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166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41. bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden (von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht, ~istungen an alle, d. h. an die Gemeinschaft, zu fordern, was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen nichts ändert). Daher kann z. B. Miterben nicht verwehrt werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinschaft zu- stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu- heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeich- nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmächtigen, auch für die weitere Durchführung der Betreibung. Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine Notwendigkeit und kein unabweisliches Bedürfnis nach gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubi- gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu gleicher Zeit. Nichts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse finden, auf diese Weise Zu vermeiden, dass einer allein alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld- ner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch Zahlung enthoben. Hier freilich ist im Betreibungshegehren und Zahlungs- befehl nicht angegeben, ob die Gläubiger wirklich eine Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen. Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen. Ob das vom Schuldner erwähnte Miteigentumsverhältnis dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibungsbehör- den nicht Zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betrof- fenen Grundstück oder daneben noch auf ein Gesamt- handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 42. 167 und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte sich durch Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht- fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein, im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um- schreiben und zu begründen. Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet. Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sich auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu- biger, sei es auch aus dem gleichen Rechtsgrunde, könnten nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer- den. Dafür besteht nach dem materiellen Recht keine Ver- anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge- setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers. Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver- jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb,rechen. Demnach erkennt die 8clvulclbetr.- 11. Konhur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Beseheid vom 5. November lMö an das Inspektorat ßlr die Notariate, Grundbuch- und Konkursiimter des Kantons Zftrieh. Verla88e'll8ChajtBkonkur8, Einstellung mangels Aktiven, ttbertra- gung pfa.n.dbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SohKG, 133 VZG). Was ka.nn die zuständige Behörde a.n.ordnen, wenn der Staa.t den Erwerb ablehnt ? FailUte d'tme 8UCC88B1on. Suspension faute d'actif. Transfert d'un immeuble greve da droits de gage (3rt. 193, 230 LP, 133 ORI). 168 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42. Que döit faire l'autoriM competente lorsque l'Etat refuse de devQiiF proprietaire ! llallimento d'una BUCCissione. Sospensione in mancanza d'attivo. Trapasso d'un immobile gravato da diritti di pegno (art. 193, 230 LEF, 133 RRF). ehe COBa deve fare l'autorita competente, quando 10 Stato rifiuta di diventare proprietario ? Kann ein Verlassenschaftskonkurs . mangels verfügbarer Aktiven und hinreichender Kostensicherheit nach Art. 230 SchKG nicht durchgeführt werden, so sind verpfändete Grundstücke der Verlassenschaft nach Art. 133 Abs. 2 VZG in letzter Linie auf den Staat zu übertragen, (( sofern die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung erteilt ». Es hat sich die Frage erhoben, ob diese Behörde trotz der erfolgten Schliessung des Konkurses befugt sei, die Versteigerung solcher· Grundstücke mit den Wir- kungen einer Zwangsverwertung (Löschung der durch den ErlöS nicht gedeckten Pfandrechte u.s.w.) anzuordnen. Das ist zu bejahen. Die Schliessung des Konkurses nach Art. 230 SchKG steht unter dem Vorbehalte solcher Verwertung verpfändeter Grundstücke. Im allge- meinen, d. h. von besondern Fällen wie eben dem Verlassenschaftskonkurs (und dem in Art. 134 VZG geordneten Konkurs einer juriStischen Person) abgesehen, fallen die verpfändeten Vermögensstücke (Grundstücke und ebenso Fahrnis) des Gemeinschuldners bei Einstellung und Schliessung des Konkurses nach Art. 230 SchKG aller- dings wie das übrige Vermögen aus dem Konkursbeschlag. Demzufolge steht den Pfandgläubigern hinfort wieder die Pfandbetreibung offen, mit deren Anhebung sie nach Gutfinden zuwarten mögen, die sie aber auch erst nach Fälligkeit ihrer Pfandforderungen anheben können. Bei der ausgeschlagenen Verlassenschaft ist aber kein Eigen- tümer mehr vorhanden. Daher müssen um der guten Ordnung willen und übrigens zumeist auch im Interesse der Pfandgläubiger selbst besondere Massnahmen getroffen werden, zur Wahrung der Pfandrechte und zur Ermög- lichung einer Zwangsverwertung der Pfänder. Diese Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42. 169 können keinesfa.ns den Gefahren der Herrenlosigkeit preisgegeben werden, zumal Grundstücke, die sich nicht wie Faustpfänder in der Obhut eines Pfandgläubigers befinden. Das SchKG (Art. 193) und das ZGB (Art. 573) enthalten darüber keine Vorschriften. Art. 133 VZG füllt diese Lücke für Grundstücke aus. Das hätte nun ohne weiteres in dem Sinne geschehen können, dass die Anwendung von Art. 230 SchKG im Verlassenschaftskonkurs nur zur Einstellung und Schlies- sung der ordentlicherweise vorzunehmenden Generalliqui- dation führe, während das verpfändete Vermögen, zumal das unbewegliche, in jedem Falle dem Konkursbeschlage unterworfen bleibe und durch das Konkursamt zu ver- werten sei. Einer solchen Lösung wird denn auch aus dem einfachen Grunde, dass der verstorbene Eigentümer keinen Nachfolger hat, in der Literatur das Wort geredet (Wettstein, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Seite 84, Fussnote 3). Wenn Art. 133 VZG zunächst nicht dieses radikale Vorgehen ins Auge fasst, so will er damit die konkursamtliche Verwertung dennoch nicht schlechthin ausschliessen. Dem Eigentumserwerb mit Schuldübernahme durch Erben, Gläubiger oder Dritte, sowie der subsidiär vorgesehenen übertragung mit den Plandlasten, jedoch ohne Schuldübernahme, auf den Staat (d. h. den Kanton, in dem das betreffende, Grund- stück liegt, BGE 68 III 9) - allen diesen Möglichkeiten einer Konsolidierung der PfandrechtsverhältniSse liegt keinerlei Erwerbszwang zugrunde. Will keiner der erwähn- ten Anwärter, auch der in letzter Linie (nicht kraft Erbrechtes, wie eine in der Semaine judiciaire 51, 166 veröffentlichte Genfer Entscheidung meint, sondern als Herr des Gebietes) zum Erwerb berufene Staat nicht Eigentümer werden, sieht sich also die Behörde veran- lasst, « eine andere Weisung zu erteileIl », so kommt vorweg geräde die Anordnung einer konkursamtlichen Versteigerung mit allen Wirkungen einer Zwangsverwer- tung iIi Frage. Entschliesst sie sich hiefür, 80 hat sie die 170 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43. Verwertung des betreffenden -Pfandgrundstückes (womit natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft geändert wird) beim Konkursamt am Orte der Verlas- senschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenen- falls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet-sich nach _ den Grundsätzen des summarischen Konkursver- fahrens. Statt Zu solcher Verwertung zu schreiten, kann die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungs- beirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Ver- wertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird indessen wohl die konkursamtliche Verwertung vorzu- ziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an ver- fügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten, so kann der Staat eine solche Verwertung dadurch erwirken, dass er selbst den erforderlichen K08tenbetrag vorschiesst oder garantiert.
43. Entsebeld vom 8. November 1946 i. S. Amhftbl. Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffentZich-rechtliche Korporalionen sind von der kantonalen Auf- sichtsbehördedurchzuführen, wo keine abweichenden kanto- nalen Vorschriften bestehen (Art. 11 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensglä.ubiger von Körper- schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936). Stellt der Glä.ubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt sm Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft (Art. 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das Begehren an diese Behörde weiterzuleiten. Bedeutung des Besohwerdeentscheides für die Beurteilung der Verjährungsfrage (Erw. 1). Sauf dispositions contraires du droit ca.I.ltonal, toutes les pour- smtes dirigees contre un Canton, une commune ou une corpora- tion de droit public doivent ~tre exilcutees par l'autoritll C&n- tonale de surveillance (art. 11 de l'~tll du Conseil fademl du 24 novembre 1936 tendant a proteger les droits des erean- ciers dlemprunts llmis par des corporations de droit public). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43. 1'71 Lorsque le creancier adresse Ba requisition de poursuite a l'office des poursuites du siege principal de l'administration de 1& cor- poration debitrice (art. 46 al. 2 LP) au lieu de 1& presenter directement a l'autoritll _ de surveillanoe complltente, l'office doit Ia. transmettre a cette autoritll. Portee de la. dilcision sur p1ainte quant a 1& question de prescrlp- tion (consid. 1). Salvo disposizioni contrarle deI diritto cantonale, tutte le esecu- zioni dirette contro un Cantone, un comune od una corpora- zione di diritto pubblico debbono essere eseguite dall'Autorita cantonale di vigilanza (art. 11 deI DCF 24 novembre 1936 inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi da corporazioni di diritto pubblico). , Se il creditore indirizza la. domanda d'esecuzione all'ufficio d'ese- euzione della sede prlncipale dell'amministrazione deDa eorpo- razione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentarla. direttamente al1& eompetente Autorita di vigilanza, l'ufficio deve trasmetterla a quest'autorita. , Portata deDa decisione deI reclamo per quanto coneerne 1& pres- crizione (consid. 1). Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Be- treibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper- schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936 (BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffent- lich-rechtliche Korporationen der kantonalen Aufsichts- behörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent' bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung. Zur Begründung machte er geltend, die er- wähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen von Anleihensgläubigern ; für alle andern Betreibungen gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffent- lichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betrei- bungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig. Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde, entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betrei- bungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern selber einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale