II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'080.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Ver- handlung hätten D.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie seine Begleitperson teilgenommen. D.________ habe durch seine Begleitperson erklären lassen, die Forderung sei bereits beglichen worden, und dazu Bankauszüge aus dem Jahr 2024 vorgelegt, denen sich aber nicht habe entnehmen lassen, dass der Forderungsbetrag gemäss Vorladung vom
6. Juni 2025 bezahlt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröff- nen sei (EK 2025 442). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Da die Eingabe nicht handschriftlich unter- zeichnet war, sondern die eingescannte Unterschrift ihres Verwaltungsrats trug, setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2025 Frist an, um die Eingabe original unterzeichnet wieder einzureichen (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine original unter- zeichnete Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 2): 1. Die Wirkungen des Konkurseröffnungsbeschlusses seien sofort aufzuschieben (aufschiebende Wirkung). 2. Der Konkursantrag sei abzuweisen und alle damit verbundenen Betreibungsmassnahmen seien aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle gerichtlichen und verfahrensrechtlichen Kosten zu tragen. 4. Ebenfalls am 1. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den geforderten Betrag von CHF 1'080.50 hinterlegt habe (act. 3). 5. Mit Verfügung vom 3. September 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4). 6. Am 5. September 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. 6).
Seite 3/7 7. In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerde- führerin (act. 7). 8. Mit Eingabe vom 15. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. September 2025 und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegne- rin vom 8. September 2025 Stellung (act. 8). Am 18. September 2025 reichte die Beschwer- deführerin eine "ergänzende Eingabe" ein (act. 11).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Das Gesetz verlangt mithin den Ur- kundenbeweis, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus. Ebenso wenig genügen andere Beweismittel als Urkunden, ausser die Gläubigerin gibt die Tilgung oder die Stundung vor dem Konkursgericht selbst zu. Die Beweismittel sind erstinstanzlich sofort und im Falle einer Weiterziehung innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl. Giroud/Theus Si- moni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 8).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die strittige Forderung von CHF 543.55 be- reits bezahlt. Dennoch habe sie an der Konkursverhandlung vom 19. August 2025 angebo- ten, den Betrag nochmals in bar zu bezahlen und sämtliche Gerichtskosten sofort zu über- nehmen, um die Angelegenheit zu erledigen. Trotzdem habe ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert, die Anhörung nach wenigen Minuten beendigt und sowohl die Unterlagen als auch die Vergleichsangebote zurückgewiesen (vgl. act. 1 S. 4 und 9).
E. 1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, den Vertretern der Beschwerdeführerin sei an der Ver- handlung vom 19. August 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden und es sei ihnen wie- derholt erklärt worden, dass die vorgelegten Bankauszüge aus dem Jahr 2024 keinen Beleg für die Zahlung der Forderung gemäss Vorladung vom 6. Juni 2025 (CHF 1'080.50) darstel- len würden. Eine Tilgung der betriebenen Forderung im Jahr 2024 hätte zudem durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2025 (oder eine negative Fest- stellungsklage) geltend gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe diese Bank- auszüge auch mit der Beschwerde nicht eingereicht, sondern den Betrag von CHF 1'080.50 bei der Gerichtskasse hinterlegt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklärt, den Betrag sofort zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 6. Juni 2025 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Zahlung des Totals an den Gläubiger zu rich- ten und beim Gericht durch einen Zahlungsbeleg spätestens an der Konkursverhandlung nachzuweisen sei. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin mit der Vorladung darauf hingewie- sen worden, dass das Konkursgericht keine Barzahlung entgegennehme (vgl. act. 6).
E. 1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren erbrachte die Beschwerdeführerin den urkundlichen Beweis nicht, dass sie die Schuld inkl. Zinsen und Kosten bereits vor der Konkursverhandlung vollständig bezahlt hat. Es genügte nicht, wenn sie – gemäss ihrer Darstellung – an der Kon- kursverhandlung angeboten hat, den Betrag nochmals bar zu bezahlen und sämtliche Ge-
Seite 4/7 richtskosten zu übernehmen. Erforderlich ist ein Urkundenbeweis der Tilgung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten, und zwar spätestens an der Konkursverhandlung. In der Vorladung zur Konkursverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass die Zahlung des Totals an den Gläubiger zu richten und beim Gericht durch einen Zahlungsbeleg (beispielsweise durch eine Postquittung oder eine Belastungsanzeige einer Bank) nachzuweisen ist, am besten vor der Konkursverhandlung, spätestens aber an der Konkursverhandlung um 9 Uhr. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, dass das Gericht keine Barzahlungen entgegennimmt (vgl. Vi act. 3).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren reicht nun die Beschwerdeführerin zum Nachweis der behaupteten Zahlung vor Konkurseröffnung verschiedene Belege ein. Aus diesen geht aber nicht hervor, dass die strittige Forderung bereits vor Konkurseröffnung vollumfänglich beglichen wurde (vgl. Anhang A). Mangels eines Zahlungsnachweises kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die strittige Forderung bereits vor Konkurseröffnung vollständig beglichen wur- de, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
E. 1.5 Demnach waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheids erfüllt und die Vorinstanz war verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Wei- teres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 29. August 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 1'080.50 zugunsten der Be- schwerdegegnerin (vgl. act. 3/4). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 1'080.50 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähn- te Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins-
Seite 5/7 besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Betreibungsregisterauszug ein, sondern eine "Aus- kunft Schuldner A.________ AG" des Betreibungsamtes Zug vom 19. August 2025 (act. 2/2). Gemäss dieser Aufstellung sind gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des offenen Betrages erledigt ist – insgesamt fünf Betreibungen über total CHF 43'318.72 offen. Die Forderung der E.________ AG über CHF 437.70, welche durch Rechtsvorschlag gehemmt ist, wurde im Dezember 2021 in Be- treibung gesetzt und seither nicht weiterverfolgt. Sie kann daher einstweilen ausser Acht ge- lassen werden. Auch die Forderung der F.________ über CHF 474.70, die durch Rechtsvor- schlag gehemmt ist, wurde seit Juni 2024 nicht weiterverfolgt. Die Beschwerdeführerin be- hauptet, es bestehe keine Geschäftsverbindung, wozu aber keine Belege vorliegen. Entspre- chend ist diese Forderung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Betreibungen der G.________ AG über CHF 3'042.22 (welche durch Rechtsvorschlag gehemmt ist) und der Beschwerde- gegnerin über CHF 3'534.10 (bei welcher der Zahlungsbefehl zugestellt wurde) werden von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung bestritten. Die Beschwerdeführerin be- streitet sodann auch die Forderung der H.________ (nachfolgend: H.________) über CHF 35'830.00 (die durch Rechtsvorschlag gehemmt ist). Sie führt aus, es bestehe keine er- kennbare Geschäftsbeziehung und seit neun Monaten sei keinerlei Kommunikation oder Klärung erfolgt (vgl. act. 2/1). Diese Bestreitung erfolgt völlig unsubstanziiert; namentlich un- terlässt es die Beschwerdeführerin anzugeben, worauf die H.________ ihre Forderung ab- stützt. Es ist jedenfalls gerichtsnotorisch, dass die Betreibungen der H.________ häufig For-
Seite 6/7 derungen aus COVID-Krediten betreffen. Einstweilen ist daher von offenen, bestrittenen Be- treibungsforderungen in Höhe von CHF 42'881.02 auszugehen. Hinzu kommen gemäss Rechnung der I.________ vom 21. Juli 2025 offene Lohnbeiträge in Höhe von CHF 4'831.50 (vgl. act. 11/3). Insgesamt belaufen sich somit die Schulden – soweit für das Gericht ersicht- lich und nachvollziehbar – auf CHF 47'712.52.
E. 5.2 Gemäss dem vom Direktor der Beschwerdeführerin unterzeichneten Status ("Binding Status Statement of A.________ AG Assets and Liabilities August 2025") verfügt die Beschwerde- führerin bei der J.________ Bank über ein Kontoguthaben von CHF 1'368.00 per 18. August
2025. Zudem bestehen Guthaben aus offenen Rechnungen in Höhe von CHF 21'235.00 und angefangene (noch nicht in Rechnung gestellte) Arbeiten im Wert von CHF 22'151.00. Weiter soll die Beschwerdeführerin über Versicherungsansprüche in Höhe von CHF 5'000.00 und ein Barvermögen von CHF 5'050.00 verfügen sowie Lizenzen im Wert von CHF 15'000.00 und Copyrights im Wert von CHF 10'000.00 halten. Computer und andere Hardware im Wert von CHF 7'500.00 wurden im Jahre 2024 abgeschrieben (vgl. act. 3/1).
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 1'080.50 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seite 7/7 Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 4. November 2025, 09.00 Uhr.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von CHF 1'080.50 werden zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 442) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 112 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'080.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Ver- handlung hätten D.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie seine Begleitperson teilgenommen. D.________ habe durch seine Begleitperson erklären lassen, die Forderung sei bereits beglichen worden, und dazu Bankauszüge aus dem Jahr 2024 vorgelegt, denen sich aber nicht habe entnehmen lassen, dass der Forderungsbetrag gemäss Vorladung vom
6. Juni 2025 bezahlt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröff- nen sei (EK 2025 442). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Da die Eingabe nicht handschriftlich unter- zeichnet war, sondern die eingescannte Unterschrift ihres Verwaltungsrats trug, setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2025 Frist an, um die Eingabe original unterzeichnet wieder einzureichen (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine original unter- zeichnete Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 2): 1. Die Wirkungen des Konkurseröffnungsbeschlusses seien sofort aufzuschieben (aufschiebende Wirkung). 2. Der Konkursantrag sei abzuweisen und alle damit verbundenen Betreibungsmassnahmen seien aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle gerichtlichen und verfahrensrechtlichen Kosten zu tragen. 4. Ebenfalls am 1. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den geforderten Betrag von CHF 1'080.50 hinterlegt habe (act. 3). 5. Mit Verfügung vom 3. September 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4). 6. Am 5. September 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. 6).
Seite 3/7 7. In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerde- führerin (act. 7). 8. Mit Eingabe vom 15. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. September 2025 und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegne- rin vom 8. September 2025 Stellung (act. 8). Am 18. September 2025 reichte die Beschwer- deführerin eine "ergänzende Eingabe" ein (act. 11). Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Das Gesetz verlangt mithin den Ur- kundenbeweis, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus. Ebenso wenig genügen andere Beweismittel als Urkunden, ausser die Gläubigerin gibt die Tilgung oder die Stundung vor dem Konkursgericht selbst zu. Die Beweismittel sind erstinstanzlich sofort und im Falle einer Weiterziehung innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl. Giroud/Theus Si- moni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 8). 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die strittige Forderung von CHF 543.55 be- reits bezahlt. Dennoch habe sie an der Konkursverhandlung vom 19. August 2025 angebo- ten, den Betrag nochmals in bar zu bezahlen und sämtliche Gerichtskosten sofort zu über- nehmen, um die Angelegenheit zu erledigen. Trotzdem habe ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert, die Anhörung nach wenigen Minuten beendigt und sowohl die Unterlagen als auch die Vergleichsangebote zurückgewiesen (vgl. act. 1 S. 4 und 9). 1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, den Vertretern der Beschwerdeführerin sei an der Ver- handlung vom 19. August 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden und es sei ihnen wie- derholt erklärt worden, dass die vorgelegten Bankauszüge aus dem Jahr 2024 keinen Beleg für die Zahlung der Forderung gemäss Vorladung vom 6. Juni 2025 (CHF 1'080.50) darstel- len würden. Eine Tilgung der betriebenen Forderung im Jahr 2024 hätte zudem durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2025 (oder eine negative Fest- stellungsklage) geltend gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe diese Bank- auszüge auch mit der Beschwerde nicht eingereicht, sondern den Betrag von CHF 1'080.50 bei der Gerichtskasse hinterlegt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklärt, den Betrag sofort zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 6. Juni 2025 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Zahlung des Totals an den Gläubiger zu rich- ten und beim Gericht durch einen Zahlungsbeleg spätestens an der Konkursverhandlung nachzuweisen sei. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin mit der Vorladung darauf hingewie- sen worden, dass das Konkursgericht keine Barzahlung entgegennehme (vgl. act. 6). 1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren erbrachte die Beschwerdeführerin den urkundlichen Beweis nicht, dass sie die Schuld inkl. Zinsen und Kosten bereits vor der Konkursverhandlung vollständig bezahlt hat. Es genügte nicht, wenn sie – gemäss ihrer Darstellung – an der Kon- kursverhandlung angeboten hat, den Betrag nochmals bar zu bezahlen und sämtliche Ge-
Seite 4/7 richtskosten zu übernehmen. Erforderlich ist ein Urkundenbeweis der Tilgung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten, und zwar spätestens an der Konkursverhandlung. In der Vorladung zur Konkursverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass die Zahlung des Totals an den Gläubiger zu richten und beim Gericht durch einen Zahlungsbeleg (beispielsweise durch eine Postquittung oder eine Belastungsanzeige einer Bank) nachzuweisen ist, am besten vor der Konkursverhandlung, spätestens aber an der Konkursverhandlung um 9 Uhr. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, dass das Gericht keine Barzahlungen entgegennimmt (vgl. Vi act. 3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren reicht nun die Beschwerdeführerin zum Nachweis der behaupteten Zahlung vor Konkurseröffnung verschiedene Belege ein. Aus diesen geht aber nicht hervor, dass die strittige Forderung bereits vor Konkurseröffnung vollumfänglich beglichen wurde (vgl. Anhang A). Mangels eines Zahlungsnachweises kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die strittige Forderung bereits vor Konkurseröffnung vollständig beglichen wur- de, wie die Beschwerdeführerin behauptet. 1.5 Demnach waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheids erfüllt und die Vorinstanz war verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Wei- teres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 29. August 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 1'080.50 zugunsten der Be- schwerdegegnerin (vgl. act. 3/4). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 1'080.50 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähn- te Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins-
Seite 5/7 besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Betreibungsregisterauszug ein, sondern eine "Aus- kunft Schuldner A.________ AG" des Betreibungsamtes Zug vom 19. August 2025 (act. 2/2). Gemäss dieser Aufstellung sind gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des offenen Betrages erledigt ist – insgesamt fünf Betreibungen über total CHF 43'318.72 offen. Die Forderung der E.________ AG über CHF 437.70, welche durch Rechtsvorschlag gehemmt ist, wurde im Dezember 2021 in Be- treibung gesetzt und seither nicht weiterverfolgt. Sie kann daher einstweilen ausser Acht ge- lassen werden. Auch die Forderung der F.________ über CHF 474.70, die durch Rechtsvor- schlag gehemmt ist, wurde seit Juni 2024 nicht weiterverfolgt. Die Beschwerdeführerin be- hauptet, es bestehe keine Geschäftsverbindung, wozu aber keine Belege vorliegen. Entspre- chend ist diese Forderung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Betreibungen der G.________ AG über CHF 3'042.22 (welche durch Rechtsvorschlag gehemmt ist) und der Beschwerde- gegnerin über CHF 3'534.10 (bei welcher der Zahlungsbefehl zugestellt wurde) werden von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung bestritten. Die Beschwerdeführerin be- streitet sodann auch die Forderung der H.________ (nachfolgend: H.________) über CHF 35'830.00 (die durch Rechtsvorschlag gehemmt ist). Sie führt aus, es bestehe keine er- kennbare Geschäftsbeziehung und seit neun Monaten sei keinerlei Kommunikation oder Klärung erfolgt (vgl. act. 2/1). Diese Bestreitung erfolgt völlig unsubstanziiert; namentlich un- terlässt es die Beschwerdeführerin anzugeben, worauf die H.________ ihre Forderung ab- stützt. Es ist jedenfalls gerichtsnotorisch, dass die Betreibungen der H.________ häufig For-
Seite 6/7 derungen aus COVID-Krediten betreffen. Einstweilen ist daher von offenen, bestrittenen Be- treibungsforderungen in Höhe von CHF 42'881.02 auszugehen. Hinzu kommen gemäss Rechnung der I.________ vom 21. Juli 2025 offene Lohnbeiträge in Höhe von CHF 4'831.50 (vgl. act. 11/3). Insgesamt belaufen sich somit die Schulden – soweit für das Gericht ersicht- lich und nachvollziehbar – auf CHF 47'712.52. 5.2 Gemäss dem vom Direktor der Beschwerdeführerin unterzeichneten Status ("Binding Status Statement of A.________ AG Assets and Liabilities August 2025") verfügt die Beschwerde- führerin bei der J.________ Bank über ein Kontoguthaben von CHF 1'368.00 per 18. August
2025. Zudem bestehen Guthaben aus offenen Rechnungen in Höhe von CHF 21'235.00 und angefangene (noch nicht in Rechnung gestellte) Arbeiten im Wert von CHF 22'151.00. Weiter soll die Beschwerdeführerin über Versicherungsansprüche in Höhe von CHF 5'000.00 und ein Barvermögen von CHF 5'050.00 verfügen sowie Lizenzen im Wert von CHF 15'000.00 und Copyrights im Wert von CHF 10'000.00 halten. Computer und andere Hardware im Wert von CHF 7'500.00 wurden im Jahre 2024 abgeschrieben (vgl. act. 3/1). Demnach verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über liquide Mittel von rund CHF 6'000.00 (Bankguthaben von CHF 1'368.00 und Barvermögen von CHF 5'050.00). Im Übrigen stehen der Beschwerdefüh- rerin für die Schuldentilgung lediglich Mittel aus offenen Rechnungen zur Verfügung. Die – nicht weiter spezifizierten und nicht belegten – Debitorenausstände der Beschwerdeführerin sollen aktuell rund CHF 21'000.00 betragen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Einbringlichkeit dieser Forderungen und es liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass in absehbarer Zeit Zahlungen für diese Rechnungen zu erwarten sind. Dass der Be- schwerdeführerin in naher Zukunft flüssige Mittel im Umfang ihrer Schulden zur Verfügung stehen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht. 5.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2023 einen grösseren Verlust in Höhe von CHF 636'296.00 (vgl. act. 3/1). Die Jahresrechnung für das Jahr 2024 liegt noch nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin angesichts des Verlusts ihre Schulden tilgen will, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Zudem ist nicht erkennbar, aus welchen Mitteln die laufenden Kosten beglichen werden sollen. 5.4 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit demnach nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu- erkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vor- liegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundes- gerichts 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 5). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 1'080.50 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 4. November 2025, 09.00 Uhr. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von CHF 1'080.50 werden zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 442) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: