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S1 23 160

Wallis · 2024-02-16 · Deutsch VS

S1 23 160 ENTSCHEID VOM 16. FEBRUAR 2024 Der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts, Michael Steiner, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Petra Stoffel, hat in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde von X _________ vom 2. Oktober 2023 gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 30. August 2023 (Nichteintreten) eingesehen und erwogen: nach der Beschwerde von X _________ sowie der Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Januar 2024, worin den Beschwerdebegehren pendente lite entsprochen wurde, ist die Angelegenheit S1 23 160 als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil fortge- führt wurde, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstan- denen Auslagen auf Fr. 1'500.00 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27, 37 und 40 GTar). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens werden Gerichtskosten im Umfang

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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.02.2024 S1 23 160 Valais Autre tribunal Autre chambre 16.02.2024 S1 23 160 Vallese Altro tribunale Altro camera 16.02.2024 S1 23 160

S1 23 160 ENTSCHEID VOM 16. FEBRUAR 2024 Der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts, Michael Steiner, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Petra Stoffel, hat in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde von X _________ vom 2. Oktober 2023 gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 30. August 2023 (Nichteintreten) eingesehen und erwogen: nach der Beschwerde von X _________ sowie der Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Januar 2024, worin den Beschwerdebegehren pendente lite entsprochen wurde, ist die Angelegenheit S1 23 160 als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil fortge- führt wurde, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstan- denen Auslagen auf Fr. 1'500.00 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27, 37 und 40 GTar). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens werden Gerichtskosten im Umfang

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS S1 Versicherung AHV/IV/EO/ALV/FZ