S1 23 168 URTEIL VOM 13. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Rechtsdienst, Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (Ergänzungsleistungsanspruch) Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2023
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. April 2023 (Dossier Ausgleichskasse Dok. 19) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom
17. August 2023 (a.a.O. Dok. 48) lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch bei einem Einnahmenüberschuss von CHF 1’359 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er bei voller Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit hätte erzielen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auch bei einer anspruchsvollen 100%-Tätigkeit eine Mithilfe im Haushalt von 1.5 Stunden täglich zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. September 2023 ab. Dies begründete sie mit Abklärungen bei der IV-Stelle, die ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Mithilfe ihres Ehemannes nicht in ein Heim ziehen müsse. Die Voraussetzungen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, seien daher nicht erfüllt. B. Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Oktober 2023 bei der sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwer- deführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Sowohl der Freibetrag von CHF 1'500 gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, als auch die Gewinnungskosten (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) seien vom Erwerbseinkommen des Ehemannes nicht abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Deshalb sei es ihm nicht mög- lich, mehr als 50 bis 60 Prozent zu arbeiten. Antragsgemäss wurden die IV-Akten beigezogen. Die Ausgleichskasse beantragte am 8. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Abzug von CHF 1'500 gelte nicht für den Ehegatten (Ziff. 3421.10 WEL). Die aus- wärtige Verpflegung könne nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da diese bereits zum allgemeinen Lebensbedarf gehöre. Eine allfällige Anrechnung der Kosten für den Arbeitsweg führe nicht zur Bejahung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes berief sich die Ausgleichskasse auf die Aus- künfte der IV-Stelle, auf die der angefochtene Entscheid sich auch stütze. In ihrer Replik vom 11. Dezember 2023 verlangte die Beschwerdeführerin weiterhin den Abzug der ÖV-Kosten für Arbeitsweg ihres Ehemannes. Sie habe Anspruch auf rund 58
- 3 - Assistenzstunden pro Monat, die sie auch nutze. Damit seien rund 10% der Zeit abge- deckt. Für die restlichen 90% der Zeit sei sie auf die Unterstützung ihrer Familienange- hörigen angewiesen, welche ihr Ehemann im Rahmen der ihm obliegenden Schaden- minderungspflicht leiste. Es sei ihm daher nicht möglich, mehr als 60% zu arbeiten. Mit Duplik vom 20. Dezember 2023 hielt die Ausgleichskasse an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie bestätigte den Abzug der Gewinnungskosten vom effektiven Ein- kommen; dieser werde mit der Erhöhung des Arbeitspensums des Ehemannes entspre- chend angepasst werden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforder- lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde er- hoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die am 16. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2023 eingereichte Beschwerde er- folgte fristgerecht (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
E. 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzel- gesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, wes- halb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales
- 4 - Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist.
E. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die entsprechenden Voraus-setzungen dafür erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe- darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entspre- chen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehe- paaren 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä- tigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (Art. 11a Abs. 1 ELG).
- 5 - Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen habe dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein- kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs- ansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan- spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwor- tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39; BGE 121 V 240 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehe- gatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich ZL.2014.00006 vom 25. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkennt- nisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist (Bundesgerichtsurteil 9C_567/2022 vom 25. September 2023 E. 7, BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1). Von der Anrech- nung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste (Ziff. 3521.03 WEL). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 134 V 53 ff.; Bun- desgerichtsurteil P 2/06 vom 18. August 2006 E. 3.4; Urteile des Sozialversicherungs- gerichts Zürich ZL.2016.00122 vom 30. Oktober 2017 E. 1.5, ZL.2016.00103 vom
18. September 2017 E. 1.5).
- 6 -
E. 3.3 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invalidi- tätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Fest- stellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter densel- ben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Bundesgerichtsurteil P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
E. 4.1 Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Eheman- nes der Beschwerdeführerin hielt sich die Ausgleichskasse an die Beurteilung der Inva- lidenversicherung, die zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin ohne die Hilfe ihres Gatten nicht in ein Heim eingewiesen werden müsste. Aufgrund eines angeborenen Immundefektsyndroms und infolgedessen einer chronischen Polyarthritis, sowie einer hereditären Myopathie mit Myotonie, hat sie seit Jahren Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente und eine Kinderrente für ihren Sohn, verschie- dene Hilfsmittel, eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit und auf einen Assis- tenzbeitrag von CHF 1'943.55 pro Monat. Am 31. Juli 2018 (IV-Dossier Dok. 123 und
124) führte die IV-Stelle eine Abklärung für die Hilflosenentschädigung und den Assis- tenzbeitrag durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Versicherte geistig fit sei und keine kognitiven Einschränkungen aufweise, weiterhin nicht auf Spitex angewiesen sei, sich mit einem Handrollstuhl in der Wohnung selbständig fortbewegen könne und mit einem Elektrorollstuhl, wenn die Gegebenheiten es zuliessen, auch draussen selbständig un- terwegs sei. Schubweise und vermehrt im Winter bestünden immer wieder Phasen, in denen sie sich fast nicht mehr bewegen könne und vermehrt Hilfe bei den Lebensver- richtungen benötige. Eine Assistenzperson erledige Einkäufe, betreue den Sohn und bringe diesen in die Kita, putze, wasche und helfe der Versicherten bei der Körperpflege. Der Ehegatte koche. Die IV-Stelle teilte der Ausgleichskasse mit, die Versicherte könne Mahlzeiten auch selbständig aufwärmen, sich selbständig organisieren und wenn nötig Hilfe anfordern, weshalb sie auch ohne die Hilfe ihres Gatten nicht in ein Heim eingewie- sen werden müsste.
E. 4.2 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin setze die ihr zu- gesprochenen ca. 58 Assistenzstunden pro Monat praktisch immer ein. Die Assistentin- nen würden in der Regel Montag, Mittwoch und Freitag ab 8 Uhr für drei bis vier Stunden
- 7 - eingesetzt. Eine Assistenz auf Pikett oder Abruf zu beschäftigen, sei nicht möglich. Wenn man indessen davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin an 16 Stunden pro Tag auf Hilfe angewiesen sei, ergebe dies 112 Stunden pro Woche, an denen punktuell Hilfe und Handreichungen nötig seien. Die Assistenten und Assistentinnen deckten somit lediglich ca. 10% der Zeit ab. Während der verbleibenden 90% seien es der Ehemann und der Sohn, welche die Beschwerdeführerin unterstützten. Die notwendige Hilfe und die Hand- reichungen erstreckten sich über den ganzen Tag und liessen sich nicht fokussiert in wenigen Stunden pro Woche erledigen. Ohne diese Hilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht zu Hause leben. Der Ehemann sei mit seinem 60% Pensum und der Familiensitu- ation mit dem Kind stark eingespannt und erfülle die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht voll und ganz. Gemäss der Abklärung zum Assistenzbeitrag vom 28. März 2019 bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich der Familien- und Hausarbeit. Die Assistenz könne dies schon allein durch die zeitliche Präsenz von nur rund 10% pro Woche nicht auffangen.
E. 4.3 Aus den eingereichten Abrechnungen der Assistenzstunden ergibt sich, dass die Assistenten bzw. Assistentinnen jeweils Montag, Mittwoch und Freitag ab 8 Uhr für drei bis vier Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin sind. Sie erledigen Einkäufe, put- zen, waschen und helfen bei der Körperpflege. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Haushaltsarbeiten damit grösstenteils erledigt sind. Wie die IV-Stelle zu Recht festhielt, wäre es im Rahmen der Assistenz auch möglich, Mahlzeiten vorzukochen, die die Beschwerdeführerin aufwärmen kann. Gemäss der Abklärung für die Hilflosenent- schädigung, die am 31. Juli 2018 durchgeführt wurde, benötigt die Beschwerdeführerin teilweise Hilfe beim An- und Auskleiden, sowie beim Kämmen und Duschen. Diese Hilfe kann vom Ehemann am Wochenende sowie dienstag- und donnerstagmorgens und je- den Abend auch bei einem vollen Arbeitspensum geleistet werden. Zum grössten Teil selbständig ist die Beschwerdeführerin namentlich beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen, beim Zubereiten des Essens, beim Verzehr weicher oder zerkleinerter Nahrung, sowie beim Verrichten der Notdurft und der anschliessenden Körperreinigung. Die Fortbewe- gung in der Wohnung mit dem Handrollstuhl klappt recht gut, im Freien ist sie mit dem Elektrorollstuhl auch relativ selbständig. Lebenspraktische Begleitung ist ebenso nicht notwendig wie eine Grundpflege oder eine persönliche Überwachung. Der Sohn der Be- schwerdeführerin wurde im Jahr 2014 geboren, er war zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausgleichskasse somit neun Jahre alt und nicht mehr ein Kleinkind, das rund um die Uhr betreut werden muss. Vielmehr wird es ihm möglich sein, seiner Mutter vor und nach der Schule kleine Handreichungen zu machen.
- 8 - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn ihr Ehemann zu 100% erwerbstätig wäre und ihr deshalb nur während ca. 1.5 Stunden pro Tag bei- stehen könnte, nicht in einem Heim platziert werden müsste. Die Ausgleichskasse ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeit zu 100% zumutbar wäre und hat bei der Ergänzungsleistungsberechnung ein ent- sprechendes Verzichtseinkommen berücksichtigt.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt somit die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von ins- gesamt CHF 36’406 (netto und zu 80%). Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete bis Oktober 2023 zu 50% als Detailhan- delsangestellter im Verkauf. Ab dem 1. November 2023 erhöhte er sein Arbeitspensum beim gleichen Arbeitgeber auf 60%. Gemäss Arbeitsvertrag verdient er pro Monat brutto CHF 2’790 für die 60%-Anstellung, sein Arbeitgeber gewährt einen 13. Monatslohn. Dies ergibt einen Nettolohn von CHF 2’291.75, davon 80% ergibt CHF 1'833.40 x 13 ergibt einen Jahreslohn von CHF 23'834.20 für 60%. Unter Abzug der Gewinnungskosten (WEL Rz 3421.05) von CHF 10 pro Tag für die auswärtige Verpflegung und CHF 4.60 pro Tag für den Arbeitsweg kann von diesem Einkommen der Betrag von CHF 1'971 abgezogen werden (unter der Annahme von 45 Arbeitswochen à 3 Arbeitstage pro Jahr). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens für die verbleibenden 40% wird rechtsprechungsgemäss auf die Durchschnittslöhne ge- mäss der LSE abgestellt. Daraus resultiert ein Nettolohn von CHF 18'203.20, davon 80% somit CHF 14'562.40. Ein Abzug für die Gewinnungskosten kann für das hypothetische Einkommen nicht gemacht werden. Damit ergibt sich für den Ehemann insgesamt ein Einkommen, zusammengesetzt aus realem Verdienst und Verzichtseinkommen, in der Höhe von CHF 36'425.60 (CHF 23'834.20 – CHF 1'971 + CHF 14'562.40). Die Ausgleichskasse errechnete auf- grund der LSE ein hypothetisches Einkommen von CHF 36'406 und kam somit zu einem praktisch identischen Resultat.
E. 4.5 Damit erweist sich die Berechnung der Höhe des hypothetischen Einkommens des Ehemannes durch die Ausgleichskasse und damit der angefochtene Einspracheent- scheid, als korrekt.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 9 -
E. 6 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 23 168
URTEIL VOM 13. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Rechtsdienst, Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Ergänzungsleistungsanspruch) Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2023
- 2 - Sachverhalt
A. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. April 2023 (Dossier Ausgleichskasse Dok. 19) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom
17. August 2023 (a.a.O. Dok. 48) lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch bei einem Einnahmenüberschuss von CHF 1’359 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er bei voller Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit hätte erzielen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auch bei einer anspruchsvollen 100%-Tätigkeit eine Mithilfe im Haushalt von 1.5 Stunden täglich zumutbar. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. September 2023 ab. Dies begründete sie mit Abklärungen bei der IV-Stelle, die ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Mithilfe ihres Ehemannes nicht in ein Heim ziehen müsse. Die Voraussetzungen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, seien daher nicht erfüllt. B. Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Oktober 2023 bei der sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwer- deführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Sowohl der Freibetrag von CHF 1'500 gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, als auch die Gewinnungskosten (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) seien vom Erwerbseinkommen des Ehemannes nicht abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Deshalb sei es ihm nicht mög- lich, mehr als 50 bis 60 Prozent zu arbeiten. Antragsgemäss wurden die IV-Akten beigezogen. Die Ausgleichskasse beantragte am 8. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Abzug von CHF 1'500 gelte nicht für den Ehegatten (Ziff. 3421.10 WEL). Die aus- wärtige Verpflegung könne nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da diese bereits zum allgemeinen Lebensbedarf gehöre. Eine allfällige Anrechnung der Kosten für den Arbeitsweg führe nicht zur Bejahung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes berief sich die Ausgleichskasse auf die Aus- künfte der IV-Stelle, auf die der angefochtene Entscheid sich auch stütze. In ihrer Replik vom 11. Dezember 2023 verlangte die Beschwerdeführerin weiterhin den Abzug der ÖV-Kosten für Arbeitsweg ihres Ehemannes. Sie habe Anspruch auf rund 58
- 3 - Assistenzstunden pro Monat, die sie auch nutze. Damit seien rund 10% der Zeit abge- deckt. Für die restlichen 90% der Zeit sei sie auf die Unterstützung ihrer Familienange- hörigen angewiesen, welche ihr Ehemann im Rahmen der ihm obliegenden Schaden- minderungspflicht leiste. Es sei ihm daher nicht möglich, mehr als 60% zu arbeiten. Mit Duplik vom 20. Dezember 2023 hielt die Ausgleichskasse an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie bestätigte den Abzug der Gewinnungskosten vom effektiven Ein- kommen; dieser werde mit der Erhöhung des Arbeitspensums des Ehemannes entspre- chend angepasst werden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforder- lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde er- hoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die am 16. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2023 eingereichte Beschwerde er- folgte fristgerecht (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzel- gesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, wes- halb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales
- 4 - Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist. 3. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die entsprechenden Voraus-setzungen dafür erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe- darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entspre- chen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehe- paaren 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä- tigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (Art. 11a Abs. 1 ELG).
- 5 - Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen habe dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein- kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs- ansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan- spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwor- tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39; BGE 121 V 240 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehe- gatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich ZL.2014.00006 vom 25. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkennt- nisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist (Bundesgerichtsurteil 9C_567/2022 vom 25. September 2023 E. 7, BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1). Von der Anrech- nung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste (Ziff. 3521.03 WEL). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 134 V 53 ff.; Bun- desgerichtsurteil P 2/06 vom 18. August 2006 E. 3.4; Urteile des Sozialversicherungs- gerichts Zürich ZL.2016.00122 vom 30. Oktober 2017 E. 1.5, ZL.2016.00103 vom
18. September 2017 E. 1.5).
- 6 - 3.3 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invalidi- tätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Fest- stellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter densel- ben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Bundesgerichtsurteil P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b). 4. 4.1 Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Eheman- nes der Beschwerdeführerin hielt sich die Ausgleichskasse an die Beurteilung der Inva- lidenversicherung, die zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin ohne die Hilfe ihres Gatten nicht in ein Heim eingewiesen werden müsste. Aufgrund eines angeborenen Immundefektsyndroms und infolgedessen einer chronischen Polyarthritis, sowie einer hereditären Myopathie mit Myotonie, hat sie seit Jahren Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente und eine Kinderrente für ihren Sohn, verschie- dene Hilfsmittel, eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit und auf einen Assis- tenzbeitrag von CHF 1'943.55 pro Monat. Am 31. Juli 2018 (IV-Dossier Dok. 123 und
124) führte die IV-Stelle eine Abklärung für die Hilflosenentschädigung und den Assis- tenzbeitrag durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Versicherte geistig fit sei und keine kognitiven Einschränkungen aufweise, weiterhin nicht auf Spitex angewiesen sei, sich mit einem Handrollstuhl in der Wohnung selbständig fortbewegen könne und mit einem Elektrorollstuhl, wenn die Gegebenheiten es zuliessen, auch draussen selbständig un- terwegs sei. Schubweise und vermehrt im Winter bestünden immer wieder Phasen, in denen sie sich fast nicht mehr bewegen könne und vermehrt Hilfe bei den Lebensver- richtungen benötige. Eine Assistenzperson erledige Einkäufe, betreue den Sohn und bringe diesen in die Kita, putze, wasche und helfe der Versicherten bei der Körperpflege. Der Ehegatte koche. Die IV-Stelle teilte der Ausgleichskasse mit, die Versicherte könne Mahlzeiten auch selbständig aufwärmen, sich selbständig organisieren und wenn nötig Hilfe anfordern, weshalb sie auch ohne die Hilfe ihres Gatten nicht in ein Heim eingewie- sen werden müsste. 4.2 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin setze die ihr zu- gesprochenen ca. 58 Assistenzstunden pro Monat praktisch immer ein. Die Assistentin- nen würden in der Regel Montag, Mittwoch und Freitag ab 8 Uhr für drei bis vier Stunden
- 7 - eingesetzt. Eine Assistenz auf Pikett oder Abruf zu beschäftigen, sei nicht möglich. Wenn man indessen davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin an 16 Stunden pro Tag auf Hilfe angewiesen sei, ergebe dies 112 Stunden pro Woche, an denen punktuell Hilfe und Handreichungen nötig seien. Die Assistenten und Assistentinnen deckten somit lediglich ca. 10% der Zeit ab. Während der verbleibenden 90% seien es der Ehemann und der Sohn, welche die Beschwerdeführerin unterstützten. Die notwendige Hilfe und die Hand- reichungen erstreckten sich über den ganzen Tag und liessen sich nicht fokussiert in wenigen Stunden pro Woche erledigen. Ohne diese Hilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht zu Hause leben. Der Ehemann sei mit seinem 60% Pensum und der Familiensitu- ation mit dem Kind stark eingespannt und erfülle die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht voll und ganz. Gemäss der Abklärung zum Assistenzbeitrag vom 28. März 2019 bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich der Familien- und Hausarbeit. Die Assistenz könne dies schon allein durch die zeitliche Präsenz von nur rund 10% pro Woche nicht auffangen. 4.3 Aus den eingereichten Abrechnungen der Assistenzstunden ergibt sich, dass die Assistenten bzw. Assistentinnen jeweils Montag, Mittwoch und Freitag ab 8 Uhr für drei bis vier Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin sind. Sie erledigen Einkäufe, put- zen, waschen und helfen bei der Körperpflege. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Haushaltsarbeiten damit grösstenteils erledigt sind. Wie die IV-Stelle zu Recht festhielt, wäre es im Rahmen der Assistenz auch möglich, Mahlzeiten vorzukochen, die die Beschwerdeführerin aufwärmen kann. Gemäss der Abklärung für die Hilflosenent- schädigung, die am 31. Juli 2018 durchgeführt wurde, benötigt die Beschwerdeführerin teilweise Hilfe beim An- und Auskleiden, sowie beim Kämmen und Duschen. Diese Hilfe kann vom Ehemann am Wochenende sowie dienstag- und donnerstagmorgens und je- den Abend auch bei einem vollen Arbeitspensum geleistet werden. Zum grössten Teil selbständig ist die Beschwerdeführerin namentlich beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen, beim Zubereiten des Essens, beim Verzehr weicher oder zerkleinerter Nahrung, sowie beim Verrichten der Notdurft und der anschliessenden Körperreinigung. Die Fortbewe- gung in der Wohnung mit dem Handrollstuhl klappt recht gut, im Freien ist sie mit dem Elektrorollstuhl auch relativ selbständig. Lebenspraktische Begleitung ist ebenso nicht notwendig wie eine Grundpflege oder eine persönliche Überwachung. Der Sohn der Be- schwerdeführerin wurde im Jahr 2014 geboren, er war zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausgleichskasse somit neun Jahre alt und nicht mehr ein Kleinkind, das rund um die Uhr betreut werden muss. Vielmehr wird es ihm möglich sein, seiner Mutter vor und nach der Schule kleine Handreichungen zu machen.
- 8 - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn ihr Ehemann zu 100% erwerbstätig wäre und ihr deshalb nur während ca. 1.5 Stunden pro Tag bei- stehen könnte, nicht in einem Heim platziert werden müsste. Die Ausgleichskasse ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeit zu 100% zumutbar wäre und hat bei der Ergänzungsleistungsberechnung ein ent- sprechendes Verzichtseinkommen berücksichtigt. 4.4 Zu prüfen bleibt somit die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von ins- gesamt CHF 36’406 (netto und zu 80%). Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete bis Oktober 2023 zu 50% als Detailhan- delsangestellter im Verkauf. Ab dem 1. November 2023 erhöhte er sein Arbeitspensum beim gleichen Arbeitgeber auf 60%. Gemäss Arbeitsvertrag verdient er pro Monat brutto CHF 2’790 für die 60%-Anstellung, sein Arbeitgeber gewährt einen 13. Monatslohn. Dies ergibt einen Nettolohn von CHF 2’291.75, davon 80% ergibt CHF 1'833.40 x 13 ergibt einen Jahreslohn von CHF 23'834.20 für 60%. Unter Abzug der Gewinnungskosten (WEL Rz 3421.05) von CHF 10 pro Tag für die auswärtige Verpflegung und CHF 4.60 pro Tag für den Arbeitsweg kann von diesem Einkommen der Betrag von CHF 1'971 abgezogen werden (unter der Annahme von 45 Arbeitswochen à 3 Arbeitstage pro Jahr). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens für die verbleibenden 40% wird rechtsprechungsgemäss auf die Durchschnittslöhne ge- mäss der LSE abgestellt. Daraus resultiert ein Nettolohn von CHF 18'203.20, davon 80% somit CHF 14'562.40. Ein Abzug für die Gewinnungskosten kann für das hypothetische Einkommen nicht gemacht werden. Damit ergibt sich für den Ehemann insgesamt ein Einkommen, zusammengesetzt aus realem Verdienst und Verzichtseinkommen, in der Höhe von CHF 36'425.60 (CHF 23'834.20 – CHF 1'971 + CHF 14'562.40). Die Ausgleichskasse errechnete auf- grund der LSE ein hypothetisches Einkommen von CHF 36'406 und kam somit zu einem praktisch identischen Resultat. 4.5 Damit erweist sich die Berechnung der Höhe des hypothetischen Einkommens des Ehemannes durch die Ausgleichskasse und damit der angefochtene Einspracheent- scheid, als korrekt.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 9 -
6. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
DEMNACH WIRD ERKANNT 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. März 2024