Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Einspracheentscheid des Fürsorgeamtes betreffend Rückerstattung im interÂkantonalen Verhältnis ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten (E.1 a).
E. 2 a) Grundsätzlich teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes ElternÂteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Es hat aller dings einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten UnterstützungsÂwohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Vorliegend ist unbeÂstritten, dass sich der Unterstützungswohnsitz von Y nach eben dieser VorÂschrift richtet. Er hat mit andern Worten einen eigenen Unterstützungswohnsitz Grundsätzlich obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Für die Regelung der KostenersatzÂpflicht (Art. 14 und 16 ZUG) gilt unter anderem folgender Grundsatz: Erhält ein unmündiges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so wird ihm die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es den Wohnkanton nicht verÂlässt (Art. 8 lit. c ZUG). Art. 16 Abs. 1 ZUG lautet wie folgt: «Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem AufentÂhaltskanton nach Art. 14 vergütet hat.»
b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob durch die Platzierung in der sozialÂpädagogischen Wohngruppe in Häggenschwil die zweijährige UnterstütÂzungspflicht des Heimatkantons durch die Begründung des eigenen UnterÂstützungswohnsitzes ausgelöst wird. Beide beteiligten Kantone gehen davon aus, dass Y grundsätzlich einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet und mit der Fremdplatzierung in Häggenschwil den Kanton Thurgau dauernd verlassen hat. Das kantonale Fürsorgeamt stützt sich für seine Auffassung auf Art. 8 lit. c ZUG, wonach e contrario die bisherige Wohnsitzdauer nicht anzuÂrechnen ist, wenn das Kind den Wohnkanton verlässt. Es verweist auch auf den Bundesgerichtsentscheid im Fall Nr. 2A.134/2006. Der beschwerdeÂführende Kanton Zürich sieht den massgeblichen Unterschied zwischen dieÂsem Bundesgerichtsentscheid und dem vorliegenden Fall darin, dass Y vor der Fremdplatzierung mehr als zwei Jahre im Kanton Thurgau gelebt hat, was im bundesgerichtlichen Entscheid nicht der Fall war. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wenn jeweils der Zeitpunkt der Fremdplatzierung massÂgebend für die Frage der Wohnsitzdauer sei, so bestehe ein Anreiz, das Kind in diesem Fall in einem anderen Kanton unterzubringen, damit die HeimatÂgemeinde die ersten zwei Jahre zahlen müsse, ist zutreffend. Die grammatikaÂlische Auslegung von Art. 8 lit. c ZUG ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und die bisherige Wohnsitzdauer ist nur dann anzurechÂnen, wenn ein unmündiges Kind den Wohnkanton bei Begründung eines eigeÂnen Unterstützungswohnsitzes nicht verlässt. In der Tat hält das BundesÂgericht im zitierten Entscheid 2A.134/2006 in E. 4.4.2 fest was folgt: «Weil mit dem Eintritt ins Lehrlingsheim ein Kantonswechsel und die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes verbunden war, entstand die Ersatzpflicht des Heimatkantons. Diese blieb bis zur Rückkehr des Kindes zum Vater und der damit verbundenen Wiederentstehung eines abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes bestehen.» Entscheidendes Kriterium ist somit für die Anrechnung auch für das Bundesgericht offensichtlich die Frage, ob bei Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes ein Wohnortwechsel nach ausserhalb des bisherigen Wohnsitzkantons stattfindet. In diesen Fällen lässt die Formulierung von Art. 8 lit. c ZUG die Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde nach Art. 16 ZUG, worauf Art. 8 ZUG ausdrücklich verÂweist, für zwei Jahre wieder aufleben. Die Rückerstattungspflicht und damit der Entscheid des kantonalen Fürsorgeamtes vom 6. Juni 2007 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Entscheid vom 14. November 2007 Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten, das abwies. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: 4.1 Nach Art. 8 lit. c ZUG wird bei einem unmündigen Kind, das einen eigeÂnen Unterstützungswohnsitz begründet, die bisherige Wohndauer angerechÂnet, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt. 4.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist die Wohnsitzdauer von Y respektive seiner Eltern im Kanton Thurgau nicht anrechenbar, da Y mit der Fremdplatzierung im Kanton St. Gallen den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG verlassen hat (Art. 8 lit. c ZUG e contrario; vgl. auch Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006, E. 4.3 und 4.4). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich ist Art. 8 lit. c ZUG losgelöst von Art. 8 lit. a ZUG zu sehen, wenn das unmündige Kind â wie hier â einen eigenen UnterÂstützungswohnsitz begründet; denn wenn bei eigenem UnterstützungswohnÂsitz des unmündigen Kindes auch bei Verlassen des bisherigen UnterÂstützungskantons weiterhin der elterliche Unterstützungswohnsitz massÂgebend wäre, wäre Art. 8 lit. c ZUG obsolet. Daran ändert auch die Berufung auf Rz 141 des Kommentars von Thomet (Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994) nichts, da sich die dortigen Ausführungen auf Fälle beziehen, bei welÂchen das Kind den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes der Eltern gerade nicht verlassen hat. Dieses Verständnis von Art. 8 lit. c ZUG steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Beendigungsgrund von Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person, die aus dem Wohnsitzkanton wegzieht, ihren Unterstützungswohnsitz verliert. Somit hat der Kanton Zürich als Heimatkanton gemäss Art. 16 ZUG für die Kosten der Unterbringung von Y aufzukommen. Dem Einwand des Kantons Zürich, damit werde einer verpönten Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG Vorschub geleistet, ist zu entgegnen, dass gerade mit Art. 10 ZUG eine Handhabe besteht, bei festgeÂstellter missbräuchlicher ausserkantonaler Unterbringung den bisherigen Unterstützungswohnsitzkanton weiterhin kostenpflichtig zu erklären. VorÂliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die ausserkantonale Unterbringung von Y in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgte. Urteil vom 5. August 2008 (8C_829/2007) ×
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid des Fürsorgeamtes betreffend Rückerstattung im interÂkantonalen Verhältnis ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten (E.1 a).
- Wird ein Kind mit ausserkantonalem Heimatort nach mehr als zweijährigem Wohnsitz bei den Eltern im Kanton Thurgau in einem ausserkantonalen Heim platziert, so wird der Heimatkanton für die ersten zwei Jahre ersatzpflichtig (E. 2). Y, geboren 1991, (Heimatort Eglisau ZH) lebte zusammen mit seinen Eltern seit dem 1. Januar 2002 in Roggwil. Am 28. Januar 2007 wurde er aufgrund einer schwierigen Situation zu Hause in eine sozialpädagogische Wohngruppe in Häggenschwil (Kanton St. Gallen) platziert. Dem Sozialamt des Kantons Zürich wurde mit Unterstützungsanzeige durch das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau mitgeteilt, dass der Kanton Zürich als Heimatkanton Ys während zwei Jahren kostenersatzpflichtig sei. Dagegen erhob der Kanton Zürich fristÂgerecht Einsprache, die das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau vollumfängÂlich abwies. Das kantonale Sozialamt Zürich erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das sie abweist. Aus den Erwägungen:
- a) Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur BeÂhandlung der vorliegenden Beschwerde. Bis zum 31. Dezember 2006 konnte gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG gegen einen kantonalen Abweisungsbeschluss innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt werden. Dieser Instanzenzug besteht nicht mehr. VielÂmehr muss heute gemäss der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 2 ZUG gegen den Entscheid der kantonalen Behörde binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhoben werden. Ein direkter Weiterzug an das Bundesgericht kommt daher schon aufgrund dieser ausdrücklichen (neuen) Vorschrift von Art. 34 Abs. 2 ZUG nicht in Frage. Es ist offensichtlich, dass das VerwaltungsÂgericht zur Beurteilung dieser Beschwerde nach Art. 34 Abs. 2 ZUG zuständig ist, was sich im Ãbrigen auch aus der Generalklausel von § 54 VRG ergibt.
- a) Grundsätzlich teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes ElternÂteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Es hat aller dings einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten UnterstützungsÂwohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Vorliegend ist unbeÂstritten, dass sich der Unterstützungswohnsitz von Y nach eben dieser VorÂschrift richtet. Er hat mit andern Worten einen eigenen Unterstützungswohnsitz Grundsätzlich obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Für die Regelung der KostenersatzÂpflicht (Art. 14 und 16 ZUG) gilt unter anderem folgender Grundsatz: Erhält ein unmündiges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so wird ihm die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es den Wohnkanton nicht verÂlässt (Art. 8 lit. c ZUG). Art. 16 Abs. 1 ZUG lautet wie folgt: «Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem AufentÂhaltskanton nach Art. 14 vergütet hat.» b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob durch die Platzierung in der sozialÂpädagogischen Wohngruppe in Häggenschwil die zweijährige UnterstütÂzungspflicht des Heimatkantons durch die Begründung des eigenen UnterÂstützungswohnsitzes ausgelöst wird. Beide beteiligten Kantone gehen davon aus, dass Y grundsätzlich einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet und mit der Fremdplatzierung in Häggenschwil den Kanton Thurgau dauernd verlassen hat. Das kantonale Fürsorgeamt stützt sich für seine Auffassung auf Art. 8 lit. c ZUG, wonach e contrario die bisherige Wohnsitzdauer nicht anzuÂrechnen ist, wenn das Kind den Wohnkanton verlässt. Es verweist auch auf den Bundesgerichtsentscheid im Fall Nr. 2A.134/2006. Der beschwerdeÂführende Kanton Zürich sieht den massgeblichen Unterschied zwischen dieÂsem Bundesgerichtsentscheid und dem vorliegenden Fall darin, dass Y vor der Fremdplatzierung mehr als zwei Jahre im Kanton Thurgau gelebt hat, was im bundesgerichtlichen Entscheid nicht der Fall war. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wenn jeweils der Zeitpunkt der Fremdplatzierung massÂgebend für die Frage der Wohnsitzdauer sei, so bestehe ein Anreiz, das Kind in diesem Fall in einem anderen Kanton unterzubringen, damit die HeimatÂgemeinde die ersten zwei Jahre zahlen müsse, ist zutreffend. Die grammatikaÂlische Auslegung von Art. 8 lit. c ZUG ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und die bisherige Wohnsitzdauer ist nur dann anzurechÂnen, wenn ein unmündiges Kind den Wohnkanton bei Begründung eines eigeÂnen Unterstützungswohnsitzes nicht verlässt. In der Tat hält das BundesÂgericht im zitierten Entscheid 2A.134/2006 in E. 4.4.2 fest was folgt: «Weil mit dem Eintritt ins Lehrlingsheim ein Kantonswechsel und die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes verbunden war, entstand die Ersatzpflicht des Heimatkantons. Diese blieb bis zur Rückkehr des Kindes zum Vater und der damit verbundenen Wiederentstehung eines abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes bestehen.» Entscheidendes Kriterium ist somit für die Anrechnung auch für das Bundesgericht offensichtlich die Frage, ob bei Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes ein Wohnortwechsel nach ausserhalb des bisherigen Wohnsitzkantons stattfindet. In diesen Fällen lässt die Formulierung von Art. 8 lit. c ZUG die Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde nach Art. 16 ZUG, worauf Art. 8 ZUG ausdrücklich verÂweist, für zwei Jahre wieder aufleben. Die Rückerstattungspflicht und damit der Entscheid des kantonalen Fürsorgeamtes vom 6. Juni 2007 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Entscheid vom 14. November 2007 Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten, das abwies. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: 4.1 Nach Art. 8 lit. c ZUG wird bei einem unmündigen Kind, das einen eigeÂnen Unterstützungswohnsitz begründet, die bisherige Wohndauer angerechÂnet, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt. 4.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist die Wohnsitzdauer von Y respektive seiner Eltern im Kanton Thurgau nicht anrechenbar, da Y mit der Fremdplatzierung im Kanton St. Gallen den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG verlassen hat (Art. 8 lit. c ZUG e contrario; vgl. auch Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006, E. 4.3 und 4.4). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich ist Art. 8 lit. c ZUG losgelöst von Art. 8 lit. a ZUG zu sehen, wenn das unmündige Kind â wie hier â einen eigenen UnterÂstützungswohnsitz begründet; denn wenn bei eigenem UnterstützungswohnÂsitz des unmündigen Kindes auch bei Verlassen des bisherigen UnterÂstützungskantons weiterhin der elterliche Unterstützungswohnsitz massÂgebend wäre, wäre Art. 8 lit. c ZUG obsolet. Daran ändert auch die Berufung auf Rz 141 des Kommentars von Thomet (Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994) nichts, da sich die dortigen Ausführungen auf Fälle beziehen, bei welÂchen das Kind den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes der Eltern gerade nicht verlassen hat. Dieses Verständnis von Art. 8 lit. c ZUG steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Beendigungsgrund von Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person, die aus dem Wohnsitzkanton wegzieht, ihren Unterstützungswohnsitz verliert. Somit hat der Kanton Zürich als Heimatkanton gemäss Art. 16 ZUG für die Kosten der Unterbringung von Y aufzukommen. Dem Einwand des Kantons Zürich, damit werde einer verpönten Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG Vorschub geleistet, ist zu entgegnen, dass gerade mit Art. 10 ZUG eine Handhabe besteht, bei festgeÂstellter missbräuchlicher ausserkantonaler Unterbringung den bisherigen Unterstützungswohnsitzkanton weiterhin kostenpflichtig zu erklären. VorÂliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die ausserkantonale Unterbringung von Y in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgte. Urteil vom 5. August 2008 (8C_829/2007) ×
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtsmittelinstanz. Anrechnung der Wohnsitzdauer bei Heimplatzierung Art. 8 lit. c ZUG , Art. 16 ZUG , Art. 34 Abs. 2 ZUG
1. Der Einspracheentscheid des Fürsorgeamtes betreffend Rückerstattung im interÂkantonalen Verhältnis ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten (E.1 a).
2. Wird ein Kind mit ausserkantonalem Heimatort nach mehr als zweijährigem Wohnsitz bei den Eltern im Kanton Thurgau in einem ausserkantonalen Heim platziert, so wird der Heimatkanton für die ersten zwei Jahre ersatzpflichtig (E. 2). Y, geboren 1991, (Heimatort Eglisau ZH) lebte zusammen mit seinen Eltern seit dem 1. Januar 2002 in Roggwil. Am 28. Januar 2007 wurde er aufgrund einer schwierigen Situation zu Hause in eine sozialpädagogische Wohngruppe in Häggenschwil (Kanton St. Gallen) platziert. Dem Sozialamt des Kantons Zürich wurde mit Unterstützungsanzeige durch das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau mitgeteilt, dass der Kanton Zürich als Heimatkanton Ys während zwei Jahren kostenersatzpflichtig sei. Dagegen erhob der Kanton Zürich fristÂgerecht Einsprache, die das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau vollumfängÂlich abwies. Das kantonale Sozialamt Zürich erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das sie abweist. Aus den Erwägungen:
1. a) Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur BeÂhandlung der vorliegenden Beschwerde. Bis zum 31. Dezember 2006 konnte gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG gegen einen kantonalen Abweisungsbeschluss innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt werden. Dieser Instanzenzug besteht nicht mehr. VielÂmehr muss heute gemäss der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 2 ZUG gegen den Entscheid der kantonalen Behörde binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhoben werden. Ein direkter Weiterzug an das Bundesgericht kommt daher schon aufgrund dieser ausdrücklichen (neuen) Vorschrift von Art. 34 Abs. 2 ZUG nicht in Frage. Es ist offensichtlich, dass das VerwaltungsÂgericht zur Beurteilung dieser Beschwerde nach Art. 34 Abs. 2 ZUG zuständig ist, was sich im Ãbrigen auch aus der Generalklausel von § 54 VRG ergibt.
2. a) Grundsätzlich teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes ElternÂteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Es hat aller dings einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten UnterstützungsÂwohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Vorliegend ist unbeÂstritten, dass sich der Unterstützungswohnsitz von Y nach eben dieser VorÂschrift richtet. Er hat mit andern Worten einen eigenen Unterstützungswohnsitz Grundsätzlich obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Für die Regelung der KostenersatzÂpflicht (Art. 14 und 16 ZUG) gilt unter anderem folgender Grundsatz: Erhält ein unmündiges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so wird ihm die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es den Wohnkanton nicht verÂlässt (Art. 8 lit. c ZUG). Art. 16 Abs. 1 ZUG lautet wie folgt: «Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem AufentÂhaltskanton nach Art. 14 vergütet hat.»
b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob durch die Platzierung in der sozialÂpädagogischen Wohngruppe in Häggenschwil die zweijährige UnterstütÂzungspflicht des Heimatkantons durch die Begründung des eigenen UnterÂstützungswohnsitzes ausgelöst wird. Beide beteiligten Kantone gehen davon aus, dass Y grundsätzlich einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet und mit der Fremdplatzierung in Häggenschwil den Kanton Thurgau dauernd verlassen hat. Das kantonale Fürsorgeamt stützt sich für seine Auffassung auf Art. 8 lit. c ZUG, wonach e contrario die bisherige Wohnsitzdauer nicht anzuÂrechnen ist, wenn das Kind den Wohnkanton verlässt. Es verweist auch auf den Bundesgerichtsentscheid im Fall Nr. 2A.134/2006. Der beschwerdeÂführende Kanton Zürich sieht den massgeblichen Unterschied zwischen dieÂsem Bundesgerichtsentscheid und dem vorliegenden Fall darin, dass Y vor der Fremdplatzierung mehr als zwei Jahre im Kanton Thurgau gelebt hat, was im bundesgerichtlichen Entscheid nicht der Fall war. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wenn jeweils der Zeitpunkt der Fremdplatzierung massÂgebend für die Frage der Wohnsitzdauer sei, so bestehe ein Anreiz, das Kind in diesem Fall in einem anderen Kanton unterzubringen, damit die HeimatÂgemeinde die ersten zwei Jahre zahlen müsse, ist zutreffend. Die grammatikaÂlische Auslegung von Art. 8 lit. c ZUG ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und die bisherige Wohnsitzdauer ist nur dann anzurechÂnen, wenn ein unmündiges Kind den Wohnkanton bei Begründung eines eigeÂnen Unterstützungswohnsitzes nicht verlässt. In der Tat hält das BundesÂgericht im zitierten Entscheid 2A.134/2006 in E. 4.4.2 fest was folgt: «Weil mit dem Eintritt ins Lehrlingsheim ein Kantonswechsel und die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes verbunden war, entstand die Ersatzpflicht des Heimatkantons. Diese blieb bis zur Rückkehr des Kindes zum Vater und der damit verbundenen Wiederentstehung eines abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes bestehen.» Entscheidendes Kriterium ist somit für die Anrechnung auch für das Bundesgericht offensichtlich die Frage, ob bei Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes ein Wohnortwechsel nach ausserhalb des bisherigen Wohnsitzkantons stattfindet. In diesen Fällen lässt die Formulierung von Art. 8 lit. c ZUG die Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde nach Art. 16 ZUG, worauf Art. 8 ZUG ausdrücklich verÂweist, für zwei Jahre wieder aufleben. Die Rückerstattungspflicht und damit der Entscheid des kantonalen Fürsorgeamtes vom 6. Juni 2007 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Entscheid vom 14. November 2007 Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten, das abwies. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: 4.1 Nach Art. 8 lit. c ZUG wird bei einem unmündigen Kind, das einen eigeÂnen Unterstützungswohnsitz begründet, die bisherige Wohndauer angerechÂnet, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt. 4.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist die Wohnsitzdauer von Y respektive seiner Eltern im Kanton Thurgau nicht anrechenbar, da Y mit der Fremdplatzierung im Kanton St. Gallen den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG verlassen hat (Art. 8 lit. c ZUG e contrario; vgl. auch Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006, E. 4.3 und 4.4). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich ist Art. 8 lit. c ZUG losgelöst von Art. 8 lit. a ZUG zu sehen, wenn das unmündige Kind â wie hier â einen eigenen UnterÂstützungswohnsitz begründet; denn wenn bei eigenem UnterstützungswohnÂsitz des unmündigen Kindes auch bei Verlassen des bisherigen UnterÂstützungskantons weiterhin der elterliche Unterstützungswohnsitz massÂgebend wäre, wäre Art. 8 lit. c ZUG obsolet. Daran ändert auch die Berufung auf Rz 141 des Kommentars von Thomet (Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994) nichts, da sich die dortigen Ausführungen auf Fälle beziehen, bei welÂchen das Kind den Kanton des bisherigen Unterstützungswohnsitzes der Eltern gerade nicht verlassen hat. Dieses Verständnis von Art. 8 lit. c ZUG steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Beendigungsgrund von Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person, die aus dem Wohnsitzkanton wegzieht, ihren Unterstützungswohnsitz verliert. Somit hat der Kanton Zürich als Heimatkanton gemäss Art. 16 ZUG für die Kosten der Unterbringung von Y aufzukommen. Dem Einwand des Kantons Zürich, damit werde einer verpönten Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG Vorschub geleistet, ist zu entgegnen, dass gerade mit Art. 10 ZUG eine Handhabe besteht, bei festgeÂstellter missbräuchlicher ausserkantonaler Unterbringung den bisherigen Unterstützungswohnsitzkanton weiterhin kostenpflichtig zu erklären. VorÂliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die ausserkantonale Unterbringung von Y in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgte. Urteil vom 5. August 2008 (8C_829/2007) ×