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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.
bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden
(von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht,
~istungen an alle, d. h. an die Gemeinschaft, zu fordern,
was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen
nichts ändert). Daher kann z. B. Miterben nicht verwehrt
werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinschaft zu-
stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu-
heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeich-
nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmächtigen,
auch für die weitere Durchführung der Betreibung.
Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die
Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine
Notwendigkeit und kein unabweisliches Bedürfnis nach
gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubi-
gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu
gleicher Zeit. Nichts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen
solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse
finden, auf diese Weise Zu vermeiden, dass einer allein
alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis
gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld-
ner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen
mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und
insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern
Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch
Zahlung enthoben.
Hier freilich ist im Betreibungshegehren und Zahlungs-
befehl nicht angegeben, ob die Gläubiger wirklich eine
Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen.
Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine
einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen.
Ob das vom Schuldner erwähnte Miteigentumsverhältnis
dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibungsbehör-
den nicht Zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die
Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betrof-
fenen Grundstück oder daneben noch auf ein Gesamt-
handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen
Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 42.
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und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte
sich durch Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht-
fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung
hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein,
im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um-
schreiben und zu begründen.
Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet.
Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sich
auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung
beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu-
biger, sei es auch aus dem gleichen Rechtsgrunde, könnten
nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer-
den. Dafür besteht nach dem materiellen Recht keine Ver-
anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht
vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer
mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber
dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus
folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge-
setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse
Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es
getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.
Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob
eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer
angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver-
jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb,rechen.
Demnach erkennt die 8clvulclbetr.- 11. Konhur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Beseheid vom 5. November lMö an das Inspektorat ßlr die
Notariate, Grundbuch- und Konkursiimter des Kantons Zftrieh.
Verla88e'll8ChajtBkonkur8, Einstellung mangels Aktiven, ttbertra-
gung pfa.n.dbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SohKG,
133 VZG). Was ka.nn die zuständige Behörde a.n.ordnen, wenn
der Staa.t den Erwerb ablehnt ?
FailUte d'tme 8UCC88B1on. Suspension faute d'actif. Transfert d'un
immeuble greve da droits de gage (3rt. 193, 230 LP, 133 ORI).
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42.
Que döit faire l'autoriM competente lorsque l'Etat refuse de
devQiiF proprietaire !
llallimento d'una BUCCissione. Sospensione in mancanza d'attivo.
Trapasso d'un immobile gravato da diritti di pegno (art. 193,
230 LEF, 133 RRF). ehe COBa deve fare l'autorita competente,
quando 10 Stato rifiuta di diventare proprietario ?
Kann ein Verlassenschaftskonkurs . mangels verfügbarer
Aktiven und hinreichender Kostensicherheit nach Art. 230
SchKG nicht durchgeführt werden, so sind verpfändete
Grundstücke der Verlassenschaft nach Art. 133 Abs. 2
VZG in letzter Linie auf den Staat zu übertragen, ((sofern
die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung
erteilt ». Es hat sich die Frage erhoben, ob diese Behörde
trotz der erfolgten Schliessung des Konkurses befugt sei,
die Versteigerung solcher· Grundstücke mit den Wir-
kungen einer Zwangsverwertung (Löschung der durch den
ErlöS nicht gedeckten Pfandrechte u.s.w.) anzuordnen.
Das ist zu bejahen. Die Schliessung des Konkurses
nach Art. 230 SchKG steht unter dem Vorbehalte
solcher Verwertung verpfändeter Grundstücke. Im allge-
meinen, d. h. von besondern Fällen wie eben dem
Verlassenschaftskonkurs (und dem in Art. 134 VZG
geordneten Konkurs einer juriStischen Person) abgesehen,
fallen die verpfändeten Vermögensstücke (Grundstücke
und ebenso Fahrnis) des Gemeinschuldners bei Einstellung
und Schliessung des Konkurses nach Art. 230 SchKG aller-
dings wie das übrige Vermögen aus dem Konkursbeschlag.
Demzufolge steht den Pfandgläubigern hinfort wieder die
Pfandbetreibung offen, mit deren Anhebung sie nach
Gutfinden zuwarten mögen, die sie aber auch erst nach
Fälligkeit ihrer Pfandforderungen anheben können. Bei
der ausgeschlagenen Verlassenschaft ist aber kein Eigen-
tümer mehr vorhanden. Daher müssen um der guten
Ordnung willen und übrigens zumeist auch im Interesse
der Pfandgläubiger selbst besondere Massnahmen getroffen
werden, zur Wahrung der Pfandrechte und zur Ermög-
lichung einer Zwangsverwertung der Pfänder. Diese
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können keinesfa.ns den Gefahren der Herrenlosigkeit
preisgegeben werden, zumal Grundstücke, die sich nicht
wie Faustpfänder in der Obhut eines Pfandgläubigers
befinden. Das SchKG (Art. 193) und das ZGB (Art. 573)
enthalten darüber keine Vorschriften. Art. 133 VZG füllt
diese Lücke für Grundstücke aus.
Das hätte nun ohne weiteres in dem Sinne geschehen
können, dass die Anwendung von Art. 230 SchKG im
Verlassenschaftskonkurs nur zur Einstellung und Schlies-
sung der ordentlicherweise vorzunehmenden Generalliqui-
dation führe, während das verpfändete Vermögen, zumal
das unbewegliche, in jedem Falle dem Konkursbeschlage
unterworfen bleibe und durch das Konkursamt zu ver-
werten sei. Einer solchen Lösung wird denn auch aus dem
einfachen Grunde, dass der verstorbene Eigentümer
keinen Nachfolger hat, in der Literatur das Wort geredet
(Wettstein, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem
Recht, Seite 84, Fussnote 3). Wenn Art. 133 VZG zunächst
nicht dieses radikale Vorgehen ins Auge fasst, so will er
damit die konkursamtliche Verwertung dennoch nicht
schlechthin ausschliessen. Dem Eigentumserwerb mit
Schuldübernahme durch Erben, Gläubiger oder Dritte,
sowie der subsidiär vorgesehenen übertragung mit den
Plandlasten, jedoch ohne Schuldübernahme, auf den
Staat (d. h. den Kanton, in dem das betreffende, Grund-
stück liegt, BGE 68 III 9) -
allen diesen Möglichkeiten
einer Konsolidierung der PfandrechtsverhältniSse liegt
keinerlei Erwerbszwang zugrunde. Will keiner der erwähn-
ten Anwärter, auch der in letzter Linie (nicht kraft
Erbrechtes, wie eine in der Semaine judiciaire 51, 166
veröffentlichte Genfer Entscheidung meint, sondern als
Herr des Gebietes) zum Erwerb berufene Staat nicht
Eigentümer werden, sieht sich also die Behörde veran-
lasst, « eine andere Weisung zu erteileIl », so kommt
vorweg geräde die Anordnung einer konkursamtlichen
Versteigerung mit allen Wirkungen einer Zwangsverwer-
tung iIi Frage. Entschliesst sie sich hiefür, 80 hat sie die
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Verwertung des betreffenden -Pfandgrundstückes (womit
natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft
geändert wird) beim Konkursamt am Orte der Verlas-
senschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenen-
falls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet-sich
nach _ den Grundsätzen des summarischen Konkursver-
fahrens. Statt Zu solcher Verwertung zu schreiten, kann
die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungs-
beirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der
die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück
zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Ver-
wertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird
indessen wohl die konkursamtliche Verwertung vorzu-
ziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger
Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an ver-
fügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten,
so kann der Staat eine solche Verwertung dadurch
erwirken, dass er selbst den erforderlichen K08tenbetrag
vorschiesst oder garantiert.
43. Entsebeld vom 8. November 1946 i. S. Amhftbl.
Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere
öffentZich-rechtliche Korporalionen sind von der kantonalen Auf-
sichtsbehördedurchzuführen, wo keine abweichenden kanto-
nalen Vorschriften bestehen (Art. 11 des Bundesratsbeschlusses
über den Schutz der Rechte der Anleihensglä.ubiger von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936).
Stellt der Glä.ubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt
sm Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft
(Art. 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das Begehren an diese
Behörde weiterzuleiten.
Bedeutung des Besohwerdeentscheides für die Beurteilung der
Verjährungsfrage (Erw. 1).
Sauf dispositions contraires du droit ca.I.ltonal, toutes les pour-
smtes dirigees contre un Canton, une commune ou une corpora-
tion de droit public doivent ~tre exilcutees par l'autoritll C&n-
tonale de surveillance (art. 11 de l'~tll du Conseil fademl
du 24 novembre 1936 tendant a proteger les droits des erean-
ciers dlemprunts llmis par des corporations de droit public).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43.
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Lorsque le creancier adresse Ba requisition de poursuite a l'office
des poursuites du siege principal de l'administration de 1& cor-
poration debitrice (art. 46 al. 2 LP) au lieu de 1& presenter
directement a l'autoritll _ de surveillanoe complltente, l'office
doit Ia. transmettre a cette autoritll.
Portee de la. dilcision sur p1ainte quant a 1& question de prescrlp-
tion (consid. 1).
Salvo disposizioni contrarle deI diritto cantonale, tutte le esecu-
zioni dirette contro un Cantone, un comune od una corpora-
zione di diritto pubblico debbono essere eseguite dall'Autorita
cantonale di vigilanza (art. 11 deI DCF 24 novembre 1936
inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi
da corporazioni di diritto pubblico).
,
Se il creditore indirizza la. domanda d'esecuzione all'ufficio d'ese-
euzione della sede prlncipale dell'amministrazione deDa eorpo-
razione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentarla.
direttamente al1& eompetente Autorita di vigilanza, l'ufficio
deve trasmetterla a quest'autorita.
,
Portata deDa decisione deI reclamo per quanto coneerne 1& pres-
crizione (consid. 1).
Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Be-
treibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung
ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das
Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es
sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den
Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936
(BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen
gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffent-
lich-rechtliche Korporationen der kantonalen Aufsichts-
behörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent' bei der
untern Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsver-
weigerung. Zur Begründung machte er geltend, die er-
wähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen
von Anleihensgläubigern; für alle andern Betreibungen
gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffent-
lichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betrei-
bungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig.
Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde,
entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betrei-
bungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern
selber einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale