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VSBES.2025.188

Solothurn · 2025-10-07 · Deutsch SO
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Rechtsverweigerungsbeschwerde

Sachverhalt

als genügend abgeklärt, damit materiell entschieden werden könne. Er habe die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erfolglos aufgefordert,

innerhalb von 14 Tagen eine materielle Verfügung zu erlassen. Die

Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren nicht nachgekommen und halte stattdessen

weiterhin an einer Begutachtung fest (A.S. 4 ff.).

2.4     Das Versicherungsgericht stellt

die Beschwerdeergänzung am 7. August 2025 der Beschwerdegegnerin zu und

fordert diese bis zum 5. September 2025 zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort auf (A.S. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 13. August

2025 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie sei

aufgrund des Urteils VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts vom 3. März

2025 verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären, was nur mit einer

Begutachtung möglich sei. Der Sachverhalt sei nicht spruchreif, weshalb eine

materielle Verfügung über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zum

aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei (A.S. 12 ff.).

2.5     Der Beschwerdeführer repliziert

am 18. August 2025 und hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest

(A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 3. September 2025 auf

eine Duplik (A.S. 24). Gleichzeitig reicht sie einen vom 3. September

2025 datierenden Vorbescheid zu den Akten, in welchem sie dem Beschwerdeführer

die Abweisung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Dezember 2021 infolge

Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht stellt (A.S. 26 f.).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt (Einhaltung der Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1     Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt

(Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1), obwohl er dazu verpflichtet

wäre (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N 26 zu Art. 56 ATSG).

Das mit einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht

darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid

zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008

E. 3.3 m. H.)

.

Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die

Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Materielles Recht und Pflichten

bilden nicht Streitgegenstand (Ueli Kieser, a. o. O., N 29 zu

Art. 56). Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, muss –

ausdrücklich oder sinngemäss – der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt

werden (Ueli Kieser, a. o. O., N 32 zu Art. 56).

2.2     Die Beschwerdeschrift ist

auslegungsbedürftig. Es ist unklar, worin der Beschwerdeführer eine

Rechtsverweigerung erblickt. Der Beschwerdeführer äussert einerseits

Unverständnis darüber, dass angesichts der seiner Ansicht nach klaren Aktenlage

noch kein materieller Rentenentscheid hinsichtlich seiner Leistungsansprüche ab

dem 1. Dezember 2021 gefällt wurde, andererseits teilt er mit, nicht mit einer

Begutachtung einverstanden zu sein. Die Beschwerde kann daher dahingehend

verstanden werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sowohl die

Verweigerung des Erlasses einer Zwischenverfügung über die Anordnung der

Begutachtung vorwirft als auch die Verweigerung einer materiellen Verfügung

betreffend die Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021.

3.       Zu prüfen ist daher zunächst,

ob die Beschwerdegegnerin mittels einer formellen Zwischenverfügung die

Begutachtung hätte anordnen müssen, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt

hatte, eine Begutachtung als unnötig zu erachten und den Erlass einer Verfügung

verlangt hatte.

3.1

3.1.1  Der Versicherungsträger prüft die

Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1

ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1

bis

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für

die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte

Person dieser Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann

der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43

Abs. 3 ATSG).

3.1.2  Art. 44 ATSG regelt unter

der Sachüberschrift «Gutachten» das Verfahren bei der Begutachtung der

versicherten Person im Sozialversicherungsverfahren. Bis zum 31. Dezember

2021 enthielt Art. 44 ATSG lediglich die Bestimmung, wonach der

Sozialversicherungsträger der Partei den Namen des unabhängigen

Sachverständigen bekanntzugeben habe, sofern zur Abklärung des Sachverhaltes

ein Gutachten eines oder einer unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist.

Zudem war festgehalten, dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen

ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann. Mit Inkrafttreten per 1. Januar

2022 wurde Art. 44 ATSG revidiert und konkretisiert. Wie bisher muss der

Versicherungsträger, sofern er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten

bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen will, der Partei

deren Namen bekannt geben. Neu ist explizit festgehalten, dass die Partei die

sachverständige Person innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1

ATSG ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Gleichzeitig ist nach Art. 44

Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger gehalten, mit der Bekanntgabe der

Namen der Partei auch die Fragen an den Sachverständigen zuzustellen und auf

die Möglichkeit hinweisen, innert zehn Tagen Zusatzfragen einzureichen. Der

Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den

Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger

trotz eines Ablehnungsantrages an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so

teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4

ATSG).

3.1.3  Unter der bis 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage war der Versicherungsträger gemäss Rechtsprechung

verpflichtet, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren

Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Das am

1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche

Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe

gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen

Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der übrigen Entscheide, die in

Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich werden, ist demgegenüber

von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext hält sogar ausdrücklich

fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle entscheide

«abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die

Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese

Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim

kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In den

Bestimmungen von Art. 44 ATSG zum Entscheid über Art und Umfang der

Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen

findet sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht, aus den Materialien (denen

bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass

das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der

bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1

bis

ATSG soll der IV

die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen

zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und

ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend

Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen

(BBl 2017 2682). Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten verhindern, dass das

Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der

angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein

soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der

versicherten Person befunden hat. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung fand

auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese Bestimmung sah in der

bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die Partei einen

Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über die

gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco

Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die

nationalrätliche Beratung durch Silvia Schenker der folgende Minderheitsantrag

eingebracht (s. Amtliches Bulletin Nationalrat, Frühjahrssession 2017,

6. März 2019, Geschäftsnr. 17.022, IVG Änderung [Weiterentwicklung der

IV], S. 108):

«Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die

Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die

Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit

und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der

Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen

umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die

Akzeptanz des Gutachtens erhöht.»

Dieser Antrag, der sich für einen

weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch

erfolglos, d. h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe

bewusst enger.

3.2     Zusammenfassend ergibt die

Auslegung von Art. 43 Abs. 1

bis

und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz

einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und

deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung

ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36

Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch René Wiederkehr,

Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine kritische Würdigung von BGE 133 V 210

mit Blick auf Art. 44 ATSG, in SZS 2024 S. 339 ff., 247 f.). Vor diesem

Hintergrund bestand kein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern

diese die Anordnung der Begutachtung betrifft. Eine Rechtsverweigerung liegt diesbezüglich

somit nicht vor.

4.       Weiter ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des

Beschwerdeführers eine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers ab Dezember 2021 zu erlassen.

4.1     Das Versicherungsgericht hatte

sich im Urteil vom 3. März 2025 mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt und erwogen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der

Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 nicht hinreichend erstellt ist. Es hat daher

die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der

Begutachtung des Beschwerdeführers im Sommer 2021 an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen (Urteil VSBES.2024.188 vom 3. März 2025). Das Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Beschwerdegegnerin sogleich

Rücksprache mit dem RAD nahm und in Nachachtung des Urteils vom 3. März

2025 eine Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete.

4.2     Angesichts des klaren Auftrags

des Versicherungsgerichts an die Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt weiter

abzuklären, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung

oder -verzögerung zu erblicken. Solange die Abklärungen nicht durchgeführt

wurden und der Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, besteht kein Raum, über die Ansprüche des

Beschwerdeführers materiell zu befinden. Eine materielle Verfügung wäre

verfrüht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung anzuordnen

statt materiell über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist demnach nicht zu

bemängeln. Sie ist im Gegenteil als Folge des Untersuchungsgrundsatzes

verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, bevor sie über die Ansprüche

befindet. Sie bestimmt dabei über Art und Umfang der Abklärungen. Der

Beschwerdeführer ist als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht gehalten, an den

notwendigen und zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen.

5.       Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. f

bis

ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1

bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei der

Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine

Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG, weshalb

das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 wegen psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummern [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 wies sie ab (IV-Nr. 106). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2025 teilweise gut, indem es dem Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – vom

1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum

30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zusprach, hinsichtlich der Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021 aber weiteren Abklärungsbedarf erkannte und daher die Sache zur Vornahme dieser weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urteil VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts vom 3. März 2025, IV-Nr. 115 S. 19).

E. 1.2 1.2.1  Nach Rechtskraft dieses Urteils

fragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, am 24. April

2025 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, weshalb noch kein

Rentenentscheid getroffen worden sei (IV-Protokoll S. 18). Schliesslich

teilte der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 12. Mai 2025 sinngemäss mit,

er erachte weitere Untersuchungen nicht als notwendig. Der Sachverhalt sei

genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab

August 2021 (IV-Nr. 121 S. 3). Die Beschwerdegegnerin holte derweil

diverse Arztberichte ein (IV-Nr. 120 ff.) und nahm Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 124). Der zuständige Arzt des

RAD empfahl am 25. Juni 2025 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung

zur Klärung des hinsichtlich der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021

wesentlichen Sachverhalts (IV-Nr. 124 S. 2 f.), woraufhin die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 eine entsprechende

Mitteilung machte und ihm gleichzeitig den Katalog mit den von den Gutachtern

zu beantwortenden Fragen zukommen liess (IV-Nr. 125). Der Beschwerdeführer

teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2025 mit, mit einer erneuten

Begutachtung nicht einverstanden zu sein. Eine solche könne aufgrund seiner

diversen psychischen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt werden.

Der Sachverhalt sei genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer

Dreiviertelsrente ab August 2021 (IV-Nr. 127).

1.2.2  In der Folge eröffnete die

Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Sie wies den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025 auf seine

Mitwirkungspflicht sowie die Folgen einer Verletzung derselben hin und forderte

ihn auf, bis am 29. Juli 2025 schriftlich zu erklären, ob er an der

Begutachtung teilnehmen werde (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer teilte

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2025 sinngemäss mit, er

halte an seiner Meinung fest, wonach eine erneute Begutachtung nicht nötig sei,

da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei und forderte die Beschwerdegegnerin

auf, innerhalb von 14 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen

(IV-Nr. 131). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 legte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dar, weshalb sie eine Begutachtung für

notwendig erachte, liess ihm einen aktualisierten Fragenkatalog zukommen und

verwies im Weiteren auf das Schreiben vom 11. Juli 2025 (IV-Nr. 132).

E. 2 2.1     Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt

(Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1), obwohl er dazu verpflichtet

wäre (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N 26 zu Art. 56 ATSG).

Das mit einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht

darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid

zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008

E. 3.3 m. H.)

.

Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die

Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Materielles Recht und Pflichten

bilden nicht Streitgegenstand (Ueli Kieser, a. o. O., N 29 zu

Art. 56). Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, muss –

ausdrücklich oder sinngemäss – der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt

werden (Ueli Kieser, a. o. O., N 32 zu Art. 56).

2.2     Die Beschwerdeschrift ist

auslegungsbedürftig. Es ist unklar, worin der Beschwerdeführer eine

Rechtsverweigerung erblickt. Der Beschwerdeführer äussert einerseits

Unverständnis darüber, dass angesichts der seiner Ansicht nach klaren Aktenlage

noch kein materieller Rentenentscheid hinsichtlich seiner Leistungsansprüche ab

dem 1. Dezember 2021 gefällt wurde, andererseits teilt er mit, nicht mit einer

Begutachtung einverstanden zu sein. Die Beschwerde kann daher dahingehend

verstanden werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sowohl die

Verweigerung des Erlasses einer Zwischenverfügung über die Anordnung der

Begutachtung vorwirft als auch die Verweigerung einer materiellen Verfügung

betreffend die Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021.

3.       Zu prüfen ist daher zunächst,

ob die Beschwerdegegnerin mittels einer formellen Zwischenverfügung die

Begutachtung hätte anordnen müssen, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt

hatte, eine Begutachtung als unnötig zu erachten und den Erlass einer Verfügung

verlangt hatte.

E. 3.1 3.1.1  Der Versicherungsträger prüft die

Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1

ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1

bis

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für

die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte

Person dieser Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann

der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43

Abs. 3 ATSG).

3.1.2  Art. 44 ATSG regelt unter

der Sachüberschrift «Gutachten» das Verfahren bei der Begutachtung der

versicherten Person im Sozialversicherungsverfahren. Bis zum 31. Dezember

2021 enthielt Art. 44 ATSG lediglich die Bestimmung, wonach der

Sozialversicherungsträger der Partei den Namen des unabhängigen

Sachverständigen bekanntzugeben habe, sofern zur Abklärung des Sachverhaltes

ein Gutachten eines oder einer unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist.

Zudem war festgehalten, dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen

ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann. Mit Inkrafttreten per 1. Januar

2022 wurde Art. 44 ATSG revidiert und konkretisiert. Wie bisher muss der

Versicherungsträger, sofern er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten

bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen will, der Partei

deren Namen bekannt geben. Neu ist explizit festgehalten, dass die Partei die

sachverständige Person innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1

ATSG ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Gleichzeitig ist nach Art. 44

Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger gehalten, mit der Bekanntgabe der

Namen der Partei auch die Fragen an den Sachverständigen zuzustellen und auf

die Möglichkeit hinweisen, innert zehn Tagen Zusatzfragen einzureichen. Der

Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den

Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger

trotz eines Ablehnungsantrages an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so

teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4

ATSG).

3.1.3  Unter der bis 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage war der Versicherungsträger gemäss Rechtsprechung

verpflichtet, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren

Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Das am

1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche

Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe

gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen

Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der übrigen Entscheide, die in

Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich werden, ist demgegenüber

von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext hält sogar ausdrücklich

fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle entscheide

«abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die

Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese

Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim

kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In den

Bestimmungen von Art. 44 ATSG zum Entscheid über Art und Umfang der

Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen

findet sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht, aus den Materialien (denen

bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass

das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der

bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1

bis

ATSG soll der IV

die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen

zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und

ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend

Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen

(BBl 2017 2682). Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten verhindern, dass das

Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der

angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein

soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der

versicherten Person befunden hat. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung fand

auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese Bestimmung sah in der

bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die Partei einen

Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über die

gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco

Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die

nationalrätliche Beratung durch Silvia Schenker der folgende Minderheitsantrag

eingebracht (s. Amtliches Bulletin Nationalrat, Frühjahrssession 2017,

6. März 2019, Geschäftsnr. 17.022, IVG Änderung [Weiterentwicklung der

IV], S. 108):

«Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die

Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die

Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit

und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der

Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen

umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die

Akzeptanz des Gutachtens erhöht.»

Dieser Antrag, der sich für einen

weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch

erfolglos, d. h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe

bewusst enger.

3.2     Zusammenfassend ergibt die

Auslegung von Art. 43 Abs. 1

bis

und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz

einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und

deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung

ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36

Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch René Wiederkehr,

Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine kritische Würdigung von BGE 133 V 210

mit Blick auf Art. 44 ATSG, in SZS 2024 S. 339 ff., 247 f.). Vor diesem

Hintergrund bestand kein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern

diese die Anordnung der Begutachtung betrifft. Eine Rechtsverweigerung liegt diesbezüglich

somit nicht vor.

4.       Weiter ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des

Beschwerdeführers eine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers ab Dezember 2021 zu erlassen.

4.1     Das Versicherungsgericht hatte

sich im Urteil vom 3. März 2025 mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt und erwogen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der

Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 nicht hinreichend erstellt ist. Es hat daher

die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der

Begutachtung des Beschwerdeführers im Sommer 2021 an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen (Urteil VSBES.2024.188 vom 3. März 2025). Das Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Beschwerdegegnerin sogleich

Rücksprache mit dem RAD nahm und in Nachachtung des Urteils vom 3. März

2025 eine Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete.

4.2     Angesichts des klaren Auftrags

des Versicherungsgerichts an die Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt weiter

abzuklären, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung

oder -verzögerung zu erblicken. Solange die Abklärungen nicht durchgeführt

wurden und der Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, besteht kein Raum, über die Ansprüche des

Beschwerdeführers materiell zu befinden. Eine materielle Verfügung wäre

verfrüht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung anzuordnen

statt materiell über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist demnach nicht zu

bemängeln. Sie ist im Gegenteil als Folge des Untersuchungsgrundsatzes

verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, bevor sie über die Ansprüche

befindet. Sie bestimmt dabei über Art und Umfang der Abklärungen. Der

Beschwerdeführer ist als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht gehalten, an den

notwendigen und zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen.

5.       Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2     Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 07.10.2025 VSBES.2025.188 Soleure Versicherungsgericht 07.10.2025 VSBES.2025.188 Soletta Versicherungsgericht 07.10.2025 VSBES.2025.188

Urteil vom

7. Oktober 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch B.___, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerung zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 wegen psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummern [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 wies sie ab (IV-Nr. 106). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2025 teilweise gut, indem es dem Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – vom

1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum

30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zusprach, hinsichtlich der Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021 aber weiteren Abklärungsbedarf erkannte und daher die Sache zur Vornahme dieser weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urteil VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts vom 3. März 2025, IV-Nr. 115 S. 19). 1.2 1.2.1  Nach Rechtskraft dieses Urteils fragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, am 24. April 2025 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, weshalb noch kein Rentenentscheid getroffen worden sei (IV-Protokoll S. 18). Schliesslich teilte der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 12. Mai 2025 sinngemäss mit, er erachte weitere Untersuchungen nicht als notwendig. Der Sachverhalt sei genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2021 (IV-Nr. 121 S. 3). Die Beschwerdegegnerin holte derweil diverse Arztberichte ein (IV-Nr. 120 ff.) und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 124). Der zuständige Arzt des RAD empfahl am 25. Juni 2025 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zur Klärung des hinsichtlich der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 wesentlichen Sachverhalts (IV-Nr. 124 S. 2 f.), woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 eine entsprechende Mitteilung machte und ihm gleichzeitig den Katalog mit den von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen zukommen liess (IV-Nr. 125). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2025 mit, mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden zu sein. Eine solche könne aufgrund seiner diversen psychischen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt werden. Der Sachverhalt sei genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2021 (IV-Nr. 127). 1.2.2  In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Sie wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025 auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen einer Verletzung derselben hin und forderte ihn auf, bis am 29. Juli 2025 schriftlich zu erklären, ob er an der Begutachtung teilnehmen werde (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2025 sinngemäss mit, er halte an seiner Meinung fest, wonach eine erneute Begutachtung nicht nötig sei, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei und forderte die Beschwerdegegnerin auf, innerhalb von 14 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 131). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dar, weshalb sie eine Begutachtung für notwendig erachte, liess ihm einen aktualisierten Fragenkatalog zukommen und verwies im Weiteren auf das Schreiben vom 11. Juli 2025 (IV-Nr. 132). 2. 2.1     Am 23. Juli 2025 (Datum des Poststempels) gelangt der Beschwerdeführer mit einer als «Rechtsverweigerung» betitelten Eingabe an das Versicherungsgericht (Aktenseiten [A.S.] 1, IV-Nr. 134). 2.2     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2025 wird der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe vom 23. Juli 2025 inkl. Beilagen zugestellt und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Versicherungsgericht bis am 18. August 2025 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln sei. Gleichzeitig stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt und gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 18. August 2025, die Beschwerde zu verbessern, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (A.S. 2 f.). 2.3     Am 5. August 2025 erläutert der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Juli 2025 und erklärt sinngemäss, eine Begutachtung sei nicht notwendig, er erachte den Sachverhalt als genügend abgeklärt, damit materiell entschieden werden könne. Er habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erfolglos aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen eine materielle Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren nicht nachgekommen und halte stattdessen weiterhin an einer Begutachtung fest (A.S. 4 ff.). 2.4     Das Versicherungsgericht stellt die Beschwerdeergänzung am 7. August 2025 der Beschwerdegegnerin zu und fordert diese bis zum 5. September 2025 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf (A.S. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie sei aufgrund des Urteils VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts vom 3. März 2025 verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären, was nur mit einer Begutachtung möglich sei. Der Sachverhalt sei nicht spruchreif, weshalb eine materielle Verfügung über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei (A.S. 12 ff.). 2.5     Der Beschwerdeführer repliziert am 18. August 2025 und hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest (A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 3. September 2025 auf eine Duplik (A.S. 24). Gleichzeitig reicht sie einen vom 3. September 2025 datierenden Vorbescheid zu den Akten, in welchem sie dem Beschwerdeführer die Abweisung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Dezember 2021 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht stellt (A.S. 26 f.). II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Einhaltung der Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1), obwohl er dazu verpflichtet wäre (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N 26 zu Art. 56 ATSG). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3 m. H.) . Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Materielles Recht und Pflichten bilden nicht Streitgegenstand (Ueli Kieser, a. o. O., N 29 zu Art. 56). Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, muss – ausdrücklich oder sinngemäss – der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt werden (Ueli Kieser, a. o. O., N 32 zu Art. 56). 2.2     Die Beschwerdeschrift ist auslegungsbedürftig. Es ist unklar, worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung erblickt. Der Beschwerdeführer äussert einerseits Unverständnis darüber, dass angesichts der seiner Ansicht nach klaren Aktenlage noch kein materieller Rentenentscheid hinsichtlich seiner Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021 gefällt wurde, andererseits teilt er mit, nicht mit einer Begutachtung einverstanden zu sein. Die Beschwerde kann daher dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sowohl die Verweigerung des Erlasses einer Zwischenverfügung über die Anordnung der Begutachtung vorwirft als auch die Verweigerung einer materiellen Verfügung betreffend die Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021.

3.       Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mittels einer formellen Zwischenverfügung die Begutachtung hätte anordnen müssen, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, eine Begutachtung als unnötig zu erachten und den Erlass einer Verfügung verlangt hatte. 3.1 3.1.1  Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person dieser Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.1.2  Art. 44 ATSG regelt unter der Sachüberschrift «Gutachten» das Verfahren bei der Begutachtung der versicherten Person im Sozialversicherungsverfahren. Bis zum 31. Dezember 2021 enthielt Art. 44 ATSG lediglich die Bestimmung, wonach der Sozialversicherungsträger der Partei den Namen des unabhängigen Sachverständigen bekanntzugeben habe, sofern zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines oder einer unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Zudem war festgehalten, dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann. Mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 wurde Art. 44 ATSG revidiert und konkretisiert. Wie bisher muss der Versicherungsträger, sofern er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen will, der Partei deren Namen bekannt geben. Neu ist explizit festgehalten, dass die Partei die sachverständige Person innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Gleichzeitig ist nach Art. 44 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger gehalten, mit der Bekanntgabe der Namen der Partei auch die Fragen an den Sachverständigen zuzustellen und auf die Möglichkeit hinweisen, innert zehn Tagen Zusatzfragen einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger trotz eines Ablehnungsantrages an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). 3.1.3  Unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war der Versicherungsträger gemäss Rechtsprechung verpflichtet, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Das am

1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der übrigen Entscheide, die in Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich werden, ist demgegenüber von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext hält sogar ausdrücklich fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle entscheide «abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In den Bestimmungen von Art. 44 ATSG zum Entscheid über Art und Umfang der Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen findet sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht, aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG soll der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 2682). Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten verhindern, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung fand auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese Bestimmung sah in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die Partei einen Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über die gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die nationalrätliche Beratung durch Silvia Schenker der folgende Minderheitsantrag eingebracht (s. Amtliches Bulletin Nationalrat, Frühjahrssession 2017,

6. März 2019, Geschäftsnr. 17.022, IVG Änderung [Weiterentwicklung der IV], S. 108): «Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die Akzeptanz des Gutachtens erhöht.» Dieser Antrag, der sich für einen weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch erfolglos, d. h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe bewusst enger. 3.2     Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch René Wiederkehr, Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine kritische Würdigung von BGE 133 V 210 mit Blick auf Art. 44 ATSG, in SZS 2024 S. 339 ff., 247 f.). Vor diesem Hintergrund bestand kein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern diese die Anordnung der Begutachtung betrifft. Eine Rechtsverweigerung liegt diesbezüglich somit nicht vor.

4.       Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers eine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2021 zu erlassen. 4.1     Das Versicherungsgericht hatte sich im Urteil vom 3. März 2025 mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und erwogen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 nicht hinreichend erstellt ist. Es hat daher die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers im Sommer 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urteil VSBES.2024.188 vom 3. März 2025). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Beschwerdegegnerin sogleich Rücksprache mit dem RAD nahm und in Nachachtung des Urteils vom 3. März 2025 eine Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete. 4.2     Angesichts des klaren Auftrags des Versicherungsgerichts an die Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt weiter abzuklären, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu erblicken. Solange die Abklärungen nicht durchgeführt wurden und der Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, besteht kein Raum, über die Ansprüche des Beschwerdeführers materiell zu befinden. Eine materielle Verfügung wäre verfrüht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung anzuordnen statt materiell über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist demnach nicht zu bemängeln. Sie ist im Gegenteil als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, bevor sie über die Ansprüche befindet. Sie bestimmt dabei über Art und Umfang der Abklärungen. Der Beschwerdeführer ist als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht gehalten, an den notwendigen und zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen.

5.       Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2     Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer