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RBOG 1999 Nr. 33

Tg Obergericht · 1999-09-13 · Deutsch TG
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Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben. Der Beschwerdeführer wird also entgegen seiner Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte beraubt, umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm nicht oder nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen sein, in einem allfälligen Berufungsverfahren uneingeschränkt nochmals vorbringen kann. Untersuchungsergebnisse aus den Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die ...

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen X, Y und Z ist ein Strafverfahren hängig. Die Bezirksgerichtliche  Kommission trennte das Verfahren gegen X und Y von demjenigen gegen Z ab. Hiegegen erhob Y Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen alle drei Angeklagten sei vereint zu  belassen.

E. 2 a)    Soweit kein anderes kantonales

Rechtsmittel und keine Einsprache  zulässig ist und

das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst,

kann Beschwerde  geführt werden gegen das Verfahren

und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und

Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen

und Präsidenten (§ 211 Abs. 1  StPO). Gegen

prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse im

gerichtlichen Verfahren,  insbesondere im Beweisverfahren,

ist gesonderte Beschwerdeführung der Parteien

ausgeschlossen; ausgenommen sind Entscheide, welche den

Ausstand von Richtern, die  Zwangsmittel nach § 117

ff. StPO, Ordnungsstrafen sowie die Verweigerung der

notwendigen  oder amtlichen Verteidigung oder Vertretung

betreffen (§ 211 Abs. 2 StPO). Mit der  Beschwerde

können Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids oder  des Verfahrens sowie

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt

werden (§ 213 Abs. 1  StPO). Entscheide über das

Verfahren, die nach freiem Ermessen zu treffen sind,

können nur  wegen Willkür angefochten werden

(§ 213 Abs. 2 StPO).

b)    Mit Ausnahme der in § 211 Abs. 2 StPO

abschliessend aufgezählten  Entscheide können

prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde nicht

angefochten werden  (Litschgi, Die Rechtsmittel im

thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S.

143).  Verfahrensleitende Beschlüsse fördern das

Verfahren, ohne es abzuschliessen (Schmid,

Strafprozessrecht, 3.A., § 37 N 579). Der Beschluss

betreffend Abtrennung von Verfahren ist  ein solcher

prozessleitender Entscheid (vgl. Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des  Kantons Graubünden, 2.A.,

Art. 101 N 2; PKG 1982 Nr. 10), was letztlich auch der

Beschwerdeführer nicht bestreitet. Grundsätzlich kann

daher auf die Beschwerde nicht  eingetreten werden. Daran

würde im Übrigen auch die Berufung auf Bundesrecht

nichts ändern,  da diese Frage innerkantonal vom

kantonalen Prozessrecht beherrscht wird (vgl. BGE 102 IV

241).

E. 3 a)    In der Praxis einiger Kantone werden

allerdings vom Grundsatz, dass  verfahrensleitende

Entscheide nicht separat angefochten werden können,

Ausnahmen zugelassen,  etwa wenn prozessleitende

Verfügungen die gesetzlichen Prozessvorschriften

offenbar  verletzen oder materielles Recht in unheilbarer

oder schwer heilbarer Weise zu  beeinträchtigen

drohen. Alsdann ist ein Rechtsmittel zulässig, wo klares

Recht verletzt  wurde bzw. eine unheilbare oder nur schwer

heilbare Beeinträchtigung des materiellen Rechts

droht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des

Kantons Zürich, § 402 N 22,  mit Hinweisen).

Ebenso liess die Praxis die Anfechtung einer willkürlichen

und  prozessverschleppenden Verfahrenstrennung im Fall

mehrerer Angeklagter mittels einer  Aufsichtsbeschwerde zu

(PKG 1982 Nr. 10).

b)    Nach Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur

Verfolgung und Beurteilung der  Anstifter und Gehilfen die

Behörden zuständig, denen die Verfolgung und

Beurteilung des  Täters obliegt. Sind an der Tat

mehrere als Mittäter beteiligt, so sind nach Art. 349 Abs.

2  StGB die Behörden des Orts zuständig, wo die

Untersuchung zuerst angehoben wurde. In  Nachachtung

dieser Bestimmung hält § 26 Abs. 1 StPO fest, mehrere

strafbare Handlungen eines  Täters und die Handlungen

mehrerer zusammenwirkender Täter seien innerhalb des

Kantons im  gleichen Verfahren zu untersuchen und vom

höchsten in Frage kommenden Gericht zu beurteilen.

Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger seien mit dem

Haupttäter zu verurteilen. Gemäss  § 26

Abs. 2 StPO ist eine Abtrennung des Verfahrens aber

zulässig, wenn besondere Gründe  dafür

sprechen. Art. 349 StGB bezieht sich allerdings nur auf den

Teilnehmer im engeren Sinn  (Anstifter, Gehilfe,

Mittäter), nicht auch auf den Teilnehmer im weiteren Sinn

(mittelbarer  Täter, Begünstiger, unbewusstes

Zusammenwirken bei Fahrlässigkeitsdelikten). Aus

Zweckmässigkeitsgründen kann es sich allerdings

aufdrängen, auch die Teilnehmer im weiteren  Sinn

zusammen mit dem Haupttäter am selben Ort beurteilen zu

lassen (Schweri, Interkantonale  Gerichtsstandsbestimmung

in Strafsachen, Bern 1987, N 212; Trechsel,

Schweizerisches  Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A.,

Art. 349 N 2).

Wirken bei einer fahrlässigen Tatbegehung mehrere

Täter zusammen, kann weder  von Mittäterschaft

im eigentlichen Sinn noch von Teilnehmern gesprochen werden

(Schweri, N  234). Bei einer Mehrheit von Verantwortlichen

liegt vielmehr Nebentäterschaft vor; jede  Person ist

für die Erfüllung der ihr obliegenden

Sorgfaltspflicht verantwortlich, sei es bei  der direkten

Vornahme der gefährlichen Verrichtung oder durch

Verschulden in der Auswahl,  Anleitung (Instruktion) oder

Überwachung (Trechsel, Art. 18 StGB N 42). In

analoger  Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB legen

Zweckmässigkeitsgründe jedoch auch in einem

solchen  Fall die Vereinigung der beiden

Gerichtsstände nahe (Schweri, N 234 am Schluss). Es

besteht  aber weder von Bundesrechts wegen noch

gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch der

Nebentäter, in einem gemeinsamen Verfahren abgeurteilt zu

werden. Alsdann verletzt auch die  Abtrennung von

Verfahren keine bundesrechtlichen oder kantonalen

Bestimmungen.

c)    Zu den Umständen, welche für

eine Vereinigung der Verfahren  verschiedener

Nebentäter bzw. gegen die Abtrennung solcher Verfahren

sprechen können,  gehören die

Prozessvereinfachung und das Interesse an der Vermeidung

widersprüchlicher  Urteile (Hauser/Schweri,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 33 N 11).

Eine  Prozessvereinfachung ist hier indessen nicht

ersichtlich, wenn auf die Abtrennung der  Verfahren

verzichtet würde. Im Gegenteil spricht gerade die

Prozessökonomie für die  Abtrennung der

Verfahren, weil - nach der zum jetzigen Zeitpunkt nicht

widerlegbaren  Auffassung der Vorinstanz - das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und X ohne

ergänzende Untersuchungen weitergeführt werden kann,

während es im Strafverfahren gegen Z zu  einer

Rückweisung der Strafuntersuchung an die

Staatsanwaltschaft kam. Für die Gefahr

widersprechender Urteile bestehen - zumindest zur Zeit - keine

rechtsgenüglichen  Anhaltspunkte. Daran ändert

die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Unterbrechung

der  Kausalität durch ein Drittverschulden nichts. Es

ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen  Einwand

im Strafverfahren zu erheben. Diesfalls wird die Vorinstanz zu

entscheiden haben, ob  für die Beurteilung dieses

Arguments die Untersuchungsergebnisse im Strafverfahren gegen

den  Beschwerdeführer genügen, oder ob

allenfalls weitere Abklärungen notwendig wären.

Der  Beschwerdeführer wird also entgegen seiner

Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte  beraubt,

umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm

nicht oder nach  Auffassung des Beschwerdeführers

nicht genügend nachgegangen sein, in einem

allfälligen  Berufungsverfahren uneingeschränkt

nochmals vorbringen kann. Alsdann bestünde auch

immer  noch die Möglichkeit, den Prozess gegen den

Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sistieren.  Aus

denselben Gründen kann der Beschwerdeführer auch

nicht in grundsätzlicher Hinsicht  geltend machen,

mit der Abtrennung der Verfahren werde der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs  bzw. das Recht auf (umfassende)

Akteneinsicht verletzt. Erst der weitere

Verfahrensverlauf  wird zeigen, ob und allenfalls welche

Akten bzw. Untersuchungsergebnisse aus den  Strafverfahren

gegen andere Nebentäter für die strafrechtliche

Beurteilung des Verhaltens  des Beschwerdeführers

überhaupt erforderlich sind.

Bei der Strafzumessung ist der Richter ohnehin verpflichtet,

beim Grundsatz  der Individualisierung nach Art. 63 StGB

die gegenüber anderen Tätern verhängten

Strafen  nicht ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 123 IV

150).

Dem Umstand, dass die Abtrennung der Verfahren mit Bezug auf

die Verjährung  zu unterschiedlichen Ergebnissen

führen könnte, ist insofern (noch) keine

Bedeutung  beizumessen, als die absolute

Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2002 eintritt und auch

der  Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet,

bis zu diesem Zeitpunkt könnte infolge der  mit Bezug

auf Z angeordneten Untersuchungsergänzung noch kein Urteil

vorliegen.

Schliesslich steht dem Beschwerdeführer, sofern bei

fahrlässiger  Nebentäterschaft die Gefahr

widersprechender Urteile überhaupt besteht, letztlich

die  Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

nach § 217 Ziff. 3 StPO offen.

E. 4 Zusammenfassend liegt dem angefochtenen Beschluss weder eine Verletzung von  gesetzlichen Bestimmungen noch Unangemessenheit oder Willkür zugrunde. Die Beschwerde müsste  demnach auch dann abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Rekurskommission, 13. September 1999, SW.1999.7

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 13.09.1999 RBOG 1999 Nr. 33 (SW.1999.7) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 13.09.1999 RBOG 1999 Nr. 33 (SW.1999.7) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 13.09.1999 RBOG 1999 Nr. 33 (SW.1999.7)

Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben. Der Beschwerdeführer wird also entgegen seiner Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte beraubt, umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm nicht oder nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen sein, in einem allfälligen Berufungsverfahren uneingeschränkt nochmals vorbringen kann. Untersuchungsergebnisse aus den Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die ...

RBOG 1999 Nr. 33 RBOG 1999 Nr. 33 Gegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 211  Abs. 2 StPO) 1. Gegen X, Y und Z ist ein Strafverfahren hängig. Die Bezirksgerichtliche  Kommission trennte das Verfahren gegen X und Y von demjenigen gegen Z ab. Hiegegen erhob Y Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen alle drei Angeklagten sei vereint zu  belassen. 2.

a)    Soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache  zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann Beschwerde  geführt werden gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten (§ 211 Abs. 1  StPO). Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren,  insbesondere im Beweisverfahren, ist gesonderte Beschwerdeführung der Parteien ausgeschlossen; ausgenommen sind Entscheide, welche den Ausstand von Richtern, die  Zwangsmittel nach § 117 ff. StPO, Ordnungsstrafen sowie die Verweigerung der notwendigen  oder amtlichen Verteidigung oder Vertretung betreffen (§ 211 Abs. 2 StPO). Mit der  Beschwerde können Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids oder  des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (§ 213 Abs. 1  StPO). Entscheide über das Verfahren, die nach freiem Ermessen zu treffen sind, können nur  wegen Willkür angefochten werden (§ 213 Abs. 2 StPO).

b)    Mit Ausnahme der in § 211 Abs. 2 StPO abschliessend aufgezählten  Entscheide können prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde nicht angefochten werden  (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 143).  Verfahrensleitende Beschlüsse fördern das Verfahren, ohne es abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., § 37 N 579). Der Beschluss betreffend Abtrennung von Verfahren ist  ein solcher prozessleitender Entscheid (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des  Kantons Graubünden, 2.A., Art. 101 N 2; PKG 1982 Nr. 10), was letztlich auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Grundsätzlich kann daher auf die Beschwerde nicht  eingetreten werden. Daran würde im Übrigen auch die Berufung auf Bundesrecht nichts ändern,  da diese Frage innerkantonal vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird (vgl. BGE 102 IV 241). 3.

a)    In der Praxis einiger Kantone werden allerdings vom Grundsatz, dass  verfahrensleitende Entscheide nicht separat angefochten werden können, Ausnahmen zugelassen,  etwa wenn prozessleitende Verfügungen die gesetzlichen Prozessvorschriften offenbar  verletzen oder materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu  beeinträchtigen drohen. Alsdann ist ein Rechtsmittel zulässig, wo klares Recht verletzt  wurde bzw. eine unheilbare oder nur schwer heilbare Beeinträchtigung des materiellen Rechts droht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 402 N 22,  mit Hinweisen). Ebenso liess die Praxis die Anfechtung einer willkürlichen und  prozessverschleppenden Verfahrenstrennung im Fall mehrerer Angeklagter mittels einer  Aufsichtsbeschwerde zu (PKG 1982 Nr. 10).

b)    Nach Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und Beurteilung der  Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des  Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind nach Art. 349 Abs. 2  StGB die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. In  Nachachtung dieser Bestimmung hält § 26 Abs. 1 StPO fest, mehrere strafbare Handlungen eines  Täters und die Handlungen mehrerer zusammenwirkender Täter seien innerhalb des Kantons im  gleichen Verfahren zu untersuchen und vom höchsten in Frage kommenden Gericht zu beurteilen. Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger seien mit dem Haupttäter zu verurteilen. Gemäss  § 26 Abs. 2 StPO ist eine Abtrennung des Verfahrens aber zulässig, wenn besondere Gründe  dafür sprechen. Art. 349 StGB bezieht sich allerdings nur auf den Teilnehmer im engeren Sinn  (Anstifter, Gehilfe, Mittäter), nicht auch auf den Teilnehmer im weiteren Sinn (mittelbarer  Täter, Begünstiger, unbewusstes Zusammenwirken bei Fahrlässigkeitsdelikten). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann es sich allerdings aufdrängen, auch die Teilnehmer im weiteren  Sinn zusammen mit dem Haupttäter am selben Ort beurteilen zu lassen (Schweri, Interkantonale  Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 212; Trechsel, Schweizerisches  Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 349 N 2). Wirken bei einer fahrlässigen Tatbegehung mehrere Täter zusammen, kann weder  von Mittäterschaft im eigentlichen Sinn noch von Teilnehmern gesprochen werden (Schweri, N  234). Bei einer Mehrheit von Verantwortlichen liegt vielmehr Nebentäterschaft vor; jede  Person ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht verantwortlich, sei es bei  der direkten Vornahme der gefährlichen Verrichtung oder durch Verschulden in der Auswahl,  Anleitung (Instruktion) oder Überwachung (Trechsel, Art. 18 StGB N 42). In analoger  Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB legen Zweckmässigkeitsgründe jedoch auch in einem solchen  Fall die Vereinigung der beiden Gerichtsstände nahe (Schweri, N 234 am Schluss). Es besteht  aber weder von Bundesrechts wegen noch gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch der Nebentäter, in einem gemeinsamen Verfahren abgeurteilt zu werden. Alsdann verletzt auch die  Abtrennung von Verfahren keine bundesrechtlichen oder kantonalen Bestimmungen.

c)    Zu den Umständen, welche für eine Vereinigung der Verfahren  verschiedener Nebentäter bzw. gegen die Abtrennung solcher Verfahren sprechen können,  gehören die Prozessvereinfachung und das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher  Urteile (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 33 N 11). Eine  Prozessvereinfachung ist hier indessen nicht ersichtlich, wenn auf die Abtrennung der  Verfahren verzichtet würde. Im Gegenteil spricht gerade die Prozessökonomie für die  Abtrennung der Verfahren, weil - nach der zum jetzigen Zeitpunkt nicht widerlegbaren  Auffassung der Vorinstanz - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und X ohne ergänzende Untersuchungen weitergeführt werden kann, während es im Strafverfahren gegen Z zu  einer Rückweisung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft kam. Für die Gefahr widersprechender Urteile bestehen - zumindest zur Zeit - keine rechtsgenüglichen  Anhaltspunkte. Daran ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Unterbrechung der  Kausalität durch ein Drittverschulden nichts. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen  Einwand im Strafverfahren zu erheben. Diesfalls wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob  für die Beurteilung dieses Arguments die Untersuchungsergebnisse im Strafverfahren gegen den  Beschwerdeführer genügen, oder ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig wären. Der  Beschwerdeführer wird also entgegen seiner Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte  beraubt, umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm nicht oder nach  Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen sein, in einem allfälligen  Berufungsverfahren uneingeschränkt nochmals vorbringen kann. Alsdann bestünde auch immer  noch die Möglichkeit, den Prozess gegen den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sistieren.  Aus denselben Gründen kann der Beschwerdeführer auch nicht in grundsätzlicher Hinsicht  geltend machen, mit der Abtrennung der Verfahren werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs  bzw. das Recht auf (umfassende) Akteneinsicht verletzt. Erst der weitere Verfahrensverlauf  wird zeigen, ob und allenfalls welche Akten bzw. Untersuchungsergebnisse aus den  Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens  des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich sind. Bei der Strafzumessung ist der Richter ohnehin verpflichtet, beim Grundsatz  der Individualisierung nach Art. 63 StGB die gegenüber anderen Tätern verhängten Strafen  nicht ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 123 IV 150). Dem Umstand, dass die Abtrennung der Verfahren mit Bezug auf die Verjährung  zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, ist insofern (noch) keine Bedeutung  beizumessen, als die absolute Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2002 eintritt und auch der  Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt könnte infolge der  mit Bezug auf Z angeordneten Untersuchungsergänzung noch kein Urteil vorliegen. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer, sofern bei fahrlässiger  Nebentäterschaft die Gefahr widersprechender Urteile überhaupt besteht, letztlich die  Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 217 Ziff. 3 StPO offen. 4. Zusammenfassend liegt dem angefochtenen Beschluss weder eine Verletzung von  gesetzlichen Bestimmungen noch Unangemessenheit oder Willkür zugrunde. Die Beschwerde müsste  demnach auch dann abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Rekurskommission, 13. September 1999, SW.1999.7