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Uri · 1996-07-10 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 4, Art. 223 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 4, Art. 223 Abs. 2 StPO. Begriff der Beweisergänzung. Die Staatsanwaltschaft, welche keine Anschlussberufung erhoben hat, kann anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung Beweisergänzungsbegehren stellen. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.1996 96/97 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.1996 96/97 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.1996 96/97 15

Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 4, Art. 223 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 4, Art. 223 Abs. 2 StPO. Begriff der Beweisergänzung. Die Staatsanwaltschaft, welche keine Anschlussberufung erhoben hat, kann anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung Beweisergänzungsbegehren stellen. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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