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JZ 1999 149

Obergericht, Justizkommission — JZ 1999 149

Zug OG · 2000-12-01 · Deutsch ZG

Art. 250 SchKG; § 4 Abs. 1 GOG. – Der Streitwert bei der Kollokationsklage richtet sich nach der voraussichtlichen Konkursdividende. Beträgt diese 0%, ist – ein Rechtsschutzinteresse des Klägers vorausgesetzt – im Kanton Zug der Friedensrichter als erkennender Richter zur Beurteilung der Klage zuständig.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 250 SchKG muss ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage der Auflegung beim Rich- ter am Konkursort gegen die Masse klagen (Abs. 1). Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten (Abs. 2 Satz 1). Der Prozess wird im beschleu- nigten Verfahren durchgeführt (Abs. 3).

a) Der Gerichtsstand für beide Arten von Kollokationsklagen ist der Kon- kursort, obschon das Gesetz nur die örtliche Zuständigkeit für den Kolloka- tionsprozess gegen die Masse ausdrücklich erwähnt (Hierholzer in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N 46 zu Art. 250). Die Regelung des Ge- richtsstandes in Art.250 Abs.1 SchKG beschränkt sich indes auf die örtliche Zuständigkeit. Die Ordnung der sachlichen Zuständigkeit ist grundsätzlich der kantonalen Gesetzgebung überlassen (BGE 100 III 38 E. 2; Hierholzer, a.a.O., N 47 zu Art. 250). Die Kantone können ein Gericht, insbesondere das Konkursgericht gemäss Art. 166 SchKG oder die ordentlichen Zivilgerichte, wo in der Regel je nach Streitwert der Friedensrichter, der Einzelrichter, der Gerichtsausschuss oder die Zivilabteilung kompetent sind, als zuständig er- klären (Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 150). Die sachliche Zuständigkeit wird von Art. 250 SchKG lediglich insoweit bestimmt, als das Kollokationsgericht alle die Kollokation betreffenden Streitigkeiten zu beurteilen hat, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich die Ansprüche stützen (BGE 71 III 197 E. 2). 158

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-8

b) Nach zugerischem Prozessrecht werden Kollokationsklagen nicht in die Zuständigkeit des Konkursrichters gewiesen. Sie sind daher vom ordentli- chen Zivilrichter zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Be- urteilung von Zivilstreitigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem Streit- wert. So beurteilt das Kantonsgericht insbesondere alle Zivilstreitigkeiten mit unbestimmtem oder wenigstens Fr. 8’000.– betragenden Streitwert (§10 GOG). Demgegenüber entscheidet der Kantonsgerichtspräsident endgültig über Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als Fr.300.– und we- niger als Fr. 8’000.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GOG). Streitig- keiten, deren Wert Fr. 300.– nicht übersteigt und die nicht durch Vermittlung geschlichtet werden können, sind vom Friedensrichter endgültig zu entschei- den (§ 4 Abs. 1 GOG). Hängt die Zuständigkeit des Richters vom Wert des Streitgegenstandes ab und geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte (§ 11 ZPO). Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig, so wird er nach richterlichem Ermessen festgestellt, wobei im Zweifel für den höheren Betrag zu entscheiden ist (§ 12 ZPO). Der Richter beurteilt seine sachliche Zuständigkeit bei Beginn des Rechtsstreites von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

c) Das zugerische Prozessrecht enthält keine konkreten Bestimmungen darüber, wie der Streitwert einer Kollokationsklage zu berechnen ist. Aus- gangspunkt für die Berechnung bildet die in § 11 ZPO vorgesehene Angabe durch den Beschwerdeführer. Dieser beziffert den Streitwert auf null, weil im Konkurs der H. AG die voraussichtliche Konkursdividende 0% betrage. Diese Angabe wird von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Zudem entspricht sie, wie im Folgenden zu zeigen ist, der Praxis zur Streitwertberechnung bei der Kollokationsklage. Mangels einer Bestimmung in der zugerischen Prozessordnung ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Berufungsverfahren gemäss Art. 46 bzw. Art. 36 OG abzustellen (vgl. Viktor Furrer, a.a.O., S. 156; ebenso die Praxis in anderen Kantonen, vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Vorbemerkungen zu Art. 137 ZPO-BE; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozes- sordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Vorbemerkungen zu Art. 73 bis 76 ZPO-SG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 17 ZPO-AG). Danach ent- spricht der Streitwert bei der Kollokationsklage – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht hat – grundsätzlich dem mit der Klage höchstens er- zielbaren Prozessgewinn, also dem Betrag der mutmasslichen Konkursdivi- dende (BGE 114 III 114; 87 II 193 65 III 29; Hierholzer, a.a.O., N 49 zu Art. 250 SchKG). Beträgt somit die voraussichtliche Konkursdividende 0%, so beläuft sich der Streitwert der Kollokationsklage grundsätzlich ebenfalls 159

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 auf null. Bei einer Klage mit einem Streitwert von Fr. 0.– ist aber, ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. dazu Brunner/Houlmann/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 1994, S. 46; BGE 82 III 96; SJZ 1973, S. 38), der Friedensrichter als erkennender Richter mit einem Kompetenzrahmen von bis zu Fr. 300.– für die Beurteilung der Klage zuständig. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Nicht- kollozierung der Forderung des Beschwerdegegners dürfte im vorliegenden Fall wohl gegeben sein. Würde nämlich die Forderung des Beschwerdegeg- ners nicht kolloziert, könnte sich dieser als Nichtgläubiger zum einen keine Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen und damit den Beschwerde- führer nicht in eine Streitgenossenschaft zwingen und sich zum andern auch nicht die im Inventar aufgenommene Forderung der Konkursitin gegen den Beschwerdeführer aus Sachgewährleistung abtreten lassen. (Justizkommission, 1. Dezember 2000, i.S. K./B.) Art. 39 LugÜ; Art. 17, 96, 110 und 118 SchKG. – Provisorische Pfändung als Sicherungsmittel i.S.v. Art. 39 LugÜ; Öffnen von Tresorfächern, Inventari- sierung. Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wie bereits das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 29. Oktober 1998 richtigerweise festgestellt habe, seien zur Sicherungsvollstreckung für Geld- forderungen nach Art. 39 LugÜ die Regeln über die provisorische Pfändung, angepasst an die besonderen Anforderungen als reines Sicherungsmittel des LugÜ, analog anzuwenden. Dementsprechend liege auch keine betreibungs- rechtliche provisorische Pfändung und auch keine Betreibungshandlung vor. Der Gläubiger dürfe während der Rechtsbehelfsfrist noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, erhalte aber ein Instru- ment in die Hand, um zu verhindern, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfüge und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich mache. Sinn der Massnahme nach Art. 39 LugÜ sei daher einzig zu verhindern, dass ein mutmasslicher Schuldner über sein Vermögen verfügen könne.

b) Die Justizkommission hat in der vorliegenden Sache bereits in ihrem Urteil vom 2. Juli 1999 festgehalten, dass die als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ für Geldforderungen angeordnete provisorische Pfändung in- soweit Änderungen bzw. Anpassungen erfahre, als solche nach Sinn und Zweck der Vorschriften des LugÜ verlangt würden. Im Übrigen habe aber das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in gleicher Weise zu vollzie- hen wie bei einem ordentlichen Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt handle insoweit denn auch in seiner angestammten Funktion und Kompe- tenz und habe sich deshalb an die Vorschriften des SchKG zu halten. Gegen 160

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-8

13. Juli 1926 zutraf (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 23 Rz. 42). Aber selbst wenn die Anzeige an die beiden in Deutschland wohnhaften Organe unzulässig wäre (was nach heutiger Auffassung nicht mehr zutrifft), würde das nichts an der Möglichkeit der Pfändung ändern. Die Anzeige ist blosse Sicherungsvor- kehr. Sie ist damit keine Betreibungshandlung, sondern stellt eine Massnah- me zur Vermögenserhaltung dar (André E. Lebrecht in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 99). Sie ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung, sondern bloss eine Sicherungsmassnahme (BGE 109 III 11, 13; 107 III 75, 81). (Justizkommission als AB SchKG, 1. September 2000, i.S. S./Betreibungs- amt X.) Art. 250 SchKG; § 4 Abs. 1 GOG. – Der Streitwert bei der Kollokationsklage rich- tet sich nach der voraussichtlichen Konkursdividende. Beträgt diese 0%, ist – ein Rechtsschutzinteresse des Klägers vorausgesetzt – im Kanton Zug der Friedensrichter als erkennender Richter zur Beurteilung der Klage zuständig. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 250 SchKG muss ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage der Auflegung beim Rich- ter am Konkursort gegen die Masse klagen (Abs. 1). Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten (Abs. 2 Satz 1). Der Prozess wird im beschleu- nigten Verfahren durchgeführt (Abs. 3).

a) Der Gerichtsstand für beide Arten von Kollokationsklagen ist der Kon- kursort, obschon das Gesetz nur die örtliche Zuständigkeit für den Kolloka- tionsprozess gegen die Masse ausdrücklich erwähnt (Hierholzer in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N 46 zu Art. 250). Die Regelung des Ge- richtsstandes in Art.250 Abs.1 SchKG beschränkt sich indes auf die örtliche Zuständigkeit. Die Ordnung der sachlichen Zuständigkeit ist grundsätzlich der kantonalen Gesetzgebung überlassen (BGE 100 III 38 E. 2; Hierholzer, a.a.O., N 47 zu Art. 250). Die Kantone können ein Gericht, insbesondere das Konkursgericht gemäss Art. 166 SchKG oder die ordentlichen Zivilgerichte, wo in der Regel je nach Streitwert der Friedensrichter, der Einzelrichter, der Gerichtsausschuss oder die Zivilabteilung kompetent sind, als zuständig er- klären (Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 150). Die sachliche Zuständigkeit wird von Art. 250 SchKG lediglich insoweit bestimmt, als das Kollokationsgericht alle die Kollokation betreffenden Streitigkeiten zu beurteilen hat, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich die Ansprüche stützen (BGE 71 III 197 E. 2). 158

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-8

b) Nach zugerischem Prozessrecht werden Kollokationsklagen nicht in die Zuständigkeit des Konkursrichters gewiesen. Sie sind daher vom ordentli- chen Zivilrichter zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Be- urteilung von Zivilstreitigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem Streit- wert. So beurteilt das Kantonsgericht insbesondere alle Zivilstreitigkeiten mit unbestimmtem oder wenigstens Fr. 8’000.– betragenden Streitwert (§10 GOG). Demgegenüber entscheidet der Kantonsgerichtspräsident endgültig über Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als Fr.300.– und we- niger als Fr. 8’000.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GOG). Streitig- keiten, deren Wert Fr. 300.– nicht übersteigt und die nicht durch Vermittlung geschlichtet werden können, sind vom Friedensrichter endgültig zu entschei- den (§ 4 Abs. 1 GOG). Hängt die Zuständigkeit des Richters vom Wert des Streitgegenstandes ab und geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte (§ 11 ZPO). Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig, so wird er nach richterlichem Ermessen festgestellt, wobei im Zweifel für den höheren Betrag zu entscheiden ist (§ 12 ZPO). Der Richter beurteilt seine sachliche Zuständigkeit bei Beginn des Rechtsstreites von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

c) Das zugerische Prozessrecht enthält keine konkreten Bestimmungen darüber, wie der Streitwert einer Kollokationsklage zu berechnen ist. Aus- gangspunkt für die Berechnung bildet die in § 11 ZPO vorgesehene Angabe durch den Beschwerdeführer. Dieser beziffert den Streitwert auf null, weil im Konkurs der H. AG die voraussichtliche Konkursdividende 0% betrage. Diese Angabe wird von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Zudem entspricht sie, wie im Folgenden zu zeigen ist, der Praxis zur Streitwertberechnung bei der Kollokationsklage. Mangels einer Bestimmung in der zugerischen Prozessordnung ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Berufungsverfahren gemäss Art. 46 bzw. Art. 36 OG abzustellen (vgl. Viktor Furrer, a.a.O., S. 156; ebenso die Praxis in anderen Kantonen, vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Vorbemerkungen zu Art. 137 ZPO-BE; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozes- sordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Vorbemerkungen zu Art. 73 bis 76 ZPO-SG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 17 ZPO-AG). Danach ent- spricht der Streitwert bei der Kollokationsklage – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht hat – grundsätzlich dem mit der Klage höchstens er- zielbaren Prozessgewinn, also dem Betrag der mutmasslichen Konkursdivi- dende (BGE 114 III 114; 87 II 193 65 III 29; Hierholzer, a.a.O., N 49 zu Art. 250 SchKG). Beträgt somit die voraussichtliche Konkursdividende 0%, so beläuft sich der Streitwert der Kollokationsklage grundsätzlich ebenfalls 159

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 auf null. Bei einer Klage mit einem Streitwert von Fr. 0.– ist aber, ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. dazu Brunner/Houlmann/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 1994, S. 46; BGE 82 III 96; SJZ 1973, S. 38), der Friedensrichter als erkennender Richter mit einem Kompetenzrahmen von bis zu Fr. 300.– für die Beurteilung der Klage zuständig. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Nicht- kollozierung der Forderung des Beschwerdegegners dürfte im vorliegenden Fall wohl gegeben sein. Würde nämlich die Forderung des Beschwerdegeg- ners nicht kolloziert, könnte sich dieser als Nichtgläubiger zum einen keine Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen und damit den Beschwerde- führer nicht in eine Streitgenossenschaft zwingen und sich zum andern auch nicht die im Inventar aufgenommene Forderung der Konkursitin gegen den Beschwerdeführer aus Sachgewährleistung abtreten lassen. (Justizkommission, 1. Dezember 2000, i.S. K./B.) Art. 39 LugÜ; Art. 17, 96, 110 und 118 SchKG. – Provisorische Pfändung als Sicherungsmittel i.S.v. Art. 39 LugÜ; Öffnen von Tresorfächern, Inventari- sierung. Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wie bereits das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 29. Oktober 1998 richtigerweise festgestellt habe, seien zur Sicherungsvollstreckung für Geld- forderungen nach Art. 39 LugÜ die Regeln über die provisorische Pfändung, angepasst an die besonderen Anforderungen als reines Sicherungsmittel des LugÜ, analog anzuwenden. Dementsprechend liege auch keine betreibungs- rechtliche provisorische Pfändung und auch keine Betreibungshandlung vor. Der Gläubiger dürfe während der Rechtsbehelfsfrist noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, erhalte aber ein Instru- ment in die Hand, um zu verhindern, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfüge und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich mache. Sinn der Massnahme nach Art. 39 LugÜ sei daher einzig zu verhindern, dass ein mutmasslicher Schuldner über sein Vermögen verfügen könne.

b) Die Justizkommission hat in der vorliegenden Sache bereits in ihrem Urteil vom 2. Juli 1999 festgehalten, dass die als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ für Geldforderungen angeordnete provisorische Pfändung in- soweit Änderungen bzw. Anpassungen erfahre, als solche nach Sinn und Zweck der Vorschriften des LugÜ verlangt würden. Im Übrigen habe aber das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in gleicher Weise zu vollzie- hen wie bei einem ordentlichen Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt handle insoweit denn auch in seiner angestammten Funktion und Kompe- tenz und habe sich deshalb an die Vorschriften des SchKG zu halten. Gegen 160