Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 60 , ist mit Z.___ , geboren 19 65, verheiratet ;
sie haben vier gemeinsame Kinder
mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1). X.___
bezog seit 2001 bis zum Umzug in die Gemeinde A.___
p er 1. Dezember 2013 (Urk. 23) vom Sozia l versicherungsamt der Stadt Y.___ , Zu satzleistungen (ZL) zur AHV/IV (nach folgend: ZL- Durchführungsstelle), Zusatz leistungen zu einer Rente der In validenversicherung ( Urk. 2 S.
1, Urk. 8/5).
1.2
M it Verfügung vom 1 5. Oktober 2009 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die bisherige Drei viertels rente
des Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf eine Vier telsrente herab gesetzt
(Urk. 22 S. 2) .
D as Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich hob diesen Entscheid im Verfa hren Nr. IV.2009.0110 1 mit Urteil vom 19. April 2011 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Revisions ver fahrens an die IV-Stelle zurück ( Urk. 22 S. 8 ). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Mit teilung vom 6. Februar 2013 fest, dass der Versicherte ab 1. De zember 2009 weiterhin Anspruch a uf eine Drei viertels rente
habe ( Urk. 8 /13, Urk. 23 ). 1.3
Die ZL-Durchführungsstelle stellte daraufhin rückwirkend ab Dezember 2009 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen an und bestimmte mit Verfügung vom
23. Mai 2013 die Ansprüche auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der
Dreiviertelsrente ab Dezember 2009 neu , wobei sie den laufenden monat li chen An spruch ab dem 1. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.-- festsetzte ( Urk. 8 /13-14). Mit Ver fügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versicherten zur Rück er stattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. Mai 2013 zu viel aus be zahlte n
Er gänzungsleistungen (EL) in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘0 25.-- , welche mittels Verrechnungsantrag direkt bei der SVA geltend gemacht würden (Urk. 8 /12) .
Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 25. Juni 2013 Einsprache und beantragte, es sei von der Berück sich ti gung eines hypothe tischen Einkommens seiner Ehefrau abzusehen und die Zu satzleistungen respek tive der Rückerstattungsbetrag seien neu zu berechnen ( Urk. 8 /11). Mit Ein spracheentscheid vom 10. De zember 2013 wies die ZL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 25. Juni 2013 ( Urk. 8/11) gegen die Verfügung en vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ab ( Urk. 2). 1.4
Mit Verfügung vom 8. November 2013 hatte die ZL-Durchführungsstelle den An spruch auf Zusatzleistungen ab August und ab Dezember 2013 wegen des Weg falls von Kinderrenten und darauf folgender neuer Mietzinsaufteilung sowie An rechnung eines Be trages für die Haushaltsführung für zwei erwachsene Kin der ( B.___ und C.___ ) im gemeinsamen Haushalt neu bestimmt . Ausser dem
hielt
sie einen Rückforderungsbetrag für in der Zeit von August bis November 2013 zu
viel erbrachte Leistungen von Fr. 3‘876.--
fest
(Urk. 8/8-9).
Der Versi cherte erhob
dagegen mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 Ein sprache , mit der er sich wiede rum gegen die An rechnung eines hypo thetischen Einkommens der Ehefrau wandte und zudem eine Reduktion des Be trages für die Haus haltsführung gel tend
machte (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bestätigte die ZL-Durch führungsstelle dem Ver sicherten den Eingang dieser Ein sprache und hielt unter anderem fest, dass in der Zeitperiode August bis No vember 2013 keine Haushaltsbesorgung ein berechnet worden sei ,
d er An spruch auf Zusatz leis tung en wegen des Umzugs nach A.___ per Anfang De zember 2013 rück wirkend ab dem 1. Dezember 2013 eingestellt werde und dass eine Rückerstattungs ver fü gung
bezüglich der
für den Dezember 2013 aus bezahlte Leistung erfolgen werde ( Urk. 8/5). 2.
Mit Eingabe vom
22. Januar 2014 erhoben der Versicherte gegen den Ein spra che entscheid vom 10. De zember 2013 Be schwerde und beantragte, dieser und die
Verfügungen betreffend ZL mit der Rückerstattungsverfügung vom 23. Mai 2013 seien aufzuheben sowie es sei die Sache an die Beschwerdegeg ne rin zurück zu weisen, damit über die ZL ab Dezember 2009 ohne An rech nung ei nes hypothe ti schen Einkommens der Ehefrau und ohne Anrechnung von Ein künften aus Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder neu entschieden werde (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Mit der Replik vom 26. März 2014 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 2 S. 2 ) und reichte die Verfü gung der Gemeinde A.___ über die Ausrichtung von ZL ab Februar 2014 ein (Urk. 13).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik vom 2 2. April 2014 das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Y.___ vom 11. April 2014 mit diversen Beilagen ein ( Urk. 17/1-17 ) und hielt sinn gemäss ebenfalls an ihrem Antrag fest ( Urk. 16 ). Am 2 1. Mai 2014 nahm der Beschwer deführer dazu Stellung ( Urk. 20).
Aus dem Verfahren IV.2009.01101 wird das Urteil vom 1 9. April 2011 als Urk. 22 zu den Akten genommen und den Par teien in Kopie zusammen mit der Eingabe der Bes chwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 (Urk. 26-27) und ver schiedenen Telefonnotizen (Urk. 23-25 ), welche zur Verdeutlichung unstrittiger Sachver halte dienen, mit diesem Urteil zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.
1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P
18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) .
Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichts hand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.
1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.4
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 1.5
1.5 .1
Nach
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. 1.5 .2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräf tige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Be richti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S.
10; Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. September
2013 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2009 erneut festgestellt hatte ( Urk. 23) , waren die Zusatz leistungen
- w ie die Beschwerdegegnerin unstrittig zutreffend erkannte
- revisions weise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 lit . a ELV auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs, mithin ab dem 1. Dezember 2009 , neu fest zu legen.
Da der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau als Einnahme in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 gerügt hatte ( Urk. 8/11) , warf d ie Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die Frage auf, ob in der ZL-Berechnung auch bisher nicht beanstandete Ausgaben- und Ein nahme positionen gerügt werden könnten, welche den Revisionsgrund (hier die Rentenerhöhung) nicht betreffen würden . Es seien in der Vergan genheit bei der Anspruchs be rechnung hypo the tische Erwerbseinkommen sowie ein Einkommen für die Besorgung des Haus haltes für erwachsene Kinder an ge rechnet worden. Diese Einkommen seien bis im Jahr 2012 grund sätzlich akzep tiert worden. Die bis dahin verfügten Leistun gen seien daher in Rechts kraft erwachsen. Die Leistun gen seien aufgrund der Änderung der Invali den rente neu zu berechnen gewesen. Es sei fraglich, ob die vom Be schwerde führer gerügten, längst in Rechtskraft erwachsenen Tat sachen deshalb in Revision ge zogen wer den könnten, weil eine neue Ver fügung eine neue Mög lichkeit eröffne, obwohl der Einsprachegrund nicht in direktem Zu sammenhang mit dem aktuellen Revisionsgrund stehe ( Urk. 2 S. 2) . Der Be schwerdeführer brachte hierzu nichts vor ( Urk. 1, Urk. 12). 2 .2
2 .2.1
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art.
3 Abs. 1 lit . a EL G). Basis ist das Kalenderjahr . Für die Be messung der Ergän - zung s leistungen ist in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Vermögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007
vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.2
B ei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages
sodann ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E . 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00
vom 10. Mai 2001 E. 1c ). 2 .2.3
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde die im Einspracheverfahren gerügte Berücksichtigung des hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 ( Urk. 8/11) in der revisionsweisen ZL-Neu be rechnung zu Recht überprüft , zumal die bei einer Rentenrevision der Invaliden versicherung festgelegte Rentenanspruch auch Auswirkungen auf die Beurteilung der ehelichen Unterstützungspflichten ( Art. 163 des Schweizerische n Zivil gesetz buch e, ZGB ) haben kann. 3.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Verfügung vom 23. Mai 2013 erlassene Rückerstattungspflicht von Ergänzungs leistungen betreffend den Zeit raum von De zember 2009 bis Mai 2013 ( Urk. 8/14 S. 17 ) im Betrag von ins ge samt Fr. 40‘025.-- ( Urk. 8/12 ) und der mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.--
festgelegte Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab Juni 2013 ( Urk. 8/14) . Zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerde führers die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit ab De zember 2009 zumutbar gewesen wäre und die Be schwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres ein kommen von netto Fr. 25‘000.-- als Ein nahme berücksichtigte (vgl. Erwägung
4
nachfolgend ). Ausserdem ist strittig und zu beur teilen, ob die An rech nung des Betrages von Fr. 12‘045.-- als Ein nahme für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG rechtens ist (vgl. Erwägung 5 her nach). 4. 4.1
4.1.1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist recht sprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer all fälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter An wen dung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dement sprechend ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbil dung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege ben enfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 ZGB ) . 4.1.2
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu be rück sich ti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesen heit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergän zungsleistung dadurch Rech nung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit oder Erhöhung des Ar beits pensums zuzugestehen ist, bevor ein hypo thetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wi rd (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf d ie An rech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräu mung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in ir gendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3 und E. 5.2).
Die Recht spre chung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbs leben eine Altersgrenze von 45 Jahren ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Be trach t zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Ver ord nung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In vali denver siche rung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jäh rigen Frauen ohne min derjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zu mutbar ist, wobei jedoch ein Mini maleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der - ) Auf nahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter über haupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1 .3
Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver siche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis). Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG bezweckt (wie schon der gleichlautende Art. 3c Abs. 1 lit . g des bis Ende 2007 gültig gewese nen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 ,
a ELG ) ganz allgemein di e Ver hinderung von Missbräuchen . Mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Rege lung (damals Art. 3 Abs. 1 lit . f a ELG ) sollte eine ein heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, bei der sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Ein kommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tat sächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht ( BGE 122 V 394 E.
2 ). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminde rungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglichkeiten , über die er verfü gt, auch tat säch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).
Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48 , 9C_184/2009;
Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ). Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nach der Recht spre chung des Bundesgerichts in einem solchen Fall auf die Ergänzungs leis tungen mangels sachlichen Zusammenhangs nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 ; zum Ganzen: Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).
4.1 .4
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinn e von Art. 11 Abs.
1 lit .
g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Ar beits markt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .
Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass licher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungs an spre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 4.1 .5
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 4.2 4.2.1
H insichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) fest, im Dezember 2009 habe sich der Haus halt des Be schwerde führers aus ihm, seiner Ehefrau und den Kindern D.___ , geboren 1991,
C.___ , geboren 1993, und E.___ , geboren 1994, zusam men gesetzt. Für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 seien die Eheleute und der Sohn E.___ in die ZL-Berechnung einbezogen worden, da dieser damals noch zur Schule gegangen sei. Beim Beschwerdeführer sei auf die Anrechnung eines hypo thetischen Er werbseinkommens trotz seiner Teilrente mit einem Invali di täts grad
von 64 % ab gesehen worden, da der Gesetzgeber einem Ehe gatten die Möglichkeit der Kin der beaufsichtigung gewähren wolle. Es sei daher davon aus zugehen, dass er diese Aufgabe erfüllt habe und seine nicht-invalide Ehef rau eine Erwerbstätig keit habe ausüben könne n . Da sie sich im Rahmen der Arbeits suche immer als Hilfsarbeiterin beworben habe, habe sie vermutlich keinen Beruf erlernt. Daher könne nicht vom Verlieren von beruf lichen Fähig keiten ge sprochen werden und eine längere Abwesenheit vom Erwerbsleben könne nicht per se Grund dafür sein, dass jemand keine Stelle finde. Auch der Gesund heits zustand erlaube zu mindest eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, zumal keine von Seiten der Invalidenversicherung fest gestellte gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Die mangelnden Deutsch kenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche offenbar auch nach 13 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum deutsch spreche, seien im vor liegenden Fall nicht relevant. Diesen sei mit einer angemessenen Frist bis sechs Monaten, in welcher sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen erhöhen könne, Rech nung zu tragen. Mit den Formularen der Arbeits losen versicherung lägen für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2012 zwar viele Arbeits be mühungen vor. Diese seien in qualitativer Hinsicht jedoch nicht überzeugend. Es sei kein realer und un be dingter Wille zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erkennbar. Es könne nicht als erwiesen gelten, dass es ihr in den letzten Jahren in keiner Art und Weise möglich gewesen sei, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden. Ur sprünglich sei ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14b ELV an ge rechnet worden, nämlich zweimal der Betrag für den allge meinen Lebens be darf für Alleinstehende. Aufgrund des Alters von 43 Jahren im Dezember 2009 und der immer währenden engen finanziellen Ver hältnisse sei der Betrag auf Fr. 25‘000.-- gesenkt worden, um der Familie ent gegen zukom men. Dieser Be trag basiere ausgehend von der ärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 71 % ent spreche, auf einem rea lis tischen Jah reslohn bei einem Vollpensum von Fr. 36‘000.--. Die Mindest ver mutung gemäss Art. 14b ELV im Jahr 2009 von Fr. 18‘270.-- sei im vorliegen den Fall zu tief ( Urk. 2 S. 1 ff.). 4.2 .2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens von Fr. 25‘000.-- ab Dezember 2009 für seine Ehe frau sei ungerechtfertigt. Denn diese habe sich seit Jahren, zumindest seit Okto ber 2009 intensiv über das RAV um Arbeitsstellen bemüht und dabei insbe son dere auch in qualitativer Hinsicht die Anforderungen erfüllt. Sie habe sich aus schliesslich um Hilfsarbeitertätigkeiten, welche für sie geeignet gewesen wären, bemüht, wo bei die bescheidenen Deutsch kenntnisse hierbei als Kriterium für eine erfolg reiche Stellensuche kaum in Betracht fallen würden. Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen (gegenüber dem RAV) seien diese in unterg e ordnetem Ausmass als Absagegrund angegeben worden. Diese könnten ihr da her nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vor ge worfen werden. Es leuchte auch nicht ein, wes halb sie sich für Teilzeitstellen hätte bewerben sollen . Es sei zutreffend, dass es sich zumeist um Spontan be werbungen gehandelt habe. Das Pensum sei dabei gar nicht thematisiert wor den, da die möglichen Arbeit geber keine offene Stelle für sie hatten. Sie wäre aber selbstverständlich auch bereit gewesen, eine Teil zeitstelle anzu nehmen. Das Ankreuzen einer Vollzeit stelle bei der Stellensuche habe keinerlei Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Stellenbemühungen ge habt. Die Annahme, dass die Suche mit Gratisinseraten und Aushängen in Ein kaufs zentren erfolgreicher verlaufen wäre, sei reine Spe kulation. Derartige Aktionen seien in der Regel, namentlich in Bezug auf Stellen mit einem nam haf ten Einkommen, wenig er folgreich. Es sei zudem auf die aktuelle ZL-Ver fügung der Gemeinde A.___ vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
13) hinzuweisen. In A.___ seien die Stellenbemü hungen seiner Ehefrau als aus re i chend erachtet worden. Die unterschiedliche Behandlung desselben Sachver hal tes durch die beiden Gemein den könne nur durch die unsachgemäss strengen Anforderungen in Y.___ be grün det werden. Zudem habe sie spä testens seit Oktober 2012 unter erheblichen Kniebeschwer den infolge Läsion des vorderen Kreuzbandes gelitten. Am 29. April 2013 sei eine Arthroskopie mit Teilmenis kek tomie und Knorpel dé bri dement links erfolgt. Aufgrund dessen sei von einer zu mindest vorüber gehen den Unzumutbarkeit der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2012 auszu gehen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2 f. , Urk. 22 ). 4.3
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbs tätigkeit ist hier m it Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgend e bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 lebt zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern seit 1999 in der Deutschs chweiz . Sie verfügt über sehr wenige Deutschkenntnisse ( Urk. 8/3 /1 S. 2) , hat keine Aus bildung und
widme te sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1) . Die Aus übung einer längerfristigen Erwerbstätigkeit ist den Ak ten
nicht zu ent nehmen und wird auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/1 7 S. 1, Urk. 8 /1 1 S. 3, Urk. 12 S. 2 ).
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass sie 2003/2004 an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialbe hörde teilgenommen hatte ( Urk. 17/6 S. 2) und sich Anfang 2010 beim RAV Y.___
zur Arbeits ver mittlung an gemeldet hat . Es wurde eine Rahmenfrist vom
13. Janu ar 2010 bis 1 2. Januar 2012 eröffnet und die Arbeitsbemühungen , (hauptsäch lich
im Bereich Reinigungen)
darüber hinaus bis Ende Mai 2013 kon trolliert ( Urk. 8/2 /1 ,
Urk. 17/1-17). Aus ser dem nahm sie als arbeits markt liche Massnah me vom 3 0. August bis 19. Novem ber 2010 an einem Alpha beti sie rungs kurs teil (Urk. 17/4). Im Mai 2013
sagte sie das Beratungsgespräch vom 20.
Juni 2013 ab und meldete s ich von der Unterstützung durch das RAV Y.___ ab (Urk.
17/17). Aus gewiesen ist ebenfalls , dass die Ehe frau des Be schwer de führers aufgrund einer
Meniskus schädigung sowie be gin nender Knorpel schä digung
unter Beschwerden am linken Knie litt und am 2 9. April 2013 am linken Knie mittels Arthroskopie operiert wurde (Urk.
8/3/2-3 ). 4. 4
4. 4 .1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war auf den Beginn des sen per 1. De zem ber 2009 revidierten respe ktive bestätigten
Invalidenrentenanspruchs 4 3 Jahre und 11 Monate alt und hatte damit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten . Im Übrigen ist
nicht etwa das Alter im Zeit punkt des Ein spracheentscheides (hier: 47 Jahre und 11 Mo nate), sondern der Sache nach je nes anlässlich der erstmaligen Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent scheidend
ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3) .
Ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau war bereits seit Beginn der Ausrichtung der Ergänzungs leistungen , und zwar ab März 2001 in der ZL-Be rech nung berücksichtigt worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24 , Urk. 27 S. 1 ) . Da mals war sie erst 35 Jahre alt. 4. 4 .2
Auch standen der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit Anfang Dezember 2009 keine Betreu ungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn g emäss
scheidungs rechtlicher
Recht sprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeit punkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Alters jahr zurückgelegt hat . Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den
( Ur teil e
des Bun des gericht 5A_71/2013 vom 2 8. März 2013 E.
2.4 und 5A_52 5/2007 vom 28. Feb ruar 2008 E.
6 ). Das jüngste Kind des Beschwerde führers und seiner Ehe frau war Anfang Dezember 2009 15 Jahre alt ( E.___ , ge bo ren 1994) , das zwei t jüngste 16 Jahre ( C.___ , geboren 1993) und das dritt jüngste 18 Jahre alt ( D.___ , geboren 1991). Das älteste Kind war 20 Jahre alt ( F.___ , geboren 1989). Damit waren die Kinder alle in einem Alter, in welchem sie nur noch gele gent lich der Betreuung bedurften respektive bereits erwachsen waren . Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin gewiesen , dass dem Be schwerde führer bei einer Invalidität von 64 %
ein Teil der Kinder be treu ung zugemutet werden kann. Dies bedeutet eine Entlastung der Ehefrau, wes halb sie nicht in der glei chen Situation ist wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Im Übri gen hat die Beschwerde gegnerin im ange foch tenen Entscheid lediglich eine teilzeitliche Er werbs tätigkeit berücksichtigt und in Be zug auf den Beschwerdeführer ins be sondere wegen der Kinder be treuung
zugunsten der Familie kein hypothe tisches Einkommen ange rechnet ( Urk. 2 S. 3 ) . 4. 4 .3
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Be schwerde führers ist der von Be schwerde gegnerin als hypothetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 25‘000.-- berücksichtigte Betrag ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn ihr Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 2 4. November 2009, wenn auch ohne Angaben zu Beschwerden, Befunden oder/und Diag no sen, eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag , mithin 30 Stun den pro Woche, in einer leidensangepassten, das heisst körperlich leich ten, manuellen und wechselbelastenden Tätig keit ohne stereotype Fehl haltung und ohne Gehstrecken von über 500 Meter attestiert ( Urk. 8/3/1). Dass seither, ins besondere bis zur Operation des linken Knies vom 29. April 2013, eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, ist nicht ausgewiesen. Dem Bericht des Opera teurs
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Trauma tologie des Be wegungs apparates, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Wunsch nach einer Arthroskopie aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden
seit der bildgebenden Befund abklärung im Herbst 2012 (Urk. 8/3/4) bestanden habe. Eine Zunahme der Beschwerden wird darin nicht festgehalten. Der Be schwerdeführer macht denn auch keine Komplikationen des Heilungsverlaufs nach der Operation oder konkrete, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schrän kende
Beschwerden geltend, weshalb von einem erfolgreichen, die Kniebe schwer den zu mindest nicht verschlechternden Eingriff auszugehen ist, zumal die Ehefrau des Be schwerde führers gemäss den Blättern der Arbeits losen versi cherung von Okto ber 2012 bis Mai 2013 weiterhin persönliche Arbeits be mü hungen
als Hilfs mit arbeiterin
für eine Vollzeitpensum unternahm (Urk. 8/2 /1 ). 4 . 4 . 4
Obschon die weiteren Kriterien einer fehlenden Schul- und Ausbildung, feh len der oder zumindest sehr geringer
Deutsch kenntnisse und fehlende r Be rufs erfahrung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegen, sprechen sie nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene
in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise ver mieden, über wunden, kompensiert oder deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schaden min derungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finan zieren zu können ( Jöhl , Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 Rz 182).
Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, man geln de Deutsch kenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon ausge gangen, dass b ei
Hilfs arbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Aus bil dung erforderlich sind . Daraus wird geschlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundes ge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit bedarf, nachdem sie im Dezember 2009 bereits seit zehn Jahren in der Deutschen Schweiz gelebt hatte. D ie deutsche Sprache konnte ihr schon deshalb nicht gänzlich fremd und unerheblich für sie sein, weil sie in einer Familien gemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder berufliche eingegliedert waren und sich Deutschkenntnisse erworben hatten respektive erwarben ( Urk. 17/6 ). Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer bereits seit dem Jahr 2000 bei der Invaliden versicherung ange meldet ist, ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003 rück wirkend ab
April 1999 und für jedes weitere Jahr jeweils eine Teilrente zugesprochen wor den war ( Urk. 22 S. 2) und seit März 2001 Zusatzleistungen bezieht. Bereits damals war ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24, Urk. 27 S. 1 ). Die grundsätzliche Schaden minderungs pflicht im Hinblick auf die Ver wertung ihrer Arbeitskraft war somit bereits da mals bekannt und gegeben.
Im Übrigen ist den sehr geringen Deutschkenntnisse n,
der feh lenden Berufs er fahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 25‘000.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘083.35 pro Monat bei ei nem (nach der Be rech nung der Beschwerdegegnerin) 71%igen Pensum ( in einer lei dens angepassten , namentlich wechsel be lastenden und knieschonen den Tätig keit
hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ). 4. 5 4. 5 .1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens
spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehe frau
des Beschwerdeführers sich am 1 3. Januar 2010 beim RAV zur Ar beits vermittlung an gemeldet ( Urk. 17/3) und in der Folge bis zur Ab meldung im Mai 2013 (Abmeldung des Beratungsgespräches vom 20. Juni 2013, Urk. 17/17) in den Monaten Februar 2010 bis Mai 2013 erfolglos die gemäss den Blätter n zu handen des RAV handschriftlich aufgeführten „per sönlichen Arbeits bemü hung en “ unternommen hat
(Urk. 8/2 / 1 , Urk. 17/7-16 ) .
Denn b ei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität d erselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbe mühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine ver sicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beits losenversicherungsgesetz , Band I, Bern/S tuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits bemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeits be müh ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Min dest anzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ be ur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Nussbaumer, Ar beits losen versiche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR] , 2. Auflage, Basel 2007, S.
2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufs bildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom 2 5. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1). 4. 5 .2
Auf den dem RAV Y.___ regelmässig eingereichten Blättern zum „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ( Urk. 8/2/1, Urk. 17/7, Urk. 17/10) waren für die Monate Februar 2010 bis März 2012 jeweils das Datum der Bewerbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kon taktperson und Telefonnummer, Zeitung und
Chiffre-Nr. des Inserates), die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teil zeit), die Art der Bewer bung (schrift lich, persönlich, telefonisch) und das Ergeb nis der Bewer bung (z.B. Anstellung per , Ergebnis noch offen, Gründe für die Nichtan stellung ) sowie Lohnangaben auszufüllen. In dem für die Monate April 2012 bis Mai 2013 ver wendeten neuen Formular waren jeweils Angaben über das Datum der Be werbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kontakt person und Telefon nummer) , die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teilzeit [%]) , die Art der Bewerbung (schrift lich/elektronisch, persönlich, tele fonisch) und das Ergeb nis
der Bewerbung (noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung, Absage, Absage grund )
zu machen .
Die Ehefrau des Beschwerde führers gab die folgende n Arbeitsbemühungen als Hilfsarbeiterin an : Februar 201 0 : 9 Bewerbungen (1 persönlich, 8 telefonisch ) März 2010: 3 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2010: 12 Bewerbungen ( 1 persönlich, 11 telefonisch ) Mai 2010: 12 Bewerbungen (1 persönlich, 11 telefonisch) Juni 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juli 2010: 12 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2010: 17 Bewerbungen ( alle telefonisch ) September 2010: 11 Bewerbungen ( 3 persönlich, 8 telefonisch) Oktober 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2011: 11 Bewerbungen ( 2 persönlich, 9 telefonisch) Juni 2011: (kein Formular, kein Nachweis) Juli 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2012: 11 Bewerbungen ( keine Angabe n zur Art der Bewerbung ) März 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juni 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juli 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2013: 8 Bewerbungen (1 persönlich, 7 telefonisch) 4. 5 .3 Aus dieser Aufstellung wird deutlich , dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit wenigen Ausnahmen ( insgesamt nur 9 persönliche Bewerbungen, keine Angaben im Februar 2012 , Juni 2011 fehlt ) stets telefonisch bewarb. Es erfolgte in der ganzen Zeit keine einzige schrift liche Bewerbung. Stelleninserate, Bewer bungsschreiben, Absageschreiben, Notizen, welche das Vorgehen bei den per sön lichen oder telefonischen Gesprächen dokumentieren würden, sind nicht akten kundig. Die vorliegenden Blätter sind fast alle sehr gleichförmig aus ge füllt. Die Bewerbungsstrategie wurde während dieser 40 Monate trotz aus blei benden Er folges und umgehender Absage n
stets beibehalten. Es fällt ins beson dere auf, dass nicht nur die Art der Bewerbung, sondern auch das Erge bnis der Bewer bung („Absage“) je gleich ausfiel und selbst in den neueren For mularen der Monate April 2012 bis Mai 2013 das Ergeb nis der Bewerbung nie als noch in Abklärung („noch offen“) angekreuzt wurde .
Auch das Pensum wurde durch geh end mit „Vollzeitstelle“ angegeben. Zudem wurde in den älteren Formularen der Monate Februar 2010 bis März 2012, in denen beim Namen der Firma nebst der Adresse, der Kon taktperson und der Telefonnummer auch die Zeitung und Chiffre-Nr. des Inserates anzugeben waren, zur Stellen aus schreibung keine An gaben gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei fast allen, wenn nicht bei allen Bewerbungen um Spontan bewerbungen handelte. Der Beschwer d e führer bringt selbst vor, dass es sich zum grossen Teil um Spontanbewerbun gen gehandelt habe ( Urk. 12 S. 2) , wobei er nicht angibt, bei welchen und bei wie vielen der Bewerbungen konkrete Stellen angebote vorlagen . 4. 5 .4
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte somit vor allem Spontanbewerbungen sowie Bewerbungsgespräche per Telefon. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausge schriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aus sichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem sind durch wegs t elefonische (und selten persönliche) Bewerbungen in quali tati ver Hinsicht ungenügend. Sich in schriftlicher Form korrekt zu be werben, ent spricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetz gebung zur Arbeitslosenversicherung (AVIG und Ver ordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ) nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernst haftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefon anruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht.
Hierbei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bil dung - bei entsprechender Unter stützung etwa durch den Be schwerde führer selber oder die Sozialhilfe - kein Hinderungsgrund
( vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) .
Damit ist die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die gebotenen inten siven Stellenbemühungen zu verneinen. 4. 5 .5
Hinzu kommt , dass die p raxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung ge for der ten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf pro Monat
im März 2010 mit 3 Bewerbungen und in den Monaten April 2012 bis Mai 2013 mit je 8 Bewerbungen nicht vorlagen. Zu beachten ist im Übrigen auch, dass für die Zeit vor und nach der Inanspruchnahme der Unterstützung des RAV Y.___
bei der Arbeits suche insgesamt lediglich 5 Arbeitsbemühungen ausgewiesen sind (Urk. 8/2/2). 4. 5 .6
Schliesslich ist b ei dieser Sach- und Rechtslage nicht massgeblich , dass das RAV Y.___ im Schreiben vom 1 1. April 2014 ( Urk. 17/1) erklärte, die formalen Pflich ten seien meist erfüllt worden, zumal es dort lediglich um die Unter stüt zung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung bestand. Zudem wurde eine Vermittelbarkeit nicht gänzlich ausge schlos sen und diese lediglich wegen der der sprachlichen Schwierigkeiten als sehr schwierig beurteilt. 4. 6
Nach dem Gesagten
stellte die Beschwerdegegnerin
zutreffend fest, dass die Ar beitsbemühungen der Ehefrau ungenügend waren , wodurch sie die ihr ob lie gende Schadenminderungspflicht verletzte.
Die Resta rbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum von De zem ber 2009 bis zum Wegzug nach A.___ per Anfang Dezember 2013 kann daher nicht als überwiegend wahr scheinlich unverwertbar gelten.
Was in der Be schwerde vorge bracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 7
Auch d as von der Ausgleichskasse angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men von Fr. 25'000.-- ist mit Blick auf den durchschnittlichen Bruttolohn im Jahr 2010 gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik (BFS) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
von Fr. 52‘728.-- ( Tabelle TA1, 2010 [Total Frauen]; unter Berücksichtigung der durch schnittli chen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010; Die Volks wirtschaft, Heft 3/4 -2015, Tabelle B9.2 [Total], S. 88) nicht zu bean standen , zumal das all gemeine Lohnniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liegt
(vgl. die LSE-Tabelle TA7_gr „Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Tätigkeit und Grossregionen , Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen “) . Der Tabellenlohn übertrifft den Betrag von netto Fr. 25‘000.-- selbst nach Berück si ch tigung eines Pensums von 70 % , eines sogenannten lei densangepassten
Ab zuges (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen ) von angemessenen 10 % sowie der Sozialabzüge von zirka 10 % , was netto Fr. 29‘896.75 ( Fr. 52‘728.-- x 0,7 ; x 0,9; x 0,9) ergibt, gerundet um weitere Fr. 4‘900.-- (netto) . 4.8
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der revisionsweisen ZL-Neuberechnung ab Dezember 2009 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoe inkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 25‘000.-- respektive nach Abzug der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG von Fr. 15‘666.-- ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) berücksichtigte. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG
in der ZL-Berechnung von September 2012 bis April 2013 als Einnahme angerechnete Betrag von Fr. 12‘045.-- für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___
(Urk. 8/14 S. 13-16 , Anhang zu Urk. 8/14 S. 40 , S. 44 und S. 48, Urk. 27 S. 2 ) . 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Betrag für die Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder, ein solcher sei erst für die Zeit von September 2012 bis April 2013 (als Einnahme) in die ZL-Be rechnung aufge nommen worden, da in dieser Zeit der älteste Sohn F.___ , ge boren 1989, wieder im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und sich nicht in Aus bildung befunden habe . Dabei sei davon aus gegangen worden, dass der Haus halt vom Be schwerdeführer erledigt werde. Gemäss gängiger, von der bun des richterlichen Rechtsprechung geschützter Praxis sei ein (Natural-)Lohn in der Höhe der freien Kost und Logis nach AHV-Ansatz von Fr. 33.-- pro Tag respek tive Fr. 12‘045.-- pro Jahr anzurechnen. Es lägen keine Informationen dazu vor, dass der Sohn diesen Betrag nicht habe bezahlen können . Ab Mai 2013 sei kein solcher Betrag mehr ange rechnet worden, weil F.___ dann aus dem Haushalt seiner Eltern wieder ausgezogen sei ( Urk. 2 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, b ezüglich der Anrechnung eines Ein kommens für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 sei nicht ge prüft worden, ob er in der Lage sei, einen solchen Betrag effektiv zu bezahlen. F.___ sei bis Ende 2012 in einer Praktikumsste lle in einem Altersheim arbeits tätig gewesen und habe ein Mo nats einkommen zwischen Fr. 1‘100.-- und Fr. 1'200.-- netto erzielt. Bei einem sol chen Einkommen könne ihm nicht zuge mutet werden, einen finan ziellen Bei trag an die Haushaltsführung zu bezahlen. Von Januar bis Mai 2013 sei er dann als Pizzakurier mit einem Nettoein kom men von Fr. 3‘200.-- pro Monat erwerbs tätig gewesen. Für diese Dauer könne ein finanzieller Beitrag nicht a priori ver neint werden. Jedoch sei be züglich der Höhe zu beachten, dass in der ZL-Be rechnung bereits die Mietkosten infolge Mit benützung der Woh nung von F.___ reduziert worden seien, was letztlich zu einer doppelten Be rücksichti gung führe. Es sei daher jedenfalls der Tagessatz von Fr. 11.50, welcher gemäss der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rand ziffer 3415.02, für die Unterkunft bereits einbe rech net sei, wegzulassen (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 12 S. 3 ). 5.3 5.3.1
Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsle istungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011),
sieht vor, dass b ei einer vollen oder tei l weisen Haushaltsführung für ei gene Kinder das tat sächlich erzielte Ein ko m men oder ein hypothetisches Er werbseinkommen ( bei teilinvalide n Perso nen nach WEL Rz 3424.02 ff. , und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff. ) anzurechnen ist .
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe , nicht aber für die Gerichtsinstanze n verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung
als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260) . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person
anzurechnen, als es die effektiven Pen sions kosten übersteigt . Diese s Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren. Wird vom betreffenden Kind , das nicht in der EL-Be rech nung mitein bezogen
ist und von dem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann , ta tsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbsein kom men
für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rechnen, das privilegiert Be rück sich tigung findet, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind , wie tatsächlich erzielte
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vo m 4. Dezember 2009 E. 3.3 ; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungs recht , Bundesge setz über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.). 5.3.2
Der Sohn F.___ bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während seines Aufenthaltes im Haushalt seiner Eltern von September 2012 bis April 2013 kein Kostgeld. Es ist der haushaltführenden Person recht sprechungs gemäss daher ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen aufzu rech nen , wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes dies zuliessen .
Der Be schwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass dem Grundsatze nach ein den finanz iellen Verhältnissen des Sohnes an gemessener Beitrag an die Haus halts führung anzu rechnen ist . Zu prüfen ist , ob die Höhe des in der ZL-Be rech nung als Einnahme berücksichtigten Be trages von Fr. 12‘045.-- respektive Fr. 33.-- pro Tag (x 365) korrekt bestimmt wurde und den Verhältnissen ange messen ist.
Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Ansatz nach Art. 11 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung ( AHVV; in der seit Ja nuar 2007 gültigen Fassung)
von Fr. 33.-- pro Tag ( Verpflegung und Unter kunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst ) , welcher gemäss
Art. 11 Abs. 1 ELV
auch zur Bewertung des Naturaleinkommens
massgebend ist , be inhaltet Fr. 3.50 für das Früh stück, Fr. 10.-- für das Mittagessen, Fr. 8.-- für Abendessen und
Fr. 11.50 Unterkunft pro Tag ( vgl. WEL Rz 3415.02 , wo der Betrag von Fr. 33.-- für das Jahr mit 360 Tagen multipliziert wird, was den maximalen Be trag von Fr. 11‘880.-- ergibt ).
5.3.3
Diese pauschalen
Ansätze
können zur Bestimmung der tat sächlichen Pensions kosten
herangezogen werden , es sei denn , es gibt ein Indiz dafür, dass im kon kreten Fall der Wert von Kost und Logis deutlich vom Pauschalbetrag des Art.
11 ELV als widerlegbarer Vermutung abweicht. In diesem Fall muss der ef fek tive Marktwert abgeklärt und in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden ( Jöhl , a.a.O. S. 1749 f. Rz 165).
Gemäss
WEL Rz 3415.05 ist der Wert eines an ders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen ent spre chend von der EL-Stelle zu schätzen . Im Urteil des Bun desgerichts 9C_293/2009 vo m 4. De zember 2009 sodann wurde mit Verweis auf ZAK 1972 S. 504 ff. (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1972 ) festge halten, dass d ie Ansätze
nach Art. 11 AHVV nebst dem Sachaufwand einen bestimmten Lohn an teil ent halten würden , wobei offen gelassen wurde, wie es sich damit im Ein zelnen ver hält
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. De zember 2009 E. 3.2 ) .
Im Urteil vom 14. April 1972 hat te das Bundesgericht festgehalten, dass das Ent gelt, das die Kinder ihrer Mutter für die Haushaltsführung und Verpflegung über den Sach aufwand hinaus schulden wür den, als Erwerbseinkommen anzurech nen sei ( ZAK 1972 S. 50 5 f.
E.
1) . Dabei bean standete es den
Ermes sen entscheid der Vorinstanz, nach welchem bezüglich voller und dauern der Verpflegung für den Anteil
Haushaltsführung als Arbeitsleistung ein Viertel vom damaligen Ansatz für die Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV als Lohn für die EL-Leistungs ansprecherin
berücksichtigt worden war , nicht ( ZAK 1972 S. 506 E. 2 ) .
Gleicher massen war der Nettoertrag aus der Unter miete für die von den Kindern benütz ten Zimmern als Einnahme angerechnet worden ( ZAK 1972 S. 506 E. 3 ) . Auch im Urteil vom 1 9. Januar 1983 bestätigte das Bundesgericht den als Ein kommen angerechneten Betrag von einem Viertel des nach Art. 11 AHVV gel tenden An satzes ( ZAK 1983 S. 262 E. 3b). Zudem liess es zufolge der Bewoh nung eines Zimmers durch den Sohn der Versicherten einen entsprechend redu zierten Miet zins gelten ( ZAK 1983 S. 262 E. 4a). 5.3.4
Rechtsprechungsgemäss ist d er Betrag für die Haushaltsführung als (hypo theti sches) Einkommen des Be schwerdeführers für den Sohn F.___ in der Zeit von September 2012 bis April 2013 somit entgegen der Ansicht der Be schwerde geg nerin
nicht ohne Weiter e s nach den Ansätzen von
Art. 11 AHVV zu b estimmen . Zu beachten ist nebst den damaligen finanziellen Verhältnissen des Sohnes ins besondere auch , dass die tatsächlichen Pensionskosten auszu klammern sind. Da
F.___
im betreffenden Zeitraum nicht in der ZL-Be rech nung miteinbezogen w ar, würde das Anrechnen eines Betrages für die Haus haltsführung inklusive der tat sächlichen Pensionskosten dazu führen, dass hypothetische Einnahmen als Ein kommen berücksichtigt würden, denen tat sächliche Ausgaben gegen über stün den,
namentlich die Kosten für das Essen für F.___ , die jedoch in der
ZL-Be rech nung nicht als Ausgaben berück sichtigt werden . So wäre auch ein tat sächlich bezahl tes Kostgeld, das den Sachaufwand gedeckt und nicht über stiegen hätte , durch den tatsächlichen Aufwand verbraucht worden, so dass kein Einkommen ent standen wäre. Ein Einkommen ist daher nur für den über die Kosten der Sach auslagen hinaus für die Arbeitsleistung erwirtschafteten Teil anzurechnen.
In Bezug auf die Mietkosten respektive den Mietkostenanteil hat die Be schwer de gegnerin
diesen vom Mietzins mit einem Fünftel im Sinne von Art. 16c ELV ( in Kraft seit 1. Januar 1998 ; zuvor rechtsprechungsgemäss : BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 E.
2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März
20 02 E. 3a/ aa ) in Abzug gebracht ( Anhang zu Urk.
8/14 S. 39 und S. 43 ) . In den ZL-Berechnungen wurde letztlich von den gesamten Miet kosten von Fr. 19‘800.-- respektive von den berechneten vier Fünfteln (Fr. 15‘840) korrekt der Maximal betrag von Fr. 15‘000.-- als Ausgabe eingesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG).
Damit steht auch der Mietzinsanteil für F.___
ausserhalb der ZL-Berechnung und geht zulasten des Beschwerdeführers respek tive von F.___ , ohne dass die ZL-Behörde dafür auf kom men müsste. Würde auf Seiten der Einnahmen diese r Mietzinskostenanteil zusätzlich als Einkommen angerechnet, würde dies den ZL-Anspruch ungerechtfertigt um einen Betrag re du zieren, der unter diesem Titel weder eingenommen wurde noch einge nom men werden kann.
Zu beachten ist zudem , dass der nach Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 AHVV bestimmte jährliche Maximalbetrag nicht Fr. 12‘045.-- (Fr. 33.-- x 365 Tage) , sondern Fr. 11‘880.-- (Fr. 33.-- x 360 Tage) be trägt ( WEL Rz 3415.02).
5.3.5
Somit ist für die Haushaltsführung für den Sohn F.___ in der ZL-Berechnung ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin angewandten Ansätzen und mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung maximal ein Vier tel von Fr. 11‘880.--, mithin Fr. 2‘970.-- pro Jahr respektive Fr. 247.50 pro Mo nat als Ein kommen zu be rück sichtigen , welcher Betrag zudem zusammen mit den anderen in der Zeit von September 2012 bis April 2013 als Einnahmen be rück sichtigten Einkom men (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privi le gieren ist . 5.3.4
Zur zusätzlich zu prüfenden Frage der wirtschaftliche n Lage von F.___ im be treffenden Zeitraum von September 2012 bis April 2013 wurde erst in diesem Ver fahren mit der Replik vorgebracht, dass dieser während eines Praktikums von September bis De zember 2012 Fr. 1’100.-- bis Fr. 1‘200.-- netto pro Monat und als Pizzakurier von Januar bis Mai 2013 rund Fr. 3‘200.-- netto pro Monat er zielt habe (Urk. 12 S. 3). Belege hierzu wurden keine eingereicht und sind auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Zusätzliche Abklärungen erübri gen sich indes. Denn selbst die Annahme , dass der Sohn
F.___ von September bis Dezem ber 2012 nicht mehr als zirka Fr. 1‘200.-- netto respektive ab Januar 2013 zirka Fr. 3‘200.-- netto verdient hat, veranlasst zu keiner weiteren Kür zung des Be trages für die Haus haltsführung von Fr. 247.50 pro Monat, zumal dieser zusätz lich aufgrund der Privi legierung zu kürzen ist. 5. 4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Be rechnung für die Zeit von September 2012 bis April 2013
zu Recht ein hypo thetisches Einkommen für die Haushaltsführung
für den Sohn
F.___
als Ein nahme berücksichtigt hat, welches jedoch auf Fr. 2‘970.-- pro Jahr zu reduzie ren ist und zusätzlich mit den übrigen in der ZL-Berechnung dieses Zeitraums angerechneten Einkommen (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren ist. 6 .
Bei diesem Ergebnis wird sich die mit Verfügungen vom 2 3. Mai 2013 fest ge legte Rückforderungssumme von Fr. 40‘025.-- (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ent spre chend
reduzieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013
( Urk. 2)
ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit von September 201 2 bis April 201 3 im Sinne der Er wä gungen (namentlich E. 5.5) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers in Bezug auf diese Monate neu verfüge sowie den Rücker stat tungs betrag von Fr. 40‘025.-- entsprechend reduziere. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss
steht d em
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine re duzierte Prozess entschädigung zu
(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 800. -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10.
Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Stadt
Y.___ , Sozialver siche rungs amt Abteilung Zusatzleistungen , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2012 bis April 201 3
und über den Rückerstattungsbetrag neu ver füge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt
Abteilung Zusatzleistungen, unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.
1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P
18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 1.4 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV).
E. 1.5 .2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräf tige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Be richti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S.
10; Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. September
2013 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2009 erneut festgestellt hatte ( Urk. 23) , waren die Zusatz leistungen
- w ie die Beschwerdegegnerin unstrittig zutreffend erkannte
- revisions weise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 lit . a ELV auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs, mithin ab dem 1. Dezember 2009 , neu fest zu legen.
Da der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau als Einnahme in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 gerügt hatte ( Urk. 8/11) , warf d ie Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die Frage auf, ob in der ZL-Berechnung auch bisher nicht beanstandete Ausgaben- und Ein nahme positionen gerügt werden könnten, welche den Revisionsgrund (hier die Rentenerhöhung) nicht betreffen würden . Es seien in der Vergan genheit bei der Anspruchs be rechnung hypo the tische Erwerbseinkommen sowie ein Einkommen für die Besorgung des Haus haltes für erwachsene Kinder an ge rechnet worden. Diese Einkommen seien bis im Jahr 2012 grund sätzlich akzep tiert worden. Die bis dahin verfügten Leistun gen seien daher in Rechts kraft erwachsen. Die Leistun gen seien aufgrund der Änderung der Invali den rente neu zu berechnen gewesen. Es sei fraglich, ob die vom Be schwerde führer gerügten, längst in Rechtskraft erwachsenen Tat sachen deshalb in Revision ge zogen wer den könnten, weil eine neue Ver fügung eine neue Mög lichkeit eröffne, obwohl der Einsprachegrund nicht in direktem Zu sammenhang mit dem aktuellen Revisionsgrund stehe ( Urk. 2 S. 2) . Der Be schwerdeführer brachte hierzu nichts vor ( Urk. 1, Urk. 12). 2 .2
2 .2.1
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art.
3 Abs. 1 lit . a EL G). Basis ist das Kalenderjahr . Für die Be messung der Ergän - zung s leistungen ist in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Vermögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007
vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.2
B ei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages
sodann ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E . 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00
vom 10. Mai 2001 E. 1c ). 2 .2.3
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde die im Einspracheverfahren gerügte Berücksichtigung des hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 ( Urk. 8/11) in der revisionsweisen ZL-Neu be rechnung zu Recht überprüft , zumal die bei einer Rentenrevision der Invaliden versicherung festgelegte Rentenanspruch auch Auswirkungen auf die Beurteilung der ehelichen Unterstützungspflichten ( Art. 163 des Schweizerische n Zivil gesetz buch e, ZGB ) haben kann. 3.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Verfügung vom 23. Mai 2013 erlassene Rückerstattungspflicht von Ergänzungs leistungen betreffend den Zeit raum von De zember 2009 bis Mai 2013 ( Urk. 8/14 S. 17 ) im Betrag von ins ge samt Fr. 40‘025.-- ( Urk. 8/12 ) und der mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.--
festgelegte Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab Juni 2013 ( Urk. 8/14) . Zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerde führers die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit ab De zember 2009 zumutbar gewesen wäre und die Be schwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres ein kommen von netto Fr. 25‘000.-- als Ein nahme berücksichtigte (vgl. Erwägung
4
nachfolgend ). Ausserdem ist strittig und zu beur teilen, ob die An rech nung des Betrages von Fr. 12‘045.-- als Ein nahme für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 gestützt auf Art.
E. 2 Mit Eingabe vom
22. Januar 2014 erhoben der Versicherte gegen den Ein spra che entscheid vom 10. De zember 2013 Be schwerde und beantragte, dieser und die
Verfügungen betreffend ZL mit der Rückerstattungsverfügung vom 23. Mai 2013 seien aufzuheben sowie es sei die Sache an die Beschwerdegeg ne rin zurück zu weisen, damit über die ZL ab Dezember 2009 ohne An rech nung ei nes hypothe ti schen Einkommens der Ehefrau und ohne Anrechnung von Ein künften aus Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder neu entschieden werde (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.4 und 5A_52 5/2007 vom 28. Feb ruar 2008 E.
6 ). Das jüngste Kind des Beschwerde führers und seiner Ehe frau war Anfang Dezember 2009 15 Jahre alt ( E.___ , ge bo ren 1994) , das zwei t jüngste 16 Jahre ( C.___ , geboren 1993) und das dritt jüngste 18 Jahre alt ( D.___ , geboren 1991). Das älteste Kind war 20 Jahre alt ( F.___ , geboren 1989). Damit waren die Kinder alle in einem Alter, in welchem sie nur noch gele gent lich der Betreuung bedurften respektive bereits erwachsen waren . Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin gewiesen , dass dem Be schwerde führer bei einer Invalidität von 64 %
ein Teil der Kinder be treu ung zugemutet werden kann. Dies bedeutet eine Entlastung der Ehefrau, wes halb sie nicht in der glei chen Situation ist wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Im Übri gen hat die Beschwerde gegnerin im ange foch tenen Entscheid lediglich eine teilzeitliche Er werbs tätigkeit berücksichtigt und in Be zug auf den Beschwerdeführer ins be sondere wegen der Kinder be treuung
zugunsten der Familie kein hypothe tisches Einkommen ange rechnet ( Urk. 2 S. 3 ) . 4. 4 .3
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Be schwerde führers ist der von Be schwerde gegnerin als hypothetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 25‘000.-- berücksichtigte Betrag ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn ihr Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 2 4. November 2009, wenn auch ohne Angaben zu Beschwerden, Befunden oder/und Diag no sen, eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag , mithin 30 Stun den pro Woche, in einer leidensangepassten, das heisst körperlich leich ten, manuellen und wechselbelastenden Tätig keit ohne stereotype Fehl haltung und ohne Gehstrecken von über 500 Meter attestiert ( Urk. 8/3/1). Dass seither, ins besondere bis zur Operation des linken Knies vom 29. April 2013, eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, ist nicht ausgewiesen. Dem Bericht des Opera teurs
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Trauma tologie des Be wegungs apparates, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Wunsch nach einer Arthroskopie aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden
seit der bildgebenden Befund abklärung im Herbst 2012 (Urk. 8/3/4) bestanden habe. Eine Zunahme der Beschwerden wird darin nicht festgehalten. Der Be schwerdeführer macht denn auch keine Komplikationen des Heilungsverlaufs nach der Operation oder konkrete, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schrän kende
Beschwerden geltend, weshalb von einem erfolgreichen, die Kniebe schwer den zu mindest nicht verschlechternden Eingriff auszugehen ist, zumal die Ehefrau des Be schwerde führers gemäss den Blättern der Arbeits losen versi cherung von Okto ber 2012 bis Mai 2013 weiterhin persönliche Arbeits be mü hungen
als Hilfs mit arbeiterin
für eine Vollzeitpensum unternahm (Urk. 8/2 /1 ). 4 . 4 . 4
Obschon die weiteren Kriterien einer fehlenden Schul- und Ausbildung, feh len der oder zumindest sehr geringer
Deutsch kenntnisse und fehlende r Be rufs erfahrung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegen, sprechen sie nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene
in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise ver mieden, über wunden, kompensiert oder deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schaden min derungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finan zieren zu können ( Jöhl , Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 Rz 182).
Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, man geln de Deutsch kenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon ausge gangen, dass b ei
Hilfs arbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Aus bil dung erforderlich sind . Daraus wird geschlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundes ge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit bedarf, nachdem sie im Dezember 2009 bereits seit zehn Jahren in der Deutschen Schweiz gelebt hatte. D ie deutsche Sprache konnte ihr schon deshalb nicht gänzlich fremd und unerheblich für sie sein, weil sie in einer Familien gemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder berufliche eingegliedert waren und sich Deutschkenntnisse erworben hatten respektive erwarben ( Urk. 17/6 ). Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer bereits seit dem Jahr 2000 bei der Invaliden versicherung ange meldet ist, ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003 rück wirkend ab
April 1999 und für jedes weitere Jahr jeweils eine Teilrente zugesprochen wor den war ( Urk. 22 S. 2) und seit März 2001 Zusatzleistungen bezieht. Bereits damals war ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24, Urk. 27 S. 1 ). Die grundsätzliche Schaden minderungs pflicht im Hinblick auf die Ver wertung ihrer Arbeitskraft war somit bereits da mals bekannt und gegeben.
Im Übrigen ist den sehr geringen Deutschkenntnisse n,
der feh lenden Berufs er fahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 25‘000.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘083.35 pro Monat bei ei nem (nach der Be rech nung der Beschwerdegegnerin) 71%igen Pensum ( in einer lei dens angepassten , namentlich wechsel be lastenden und knieschonen den Tätig keit
hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ). 4. 5 4. 5 .1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens
spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehe frau
des Beschwerdeführers sich am 1 3. Januar 2010 beim RAV zur Ar beits vermittlung an gemeldet ( Urk. 17/3) und in der Folge bis zur Ab meldung im Mai 2013 (Abmeldung des Beratungsgespräches vom 20. Juni 2013, Urk. 17/17) in den Monaten Februar 2010 bis Mai 2013 erfolglos die gemäss den Blätter n zu handen des RAV handschriftlich aufgeführten „per sönlichen Arbeits bemü hung en “ unternommen hat
(Urk. 8/2 / 1 , Urk. 17/7-16 ) .
Denn b ei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität d erselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbe mühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine ver sicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beits losenversicherungsgesetz , Band I, Bern/S tuttgart 1987, N
E. 7 ). Mit der Replik vom 26. März 2014 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 2 S. 2 ) und reichte die Verfü gung der Gemeinde A.___ über die Ausrichtung von ZL ab Februar 2014 ein (Urk. 13).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik vom 2 2. April 2014 das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Y.___ vom 11. April 2014 mit diversen Beilagen ein ( Urk. 17/1-17 ) und hielt sinn gemäss ebenfalls an ihrem Antrag fest ( Urk. 16 ). Am 2 1. Mai 2014 nahm der Beschwer deführer dazu Stellung ( Urk. 20).
Aus dem Verfahren IV.2009.01101 wird das Urteil vom 1 9. April 2011 als Urk. 22 zu den Akten genommen und den Par teien in Kopie zusammen mit der Eingabe der Bes chwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 (Urk. 26-27) und ver schiedenen Telefonnotizen (Urk. 23-25 ), welche zur Verdeutlichung unstrittiger Sachver halte dienen, mit diesem Urteil zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 ELG).
E. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 4.2 4.2.1
H insichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) fest, im Dezember 2009 habe sich der Haus halt des Be schwerde führers aus ihm, seiner Ehefrau und den Kindern D.___ , geboren 1991,
C.___ , geboren 1993, und E.___ , geboren 1994, zusam men gesetzt. Für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 seien die Eheleute und der Sohn E.___ in die ZL-Berechnung einbezogen worden, da dieser damals noch zur Schule gegangen sei. Beim Beschwerdeführer sei auf die Anrechnung eines hypo thetischen Er werbseinkommens trotz seiner Teilrente mit einem Invali di täts grad
von 64 % ab gesehen worden, da der Gesetzgeber einem Ehe gatten die Möglichkeit der Kin der beaufsichtigung gewähren wolle. Es sei daher davon aus zugehen, dass er diese Aufgabe erfüllt habe und seine nicht-invalide Ehef rau eine Erwerbstätig keit habe ausüben könne n . Da sie sich im Rahmen der Arbeits suche immer als Hilfsarbeiterin beworben habe, habe sie vermutlich keinen Beruf erlernt. Daher könne nicht vom Verlieren von beruf lichen Fähig keiten ge sprochen werden und eine längere Abwesenheit vom Erwerbsleben könne nicht per se Grund dafür sein, dass jemand keine Stelle finde. Auch der Gesund heits zustand erlaube zu mindest eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, zumal keine von Seiten der Invalidenversicherung fest gestellte gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Die mangelnden Deutsch kenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche offenbar auch nach 13 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum deutsch spreche, seien im vor liegenden Fall nicht relevant. Diesen sei mit einer angemessenen Frist bis sechs Monaten, in welcher sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen erhöhen könne, Rech nung zu tragen. Mit den Formularen der Arbeits losen versicherung lägen für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2012 zwar viele Arbeits be mühungen vor. Diese seien in qualitativer Hinsicht jedoch nicht überzeugend. Es sei kein realer und un be dingter Wille zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erkennbar. Es könne nicht als erwiesen gelten, dass es ihr in den letzten Jahren in keiner Art und Weise möglich gewesen sei, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden. Ur sprünglich sei ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14b ELV an ge rechnet worden, nämlich zweimal der Betrag für den allge meinen Lebens be darf für Alleinstehende. Aufgrund des Alters von 43 Jahren im Dezember 2009 und der immer währenden engen finanziellen Ver hältnisse sei der Betrag auf Fr. 25‘000.-- gesenkt worden, um der Familie ent gegen zukom men. Dieser Be trag basiere ausgehend von der ärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 71 % ent spreche, auf einem rea lis tischen Jah reslohn bei einem Vollpensum von Fr. 36‘000.--. Die Mindest ver mutung gemäss Art. 14b ELV im Jahr 2009 von Fr. 18‘270.-- sei im vorliegen den Fall zu tief ( Urk. 2 S. 1 ff.). 4.2 .2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens von Fr. 25‘000.-- ab Dezember 2009 für seine Ehe frau sei ungerechtfertigt. Denn diese habe sich seit Jahren, zumindest seit Okto ber 2009 intensiv über das RAV um Arbeitsstellen bemüht und dabei insbe son dere auch in qualitativer Hinsicht die Anforderungen erfüllt. Sie habe sich aus schliesslich um Hilfsarbeitertätigkeiten, welche für sie geeignet gewesen wären, bemüht, wo bei die bescheidenen Deutsch kenntnisse hierbei als Kriterium für eine erfolg reiche Stellensuche kaum in Betracht fallen würden. Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen (gegenüber dem RAV) seien diese in unterg e ordnetem Ausmass als Absagegrund angegeben worden. Diese könnten ihr da her nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vor ge worfen werden. Es leuchte auch nicht ein, wes halb sie sich für Teilzeitstellen hätte bewerben sollen . Es sei zutreffend, dass es sich zumeist um Spontan be werbungen gehandelt habe. Das Pensum sei dabei gar nicht thematisiert wor den, da die möglichen Arbeit geber keine offene Stelle für sie hatten. Sie wäre aber selbstverständlich auch bereit gewesen, eine Teil zeitstelle anzu nehmen. Das Ankreuzen einer Vollzeit stelle bei der Stellensuche habe keinerlei Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Stellenbemühungen ge habt. Die Annahme, dass die Suche mit Gratisinseraten und Aushängen in Ein kaufs zentren erfolgreicher verlaufen wäre, sei reine Spe kulation. Derartige Aktionen seien in der Regel, namentlich in Bezug auf Stellen mit einem nam haf ten Einkommen, wenig er folgreich. Es sei zudem auf die aktuelle ZL-Ver fügung der Gemeinde A.___ vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
13) hinzuweisen. In A.___ seien die Stellenbemü hungen seiner Ehefrau als aus re i chend erachtet worden. Die unterschiedliche Behandlung desselben Sachver hal tes durch die beiden Gemein den könne nur durch die unsachgemäss strengen Anforderungen in Y.___ be grün det werden. Zudem habe sie spä testens seit Oktober 2012 unter erheblichen Kniebeschwer den infolge Läsion des vorderen Kreuzbandes gelitten. Am 29. April 2013 sei eine Arthroskopie mit Teilmenis kek tomie und Knorpel dé bri dement links erfolgt. Aufgrund dessen sei von einer zu mindest vorüber gehen den Unzumutbarkeit der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2012 auszu gehen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2 f. , Urk. 22 ). 4.3
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbs tätigkeit ist hier m it Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgend e bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 lebt zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern seit 1999 in der Deutschs chweiz . Sie verfügt über sehr wenige Deutschkenntnisse ( Urk. 8/3 /1 S. 2) , hat keine Aus bildung und
widme te sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1) . Die Aus übung einer längerfristigen Erwerbstätigkeit ist den Ak ten
nicht zu ent nehmen und wird auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/1 7 S. 1, Urk. 8 /1 1 S. 3, Urk. 12 S. 2 ).
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass sie 2003/2004 an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialbe hörde teilgenommen hatte ( Urk. 17/6 S. 2) und sich Anfang 2010 beim RAV Y.___
zur Arbeits ver mittlung an gemeldet hat . Es wurde eine Rahmenfrist vom
13. Janu ar 2010 bis 1 2. Januar 2012 eröffnet und die Arbeitsbemühungen , (hauptsäch lich
im Bereich Reinigungen)
darüber hinaus bis Ende Mai 2013 kon trolliert ( Urk. 8/2 /1 ,
Urk. 17/1-17). Aus ser dem nahm sie als arbeits markt liche Massnah me vom 3 0. August bis 19. Novem ber 2010 an einem Alpha beti sie rungs kurs teil (Urk. 17/4). Im Mai 2013
sagte sie das Beratungsgespräch vom 20.
Juni 2013 ab und meldete s ich von der Unterstützung durch das RAV Y.___ ab (Urk.
17/17). Aus gewiesen ist ebenfalls , dass die Ehe frau des Be schwer de führers aufgrund einer
Meniskus schädigung sowie be gin nender Knorpel schä digung
unter Beschwerden am linken Knie litt und am 2 9. April 2013 am linken Knie mittels Arthroskopie operiert wurde (Urk.
8/3/2-3 ). 4. 4
4. 4 .1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war auf den Beginn des sen per 1. De zem ber 2009 revidierten respe ktive bestätigten
Invalidenrentenanspruchs 4 3 Jahre und 11 Monate alt und hatte damit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten . Im Übrigen ist
nicht etwa das Alter im Zeit punkt des Ein spracheentscheides (hier: 47 Jahre und 11 Mo nate), sondern der Sache nach je nes anlässlich der erstmaligen Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent scheidend
ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3) .
Ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau war bereits seit Beginn der Ausrichtung der Ergänzungs leistungen , und zwar ab März 2001 in der ZL-Be rech nung berücksichtigt worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24 , Urk. 27 S. 1 ) . Da mals war sie erst 35 Jahre alt. 4. 4 .2
Auch standen der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit Anfang Dezember 2009 keine Betreu ungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn g emäss
scheidungs rechtlicher
Recht sprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeit punkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Alters jahr zurückgelegt hat . Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den
( Ur teil e
des Bun des gericht 5A_71/2013 vom 2 8. März 2013 E.
E. 13 ff. zu Art.
E. 17 Bewerbungen ( alle telefonisch ) September 2010: 11 Bewerbungen ( 3 persönlich, 8 telefonisch) Oktober 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2011: 11 Bewerbungen ( 2 persönlich, 9 telefonisch) Juni 2011: (kein Formular, kein Nachweis) Juli 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2012: 11 Bewerbungen ( keine Angabe n zur Art der Bewerbung ) März 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juni 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juli 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2013: 8 Bewerbungen (1 persönlich, 7 telefonisch) 4. 5 .3 Aus dieser Aufstellung wird deutlich , dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit wenigen Ausnahmen ( insgesamt nur 9 persönliche Bewerbungen, keine Angaben im Februar 2012 , Juni 2011 fehlt ) stets telefonisch bewarb. Es erfolgte in der ganzen Zeit keine einzige schrift liche Bewerbung. Stelleninserate, Bewer bungsschreiben, Absageschreiben, Notizen, welche das Vorgehen bei den per sön lichen oder telefonischen Gesprächen dokumentieren würden, sind nicht akten kundig. Die vorliegenden Blätter sind fast alle sehr gleichförmig aus ge füllt. Die Bewerbungsstrategie wurde während dieser 40 Monate trotz aus blei benden Er folges und umgehender Absage n
stets beibehalten. Es fällt ins beson dere auf, dass nicht nur die Art der Bewerbung, sondern auch das Erge bnis der Bewer bung („Absage“) je gleich ausfiel und selbst in den neueren For mularen der Monate April 2012 bis Mai 2013 das Ergeb nis der Bewerbung nie als noch in Abklärung („noch offen“) angekreuzt wurde .
Auch das Pensum wurde durch geh end mit „Vollzeitstelle“ angegeben. Zudem wurde in den älteren Formularen der Monate Februar 2010 bis März 2012, in denen beim Namen der Firma nebst der Adresse, der Kon taktperson und der Telefonnummer auch die Zeitung und Chiffre-Nr. des Inserates anzugeben waren, zur Stellen aus schreibung keine An gaben gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei fast allen, wenn nicht bei allen Bewerbungen um Spontan bewerbungen handelte. Der Beschwer d e führer bringt selbst vor, dass es sich zum grossen Teil um Spontanbewerbun gen gehandelt habe ( Urk. 12 S. 2) , wobei er nicht angibt, bei welchen und bei wie vielen der Bewerbungen konkrete Stellen angebote vorlagen . 4. 5 .4
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte somit vor allem Spontanbewerbungen sowie Bewerbungsgespräche per Telefon. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausge schriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aus sichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem sind durch wegs t elefonische (und selten persönliche) Bewerbungen in quali tati ver Hinsicht ungenügend. Sich in schriftlicher Form korrekt zu be werben, ent spricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetz gebung zur Arbeitslosenversicherung (AVIG und Ver ordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ) nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernst haftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefon anruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht.
Hierbei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bil dung - bei entsprechender Unter stützung etwa durch den Be schwerde führer selber oder die Sozialhilfe - kein Hinderungsgrund
( vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) .
Damit ist die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die gebotenen inten siven Stellenbemühungen zu verneinen. 4. 5 .5
Hinzu kommt , dass die p raxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung ge for der ten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf pro Monat
im März 2010 mit 3 Bewerbungen und in den Monaten April 2012 bis Mai 2013 mit je 8 Bewerbungen nicht vorlagen. Zu beachten ist im Übrigen auch, dass für die Zeit vor und nach der Inanspruchnahme der Unterstützung des RAV Y.___
bei der Arbeits suche insgesamt lediglich 5 Arbeitsbemühungen ausgewiesen sind (Urk. 8/2/2). 4. 5 .6
Schliesslich ist b ei dieser Sach- und Rechtslage nicht massgeblich , dass das RAV Y.___ im Schreiben vom 1 1. April 2014 ( Urk. 17/1) erklärte, die formalen Pflich ten seien meist erfüllt worden, zumal es dort lediglich um die Unter stüt zung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung bestand. Zudem wurde eine Vermittelbarkeit nicht gänzlich ausge schlos sen und diese lediglich wegen der der sprachlichen Schwierigkeiten als sehr schwierig beurteilt. 4. 6
Nach dem Gesagten
stellte die Beschwerdegegnerin
zutreffend fest, dass die Ar beitsbemühungen der Ehefrau ungenügend waren , wodurch sie die ihr ob lie gende Schadenminderungspflicht verletzte.
Die Resta rbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum von De zem ber 2009 bis zum Wegzug nach A.___ per Anfang Dezember 2013 kann daher nicht als überwiegend wahr scheinlich unverwertbar gelten.
Was in der Be schwerde vorge bracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 7
Auch d as von der Ausgleichskasse angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men von Fr. 25'000.-- ist mit Blick auf den durchschnittlichen Bruttolohn im Jahr 2010 gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik (BFS) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
von Fr. 52‘728.-- ( Tabelle TA1, 2010 [Total Frauen]; unter Berücksichtigung der durch schnittli chen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010; Die Volks wirtschaft, Heft 3/4 -2015, Tabelle B9.2 [Total], S. 88) nicht zu bean standen , zumal das all gemeine Lohnniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liegt
(vgl. die LSE-Tabelle TA7_gr „Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Tätigkeit und Grossregionen , Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen “) . Der Tabellenlohn übertrifft den Betrag von netto Fr. 25‘000.-- selbst nach Berück si ch tigung eines Pensums von 70 % , eines sogenannten lei densangepassten
Ab zuges (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen ) von angemessenen 10 % sowie der Sozialabzüge von zirka 10 % , was netto Fr. 29‘896.75 ( Fr. 52‘728.-- x 0,7 ; x 0,9; x 0,9) ergibt, gerundet um weitere Fr. 4‘900.-- (netto) . 4.8
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der revisionsweisen ZL-Neuberechnung ab Dezember 2009 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoe inkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 25‘000.-- respektive nach Abzug der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG von Fr. 15‘666.-- ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) berücksichtigte. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG
in der ZL-Berechnung von September 2012 bis April 2013 als Einnahme angerechnete Betrag von Fr. 12‘045.-- für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___
(Urk. 8/14 S. 13-16 , Anhang zu Urk. 8/14 S. 40 , S. 44 und S. 48, Urk. 27 S. 2 ) . 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Betrag für die Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder, ein solcher sei erst für die Zeit von September 2012 bis April 2013 (als Einnahme) in die ZL-Be rechnung aufge nommen worden, da in dieser Zeit der älteste Sohn F.___ , ge boren 1989, wieder im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und sich nicht in Aus bildung befunden habe . Dabei sei davon aus gegangen worden, dass der Haus halt vom Be schwerdeführer erledigt werde. Gemäss gängiger, von der bun des richterlichen Rechtsprechung geschützter Praxis sei ein (Natural-)Lohn in der Höhe der freien Kost und Logis nach AHV-Ansatz von Fr. 33.-- pro Tag respek tive Fr. 12‘045.-- pro Jahr anzurechnen. Es lägen keine Informationen dazu vor, dass der Sohn diesen Betrag nicht habe bezahlen können . Ab Mai 2013 sei kein solcher Betrag mehr ange rechnet worden, weil F.___ dann aus dem Haushalt seiner Eltern wieder ausgezogen sei ( Urk. 2 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, b ezüglich der Anrechnung eines Ein kommens für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 sei nicht ge prüft worden, ob er in der Lage sei, einen solchen Betrag effektiv zu bezahlen. F.___ sei bis Ende 2012 in einer Praktikumsste lle in einem Altersheim arbeits tätig gewesen und habe ein Mo nats einkommen zwischen Fr. 1‘100.-- und Fr. 1'200.-- netto erzielt. Bei einem sol chen Einkommen könne ihm nicht zuge mutet werden, einen finan ziellen Bei trag an die Haushaltsführung zu bezahlen. Von Januar bis Mai 2013 sei er dann als Pizzakurier mit einem Nettoein kom men von Fr. 3‘200.-- pro Monat erwerbs tätig gewesen. Für diese Dauer könne ein finanzieller Beitrag nicht a priori ver neint werden. Jedoch sei be züglich der Höhe zu beachten, dass in der ZL-Be rechnung bereits die Mietkosten infolge Mit benützung der Woh nung von F.___ reduziert worden seien, was letztlich zu einer doppelten Be rücksichti gung führe. Es sei daher jedenfalls der Tagessatz von Fr. 11.50, welcher gemäss der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rand ziffer 3415.02, für die Unterkunft bereits einbe rech net sei, wegzulassen (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 12 S. 3 ). 5.3 5.3.1
Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsle istungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011),
sieht vor, dass b ei einer vollen oder tei l weisen Haushaltsführung für ei gene Kinder das tat sächlich erzielte Ein ko m men oder ein hypothetisches Er werbseinkommen ( bei teilinvalide n Perso nen nach WEL Rz 3424.02 ff. , und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff. ) anzurechnen ist .
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe , nicht aber für die Gerichtsinstanze n verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung
als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260) . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person
anzurechnen, als es die effektiven Pen sions kosten übersteigt . Diese s Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren. Wird vom betreffenden Kind , das nicht in der EL-Be rech nung mitein bezogen
ist und von dem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann , ta tsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbsein kom men
für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rechnen, das privilegiert Be rück sich tigung findet, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind , wie tatsächlich erzielte
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vo m 4. Dezember 2009 E. 3.3 ; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungs recht , Bundesge setz über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.). 5.3.2
Der Sohn F.___ bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während seines Aufenthaltes im Haushalt seiner Eltern von September 2012 bis April 2013 kein Kostgeld. Es ist der haushaltführenden Person recht sprechungs gemäss daher ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen aufzu rech nen , wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes dies zuliessen .
Der Be schwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass dem Grundsatze nach ein den finanz iellen Verhältnissen des Sohnes an gemessener Beitrag an die Haus halts führung anzu rechnen ist . Zu prüfen ist , ob die Höhe des in der ZL-Be rech nung als Einnahme berücksichtigten Be trages von Fr. 12‘045.-- respektive Fr. 33.-- pro Tag (x 365) korrekt bestimmt wurde und den Verhältnissen ange messen ist.
Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Ansatz nach Art. 11 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung ( AHVV; in der seit Ja nuar 2007 gültigen Fassung)
von Fr. 33.-- pro Tag ( Verpflegung und Unter kunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst ) , welcher gemäss
Art. 11 Abs. 1 ELV
auch zur Bewertung des Naturaleinkommens
massgebend ist , be inhaltet Fr. 3.50 für das Früh stück, Fr. 10.-- für das Mittagessen, Fr. 8.-- für Abendessen und
Fr. 11.50 Unterkunft pro Tag ( vgl. WEL Rz 3415.02 , wo der Betrag von Fr. 33.-- für das Jahr mit 360 Tagen multipliziert wird, was den maximalen Be trag von Fr. 11‘880.-- ergibt ).
5.3.3
Diese pauschalen
Ansätze
können zur Bestimmung der tat sächlichen Pensions kosten
herangezogen werden , es sei denn , es gibt ein Indiz dafür, dass im kon kreten Fall der Wert von Kost und Logis deutlich vom Pauschalbetrag des Art.
11 ELV als widerlegbarer Vermutung abweicht. In diesem Fall muss der ef fek tive Marktwert abgeklärt und in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden ( Jöhl , a.a.O. S. 1749 f. Rz 165).
Gemäss
WEL Rz 3415.05 ist der Wert eines an ders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen ent spre chend von der EL-Stelle zu schätzen . Im Urteil des Bun desgerichts 9C_293/2009 vo m 4. De zember 2009 sodann wurde mit Verweis auf ZAK 1972 S. 504 ff. (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1972 ) festge halten, dass d ie Ansätze
nach Art. 11 AHVV nebst dem Sachaufwand einen bestimmten Lohn an teil ent halten würden , wobei offen gelassen wurde, wie es sich damit im Ein zelnen ver hält
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. De zember 2009 E. 3.2 ) .
Im Urteil vom 14. April 1972 hat te das Bundesgericht festgehalten, dass das Ent gelt, das die Kinder ihrer Mutter für die Haushaltsführung und Verpflegung über den Sach aufwand hinaus schulden wür den, als Erwerbseinkommen anzurech nen sei ( ZAK 1972 S. 50 5 f.
E.
1) . Dabei bean standete es den
Ermes sen entscheid der Vorinstanz, nach welchem bezüglich voller und dauern der Verpflegung für den Anteil
Haushaltsführung als Arbeitsleistung ein Viertel vom damaligen Ansatz für die Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV als Lohn für die EL-Leistungs ansprecherin
berücksichtigt worden war , nicht ( ZAK 1972 S. 506 E. 2 ) .
Gleicher massen war der Nettoertrag aus der Unter miete für die von den Kindern benütz ten Zimmern als Einnahme angerechnet worden ( ZAK 1972 S. 506 E. 3 ) . Auch im Urteil vom 1 9. Januar 1983 bestätigte das Bundesgericht den als Ein kommen angerechneten Betrag von einem Viertel des nach Art. 11 AHVV gel tenden An satzes ( ZAK 1983 S. 262 E. 3b). Zudem liess es zufolge der Bewoh nung eines Zimmers durch den Sohn der Versicherten einen entsprechend redu zierten Miet zins gelten ( ZAK 1983 S. 262 E. 4a). 5.3.4
Rechtsprechungsgemäss ist d er Betrag für die Haushaltsführung als (hypo theti sches) Einkommen des Be schwerdeführers für den Sohn F.___ in der Zeit von September 2012 bis April 2013 somit entgegen der Ansicht der Be schwerde geg nerin
nicht ohne Weiter e s nach den Ansätzen von
Art. 11 AHVV zu b estimmen . Zu beachten ist nebst den damaligen finanziellen Verhältnissen des Sohnes ins besondere auch , dass die tatsächlichen Pensionskosten auszu klammern sind. Da
F.___
im betreffenden Zeitraum nicht in der ZL-Be rech nung miteinbezogen w ar, würde das Anrechnen eines Betrages für die Haus haltsführung inklusive der tat sächlichen Pensionskosten dazu führen, dass hypothetische Einnahmen als Ein kommen berücksichtigt würden, denen tat sächliche Ausgaben gegen über stün den,
namentlich die Kosten für das Essen für F.___ , die jedoch in der
ZL-Be rech nung nicht als Ausgaben berück sichtigt werden . So wäre auch ein tat sächlich bezahl tes Kostgeld, das den Sachaufwand gedeckt und nicht über stiegen hätte , durch den tatsächlichen Aufwand verbraucht worden, so dass kein Einkommen ent standen wäre. Ein Einkommen ist daher nur für den über die Kosten der Sach auslagen hinaus für die Arbeitsleistung erwirtschafteten Teil anzurechnen.
In Bezug auf die Mietkosten respektive den Mietkostenanteil hat die Be schwer de gegnerin
diesen vom Mietzins mit einem Fünftel im Sinne von Art. 16c ELV ( in Kraft seit 1. Januar 1998 ; zuvor rechtsprechungsgemäss : BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 E.
2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März
E. 20 02 E. 3a/ aa ) in Abzug gebracht ( Anhang zu Urk.
8/14 S. 39 und S. 43 ) . In den ZL-Berechnungen wurde letztlich von den gesamten Miet kosten von Fr. 19‘800.-- respektive von den berechneten vier Fünfteln (Fr. 15‘840) korrekt der Maximal betrag von Fr. 15‘000.-- als Ausgabe eingesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG).
Damit steht auch der Mietzinsanteil für F.___
ausserhalb der ZL-Berechnung und geht zulasten des Beschwerdeführers respek tive von F.___ , ohne dass die ZL-Behörde dafür auf kom men müsste. Würde auf Seiten der Einnahmen diese r Mietzinskostenanteil zusätzlich als Einkommen angerechnet, würde dies den ZL-Anspruch ungerechtfertigt um einen Betrag re du zieren, der unter diesem Titel weder eingenommen wurde noch einge nom men werden kann.
Zu beachten ist zudem , dass der nach Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 AHVV bestimmte jährliche Maximalbetrag nicht Fr. 12‘045.-- (Fr. 33.-- x 365 Tage) , sondern Fr. 11‘880.-- (Fr. 33.-- x 360 Tage) be trägt ( WEL Rz 3415.02).
5.3.5
Somit ist für die Haushaltsführung für den Sohn F.___ in der ZL-Berechnung ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin angewandten Ansätzen und mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung maximal ein Vier tel von Fr. 11‘880.--, mithin Fr. 2‘970.-- pro Jahr respektive Fr. 247.50 pro Mo nat als Ein kommen zu be rück sichtigen , welcher Betrag zudem zusammen mit den anderen in der Zeit von September 2012 bis April 2013 als Einnahmen be rück sichtigten Einkom men (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privi le gieren ist . 5.3.4
Zur zusätzlich zu prüfenden Frage der wirtschaftliche n Lage von F.___ im be treffenden Zeitraum von September 2012 bis April 2013 wurde erst in diesem Ver fahren mit der Replik vorgebracht, dass dieser während eines Praktikums von September bis De zember 2012 Fr. 1’100.-- bis Fr. 1‘200.-- netto pro Monat und als Pizzakurier von Januar bis Mai 2013 rund Fr. 3‘200.-- netto pro Monat er zielt habe (Urk. 12 S. 3). Belege hierzu wurden keine eingereicht und sind auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Zusätzliche Abklärungen erübri gen sich indes. Denn selbst die Annahme , dass der Sohn
F.___ von September bis Dezem ber 2012 nicht mehr als zirka Fr. 1‘200.-- netto respektive ab Januar 2013 zirka Fr. 3‘200.-- netto verdient hat, veranlasst zu keiner weiteren Kür zung des Be trages für die Haus haltsführung von Fr. 247.50 pro Monat, zumal dieser zusätz lich aufgrund der Privi legierung zu kürzen ist. 5. 4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Be rechnung für die Zeit von September 2012 bis April 2013
zu Recht ein hypo thetisches Einkommen für die Haushaltsführung
für den Sohn
F.___
als Ein nahme berücksichtigt hat, welches jedoch auf Fr. 2‘970.-- pro Jahr zu reduzie ren ist und zusätzlich mit den übrigen in der ZL-Berechnung dieses Zeitraums angerechneten Einkommen (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren ist. 6 .
Bei diesem Ergebnis wird sich die mit Verfügungen vom 2 3. Mai 2013 fest ge legte Rückforderungssumme von Fr. 40‘025.-- (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ent spre chend
reduzieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013
( Urk. 2)
ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit von September 201 2 bis April 201 3 im Sinne der Er wä gungen (namentlich E. 5.5) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers in Bezug auf diese Monate neu verfüge sowie den Rücker stat tungs betrag von Fr. 40‘025.-- entsprechend reduziere. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss
steht d em
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine re duzierte Prozess entschädigung zu
(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 800. -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10.
Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Stadt
Y.___ , Sozialver siche rungs amt Abteilung Zusatzleistungen , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2012 bis April 201 3
und über den Rückerstattungsbetrag neu ver füge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt
Abteilung Zusatzleistungen, unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00006 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 60 , ist mit Z.___ , geboren 19 65, verheiratet ;
sie haben vier gemeinsame Kinder
mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1). X.___
bezog seit 2001 bis zum Umzug in die Gemeinde A.___
p er 1. Dezember 2013 (Urk. 23) vom Sozia l versicherungsamt der Stadt Y.___ , Zu satzleistungen (ZL) zur AHV/IV (nach folgend: ZL- Durchführungsstelle), Zusatz leistungen zu einer Rente der In validenversicherung ( Urk. 2 S.
1, Urk. 8/5).
1.2
M it Verfügung vom 1 5. Oktober 2009 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die bisherige Drei viertels rente
des Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf eine Vier telsrente herab gesetzt
(Urk. 22 S. 2) .
D as Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich hob diesen Entscheid im Verfa hren Nr. IV.2009.0110 1 mit Urteil vom 19. April 2011 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Revisions ver fahrens an die IV-Stelle zurück ( Urk. 22 S. 8 ). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Mit teilung vom 6. Februar 2013 fest, dass der Versicherte ab 1. De zember 2009 weiterhin Anspruch a uf eine Drei viertels rente
habe ( Urk. 8 /13, Urk. 23 ). 1.3
Die ZL-Durchführungsstelle stellte daraufhin rückwirkend ab Dezember 2009 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen an und bestimmte mit Verfügung vom
23. Mai 2013 die Ansprüche auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der
Dreiviertelsrente ab Dezember 2009 neu , wobei sie den laufenden monat li chen An spruch ab dem 1. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.-- festsetzte ( Urk. 8 /13-14). Mit Ver fügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versicherten zur Rück er stattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. Mai 2013 zu viel aus be zahlte n
Er gänzungsleistungen (EL) in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘0 25.-- , welche mittels Verrechnungsantrag direkt bei der SVA geltend gemacht würden (Urk. 8 /12) .
Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 25. Juni 2013 Einsprache und beantragte, es sei von der Berück sich ti gung eines hypothe tischen Einkommens seiner Ehefrau abzusehen und die Zu satzleistungen respek tive der Rückerstattungsbetrag seien neu zu berechnen ( Urk. 8 /11). Mit Ein spracheentscheid vom 10. De zember 2013 wies die ZL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 25. Juni 2013 ( Urk. 8/11) gegen die Verfügung en vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ab ( Urk. 2). 1.4
Mit Verfügung vom 8. November 2013 hatte die ZL-Durchführungsstelle den An spruch auf Zusatzleistungen ab August und ab Dezember 2013 wegen des Weg falls von Kinderrenten und darauf folgender neuer Mietzinsaufteilung sowie An rechnung eines Be trages für die Haushaltsführung für zwei erwachsene Kin der ( B.___ und C.___ ) im gemeinsamen Haushalt neu bestimmt . Ausser dem
hielt
sie einen Rückforderungsbetrag für in der Zeit von August bis November 2013 zu
viel erbrachte Leistungen von Fr. 3‘876.--
fest
(Urk. 8/8-9).
Der Versi cherte erhob
dagegen mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 Ein sprache , mit der er sich wiede rum gegen die An rechnung eines hypo thetischen Einkommens der Ehefrau wandte und zudem eine Reduktion des Be trages für die Haus haltsführung gel tend
machte (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bestätigte die ZL-Durch führungsstelle dem Ver sicherten den Eingang dieser Ein sprache und hielt unter anderem fest, dass in der Zeitperiode August bis No vember 2013 keine Haushaltsbesorgung ein berechnet worden sei ,
d er An spruch auf Zusatz leis tung en wegen des Umzugs nach A.___ per Anfang De zember 2013 rück wirkend ab dem 1. Dezember 2013 eingestellt werde und dass eine Rückerstattungs ver fü gung
bezüglich der
für den Dezember 2013 aus bezahlte Leistung erfolgen werde ( Urk. 8/5). 2.
Mit Eingabe vom
22. Januar 2014 erhoben der Versicherte gegen den Ein spra che entscheid vom 10. De zember 2013 Be schwerde und beantragte, dieser und die
Verfügungen betreffend ZL mit der Rückerstattungsverfügung vom 23. Mai 2013 seien aufzuheben sowie es sei die Sache an die Beschwerdegeg ne rin zurück zu weisen, damit über die ZL ab Dezember 2009 ohne An rech nung ei nes hypothe ti schen Einkommens der Ehefrau und ohne Anrechnung von Ein künften aus Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder neu entschieden werde (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Mit der Replik vom 26. März 2014 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 2 S. 2 ) und reichte die Verfü gung der Gemeinde A.___ über die Ausrichtung von ZL ab Februar 2014 ein (Urk. 13).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik vom 2 2. April 2014 das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Y.___ vom 11. April 2014 mit diversen Beilagen ein ( Urk. 17/1-17 ) und hielt sinn gemäss ebenfalls an ihrem Antrag fest ( Urk. 16 ). Am 2 1. Mai 2014 nahm der Beschwer deführer dazu Stellung ( Urk. 20).
Aus dem Verfahren IV.2009.01101 wird das Urteil vom 1 9. April 2011 als Urk. 22 zu den Akten genommen und den Par teien in Kopie zusammen mit der Eingabe der Bes chwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 (Urk. 26-27) und ver schiedenen Telefonnotizen (Urk. 23-25 ), welche zur Verdeutlichung unstrittiger Sachver halte dienen, mit diesem Urteil zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.
1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P
18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) .
Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichts hand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.
1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.4
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 1.5
1.5 .1
Nach
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. 1.5 .2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräf tige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Be richti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S.
10; Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. September
2013 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2009 erneut festgestellt hatte ( Urk. 23) , waren die Zusatz leistungen
- w ie die Beschwerdegegnerin unstrittig zutreffend erkannte
- revisions weise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 lit . a ELV auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs, mithin ab dem 1. Dezember 2009 , neu fest zu legen.
Da der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau als Einnahme in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 gerügt hatte ( Urk. 8/11) , warf d ie Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die Frage auf, ob in der ZL-Berechnung auch bisher nicht beanstandete Ausgaben- und Ein nahme positionen gerügt werden könnten, welche den Revisionsgrund (hier die Rentenerhöhung) nicht betreffen würden . Es seien in der Vergan genheit bei der Anspruchs be rechnung hypo the tische Erwerbseinkommen sowie ein Einkommen für die Besorgung des Haus haltes für erwachsene Kinder an ge rechnet worden. Diese Einkommen seien bis im Jahr 2012 grund sätzlich akzep tiert worden. Die bis dahin verfügten Leistun gen seien daher in Rechts kraft erwachsen. Die Leistun gen seien aufgrund der Änderung der Invali den rente neu zu berechnen gewesen. Es sei fraglich, ob die vom Be schwerde führer gerügten, längst in Rechtskraft erwachsenen Tat sachen deshalb in Revision ge zogen wer den könnten, weil eine neue Ver fügung eine neue Mög lichkeit eröffne, obwohl der Einsprachegrund nicht in direktem Zu sammenhang mit dem aktuellen Revisionsgrund stehe ( Urk. 2 S. 2) . Der Be schwerdeführer brachte hierzu nichts vor ( Urk. 1, Urk. 12). 2 .2
2 .2.1
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art.
3 Abs. 1 lit . a EL G). Basis ist das Kalenderjahr . Für die Be messung der Ergän - zung s leistungen ist in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Vermögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007
vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.2
B ei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages
sodann ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E . 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00
vom 10. Mai 2001 E. 1c ). 2 .2.3
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde die im Einspracheverfahren gerügte Berücksichtigung des hypothetischen Ein kom mens seiner Ehefrau in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 ( Urk. 8/11) in der revisionsweisen ZL-Neu be rechnung zu Recht überprüft , zumal die bei einer Rentenrevision der Invaliden versicherung festgelegte Rentenanspruch auch Auswirkungen auf die Beurteilung der ehelichen Unterstützungspflichten ( Art. 163 des Schweizerische n Zivil gesetz buch e, ZGB ) haben kann. 3.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Verfügung vom 23. Mai 2013 erlassene Rückerstattungspflicht von Ergänzungs leistungen betreffend den Zeit raum von De zember 2009 bis Mai 2013 ( Urk. 8/14 S. 17 ) im Betrag von ins ge samt Fr. 40‘025.-- ( Urk. 8/12 ) und der mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.--
festgelegte Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab Juni 2013 ( Urk. 8/14) . Zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerde führers die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit ab De zember 2009 zumutbar gewesen wäre und die Be schwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres ein kommen von netto Fr. 25‘000.-- als Ein nahme berücksichtigte (vgl. Erwägung
4
nachfolgend ). Ausserdem ist strittig und zu beur teilen, ob die An rech nung des Betrages von Fr. 12‘045.-- als Ein nahme für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG rechtens ist (vgl. Erwägung 5 her nach). 4. 4.1
4.1.1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist recht sprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer all fälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter An wen dung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dement sprechend ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbil dung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege ben enfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 ZGB ) . 4.1.2
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu be rück sich ti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesen heit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergän zungsleistung dadurch Rech nung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit oder Erhöhung des Ar beits pensums zuzugestehen ist, bevor ein hypo thetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wi rd (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf d ie An rech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräu mung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in ir gendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3 und E. 5.2).
Die Recht spre chung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbs leben eine Altersgrenze von 45 Jahren ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Be trach t zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Ver ord nung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In vali denver siche rung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jäh rigen Frauen ohne min derjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zu mutbar ist, wobei jedoch ein Mini maleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der - ) Auf nahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter über haupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1 .3
Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver siche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis). Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG bezweckt (wie schon der gleichlautende Art. 3c Abs. 1 lit . g des bis Ende 2007 gültig gewese nen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 ,
a ELG ) ganz allgemein di e Ver hinderung von Missbräuchen . Mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Rege lung (damals Art. 3 Abs. 1 lit . f a ELG ) sollte eine ein heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, bei der sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Ein kommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tat sächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht ( BGE 122 V 394 E.
2 ). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminde rungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglichkeiten , über die er verfü gt, auch tat säch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).
Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48 , 9C_184/2009;
Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ). Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nach der Recht spre chung des Bundesgerichts in einem solchen Fall auf die Ergänzungs leis tungen mangels sachlichen Zusammenhangs nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 ; zum Ganzen: Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).
4.1 .4
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinn e von Art. 11 Abs.
1 lit .
g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Ar beits markt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .
Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass licher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungs an spre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 4.1 .5
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 4.2 4.2.1
H insichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) fest, im Dezember 2009 habe sich der Haus halt des Be schwerde führers aus ihm, seiner Ehefrau und den Kindern D.___ , geboren 1991,
C.___ , geboren 1993, und E.___ , geboren 1994, zusam men gesetzt. Für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 seien die Eheleute und der Sohn E.___ in die ZL-Berechnung einbezogen worden, da dieser damals noch zur Schule gegangen sei. Beim Beschwerdeführer sei auf die Anrechnung eines hypo thetischen Er werbseinkommens trotz seiner Teilrente mit einem Invali di täts grad
von 64 % ab gesehen worden, da der Gesetzgeber einem Ehe gatten die Möglichkeit der Kin der beaufsichtigung gewähren wolle. Es sei daher davon aus zugehen, dass er diese Aufgabe erfüllt habe und seine nicht-invalide Ehef rau eine Erwerbstätig keit habe ausüben könne n . Da sie sich im Rahmen der Arbeits suche immer als Hilfsarbeiterin beworben habe, habe sie vermutlich keinen Beruf erlernt. Daher könne nicht vom Verlieren von beruf lichen Fähig keiten ge sprochen werden und eine längere Abwesenheit vom Erwerbsleben könne nicht per se Grund dafür sein, dass jemand keine Stelle finde. Auch der Gesund heits zustand erlaube zu mindest eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, zumal keine von Seiten der Invalidenversicherung fest gestellte gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Die mangelnden Deutsch kenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche offenbar auch nach 13 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum deutsch spreche, seien im vor liegenden Fall nicht relevant. Diesen sei mit einer angemessenen Frist bis sechs Monaten, in welcher sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen erhöhen könne, Rech nung zu tragen. Mit den Formularen der Arbeits losen versicherung lägen für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2012 zwar viele Arbeits be mühungen vor. Diese seien in qualitativer Hinsicht jedoch nicht überzeugend. Es sei kein realer und un be dingter Wille zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erkennbar. Es könne nicht als erwiesen gelten, dass es ihr in den letzten Jahren in keiner Art und Weise möglich gewesen sei, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden. Ur sprünglich sei ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14b ELV an ge rechnet worden, nämlich zweimal der Betrag für den allge meinen Lebens be darf für Alleinstehende. Aufgrund des Alters von 43 Jahren im Dezember 2009 und der immer währenden engen finanziellen Ver hältnisse sei der Betrag auf Fr. 25‘000.-- gesenkt worden, um der Familie ent gegen zukom men. Dieser Be trag basiere ausgehend von der ärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 71 % ent spreche, auf einem rea lis tischen Jah reslohn bei einem Vollpensum von Fr. 36‘000.--. Die Mindest ver mutung gemäss Art. 14b ELV im Jahr 2009 von Fr. 18‘270.-- sei im vorliegen den Fall zu tief ( Urk. 2 S. 1 ff.). 4.2 .2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens von Fr. 25‘000.-- ab Dezember 2009 für seine Ehe frau sei ungerechtfertigt. Denn diese habe sich seit Jahren, zumindest seit Okto ber 2009 intensiv über das RAV um Arbeitsstellen bemüht und dabei insbe son dere auch in qualitativer Hinsicht die Anforderungen erfüllt. Sie habe sich aus schliesslich um Hilfsarbeitertätigkeiten, welche für sie geeignet gewesen wären, bemüht, wo bei die bescheidenen Deutsch kenntnisse hierbei als Kriterium für eine erfolg reiche Stellensuche kaum in Betracht fallen würden. Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen (gegenüber dem RAV) seien diese in unterg e ordnetem Ausmass als Absagegrund angegeben worden. Diese könnten ihr da her nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vor ge worfen werden. Es leuchte auch nicht ein, wes halb sie sich für Teilzeitstellen hätte bewerben sollen . Es sei zutreffend, dass es sich zumeist um Spontan be werbungen gehandelt habe. Das Pensum sei dabei gar nicht thematisiert wor den, da die möglichen Arbeit geber keine offene Stelle für sie hatten. Sie wäre aber selbstverständlich auch bereit gewesen, eine Teil zeitstelle anzu nehmen. Das Ankreuzen einer Vollzeit stelle bei der Stellensuche habe keinerlei Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Stellenbemühungen ge habt. Die Annahme, dass die Suche mit Gratisinseraten und Aushängen in Ein kaufs zentren erfolgreicher verlaufen wäre, sei reine Spe kulation. Derartige Aktionen seien in der Regel, namentlich in Bezug auf Stellen mit einem nam haf ten Einkommen, wenig er folgreich. Es sei zudem auf die aktuelle ZL-Ver fügung der Gemeinde A.___ vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
13) hinzuweisen. In A.___ seien die Stellenbemü hungen seiner Ehefrau als aus re i chend erachtet worden. Die unterschiedliche Behandlung desselben Sachver hal tes durch die beiden Gemein den könne nur durch die unsachgemäss strengen Anforderungen in Y.___ be grün det werden. Zudem habe sie spä testens seit Oktober 2012 unter erheblichen Kniebeschwer den infolge Läsion des vorderen Kreuzbandes gelitten. Am 29. April 2013 sei eine Arthroskopie mit Teilmenis kek tomie und Knorpel dé bri dement links erfolgt. Aufgrund dessen sei von einer zu mindest vorüber gehen den Unzumutbarkeit der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2012 auszu gehen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2 f. , Urk. 22 ). 4.3
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbs tätigkeit ist hier m it Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgend e bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 lebt zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern seit 1999 in der Deutschs chweiz . Sie verfügt über sehr wenige Deutschkenntnisse ( Urk. 8/3 /1 S. 2) , hat keine Aus bildung und
widme te sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1) . Die Aus übung einer längerfristigen Erwerbstätigkeit ist den Ak ten
nicht zu ent nehmen und wird auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/1 7 S. 1, Urk. 8 /1 1 S. 3, Urk. 12 S. 2 ).
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass sie 2003/2004 an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialbe hörde teilgenommen hatte ( Urk. 17/6 S. 2) und sich Anfang 2010 beim RAV Y.___
zur Arbeits ver mittlung an gemeldet hat . Es wurde eine Rahmenfrist vom
13. Janu ar 2010 bis 1 2. Januar 2012 eröffnet und die Arbeitsbemühungen , (hauptsäch lich
im Bereich Reinigungen)
darüber hinaus bis Ende Mai 2013 kon trolliert ( Urk. 8/2 /1 ,
Urk. 17/1-17). Aus ser dem nahm sie als arbeits markt liche Massnah me vom 3 0. August bis 19. Novem ber 2010 an einem Alpha beti sie rungs kurs teil (Urk. 17/4). Im Mai 2013
sagte sie das Beratungsgespräch vom 20.
Juni 2013 ab und meldete s ich von der Unterstützung durch das RAV Y.___ ab (Urk.
17/17). Aus gewiesen ist ebenfalls , dass die Ehe frau des Be schwer de führers aufgrund einer
Meniskus schädigung sowie be gin nender Knorpel schä digung
unter Beschwerden am linken Knie litt und am 2 9. April 2013 am linken Knie mittels Arthroskopie operiert wurde (Urk.
8/3/2-3 ). 4. 4
4. 4 .1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war auf den Beginn des sen per 1. De zem ber 2009 revidierten respe ktive bestätigten
Invalidenrentenanspruchs 4 3 Jahre und 11 Monate alt und hatte damit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten . Im Übrigen ist
nicht etwa das Alter im Zeit punkt des Ein spracheentscheides (hier: 47 Jahre und 11 Mo nate), sondern der Sache nach je nes anlässlich der erstmaligen Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent scheidend
ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3) .
Ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau war bereits seit Beginn der Ausrichtung der Ergänzungs leistungen , und zwar ab März 2001 in der ZL-Be rech nung berücksichtigt worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24 , Urk. 27 S. 1 ) . Da mals war sie erst 35 Jahre alt. 4. 4 .2
Auch standen der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit Anfang Dezember 2009 keine Betreu ungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn g emäss
scheidungs rechtlicher
Recht sprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeit punkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Alters jahr zurückgelegt hat . Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den
( Ur teil e
des Bun des gericht 5A_71/2013 vom 2 8. März 2013 E.
2.4 und 5A_52 5/2007 vom 28. Feb ruar 2008 E.
6 ). Das jüngste Kind des Beschwerde führers und seiner Ehe frau war Anfang Dezember 2009 15 Jahre alt ( E.___ , ge bo ren 1994) , das zwei t jüngste 16 Jahre ( C.___ , geboren 1993) und das dritt jüngste 18 Jahre alt ( D.___ , geboren 1991). Das älteste Kind war 20 Jahre alt ( F.___ , geboren 1989). Damit waren die Kinder alle in einem Alter, in welchem sie nur noch gele gent lich der Betreuung bedurften respektive bereits erwachsen waren . Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin gewiesen , dass dem Be schwerde führer bei einer Invalidität von 64 %
ein Teil der Kinder be treu ung zugemutet werden kann. Dies bedeutet eine Entlastung der Ehefrau, wes halb sie nicht in der glei chen Situation ist wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Im Übri gen hat die Beschwerde gegnerin im ange foch tenen Entscheid lediglich eine teilzeitliche Er werbs tätigkeit berücksichtigt und in Be zug auf den Beschwerdeführer ins be sondere wegen der Kinder be treuung
zugunsten der Familie kein hypothe tisches Einkommen ange rechnet ( Urk. 2 S. 3 ) . 4. 4 .3
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Be schwerde führers ist der von Be schwerde gegnerin als hypothetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 25‘000.-- berücksichtigte Betrag ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn ihr Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 2 4. November 2009, wenn auch ohne Angaben zu Beschwerden, Befunden oder/und Diag no sen, eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag , mithin 30 Stun den pro Woche, in einer leidensangepassten, das heisst körperlich leich ten, manuellen und wechselbelastenden Tätig keit ohne stereotype Fehl haltung und ohne Gehstrecken von über 500 Meter attestiert ( Urk. 8/3/1). Dass seither, ins besondere bis zur Operation des linken Knies vom 29. April 2013, eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten sei, ist nicht ausgewiesen. Dem Bericht des Opera teurs
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Trauma tologie des Be wegungs apparates, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Wunsch nach einer Arthroskopie aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden
seit der bildgebenden Befund abklärung im Herbst 2012 (Urk. 8/3/4) bestanden habe. Eine Zunahme der Beschwerden wird darin nicht festgehalten. Der Be schwerdeführer macht denn auch keine Komplikationen des Heilungsverlaufs nach der Operation oder konkrete, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schrän kende
Beschwerden geltend, weshalb von einem erfolgreichen, die Kniebe schwer den zu mindest nicht verschlechternden Eingriff auszugehen ist, zumal die Ehefrau des Be schwerde führers gemäss den Blättern der Arbeits losen versi cherung von Okto ber 2012 bis Mai 2013 weiterhin persönliche Arbeits be mü hungen
als Hilfs mit arbeiterin
für eine Vollzeitpensum unternahm (Urk. 8/2 /1 ). 4 . 4 . 4
Obschon die weiteren Kriterien einer fehlenden Schul- und Ausbildung, feh len der oder zumindest sehr geringer
Deutsch kenntnisse und fehlende r Be rufs erfahrung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegen, sprechen sie nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene
in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise ver mieden, über wunden, kompensiert oder deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schaden min derungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finan zieren zu können ( Jöhl , Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 Rz 182).
Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, man geln de Deutsch kenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon ausge gangen, dass b ei
Hilfs arbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Aus bil dung erforderlich sind . Daraus wird geschlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrech nung eines hypo thetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundes ge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit bedarf, nachdem sie im Dezember 2009 bereits seit zehn Jahren in der Deutschen Schweiz gelebt hatte. D ie deutsche Sprache konnte ihr schon deshalb nicht gänzlich fremd und unerheblich für sie sein, weil sie in einer Familien gemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder berufliche eingegliedert waren und sich Deutschkenntnisse erworben hatten respektive erwarben ( Urk. 17/6 ). Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer bereits seit dem Jahr 2000 bei der Invaliden versicherung ange meldet ist, ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003 rück wirkend ab
April 1999 und für jedes weitere Jahr jeweils eine Teilrente zugesprochen wor den war ( Urk. 22 S. 2) und seit März 2001 Zusatzleistungen bezieht. Bereits damals war ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet worden ( Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24, Urk. 27 S. 1 ). Die grundsätzliche Schaden minderungs pflicht im Hinblick auf die Ver wertung ihrer Arbeitskraft war somit bereits da mals bekannt und gegeben.
Im Übrigen ist den sehr geringen Deutschkenntnisse n,
der feh lenden Berufs er fahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 25‘000.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘083.35 pro Monat bei ei nem (nach der Be rech nung der Beschwerdegegnerin) 71%igen Pensum ( in einer lei dens angepassten , namentlich wechsel be lastenden und knieschonen den Tätig keit
hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ). 4. 5 4. 5 .1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens
spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehe frau
des Beschwerdeführers sich am 1 3. Januar 2010 beim RAV zur Ar beits vermittlung an gemeldet ( Urk. 17/3) und in der Folge bis zur Ab meldung im Mai 2013 (Abmeldung des Beratungsgespräches vom 20. Juni 2013, Urk. 17/17) in den Monaten Februar 2010 bis Mai 2013 erfolglos die gemäss den Blätter n zu handen des RAV handschriftlich aufgeführten „per sönlichen Arbeits bemü hung en “ unternommen hat
(Urk. 8/2 / 1 , Urk. 17/7-16 ) .
Denn b ei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität d erselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbe mühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine ver sicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beits losenversicherungsgesetz , Band I, Bern/S tuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits bemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeits be müh ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Min dest anzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ be ur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Nussbaumer, Ar beits losen versiche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR] , 2. Auflage, Basel 2007, S.
2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufs bildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom 2 5. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1). 4. 5 .2
Auf den dem RAV Y.___ regelmässig eingereichten Blättern zum „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ( Urk. 8/2/1, Urk. 17/7, Urk. 17/10) waren für die Monate Februar 2010 bis März 2012 jeweils das Datum der Bewerbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kon taktperson und Telefonnummer, Zeitung und
Chiffre-Nr. des Inserates), die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teil zeit), die Art der Bewer bung (schrift lich, persönlich, telefonisch) und das Ergeb nis der Bewer bung (z.B. Anstellung per , Ergebnis noch offen, Gründe für die Nichtan stellung ) sowie Lohnangaben auszufüllen. In dem für die Monate April 2012 bis Mai 2013 ver wendeten neuen Formular waren jeweils Angaben über das Datum der Be werbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kontakt person und Telefon nummer) , die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teilzeit [%]) , die Art der Bewerbung (schrift lich/elektronisch, persönlich, tele fonisch) und das Ergeb nis
der Bewerbung (noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung, Absage, Absage grund )
zu machen .
Die Ehefrau des Beschwerde führers gab die folgende n Arbeitsbemühungen als Hilfsarbeiterin an : Februar 201 0 : 9 Bewerbungen (1 persönlich, 8 telefonisch ) März 2010: 3 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2010: 12 Bewerbungen ( 1 persönlich, 11 telefonisch ) Mai 2010: 12 Bewerbungen (1 persönlich, 11 telefonisch) Juni 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juli 2010: 12 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2010: 17 Bewerbungen ( alle telefonisch ) September 2010: 11 Bewerbungen ( 3 persönlich, 8 telefonisch) Oktober 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2010: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2011: 11 Bewerbungen ( 2 persönlich, 9 telefonisch) Juni 2011: (kein Formular, kein Nachweis) Juli 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2011: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2012: 11 Bewerbungen ( keine Angabe n zur Art der Bewerbung ) März 2012: 11 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juni 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Juli 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) August 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) September 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Oktober 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) November 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Dezember 2012: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Januar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Februar 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) März 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) April 2013: 8 Bewerbungen ( alle telefonisch) Mai 2013: 8 Bewerbungen (1 persönlich, 7 telefonisch) 4. 5 .3 Aus dieser Aufstellung wird deutlich , dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit wenigen Ausnahmen ( insgesamt nur 9 persönliche Bewerbungen, keine Angaben im Februar 2012 , Juni 2011 fehlt ) stets telefonisch bewarb. Es erfolgte in der ganzen Zeit keine einzige schrift liche Bewerbung. Stelleninserate, Bewer bungsschreiben, Absageschreiben, Notizen, welche das Vorgehen bei den per sön lichen oder telefonischen Gesprächen dokumentieren würden, sind nicht akten kundig. Die vorliegenden Blätter sind fast alle sehr gleichförmig aus ge füllt. Die Bewerbungsstrategie wurde während dieser 40 Monate trotz aus blei benden Er folges und umgehender Absage n
stets beibehalten. Es fällt ins beson dere auf, dass nicht nur die Art der Bewerbung, sondern auch das Erge bnis der Bewer bung („Absage“) je gleich ausfiel und selbst in den neueren For mularen der Monate April 2012 bis Mai 2013 das Ergeb nis der Bewerbung nie als noch in Abklärung („noch offen“) angekreuzt wurde .
Auch das Pensum wurde durch geh end mit „Vollzeitstelle“ angegeben. Zudem wurde in den älteren Formularen der Monate Februar 2010 bis März 2012, in denen beim Namen der Firma nebst der Adresse, der Kon taktperson und der Telefonnummer auch die Zeitung und Chiffre-Nr. des Inserates anzugeben waren, zur Stellen aus schreibung keine An gaben gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei fast allen, wenn nicht bei allen Bewerbungen um Spontan bewerbungen handelte. Der Beschwer d e führer bringt selbst vor, dass es sich zum grossen Teil um Spontanbewerbun gen gehandelt habe ( Urk. 12 S. 2) , wobei er nicht angibt, bei welchen und bei wie vielen der Bewerbungen konkrete Stellen angebote vorlagen . 4. 5 .4
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte somit vor allem Spontanbewerbungen sowie Bewerbungsgespräche per Telefon. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausge schriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aus sichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem sind durch wegs t elefonische (und selten persönliche) Bewerbungen in quali tati ver Hinsicht ungenügend. Sich in schriftlicher Form korrekt zu be werben, ent spricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetz gebung zur Arbeitslosenversicherung (AVIG und Ver ordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ) nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernst haftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefon anruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht.
Hierbei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bil dung - bei entsprechender Unter stützung etwa durch den Be schwerde führer selber oder die Sozialhilfe - kein Hinderungsgrund
( vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) .
Damit ist die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die gebotenen inten siven Stellenbemühungen zu verneinen. 4. 5 .5
Hinzu kommt , dass die p raxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung ge for der ten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf pro Monat
im März 2010 mit 3 Bewerbungen und in den Monaten April 2012 bis Mai 2013 mit je 8 Bewerbungen nicht vorlagen. Zu beachten ist im Übrigen auch, dass für die Zeit vor und nach der Inanspruchnahme der Unterstützung des RAV Y.___
bei der Arbeits suche insgesamt lediglich 5 Arbeitsbemühungen ausgewiesen sind (Urk. 8/2/2). 4. 5 .6
Schliesslich ist b ei dieser Sach- und Rechtslage nicht massgeblich , dass das RAV Y.___ im Schreiben vom 1 1. April 2014 ( Urk. 17/1) erklärte, die formalen Pflich ten seien meist erfüllt worden, zumal es dort lediglich um die Unter stüt zung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung bestand. Zudem wurde eine Vermittelbarkeit nicht gänzlich ausge schlos sen und diese lediglich wegen der der sprachlichen Schwierigkeiten als sehr schwierig beurteilt. 4. 6
Nach dem Gesagten
stellte die Beschwerdegegnerin
zutreffend fest, dass die Ar beitsbemühungen der Ehefrau ungenügend waren , wodurch sie die ihr ob lie gende Schadenminderungspflicht verletzte.
Die Resta rbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum von De zem ber 2009 bis zum Wegzug nach A.___ per Anfang Dezember 2013 kann daher nicht als überwiegend wahr scheinlich unverwertbar gelten.
Was in der Be schwerde vorge bracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 7
Auch d as von der Ausgleichskasse angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men von Fr. 25'000.-- ist mit Blick auf den durchschnittlichen Bruttolohn im Jahr 2010 gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik (BFS) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
von Fr. 52‘728.-- ( Tabelle TA1, 2010 [Total Frauen]; unter Berücksichtigung der durch schnittli chen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010; Die Volks wirtschaft, Heft 3/4 -2015, Tabelle B9.2 [Total], S. 88) nicht zu bean standen , zumal das all gemeine Lohnniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liegt
(vgl. die LSE-Tabelle TA7_gr „Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Tätigkeit und Grossregionen , Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen “) . Der Tabellenlohn übertrifft den Betrag von netto Fr. 25‘000.-- selbst nach Berück si ch tigung eines Pensums von 70 % , eines sogenannten lei densangepassten
Ab zuges (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen ) von angemessenen 10 % sowie der Sozialabzüge von zirka 10 % , was netto Fr. 29‘896.75 ( Fr. 52‘728.-- x 0,7 ; x 0,9; x 0,9) ergibt, gerundet um weitere Fr. 4‘900.-- (netto) . 4.8
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der revisionsweisen ZL-Neuberechnung ab Dezember 2009 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoe inkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 25‘000.-- respektive nach Abzug der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG von Fr. 15‘666.-- ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) berücksichtigte. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG
in der ZL-Berechnung von September 2012 bis April 2013 als Einnahme angerechnete Betrag von Fr. 12‘045.-- für die Haushalts besorgung für den erwachsenen Sohn F.___
(Urk. 8/14 S. 13-16 , Anhang zu Urk. 8/14 S. 40 , S. 44 und S. 48, Urk. 27 S. 2 ) . 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Betrag für die Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder, ein solcher sei erst für die Zeit von September 2012 bis April 2013 (als Einnahme) in die ZL-Be rechnung aufge nommen worden, da in dieser Zeit der älteste Sohn F.___ , ge boren 1989, wieder im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und sich nicht in Aus bildung befunden habe . Dabei sei davon aus gegangen worden, dass der Haus halt vom Be schwerdeführer erledigt werde. Gemäss gängiger, von der bun des richterlichen Rechtsprechung geschützter Praxis sei ein (Natural-)Lohn in der Höhe der freien Kost und Logis nach AHV-Ansatz von Fr. 33.-- pro Tag respek tive Fr. 12‘045.-- pro Jahr anzurechnen. Es lägen keine Informationen dazu vor, dass der Sohn diesen Betrag nicht habe bezahlen können . Ab Mai 2013 sei kein solcher Betrag mehr ange rechnet worden, weil F.___ dann aus dem Haushalt seiner Eltern wieder ausgezogen sei ( Urk. 2 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, b ezüglich der Anrechnung eines Ein kommens für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 sei nicht ge prüft worden, ob er in der Lage sei, einen solchen Betrag effektiv zu bezahlen. F.___ sei bis Ende 2012 in einer Praktikumsste lle in einem Altersheim arbeits tätig gewesen und habe ein Mo nats einkommen zwischen Fr. 1‘100.-- und Fr. 1'200.-- netto erzielt. Bei einem sol chen Einkommen könne ihm nicht zuge mutet werden, einen finan ziellen Bei trag an die Haushaltsführung zu bezahlen. Von Januar bis Mai 2013 sei er dann als Pizzakurier mit einem Nettoein kom men von Fr. 3‘200.-- pro Monat erwerbs tätig gewesen. Für diese Dauer könne ein finanzieller Beitrag nicht a priori ver neint werden. Jedoch sei be züglich der Höhe zu beachten, dass in der ZL-Be rechnung bereits die Mietkosten infolge Mit benützung der Woh nung von F.___ reduziert worden seien, was letztlich zu einer doppelten Be rücksichti gung führe. Es sei daher jedenfalls der Tagessatz von Fr. 11.50, welcher gemäss der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rand ziffer 3415.02, für die Unterkunft bereits einbe rech net sei, wegzulassen (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 12 S. 3 ). 5.3 5.3.1
Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsle istungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011),
sieht vor, dass b ei einer vollen oder tei l weisen Haushaltsführung für ei gene Kinder das tat sächlich erzielte Ein ko m men oder ein hypothetisches Er werbseinkommen ( bei teilinvalide n Perso nen nach WEL Rz 3424.02 ff. , und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff. ) anzurechnen ist .
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe , nicht aber für die Gerichtsinstanze n verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung
als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260) . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person
anzurechnen, als es die effektiven Pen sions kosten übersteigt . Diese s Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren. Wird vom betreffenden Kind , das nicht in der EL-Be rech nung mitein bezogen
ist und von dem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann , ta tsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbsein kom men
für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rechnen, das privilegiert Be rück sich tigung findet, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind , wie tatsächlich erzielte
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vo m 4. Dezember 2009 E. 3.3 ; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungs recht , Bundesge setz über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.). 5.3.2
Der Sohn F.___ bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während seines Aufenthaltes im Haushalt seiner Eltern von September 2012 bis April 2013 kein Kostgeld. Es ist der haushaltführenden Person recht sprechungs gemäss daher ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen aufzu rech nen , wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes dies zuliessen .
Der Be schwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass dem Grundsatze nach ein den finanz iellen Verhältnissen des Sohnes an gemessener Beitrag an die Haus halts führung anzu rechnen ist . Zu prüfen ist , ob die Höhe des in der ZL-Be rech nung als Einnahme berücksichtigten Be trages von Fr. 12‘045.-- respektive Fr. 33.-- pro Tag (x 365) korrekt bestimmt wurde und den Verhältnissen ange messen ist.
Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Ansatz nach Art. 11 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung ( AHVV; in der seit Ja nuar 2007 gültigen Fassung)
von Fr. 33.-- pro Tag ( Verpflegung und Unter kunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst ) , welcher gemäss
Art. 11 Abs. 1 ELV
auch zur Bewertung des Naturaleinkommens
massgebend ist , be inhaltet Fr. 3.50 für das Früh stück, Fr. 10.-- für das Mittagessen, Fr. 8.-- für Abendessen und
Fr. 11.50 Unterkunft pro Tag ( vgl. WEL Rz 3415.02 , wo der Betrag von Fr. 33.-- für das Jahr mit 360 Tagen multipliziert wird, was den maximalen Be trag von Fr. 11‘880.-- ergibt ).
5.3.3
Diese pauschalen
Ansätze
können zur Bestimmung der tat sächlichen Pensions kosten
herangezogen werden , es sei denn , es gibt ein Indiz dafür, dass im kon kreten Fall der Wert von Kost und Logis deutlich vom Pauschalbetrag des Art.
11 ELV als widerlegbarer Vermutung abweicht. In diesem Fall muss der ef fek tive Marktwert abgeklärt und in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden ( Jöhl , a.a.O. S. 1749 f. Rz 165).
Gemäss
WEL Rz 3415.05 ist der Wert eines an ders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen ent spre chend von der EL-Stelle zu schätzen . Im Urteil des Bun desgerichts 9C_293/2009 vo m 4. De zember 2009 sodann wurde mit Verweis auf ZAK 1972 S. 504 ff. (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1972 ) festge halten, dass d ie Ansätze
nach Art. 11 AHVV nebst dem Sachaufwand einen bestimmten Lohn an teil ent halten würden , wobei offen gelassen wurde, wie es sich damit im Ein zelnen ver hält
(Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. De zember 2009 E. 3.2 ) .
Im Urteil vom 14. April 1972 hat te das Bundesgericht festgehalten, dass das Ent gelt, das die Kinder ihrer Mutter für die Haushaltsführung und Verpflegung über den Sach aufwand hinaus schulden wür den, als Erwerbseinkommen anzurech nen sei ( ZAK 1972 S. 50 5 f.
E.
1) . Dabei bean standete es den
Ermes sen entscheid der Vorinstanz, nach welchem bezüglich voller und dauern der Verpflegung für den Anteil
Haushaltsführung als Arbeitsleistung ein Viertel vom damaligen Ansatz für die Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV als Lohn für die EL-Leistungs ansprecherin
berücksichtigt worden war , nicht ( ZAK 1972 S. 506 E. 2 ) .
Gleicher massen war der Nettoertrag aus der Unter miete für die von den Kindern benütz ten Zimmern als Einnahme angerechnet worden ( ZAK 1972 S. 506 E. 3 ) . Auch im Urteil vom 1 9. Januar 1983 bestätigte das Bundesgericht den als Ein kommen angerechneten Betrag von einem Viertel des nach Art. 11 AHVV gel tenden An satzes ( ZAK 1983 S. 262 E. 3b). Zudem liess es zufolge der Bewoh nung eines Zimmers durch den Sohn der Versicherten einen entsprechend redu zierten Miet zins gelten ( ZAK 1983 S. 262 E. 4a). 5.3.4
Rechtsprechungsgemäss ist d er Betrag für die Haushaltsführung als (hypo theti sches) Einkommen des Be schwerdeführers für den Sohn F.___ in der Zeit von September 2012 bis April 2013 somit entgegen der Ansicht der Be schwerde geg nerin
nicht ohne Weiter e s nach den Ansätzen von
Art. 11 AHVV zu b estimmen . Zu beachten ist nebst den damaligen finanziellen Verhältnissen des Sohnes ins besondere auch , dass die tatsächlichen Pensionskosten auszu klammern sind. Da
F.___
im betreffenden Zeitraum nicht in der ZL-Be rech nung miteinbezogen w ar, würde das Anrechnen eines Betrages für die Haus haltsführung inklusive der tat sächlichen Pensionskosten dazu führen, dass hypothetische Einnahmen als Ein kommen berücksichtigt würden, denen tat sächliche Ausgaben gegen über stün den,
namentlich die Kosten für das Essen für F.___ , die jedoch in der
ZL-Be rech nung nicht als Ausgaben berück sichtigt werden . So wäre auch ein tat sächlich bezahl tes Kostgeld, das den Sachaufwand gedeckt und nicht über stiegen hätte , durch den tatsächlichen Aufwand verbraucht worden, so dass kein Einkommen ent standen wäre. Ein Einkommen ist daher nur für den über die Kosten der Sach auslagen hinaus für die Arbeitsleistung erwirtschafteten Teil anzurechnen.
In Bezug auf die Mietkosten respektive den Mietkostenanteil hat die Be schwer de gegnerin
diesen vom Mietzins mit einem Fünftel im Sinne von Art. 16c ELV ( in Kraft seit 1. Januar 1998 ; zuvor rechtsprechungsgemäss : BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 E.
2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März
20 02 E. 3a/ aa ) in Abzug gebracht ( Anhang zu Urk.
8/14 S. 39 und S. 43 ) . In den ZL-Berechnungen wurde letztlich von den gesamten Miet kosten von Fr. 19‘800.-- respektive von den berechneten vier Fünfteln (Fr. 15‘840) korrekt der Maximal betrag von Fr. 15‘000.-- als Ausgabe eingesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG).
Damit steht auch der Mietzinsanteil für F.___
ausserhalb der ZL-Berechnung und geht zulasten des Beschwerdeführers respek tive von F.___ , ohne dass die ZL-Behörde dafür auf kom men müsste. Würde auf Seiten der Einnahmen diese r Mietzinskostenanteil zusätzlich als Einkommen angerechnet, würde dies den ZL-Anspruch ungerechtfertigt um einen Betrag re du zieren, der unter diesem Titel weder eingenommen wurde noch einge nom men werden kann.
Zu beachten ist zudem , dass der nach Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 AHVV bestimmte jährliche Maximalbetrag nicht Fr. 12‘045.-- (Fr. 33.-- x 365 Tage) , sondern Fr. 11‘880.-- (Fr. 33.-- x 360 Tage) be trägt ( WEL Rz 3415.02).
5.3.5
Somit ist für die Haushaltsführung für den Sohn F.___ in der ZL-Berechnung ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin angewandten Ansätzen und mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung maximal ein Vier tel von Fr. 11‘880.--, mithin Fr. 2‘970.-- pro Jahr respektive Fr. 247.50 pro Mo nat als Ein kommen zu be rück sichtigen , welcher Betrag zudem zusammen mit den anderen in der Zeit von September 2012 bis April 2013 als Einnahmen be rück sichtigten Einkom men (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privi le gieren ist . 5.3.4
Zur zusätzlich zu prüfenden Frage der wirtschaftliche n Lage von F.___ im be treffenden Zeitraum von September 2012 bis April 2013 wurde erst in diesem Ver fahren mit der Replik vorgebracht, dass dieser während eines Praktikums von September bis De zember 2012 Fr. 1’100.-- bis Fr. 1‘200.-- netto pro Monat und als Pizzakurier von Januar bis Mai 2013 rund Fr. 3‘200.-- netto pro Monat er zielt habe (Urk. 12 S. 3). Belege hierzu wurden keine eingereicht und sind auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Zusätzliche Abklärungen erübri gen sich indes. Denn selbst die Annahme , dass der Sohn
F.___ von September bis Dezem ber 2012 nicht mehr als zirka Fr. 1‘200.-- netto respektive ab Januar 2013 zirka Fr. 3‘200.-- netto verdient hat, veranlasst zu keiner weiteren Kür zung des Be trages für die Haus haltsführung von Fr. 247.50 pro Monat, zumal dieser zusätz lich aufgrund der Privi legierung zu kürzen ist. 5. 4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Be rechnung für die Zeit von September 2012 bis April 2013
zu Recht ein hypo thetisches Einkommen für die Haushaltsführung
für den Sohn
F.___
als Ein nahme berücksichtigt hat, welches jedoch auf Fr. 2‘970.-- pro Jahr zu reduzie ren ist und zusätzlich mit den übrigen in der ZL-Berechnung dieses Zeitraums angerechneten Einkommen (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu privilegieren ist. 6 .
Bei diesem Ergebnis wird sich die mit Verfügungen vom 2 3. Mai 2013 fest ge legte Rückforderungssumme von Fr. 40‘025.-- (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ent spre chend
reduzieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013
( Urk. 2)
ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit von September 201 2 bis April 201 3 im Sinne der Er wä gungen (namentlich E. 5.5) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers in Bezug auf diese Monate neu verfüge sowie den Rücker stat tungs betrag von Fr. 40‘025.-- entsprechend reduziere. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss
steht d em
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine re duzierte Prozess entschädigung zu
(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 800. -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10.
Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Stadt
Y.___ , Sozialver siche rungs amt Abteilung Zusatzleistungen , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2012 bis April 201 3
und über den Rückerstattungsbetrag neu ver füge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt
Abteilung Zusatzleistungen, unter Bei la ge je einer Kopie von Urk. 22-27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann