§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, Art. 62 BVG - Verantwortlichkeit der kantonalen Stiftungsaufsichtbehörde.- Die Stiftungsaufsicht durch den Kanton ist Amtstätigkeit, für die der Staat nach Verantwortlichkeitsgesetz haftet (Erw. 1 bis 4).- Das Verwaltungsgericht befolgt die objektive Widerrechtlichkeitstheorie (Erw. 6).- Es ist nicht widerrechtlich, dieselbe Kontrollstelle für Stiftung und Stifterfirma zu tolerieren (Erw. 6.2) und sich auf qualifizierte Bonitätsausweise zu verlassen (Erw. 6.3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 1994 Nr. 44
§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, Art. 62 BVG- Verantwortlichkeit der kantonalen Stiftungsaufsichtbehörde.
-Die Stiftungsaufsicht durch den Kanton ist Amtstätigkeit, für die der Staat nach Verantwortlichkeitsgesetz haftet (Erw. 1 bis 4).
-Das Verwaltungsgericht befolgt die objektive Widerrechtlichkeitstheorie (Erw. 6).
-Es ist nicht widerrechtlich, dieselbe Kontrollstelle für Stiftung und Stifterfirma zu tolerieren (Erw. 6.2) und sich auf qualifizierte Bonitätsausweise zu verlassen (Erw. 6.3)
1970 wurde die "Personalfürsorgestiftung der Firma R. AG, Grenchen" mit Sitz in Grenchen errichtet. Zweck der Stiftung bildete die Fürsorge für die Arbeitnehmer und für die Hinterlassenen dieser Arbeitnehmer bei Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität oder sozialer Notlage (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Die vom Oberamt Solothurn-Lebern als damals zuständiger Stiftungsaufsicht 1972 genehmigte erste Jahresrechnung wies bei einem gesamthaften Stiftungsvermögen von Fr. 568'666.95 ein Guthaben bei der Stifterfirma von Fr. 308'500.20 aus. In den folgenden Jahren war stets ein Teil des Stiftungsvermögens bei der Stifterfirma angelegt. Bei der Prüfung der Jahresrechnung 1983 sah sich das als Aufsichtsbehörde nunmehr zuständige Justiz-Departement veranlasst, von der Kontrollstelle einen Bonitätsnachweis über die Stifterfirma anzufordern. Die T. Treuhand AG erstellte diesen Bonitätsnachweis als Kontrollstelle der Stifterfirma ordnungsgemäss am 30. April 1985. In den folgenden Jahren liess die Kontrollstelle dem Justiz-Departement weitere derartige Bonitätsnachweise zukommen, so auch noch am 9. November 1989 für das Rechnungsjahr 1988. Aufgrund der Bilanz per 31. Dezember 1989 belief sich die Forderung gegen die Stifterfirma auf Fr. 731'298.10, was 56 % des damaligen Stiftungskapitals entsprach. Nach dem Bericht der Kontrollstelle vom 6. April 1990 verzeichnete die R. AG in der Jahresrechnung 1989 einen Betriebsgewinn von Fr. 11'650.91. Das Justiz-Departement teilte am 16. November 1990 der Personalfürsorgestiftung (nachfolgend PFS) mit, dass ihre Jahresrechnung 1989 nicht genehmigt werden könne, weil Art. 89bis Abs. 4 ZGB wiederum nicht eingehalten sei; es verlangte eine Sicherheit im Umfang von Fr. 500'000.-- und drohte die für die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes notwendigen Massnahmen an. Nach mehreren Mahnungen liess der Firmeninhaber zugunsten der PFS auf der Betriebsliegenschaft in Grenchen einen Namensschuldbrief von Fr. 500'000.-- errichten.
Im August 1991 erhielt die Stiftungsaufsicht von dritter Seite die Mitteilung, der Stifterfirma gehe es wirtschaftlich schlecht; es würden Arbeitnehmer entlassen und Maschinen verkauft. Mit Schreiben vom 21. August 1991 setzte das Justiz-Departement die PFS über die sich daraus ergebenden Konsequenzen ins Bild. Am 9. Oktober 1991 beschloss der Stiftungsrat die Auflösung der PFS auf 30. Juni 1992, unterliess es aber in der Folge, die vom Justiz-Departement verlangten Unterlagen einzureichen.
Nach einer Sitzverlegung der Stifterfirma in den Kanton Jura wurde über die Firma im Dezember 1991 der Konkurs eröffnet. Das Justiz-Departement kündigte darauf die ihm erforderlich scheinenden Massnahmen an und verfügte im Januar 1992 die sofortige Suspendierung des Stiftungsrates sowie die Einsetzung eines kommissarischen Verwalters; dieser kam am 28. November 1992 in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Liquidator dem Auftrag nach, die Forderung der Stiftung im Konkurs der Stifterfirma einzugeben.
Am 11. August 1993 liess die Personalfürsorgestiftung gegen den Staat Solothurn Betreibung einleiten und forderte laut Zahlungsbefehl 1 Million Franken nebst Zins zu 5 % seit 6. August 1993 wegen mangelhafter Aufsicht über die PFS. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 19. Januar 1994 reichte die PFS verwaltungsgerichtliche Klage ein mit dem Begehren, der Staat Solothurn habe einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag zu bezahlen und es sei der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang zu beseitigen. Der Schaden belaufe sich entsprechend dem Guthaben bei der Stifterfirma auf maximal Fr. 930'550.20 zuzüglich Zinsen, mindestens aber betrage der Schaden Fr. 300'000.--.
Die Schadenersatzforderung wurde im wesentlichen wie folgt begründet: In den ersten zehn Jahren des Bestehens der Stiftung habe es das Oberamt als Aufsichtsbehörde wiederholt zugelassen, dass Jahresrechnungen nicht unterzeichnet und Stiftungsräte nicht bekanntgegeben wurden; das Oberamt habe sehr hohe Forderungen der PFS gegen die Stifterfirma akzeptiert, ohne einen Bonitätsnachweis zu verlangen. Schliesslich habe das Oberamt nicht abgeklärt, auf welche statutarischen oder reglementarischen Grundlagen sich die nachträgliche Errichtung eines "Pensionsfonds Kader" stützte.
Ab 1981 habe die Jahresrechnung der Stifterfirma aufgezeigt, dass bei einem starken Umsatzrückgang und sehr bescheidenem Gewinn die Ertragskraft ständig abnahm und so angesichts des bedeutenden Guthabens der PFS bei der Stifterfirma die Ansprüche der Destinatäre nicht mehr gedeckt waren. Auch die Prüfung der Jahresrechnung 1988 habe das Justiz-Departement zu keinen Bemerkungen veranlasst, obwohl die Schuld der Firma gegenüber der Stiftung 57 % des Vermögens entsprach. Erst Ende 1989 habe sich die Aufsichtsbehörde erstmals um den Pensionsfonds Kader gekümmert. Der auf der Fabrikliegenschaft errichtete Schuldbrief sei praktisch wertlos gewesen. Zwar treffe die Stiftungsratsmitglieder die volle Verantwortung für den entstandenen Schaden. Aber auch die Aufsichtsbehörde habe ihre Pflichten verletzt und durch Unterlassungen den grossen Schaden von mindestens Fr. 300'000.-- verursacht. Unzulässigerweise habe die Aufsichtsbehörde toleriert, dass die Kontrollstelle der PFS mit jener der Stifterfirma identisch sei; die T. Treuhand AG sei deshalb nicht unabhängig gewesen.
Das Justiz-Departement beantragte namens des Beklagten die Abweisung der Klage. Die Aufsichtsbehörde, deren Tätigkeit grundsätzlich repressiv sein müsse, habe seit Errichtung der Stiftung pflichtgemäss gehandelt. Das Reglement der PFS habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, ebenso bis 1990 das gebundene Stiftungsvermögen. Der Stiftungsrat war statuten- und gesetzeskonform bestellt. Die Ausscheidung eines Kaderfonds sei stiftungsrechtlich zulässig gewesen. Die Bonitätsprüfung sei erst auf den 1.1.1981 eingeführt worden. Die Aufsichtsbehörde könne in die Bücher der Firma nicht Einsicht nehmen, weshalb sie auf den jeweils ausgestellten Bonitätsnachweis abgestellt habe. Bei den immer wieder erforderlichen Mahnungen habe das Justiz-Departement gleichzeitig die entsprechenden rechtlichen Schritte angedroht und diese letztlich auch selbst unternommen. Verantwortlich seien einzig Stiftungsrat und Kontrollstelle.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
1. Die Klägerin macht geltend, es sei ihr zufolge mangelhafter Aufsicht über die PFS ein Schaden entstanden, für welchen der Staat Solothurn einzustehen habe. Die Verantwortlichkeit der Stiftungsaufsichtsbehörden wird durch die allgemeinen Regeln (Art. 61 Abs. 1 OR sowie eidgenössisches und kantonales öffentliches Recht) bestimmt (Riemer, Berner Kommentar, N 53 zu Art. 84 ZGB). Für die Aufsichtsbehörden des Kantons Solothurn gelten demnach die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26.6.1966 (VG; BGS 124.21), welches eine primäre und ausschliessliche Staatshaftung statuiert (§ 2 VG). Ansprüche, die vom zuständigen Departement im Vorverfahren nach § 11 Abs. 1 VG nicht anerkannt werden, sind innert 6 Monaten mittels Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Das Justiz-Departement hat mit seinen beiden Schreiben vom 26. Oktober und 16. Dezember 1993 zwar nicht materiell Stellung genommen, jedoch klar dokumentiert, dass es jegliche Verantwortlichkeit ablehnt. Die erwähnte Frist ist in casu eingehalten. Die Stiftung selbst ist klageberechtigt (vgl. Marco Lanter, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, S. 170); ausserdem ist der vom Justiz-Departement eingesetzte kommissarische Verwalter u.a. ausdrücklich verpflichtet, namens der Stiftung die Frage allfälliger Verantwortlichkeiten zu prüfen (Ziffer 3 der Verfügung des Justiz-Departementes vom 29. Januar 1992). Im Rahmen dieses Auftrages steht es ihm zu, nicht nur gegen die Stiftungsratsmitglieder und die Kontrollstelle Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sondern auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde selbst beurteilen zu lassen. Auf die Klage ist deshalb einzutreten.
2. (Es ist fraglich, ob die Regelung in § 11 Abs. 3 VG, wonach die Haftung auf alle Fälle nach 10 Jahren erlischt, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren als von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist gilt. Die Frage kann indes an dieser Stelle offengelassen werden)
3. Nach § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese Kausalhaftung ist nach Lehre und Praxis dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist,
b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist,
c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (vgl. SOG 1977 Nr. 27 und SOG 1991 Nr. 41). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt es im folgenden zu prüfen.
4. Der Staat hat nur für Verrichtungen seiner Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeit einzustehen. Zu dieser Tätigkeit ist unbestrittenermassen auch die Ausübung der Stiftungsaufsicht zu zählen. Diese wurde über die PFS zunächst durch das Oberamt Solothurn-Lebern und ab 1. Januar 1984 durch das Justiz-Departement ausgeübt. Der Staat Solothurn hat demnach für das Tun und Unterlassen dieser Behörden und Beamten einzustehen (SOG 1984 Nr. 31).
5. Ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, steht zur Zeit noch nicht definitiv fest. Aufgrund der schriftlichen Auskunft des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 11. November 1994 steht aber bereits heute fest, dass im Konkursverfahren gegen die R. AG die Gläubiger der Zweiten Klasse, zu denen die PFS nach Art. 219 Abs. 4 lit. e SchKG gehört, keine Dividende ausbezahlt erhalten werden. Damit wird der PFS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schaden erwachsen. Dessen Höhe steht erst fest, wenn die Verwertung des Grundpfandes in Grenchen erfolgt ist und das Zivilgericht über die Schadenersatzklage gegen die Stiftungsräte und gegen die für die Tätigkeit der Kontrollstelle verantwortliche Person geurteilt hat. Das Verwaltungsgericht beurteilt deshalb im vorliegenden Verfahren zunächst nur die grundsätzliche Frage der Haftpflicht des Kantons.
6. Bei der Prüfung der Frage der Widerrechtlichkeit befolgt das Verwaltungsgericht die objektive Widerrechtlichkeitstheorie. Danach ist ein schädigendes Verhalten dann rechtwidrig, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (SOG 1977 Nr. 27; Kämpfer, Schwerpunkte des solothurnischen Staatshaftungsrechtes, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 297 ff). Rechtswidrig sind auch die Unterlassung, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (BGE 80 II 39), und die Verzögerung des Verfahrens, wenn sie nicht mehr vertretbar ist (BGE 94 I 642 und 107 Ib 155).
6.1. Bevor auf die einzelnen Vorhalte näher einzugehen ist, bedarf es einiger Darlegungen über Funktion und Aufgaben der Stiftungsaufsicht allgemein. Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat nach Art. 62 Abs. 1 BVG über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtung zu wachen; dazu gehört u.a., dass sie die Übereinstimmung von Reglement und Gesetz prüft (lit. a) und Massnahmen zur Behebung allfälliger Mängel trifft. Bei Stiftungen hat sie dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 2 BVG i.V. mit Art. 84 Abs. 2 ZGB).