Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 November 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen die B.___
(fortan: Beklagte), wobei
sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
Der [recte: die] Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von
CHF 23'859.75, den Zins vom 1. Januar 2018 bis 1. Oktober 2018 von
CHF 680.95 plus Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2018 auf der Kapitalforderung
[zu bezahlen].
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamts [...] sei
im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
2. Die
Beklagte reicht innert der Frist bis 14. Dezember 2018 (s. A.S. 5) keine
Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 7).
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig
für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem
Arbeitgeber
(Art. 73 Abs. 1
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
/ BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Im
Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsrichters (als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs / SchKG, SR 281.1), der zum
materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist
(BGE 121 V 109 E. 2 S. 110). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten
«... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011
revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt.
Da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn
befindet (s. Klagebeilage / KB-Nr. 1), ist auch die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist
demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54
bis
Abs. 1 lit. a
GO
). Diese Grenze wird hier, wo sich das
Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 24'540.70 (23'859.75 +
680.95) richtet, nicht überschritten; die akzessorisch zur Kapitalforderung
eingeklagten Zinsen bleiben beim Streitwert unberücksichtigt (s. Art. 91 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. § 58 Abs. 1
Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG,
BGS 124.11]; Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler / Luca
Tenchio / Dominik Infanger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art.
91 N 5).). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der
Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit
der Klägerin am 18. September / 1. Oktober 2015 per 1. Juli 2015 einen
Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 2).
2.2 Am 24.
Januar 2018 stellte die Klägerin der Beklagten den bis 31. Dezember 2017 auf
dem Inkassokonto aufgelaufenen Beitragsausstand einschliesslich
Kontokorrentzinsen sowie die Risikoprämien für das Jahr 2018 in Rechnung,
zusammen CHF 21‘927.95 (17'454.95 + 4'473.00, KB-Nrn. 4 + 6; der in
der gleichen Rechnung aufgeführte Betrag von CHF 9'769.20 für die
Altersgutschriften pro 2018 wurde später wieder gutgeschrieben und interessiert
daher hier nicht). Die Beklagte bezahlte in der Folge CHF 7'279.80 und 1'700.00
(KB-Nr. 6). Weitere Zahlungen erfolgten keine mehr, auch nicht nach der Mahnung
vom 26. Juni 2018 (KB-Nr. 7.2).
2.3 Die Klägerin
kündigte den Anschlussvertrag am 10. September 2018 per 30. September 2018
(KB-Nr. 3). Als Beiträge an die Altersgutschriften pro 2018 verbuchte sie per
1. Oktober 2018 pro rata temporis den Betrag von CHF 6'208.30 (KB-Nr. 6).
2.4 Bereits am
27. Juni 2018 hatte die Klägerin ein erstes Betreibungsbegehren gestellt (KB-Nr.
7.1), welches später durch eine neue Betreibung (Nr. 536'998) ersetzt wurde.
Diese richtete sich auf eine Kapitalforderung von CHF 23'859.75 nebst 5 % Zins seit
dem 2. Oktober 2018 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar bis 1. Oktober 2018
von CHF 680.95. Gegen den am 9. Oktober 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob
die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).
3.
3.1 Durch die
Anschlussvereinbarung vom 18. September / 1. Oktober 2015 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrags (fortan: AV) nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2)
geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte
verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BVG sowie AV Ziff. 5.1). Ein am Ende des Kalenderjahres
bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich der
aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr
vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).
Der Auszug aus dem
Inkassokonto der Klägerin (KB-Nr. 6) weist per 30. September 2018 offene
Beiträge von CHF 19'156.45 aus (17'454.95 + 4'473.00 + 6'208.30 ./. 7'279.80 + 1'700.00).
Hinzu kommt noch der Zinsbetrag gemäss Zahlungsbefehl von CHF 680.95
(KB-Nr. 8). Die Beklagte hat einerseits den ihr zugestellten Kontoauszug nicht innert
vier Wochen beanstandet und damit den Saldo anerkannt (s. dazu AV Ziff.
5.4 Abs. 4). Andererseits hat sie weder zusammen mit dem Rechtsvorschlag noch
vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung
erhoben. Vor diesem Hintergrund ist eine Beitrags- und Zinsforderung im Umfang von
CHF 19'156.45 plus 680.95 als erstellt anzusehen.
3.2 Die
Klägerin hat gemäss Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter
KB-Nr. 2) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für
die Mahnung vom 26. Juni 2018 sowie von CHF 500.00 für das
Betreibungsbegehren vom 27. Juni 2018 (s. KB-Nrn. 6 / 7.1 / 7.2). Soweit der
Kontoauszug im Jahr 2018 weitere Kosten verbucht (30. Januar und 13.
Februar 2018 je CHF 1'700.00, 1. und 8. Februar 2018 je CHF 200.00),
fehlen Belege für die entsprechenden Aufwendungen; die Klagebeilagen 7.3 bis
7.5 betreffen Inkassohandlungen, die schon 2017 erfolgten und im Saldo per 1.
Januar 2018 enthalten sind. Insoweit erweist sich die Klage als unbegründet.
Dasselbe gilt für die in der eingeklagten Kapitalforderung enthaltenen Betreibungskosten
von CHF 103.30 (s. KB-Nr. 6, Buchungsdatum 23. Juli 2018; der zweite
Kostenbetrag in gleicher Höhe vom 19. Oktober 2018 wurde demgegenüber nicht geltend
gemacht). Diese sind der Klägerin nicht separat zuzusprechen; sie werden
vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben (s. Art. 68 Abs. 2
SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss
sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl.
SZS 2001 S. 568 E. 5).
3.3 Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +
2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen
richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /
Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung
dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des
Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im
Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,
wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung
ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem
Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme
Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz seit
dem 1. Juli 2015 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 6 in fine). Keine Zinsen
werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig
werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Nachdem der
Anschlussvertrag per 30. September 2018 aufgelöst wurde, ist der Klägerin auf
dem Beitragsausstand von CHF 19'156.45 per 1. Oktober 2018 wie beantragt
ab 2. Oktober 2018 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Auf den
Umtriebsentschädigungen von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem
Klagebegehren praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des
Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom 25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3).
Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen,
wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch
die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR).
3.4 Zusammenfassend
ist die Klage insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerin
eine Forderung von
CHF 19'956.45 (CHF 19'156.45 Kapital plus
CHF 800.00 Umtriebsentschädigungen), den Zinsbetrag von CHF 680.95
sowie Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2018 auf dem Betrag von CHF 19'156.45
zu
bezahlen
. Der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als
es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285
E. 3b S. 288).
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung
nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder
die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr
Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem
Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem
Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach-
und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will
lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb
rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem
Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt
(vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E.
4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit
nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit
der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen
Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine kurze Klageschrift verfassen und
einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in
engen Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen
auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin
bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre
(Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr.
die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom14. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 15. November 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
2. Die Beklagte reicht innert der Frist bis 14. Dezember 2018 (s. A.S. 5) keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 7).
II.
2.
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin am 18. September / 1. Oktober 2015 per 1. Juli 2015 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 2).
2.2 Am 24. Januar 2018 stellte die Klägerin der Beklagten den bis 31. Dezember 2017 auf dem Inkassokonto aufgelaufenen Beitragsausstand einschliesslich Kontokorrentzinsen sowie die Risikoprämien für das Jahr 2018 in Rechnung, zusammen CHF 21927.95 (17'454.95 + 4'473.00, KB-Nrn. 4 + 6; der in der gleichen Rechnung aufgeführte Betrag von CHF 9'769.20 für die Altersgutschriften pro 2018 wurde später wieder gutgeschrieben und interessiert daher hier nicht). Die Beklagte bezahlte in der Folge CHF 7'279.80 und 1'700.00 (KB-Nr. 6). Weitere Zahlungen erfolgten keine mehr, auch nicht nach der Mahnung vom 26. Juni 2018 (KB-Nr. 7.2).
2.3 Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 10. September 2018 per 30. September 2018 (KB-Nr. 3). Als Beiträge an die Altersgutschriften pro 2018 verbuchte sie per
1. Oktober 2018 pro rata temporis den Betrag von CHF 6'208.30 (KB-Nr. 6).
2.4 Bereits am
27. Juni 2018 hatte die Klägerin ein erstes Betreibungsbegehren gestellt (KB-Nr. 7.1), welches später durch eine neue Betreibung (Nr. 536'998) ersetzt wurde. Diese richtete sich auf eine Kapitalforderung von CHF 23'859.75 nebst 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2018 sowie einen Zinsbetrag vom 1. Januar bis 1. Oktober 2018 von CHF 680.95. Gegen den am 9. Oktober 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 8).
3.
3.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 18. September / 1. Oktober 2015 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags (fortan: AV) nebst Kostenreglement (KB-Nr. 2) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie AV Ziff. 5.1). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin war dabei einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen (AV Ziff. 5.4 Abs. 3).
Der Auszug aus dem Inkassokonto der Klägerin (KB-Nr. 6) weist per 30. September 2018 offene Beiträge von CHF 19'156.45 aus (17'454.95 + 4'473.00 + 6'208.30 ./. 7'279.80 + 1'700.00). Hinzu kommt noch der Zinsbetrag gemäss Zahlungsbefehl von CHF 680.95 (KB-Nr. 8). Die Beklagte hat einerseits den ihr zugestellten Kontoauszug nicht innert vier Wochen beanstandet und damit den Saldo anerkannt (s. dazu AV Ziff. 5.4 Abs. 4). Andererseits hat sie weder zusammen mit dem Rechtsvorschlag noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung erhoben. Vor diesem Hintergrund ist eine Beitrags- und Zinsforderung im Umfang von CHF 19'156.45 plus 680.95 als erstellt anzusehen.
3.2 Die Klägerin hat gemäss Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter KB-Nr. 2) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom 26. Juni 2018 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren vom 27. Juni 2018 (s. KB-Nrn. 6 / 7.1 / 7.2). Soweit der Kontoauszug im Jahr 2018 weitere Kosten verbucht (30. Januar und 13. Februar 2018 je CHF 1'700.00, 1. und 8. Februar 2018 je CHF 200.00), fehlen Belege für die entsprechenden Aufwendungen; die Klagebeilagen 7.3 bis 7.5 betreffen Inkassohandlungen, die schon 2017 erfolgten und im Saldo per 1. Januar 2018 enthalten sind. Insoweit erweist sich die Klage als unbegründet. Dasselbe gilt für die in der eingeklagten Kapitalforderung enthaltenen Betreibungskosten von CHF 103.30 (s. KB-Nr. 6, Buchungsdatum 23. Juli 2018; der zweite Kostenbetrag in gleicher Höhe vom 19. Oktober 2018 wurde demgegenüber nicht geltend gemacht). Diese sind der Klägerin nicht separat zuzusprechen; sie werden vielmehr von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3.3 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. Juli 2015 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 6 in fine). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Nachdem der Anschlussvertrag per 30. September 2018 aufgelöst wurde, ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 19'156.45 per 1. Oktober 2018 wie beantragt ab 2. Oktober 2018 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Auf den Umtriebsentschädigungen von CHF 300.00 und 500.00 ist entgegen dem Klagebegehren praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Versicherungsgerichts VSKLA.2016.7 vom 25. Oktober 2016 E. II. 2.2.3). Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR).
3.4 Zusammenfassend ist die Klage insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerineine Forderung vonCHF 19'956.45 (CHF 19'156.45 Kapital plus CHF 800.00 Umtriebsentschädigungen), den Zinsbetrag von CHF 680.95 sowie Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2018 auf dem Betrag von CHF 19'156.45zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beklagte B.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Forderung vonCHF 19'956.45, den Zinsbetrag von CHF 680.95 sowie Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2018 auf dem Betrag von CHF 19'156.45zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3.Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann