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C1 10 19

Erbrecht

Wallis · 2010-10-04 · Deutsch VS

Zivilrecht Droit civil Zivilrecht - Erbrecht - Enterbung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 4. Oktober 2010, X. c. Y. - TCV C1 10 19 Erbrecht: Enterbung, Gründe und Anfechtung (Art. 477 ZGB) – Die Enterbung ist mittels Herabsetzungsklage anzufechten; aktivlegitimiert ist die enterbte, passivlegitimiert jede dadurch begünstigte Person (E. 1b). – Adoptiert eine Person das Kind ihres Ehegatten, so erhält dieses auch bezüglich des Adoptivelternteils die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes, inklusive Erb- und Pflichtteilsrecht, welche durch die spätere Scheidung der Eltern nicht dahin- fällt (E. 3). – Eine Strafenterbung setzt voraus, dass der Erbe gegenüber dem Erblasser zu des- sen Lebzeiten seine familienrechtlichen Pflichten nachweislich in krasser Weise verletzt hat (E. 4). Ref. CH: Art. 477 ZGB Ref. VS: - Droit successoral : exhérédation, motifs et contestation (art. 477 CC) – L’exhérédation se conteste au moyen de l’action en réduction; la qualité pour agir appartient à l’exhérédé, celle pour défendre à toute personne qui

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 a) Der Kläger macht eine Verletzung dieses Pflichtteils durch die letztwillige Verfügung vom 2. Oktober 2006 geltend. Nach Art. 477 Ziff. 2 ZGB kann der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil einem Erben unter anderem entziehen, wenn dieser dem Erb- lasser oder einem seiner Angehörigen gegenüber die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist jedoch nach Art. 479 Abs. 1 ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 6 N. 67; Bellwald, Die Ent- erbung im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1980, S. 73 ff., je mit Hin- 240 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 241 weisen). Diese Angabe muss so konkret sein, dass keine Zweifel über die als Enterbungsgrund betrachteten Tatsachen bestehen können. Es müssen zwar keine Einzelheiten angegeben werden, doch muss der Grund der Enterbung mit Sicherheit erkennbar sein (ZWR 1985 S. 116 E. 9a; Escher, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 479 ZGB). Erklärungen allgemeiner Art wie etwa diejenige, dass sich der Erbe pflichtwidrig benommen bzw. seine Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe oder dass ein Enterbungsgrund gemäss Art. 477 ZGB vorliege, reichen nicht aus. Andernfalls hätten es die begünstigten Erben, die gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB im Streitfall die Richtigkeit der angeführten Enterbungs- gründe nachzuweisen haben, in der Hand, im Prozess auf Vorkomm- nisse zurückzugreifen, die möglicherweise für den Entschluss des Erb- lassers gar nicht mitbestimmend gewesen waren (BGE 52 II 113 E. 2; Bessenich, a.a.O., N. 1 zu Art. 479 mit Hinweisen). Eine allgemeine For- mulierung genügt immerhin dann, wenn die nähere Begründung der Enterbung aus einer anderen Urkunde, etwa Straf- oder Scheidungsak- ten, hervorgeht, auf die in der letztwilligen Verfügung verwiesen wird (BGE 106 II 304 E. 2 und 3, 73 II 208 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5C.67/1999 vom 19. Mai 2000 E. 2; Bessenich, a.a.O., N. 1 zu Art. 479). Ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB liegt vor, wenn der Enterbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat (Escher, a.a.O., N. 6, 7 und 19 zu Art. 477 ZGB; Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB; Bellwald, a.a.O., S. 26 ff.). Widerrechtlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Verhalten sitten- widrig oder den Wünschen des Erblassers entgegengesetzt war oder bloss moralische Pflichten verletzte (ZWR 1985 S. 117 E. 9c; Escher, a.a.O., N. 16 zu Art. 477 ZGB; Druey, a.a.O., § 6 N. 60), sondern nur, wenn es gegen das Gesetz verstiess und zwar muss die Gesetzesver- letzung im Bereich des Familienrechts liegen. Pflichtwidrige Handlun- gen im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB sind solche, die dazu angetan sind, die Familiengemeinschaft zu untergraben und die diese Wirkung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt haben (BGE 106 II 304 E. 3b); solche, durch die das familienrechtliche Band zerstört worden ist (Escher, a.a.O., N. 5 zu Art. 477 ZGB). Seitens der Nachkommen ist eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten, die eine Enterbung rechtfer- tigt, namentlich die Verweigerung des den Eltern gebührenden per- sönlichen Beistandes, etwa wenn Kinder sich weigern, ihre gebrechli- chen Eltern in den Haushalt aufzunehmen (Escher, a.a.O., N. 18 zu Art. 477 ZGB). Infrage kommt ferner die Verletzung der Pflicht zu Beistand,

Rücksicht und Achtung zwischen Eltern und Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB (Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB). Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles, von den Sitten und Anschau- ungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten bzw. einem all- fälligen Mitverschulden des Erblassers selbst ab, wobei dem Richter bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ein grosses Ermes- sen zusteht (BGE 113 II 252 E. 4, 106 II 304 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 5C.67/1999 vom 19. Mai 2000 E. 2b; ZWR 1985 S. 118 E. 9c). Der Erblas- ser muss bei einer Enterbung wegen der Verletzung familienrechtli- cher Pflichten selber die Massstäbe erfüllen, deren Verletzung er sei- nen Erben zum Vorwurf machen will (Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB). Aufgrund der Gleichstellung von leiblichem und Adoptiv- kind muss in concreto hinsichtlich des Enterbungsgrundes von Art. 477 Ziff. 2 ZGB derselbe Massstab gelten wie bei einer genetischen Vaterschaft (vgl. Geiser, Kind und Recht von der sozialen zur geneti- schen Vaterschaft?, FamPra 2009, S. 57 f.). Das Vorliegen eines strittigen Enterbungsgrundes ist vom Erben oder Bedachten, der aus der Enterbung einen Vorteil zieht, zu beweisen (Art. 479 Abs. 2 ZGB; Escher, a.a.O., N. 4 zu Art. 479 ZGB; Druey, a.a.O., § 6 N. 68; Bessenich, a.a.O., N. 2 zu Art. 479 ZGB). Der Nachweis erschwe- render Umstände obliegt derjenigen Partei, die von der Enterbung pro- fitiert, der Nachweis entlastender Umstände, etwa ein überwiegendes Mitverschulden des Erblassers, dagegen dem Enterbten (BGE 106 II 304 E. 3e; ZWR 1985 S. 117 E. 9b; Bessenich, a.a.O., N. 2 zu Art. 479). Der Gesetzgeber konkretisiert und bestätigt damit die allgemeine Beweisre- gel, dass nicht der Enterbte beweisen muss, dass kein Grund für die Ent- erbung bestanden hat, sondern der an seiner Stelle Erbende oder Bedachte, dass ein Enterbungsgrund vorgelegen hat (BGE 106 II 304 E. 3e). Es liegt darin eine Bewertung beiderseitiger Beweisschwierigkeiten und ein Entscheid zu Gunsten des Enterbten, weil es ihm praktisch unmöglich ist, den Beweis für das Nichtbestehen eines Enterbungsgrun- des zu erbringen, und zu Lasten des Erben oder Bedachten, weil er bei Gelingen des Beweises begünstigt wird und weil ihm der Beweis der Richtigkeit und des Bestehens eines Enterbungsgrundes zumindest erleichtert wird, wenn und soweit der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung näher umschreibt (vgl. Art. 479 Abs. 1 ZGB; Bundes- gerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.4). Die Vorschrift erweist sich als empfindliches Hindernis gegen die Enterbung, da die interessierte Person die Vorgänge zwischen Erblasser und Enterbten oft wenig kennt (Druey, a.a.O., § 6 N. 67). 242 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 243

b) (...) Für eine Enterbung von X. sind einzig die Gründe beacht- lich, die sich auf dessen Verhalten beziehen, nicht aber soweit der Erb- lasser seiner ehemaligen Ehegattin B., die aufgrund der Scheidung nicht mehr erbberechtigt ist (Art. 120 Abs. 2 ZGB), ein fehlbares Han- deln vorwirft. Soweit A. fehlenden Dank seines Adoptivsohnes für seine finanzielle Unterstützung als Enterbungsgrund nennt, bleibt unklar, für welche finanzielle Unterstützung sich sein Adoptivsohn nie bedankt haben soll. Ohne die Kenntnis der Art der finanziellen Unterstützung kann die Tragweite eines fehlenden Dankes hierfür nicht abgeschätzt werden. Damit fällt eine Enterbung aus diesem Grunde ausser Betracht. Zumal die Beklagte im laufenden Verfahren jeden Nachweis einer finanziellen Unterstützung durch den Erblasser schuldig blieb und X. im Scheidungsverfahren die Finanzierung des Umbaus seines Ferienhauses klar und eindeutig dokumentierte und damit die Aussage von A., er sei für diese Renovation aufgekommen widerlegte. (...)

c) (...) aa) Der Erblasser begründet die Enterbung seines Adoptivsohnes unter anderem damit, dass er diesen seit 1998 nicht mehr gesehen habe, dessen Familie nicht kenne und auch nicht zu dessen Hochzeit eingeladen worden sei. Unter die Rücksichtspflicht gemäss Art. 272 ZGB fällt auch die Pflege persönlicher Beziehungen nach der Mündigkeit (BGE 97 I 619 E. 4b; Hegnauer, Kindesrecht, N. 18.05; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 272 ZGB; Bellwald, a.a.O., S. 48). Der Umfang der Pflichten aus Art. 272 ZGB bestimmt sich nach dem Alter, dem Gesundheitszu- stand und den übrigen Verhältnissen der Beteiligten (Schwenzer, a.a.O., N. 8 zu Art. 272). Sie richten sich ebenso danach, was billiger- weise nach den persönlichen Verhältnissen dem einen gebührt und dem anderen zuzumuten ist (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 272 ZGB). Dabei sind die persönlichen Beziehungen zwischen dem Erb- lasser und dem Fehlbaren zu berücksichtigen, so verlangt etwa ein dau- ernder intensiver Verkehr einen anderen Massstab als ein distanziertes Verhältnis (Weimar, a.a.O., N. 12 zu Art. 477 ZGB). Soweit der Erblasser dem Kläger vorhält, es habe seit 1998 jegli- cher persönliche Kontakt gefehlt und er kenne auch dessen Familie nicht, liegt darin kein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB. Denn damit ist lediglich dargetan, dass die gegenseitige Rück- sichtspflicht von Art. 272 ZGB im Verhältnis des Erblassers zu seinem Adoptivsohn beeinträchtigt war, nicht aber wessen Schuld dies war. Der Erblasser wirft seinem Adoptivsohn immerhin vor, ihn nicht zu sei-

ner Hochzeit eingeladen zu haben. Freilich reicht ein solches Verhalten allein nicht aus, um das familienrechtliche Band zwischen Adoptivva- ter und -sohn zu zerstören. Denn nur eine krasse Verletzung und nicht jedes vom moralischen Standpunkt aus gegen die Familienpflichten verstossende Benehmen bildet einen Enterbungsgrund (Bellwald, a.a.O., S. 27). Zudem sagte der Kläger in seiner Parteieinvernahme glaubhaft aus, er habe seinen Adoptivvater angerufen und ihn zu sei- ner Hochzeit im Jahr 1999 im Aussland eingeladen. Dieser habe aber mit der Begründung abgelehnt, er habe keine Zeit und dies sei für ihn eine lange Reise. Er müsse arbeiten und könne keine Ferien nehmen. Der engere Familienkreis sei telefonisch eingeladen worden, die weiter entfernten Personen schriftlich. An der Hochzeit seien ca. 80 Personen gewesen, darunter aber nicht sein leiblicher Vater. B. bestätigte sowohl, dass der Kläger seinen Vater eingeladen habe als auch die Absage durch denselben sowie deren Grund. Aussagen oder anderen Hinweise, welche den Vorhalt des Erblassers stützen, finden sich keine in den Akten, so dass das Kantonsgericht nicht von der Richtigkeit der Angaben im Testament ausgehen kann und die geltend gemachte Pflichtverletzung des Klägers nicht dargetan ist. Zumal Notar Z. angab, dass ihm A. erzählt habe, ihm sei mitgeteilt worden, dass X. verheira- tet sei und Kinder habe. A. habe aber «den Mitteilenden erklärt, er [habe] keinen Sohn und ihn interessiere das alles nicht und er wolle sie auch nie sehen». Dies dokumentiert den fehlenden Willen des Erblas- sers, die Familie seines Adoptivsohnes kennenzulernen, weshalb der Erblasser seinem Adoptivsohn selbst eine mitunter bestehende Verlet- zung der Rücksichtspflicht nicht hätte vorwerfen können, da er die Massstäbe, deren Verletzung er seinem Erben zum Vorwurf machte, selber nicht erfüllte. Weitere Erklärungen, weshalb der behauptete feh- lende Kontakt auf den Kläger zurückzuführen ist und wie dieser schuld- haft und in schwerwiegender Weise gegen die familienrechtliche Rück- sichtspflicht verstossen hat, fehlen. Ohnehin war es nach den übereinstimmenden Aussagen von X. und B. der Erblasser, der den Kontakt zu seinem Adoptivsohn abbrach, nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten. Der Kläger gab im Partei- verhör an, er habe seinen Adoptivvater letztmals im Februar 2002 gese- hen und ihn letztmals im Sommer 2002 angerufen und sich nach seiner Mutter erkundigt. Da habe er gespürt, dass sein Vater nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe versucht, den Kontakt telefonisch auf- recht zu erhalten. Wenn er habe vorbei kommen wollen, habe A. angeb- lich keine Zeit gehabt. Seine Mutter bestätigte seine Erkundigungen nach seinem Adoptivvater. Er habe diesen auch besuchen wollen, 244 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 245 wogegen A. entgegnet habe, seine Freundin wolle das nicht. Dass sich Adoptivvater und Adoptivsohn allerdings bereits in den Jahren vor 2002 merklich voneinander distanzierten, zeigt sich daran, dass der Kläger selber einräumte, sein Adoptivvater habe zwar von seinem Erst- geborenen Sohn, geboren am 23. April 2000, gewusst, habe diesen aber nie gesehen, sondern ihn nur von Fotos und «vom Telefon» gekannt. Er habe seinen Adoptivvater über die Geburt seines Sohnes informiert. Von seiner Tochter, geboren am 19. Juni 2003, habe dieser hingegen nicht gewusst, da der Kontakt bereits im Jahr 2002 abgebrochen sei. Trotzdem kommt das Gericht nicht umhin, die ehelichen Probleme zwischen A. und B. als Hauptursache für die Schwierigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Kläger zu sehen. So beschrieb Y. den A. als sie im Herbst 2003 zusammen gezogen seien, als deprimiert und moralisch auf dem Nullpunkt, «weil seine Frau ihn belogen und finanziell betrogen [habe]». Ausserdem habe A. im Gespräch über seinen letzten Willen zwei oder drei Mal gesagt, dass diese «Jugofamilie» ihn ruiniert habe und dass er, bevor sie noch etwas von ihm bekommen würde, das Geld «in den Bach» werfe. Auch B. sah einen der Hauptgründe dafür, dass A. keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn wünschte, im Scheitern ihrer Ehe. Ebenso war Notar Z. der Ansicht, der anfängliche Wille zur Adoption habe sich «durch die spätere familiäre Entwicklung» zerschlagen. Dieser Frust des Erblassers über das Scheidungsverfahren, die Tatsache, dass B. mit ihren finanziellen Mitteln nur mit grosser Mühe haushalten konnte und der Umstand, dass er sich von seiner Ex-Frau finanziell betrogen fühlte, führten augenscheinlich dazu, dass der Erblasser sich von B., aber auch von deren leiblichem Sohn, der seine Mutter im Schei- dungsprozess unterstützte, ausgenutzt fühlte und deshalb jede weitere finanzielle Zuwendung an diese verhindern wollte. So beschrieb W., A’ Anwalt im Scheidungsverfahren, das Verhältnis seines damaligen Man- danten zu X. während des Scheidungsprozesses als äusserst ange- spannt. ... Insbesondere aufgrund der Aussagen von Y. und W. sieht es das Gericht als erstellt an, dass das Verhältnis des Erblassers zu seinem Adoptivsohn ab der Trennung der Ehegatten, spätestens aber seit X.’s Zeugenaussage im Scheidungsverfahren schwer gestört war und der Erblasser von seinem Adoptivsohn nichts mehr wissen wollte. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass den Kläger am Scheitern der Ehe von A. und B. ein Verschulden traf. bb) Als weiteren Enterbungsgrund nannte der Erblasser den Umstand, dass sich der Kläger während seiner schweren Operation im Juni 2006 nicht um ihn gekümmert habe. Er macht damit eine Verlet-

zung der Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB, insbesondere der Pflicht seines Adoptivsohnes zur psychischen Unterstützung in Krankheits- und Notsituationen geltend (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 272 ZGB; Hegnauer, Kindesrecht, N. 18.04). Der Kläger räumte ein, seinen Vater während der Behandlung sei- ner schweren Erkrankung nicht besucht zu haben. Er will sich aber mehrmals bei diesem telefonisch gemeldet und ihn zweimal auch erreicht und um ein Treffen gebeten haben, wobei ihm sein Adoptivva- ter beim zweiten Gespräch mitgeteilt habe, er wolle keinen Kontakt mehr . Überdies sei einmal auch Y. am Telefon gewesen, die ihm erklärt habe, A. sei nicht da. Dies stritt die Beklagte ab. Ebenso wenig habe sie etwas davon gehört, dass sich X. während des Spitalaufenthalts nach seinem Adoptivvater erkundigt habe. Mindestens einen telefonischen Kontakt hielt sowohl der Erblasser im Testament fest und räumte auch Notar Z. ein, wobei über dessen Inhalt Unklarheit herrscht (vgl. E. 4c/cc). Ob weitere Kontaktversuche von X. stattgefunden haben, ob insbesondere auch ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande kam, wie dies Ersterer behauptet und Letztere abstreitet, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. Selbst wenn man dem Kläger vorhalten wollte, er habe seinen Adop- tivvater, dadurch dass er ihn nicht im Spital besuchte und sich auch tele- fonisch nicht nach ihm erkundigte, während seiner Erkrankung nicht psychisch unterstützt, würde dies als Enterbungsgrund nicht ausrei- chen. Denn wie bereits dargelegt sträubte sich A. bereits seit längerem gegen jeglichen Kontakt zu seinem Adoptivsohn. So ist unstrittig, dass weder der Erblasser noch die Beklagte den X. über die Krankheit infor- mierten, dieser vielmehr erst durch seine Mutter, die von der Krankheit von Dritten erfahren hatte, benachrichtigt wurde. Bereits aufgrund die- ser fehlenden Benachrichtigung ist ein berechtigter Vorhalt des Erblas- sers, X. habe sich im Juni 2006 nicht um ihn gekümmert, abzulehnen, selbst wenn dieser über seine Mutter von der Krankheit erfahren hatte. Zumal sich in der bewusst unterlassenen Benachrichtigung der Wunsch des Erblassers manifestierte, dass sein Adoptivsohn gerade keinen Kon- takt zu ihm aufnimmt und er eine psychische Unterstützung durch sei- nen Sohn ablehnte. Eine psychische Unterstützung durch den uner- wünschten Adoptivsohn wäre dementsprechend überhaupt nicht möglich gewesen. Insofern kann nicht von einer Verletzung der Bei- standspflicht des Adoptivsohnes gesprochen werden. cc) So verbleibt als letzter Enterbungsgrund die im Testament fest- gehaltene telefonische Nachfrage, wie lange der Erblasser denn noch 246 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 247 zu leben habe. Der Nachweis einer solchen Frage ist der Beklagten im Verlaufe des Prozesses indes nicht gelungen. Zwar gibt Notar Z. an, A. habe ihm gegenüber zweimal erwähnt, er sei angerufen und gefragt worden, wie lange er noch zu leben habe, bis das Erbe angetreten wer- den könne. Weitere Aussagen, die dies bestätigen, sind aber nicht aktenkundig; weder von zwei Bekannten, welche A. nach eigener Aus- sage beide regelmässig im Spital besuchten. Ein Besucher gab vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, A. habe im Spital nichts von seinem Adop- tivsohn gesagt. Vor allem erwähnte der Erblasser aber auch gegenüber seiner eigentlichen Bezugsperson Y., die ihn jeden Tag im Spital besuchte, keinen Telefonanruf von X. Dieser selbst wies die Anschuldi- gung unter dem Hinweis darauf, dass er als Krankenpfleger den hippo- kratischen Eid abgelegt habe, entschieden zurück. Mithin spricht zwar die Aussage Z.’s dafür, dass der Kläger die besagte Äusserung tatsächlich gemacht hat. Diese Aussage allein erachtet das Kantonsgericht indes nicht als ausreichenden Nach- weis. Denn vorab erscheinen die Aussagen von Z. im vorliegenden Verfahren allgemein als einseitig und tendenziös. So fällt etwa auf, dass Z. nicht nur festhielt - wie dies der Erblasser in seinem Testa- ment tat -, dass der Kläger seinen Adoptivvater nach dem Zeitpunkt seines Ablebens gefragt habe, sondern überdies angab, jener habe diesem gleichzeitig eröffnet, dass er nur darauf warte, sein Erbe anzu- treten. Zudem war Notar Z. ein nach eigener Ansicht sehr guter Kol- lege des Erblassers, der ausserdem das Testament verfasst hat und in diesem als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Deshalb ist bei der Würdigung seiner Aussagen eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Letztlich spricht gegen diese Darstellung, dass der Erblasser allen anderen ihm nahestehenden Personen, welche ihm während der Krankheit beistanden und ihn zum Teil täglich besuchten, nichts von einer derart empörenden Frage erzählte. Aus diesen Gründen miss- lang der Beklagten der Beweis der Richtigkeit des im Testament fest- gehaltenen Enterbungsgrundes. dd) Weitere Enterbungsgründe nennt das Testament nicht. Soweit die Beklagte dem Kläger Versäumnisse im Zusammenhang mit der Beerdigung vorwirft, kann ihm zwar angelastet werden, dass er sich als einziger Sohn des Verstorbenen nicht um die finanzielle Bereinigung der Bestattung gekümmert hat und zu diesem Zweck insbesondere nicht mit Y. in Kontakt getreten ist. Allerdings wurden ihr diese Beerdi- gungskosten aus der Erbmasse entschädigt und ist zu Gunsten von X. entschuldigend zu berücksichtigen, dass er von der Beklagten im Vor-

feld über den Tod seines Adoptivvaters nicht informiert und auch sonst, sei es in der Todesanzeige oder im Lebenslauf während der Bestattung, gänzlich ignoriert wurde. Da er erst am Tag vorher von der Beerdigung erfahren hatte, war es ihm zudem nicht möglich, bei deren Organisation mitzuwirken. Immerhin hat er im Nachhinein eine eigene Todesanzeige aufgegeben. Mögliche Versäumnisse bei der Bestattung kommen als Enterbungsgründe letztlich ohnehin nicht in Betracht, da nur Verfehlungen zu Lebzeiten den Erblasser verletzen können, wes- halb eine Verfehlung nach seinem Tod nicht mehr zu berücksichtigen ist (Weimar, a.a.O., N. 18 zu Art. 477 ZGB; Bessenich, a.a.O., N. 7 zu Art. 477 ZGB, je mit Hinweisen). Ob es angesichts der Mündigenadoption und des sich abkühlen- den Verhältnisses folgerichtig gewesen wäre, auf das Erbe seines Adop- tivvaters zu verzichten, ist unbedeutend, da das Gesetz dem Kläger einen Anspruch auf den Pflichtteil einräumt, sofern kein Enterbungs- grund nachgewiesen ist. Und der Grund hierfür liegt in der Adoption, die auf Gesuch und Wunsch des Erblassers hin ausgesprochen wurde. Erst diese fraglos freie Entscheidung des Erblassers begründete den Pflichtteilsschutz des Klägers und auf diesen Entschluss ist der Erblas- ser zu behaften. Demgegenüber reichen die Versäumnisse, die Erblas- ser in seiner letztwilligen Verfügung angeführt hat, aufgrund der engen Schranken, die das ZGB einer Strafenterbung setzt (vgl. Druey, a.a.O., §

E. 6 N. 57), nicht aus, um dem Kläger seinen Pflichtteil zu entziehen bzw. gelang es der Beklagten nicht, die im Testament festgehaltenen Vor- halte nachzuweisen. Die Enterbung erweist sich mithin als ungültig und dem Kläger kommt damit seit der Eröffnung des Erbgangs Erben- stellung zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.81/2003 vom 21. Januar 2004 E. 5.2; BGE 115 II 211). Allerdings beschränkt sich das Erbrecht des Klä- gers auf seinen Pflichtteil, wie dies der Erblasser in Art. 2 des Testa- ments ausdrücklich verfügte. Der Kläger begehrt im laufenden Verfah- ren denn auch nicht mehr. 248 RVJ / ZWR 2011

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Zivilrecht Droit civil Zivilrecht - Erbrecht - Enterbung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

4. Oktober 2010, X. c. Y. - TCV C1 10 19 Erbrecht: Enterbung, Gründe und Anfechtung (Art. 477 ZGB)

– Die Enterbung ist mittels Herabsetzungsklage anzufechten; aktivlegitimiert ist die enterbte, passivlegitimiert jede dadurch begünstigte Person (E. 1b).

– Adoptiert eine Person das Kind ihres Ehegatten, so erhält dieses auch bezüglich des Adoptivelternteils die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes, inklusive Erb- und Pflichtteilsrecht, welche durch die spätere Scheidung der Eltern nicht dahin- fällt (E. 3).

– Eine Strafenterbung setzt voraus, dass der Erbe gegenüber dem Erblasser zu des- sen Lebzeiten seine familienrechtlichen Pflichten nachweislich in krasser Weise verletzt hat (E. 4). Ref. CH: Art. 477 ZGB Ref. VS: - Droit successoral : exhérédation, motifs et contestation (art. 477 CC)

– L’exhérédation se conteste au moyen de l’action en réduction; la qualité pour agir appartient à l’exhérédé, celle pour défendre à toute personne qui en a retiré un avantage (consid. 1b).

– L’enfant adopté par le conjoint de l’un de ses parents obtient le statut d’un enfant naturel aussi à l’endroit du parent adoptif, y compris en ce qui concerne sa part successorale et sa réserve légale, ce que le divorce ultérieur de ses parents ne saurait rendre caduc (consid. 3).

– L’exhérédation punitive suppose que, preuve à l’appui, l’héritier ait contrevenu gravement, du vivant du défunt, à ses devoirs envers lui ou sa famille (consid. 4). Réf. CH : art. 477 CC Réf. VS: - Sachverhalt (gekürzt) Nach dem Tode seiner ersten Ehegattin heiratete A. am 31. August 1990 Frau B. Im Frühjahr 1995 adoptierte er deren erwachse- nen Sohn X. Im August 2002 hoben A. und B. ihren gemeinsamen Haus- halt auf. Im Verlaufe des Jahres 2003 wurde Y. die neue Lebenspartne- rin von A. Am 2. Oktober 2006 verfügte Letzterer die Enterbung seines Adoptivsohnes X. Im ersten Halbjahr 2007 wurde die Ehe von A. und B. geschieden. 238 RVJ / ZWR 2011 KGVS C1 10 19

RVJ / ZWR 2011 239 Aus den Erwägungen

1. b) Der Kläger bringt in seiner als «Herabsetzungsklage» bezeich- neten Rechtsschrift vor, die letztwillige Verfügung enthalte keinen Ent- erbungsgrund. Damit macht er geltend, die Enterbung sei nicht rechts- gültig, weil die Erfordernisse von Art. 477 ff. ZGB nicht erfüllt seien. Dies ist über die Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB geltend zu machen (Bessenich, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 479 ZGB mit Hin- weisen; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 3 zu Vor Art. 522-533 ZGB; Weimar, Berner Kommentar, N. 9, 12 f. zu Art. 479 ZGB). Diese richtet sich gegen die gültige Verfügung von Todes wegen (BGE 119 II 208 E. 3cc), d.h. in concreto gegen das gemäss Art. 499 ff. ZGB öffentlich beur- kundete Testament vom 2. Oktober 2006. Aktivlegitimiert ist dabei der Kläger als Enterbter, passivlegiti- miert sind alle Personen, denen die Enterbung kraft Gesetz oder Verfü- gung von Todes wegen zum Vorteil gereicht (Weimar, a.a.O., N. 12 zu Art. 479; Forni/Piatti, a.a.O., N. 5, 7 zu Vor Art. 522-533). Der Erblasser A. hat in Art. 3 des strittigen Testaments die Enterbung von X. verfügt und in Art. 6 festgehalten, dass «ein allfälliger übriger Nachlass an Frau Y. gehe. Überdies seien dieser «als Entschädigung für Kost, Logis und Pflege für all die Jahre und insbesondere die Pflege für die Dauer [s]einer Krankheit» Fr. 50’000.– auszurichten. Y. wurde mithin zum einen - nach unstrittiger und richtiger Auffassung beider Prozesspar- teien - für eine bestimmte Geldsumme im Betrag von Fr. 50’000.– als Ver- mächtnisnehmerin und zum anderen im Umfang eines allfälligen übri- gen Nachlasses von A. als Erbin eingesetzt. Weitere Zuwendungen enthält das Testament nicht. Folglich zieht Y. als Vermächtnisnehmerin und eingesetzte Erbin als in der letztwilligen Verfügung einzige Bedachte einen Vorteil aus der Enterbung des Klägers, weshalb sie Beklagte der Herabsetzungsklage ist. (...) Die Testamentseröffnung fand am 12. Oktober 2007 statt. An dieser waren der Kläger und dessen Mutter anwesend. Mit Klageeinrei- chung am 11. September 2008 respektierte X. die einjährige Verwir- kungsfrist ab Kenntnisnahme der mutmasslichen Pflichtteilsverlet- zung (Art. 533 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 318 E. 2.1, 121 II 249 E. 2; Forni/Piatti, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 533). (...)

3. (...) Nach den überwiegenden Partei- und Zeugenaussagen herrschte zwischen dem Erblasser und dem Kläger zu Beginn ein gutes Verhältnis. (...) Letztlich zeugen die hinterlegten Fotos sowie das Adop- tionsdossier, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass die Mündigenad-

option auf Wunsch von A. erfolgte, von einem herzlichen Verhältnis zwischen A. und X. Während dieser Zeit besuchte X. seine Mutter und deren damaligen Ehegatten regelmässig. Allerdings beschränkten sich seine Besuche und damit der persönliche Kontakt zwischen Adoptiv- vater und -sohn auch anfänglich aufgrund der Berufstätigkeit von X. in der Deutschschweiz vorab auf die Wochenenden und X. reiste nicht jedes Wochenende zurück ins Wallis. Aus den Akten geht überdies her- vor, dass A. bereits im Frühjahr 1995 über die Adoption im Bilde war. Die Beklagte bringt weder vor, der Erblasser habe die Adoption je ange- fochten, noch legt sie dar, inwiefern sie an schwerwiegenden Mängeln im Sinne von Art. 269 f. ZGB leidet. Es sind zudem keine Hinweise ersichtlich, die darauf schliessen lassen, die Adoption sei von X. einzig zum Zweck des späteren Erbes angestrebt worden. Mithin erhielt X. die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. 1 ZGB) und wird folglich so behandelt, als sei er als Kind der Adop- tiveltern geboren (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übri- gen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999 [fortan: Kindesrecht], N. 12.02). Denn zwischen Adoptiv- und Blutsverwandtschaft wird - im Gegensatz zum früheren Recht, bei welchem vor oder bei der Adoption beliebige Abweichungen von der erbrechtlichen Regelung vereinbart werden konnten (aArt. 268 Abs. 3 ZGB; vgl. hierzu Hegnauer, Der Aus- schluss des Pflichtteils des Adoptivkindes gemäss aArt. 268 Abs. 3 ZGB, SJZ 1979, S. 233 ff.) - seit der Gesetzesrevision von 1972 nicht mehr unterschieden (Breitschmid, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 267 ZGB). So entstand zwischen Adoptivsohn und Adoptivvater das gegenseitige gesetzliche Erbrecht gemäss Art. 457 ff. ZGB unter Einschluss des Pflichtteilsrechts (Hegnauer, Kindesrecht, N. 12.12; Breitschmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 267). X. ist deshalb aufgrund der Adoption als einziger Nachkomme des Erblassers grundsätzlich pflichtteilsgeschützter gesetzlicher Erbe (Art. 457 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB).

4. a) Der Kläger macht eine Verletzung dieses Pflichtteils durch die letztwillige Verfügung vom 2. Oktober 2006 geltend. Nach Art. 477 Ziff. 2 ZGB kann der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil einem Erben unter anderem entziehen, wenn dieser dem Erb- lasser oder einem seiner Angehörigen gegenüber die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist jedoch nach Art. 479 Abs. 1 ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 6 N. 67; Bellwald, Die Ent- erbung im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1980, S. 73 ff., je mit Hin- 240 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 241 weisen). Diese Angabe muss so konkret sein, dass keine Zweifel über die als Enterbungsgrund betrachteten Tatsachen bestehen können. Es müssen zwar keine Einzelheiten angegeben werden, doch muss der Grund der Enterbung mit Sicherheit erkennbar sein (ZWR 1985 S. 116 E. 9a; Escher, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 479 ZGB). Erklärungen allgemeiner Art wie etwa diejenige, dass sich der Erbe pflichtwidrig benommen bzw. seine Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe oder dass ein Enterbungsgrund gemäss Art. 477 ZGB vorliege, reichen nicht aus. Andernfalls hätten es die begünstigten Erben, die gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB im Streitfall die Richtigkeit der angeführten Enterbungs- gründe nachzuweisen haben, in der Hand, im Prozess auf Vorkomm- nisse zurückzugreifen, die möglicherweise für den Entschluss des Erb- lassers gar nicht mitbestimmend gewesen waren (BGE 52 II 113 E. 2; Bessenich, a.a.O., N. 1 zu Art. 479 mit Hinweisen). Eine allgemeine For- mulierung genügt immerhin dann, wenn die nähere Begründung der Enterbung aus einer anderen Urkunde, etwa Straf- oder Scheidungsak- ten, hervorgeht, auf die in der letztwilligen Verfügung verwiesen wird (BGE 106 II 304 E. 2 und 3, 73 II 208 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5C.67/1999 vom 19. Mai 2000 E. 2; Bessenich, a.a.O., N. 1 zu Art. 479). Ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB liegt vor, wenn der Enterbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat (Escher, a.a.O., N. 6, 7 und 19 zu Art. 477 ZGB; Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB; Bellwald, a.a.O., S. 26 ff.). Widerrechtlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Verhalten sitten- widrig oder den Wünschen des Erblassers entgegengesetzt war oder bloss moralische Pflichten verletzte (ZWR 1985 S. 117 E. 9c; Escher, a.a.O., N. 16 zu Art. 477 ZGB; Druey, a.a.O., § 6 N. 60), sondern nur, wenn es gegen das Gesetz verstiess und zwar muss die Gesetzesver- letzung im Bereich des Familienrechts liegen. Pflichtwidrige Handlun- gen im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB sind solche, die dazu angetan sind, die Familiengemeinschaft zu untergraben und die diese Wirkung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt haben (BGE 106 II 304 E. 3b); solche, durch die das familienrechtliche Band zerstört worden ist (Escher, a.a.O., N. 5 zu Art. 477 ZGB). Seitens der Nachkommen ist eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten, die eine Enterbung rechtfer- tigt, namentlich die Verweigerung des den Eltern gebührenden per- sönlichen Beistandes, etwa wenn Kinder sich weigern, ihre gebrechli- chen Eltern in den Haushalt aufzunehmen (Escher, a.a.O., N. 18 zu Art. 477 ZGB). Infrage kommt ferner die Verletzung der Pflicht zu Beistand,

Rücksicht und Achtung zwischen Eltern und Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB (Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB). Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles, von den Sitten und Anschau- ungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten bzw. einem all- fälligen Mitverschulden des Erblassers selbst ab, wobei dem Richter bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ein grosses Ermes- sen zusteht (BGE 113 II 252 E. 4, 106 II 304 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 5C.67/1999 vom 19. Mai 2000 E. 2b; ZWR 1985 S. 118 E. 9c). Der Erblas- ser muss bei einer Enterbung wegen der Verletzung familienrechtli- cher Pflichten selber die Massstäbe erfüllen, deren Verletzung er sei- nen Erben zum Vorwurf machen will (Bessenich, a.a.O., N. 13 zu Art. 477 ZGB). Aufgrund der Gleichstellung von leiblichem und Adoptiv- kind muss in concreto hinsichtlich des Enterbungsgrundes von Art. 477 Ziff. 2 ZGB derselbe Massstab gelten wie bei einer genetischen Vaterschaft (vgl. Geiser, Kind und Recht von der sozialen zur geneti- schen Vaterschaft?, FamPra 2009, S. 57 f.). Das Vorliegen eines strittigen Enterbungsgrundes ist vom Erben oder Bedachten, der aus der Enterbung einen Vorteil zieht, zu beweisen (Art. 479 Abs. 2 ZGB; Escher, a.a.O., N. 4 zu Art. 479 ZGB; Druey, a.a.O., § 6 N. 68; Bessenich, a.a.O., N. 2 zu Art. 479 ZGB). Der Nachweis erschwe- render Umstände obliegt derjenigen Partei, die von der Enterbung pro- fitiert, der Nachweis entlastender Umstände, etwa ein überwiegendes Mitverschulden des Erblassers, dagegen dem Enterbten (BGE 106 II 304 E. 3e; ZWR 1985 S. 117 E. 9b; Bessenich, a.a.O., N. 2 zu Art. 479). Der Gesetzgeber konkretisiert und bestätigt damit die allgemeine Beweisre- gel, dass nicht der Enterbte beweisen muss, dass kein Grund für die Ent- erbung bestanden hat, sondern der an seiner Stelle Erbende oder Bedachte, dass ein Enterbungsgrund vorgelegen hat (BGE 106 II 304 E. 3e). Es liegt darin eine Bewertung beiderseitiger Beweisschwierigkeiten und ein Entscheid zu Gunsten des Enterbten, weil es ihm praktisch unmöglich ist, den Beweis für das Nichtbestehen eines Enterbungsgrun- des zu erbringen, und zu Lasten des Erben oder Bedachten, weil er bei Gelingen des Beweises begünstigt wird und weil ihm der Beweis der Richtigkeit und des Bestehens eines Enterbungsgrundes zumindest erleichtert wird, wenn und soweit der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung näher umschreibt (vgl. Art. 479 Abs. 1 ZGB; Bundes- gerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.4). Die Vorschrift erweist sich als empfindliches Hindernis gegen die Enterbung, da die interessierte Person die Vorgänge zwischen Erblasser und Enterbten oft wenig kennt (Druey, a.a.O., § 6 N. 67). 242 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 243

b) (...) Für eine Enterbung von X. sind einzig die Gründe beacht- lich, die sich auf dessen Verhalten beziehen, nicht aber soweit der Erb- lasser seiner ehemaligen Ehegattin B., die aufgrund der Scheidung nicht mehr erbberechtigt ist (Art. 120 Abs. 2 ZGB), ein fehlbares Han- deln vorwirft. Soweit A. fehlenden Dank seines Adoptivsohnes für seine finanzielle Unterstützung als Enterbungsgrund nennt, bleibt unklar, für welche finanzielle Unterstützung sich sein Adoptivsohn nie bedankt haben soll. Ohne die Kenntnis der Art der finanziellen Unterstützung kann die Tragweite eines fehlenden Dankes hierfür nicht abgeschätzt werden. Damit fällt eine Enterbung aus diesem Grunde ausser Betracht. Zumal die Beklagte im laufenden Verfahren jeden Nachweis einer finanziellen Unterstützung durch den Erblasser schuldig blieb und X. im Scheidungsverfahren die Finanzierung des Umbaus seines Ferienhauses klar und eindeutig dokumentierte und damit die Aussage von A., er sei für diese Renovation aufgekommen widerlegte. (...)

c) (...) aa) Der Erblasser begründet die Enterbung seines Adoptivsohnes unter anderem damit, dass er diesen seit 1998 nicht mehr gesehen habe, dessen Familie nicht kenne und auch nicht zu dessen Hochzeit eingeladen worden sei. Unter die Rücksichtspflicht gemäss Art. 272 ZGB fällt auch die Pflege persönlicher Beziehungen nach der Mündigkeit (BGE 97 I 619 E. 4b; Hegnauer, Kindesrecht, N. 18.05; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 272 ZGB; Bellwald, a.a.O., S. 48). Der Umfang der Pflichten aus Art. 272 ZGB bestimmt sich nach dem Alter, dem Gesundheitszu- stand und den übrigen Verhältnissen der Beteiligten (Schwenzer, a.a.O., N. 8 zu Art. 272). Sie richten sich ebenso danach, was billiger- weise nach den persönlichen Verhältnissen dem einen gebührt und dem anderen zuzumuten ist (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 272 ZGB). Dabei sind die persönlichen Beziehungen zwischen dem Erb- lasser und dem Fehlbaren zu berücksichtigen, so verlangt etwa ein dau- ernder intensiver Verkehr einen anderen Massstab als ein distanziertes Verhältnis (Weimar, a.a.O., N. 12 zu Art. 477 ZGB). Soweit der Erblasser dem Kläger vorhält, es habe seit 1998 jegli- cher persönliche Kontakt gefehlt und er kenne auch dessen Familie nicht, liegt darin kein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB. Denn damit ist lediglich dargetan, dass die gegenseitige Rück- sichtspflicht von Art. 272 ZGB im Verhältnis des Erblassers zu seinem Adoptivsohn beeinträchtigt war, nicht aber wessen Schuld dies war. Der Erblasser wirft seinem Adoptivsohn immerhin vor, ihn nicht zu sei-

ner Hochzeit eingeladen zu haben. Freilich reicht ein solches Verhalten allein nicht aus, um das familienrechtliche Band zwischen Adoptivva- ter und -sohn zu zerstören. Denn nur eine krasse Verletzung und nicht jedes vom moralischen Standpunkt aus gegen die Familienpflichten verstossende Benehmen bildet einen Enterbungsgrund (Bellwald, a.a.O., S. 27). Zudem sagte der Kläger in seiner Parteieinvernahme glaubhaft aus, er habe seinen Adoptivvater angerufen und ihn zu sei- ner Hochzeit im Jahr 1999 im Aussland eingeladen. Dieser habe aber mit der Begründung abgelehnt, er habe keine Zeit und dies sei für ihn eine lange Reise. Er müsse arbeiten und könne keine Ferien nehmen. Der engere Familienkreis sei telefonisch eingeladen worden, die weiter entfernten Personen schriftlich. An der Hochzeit seien ca. 80 Personen gewesen, darunter aber nicht sein leiblicher Vater. B. bestätigte sowohl, dass der Kläger seinen Vater eingeladen habe als auch die Absage durch denselben sowie deren Grund. Aussagen oder anderen Hinweise, welche den Vorhalt des Erblassers stützen, finden sich keine in den Akten, so dass das Kantonsgericht nicht von der Richtigkeit der Angaben im Testament ausgehen kann und die geltend gemachte Pflichtverletzung des Klägers nicht dargetan ist. Zumal Notar Z. angab, dass ihm A. erzählt habe, ihm sei mitgeteilt worden, dass X. verheira- tet sei und Kinder habe. A. habe aber «den Mitteilenden erklärt, er [habe] keinen Sohn und ihn interessiere das alles nicht und er wolle sie auch nie sehen». Dies dokumentiert den fehlenden Willen des Erblas- sers, die Familie seines Adoptivsohnes kennenzulernen, weshalb der Erblasser seinem Adoptivsohn selbst eine mitunter bestehende Verlet- zung der Rücksichtspflicht nicht hätte vorwerfen können, da er die Massstäbe, deren Verletzung er seinem Erben zum Vorwurf machte, selber nicht erfüllte. Weitere Erklärungen, weshalb der behauptete feh- lende Kontakt auf den Kläger zurückzuführen ist und wie dieser schuld- haft und in schwerwiegender Weise gegen die familienrechtliche Rück- sichtspflicht verstossen hat, fehlen. Ohnehin war es nach den übereinstimmenden Aussagen von X. und B. der Erblasser, der den Kontakt zu seinem Adoptivsohn abbrach, nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten. Der Kläger gab im Partei- verhör an, er habe seinen Adoptivvater letztmals im Februar 2002 gese- hen und ihn letztmals im Sommer 2002 angerufen und sich nach seiner Mutter erkundigt. Da habe er gespürt, dass sein Vater nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe versucht, den Kontakt telefonisch auf- recht zu erhalten. Wenn er habe vorbei kommen wollen, habe A. angeb- lich keine Zeit gehabt. Seine Mutter bestätigte seine Erkundigungen nach seinem Adoptivvater. Er habe diesen auch besuchen wollen, 244 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 245 wogegen A. entgegnet habe, seine Freundin wolle das nicht. Dass sich Adoptivvater und Adoptivsohn allerdings bereits in den Jahren vor 2002 merklich voneinander distanzierten, zeigt sich daran, dass der Kläger selber einräumte, sein Adoptivvater habe zwar von seinem Erst- geborenen Sohn, geboren am 23. April 2000, gewusst, habe diesen aber nie gesehen, sondern ihn nur von Fotos und «vom Telefon» gekannt. Er habe seinen Adoptivvater über die Geburt seines Sohnes informiert. Von seiner Tochter, geboren am 19. Juni 2003, habe dieser hingegen nicht gewusst, da der Kontakt bereits im Jahr 2002 abgebrochen sei. Trotzdem kommt das Gericht nicht umhin, die ehelichen Probleme zwischen A. und B. als Hauptursache für die Schwierigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Kläger zu sehen. So beschrieb Y. den A. als sie im Herbst 2003 zusammen gezogen seien, als deprimiert und moralisch auf dem Nullpunkt, «weil seine Frau ihn belogen und finanziell betrogen [habe]». Ausserdem habe A. im Gespräch über seinen letzten Willen zwei oder drei Mal gesagt, dass diese «Jugofamilie» ihn ruiniert habe und dass er, bevor sie noch etwas von ihm bekommen würde, das Geld «in den Bach» werfe. Auch B. sah einen der Hauptgründe dafür, dass A. keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn wünschte, im Scheitern ihrer Ehe. Ebenso war Notar Z. der Ansicht, der anfängliche Wille zur Adoption habe sich «durch die spätere familiäre Entwicklung» zerschlagen. Dieser Frust des Erblassers über das Scheidungsverfahren, die Tatsache, dass B. mit ihren finanziellen Mitteln nur mit grosser Mühe haushalten konnte und der Umstand, dass er sich von seiner Ex-Frau finanziell betrogen fühlte, führten augenscheinlich dazu, dass der Erblasser sich von B., aber auch von deren leiblichem Sohn, der seine Mutter im Schei- dungsprozess unterstützte, ausgenutzt fühlte und deshalb jede weitere finanzielle Zuwendung an diese verhindern wollte. So beschrieb W., A’ Anwalt im Scheidungsverfahren, das Verhältnis seines damaligen Man- danten zu X. während des Scheidungsprozesses als äusserst ange- spannt. ... Insbesondere aufgrund der Aussagen von Y. und W. sieht es das Gericht als erstellt an, dass das Verhältnis des Erblassers zu seinem Adoptivsohn ab der Trennung der Ehegatten, spätestens aber seit X.’s Zeugenaussage im Scheidungsverfahren schwer gestört war und der Erblasser von seinem Adoptivsohn nichts mehr wissen wollte. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass den Kläger am Scheitern der Ehe von A. und B. ein Verschulden traf. bb) Als weiteren Enterbungsgrund nannte der Erblasser den Umstand, dass sich der Kläger während seiner schweren Operation im Juni 2006 nicht um ihn gekümmert habe. Er macht damit eine Verlet-

zung der Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB, insbesondere der Pflicht seines Adoptivsohnes zur psychischen Unterstützung in Krankheits- und Notsituationen geltend (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 272 ZGB; Hegnauer, Kindesrecht, N. 18.04). Der Kläger räumte ein, seinen Vater während der Behandlung sei- ner schweren Erkrankung nicht besucht zu haben. Er will sich aber mehrmals bei diesem telefonisch gemeldet und ihn zweimal auch erreicht und um ein Treffen gebeten haben, wobei ihm sein Adoptivva- ter beim zweiten Gespräch mitgeteilt habe, er wolle keinen Kontakt mehr . Überdies sei einmal auch Y. am Telefon gewesen, die ihm erklärt habe, A. sei nicht da. Dies stritt die Beklagte ab. Ebenso wenig habe sie etwas davon gehört, dass sich X. während des Spitalaufenthalts nach seinem Adoptivvater erkundigt habe. Mindestens einen telefonischen Kontakt hielt sowohl der Erblasser im Testament fest und räumte auch Notar Z. ein, wobei über dessen Inhalt Unklarheit herrscht (vgl. E. 4c/cc). Ob weitere Kontaktversuche von X. stattgefunden haben, ob insbesondere auch ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande kam, wie dies Ersterer behauptet und Letztere abstreitet, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. Selbst wenn man dem Kläger vorhalten wollte, er habe seinen Adop- tivvater, dadurch dass er ihn nicht im Spital besuchte und sich auch tele- fonisch nicht nach ihm erkundigte, während seiner Erkrankung nicht psychisch unterstützt, würde dies als Enterbungsgrund nicht ausrei- chen. Denn wie bereits dargelegt sträubte sich A. bereits seit längerem gegen jeglichen Kontakt zu seinem Adoptivsohn. So ist unstrittig, dass weder der Erblasser noch die Beklagte den X. über die Krankheit infor- mierten, dieser vielmehr erst durch seine Mutter, die von der Krankheit von Dritten erfahren hatte, benachrichtigt wurde. Bereits aufgrund die- ser fehlenden Benachrichtigung ist ein berechtigter Vorhalt des Erblas- sers, X. habe sich im Juni 2006 nicht um ihn gekümmert, abzulehnen, selbst wenn dieser über seine Mutter von der Krankheit erfahren hatte. Zumal sich in der bewusst unterlassenen Benachrichtigung der Wunsch des Erblassers manifestierte, dass sein Adoptivsohn gerade keinen Kon- takt zu ihm aufnimmt und er eine psychische Unterstützung durch sei- nen Sohn ablehnte. Eine psychische Unterstützung durch den uner- wünschten Adoptivsohn wäre dementsprechend überhaupt nicht möglich gewesen. Insofern kann nicht von einer Verletzung der Bei- standspflicht des Adoptivsohnes gesprochen werden. cc) So verbleibt als letzter Enterbungsgrund die im Testament fest- gehaltene telefonische Nachfrage, wie lange der Erblasser denn noch 246 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 247 zu leben habe. Der Nachweis einer solchen Frage ist der Beklagten im Verlaufe des Prozesses indes nicht gelungen. Zwar gibt Notar Z. an, A. habe ihm gegenüber zweimal erwähnt, er sei angerufen und gefragt worden, wie lange er noch zu leben habe, bis das Erbe angetreten wer- den könne. Weitere Aussagen, die dies bestätigen, sind aber nicht aktenkundig; weder von zwei Bekannten, welche A. nach eigener Aus- sage beide regelmässig im Spital besuchten. Ein Besucher gab vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, A. habe im Spital nichts von seinem Adop- tivsohn gesagt. Vor allem erwähnte der Erblasser aber auch gegenüber seiner eigentlichen Bezugsperson Y., die ihn jeden Tag im Spital besuchte, keinen Telefonanruf von X. Dieser selbst wies die Anschuldi- gung unter dem Hinweis darauf, dass er als Krankenpfleger den hippo- kratischen Eid abgelegt habe, entschieden zurück. Mithin spricht zwar die Aussage Z.’s dafür, dass der Kläger die besagte Äusserung tatsächlich gemacht hat. Diese Aussage allein erachtet das Kantonsgericht indes nicht als ausreichenden Nach- weis. Denn vorab erscheinen die Aussagen von Z. im vorliegenden Verfahren allgemein als einseitig und tendenziös. So fällt etwa auf, dass Z. nicht nur festhielt - wie dies der Erblasser in seinem Testa- ment tat -, dass der Kläger seinen Adoptivvater nach dem Zeitpunkt seines Ablebens gefragt habe, sondern überdies angab, jener habe diesem gleichzeitig eröffnet, dass er nur darauf warte, sein Erbe anzu- treten. Zudem war Notar Z. ein nach eigener Ansicht sehr guter Kol- lege des Erblassers, der ausserdem das Testament verfasst hat und in diesem als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Deshalb ist bei der Würdigung seiner Aussagen eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Letztlich spricht gegen diese Darstellung, dass der Erblasser allen anderen ihm nahestehenden Personen, welche ihm während der Krankheit beistanden und ihn zum Teil täglich besuchten, nichts von einer derart empörenden Frage erzählte. Aus diesen Gründen miss- lang der Beklagten der Beweis der Richtigkeit des im Testament fest- gehaltenen Enterbungsgrundes. dd) Weitere Enterbungsgründe nennt das Testament nicht. Soweit die Beklagte dem Kläger Versäumnisse im Zusammenhang mit der Beerdigung vorwirft, kann ihm zwar angelastet werden, dass er sich als einziger Sohn des Verstorbenen nicht um die finanzielle Bereinigung der Bestattung gekümmert hat und zu diesem Zweck insbesondere nicht mit Y. in Kontakt getreten ist. Allerdings wurden ihr diese Beerdi- gungskosten aus der Erbmasse entschädigt und ist zu Gunsten von X. entschuldigend zu berücksichtigen, dass er von der Beklagten im Vor-

feld über den Tod seines Adoptivvaters nicht informiert und auch sonst, sei es in der Todesanzeige oder im Lebenslauf während der Bestattung, gänzlich ignoriert wurde. Da er erst am Tag vorher von der Beerdigung erfahren hatte, war es ihm zudem nicht möglich, bei deren Organisation mitzuwirken. Immerhin hat er im Nachhinein eine eigene Todesanzeige aufgegeben. Mögliche Versäumnisse bei der Bestattung kommen als Enterbungsgründe letztlich ohnehin nicht in Betracht, da nur Verfehlungen zu Lebzeiten den Erblasser verletzen können, wes- halb eine Verfehlung nach seinem Tod nicht mehr zu berücksichtigen ist (Weimar, a.a.O., N. 18 zu Art. 477 ZGB; Bessenich, a.a.O., N. 7 zu Art. 477 ZGB, je mit Hinweisen). Ob es angesichts der Mündigenadoption und des sich abkühlen- den Verhältnisses folgerichtig gewesen wäre, auf das Erbe seines Adop- tivvaters zu verzichten, ist unbedeutend, da das Gesetz dem Kläger einen Anspruch auf den Pflichtteil einräumt, sofern kein Enterbungs- grund nachgewiesen ist. Und der Grund hierfür liegt in der Adoption, die auf Gesuch und Wunsch des Erblassers hin ausgesprochen wurde. Erst diese fraglos freie Entscheidung des Erblassers begründete den Pflichtteilsschutz des Klägers und auf diesen Entschluss ist der Erblas- ser zu behaften. Demgegenüber reichen die Versäumnisse, die Erblas- ser in seiner letztwilligen Verfügung angeführt hat, aufgrund der engen Schranken, die das ZGB einer Strafenterbung setzt (vgl. Druey, a.a.O., § 6 N. 57), nicht aus, um dem Kläger seinen Pflichtteil zu entziehen bzw. gelang es der Beklagten nicht, die im Testament festgehaltenen Vor- halte nachzuweisen. Die Enterbung erweist sich mithin als ungültig und dem Kläger kommt damit seit der Eröffnung des Erbgangs Erben- stellung zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.81/2003 vom 21. Januar 2004 E. 5.2; BGE 115 II 211). Allerdings beschränkt sich das Erbrecht des Klä- gers auf seinen Pflichtteil, wie dies der Erblasser in Art. 2 des Testa- ments ausdrücklich verfügte. Der Kläger begehrt im laufenden Verfah- ren denn auch nicht mehr. 248 RVJ / ZWR 2011