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65_III_28

BGE 65 III 28

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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28 Schuldbetreibungs- und KonkUl'Bl'echt (ZiviIabteilungen). N° 9. Mannes zu tun'; und wenn sie es tut, braucht daraus diesen Gläubigem kein Vorteil zu erwachsen; vielmehr ist auch in dieSem Falle der Notbedarf der Schuldner- familie im erhöhten Betrage zu berechnen, was einer gerechtfertigten Ermässigung der Barbeiträge der Ehefrau gleichkommt. Im vorliegenden Falle lässt sich bei Berechnung von jährlich Fr. 240.- für fremde Hilfe im Haushalt, also bei Bemessung des Notbedarfs der Familie auf Fr. 2740.- im Jahr, der Ehefrau höchstens ein Beitrag von Fr. 1000.-,

d. h. 2/3 ihres Arbeitsverdienstes, zumuten, was zusam- men mit ihrer Hausarbeit etwa den Gegenwert ihres eigenen Unterhaltes ausmacht. Mehr darf ihrem Arbeits- einkommen nicht zu Gunsten d"er Gläubiger des Mannes, der diesen Beiträgen entsprechend in seinen eigenen Auf- wendungen für die Familie entlastet wird, entzogen werden, da eben eine persönliche Haftung der Frau nicht in Betracht fant. So ergibt sich ein vom Manne zu dek- kender Notbedarf von Fr. 1740.-, wozu sein eigener Lohn von Fr. 1730.- nicht einmal ausreicht, so dass nichts Pfändbares übrigbleibt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und die von der kanto- nalen Aufsichtsbehörde angeordnete Lohnpfändung auf- gehoben. Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR1i:TS DES SECTIONS CIVILES

9. Urteil der 11. ZivUabteiJ.ung vom 17. Februar 1939 i. S. Bell gegen Balslger und Kottmann. KoU~kati01fBklage im ~onlcurs (Art. 250 SchKG) auf Zulassung emer un KoUokatlOnsplan weggewiesenen oder auf Weg- weisung einer im Kollokationsplan zugelassenen Forderung: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilBbteilungen). N0 9. 29 - Gegenstand des Urteils ist nicht der Bestand der For- derung, sondern bloss die Teilnahme sm Konkurserlös (Art. 261 SchKG); das Kollokationsurteil schafft nicht Rechtskraft über das Konkursverfahren hinaus, zwischen Gläubiger und Schuldner. - Demgemäss wird der Streitwert (wenigstens für das bundes- gerichtliche Verfahren, Art. 59 OG) nicht durch den For- derungsbetrag, sondern durch die darauf höchstens ent- fallende Konkursdividende bestimmt (Änderung der Recht- sprechung, mit Zustimmung der andern Abteilungen des Bundesgerichtes ). Demande en modification de l'etat de ooUocation (art. 250 LP) tan- dante a faire admettre ou ecarter une creance : - Le iugement ne porte pas sur l'existence meme de la creance, mais seulement sur le droit a une part dans Ia distribution des deniers (art. 261 LP) ; il n'a d'efiets que dans Ia procedure de faillite et ne touche point aux rapports du creancier et du debiteur entre eux. - 1.a valeur litigieuse (du moins pour le Tribunal federni, art. 59 OJ) n'est pas egale au montant de la creance. mais a celui du dividende maximum afferent a celle-ci (changement de juns- prudence d'accord avec les autres chambres du Tribunal federal). Azione tendente ad impugnare la gradualeria (art. 250 LEF) per far ammettere 0 stralciare un credito : - La sentenza non statuisce sull'esistenza stessa deI credito, ma soltanto sul diritto ad una parte nella ripartizione della somma ricavata (art. 261 LEF) ; espIica effetto soltanto neUa proce- dura fallimentare e non tocca i rapporti tra creditore e debi- tore. - Il valore litigioso (almeno pel Tribunale federale, art. 590GF) non e eguale aIl'importo deI credito, ma a quello deI dividendo massimo spettante a questo credito. (Cambiamento di giuris- prudenza d 'accordo con Ie altre sezioni deI Tribunale federale) . Im Konkurs über die ausgeschlagene Verlassenschaft des Dr. Kottmann in Kriens wurde Dr. Bell mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 10,000.- im Kollokations- plane zugelassen. Zwei andere Konkursgläubiger erhoben gegen ihn gemäss Art. 250 SchKG Klage auf Wegweisung dieser Forderung. Die kantonalen Gerichte, das Ober- gericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Dezember 1938, haben diesem Antrag entsprochen. Der Beklagte legt dagegen Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Begehren um Rückweisung der Sache und (eventuell) Ab- weisung der Klage. Nach einer Bescheinigung des Kon- kursamtes Kriens-Malters kommt den Gläubigern 5. Klasse

30 Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 9. laut einer bereits aufgestellten Verteilungsliste nur eine KonJrorsdividende von nahezu 17 % zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert von Fr. 4000.- ist im vorliegenden Fall erreicht, wenn auf den Betrag der streitigen Forderung, nicht aber, wenn auf die hiefür zu erwartende Konkursdividende abgestellt wird. Die bisherige Rechtsprechung hat den Streitwert in Kollokationsprozessen im Konkurs, wenn die Anfechtung Bestand oder Höhe einer Forderung betraf, nach dem umstrittenen Forderungsbetrage be- messen, ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende: einmal, weil diese bei Prozesseinleitung gewöhnlich noch nicht feststehe (BGE 26 U 193), und sodann, weil es im Kollokationsprozess, wenn nicht wirtschaftlich, so doch rechtlich um den Bestand der Forderung gehe (BGE 49 UI 196). Mit dem ersten Argument ist gesagt, der Forderungs- betrag selbst sei, bei Prozessbeginn wenigstens, der ein- zige bestimmte Anhaltspunkt für den Streitwert. Das zweite Argument will diese Art der Streitwertbestimmung auch grundsätzlich als dem Gegenstand des Kollokations- streites entsprechend rechtfertigen. Diese Betrachtungs- weise hält jedoch einer neuen Prüfung nicht stand.

l. - Zweck des Kollokationsverfahrens im Konkurs (Art. 244-251 SchKG) ist die Feststellung der Passivmasse,

d. h. der Forderungen, die am Konkursergebnis teilzu- nehmen haben, nach Bestand, Höhe, Rang und allIalligen Vorzugsrechten an Vermögen des Schuldners. Der rechts- kräftige Kollokationsplan bildet die Grundlage der Ver- teilung (Art. 261 SchKG). Nach ihm bestimmt sich, in welchem Verhältnis sich die Konkursgläubiger in den Erlös des Konkursvermögens samt Erträgnissen und Pro- zessgewinnen (aus Eigentums-, Anfechtungs- und andern Prozessen) zu teilen haben. Dabei tritt in Rechtskraft entweder die im Plan enthaltene Verfügung der Konkurs- verwaltung oder, wenn eine Verfügung mit Kollokations- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 9. 31 klage angefochten wird, die darüber ergehende gerichtliche Entscheidung. Der Kollokationsprozess dient ausschliess- lieh der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkursverfahren hinauS. Das Kollokationsverfahren mit Einschluss von Kollokationsprozessen hat seinen Zweck mit der Durchführung der Konkursliquidation erfüllt. Das Schuldverhältnis als solches, zwischen Gläu- biger und Schuldner, wird dadurch nicht rechtskräftig festgelegt. Das kann nur in einem Prozesse des Gläubigers gegen den Schuldner selbst geschehen, auch nach dem Konkurse noch, hinsichtlich der allIalligen Verlustfor- derung. Demnach kann im Kollokationsprozess der Be- stand einer Forderung wohl Gegenstand gerichtlicher Prüfung, nicht aber Gegenstand rechtskräftiger Beur- teilung sein. Vielmehr ist Gegenstand des Kollokations- urteils nur die Feststellung, inwieweit die streitigen Gläu- bigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen seien. Handelt es sich also nur um die Berichtigung der durch den Kollokationsplan auszuwei- senden Teilnahmerechte, so erschöpft sich auch der Streitwert solcher Prozesse in dem Betrag, um den sich das KonkursbetrefInis für die betreffende Forderung je nach dem Ausgang verändern kann.

2. - Das lässt sich errechnen durch Gegenüberstellung der Aktiv- und der Passivmasse, mit Beachtung der Rang- und Pfandvorrechte und insbesondere auch der mutmass- lichen Konkurskosten. Die Möglichkeit, dass nachträg- lich neues Konkursvermögen zum Vorschein komme, kann f"üglich ausser acht gelassen werden. Hier ist daher bei der Streitwertbestimmung nach Art. 59 Abs. 2 OG auf die Verteilungsliste abzustellen, wonach auf die streitige For- derung höchstens ein Betreffnis von Fr. 1700.- entfällt, das sich übrigens bei Zulassung dieser vom Konkursamt wohl nicht in Rechnung gestellten Forderung noch ver- ringern müsste. Die Verlustforderung spielt nach dem Gesagten keine Rolle; hier um so weniger, als ein Verlas-

32 Sehuldbetreibungs-lmd Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 9. senschaftskonku:i"s vorliegt, nach dessen Abschluss der Konkursschuldner nicht mehr belangt werden kann. Die Berufung des Beklagten erweist sich damit als unzulässig. Somit hat es beim Urteil des Obergerichtes sein Bewenden, auch wenn bei richtiger Streitwertberechnung bereits in den kantonalen Instanzen allenfalls ein anderes VeIfahren hätte Platz greifen müssen.

3. - Wo die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nach dem anwendbaren Prozessrecht vom Streitwert ab- hängig ist und dieser in gleicher Weise berechnet wird, wie es hier für die bundesgerichtliehe Kompetenz ge- schieht, sollten den Klägern von vornherein Angaben über die massgebende Konkursdividende zur VeIfügung stehen. Daher wird unerlässlich sein, die Konkursämter (durch Ergänzung der Konkursverordnung) anzuweisen, jeweils im aufzulegenden Kollokationsplane auf Grund der Schätzung der Aktivmasse und auf Grund der mutmass- lichen Kosten und der im Plane zugelassenen Gläubiger- anspruche die zu erwartende Höchstdividende, allfallig auch privilegierter Klassen, anzugeben, ebenso bei' Auf- legung eines Nachtrages gemäss Art. 251 SchKG die Höchstdividenden, die nach der nun gegebenen Sachlage zu erwarten sind. Darauf wird sich dann jeder Kolloka- tionskläger bei Einleitung des Prozesses verlassen können, indem sich darnach die (erstinstanzliche) Zuständigkeit und das einzuschlagende VeIfahren zu richten hat. Ob eine Revision dieser Grundlage des Streitwertes im wei- teren Verlauf des Prozesses, namentlich bei Prüfung der Zulässigkeit einer Weiterziehung, vorzubehalten sei, mag hier offen bleiben. DemMM erkennt da8 Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite eL faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD· BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

10. Entscheid vom 17. März 1939 i. S. Lienhard und Girsberger. Die Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ist abzulehnen, wenn diese Titel, zusammen mit der übrigen pfändbaren Fahrhabe, nicht genügend Deckung bieten und die Liegenschaft selbst gepfändet werden muss, sowie wenn die Liegenschaft bereits für andere Forderungen gepfändet ist. Art. 13 und 35 VZG. - Gesonderte Verwertung solcher Titel i8t nicht zulässig, auch wenn sie, allenfalls nebst anderer Fahrhabe, gepfändet sind und erst nach Ablauf der Teilnahmefristen die Liegenschaft gepfän- det wurde. In diesem Falle nehmen jedoch die Gläubiger, für die die Titel gepfändet sind, am Erlös aus der Liegenschafts- verwertung mit dem aus ihrer frühem Pfändung hervorgehen- den Vorrecht teil. Art. 35 Abs. 2 VZG. Hinfall einer Pfändung mangels genügenden Bteigerungsangebotes (Art. 127 Abs. 3 und 142 Abs. 3 SchKG) : trifft die Betrei- bung(en), wofür die Verwertung anbegehrt wurde, während andere Pfändungen des nämlichen Gegenstandes, für nach- gehende Gläubiger im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG, aufrecht bleiben. La saisie de titres hypothecaires erees au nom du proprietaire doit etre refus6e si. y compris les autres meubles du debiteur, ces titres ne suffisent pas a couvrir la creance en poursuite et qu'il soit necessaire de saisir l'immeuble lui-mame. TI en est de mama si l'immeuble est deja saisi an garantie d'autres creances. Art. 13 et 35 ORI. Meme si l'immeuble n'a ete saisi qu'apres l'expiration des delais de participation a la saisie mobiliere, ces titres (qu'ils aient ete saisis seuls ou avec d'autres meubles) ne seront pas vendus sßparement, mais le creancier au benefice de la saisie mobiliere participera dans ce cas au produit de 180 realisation de l'immeu- ble avec le privilege que lui assure l'anteriorite de sa saisie. Art. 35 al. 2 ORI. AS 65 m - 1939 3