V./3.10.1.3). Die von der Vakci- na Kft. im Jahr 2009 gelieferten Lactobazillenstämme wiesen Inkonsistenzen auf und stimm- ten nicht mit der Dokumentation überein (act. 24/1/22/265). Ein gelieferter Stamm war ein po- tentiell gesundheitsschädlicher Fäkalstamm, wie auch die Beschuldigte M.________ bestätigte (act. 22/19/5 Frage 11; act. 21/1/316 Frage 24). EI.________, der Chief Operating Officer der Amvac AG, führte an seiner Einvernahme sinngemäss aus, bis zur Lieferung der technischen Dokumentation im Jahr 2009 sei das wissenschaftliche Team der Amvac AG davon ausgegangen, dass die üblichen Zulassungsstandards eingehalten worden seien und das MRP-Verfahren zügig eingeleitet werden könne. Nach der Lieferung der technischen Dokumentation sei klar gewesen, dass diese für die Zulassung von Gynevac in einem EU- Land nicht ausreichen würde (act. 22/19/5 Frage 11). Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 kündigte EI.________ seinen Arbeitsvertrag mit der Amvac AG (act. 24/1/10/1). Mit E-Mail vom 9. Februar 2010 kündigte auch Professor EV.________ aus wissenschaftlichen, regula- torischen und moralischen Gründen seinen Arbeitsvertrag auf Anraten seines Anwaltes (act. 24/1/10/6).
3.10.1.3 Im Dezember 2013 erwarb die Amvac AG in einem verschachtelten Vorgehen über die EW.________ AG 80 % der Aktien der Vakcina Kft. (act. 24/1/21/37; act. 22/3/20 Frage 57- 60). Ziel dieser Übernahme war es, die Rechte an der Gynevac-Produktionstechnologie und den Zugang zu den Gynevac-Stämmen zu erhalten (act. 24/1/21/68 ff.). Die Amvac AG be- auftragte über ihre Tochtergesellschaft Amvac Kft. die EX.________ Kft. mit der Durch- führung einer Phase III-Studie mit Gynevac (act. 24/5/1/607, act. 24/1/41/13R). Die EX.________ Kft. stellte am 5. August 2013 bei der OGYI einen Antrag, um eine Phase III- Studie mit Gynevac durchzuführen. Nach erfolgter inhaltlicher Bewertung des Antrages for- derte die OGYI die EX.________ Kft. mit Schreiben vom 11. September 2013 zur Mängelbe- seitigung auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013, 20. Februar 2014 und 13. März 2014
Seite 103/181 forderte die OGYI die EX.________ Kft. auf, weitere Mängel zu beheben bzw. ihren Antrag zu präzisieren (act. 25/3/144). Am 12. Mai 2014 erteilte die OGYI der EX.________ Kft. die Erlaubnis, eine Phase III-Studie mit Gynevac durchzuführen (act. 25/3/142). Im Frühjahr 2014 wurde Gynevac in Georgien zugelassen (act. 24/5/2/584). 3.10.1.4 Gemäss dem Businessplan der Amvac AG vom September 2014 wurde der Start der Pha- se III-Studie mit Gynevac um ein Quartal verschoben (act. 24/1/41/12). In einer E-Mail vom
4. September 2014 schilderte EY.________, eine Mitarbeiterin der Amvac AG (act. 24/1/40/14), dass an vier Standorten Testcenter für die Gynevac-Phase III-Studie eröff- net worden seien, aber es hätten sich bisher keine Patientinnen gemeldet. Um die Studie un- abhängig überprüfen zu lassen, sei es höchste Zeit, dass eine Pharmavigilanz-Gesellschaft eingeschaltet werde (act. 24/5/1/548). In einer E-Mail vom 28. Oktober 2014 wurde der Be- schuldigten M.________ mitgeteilt, es seien seit Mai 2014 erst 20 Patientinnen gefunden worden, aber für die Studie würden 240 Patientinnen benötigt. Bei diesem Tempo könne die Studie erst in ungefähr fünf Jahren abgeschlossen werden (act. 24/5/1/647). An der Verwal- tungsratssitzung der Amvac AG vom 29. April 2015 wurde informiert, dass sich bisher 137 Patientinnen gemeldet hätten. Die Phase III-Studie betreffend Gynevac könne so voraus- sichtlich gegen Ende 2015 abgeschlossen werden und mit einer Zulassung von Gynevac in Ungarn sei in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu rechnen (act. 24/1/10/325). Am 29. Juni 2015 hielt die mit der Prüfung der Gynevac-Phase III-Studie beauftragte Gesellschaft CS.________ Ltd. in ihrem Bericht u.a. fest, dass sie keinen Zugang zu den wichtigen Daten erhalten hätten, so dass sie faktisch keine Prüfung der laufenden Studie hätten vornehmen können (act. 24/7/5/823). An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 führte BF.________ aus, es gebe grosse Bedenken hinsichtlich der Gynevac-Phase III-Studie. Er wisse nicht, ob die Laktobazillenstämme reproduzierbar seien und die Amvac AG habe keine Kontrolle darüber, was bei den Tochtergesellschaften in Ungarn passiere. Er könne die Pha- se III-Studie nicht unterstützen (act. 24/1/10/419). 3.10.1.5 Am 14. Oktober 2015 erstellte die entsprechend beauftragte Unternehmung EZ.________ einen Prüfungsbericht zur Gynevac-Phase III-Studie. Darin benannte sie zehn grössere und acht kleinere Probleme mit der Studie, wobei die grösseren Probleme je einen Verstoss ge- gen die "Good Clinical Practice" darstellen würden. Die Studie könne aber trotzdem noch ge- rettet werden, wenn entsprechende Bemühungen getätigt würden (act. 24/5/1/835 und act. 24/5/1/836). Auch an der Verwaltungsratssitzung vom 23. November 2015 wurden die Probleme rund um die Gynevac-Phase III-Studie weiter thematisiert (act. 24/1/13/28). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ machte an der Berufungsverhandlung geltend, die Auditfirma EZ.________ habe keine kritischen Fehler erkennen können und die erkann- ten Fehler hätten sich mit einer Kostenfolge von ca. EUR 100'00.00 beheben lassen (OG GD 23/7 I./S. 35). 3.10.1.6 Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich die Amvac AG bereits im Jahr 2007 verpflich- tete, der Vakcina Kft. eine Produktionsanlage für Gynevac zu finanzieren, und sie hierfür in den folgenden Jahren beträchtliche Mittel aufwendete (act. 24/1/10/2, act. 24/1/14/340, act. 24/1/10/269). Im Jahr 2015 wurde die Produktionsanlage vom Verwaltungsrat der Amvac AG aufgegeben, da für die Fertigstellung weitere beträchtliche finanzielle Mittel benötigt worden wären und der Zeithorizont, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, ungewiss war (act. 24/1/38/27). Im Rahmen des Rechtshilfeersuchens führte die OGYI u.a. aus, es gebe
Seite 104/181 für das Präparat Gynevac keine amtlich anerkannte Untersuchungsmethode über die Wirk- samkeit (act. 36/2/218). 3.10.1.7 Im Businessplan der Amvac AG vom 11. Januar 2008 wurde von einem Markeintritt von Femivac ab dem Jahr 2010 ausgegangen. Sodann rechnete die Amvac AG mit einer sukzes- siven Steigerung der jährlichen Einnahmen von CHF 4 Mio. im Jahr 2010 bis zu CHF 126 Mio. im Jahr 2016 (act. 25/8/24). Die Einnahmen sollten nur mit Gynevac (Femivac und Pro- stavac) generiert werden (act. 25/8/22). 3.10.2 Der Sendai-Virus / RSV-Impfstoff 3.10.2.1 Die Amvac AG schloss Zeit ihres Bestehens weitere Lizenzverträge ab. So unterzeichnete die Amvac AG am 20. August 2007 einen Lizenzvertrag mit der FA.________ GmbH, mit welchem ihr das Recht eingeräumt wurde, die Patente des "Sendai-Virus" zu verwenden. Die Amvac AG hatte ihrerseits die Pflicht, diesen Virus zu erforschen und Anwendungsmöglich- keiten auf dem Gebiet der oberen Atemwegserkrankungen zu erforschen (act. 25/3/209). Ei- ne Anwendungsmöglichkeit hätte in einem Impfstoff gegen das "Respiratory Syncytial Virus", kurz RSV-Impfstoff, bestehen können. Die Forschung am RSV-Impfstoff erfolgte durch die AmVac Research GmbH in München (act. 24/1/10/16), eine Tochtergesellschaft der Amvac AG (act. 24/1/40/5/R). 3.10.2.2 Auf Grundlage der Sendai-Plattform sollte eine neue Art von halb-lebendigen (semi-live) Impfstoffen erschaffen werden, welche insbesondere für Personen mit einem geschwächten Immunsystem geeignet sein sollen (act. 24/1/10/291/R). Am 29. November 2010 hielt Dr. CQ.________ fest, eine präklinische Studie in Zusammenarbeit mit Prof. FB.________ sei in Vorbereitung. Es sei geplant, mit den ersten Tests zum RSV-Impfstoff im Dezember oder Januar zu beginnen (act. 24/1/14/218). Am 16. Mai 2011 teilte Dr. CQ.________ mit, die Zusammenarbeit mit Prof. FB.________ habe begonnen (act. 24/1/20/85). Am 25. Januar 2012 berichtete Dr. CQ.________ den Beschuldigten M.________ und O.________ ausführ- lich über den Stand der Forschung am RSV-Impfstoff und sprach sich für weitere Studien aus. Die FC.________ GmbH habe ihr Interesse an der Sendai-Vektor-Technologie bekundet und würde gerne potentielle Anwendungsmöglichkeiten evaluieren. Die FC.________ GmbH habe ihre Unterstützung bei den Forschungsprojekten angeboten (act. 24/1/20/154-156). Am
1. März 2012 folgte die nächste umfangreiche Berichterstattung von Dr. CQ.________. Die FC.________ GmbH bereite einen Entwurf für einen Lizenzvertrag vor (act. 24/1/20/166). Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 gelangte Dr. FD.________ von der FC.________ GmbH an die Amvac AG und hielt fest, die Sendai-Virus-Technologie sei für sie eine interessante For- schungsanwendung und sie würden gerne bei der Weiterentwicklung dieser Technologie für neue Anwendungen auf dem Gebiet der zellulären Therapie zusammenarbeiten (act. 24/1/20/207). 3.10.2.3 Am 17. September 2012 liess Dr. CQ.________ verlauten, die präklinische Tierversuchs- studie II sei erfolgreich beendet worden. Die Studie habe klarerweise den Impfstoff AMV602 als erfolgversprechenderen Impfstoffkandidaten hervorgebracht (act. 24/1/20/320). Am
27. Februar 2013 verkündete wiederum Dr. CQ.________, die präklinische Tierversuchsstu- die III sei erfolgreich durchgeführt worden. AMV601 sei für die Immunisierung von Mäusen benutzt worden. Bei einer intranasalen Immunisierung sei das RSV-Virus fast vollständig eli-
Seite 105/181 miniert worden (act. 24/1/20/331). Im Jahr 2013 wurde eine Studie zum RSV-Impfstoff durch Prof. FB.________ an der Universität GH.________ in Italien durchgeführt (act. 24/1/10/238). An der Verwaltungsratssitzung vom 28. Mai 2014 wurde festgehalten, dass weitere finanziel- le Mittel benötigt würden, um den RSV-Impfstoff gemäss dem vorgesehenen Zeitplan zu entwickeln (act. 24/1/14/40). Im ersten Quartalsbericht 2015 wurde festgehalten, dass ange- sichts der vielversprechenden Resultate die Vorbereitungen für Tests an Primaten in Angriff genommen würden (act. 24/1/10/313). Die Amvac AG soll zudem [auf der Grundlage der Sendai-Technologie] ebenfalls die Entwicklung eines Impfstoffkandidaten gegen Ebola be- gonnen haben (act. 24/1/10/314). 3.10.2.4 An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 führte BF.________ aus, bei der Am- Vac Research GmbH in München würden CQ.________ und drei weitere Wissenschaftler arbeiten. CQ.________ sei ein guter Wissenschaftler, aber er könne ein Produkt nicht selbst entwickeln und er habe seine Arbeit unzureichend dokumentiert. Die Amvac AG habe zudem keine Rechte am Ebola-Impfstoff (act. 24/1/10/413). Im Rahmen einer Prüfung hielt die Bank FE.________ fest, dass der RSV-Impfstoff der interessanteste Teil der Amvac AG sei, aber die entsprechende Sendai-Vektor-Technologie stecke noch in den Kinderschuhen (act. 24/5/1/483). 3.10.3 MALP-2 3.10.3.1 Am 23. August 2007 schloss die Amvac AG ferner einen Lizenzvertrag mit dem FF.________-Zentrum betreffend die Substanz "MALP-2" ab, mit welchem ihr ähnliche Rech- te eingeräumt wurden wie im voranstehend erwähnten Lizenzvertrag (act. 25/3/166). Das Li- zenzrecht umfasste Anwendungen gegen virale, bakterielle Infektionen mit myxo- und para- myxo-Viren, bakterielle Vaginose, Trichomoniase und benigner Prostatahyperplasie (act. 25/3/167). Die Amvac AG verpflichtete sich diesbezüglich bis am 1. Juli 2010 eine klini- sche Phase I-Studie und bis am 31. Dezember 2012 eine klinische Phase II-Studie durchzu- führen (act. 25/3/176). Diese Fristen wurden mit einem neuen Lizenzvertrag am 19. April 2011 neu auf den 1. Januar 2014 bzw. den 30. Juni 2016 angesetzt (act. 25/3/190). Die MALP-2-Plattform wurde im Businessplan vom 3. Februar 2016 – wie auch die Gynevac- Anwendung Prostavac – nicht mehr erwähnt (act. 24/1/38/25). 3.10.3.2 Die Forschung an der MALP-2 Substanz wurde ebenfalls über die AmVac Research GmbH und die FranVax Srl (Italien) betrieben (act. 24/1/40/5/R). Gemäss dem Businessplan 2014 handelte es sich bei MALP-2 um eine neue Generation von Wirkverstärkern, welche mit fast jedem Impfstoff verbunden werden können, um dessen Effizienz zu verstärken. MALP-2 sollte besonders wirksam, sehr vielseitig und einfach herzustellen sein. Auf der Grundlage von MALP-2 existierten die beiden Impfstoffkandidaten AMV411 und AMV401 (act. 24/1/41/16). 3.10.3.3 In einem Bericht vom 13. Februar 2015 schrieb Dr. CQ.________, die Dosis-Wirkungs- Bestätigungsstudie, in der das Adjuvans MALP-2 der Amvac AG mit einem pandemischen In- fluenza-Impfstoff auf der Basis von Virosomen kombiniert worden sei, sei erfolgreich abge- schlossen. Wie im ersten Experiment seien auch hier Mäuse zweimal im Abstand von 21 Ta- gen mit dem MALP-2 Padjuvans immunisiert worden. Die Analyse der Ergebnisse habe zei- gen können, dass MALP-2 die Immunantwort gegen Influenza effizient habe unterstützen
Seite 106/181 können. Diese Bestätigung beweise die Reproduzierbarkeit der Wirksamkeit von MALP-2 und ermögliche den nächsten Schritt in Richtung einer klinischen Prüfung von MALP-2 als Adjuvans für die Grippeimpfung (OG GD 23/7 I./S. 16). 3.10.4 Zusammenfassung der Forschungstätigkeit der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften 3.10.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der voranstehenden Aufstellung der Forschungs- bemühungen der Amvac AG um eine Zusammenfassung der wichtigsten aktenkundigen Eckpunkte handelt. Es existieren zahlreiche weitere Aktenstücke, welche eine Forschungs- tätigkeit der Amvac AG nahelegen. Eine Einordnung dieser Informationsfragmente in den Kontext der jeweiligen Forschungsthemata ist allerdings nicht immer ohne weiteres möglich und im Übrigen auch nicht notwendig. Es kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Forschungstätigkeit der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften nicht vollständig ermit- telt wurde, zumal keine Befragung der an der Forschung direkt beteiligten Personen, wie z.B. Dr. CQ.________, stattfand. Eine entsprechende Beweisergänzung ist angesichts der nach- folgenden Erwägungen allerdings nicht angezeigt. 3.10.4.2 Die voranstehende – zwar unvollständige aber für die gerichtliche Beurteilung ausreichen- de – Aktenlage belegt, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften auf verschiede- nen Ebenen Forschung betrieben hat. Zwar ist die Beweislage nicht hinsichtlich aller For- schungsprojekte gleich gut. So ist die Forschungstätigkeit rund um das Produkt "Gynevac" am besten dokumentiert, was nicht erstaunt, da dieses Produkt in seiner Entwicklung am weitesten fortgeschritten war. Insbesondere ist dokumentiert, wie die Amvac AG die Durch- führung einer Phase III-Studie in Auftrag gab. Bezüglich des Sendai-Virus ist angesichts der ausführlichen und regelmässigen Berichterstattung von Dr. CQ.________ erstellt, dass am Sendai-Virus im Zusammenhang mit der Herstellung eines Impfstoffes gegen den RSV-Virus geforscht wurde. Am wenigsten dicht ist die Beweislage hinsichtlich der MALP-2 Substanz, welche im Businessplan vom 3. Februar 2016 nicht mehr erwähnt wurde. Dies mag ein Indiz dafür sein, dass die Forschung an der MALP-2 Substanz nicht die gewünschten Ergebnisse lieferte und deshalb aufgegeben wurde. Aufgrund der voranstehend geschilderten Ausgangs- lage sind allerdings auch bezüglich der MALP-2 Substanz keine Beweise aktenkundig, die nahelegen würden, dass die entsprechende Forschung nur zum Schein bzw. nicht seriös be- trieben worden wäre. 3.10.4.3 Aus den Akten geht sodann hervor, dass verschiedene Personen mit einer wissenschaftli- chen Ausbildung an der Forschung der vorgenannten Projekte tätig waren. Dr. CQ.________ hatte offenbar eine leitende Funktion inne und koordinierte verschiedene Forschungsprojek- te. Sodann scheint auch Prof. CU.________ eine wichtige Rolle in den Forschungs- bemühungen eingenommen zu haben. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Be- schuldigten M.________ habe die Beschuldigte M.________ mit Prof. CU.________ eine enge Zusammenarbeit gepflegt und über 1'200 E-Mails ausgetauscht (OG GD 23/7 II./S. 6). Diese Ausführungen blieben von der Staatsanwaltschaft sowie von den übrigen Parteien un- bestritten. Die fraglichen 1'200 E-Mails sind zwar nicht aktenkundig. Dass zwischen der Be- schuldigten M.________ und Prof. CU.________ ein E-Mail-Austausch stattfand, kann aber aufgrund der von der Verteidigung eingereichten bzw. wiedergegebenen E-Mails als erstellt gelten (OG GD 23/7 II./S. 7). Prof. Dr. CU.________ gehörte gemäss dem Businessplan 2014 zusammen mit Prof. Dr. CW.________ und Prof. Dr. CV.________ dem "Scientific Ad-
Seite 107/181 visory Board" der Amvac AG an (act. 24/1/41/19/R). Die dem "Scientific Advisory Board" der Amvac AG zugehörigen Personen waren keine Angestellten der Amvac AG (act. 24/5/1/95). Zwar gab die Beschuldigte M.________ an ihrer Einvernahme zu Protokoll, das Advisory Board habe sich nie getroffen (act. 21/1/416 Frage 198). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die erwähnten Personen keine Arbeiten verrichtet hätten, zumal eine Bera- tungsleistung auch erbracht werden kann, ohne dass sich die beteiligten Personen physisch treffen. Zudem liegen durchaus Indizien vor, die eine Tätigkeit des Advisory Board nahelegen (vgl. SG GD 17/7 S. 31). In den Akten finden sich weitere Hinweise auf andere wissenschaft- lich ausgebildete Personen, welche entweder als Angestellte oder im Rahmen einer Berater- tätigkeit für die Amvac AG tätig waren, so FG.________, FH.________, CP.________, FI.________, FJ.________, AU.________ und FK.________ (SG GD 17/7 S. 17-20). CO.________, Verwaltungsrat der Amvac AG, sagte aus, nach der Kündigung von EI.________ habe kein Wissenschaftler mehr auf der Lohnliste der Amvac AG gestanden (act. 22/3/22 Frage 64). Diese Aussagen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Forschung der Amvac AG über deren Tochtergesellschaften AmVac Research GmbH, Vakcina Kft. und FranVax Srl. abgewickelt wurde. Welche Personen bei diesen Gesellschaf- ten unter Vertrag standen, ist nicht aktenkundig. Da vorliegend allerdings feststeht, dass be- treffend verschiedene Projekte Forschung betrieben wurde, ist es nicht notwendig, die ge- nauen vertraglichen Anstellungsbedingungen der involvierten Personen zu kennen. 3.10.4.4 Bezüglich Prof. Dr. CU.________ ergibt sich seine Tätigkeit zumindest aus der erwähnten umfangreichen E-Mail-Korrespondenz. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte M.________ Prof. Dr. CU.________ gerne als wissenschaftlichen Mitarbeiter gehabt hätte (act. 21/1/210 Frage 152). 3.10.4.5 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, die Amvac AG sei Teil eines Konsortiums in zwei EU-Grants gewesen: EU-Subvention Uni- vax und MuLeVaclin FP7/Weiterentwicklung RSV/MALP. Im Jahre 2013 habe die Amvac AG von EU-Fördergeldern profitiert und sei Teil dieses Konsortiums gewesen. In diesem Konsor- tium sei an einem universellen Grippeimpfstoff gearbeitet worden. Koordinatorin des Projek- tes sei die Schweizerische Eidgenossenschaft gewesen (OG GD 23/7 I./S. 13). Diese Aus- führungen werden durch die Akten grundsätzlich bestätigt. So sind mehrere Verträge der Eu- ropäischen Kommission aktenkundig, die mit "Grant Agreement Number 601738 / UniVax" betitelt sind (act. 24/1/48/166; act. 24/1/48/158: "A Universal Influenza Vaccine through Syn- thetic, Dendritic Cell-Targeted, Self-Replicating RNA Vaccines"). Das Eidgenössische Depar- tement des Innern trat als Koordinator des Projektes auf (act. 24/1/48/159). Die AmVac Re- search GmbH – vertreten durch die Beschuldigte O.________ und CO.________ – ist als ei- ne von zehn "Beneficiary" aufgeführt, welche zusammen das Konsortium bilden (act. 24/1/48/160). Das 52-seitige "Consortium Agreement" wurde am 16. September 2013 von der Beschuldigten O.________ und CO.________ als Vertreter der AmVac Research GmbH unterzeichnet (act. 24/1/48/216). Ferner liegt auch ein "Consortium Agreement" zum Projekt MuLeVaClin vor ("Clinical Studies on a Multivalent Vaccine for Human Visceral Leishmania- sis"; act. 24/1/48/306). Die Amvac AG war eine von acht Vertragsparteien dieses Konsorti- ums (act. 24/1/48/305). Obwohl die Hintergründe sowie die effektive Bedeutung der fragli- chen Konsortien nicht ermittelt wurden, ist aufgrund der voranstehend erwähnten Verträge davon auszugehen, dass die Amvac AG bzw. die AmVac Research GmbH effektiv Teil dieser Konsortien waren. Zudem wurden die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung der
Seite 108/181 Beschuldigten M.________ im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Der Umstand, dass die Amvac AG bzw. ihre Tochtergesellschaft Teil dieser Konsortien waren und offenbar in diesem Zusammenhang Fördergelder bezogen, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften zumindest zeitweise tatsächlich seriöse wissenschaftli- che Forschungsarbeit geleistet hat. Denn auch ohne genaue Kenntnis der Hintergründe darf davon ausgegangen werden, dass entsprechende Fördergelder nicht ohne eine nähere Prü- fung der zugrunde liegenden Forschungsarbeit ausbezahlt worden wären. 3.10.4.6 Auch die Staatsanwaltschaft anerkannte an der Berufungsverhandlung, dass die Amvac AG ein Start-up mit einer vorhandenen Geschäftstätigkeit war. Sie führte weiter aus (OG GD 23/15 S. 1): "Sie war keine Scheinfirma oder von Anfang an ein Betrugsmodell. Aus der Ge- sellschaft hätte etwas werden können." 3.11 Wert der Amvac AG 3.11.1 Grundlagen 3.11.1.1 Weder der Nennwert noch der Ausgabewert einer Aktie sagen etwas über ihren "Ver- kehrswert" bzw. den "inneren Wert" aus (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, S. 301 Rz. 10). Bei der Ermittlung des "wirklichen Werts" (im Rahmen des Ankaufs eigener Minderheitsaktien nach Art. 685b Abs. 1 OR) einer Aktie herrscht ein Methodenpluralismus. Über alles gesehen, folgt die Ermittlung dieses Wertes den Entwicklungen der betriebswirt- schaftlichen Erkenntnisse (Böckli, a.a.O., S. 527 Rz. 182). Um zu bestimmen, was der "wirk- liche Wert" einer Amvac-Aktie im Tatzeitraum tatsächlich war, bedarf es einer betriebswirt- schaftlichen Betrachtungsweise. 3.11.1.2 Der innere Wert eines Unternehmens, dessen Aktien gehandelt werden, ist nicht Objekt des Güteraustausches bei einem Kauf/Verkauf von Aktien. Über den inneren Wert des Un- ternehmens wird durch den Kauf bzw. Verkauf von Aktien allein auch überhaupt keine Aus- sage gemacht. Die Einschätzung des inneren Wertes des Unternehmens bildet zwar manchmal ein Motiv, Aktien desselben zu kaufen oder zu verkaufen, nur ist dies bei weitem nicht der einzige Grund. Es ist völlig legal und auch nicht selten, dass Aktien eines Unter- nehmens rein spekulativ und ausschliesslich bezogen auf die erwartete Kursentwicklung ge- oder verkauft werden, ohne dass der innere Wert des Unternehmens auch nur entfernt in die Entscheidung einflösse (Niggli, Kursmanipulation als Betrug? Tatsachen, Täuschung und Stoffgleichheit am Beispiel von BGE 122 II 422, AJP 4/1998 S. 395 ff.). 3.11.1.3 In der schweizerischen Rechtsordnung ist verschiedentlich vorgesehen, dass die Gerichte eine Bewertung einer Unternehmung vornehmen sollen. So ist im Fusionsrecht unter Art. 105 Abs. 1 FusG die Möglichkeit aufgeführt, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszah- lung festzusetzen hat, wenn die Abfindung für Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht an- gemessen ist. In der Lehre wurde die Problematik der damit zusammenhängenden notwen- digen Unternehmensbewertung thematisiert und es hat sich die Ansicht durchgesetzt, die Gerichte sollten sich bei der Anwendung von Art. 105 Abs. 1 FusG in Zurückhaltung üben, wenn es darum geht, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (der eine Beurteilung des Wertes einer Aktie zu Grunde liegt) zu beurteilen (Gerhard, Richterliche vs. marktbezo- gene Preisfindung bei M&A Transaktionen: Sollen die Richter eigentlich rechnen?, GesKR
Seite 109/181 2/2017, S. 215 ff.). Sodann ist im Aktienrecht unter Art. 685b Abs. 4 OR der Begriff des "wirk- lichen Wertes" einer Aktie zu finden. Diese Gesetzesbestimmung sieht vor, dass bei Aktien, die durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden sind, die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung [zur Übertragung der Aktien] nur ablehnen kann, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert an- bietet. Der "wirkliche Wert" ist gemäss Rechtsprechung ausgehend vom Gesamtwert der Ge- sellschaft und i.d.R. unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert (sog. innerer Wert einer Aktie) zu bestimmen (Keller, Übernahmeangebot für vinkulierte Aktien, ius focus 2013/9 Nr. 234; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG090265 vom 26. September 2012). Die voran- stehenden Gesetzesnormen bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehre mögen auf den vorliegenden Fall keine direkte Anwendung finden, zeigen aber deutlich auf, welche Pro- bleme sich bei einer gerichtlichen Unternehmensbewertung auftun. 3.11.2 Anhaltspunkte für den Unternehmenswert der Amvac AG 3.11.2.1 In der Anklageschrift wird ausgeführt, die Amvac AG sei am 9. August 2005 schwindelhaft, d.h., unter gleichzeitigem Abfluss des Gründungskapital gegründet worden (SG GD 1/1 S. 6). Die Amvac AG sei seit ihrer Gründung im Hinblick auf die Verfolgung einer Kommerzialisie- rung der genannten lizenzierten pharmazeutischen Produkte massiv unterfinanziert gewe- sen. Die Amvac AG sei sodann zwischen März 2008 und Dezember 2009 fortdauernd illiquid, überschuldet und konkursreif gewesen. Kapitaleinlagen seien immer wieder sporadisch er- folgt und hätten nicht ausgereicht, den Kapitalbedarf der Gesellschaft zu decken und um gleichzeitig effektive Forschungen zu betreiben (SG GD 1/1 S. 7). Der Substanzwert, der Li- quidationswert wie auch der Ertragswert der Amvac AG am 9. August 2005 und anlässlich der Konkurseröffnung am 16. Februar 2016 hätten jeweils Null betragen (oder hätten nahe bei Null gelegen). Jeglicher Wert der Amvac-Aktien habe auf Spekulation basiert (SG GD 1/1 S. 8). 3.11.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mithin geltend, der Unternehmenswert der Amvac AG könne aus deren ungenügender Finanzierung hergeleitet werden. Aus den Akten geht tatsächlich hervor, dass die Amvac AG bereits in den ersten Jahren nach ihrer Gründung mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte und in den Jahren 2008 und 2009 auch teilweise überschuldet war. Aus der Jahresrechnung 2011 geht sodann erstmals keine Überschuldung der Amvac AG mehr hervor (act. 24/1/5/66). Dies änderte sich wieder im Folgejahr, als in der Jahres- rechnung 2012 eine Überschuldung von ca. CHF 2.5 Mio. festgehalten wurde (act. 24/1/6/4). In der Jahresrechnung 2013 wurde sodann keine Überschuldung mehr ausgewiesen (act. 24/1/7/60). Die Jahresrechnung 2014 wies einen Bilanzverlust aus; Liquide Mittel waren Ende 2014 noch im Umfang von CHF 1.5 Mio. vorhanden (act. 24/1/8/21). Aus dem nicht ge- prüften Jahresabschluss 2015 ergibt sich eine Überschuldung der Amvac AG von CHF 3.5 Mio. (act. 24/1/38/34). Sodann verfügte die Amvac AG Ende 2015 nur über Cashbestände von rund CHF 100'000.00 und war nicht in der Lage, Anwaltskosten im Betrag von CHF 191'397.50 zu bezahlen (act. 24/1/38/55). Mithin war die Amvac AG bereits Ende 2015 überschuldet und illiquid (vgl. act. 5/7/17). Im Revisionsbericht vom 21. Februar 2016 wies die FL.________ Wirtschaftsprüfung AG auf die erhebliche Überschuldung der Amvac AG und die Unmöglichkeit einer Sanierung hin (act. 24/1/9/3). Ebenfalls am 21. Februar 2016 zeigte BG.________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Amvac AG dem
Seite 110/181 Konkursgericht die Überschuldung der Amvac AG an und ersuchte um Eröffnung des Kon- kurses gemäss Art. 192 SchKG (act. 5/7/8). 3.11.2.3 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 16. Januar 2018 den Untersuchungsbeamten BP.________, eine Unternehmensbewertung der Amvac AG vorzunehmen und die Unterla- gen der BR.________ darauf zu prüfen, ob diese einen realistischen Wert der Amvac AG wiedergeben. Falls dem nicht so sei, ersuchte die Staatsanwaltschaft um eine "fair-value"- Bewertung der Amvac AG, sofern eine solche Bewertung überhaupt möglich sei (act. 11/23). Der Untersuchungsbeamte kam zum Schluss, die Aktien der über weite Strecken überschul- deten Amvac AG hätten gemäss den eigenen Jahresrechnungen nie einen Wert gehabt, der wesentlich über ihren Nennwert hinausgegangen sei. Im Jahr 2007 habe dieser Wert CHF 0.09 pro Aktie betragen. Nach den Jahren 2008 und 2009 mit Überschuldungen auch auf konsolidierter Ebene habe er noch CHF 0.06 (2010) bzw. 0.05 (2011 bis 2013) erreicht. Tatsächlich habe der Aktie selbst dieser (Fortführungs-)Wert gefehlt und es sei ihr nur der (tiefere) Liquidationswert zugekommen (act. 11/53). Vorab ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbeamte sich nicht auf die Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschränkte und sich zu Äusserungen hinreissen liess, die Zweifel an seiner Objektivität aufkommen lassen. Dies gilt für seine Bemerkung, die Amvac AG sei "im Interesse privater Aktienverkäufe" über viele Jahre hinweg künstlich am Leben erhalten wor- den (act. 11/53). Weder wurde der Untersuchungsbeamte damit beauftragt, zu untersuchen, in wessen Interesse die Amvac AG "künstlich am Leben erhalten" worden sei, noch belegt er diese für das vorliegende Verfahren kritische Bemerkung mit jedwelchen Beweisen. Im Übri- gen ist der Bericht teilweise unsachlich, z.B. bezüglich der Aussage, die fraglichen Bewer- tungen seien losgelöst gewesen von der Realität gemäss Buchhaltung und "schwebten im luftleeren, rosa eingefärbten Raum" (act. 11/52). Mit der Vorinstanz ist bei der Frage der Werthaltigkeit der Amvac AG nicht auf den vorer- wähnten Bericht abzustellen (OG GD 1/1 E. I./5.2.2). Einerseits handelt es sich dabei um ei- nen Bericht i.S.v. Art. 195 StPO und nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO. Damit hat der Bericht den Stellenwert eines Parteigutachtens, dem im Rahmen der freien Beweis- würdigung die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbrin- gen und nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Sodann beschränkt sich der Bericht auf eine buchhalterische Prüfung der Unterlagen und die Be- rechnung des Fortführungs- und Liquidationswertes. Eine Prüfung und Berücksichtigung der Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften findet (mit Aus- nahme der Kosten; act. 11/27) nicht statt. Da der Wert der Amvac AG im Tatzeitraum aber zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den erwarteten zukünftigen Erträgen beruhte, kann die Forschungstätigkeit bei der Bewertung der Amvac AG nicht ausser Acht gelassen werden. Eine rein buchhalterische Wertberechnung greift hier zu kurz. 3.11.2.4 In der Gründungsurkunde der Amvac AG vom 9. August 2005 wurde der Nennwert und Ausgabebetrag für sämtliche Inhaberaktien auf CHF 0.10 festgelegt (act. 25/9/7). Anlässlich der ersten Kapitalerhöhung vom 19. Juli 2006 wurde der Nennwert und Ausgabebetrag auf CHF 0.05 reduziert (act. 25/9/33). Am 29. Juni 2007 beschloss die Generalversammlung ein Aktiensplitting aller Inhaberaktien zu einem Nennwert von CHF 0.05 in fünf Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 (act. 25/9/128). In den folgenden Jahren führte die Amvac AG
Seite 111/181 zahlreiche Kapitalerhöhungen durch, wobei die Ausgabebeträge der Aktien mit einem Nenn- wert von CHF 0.01 variierten. So wurden anlässlich der Kapitalerhöhung vom 4. Februar 2010 Aktien zu einem Ausgabebetrag von CHF 5.00, CHF 2.00 oder CHF 3.00 gezeichnet (act. 25/9/271). Bei vier weiteren Kapitalerhöhungen im Jahr 2010 wurde der Ausgabebetrag jeweils auf CHF 2.00 oder CHF 1.00 pro Aktie festgelegt (act. 25/9/299; act. 25/9/322; act. 25/9/348; act. 25/9/369). Am 27. November 2013, 18. Dezember 2013 und am 18. Juli 2014 fanden weitere genehmigte Kapitalerhöhungen statt, wobei der Ausgabebetrag gemäss den jeweiligen öffentlichen Urkunden auf CHF 0.01 festgelegt wurde (act. 25/10/183; act. 25/10/208; act. 25/10/242), und damit dem Nennwert entsprachen. Gemäss den diesbe- züglichen Einzahlungsscheinen betrug der tatsächliche Ausgabepreis bei diesen Kapitaler- höhungen entgegen den Angaben in den öffentlichen Urkunden allerdings teilweise CHF 1.00 (z.B. act. 24/1/78/340; act. 24/1/78/367; act. 24/1/78/357+359+362+365). Mit ihrer Verteidigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte M.________ ihre Amvac- Aktien jeweils für CHF 1.00 pro Aktie erwarb (OG GD 23/7 II./S. 42). Am 30. Juni 2015 – mit- hin nach dem Ausscheiden der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat – ent- schied der Verwaltungsrat, dass neue Aktionäre Aktien zum Preis von CHF 1.00 zeichnen konnten, während Altaktionäre Aktien zu einem Preis von CHF 0.20 beziehen durften (act. 24/1/10/320; act. 24/1/10/319). 3.11.2.5 Sodann lassen sich in den Akten auch Indizien finden, die für eine höhere Bewertung der Amvac-Aktien sprechen. So sind verschiedene Bewertungen der Amvac AG durch die BR.________ aktenkundig (act. 24/1/36/155; act. 24/1/36/205). In der ersten Bewertung von BR.________ vom 8. Oktober 2012 kamen die Autoren zum Schluss, es lasse sich ein "fairer Wert" des Eigenkapitals von CHF 301.4 Mio. bzw. CHF 5.42 je Aktie ermitteln, wobei dieser ermittelte faire Wert Spielraum nach oben lasse (act. 24/1/36/176). In einem Alternativszena- rio wurde der Wert mit CHF 6.86 je Aktie angegeben (act. 24/1/36/177). BR.________ wand- te bei der Bewertung die Discounted-Cash-Flow-Methode sowie die Peer Group-Analyse an (act. 24/1/36/179). In der Unternehmensbewertung vom 30. Januar 2014 verortete die BR.________ den Wert ("fair value") auf CHF 6.25 bzw. im Alternativszenario auf CHF 7.47 pro Aktie (act. 24/1/36/219 ff.). Die BR.________ erstellte die vorgenannten Unternehmens- bewertungen auf der Grundlage von "umfangreichen Unterlagen" zur Amvac AG, welche die Beschuldigte M.________ dem Geschäftsführer der BR.________ mit E-Mail vom 27. Sep- tember 2012 hatte zukommen lassen (act. 24/5/1/142). CO.________ sagte aus, die Unter- nehmensbewertungen seien von der BR.________ im Auftrag der Beschuldigten M.________ erstellt worden, obwohl hierfür keine geschäftsmässige Notwendigkeit für die Amvac AG bestanden habe (act. 22/3/27 Frage 86). Allerdings leitete die Beschuldigte M.________ am 2. November 2013 die von der BR.________ vorab zur Durchsicht erhaltene provisorische Version der Unternehmensbewertung an CO.________ sowie die Beschuldigte O.________ weiter mit der Bitte um Mitteilung allfälliger Anmerkungen (act. 24/5/1/345/0). Mithin hatte CO.________ Kenntnis von der Erstellung der Unternehmensbewertung durch BR.________ und billigte diese auch. 3.11.2.6 CO.________ legte an seiner Einvernahme vom 19. April 2016 dar, dass die fraglichen CHF 4.20 kein Kurs gewesen seien. Ein Indiz für den Kurs sei der Preis von CHF 1.00 gewe- sen, welcher "at arms length" erzielt worden sei (act. 22/3/89). An der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2015 wurde der Handel mit Amvac-Aktien thematisiert (act. 24/1/10/412). BF.________ führte sodann aus, der Aktienkurs von CHF 3.50 - CHF 4.20 sei unglaublich ir-
Seite 112/181 reführend ("incredibly misleading") und die Evaluierung von BR.________ leite die Investoren in die Irre ("misleading investors"; act. 24/1/10/413). Sodann wurde festgehalten, dass der Preis einer Amvac-Aktie CHF 1.00 betrage und der Verwaltungsrat diskutierte, ob den Aktio- nären mitgeteilt werden solle, dass der Ausgabebetrag bei vergangenen Kapitalerhöhungen CHF 1.00 betragen habe (act. 24/1/10/414). 3.11.2.7 In einer an die Beschuldigte M.________ und O.________ sowie in Kopie an CT.________ gerichteten E-Mail vom 12. September 2013 führte BG.________ aus, er habe mit CT.________ geplant, Mitarbeiteroptionen zu je CHF 2.50 pro Aktie herauszugeben (act. 23/7/1-5/146_Mail_BG._________2013_09_12). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, dies indiziere, dass BG.________ den Wert einer Amvac-Aktie bereits im September 2013 und somit noch vor dem Abschluss des Lizenzvertrages mit der Vakcina AG höher als CHF 2.50 eingeschätzt habe, da Mitarbeiteroptionen immer günstiger seien als der tatsächliche Aktienpreis für neue Anleger (OG GD 23/7 I./S. 31). Diese Ausführungen blieben an der Berufungsverhandlung unbestritten. Zudem ist erstellt, dass an der Verwaltungsratssitzung vom 27. November 2013
– in Abwesenheit der Beschuldigten M.________ – ein Aktienoptionsplan für die Mitarbeiter beschlossen wurde, der die Ausgabe zu den vorgenannten Konditionen, d.h. die Ausgabe von Wandelanleihen an die Mitarbeiter mit einem Wandelpreis von CHF 2.50 pro Aktie mit Verfalltag am 31. Dezember 2016, vorsah. Dieser Vorschlag, der in der Folge nicht umge- setzt wurde, stammte von BG.________ (act. 22/74/16). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass CT.________ und BG.________ zumindest zwischen September und No- vember 2013 von einem Wert einer Amvac-Aktie von mindestens CHF 2.50 ausgingen. 3.11.2.8 Aus den Akten geht hervor, dass bereits an früheren Verwaltungsratssitzungen die Mög- lichkeit besprochen wurde, Wandelanleihen an potentielle Investoren auszugeben. An der Verwaltungsratssitzung vom 24. Februar 2014 legte der Verwaltungsrat – in der Zusammen- setzung Beschuldigte M.________ und O.________ sowie CT.________ und BG.________
– die Wandeloption der auszugebenden Anleihe auf CHF 4.00 pro Aktie nach einem Jahr, auf CHF 6.00 pro Aktie nach zwei Jahren sowie auf CHF 8.00 nach drei Jahren fest. BG.________ führte im Protokoll aus, die genauen Bedingungen dieser Wandelanleihe seien unklar geblieben. CT.________ habe lediglich gesagt, er werde dem Verwaltungsrat die fina- le Vertragsversion vorlegen, sobald eine Einigung mit einem Investor erzielt worden sei (act. 24/1/14/47). Auch an der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2014 wurde die Ausgabe von Wandelanleihen diskutiert, wobei sich der Verwaltungsrat auf einen Wandel- preis von CHF 5.00 bis CHF 7.00 einigte (act. 24/1/14/18). Hervorzuheben ist, dass BG.________ Bedenken an der Festsetzung des Wandelpreises äusserte, da dieser nicht auf soliden Grundlagen basiere. An seiner Einvernahme führte er dazu aus, er habe diese Konditionen für unrealistisch befunden und angenommen, dass die Investoren kein Interesse daran hätten (act. 22/74/16). Gleichzeitig scheint er sich aber grundsätzlich mit der Ausgabe von Wandelanleihen zu den vorerwähnten Konditionen einverstanden erklärt zu haben. CT.________ war sodann die treibende Kraft hinter dem Vorschlag vom 24. Februar 2014, so dass davon auszugehen ist, dass er von einem Wert der Amvac-Aktien von zumindest CHF 4.00 ausging. Festzuhalten ist, dass die vorerwähnten Wandelanleihen nie ausgegeben wurden.
Seite 113/181 3.11.2.9 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Amvac AG habe im April 2015 – zwei Monate nach Ausscheiden der Beschuldigten M.________ [aus dem Verwaltungsrat] – eine Anleihe aufgesetzt mit Wandlungspreisen von CHF 7.00 und CHF 9.00 pro Aktie. Dies zeige, dass die Aktie der Amvac AG wesentlich mehr wert gewesen sei als der Preis, für welchen die Beschuldigte M.________ ihre Aktien ver- kauft habe (OG GD 23/7 I./S. 31). Bei dem entsprechenden aktenkundigen Dokument han- delt es sich allerdings um einen unvollendeten Entwurf, dessen Urheberschaft unklar bleibt (act. 23/7/1-5/146_AmVac Bond 2015-A Perpetual_2015_05_07). 3.11.2.10 Im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 22. Juli 2009 zeichnete die BS.________ Ltd. 8'200'000 Inhaberaktien der Amvac AG zum Ausgabebetrag von CHF 0.61. Insgesamt inves- tierte die BS.________ Ltd. dadurch CHF 5'002'000.00 in die Amvac AG (act. 25/9/252). Im Kapitalerhöhungsbericht wurde festgehalten, dass die Bezugsrechte der Aktionäre ausge- schlossen worden seien, da es sich bei der BS.________ Ltd. um einen strategischen und qualifizierten Aktionär im Sinne des KAG handle (act. 25/9/258). Die BS.________ Ltd. ver- waltet das Vermögen des britischen Milliardärs FM.________ (act. 24/1/18/9; SG GD 17/7 S. 211; HD 5/10/R). Dieser war bei einem persönlichen Treffen vom Unternehmergeist der Beschuldigten M.________ beeindruckt (act. 22/74/1/R). An der Generalversammlung vom
8. Juli 2010 wurde BG.________ als Berater und Vertrauter von FM.________ bzw. BS.________ Ltd. in den Verwaltungsrat der Amvac AG gewählt (act. 24/1/18/56; act. 24/1/18/69; act. 24/1/18/141; act. 22/74/2). BG.________ gehörte während den nächsten sechs Jahren dem Verwaltungsrat der Amvac AG an und zeigte am 21. Februar 2016 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Amvac AG dem Konkursgericht die Über- schuldung an und ersuchte um Eröffnung des Konkurses (act. 5/7/8). In einem undatierten Verhandlungspapier wurden sodann verschiedene Optionen einer weiteren Finanzierung durch die BS.________ Ltd. behandelt, welche bereits zu diesem Zeitpunkt 27.1 % der Am- vac-Aktien besass (act. 24/1/38/13). Am 22. Juni 2011 zeichnete BS.________ Ltd. weitere 5'012'822 Aktien zu einem Ausgabebetrag von CHF 1.00 (act. 24/1/14/163; act. 25/8/53). Im Jahr 2013 erhielt BS.________ Ltd. die Möglichkeit, ein Wandeldarlehen zu einem Preis von CHF 0.88 und CHF 0.91 pro Aktie in Amvac-Aktien zu wandeln (act. 25/11/3, act. 24/1/78/326+330). BG.________ führte an der Verwaltungsratssitzung vom 30. Dezember 2015 aus, die BS.________ Ltd. habe keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt, da der Zeitplan nicht eingehalten worden sei (act. 24/1/13/39). An der Verwaltungsratssitzung vom
14. Mai 2015 wurden weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch BS.________ Ltd. diskutiert, wobei BG.________ eine Finanzierung mittels eines Darlehens der BS.________ Ltd. in Aussicht stellte (act. 24/1/13/81; act. 24/5/1/749/0). Im Jahr 2015 wurde sodann verschie- dentlich die Notwendigkeit weiterer Kapitalerhöhungen besprochen (act. 24/1/13/88). An der Verwaltungsratssitzung vom 1. Juni 2015 wurde der Kapitalbedarf bei CHF 12 Mio. verortet. BG.________ schlug vor, eine Kapitalerhöhung zu CHF 0.20 pro Aktien durchzuführen. So- fern nicht alle Aktien gezeichnet würden, werde BS.________ Ltd. einspringen und die ver- bleibenden Aktien zeichnen (sog. Shortfall-Garantie; act. 24/1/13/55/R). Am 30. Juni 2015 wurde die entsprechende Kapitalerhöhung von der Generalversammlung beschlossen (act. 24/1/13/204). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ brachte an der Beru- fungsverhandlung sinngemäss vor, es hätten nur CHF 1.62 Mio. für die Durchführung der Kapitalerhöhung gefehlt, aber BG.________ bzw. die BS.________ Ltd. hätten die Shortfall- Garantie nicht erfüllt. Sonst hätte kein Konkurs angemeldet werden müssen (OG GD 23/7 I./S. 38). Die Gründe, weshalb die Shortfall-Garantie nicht erfüllt wurde bzw. ob BS.________
Seite 114/181 Ltd. die entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtgültig einging, gehen aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor und müssen offen bleiben. Unbestritten ist, dass die BS.________ Ltd. insgesamt CHF 20 Mio. in die Amvac AG investiert hatte (SG GD 17/11 S. 8). Der Um- stand, dass die BS.________ Ltd. bzw. der dahinterstehende Milliardär FM.________ über einen Zeitraum von sechs Jahren CHF 20 Mio. in die Amvac AG investierte und offenbar auch im Jahr 2015 noch bereit war, erneut für mehrere Millionen Aktien zu zeichnen, ist ein starkes Indiz für die Werthaltigkeit der Amvac AG, zumal die BS.________ Ltd. mit BG.________ über einen Verwaltungsrat verfügte und sich dadurch ein sehr detailliertes Bild über die Geschäftsfelder, die Forschungstätigkeit, die Erfolgsaussichten und somit letztlich über den Zustand der Amvac AG machen konnte. 3.11.3 Fazit zum Wert einer Amvac-Aktie 3.11.3.1 Bei der Amvac AG handelte es sich um eine Unternehmung, welche Forschung an phar- mazeutischen Produkten betrieb bzw. über ihre Tochtergesellschaft betreiben liess. Die ent- sprechenden Forschungsbemühungen sind – im Grundsatz – aktenkundig. Unbestritten ist, dass die Amvac AG im Tatzeitraum keine Erträge erwirtschaftete. Ebenso ist aktenkundig, dass die Amvac AG mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte und teilweise überschuldet war. Ob die Amvac AG die Bilanz schon früher hätte deponieren müssen, kann vorliegend dahinstehen. Für die Bewertung der Amvac AG im Tatzeitraum ist die Finanzlage bzw. die Überschuldung der Amvac AG irrelevant. Es kann somit weder auf den damaligen Sub- stanzwert noch auf den Liquidationswert abgestellt werden. Entscheidend ist die Einschät- zung künftiger Ertragsaussichten. Im Rahmen einer ex-post Betrachtung ist es schwierig eine Bewertung der künftigen Ertragsaussichten vorzunehmen, zumal zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Konkurses klar ist, dass die Amvac AG keine Erträge generiert hat und auch nie mehr generieren wird. Im Tatzeitraum war dies allerdings noch nicht absehbar, zumal die Amvac AG, wie gezeigt, effektiv Forschung betrieben hatte. Dem Wesen der Forschung ist inhärent, dass der Ausgang ungewiss ist. Der Wert der Amvac AG im Tatzeitraum basierte somit auf einer Prognose über die Forschungsergebnisse und deren wirtschaftliche Verwert- barkeit. Angesichts der Forschungsbemühungen der Amvac AG ist somit zu konstatieren, dass die Amvac AG im Tatzeitraum werthaltig war. Die Wertlosigkeit der Amvac Aktien ist nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3.2). 3.11.3.2 Die an der Berufungsverhandlung geäusserte Behauptung des Rechtsvertreters des Pri- vatklägers C.________, die Amvac AG sei von Anfang an nichts anderes gewesen als eine substanzlose Hülle, um gutgläubigen und meist älteren Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen (OG GD 23/5 S. 8-9), lässt sich auf jeden Fall nicht halten. Angesichts der akten- kundigen Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften ist es unhaltbar, zu behaupten, die finanziellen Mittel der Amvac AG hätten nur ausgereicht, um gegen aussen die Fassade einer legitim erscheinenden Gesellschaft aufrecht zu erhalten (OG GD 23/6 S. 12-16). 3.11.3.3 Die Vorinstanz äusserte sich nur sehr kurz zum Wert der Amvac-Aktien und hielt im Rah- men des Entscheides über die Beweisanträge fest, dass sie nicht auf die von der Staatsan- waltschaft behauptete Täuschung betreffend die Werthaltigkeit der Amvac-Aktien abstelle (OG GD 1/1 E. I./3.1.2). Mithin ging bereits die Vorinstanz zu Recht nicht von einer Wertlo- sigkeit der Amvac-Aktien aus, auch wenn sie es unterliess, ihre entsprechende Auffassung
Seite 115/181 zu begründen bzw. daraus die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. E. V./5.). Im Übrigen äus- serte sich die Vorinstanz nicht zum Wert einer Amvac-Aktie. 3.11.3.4 In den Verfahrensakten finden sich zahlreiche Hinweise auf einen möglichen Wert der Amvac-Aktien. Am 6. August 2015 – und somit nach Ausscheiden der Beschuldigten M.________ aus dem Verwaltungsrat – hat der Verwaltungsrat festgehalten, dass der Preis einer Amvac-Aktie CHF 1.00 betrage und es wurde diskutiert, ob den Aktionären mitgeteilt werden solle, dass der Ausgabebetrag bei vergangenen Kapitalerhöhungen CHF 1.00 betra- gen habe (act. 24/1/10/414). Inwiefern sich daraus etwas ableiten lässt, ist allerdings fraglich. Denn wie gezeigt, hat zumindest BG.________ als Teil dieses Verwaltungsrats zu einem früheren Zeitpunkt den Wert einer Aktie noch auf mindestens CHF 2.50 eingeschätzt. CO.________, der am 6. August 2015 ebenfalls noch dem Verwaltungsrat angehörte, hatte bereits seit dem 2. November 2013 Kenntnis der Unternehmensbewertung bzw. war in deren Erstellung insofern involviert, da sie ihm zur Durchsicht zugestellt wurde (act. 24/5/1/345/0). Dass der Verwaltungsrat die Bewertung der BR.________ am 6. August 2013 als unrealis- tisch bzw. irreführend einstufte, belegt nicht, dass die Bewertung zum Zeitpunkt der Erstel- lung objektiv falsch war bzw. auf einer faktisch falschen Grundlage erstellt wurde. 3.11.3.5 Im Wesentlichen entsprach der Wert einer Amvac-Aktie im Tatzeitraum dem Wert, wel- chen eine bestimmte Person aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und aufgrund einer darauf erstellten individuellen Prognose der Aktie beimass. Dabei ist zu be- denken, dass sich der angeklagte Tatzeitraum über eine Dauer von mehr als drei Jahre er- streckt. In dieser Zeitperiode produzierte die Forschung der Amvac AG – sowohl negative wie auch positive – Resultate, womit sich die Ausgangslage, für die im Rahmen einer Bewer- tung zu erstellende Prognose, veränderte. Zudem verfügten die Käufer von Amvac-Aktien auch sonst nicht über die gleichen Informationen über die Amvac AG und die entsprechen- den Forschungsprojekte. Und schliesslich ist auch die Risikobereitschaft, d.h. der Wert, wel- cher eine bestimmte Person einer ungewissen Möglichkeit auf Erfolg beimisst, unterschied- lich. Mithin ist es unmöglich, für den Tatzeitraum bzw. für alle Geschädigten einen einheitli- chen Wert der Amvac-Aktien festzulegen. 3.11.3.6 Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. April 2015 wurde Folgendes ausgeführt (act. 10/1/5): "Ob die Vorgehensweise und die Zweckmässigkeit der Forschung an den ge- nannten Produkten und Impfstoffen geeignet ist, rasche, nachhaltige und ertragsstarke Erfol- ge zu erzielen und ob diese in den Presseberichten und Fact-Sheets der Amvac genannten Zeithorizonte dem Möglichen entsprechen, ist Aussenstehenden nicht bekannt. Die Erfolgs- chancen der Produkte können wohl nur spezialisierte Forschungspersonen beurteilen. Diese Informationen sind nebst der Offenlegung der vertraglichen Einlizenzierungen jedoch ein we- sentlicher Umstand, um die (nachhaltige) Rentabilität der Amvac auf der Basis ihrer Produkte gezielt einschätzen zu können." Dieser Auffassung des verfassenden Polizisten ist im Grundsatz zuzustimmen. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft verfügt über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Zweckmässigkeit der von der Amvac AG betriebenen Forschung zu beurteilen. Nichtsdestotrotz wäre es im vorliegenden Fall – zumindest im Berufungsverfahren – nicht (mehr) zielführend gewesen, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben (Art. 182 ff. StPO). Denn einerseits würde ein einzusetzender Gutachter eine vollständige Dokumentie-
Seite 116/181 rung der Forschungsbemühungen der Amvac AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften benötigen und eine solche liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Gutachter auf der Grundlage der unvollständigen Aktenlage ein aussagekräftiges Gutachten erstellen könnte. Zudem ist es zum heutigen Zeitpunkt angesichts der verstrichenen Zeit mutmasslich nicht mehr mög- lich, die entsprechenden Lücken im Sachverhalt zu schliessen bzw. die genauen For- schungsbemühungen vollständig zu ermitteln. Andererseits ist auch davon auszugehen, dass sich der Forschungsstand in Bezug auf die fraglichen pharmazeutischen Produkte seit 2015, d.h. in den letzten beinahe zehn Jahren, weiterentwickelt hat. Es dürfte auch für eine ausge- wiesene Fachperson nicht unproblematisch sein, mit dem heutigen Wissensstand die Ange- messenheit einer Forschungstätigkeit vor zehn Jahren zu beurteilen – zumal ein Teil der Er- gebnisse bekannt ist. Schliesslich änderte auch eine objektive Einschätzung der For- schungsbemühungen der Amvac AG nichts daran, dass ein Teil des Wertes einer Amvac- Aktie einer individuellen Einschätzung bzw. Spekulation entsprang, deren Angemessenheit nicht in einem Gutachten objektiviert werden kann. 3.11.3.7 Aufgrund des Vorgesagten muss es mit der heutigen gerichtlichen Sachverhaltsfeststel- lung sein Bewenden haben, dass zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem vorhandenen Wert der Amvac-Aktien im Tatzeitraum auszugehen ist. Die von der Staatsan- waltschaft letztmals an der Berufungsverhandlung vertretene Mutmassung (vgl. OG GD 23/15 S.1), wonach es sich bei den Amvac-Aktien um sog. Non-Valeurs handelte, ist in kei- ner Weise erstellt. 4. Seriendelikt 4.1 Rechtsprechung 4.1.1 Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei ei- nem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfer- gruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsäch- licher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglisti- gen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prü- fen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjeni- gen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern iden- tisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig er- weist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschä- digten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E.1.1.2). Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8; BGE 119 IV 284 E. 5a).
Seite 117/181 4.1.2 In einem Fall, in welchem den Tätern vorgeworfen wurde, Banken im Zusammenhang mit der Gewährung von Hypotheken getäuscht zu haben, verneinte das Bundesgericht einen Serien- betrug. Zwar richteten sich die inkriminierten Täuschungen zur Erlangung von Hypothekar- krediten stets gegen Banken und Versicherungen und mögen daher die eingeklagten Hand- lungen unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit der Geschädigten gleichartig sein. Zudem betrafen die inkriminierten Täuschungen stets im Wesentlichen die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Daraus folgt jedoch nicht, dass die einzelnen Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichartig sind. Massgebend sind in- soweit die Inhalte der angeblich gefälschten Unterlagen und irreführenden Angaben. Diese waren bei jedem einzelnen Geschäft fallbezogen verschieden. Von den Inhalten der Anga- ben und Unterlagen betreffend die Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften hängt es jedoch entscheidend ab, ob die darin liegenden allfäl- ligen Täuschungen arglistig oder unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung nicht arglistig sind. In Bezug auf die inkriminierten Urkundenfälschungen und Erschleichungen von falschen Beurkundungen lässt sich ein Seriendelikt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründen, dass diese Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen wurden. Bei diesen Geschäften wurden fallbezogen ganz unterschiedliche, allenfalls falsche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, wes- halb ein Seriendelikt ausscheidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2013 und 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 1.3). Für die Annahme eines Seriendelikts ist erfor- derlich, dass der Täter im Wesentlichen stets nach demselben Muster vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.2.1). 4.1.3 Wo Täter und Opfer in direktem Kontakt stehen, erfolgen die Täuschung und die darauf be- ruhende selbstschädigende Vermögensentäusserung regelmässig im Rahmen eines Ver- trauensverhältnisses, das mit der betrügerischen Interaktion gezielt ausgenutzt wird. Der Massenbetrug hingegen adressiert einen offenen, anonymen Personenkreis. Bei dieser Aus- gangslage sieht der typische Tatplan entsprechend unterschiedliche Kausalverläufe vor. Der erforderliche Motivationszusammenhang ist hier auch für Selbstschädigungen zu bejahen, die nur eingetreten sind, weil etliche Adressaten dem vorgetäuschten Schuldverhältnis aus praktischen Gründen unkritisch begegneten. In einem Fall von gewerbsmässigem Betrug, bei welchem die Täter nach telefonischer Kontaktaufnahme bei den Geschädigten den Eindruck erweckten, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, führte das Bundesgericht aus: "Die Rechnungen mit auf den jeweiligen Empfänger abgestimmten Angaben waren nicht nur darauf angelegt, über den Abschluss eines Abonnementvertrags zu täuschen. Das Kalkül des Beschwerdegegners schloss zweifellos auch die nach allgemeiner Lebenserfahrung na- heliegende Möglichkeit ein, dass Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden" (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom
13. September 2021 E. 2.2.3). 4.1.4 In der Lehre wurde der voranstehend genannte Bundesgerichtsentscheid u.a. dahingehend interpretiert, dass das Bundesgericht damit die bei Serienbetrug regelmässig angerufene Op- fermitverantwortung zumindest gegenüber Privatpersonen beerdigt habe. Das Bundesgericht bejahe im Urteil einen Arglistmechanismus und die Schutzbedürftigkeit der Getäuschten ausdrücklich für den Fall massenweiser plumper Täuschungen, in welchen, aufgrund einer statistischen Wahrscheinlichkeit, bei einer hinreichenden Anzahl zufällig gestreuter "Lügen-
Seite 118/181 köder" auf darauf ansprechende Opfer zu treffen sein wird. Die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringe resp. vermissen lasse, könne bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff somit nicht massgebend dafür sein, ob die Arglist zu bejahen oder zu ver- neinen sei. Solches Verhalten könne nur über das Vorliegen eines versuchten oder vollende- ten Delikts entscheiden, sofern die Irreführung als solche grundsätzlich geeignet sei, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Das Bundesgericht lasse beim Serienbetrug schliesslich auch verschiedenartige Opfermotivationen zu, wobei es insbesondere das Aus- nutzen sozialadäquaten Vertrauens regelmässig bereits als arglistig qualifiziere. Nebst der Täuschung über den Bestand einer vertraglichen Zahlungspflicht erachte das Bundesgericht
– im erwähnten Fall – auch die routinemässig und vertrauensselige Begleichung einer be- tragsmässig geringen Schuld oder das Ausnützen der grundsätzlichen menschlichen Scheu vor juristischen Auseinandersetzungen als vom Tatplan eines Massenbetruges gedeckt. Ein öffentliches Strafinteresse sei stets dann zu bejahen, wenn der Täter "Lügenköder" verbreite, um sich zum Schaden einer unbestimmten Anzahl von Getäuschten zu bereichern (Rüdisser, in: forumpoenale 2/2023, S. 86 f.). 4.2 Anklageschrift 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift vom 29. August 2019 fünf Täuschungen auf, welche den Beschuldigten zur Last gelegt wurden (SG GD 1/1 S. 20 ff.; E. II./4.3.1). Wie gezeigt, verletzt diese Ausgestaltung der Anklageschrift das Anklageprinzip nicht, da den Be- schuldigten zumindest im erstinstanzlichen Verfahren klar war, welcher Taten sie beschuldigt wurden. Die verschiedenen Täuschungen sind als Alternativanklagen zu behandeln (E. II./4.3.3). 4.2.2 Während die Anklageschrift einer gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO vorzunehmenden sum- marischen Prüfung stand hielt (E. II./4.3.4), erscheint fraglich, ob damit ein Seriendelikt im Sinne der Rechtsprechung umschrieben wird. Die Tatsache, dass fünf alternative Täuschun- gen angeklagt wurden, welche "auch jeweils einzeln geeignet" gewesen seien, einen Anleger in die Irre zu führen und zu schädigen (SG GD 1/1 4.6, S. 34), zeigt bereits, dass die Be- schuldigten im vorliegenden Fall nicht "stets nach demselben Muster" vorgingen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.2.1). Es sollen gemäss Anklageschrift zumindest fünf bzw. sechs verschiedene Muster zur Anwendung gelangt sein. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann allerdings offen bleiben, ob die Ausgestaltung der An- klageschrift unter Annahme eines anderen Sachverhalts überhaupt theoretisch zur Annahme eines Seriendelikts und zu einem Schuldspruch im angeklagten Umfang führen könnte. 4.3 Repräsentativität der einvernommenen Geschädigten 4.3.1 Gemäss BRAUN sind bei Anlagebetrugsfällen mit über hundert Geschädigten als Faustregel 5-10 % der Geschädigten als Zeugen zu befragen. Bei der Auswahl der Zeugen ist auf eine gute Durchmischung zu achten, damit deren Aussagen möglichst repräsentativ für sämtliche Geschädigten sind. Sinnvolle Kriterien sind etwa die Höhe der angelegten Geldbeträge, Tat- zeitpunkt, Alter, Geschlecht sowie beruflicher Hintergrund. Weiter empfiehlt es sich, die Zeu- genliste vorgängig der Verteidigung zuzustellen und dieser ein Antragsrecht auf Nennung weiterer Zeugen einzuräumen, damit der vor den Schranken mit Sicherheit zu erwartende
Seite 119/181 Einwand, der Staatsanwalt habe sich bei der Auswahl lediglich auf die "guten Zeugen der Anklage" beschränkt, entkräftet werden kann (Braun, forumpoenale 2/2010 S. 106). 4.3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ machte an der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, dass die Auswahl der einvernommenen Geschädigten für die Gesamtheit der Aktienkäufer nicht repräsentativ war (OG GD 23/9 S. 19 ff.). Von den 980 Geschädigten wur- den 37 parteiöffentlich einvernommen, was einem Prozentsatz von 3.77 % entspricht. Dieser Wert liegt zwar unter den 5-10%, welche BRAUN als Bandbreite einer repräsentativen Aus- wahl im Sinne einer Faustregel nennt. Doch kann nicht gesagt werden, dass es in jedem Fall grundsätzlich unmöglich wäre, von einer Auswahl von 3.77 % befragter Geschädigter auf die Gesamtheit aller Geschädigten zu schliessen. Dies ist je nach Aktenlage durchaus denkbar. Je tiefer der Prozentsatz der einvernommenen Geschädigten liegt, desto mehr Gewicht kommt allerdings ihrer Repräsentativität bzw. den Kriterien, nach welchen sie ausgewählt wurden, zu. 4.3.3 Wie die Verteidigung des Beschuldigten S.________ an der Berufungsverhandlung aufzeig- te, hatten von den 37 parteiöffentlich befragten Käufern 33 zuvor bereits eine Strafanzeige oder eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (OG GD 23/9 S. 21). Unter diesem Kriterium erscheint die Auswahl der 37 Geschädigten für die Gesamtheit der 980 Käufer nicht reprä- sentativ, zumal es sich hierbei um einen durchaus relevanten Aspekt handelt. Durch das Er- statten einer Strafanzeige oder Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme gaben die ent- sprechenden Geschädigten bereits zu erkennen, dass sie sich zumindest subjektiv als Ge- schädigte einer Straftat fühlten. Diese Schlussfolgerung kann selbstredend nicht ohne weite- res auf diejenigen Geschädigten übertragen werden, welche sich nicht vernehmen liessen. 4.3.4 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das Kriterium der Privatklägerschaft. Denn von den 37 parteiöffentlich einvernommenen Geschädigten hatten sich 27 als Privatkläger konstituiert. Insgesamt entschieden sich 283 der 980 Geschädigten im vorliegenden Verfahren als Privat- kläger zu partizipieren (SG GD 1/1/1). Der Anteil der Privatkläger an den parteiöffentlich ein- vernommenen Geschädigten liegt mithin deutlich höher als der entsprechende Anteil an der Gesamtheit der Geschädigten. Diesbezüglich war die Auswahl der einvernommenen Ge- schädigten in keiner Weise repräsentativ für die Gesamtheit der Geschädigten. Dabei ist zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft die Geschädigten im Orientierungsschreiben vom
22. November 2016 darauf hinwies, dass sie es vorziehen würde, wenn sie sich nicht als Pri- vatkläger konstituieren würden (act. 4/0/24). Mitunter kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Geschädigte sich geschädigt fühlten und sich gerne als Privatkläger konstitu- iert hätten, aber aufgrund des Hinweises der Staatsanwaltschaft davon abgesehen haben. Bei denjenigen Geschädigten, welche dem Wunsch der Staatsanwaltschaft keine Folge leis- teten und sich trotzdem als Privatkläger konstituierten, bestand auf jeden Fall eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie sich geschädigt fühlten und in ihren Aussagen die Ermittlungs- these bestätigen würden. Mitunter handelte es sich hierbei um ein relevantes Kriterium. 4.3.5 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ kritisierte die Auswahl der einvernommenen Geschädigten weiter, weil sie für die Kriterien des Investitionszeitraums, der Investitionshöhe sowie der Vermittlergesellschaft nicht repräsentativ sei (OG GD 23/9 S. 25). Aus den Akten ergibt sich sodann tatsächlich, dass die Käufer, welche einen sehr hohen Betrag zwischen CHF 200'000.00 und CHF 500'000.00 investierten, unter den einvernommenen Geschädigten
Seite 120/181 überrepräsentiert waren. Die Investitionshöhe der Geschädigten ist dabei als relevantes Kri- terium für deren Auswahl zu betrachten. Denn je höher der Betrag ausfiel, den die Geschä- digten in Amvac-Aktien investiert und in der Folge des Konkurses verloren hatten, desto grösser dürfte durchschnittlich der Ärger über den Verlust ausgefallen sein. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es nie möglich ist, jedes relevante Kriterium bei den einvernomme- nen Geschädigten zu berücksichtigen. Zudem fällt die Übervertretung der Käufer mit hohen Investitionen nicht allzu stark aus. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Kriterien des Investiti- onszeitraums sowie der Vermittlergesellschaft. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch offen gelassen werden, ob die Berücksichtigung dieser Kriterien den Anforde- rungen an eine repräsentative Auswahl der Geschädigten genügt hätte. 4.4 Die 980 Geschädigten 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, es sei durch die erwähnten Täuschungen bei insgesamt 980 Geschädigten ein Irrtum hervorgerufen worden. Aufgrund dieses Irrtums hätten diese Geschädigten insgesamt 1'745 Vermögensdispositionen vorgenommen und damit 15'914'277 Amvac-Aktien zu insgesamt CHF 55'160'603.88 erworben (SG GD 1/1 S. 37; SG GD 1/1/6). Selbst die Staatsanwaltschaft anerkannte allerdings, dass die Beweis- lage für einen Serienbetrug "schwierig" sei (SG GD 17/11 S. 12). 4.4.2 Wie gezeigt, liess die Staatsanwaltschaft am 22. November 2016 den mutmasslichen Ge- schädigten das Formular "Geschädigten-Orientierung" zugehen, mit welchem diese über das laufende Strafverfahren informiert wurden. In diesem Schreiben wurden die Geschädigten zudem darum ersucht, auf freiwilliger Basis in einem kurzen Schreiben darzulegen, welche mündlichen Aussagen ihnen im Rahmen der Bewerbung der Amvac-Aktien zu welchem Zeit- punkt gemacht wurden (act. 4/0/25). Dieses Schreiben wurde an 938 Geschädigte versandt (act. 4/0/28-50). Zuvor wurden bereits 37 Strafanzeigen erstattet, wobei einige dieser Straf- anzeigen im Namen mehrerer Geschädigter eingereicht wurden (act. HD 2/1-37). Gemäss den unbestritten gebliebenen und im Übrigen korrekten Auswertungen der Verteidigung des Beschuldigten S.________ haben sodann 310 der schriftlich kontaktierten Geschädigten ei- nen schriftlichen Bericht eingereicht (OG GD 23/9/1). Mithin ist zu konstatieren, dass 628 der von der Staatsanwaltschaft kontaktierten Geschädigten keinen schriftlichen Bericht einge- reicht haben. Von diesen 628 Geschädigten reagierten 415 überhaupt nicht auf das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft (Aktenverzeichnis act. 4/1-4/954 Dossier "leer"). Die verbleiben- den 213 retournierten lediglich das Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfah- ren" oder reichten Unterlagen – meist die Kaufverträge und/oder die Aktienzertifikate – zu den Akten (exemplarisch: act. 4/1), ohne einen eigenen schriftlichen Bericht zu verfassen. 4.4.3 Von diesen 628 Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft deren vier im Vorverfahren befragt. Diese vier Geschädigten sagten in Bezug auf die fraglichen Täuschungen Folgendes aus: 4.4.3.1 CN.________ ist ehemaliger Verwaltungsratsratspräsident der FN.________ AG und ehe- maliger Verwaltungsrat der FO.________ Bank (act. 22/37/2 Frage 7). CN.________ hatte zwar keinen schriftlichen Bericht eingereicht, aber konstituierte sich als Privatkläger (act. 4/650/1; act. HD 2/33). Er führte an seiner Einvernahme aus, der Beschuldigte S.________ habe ihm "das blaue vom Himmel" erzählt und gesagt, "die Charakteristik dieses Geschäfts sei extrem interessant für Roche, Novartis und vor allem Sanofi". Die Firma funk-
Seite 121/181 tioniere super, alles laufe gut und man stehe kurz vor einem Börsengang (act. 22/37/3 Frage 8). Nach einer Serie von telefonischen Gesprächen habe er einen "Haufen" Unterlagen be- kommen, Hochglanzprospekte und einen Geschäftsplan mit Bewertung der GE.________ [Beratungsgesellschaft]. Er habe Fragen zu diesen Unterlagen gestellt und diese seien alle sehr positiv und glaubhaft beantwortet worden. Dann sei nach dem ersten Kauf der Beschul- digte S.________ ins Spiel gekommen. CN.________ sagte weiter, er sei drei Mal zum Be- schuldigten S.________ in sein Büro in Zürich gegangen und er sei herumgeführt worden. Einmal sei der Beschuldigte S.________ auch zu ihm nach .________ gekommen (act. 22/37/3 Frage 10). Zur Mittelverwendung führte CN.________ aus, er sei der Meinung gewesen, "dass das in die Firma fliesst oder mindestens teilweise". Wobei er präzisieren müsse, dass er die Aktien von einer Aktionärin gekauft habe. Wieviel sie dann in die Firma investiert habe, habe er nicht gewusst. Es sei eine "Transaktion zwischen Aktionären" gewe- sen (act. 22/37/7 Frage 18). 4.4.3.2 Der einvernommene Geschädigte DG.________ hatte vor seiner Einvernahme ebenfalls keinen schriftlichen Bericht eingereicht (act. 4/477). Allerdings konstituierte er sich als Privat- kläger (act. 4/477/1) und reichte verschiedene Unterlagen zu den Akten (act. 4/477/3 ff.). Zu seiner Ausbildung führte er aus, er habe Physik studiert und sei als Gymnasiallehrer tätig gewesen (act. 22/28/2 Frage 7). Er führte im freien Bericht aus, es sei immer die Firma Z.________ AG gewesen. Es sei nichts Besonderes gewesen, "was die halt immer er- zählen". Die Amvac AG habe Impfmittel für gewisse Krankheiten, welche gute Aussichten hätten; sie stünden kurz vor der Börseneinführung (act. 22/28/3 Frage 10). Auf Vorhalt der Geldflussanalysen antwortete DG.________, er sei davon ausgegangen, dass sein Geld in die Firma fliesse, zur Entwicklung der Impfstoffe. Das habe er eine sinnvolle Investition ge- funden (act. 22/28/4 Frage 15). Auf Nachfrage, warum er das geglaubt habe, antwortete er, weil dies so erzählt worden sei. Er habe auf der Homepage der Amvac AG nachlesen kön- nen, dass die Impfstoffe entwickelt würden, dass es erfolgreiche Impfstoffe seien (act. 22/28/4 Frage 16). 4.4.3.3 Auch der einvernommene DR.________ hatte zuvor keinen schriftlichen Bericht eingereicht (act. 4/452). DR.________ führte auf Frage zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit aus, er sei Geologe, habe noch einen Mitarbeitervertrag mit einer Firma und habe ein Ge- schäft eröffnet, als er pensioniert worden sei (act. 22/50/2 Frage 6). Weiter legte er dar, er habe beim Beschuldigten S.________ noch weitere Aktien gekauft und sei "ziemlich diversi- fiziert". Er habe den Beschuldigten S.________ vor 14 Tagen [vor seiner Einvernahme am
16. März 2017] gesehen und "rund einen Viertel eines Aktienpakets verkauft" (act. 22/50/2 Frage 7). DR.________ führte auf Vorhalt der von ihm getätigten Aktienkäufe aus, das stim- me so. Er habe noch 35'000 Aktien à CHF 1.00 "direkt bei der Amvac gezeichnet" (act. 22/50/3 Frage 8). Auf Frage zu den Verkaufsargumenten antwortete er, "man" habe immer wieder gesagt, es gebe "demnächst einen Börsengang". Auch habe er Unterlagen er- halten, so die BR.________ Bewertungen. Sie hätten gesagt, der Börsengang komme, aber das sei ja auch von der Amvac AG selber so kommuniziert worden. Vage sei auch von der Novartis und einer Übernahme gesprochen worden (act. 22/50/4 Frage 9). Er sei völlig un- vorsichtig gewesen. Es habe ja auch in den Verträgen geheissen, es sei eine Start-Up-Firma (act. 22/50/5 Frage 10). Auf die Frage, weshalb er den Kaufpreis auf das Konto der Beschul- digten M.________ überwiesen habe, antwortete DR.________: "Weil das auf den Verträgen stand" (act. 22/50/6 Frage 17).
Seite 122/181 4.4.3.4 EF.________ reichte ebenfalls keinen schriftlichen Bericht ein. Mit Schreiben vom 19. Fe- bruar 2018 konstituierte er sich aber als Privatkläger und ersuchte um Zustellung des staats- anwaltschaftlichen Untersuchungsberichts (act. 4/11/19). An seiner Einvernahme vom
18. August 2016 führte EF.________ aus, er habe die erhaltenen Unterlagen geprüft und sich im Internet über die Amvac AG informiert. Auf Grund seiner beruflichen Vorbildung als Gynäkologe sei er überzeugt gewesen, dass dieses Investment ein grosses Potential habe (act. 22718/2 Frage 5). Er habe die Aktien von der Beschuldigten M.________ und von BI.________ gekauft (act. 22/18/3 Frage 10). Er sei bei einem Termin mit den Beschuldigten M.________ und Q.________ bei der Amvac AG in Zug gewesen. Es habe eine wissen- schaftliche Diskussion gegeben und die Beschuldigte M.________ habe ihm später diverse wissenschaftliche Unterlagen über die Lactobazillen zugesandt (act. 22/18/4 Frage 12). Er habe gewusst, dass Investments mit einem gewissen Risiko behaftet seien. Es sei ihm klar gewesen, dass man mit einem Totalverlust rechnen müsse. Aufgrund der Unterlagen, welche er erhalten habe, sei er der Meinung gewesen, dass diese Sache mit Gynevac ganz toll wer- de. Es habe sich um offizielle Berichte der Amvac AG gehandelt (act. 22/18/5). Zu einem möglichen Börsengang sei ihm nichts gesagt worden (act. 22/18/9 Frage 43 und 44). Ihm sei primär das Produkt wichtig gewesen und auch der persönliche Kontakt zur Firma (act. 22/18/11 Frage 54). Der auf www.cash.ch aufgeschaltete "aktuelle Marktpreis" wurde EF.________ nicht genannt (act. 22/18/12). 4.4.4 Betreffend die von der Vorinstanz geprüfte Täuschung über die Mittelverwendung sagten die voranstehend aufgeführten Geschädigten unterschiedlich aus. CN.________ bestätigte, dass es sich beim Aktienkauf um eine Transaktion zwischen Aktionären gehandelt habe. Er be- fand sich mithin in keinem Irrtum darüber, an wen er den Kaufpreis bezahlte bzw. wem dieser zustand. Gleich verhält es sich bei EF.________. Aus den Ausführungen von DR.________, den Kaufpreis an die Beschuldigte M.________ überwiesen zu haben, weil dies im Vertrag gestanden habe, geht hervor, dass er den Vertrag gelesen hatte und folglich auch wusste, dass er die Aktien von der Beschuldigten M.________ erwarb. DG.________ führte aus, er sei davon ausgegangen, dass sein Geld in die Firma fliesse, zur Entwicklung der Impfstoffe. Von den vorgenannten vier Geschädigten waren sich mithin drei, d.h. CN.________, DR.________ und EF.________, klar darüber, mit wem sie einen Vertrag abschlossen und an wen sie den Kaufpreis überwiesen. Sie befanden sich in keinem Irrtum über die Mittelver- wendung – entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche eine Täuschung über die Mittelverwendung bejaht hatte. 4.4.5 Im Übrigen ergibt sich aus den vorgenannten Aussagen, dass die jeweiligen Kaufentscheide der vier Käufer unterschiedlich motiviert war. EF.________ stellte klar, dass das Produkt der Amvac AG, d.h. Gynevac, für seinen Kaufentscheid ausschlaggebend war. Überzeugt hatten ihn offenbar ein persönliches Treffen mit der Beschuldigten M.________ und die mit ihr ge- führten wissenschaftlichen Diskussionen sowie die von der Amvac AG erhaltenen Unterla- gen. Als Gynäkologe verfügte er offensichtlich über das Fachwissen, um sich ein Bild von den wissenschaftlichen Grundlagen zu machen. Die Gespräche mit den Telefonverkäufern der Z.________ AG bzw. die von ihnen verwendeten Verkaufsargumente waren bei seinem Kaufentscheid somit nicht von entscheidender Bedeutung. Demgegenüber verfügte CN.________ über keine naturwissenschaftliche Ausbildung. Aber als ehemaliger Verwal- tungsratspräsident der FN.________ AG und Verwaltungsrat der FO.________ Bank ist er in
Seite 123/181 wirtschaftlichen Angelegenheiten als überdurchschnittlich qualifiziert einzustufen. Sodann traf er seinen ersten Kaufentscheid vor allem aufgrund der erhaltenen Unterlagen und der dies- bezüglich erhaltenen Antworten. Den weiteren Aktienkäufen ging ein intensiver Austausch mit dem Beschuldigten S.________ voraus. DR.________ wiederum hatte bereits andere Ak- tien vom Beschuldigten S.________ gekauft und "diversifiziert" und konnte offenbar einen Viertel seines Aktienpakets wieder verkaufen. Es war ihm auch bewusst, dass es sich bei der Amvac AG um ein Start-Up handelte – mit den damit verbundenen Risiken, wie es aus einer Lektüre des Vertrages hervorgeht. DG.________ schliesslich verliess sich bei seinem Kauf- entscheid im Wesentlichen auf das ihm am Telefon Gesagte sowie die Informationen der Amvac AG auf deren Homepage. 4.4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Kaufentscheiden der Geschädigten CN.________, EF.________, DG.________ und DR.________ jeweils unterschiedliche Ver- kaufsgespräche vorangingen, sie über unterschiedliche Informationen – und unterschiedliche Qualifikationen – verfügten und ihrem Entschluss zum Aktienerwerb jeweils eine andere Mo- tivation zu Grunde lag. Einem Irrtum über die Mittelverwendung bzw. die Verkäuferschaft – und damit eine (erfolgreiche) Täuschung darüber – unterlagen zumindest die Geschädigten CN.________, EF.________ und DR.________ nicht. Auch bezüglich der übrigen angeklag- ten Täuschungsvarianten ist kein einheitliches Vorgehen im Sinne der Anklageschrift ersicht- lich. Den vier Geschädigten wurde zwar ein baldiger Börsengang und die Möglichkeit einer Übernahme in Aussicht gestellt. Die Aussagen darüber erschöpften sich allerdings in allge- meinen Prognosen; Aussagen über objektiv feststehende gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände wurden diesbezüglich zumindest ihnen gegenüber nicht getätigt (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Zumindest EF.________ kannte zudem den auf www.cash.ch aufgeschalteten "aktu- ellen Marktpreis" nicht. Und schliesslich waren sich EF.________ und DR.________ über die Risiken ihres Kaufentscheides bewusst. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die Be- schuldigten zumindest in Bezug auf die vier vorgenannten Geschädigten beim Verkauf der Amvac Aktien im Wesentlichen nicht nach demselben Muster vorgingen, so dass eben kein für die Annahme eines Seriendeliktes erforderlicher typischer Tatplan auszumachen ist. 4.4.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden könnte, dass diejenigen 415 Geschädigten, welche überhaupt nicht auf die Geschädigten- Orientierung der Staatsanwaltschaft reagierten, sich bei ihrem Kaufentscheid in einem Irrtum befunden haben bzw. getäuscht worden sein sollten. Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ hob zumindest in Bezug auf diese 415 Geschädigten zu Recht hervor, dass nicht bekannt ist, ob diese getäuscht wurden, sich getäuscht fühlten und ob letztlich eine Täuschung sie zu einer Vermögensdisposition veranlasst hatte (OG GD 23/9 S. 14). Die An- nahme, dass diese 415 Geschädigten die mit ihrem Kaufentscheid verbundenen Risiken be- wusst in Kauf nahmen und diesbezüglich keinem relevanten Irrtum unterlagen, ist zumindest gleich wahrscheinlich wie der Anklagevorwurf. Ebenso wenig kann aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass den Kaufentscheiden dieser 415 Geschädigten ein im Wesentlichen immer gleiches Muster zugrunde lag. 4.4.8 Grundsätzlich gleich verhält es sich in Bezug auf die 213 Geschädigten, welche lediglich das Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" retournierten oder Unterlagen einreichten. Diejenigen, welche das vorgenannte Formular retournierten und sich durch An- kreuzen der entsprechenden Option als Privatkläger im Zivil- oder Strafpunkt konstituierten
Seite 124/181 gaben mit dieser Handlung zwar zu verstehen, dass sie sich als Geschädigte eines Betruges verstanden und mithin subjektiv der Auffassung sind, getäuscht worden zu sein. Mangels weiterer Angaben ist aber weder ersichtlich, worin diese Täuschung bestanden haben soll, noch welchem "Tatplan" sie zum Opfer gefallen sein sollen bzw. ob die Beschuldigten beim Verkauf der Amvac-Aktien nach dem gleichen Muster vorgegangen sind. Dies gilt auch für diejenigen Geschädigten, welche lediglich den Kaufvertrag oder die Aktienzertifikate bzw. weitere Unterlagen zu den Akten reichten. 4.4.9 Schliesslich gelten die voranstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der 277 Geschädig- ten, welche einen schriftlichen Bericht eingereicht haben, aber nicht einvernommen wurden. Denn wie gezeigt sind die schriftlichen Berichte nicht verwertbar (E. III./1). Der Umstand, dass diese Geschädigten einen schriftlichen Bericht einreichten, könnte zwar ebenfalls da- hingehend gedeutet werden, dass sie sich getäuscht und als Geschädigte eines Betruges fühlten. Aufgrund der Unverwertbarkeit der Berichte liegen allerdings wiederum keine Anga- ben vor, worin diese Täuschung bestanden haben soll, wer eine allfällige Täuschung zu ver- antworten hat oder ob diese stets nach demselben Muster erfolgten. Ergänzend kann festge- halten werden, dass verschiedene Käufer die Aktien durch Vermittlung der FP.________ AG von der Beschuldigten M.________ kauften (vgl. act. 40/20/2; act. 24/9/1/2; act. 24/9/4/7; act. 24/9/4/2). Die Beschuldigten S.________ und Q.________ bzw. die von ihnen kontrol- lierten Z.________ AG und Y.________ AG waren am Verkauf bzw. der Vermittlung dieser Aktien somit nicht beteiligt, so dass diesbezüglich offensichtlich kein typischer Tatplan der Beschuldigten M.________ bzw. überhaupt kein Plan der Beschuldigten S.________ und Q.________ vorliegt. 4.5 Die einvernommenen Geschädigten 4.5.1 Im Rahmen des Vorverfahrens wurden 37 Geschädigte von der Staatsanwaltschaft oder de- legiert von der Polizei einvernommen (act. 22/1 ff.). Vier Geschädigte hatten vor ihrer Einver- nahme keinen schriftlichen Bericht oder eine Strafanzeige eingereicht. Wie gezeigt, kann be- treffend diese vier Geschädigten kein typisches Muster bzw. kein typischer Tatplan der Be- schuldigten ausgemacht werden. Folglich kann dies auch nicht für die anderen Geschädig- ten, die sich nicht vernehmen liessen und nicht befragt wurden, angenommen werden. Gleich verhält es sich mangels Verwertbarkeit der schriftlichen Berichte bezüglich der Geschädig- ten, welche einen schriftlichen Bericht einreichten, aber nicht einvernommen wurden. Es ver- bleibt somit zu prüfen, ob hinsichtlich der übrigen 33 Geschädigten, welche parteiöffentlich einvernommen wurden, ein typischer Tatplan identifiziert werden kann. 4.5.2 Von den 33 Geschädigten gaben an ihrer Einvernahme 30 an, es seien im Rahmen der Ver- kaufsgespräche Aussagen betreffend einen bevorstehenden Börsengang der Amvac AG gemacht worden (E. V./3.3.1). In quantitativer Hinsicht ist somit vorab festzuhalten, dass der grossen Mehrheit der fraglichen 33 Geschädigten gegenüber Aussagen über einen bevorste- henden Börsengang gemacht wurden. Den Geschädigten EG.________ und EH.________ gegenüber wurde ein möglicher Börsengang allerdings nicht erwähnt. Folglich fällt eine dies- bezügliche Täuschung der Geschädigten EG.________ und EH.________ von vornherein ausser Betracht. Bei denjenigen Geschädigten, welche sich im entsprechenden Sinne äus- serten, unterscheiden sich ihre jeweiligen Aussagen sodann in qualitativer Hinsicht stark. Ih-
Seite 125/181 re Aussagen variieren in Bezug auf den Zeithorizont eines Börsenganges bzw. auf die Si- cherheit, mit welcher ein solcher erfolgen werde, stark (E. V./3.3.2). 4.5.3 Ähnlich verhält es sich bezüglich des Verkaufsargumentes eines angeblichen Übernahmean- gebotes. Von den 37 einvernommenen Geschädigten führten insgesamt 25 Geschädigte aus, im Rahmen der Verkaufsgespräche sei die Übernahme der Amvac AG durch einen grossen Pharmakonzern thematisiert worden (E. V./3.4.1). Wie bereits beim Verkaufsargument des bevorstehenden Börsenganges variieren die Aussagen der Geschädigten auch in Bezug auf die angeblichen Übernahmeangebote. Während gewissen Geschädigten gesagt wurde, ein Übernahmeangebot liege bereits vor, wurde anderen Geschädigten nur mitgeteilt, dass der Verkauf der Amvac AG an eine grosse Pharmafirma möglich sei (vgl. DJ.________ [act. 22/33/5 Frage 11]: "Wir haben Angebote für den Kauf der Firma bekommen […] Erinner- lich war es die Roche […]"; vgl. CM.________ (act. 22/41/10 Frage 9): "[…] evtl. auch ein Verkauf in Kooperation mit einer grossen Pharmafirma möglich sei. Der Name Novartis fiel in diesem Zusammenhang."). Noch mehr als beim Verkaufsargument des angeblich bevorste- henden Börsenganges sticht zudem hervor, dass elf Geschädigte diesbezüglich keine Anga- ben machten. 4.5.4 Was die angeklagte Täuschung über die Mittelverwendung anbelangt, so kann, wie gezeigt, nicht auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden (E. V./3.5.1). Es bestehen unü- berwindliche Zweifel daran, dass die "Mittelverwendung" für sämtliche Geschädigten kauf- entscheidrelevant waren. Denn zahlreiche Geschädigte hatten den Vertrag gelesen und die Beschuldigte M.________ als Vertragspartnerin ausgemacht. Um festzustellen, ob bei ein- zelnen Geschädigten tatsächlich ein Motivationszusammenhang zwischen einem Irrtum über die "Mittelverwendung" und der Vermögensdisposition bestand, müsste jede Vermögensdis- position einzeln betrachtet werden. Auf jeden Fall ist nicht erstellt, dass die einzelnen Fälle unter diesem Aspekt gleich gelagert wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Fälle auch in Bezug auf die angeklagte Täuschung über die "Mittelverwendung" bzw. die Bedeu- tung, welche die Käufer diesem Punkt beimassen, stark unterscheiden. 4.5.5 Die Umstände, welche zu den Kaufentscheiden der einzelnen Geschädigten führten, waren aber auch in anderen Belangen unterschiedlich gelagert. So kauften zahlreiche Geschädigte die Amvac-Aktien einzig aufgrund der telefonischen Anpreisung der Telefonverkäufer der Z.________ AG und der Y.________ AG sowie der von ihnen erhaltenen Unterlagen der Amvac AG. Verschiedene Geschädigte trafen aber die Beschuldigte M.________ (AI.________, act. 22/14/3 Frage 5), den Beschuldigten Q.________ (EC.________, act. 22/24/2 Frage 8; DF.________, act. 22/25/4 Frage 13; DU.________, act. 22/27/3 Frage 11; DX.________, act. 22/36/4 Frage 9; DZ.________, act. 22/45/5 Frage 13; DS.________, act. 22/72/2 Frage 5) oder den Beschuldigten S.________ (CK.________, act. 22/26/4 Frage 10; DM.________, act. 22/44/3 Frage 11) persönlich und besprachen mit ihnen direkt den Kauf der Amvac-Aktien. Der direkte persönliche Kontakt mit einem Verkäufer ist oftmals ent- scheidend für einen Kaufentscheid, zumal man sich auf diese Weise ein Bild von seinem Gegenüber machen kann. Es ist anzunehmen – und das Gegenteil geht zumindest nicht aus den Verfahrensakten hervor –, dass nach einem persönlichen Treffen die zuvor telefonisch gehörten Verkaufsargumente in den Hintergrund traten und an Bedeutung hinsichtlich des Kaufentscheides verloren. Auf jeden Fall ist die Ausgangslage nicht gleich bzw. sehr unter-
Seite 126/181 schiedlich je nachdem, ob die Aktienkäufer die Beschuldigten bzw. einen davon persönlich trafen oder nicht. 4.5.6 Die Willensbildung der Käufer in Bezug auf ihren Kaufentscheid unterschied sich in einem weiteren Aspekt. So besuchte DD.________ zwischen seinen verschiedenen Aktienkäufen jeweils die Generalversammlungen der Amvac AG (act. 22/20/4). Auch EG.________ ging zweimal an eine Generalversammlung der Amvac AG (act. 22/23/3 Frage 11). CK.________ war bei einem Orientierungsmeeting der Amvac AG in Zug (act. 22/26/4 Frage 10). Und auch DI.________ hatte Generalversammlungen der Amvac AG besucht (act. 22/32/4 Frage 10). Auch die Relevanz dieser Besuche müsste im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden; die Geschädigten unterscheiden sich auch in dieser Hinsicht. 4.5.7 Die Staatsanwaltschaft machte in der Anklageschrift sodann u.a. geltend (SG GD 1/1 S. 33), die Beschuldigten hätten gehofft, mit ihren Anrufen aus der breiten Masse "diejenigen zu kö- dern, welche aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Treugläubigkeit den von den Telefonverkäu- fer primär mündlich vorgetragenen Argumenten […] glauben schenkten." Die Unerfahrenheit der Aktienkäufer soll gemäss Staatsanwaltschaft somit ein entscheidendes Element ihrer Kaufentscheidung gewesen sein. Betrachtet man allerdings die einvernommenen Geschädig- ten, so wird klar, dass aus den Akten keine "grundsätzliche pauschale Unerfahrenheit" der Geschädigten im Aktienhandel hervorgeht. So hatten bereits mehrere Geschädigte vor ihrem Kauf von Amvac-Aktien andere börslich (AI.________, act. 22/14/2 Frage 5; CL.________, act. 22/15/6 Frage 9; CK.________, act. 22/26/2 Frage 7; DU.________, act. 22/27/10 Frage 34; DV.________, act. 22/30/9 Frage 36; EB.________, act. 22/31/9 Frage 33; BC.________, act. 22/38/14 Frage 46; ED.________, act. 22/43/3 Frage 10; DP.________, act. 22/48/10 Frage 39) oder ausserbörslich gehandelte Aktien gekauft (AJ.________; act. 22/6/7 Frage 30; FQ.________, act. 22/16/9 Frage 33; EC.________, act. 22/24/9 Frage 34; DM.________, act. 22/44/6 Frage 17; DO.________, act. 22/47/5 Frage 15; DQ.________, act. 22/49/5 Frage 15 und 38; EA.________, act. 22/51/6 Frage 19). Eine grundsätzliche Unerfahrenheit sämtlicher Geschädigter in Bezug auf den Erwerb von Aktien kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht angenommen werden. Vielmehr unter- scheiden sich die Geschädigten auch hinsichtlich ihrer relevanten Erfahrung im Aktienhandel stark voneinander. 4.5.8 Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ausbildung der Geschädigten. Denn beleuchtet man die beruflichen Werdegänge der Geschädigten, so treten weitere Unterschiede zu Tage, deren Relevanz für die jeweiligen Kaufentscheide nicht von vornherein verneint werden kann. So verfügten zahlreiche Geschädigte über eine naturwissenschaftliche Ausbildung; andere hat- ten im Rahmen ihres Berufes ein fachliches Spezialwissen erworben, welches für die Beur- teilung der Forschungstätigkeit der Amvac AG und damit für die Werthaltigkeit der Amvac- Aktien nützlich war (AI.________, act. 22/14/10; CL.________, act. 22/15/2 Frage 5; DE.________, act. 22/21/2 Frage 6; DF.________, act. 22/25/2 Frage 7; DH.________, act. 22/29/2 Frage 7; EB.________, act. 22/31/2 Frage 6; DJ.________, act. 22/33/2 Frage 6; CM.________, act. 22/41/2 Frage 6; ED.________, act. 22/43/2 Frage 7; DN.________, act. 22/46/2 Frage 5). 4.5.9 Speziell hervorzuheben ist, dass sich unter den einvernommenen Geschädigten auch Perso- nen befinden, welche geradezu als Experten für die Beurteilung von pharmazeutischen Pro-
Seite 127/181 dukten bzw. diesbezüglicher Forschungsarbeit zu betrachten sind. Darunter fällt insbesonde- re Dr. sc. nat. DN.________, der als Biochemiker am Institut für Immunologie und Virologie in .________ eine Forschungstätigkeit hatte und danach 27 Jahre in der Pharmaindustrie, u.a. bei der FR.________ [Pharmaunternehmung] in einer Führungsfunktion tätig war (act. 22/46/2). Für ihn war beim Kauf entscheidend, dass Dr. CU.________ im wissenschaftlichen Beirat war, da er ihn aus früheren Arbeiten kannte (act. 22/46/3 Frage 8). Auch CM.________ war in der Pharmaindustrie bei FR.________ [Pharmaunternehmung] tätig. Er führte aus (act. 22/41/4 Frage 9): "Ich war ja in der Forschung und Entwicklung von Pharma- produkten und ich musste zur Amvac sagen, das läuft nicht schlecht." Weiter war auch ED.________ in der Forschung tätig, wenn auch im Labor für Ionenstrahlphysik an der FS.________ [Universität] (act. 22/43/2-6 Frage 7 und 18). Er hat klargestellt, dass er sich für die "Details" nicht interessiert habe, sondern nur, dass gesagt wurde, es sei "ein gutes Produkt mit einem Marktpotential" (act. 22/43/7 Frage 23). DE.________ führte während 30 Jahren eine Hausarztpraxis und fand den auf Lactobazillen basierenden Impfstoff "recht in- teressant". Er führte aus, das "wäre ein Modul gewesen, um auch noch andere Immunträger darauf zu propfen. Das wäre in der Impfstoffentwicklung ein einfaches Verfahren gewesen. Das hat mir imponiert (act. 22/21/3 Frage 9)." DF.________ ist studierter Apotheker und Dok- tor der Naturwissenschaften, der ebenfalls in der Forschung tätig war (act. 22/25/2 Frage 7). Er hatte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit Impfstoffen zu tun, aus diesem Grund die Arbeit der Amvac AG gut gefunden und die Aktien daher gekauft. Sodann kannte er Prof. CU.________ von seinem Beruf her (act. 22/25/3 Frage 10). Auch EB.________ trägt den Titel Dr. med. und führte 30 Jahre lang eine Allgemeinpraxis (act. 22/31/2 Frage 6). Er führte aus, er sei "von dem Produkt bis heute überzeugt" (act. 22/31/5 Frage 15). DJ.________ hatte ein Wirtschaftsstudium absolviert und promoviert und dann das Institut für Gesundheitsökonomie in .________ geleitet. Bis Ende 2013 war er Spitaldirektor in zwei Spitälern. Zudem hat er sich den "Börsenhandel autodidaktisch beigebracht" (act. 22/33/2 Frage 6). Er führte zu seinem Kaufentscheid aus (act. 22/33/3 Frage 9): "Am Anfang stand mein Interesse an Biotechaktien. Ich habe mich sehr viel intensiver mit dieser Branche aus- einandergesetzt als mit anderen, weil ich in dieser Branche die Verhältnisse beurteilen kann. Ich selber habe Studien für das BSV und andere etc. gemacht, z.B. Forschungsdesign zu al- ternativen Therapiemethoden. Als Gesundheitsökonom kann ich beurteilen, ob eine Studie in der Methodik besteht oder nicht." 4.5.10 FQ.________ hat die Amvac-Aktien über die Vermittlung der FP.________ AG bzw. FT.________ von der Beschuldigten M.________ erworben (act. 22/16/2 Frage 5). Auch diesbezüglich liegt somit ein anderer als der in der Anklageschrift umschriebene Tathergang vor. 4.6 Fazit zum Seriendelikt 4.6.1 Für die Annahme eines Seriendeliktes ist es erforderlich, dass die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich un- terscheiden. Wie voranstehend gezeigt, unterscheiden sich die 33 Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht allerdings stark voneinander. Es kann mithin nicht in allgemeiner Weise für alle Ein- zelhandlungen geprüft werden, ob die jeweiligen Geschädigten arglistig getäuscht wurden. Ein Seriendelikt kann nicht, insb. auch nicht in Bezug auf die vorerwähnten 33 Geschädigten, angenommen werden.
Seite 128/181 4.6.2 Eine Konstellation wie diejenige im vorerwähnten Urteil des Bundesgericht 6B_184/2020 liegt nicht vor. Diesem Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Tatplan nicht nur dar- auf angelegt war, über den Abschluss eines Abonnementsvertrags zu täuschen, sondern sich ebenfalls auf die naheliegende Möglichkeit erstreckte, dass die Rechnungsempfänger die vorgetäuschte Schuld (gerade mit Blick auf den relativ geringen Betrag) routinemässig und vertrauensselig, ohne nähere Prüfung des Grundes, begleichen würden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.2.3). Der Tatplan war aber stets identisch. Die Einzelfälle unterschieden sich nur hinsichtlich des Irrtums, dem die Geschädig- ten unterlagen bzw. des Kausalverlaufs zwischen dem stets gleichen Tatplan und den unter- schiedlichen Zahlungsmotiven der Geschädigten. In casu liegt ein völlig anderer Sachverhalt vor, bei dem es insbesondere an einem einheitlichen "Tatplan" mangelt. Folglich ist die vor- erwähnte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. 4.6.3 Im Übrigen bezieht sich die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum "Massen- betrug" im Wesentlichen auf Alltagsgeschäfte. So hielt das Bundesgericht fest: Wie im per- sönlichen Täter-Opfer-Verhältnis der Selbstschutz dem Opfer individuell zumutbar sein muss, hat die Strafbarkeitsschwelle beim "Massenbetrug" den etablierten Rahmenbedingungen von Alltagsgeschäften Rechnung zu tragen. Auch der geschäftliche Courant normal fällt in den Schutzbereich des Betrugstatbestands. Der moderne Geschäftsverkehr mit seinen oft an- onymen, automatisierten Abläufen ist ohne gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten nicht funktionstüchtig: Bei routinemässig abzuwickelnden Alltagsgeschäften ist es üblich, auf eine Überprüfung der Angaben der Vertragspartei weitgehend zu verzichten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Die Anwendbarkeit dieser Recht- sprechung beschränkt sich auf Fälle der massenhaften plumpen Täuschungen. Die zusätzli- che Hürde der Opfermitverantwortung ist hierfür nicht nötig und wird deshalb zu Recht relati- viert (Rüdisser, in: forumpoenale 2/2023, S. 86 f.). Die Geschädigten im vorliegenden Fall haben aber grösstenteils für Tausende Franken Aktien eines Start-Up gekauft; es handelt sich dabei zweifelsfrei nicht um ein routinemässig abzuwickelndes Alltagsgeschäft. Mithin kann eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung – sofern jeweils eine Täu- schung erstellt werden könnte – nicht a priori für sämtliche Käuferinnen und Käufer verneint werden. 4.6.4 Art. 9 StPO formuliert, wie bereits gezeigt, den sog. Anklagegrundsatz (E. II./4). Eine Straftat kann nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage erse- hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4).
Seite 129/181 Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt muss die Subsumtion aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ermöglichen (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 12). Die Arglist stellt ein Tatbestandsmerkmal des Betruges dar (Trech- sel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 146 StGB N 7). Beim Tatbestand des Betruges hat die Anklageschrift mithin die notwendigen Sachverhaltsdarstellungen der Arglist zu enthalten (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 350 StPO N 13). 4.6.5 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 enthält zwar Ausführungen zur Arglist. Die Ausführungen sind allerdings allgemein gehalten und beziehen sich nicht auf die einzelnen Geschädigten. Da die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht allerdings unter- schiedlich gelagert sind, wäre es erforderlich, dass die Anklageschrift darlegt, inwiefern eine allfällige Täuschung in Bezug auf einen individuellen Geschädigten arglistig gewesen sein soll. Um jeweils einzeln zu prüfen, ob die 37 einvernommenen Geschädigten – geschweige denn die insgesamt 980 Geschädigten – arglistig getäuscht wurden, genügt die Anklage- schrift dem Anklageprinzip allerdings nicht, da sie keine Ausführungen zur Arglist bezogen auf die einzelnen Geschädigten – und auch nicht zu einzelnen Geschädigtengruppen – enthält. 4.6.6 Angesichts der voranstehend aufgezeigten, grossen Unterschiede in den Umständen, die bei den einzelnen Geschädigten zu ihren jeweiligen Kaufentscheiden geführt haben, wäre eine Einzelfallbetrachtung aber unabdingbar. Denn Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1). Sofern eine Täuschung bejaht werden könnte, müsste in einem zweiten Schritt deren Arglist beurteilt werden. Hierfür wäre es allerdings erforderlich, zu wissen, ob ein spezifischer Ge- schädigter seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen. Hier wäre eine Einzelfallbetrachtung nötig. Angesichts der erwähnten Rechtsprechung und der voranstehend ausgeführten Aktenlage ist es nicht zulässig, das Element der arglisti- gen Täuschung in allgemeiner Weise zu prüfen. Denn in der Anklageschrift werden den Be- schuldigten in allgemeiner Weise fünf verschiedene Täuschungen vorgeworfen (E. II./4.3.1). Eine detaillierte Auflistung, welcher Geschädigte durch welche Täuschung zu einem Irrtum verleitet worden sein soll, enthält die Anklageschrift nicht – weder in Bezug auf die insgesamt 980 Geschädigten noch hinsichtlich der 37 parteiöffentlich einvernommenen Geschädigten. Der geltend gemachten Unmöglichkeit der Geschädigten, die fraglichen Täuschungen zu er- kennen, widmet die Anklageschrift unter dem Titel "Unerfahrenheit und Schwäche im Urteils- vermögen der Anleger" ein Kapitel (SG GD 1/1 S. 43). Da sich die Einzelfälle aber insbeson- dere bezüglich Opfergesichtspunkte wesentlich unterscheiden, wäre es, um dem Anklage- prinzip gemäss Art. 9 StPO zu genügen, erforderlich, dass sich die Anklageschrift zumindest dazu äussert, inwiefern bei den einzelnen Täuschungen der 37 einvernommenen Geschädig- ten das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sein soll. Da in der Anklageschrift aber keine entsprechenden Ausführungen zu finden sind, ist es nicht möglich, die vorerwähnten Einzel- fälle individuell darauf zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale eines Betruges jeweils erfüllt sind.
Seite 130/181 4.7 Anklageergänzung und Anklageänderung 4.7.1 Wie gezeigt, genügt die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht, um eine Einzelfallbeurtei- lung vorzunehmen. Sie enthält insbesondere keine einzelfallbezogenen Darlegungen, inwie- fern bei den jeweils unterschiedlichen Einzelfällen eine arglistige Täuschung vorliegen soll. Mithin stellt sich die Frage, ob die Anklageschrift um die entsprechenden Ausführungen er- gänzt werden kann. 4.7.2 Das Gericht kann die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – oder gestützt auf Art. 333 StPO – von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, im Verlauf des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB230113 vom 25. Januar 2024 E. 6.1). Das Bundesgericht hat explizit klargestellt, dass Art. 329 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3). 4.7.3 Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das (erstinstanzliche) Gericht der Staatsanwaltschaft auch gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Strafta- ten der beschuldigten Person bekannt werden. Das Bundesgericht hat allerdings festgehal- ten, dass Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren an- wendbar wäre (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf "neue Straftaten" ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Dop- pelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). 4.7.4 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den ge- setzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der "angeklagte Sachverhalt" aus Sicht des Gerichts einen anderen recht- lichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der An- klage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Be- tracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch en- den, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine Überweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zielt nicht darauf ab, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV 167 E. 1.4). 4.7.5 Im vorliegenden Fall stellt keine der voranstehend genannten Normen eine Rechtsgrundlage dar, um die Anklageschrift in Bezug auf die 37 einvernommenen Geschädigten für eine ein- zelfallweise Umschreibung der arglistigen Täuschung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Eine
Seite 131/181 Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO fällt ebenfalls ausser Betracht, da es nicht darum geht, dass ein "anderer" rechtlicher Tatbestand erfüllt sein könnte. Sodann würde eine Anklageer- gänzung im vorerwähnten Sinne den Charakter des vorliegenden Strafverfahrens grundsätz- lich ändern und den Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes sprengen, sodass auch eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – im vorliegenden Berufungsverfahren – unzulässig ist. 4.7.6 Schliesslich ist von einer Rückweisung der Sache ohnehin abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom
12. Januar 2024 E. 3.1). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen wäre selbst dann von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abzusehen, wenn die Art. 329 oder Art. 333 StPO eine Handhabe hierfür zu bieten vermöchten. 5. Subsumtion 5.1 Wie voranstehend dargelegt, liegen bezüglich derjenigen Geschädigten, welche nicht einver- nommen wurden, keine (verwertbaren) Beweise vor, aus welchen Rückschlüsse über eine allfällige Täuschung gezogen werden könnten. Was die übrigen 37 parteiöffentlich einver- nommenen Geschädigten anbelangt, so sind die Einzelfälle in Bezug auf die fragliche arglis- tige Täuschung, wie gezeigt, in tatsächlicher Hinsicht und unter Opfergesichtspunkten nicht gleich gelagert. Es ist somit nicht zulässig, das Tatbestandselement der arglistigen Täu- schung in allgemeiner Weise zu prüfen. Eine fallbezogene Einzelfallprüfung scheitert an der Anklageschrift, in welcher ausschliesslich allgemeine, pauschale Vorwürfe erhoben werden. Die Ausgangslage ist zwar auch in Bezug auf das Tatbestandselement des Schadens nicht für alle Geschädigten gleich. Die entsprechenden Unterschiede sind allerdings nicht wesent- lich, sodass eine allgemeine Prüfung des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Schadens – ohne Einzelfallbetrachtung – erfolgen kann. Die entsprechende Subsumtion drängt sich insbesondere auf, um aufzuzeigen, dass eine kassatorische Erledigung d.h. eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde und damit unzulässig ist (E. II./1.2 und E. II./5.3). 5.2 Die Vorinstanz führte zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens einzig Folgendes aus (OG GD 1/1 E. III./4.6.): "Vorliegend wurde das Vermögen der Geschädigten in der Höhe der jeweiligen Kaufpreiszahlung vermindert, welche diese ohne den täuschungsbedingten Irr- tum nicht getätigt hätten. Eine Gegenleistung der Beschuldigten wurde nicht bzw. nur zu ei- nem Bruchteil erbracht, gelangte doch nur ein kleiner Teil der Kaufpreiszahlungen zur Amvac AG. Die Voraussetzungen für einen Gefährdungsschaden sind daher erfüllt, da das Vermö- gen der Käufer in einem Mass gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert war. Denn es bestand eine Vermögensgefährdung in der Verwendung der einbezahl- ten Gelder für fremde Zwecke (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom
14. Januar 2013 E. 2.4)." In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid, in welchem ein Vermögensverwalter ihm an- vertraute Gelder für seine eigenen Zwecke verwendete, hielt das Bundesgericht fest, es habe eine Vermögensgefährdung in der Verwendung der einbezahlten Gelder für fremde Zwecke bestanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.4). Im vorlie-
Seite 132/181 genden Fall haben die Aktienkäufer im Unterschied zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen und für die Einzahlung des Kaufpreises die ihnen vertraglich zustehenden Amvac-Aktien sehr wohl erhalten. Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen aber nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Die von den Geschädigten an die Beschul- digte M.________ überwiesenen Beträge stellen Leistungen für eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung dar. Es handelt sich nicht um Beträge, die die Beschuldigte M.________ in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätte investieren müssen. In den fraglichen Aktienkaufverträgen verpflichtete sich die Beschuldigte M.________ nicht, den Kaufpreis zu investieren bzw. in einer vertraglich definierten bestimmten Weise zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Mithin lag keine Vermögensge- fährdung durch unrechtmässige Verwendung der fraglichen Vermögenswerte vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.1). Die Ausgangslage im vorliegen- den Fall ist somit nicht deckungsgleich mit der erwähnten Rechtsprechung, so dass die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung – unabhängig von einer nachweisbaren Täu- schung – nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Schaden u.a. bereits dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilan- zierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Diese Formulierung darf allerdings nicht in dem Sinne missverstan- den werden, dass die blosse Gefährdung eines Vermögens einen Vermögensschaden dar- stellen könnte; dies ist nicht der Fall. Denn beim Betrug handelt es sich um ein Verletzungs- delikt. Gemäss herrschender Lehre soll der sog. Vermögensschaden durch Vermögensge- fährdung nur folgende Konstellation betreffen: Im Rahmen einer Vermögenssaldierung (z.B. bei Auszahlung einer Darlehensvaluta) wird eine gegenwärtig bestehende Vermögenspositi- on bewertet, wobei auch die erwartete zukünftige Entwicklung – typischerweise Risiken, sel- tener Chancen – in diese Bewertung miteinbezogen wird. Damit zeigt sich, dass der sog. Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung nicht eine besondere Schadensart dar- stellt, sondern "nur" ein besonderes Bewertungselement einführt, nämlich die Berücksichti- gung der erwarteten Entwicklung einer Vermögensposition (Maeder/Niggli, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 186, 187 und 188). Bei der Saldierung muss sodann grundsätzlich das gesamte Vermögen des Getäuschten berücksichtigt werden. Das bedeutet insbesondere, dass nicht nur der Abfluss beim Opfer zu berücksichtigen ist, sondern ebenso die Gegenleistung bzw. der Zufluss vom Täter (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 164). Unabhängig davon, ob die fraglichen Vermögensdispositionen aufgrund einer Täuschung zu- stande gekommen sind, wäre bei der Schadensberechnung somit die von den Geschädigten erhaltenen Gegenleistungen, d.h. die erhaltenen Amvac-Aktien, zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise deckt sich wiederum mit der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher das Bundesgericht im Falle einer Täuschung über den inneren Wert von Ak- tien festhielt: "Wohl muss sich der Betroffene nach der objektiven Wertberechnung grundsätzlich den realisierbaren Wert der aus dem täuschungsbedingten Geschäft fliessen- den Gegenleistung anrechnen lassen. Auszugehen ist dabei aber von den wirklichen Wert- verhältnissen. Da hier die Gegenleistung dem Liberierungsbetrag nicht entsprach, bleibt auch bei Anrechnung des Gegenwerts eine negative Differenz bestehen. In diesem Umfang erlit- ten die Käufer – zumindest vorübergehend – einen Schaden" (BGE 120 IV 122 E. 6b/bb).
Seite 133/181 5.4 Vorliegend ist erstellt, dass die Geschädigten die Amvac-Aktien zu einem Preis von CHF 3.50 bzw. in Spezialfällen CHF 3.00 pro Aktien erworben haben. Zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes von Art. 146 StGB das Vorliegen eines Schadens bejaht werden kann, ist folglich von dem von den Geschädigten überwiesenen Kaufpreis der erhaltene Gegenwert – d.h. der Wert der Amvac-Aktien – in Abzug zu bringen. 5.5 Wie gezeigt, ist es unmöglich einen Wert der Amvac-Aktien für den Tatzeitraum festzulegen. Erstellt ist lediglich, dass die Amvac-Aktien im Tatzeitraum nicht wertlos waren. Um den Be- schuldigten einen Schaden nachweisen zu können, wäre es aber erforderlich, den Wert einer Amvac-Aktie zu beweisen. Denn nur wenn der Wert einer Amvac-Aktie im jeweils einzelfall- bezogenen Zeitpunkt des Aktienkaufs tiefer gewesen sein sollte als der überwiesene Kauf- preis, könnte zumindest in einzelnen Fällen das Vorliegen eines Schadens bejaht werden. Der Schaden ist ein zwingend erforderliches Tatbestandselement des Betruges und es ob- liegt dem Staat, den Schaden nachzuweisen. Gelingt dies nicht bzw. bestehen unüberwindli- che Zweifel daran, dass es überhaupt zu einem Schaden i.S.v. Art. 146 StGB gekommen ist, so führt dies dazu, dass gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro reo" von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mithin ist da- von auszugehen, dass die Aktienkäufer im Zeitpunkt des jeweiligen Aktienkaufs nicht ge- schädigt wurden. Dass eine Schädigung wohl mit Eröffnung des Konkurses eingetreten ist, ist im Rahmen der strafrechtlichen Schadensbestimmung nach Art. 146 StGB irrelevant. Denn relevant ist einzig ein Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Betruges liegen nicht vor, da zumindest das Tatbestandselement des Schadens nicht nachgewiesen ist. 5.6 Zusammenfassung 5.6.1 Der Staatsanwaltschaft gelang der Nachweis für den Hauptvorwurf eines Serienbetruges zum Nachteil von 980 Käuferinnen und Käufern von Aktien der Amvac AG und einem daraus resultierenden Vermögensschaden von rund CHF 55 Mio. nicht. Die von der Staatsanwalt- schaft bei den möglichen Geschädigten eingeholten schriftlichen Berichte sind nicht verwert- bar. Die Gruppe der bloss 37 einvernommenen Aktienkäuferinnen und -käufern ist zudem nicht repräsentativ für die Gesamtheit der 980 Geschädigten, so dass aus deren Aussagen keinerlei allgemein gültigen Schlussfolgerungen gezogen werden können. Hinsichtlich derje- nigen Geschädigten, welche nicht einvernommen wurden, ist somit in keiner Weise bekannt, ob und gegebenenfalls durch welche Handlungsweisen diese getäuscht wurden und ob letzt- lich tatsächlich eine der angeklagten Täuschungen sie zur Vermögensdisposition motiviert hatte. Die Gründe, welche die verbleibenden 37 Geschädigten zu einem Kauf von Amvac- Aktien bewogen haben, waren zudem sehr unterschiedlich. Ein auf eine arglistige Täuschung ausgerichteter einheitlicher Tatplan der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ wurde nicht nachgewiesen. Gesamthaft kann somit nicht ansatzweise von einem Seriendelikt (serienmässig begangener Betrug, bei welchem das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt war) ausgegangen wer- den. Da in der Anklageschrift zudem nicht dargelegt wird, welcher arglistigen Täuschung die einzelnen Geschädigten zum Opfer gefallen sein sollen, verstiesse eine Einzelfallprüfung ge- gen das Anklageprinzip und ist mithin nicht möglich. Schliesslich ist erstellt, dass die Amvac AG über ihre Tochtergesellschaften zumindest zeitweise seriöse und umfassende For-
Seite 134/181 schungsarbeit betrieben hatte und ein Geschäftsführungswille bestand, so dass die Aktien der Amvac AG im Tatzeitraum nicht wertlos bzw. keine Non-Valeurs waren. Da die Käuferin- nen und Käufer für die Überweisung des Kaufpreises die vereinbarte Anzahl Aktien – und somit zumindest einen gewissen Gegenwert - erhalten hatten, ist letztlich auch die Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt bei allen 980 Käuferinnen und Käufern ein Vermögensschaden in Höhe des gesamten Kaufpreises eingetreten war, nicht haltbar. 5.6.2 Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sind vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu freizusprechen. VI. Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 1. Anklagesachverhalt, Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten M.________ und O.________ mit Anklage- schrift vom 29. August 2019 im Wesentlichen Folgendes zur Last (SG GD 1/1): "C. Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit 29 Aktienzertifikaten der Amvac AG, began- gen durch M.________ und O.________ 110. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32), als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren, er- stellten M.________ und O.________ die nachfolgenden 29 Inhaberaktienzertifikate der Amvac AG, datier- ten diese auf dem 25. Juli 2014 zurück und unterzeichneten diese im Rahmen ihrer Funktion als Verwal- tungsrätinnen der Amvac AG (act. 35/49ff.): […] (nachfolgend gemeinsam als die "29 Inhaberaktienzertifikate") 111. M.________ und O.________ liessen durch eine Sekretärin der Amvac AG die oben genannten 29 Inhaber- aktienzertifikate an die genannten Anleger per Post zusenden. Die 29 Inhaberzertifikate gingen dabei allen- falls verloren bzw. wurden den genannten Anlegern aus unbekannten Gründen nicht zugestellt. 112. Als M.________ und O.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem
4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32) die 29 Inhaberaktienzertifikate erstellten oder erstellen liessen und als Verwaltungsrätinnen der Amvac AG unterzeichneten, datierten sie diese Inhaberaktienzertifikate auf den 25. Juli 2014 zurück, bzw. versahen diese jeweils mit dem unwahren Datum "25. Juli 2014" waren M.________ und O.________ nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG und entspre- chend nicht befugt, Amvac-Aktien in Zertifikaten zu verbriefen,
Seite 135/181 waren die entsprechenden Amvac-Aktien, welche in den 29 Inhaberaktienzertifikaten verbrieft wurden, bereits in anderen Zertifikaten (welche anderen Anlegern gehörten) verbrieft, weswegen sie nicht er- neut verbrieft werden konnten erstellten sie insgesamt 29 ungültige bzw. nichtige Inhaberaktienzertifikate 113. Als sie die 29 Inhaberaktienzertifikate unterzeichneten, wussten M.________ und O.________ insbesonde- re, dass a. die entsprechenden Amvac-Aktien, welche sie in den oben genannten 29 Inhaberaktienzertifikaten verbrieften, bereits seit dem 19. Dezember 2013 bzw. dem 25. Juli 2014 den folgenden Aktienzertifi- katen, welche im Eigentum der FU.________ GmbH (nachfolgend "FU.________") standen, verbrieft waren (nachfolgend als "FU.________-Zertifikate"): verbriefte Aktien Nr. Ausstellungsdatum act. Nr. 60.128.568 bis Nr. 60.258.567 19.12.2013 (20/3/98) Nr. 69.413.568 bis Nr. 69.713.567 25.07.2014 (20/3/99) Nr. 69.813.568 bis Nr. 70.363.567 25.07.2014 (20/3/97) Nr. 70.363.568 bis Nr. 71.063.567 25.07.2014 (20/3/100) Nr. 71.063.568 bis Nr. 71.183.567 25.07.2014 (20/3/95) Nr. 71.183.568 bis Nr. 71.303.567 25.07.2014 (20/3/96) b. die ausgestellten 29 Inhaberaktienzertifikate folglich nicht rechtsgültig ausgestellt wurden und ohne explizite Zustimmung von FU.________ (welche nicht vorlag) auch nicht ausgestellt werden durften, c. das Ausstellungsdatum der ausgestellten 29 Inhaberaktienzertifikate jeweils auf den 25. Juli 2014 zurückdatiert wurde, d. weder M.________ noch O.________ zum Zeitpunkt des Unterzeichnens der 29 Inhaberaktienzertifi- kate zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015 (wahrscheinlich am 21. Juli 2015, vgl. act. 24/5/1/A/32) Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren und folglich nicht berechtigt waren, über- haupt Amvac-Inhaberzertifikate auszustellen (oder Aktienzertifikate ohne Beteiligung des Verwal- tungsrats der Amvac AG zu splitten und anschliessend als Verwaltungsrätinnen der Amvac AG neue Aktienzertifikate zu zeichnen), e. den Anlegern, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erwarben, tatsächlich von unzuständigen Perso- nen herausgegebene, zurückdatierte Inhaberaktienzertifikate zugestellt wurden, wobei diese Aktien doppelt verbrieft waren, f. die Anleger, welche die 29 Inhaberzertifikate erwarben, mit der Zusendung der zurückdatierten 29 In- haberaktienzertifikate über das Ausstellungsdatum und die rechtmässige Ausstellung der Zertifikate getäuscht werden sollten. 114. M.________ und O.________ erstellten und unterzeichneten die zurückdatierten, ungültigen 29 Inhaberak- tienzertifikate, weil
Seite 136/181 a. die Vermittlungsgesellschaften Z.________ und Y.________ in den Monaten Juni, Juli und August 2015 Amvac-Aktien von M.________ an Anleger öffentlich anboten und dabei zahlreiche Amvac- Aktien von M.________ vermittelten, obwohl diese Verkäufe effektiv illegal waren, da sich M.________ am 24. Februar 2015 gegenüber der FINMA verpflichtete, keine Amvac-Aktien mehr zu verkaufen, b. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots ihre Amvac-Aktien im Namen und über die Konten von O.________ an Anleger veräusserte, c. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots den Anlegern keine Amvac-Aktien ab ihren Bankde- pots liefern konnte ("paper trail"), weswegen sie physische Aktienzertifikate brauchte, um den Anle- gern die erworbenen Amvac-Aktien auszuliefern, d. M.________ selber in den Monaten Juli und August 2015 keine solchen physischen Aktienzertifikate besass oder verfügbar hatte, e. M.________ deswegen der Amvac AG treuhänderisch übertragene FU.________-Aktienzertifikate wi- derrechtlich aneignete und diese missbrauchte, um die 29 Inhaberaktienzertifikate auszustellen (wel- che die gleichen Aktien verbriefen, die FU.________ gehörten) um diese den Anlegern als Gegenleis- tung für den bezahlten Kaufpreis zu liefern, f. M.________ wegen des FINMA-Handelsverbots gegenüber dem Verwaltungsrat der Amvac AG auch keine Anträge auf Stückelung von Amvac-Aktien einreichen konnte, zumal die Gefahr bestand, dass der Amvac-Verwaltungsrat die FINMA über die weiterlaufenden Aktienverkäufe informierte, g. M.________ und O.________ deswegen die 29 Inhaberaktienzertifikate auf den 25. Juli 2014 zurück- datierten, um zu kaschieren, dass sie die 29 Inhaberaktienzertifikate effektiv zu einem Zeitpunkt un- terzeichneten, als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG waren und deswegen nicht mehr die Befugnis besassen, Aktien in Zertifikate zu verbriefen, h. O.________, welche diese Hintergründe kannte, bei diesen Machenschaften mitmachte, weil sie ihrer Freundin M.________ helfen wollte, bzw. auch sonst stets in untergeordneter Funktion ihrer Freundin M.________ zu Diensten stand. 115. M.________ und O.________ erzielten durch die nachdatierten 29 Inhaberaktienzertifikate einen unrecht- mässigen Vorteil, denn sie konnten so Aktienzertifikate an Anleger versenden, ohne entsprechende Anträge auf Aktiensplitting beim Verwaltungsrat der Amvac AG zu stellen (welcher die illegalen, gegen ein Verkaufs- verbot der FINMA ausgeführten Aktientransaktionen allenfalls der FINMA gemeldet hätte). 116. FU.________ wurden durch die Vorgehensweise von M.________ und O.________ einen Nachteil zuge- fügt, denn die in ihrem Eigentum stehenden Aktien wurden ohne ihre Zustimmung erneut verbrieft und wur- den durch O.________ und M.________ an Anleger verkauft. Die Eigentumsrechte von FU.________ wur- den dadurch missachtet. 117. Die Anleger, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erhalten sollten, wären durch die Zustellung der 29 In- haberaktienzertifikate getäuscht worden. Sie wären bei Erhalt davon ausgegangen, dass sie per Post rechtsgültige, am 25. Juli 2014 ausgestellte Amvac-Inhaberaktienzertifikate erhalten würden, wobei sie nicht
Seite 137/181 wissen konnten, dass die 29 Inhaberaktienzertifikate tatsächlich zurückdatiert und in mehrfacher Hinsicht ungültig ausgestellt worden sind. 118. Den Anlegern, welche die 29 Inhaberaktienzertifikate erhalten sollten, wurde durch diese Vorgehensweise von M.________ und O.________ ein Nachteil zugefügt, denn sie sollten zurückdatierte, ungültige Zertifika- te erhalten, welche die gleichen Aktien verbrieften, welche bereits in den Inhaberaktienzertifikaten von FU.________ verbrieft waren." 1.2 Die Vorinstanz zeigte in ihrem Urteil vorab die rechtlichen Grundlagen auf, fasste die Beweis- lage zusammen und nahm eine Beweiswürdigung vor. Sodann erwog die Vorinstanz hinsicht- lich des Tatvorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung Folgendes (OG GD 1/1 S. 148 ff.): 4.1 Den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten kommt Urkundenqualität i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Denn Inhaberaktienzertifikate sind gesetzlich geregelte Wertpapiere (vgl. Art. 622, Art. 683 und Art. 978 ff. OR, BGE 129 IV 130 E. 2.2 sowie E. V.2.2.2 vorstehend). Bei den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifika- ten ist der (vermeintliche) Aussteller - Amvac AG - erkennbar. Weiter kommen diesen Schriftstücken Be- weiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie Erklärungen verkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn darin wird verurkundet, wie viel CHF das Aktienkapital der Amvac AG beträgt, in wie viele Inha- beraktien zu welchem Nominalwert es eingeteilt ist und um welches Aktienzertifikat (Nummer) über wie viele und welche Inhaberaktien konkret (Nummern) mit welchem Gesamtwert es sich handelt. Zudem wird in je- dem dieser 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate ausdrücklich verurkundet, dass der rechtmässige In- haber des jeweiligen Zertifikats mit den darin bezeichneten Aktien an der Amvac AG mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt ist. Schliesslich wird auch der Ort und das Datum der Ausgabe der Zertifikate verurkundet und enthalten diese die Unterschriften zweier (vermeintlicher) Verwal- tungsrätinnen. All diese Erklärungen sind als solche Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, für die die Ur- kunden selbst Beweis erbringen. Denn massgebend ist allein, dass die abgegebenen Erklärungen in einer Schrift enthalten sind, die als Beweismittel zum Nachweis der erklärten Tatsachen taugt. 4.2 Die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate wurden zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. November 2015, wobei sehr wahrscheinlich am 21. Juli 2015, erstellt (vgl. E. V.3.12 vorstehend). Dabei verwendete die Beschuldigte M.________ von der Beschuldigten O.________ (bzw. auch von ihr selbst) blanko vorun- terzeichnete Inhaberaktienzertifikate oder unterzeichnete diese auch selbst, und zwar für den Verwaltungs- rat der Amvac AG als Ausgeber dieser Zertifikate. Dazu - d.h. zur Unterzeichnung oder Verwendung - war sie im Tatzeitpunkt jedoch nicht mehr befugt, waren die Beschuldigten M.________ und O.________ im Tatzeitpunkt doch nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG (vgl. E. V.3.1 vorstehend). Damit stam- men die 29 Urkunden nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller - dem Verwaltungsrat der Amvac AG -, sondern von der Beschuldigten M.________, womit die Beschuldigte M.________ mit den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten unechte Urkunden herstellte und so den objektiven Tatbestand der Urkundenfäl- schung i.e.S. erfüllte. Hinsichtlich der dabei von ihr verwendeten, blanko vorunterzeichneten Unterschrift der Beschuldigten O.________ erfüllte sie dabei die Tatvariante der Blankettfälschung (vgl. E. V.2.2.1 vorste- hend). Sollte auch die Beschuldigte M.________ diese Zertifikate selbst blanko vorunterzeichnet haben, so würde auch sie durch die Verwendung derselben ebenfalls die Tatvariante der Blankettfälschung erfüllen. 4.3 Zudem versah die Beschuldigte M.________ im Tatzeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 4. No- vember 2015, wobei sehr wahrscheinlich am 21. Juli 2015, die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate mit dem Ausstellungsdatum "25. Juli 2014". Dieses Datum entsprach nicht der Wirklichkeit. Dass Inhaberakti- enzertifikaten von Gesetzes wegen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen
Seite 138/181 (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). Durch die Verwendung dieses unwahren Ausstellungsdatums errichtete die Beschuldigte M.________ inhaltlich unwahre Urkunden und erfüllte so zusätzlich auch den objektiven Tat- bestand der Falschbeurkundung (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). 4.4 Ferner verurkundete die Beschuldigte M.________ in den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten Aktien bzw. Aktiennummern, die bereits FU.________ gehörten, dieser zugeteilt waren und bereits mit den der FU.________ gehörenden Inhaberaktienzertifikaten Nr. 69.813.568 und Nr. 70.363.568 verbrieft waren, weshalb diese Aktiennummern nicht erneut verbrieft werden konnten und durften (vgl. E. V.3.2 und V.3.7 vorstehend). Somit entsprachen auch die Aktiennummern in den 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikaten, welchen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. E. V.4.2 vorstehend), nicht der Wirklichkeit und errichtete die Beschuldigte M.________ durch die Verwendung dieser unwahren Aktiennummern inhaltlich unwahre Urkunden und erfüllte auch so zusätzlich den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung (vgl. E. V.2.2.2 vorstehend). 4.5 […] 4.6 Die Beschuldigte M.________ handelte vorsätzlich. Denn sie wusste, dass sie im Tatzeitpunkt nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war und daher nicht berechtigt war, Amvac-Inhaberaktienzertifikate auszu- stellen bzw. fertig zu erstellen. Erklärte sie doch selbst ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat und verfasste entsprechende Erklärungen (vgl. E. V.3.1 vorstehend). Auch war ihr bewusst, dass die Beschuldigte O.________ ebenso nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war. Zudem wusste sie, dass sie ein un- wahres, zurückdatiertes Ausstellungsdatum und unwahre Aktiennummern verwendete. Denn sie war seit dem 8. Mai 2015 bzw. spätestens seit dem 8. Juni 2015 im Besitz dieser sechs der FU.________ gehören- den Aktienzertifikate (vgl. E. V.3.10 vorstehend) und konnte die darauf verbrieften Aktiennummern ohne weiteres Ab- bzw. Nachlesen. Und sie wusste, dass diese Aktiennummern nicht erneut verbrieft werden konnten und durften. Ferner wusste die Beschuldigte M.________, dass den die 29 Inhaberaktienzertifikate erwerbenden Anlegern tatsächlich von unzuständigen Personen herausgegebene, zurückdatierte und dop- pelt verbriefte Aktien enthaltende Inhaberaktienzertifikate zugestellt und diese Anleger mit der Zusendung dieser Zertifikate über die rechtsgültige Ausstellung und das Ausstellungsdatum der Zertifikate getäuscht werden sollten. 4.7 Weiter handelte die Beschuldigte M.________ auch in Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht. 4.7.1 Sie beabsichtigte, die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate im Rechtsverkehr als echt und wahr zu ver- wenden und die diese erwerbenden Anleger mit der Zusendung derselben über die rechtsgültige Ausstel- lung und das Ausstellungsdatum der Zertifikate zu täuschen (vgl. E. V.1.5.1 vorstehend). 4.7.2 Zudem beabsichtigte sie bzw. nahm es als notwendige Nebenfolge hin, die FU.________ durch ihr Vorge- hen in ihren Eigentumsrechten an ihren betreffenden Inhaberaktienzertifikaten bzw. den darin verbrieften Aktien zu schädigen und ihr so einen Nachteil zuzufügen. Denn die Ausübung ihrer Aktionärsrechte wurde dadurch mindestens erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Dies gilt ebenso für die die 29 Inhaberaktienzertifi- kate erwerbenden Anleger, die unechte und unwahre Zertifikate erhalten sollten (vgl. GD 1/1 S. 52 und E. V.1.5.2 vorstehend). 4.7.3 Überdies beabsichtigte die Beschuldigte M.________ durch ihr Vorgehen die Realisierung unrechtmässiger Vorteile, was ihr auch gelang. Und zwar konnte sie so trotz des ihr von der FINMA auferlegten Handelsver- bots weiter ohne deren Wissen Aktien verkaufen und Aktienzertifikate an die Käufer senden, ohne Stücke-
Seite 139/181 lungen von Amvac-Aktien beim Verwaltungsrat der Amvac AG beantragen zu müssen. Wie die Staatsan- waltschaft zutreffend und ausführlich darlegte (GD 1/1 S. 51 f.; 17/5 S. 132 f.), bedurfte die Beschuldigte M.________ im Tatzeitraum physischer Aktienzertifikate (über welche sie damals selbst nicht verfügte), um ihre illegalen und treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ abgelaufenen Amvac-Aktien-Verkäufe der Monate Juni, Juli und August 2015 abzuwickeln und den Käufern Aktienzertifikate zukommen zu lassen (vgl. E. V.3.4 und V.3.11 vorstehend). Denn ab ihren Bankdepots wollte sie einerseits wegen des "paper trails" keine elektronischen Amvac-Aktien liefern. Andererseits konnte sie dies im Tatzeitraum offenbar auch gar nicht mehr, verweigerte die FV.________ Bank doch eine elektronische Auslieferung von Aktien ab ih- rem Depot (act. 20/3/120 f.; 20/3/126). Deswegen bediente sie sich der FU.________- Inhaberaktienzertifikate, die kurz zuvor der Amvac AG treuhänderisch übergeben worden waren, um die 29 inkriminierten Inhaberaktienzertifikate auszustellen und den Anlegern zuzustellen (vgl. E. V.3.2 f.). Auch konnte sie beim Verwaltungsrat der Amvac AG keine Stückelung von Amvac-Aktien beantragen, ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass dieser die FINMA über die illegalen Aktienverkäufe informiert hätte. Durch die Rückdatierung der Aktienzertifikate vertuschte sie sodann, dass sie im effektiven Tatzeitpunkt mangels Verwaltungsratsmandat nicht mehr befugt war, Aktienzertifikate auszustellen. 4.8 Somit erfüllte die Beschuldigte M.________ auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. 4.9 Die Staatsanwaltschaft klagt vorliegend eine mehrfache Tatbegehung an. Dies wohl deshalb, weil es sich um 29 inkriminierte Inhaberaktienzertifikate handelt und jedes dieser Zertifikate mehrere Urkundenfälschun- gen i.w.S. (unbefugte Unterschrift, Datum, Aktiennummern) enthält. Das Gericht geht jedoch lebensnah da- von aus, dass die Beschuldigte M.________ die mehreren Urkundenfälschungen i.w.S. alle zusammen und praktisch gleichzeitig bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander quasi in einem "Aufwisch" vornahm. Daher stellt sich für das Gericht die Frage, ob diese mehrere Handlungen als Einheit zusammengefasst werden können. Das ist der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit ist insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche ist gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschie- nen. Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgericht 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4). Die Beschuldigte M.________ beging die vorerwähnten Urkundenfälschungen i.w.S. aufgrund eines einmal gefassten Tatentschlusses gleichzeitig miteinander am selben Ort, fügte auf allen Urkunden u.a. dasselbe unwahre Datum hinzu und liess diese Urkunden mutmasslich auch zusammen am selben Tag mittels A-Post versenden (vgl. E. V.3.12 f. vorstehend). Zu ihren Gunsten kann daher von einer natürlichen Hand- lungseinheit ausgegangen werden. Die Beschuldigte M.________ ist folglich der (einfachen) Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, es lägen keine Beweise für eine Urkundenfälschung vor und es erschliesse sich dafür kein Mo- tiv. 1.3.1 Die Amvac AG habe am 8. Mai 2015 von der FU.________ sechs Zertifikate über 1'910'000 Aktien erhalten. Da die Amvac AG kein eigenes Aktiendepot gehabt habe, sei abgemacht gewesen, dass die Beschuldigte M.________ von ihrem privaten Depot die Zertifikate elek-
Seite 140/181 tronisch in das Depot von FU.________ einbuchen lasse und im Gegenzug die erhaltenen physischen Zertifikate in ihr Eigentum übernehme. In der E-Mail vom 19. Mai 2015 habe die Beschuldigte M.________ die Auftragserteilung bestätigt und AT.________ von der FU.________ habe zurückgeschrieben "Das wäre super Danke". Ab diesem Datum, also ab dem 19. Mai 2015, hätten die eingelieferten sechs Zertifikate der Beschuldigten M.________ gehört (OG GD 23/7 II./S. 49). 1.3.2 An der Verwaltungsratssitzung vom 14. Mai 2015 sei die Beschuldigte O.________ aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG gedrängt worden. Die Beschuldigte M.________ sei der An- sicht gewesen, es sei unschön, die Beschuldigte O.________ nach so vielen Jahren harter Arbeit ohne Abfindung aus dem Verwaltungsrat zu drängen. Sie habe noch 90'000 Aktien dazu gelegt und der Beschuldigten O.________ 2 Millionen Amvac-Aktien geschenkt. Die Beschuldigte O.________ habe an der Konfrontationseinvernahme nicht bestritten, Amvac- Aktien von der Beschuldigten M.________ geschenkt bekommen zu haben. Die Beschuldigte O.________ habe auch anlässlich eines Besuchs bei der DA.________ Bank ausgeführt, sie würde immer noch Amvac-Aktien verkaufen und wisse nicht genau, wie viele Amvac-Aktien sie noch habe. Die Beschuldigte O.________ scheine einiges aus diesen Aktien verkauft zu haben. Dazu müsse sie eines oder mehrere dieser Zertifikate gesplittet haben. Da die Zertifi- kate ihr Eigentum gewesen seien, habe sie das Recht dazu gehabt. Sowohl die Beschuldigte M.________ wie auch die Beschuldigte O.________ seien bis zum 30. Juni 2015 Verwal- tungsräte der Amvac AG gewesen und hätten bis zu diesem Zeitpunkt einen Split vornehmen können (OG GD 23/7 II./S. 50 -51). 1.3.3 Das Datum auf den jeweiligen Zertifikaten sei nach gängiger Praxis bei der Amvac AG je- weils jenes gewesen, an welchem die verbrieften Aktien von der Gesellschaft ausgegeben worden seien, und nicht etwa das Datum der Unterzeichnung des jeweiligen Zertifikates. Dies habe es bei den zahlreichen Zertifikaten einfacher gemacht, diese Aktien den jeweiligen Kapitalerhöhungen zuzuordnen. Daher hätten die gesplitteten Aktien das Datum von der Ka- pitalerhöhung aus dem Jahr 2014 getragen. Diesen Punkt habe das Strafgericht ignoriert. Auch werde ignoriert, dass die Beschuldigte O.________ Chief Legal Counsel gewesen sei und die Beschuldigte M.________ keinen Anlass gehabt habe, die Datierung auf den Zertifi- katen in Frage zu stellen (OG GD 23/7 II./S. 52). 1.3.4 Die Beschuldigte M.________ habe der FU.________ aber nach wie vor 1'910'000 elektroni- sche Aktien geschuldet. Die DA.________ Bank habe den Auftrag an die FU.________ nicht ausgeführt und der Beschuldigten M.________ das Konto gekündigt. Danach habe die Be- schuldigte M.________ alle Aktien zur FV.________ Bank transferiert und dort einen neuen Auftrag erteilt. Auch die FV.________ Bank habe sich geweigert, den Auftrag auszuführen. Sie habe auch eine physische Aushändigung der Titel im Depot verweigert. Da sie die Zertifi- kate von der FV.________ Bank nicht in gewünschter Stückelung zurück erhalten habe, ha- be sie der FU.________ ein Zertifikat über 2'879'121 Aktien gesendet, womit die FU.________ der Beschuldigten M.________ bis heute ca. 900'000 Aktien schulde. Die Ar- gumentation der Vorinstanz, wonach das Datum der Aktien nicht stimme und man sie nicht irgendeiner Kapitalerhöhung zuordnen könne, gehe ins Leere. Die Aktien aus der Kapitaler- höhung seien am 25. Juli 2014 herausgegeben und an die FU.________ versandt worden und trügen genau dieses Datum. Gesplittete Aktienzertifikate hätten immer das Datum des gesplitteten ursprünglichen Zertifikates getragen, das sei aus den Unterlagen ohne Weiteres
Seite 141/181 ersichtlich. Die Beschuldigte O.________ habe nicht nur 29 Zertifikate versandt, sondern auch noch andere Zertifikate, die aus diesem Split stammen würden. Es seien keine Aktionä- re geschädigt worden, da die Aktionäre für die auf dem Postweg verloren gegangenen Zerti- fikate andere erhalten hätten. Die Beschuldigte M.________ habe keinen Vorteil aus dem Split dieser Zertifikate und daher auch kein Motiv gehabt. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat Zertifikate zu unterschreiben (OG GD 23/7 II./S. 53-54). 1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nur kurz zum Anklage- vorwurf der Urkundenfälschung und verwies einleitend auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtlichen Schlüsse seien aus Sicht der Staats- anwaltschaft nicht zu beanstanden. Die von der Beschuldigten M.________ ausgestellten und mit 25. Juli 2014 datierten Zertifikate müssten Fälschungen sein. Die betreffenden Nummern seien bereits in den vorher von der FU.________ zwischen August 2013 und Ja- nuar 2014 getätigten Aktienzeichnungen inkludiert gewesen und die Aktien hätten seit deren Erwerb im Eigentum der FU.________ gestanden. Am 8. Mai 2015 habe die FU.________ die Aktien an die Amvac AG zwecks Umtauschs in elektronische Aktien übergeben, was die Beschuldigte M.________ bestätigt habe. Aus der bei der Beschuldigten M.________ gefun- denen E-Mail vom 20. Januar 2016 gehe ferner hervor, dass das Aktienzertifikat mit der Nr. 70.363.568 offenbar am 21. Juli 2015 gesplittet worden sei. Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb wie von der Vorinstanz korrekt erwogen in Bezug auf die Beschuldigte M.________ als klar erstellt zu betrachten (OG GD 23/10 S. 19). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Die Rechtspre- chung bejahte eine Urkundenfälschung im engeren Sinne etwa bezüglich eines nicht zeich- nungsberechtigten Angestellten einer juristischen Person, der im Namen der Gesellschaft und auf Briefpapier mit dem Briefkopf der Gesellschaft Garantieerklärungen errichtete und unterschrieb. Gleich entschied das Bundesgericht hinsichtlich eines ehemaligen Vertreters einer Aktiengesellschaft, der einen Mietvertrag zurückdatierte und mangels Zeichnungsbe- rechtigung über den Aussteller des Mietvertrages täuschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3.3.2). 2.3 Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein-
Seite 142/181 stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.1.2). 2.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Damit eine Schrift eine Urkunde dar- stellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedan- ken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Beweiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Er- bringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Bas- ler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Aktienzertifikate sind Urkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.4). 2.5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkma- le. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.4). 2.6 Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Die Beschuldigte M.________ war gemäss den grossenteils unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz vom 20. September 2007 (TR-Datum) bis 27. April 2015 Delegierte (und somit auch Mitglied; vgl. Art. 718 Abs. 2 OR) des Verwaltungsrates und vom 27. April 2015 bis
26. Juni 2015 (TR-Datum) bzw. 1. Juli 2015 (SHAB-Datum) Mitglied des Verwaltungsrates je mit Kollektivunterschrift zu zweien (OG GD 1/1 E. V./3.1). Bei den Akten liegt ein handschrift- liches Rücktrittsschreiben der Beschuldigten M.________ vom 14. Mai 2015 (act. 24/1/12/94). Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 erklärte die Beschuldigte M.________ (erneut) ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat (act. 24/1/12/93). Am 12. Juni 2015 liess sie ihr De- missionsschreiben dem Handelsregisteramt zukommen und bat um Austragung ihrer Funkti- on bzw. Löschung im Handelsregister (act. 24/1/12/91). Erklärt ein Verwaltungsrat einer Akti- engesellschaft seinen Rücktritt, so ist dieser wirksam ab dem Moment, ab welchem die Ge- sellschaft davon Kenntnis erhält (BGE 111 II 480 E. 2). 3.2 Weiter ist unbestritten, dass die FU.________ GmbH (FU.________) zwischen August 2013 und Januar 2014 für insgesamt CHF 1.91 Mio. 1'910'000 Inhaberaktien der Amvac AG zeich- nete (act. 20/3/89-94). Diese Inhaberaktien waren seit dem 19. Dezember 2013 bzw. dem
25. Juli 2014 wie folgt verbrieft:
Seite 143/181 (Zertifikat Nr.) verbriefte Aktien Nr. Ausstellungsdatum act. Nr. 60.128.568 bis Nr. 60.258.567 19.12.2013 (20/3/98) Nr. 69.413.568 bis Nr. 69.713.567 25.07.2014 (20/3/99) Nr. 69.813.568 bis Nr. 70.363.567 25.07.2014 (20/3/97) Nr. 70.363.568 bis Nr. 71.063.567 25.07.2014 (20/3/100) Nr. 71.063.568 bis Nr. 71.183.567 25.07.2014 (20/3/95) Nr. 71.183.568 bis Nr. 71.303.567 25.07.2014 (20/3/96) 3.3 Die vorgenannten Aktienzertifikate wurden am 8. Mai 2015 von der FU.________ an Rechts- anwalt FW.________, den Bruder der Beschuldigten O.________ (act. 21/2/208 Frage 25), übergeben, damit dieser sie der Amvac AG zur Einbuchung in das Depot der FU.________ zukommen lässt (act. 20/3/101). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 bestätigte die Beschuldigte M.________ im Namen der Amvac AG zuhanden der FX.________ GmbH den Erhalt dieser Aktienzertifikate und versicherte, diese würden bei der Amvac AG verwahrt (act. 20/3/111 f.). Sie führte weiter aus, die Amvac AG werde im Gegenzug elektronische Aktien in gleicher Höhe aus dem eigenen Depot der Amvac AG in das Depot der FU.________ bei der FY.________ Sparkasse in .________ übertragen (act. 20/3/111). CO.________ bestätigte an seiner Einvernahme, dass er die Übergabe der fraglichen Aktienzertifikate auch mitbe- kommen habe. Er führte weiter aus, die Amvac AG habe kein Depot gehabt und die Aktien hätten folglich nicht eingebucht werden können (act. 22/3/30 Frage 96 und 98). 3.4 Am 16. Dezember 2015 stellte die Beschuldigte O.________ beim Kantonsgericht des Kan- tons Zug ein Gesuch um Kraftloserklärung von insgesamt 29 Aktienzertifikaten (act. 35/24 und 35/33). In diesen Zertifikaten waren je zwischen 10 und 10'000 Inhaberaktien der Amvac AG im Bereich der Aktiennummer 70.363.068 bis 71.024.467 verbrieft (act. 35/34). In der Begründung ihres Gesuches führte die Beschuldigte O.________ aus, sie habe die erwähn- ten Wertpapiere an die im Gesuch genannten Personen verkauft, doch die per A-Post ver- sandten Dokumente seien nie bei den Käufern angekommen (act. 35/24). Die Aktienzertifika- te sind alle von der Beschuldigten O.________ und der Beschuldigten M.________ als Ver- treterinnen des Verwaltungsrates der Amvac AG unterzeichnet und auf den 25. Juli 2014 da- tiert (act. 35/52). Nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt liess die FU.________ durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Einspruch gegen die Kraftloserklärung erheben, da sie rechtmässige Eigentümerin der in den fraglichen 29 Akti- enzertifikaten verbrieften Amvac-Aktien sei und niemals um Kraftloserklärung oder Stücke- lung der Aktien ersucht habe (act. 35/42).
3.5 Ferner ist aktenkundig, dass die Beschuldigte O.________ zwischen dem 9. Juni 2015 und dem 18. August 2015 mit elf der fraglichen Aktienkäufern einen Kaufvertrag über Amvac- Aktien abgeschlossen hat. Am 29. und 30. Juni 2015 gingen die ersten diesbezüglichen Zah- lungen auf dem Konto der Beschuldigten O.________ ein. Der Käufer FZ.________ schloss unter anderem am 18. Juli 2014 einen Aktienkaufvertrag mit der Beschuldigten M.________ ab und bezahlte den Kaufpreis mit Zahlung vom 29. Juli 2014. Der Käufer DF.________ schloss am 24. August 2014 ebenfalls einen Vertrag mit der Beschuldigten M.________ ab und leistete seine Zahlung am 10. September 2014. Vier weitere Käufer, deren Kaufverträge nicht aktenkundig sind, leisteten zwischen dem 7. Juli 2015 und dem 13. August 2015 Ein- zahlungen in Bezug auf den Kauf der fraglichen Amvac-Aktien. Dieser Sachverhalt wird von der Verteidigung der Beschuldigten M.________ nicht bestritten (SG GD 17/7 S. 237). Folg-
Seite 144/181 lich kann im Übrigen auf die Nennung der Namen aller Käufer sowie der entsprechenden Ak- tenstücke verzichtet und auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (OG GD 1/1 E. V./3.4.1-3.4.3). 3.6.1 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ erklärte vor der Vorinstanz sowie an der Be- rufungsverhandlung, die Beschuldigte M.________ habe gemäss Vereinbarung die Aktien- zertifikate der FU.________ in ihr Eigentum übernommen und am 19. Mai 2015 im Gegenzug der DA.________ Bank den Auftrag erteilt, elektronische Aktienzertifikate aus ihrem Depot in das Depot der FU.________ einbuchen zu lassen. Danach habe sie diese Aktien der Be- schuldigten O.________ geschenkt, welche die Aktien gesplittet und verkauft habe. Diesen Aktiensplit hätten die Beschuldigten O.________ und M.________ beide unterzeichnen kön- nen, da sie bis zum 30. Juni 2015 dem Verwaltungsrat der Amvac AG angehört hätten. Das Datum auf den Zertifikaten entspreche nicht dem Datum der Unterzeichnung, sondern dem Datum, an welchem die verbrieften Aktien von der Gesellschaft ausgegeben worden seien (SG GD 17/7 S. 273-238; OG GD 23/7 II./S. 49-50). 3.6.2 Aus dem Schreiben vom 8. Juni 2015 geht klar hervor, dass die Beschuldigte M.________ die vorbezeichneten Aktienzertifikate als Vertreterin der Amvac AG entgegengenommen hat. Sie führte sodann aus (act. 20/3/111): "Wir werden im Gegenzug elektronische Aktien in glei- cher Höhe aus dem eigenen Depot der AmVac AG in das Depot der FU.________ GmbH bei der FY.________ Sparkasse in .________ übertragen. Die Inhaberaktien (effektive Stücke) werden bei der AmVac AG verwahrt." Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten M.________, es sei abgemacht gewesen, dass die Beschuldigte M.________ die erhaltenen Aktien in ihr Eigentum übernimmt, überzeugt nicht. Aus dem vorerwähnten Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Beschuldigte M.________ die fraglichen Aktienzertifikate als Ver- treterin der Amvac AG in Empfang genommen hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Verteidigung zitierten E-Mail von AT.________ von der FU.________ vom
19. Mai 2015, da mit keinem Wort erwähnt wird, dass die Beschuldigte M.________ die Akti- en als Privatperson übernommen hätte (OG GD 23/7 II./S. 49). Dass die FU.________ das Eigentum an den fraglichen Aktienzertifikaten nicht aufgegeben hatte, ergibt sich ferner aus der E-Mail vom 11. Februar 2016, in der klar gestellt wird, dass die fraglichen Aktien im Ei- gentum der FU.________ stehen (act. 20/3/117). Mithin ist erstellt, dass die Beschuldigte M.________ zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den fraglichen Aktienzertifikaten bzw. den darin verbrieften Aktien erworben hatte. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschuldig- te M.________ diese Aktienzertifikate als Vertreterin der Amvac AG verwahrt und dieser im Gegenzug ihr privates Aktiendepot zur Verfügung gestellt haben sollte, wobei sie dies ohne- hin ohne Einverständnis der FU.________ und entgegen ihren Zusicherungen getan hätte (act. HD 2/5/7). 3.6.3 Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte M.________ die fraglichen Aktien bzw. insgesamt 2 Mio. Amvac-Aktien nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG der Beschuldigten O.________ geschenkt hat. Zwar behauptete die Beschuldigte M.________ dies an der Konfrontationseinvernahme vom 15. September 2017 (act. 21/2/208 Frage 23). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte O.________ diese Aussage nicht um- gehend bestritt, lässt sich allerdings nicht ableiten, dass sie damit einverstanden gewesen wäre bzw. dass diese Aussage der Wahrheit entsprochen hätte. Denn die darauffolgende Frage richtete sich an die Beschuldigte M.________ und betraf ein wiederum anderes The-
Seite 145/181 ma (act. 21/2/208 Frage 25). Ebenso wenig vermag der Antrag auf Kraftloserklärung den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschuldige M.________ die Aktien der Beschuldigten O.________ geschenkt hätte. Zwar bezeichnete sich die Beschuldigte O.________ im ge- nannten Antrag als "die am Papier berechtigte Person" (act. 35/24). Allerdings geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschuldigte M.________ einen Teil ihrer Aktien treuhänderisch über die Beschuldigte O.________ verkaufte und diese ihr auch sonst verschiedentlich beim Verkauf der Amvac-Aktien Hilfe leistete. Schlussendlich erübrigen sich aber weitere Aus- führungen dazu. Da die Beschuldigte M.________ nie das Eigentum an den fraglichen Aktien erwarb, konnte sie diese auch nicht der Beschuldigten O.________ schenken. 3.6.4 Gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ wurden die fraglichen 29 Aktienzertifikate auf jeden Fall nach dem 19. Mai 2015 unterzeichnet. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass die Aktienzertifikate am 25. Juli 2014 – dem auf den Zer- tifikaten angegebenen Datum – unterzeichnet wurden. Sodann verfängt die Behauptung der Beschuldigten M.________, es handle sich um das Datum der Ausgabe der Aktien, nicht. So ist diesbezüglich vorab festzuhalten, dass an besagtem Datum keine Kapitalerhöhung statt- fand (act. 20/3/4). Der Kapitalerhöhungsbericht zur Kapitalerhöhung, mit welcher die fragli- chen Aktien geschaffen wurden, datiert wie auch die entsprechende Statutenänderung vom
18. Juli 2014 (act. 25/10/242 ff.). Sofern die Verteidigung der Beschuldigten M.________ vorbringt, es handle sich um das Datum, an welchem die Aktienzertifikate versandt worden seien, handelt es sich um eine wenig überzeugende und durch nichts bewiesene Schutzbe- hauptung (OG GD 23/7 II./S. 53). Gemäss herrschender Lehre haben Aktienzertifikate so- dann das Datum ihrer Ausstellung zu enthalten (Böckli, a.a.O., S. 313 Rz. 40). Mit der Aus- stellung eines Aktienzertifikats meint das Gesetz die Ausgabe eines Aktientitels als Wertpa- pier (Art. 622 Abs. 1 und 5 OR). Mithin ist es gesetzeswidrig, bei der Ausstellung eines Akti- entitels das Datum der Kapitalerhöhung, mit welcher die Aktien geschaffen wurden, oder aber das Datum der erstmaligen Verbriefung einer Aktie in einem (anderen) Wertpapier zu nennen, insb. wenn das Datum wie im vorliegenden Fall ohne weitere Angaben den Unter- schriften der unterzeichnenden Verwaltungsräte gemäss Art. 622 Abs. 5 OR voransteht. Zu- dem gibt es in den Verfahrensakten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Be- schuldigten M.________ – keine Hinweise darauf, dass bei der Amvac AG der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aktienzertifikate entgegen der gesetzmässigen Praxis jeweils nicht mit dem unmittelbar darüber vermerkten Datum übereinstimmen könnte. Die anderslautenden Behauptungen der Verteidigung der Beschuldigten M.________ sind folglich als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. 3.7 Bei der Beschuldigten M.________ wurde sodann eine Tabelle aufgefunden, welche eine Übersicht über den Bestand an Amvac-Aktien gibt. Dieser Tabelle kann entnommen werden, dass das Aktienzertifikat Nr. 70.363.568 am 21. Juli 2015 "gesplittet" wurde (act. 24/5/1/A/32). Die Aktienzertifikate Nr. 69.413.568, Nr. 71.063.568 und Nr. 71.183.568 wurden am 23. Juni 2015 "gesplittet" (act. 24/5/1/A/32). Bei diesen Aktienzertifikaten handelt es sich um diejenigen der FU.________ (E. VI./3.2). Von den 29 fraglichen Aktienzertifikaten ent- stammen derer 22 dem vorgenannten Aktienzertifikat der FU.________ mit der Nr. 70.363.568. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass mit "gesplittet" nicht die Aufteilung der Aktienzertifikate in neue Zertifikate kleiner Stückelung im vorerwähnten Sinn gemeint sein könnte, womit als erwiesen gilt, dass zumindest die erwähnten 22 Zertifikate am 21. Juli 2015 durch die Stückelung der genannten Aktienzertifikate der FU.________ geschaffen und
Seite 146/181 von der Beschuldigten M.________ unterzeichnet wurden. Wie gezeigt, datiert das erste, handschriftliche Demissionsschreiben der Beschuldigten M.________ vom 14. Mai 2015 und das zweite vom 10. Juni 2015 (act. 24/1/12/94; act. 24/1/12/93). Selbst wenn zugunsten der Beschuldigten M.________ davon ausgegangen werden sollte, dass die Amvac AG keine Kenntnis von ihrem ersten Demissionsschreiben erhielt und sie folglich ein zweites verfassen musste, so ist trotzdem von einer Kenntnisnahme der Gesellschaft am 11. oder 12. Juni 2015 auszugehen. Zudem hielt die Beschuldigte M.________ in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 fest, dass sie "sämtliche Funktionen" in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat "per sofort" niederlege (act. 21/1/467). Zugunsten der Beschuldigte M.________ ist davon auszugehen, dass ihr Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 12. Juni 2015 der Amvac AG zu- ging und sie folglich bis zu diesem Datum ihr Amt noch innehatte. Auf welcher Grundlage die Verteidigung der Beschuldigten M.________ behauptet, Letztere sei bis am 30. Juni 2015 Verwaltungsrätin der der Amvac AG gewesen, erschliesst sich dem Gericht nicht und wurde auch nicht dargetan. Somit war die die Beschuldigte M.________ spätestens ab dem 12. Ju- ni 2015 nicht mehr berechtigt, die Amvac AG zu vertreten und in ihrem Namen jedwelche Dokumente zu unterzeichnen. Mithin kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte am
21. Juli 2015, als sie die erwähnten Aktien gemäss ihren eigenen Angaben "gesplittet" hat, nicht mehr Verwaltungsrätin der Amvac AG war. 3.8 Von den 29 fraglichen Aktienzertifikaten enthalten die verbleibenden sieben sodann der FU.________ gehörende Aktien, welche zuvor im Zertifikat Nr. 69.813.568 verbrieft waren (OG GD 1/1 E. VI./3.7). Wann dieses Zertifikat "gesplittet" wurde, kann der vorerwähnten Ta- belle der Beschuldigten M.________ nicht entnommen werden, da ein entsprechender Ein- trag fehlt. Allerdings ist aus dem Gesuch um Kraftloserklärung der Beschuldigten O.________ ersichtlich, dass die fraglichen sieben Aktienzertifikate alle dem Käufer FZ.________ zugestellt werden sollten und fünfmal 10 und zweimal 100 Aktien im Bereich 70.363.083 bis 70.363.532 verbrieften (act. 35/34). Aus der erwähnten Übersichtstabelle der Beschuldigten M.________ ergibt sich nun, dass diese Aktienzertifikate dem Käufer FZ.________ allesamt am 21. August 2015 herausgegeben wurden (act. 24/5/1/A/33). An diesem Datum sollen die fraglichen 29 Aktienzertifikate gemäss dem Gesuch um Kraftloser- klärung der Post übergeben worden sein (act. 35/24). Mithin kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass in der fraglichen Tabelle mit "herausgegeben am" der Tag des Postversands und nicht die Ausstellung des Aktienzertifikats gemeint ist. Aufgrund der voranstehenden darge- legten Aktenlage ist allerdings trotzdem davon auszugehen, dass sie die Zertifikate nach ih- rem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG erstellte. So wurden gemäss der fragli- chen Tabelle alle anderen Zertifikate der FU.________ am 21. Juli 2015 bzw. am 23. Juni 2015 "gesplittet". Da die Beschuldigte M.________ auch das Zertifikat Nr. 69.813.568 der FU.________ erst am 8. Juni 2015 zur treuhänderischen Verwahrung erhalten hat, ist folglich davon auszugehen, dass sie dieses analog den übrigen Zertifikaten der FU.________ im Zeitraum 23. Juni 2015 bis 21. Juli 2015 erstellte. 4. Subsumtion 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den fraglichen 29 Aktienzertifikaten Urkundenqua- lität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt, da es sich um gesetzlich geregelte Wertpapiere handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.4; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Die fraglichen 29 Aktienzertifikate geben Auskunft über die Höhe des Aktien-
Seite 147/181 kapitals der Amvac AG, die Anzahl Aktien, in welche dieses aufgeteilt ist, und deren Nomi- nalwert sowie die Anzahl Aktien, die im jeweiligen Zertifikat verbrieft ist. Weiter wird in jedem dieser 29 Inhaberaktienzertifikate ausdrücklich festgehalten, dass der rechtmässige Inhaber des jeweiligen Zertifikats mit den darin bezeichneten Aktien an der Amvac AG mit allen ge- setzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt ist. Damit verkörpern die Akti- enzertifikate eine menschliche Gedankenerklärung, welche auch eine Beweiseignung auf- weist, können doch die vorgenannten Erklärungen und daraus abgeleitet die Aktionärseigen- schaft des jeweiligen Inhabers mithilfe dieser Dokumente bewiesen werden. Schliesslich wurde die Urkundenqualität der 29 Aktienzertifikate im Berufungsverfahren nicht bestritten. 4.2 Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte M.________ die 29 inkriminierten Aktienzertifikate zwischen dem 23. Juni 2015 und dem 21. Juli 2015 erstellt, mit 25. Juli 2014 datiert und unterzeichnet hatte. Sie verwendete hierfür von der Beschuldigten O.________ blanko vorunterzeichnete Aktienzertifikate (OG GD 1/1 E. V./3.13). Die Unterzeichnung er- folgte namens des Verwaltungsrats der Amvac AG, welchem die Beschuldigte M.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgrund ihres Rücktritts vom 10. Juni 2015 allerdings nicht mehr angehörte. Sie war mithin nicht zur Vertretung der Amvac AG und zur Handlung für diese berechtigt. Damit erweckte die Beschuldigte M.________ den Anschein, die fragli- chen Aktienzertifikate seien von der Amvac AG bzw. ihren Organen erstellt worden, obwohl dies nicht der Fall war. Sie schuf damit eine unwahre Urkunde, da der tatsächliche Urheber der Urkunde – die Beschuldigte M.________ als Privatperson – nicht mit dem auf den Ur- kunden angegebenen Aussteller – der Beschuldigten M.________ als Organ der Amvac AG
– identisch war. Die Beschuldigte schuf damit 29 unechte Urkunden und erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3.3.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 33). 4.3 Zudem vermerkte die Beschuldigte M.________ auf den 29 Aktienzertifikaten den 25. Juli 2014, wobei dieses Datum zwingend als (angeblicher) Ausstellungszeitpunkt der Aktienzerti- fikate verstanden werden musste. In Tat und Wahrheit erstellte die Beschuldigte M.________ die Aktienzertifikate zu einem späteren Zeitpunkt – zwischen dem 23. Juni 2015 und dem
21. Juli 2015. Durch die Rückdatierung auf den 25. Juli 2014 wurde der Anschein erweckt, die Beschuldigte M.________ habe die Aktienzertifikate zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als sie noch Verwaltungsrätin der Amvac AG und entsprechend hierzu berechtigt war. Zudem wurde durch die Rückdatierung auch der Umstand verschleiert, dass in den fraglichen 29 Ak- tienzertifikate Aktien verbrieft waren, welche der FU.________ gehörten. Wären die Zertifika- te erst nach dem Erhalt der erwähnten Aktienzertifikate der FU.________ am 8. Juni 2015 erstellt worden, so wäre aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs leicht zu durchschauen gewesen, dass die Aktien der FU.________ erneut verbrieft wurden. Indem die Aktien der FU.________ erneut verbrieft und die entsprechenden Zertifikate Aktienkäufern zugestellt wurden, suggerierte die Beschuldigte M.________, dass die entsprechenden Käufer durch den Erhalt des Inhaberaktienzertifikats das Eigentum an den entsprechenden Aktien erwer- ben würden. Dies war allerdings nicht möglich, da die FU.________ das Eigentum an den Aktien nicht aufgegeben und weder einer Stückelung noch einem Verkauf der Aktien zuge- stimmt hatte. Durch die Verbriefung dieser Aktien errichtete die Beschuldigte M.________ auch in Bezug auf die angegebenen Aktiennummern unwahre Urkunden, da die entspre- chenden Aktien nicht erneut verbrieft werden konnten.
Seite 148/181 4.4 Zusammenfassend hat die Beschuldigte M.________ unwahre Urkunden erstellt, indem sie einen Teil der der FU.________ gehörenden Aktien in den 29 Aktienzertifikate erneut ver- briefte, die fraglichen Zertifikate trotz fehlender Zeichnungsberechtigung im Namen der Am- vac AG unterzeichnete und auf den 25. Juli 2014 zurückdatierte. 4.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte M.________ vorsätzlich handelte, da sie von ihrer fehlenden Zeichnungsberechtigung Kenntnis hatte, war sie es doch, die ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Amvac AG erklärt hatte. Sodann war ihr zweifelsfrei auch bewusst, dass das auf den Aktienzertifikaten angegebene Ausstellungsdatum nicht der Wahrheit entsprach, da sie die Zertifikate zwischen dem 23. Juni 2015 und dem 21. Juli 2015 ausstellte. Da sie zuvor die Aktienzertifikate der FU.________ entgegengenommen hatte, wusste sie auch um die entsprechenden Eigentumsverhältnisse Bescheid und dass die ent- sprechenden Aktien nicht erneut verbrieft werden durften. 4.6 Die Beschuldigte M.________ handelte auch in Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsab- sicht. Durch die Erstellung der unwahren Urkunden wollte die Beschuldigten M.________ bei den Aktienkäufern den Anschein erwecken, sie würden ein von den zuständigen Organen am
25. Juli 2014 unterzeichnetes, rechtmässiges Aktienzertifikat erhalten, in welchem die von ihnen gekauften Amvac-Aktien verbrieft waren. Dies entsprach allerdings nicht der Wahrheit, womit eine Täuschungsabsicht seitens der Beschuldigten M.________ vorlag. Weder die Schädigung der FU.________ noch die Schädigung der Käufer der 29 Aktienzertifikate war das eigentliche Ziel der Beschuldigten M.________. Allerdings nahm sie bereitwillig in Kauf, dass sowohl die FU.________ wie auch die Aktienkäufer durch ihr Vorgehen bei der Ausü- bung ihrer Aktionärsrechte beeinträchtigt werden könnten. Das eigentliche Ziel der Beschul- digten M.________ war es, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin be- stand, den erwähnten Aktienkäufern physische Aktienzertifikate zukommen lassen zu kön- nen, obwohl sie über keine solchen verfügte. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Beschuldigte M.________ ihre Aktienverkäufe in den Monaten Juni, Juli und August 2015 über die Beschuldigte O.________ abwickelte und hierfür aufgrund des von der FINMA auf- erlegten Handelsverbots nicht auf ihr Bankdepot zurückgreifen wollte bzw. konnte. Folglich benötigte sie physische Aktienzertifikate, über welche sie aber nicht verfügte, so dass sie die von der FU.________ erhaltenen und der FU.________ gehörenden Aktienzertifikate für ihre Zwecke verwendete (OG GD 1/1 E. V./4.7.3). 4.7 Die Vorinstanz ging zugunsten der Beschuldigten M.________ davon aus, dass diese die mehreren Urkundenfälschungen alle zusammen und praktisch gleichzeitig bzw. in unmittel- barer zeitlicher Nähe zueinander quasi in einem "Aufwisch" vorgenommen habe, so dass von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei (OG GD 1/1 E. V./4.9). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte M.________ folglich der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Dieser Schuldspruch wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten; sie verlangte keinen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (OG GD 2/1 S. 3). Folglich kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren kein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung ergehen. Es erübrigt sich daher, die Frage der Handlungseinheit zu behandeln.
Seite 149/181 4.8 Die Beschuldigte M.________ ist folglich der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz in Bezug auf die Beschuldigte O.________ gefällte Freispruch im Zusammenhang mit der voranstehend behandelten Ur- kundenfälschung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht überprüft werden kann. Mangels einer diesbezüglich erhobenen Berufung seitens der Staatsanwaltschaft oder einer Privatklägerschaft ist der entsprechende Freispruch, d.h. Dispositivziffer II./2.2 des vor- instanzlichen Urteils, in Rechtskraft erwachsen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz, nach welchen der Beschuldigten O.________ nicht widerlegt werden könne, dass sie die fraglichen 29 Inhaberaktienzertifikate zu einem früheren Zeitpunkt, als sie noch Ver- waltungsrätin der Amvac AG war, unterzeichnet habe, sind im Übrigen nachvollziehbar und stehen in keinem Widerspruch zu den voranstehenden Erwägungen (OG GD 1/1 E. V./3.13). VII. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst un- ter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vor- satzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2 Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhält- nisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2006 vom
10. November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts
Seite 150/181 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.3 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). Nicht ausgeschlossen ist, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollstän- dig) erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf ihm unter Umständen strafmindernd an- gerechnet werden, selbst wenn er zwischenzeitlich wiederum – in leichtem Masse – straffällig wurde. Massgebend sind auch hier die konkreten Umstände (Mathys, a.a.O., Rz. 343). 1.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 2. Sanktion für die Beschuldigte M.________ 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte M.________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Folglich gilt es eine Strafe für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung auszufällen, wobei das Gesetz hierfür als Sanktion eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die von der Vor- instanz ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 darf sodann aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2.1 Die objektive Tatschwere der Urkundenfälschung ist bei nicht mehr leicht zu verorten. Denn die Beschuldigte erstellte unechte Inhaberaktienzertifikate, in welchen sie bereits existieren- de und verbriefte Aktien ohne die Kenntnis der Eigentümer erneut ausgab und verbriefte.
Seite 151/181 Diese Inhaberaktienzertifikate unterzeichnete sie im Namen der Amvac AG, ohne zeich- nungsberechtigt gewesen zu sein. Dabei ist zu bedenken, dass diesen Inhaberaktienzertifika- ten eine wichtige Rolle zukam, berechtigten sie doch die Aktionäre zur Ausübung ihrer ent- sprechenden Rechte. Allerdings handelte es sich um Aktienzertifikate einer mittlerweile kon- kursiten Unternehmung, so dass noch deutlich schwerere Tatvarianten vorstellbar sind. Zu- dem sind die unechten Inhaberaktienzertifikate nie bei den Empfängern angekommen und somit nie in Umlauf gelangt. 2.2.2 Die Tatschwere ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. Die Beschuldigte M.________ handelte vorsätzlich, dreist und aus Hab- gier, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (OG GD 1/1 E. VI./2.2.2). Ihre Absicht war es, trotz des erwähnten Verkaufsverbots der FINMA weiter Amvac-Aktien zu verkaufen, über welche sie aber nicht verfügen konnte. Die Schädigung der FU.________ sowie der Akti- enkäufer war zwar sicherlich nicht ihr eigentliches Ziel, aber es war ihr auch gleichgültig, dass diese ihre Aktionärsrechte aufgrund ihrer gefälschten Aktienzertifikate nicht oder nur noch mit Mühe wahrnehmen konnten bzw. sie nahm dies bereitwillig in Kauf. Der nicht mehr leichten Tatschwere angemessen ist folglich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrah- mens. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine Freiheitsstrafe ausser Betracht, so- dass auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Der Tatschwere angemessen ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 2.3 Die verschuldensangemessene Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen oder herabzusetzen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und nicht direkt mit der Tat an sich zu tun haben. 2.3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten M.________ zutreffend dargestellt und Folgendes festgehalten (OG GD 1/1 E. VI./2.1.2.1): Gemäss den Angaben der Beschuldigten M.________ vom 30. März 2016 wurde sie am tt.mm.1972 in Rumänien als ungarische Staatsangehörige geboren und wuchs zusammen mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern auf. 1989 zog sie von zu Hause aus und ging nach Ungarn und 1990 nach Deutschland. Von 1992 bis 1998 war sie mit ihrem ersten Mann verheiratet, mit dem sie zu- sammen einen Sohn (Jahrgang 1993) und eine Tochter (Jahrgang 1996) hat. Seit 2010 ist sie mit ihrem heutigen Ehemann verheiratet. Nach dem Besuch der Primarschule besuchte sie 1986-1989 das Gymnasium in Rumänien und anschliessend bis Juni 1990 ein solches in Ungarn, welche sie beide jedoch nicht abschloss. 1990 absolvierte sie die Händlerprüfung an der Deutschen Terminbörse und machte 1991 den Abschluss Hochschulreife in GA.________. In den Jahren 1992 bis 1995 studierte sie Betriebswirtschaft an der Fernuni- versität GB.________, ohne einen Abschluss zu machen. 1997 nahm sie an einem zweijäh- rigen Fernlerngang Bilanzbuchhaltung teil. In den Jahren 1990 bis 1996 arbeitete sie zuerst als Küchengehilfin und Kellnerin und dann als rechte Hand des Besitzers in einem Restau- rant. Von Mai 1996 bis Ende 2001 war sie Pächterin eines Restaurants in GA.________ und in den Jahren 1999 bis 2003 kaufte und leitete sie zwei weitere Restaurants ebenfalls in GA.________. Daneben leitete sie von ca. 1999 bis 2001 ihre eigene Internet Start-up Firma GC.________ AG (Facebook für Unternehmen) und im Zeitraum 2002 bis Mai 2006 die M.________ Consulting. Im Jahr 2003 betreute sie das erste Biotech-Projekt und ab 2004 begannen die Verhandlungen mit dem Gynevac-Projekt. Ab April 2005 folgte der Abschluss
Seite 152/181 des Vertriebsvertrags mit der Vakzina Kft. Im Mai 2006 zog sie in die Schweiz, wo sie CEO und Hauptaktionärin der Amvac AG wurde. 2.3.2 An der Berufungsverhandlung war die Beschuldigte M.________ auf Grund des gutgeheis- senen Dispensationsgesuches nicht anwesend (OG GD 23). Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Leumundsbericht der Zuger Polizei ergibt sich, dass die Beschuldigte M.________ über eine Niederlassungsbewilligung C verfügte und sich am 30. September 2022 in ihrer Schweizer Wohngemeinde abgemeldet hat. Als neue Adresse ist .________, vermerkt (OG GD 13/7/1 S. 1). Gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters im Berufungs- verfahren war die Beschuldigte zuerst an der .________ und dann an der .________, wohn- haft (OG GD 15/15 und OG GD 21/1). In den Jahren 2020 bis 2022 wies die Beschuldigte M.________ weder steuerbares Vermögen noch steuerbares Einkommen aus (OG GD 13/7/1 S. 2; OG GD 13/2/2). Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregisters ergeben sich sieben Betreibungen von insgesamt CHF 50'044'676.30. Verlustscheine oder Konkurse sind keine registriert (OG GD 13/7/3). Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte M.________ mit einem Eintrag vom 20. Dezember 2017 wegen einer Übertretung des Heil- mittelgesetzes, begangen am 11. Dezember 2013, vermerkt, welche mit einer Busse von CHF 10'000.00 sanktioniert wurde (OG GD 13/13/1). Die dem Schuldspruch wegen Urkun- denfälschung zugrunde liegenden Handlungen tätigte die Beschuldigte M.________ im Jahr
2015. Mithin hat sie als vorbestraft zu gelten, was zwingend straferhöhend zu berücksichti- gen ist. Da es sich jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, ist nur eine leichte Straferhöhung um 20 Tagessätze auf 200 Tagessätze vorzunehmen. 2.4 Mit der Vorinstanz kann die verschuldensangemessene Sanktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes herabgesetzt werden. Angesichts des auch lange dauernden Berufungsverfahrens fällt die Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots noch ausgeprägter aus. Die Sanktion ist um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze herabzuset- zen. Weitere Täterkomponenten, die zu einer Erhöhung oder Minderung der verschulden- sangemessenen Strafe führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte M.________ ist mithin für die Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen. 2.5 Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Im Falle der Beschuldigten M.________ ist allerdings nicht von einer Ausnahme auszugehen, welche eine Senkung des Tagessatzes auf CHF 10.00 rechtfertigen würde. Zwar weist die Beschul- digte M.________ auch gemäss den im Berufungsverfahren beigezogenen Unterlagen kein Einkommen aus. Die von der Beschuldigten M.________ im Rahmen ihres Gesuchs um Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend gemachte Mittellosigkeit ist aller- dings nicht glaubhaft (OG GD 21/10 S. 8). Zudem wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe angeordnet, sodass die Beschuldigte M.________ die Tagessatzhöhe nicht unmittelbar zu spüren bekommen wird. Die Tagessatzhöhe ist mithin auf CHF 30.00 festzusetzen. Eine Er- höhung der Tagessatzhöhe wäre vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ohne- hin unzulässig, zumal im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen zur Einkommenssitua- tion der Beschuldigten M.________ bekannt geworden sind (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO).
Seite 153/181 2.6 Die Beschuldigte M.________ ist somit für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 2.7 Der Beschuldigten M.________ ist sodann der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Einerseits ist aus spezialpräventiver Sicht nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Geldstrafe notwendig wäre, um die Beschuldigte M.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Anderer- seits wäre die Anordnung des unbedingten Vollzuges auch nicht mit dem Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vereinbar. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB, welche folglich mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzulegen ist. 2.8 Abschliessend wird die Beschuldigte M.________ – in Beachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihr gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe wi- derrufen und die Reststrafe von 80 Tagessätzen (vgl. E. XII./2.3) zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn sie innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verü- ben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass sie weitere Straftaten verüben werde. VIII. Zivilklagen 1. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die ge- schädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Be- gründung hatten – gemäss zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltendem Recht – spätes- tens im Parteivortrag zu erfolgen (aArt. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter an- derem über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht entscheidet zudem über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ werden mit vorliegendem Ur- teil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu freigespro- chen. Diese Freisprüche ergehen im Wesentlichen vor dem Hintergrund, dass die auf Seri- endelikte ausgerichtete Anklageschrift den fraglichen Einzelfällen nicht gerecht wird und dass ein strafrechtlich den Beschuldigten vorwerfbarer Schaden nicht erstellt ist. Dabei ist zu be- achten, dass sich die zivilrechtliche und die strafrechtliche Schadensberechnung unterschei- den. Denn gemäss der vom Bundesgericht entwickelten Differenztheorie stellt ein Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR eine ungewollte Vermögensverminderung dar, d.h. der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1).
Seite 154/181 Der vorliegende Freispruch der Beschuldigten in Bezug auf den ihnen vorgeworfenen ge- werbsmässigen Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu darf zudem nicht darüber hinweg täuschen, dass zahlreiche Indizien nahelegen, dass einzelne Geschädigte durchaus aufgrund einer ab- sichtlich herbeigeführten Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR zum Vertragsabschluss verleitet worden sein könnten, sodass ein zivilrechtlicher Rückerstattungs- bzw. Schadener- satzanspruch nicht ausgeschlossen werden kann. Ob unter Anwendung der relevanten zivil- rechtlichen Bestimmungen im Einzelfall eine Haftungsgrundlage besteht, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da einerseits die Akten die Einzelfälle nicht ausreichend dokumentie- ren und der Sachverhalt damit nicht spruchreif ist. Andererseits können vertragliche An- sprüche nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.3; 7B_36/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1). Sämtli- che Zivilklagen sind damit auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Ersatzforderungen 1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. 2. Für die Einziehung von Vermögenswerten oder der Festsetzung einer Ersatzforderung be- darf es Vermögenswerte, welche "durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen". Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges (inkl. subjektiven Tatbestandes) und rechtswidriges, nicht un- bedingt schuldhaftes Verhalten handeln (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 70 StGB N 3). 3. Mit vorliegendem Urteil werden die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu frei- gesprochen. Folglich liegt keine Straftat vor, welche eine Einziehung von Vermögenswerten oder die Festsetzung einer oder mehrerer Ersatzforderungen gegen die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zuliesse. Zwar wird die Beschuldigte M.________ der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie durch die Urkundenfälschung direkt Vermögenswerte erlangt hätte. Folglich besteht kein Raum für eine Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB oder Art. 71 Abs. 1 StGB. Mangels ein- gezogener Gegenstände und gutgeheissener Zivilklagen kann den Geschädigten gestützt auf Art. 73 StGB auch nichts zugesprochen werden. X. Zusammenfassung (Rechtsmittel Berufungen) 1. Die Berufung der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54) wird im Hauptpunkt gutgeheissen, wird sie doch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freigesprochen, wobei es sich
Seite 155/181 hierbei um den schwereren Vorwurf handelte. Nur der von der Vorinstanz ausgefällten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird mit vorliegendem Urteil bestätigt. 2. Die Berufung des Beschuldigten Q.________ (S1 2022 56) wird gutgeheissen, wird er doch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen. 3. Gleiches gilt für den Beschuldigten S.________. Auch seine Berufung (S1 2022 57) wird gut- geheissen, da er ebenfalls vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen wird. 4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Aufgrund der auszuspre- chenden Freisprüche werden die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu nicht nur nicht härter, sondern überhaupt nicht bestraft. 5. Die Berufungen des Privatklägers C.________ (S1 2022 58), des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) sowie die Berufungen der Privatkläger H.________ (S1 2022 65), I.________ (S1 2022 71) und J.________ (S1 2022 72) werden abgewiesen. Aufgrund der vorgenannten Freisprüche werden keine Ersatzforderungen ausgesprochen und auch keine Einziehungen angeordnet. 6. Die Berufung des Privatklägers L.________ (S1 2022 69) wird abgewiesen. Seine Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Berufung der Y.________ AG in Liquidation (S1 2022 70) als ersatzforderungsbetroffene Person wird gutgeheissen, wird sie mit vorliegendem Urteil doch nicht mehr zur Leistung ei- ner Ersatzforderung verpflichtet. XI. Beschuldigte O.________ 1. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten O.________ meldete mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2022 bei der Vorinstanz Berufung an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 wurde die Berufung zurückgezogen (OG GD 4/1). Am 2. Februar 2023 wurde das entsprechend eröffnete Berufungsverfahren S 2022 55 mittels Präsidialverfügung abgeschrieben (OG GD 11/2). 2. Aufgrund der von den anderen Beschuldigten und den Privatklägern erhobenen Berufungen, hat die Verfahrensleitung in besagter Präsidialverfügung darauf verzichtet, die Rechtskraft der die Beschuldigte O.________ betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. 3.1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders be- urteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Die Ur- teilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten ("beneficium cohaesionis") ist eine Revision sui
Seite 156/181 generis, die den allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen Platz greift. 3.2 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO erfüllt. So beurteilt das Gericht den Sachverhalt mit vorliegendem Urteil ent- scheidend anders als die Vorinstanz und diese Beurteilung hat auch für die Beschuldigte O.________ Bedeutung. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Be- schuldigte O.________ betreffend den ergangenen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug aufzuheben bzw. abzuändern. 4. Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Die herrschende Lehre ist der Auffassung, dass sich in aller Regel ein schriftliches Nachverfahren aufdrängt, wobei die bereits verurteil- ten Parteien, sofern sie nicht gänzlich entlastet werden, trotz Besserstellung anzuhören sind (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 392 StPO N 4). 5. Folglich ist ein selbständiger nachträglicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO auszufällen, wobei der Beschuldigten O.________ bzw. ihrem nach wie vor eingesetzten amtlichen Ver- teidiger vorher das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In dem durchzuführenden Nachverfah- ren wird auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten O.________ sowie die weiteren Nebenfolgen zu befinden sein. Auch die anderen Parteien, insb. die Staatsanwaltschaft, werden die Möglichkeit haben, diesbezüglich Stellung zu neh- men. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorverfahrens 1.1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene
Seite 157/181 oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). 1.1.3 Zu den relevanten Normen der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allge- meine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). 1.1.4 Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme im Geschäftsverkehr an, sowohl bei der Rechtsausübung wie auch bei der Pflichterfüllung. Aus der auf Treu und Glauben gestützten Verpflichtung zu loyalem Verhalten werden zudem zahlreiche Neben- pflichten abgeleitet, namentlich Sorgfalts-, Aufklärungs- und Informationspflichten (Leh- mann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 16). 1.1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitneh- mer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verpflich- tungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt zur Schadenverhütung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei An- wendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die vom Geschäftsherrn geforderte Sorgfalt wird im Allgemeinen in die Trilogie "cura in eligendo, instruendo vel custodiendo" gegliedert (BGE 110 II 456). 1.2.1 Die Beschuldigte M.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässi- gen Betruges freigesprochen. Gleichzeitig ergeht ein Schuldspruch wegen Urkundenfäl- schung. Ein Grossteil der Ermittlungstätigkeit im Vorverfahren stand im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges. Die Aufwendungen, die zum Nachweis der Urkundenfälschung erforderlich waren, fielen bedeutend geringer aus. Auf jeden Fall hat die Beschuldigte M.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO denjenigen Teil der Verfahrens- kosten zu tragen, der im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung ent- standen ist. 1.2.2 Sodann sind der Beschuldigten M.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch die übri- gen Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) fest, dass die Beschuldigte M.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig Effektenhandel be- trieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt habe. Die FINMA sprach eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung für den Wie- derholungsfall aus (HD 2/1/18). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
Seite 158/181 tungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2018 ab (HD 2/1/66). Die Beschuldigte M.________ er- hob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (HD 2/1/89). Es ist somit angesichts der rechtskräftigen Verfügung der FINMA erstellt, dass die Beschuldigte M.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig Effek- tenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt hat. Damit hat sie eine geschriebene – dazumal geltende – Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verletzt. 1.2.3 Die Beschuldigte M.________ hat durch ihren ohne Bewilligung betriebenen gewerbsmässi- gen Effektenhandel die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Denn mit Eingabe vom
1. Juli 2015 erstattete die FINMA Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen des Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB sowie Wucher im Sinne von Art. 157 StGB. Ihrer Strafanzeige legte die FINMA auch ihre vorerwähnte aufsichtsrechtliche Verfü- gung vom 26. Juni 2015 bei (HD 2/1/3). Das vorliegende Strafverfahren wurde sodann auf- grund der Strafanzeige der FINMA eröffnet (HD 2/0/1). Angesichts des Umfanges des von der Beschuldigten M.________ betriebenen Effektenhandels musste sie damit rechnen, dass eine strafrechtliche Untersuchung dieser Vorgänge hohe Kosten nach sich ziehen würde. 1.2.4 Effektenhändler waren gemäss dem im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltenden Art. 2 lit. d aBEHG, natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbs- mässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Ef- fekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbie- ten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Diese Definition trifft auf die Be- schuldigte M.________ zu. In Art. 11 aBEHG wurden verschiedene Verhaltensregeln festge- legt, an welche sich Effektenhändler zu halten hatten. So hatte ein Effektenhändler gegenü- ber seinem Kunden eine Informationspflicht, gemäss welcher er auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinzuweisen hatte (Art. 11 Abs. 1 lit. a aBEHG). Darüber hinaus hatten die Effektenhändler ihren Kunden gegenüber eine Sorgfalts- und Treuepflicht, wobei sie gemäss Letzterer insbesondere sicherzustellen hatten, dass allfällige Interessen- konflikte die Kunden nicht benachteiligen (Art. 11 Abs. 1 lit. c aBEHG). Diese Pflichten hatte die Beschuldigte M.________ nachweislich über längere Zeit hinweg verletzt. So hat sie ins- besondere keinerlei Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Aktienkäuferinnen und -käufer aufgrund des in casu vorhandenen Interessenskonfliktes benachteiligt wurden. Dieser bestand darin, dass die Aktienkäufer ein Interesse an einer möglichst umfassenden und kompetenten Beratung hatten, während sich das Interesse der Beschuldigten M.________ und der Telefonverkäufer auf den Verkauf möglichst vieler Amvac-Aktien be- schränkte. 1.2.5 Der von der Beschuldigten M.________ ohne Bewilligung betriebene Effektenhandel steht somit in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens. Es ist somit zu konstatieren, dass die Beschuldigte M.________ die Einleitung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Folglich sind ihr die Verfahrenskosten des Vorverfahrens i.H.v. CHF 71'569.25 aufzuerlegen. 1.2.6 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, bei welchem die Beschuldigte M.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freigesprochen wird, sind die mit
Seite 159/181 diesem Vorwurf im Zusammenhang stehenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens allerdings auf die Staatskasse zu nehmen. Denn die Beschuldigte M.________ hat die Einleitung des Verfahrens zwar rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Bei korrekter Rechtsan- wendung hätte allerdings bereits die Vorinstanz einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf ausfällen müssen. Die Kosten der mithin diesbezüglich fehlerhaften Urteilsbegründung kön- nen mangels Kausalität somit nicht der Beschuldigten M.________ angelastet werden, da sie diese nicht schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Dies gilt allerdings nicht für die Kos- ten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, welche im Zusammenhang mit dem Anklagevor- wurf der Urkundenfälschung entstanden sind. Diesbezüglich fällte die Vorinstanz zu Recht einen Schuldspruch aus, der mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Folglich hat die Beschul- digte M.________ die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 33'918.00 (CHF 630.00 + CHF 30'000.00 + CHF 3'288.00). Davon sind 1/10 für den Schuldspruch we- gen Urkundenfälschung der Beschuldigten M.________ aufzuerlegen (CHF 3'391.80). Im üb- rigen Umfang sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer Kostenauflage an die Privatkläger ist abzusehen, zumal es sich bei den zur Anklage gebrachten Delikten um Offizialdelikte handelte und die Anträge der Privatkläger bei korrekter Rechtsanwendung der Vorinstanz keinen besonderen Aufwand verursacht hätten (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). 1.3.1 Die Beschuldigten Q.________ und S.________ werden in der vorerwähnten Verfügung der FINMA vom 26. Juni 2015 zwar erwähnt, waren davon aber nicht unmittelbar betroffen. Auf- grund des erstellten Sachverhaltes ist aber eindeutig klar und im Wesentlichen auch unbe- stritten, dass die Beschuldigten Q.________ und S.________ tragende Säulen des von der Beschuldigte M.________ betriebenen und mit vorerwähnter Verfügung der FINMA für ge- setzeswidrig erklärten Effektenhandels darstellten. Ein Grossteil der von der Beschuldigten M.________ gehaltenen Amvac-Aktien wurde über die vom Beschuldigten S.________ be- herrschte Z.________ AG und die vom Beschuldigten Q.________ beherrschte Y.________ AG vermittelt. Sie sind als Effektenhändler i.S.v. Art. 2 lit. d aBEHG zu qualifizieren. Wie oben erwähnt, hatten sie als solche ihren Kunden gegenüber eine Sorgfalts- und Treue- pflicht, wobei sie gemäss Letzterer insbesondere sicherzustellen hatten, dass allfällige Inter- essenkonflikte die Kunden nicht benachteiligen (Art. 11 Abs. 1 lit. c aBEHG). Diese Pflichten hatten die Beschuldigte Q.________ und S.________ – wie auch die Beschuldigte M.________ – nachweislich über längere Zeit hinweg verletzt, insbesondere dadurch, dass sie keinerlei Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Geschädigten aufgrund des bereits beschriebenen Interessenskonfliktes benachteiligt wurden. 1.3.2 Bei der Beteiligung der Beschuldigten S.________ und Q.________ am illegalen Effekten- handel handelt es sich um einen klar nachgewiesenen bzw. unbestrittenen Umstand, der ei- ne Auflage der Kosten des Vorverfahrens nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigt. 1.4.1 Darüber hinaus ist den Beschuldigten Q.________ und S.________ in zivilrechtlicher Hin- sicht vorzuwerfen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber und damit Geschäftsherr nicht nachgekommen sind. So haben sowohl die Z.________ AG wie auch die Y.________ AG praktisch ausnahmslos Leute angestellt, welche keine relevante Ausbildung für die Ver- mittlung von Aktien hatten und folglich für diese Arbeit ungeeignet waren. Sodann wurden diese Arbeitnehmer auch nicht bzw. nur in höchst ungenügender Weise instruiert und in der Verrichtung ihrer Vermittlertätigkeiten nicht überwacht. Beim generellen Ablauf der Aktien-
Seite 160/181 vermittlung der Z.________ AG und der Y.________ AG handelt es sich ebenfalls um klar nachgewiesene und im Wesentlichen unbestrittene Umstände. Damit haben die Beschuldig- ten Q.________ und S.________ ihre Sorgfaltspflichten von "cura in eligendo, instruendo vel custodiendo" verletzt. 1.4.2 Die voranstehenden Sorgfaltspflichtverletzungen haben sodann die Einleitung des vorliegen- den Strafverfahrens mitverursacht. Wie gezeigt, wurden verschiedenen Aktienkäufern im Rahmen der telefonischen Vermittlung von Amvac-Aktien unwahre Angaben gemacht. So wurde gewissen Geschädigten unter Nennung eines klaren Zeitpunkts angegeben, ein Bör- sengang stehe mit Sicherheit unmittelbar bevor (E. V./3.3). Zumindest in Einzelfällen wurden den Geschädigten Amvac-Aktien mit unwahren Angaben verkauft. Während allerdings in strafrechtlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass die Verwendung von unwahren Verkaufsargu- menten auf einen gemeinsamen Tatplan im Sinne von Art. 146 StGB der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zurückzuführen ist, müssen sich die Beschuldig- ten Q.________ und S.________ vorhalten lassen, dass sie ihren zivilrechtlichen Sorgfalts- pflichten nicht nachgekommen sind, was – zumindest in Einzelfällen – zur vorerwähnten Verwendung von unwahren Verkaufsargumenten geführt hat. Angesichts der zahlreichen Strafanzeigen, welche in der Folge ebendieser Vermittlung der Z.________ AG und der Y.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingingen (HD 2/3 - HD 2/35), haben die Beschuldigten damit durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten "cura in eligen- do, instruendo vel custodiendo" die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuld- haft mitverursacht. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschuldigten S.________ und Q.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des jeweiligen sie betreffenden Vorverfahrens i.H.v. je CHF 44'268.30 aufzuerlegen. Die auf die Beschuldigten S.________ und Q.________ entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sind allerdings ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Denn obwohl die Beschuldigten S.________ und Q.________ zusammen mit der Beschuldigten M.________ die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig eingeleitet haben, haften sie nicht für die fehler- hafte Urteilsbegründung der Vorinstanz. 1.5 Die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ haben somit die jeweils sie betreffenden Verfahrenskosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Höhe der vorinstanzlich festgelegten jeweiligen Untersuchungskosten wurden im Berufungsverfahren nicht bean- standet, sind gesetzeskonform und angemessen und somit zu bestätigen. 1.6 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte M.________ wurde bis zum 12. Oktober 2018 amtlich verteidigt (act. 2/1/3-11; act. 2/1/86 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind somit vollständig im Vorverfahren entstanden. Da der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens vollumfänglich auferlegt werden, hat die Beschuldigte M.________ auch die im Vorverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Ver- teidigung vollumfänglich zurückzuzahlen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte M.________ über ausreichend finanzielle Mittel verfügen wird, um die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. E. XIII./3.). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten S.________ sind im Vorver- fahren entstanden (act. 2/5/23; act. 2/5/30 f.) und somit vom Beschuldigten S.________ zu
Seite 161/181 tragen. Er hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verwei- gern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die be- schuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind (lit. c). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin- gehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurich- ten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Die Entschädigung der Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen An- waltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg- ten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der an- gemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in be- sonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Zum notwendigen Aufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 135 StPO N 4). Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 3.1 m.H.). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausa- len Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.; Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 6). 2.2 Die Beschuldigte M.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässi- gen Betruges freigesprochen. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigten allerdings eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Seite 162/181 Verfahrensrechte während des Vorverfahrens zu verweigern. Durch den ohne Bewilligung gemäss Art. 10 aBEHG gewerbsmässig betriebenen Effektenhandel hat sie aufsichtsrechtli- che Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt und damit, wie gezeigt, die Einlei- tung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Hinsichtlich des Schuldspruches wegen Urkundenfälschung entfällt eine Entschädigung ohnehin. Sodann ist auch den Beschuldigten Q.________ und S.________ eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern. Wie gezeigt, haben auch sie gegen zivil- rechtliche Normen verstossen und damit die Einleitung des gegen sie geführten Strafverfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Damit folgt der Entschädigungsspruch auch bei den Beschuldigten Q.________ und S.________ dem Kostenspruch. 2.3 Während den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Vorverfahren zu verweigern ist, haben sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Hauptverfahren. 2.4 Die Rechtsanwälte N.________ und R.________ reichten keine detaillierte Honorarnoten ein, aus welchen der Aufwand für das erstinstanzliche Hauptverfahren ersichtlich wäre, son- dern nannten als Orientierungsangaben lediglich den insgesamt angefallenen Aufwand (OG GD 23/16; SG GD 6/19). Rechtsanwalt T.________ reichte im Berufungsverfahren eine detaillierte Honorarnote für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren ein (SG GD 7/17; OG GD 23/20). Mit Anklageerhebung vom 29. August 2019 wurde das Verfah- ren bei der Vorinstanz rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen der Verteidi- gung, welche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, entfallen mithin auf das Vorverfahren und sind, wie gezeigt, nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt T.________ macht ab dem vor- genannten Datum, das heisst für das erstinstanzliche Hauptverfahren, einen Aufwand von insgesamt 172.29 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium ist al- lerdings nicht zu entschädigen, da der Verteidiger die Verfahrensakten bereits während des Vorverfahrens einsehen konnte (SG GD 7/1). Ein erneutes Aktenstudium im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung war nicht notwendig bzw. wird bereits von dem für die Verfassung der Plädoyernotizen angegebenen Aufwand abgedeckt. Der Aufwand ist mithin um 60.55 Stunden auf 111.74 zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist ferner der Aufwand, wel- cher der Verteidigung im Zusammenhang mit dem angestrebten "Scanning" der Verfahrens- akten entstanden ist, zumal ein solcher nicht notwendig war. Die Honorarnote ist um die ent- sprechenden Positionen, d.h. um weitere 4.49 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Plädoyernotizen von 58 Stunden erscheint angemessen. Ge- samthaft ist der notwendige Aufwand von Rechtsanwalt T.________ für das erstinstanzliche Hauptverfahren ermessensweise auf (aufgerundet) 108 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MWST beläuft sich die auszurichtende Entschädigung auf CHF 26'357.20. Die voranstehenden Erwägungen dienen nunmehr als Richtschnur, um die Entschädigungen der Rechtsanwälte R.________ und N.________ für das erstinstanzliche Hauptverfahren er- messensweise festzusetzen. Angesichts der ähnlich gelagerten Vorwürfe, gegen welche sich die Beschuldigten Q.________ und S.________ verteidigen mussten, rechtfertigt es sich, bei
Seite 163/181 der Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt R.________ auf die an Rechtsanwalt T.________ auszurichtende Entschädigung abzustellen bzw. leicht abzurunden. Die Ent- schädigung wird ermessensweise auf CHF 26'000.00 (inkl. Spesen und 7.7% MWST) festge- setzt. Als Hauptbeschuldigte sah sich die Beschuldigte M.________ auch dem schwersten Vorwurf ausgesetzt, was eine umfangreichere Verteidigungsarbeit nach sich zog. Mithin ist die Entschädigung der Verteidigung der Beschuldigten M.________ höher anzusetzen als diejenige der Verteidigungen der Beschuldigten Q.________ und S.________. Der gesamte Aufwand für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird ermessenweise bei CHF 36'000.00 (inkl. Spesen und 7.7% MWST) veranschlagt. Dem Kostenspruch folgend beträgt die auszu- richtende Entschädigung 9/10 dieses Betrages, mithin CHF 32'400.00. Denn der im Zusam- menhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung entstandene Aufwand im Umfang von 1/10 des Gesamtaufwandes ist nicht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.5 Da der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch folgt, gehen auch die vorgenannten Ent- schädigungen zu Lasten des Staates (vgl. 432 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person ei- ne Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.6 Die Beschuldigte M.________ befand sich im Vorverfahren für eine Dauer von 80 Tagen in Untersuchungshaft. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung gemäss Art. 51 StGB ist keine Tatidentität erforderlich. Nach dem Grundsatz der Tatidentität könnte die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden wurde, für welche die beschuldigte Person be- straft wurde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Anrechnung im gleichen Verfahren er- folgt, in welchem die Untersuchungshaft ausgestanden wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1). Mithin sind die von der Beschuldigten M.________ ausgestandenen 80 Tage Untersuchungshaft auf die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Geldstrafe anzurechnen, wobei ein Tag Untersuchungshaft einem Tages- satz Geldstrafe entspricht. Folglich entfällt die Ausrichtung einer Entschädigung für die er- standene Untersuchungshaft. 2.7 Der Beschuldigte S.________ (OG GD 6/1) und die Beschuldigte M.________ (OG GD 23/7 II./S. 56) beantragten, ihnen sei eine Genugtuung auszurichten. Eine Genugtuung aufgrund der von der Beschuldigten M.________ ausgestandenen Untersuchungshaft entfällt gemäss den voranstehenden Ausführungen. Im Übrigen legen weder die Verteidigung der Beschul- digten M.________ noch die Verteidigung des Beschuldigten S.________ dar, worin die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse ihrer Mandanten, welche den Anspruch auf eine Genugtuung begründen würde, be- standen haben soll und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie die Einleitung des Strafver- fahrens – wie gezeigt – rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Folglich ist den Be- schuldigten M.________ und S.________ keine Genugtuung auszurichten.
Seite 164/181 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. In besonders umfangreichen oder schwieri- gen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). Die vorliegenden Berufungsverfahren haben als besonders umfangreich zu gelten, sodass der ordentliche Rahmen der Entscheidgebühr von § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG überschritten werden darf. Die Entscheidge- bühr für die einzelnen die Beschuldigten betreffenden Berufungsverfahren ist auf je CHF 30'000.00 festzulegen. 3.3 Die Beschuldigte M.________ obsiegt im Hauptpunkt, wird sie doch mit vorliegendem Urteil vom schwerwiegendsten Vorwurf, demjenigen des gewerbsmässigen Betruges, freigespro- chen. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung hat die Beschuldigte als un- terliegend zu gelten, da sie mit ihrem diesbezüglichen Antrag auf Freispruch unterliegt. Der Antrag der Beschuldigten M.________ auf Freispruch vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung war im Berufungsverfahren allerdings nur für einen kleinen Teil des Aufwandes verantwortlich. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangs- lage der Beschuldigten M.________ die Kosten des sie betreffenden Berufungsverfahrens im Umfang von 2/20 aufzuerlegen. Weiter werden die Kosten des die Beschuldigte M.________ betreffenden Berufungsverfah- rens den berufungsklagenden Privatklägern in dem Umfang auferlegt, in welchem sie einen Aufwand verursacht haben. Angesichts des Verfahrensausgangs musste sich das Gericht zwar nicht eingehend mit den Anträgen der Privatkläger befassen, da die für die beantragten Einziehungen und Ersatzforderungen zwingend erforderlichen Schuldsprüche mit vorliegen- dem Urteil nicht ausgefällt werden. Nichtsdestotrotz entstand im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie auch bezüglich der entsprechenden Beweisanträge ein nicht zu ignorierender Aufwand.
Seite 165/181 Der Privatkläger C.________ stellte keine Anträge zur Beschuldigten M.________ (OG GD 7/1). Der Privatkläger E.________ beantragte, gegenüber der Beschuldigten M.________ sei eine höhere Ersatzforderung festzulegen (OG GD 8/1). Die vom gleichen Rechtsanwalt ver- tretenen Privatkläger H.________, I.________ und J.________ beantragten u.a. die Zuspre- chung der gegenüber der Beschuldigten M.________ von der Vorinstanz festgesetzten Er- satzforderung (OG GD 9/1). Entsprechend dem Aufwand, den diese Anträge verursachten, sind die Kosten des die Beschuldigte M.________ betreffenden Berufungsverfahrens zu 1/20 dem Privatkläger E.________ und zu je einem 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zu 16/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 3.4 Der Beschuldigte Q.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, so dass er mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des ihn betreffenden Berufungsverfahren sind grösstenteils auf die Staatskasse zu nehmen. In geringerem Umfang sind die Kosten allerdings den berufungs- führenden Privatklägern aufzuerlegen, wobei der von den einzelnen Privatklägern zu tragen- de Teil der Verfahrenskosten dem Aufwand entsprechen soll, der ihre jeweiligen Anträge verursacht haben. Die Berufungen der Privatkläger C.________, E.________, H.________, I.________ und J.________ standen zu einem grossen Teil im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Q.________ und den von ihm beherrschten Unternehmungen Y.________ AG in Liquidation und X.________ AG (sowie AW.________ AG). Entsprechend dem Aufwand, den diese An- träge verursachten, sind die den Beschuldigten Q.________ betreffenden Kosten zu je 1/20 den Privatklägern E.________ und C.________ und zu je 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20 sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.5. Auch der Beschuldigte S.________ wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, so dass er mit seiner Berufung vollum- fänglich obsiegt. Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Privatkläger im Berufungsverfahren Anträge im Zusammenhang mit dem Beschuldigten S.________ gestellt hat. Die entstande- nen Kosten sind somit vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte be- handelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privat- klägerschaft fortgesetzt wird (BGE 141 IV 476). In einem späteren Urteil hat das Bundesge-
Seite 166/181 richt diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Beru- fungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2.1 Der Beschuldigte S.________ obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Folglich ist er für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschä- digen. Da der Staat die Verantwortung für die Strafverfolgung trägt und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, welche in einem Zusammenhang mit den Beschuldigten S.________ stehen (OG GD 7/1; OG GD 8/1; OG GD 9/1), geht die Entschä- digung vollumfänglich zu Lasten des Staates. Der Entschädigungsspruch folgt somit dem Kostenspruch. 4.2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 eine detaillierte Honorarnote für das Berufungsverfahren ein, in welcher sie einen Aufwand von 165 Stunden geltend machte (OG GD 23/20). Die Honorarnote ist detailliert und der geltend gemachte Aufwand ist grösstenteils ausgewiesen und angemessen. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit Besprechungen mit Rechtsanwalt AM.________ entstanden ist. Denn während der Beizug eines zweiten Verteidigers nach Art. 127 Abs. 2 StPO zulässig ist, kann der damit verbundene, entstandene Aufwand nicht als notwendig erachtet werden, zumal die anderen beiden Beschuldigten nur von einem An- walt verteidigt wurden. Auch die Besprechungen mit den anderen Verteidigern waren für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig und sind nicht zu entschädigen, zumal die ent- sprechenden Besprechungen zumindest teilweise im Zusammenhang mit den gestellten und abgewiesenen Ausstandsgesuchen gestanden haben dürften. Der zu entschädigende Auf- wand ist somit um den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen – sofern diese nicht Besprechungen mit dem Mandanten betrafen – ("Telefonate", "Teams", "Teams mit Co- Verteidigern" etc.), d.h. insgesamt um 15 Stunden zu kürzen. Sodann erscheint der für Ak- tenstudium geltend gemachte Aufwand von insgesamt 50.58 Stunden zu hoch, zumal die Verfahrensakten im Berufungsverfahren nur noch unwesentlich ergänzt wurden und die Ver- teidigung den Beschuldigten S.________ bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren verteidigte und mithin die Verfahrensakten bereits kannte. Der entsprechen- de Aufwand ist um rund die Hälfte, d.h. um rund 25 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist somit für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 125 Stunden ausgewiesen. Es gilt auch hier ein Stundenansatz von CHF 220.00. Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % ergibt sich als Zwischenresultat ein Betrag von CHF 28'325.00. Hinzuzurechnen ist schliesslich die MWST, wobei seit dem 1. Januar 2024 eine MWST von 8.1 % gilt (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Von den geltend gemachten 165.17 Stunden Verteidigungsaufwand entfielen 13.08 auf die Jahre 2022 und 2023, was gerundet einem Anteil von 7 % entspricht. Zu dem zu entschädigenden Verteidigungsaufwand (zzgl. Spesenpauschale) sind somit anteilsmässig die entsprechenden MWST-Sätze von 7.7% bzw. 8.1 % hinzuzurechnen. Auf den Betrag von CHF 1'982.75 (ent- spricht 7 % von CHF 28'325.00) kommt somit die alte MWST von 7.7 % zur Anwendung, während bezüglich des Betrages von CHF 26'342.25 (entspricht 93 % von CHF 28'325.00) mit einem MWST-Satz von 8.1% zu rechnen ist. Gesamthaft gesehen ist ein Verteidigungs- aufwand (inkl. Spesenpauschale und MWST) von CHF 30'611.35 zu entschädigen.
Seite 167/181 4.3.1 Der Beschuldigte Q.________ obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Folglich ist auch er für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Folglich geht die Ent- schädigung des Verteidigungsaufwandes des Beschuldigten Q.________ zu je 1/20 zu Las- ten der Privatkläger E.________ und C.________ und zu je 1/60 zu Lasten der Privatkläger H.________, I.________ und J.________. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20, ist die Ent- schädigung aus der Staatskasse zu entrichten. 4.3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ machte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gel- tend, im Berufungsverfahren sei ein Aufwand von 528 Stunden entstanden (OG GD 23/17). Eine detaillierte Honorarnote reichte sie nicht ein. Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ machte im Berufungsverfahren zahlreiche Eingaben, welche den Rahmen einer notwendigen und angemessenen Verteidigung bei Weitem sprengten. Darauf kann nicht ab- gestellt werden. Als Orientierungspunkt für die Entschädigung kann die voranstehend be- handelte Honorarnote von Rechtsanwalt T.________ herangezogen werden. Denn der Be- schuldigte S.________ und der Beschuldigte Q.________ wurden beide der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug angeklagt und auch in tatsächlicher Hinsicht sind die gegen sie erhobenen Vorwürfe ähnlich gelagert. Auch die Plädoyernotizen der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ sind vom Umfang her mit denjenigen der Verteidigung des Be- schuldigten S.________ vergleichbar (OG GD 23/8/1 und 23/8/2; 47 Seiten). Vor diesem Hin- tergrund ist die Entschädigung für die angemessene und notwendige Verteidigung des Be- schuldigten Q.________ im Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal CHF 30'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 4.4.1 Die Beschuldigte M.________ obsiegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Folglich ist auch sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Mithin geht die Entschä- digung des der Beschuldigten M.________ entstandenen Verteidigungsaufwandes zu 1/20 zulasten des Privatklägers E.________ und zu je 1/60 zu Lasten der Privatkläger H.________, I.________ und J.________. Eine dem Kostenspruch entsprechende Kürzung der Entschädigung um 2/20 ist nicht explizit vorzunehmen. Vielmehr ist diesem Umstand bei der Höhe der festzusetzenden Entschädigung Rechnung zu tragen. Mithin ist die nachfol- gend festzusetzende Entschädigung des Verteidigungsaufwandes der Beschuldigten M.________ zu 18/20 aus der Staatskasse zu entrichten.
4.4.2 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. Juni 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer detaillierten Honorarnote verzichte und den Ent- scheid über die Parteikosten ins Ermessen des Gerichts lege. Als Orientierungsangabe nannte sie den Aufwand von 760 Stunden, der seit Mandatsbeginn im September 2018 bis am 24. Juni 2024 entstanden sei (OG GD 23/16). Die Orientierungsangabe der Verteidigung der Beschuldigten M.________ bezieht sich mithin auf eine Zeitspanne, die auch einen Teil des Vorverfahrens sowie das ganze erstinstanzliche Hauptverfahren umfasst. Sodann ist festzuhalten, dass die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zahlreiche Ausstandsge- suche und damit verbundene Eingaben einreichte, welche im Rahmen einer angemessenen Verteidigung nicht nur nicht notwendig waren, sondern geradezu querulatorische Züge an- nahmen und inhaltlich den von einem Anwalt zu erwartenden Anstand und die gebührende Sachlichkeit vermissen liessen (OG GD 12/3; 17/2; 18/2; 18/7). Dafür ist keine Entschädi-
Seite 168/181 gung auszurichten, zumal diese Gesuche allesamt abgewiesen wurden. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für die Ausar- beitung der folgenden Dokumente entstanden ist: Berufungserklärung (OG GD 3/1; 4 Seiten), Beweisanträge (OG GD 3/9 und 3/11; 6 und 3 Seiten), Plädoyernotizen (OG GD 23/7; 102 Seiten). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der Beschuldigten M.________ an der Berufungsverhandlung umfangreiche Dokumente zu den Akten reichte (5 Bundesord- ner; OG GD 23/7/1-5). Im Unterschied zu den Verteidigungen der Beschuldigten S.________ und Q.________ musste sich die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zudem für die Ausarbeitung ihres Plädoyers vertiefter mit den Verfahrensakten auseinandersetzen, da sie die Werthaltigkeit der Amvac AG zum zentralen Thema ihres Plädoyers machte. Als Haupt- beschuldigte sah sich die Beschuldigte M.________ auch dem schwersten Vorwurf ausge- setzt, was eine umfangreichere Verteidigungsarbeit nach sich zog. Mithin ist die Entschädi- gung der Verteidigung der Beschuldigten M.________ höher anzusetzen als diejenige der Verteidigungen der Beschuldigten Q.________ und S.________. Angesichts dieser Umstän- de ist die Entschädigung für die angemessene und notwendige Verteidigung der Beschuldig- ten M.________ im Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal CHF 45'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 4.5 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die staatliche Entschädigung steht damit direkt dem erbetenen Verteidiger zu. Die Privatkläger haben hingegen ihre Entschädi- gung an die Beschuldigten zu leisten. Denn der Anspruch der Beschuldigten gegenüber den Privatklägern stützt sich auf Art. 432 StPO, welcher keine Bestimmung vorsieht, wonach der Anspruch direkt der erbetenen Verteidigung zusteht. 5. Die Privatkläger C.________ und E.________ haben in ihren jeweiligen Berufungserklärun- gen sodann je eine Entschädigung beantragt (OG GD 7/1; OG GD 8/1). Da sie mit ihren Be- rufungen allerdings unterliegen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). XIII. Beschlagnahmungen 1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Si- cherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; Deckungsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Kontosperre stellt eine Voll- zugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundes- gerichts 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Be- schlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3
Seite 169/181 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte oder Gegenstände zur Kostendeckung ist auch bei einem Freispruch zulässig, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und ihr deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden (Bam- mer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 268 StPO N 3). 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren die der Beschuldigten M.________ gehörenden Fahrzeuge Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60 zwecks Sicherstellung der Einziehung und der Deckung von Verfahrenskosten beschlag- nahmt (act. 4/10/2). Die Fahrzeuge wurden vorzeitig verwertet und die Verwertungserlöse von CHF 148'699.30 der Gerichtskasse gutgeschrieben. 2.1.2 Bei den diversen Hausdurchsuchungen wurden die folgenden Vermögenswerte der Beschul- digten M.________ zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zur Sicherstellung einer Einziehung (Art. 69- 72 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) beschlagnahmt (act. 5/11/1ff. und act. 5/18/1ff): Asservat Nr. Beschreibung Inhaber Drittanspruch B11 Bargeld, CHF 1'000.00 M.________ -- B12 Bargeld, CHF 1'000.00 M.________ -- B14 Armbanduhr, Hublot M.________ -- B15 Armbanduhr, Chanel M.________ -- B16 Ring, Weissgold M.________ -- B17 2 Armreifen M.________ -- B18 Armband M.________ -- B19 Armband mit Perlenkette M.________ -- B20 Halskette, Marke Gucci M.________ -- B21 Armkette, Channel M.________ -- B22 Armkette, Gucci M.________ -- B23 Armbanduhr, Swarovski M.________ -- B24 Ohrstecker, Swarovski M.________ -- B25 Ohrstecker M.________ -- B26 Armband M.________ -- B28 Feuerzeug, Dupont M.________ -- B29 Halskette, Weissgold M.________ U.________ B30 Armreif M.________ U.________ B31 Armbanduhr, Chopard M.________ U.________ B32 Armbanduhr, Tag Heuer M.________ U.________
Seite 170/181 B33 Armbanduhr, Breitling M.________ U.________ B34 Halskette M.________ U.________ B35 Halskette M.________ U.________ B36 Halskette, Ohrringe M.________ U.________ B37 Ohrringe M.________ U.________ B38 Kette M.________ U.________ B39 Kette M.________ U.________ B40 Fingerring M.________ U.________ B41 Armband M.________ U.________ B42 Brosche M.________ U.________ B43 Fingerring M.________ U.________ B44 Armbanduhr, Hublot M.________ U.________ B47 8 Taschen M.________ -- B58 Lederetui. Luis Vitton M.________ -- B59 Handtasche Chanel M.________ -- B61 Armbanduhr, Breitling M.________ U.________ B62 Armbanduhr, Apple Watch M.________ -- B63 Ring M.________ -- B65 Ohrringe mit Stein M.________ -- B68 Silberbesteck M.________ -- G1 Damentasche, Chanel M.________ -- G2 Damentasche, Celine Paris M.________ -- G4 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G5 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G6 Schachtel Hublot, ohne Uhr M.________ -- G7 Schachtel Breitling, ohne Uhr M.________ -- G10 Koffer, Louis Vitton M.________ -- G11 Tasche, Gucci M.________ -- G12 Briefmarkensammlung M.________ -- G13 Briefmarkensammlung M.________ -- G14 Schachtel M.________ -- G18 Bargeld, Real 488.00 M.________ -- G19 Bargeld, Renminbi 770.00 M.________ -- D3 Diverse verpackte, neuwertige Wolford- Kleidungsstücke Unbekannt, evtl. M.________ -- D5 Etui mit Modeschmuck und Uhr, teilweise versilbert Unbekannt, evtl. --
Seite 171/181 M.________ C1 Sportpistole, Walther M.________ -- C2 3 Pistolenmagazine, davon 2x Glock M.________ -- C5 Pistolenkoffer, Glock M.________ -- C6 Pistolenkoffer, Glock M.________ -- C8 Briefmarken M.________ -- Y1 Ledertasche Chanel M.________ -- Y2 Umschlag mit CHF 1'014.65 M.________ -- Y3 Umschlag mit HUF 364'635.00 M.________ -- Y4 Umschlag mit USD 432.10 M.________ -- Y5 Umschlag mit CHF 74.00 M.________ -- Y6 Rolex Oyster M.________ -- Y7 Fingerring Chanel M.________ -- Y8 Chanel Kette M.________ -- Y9 Chanel Ohrringe M.________ -- Y10 Fingerring M.________ -- Y11 Halskette Bulgari M.________ -- Y12 Halskette Tiffany M.________ -- Y13 Armreife "Belle" M.________ -- Y14 2 Ohrringe M.________ -- Y15 Armband Gucci M.________ -- Y16 Armband M.________ -- Y17 2 Armbänder M.________ -- Y18 1 Armband M.________ -- Y29 Handtasche StellaMcCartney M.________ -- Y30 Umschlag mit HUF 21'000 M.________ -- Y31 Umschlag mit CHF 5.00 M.________ --
Seite 172/181 2.1.3 Der Beschuldigten M.________ werden mit vorliegendem Urteil die Kosten des Vorverfah- rens auferlegt. Darunter fallen die Verfahrenskosten i.e.S. i.H.v. CHF 71'569.25 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung i.H.v. CHF 4'759.95 sowie CHF 120'456.85. Zudem hat die Beschuldigte M.________ einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens i.H.v. CHF 3'391.80 zu tragen. Hinzu kommt ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens. Die voranstehen aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte wurden u.a. explizit zum Zweck der Sicherstellung von Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO be- schlagnahmt. Bei einzelnen Gegenständen besteht gemäss der Auflistung ein Drittanspruch des einziehungsbetroffenen U.________. Vermögenswerte Dritter dürfen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Art. 268 StPO N 12; siehe auch den Wortlaut von Art. 268 StPO). Wie die Vorinstanz bereits festge- halten hatte, liess sich U.________ im gesamten Gerichtsverfahren allerdings nicht verneh- men (OG GD 1/1 E. IX./4.1.2). Auch hat er sich nicht gegen den Urteilsspruch der Vor- instanz, gemäss welchem diese Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden sind, gewehrt. Daraus kann geschlossen werden, dass er seinen Anspruch auf diese Vermögenswerte nicht mehr geltend macht. Folglich sind die gesamten vorerwähnten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Da der im Rahmen der Verwer- tung der Fahrzeuge Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60 erhältlich gemachte Betrag von CHF 148'699.30 nicht ausreicht, um die der Beschul- digten M.________ auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, sind die vorerwähnten be- schlagnahmten Gegenstände durch die Gerichtskasse soweit notwendig zu verwerten. Im al- lenfalls darüber hinausgehenden Betrag ist der Verwertungserlös der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskos- ten benötigt werden, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss des Verwer- tungserlöses der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte rechtshilfeweise zwecks Sicherstellung einer Ersatz- forderung (Art. 71 Abs. 3 StGB; Art. 7 Ziff. 2 lit. b und Art. 8 des Europäischen Übereinkom- mens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990) die folgenden Grundstücke in Ungarn (act. 13/1/5 ff.; 36/2/4 ff.; 36/2/20 ff.; 36/2/204 ff.): […] Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind die vorstehenden Grundstücke zu- sammen als ".________" bezeichnet. Geschätzter Wert (alle Grundstücke der Tulpenvilla in .________): EUR 720'000.00 (act. 36/2/236, gem. GD.________) […] Geschätzter Wert: ca. EUR 300'000.00 (act. 36/2/234, gem. GD.________) (alle genannten Grundstücke nachfolgend zusammen als "EIZ-Grundstücke M.________")
Seite 173/181 2.2.2 Die voranstehenden aufgeführten Grundstücke wurden – wie erwähnt – zwecks Sicherstel- lung einer Ersatzforderung beschlagnahmt bzw. gesperrt. Da die Beschuldigte M.________ mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und mit- hin keine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist der Grund für die Beschlagnahme entfal- len, so dass die Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO der Beschuldigten M.________ auszuhändigen sind. Folglich sind die rechtshilfeweise angeordneten Grund- buchsperren aufzuheben. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft belegte zwecks Sicherung einer Einziehung bzw. zur Absicherung ei- ner Ersatzforderung die folgenden, im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke mit einer Grundbuchsperre (act. 5/26/2): […] 2.3.2 Da mit vorliegendem Urteil mangels einer relevanten Straftat keine Einziehung und auch kei- ne Ersatzforderung gegenüber der X.________ AG angeordnet wird, ist der Grund für die Beschlagnahme entfallen. Die Grundbuchsperren betreffend die vorgenannten Grundstücke sind folglich gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben. 2.4.1 Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. November 2016 wurden diverse Vermögenswerte des Beschuldigten S.________ zwecks Sicherung der Verfahrenskosten und etwaiger Einziehun- gen beschlagnahmt (act. 7/10/135). Davon beschlagnahmt sind noch die nachfolgenden Vermögenswerte: 2.4.2 Auch die dem Beschuldigten S.________ gehörenden Vermögenswerte wurden u.a. zwecks Sicherung der Verfahrenskosten beschlagnahmt. Sodann werden auch dem Beschuldigten S.________ mit vorliegendem Urteil die Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'268.30 aufer- legt. Die voranstehend erwähnten Gegenstände sind durch die Gerichtskasse zu verwerten. Der aus der Verwertung resultierende Erlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss des Verwertungserlöses dem Be- schuldigten S.________ auszuhändigen. Asservat Nr. Beschreibung Inhaber Drittanspruch VA3 Armbanduhr Patek Philippe S.________ -- VA4 Armbanduhr Blancpuin (?) S.________ -- VA5 Manschettenknöpfe Patek Philippe S.________ -- VA6 Manschettenknöpfe Audemars Piguet S.________ -- VA7 Manschettenknöpfe Audemars Piguet S.________ -- VA8 Manschettenknöpfe Hermes/Paris S.________ --
Seite 174/181 Urteilsspruch I. Teilrechtskraftbestätigung Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
30. August 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "I. M.________ (SG 2019 13) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämt- licher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG. […] 6.1 Es wird festgestellt, dass der erste ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. AA.________, für seine Bemühungen mit CHF 4'759.95 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.2 Es wird weiter festgestellt, dass der zweite ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. AN.________, für seine Bemühungen mit CHF 120'456.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse absch- liessend entschädigt wurde. […] II. O.________ (SG 2019 14) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte O.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 2.1 der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG; 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. […] 6.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr.iur. AO.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 71'337.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihr bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 54'789.10 wird Vormerk ge- nommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. P.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 53'752.00 (exkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 35'000.00 wird Vormerk genommen. […]
Seite 175/181 III. Q.________ (SG 2019 15) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. […] 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. […] IV. S.________ (SG 2019 16) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. […] 7.1 Es wird festgestellt, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw AP.________, für ihre Bemühungen mit CHF 4'527.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. […] V. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte […] 5.4 Auf die Anträge von AE.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung wird nicht ein- getreten. 5.5 Der Antrag der AS.________ (Antrag 10 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Verwendung der Verwertungser- löse aus den beschlagnahmten Vermögenswerten, vorbehältlich der erfolgreichen Kollokation im Konkurs- verfahren der Amvac in Liquidation sowie in Koordination mit den Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren 9, zur Befriedigung ihrer Forderung wird abgewiesen. […] VI. Entscheid über die Zivilklagen und allfällige Parteientschädigungen 1. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen: […]
Seite 176/181 II. Beurteilung der Rechtsmittel 1. Die Berufung der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54) wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 2. Die Berufung des Beschuldigten Q.________ (S1 2022 56) wird gutgeheissen. 3. Die Berufung des Beschuldigten S.________ (S1 2022 57) wird gutgeheissen. 4. Die Berufung des Privatklägers C.________ (S1 2022 58) wird abgewiesen. 5. Die Berufung des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) wird abgewiesen. 6. Die Berufung des Privatklägers H.________ (S1 2022 65) wird abgewiesen. 7. Die Berufung des Privatklägers L.________ (S1 2022 69) wird abgewiesen. 8. Die Berufung der ersatzforderungsbetroffenen Y.________ AG in Liquidation (S1 2022 70) wird gutgeheissen. 9. Die Berufung der Privatklägerin I.________ (S1 2022 71) wird abgewiesen. 10. Die Berufung der Privatklägerin J.________ (S1 2022 72) wird abgewiesen. 11. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. III. M.________ 1. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte M.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 71'569.25 und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 4.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 33'918.00 und werden zu 1/10 (CHF 3'391.80) der Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 (CHF 30'526.20) auf die Staatskasse genommen.
Seite 177/181 4.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer ehemaligen amtlichen Verteidigungen gemäss Ziff. I./6.1 (CHF 4'759.95) und I./6.2 (CHF 120'456.85) des vorinstanzlichen Urteils zurückzuzahlen. 4.4 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4.5 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 32'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.1 Der aus den drei beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeugen der Beschuldigten M.________ (Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60) resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 148'699.30 wird zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 5.2 Die beschlagnahmten EIZ-Gegenstände M.________ (Asservate Nr. B11, B12, B14-26, B28- 31, B33-44, B47, B58, B59, B61-63, B65, B68, G1, G2, G4-7, G1014, G18, G19, D3, D5, C1, C2, C5, C6, C8, Y1-18, Y29-31 gemäss Ziffer 3.A S. 53 ff. der Anklageschrift) sind durch die Gerichtskasse des Kantons Zug soweit zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) notwendig zu verwerten. Sofern die Gegenstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) notwendig sind, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss der Beschuldigten M.________ auszuhändigen. 5.3 Die Beschlagnahme der EIZ-Grundstücke M.________ in Ungarn (gemäss Definition in Ziffer 3.A S. 56 f. der Anklageschrift) wird aufgehoben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die Beschuldigte M.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden zu 2/20 der Beschuldigten M.________, zu 1/20 dem Privatkläger E.________ und zu je einem 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ auferlegt. Im übrigen Umfang, d.h. zu 16/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 7.1 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 40'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 7.2 Der Privatkläger E.________ wird verpflichtet, die Beschuldigte M.________ für ihren Auf- wand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 2'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Seite 178/181 7.3 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ werden verpflichtet, die Beschul- digte M.________ für ihren Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit je CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 8. Der Beschuldigten M.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet. IV. Q.________ / Y.________ AG in Liquidation / X.________ AG 1. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 44'268.30 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 18'288.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 2.3 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2.4 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt R.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 26'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten Q.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden zu je 1/20 den Privatklägern E.________ und C.________ und zu je 1/60 den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ auferlegt. Im übrigen Umfang, d.h. zu 17/20, werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 4.1 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt R.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 25'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 4.2 Der Privatkläger E.________ wird verpflichtet, den Beschuldigten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4.3 Der Privatkläger C.________ wird verpflichtet, den Beschuldigten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Seite 179/181 4.4 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ werden verpflichtet, den Beschul- digten Q.________ für seinen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 5. Die Beschlagnahme der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird auf- gehoben. Die Grundbuchämter AQ.________ und AR.________ werden angewiesen, im jeweiligen Grundbuch auf der jeweiligen Liegenschaft die Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen. V. S.________ 1. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 44'268.30 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 18'288.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 2.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. IV./7.1 (CHF 4'527.50) des vorinstanzlichen Urteils zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.4 Für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2.5 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt T.________, wird für seine Bemühungen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 26'357.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2.6 Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Asservate Nr. VA3-8 gemäss Ziffer 3.D S. 61 der Anklageschrift) des Beschuldigten S.________ sind durch die Gerichtskasse des Kantons Zug soweit zur Deckung der Verfahrenskosten notwendig zu verwerten. Sofern die Ge- genstände nicht zur Deckung der Verfahrenskosten notwendig sind, sind diese zusammen mit einem allfälligen Überschuss dem Beschuldigten S.________ auszuhändigen.
Seite 180/181 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten S.________ betragen CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 1'010.00Auslagen CHF 31'010.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt T.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 30'611.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 5. Dem Beschuldigten S.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet. VI. O.________ 1. Im Nachgang zum vorliegenden Urteil wird gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO betreffend die Beschuldigte O.________ ein selbständiges schriftliches Nachverfahren eröffnet. 2. Alle diesbezüglichen Anordnungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. VII. Zivilklagen und Parteientschädigungen Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen. […] VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. IX. Urteilseröffnung Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung der Beschuldigten M.________, Rechtsanwalt N.________
Seite 181/181 - erbetene Verteidigung des Beschuldigten Q.________, Rechtsanwalt R.________ - erbetene Verteidigung des Beschuldigten S.________, Rechtsanwalt T.________ - amtliche Verteidigung der Beschuldigten O.________, Rechtsanwalt P.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers C.________, Rechtsanwalt D.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter der Privatkläger H.________, I.________, J.________, Rechtsanwalt K.________ - Privatkläger L.________ - alle übrigen Privatkläger (im Dispositiv; die Zustellung eines begründeten Urteils erfolgt nur im Falle einer entsprechenden Anfrage – auf Wunsch kann das Urteil in digitaler Form als PDF bezogen werden) - Rechtsvertreterin der einziehungsbetroffenen U.________ und W.________, Rechts- anwältin V.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (auszugsweise betreffend die Beschuldigten O.________ und M.________) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Dispositiv; gemäss Art. 3 Ziff. 29 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) - Medienvertreter, welche an der Berufungsverhandlung anwesend waren sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse (im Dispositiv; zum Vollzug) - Ungarische Zentralbehörde gemäss Art. 53 Abs. 1 SDÜ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer III./5.3) - Grundbuchamt AQ.________ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer IV./5. betreffend die Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________) - Grundbuchamt AR.________ (auszugsweise im Dispositiv; zwecks Vollzug der Ziffer IV./5 betreffend das Grundstück GB AD.________ Nr. 2003 .________) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber