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VSKLA.2016.7

Prämienforderung aus BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag

Solothurn · 2016-08-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 2.1     Der Arbeitgeber, der obligatorisch nach BVG zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin am 18. / 21. Februar 2013 per 1. Januar 2013 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB Nr. 3). Damals beschäftigte die Beklagte nur einen Arbeitnehmer, nämlich B.___ (s. unter KB Nr. 8). Per

1. Oktober 2013 trat sodann mit C.___ ein weiterer Arbeitnehmer in die Klägerin ein (s. Vorsorgeausweis, unter KB Nr. 10).

Auf dem Prämienkontokorrent der Beklagten war per 31. Dezember 2014 ein Beitragsausstand von CHF 11‘563.95 aufgelaufen (KB Nr. 7). Die Klägerin mahnte die Beklagte dafür am 5. Februar sowie 5. März 2015 und auferlegte ihr eine Gebühr von CHF 20.00 resp. 50.00 (KB Nr. 14 + 15). Ausserdem stellte die Klägerin der Beklagten am 6. März 2015 die Beitragsabrechnung pro 2015 zu, wobei nur noch für C.___ Beiträge erhoben wurden (KB Nr. 16).

Da die Beklagte keine Zahlungen leistete, kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am

26. März 2015 per 31. März 2015 (KB Nr. 17) und forderte mit Schlussabrechnung vom 31. Juli 2015 den Betrag von CHF 15‘465.65, zahlbar bis 21. August 2015 (KB Nr. 18). Nachdem innert Frist keine Zahlung erfolgt war, erging am 7. September 2015 eine Mahnung mit einer Gebühr von CHF 20.00 (KB Nr. 19), welche indes ohne Erfolg blieb. Die Klägerin stellte daraufhin am 29. September 2015 ein Betreibungsbegehren über CHF 15‘785.65 nebst Zins zu 6 % ab 21. August 2015 (KB Nr. 20). Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. September 2015 erhob die Beklagte am 9. Oktober 2015 Rechtsvorschlag, welcher sich auf die gesamte Forderung bezog (KB Nr. 21). Auf die Anfrage der Klägerin vom 19. Oktober 2015, ob sie den Rechtsvorschlag zurückziehe (KB Nr. 22), reagierte die Beklagte nicht.

E. 2.2 2.2.1  Durch die Anschlussvereinbarung vom 18. / 21. Februar 2013 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages nebst Vorsorge- und Kostenreglement (KB Nr. 4 + 5) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 Vorsorgereglement, Fassung per

1. Januar 2014, KB Nr. 4). Aus dem Kontoauszug der Klägerin (KB Nr. 7) ergibt sich per 31. März 2015 ein Beitragsforderung ohne Kosten über CHF 13‘612.25 (14‘302.25 ./. 690.00).

Die Beklagte hat macht geltend, der Arbeitnehmer B.___ sei 2014 gar nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen, während sich der Lohn von C.___ verringert habe. Eine entsprechende Meldung der Beklagten ist jedoch nicht aktenkundig, sondern der Einwand erfolgte erstmals in der Klageantwort. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin am 4. Juli 2016 mit, sie sei – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit, die entsprechenden Änderungen rückwirkend vorzunehmen, wenn die Beklagte die dafür vorgesehenen Mutationsformulare ausfülle (KB Nr. 23). Dies unterblieb jedoch, worauf das Versicherungsgericht der Beklagten am 24. August 2016 Frist setzte, die besagten Formulare bis

14. September 2016 einzureichen, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde (A.S. 24). Da die Beklagten diese Frist unbenutzt verstreichen liess, stellt das Versicherungsgericht wie angekündigt auf die vorliegenden Akten ab, d.h. es sieht die Beitragsforderung von CHF 13‘612.25 als erstellt an.

2.2.2  Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).

2.2.3  Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 5) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-      1. Mahnung: CHF 20.00

-      2. Mahnung: CHF 50.00

-      Vertragsauflösung: CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00

-      Betreibungsbegehren: CHF 300.00

Die Beklagte schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 14 + 19), die zweite Mahnung (KB Nr. 15), die Vertragsauflösung mit zwei Versicherten (KB Nr. 17) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 20) CHF 690.00.

Auf den Kosten ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

Die Betreibungskosten von CHF 103.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

2.3  Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

E. 4 4.1     Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35).

Das Versicherungsgericht bemisst die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, dennder Aufwand des Gerichts wäre nur unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte. Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten.Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2     Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,25 Stunden aus.Darin sind jedoch auch reine Kanzleiarbeiten enthalten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies einerseits die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden), andererseits – analog zu Klientenbriefen – die in verschiedenen Positionen mitenthaltene E-Mail-Orientierung der Klägerin über eingegangene Verfügungen etc. (pauschal 0,25 Stunden).Nicht zu vergüten ist ausserdem die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. April, 23. Mai, 21. Juni und 24. August 2016 (4 x 0,25 Stunden), in denen der Klägerin keine Frist gesetzt wurde. Schliesslich ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen.Zusammenfassend ist ein Zeitaufwand von insgesamt 5,25 Stunden anzurechnen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt die Entschädigung CHF 1‘365.00.

Was die Auslagen über CHF 359.00 betrifft, so sind die 168 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 107.00.Einschliesslich CHF 117.75 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘589.75.

Gemäss Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von CHF 1‘250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung, da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beklagte A.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Pensionskasse Proden Betrag von CHF 13‘612.25 nebst 6 % Zins ab 1. September 2015 sowie den Betrag von CHF 690.00 zu bezahlen.

2.Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.Die Beklagte hat der Klägerin für das Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘589.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom25. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

Pensionskasse Pro,Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendPrämienforderung aus BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag

(Klage vom

21. April 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

2.    Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. Juni 2016 (A.S. 15), die Forderung der Klägerin sei auf CHF 6‘934.30 zu reduzieren.

Die Klägerin hält mit Replik vom 23. August 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 ff.). Die Beklagte reicht innert Frist weder die Mutationsformulare ein, welche der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 24. August 2016 (A.S. 24 f.) verlangt hat, noch gibt sie eine Duplik ab (s. A.S. 26).

Der Vertreter der Klägerin reicht am 27. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beklagte geht (A.S. 32).

II.

2.

2.1     Der Arbeitgeber, der obligatorisch nach BVG zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin am 18. / 21. Februar 2013 per 1. Januar 2013 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB Nr. 3). Damals beschäftigte die Beklagte nur einen Arbeitnehmer, nämlich B.___ (s. unter KB Nr. 8). Per

1. Oktober 2013 trat sodann mit C.___ ein weiterer Arbeitnehmer in die Klägerin ein (s. Vorsorgeausweis, unter KB Nr. 10).

Auf dem Prämienkontokorrent der Beklagten war per 31. Dezember 2014 ein Beitragsausstand von CHF 11‘563.95 aufgelaufen (KB Nr. 7). Die Klägerin mahnte die Beklagte dafür am 5. Februar sowie 5. März 2015 und auferlegte ihr eine Gebühr von CHF 20.00 resp. 50.00 (KB Nr. 14 + 15). Ausserdem stellte die Klägerin der Beklagten am 6. März 2015 die Beitragsabrechnung pro 2015 zu, wobei nur noch für C.___ Beiträge erhoben wurden (KB Nr. 16).

Da die Beklagte keine Zahlungen leistete, kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am

26. März 2015 per 31. März 2015 (KB Nr. 17) und forderte mit Schlussabrechnung vom 31. Juli 2015 den Betrag von CHF 15‘465.65, zahlbar bis 21. August 2015 (KB Nr. 18). Nachdem innert Frist keine Zahlung erfolgt war, erging am 7. September 2015 eine Mahnung mit einer Gebühr von CHF 20.00 (KB Nr. 19), welche indes ohne Erfolg blieb. Die Klägerin stellte daraufhin am 29. September 2015 ein Betreibungsbegehren über CHF 15‘785.65 nebst Zins zu 6 % ab 21. August 2015 (KB Nr. 20). Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. September 2015 erhob die Beklagte am 9. Oktober 2015 Rechtsvorschlag, welcher sich auf die gesamte Forderung bezog (KB Nr. 21). Auf die Anfrage der Klägerin vom 19. Oktober 2015, ob sie den Rechtsvorschlag zurückziehe (KB Nr. 22), reagierte die Beklagte nicht.

2.2

2.2.1  Durch die Anschlussvereinbarung vom 18. / 21. Februar 2013 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages nebst Vorsorge- und Kostenreglement (KB Nr. 4 + 5) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 Vorsorgereglement, Fassung per

1. Januar 2014, KB Nr. 4). Aus dem Kontoauszug der Klägerin (KB Nr. 7) ergibt sich per 31. März 2015 ein Beitragsforderung ohne Kosten über CHF 13‘612.25 (14‘302.25 ./. 690.00).

Die Beklagte hat macht geltend, der Arbeitnehmer B.___ sei 2014 gar nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen, während sich der Lohn von C.___ verringert habe. Eine entsprechende Meldung der Beklagten ist jedoch nicht aktenkundig, sondern der Einwand erfolgte erstmals in der Klageantwort. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin am 4. Juli 2016 mit, sie sei – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit, die entsprechenden Änderungen rückwirkend vorzunehmen, wenn die Beklagte die dafür vorgesehenen Mutationsformulare ausfülle (KB Nr. 23). Dies unterblieb jedoch, worauf das Versicherungsgericht der Beklagten am 24. August 2016 Frist setzte, die besagten Formulare bis

14. September 2016 einzureichen, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde (A.S. 24). Da die Beklagten diese Frist unbenutzt verstreichen liess, stellt das Versicherungsgericht wie angekündigt auf die vorliegenden Akten ab, d.h. es sieht die Beitragsforderung von CHF 13‘612.25 als erstellt an.

2.2.2  Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).

2.2.3  Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 5) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-      1. Mahnung: CHF 20.00

-      2. Mahnung: CHF 50.00

-      Vertragsauflösung: CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00

-      Betreibungsbegehren: CHF 300.00

Die Beklagte schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 14 + 19), die zweite Mahnung (KB Nr. 15), die Vertragsauflösung mit zwei Versicherten (KB Nr. 17) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 20) CHF 690.00.

Auf den Kosten ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

Die Betreibungskosten von CHF 103.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

2.3  Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

4.

4.1     Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35).

Das Versicherungsgericht bemisst die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, dennder Aufwand des Gerichts wäre nur unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte. Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten.Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2     Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,25 Stunden aus.Darin sind jedoch auch reine Kanzleiarbeiten enthalten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies einerseits die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden), andererseits – analog zu Klientenbriefen – die in verschiedenen Positionen mitenthaltene E-Mail-Orientierung der Klägerin über eingegangene Verfügungen etc. (pauschal 0,25 Stunden).Nicht zu vergüten ist ausserdem die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. April, 23. Mai, 21. Juni und 24. August 2016 (4 x 0,25 Stunden), in denen der Klägerin keine Frist gesetzt wurde. Schliesslich ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen.Zusammenfassend ist ein Zeitaufwand von insgesamt 5,25 Stunden anzurechnen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt die Entschädigung CHF 1‘365.00.

Was die Auslagen über CHF 359.00 betrifft, so sind die 168 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 107.00.Einschliesslich CHF 117.75 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘589.75.

Gemäss Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von CHF 1‘250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung, da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beklagte A.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Pensionskasse Proden Betrag von CHF 13‘612.25 nebst 6 % Zins ab 1. September 2015 sowie den Betrag von CHF 690.00 zu bezahlen.

2.Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.Die Beklagte hat der Klägerin für das Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘589.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann