Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 August 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen die B.___
(fortan: Beklagte), wobei
sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
Der [recte: die] Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 25'466.25,
den Zins vom 1. Januar 2017 bis 13. April 2018 von CHF 364.30 plus Zins zu 5 %
seit 20. Juni 2017 auf der Kapitalforderung [zu bezahlen].
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...]
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
2. Die
Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2018 keine Klageantwort ein (s.
A.S. 7).
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig
für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem
Arbeitgeber
(Art. 73 Abs. 1
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
/ BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Im
Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsrichters als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), der zum materiellen
Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110
E. 2). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im
Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011 revidierten
Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997 S. 92).
Da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn befindet
(s. Klagebeilage / KB-Nr. 1), ist auch die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist
demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54
bis
Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine
Forderung von insgesamt CHF 25‘830.55 (25'466.25 + 364.30) richtet, nicht
überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der Hauptforderung bleibt
beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
/ ZPO, SR 272). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der
Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit
der Klägerin am 23. März / 6. April 2009 per 1. April 2009 einen
Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 3).
2.2 Am 6. Januar
2017 stellte die Klägerin der Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto
aufgelaufenen Ausstand einschliesslich Kontokorrentzinsen und Kosten sowie die
Risikoprämien für das Jahr 2017 in Rechnung, zusammen CHF 18‘201.95 (KB-Nrn. 4
+ 6; der in der gleichen Rechnung einverlangte Betrag von CHF 14'766.40 für die
Altersgutschriften pro 2017 wurde später storniert und interessiert daher hier
nicht). Diese Rechnung wurde auch nach der Mahnung vom 11. April 2017 (KB-Nr.
7.2) nicht bezahlt.
2.3 Die Klägerin
kündigte den Anschlussvertrag am 8. Juni 2017 per 31. Juli 2017 (KB-Nr. 3). Sie
stellte sodann Beiträge von CHF 6'549.50 in Rechnung und nahm mit
Valutadatum vom 1. Januar 2017 eine Gutschrift von CHF 1'292.25 vor (KB-Nr. 6).
Der Kontokorrentzins per 31. Dezember 2017 belief sich auf CHF 1'000.45 (a.a.O.).
2.4 Da
weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein
Betreibungsbegehren über eine Kapitalforderung von CHF 25‘466.25 nebst Zins zu 5
% seit dem 20. Juni 2017 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar 2017 bis 13.
April 2018 von CHF 364.30. Gegen den am 9. Mai 2018 zugestellten Zahlungsbefehl
erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).
3.
3.1 Durch die
Anschlussvereinbarung vom 23. März / 6. April 2009 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrags nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2) geregelt
wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte
verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Anschlussvertrag (fortan: AV) Ziff. 5.1). Ein am Ende
des Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich
der aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr
vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).
Der Auszug aus dem
Prämienkonto (KB-Nr. 6) weist per 31. Dezember 2017 offene Beiträge von CHF 23'459.20
(18'201.95 + 6'549.50 ./. 1'292.25) sowie einen Kontokorrentzins von CHF
1'000.45 aus, insgesamt CHF 24'459.65. Hinzu kommt noch der Zinsbetrag
gemäss Zahlungsbefehl von CHF 364.30 (KB-Nr. 8). Die Beklagte hat weder die ihr
zugestellten Kontoauszüge innert vier Wochen beanstandet, wie es ihre
Obliegenheit gewesen wäre (s. dazu AV Ziff. 5.4 Abs. 4), noch vor dem
Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Beitragsforderung erhoben.
Die eingeklagte Forderung ist daher einmal in diesem Umfang erstellt.
3.2 Der
Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom
E. 11 April 2017 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 6 /
7.1 / 7.2) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter
KB-Nr. 2). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser
Hinsicht als berechtigt.
3.3 Unbegründet
ist die Klage insoweit, als die eingeklagte Forderung über CHF 25'466.25 Betreibungskosten
von zweimal CHF 103.30 beinhaltet (s. KB-Nr. 6). Diese sind der Klägerin nicht
separat zuzusprechen; sie werden vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab
erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur
Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den
die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3.4 Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2),
wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten
(vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Anschlussvertrag
belastet die Klägerin auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV
Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge,
die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen
(Abs. 2). Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs.
1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. Februar 2015 auf 5 % beläuft (s.
KB-Nr. 6 in fine).
Vor diesem
Hintergrund ist der Klägerin (teilweise in Abweichung vom Klagebegehren) auf
dem Beitragsausstand wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen:
·
auf CHF 16'909.70 antragsgemäss ab 20. Juni 2017 (18'201.95 ./. 1'292.25,
Kontostand per 6. Januar 2017 abzüglich der später verbuchten Gutschrift mit Valuta
1. Januar 2017)
·
auf CHF 23'459.20 ab 1. August 2017 (16'909.70 aufgelaufene Beiträge plus
6'549.50 neue Beiträge mit Valutadatum 1. August 2017)
·
auf CHF 24'459.65 ab 1. Januar 2018 (23'459.20 + 1'000.45 Kontokorrentzins
mit Valutadatum 1. Januar 2018)
Auf den Umtriebsentschädigungen
von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem Klagebegehren praxisgemäss kein
Verzugszins zu entrichten (Urteil des Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom
25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3). Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der
Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für
den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung
entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).
3.5 Die Klage
ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag
wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,
als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285
E. 3b S. 288).
Die Beklagte kam
ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nach. Als sie für den
Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt
sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu
begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine
Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.
Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b
S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit
nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit
der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen
Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine kurze Klageschrift verfassen und
einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in
engen Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen
auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin
bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre
(Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr.
die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom26. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 9. August 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
2. Die Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2018 keine Klageantwort ein (s. A.S. 7).
II.
2.
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin am 23. März / 6. April 2009 per 1. April 2009 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 3).
2.2 Am 6. Januar 2017 stellte die Klägerin der Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto aufgelaufenen Ausstand einschliesslich Kontokorrentzinsen und Kosten sowie die Risikoprämien für das Jahr 2017 in Rechnung, zusammen CHF 18201.95 (KB-Nrn. 4 + 6; der in der gleichen Rechnung einverlangte Betrag von CHF 14'766.40 für die Altersgutschriften pro 2017 wurde später storniert und interessiert daher hier nicht). Diese Rechnung wurde auch nach der Mahnung vom 11. April 2017 (KB-Nr. 7.2) nicht bezahlt.
2.3 Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 8. Juni 2017 per 31. Juli 2017 (KB-Nr. 3). Sie stellte sodann Beiträge von CHF 6'549.50 in Rechnung und nahm mit Valutadatum vom 1. Januar 2017 eine Gutschrift von CHF 1'292.25 vor (KB-Nr. 6). Der Kontokorrentzins per 31. Dezember 2017 belief sich auf CHF 1'000.45 (a.a.O.).
2.4 Da weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über eine Kapitalforderung von CHF 25466.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2017 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar 2017 bis 13. April 2018 von CHF 364.30. Gegen den am 9. Mai 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).
3.
3.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 23. März / 6. April 2009 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Anschlussvertrag (fortan: AV) Ziff. 5.1). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).
Der Auszug aus dem Prämienkonto (KB-Nr. 6) weist per 31. Dezember 2017 offene Beiträge von CHF 23'459.20 (18'201.95 + 6'549.50 ./. 1'292.25) sowie einen Kontokorrentzins von CHF 1'000.45 aus, insgesamt CHF 24'459.65. Hinzu kommt noch der Zinsbetrag gemäss Zahlungsbefehl von CHF 364.30 (KB-Nr. 8). Die Beklagte hat weder die ihr zugestellten Kontoauszüge innert vier Wochen beanstandet, wie es ihre Obliegenheit gewesen wäre (s. dazu AV Ziff. 5.4 Abs. 4), noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Beitragsforderung erhoben. Die eingeklagte Forderung ist daher einmal in diesem Umfang erstellt.
3.2 Der Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom
11. April 2017 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 6 / 7.1 / 7.2) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter KB-Nr. 2). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als berechtigt.
3.3 Unbegründet ist die Klage insoweit, als die eingeklagte Forderung über CHF 25'466.25 Betreibungskosten von zweimal CHF 103.30 beinhaltet (s. KB-Nr. 6). Diese sind der Klägerin nicht separat zuzusprechen; sie werden vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3.4 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Anschlussvertrag belastet die Klägerin auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (Abs. 2). Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs. 1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. Februar 2015 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 6 in fine).
Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin (teilweise in Abweichung vom Klagebegehren) auf dem Beitragsausstand wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen:
Auf den Umtriebsentschädigungen von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem Klagebegehren praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom
25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3). Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).
3.5 Die Klage ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beklagte B.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ die Kapitalforderung vonCHF 24'459.65, den Zins von CHF 364.30, CHF 800.00 Umtriebsentschädigung sowie5 % Zins
zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3.Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann