Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. | Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Genügende persönliche Bemühungen um zumutbare Arbeit. Die Verhütung von Arbeitslosigkeit erfolgt durch rechtzeitig einsetzende, intensive persönliche Arbeitsbemühungen, allenfalls schon während der Kündigungsfrist. Es genügt nicht, sich nur auf Stellenvermittlungsbüros und/oder auf die Mithilfe von Personen aus dem Bekanntenkreis zu beschränken.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.1997 96/97 40 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.1997 96/97 40 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.1997 96/97 40
Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. | Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Genügende persönliche Bemühungen um zumutbare Arbeit. Die Verhütung von Arbeitslosigkeit erfolgt durch rechtzeitig einsetzende, intensive persönliche Arbeitsbemühungen, allenfalls schon während der Kündigungsfrist. Es genügt nicht, sich nur auf Stellenvermittlungsbüros und/oder auf die Mithilfe von Personen aus dem Bekanntenkreis zu beschränken.
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