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S1 21 95

EO

Wallis · 2021-12-16 · Deutsch VS

S1 21 95 URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________ AG gegen GASTROSOCIAL AUSGLEICHSKASSE, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin (Erwerbsersatzentschädigung Covid-19) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2021

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Ok- tober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide in- nert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 9. April 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

- 5 -

E. 1.2 Die beschwerdeführende Partei hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021. Darin hat die Beschwerdegegnerin explizit den Erwerbsausfallanspruch gestützt auf die Covid-19 Verordnung Erwerbsaus- fall für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 verneint. Dabei stützt sie sich auf die Verfügung vom 4. Februar 2021 und die dagegen erhobene Ein- sprache vom 15. Februar 2021.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt aber, dass einerseits mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2021 keine spezifische Anspruchsperiode genannt worden war, sondern «sämtlil- che Ansprüche» bzw. «den von Ihnen angegebenen Zeitraum» aufführt wird, und ande- rerseits der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Februar 2021 sämtliche Verfü- gungen hinterlegte und die Einsprache ebenfalls für die Berechnung der Entschädigun- gen ab dem 17. September 2020 erhoben hatte («Einsprache: - Die Berechnung vom Frühjahr ist auf der Grundlage der effektiven Zahlen 2019 vorzunehmen und nachzuho- len. – Die Berechnung ab dem 17. September 2020 hat gemäss den effektiven Zahlen 2019 zu erfolgen» S. 18). Mithin war die Verfügung vom 8. Februar 2021 betreffend die Anspruchsperiode vom Dezember 2020 bis Januar 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unbeachtet, dass sich der Beschwerde- führer durch eine Treuhandfirma vertreten liess, was mit hinterlegter Vollmacht der Be- schwerdegegnerin per 3. Dezember 2020 angezeigt worden war. Dennoch ergingen so- wohl die Verfügung vom 5. Dezember 2020 als auch diejenigen vom Februar 2021 le- diglich an den Beschwerdeführer. Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger

- 6 - seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Voll- macht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63). Die Beschwerdegegnerin hätte daher ihre ablehnenden Verfügungen - gerade auch um Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs zu ver- meiden - der Treuhandfirma als Vertreterin des Versicherten zustellen müssen. Da aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf, ist aus diesem Grund auch die Verfügung vom 5. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer in seiner Einsprache seine Anträge für den Zeitraum ab März 2020 bzw. ab 17. September 2020 gestellt hat, sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung ergänzend hinsichtlich der Ansprüche ab dem 17. September 2020 geäussert hat und sich in sämtlichen Verfügungen dieselben Rechtsfragen stellen, un- terbleibt vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz. Dies auch aus prozessökono- mischen Gründen. Das Gericht wird daher nachfolgend seine Äusserungen für die An- sprüche vom März 2020 bis Januar 2021 darlegen. Nicht Streitgegenstand bildet jedoch die sich ebenfalls in den Akten befindliche Verfügung vom 13. April 2021, da das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens (hier Einspracheentscheid vom 29. März 2021) einge- tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

E. 3.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu be- gegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verord- nungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epi- demiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall. Diese wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit- raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs- zeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs- zeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

- 7 - wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück- wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord- nung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Er- werbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs- ersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep- tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

E. 3.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10'000 und CHF 90'000) bei selb- ständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akonto- rechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Bei- tragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten defini- tiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spä- testens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der de- finitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschä- digung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

- 8 -

E. 3.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwen- dung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sol- che Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver- einbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 3.5 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechtsgleich- heitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterschei- dung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu ver- schiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00050 vom 29. Januar 2021 E.1.5). Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannt, dass die Berechnungsweise für Anspruchsberechtigte, die be- reits eine Entschädigung gemäss der Akontozahlungen für das Jahr 2019 erhielten und für die die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht vorliege, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstosse, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respek- tive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt werde, auf de- ren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein- fluss habe. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolge, hänge (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Per- son lägen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im

- 9 - Zeitpunkt der Berechnung der Entschädigung bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergäben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sei. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nachträglich zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur allenfalls früher hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich hätten aufgelegt werden können (erwähntes Urteil E. 3, Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00021 vom 29. Januar 2021 E.1.6).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer war in der Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen eingeschränkt und hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung, sofern er aufgrund der Mass- nahme einen Erwerbsausfall erlitten hat. Nach Lage der Akten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV noch nicht definitiv festgesetzt wurden. Die definitive Steu- erveranlagung für das Jahr 2019 liegt ebenfalls noch nicht vor. Massgebend für die Be- rechnung der Entschädigung bzw. für die Feststellung, ob der Beschwerdeführer über- haupt einen massgebenden Erwerbsausfall erlitt, ist daher grundsätzlich das Einkom- men, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto- rechnungen) herangezogen wurde. Dieses belief sich auf CHF 0.

E. 4.2 Unstrittig ist, dass der erste Antrag auf Neuberechnung am 29. Oktober 2020 er- folgte. Die vom Beschwerdeführer erstmals am 27. Oktober 2020 eingereichten Buch- haltungsabschlüsse begründen keine Grundlage dafür, das massgebende Einkommen abweichend vom Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnung für das Jahr 2019 (Akontorechnung) herangezogen wurde, festzusetzen, kann doch gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung das massgebende Einkommen – lediglich – gestützt auf eine aktuellere Steuerveranlagung neu festgesetzt werden (vgl. Urteil des Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00048 vom 29. Januar 2021 E. 3.2). Zudem kann das Einkommen, das für die Festsetzung des Erwerbsersatzes (EO) herangezogen wird, nicht allein aufgrund des Betriebsergebnisses eines Geschäftsjahres bestimmt werden. Dies würde gegen Artikel 9 Absatz 3 AHVG verstossen, der vorsieht, dass das

- 10 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenka- pital von der Steuerbehörde ermittelt und der Ausgleichskasse mitgeteilt werden. Weiter verblieben die am 21. Januar 2020 für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobei- träge seither unverändert. Im Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerde- führer darum gebeten, eine wesentliche Abweichung von mehr als 20% des tatsächli- chen beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert zu melden. Dies tat er bis zum Stichtag vom 17. März 2020 nicht. Am 27. Oktober 2020 reichte er lediglich die Betriebsrechnungen ein. Eine Mitteilung einer Veränderung des AHV-relevanten Ein- kommens für das Jahr 2019 unterblieb jedoch. Es ist davon auszugehen, dass bei seiner in buchhalterischer Hinsicht sehr überschaubaren Tätigkeit spätestens gegen Jahres- ende 2019 eine wesentliche Erhöhung des Einkommens auf über CHF 22'290, also um ein Vielfaches gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage, erkennbar gewe- sen sein muss. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Massgebend ist vorliegend daher die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

21. Januar 2020, wonach sich die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragsrechtlichen Einkommens von CHF 0 berechnen würden. Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von CHF 10'000 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten den Antrag auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung abgewiesen hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundla- gen abgestellt wurden, auf deren Ausstellung der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hatte. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Jahr 2019 oder jedenfalls vor dem 17. März 2020 Einfluss nehmen können, indem er seiner Pflicht zur Meldung eines um weit mehr als 20% höheren Einkommens nachgekommen wäre. An- gesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 20% nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.4 und EE.2020.00009 vom 26. November 2020 E. 3.4). Die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 wäre einer Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erst ab dem 1. Juli 2021 zu- grunde zu legen gewesen (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand

17. September 2020).

- 11 -

E. 4.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Erwerbsausfall- entschädigung Covid-19 für den Zeitraum ab 17. März 2020 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 16. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 21 95

URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________ AG

gegen

GASTROSOCIAL AUSGLEICHSKASSE, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

(Erwerbsersatzentschädigung Covid-19) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2021

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist im Gastronomiebereich tätig und seit dem

1. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1). Am 21. Januar 2020 teilte diese mit, für das Jahr 2019 (Juli bis Dezember 2019) erhebe sie Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflich- tiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 0 (S. 1). Am 25. März 2020 (S. 2 und 3) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass- nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (S. 2). Mit Verfügung vom 27. April 2020 (S.

5) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ausrichtung einer Erwerbser- satzentschädigung, da für das Beitragsjahr 2019 kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (S. 6) liess der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin die Buchhaltungsabschlüsse 2019 zukommen und ersuchte um Überprüfung der Entschädigung. Die Erfolgsrechnung wies einen Gewinn von CHF 22'290.63 aus. Am 29. Oktober 2020 (S. 7) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neube- rechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung und legte dar, per 16. Septem- ber 2020 seien sämtliche Ansprüche auf Entschädigungen oder Neuberechnung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 verwirkt. C. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Dezember 2020 (S. 7 und S. 9-11) erneut zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an, wobei er für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 47'641 (Total) bzw. von CHF 65'919 (Total) angab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch abermals ab (S. 12), da im massgebenden Betriebsjahr 2019 kein Einkommen erzielt worden sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 verneinte sie den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigungen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021, mit der Begründung, gemäss Akontoverfügung betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 vom 21. Januar 2020 liege kein AHV-pflichti- ges Einkommen vor (S. 17). Eine definitive Steuerveranlagung sei nicht vorhanden.

- 3 - D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (S. 16) kam die Beschwerdegegnerin dem Ge- such des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung betreffend die Ablehnung einer Neuberechnung nach (S. 15) und verneinte den Anspruch auf eine Corona-Erwerbser- satzentschädigung mit der Begründung, die Anmeldefrist für den massgebenden Zeit- raum sei am 16. September 2020 abgelaufen, weshalb eine Neuberechnung nicht mehr möglich sei. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 26. Januar 2021 (recte Poststempel vom 15. Februar 2021) nicht einverstanden (S. 18). Der Antrag sei im März 2020 gestellt worden, wobei der Abschluss 2019 noch nicht vorgelegen habe. Damals sei ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 0 ermittelt worden. Man habe im Jahr 2019 (bzw. ab Betriebsaufnahme am 1. Juli 2019) einen Gewinn von CHF 22'290.63 erzielt und die paritätischen Beiträge seien bis zum 30. Juni 2020 bezahlt worden. Es sei eine Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von 17. März bis 16. September 2020 sowie ab 17. September 2020 aufgrund der effektiven Zahlen vorzu- nehmen. Dem Schreiben lagen die bis anhin erlassenen Verfügungen sowie der Lohn- ausweis, die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 bei. E. Am 29. März 2021 erliess die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid (S. 21). Darin stellte sie fest, verfügungsgemäss sei am 4. Februar 2021 einzig der Anspruch für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 abgewiesen worden. Dieser Anspruch sei bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. April 2020 abgelehnt worden. Gemäss Covid-19-Verordnung-Erwerbsersatz sei der Stichtag für eine Anpassung der Berechnungsgrundlage der 16. September 2020 gewesen. Ferner sei eine solche nur gestützt auf die definitive Steuerveranlagung möglich. Eine Anpassung gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe jedoch inner- halb der Frist weder eine Neuberechnung verlangt noch eine definitive Veranlagung ein- gereicht, womit sein Anspruch verwirkt sei. Die angefochtene Verfügung sei daher rech- tens. F. Mit Beschwerde vom 9. April 2021 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Corona-Er- werbsersatzentschädigung für das Frühjahr und ab dem 17. September 2020 gestützt auf den effektiven Zahlen des Jahres 2019. Eine Berechnung aufgrund der fehlenden definitiven Veranlagung stelle eine Ungleichbehandlung dar. Im März 2020 seien die de- finitiven Zahlen aus dem Jahr 2019 noch nicht bekannt gewesen. Ausserdem habe er nicht auf frühere Abschlüsse zurückgreifen können, da er den Betrieb erst im Juli 2019

- 4 - übernommen habe. Der Gewinn habe sich auf über CHF 10'000 belaufen und die pari- tätischen Beiträge seien stets bezahlt worden. Schliesslich seien formgerecht im März 2020 die Entschädigungen beantragt worden. Im Anhang liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Stellungnahme betreffend die «Ungleichbehandlung bei EO-Entschä- digungen» zukommen. In Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 legte die Ausgleichskasse dar, zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch um Neuberechnung vom

27. Oktober 2020 unter Beilage der definitiven Buchhaltungsabschlüsse Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum

16. September 2020 habe. Das Gesuch um Neuberechnung vom 27. Oktober 2020 sei einerseits verspätet und basiere andererseits nicht auf einer definitiven Steuerveranla- gung, weshalb ein Anspruch entfalle. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die An- sprüche für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 seien mit Verfügungen vom 5. Dezember 2020 und 8. Februar 2021 abgewiesen worden. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne eines obi- ter dictum sei dennoch darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall zur Berechnung der Entschädigung auf das Betriebsjahr 2019 abzustellen sei und dass diesbezüglich lediglich die Akontorechnung oder alternativ die definitive Steuerveranlagung massgebend sei. G. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Ok- tober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide in- nert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 9. April 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

- 5 - 1.2 Die beschwerdeführende Partei hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021. Darin hat die Beschwerdegegnerin explizit den Erwerbsausfallanspruch gestützt auf die Covid-19 Verordnung Erwerbsaus- fall für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 verneint. Dabei stützt sie sich auf die Verfügung vom 4. Februar 2021 und die dagegen erhobene Ein- sprache vom 15. Februar 2021. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt aber, dass einerseits mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2021 keine spezifische Anspruchsperiode genannt worden war, sondern «sämtlil- che Ansprüche» bzw. «den von Ihnen angegebenen Zeitraum» aufführt wird, und ande- rerseits der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Februar 2021 sämtliche Verfü- gungen hinterlegte und die Einsprache ebenfalls für die Berechnung der Entschädigun- gen ab dem 17. September 2020 erhoben hatte («Einsprache: - Die Berechnung vom Frühjahr ist auf der Grundlage der effektiven Zahlen 2019 vorzunehmen und nachzuho- len. – Die Berechnung ab dem 17. September 2020 hat gemäss den effektiven Zahlen 2019 zu erfolgen» S. 18). Mithin war die Verfügung vom 8. Februar 2021 betreffend die Anspruchsperiode vom Dezember 2020 bis Januar 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unbeachtet, dass sich der Beschwerde- führer durch eine Treuhandfirma vertreten liess, was mit hinterlegter Vollmacht der Be- schwerdegegnerin per 3. Dezember 2020 angezeigt worden war. Dennoch ergingen so- wohl die Verfügung vom 5. Dezember 2020 als auch diejenigen vom Februar 2021 le- diglich an den Beschwerdeführer. Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger

- 6 - seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Voll- macht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63). Die Beschwerdegegnerin hätte daher ihre ablehnenden Verfügungen - gerade auch um Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs zu ver- meiden - der Treuhandfirma als Vertreterin des Versicherten zustellen müssen. Da aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf, ist aus diesem Grund auch die Verfügung vom 5. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer in seiner Einsprache seine Anträge für den Zeitraum ab März 2020 bzw. ab 17. September 2020 gestellt hat, sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung ergänzend hinsichtlich der Ansprüche ab dem 17. September 2020 geäussert hat und sich in sämtlichen Verfügungen dieselben Rechtsfragen stellen, un- terbleibt vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz. Dies auch aus prozessökono- mischen Gründen. Das Gericht wird daher nachfolgend seine Äusserungen für die An- sprüche vom März 2020 bis Januar 2021 darlegen. Nicht Streitgegenstand bildet jedoch die sich ebenfalls in den Akten befindliche Verfügung vom 13. April 2021, da das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens (hier Einspracheentscheid vom 29. März 2021) einge- tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu be- gegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verord- nungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epi- demiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall. Diese wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit- raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs- zeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs- zeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

- 7 - wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück- wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord- nung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Er- werbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs- ersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep- tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 3.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10'000 und CHF 90'000) bei selb- ständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akonto- rechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Bei- tragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten defini- tiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spä- testens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der de- finitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschä- digung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

- 8 - 3.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwen- dung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sol- che Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver- einbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.5 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechtsgleich- heitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterschei- dung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu ver- schiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00050 vom 29. Januar 2021 E.1.5). Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannt, dass die Berechnungsweise für Anspruchsberechtigte, die be- reits eine Entschädigung gemäss der Akontozahlungen für das Jahr 2019 erhielten und für die die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht vorliege, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstosse, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respek- tive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt werde, auf de- ren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein- fluss habe. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolge, hänge (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Per- son lägen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im

- 9 - Zeitpunkt der Berechnung der Entschädigung bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergäben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sei. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nachträglich zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur allenfalls früher hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich hätten aufgelegt werden können (erwähntes Urteil E. 3, Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00021 vom 29. Januar 2021 E.1.6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer war in der Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen eingeschränkt und hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung, sofern er aufgrund der Mass- nahme einen Erwerbsausfall erlitten hat. Nach Lage der Akten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV noch nicht definitiv festgesetzt wurden. Die definitive Steu- erveranlagung für das Jahr 2019 liegt ebenfalls noch nicht vor. Massgebend für die Be- rechnung der Entschädigung bzw. für die Feststellung, ob der Beschwerdeführer über- haupt einen massgebenden Erwerbsausfall erlitt, ist daher grundsätzlich das Einkom- men, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto- rechnungen) herangezogen wurde. Dieses belief sich auf CHF 0. 4.2 Unstrittig ist, dass der erste Antrag auf Neuberechnung am 29. Oktober 2020 er- folgte. Die vom Beschwerdeführer erstmals am 27. Oktober 2020 eingereichten Buch- haltungsabschlüsse begründen keine Grundlage dafür, das massgebende Einkommen abweichend vom Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnung für das Jahr 2019 (Akontorechnung) herangezogen wurde, festzusetzen, kann doch gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung das massgebende Einkommen – lediglich – gestützt auf eine aktuellere Steuerveranlagung neu festgesetzt werden (vgl. Urteil des Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00048 vom 29. Januar 2021 E. 3.2). Zudem kann das Einkommen, das für die Festsetzung des Erwerbsersatzes (EO) herangezogen wird, nicht allein aufgrund des Betriebsergebnisses eines Geschäftsjahres bestimmt werden. Dies würde gegen Artikel 9 Absatz 3 AHVG verstossen, der vorsieht, dass das

- 10 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenka- pital von der Steuerbehörde ermittelt und der Ausgleichskasse mitgeteilt werden. Weiter verblieben die am 21. Januar 2020 für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobei- träge seither unverändert. Im Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerde- führer darum gebeten, eine wesentliche Abweichung von mehr als 20% des tatsächli- chen beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert zu melden. Dies tat er bis zum Stichtag vom 17. März 2020 nicht. Am 27. Oktober 2020 reichte er lediglich die Betriebsrechnungen ein. Eine Mitteilung einer Veränderung des AHV-relevanten Ein- kommens für das Jahr 2019 unterblieb jedoch. Es ist davon auszugehen, dass bei seiner in buchhalterischer Hinsicht sehr überschaubaren Tätigkeit spätestens gegen Jahres- ende 2019 eine wesentliche Erhöhung des Einkommens auf über CHF 22'290, also um ein Vielfaches gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage, erkennbar gewe- sen sein muss. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Massgebend ist vorliegend daher die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

21. Januar 2020, wonach sich die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragsrechtlichen Einkommens von CHF 0 berechnen würden. Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von CHF 10'000 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten den Antrag auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung abgewiesen hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundla- gen abgestellt wurden, auf deren Ausstellung der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hatte. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Jahr 2019 oder jedenfalls vor dem 17. März 2020 Einfluss nehmen können, indem er seiner Pflicht zur Meldung eines um weit mehr als 20% höheren Einkommens nachgekommen wäre. An- gesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 20% nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.4 und EE.2020.00009 vom 26. November 2020 E. 3.4). Die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 wäre einer Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erst ab dem 1. Juli 2021 zu- grunde zu legen gewesen (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand

17. September 2020).

- 11 - 4.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Erwerbsausfall- entschädigung Covid-19 für den Zeitraum ab 17. März 2020 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 16. Dezember 2021