Arbeitslosenversicherung. Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG. | Arbeitslosenversicherung. Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG. Die Grenze zwischen von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmender Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne ist fliessend. Entscheidend ist, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.12.1997 96/97 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.12.1997 96/97 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.12.1997 96/97 41
Arbeitslosenversicherung. Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG. | Arbeitslosenversicherung. Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG. Die Grenze zwischen von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmender Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne ist fliessend. Entscheidend ist, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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