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VSKLA.2018.8

Berufsvorsorge

Solothurn · 2018-09-26 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 August 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage

gegen die B.___

(fortan: Beklagte), wobei

sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

Der [recte: die] Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 25'466.25,

den Zins vom 1. Januar 2017 bis 13. April 2018 von CHF 364.30 plus Zins zu 5 %

seit 20. Juni 2017 auf der Kapitalforderung [zu bezahlen].

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...]

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

2.       Die

Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2018 keine Klageantwort ein (s.

A.S. 7).

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig

für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem

Arbeitgeber

(Art. 73 Abs. 1

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

/ BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Im

Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsrichters als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), der zum materiellen

Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110

E. 2). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im

Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011 revidierten

Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997 S. 92).

Da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn befindet

(s. Klagebeilage / KB-Nr. 1), ist auch die örtliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist

demnach einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine

Forderung von insgesamt CHF 25‘830.55 (25'466.25 + 364.30) richtet, nicht

überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der Hauptforderung bleibt

beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

/ ZPO, SR 272). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Der

Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss

eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene

Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11

Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit

der Klägerin am 23. März / 6. April 2009 per 1. April 2009 einen

Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 3).

2.2     Am 6. Januar

2017 stellte die Klägerin der Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto

aufgelaufenen Ausstand einschliesslich Kontokorrentzinsen und Kosten sowie die

Risikoprämien für das Jahr 2017 in Rechnung, zusammen CHF 18‘201.95 (KB-Nrn. 4

+ 6; der in der gleichen Rechnung einverlangte Betrag von CHF 14'766.40 für die

Altersgutschriften pro 2017 wurde später storniert und interessiert daher hier

nicht). Diese Rechnung wurde auch nach der Mahnung vom 11. April 2017 (KB-Nr.

7.2) nicht bezahlt.

2.3  Die Klägerin

kündigte den Anschlussvertrag am 8. Juni 2017 per 31. Juli 2017 (KB-Nr. 3). Sie

stellte sodann Beiträge von CHF 6'549.50 in Rechnung und nahm mit

Valutadatum vom 1. Januar 2017 eine Gutschrift von CHF 1'292.25 vor (KB-Nr. 6).

Der Kontokorrentzins per 31. Dezember 2017 belief sich auf CHF 1'000.45 (a.a.O.).

2.4     Da

weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein

Betreibungsbegehren über eine Kapitalforderung von CHF 25‘466.25 nebst Zins zu 5

% seit dem 20. Juni 2017 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar 2017 bis 13.

April 2018 von CHF 364.30. Gegen den am 9. Mai 2018 zugestellten Zahlungsbefehl

erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).

3.

3.1     Durch die

Anschlussvereinbarung vom 23. März / 6. April 2009 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrags nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2) geregelt

wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte

verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66

Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Anschlussvertrag (fortan: AV) Ziff. 5.1). Ein am Ende

des Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich

der aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr

vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).

Der Auszug aus dem

Prämienkonto (KB-Nr. 6) weist per 31. Dezember 2017 offene Beiträge von CHF 23'459.20

(18'201.95 + 6'549.50 ./. 1'292.25) sowie einen Kontokorrentzins von CHF

1'000.45 aus, insgesamt CHF 24'459.65. Hinzu kommt noch der Zinsbetrag

gemäss Zahlungsbefehl von CHF 364.30 (KB-Nr. 8). Die Beklagte hat weder die ihr

zugestellten Kontoauszüge innert vier Wochen beanstandet, wie es ihre

Obliegenheit gewesen wäre (s. dazu AV Ziff. 5.4 Abs. 4), noch vor dem

Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Beitragsforderung erhoben.

Die eingeklagte Forderung ist daher einmal in diesem Umfang erstellt.

3.2     Der

Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom

E. 11 April 2017 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 6 /

7.1 / 7.2) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter

KB-Nr. 2). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser

Hinsicht als berechtigt.

3.3     Unbegründet

ist die Klage insoweit, als die eingeklagte Forderung über CHF 25'466.25 Betreibungskosten

von zweimal CHF 103.30 beinhaltet (s. KB-Nr. 6). Diese sind der Klägerin nicht

separat zuzusprechen; sie werden vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab

erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur

Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den

die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

3.4     Die

Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2),

wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten

(vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Anschlussvertrag

belastet die Klägerin auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV

Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge,

die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen

(Abs. 2). Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs.

1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. Februar 2015 auf 5 % beläuft (s.

KB-Nr. 6 in fine).

Vor diesem

Hintergrund ist der Klägerin (teilweise in Abweichung vom Klagebegehren) auf

dem Beitragsausstand wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen:

·

auf CHF 16'909.70 antragsgemäss ab 20. Juni 2017 (18'201.95 ./. 1'292.25,

Kontostand per 6. Januar 2017 abzüglich der später verbuchten Gutschrift mit Valuta

1. Januar 2017)

·

auf CHF 23'459.20 ab 1. August 2017 (16'909.70 aufgelaufene Beiträge plus

6'549.50 neue Beiträge mit Valutadatum 1. August 2017)

·

auf CHF 24'459.65 ab 1. Januar 2018 (23'459.20 + 1'000.45 Kontokorrentzins

mit Valutadatum 1. Januar 2018)

Auf den Umtriebsentschädigungen

von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem Klagebegehren praxisgemäss kein

Verzugszins zu entrichten (Urteil des Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom

25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3). Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der

Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für

den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung

entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.5     Die Klage

ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag

wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

4.       Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings

die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),

welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,

wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der

Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden

Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,

als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285

E. 3b S. 288).

Die Beklagte kam

ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nach. Als sie für den

Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt

sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu

begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine

Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

5.       Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b

S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit

nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit

der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die

Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen

Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine kurze Klageschrift verfassen und

einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in

engen Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen

auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin

bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre

(Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr.

die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom26. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 9. August 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

2.       Die Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2018 keine Klageantwort ein (s. A.S. 7).

II.

2.

2.1     Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin am 23. März / 6. April 2009 per 1. April 2009 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 3).

2.2     Am 6. Januar 2017 stellte die Klägerin der Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto aufgelaufenen Ausstand einschliesslich Kontokorrentzinsen und Kosten sowie die Risikoprämien für das Jahr 2017 in Rechnung, zusammen CHF 18‘201.95 (KB-Nrn. 4 + 6; der in der gleichen Rechnung einverlangte Betrag von CHF 14'766.40 für die Altersgutschriften pro 2017 wurde später storniert und interessiert daher hier nicht). Diese Rechnung wurde auch nach der Mahnung vom 11. April 2017 (KB-Nr. 7.2) nicht bezahlt.

2.3  Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 8. Juni 2017 per 31. Juli 2017 (KB-Nr. 3). Sie stellte sodann Beiträge von CHF 6'549.50 in Rechnung und nahm mit Valutadatum vom 1. Januar 2017 eine Gutschrift von CHF 1'292.25 vor (KB-Nr. 6). Der Kontokorrentzins per 31. Dezember 2017 belief sich auf CHF 1'000.45 (a.a.O.).

2.4     Da weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über eine Kapitalforderung von CHF 25‘466.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2017 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar 2017 bis 13. April 2018 von CHF 364.30. Gegen den am 9. Mai 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).

3.

3.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 23. März / 6. April 2009 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Anschlussvertrag (fortan: AV) Ziff. 5.1). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).

Der Auszug aus dem Prämienkonto (KB-Nr. 6) weist per 31. Dezember 2017 offene Beiträge von CHF 23'459.20 (18'201.95 + 6'549.50 ./. 1'292.25) sowie einen Kontokorrentzins von CHF 1'000.45 aus, insgesamt CHF 24'459.65. Hinzu kommt noch der Zinsbetrag gemäss Zahlungsbefehl von CHF 364.30 (KB-Nr. 8). Die Beklagte hat weder die ihr zugestellten Kontoauszüge innert vier Wochen beanstandet, wie es ihre Obliegenheit gewesen wäre (s. dazu AV Ziff. 5.4 Abs. 4), noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Beitragsforderung erhoben. Die eingeklagte Forderung ist daher einmal in diesem Umfang erstellt.

3.2     Der Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom

11. April 2017 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 6 / 7.1 / 7.2) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter KB-Nr. 2). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als berechtigt.

3.3     Unbegründet ist die Klage insoweit, als die eingeklagte Forderung über CHF 25'466.25 Betreibungskosten von zweimal CHF 103.30 beinhaltet (s. KB-Nr. 6). Diese sind der Klägerin nicht separat zuzusprechen; sie werden vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

3.4     Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Anschlussvertrag belastet die Klägerin auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (Abs. 2). Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs. 1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. Februar 2015 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 6 in fine).

Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin (teilweise in Abweichung vom Klagebegehren) auf dem Beitragsausstand wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen:

Auf den Umtriebsentschädigungen von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem Klagebegehren praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom

25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3). Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.5     Die Klage ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beklagte B.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ die Kapitalforderung vonCHF 24'459.65, den Zins von CHF 364.30, CHF 800.00 Umtriebsentschädigung sowie5 % Zins

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann