Art. 67 SchKG. – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungsverfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn der Kanton X. statt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Betreibung für die direkten Bundessteuern einleitet. Es rechtfertigt sich daher, die fehlerhafte Gläubiger- und Parteibezeichnung zu korrigieren.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150
E. 1a Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-5 beanstandet. Die Justizkommission gab A. in dessen Eigenschaft als Betrei- bungsgläubiger und Vertreter der übrigen mitbetreibenden Gläubiger Gele- genheit, seinen wirklichen Wohnort bekannt zu geben, indem es ihn unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zur Beschwerde einlud. Wenn er diese Einladung an der von ihm selber angegebenen Adresse bzw. an dem von ihm bezeichneten Postfach nicht entgegennahm, hat er sich das selber zuzu- schreiben. Es ist deshalb so zu halten, wie wenn er innert angesetzter Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt. Der Zahlungsbefehl Nr. ... ist daher in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben.
d) Daran ändert nichts, dass neben A. weitere drei Personen als mitbetrei- bende Gläubiger auftreten. Mehrere Gläubiger können einen Schuldner nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht aber für Einzelforderungen in einer einzigen Betreibung gemeinsam betreiben (Sabine Kofmel Ehrenzel- ler, a.a.O., N 19 zu Art. 67 mit Hinweisen auf BGE 76 III 91; 71 III 167). Es ist deshalb unerheblich, ob die Angaben über die Wohnorte der übrigen drei Mitgläubiger den Tatsachen entsprechen oder nicht. Handelt es sich um eine sogenannte Forderung zur gesamten Hand, muss eben verlangt werden, dass sämtliche betreibenden Gläubiger ihren wirklichen Wohnort angeben. Wenn auch nur ein Gläubiger einen blossen Scheinwohnort angibt, ist die Betrei- bung anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzuheben. Würde es sich im Übrigen im vorliegenden Fall um eine Forderung handeln, die jedem einzel- nen Gläubiger allein zusteht und würden damit rechtlich verschiedene Ein- zelforderungen geltend gemacht, wäre die vorliegende gemeinsame Betrei- bung als sogenannte aktive Betreibungsgenossenschaft ohnehin unzulässig und aus diesem Grunde aufzuheben. Schliesslich verlangt das Gesetz, wie bereits ausgeführt, dass auch der gemeinsame Vertreter seinen wirklichen Wohnort im Betreibungsbegehren angibt. Auch daran mangelt es im vorliegen- den Fall, weshalb die Betreibung auch aus diesem Grunde aufzuheben ist. (Justizkommission als AB SchKG, 28. Januar 2000, i.S. S./Betreibungsamt X.) Art. 67 SchKG. – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungsverfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn der Kanton X. statt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Betreibung für die direkten Bundessteuern einleitet. Es rechtfertigt sich daher, die fehlerhafte Gläubiger- und Parteibezeichnung zu korrigieren. Aus den Erwägungen:
1. Laut Zahlungsbefehl vom 8. November 1999 forderte die Kantonale Steuerverwaltung X., Direkte Bundessteuer, als Vertreterin des Kantons X. vom Beschwerdegegner die direkten Bundessteuern 1998 ein. Zudem stellte 149
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-6 sie im eigenen Namen für diese Forderung beim Kantonsgerichtspräsidium das Rechtsöffnungsbegehren, nachdem der Beschwerdegegner auf den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte. Gemäss Art. 128 Abs. 1 und 4 BV bzw. Art. 41ter Abs. 5 lit.b aBV und Art. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erhebt indes der Bund die direkte Bundessteuer (vgl. BGE 121 II 481 E. 3.b). Gläubiger(in) der vorliegend in Betreibung ge- setzten Steuerforderung ist mithin weder der Kanton X. noch dessen Steuer- verwaltung, sondern vielmehr die Schweizerische Eidgenossenschaft. Es stellt sich daher die Frage, ob das Rechtsöffnungsgesuch aus diesem Grund abgewiesen werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet indes die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungs- verfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen (BGE 114 III 62 ff., BGE 98 III 24 ff., BlSchK 1978 Nr. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Auf- grund der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Berechnung des steu- erpflichtigen Einkommens für die Steuerperiode 1997/98, der darauf beru- henden Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnungen, die festhielten, dass die direkte Bundessteuer veranlagt bzw. in Rechnung gestellt wird, musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass als Gläubigerin dieser Forde- rung die Schweizerische Eidgenossenschaft auftrat. Da im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren auf diesen Forderungsgrund hingewiesen wurde, war er somit zweifellos in der Lage, die wirkliche Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung zu korrigieren und im Rechtsöffnungsentscheid als Gläubigerin bzw. Beschwerdeführerin die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. (Justizkommission, 14. September 2000, i.S. Schweizerische Eidgenossen- schaft/S.) Art. 81 SchKG; Art. 27, 28, 46 und 47 LugÜ, Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ, § 19 BRAGO. – Vollstreckbarerklärung eines deutschen Vergütungs- festsetzungsbeschlusses sowie Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Aus den Erwägungen:
1. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung einge- leitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Ver- trag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 150