Sachverhalt
1.
Der 19 77 geborene X.___
meldete sich am 1 1. November 2019 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, A usgleichskasse, als s elbständig erwerbender
Tennislehrer für den Beitragsbezug an, wobei er al s Datum der Erwerbsaufnahme den 1. April 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 9’8 00 .-- schätzte (Urk. 7/ 36 ). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selb ständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 7 ’800. --
festges etzt (Urk. 7/44 ). Am 2 9 . März 2020 meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/50 ). Die Ausgleichskasse sprach ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2020 für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung basierend auf einem Taggeld in Höhe von Fr. 23.20, insgesamt Fr. 1'415.20
zu ( Urk. 7/61; vgl. auch Abrechnungen vom 15 . und 3 0. April sowie 1 8. Mai 2020 , Urk. 7/54 , Urk. 7/56, Urk. 7/59 ). Die am 6. Juni 2020 gegen die Höhe des Taggelds erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. August 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
(sinngemäss) , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
12. August 2020 eine
höhere
Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 . Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 1 9. Oktober 2020 (Datum Eingang) nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2
1 . 2 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid -19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Nach Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung 2 ( in der vom 17. März bis 10. Mai 2020 gültigen Fassung ) waren Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Sportzentren geschlossen. Hierzu gehörten auch Tennisanlagen . 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 C ovid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 19. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwir kend ab dem 17. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktue llere Steuerveranlagung bis zum
16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 C ovid -19-Verord nung Erwerbsausfall, in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 2 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 2 .4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständi gerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end gültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen. 1. 3
Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE)
bildet für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage . Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechts gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unter scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache be zie hen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unter schiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund sätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen). 1.6
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Erwerbsersatzentschädigung sei gestützt auf ein Erwerbseinkommen 2019 von Fr. 10'400.-- eruiert worden. Gemäss KS CE bewirke eine nach dem 16. September 2020 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 keine Änderung der Ent schädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Vorbehalten bleibe eine Anpassung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend ver füge der Beschwerdeführer jedoch über kein letztes definitives Einkommen ( Urk. 2). Der Beschwerdeantwort ist ergänzend zu entnehmen, das Erwerbsein kommen für das Jahr 2019 sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers mit Fr. 7'800.-- veranlagt und auf 12 Monate hochgerechnet worden. Daraus resultiere ein Jahreseinkommen 2019 von Fr. 10'400.--. Für die neu angemeldete Selbständigkeit liege keine letzte definitive Beitragsverfügung vor; die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung 2019 sei keine definitive Steuer veranlagung und damit unbeachtlich ( Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen sinngemäss ein, sein Anspruch sei gestützt auf die aktuellsten Unterlagen neuzuberechnen . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch (unabhängig von der Bemessungs grundlage) nicht richtig berechnet ( Urk. 1). 3.
3.1
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. 3.2
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers (vgl. 7/36/3) und nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'800.-- festgesetzt w ü rden (Urk. 7/44). Gleichzeitig wurde der Beschwer deführer gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tat sächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Ver zugszinsen erhoben würden.
In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer unbestrittenermassen , eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens für das Jahr 2019 bis zum Stichtag 17. März 2020 zu veranlassen
(vgl. KS
CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020 ) . Am 2 8. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mit teilung für das Jahr 2020 betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige nach Massgabe eines Vermögens von Fr. 0.-- zu, mit beiliegenden Erläuterungen (Urk. 7/46). Der Beschwerdeführer reagierte telefonisch am 1 4. Februar 2020, worauf der Sachbearbeiter als Telefonnotiz «Bitte NE Abgang seit Anmeldung als SE. Gemäss Tel. obn (ab 1.4.2019)» notierte (Urk. 7/48). Am 5. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Akontorechnung für persönliche Beiträge im ersten Quartal 2020 als Selbständigerwerbender nach Massgabe eines beitragspflich tigen Quartalseinkommens in Höhe von Fr. 2’575.--, ohne jegliche Erläuterungen (Urk. 7/49). Am 7. April meldete sich der Beschwerdeführer für die Erwerbsaus fallentschädigung an (Urk. 7/50) und ;
am 18. Mai 2020 reichte er die Steuerer klärung 2019 ein (vgl. Urk. 3, Urk. 7/58). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
1) war die Beschwerde gegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, den Entschädigungsanspruch allein gestützt auf die Steuererklärung 2019 zu ermitteln. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Im Übrigen hat nach dem Gesagten (E.3.2) es der Beschwerde führer alleine sich selber zuzuschreiben , dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 überhaupt nicht seinem tatsächlichen Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen, sondern viel zu niedrig sind. Damit erweist es sich unte r allen Titeln als korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbs ersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 überprüfte, deren nachträg liche Korrektur zu veranlassen der Beschwerdeführer versäumte, und diesen ver neinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung basierend auf einem Taggeld in Höhe von Fr. 23.20, insgesamt Fr. 1'415.20
zu ( Urk. 7/61; vgl. auch Abrechnungen vom 15 . und 3 0. April sowie 1 8. Mai 2020 , Urk. 7/54 , Urk. 7/56, Urk. 7/59 ). Die am 6. Juni 2020 gegen die Höhe des Taggelds erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. August 2020 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2
1 . 2 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid -19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Nach Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung 2 ( in der vom 17. März bis 10. Mai 2020 gültigen Fassung ) waren Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Sportzentren geschlossen. Hierzu gehörten auch Tennisanlagen . 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 C ovid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 19. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwir kend ab dem 17. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktue llere Steuerveranlagung bis zum
16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 C ovid -19-Verord nung Erwerbsausfall, in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 2 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 2 .4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständi gerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end gültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen. 1. 3
Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE)
bildet für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage . Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechts gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unter scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache be zie hen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unter schiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund sätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
E. 2 2. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
(sinngemäss) , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
12. August 2020 eine
höhere
Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Erwerbsersatzentschädigung sei gestützt auf ein Erwerbseinkommen 2019 von Fr. 10'400.-- eruiert worden. Gemäss KS CE bewirke eine nach dem 16. September 2020 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 keine Änderung der Ent schädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Vorbehalten bleibe eine Anpassung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend ver füge der Beschwerdeführer jedoch über kein letztes definitives Einkommen ( Urk. 2). Der Beschwerdeantwort ist ergänzend zu entnehmen, das Erwerbsein kommen für das Jahr 2019 sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers mit Fr. 7'800.-- veranlagt und auf 12 Monate hochgerechnet worden. Daraus resultiere ein Jahreseinkommen 2019 von Fr. 10'400.--. Für die neu angemeldete Selbständigkeit liege keine letzte definitive Beitragsverfügung vor; die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung 2019 sei keine definitive Steuer veranlagung und damit unbeachtlich ( Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen sinngemäss ein, sein Anspruch sei gestützt auf die aktuellsten Unterlagen neuzuberechnen . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch (unabhängig von der Bemessungs grundlage) nicht richtig berechnet ( Urk. 1). 3.
E. 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 . Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent.
E. 3.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers (vgl. 7/36/3) und nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'800.-- festgesetzt w ü rden (Urk. 7/44). Gleichzeitig wurde der Beschwer deführer gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tat sächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Ver zugszinsen erhoben würden.
In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer unbestrittenermassen , eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens für das Jahr 2019 bis zum Stichtag 17. März 2020 zu veranlassen
(vgl. KS
CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020 ) . Am 2 8. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mit teilung für das Jahr 2020 betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige nach Massgabe eines Vermögens von Fr. 0.-- zu, mit beiliegenden Erläuterungen (Urk. 7/46). Der Beschwerdeführer reagierte telefonisch am 1 4. Februar 2020, worauf der Sachbearbeiter als Telefonnotiz «Bitte NE Abgang seit Anmeldung als SE. Gemäss Tel. obn (ab 1.4.2019)» notierte (Urk. 7/48). Am 5. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Akontorechnung für persönliche Beiträge im ersten Quartal 2020 als Selbständigerwerbender nach Massgabe eines beitragspflich tigen Quartalseinkommens in Höhe von Fr. 2’575.--, ohne jegliche Erläuterungen (Urk. 7/49). Am 7. April meldete sich der Beschwerdeführer für die Erwerbsaus fallentschädigung an (Urk. 7/50) und ;
am 18. Mai 2020 reichte er die Steuerer klärung 2019 ein (vgl. Urk. 3, Urk. 7/58).
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
1) war die Beschwerde gegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, den Entschädigungsanspruch allein gestützt auf die Steuererklärung 2019 zu ermitteln. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Im Übrigen hat nach dem Gesagten (E.3.2) es der Beschwerde führer alleine sich selber zuzuschreiben , dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 überhaupt nicht seinem tatsächlichen Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen, sondern viel zu niedrig sind. Damit erweist es sich unte r allen Titeln als korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbs ersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 überprüfte, deren nachträg liche Korrektur zu veranlassen der Beschwerdeführer versäumte, und diesen ver neinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 ). Am 1 9. Oktober 2020 (Datum Eingang) nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 77 geborene X.___
meldete sich am 1 1. November 2019 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, A usgleichskasse, als s elbständig erwerbender
Tennislehrer für den Beitragsbezug an, wobei er al s Datum der Erwerbsaufnahme den 1. April 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 9’8 00 .-- schätzte (Urk. 7/ 36 ). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selb ständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 7 ’800. --
festges etzt (Urk. 7/44 ). Am 2 9 . März 2020 meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/50 ). Die Ausgleichskasse sprach ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2020 für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung basierend auf einem Taggeld in Höhe von Fr. 23.20, insgesamt Fr. 1'415.20
zu ( Urk. 7/61; vgl. auch Abrechnungen vom 15 . und 3 0. April sowie 1 8. Mai 2020 , Urk. 7/54 , Urk. 7/56, Urk. 7/59 ). Die am 6. Juni 2020 gegen die Höhe des Taggelds erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. August 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
(sinngemäss) , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
12. August 2020 eine
höhere
Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 . Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 1 9. Oktober 2020 (Datum Eingang) nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2
1 . 2 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid -19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Nach Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung 2 ( in der vom 17. März bis 10. Mai 2020 gültigen Fassung ) waren Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Sportzentren geschlossen. Hierzu gehörten auch Tennisanlagen . 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 C ovid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 19. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwir kend ab dem 17. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktue llere Steuerveranlagung bis zum
16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 C ovid -19-Verord nung Erwerbsausfall, in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 2 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 2 .4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständi gerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end gültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen. 1. 3
Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE)
bildet für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage . Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechts gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unter scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache be zie hen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unter schiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund sätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen). 1.6
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Erwerbsersatzentschädigung sei gestützt auf ein Erwerbseinkommen 2019 von Fr. 10'400.-- eruiert worden. Gemäss KS CE bewirke eine nach dem 16. September 2020 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 keine Änderung der Ent schädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Vorbehalten bleibe eine Anpassung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend ver füge der Beschwerdeführer jedoch über kein letztes definitives Einkommen ( Urk. 2). Der Beschwerdeantwort ist ergänzend zu entnehmen, das Erwerbsein kommen für das Jahr 2019 sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers mit Fr. 7'800.-- veranlagt und auf 12 Monate hochgerechnet worden. Daraus resultiere ein Jahreseinkommen 2019 von Fr. 10'400.--. Für die neu angemeldete Selbständigkeit liege keine letzte definitive Beitragsverfügung vor; die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung 2019 sei keine definitive Steuer veranlagung und damit unbeachtlich ( Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen sinngemäss ein, sein Anspruch sei gestützt auf die aktuellsten Unterlagen neuzuberechnen . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch (unabhängig von der Bemessungs grundlage) nicht richtig berechnet ( Urk. 1). 3.
3.1
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. 3.2
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers (vgl. 7/36/3) und nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'800.-- festgesetzt w ü rden (Urk. 7/44). Gleichzeitig wurde der Beschwer deführer gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tat sächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Ver zugszinsen erhoben würden.
In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer unbestrittenermassen , eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens für das Jahr 2019 bis zum Stichtag 17. März 2020 zu veranlassen
(vgl. KS
CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020 ) . Am 2 8. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mit teilung für das Jahr 2020 betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige nach Massgabe eines Vermögens von Fr. 0.-- zu, mit beiliegenden Erläuterungen (Urk. 7/46). Der Beschwerdeführer reagierte telefonisch am 1 4. Februar 2020, worauf der Sachbearbeiter als Telefonnotiz «Bitte NE Abgang seit Anmeldung als SE. Gemäss Tel. obn (ab 1.4.2019)» notierte (Urk. 7/48). Am 5. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Akontorechnung für persönliche Beiträge im ersten Quartal 2020 als Selbständigerwerbender nach Massgabe eines beitragspflich tigen Quartalseinkommens in Höhe von Fr. 2’575.--, ohne jegliche Erläuterungen (Urk. 7/49). Am 7. April meldete sich der Beschwerdeführer für die Erwerbsaus fallentschädigung an (Urk. 7/50) und ;
am 18. Mai 2020 reichte er die Steuerer klärung 2019 ein (vgl. Urk. 3, Urk. 7/58). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
1) war die Beschwerde gegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, den Entschädigungsanspruch allein gestützt auf die Steuererklärung 2019 zu ermitteln. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Im Übrigen hat nach dem Gesagten (E.3.2) es der Beschwerde führer alleine sich selber zuzuschreiben , dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 überhaupt nicht seinem tatsächlichen Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen, sondern viel zu niedrig sind. Damit erweist es sich unte r allen Titeln als korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbs ersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 überprüfte, deren nachträg liche Korrektur zu veranlassen der Beschwerdeführer versäumte, und diesen ver neinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger