§ 210 ZPO, Art. 56 SchKG. – Im Falle der Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheides während den Betreibungsferien beginnt die Beschwerdefrist unabhängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens erst nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 a) Die Verfügung vom 19. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführe- rin gemäss der unterzeichneten Empfangsbestätigung am 22. Dezember 2003 zugestellt. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte mithin während den vom 18. Dezember 2003 bis 1. Januar 2004 dauernden Weihnachtsbe- treibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betrei- bungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 121 III 284 f.). Betreibungshandlungen sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinne der oben erwähnten Bestimmung dar- stellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht, d.h. die Rechtsstellung des Schuldners präjudiziert wird (Thomas Bauer, Basler Kommentar zum SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 25 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 13 und 114 III 61). Als Betrei- bungshandlungen werden daher die Erteilung der definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnung angesehen. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden. Dasselbe gilt auch für die Zustellung des Entscheides, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Thomas Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 93, 96 III 49, 84 I 55, 53 III 69 u. 50 I 226).
b) Im vorliegenden Fall wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob eine Betreibungshand- lung vorliegt, darauf abzustellen ist, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht bzw. die Stellung des Betreibungsschuldners präjudiziert wird, würde dieser Entscheid keine Betreibungshandlung darstellen. Es lies- se sich daher argumentieren, die Betreibungsferien hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, d.h. die 10-tägige Beschwerdefrist habe einen Tag nach der am 22. Dezember 2003 erfolgten Zustellung des Ent- scheides zu laufen begonnen (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 1 SchKG) und nicht erst nach Ablauf der Betreibungsferien am
2. Januar 2004. Damit wäre die am 12. Januar 2004 zur Post gegebene Be- 209
schwerde auch in diesem Fall verspätet. Gegen diese Lösung spricht aller- dings die Rechtssicherheit. Für den Lauf der Beschwerdefrist in einem Rechtsöffnungsverfahren kann nicht massgebend sein, ob der Rechtsöff- nungsrichter das Rechtsöffnungsgesuch bewilligt hat oder nicht. Insbesonde- re ergäben sich völlig unübersichtliche Zustände, wenn ein Rechtsöffnungs- gesuch bloss teilweise gutgeheissen wird. Diesfalls bestünden für die Anfechtung des gleichen Entscheids unterschiedliche Rechtsmittelfristen. So hätte der Betreibungsgläubiger gegen die teilweise Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs bereits innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde zu erheben, während der Betreibungsschuldner die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs erst zehn Tage nach Ablauf der Betreibungsferien anzufechten hätte. Nicht geklärt wäre überdies, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wenn von einer Partei bloss die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten wird. Um einen einheitlichen Fristenlauf sicherzustellen ist daher zu postulieren, dass die Beschwerdefrist im Falle der Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheides während den Betreibungsferien unabhängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens erst nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen beginnt. Eine analoge Regelung besteht nach Art. 63 SchKG im Übrigen, wenn das Ende der Rechtsmittelfrist im Rechtsöffnungsverfahren in die Zeit der Betreibungs- ferien fällt. So wird nach dieser Bestimmung die Rechtsmittelfrist nicht nur für den Betreibungsschuldner sondern auch für den Betreibungsgläubiger bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert. Die Fristverlängerung gilt nach Art. 63 SchKG mithin für beide Parteien, gleichgültig wie entschie- den worden ist.
c) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit der am 12. Januar 2004 zur Post gegebenen Beschwerde, die 10-tägige Beschwerdefrist, welche am 2. Januar 2004 zu laufen begonnen hat, gewahrt, verlängerte sich doch die am Sonntag, 11. Januar 2003, abgelaufene Beschwerdefrist um einen Tag auf den folgenden Montag (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 4 SchKG). Auf die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid vom 19. Dezember 2004 kann somit eingetreten werden. Justizkommission, 6. Mai 2004 210
E. 2a Die Verfügung vom 19. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführe- rin gemäss der unterzeichneten Empfangsbestätigung am 22. Dezember 2003 zugestellt. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte mithin während den vom 18. Dezember 2003 bis 1. Januar 2004 dauernden Weihnachtsbe- treibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betrei- bungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 121 III 284 f.). Betreibungshandlungen sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinne der oben erwähnten Bestimmung dar- stellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht, d.h. die Rechtsstellung des Schuldners präjudiziert wird (Thomas Bauer, Basler Kommentar zum SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 25 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 13 und 114 III 61). Als Betrei- bungshandlungen werden daher die Erteilung der definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnung angesehen. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden. Dasselbe gilt auch für die Zustellung des Entscheides, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Thomas Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 93, 96 III 49, 84 I 55, 53 III 69 u. 50 I 226).
E. 2b Im vorliegenden Fall wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob eine Betreibungshand- lung vorliegt, darauf abzustellen ist, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht bzw. die Stellung des Betreibungsschuldners präjudiziert wird, würde dieser Entscheid keine Betreibungshandlung darstellen. Es lies- se sich daher argumentieren, die Betreibungsferien hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, d.h. die 10-tägige Beschwerdefrist habe einen Tag nach der am 22. Dezember 2003 erfolgten Zustellung des Ent- scheides zu laufen begonnen (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 1 SchKG) und nicht erst nach Ablauf der Betreibungsferien am
2. Januar 2004. Damit wäre die am 12. Januar 2004 zur Post gegebene Be- 209
schwerde auch in diesem Fall verspätet. Gegen diese Lösung spricht aller- dings die Rechtssicherheit. Für den Lauf der Beschwerdefrist in einem Rechtsöffnungsverfahren kann nicht massgebend sein, ob der Rechtsöff- nungsrichter das Rechtsöffnungsgesuch bewilligt hat oder nicht. Insbesonde- re ergäben sich völlig unübersichtliche Zustände, wenn ein Rechtsöffnungs- gesuch bloss teilweise gutgeheissen wird. Diesfalls bestünden für die Anfechtung des gleichen Entscheids unterschiedliche Rechtsmittelfristen. So hätte der Betreibungsgläubiger gegen die teilweise Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs bereits innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde zu erheben, während der Betreibungsschuldner die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs erst zehn Tage nach Ablauf der Betreibungsferien anzufechten hätte. Nicht geklärt wäre überdies, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wenn von einer Partei bloss die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten wird. Um einen einheitlichen Fristenlauf sicherzustellen ist daher zu postulieren, dass die Beschwerdefrist im Falle der Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheides während den Betreibungsferien unabhängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens erst nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen beginnt. Eine analoge Regelung besteht nach Art. 63 SchKG im Übrigen, wenn das Ende der Rechtsmittelfrist im Rechtsöffnungsverfahren in die Zeit der Betreibungs- ferien fällt. So wird nach dieser Bestimmung die Rechtsmittelfrist nicht nur für den Betreibungsschuldner sondern auch für den Betreibungsgläubiger bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert. Die Fristverlängerung gilt nach Art. 63 SchKG mithin für beide Parteien, gleichgültig wie entschie- den worden ist.
E. 2c Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit der am 12. Januar 2004 zur Post gegebenen Beschwerde, die 10-tägige Beschwerdefrist, welche am 2. Januar 2004 zu laufen begonnen hat, gewahrt, verlängerte sich doch die am Sonntag, 11. Januar 2003, abgelaufene Beschwerdefrist um einen Tag auf den folgenden Montag (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 4 SchKG). Auf die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid vom 19. Dezember 2004 kann somit eingetreten werden. Justizkommission, 6. Mai 2004 210
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 210 ZPO, Art. 56 SchKG. – Im Falle der Zustellung eines Rechtsöffnungsent- scheides während den Betreibungsferien beginnt die Beschwerdefrist unab- hängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens erst nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen. Aus den Erwägungen:
2. a) Die Verfügung vom 19. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführe- rin gemäss der unterzeichneten Empfangsbestätigung am 22. Dezember 2003 zugestellt. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte mithin während den vom 18. Dezember 2003 bis 1. Januar 2004 dauernden Weihnachtsbe- treibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betrei- bungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 121 III 284 f.). Betreibungshandlungen sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinne der oben erwähnten Bestimmung dar- stellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht, d.h. die Rechtsstellung des Schuldners präjudiziert wird (Thomas Bauer, Basler Kommentar zum SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 25 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 13 und 114 III 61). Als Betrei- bungshandlungen werden daher die Erteilung der definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnung angesehen. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden. Dasselbe gilt auch für die Zustellung des Entscheides, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Thomas Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 56 u.a. mit Hinweisen auf BGE 115 III 93, 96 III 49, 84 I 55, 53 III 69 u. 50 I 226).
b) Im vorliegenden Fall wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob eine Betreibungshand- lung vorliegt, darauf abzustellen ist, ob das Verfahren in ein vorgerücktes Stadium gebracht bzw. die Stellung des Betreibungsschuldners präjudiziert wird, würde dieser Entscheid keine Betreibungshandlung darstellen. Es lies- se sich daher argumentieren, die Betreibungsferien hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, d.h. die 10-tägige Beschwerdefrist habe einen Tag nach der am 22. Dezember 2003 erfolgten Zustellung des Ent- scheides zu laufen begonnen (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 1 SchKG) und nicht erst nach Ablauf der Betreibungsferien am
2. Januar 2004. Damit wäre die am 12. Januar 2004 zur Post gegebene Be- 209
schwerde auch in diesem Fall verspätet. Gegen diese Lösung spricht aller- dings die Rechtssicherheit. Für den Lauf der Beschwerdefrist in einem Rechtsöffnungsverfahren kann nicht massgebend sein, ob der Rechtsöff- nungsrichter das Rechtsöffnungsgesuch bewilligt hat oder nicht. Insbesonde- re ergäben sich völlig unübersichtliche Zustände, wenn ein Rechtsöffnungs- gesuch bloss teilweise gutgeheissen wird. Diesfalls bestünden für die Anfechtung des gleichen Entscheids unterschiedliche Rechtsmittelfristen. So hätte der Betreibungsgläubiger gegen die teilweise Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs bereits innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde zu erheben, während der Betreibungsschuldner die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs erst zehn Tage nach Ablauf der Betreibungsferien anzufechten hätte. Nicht geklärt wäre überdies, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wenn von einer Partei bloss die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten wird. Um einen einheitlichen Fristenlauf sicherzustellen ist daher zu postulieren, dass die Beschwerdefrist im Falle der Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheides während den Betreibungsferien unabhängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens erst nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen beginnt. Eine analoge Regelung besteht nach Art. 63 SchKG im Übrigen, wenn das Ende der Rechtsmittelfrist im Rechtsöffnungsverfahren in die Zeit der Betreibungs- ferien fällt. So wird nach dieser Bestimmung die Rechtsmittelfrist nicht nur für den Betreibungsschuldner sondern auch für den Betreibungsgläubiger bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert. Die Fristverlängerung gilt nach Art. 63 SchKG mithin für beide Parteien, gleichgültig wie entschie- den worden ist.
c) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit der am 12. Januar 2004 zur Post gegebenen Beschwerde, die 10-tägige Beschwerdefrist, welche am 2. Januar 2004 zu laufen begonnen hat, gewahrt, verlängerte sich doch die am Sonntag, 11. Januar 2003, abgelaufene Beschwerdefrist um einen Tag auf den folgenden Montag (§ 210 ZPO in Verbindung mit § 92 GOG bzw. Art. 31 Abs. 4 SchKG). Auf die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid vom 19. Dezember 2004 kann somit eingetreten werden. Justizkommission, 6. Mai 2004 210