Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Sachverhalt
in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind
auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen
Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
6.1 Nach der Begutachtung musste der
Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in
der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr
später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt
werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl.
IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des
Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund
der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der
depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des
C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens
zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die
Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft,
wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___
abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem
Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder
im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu
entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen
zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des
Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26.
Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher
ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das
C.___.
6.2 In den Austrittsberichten der
Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___
(IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine
regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was
den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im
Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten
Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher
auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls
mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem
Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
7. Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist
aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember
2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November
2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt
die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer
qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 2.1 Mit Zuschrift vom 15. Juli 2024
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 und
beantragt sinngemäss die rückwirkende Zusprache einer ganzen, unbefristeten Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (IV-Nr. 110 S. 3 ff., Aktenseiten
[A.S.] 4 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 16. Juli
2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 8). Am 18. Juli 2024 wird
festgestellt, dass dieser bezahlt worden ist (A.S. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 27. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
2.4 Am 18. November 2024 reicht
der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 13 ff.). Zudem
weist sich B.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mittels entsprechender
Vollmacht als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus (A.S. 17 f.).
II.
1. Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine unbefristete Rente.
2.1 Bei der Beurteilung eines Falles
stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere
Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie
Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juni 2024. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat.
2.2 Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
E. 2.4 2.4.1 Das IVG hat per
1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in
Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c
der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.
Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar
2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
2.4.2 Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen im Juli 2020 beginnenden
und bis zum 30. November 2021 dauernden, befristeten Rentenanspruch. Folglich
ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum
31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am
1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher keine Anwendung.
2.5 Das Vorliegen von Aggravation
führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher
versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die
Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. In BGE 143 V 418
E. 7.1 wird betont, dass Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation
nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund bilden, aber jedenfalls nach einer
vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades (des ärztlich
festgestellten psychischen Leidens) rufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022
vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m. w. H.).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___
vom 28. August 2021. Dort wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Juli
2021 bis 19. August 2021 durch die Dres. med. D.___ (Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie lic. phil. G.___ (Neuropsychologe
und Psychotherapeut FSP) untersucht (IV-Nr. 52.1 S. 4). Es ist
nachfolgend zunächst auf den Inhalt dieses Gutachten einzugehen und sein
Beweiswert zu prüfen.
E. 3.1 3.1.1 Gegenüber dem
neuropsychologischen Gutachter lic. phil. G.___ gab der
Beschwerdeführer an, unter einer Schlafstörung zu leiden. Er könne lange nicht
einschlafen und wache wenige Stunden nach dem Einschlafen wieder auf und döse
den Rest der Nacht nur noch. Er leide, wenn er sich für mehr als zwei Stunden
konzentrieren müsse, unter Kopfschmerzen. Ausserdem habe er Hämorrhoiden, sei
aber ansonsten körperlich gesund. Er vermute, seine Schlafprobleme kämen vom
früheren Alkoholkonsum her, gegen welchen er seit längerem Antabus einnähme. Er
habe aber trotz Antabus in der Vergangenheit immer wieder getrunken, erst seit
einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ (im Sommer 2020,
vgl. IV-Nr. 39) trinke er nicht mehr. Auch seine Konzentration sei
gestört. Er könne zwar Gesprächen folgen, er höre aber immer nur zu. Lesen
könne er während etwa einer halben Stunde, dann verliere er die Lust daran und
könne sich nicht mehr konzentrieren. Auch bei Hausarbeiten müsse er nach ca.
zweieinhalb Stunden pausieren und sich hinlegen. Keine Mühe habe er beim
Fernsehen, seien dies Nachrichten oder auch ein zweistündiger Film. Auch im
Alltag habe er mit dem Gedächtnis Probleme. So müsse er Termine mehrfach nachschauen,
vor allem wegen der Uhrzeit. Ab und zu vergesse er Aufträge, etwa, dass er
etwas aus dem Keller hätte holen sollen. Im Grossen und Ganzen könne er sich
aber an Mitteilungen und Aufträge aus seinem Umfeld erinnern, ebenso an
vergangene Ereignisse und Erlebnisse (IV-Nr. 52.4 S. 3 f.).
Seine Stimmung sei plus minus stabil. Er leide unter keinen besonderen Ängsten,
könne sich aber kaum an etwas freuen, er sei fast immer ernst und lache nicht,
wenn andere dies täten. Er falle deswegen auch auf (IV-Nr. 52.4 S. 5 f.).
3.1.2 Der neuropsychologische Gutachter
hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar eher etwas reserviert gewirkt, sich
aber kooperativ verhalten und breitwillig Auskunft gegeben. Er habe ausgeruht
gewirkt und weder klinisch noch im Anamnesegespräch, noch in der nachfolgenden
Abklärung jedwede äusseren Anzeichen einer vermehrten allgemeinen oder auch
kognitiv-mentalen Ermüdbarkeit gezeigt. Emotional sei er zwar reduziert, aber
kontextadäquat mitgeschwungen, seine Affektsteuerung und sein Antrieb seien
stabil gewährleistet gewesen. Nachhaltig niedergestimmt, psychisch belastet
oder angstunruhig gewirkt habe der Beschwerdeführer während der gesamten
Abklärung nicht. Er sei bewusstseinsklar, allseits stabil orientiert, im
Gespräch auch alert auf den Referenten fokussiert gewesen. Die Stimme sei klar
und prosodisch adäquat moduliert und Sprechfluss und Wortfindung ungehindert
gewesen. In der Sprachauffassung und dem gedanklichen Nachvollzug sei er im
Anamnesegespräch normal schnell gewesen. Es hätten keine wesentlichen expressiven
und/oder rezeptiven Sprachfunktionsschwächen festgestellt werden können. Der
Beschwerdeführer sei im Denken geordnet, einfach strukturiert, aber dennoch
hinreichend differenziert und flexibel gewesen, weder ausschweifend noch
tangential, noch inhaltlich eingeengt. Sein Realitätssinn und seine
Objektkritik seien erhalten gewesen, der Grad der Selbstreflexion und -kritik
jedoch gering. Die gemachten biografischen Angaben seien, soweit nachprüfbar,
korrekt gewesen, chronologisch geordnet und lückenlos. Mnestische
Funktionsschwächen seien keine aufgefallen. Insgesamt habe er in mentaler und
psychischer Hinsicht klinisch kaum ein auffälliges Bild geboten
(IV-Nr. 52.4 S. 7).
3.1.3 Im neuropsychologischen
Testverhalten habe der Beschwerdeführer hingegen einen zu seinem funktionellen
Erscheinungsbild deutlich kontrastierenden Eindruck hinterlassen. In seinem
Verständnis für auch einfache Anleitungen sei er nun doch merklich verzögert
gewesen, das Arbeitstempo ausgeprägt verlangsamt. Immer wieder sei der Eindruck
einer gewissen Mutwilligkeit entstanden. Auch bezüglich Sorgfalt habe sich ein
sehr wechselhaftes Bild gezeigt. Bei einzelnen Aufgaben, insbesondere den
mnestischen, habe sich der Beschwerdeführer kaum Mühe gegeben und seine
Bemühungen bald einmal eingestellt. Die gezeigten Minderleistungen seien in
ihrem Ausmass wenig bis unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe das Bild einer
schweren, die meisten Funktionsbereiche umfassenden, kognitiv-mentalen
Beeinträchtigung vermittelt, was in einem erheblichen Kontrast bzw. Widerspruch
zu seinem klinischen kaum auffälligen kognitiven Funktionsbild gestanden sei.
In der Symptomvalidierung habe der Beschwerdeführer denn auch sehr auffällige Werte
gezeigt (IV-Nr. 52.4 S. 7 f.). Es seien
Leistungsvalidierungsverfahren und weitere verdeckte Indices zur
Leistungsbereitschaft erhoben worden. Beide Verfahren hätten deutlich und
mehrfach auffällige Ergebnisse ergeben, welche die konstante
Leistungs-/Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Frage stellten.
Bei den verdeckten Indices hätten sich Hinweise auf Aggravation ergeben. Der
Beschwerdeführer zeige auch klinisch wiederholt ein selbstlimitierendes
Leistungsverhalten und auch auf der neuropsychologischen Befundebene ergäben
sich wiederholt Inkonsistenzen und Widersprüche. Die Authentizität der
neuropsychologischen Befunde sei nicht gewährleistet (IV-Nr. 52.4 S. 11).
3.1.4 Auf der
psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene sei beim Beschwerdeführer eine
mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit breitgestreuten,
insbesondere attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionsdefiziten zu
erheben. Diese Störung sei jedoch nicht als valide bzw. nicht authentisch zu
beurteilen, so dass aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnose gestellt
werden könne. Es könne folglich keine gesicherte Aussage zu den funktionellen
Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen im Lebensalltag und Beruf
des Beschwerdeführers getroffen werden (IV-Nr. 52.4 S. 15). Die
Arbeitsfähigkeit könne angesichts der fehlenden Validität der
kognitiv-neuropsychologischen Befunde nicht zuverlässig beurteilt werden
(IV-Nr. 52.4 S. 16).
E. 3.2 3.2.1 Auch gegenüber Dr. med. E.___, dem neurologischen Gutachter, gab der Beschwerdeführer an, er leide seit rund zwei Jahren unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei tagsüber müde. Ausserdem bekäme er Kopfschmerzen, wenn er sich länger als zwei Stunden konzentriere. Wie bereits dem neuropsychologischen Gutachter gegenüber führte er auch gegenüber dem Neurologen aus, seit Juni 2020 keinen Alkohol mehr zu trinken, während er zuvor trotz der Einnahme von Antabus viel und auch während der Arbeit getrunken habe. Der Fahrausweis sei im wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehrfach, zuletzt 2014 definitiv entzogen worden (IV-Nr. 52.2 S. 6). 3.2.2 Dr. med. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung kooperativ gezeigt. Es beständen rechts occipitale Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche sehr wahrscheinlich tendomyogen bedingt seien, dies bei druckdolentem occipitalem Muskelansatz rechts. Daneben fänden sich klinisch eine sensible Polyneuropathie, welche sehr wahrscheinlich auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Eine häufige Nebenwirkung des vom Beschwerdeführer eingenommenen Antabus seien Schlaflosigkeit und Müdigkeit (IV-Nr. 52.2 S. 13). Bei Alkoholabstinenz sei nicht mit einem weiteren Fortschreiten der Polyneuropathie zu rechnen (IV-Nr. 52.2 S. 15). Aus neurologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruierbar (IV-Nr. 52.2 S. 13). Die vom Beschwerdeführer geschildete Müdigkeit sei ihm anlässlich der Untersuchung nicht aufgefallen (IV-Nr. 52.5 S. 14).
E. 3.3 3.3.1 Anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. F.___ führte der Beschwerdeführer aus, er
leide seit zwei Jahren unter Schlafstörungen und sei schnell ermüdbar. Manchmal
habe er auch Rückenschmerzen. Er sei nach zwei Stunden Tätigkeit vollkommen
kaputt und müsse Pausen einlegen. Er habe 22 Jahre in der gleichen Firma
gearbeitet, oft auch an freien Tagen. Nun sei er kaputt und fertig. Er habe
psychische Probleme gehabt und sei hospitalisiert gewesen. Seit Januar 2020
stehe er bei Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zweimal
monatlich in ambulanter Behandlung, was ihm gut helfe. Er nehme ausserdem dreimal
wöchentlich Antabus, Venlafaxin, Quetiapin und Mirtazapin (IV-Nr. 52.6
S. 4).
3.3.2 Gemäss Dr. med. F.___ sei
der Beschwerdeführer pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe äusserlich
ordentlich und unauffällig gewirkt, der Gang ins Untersuchungszimmer sei
ebenfalls unauffällig gewesen. Den im Voraus zugeschickten Fragebogen habe er
nicht dabeigehabt, aber einen Lebenslauf und eine Liste mit den einzunehmenden
Medikamenten. Die Verständigung sei problemlos in deutscher Sprache möglich
gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ordentlich und genügend verständigen
können. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Im Gespräch
hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden.
Der Beschwerdeführer habe mit klarer und gut verständlicher Stimme gesprochen,
die Stimmlage sei moduliert gewesen. Die Antworten seien zwar rasch gekommen,
ohne dass der Beschwerdeführer lange habe nachdenken müssen, allerdings sehr
knapp und wenig differenziert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf
Befürchtungen und Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen
gefunden. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen (IV-Nr. 52.6
S. 9 f.).
3.3.3 Zusammenfassend könne angenommen
werden, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige Alkoholproblematik
vorliege, die mittlerweile dank der aversiven Therapie habe gestoppt werden
können. Diese Medikation werde durch die Ehefrau überwacht. Im Rahmen dieser
Alkoholproblematik habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die mit
Hilfe therapeutischer Massnahmen mittlerweile deutlich gebessert sei. Es habe
eine Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Heute fänden sich objektiv
keine Hinweise auf affektive Einschränkungen, einzig aufgrund der subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass er unter
Verstimmungszuständen leide, die aber nicht dauerhaft vorhanden seien und daher
nicht mehr die Kriterien einer depressiven Störung erfüllten. Der
Beschwerdeführer sei gut in der Lage, sich zu aktivieren und sich um seine
Tochter zu kümmern. Er könne auch den Tag gut strukturieren. Auch verneine er
die Frage nach einer dauerhaften affektiven Beeinträchtigung. Er gäbe zwar eine
subjektiv stark erhöhte Ermüdbarkeit an, in der Untersuchung habe der
Beschwerdeführer aber diesbezüglich in keiner Weise beeinträchtigt gewirkt.
Gefragt dazu, weshalb die neuropsychologischen Testungen nicht valide
Ergebnisse geliefert hätten und ein derart unklares Bild zeichneten, habe er
keine Angaben machen können. Ebenfalls habe er nicht erklären können, weshalb
Venlafaxin, obwohl er mehrfach bekräftigte, dieses regelmässig einzunehmen, im
Serum nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 12).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik hätte nicht gefunden werden
können, auch ergäben sich solche nicht aus den Vorakten. Der Beschwerdeführer
komme aus sehr einfachen sozialen Verhältnissen, habe sich aber gut an die
hiesigen Verhältnisse anpassen können. Es bestehe eine gute Unterstützung durch
die Ehefrau. Die Ressourcen dürften aber insgesamt eher gering sein. Der
Beschwerdeführer verfolge keine Hobbies, sei aber in der Lage, sich um seine
beeinträchtigte Tochter und den Haushalt zu kümmern und regelmässig zu kochen.
Er spreche deutsch und habe im zwischenmenschlichen Kontakt keine
Schwierigkeiten. Er sei auch in der Lage, Termine wahrzunehmen und könne sich
an Regeln und Routinen halten und Aufgaben strukturieren. Er sei flexibel und
umstellfähig, fähig, seine fachlichen Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil
zu bilden und entsprechende Entscheide zu fällen. Er könne sich selbst
behaupten und Kontakte aufnehmen, pflege allerdings kaum Freundschaften, was
jedoch schon immer der Fall gewesen sei. Die Gruppenfähigkeit sei nicht
beeinträchtigt, ebenso nicht die Selbstpflege, die Verkehrs- und Wegefähigkeit
(IV-Nr. 52.6 S. 13).
3.3.4 Der Beschwerdeführer habe in der
Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt. Eine affektive Problematik habe
nicht bestätigt werden können, weshalb von einer Remission auszugehen sei. Die
geklagte übergrosse Müdigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, es
bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz. Unklar sei auch die
Medikamentencompliance, da die angegebenen Medikamente teilweise im Serum nicht
hätten nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 14). Es würden
ambulante Therapiemassnahmen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei in der
Vergangenheit mehrfach auch stationär behandelt worden. Er habe sich daran
kooperativ beteiligt und es habe eine Besserung erzielt werden können. Heute
sei keine depressive Störung mehr feststellbar. Zudem habe auch die
Alkoholproblematik erfolgreich angegangen werden können. Der Beschwerdeführer
habe seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr getrunken. Die Prognose sei gut
(IV-Nr. 52.6 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive
Störung, welche aktuell remittiert sei sowie ein Status nach Alkoholmissbrauch,
wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig unter aversiver Medikation abstinent sei
(IV-Nr. 52.6 S. 13). Es sei anzunehmen, dass im April 2019, als der
Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, auch in der bisherigen Tätigkeit. Seit
dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 bestehe aber mindestens
eine teilweise Arbeitsfähigkeit, welche vom behandelnden Psychiater bei
40 % verortet werde. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie einer angepassten
Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 52.6 S. 15).
E. 3.4 Auch gegenüber dem internistischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer über Schlafstörungen, Müdigkeit bzw. schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er habe keine Kraft und könne sich nicht konzentrieren, weshalb es am Arbeitsplatz Streit mit dem Chef gegeben habe (IV-Nr. 52.7 S. 5). Er könne zwei Stunden arbeiten, danach empfinde er Stress und es gehe im psychisch nicht gut (IV-Nr. 52.7 S. 6). Anlässlich der Untersuchung sei der Zehen- und Fersenstand problemlos möglich gewesen, ebenso der Einbeinstand sowie der Schürzen- und Nackengriff. Der Puls sei regelmässig gewesen, das Abdomen indolent mit normalen Darmgeräuschen. Es sei eine Venenpunktion durchgeführt worden, um die regelmässig genommenen Medikamente und die Alkoholparameter zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit habe klinisch nicht nachvollzogen werden können (IV-Nr. 52.7 S. 8 f.). Es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Anamnestisch habe eine Hämorrhoidalproblematik bestanden, diese sei aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 52.7 S. 10). 3.5 Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jede klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer ohne wesentliche Beeinträchtigung ausübbar (IV-Nr. 52.1. S. 7). Es sei anzunehmen, dass ab April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 habe diese noch 40 % betragen. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 52.1 S. 9). Die Weiterführung der bisherigen Therapiemassnahmen, mindestens aber die Behandlung mit Antabus, sei indiziert, um den Alkoholkonsum dauerhaft zu stoppen. Es könne erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere (IV-Nr. 52.1 S. 10).
E. 3.6 3.6.1 Für den Beweiswert einer
ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122
V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen
Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4 m. H.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der
therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170
E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht
rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 m. H.).
3.6.2 Die Gutachter des C.___ haben den
Beschwerdeführer umfassend und in Kenntnis der Vorakten untersucht. Sie sind
bei der Gutachtenserstellung ausführlich auf die von ihm geklagten Beschwerden
und ihre diesen widersprechenden Befunden eingegangen. Insbesondere der
neuropsychologische Gutachter legt differenziert dar, weshalb die beklagten
kognitiven Defizite in den neuropsychologischen Testungen nicht haben validiert
werden können und auch klinisch nicht aufgefallen seien. Er geht differenziert
auf Inkonsistenzen ein und legt nachvollziehbar dar, dass aufgrund der
gezeigten Aggravation keine gesicherte Aussage zu den funktionellen
Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen getroffen werden konnte und
aus neuropsychologischer Sicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers deshalb unmöglich war (IV-Nr. 52.4 S. 7 ff.).
Auch der psychiatrische Gutachter zeigt auf, dass der bis im Sommer 2020
betriebene Alkoholmissbrauch nachvollziehbar zu einer depressiven Erkrankung
und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt hat, aber mit Hilfe der
seit 2019 in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen und schliesslich
dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ eine Besserung hat erzielt
werden können, so dass objektiv im Zeitpunkt der Begutachtung und vor dem
Hintergrund des erhaltenen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag
keine Hinweise auf eine affektive Einschränkung mehr vorgelegen haben
(IV-Nr. 52.3 S. 12 f.). Insgesamt leuchten die gutachterlichen
Schlussfolgerungen daher ein. Das Gutachten ist beweiswertig.
3.7 Unter Berücksichtigung der
dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und gestützt auf das Gutachten des
C.___, welches bis zum Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit Ablauf des
Wartejahres ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze
Rente zugesprochen. Da gemäss dem Gutachten nach dem Austritt aus der
Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer Verbesserung der
Arbeitsunfähigkeit auf noch 60 % in jeder Tätigkeit auszugehen ist, ist
auch die Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2021 auf noch eine
Dreiviertelsrente rechtens. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2021
besteht gemäss den Gutachtern eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb die
Aufhebung der Dreiviertelsrente per 30. November 2021 ebenfalls korrekt
ist.
4. Der Beschwerdeführer reichte im
Vorbescheidverfahren – nach der Begutachtung durch das C.___ – diverse
ärztliche Berichte ein. Aus diesen lässt sich hinsichtlich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung folgendes
entnehmen:
4.1 Im Januar 2022 wurde der
Beschwerdeführer durch die Psychiatrischen Dienste J.___ neuropsychologisch
untersucht. Dr. med. K.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie)
und MSc L.___ (Psychologe) diagnostizierten am 1. März 2022 eine
mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung, a. e. psychogen im
Rahmen der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, ggw.
mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom,
ggw. abstinent unter Behandlung mit Antabus sowie ein Folsäuremangel bei
Vitamin B12 im unterem Normbereich (IV-Nr. 70 S. 11). Sie hielten fest,
in beinahe allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen hätten mittelschwere
bis schwere Defizite resultiert (vgl. hierzu der detaillierte
neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 26. Januar 2022, IV-Nr. 70
S. 4 ff.). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe allerdings auffällige
Befunde ergeben und somit Hinweise auf eine verstärkte Symptomrepräsentation.
Angesichts der Anamnese sowie des klinischen Eindruckes seien die erhobenen
neuropsychologischen Störungen am ehesten psychogen im Rahmen der
vordiagnostizierten und langjährig bestehenden rezidivierenden depressiven
Störung einzuordnen. Das am 2. Februar 2022 durchgeführte MRI sei
unauffällig gewesen. Es werde eine Intensivierung der psychiatrischen
Behandlung bei Dr. med. I.___ empfohlen (IV-Nr. 70 S. 12).
4.2 Am 24. März 2022 konkretisierten
Dr. med. K.___ und MSc L.___, angesichts der neuropsychologisch
objektivierbaren mittelschweren bis schweren Defiziten psychischer Ursache sei
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine spezifische
Beurteilung sei allerdings nicht erfolgt, da der Grund für die Abklärungen die
Beurteilung einer dementiellen Entwicklung im Auftrag des Zuweisers gewesen
sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit quantitativer Art machten die
Berichterstatter nicht (IV-Nr. 71 S. 3 f.).
4.3 Dr. med. I.___, der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, hielt am 23. April 2022 fest,
beim Beschwerdeführer sei ein deutlich beeinträchtigter psychischer Zustand mit
im Vordergrund stehendem deutlichem Leidensdruck mit herabgesetztem Antrieb,
schneller Überforderung bei einfachen Alltagsaktivitäten mit reduzierter
Stresstoleranz und klaren Hinweisen für kognitive Defizite, insbesondere
Konzentrationsdefizite mit Auffassungsstörungen und reduziertem Belastungs- und
Durchhaltevermögen sowie Kraftmangel mit vermindertem Selbstvertrauen
ersichtlich. Es mangle dem Beschwerdeführer an Interesse und Freude und es
bestehe permanent ein vorhandenes Gefühl von Missverständnissen mit der Ehefrau
und der Tochter, begleitet von Streit mit Impulsreaktionen (IV-Nr. 72
S. 2). Der Beschwerdeführer wirke in den Konsultationen sehr deprimiert,
meistens introvertiert, grösstenteils hoffnungslos, stark erschöpft und
besorgt. Er leide an einem Morgentief und rascher Ermüdbarkeit tagsüber. Nach
jeweils ca. zwei Stunden einfachen Tätigkeiten werde eine emotionale
Instabilität spürbar und das Gefühl, permanent unter Druck gesetzt zu sein. Es
bestehe ein vermindertes Konzentrationsvermögen, was sich in einer
eingeschränkten Merkfähigkeit und demzufolge defizitären Gedächtnisleistungen
äussere. Der Beschwerdeführer wirke jeweils leidend, sichtlich erschöpft,
nachdenklich, ratlos, verunsichert und misstrauisch. Der Beschwerdeführer sei
aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er meide im Gespräch den Blickkontakt.
Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken verlangsamt, leicht umständlich und
eingeengt auf die Ermüdbarkeit tagsüber mit dem geäusserten Gefühl, er könne
nicht mehr wie früher auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Es ergäben sich
keine Anhaltspunkte für Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Affektiv wirke er ratlos, innerlich blockiert und affektarm. Der Antrieb
erscheine vermindert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich
herabgesetzt. Es würden vermehrt Hassgefühle und Schwierigkeiten berichtet, das
Verhalten unter Kontrolle zu halten. Dr. med. I.___ diagnostizierte
eine rezidivierende depressive Störung, ggw. chronifizierte, mittelschwere
depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ängstlich gefärbt
im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und
Selbstwertproblematik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine Alkoholabhängigkeit,
ggw. abstinent (ICD-10 F10.20). Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die
Arbeitsunfähigkeit, welche in der angestammten und in einer Verweistätigkeit 60 %
betrage (IV-Nr. 72 S. 5).
E. 4 Kognitive Störung, a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD Analphabetismus-Komponente
E. 4.4 4.4.1 Vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik M.___ hospitalisiert. Zugewiesen wurde er durch Dr. med. I.___ (vgl. IV-Nr. 73 S. 1) wegen einer schweren depressiven Symptomatik mit ausgeprägter Erschöpfung und kognitiven Symptomen. Dem Austrittsbericht vom 11. August 2022 zufolge wurden anlässlich des Aufenthalts folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77 S. 1): 1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) 2. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Zügen
E. 4.7 4.7.1 Gemäss Bericht der Dres. med. O.___
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), P.___ (Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie) und Q.___ (Assistenzärztin) vom 4. Oktober 2023
sei der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2023 bis 4. August 2023 in einer Tagesklinik
in R.___ teilstationär behandelt worden. Im Bericht wurden die folgenden
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 99 S. 1 f.):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
aktuell leichte depressive Episode unter der Therapie (ICD-10 F33.0)
2.
A. e. kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F60.9)
3.
Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20),
seit Januar 2019 abstinent unter Antabus
4.
Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den
engeren Familienkreis, hier insbesondere psychosoziale Belastung durch
Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der
Tochter (ICD-10 Z63)
4.7.2 Die Zuweisung zur
Tagesklinikbehandlung sei durch Dr. med. I.___ erfolgt zwecks
Stabilisierung, Tagesstrukturierung und beruflicher Wiedereingliederung
aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik, welche geprägt sei von
Erschöpfung, kognitiver Beeinträchtigung und herabgesetztem Selbstwertgefühl.
Es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
dependenten und emotional instabilen Anteilen. Der Beschwerdeführer habe zu
Beginn der Tagesklinikbehandlung angegeben, dass sich sein Zustand vor zwei
Monaten in Form zunehmender Erschöpfung, körperlichen Schwächen, Gedankenkreisen,
Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen gegenüber seiner Ehefrau, Reizbarkeit
sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Früherwachen mit konsekutiver
Tagesmüdigkeit verschlechtert habe. Er habe Schwierigkeiten, eigenständig eine
geregelte Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und sich in letzter Zeit aus dem
sozialen Gefüge zurückgezogen (IV-Nr. 99 S. 3).
4.7.3 Der Beschwerdeführer sei in das
multimodale teilstationäre Behandlungsprogramm integriert worden, welches aus
ärztlichen und pflegerischen Einzelgesprächen, Bewegungs- und Ergotherapie,
kognitivem Training, Jobcoaching, Sozialberatung und Gruppentraining bestanden
habe. Ausserdem sei psychopharmakologisch eine Optimierung der vorbestehenden
Medikation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei freundlich und angepasst gewesen,
jedoch eher distanziert und wenig zugänglich, so dass kaum eine tiefergehende
Bearbeitung seiner Problematik möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei
als sehr motiviert, interessiert und pflichtbewusst erlebt worden. Auch
kognitiv komplexere Handlungsaufgaben habe er gut bewältigen und Prozesse
adäquat abrufen und memorisieren können. Er sei aktiv gewesen, jeweils
pünktlich und zuverlässig erschienen und habe sich gut in die Patientengruppe
integrieren können (IV-Nr. 99 S. 4). In Therapie- und
Spielsituationen hätten sich mit einer Konzentrationsausdauer von 45 Minuten
und adäquater Erinnerungsfähigkeit keine kognitiven Auffälligkeiten gezeigt;
dem gegenüber habe der Beschwerdeführer und auch die Ehefrau über einen
Ermüdungseffekt nach zwei bis drei Stunden mit folglich Überforderungsgefühlen,
Konzentrationsstörungen und dann gehäuften Fehlabläufen berichtet
(IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer habe vom teilstationären
Setting deutlich profitieren können. Es sei die Fortsetzung der tagesklinischen
Therapie mit anschliessender ausserhäuslicher Beschäftigung empfohlen worden.
Der Austritt sei aufgrund des Verlaufs für den 18. August 2023 vorgesehen
gewesen, der Beschwerdeführer habe sich dann aber entgegen ärztlichem Rat
entschieden, die Tagesklinik zwei Wochen vor dem vereinbarten Austrittstermin
zu verlassen, weil ihm das Therapiesetting «zu viel» geworden sei
(IV-Nr. 99 S. 4). Es werde die ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med.
I.___ empfohlen sowie zur Förderung einer Tagesstruktur und Stärkung des
Selbstwertgefühls und der Selbstständigkeit eine regelmässige ausserhäusliche
Tätigkeit (IV-Nr. 99 S. 5).
4.8 Die vom Beschwerdeführer im
Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte legte die Beschwerdegegnerin dem
RAD zur Stellungnahme vor. Dr. med. S.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
riet am 18. Dezember 2023, weiterhin am Vorbescheid vom 12. Oktober
2021 festzuhalten bzw. auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021 abzustellen.
Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei seit August 2021, dem Zeitpunkt der
Begutachtung durch das C.___, nicht mehr ausgewiesen. Es zeige sich in der
Gesamtschau ein deutlich höheres Leistungsniveau des Beschwerdeführers als vom
behandelnden Psychiater eingeschätzt. Insbesondere die während der
tagesklinischen Behandlung gezeigte Leistungsfähigkeit und das interessierte
und initiative Engagement im Rahmen der Tagesstruktur seien nicht in
Übereinstimmung zu bringen mit einer chronifizierten schwergradig depressiven
Erkrankung, wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert werde. Zudem zeigten
sich in den durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen im Rahmen der
Symptomvalidierung deutliche Auffälligkeiten, was die Verwertbarkeit der
Resultate der einzelnen Tests in Frage stelle (IV-Nr. 102 S. 4 f.).
5. Der hier zu beurteilende,
rechtserhebliche Sachverhalt erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2024 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die
vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte
des [...] Gesundheitszentrums (Beschwerdebeilage [BB] 17), der Bericht der
J.___ über im September 2024 stattgefundene Untersuchungen (BB 18) sowie
die beiden Aktenstücke betreffend die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Situation des Beschwerdeführers (BB 19 und 20) beziehen sich auf den
Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung. Sie sind folglich nicht Teil des zu
beurteilenden Sachverhalts.
6. Die Begutachtung
durch das C.___ fand im Sommer 2021 statt und bildet den medizinischen
Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt ab. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt
in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind
auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen
Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
6.1 Nach der Begutachtung musste der
Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in
der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr
später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt
werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl.
IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des
Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund
der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der
depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des
C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens
zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die
Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft,
wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___
abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem
Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder
im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu
entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen
zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des
Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26.
Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher
ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das
C.___.
6.2 In den Austrittsberichten der
Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___
(IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine
regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was
den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im
Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten
Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher
auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls
mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem
Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
7. Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist
aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember
2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November
2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt
die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer
qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
E. 5 Psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter
E. 6 Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel
E. 7 Vitamin D-Insuffizienz
E. 8 Dyslipidämie
E. 9 Pterygium oculi links
4.4.2 Der Beschwerdeführer sei im
Kontakt bewusstseinsklar, allseits orientiert, deutlich konzentrations- und
aufmerksamkeitsgestört, stark grüblerisch, deutlich
niedergestimmt-affektverarmt und deutlich antriebsverarmt mit vermehrter
emotionaler Anspannung und hoher Reizsensitivität. Er habe ausgeprägte Scham-,
Schuld- und Insuffizienzgefühle und zeige Hinweise für einen ausgeprägten
sozialen Rückzug sowie Libidoverlust, jedoch ohne Hinweis auf Zwänge, Phobien,
inhaltliche Denkstörungen, produktivpsychotische Symptome oder manifeste Selbst-
bzw. Fremdgefährdung. Aus der Vorgeschichte ergäben sich Hinweise für einen
stark externalisierenden, misstrauischen Denkstil sowie hoch impulsives
Verhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung
eingetreten. Auch eine Besserung des Schlafs und der Emotionsregulierung sei angestrebt
worden. Weitere Ziele seien die Wiederaufnahme einer geregelten Tagesstruktur
gewesen sowie die Verbesserung der familiären Beziehungen und das Weiterführen
der Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig freundlich,
angepasst, zurückhaltend und vermeidend gezeigt. Emotional sei er aber wenig
spürbar gewesen. Er habe sich gut im stationären Setting integrieren können,
die sprachlichen und kognitiven Schwierigkeiten hätten wenig Mühe bereitet. Die
Distanz zum häuslichen Umfeld, der strukturierte Tagesablauf und die soziale
Integration hätten sich positiv auf die depressive Symptomatik ausgewirkt. Der
Beschwerdeführer habe zuverlässig an den Therapien teilgenommen. Dabei hätten keine
schweren Funktionsstörungen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder
Orientierung festgestellt werden können. Er sei stets zuverlässig fähig
gewesen, die ihm anvertrauten Aufgaben auf der Station auszuführen
(IV-Nr. 77 S. 2). Aufgrund der angegebenen kognitiven Störungen sei ein
Mini-Mental-Status durchgeführt worden, wobei nur eine leichte Verbesserung zum
Vorbefund habe erhoben werden können. Im Stationsalltag hätten sich jedoch
keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gezeigt und auch die im Februar
2022 durchgeführte Bildgebung sei unauffällig gewesen. Das Resultat der Testung
sei deshalb als nicht valide für die Einschätzung des kognitiven
Funktionsniveaus des Beschwerdeführers zu werten (IV-Nr. 77 S. 3).
Der Zuweisungsgrund einer rezidivierenden Depression sei anlässlich des
Aufenthalts bestätigt worden, wobei von einer schweren Episode auszugehen sei.
Im Verlauf habe sich eine Besserung eingestellt. Im klinischen Eindruck hätten
sich Hinweise ergeben auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur mit
dependenten sowie emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen. Es habe eine
stark ambivalente Beziehungsgestaltung gegenüber dem Behandlungsteam mit
wechselhafter Grundstimmung und Wutausbrüchen imponiert. Zudem sei es
wiederholt zur Androhung von selbstschädigendem Verhalten gekommen, wenn
Erwartungen enttäuscht worden seien. Dieses Verhalten sei anamnestisch auch
bereits innerhalb der Familie aufgetreten. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen
zur Biografie, der jahrelangen Alkoholabhängigkeit sowie dem akuten
Rentenbegehren des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen sei eine
abschliessende Diagnostik erschwert. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei jedoch vom Vorhandensein einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen
(IV-Nr. 77 S. 4). Im Verlauf der Behandlung hätten auch Gespräche mit
der Ehefrau stattgefunden. In diesen hätte sich die Anspannung und der
familiäre Druck gezeigt, der sich in der Depression, der Alkoholabhängigkeit
und des abfallenden Funktionsniveaus des Beschwerdeführers niederzuschlagen
scheine. Die Hoffnung auf eine IV-Rente spiele dabei eine zentrale Rolle, was
vor allem auch im zweiten Angehörigengespräch hervorgetreten sei. Insbesondere
die Anmerkung, dass das beobachtbare Funktionsniveau nicht mit einer schweren
kognitiven Einschränkung vereinbar sei, habe zu einer empörten Reaktion und
einem Dissens über den Behandlungsauftrag geführt. Die Absicht, eine dem
beobachteten Handlungsniveau angepasste ausserhäusliche Tätigkeit zu
organisieren, sei als unrealistisch abgelehnt worden. Als weiteres
Hauptanliegen habe der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer IV-Rente und
Unterstützung im begonnenen Prozess mit der IV definiert. Die Sozialberatung
habe die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt, der Beschwerdeführer
und seine Frau hätten einer Zusammenarbeit mit dem RAV aber nicht zustimmen
können. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aufgrund des offensichtlichen
Zielkonflikts zum sofortigen Austritt entschlossen. Der Beschwerdeführer habe
hier die Fähigkeit gezeigt, innerhalb einer halben Stunde strukturiert zu
packen und abzureisen (IV-Nr. 77 S. 3). Für die Zeit vom 28. Juni 2022 bis
zum 27. August 2022 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschwerdeführer könnte mit einem strukturgebenden Arbeitstraining (Pensum von
50 %) in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu empfehlen sei eine
Begleitung durch einen Coach (IV-Nr. 77 S. 4).
4.5 Im Bericht vom 21. Oktober 2022
stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82 S. 1 f.):
·
Rezidivierende
depressive Störung ggw. chronifizierte, schwere depressive Störung mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach
jahrelangem Alkoholkonsum und herabgesetztem Selbstwertgefühl
·
Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20)
·
Verdacht auf
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen
Zügen
·
Kognitive Störung,
a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD-Analphabetismus-Komponente
·
Mangelernährung mit
Vitamin B12- und Albumin-Mangel
·
Vitamin
D-Insuffizienz
·
Dyslipidämie
·
Pterygium oculi
links
Dr. med. I.___ verwies auf seine
früheren Berichte und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sei stationär. Er erachte den Beschwerdeführer als 80 % arbeitsunfähig in
seiner angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 82
S. 2 f.).
4.6 Dr. med. N.___ (Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin) berichtete am 24.
November 2022, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zur Diagnostik einer
Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Die Anmeldung sei erfolgt, es
bestünden aktuell Wartezeiten von etwa neun Monaten. Der Beschwerdeführer sei
anlässlich des Erstgespräches am 22. November 2023 wach und bewusstseinsklar
und in allen vier Qualitäten orientiert gewesen, im Kontakt aber stark
zurückhaltend. Er sei Augenkontakt ausgewichen und habe es vermieden, Fragen zu
beantworten. Die mnestischen Funktionen und das formale Denken seien nicht
beurteilbar. Es hätten keine Hinweise auf Zwangsdenken, -impulse oder
-handlungen vorgelegen, ebenso keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Wahn-stimmung,
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe deprimiert
gewirkt. Die Stimmungslage sei bei reduziert erhaltener Schwingungsfähigkeit
teilweise dysphorisch, niemals gereizt gewesen. Es habe eine leichte innere
Unruhe bestanden, ebenso wie Insuffizienzgefühle, reduzierten Selbstwertgefühl
sowie Schuldgefühle. Der Antrieb sei als reduziert beschrieben worden. Es
bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe auch
Durchschlafstörungen mit Früherwachen beschrieben und einen verminderten
Appetit. Der Beschwerdeführer zeige Verhaltensauffälligkeiten und eine
Alkoholabhängigkeit, wobei er unter Antabus seit 2019 abstinent sei. Klinisch
und anamnestisch bestehe zudem aktuell eine schwere Episode einer vorbekannten
rezidivierenden depressiven Störung (IV-Nr. 85 S. 6 ff.).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
- Hinsichtlich der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2021 wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188 Soleure Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188 Soletta Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
3. März 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Hagmann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Juni 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 wegen einer Depression sowie Beschwerden im Zusammenhang mit einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummern [IV-Nr.] 2 und 5). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings an seinem angestammten Arbeitsplatz im Shop einer Autobahnraststätte (IV-Nr. 20). Das Belastbarkeitstraining verlief zunächst erfolgreich, nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2020 jedoch in eine Klinik eintrat, wurde dieses abgebrochen (IV-Nr. 30 S. 2) und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Nr. 34). Die Beschwerdegegnerin leitete die Rentenprüfung ein, in deren Verlauf sie den Beschwerdeführer durch das C.___ polydisziplinär begutachten liess (IV-Nr. 48 f.). Gestützt auf die Resultate dieser Begutachtung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 in Aussicht, ihm ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum
30. November 2021 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Ab dem 1. Dezember 2021 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-Nr. 57 S. 2). Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 24. November 2021 Einwände erheben (IV-Nr. 65) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 70, 72, 77, 78). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), der nach Sichtung der im Vorbescheidverfahren neu eingegangenen Berichte am 18. Dezember 2023 empfahl, weiterhin auf das Gutachten des C.___ abzustellen und am Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 festzuhalten (IV-Nr. 102). Am 21. Juni 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 106). 2. 2.1 Mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 und beantragt sinngemäss die rückwirkende Zusprache einer ganzen, unbefristeten Invalidenrente und berufliche Massnahmen (IV-Nr. 110 S. 3 ff., Aktenseiten [A.S.] 4 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 8). Am 18. Juli 2024 wird festgestellt, dass dieser bezahlt worden ist (A.S. 10). 2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 27. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11). 2.4 Am 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 13 ff.). Zudem weist sich B.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mittels entsprechender Vollmacht als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus (A.S. 17 f.). II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Rente. 2.1 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juni 2024. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat. 2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). 2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 2.4.1 Das IVG hat per
1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). 2.4.2 Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen im Juli 2020 beginnenden und bis zum 30. November 2021 dauernden, befristeten Rentenanspruch. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum
31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am
1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher keine Anwendung. 2.5 Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. In BGE 143 V 418 E. 7.1 wird betont, dass Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund bilden, aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades (des ärztlich festgestellten psychischen Leidens) rufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m. w. H.). 2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021. Dort wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Juli 2021 bis 19. August 2021 durch die Dres. med. D.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie lic. phil. G.___ (Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP) untersucht (IV-Nr. 52.1 S. 4). Es ist nachfolgend zunächst auf den Inhalt dieses Gutachten einzugehen und sein Beweiswert zu prüfen. 3.1 3.1.1 Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter lic. phil. G.___ gab der Beschwerdeführer an, unter einer Schlafstörung zu leiden. Er könne lange nicht einschlafen und wache wenige Stunden nach dem Einschlafen wieder auf und döse den Rest der Nacht nur noch. Er leide, wenn er sich für mehr als zwei Stunden konzentrieren müsse, unter Kopfschmerzen. Ausserdem habe er Hämorrhoiden, sei aber ansonsten körperlich gesund. Er vermute, seine Schlafprobleme kämen vom früheren Alkoholkonsum her, gegen welchen er seit längerem Antabus einnähme. Er habe aber trotz Antabus in der Vergangenheit immer wieder getrunken, erst seit einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ (im Sommer 2020, vgl. IV-Nr. 39) trinke er nicht mehr. Auch seine Konzentration sei gestört. Er könne zwar Gesprächen folgen, er höre aber immer nur zu. Lesen könne er während etwa einer halben Stunde, dann verliere er die Lust daran und könne sich nicht mehr konzentrieren. Auch bei Hausarbeiten müsse er nach ca. zweieinhalb Stunden pausieren und sich hinlegen. Keine Mühe habe er beim Fernsehen, seien dies Nachrichten oder auch ein zweistündiger Film. Auch im Alltag habe er mit dem Gedächtnis Probleme. So müsse er Termine mehrfach nachschauen, vor allem wegen der Uhrzeit. Ab und zu vergesse er Aufträge, etwa, dass er etwas aus dem Keller hätte holen sollen. Im Grossen und Ganzen könne er sich aber an Mitteilungen und Aufträge aus seinem Umfeld erinnern, ebenso an vergangene Ereignisse und Erlebnisse (IV-Nr. 52.4 S. 3 f.). Seine Stimmung sei plus minus stabil. Er leide unter keinen besonderen Ängsten, könne sich aber kaum an etwas freuen, er sei fast immer ernst und lache nicht, wenn andere dies täten. Er falle deswegen auch auf (IV-Nr. 52.4 S. 5 f.). 3.1.2 Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar eher etwas reserviert gewirkt, sich aber kooperativ verhalten und breitwillig Auskunft gegeben. Er habe ausgeruht gewirkt und weder klinisch noch im Anamnesegespräch, noch in der nachfolgenden Abklärung jedwede äusseren Anzeichen einer vermehrten allgemeinen oder auch kognitiv-mentalen Ermüdbarkeit gezeigt. Emotional sei er zwar reduziert, aber kontextadäquat mitgeschwungen, seine Affektsteuerung und sein Antrieb seien stabil gewährleistet gewesen. Nachhaltig niedergestimmt, psychisch belastet oder angstunruhig gewirkt habe der Beschwerdeführer während der gesamten Abklärung nicht. Er sei bewusstseinsklar, allseits stabil orientiert, im Gespräch auch alert auf den Referenten fokussiert gewesen. Die Stimme sei klar und prosodisch adäquat moduliert und Sprechfluss und Wortfindung ungehindert gewesen. In der Sprachauffassung und dem gedanklichen Nachvollzug sei er im Anamnesegespräch normal schnell gewesen. Es hätten keine wesentlichen expressiven und/oder rezeptiven Sprachfunktionsschwächen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Denken geordnet, einfach strukturiert, aber dennoch hinreichend differenziert und flexibel gewesen, weder ausschweifend noch tangential, noch inhaltlich eingeengt. Sein Realitätssinn und seine Objektkritik seien erhalten gewesen, der Grad der Selbstreflexion und -kritik jedoch gering. Die gemachten biografischen Angaben seien, soweit nachprüfbar, korrekt gewesen, chronologisch geordnet und lückenlos. Mnestische Funktionsschwächen seien keine aufgefallen. Insgesamt habe er in mentaler und psychischer Hinsicht klinisch kaum ein auffälliges Bild geboten (IV-Nr. 52.4 S. 7). 3.1.3 Im neuropsychologischen Testverhalten habe der Beschwerdeführer hingegen einen zu seinem funktionellen Erscheinungsbild deutlich kontrastierenden Eindruck hinterlassen. In seinem Verständnis für auch einfache Anleitungen sei er nun doch merklich verzögert gewesen, das Arbeitstempo ausgeprägt verlangsamt. Immer wieder sei der Eindruck einer gewissen Mutwilligkeit entstanden. Auch bezüglich Sorgfalt habe sich ein sehr wechselhaftes Bild gezeigt. Bei einzelnen Aufgaben, insbesondere den mnestischen, habe sich der Beschwerdeführer kaum Mühe gegeben und seine Bemühungen bald einmal eingestellt. Die gezeigten Minderleistungen seien in ihrem Ausmass wenig bis unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe das Bild einer schweren, die meisten Funktionsbereiche umfassenden, kognitiv-mentalen Beeinträchtigung vermittelt, was in einem erheblichen Kontrast bzw. Widerspruch zu seinem klinischen kaum auffälligen kognitiven Funktionsbild gestanden sei. In der Symptomvalidierung habe der Beschwerdeführer denn auch sehr auffällige Werte gezeigt (IV-Nr. 52.4 S. 7 f.). Es seien Leistungsvalidierungsverfahren und weitere verdeckte Indices zur Leistungsbereitschaft erhoben worden. Beide Verfahren hätten deutlich und mehrfach auffällige Ergebnisse ergeben, welche die konstante Leistungs-/Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Frage stellten. Bei den verdeckten Indices hätten sich Hinweise auf Aggravation ergeben. Der Beschwerdeführer zeige auch klinisch wiederholt ein selbstlimitierendes Leistungsverhalten und auch auf der neuropsychologischen Befundebene ergäben sich wiederholt Inkonsistenzen und Widersprüche. Die Authentizität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gewährleistet (IV-Nr. 52.4 S. 11). 3.1.4 Auf der psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene sei beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit breitgestreuten, insbesondere attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionsdefiziten zu erheben. Diese Störung sei jedoch nicht als valide bzw. nicht authentisch zu beurteilen, so dass aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden könne. Es könne folglich keine gesicherte Aussage zu den funktionellen Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen im Lebensalltag und Beruf des Beschwerdeführers getroffen werden (IV-Nr. 52.4 S. 15). Die Arbeitsfähigkeit könne angesichts der fehlenden Validität der kognitiv-neuropsychologischen Befunde nicht zuverlässig beurteilt werden (IV-Nr. 52.4 S. 16). 3.2 3.2.1 Auch gegenüber Dr. med. E.___, dem neurologischen Gutachter, gab der Beschwerdeführer an, er leide seit rund zwei Jahren unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei tagsüber müde. Ausserdem bekäme er Kopfschmerzen, wenn er sich länger als zwei Stunden konzentriere. Wie bereits dem neuropsychologischen Gutachter gegenüber führte er auch gegenüber dem Neurologen aus, seit Juni 2020 keinen Alkohol mehr zu trinken, während er zuvor trotz der Einnahme von Antabus viel und auch während der Arbeit getrunken habe. Der Fahrausweis sei im wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehrfach, zuletzt 2014 definitiv entzogen worden (IV-Nr. 52.2 S. 6). 3.2.2 Dr. med. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung kooperativ gezeigt. Es beständen rechts occipitale Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche sehr wahrscheinlich tendomyogen bedingt seien, dies bei druckdolentem occipitalem Muskelansatz rechts. Daneben fänden sich klinisch eine sensible Polyneuropathie, welche sehr wahrscheinlich auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Eine häufige Nebenwirkung des vom Beschwerdeführer eingenommenen Antabus seien Schlaflosigkeit und Müdigkeit (IV-Nr. 52.2 S. 13). Bei Alkoholabstinenz sei nicht mit einem weiteren Fortschreiten der Polyneuropathie zu rechnen (IV-Nr. 52.2 S. 15). Aus neurologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruierbar (IV-Nr. 52.2 S. 13). Die vom Beschwerdeführer geschildete Müdigkeit sei ihm anlässlich der Untersuchung nicht aufgefallen (IV-Nr. 52.5 S. 14). 3.3 3.3.1 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F.___ führte der Beschwerdeführer aus, er leide seit zwei Jahren unter Schlafstörungen und sei schnell ermüdbar. Manchmal habe er auch Rückenschmerzen. Er sei nach zwei Stunden Tätigkeit vollkommen kaputt und müsse Pausen einlegen. Er habe 22 Jahre in der gleichen Firma gearbeitet, oft auch an freien Tagen. Nun sei er kaputt und fertig. Er habe psychische Probleme gehabt und sei hospitalisiert gewesen. Seit Januar 2020 stehe er bei Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zweimal monatlich in ambulanter Behandlung, was ihm gut helfe. Er nehme ausserdem dreimal wöchentlich Antabus, Venlafaxin, Quetiapin und Mirtazapin (IV-Nr. 52.6 S. 4). 3.3.2 Gemäss Dr. med. F.___ sei der Beschwerdeführer pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe äusserlich ordentlich und unauffällig gewirkt, der Gang ins Untersuchungszimmer sei ebenfalls unauffällig gewesen. Den im Voraus zugeschickten Fragebogen habe er nicht dabeigehabt, aber einen Lebenslauf und eine Liste mit den einzunehmenden Medikamenten. Die Verständigung sei problemlos in deutscher Sprache möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ordentlich und genügend verständigen können. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden. Der Beschwerdeführer habe mit klarer und gut verständlicher Stimme gesprochen, die Stimmlage sei moduliert gewesen. Die Antworten seien zwar rasch gekommen, ohne dass der Beschwerdeführer lange habe nachdenken müssen, allerdings sehr knapp und wenig differenziert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gefunden. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen (IV-Nr. 52.6 S. 9 f.). 3.3.3 Zusammenfassend könne angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige Alkoholproblematik vorliege, die mittlerweile dank der aversiven Therapie habe gestoppt werden können. Diese Medikation werde durch die Ehefrau überwacht. Im Rahmen dieser Alkoholproblematik habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die mit Hilfe therapeutischer Massnahmen mittlerweile deutlich gebessert sei. Es habe eine Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Heute fänden sich objektiv keine Hinweise auf affektive Einschränkungen, einzig aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass er unter Verstimmungszuständen leide, die aber nicht dauerhaft vorhanden seien und daher nicht mehr die Kriterien einer depressiven Störung erfüllten. Der Beschwerdeführer sei gut in der Lage, sich zu aktivieren und sich um seine Tochter zu kümmern. Er könne auch den Tag gut strukturieren. Auch verneine er die Frage nach einer dauerhaften affektiven Beeinträchtigung. Er gäbe zwar eine subjektiv stark erhöhte Ermüdbarkeit an, in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer aber diesbezüglich in keiner Weise beeinträchtigt gewirkt. Gefragt dazu, weshalb die neuropsychologischen Testungen nicht valide Ergebnisse geliefert hätten und ein derart unklares Bild zeichneten, habe er keine Angaben machen können. Ebenfalls habe er nicht erklären können, weshalb Venlafaxin, obwohl er mehrfach bekräftigte, dieses regelmässig einzunehmen, im Serum nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 12). Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik hätte nicht gefunden werden können, auch ergäben sich solche nicht aus den Vorakten. Der Beschwerdeführer komme aus sehr einfachen sozialen Verhältnissen, habe sich aber gut an die hiesigen Verhältnisse anpassen können. Es bestehe eine gute Unterstützung durch die Ehefrau. Die Ressourcen dürften aber insgesamt eher gering sein. Der Beschwerdeführer verfolge keine Hobbies, sei aber in der Lage, sich um seine beeinträchtigte Tochter und den Haushalt zu kümmern und regelmässig zu kochen. Er spreche deutsch und habe im zwischenmenschlichen Kontakt keine Schwierigkeiten. Er sei auch in der Lage, Termine wahrzunehmen und könne sich an Regeln und Routinen halten und Aufgaben strukturieren. Er sei flexibel und umstellfähig, fähig, seine fachlichen Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und entsprechende Entscheide zu fällen. Er könne sich selbst behaupten und Kontakte aufnehmen, pflege allerdings kaum Freundschaften, was jedoch schon immer der Fall gewesen sei. Die Gruppenfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, ebenso nicht die Selbstpflege, die Verkehrs- und Wegefähigkeit (IV-Nr. 52.6 S. 13). 3.3.4 Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt. Eine affektive Problematik habe nicht bestätigt werden können, weshalb von einer Remission auszugehen sei. Die geklagte übergrosse Müdigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz. Unklar sei auch die Medikamentencompliance, da die angegebenen Medikamente teilweise im Serum nicht hätten nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 14). Es würden ambulante Therapiemassnahmen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrfach auch stationär behandelt worden. Er habe sich daran kooperativ beteiligt und es habe eine Besserung erzielt werden können. Heute sei keine depressive Störung mehr feststellbar. Zudem habe auch die Alkoholproblematik erfolgreich angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr getrunken. Die Prognose sei gut (IV-Nr. 52.6 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell remittiert sei sowie ein Status nach Alkoholmissbrauch, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig unter aversiver Medikation abstinent sei (IV-Nr. 52.6 S. 13). Es sei anzunehmen, dass im April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, auch in der bisherigen Tätigkeit. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 bestehe aber mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit, welche vom behandelnden Psychiater bei 40 % verortet werde. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 52.6 S. 15). 3.4 Auch gegenüber dem internistischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer über Schlafstörungen, Müdigkeit bzw. schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er habe keine Kraft und könne sich nicht konzentrieren, weshalb es am Arbeitsplatz Streit mit dem Chef gegeben habe (IV-Nr. 52.7 S. 5). Er könne zwei Stunden arbeiten, danach empfinde er Stress und es gehe im psychisch nicht gut (IV-Nr. 52.7 S. 6). Anlässlich der Untersuchung sei der Zehen- und Fersenstand problemlos möglich gewesen, ebenso der Einbeinstand sowie der Schürzen- und Nackengriff. Der Puls sei regelmässig gewesen, das Abdomen indolent mit normalen Darmgeräuschen. Es sei eine Venenpunktion durchgeführt worden, um die regelmässig genommenen Medikamente und die Alkoholparameter zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit habe klinisch nicht nachvollzogen werden können (IV-Nr. 52.7 S. 8 f.). Es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Anamnestisch habe eine Hämorrhoidalproblematik bestanden, diese sei aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 52.7 S. 10). 3.5 Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jede klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer ohne wesentliche Beeinträchtigung ausübbar (IV-Nr. 52.1. S. 7). Es sei anzunehmen, dass ab April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 habe diese noch 40 % betragen. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 52.1 S. 9). Die Weiterführung der bisherigen Therapiemassnahmen, mindestens aber die Behandlung mit Antabus, sei indiziert, um den Alkoholkonsum dauerhaft zu stoppen. Es könne erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere (IV-Nr. 52.1 S. 10). 3.6 3.6.1 Für den Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m. H.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 m. H.). 3.6.2 Die Gutachter des C.___ haben den Beschwerdeführer umfassend und in Kenntnis der Vorakten untersucht. Sie sind bei der Gutachtenserstellung ausführlich auf die von ihm geklagten Beschwerden und ihre diesen widersprechenden Befunden eingegangen. Insbesondere der neuropsychologische Gutachter legt differenziert dar, weshalb die beklagten kognitiven Defizite in den neuropsychologischen Testungen nicht haben validiert werden können und auch klinisch nicht aufgefallen seien. Er geht differenziert auf Inkonsistenzen ein und legt nachvollziehbar dar, dass aufgrund der gezeigten Aggravation keine gesicherte Aussage zu den funktionellen Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen getroffen werden konnte und aus neuropsychologischer Sicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deshalb unmöglich war (IV-Nr. 52.4 S. 7 ff.). Auch der psychiatrische Gutachter zeigt auf, dass der bis im Sommer 2020 betriebene Alkoholmissbrauch nachvollziehbar zu einer depressiven Erkrankung und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt hat, aber mit Hilfe der seit 2019 in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen und schliesslich dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ eine Besserung hat erzielt werden können, so dass objektiv im Zeitpunkt der Begutachtung und vor dem Hintergrund des erhaltenen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag keine Hinweise auf eine affektive Einschränkung mehr vorgelegen haben (IV-Nr. 52.3 S. 12 f.). Insgesamt leuchten die gutachterlichen Schlussfolgerungen daher ein. Das Gutachten ist beweiswertig. 3.7 Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und gestützt auf das Gutachten des C.___, welches bis zum Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente zugesprochen. Da gemäss dem Gutachten nach dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit auf noch 60 % in jeder Tätigkeit auszugehen ist, ist auch die Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2021 auf noch eine Dreiviertelsrente rechtens. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2021 besteht gemäss den Gutachtern eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb die Aufhebung der Dreiviertelsrente per 30. November 2021 ebenfalls korrekt ist.
4. Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren – nach der Begutachtung durch das C.___ – diverse ärztliche Berichte ein. Aus diesen lässt sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung folgendes entnehmen: 4.1 Im Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Psychiatrischen Dienste J.___ neuropsychologisch untersucht. Dr. med. K.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und MSc L.___ (Psychologe) diagnostizierten am 1. März 2022 eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung, a. e. psychogen im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent unter Behandlung mit Antabus sowie ein Folsäuremangel bei Vitamin B12 im unterem Normbereich (IV-Nr. 70 S. 11). Sie hielten fest, in beinahe allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen hätten mittelschwere bis schwere Defizite resultiert (vgl. hierzu der detaillierte neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 26. Januar 2022, IV-Nr. 70 S. 4 ff.). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe allerdings auffällige Befunde ergeben und somit Hinweise auf eine verstärkte Symptomrepräsentation. Angesichts der Anamnese sowie des klinischen Eindruckes seien die erhobenen neuropsychologischen Störungen am ehesten psychogen im Rahmen der vordiagnostizierten und langjährig bestehenden rezidivierenden depressiven Störung einzuordnen. Das am 2. Februar 2022 durchgeführte MRI sei unauffällig gewesen. Es werde eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. I.___ empfohlen (IV-Nr. 70 S. 12). 4.2 Am 24. März 2022 konkretisierten Dr. med. K.___ und MSc L.___, angesichts der neuropsychologisch objektivierbaren mittelschweren bis schweren Defiziten psychischer Ursache sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine spezifische Beurteilung sei allerdings nicht erfolgt, da der Grund für die Abklärungen die Beurteilung einer dementiellen Entwicklung im Auftrag des Zuweisers gewesen sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit quantitativer Art machten die Berichterstatter nicht (IV-Nr. 71 S. 3 f.). 4.3 Dr. med. I.___, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, hielt am 23. April 2022 fest, beim Beschwerdeführer sei ein deutlich beeinträchtigter psychischer Zustand mit im Vordergrund stehendem deutlichem Leidensdruck mit herabgesetztem Antrieb, schneller Überforderung bei einfachen Alltagsaktivitäten mit reduzierter Stresstoleranz und klaren Hinweisen für kognitive Defizite, insbesondere Konzentrationsdefizite mit Auffassungsstörungen und reduziertem Belastungs- und Durchhaltevermögen sowie Kraftmangel mit vermindertem Selbstvertrauen ersichtlich. Es mangle dem Beschwerdeführer an Interesse und Freude und es bestehe permanent ein vorhandenes Gefühl von Missverständnissen mit der Ehefrau und der Tochter, begleitet von Streit mit Impulsreaktionen (IV-Nr. 72 S. 2). Der Beschwerdeführer wirke in den Konsultationen sehr deprimiert, meistens introvertiert, grösstenteils hoffnungslos, stark erschöpft und besorgt. Er leide an einem Morgentief und rascher Ermüdbarkeit tagsüber. Nach jeweils ca. zwei Stunden einfachen Tätigkeiten werde eine emotionale Instabilität spürbar und das Gefühl, permanent unter Druck gesetzt zu sein. Es bestehe ein vermindertes Konzentrationsvermögen, was sich in einer eingeschränkten Merkfähigkeit und demzufolge defizitären Gedächtnisleistungen äussere. Der Beschwerdeführer wirke jeweils leidend, sichtlich erschöpft, nachdenklich, ratlos, verunsichert und misstrauisch. Der Beschwerdeführer sei aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er meide im Gespräch den Blickkontakt. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken verlangsamt, leicht umständlich und eingeengt auf die Ermüdbarkeit tagsüber mit dem geäusserten Gefühl, er könne nicht mehr wie früher auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke er ratlos, innerlich blockiert und affektarm. Der Antrieb erscheine vermindert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Es würden vermehrt Hassgefühle und Schwierigkeiten berichtet, das Verhalten unter Kontrolle zu halten. Dr. med. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ggw. chronifizierte, mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ängstlich gefärbt im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und Selbstwertproblematik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent (ICD-10 F10.20). Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit, welche in der angestammten und in einer Verweistätigkeit 60 % betrage (IV-Nr. 72 S. 5). 4.4 4.4.1 Vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik M.___ hospitalisiert. Zugewiesen wurde er durch Dr. med. I.___ (vgl. IV-Nr. 73 S. 1) wegen einer schweren depressiven Symptomatik mit ausgeprägter Erschöpfung und kognitiven Symptomen. Dem Austrittsbericht vom 11. August 2022 zufolge wurden anlässlich des Aufenthalts folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77 S. 1): 1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) 2. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Zügen 4. Kognitive Störung, a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD Analphabetismus-Komponente 5. Psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter 6. Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel 7. Vitamin D-Insuffizienz 8. Dyslipidämie 9. Pterygium oculi links 4.4.2 Der Beschwerdeführer sei im Kontakt bewusstseinsklar, allseits orientiert, deutlich konzentrations- und aufmerksamkeitsgestört, stark grüblerisch, deutlich niedergestimmt-affektverarmt und deutlich antriebsverarmt mit vermehrter emotionaler Anspannung und hoher Reizsensitivität. Er habe ausgeprägte Scham-, Schuld- und Insuffizienzgefühle und zeige Hinweise für einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Libidoverlust, jedoch ohne Hinweis auf Zwänge, Phobien, inhaltliche Denkstörungen, produktivpsychotische Symptome oder manifeste Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Aus der Vorgeschichte ergäben sich Hinweise für einen stark externalisierenden, misstrauischen Denkstil sowie hoch impulsives Verhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung eingetreten. Auch eine Besserung des Schlafs und der Emotionsregulierung sei angestrebt worden. Weitere Ziele seien die Wiederaufnahme einer geregelten Tagesstruktur gewesen sowie die Verbesserung der familiären Beziehungen und das Weiterführen der Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig freundlich, angepasst, zurückhaltend und vermeidend gezeigt. Emotional sei er aber wenig spürbar gewesen. Er habe sich gut im stationären Setting integrieren können, die sprachlichen und kognitiven Schwierigkeiten hätten wenig Mühe bereitet. Die Distanz zum häuslichen Umfeld, der strukturierte Tagesablauf und die soziale Integration hätten sich positiv auf die depressive Symptomatik ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe zuverlässig an den Therapien teilgenommen. Dabei hätten keine schweren Funktionsstörungen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder Orientierung festgestellt werden können. Er sei stets zuverlässig fähig gewesen, die ihm anvertrauten Aufgaben auf der Station auszuführen (IV-Nr. 77 S. 2). Aufgrund der angegebenen kognitiven Störungen sei ein Mini-Mental-Status durchgeführt worden, wobei nur eine leichte Verbesserung zum Vorbefund habe erhoben werden können. Im Stationsalltag hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gezeigt und auch die im Februar 2022 durchgeführte Bildgebung sei unauffällig gewesen. Das Resultat der Testung sei deshalb als nicht valide für die Einschätzung des kognitiven Funktionsniveaus des Beschwerdeführers zu werten (IV-Nr. 77 S. 3). Der Zuweisungsgrund einer rezidivierenden Depression sei anlässlich des Aufenthalts bestätigt worden, wobei von einer schweren Episode auszugehen sei. Im Verlauf habe sich eine Besserung eingestellt. Im klinischen Eindruck hätten sich Hinweise ergeben auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur mit dependenten sowie emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen. Es habe eine stark ambivalente Beziehungsgestaltung gegenüber dem Behandlungsteam mit wechselhafter Grundstimmung und Wutausbrüchen imponiert. Zudem sei es wiederholt zur Androhung von selbstschädigendem Verhalten gekommen, wenn Erwartungen enttäuscht worden seien. Dieses Verhalten sei anamnestisch auch bereits innerhalb der Familie aufgetreten. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen zur Biografie, der jahrelangen Alkoholabhängigkeit sowie dem akuten Rentenbegehren des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen sei eine abschliessende Diagnostik erschwert. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch vom Vorhandensein einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen (IV-Nr. 77 S. 4). Im Verlauf der Behandlung hätten auch Gespräche mit der Ehefrau stattgefunden. In diesen hätte sich die Anspannung und der familiäre Druck gezeigt, der sich in der Depression, der Alkoholabhängigkeit und des abfallenden Funktionsniveaus des Beschwerdeführers niederzuschlagen scheine. Die Hoffnung auf eine IV-Rente spiele dabei eine zentrale Rolle, was vor allem auch im zweiten Angehörigengespräch hervorgetreten sei. Insbesondere die Anmerkung, dass das beobachtbare Funktionsniveau nicht mit einer schweren kognitiven Einschränkung vereinbar sei, habe zu einer empörten Reaktion und einem Dissens über den Behandlungsauftrag geführt. Die Absicht, eine dem beobachteten Handlungsniveau angepasste ausserhäusliche Tätigkeit zu organisieren, sei als unrealistisch abgelehnt worden. Als weiteres Hauptanliegen habe der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer IV-Rente und Unterstützung im begonnenen Prozess mit der IV definiert. Die Sozialberatung habe die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten einer Zusammenarbeit mit dem RAV aber nicht zustimmen können. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aufgrund des offensichtlichen Zielkonflikts zum sofortigen Austritt entschlossen. Der Beschwerdeführer habe hier die Fähigkeit gezeigt, innerhalb einer halben Stunde strukturiert zu packen und abzureisen (IV-Nr. 77 S. 3). Für die Zeit vom 28. Juni 2022 bis zum 27. August 2022 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könnte mit einem strukturgebenden Arbeitstraining (Pensum von 50 %) in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu empfehlen sei eine Begleitung durch einen Coach (IV-Nr. 77 S. 4). 4.5 Im Bericht vom 21. Oktober 2022 stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82 S. 1 f.): · Rezidivierende depressive Störung ggw. chronifizierte, schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und herabgesetztem Selbstwertgefühl · Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) · Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen · Kognitive Störung,
a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD-Analphabetismus-Komponente · Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel · Vitamin D-Insuffizienz · Dyslipidämie · Pterygium oculi links Dr. med. I.___ verwies auf seine früheren Berichte und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er erachte den Beschwerdeführer als 80 % arbeitsunfähig in seiner angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 82 S. 2 f.). 4.6 Dr. med. N.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin) berichtete am 24. November 2022, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Die Anmeldung sei erfolgt, es bestünden aktuell Wartezeiten von etwa neun Monaten. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Erstgespräches am 22. November 2023 wach und bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert gewesen, im Kontakt aber stark zurückhaltend. Er sei Augenkontakt ausgewichen und habe es vermieden, Fragen zu beantworten. Die mnestischen Funktionen und das formale Denken seien nicht beurteilbar. Es hätten keine Hinweise auf Zwangsdenken, -impulse oder -handlungen vorgelegen, ebenso keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Wahn-stimmung, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe deprimiert gewirkt. Die Stimmungslage sei bei reduziert erhaltener Schwingungsfähigkeit teilweise dysphorisch, niemals gereizt gewesen. Es habe eine leichte innere Unruhe bestanden, ebenso wie Insuffizienzgefühle, reduzierten Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühle. Der Antrieb sei als reduziert beschrieben worden. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe auch Durchschlafstörungen mit Früherwachen beschrieben und einen verminderten Appetit. Der Beschwerdeführer zeige Verhaltensauffälligkeiten und eine Alkoholabhängigkeit, wobei er unter Antabus seit 2019 abstinent sei. Klinisch und anamnestisch bestehe zudem aktuell eine schwere Episode einer vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung (IV-Nr. 85 S. 6 ff.). 4.7 4.7.1 Gemäss Bericht der Dres. med. O.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), P.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und Q.___ (Assistenzärztin) vom 4. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2023 bis 4. August 2023 in einer Tagesklinik in R.___ teilstationär behandelt worden. Im Bericht wurden die folgenden Diagnosen gestellt (IV-Nr. 99 S. 1 f.): 1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode unter der Therapie (ICD-10 F33.0) 2. A. e. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F60.9) 3. Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20), seit Januar 2019 abstinent unter Antabus 4. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, hier insbesondere psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter (ICD-10 Z63) 4.7.2 Die Zuweisung zur Tagesklinikbehandlung sei durch Dr. med. I.___ erfolgt zwecks Stabilisierung, Tagesstrukturierung und beruflicher Wiedereingliederung aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik, welche geprägt sei von Erschöpfung, kognitiver Beeinträchtigung und herabgesetztem Selbstwertgefühl. Es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Anteilen. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Tagesklinikbehandlung angegeben, dass sich sein Zustand vor zwei Monaten in Form zunehmender Erschöpfung, körperlichen Schwächen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen gegenüber seiner Ehefrau, Reizbarkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Früherwachen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit verschlechtert habe. Er habe Schwierigkeiten, eigenständig eine geregelte Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und sich in letzter Zeit aus dem sozialen Gefüge zurückgezogen (IV-Nr. 99 S. 3). 4.7.3 Der Beschwerdeführer sei in das multimodale teilstationäre Behandlungsprogramm integriert worden, welches aus ärztlichen und pflegerischen Einzelgesprächen, Bewegungs- und Ergotherapie, kognitivem Training, Jobcoaching, Sozialberatung und Gruppentraining bestanden habe. Ausserdem sei psychopharmakologisch eine Optimierung der vorbestehenden Medikation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei freundlich und angepasst gewesen, jedoch eher distanziert und wenig zugänglich, so dass kaum eine tiefergehende Bearbeitung seiner Problematik möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als sehr motiviert, interessiert und pflichtbewusst erlebt worden. Auch kognitiv komplexere Handlungsaufgaben habe er gut bewältigen und Prozesse adäquat abrufen und memorisieren können. Er sei aktiv gewesen, jeweils pünktlich und zuverlässig erschienen und habe sich gut in die Patientengruppe integrieren können (IV-Nr. 99 S. 4). In Therapie- und Spielsituationen hätten sich mit einer Konzentrationsausdauer von 45 Minuten und adäquater Erinnerungsfähigkeit keine kognitiven Auffälligkeiten gezeigt; dem gegenüber habe der Beschwerdeführer und auch die Ehefrau über einen Ermüdungseffekt nach zwei bis drei Stunden mit folglich Überforderungsgefühlen, Konzentrationsstörungen und dann gehäuften Fehlabläufen berichtet (IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer habe vom teilstationären Setting deutlich profitieren können. Es sei die Fortsetzung der tagesklinischen Therapie mit anschliessender ausserhäuslicher Beschäftigung empfohlen worden. Der Austritt sei aufgrund des Verlaufs für den 18. August 2023 vorgesehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich dann aber entgegen ärztlichem Rat entschieden, die Tagesklinik zwei Wochen vor dem vereinbarten Austrittstermin zu verlassen, weil ihm das Therapiesetting «zu viel» geworden sei (IV-Nr. 99 S. 4). Es werde die ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med. I.___ empfohlen sowie zur Förderung einer Tagesstruktur und Stärkung des Selbstwertgefühls und der Selbstständigkeit eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit (IV-Nr. 99 S. 5). 4.8 Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte legte die Beschwerdegegnerin dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. med. S.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) riet am 18. Dezember 2023, weiterhin am Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 festzuhalten bzw. auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021 abzustellen. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei seit August 2021, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___, nicht mehr ausgewiesen. Es zeige sich in der Gesamtschau ein deutlich höheres Leistungsniveau des Beschwerdeführers als vom behandelnden Psychiater eingeschätzt. Insbesondere die während der tagesklinischen Behandlung gezeigte Leistungsfähigkeit und das interessierte und initiative Engagement im Rahmen der Tagesstruktur seien nicht in Übereinstimmung zu bringen mit einer chronifizierten schwergradig depressiven Erkrankung, wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert werde. Zudem zeigten sich in den durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen im Rahmen der Symptomvalidierung deutliche Auffälligkeiten, was die Verwertbarkeit der Resultate der einzelnen Tests in Frage stelle (IV-Nr. 102 S. 4 f.).
5. Der hier zu beurteilende, rechtserhebliche Sachverhalt erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2024 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte des [...] Gesundheitszentrums (Beschwerdebeilage [BB] 17), der Bericht der J.___ über im September 2024 stattgefundene Untersuchungen (BB 18) sowie die beiden Aktenstücke betreffend die arbeitslosenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers (BB 19 und 20) beziehen sich auf den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung. Sie sind folglich nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts.
6. Die Begutachtung durch das C.___ fand im Sommer 2021 statt und bildet den medizinischen Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt ab. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). 6.1 Nach der Begutachtung musste der Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl. IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft, wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___ abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das C.___. 6.2 In den Austrittsberichten der Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___ (IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November 2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). 8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Hinsichtlich der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2021 wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer