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71_III_167

BGE 71 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.

bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden

(von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht,

~istungen an alle, d. h. an die Gemeinschaft, zu fordern,

was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen

nichts ändert). Daher kann z. B. Miterben nicht verwehrt

werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinschaft zu-

stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu-

heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeich-

nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmächtigen,

auch für die weitere Durchführung der Betreibung.

Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die

Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine

Notwendigkeit und kein unabweisliches Bedürfnis nach

gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubi-

gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu

gleicher Zeit. Nichts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen

solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse

finden, auf diese Weise Zu vermeiden, dass einer allein

alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis

gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld-

ner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen

mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und

insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern

Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch

Zahlung enthoben.

Hier freilich ist im Betreibungshegehren und Zahlungs-

befehl nicht angegeben, ob die Gläubiger wirklich eine

Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen.

Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine

einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen.

Ob das vom Schuldner erwähnte Miteigentumsverhältnis

dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibungsbehör-

den nicht Zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die

Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betrof-

fenen Grundstück oder daneben noch auf ein Gesamt-

handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie-

genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen

Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 42.

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und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte

sich durch Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht-

fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung

hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein,

im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um-

schreiben und zu begründen.

Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet.

Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sich

auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung

beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu-

biger, sei es auch aus dem gleichen Rechtsgrunde, könnten

nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer-

den. Dafür besteht nach dem materiellen Recht keine Ver-

anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht

vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer

mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber

dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus

folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge-

setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse

Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es

getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.

Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob

eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer

angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver-

jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb,rechen.

Demnach erkennt die 8clvulclbetr.- 11. Konhur8kammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Beseheid vom 5. November lMö an das Inspektorat ßlr die

Notariate, Grundbuch- und Konkursiimter des Kantons Zftrieh.

Verla88e'll8ChajtBkonkur8, Einstellung mangels Aktiven, ttbertra-

gung pfa.n.dbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SohKG,

133 VZG). Was ka.nn die zuständige Behörde a.n.ordnen, wenn

der Staa.t den Erwerb ablehnt ?

FailUte d'tme 8UCC88B1on. Suspension faute d'actif. Transfert d'un

immeuble greve da droits de gage (3rt. 193, 230 LP, 133 ORI).

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42.

Que döit faire l'autoriM competente lorsque l'Etat refuse de

devQiiF proprietaire !

llallimento d'una BUCCissione. Sospensione in mancanza d'attivo.

Trapasso d'un immobile gravato da diritti di pegno (art. 193,

230 LEF, 133 RRF). ehe COBa deve fare l'autorita competente,

quando 10 Stato rifiuta di diventare proprietario ?

Kann ein Verlassenschaftskonkurs . mangels verfügbarer

Aktiven und hinreichender Kostensicherheit nach Art. 230

SchKG nicht durchgeführt werden, so sind verpfändete

Grundstücke der Verlassenschaft nach Art. 133 Abs. 2

VZG in letzter Linie auf den Staat zu übertragen, ((sofern

die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung

erteilt ». Es hat sich die Frage erhoben, ob diese Behörde

trotz der erfolgten Schliessung des Konkurses befugt sei,

die Versteigerung solcher· Grundstücke mit den Wir-

kungen einer Zwangsverwertung (Löschung der durch den

ErlöS nicht gedeckten Pfandrechte u.s.w.) anzuordnen.

Das ist zu bejahen. Die Schliessung des Konkurses

nach Art. 230 SchKG steht unter dem Vorbehalte

solcher Verwertung verpfändeter Grundstücke. Im allge-

meinen, d. h. von besondern Fällen wie eben dem

Verlassenschaftskonkurs (und dem in Art. 134 VZG

geordneten Konkurs einer juriStischen Person) abgesehen,

fallen die verpfändeten Vermögensstücke (Grundstücke

und ebenso Fahrnis) des Gemeinschuldners bei Einstellung

und Schliessung des Konkurses nach Art. 230 SchKG aller-

dings wie das übrige Vermögen aus dem Konkursbeschlag.

Demzufolge steht den Pfandgläubigern hinfort wieder die

Pfandbetreibung offen, mit deren Anhebung sie nach

Gutfinden zuwarten mögen, die sie aber auch erst nach

Fälligkeit ihrer Pfandforderungen anheben können. Bei

der ausgeschlagenen Verlassenschaft ist aber kein Eigen-

tümer mehr vorhanden. Daher müssen um der guten

Ordnung willen und übrigens zumeist auch im Interesse

der Pfandgläubiger selbst besondere Massnahmen getroffen

werden, zur Wahrung der Pfandrechte und zur Ermög-

lichung einer Zwangsverwertung der Pfänder. Diese

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42.

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können keinesfa.ns den Gefahren der Herrenlosigkeit

preisgegeben werden, zumal Grundstücke, die sich nicht

wie Faustpfänder in der Obhut eines Pfandgläubigers

befinden. Das SchKG (Art. 193) und das ZGB (Art. 573)

enthalten darüber keine Vorschriften. Art. 133 VZG füllt

diese Lücke für Grundstücke aus.

Das hätte nun ohne weiteres in dem Sinne geschehen

können, dass die Anwendung von Art. 230 SchKG im

Verlassenschaftskonkurs nur zur Einstellung und Schlies-

sung der ordentlicherweise vorzunehmenden Generalliqui-

dation führe, während das verpfändete Vermögen, zumal

das unbewegliche, in jedem Falle dem Konkursbeschlage

unterworfen bleibe und durch das Konkursamt zu ver-

werten sei. Einer solchen Lösung wird denn auch aus dem

einfachen Grunde, dass der verstorbene Eigentümer

keinen Nachfolger hat, in der Literatur das Wort geredet

(Wettstein, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem

Recht, Seite 84, Fussnote 3). Wenn Art. 133 VZG zunächst

nicht dieses radikale Vorgehen ins Auge fasst, so will er

damit die konkursamtliche Verwertung dennoch nicht

schlechthin ausschliessen. Dem Eigentumserwerb mit

Schuldübernahme durch Erben, Gläubiger oder Dritte,

sowie der subsidiär vorgesehenen übertragung mit den

Plandlasten, jedoch ohne Schuldübernahme, auf den

Staat (d. h. den Kanton, in dem das betreffende, Grund-

stück liegt, BGE 68 III 9) -

allen diesen Möglichkeiten

einer Konsolidierung der PfandrechtsverhältniSse liegt

keinerlei Erwerbszwang zugrunde. Will keiner der erwähn-

ten Anwärter, auch der in letzter Linie (nicht kraft

Erbrechtes, wie eine in der Semaine judiciaire 51, 166

veröffentlichte Genfer Entscheidung meint, sondern als

Herr des Gebietes) zum Erwerb berufene Staat nicht

Eigentümer werden, sieht sich also die Behörde veran-

lasst, « eine andere Weisung zu erteileIl », so kommt

vorweg geräde die Anordnung einer konkursamtlichen

Versteigerung mit allen Wirkungen einer Zwangsverwer-

tung iIi Frage. Entschliesst sie sich hiefür, 80 hat sie die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

Verwertung des betreffenden -Pfandgrundstückes (womit

natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft

geändert wird) beim Konkursamt am Orte der Verlas-

senschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenen-

falls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet-sich

nach _ den Grundsätzen des summarischen Konkursver-

fahrens. Statt Zu solcher Verwertung zu schreiten, kann

die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungs-

beirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der

die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück

zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Ver-

wertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird

indessen wohl die konkursamtliche Verwertung vorzu-

ziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger

Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an ver-

fügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten,

so kann der Staat eine solche Verwertung dadurch

erwirken, dass er selbst den erforderlichen K08tenbetrag

vorschiesst oder garantiert.

43. Entsebeld vom 8. November 1946 i. S. Amhftbl.

Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere

öffentZich-rechtliche Korporalionen sind von der kantonalen Auf-

sichtsbehördedurchzuführen, wo keine abweichenden kanto-

nalen Vorschriften bestehen (Art. 11 des Bundesratsbeschlusses

über den Schutz der Rechte der Anleihensglä.ubiger von Körper-

schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936).

Stellt der Glä.ubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt

sm Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft

(Art. 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen

Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das Begehren an diese

Behörde weiterzuleiten.

Bedeutung des Besohwerdeentscheides für die Beurteilung der

Verjährungsfrage (Erw. 1).

Sauf dispositions contraires du droit ca.I.ltonal, toutes les pour-

smtes dirigees contre un Canton, une commune ou une corpora-

tion de droit public doivent ~tre exilcutees par l'autoritll C&n-

tonale de surveillance (art. 11 de l'~tll du Conseil fademl

du 24 novembre 1936 tendant a proteger les droits des erean-

ciers dlemprunts llmis par des corporations de droit public).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43.

1'71

Lorsque le creancier adresse Ba requisition de poursuite a l'office

des poursuites du siege principal de l'administration de 1& cor-

poration debitrice (art. 46 al. 2 LP) au lieu de 1& presenter

directement a l'autoritll _ de surveillanoe complltente, l'office

doit Ia. transmettre a cette autoritll.

Portee de la. dilcision sur p1ainte quant a 1& question de prescrlp-

tion (consid. 1).

Salvo disposizioni contrarle deI diritto cantonale, tutte le esecu-

zioni dirette contro un Cantone, un comune od una corpora-

zione di diritto pubblico debbono essere eseguite dall'Autorita

cantonale di vigilanza (art. 11 deI DCF 24 novembre 1936

inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi

da corporazioni di diritto pubblico).

,

Se il creditore indirizza la. domanda d'esecuzione all'ufficio d'ese-

euzione della sede prlncipale dell'amministrazione deDa eorpo-

razione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentarla.

direttamente al1& eompetente Autorita di vigilanza, l'ufficio

deve trasmetterla a quest'autorita.

,

Portata deDa decisione deI reclamo per quanto coneerne 1& pres-

crizione (consid. 1).

Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Be-

treibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung

ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das

Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es

sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den

Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper-

schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936

(BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen

gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffent-

lich-rechtliche Korporationen der kantonalen Aufsichts-

behörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent' bei der

untern Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsver-

weigerung. Zur Begründung machte er geltend, die er-

wähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen

von Anleihensgläubigern; für alle andern Betreibungen

gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffent-

lichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betrei-

bungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig.

Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde,

entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betrei-

bungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern

selber einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale