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5A_946/2025

Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Scheidungsverfahren),

Bundesgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Parteien sind die seit Oktober 2018 getrennt lebenden Eltern von zwei Kindern. Mit Eheschutzentscheid vom 19. Februar 2019 wurden diese unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt und der Beschwerdeführer wurde zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

Am 10. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Abänderungsgesuch, welches vom Kantonsgericht Zug am 4. August 2025 abgewiesen wurde. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren wies das Obergericht Zug mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 25. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 auf die Berufung nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 1. November 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ).

Ausserdem gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erforderlichen Verfassungsrügen zu beziehen.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Bestimmungen der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte als verletzt, weil ihm kein wirksamer Zugang zum Gericht gegeben und er zufolge seiner Armut indirekt diskriminiert werde. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als sie sinngemäss die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschlagen, welche in einem früheren und unangefochten gebliebenen Beschluss beurteilt worden ist und vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand bildet. Dieser beschränkt sich auf die Frage des Nichteintretens auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses. Inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_946/2025

Urteil vom 11. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Oktober 2025

(Z2 2025 39).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die seit Oktober 2018 getrennt lebenden Eltern von zwei Kindern. Mit Eheschutzentscheid vom 19. Februar 2019 wurden diese unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt und der Beschwerdeführer wurde zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

Am 10. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Abänderungsgesuch, welches vom Kantonsgericht Zug am 4. August 2025 abgewiesen wurde. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren wies das Obergericht Zug mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 25. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 auf die Berufung nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 1. November 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ).

Ausserdem gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erforderlichen Verfassungsrügen zu beziehen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Bestimmungen der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte als verletzt, weil ihm kein wirksamer Zugang zum Gericht gegeben und er zufolge seiner Armut indirekt diskriminiert werde. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als sie sinngemäss die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschlagen, welche in einem früheren und unangefochten gebliebenen Beschluss beurteilt worden ist und vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand bildet. Dieser beschränkt sich auf die Frage des Nichteintretens auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses. Inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli