Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zu se iner ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3; Urk. 6/7-8; Urk. 6/11; Urk. 6/13; Urk. 6/15;
Urk. 6/47; Urk. 6/69; Urk. 6/73; Urk. 6/93 ; Urk. 6/116 ). Nachdem er seinen Woh n sitz nach Y.___ verlegt hatte, meldete er sich dort am 4. März 2016 erneut zum Bezug von Zu satzleistungen an ( Urk. 6/95 ).
Mit Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 6/125) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ I V ( Durchführungs stelle ), abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung einen An spruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 44 ‘708.-- an (vgl. auch Urk. 6/127 S. 1). Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 6/132) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 6/133 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2. September 2016 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei für die Zeit von Februar bis Oktober 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 19‘290.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 2 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent - satz des Vermögens ( lit . c), die Renten und andere wiederkehrende Leistungen (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.2
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufs leben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarer weise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E.
3.1 ). 1.3
Für
nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern ( BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. Januar 20 16 E. 5.4 ; Carigiet/Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S.
155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005). 1.4
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Rand ziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV ( WEL, gültig ab
1. April 2011, Stand
1. Januar 2017 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regio na len Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. 1.5
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familien pflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL - An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fe st, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits seit Jahren ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, weshalb ihr keine Übergangs - frist zu gewähren sei . A usserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie
aus gesund heitlichen Gründen keine Tätigkeit ausüben könn t
e. Eine Tätigkeit im Reini gungsber eich sei ihr zu 100 % zumutbar, womit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘708.-- anzurechnen sei . Soweit die Gewährung eines Vor schusses beantragt werde, betreffe dies nicht die angefochtene Verfügung, wes halb darauf nicht einzutreten sei (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), seiner Ehefrau sei ab Februar 2016 ein wesentlich höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Dies habe zum Wegfall der Zusatzleis tungen geführt. Die Höhe des neuerdings angerechneten Verzichtseinkommens werde zwar nicht beanstandet. Allerdings sei ihr eine angemessene Übergangs frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe des höheren hypothetischen Einkommens zu gewähren und das höhere Erwerbseinkommen somit erst ab November 2016 zu berücksichtigen, sofern sie bis dahin keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweise (S. 3 f.). 2.3
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus , eine nochmalige Übergangsfrist sei nicht zu gewähren. Die Ehefrau des Be - schwer deführers habe sich trotz der jahrelangen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens nie um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb eine Ver letzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Dies berechtige den Beschwer de führer nicht, darauf zu vertrauen, dass es bei der Höhe des einmal festgeleg te n hypothetischen Erwerbseinkommens bleibe (S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung des hypothetischen Erwerbs einkommen s der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708.-- erst nach einer angemessenen Übergan g sfrist zulässig ist. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL- Anspruchsermittlung bereits seit über zehn Jahren ein hypothetisches Erwerbs ein kommen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt von Fr. 19‘290 .-- angerec hnet wurde ( vgl. Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/8 S. 5; Urk. 6/11 S. 3; Urk. 6/13 S. 3; Urk. 6/15 S. 3 ; Urk. 6/47 S. 3; Urk. 6/69 S. 3; Urk. 6/73 S. 3 ; Urk. 6/93 S. 6 ).
Die generelle Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der Ehefrau des Beschwerde führers in einem Vollpensum und damit die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens wir d vom Beschwer de führer nicht mehr bestritten und ist im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass das mit der Einsprache eingereichte Arztzeugnis ( Urk. 6/130), welches eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert, aufgrund der aufge führten D iagnosen nicht plausibel erscheint
und daher nicht s
Gegenteilige s zu belegen vermag , zumal bisher nach Lage der Akten auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung unterblieben ist. 3.2
Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 44‘708.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden, wobei auch diese unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3).
D as mittlere Einkommen der untersten Kategorie (Skill Level 1) betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- (LS E 2014, TA1_tirage_skill_level , Total ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_ 667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 ).
Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2‘686 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54‘055 .-- ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2‘686 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2 5 % abzu zieh en (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenver si che run g, Stand 1. Januar 2015 , sowie s ynoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypo thetisches jährliches Ne ttoeinkommen von rund Fr. 50‘677 .-- ( Fr. 54‘055.-- abzüglich 6. 25 % ) ergibt.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechen ba ren Wert von Fr. 44‘708 . -- (vgl. Urk. 2 S. 1) . Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwer de führers als massgeblich zu betrachten. Zuletzt nahm die Beschwerdegegnerin kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 6/127 S. 1 ; vgl. hierzu vorstehend E. 1.5). 3.3
Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig die Frage, ob die An rechnung dieses höhere n hypothetischen Erwerbseinkommens unverzüglich per Februar 2016 oder erst nach Gewährung einer Übergangsfrist vorzunehmen ist . Dabei ist zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher noch nie ausserhäuslich erwerbstätig war. Die Kinder
– geboren 1992 und 1994 - sind sodann schon längst volljährig (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/110). Trotz eines seit mehr als zehn Jahren angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Ehe frau des Beschwerdeführers nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Stellenbemühungen nachgewiesen, womit sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Sie hat sich , ungeachtet dessen, dass ihr zuvor nur ein tieferes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht auf eine neue Situation einzustellen und benötigt auch keine Zeit, um eine neue Anstellung zu suchen. Es stand ihr bereits genügend Zeit zur Verfügung, um sich – wenn auch nur in einem Teil zeitpensum - erwerblich einzugliedern. Dies hat sie seit jeher unterlassen. Die Gewährung einer Übergangsfrist vor Anrechnung des nun ermittelten höheren hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher vorliegend nicht angezeigt. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ab Februar 2016 und demzu folge ohne Gewährung einer Übergangsfrist vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708. -- respektive privilegiert von Fr. 28‘805.-- zu Recht erfolgt ist.
Der ange fochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955, bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zu se iner ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3; Urk. 6/7-8; Urk. 6/11; Urk. 6/13; Urk. 6/15;
Urk. 6/47; Urk. 6/69; Urk. 6/73; Urk. 6/93 ; Urk. 6/116 ). Nachdem er seinen Woh n sitz nach Y.___ verlegt hatte, meldete er sich dort am 4. März 2016 erneut zum Bezug von Zu satzleistungen an ( Urk. 6/95 ).
Mit Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 6/125) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ I V ( Durchführungs stelle ), abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung einen An spruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 44 ‘708.-- an (vgl. auch Urk. 6/127 S. 1). Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 6/132) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 6/133 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent - satz des Vermögens ( lit . c), die Renten und andere wiederkehrende Leistungen (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
E. 1.2 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufs leben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarer weise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E.
3.1 ).
E. 1.3 Für
nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern ( BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. Januar 20 16 E. 5.4 ; Carigiet/Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S.
155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
E. 1.4 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Rand ziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV ( WEL, gültig ab
1. April 2011, Stand
1. Januar 2017 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regio na len Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
E. 1.5 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familien pflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL - An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525 ).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2. September 2016 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei für die Zeit von Februar bis Oktober 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 19‘290.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 2 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fe st, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits seit Jahren ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, weshalb ihr keine Übergangs - frist zu gewähren sei . A usserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie
aus gesund heitlichen Gründen keine Tätigkeit ausüben könn t
e. Eine Tätigkeit im Reini gungsber eich sei ihr zu 100 % zumutbar, womit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘708.-- anzurechnen sei . Soweit die Gewährung eines Vor schusses beantragt werde, betreffe dies nicht die angefochtene Verfügung, wes halb darauf nicht einzutreten sei (S. 3 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), seiner Ehefrau sei ab Februar 2016 ein wesentlich höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Dies habe zum Wegfall der Zusatzleis tungen geführt. Die Höhe des neuerdings angerechneten Verzichtseinkommens werde zwar nicht beanstandet. Allerdings sei ihr eine angemessene Übergangs frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe des höheren hypothetischen Einkommens zu gewähren und das höhere Erwerbseinkommen somit erst ab November 2016 zu berücksichtigen, sofern sie bis dahin keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweise (S. 3 f.).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus , eine nochmalige Übergangsfrist sei nicht zu gewähren. Die Ehefrau des Be - schwer deführers habe sich trotz der jahrelangen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens nie um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb eine Ver letzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Dies berechtige den Beschwer de führer nicht, darauf zu vertrauen, dass es bei der Höhe des einmal festgeleg te n hypothetischen Erwerbseinkommens bleibe (S. 1 f.).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung des hypothetischen Erwerbs einkommen s der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708.-- erst nach einer angemessenen Übergan g sfrist zulässig ist.
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL- Anspruchsermittlung bereits seit über zehn Jahren ein hypothetisches Erwerbs ein kommen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt von Fr. 19‘290 .-- angerec hnet wurde ( vgl. Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/8 S. 5; Urk. 6/11 S. 3; Urk. 6/13 S. 3; Urk. 6/15 S. 3 ; Urk. 6/47 S. 3; Urk. 6/69 S. 3; Urk. 6/73 S. 3 ; Urk. 6/93 S. 6 ).
Die generelle Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der Ehefrau des Beschwerde führers in einem Vollpensum und damit die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens wir d vom Beschwer de führer nicht mehr bestritten und ist im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass das mit der Einsprache eingereichte Arztzeugnis ( Urk. 6/130), welches eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert, aufgrund der aufge führten D iagnosen nicht plausibel erscheint
und daher nicht s
Gegenteilige s zu belegen vermag , zumal bisher nach Lage der Akten auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung unterblieben ist.
E. 3.2 Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 44‘708.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden, wobei auch diese unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3).
D as mittlere Einkommen der untersten Kategorie (Skill Level 1) betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- (LS E 2014, TA1_tirage_skill_level , Total ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_ 667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 ).
Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2‘686 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54‘055 .-- ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2‘686 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2
E. 3.3 Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig die Frage, ob die An rechnung dieses höhere n hypothetischen Erwerbseinkommens unverzüglich per Februar 2016 oder erst nach Gewährung einer Übergangsfrist vorzunehmen ist . Dabei ist zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher noch nie ausserhäuslich erwerbstätig war. Die Kinder
– geboren 1992 und 1994 - sind sodann schon längst volljährig (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/110). Trotz eines seit mehr als zehn Jahren angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Ehe frau des Beschwerdeführers nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Stellenbemühungen nachgewiesen, womit sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Sie hat sich , ungeachtet dessen, dass ihr zuvor nur ein tieferes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht auf eine neue Situation einzustellen und benötigt auch keine Zeit, um eine neue Anstellung zu suchen. Es stand ihr bereits genügend Zeit zur Verfügung, um sich – wenn auch nur in einem Teil zeitpensum - erwerblich einzugliedern. Dies hat sie seit jeher unterlassen. Die Gewährung einer Übergangsfrist vor Anrechnung des nun ermittelten höheren hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher vorliegend nicht angezeigt.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ab Februar 2016 und demzu folge ohne Gewährung einer Übergangsfrist vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708. -- respektive privilegiert von Fr. 28‘805.-- zu Recht erfolgt ist.
Der ange fochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 5 % abzu zieh en (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenver si che run g, Stand 1. Januar 2015 , sowie s ynoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypo thetisches jährliches Ne ttoeinkommen von rund Fr. 50‘677 .-- ( Fr. 54‘055.-- abzüglich 6. 25 % ) ergibt.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechen ba ren Wert von Fr. 44‘708 . -- (vgl. Urk. 2 S. 1) . Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwer de führers als massgeblich zu betrachten. Zuletzt nahm die Beschwerdegegnerin kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 6/127 S. 1 ; vgl. hierzu vorstehend E. 1.5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00122
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
30. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zu se iner ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3; Urk. 6/7-8; Urk. 6/11; Urk. 6/13; Urk. 6/15;
Urk. 6/47; Urk. 6/69; Urk. 6/73; Urk. 6/93 ; Urk. 6/116 ). Nachdem er seinen Woh n sitz nach Y.___ verlegt hatte, meldete er sich dort am 4. März 2016 erneut zum Bezug von Zu satzleistungen an ( Urk. 6/95 ).
Mit Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 6/125) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ I V ( Durchführungs stelle ), abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung einen An spruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 44 ‘708.-- an (vgl. auch Urk. 6/127 S. 1). Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 6/132) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 6/133 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2. September 2016 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 8. Juli 2016 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei für die Zeit von Februar bis Oktober 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 19‘290.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 2 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent - satz des Vermögens ( lit . c), die Renten und andere wiederkehrende Leistungen (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.2
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufs leben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarer weise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E.
3.1 ). 1.3
Für
nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern ( BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. Januar 20 16 E. 5.4 ; Carigiet/Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S.
155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005). 1.4
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Rand ziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV ( WEL, gültig ab
1. April 2011, Stand
1. Januar 2017 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regio na len Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. 1.5
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familien pflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL - An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fe st, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits seit Jahren ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, weshalb ihr keine Übergangs - frist zu gewähren sei . A usserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie
aus gesund heitlichen Gründen keine Tätigkeit ausüben könn t
e. Eine Tätigkeit im Reini gungsber eich sei ihr zu 100 % zumutbar, womit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘708.-- anzurechnen sei . Soweit die Gewährung eines Vor schusses beantragt werde, betreffe dies nicht die angefochtene Verfügung, wes halb darauf nicht einzutreten sei (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), seiner Ehefrau sei ab Februar 2016 ein wesentlich höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Dies habe zum Wegfall der Zusatzleis tungen geführt. Die Höhe des neuerdings angerechneten Verzichtseinkommens werde zwar nicht beanstandet. Allerdings sei ihr eine angemessene Übergangs frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe des höheren hypothetischen Einkommens zu gewähren und das höhere Erwerbseinkommen somit erst ab November 2016 zu berücksichtigen, sofern sie bis dahin keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweise (S. 3 f.). 2.3
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus , eine nochmalige Übergangsfrist sei nicht zu gewähren. Die Ehefrau des Be - schwer deführers habe sich trotz der jahrelangen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbseinkommens nie um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb eine Ver letzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Dies berechtige den Beschwer de führer nicht, darauf zu vertrauen, dass es bei der Höhe des einmal festgeleg te n hypothetischen Erwerbseinkommens bleibe (S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung des hypothetischen Erwerbs einkommen s der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708.-- erst nach einer angemessenen Übergan g sfrist zulässig ist. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL- Anspruchsermittlung bereits seit über zehn Jahren ein hypothetisches Erwerbs ein kommen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt von Fr. 19‘290 .-- angerec hnet wurde ( vgl. Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/8 S. 5; Urk. 6/11 S. 3; Urk. 6/13 S. 3; Urk. 6/15 S. 3 ; Urk. 6/47 S. 3; Urk. 6/69 S. 3; Urk. 6/73 S. 3 ; Urk. 6/93 S. 6 ).
Die generelle Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der Ehefrau des Beschwerde führers in einem Vollpensum und damit die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens wir d vom Beschwer de führer nicht mehr bestritten und ist im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass das mit der Einsprache eingereichte Arztzeugnis ( Urk. 6/130), welches eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert, aufgrund der aufge führten D iagnosen nicht plausibel erscheint
und daher nicht s
Gegenteilige s zu belegen vermag , zumal bisher nach Lage der Akten auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung unterblieben ist. 3.2
Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 44‘708.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden, wobei auch diese unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3).
D as mittlere Einkommen der untersten Kategorie (Skill Level 1) betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- (LS E 2014, TA1_tirage_skill_level , Total ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_ 667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 ).
Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2‘686 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54‘055 .-- ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2‘686 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2 5 % abzu zieh en (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenver si che run g, Stand 1. Januar 2015 , sowie s ynoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypo thetisches jährliches Ne ttoeinkommen von rund Fr. 50‘677 .-- ( Fr. 54‘055.-- abzüglich 6. 25 % ) ergibt.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechen ba ren Wert von Fr. 44‘708 . -- (vgl. Urk. 2 S. 1) . Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwer de führers als massgeblich zu betrachten. Zuletzt nahm die Beschwerdegegnerin kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 6/127 S. 1 ; vgl. hierzu vorstehend E. 1.5). 3.3
Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig die Frage, ob die An rechnung dieses höhere n hypothetischen Erwerbseinkommens unverzüglich per Februar 2016 oder erst nach Gewährung einer Übergangsfrist vorzunehmen ist . Dabei ist zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher noch nie ausserhäuslich erwerbstätig war. Die Kinder
– geboren 1992 und 1994 - sind sodann schon längst volljährig (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/110). Trotz eines seit mehr als zehn Jahren angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Ehe frau des Beschwerdeführers nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Stellenbemühungen nachgewiesen, womit sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Sie hat sich , ungeachtet dessen, dass ihr zuvor nur ein tieferes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht auf eine neue Situation einzustellen und benötigt auch keine Zeit, um eine neue Anstellung zu suchen. Es stand ihr bereits genügend Zeit zur Verfügung, um sich – wenn auch nur in einem Teil zeitpensum - erwerblich einzugliedern. Dies hat sie seit jeher unterlassen. Die Gewährung einer Übergangsfrist vor Anrechnung des nun ermittelten höheren hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher vorliegend nicht angezeigt. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ab Februar 2016 und demzu folge ohne Gewährung einer Übergangsfrist vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708. -- respektive privilegiert von Fr. 28‘805.-- zu Recht erfolgt ist.
Der ange fochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans