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BZ 2025 107

Zug OG · 2025-12-09 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend: Prozessgeg- nerin) haben am tt.mm.jjjj geheiratet. Sie sind die Eltern von D.________, geb. tt.mm.jjjj, und E.________, geb. tt.mm.jjjj, und leben seit mm.jjjj getrennt. Der Beschwerdeführer wohnt in F.________ und die Prozessgegnerin in G.________. Die Kinder gehen in G.________ in die Schule. 2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Februar 2019 (Eheschutz) wurden die Kinder – gestützt auf eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung – un- ter die alternierende Obhut gestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Prozessgeg- nerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Verfahren ES 2018 605). In der Folge wurden drei Gesuche um Abänderung die- ser Eheschutzmassnahmen eingereicht und beurteilt (zuletzt mit Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025). 3. Am 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein (viertes) Gesuch um Abänderung ein, worin er beantragte, die Prozessgegnerin sei kostenfällig zu verpflichten, D.________ im Schuljahr 2025/ 2026 an seinen Betreuungswochenenden während der Schulzeit bis 13.15 Uhr zu betreuen und zu verpflegen. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, Rechtsanwalt H.________ sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ver- fahren UP 2025 85). Weiter wies sie mit Entscheid vom 4. August 2025 das Gesuch um Abänderung der Massnahmen ab (Verfahren ES 2025 348). 4. Gegen den Entscheid vom 4. August 2025, mit welchem das Abänderungsgesuch abgewie- sen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2025 Berufung beim Obergericht Zug und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies der Präsident der II. Zivilabteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (VA 2025 79). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleitet hatte, trat der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf die Beru- fung nicht ein (Z2 2025 39). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 wandte sich der Beschwer- deführer an das Bundesgericht und verlangte für das bundesgerichtliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 11. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit ab (Verfahren 5A_946/2025). 5. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 12. August 2025, hatte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, mit welchem sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, die vorliegende Beschwerde beim Oberge- richt Zug eingereicht. Er beantragte für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht verlangte er auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt H.________ als un- entgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). Seite 3/6 6. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint (lit. b). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

E. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind.

E. 2.2 Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden können, deren Fehlen also nicht "heilbar" ist. Tatsächliche Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn von vornherein klar ist, dass die behaupteten relevanten Tatsachen unwahrscheinlich sind oder nicht bewiesen werden können. Materiellrechtliche Aussichtslosigkeit ist schliesslich zu beja- hen, wenn ein behaupteter Anspruch aufgrund des geschilderten Sachverhalts nach klarem Gesetzeswortlauf und/oder klarer Gerichtspraxis von vornherein als unzulässig oder rechtlich unbegründet erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, 2019, Rz 383 f., 388 und 396).

E. 3 Hintergrund des neuesten Abänderungsgesuchs war der Umstand, dass seit diesem Schul- jahr nur noch E.________ und nicht mehr beide Kinder am Freitagnachmittag Unterricht ha- ben. Gestützt auf die aktuell geltende, gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung (vgl. Ziff. 5 f. des Sachverhalts vorne sowie E. 4.2 hinten) stellte sich die Prozessgegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse D.________ nach dem Morgenunterricht (12.00 Uhr) und E.________ nach dem Nachmittagsunterricht (15.00 Uhr) abholen. Der Beschwer- Seite 4/6 deführer hätte es derweil begrüsst, wenn D.________ und E.________ zusammen bei der Prozessgegnerin hätten zu Mittag essen können, zumal E.________ ohnehin sein Mittages- sen bei der Prozessgegnerin einnehme. Dies hätte ihm (dem Beschwerdeführer) erlaubt, eine Stunde länger zu arbeiten, um D.________ um 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr abzuholen und mit ihr schwimmen, einkaufen oder auf den Spielplatz zu gehen, sodass er um 15.00 Uhr auch E.________ abholen und mit beiden zu sich nach Hause hätte fahren können (vgl. Ver- fügung des Abteilungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 2 [Z2 2025 39, VA 2025 79]).

E. 4 In rechtlicher Hinsicht stellten sich im Wesentlichen zwei Fragen. Die erste Frage war, ob der Umstand, dass nicht beide Kinder am Freitagnachmittag Schulunterricht haben, im abzuän- dernden Urteil bereits berücksichtigt wurde und sich folglich die Verhältnisse überhaupt ver- ändert haben. Die zweite Frage war, ob – falls die Umstände nicht berücksichtigt worden sind und entsprechend veränderte Verhältnisse vorliegen – die Veränderung wesentlich und dau- erhaft ist und folglich überhaupt zu einer Abänderung des ursprünglichen Entscheids berech- tigen (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 3 [Z2 2025 39, VA 2025 79]).

E. 5 Die zweite Frage war sowohl betreffend Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit mutmasslich zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer neuerdings eines der zwei Kinder (D.________) jede zweite Woche ungefähr drei Stunden früher (um 12.00 Uhr statt bei- spielsweise nach Schulschluss um 15.00 Uhr) und nicht zeitgleich mit E.________ abholen muss, stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die eine gerichtliche Abände- rung der Betreuungs- und Unterhaltsregelung rechtfertigen würde. Das gilt selbst dann, wenn diese Veränderung bedingt, dass der Beschwerdeführer mit D.________ das Mittagessen einnehmen und hernach drei Stunden warten muss, bis auch E.________ Schulschluss hat. Das Kindeswohl ist auch nicht deswegen gefährdet, weil der Beschwerdeführer den Arbeits- platz jede zweite Woche bereits eine Stunde früher verlassen muss. Inwiefern das resultie- rende Minus von nur ungefähr zwei Stunden pro Monat sich auf seine Stelle oder Gesundheit auswirkt, ist nicht erkennbar. Die Wesentlichkeit dieser Veränderungen ist umso mehr zu verneinen, als mit dem Scheidungsentscheid bald zu rechnen ist. In diesem kann die Betreu- ung neu geregelt werden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt sein müssen. Generell gilt, dass, je weniger lang die zu ändernde Massnahme noch dauert, desto mehr sich die Verhältnisse verändern müssen, damit von einer wesentlichen Veränderung zu sprechen und die Massnahme vor deren Ablauf (mithin vor deren Neuregelung oder Neube- urteilung im Scheidungsentscheid) noch gerichtlich abzuändern ist (vgl. Verfügung des Abtei- lungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 5 [Z2 2025 39, VA 2025 79]). Somit erwies sich das Abänderungsgesuch nach vorläufiger und summarischer Prüfung von vornherein als aussichtslos. Damit konnte offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch bedürftig ist (gemäss E. 4.8.7 im Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 beträgt sein monatlicher Überschuss – ab Ausbezahlung der IV-Rente – rund CHF 690.00). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (UP 2025 85) wurde daher zu Recht abgewiesen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 5/6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).

E. 7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. vorne E. 2). Gerichtskosten sind für diesen Ent- scheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 135).
  2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
  5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 6/6
  6. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2025 85) - Prozessgegnerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 107 (VA 2025 135) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025) Seite 2/6 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend: Prozessgeg- nerin) haben am tt.mm.jjjj geheiratet. Sie sind die Eltern von D.________, geb. tt.mm.jjjj, und E.________, geb. tt.mm.jjjj, und leben seit mm.jjjj getrennt. Der Beschwerdeführer wohnt in F.________ und die Prozessgegnerin in G.________. Die Kinder gehen in G.________ in die Schule. 2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Februar 2019 (Eheschutz) wurden die Kinder – gestützt auf eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung – un- ter die alternierende Obhut gestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Prozessgeg- nerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Verfahren ES 2018 605). In der Folge wurden drei Gesuche um Abänderung die- ser Eheschutzmassnahmen eingereicht und beurteilt (zuletzt mit Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025). 3. Am 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein (viertes) Gesuch um Abänderung ein, worin er beantragte, die Prozessgegnerin sei kostenfällig zu verpflichten, D.________ im Schuljahr 2025/ 2026 an seinen Betreuungswochenenden während der Schulzeit bis 13.15 Uhr zu betreuen und zu verpflegen. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, Rechtsanwalt H.________ sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ver- fahren UP 2025 85). Weiter wies sie mit Entscheid vom 4. August 2025 das Gesuch um Abänderung der Massnahmen ab (Verfahren ES 2025 348). 4. Gegen den Entscheid vom 4. August 2025, mit welchem das Abänderungsgesuch abgewie- sen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2025 Berufung beim Obergericht Zug und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies der Präsident der II. Zivilabteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (VA 2025 79). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleitet hatte, trat der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf die Beru- fung nicht ein (Z2 2025 39). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 wandte sich der Beschwer- deführer an das Bundesgericht und verlangte für das bundesgerichtliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 11. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit ab (Verfahren 5A_946/2025). 5. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 12. August 2025, hatte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, mit welchem sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, die vorliegende Beschwerde beim Oberge- richt Zug eingereicht. Er beantragte für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht verlangte er auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt H.________ als un- entgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). Seite 3/6 6. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint (lit. b). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. 2.2 Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden können, deren Fehlen also nicht "heilbar" ist. Tatsächliche Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn von vornherein klar ist, dass die behaupteten relevanten Tatsachen unwahrscheinlich sind oder nicht bewiesen werden können. Materiellrechtliche Aussichtslosigkeit ist schliesslich zu beja- hen, wenn ein behaupteter Anspruch aufgrund des geschilderten Sachverhalts nach klarem Gesetzeswortlauf und/oder klarer Gerichtspraxis von vornherein als unzulässig oder rechtlich unbegründet erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, 2019, Rz 383 f., 388 und 396). 3. Hintergrund des neuesten Abänderungsgesuchs war der Umstand, dass seit diesem Schul- jahr nur noch E.________ und nicht mehr beide Kinder am Freitagnachmittag Unterricht ha- ben. Gestützt auf die aktuell geltende, gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung (vgl. Ziff. 5 f. des Sachverhalts vorne sowie E. 4.2 hinten) stellte sich die Prozessgegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse D.________ nach dem Morgenunterricht (12.00 Uhr) und E.________ nach dem Nachmittagsunterricht (15.00 Uhr) abholen. Der Beschwer- Seite 4/6 deführer hätte es derweil begrüsst, wenn D.________ und E.________ zusammen bei der Prozessgegnerin hätten zu Mittag essen können, zumal E.________ ohnehin sein Mittages- sen bei der Prozessgegnerin einnehme. Dies hätte ihm (dem Beschwerdeführer) erlaubt, eine Stunde länger zu arbeiten, um D.________ um 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr abzuholen und mit ihr schwimmen, einkaufen oder auf den Spielplatz zu gehen, sodass er um 15.00 Uhr auch E.________ abholen und mit beiden zu sich nach Hause hätte fahren können (vgl. Ver- fügung des Abteilungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 2 [Z2 2025 39, VA 2025 79]). 4. In rechtlicher Hinsicht stellten sich im Wesentlichen zwei Fragen. Die erste Frage war, ob der Umstand, dass nicht beide Kinder am Freitagnachmittag Schulunterricht haben, im abzuän- dernden Urteil bereits berücksichtigt wurde und sich folglich die Verhältnisse überhaupt ver- ändert haben. Die zweite Frage war, ob – falls die Umstände nicht berücksichtigt worden sind und entsprechend veränderte Verhältnisse vorliegen – die Veränderung wesentlich und dau- erhaft ist und folglich überhaupt zu einer Abänderung des ursprünglichen Entscheids berech- tigen (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 3 [Z2 2025 39, VA 2025 79]). 5. Die zweite Frage war sowohl betreffend Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit mutmasslich zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer neuerdings eines der zwei Kinder (D.________) jede zweite Woche ungefähr drei Stunden früher (um 12.00 Uhr statt bei- spielsweise nach Schulschluss um 15.00 Uhr) und nicht zeitgleich mit E.________ abholen muss, stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die eine gerichtliche Abände- rung der Betreuungs- und Unterhaltsregelung rechtfertigen würde. Das gilt selbst dann, wenn diese Veränderung bedingt, dass der Beschwerdeführer mit D.________ das Mittagessen einnehmen und hernach drei Stunden warten muss, bis auch E.________ Schulschluss hat. Das Kindeswohl ist auch nicht deswegen gefährdet, weil der Beschwerdeführer den Arbeits- platz jede zweite Woche bereits eine Stunde früher verlassen muss. Inwiefern das resultie- rende Minus von nur ungefähr zwei Stunden pro Monat sich auf seine Stelle oder Gesundheit auswirkt, ist nicht erkennbar. Die Wesentlichkeit dieser Veränderungen ist umso mehr zu verneinen, als mit dem Scheidungsentscheid bald zu rechnen ist. In diesem kann die Betreu- ung neu geregelt werden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt sein müssen. Generell gilt, dass, je weniger lang die zu ändernde Massnahme noch dauert, desto mehr sich die Verhältnisse verändern müssen, damit von einer wesentlichen Veränderung zu sprechen und die Massnahme vor deren Ablauf (mithin vor deren Neuregelung oder Neube- urteilung im Scheidungsentscheid) noch gerichtlich abzuändern ist (vgl. Verfügung des Abtei- lungspräsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 25. August 2025 E. 5 [Z2 2025 39, VA 2025 79]). Somit erwies sich das Abänderungsgesuch nach vorläufiger und summarischer Prüfung von vornherein als aussichtslos. Damit konnte offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch bedürftig ist (gemäss E. 4.8.7 im Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 beträgt sein monatlicher Überschuss – ab Ausbezahlung der IV-Rente – rund CHF 690.00). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (UP 2025 85) wurde daher zu Recht abgewiesen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 5/6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. vorne E. 2). Gerichtskosten sind für diesen Ent- scheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 135). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 6/6 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2025 85) - Prozessgegnerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: