opencaselaw.ch

VSBES.2024.188

Solothurn · 2025-03-03 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Sachverhalt

in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind

auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen

Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

6.1     Nach der Begutachtung musste der

Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in

der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr

später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt

werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl.

IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des

Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund

der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein

im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der

depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des

C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens

zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum

Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die

Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft,

wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___

abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem

Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder

im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu

entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen

zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des

Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26.

Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher

ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das

C.___.

6.2     In den Austrittsberichten der

Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___

(IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine

regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was

den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im

Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten

Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher

auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls

mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem

Arbeitsmarkt erreicht werden kann.

7.       Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist

aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November

2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender

Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

8.

8.1     Der Beschwerdeführer beantragt

die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer

qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 2.1     Mit Zuschrift vom 15. Juli 2024

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 und

beantragt sinngemäss die rückwirkende Zusprache einer ganzen, unbefristeten Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (IV-Nr. 110 S. 3 ff., Aktenseiten

[A.S.] 4 ff.).

2.2     Mit Verfügung vom 16. Juli

2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 8). Am 18. Juli 2024 wird

festgestellt, dass dieser bezahlt worden ist (A.S. 10).

2.3     Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 27. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

2.4     Am 18. November 2024 reicht

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 13 ff.). Zudem

weist sich B.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mittels entsprechender

Vollmacht als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus (A.S. 17 f.).

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine unbefristete Rente.

2.1     Bei der Beurteilung eines Falles

stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere

Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie

Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juni 2024. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum

Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat.

2.2     Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.3     Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

E. 2.4 2.4.1  Das IVG hat per

1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in

Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c

der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.

Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar

2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

2.4.2  Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen im Juli 2020 beginnenden

und bis zum 30. November 2021 dauernden, befristeten Rentenanspruch. Folglich

ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum

31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher keine Anwendung.

2.5     Das Vorliegen von Aggravation

führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher

versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die

Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht

mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. In BGE 143 V 418

E. 7.1 wird betont, dass Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation

nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund bilden, aber jedenfalls nach einer

vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades (des ärztlich

festgestellten psychischen Leidens) rufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022

vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m. w. H.).

2.6     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.       Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___

vom 28. August 2021. Dort wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Juli

2021 bis 19. August 2021 durch die Dres. med. D.___ (Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie lic. phil. G.___ (Neuropsychologe

und Psychotherapeut FSP) untersucht (IV-Nr. 52.1 S. 4). Es ist

nachfolgend zunächst auf den Inhalt dieses Gutachten einzugehen und sein

Beweiswert zu prüfen.

E. 3.1 3.1.1  Gegenüber dem

neuropsychologischen Gutachter lic. phil. G.___ gab der

Beschwerdeführer an, unter einer Schlafstörung zu leiden. Er könne lange nicht

einschlafen und wache wenige Stunden nach dem Einschlafen wieder auf und döse

den Rest der Nacht nur noch. Er leide, wenn er sich für mehr als zwei Stunden

konzentrieren müsse, unter Kopfschmerzen. Ausserdem habe er Hämorrhoiden, sei

aber ansonsten körperlich gesund. Er vermute, seine Schlafprobleme kämen vom

früheren Alkoholkonsum her, gegen welchen er seit längerem Antabus einnähme. Er

habe aber trotz Antabus in der Vergangenheit immer wieder getrunken, erst seit

einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ (im Sommer 2020,

vgl. IV-Nr. 39) trinke er nicht mehr. Auch seine Konzentration sei

gestört. Er könne zwar Gesprächen folgen, er höre aber immer nur zu. Lesen

könne er während etwa einer halben Stunde, dann verliere er die Lust daran und

könne sich nicht mehr konzentrieren. Auch bei Hausarbeiten müsse er nach ca.

zweieinhalb Stunden pausieren und sich hinlegen. Keine Mühe habe er beim

Fernsehen, seien dies Nachrichten oder auch ein zweistündiger Film. Auch im

Alltag habe er mit dem Gedächtnis Probleme. So müsse er Termine mehrfach nachschauen,

vor allem wegen der Uhrzeit. Ab und zu vergesse er Aufträge, etwa, dass er

etwas aus dem Keller hätte holen sollen. Im Grossen und Ganzen könne er sich

aber an Mitteilungen und Aufträge aus seinem Umfeld erinnern, ebenso an

vergangene Ereignisse und Erlebnisse (IV-Nr. 52.4 S. 3 f.).

Seine Stimmung sei plus minus stabil. Er leide unter keinen besonderen Ängsten,

könne sich aber kaum an etwas freuen, er sei fast immer ernst und lache nicht,

wenn andere dies täten. Er falle deswegen auch auf (IV-Nr. 52.4 S. 5 f.).

3.1.2  Der neuropsychologische Gutachter

hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar eher etwas reserviert gewirkt, sich

aber kooperativ verhalten und breitwillig Auskunft gegeben. Er habe ausgeruht

gewirkt und weder klinisch noch im Anamnesegespräch, noch in der nachfolgenden

Abklärung jedwede äusseren Anzeichen einer vermehrten allgemeinen oder auch

kognitiv-mentalen Ermüdbarkeit gezeigt. Emotional sei er zwar reduziert, aber

kontextadäquat mitgeschwungen, seine Affektsteuerung und sein Antrieb seien

stabil gewährleistet gewesen. Nachhaltig niedergestimmt, psychisch belastet

oder angstunruhig gewirkt habe der Beschwerdeführer während der gesamten

Abklärung nicht. Er sei bewusstseinsklar, allseits stabil orientiert, im

Gespräch auch alert auf den Referenten fokussiert gewesen. Die Stimme sei klar

und prosodisch adäquat moduliert und Sprechfluss und Wortfindung ungehindert

gewesen. In der Sprachauffassung und dem gedanklichen Nachvollzug sei er im

Anamnesegespräch normal schnell gewesen. Es hätten keine wesentlichen expressiven

und/oder rezeptiven Sprachfunktionsschwächen festgestellt werden können. Der

Beschwerdeführer sei im Denken geordnet, einfach strukturiert, aber dennoch

hinreichend differenziert und flexibel gewesen, weder ausschweifend noch

tangential, noch inhaltlich eingeengt. Sein Realitätssinn und seine

Objektkritik seien erhalten gewesen, der Grad der Selbstreflexion und -kritik

jedoch gering. Die gemachten biografischen Angaben seien, soweit nachprüfbar,

korrekt gewesen, chronologisch geordnet und lückenlos. Mnestische

Funktionsschwächen seien keine aufgefallen. Insgesamt habe er in mentaler und

psychischer Hinsicht klinisch kaum ein auffälliges Bild geboten

(IV-Nr. 52.4 S. 7).

3.1.3  Im neuropsychologischen

Testverhalten habe der Beschwerdeführer hingegen einen zu seinem funktionellen

Erscheinungsbild deutlich kontrastierenden Eindruck hinterlassen. In seinem

Verständnis für auch einfache Anleitungen sei er nun doch merklich verzögert

gewesen, das Arbeitstempo ausgeprägt verlangsamt. Immer wieder sei der Eindruck

einer gewissen Mutwilligkeit entstanden. Auch bezüglich Sorgfalt habe sich ein

sehr wechselhaftes Bild gezeigt. Bei einzelnen Aufgaben, insbesondere den

mnestischen, habe sich der Beschwerdeführer kaum Mühe gegeben und seine

Bemühungen bald einmal eingestellt. Die gezeigten Minderleistungen seien in

ihrem Ausmass wenig bis unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe das Bild einer

schweren, die meisten Funktionsbereiche umfassenden, kognitiv-mentalen

Beeinträchtigung vermittelt, was in einem erheblichen Kontrast bzw. Widerspruch

zu seinem klinischen kaum auffälligen kognitiven Funktionsbild gestanden sei.

In der Symptomvalidierung habe der Beschwerdeführer denn auch sehr auffällige Werte

gezeigt (IV-Nr. 52.4 S. 7 f.). Es seien

Leistungsvalidierungsverfahren und weitere verdeckte Indices zur

Leistungsbereitschaft erhoben worden. Beide Verfahren hätten deutlich und

mehrfach auffällige Ergebnisse ergeben, welche die konstante

Leistungs-/Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Frage stellten.

Bei den verdeckten Indices hätten sich Hinweise auf Aggravation ergeben. Der

Beschwerdeführer zeige auch klinisch wiederholt ein selbstlimitierendes

Leistungsverhalten und auch auf der neuropsychologischen Befundebene ergäben

sich wiederholt Inkonsistenzen und Widersprüche. Die Authentizität der

neuropsychologischen Befunde sei nicht gewährleistet (IV-Nr. 52.4 S. 11).

3.1.4  Auf der

psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene sei beim Beschwerdeführer eine

mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit breitgestreuten,

insbesondere attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionsdefiziten zu

erheben. Diese Störung sei jedoch nicht als valide bzw. nicht authentisch zu

beurteilen, so dass aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnose gestellt

werden könne. Es könne folglich keine gesicherte Aussage zu den funktionellen

Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen im Lebensalltag und Beruf

des Beschwerdeführers getroffen werden (IV-Nr. 52.4 S. 15). Die

Arbeitsfähigkeit könne angesichts der fehlenden Validität der

kognitiv-neuropsychologischen Befunde nicht zuverlässig beurteilt werden

(IV-Nr. 52.4 S. 16).

E. 3.2 3.2.1  Auch gegenüber Dr. med. E.___, dem neurologischen Gutachter, gab der Beschwerdeführer an, er leide seit rund zwei Jahren unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei tagsüber müde. Ausserdem bekäme er Kopfschmerzen, wenn er sich länger als zwei Stunden konzentriere. Wie bereits dem neuropsychologischen Gutachter gegenüber führte er auch gegenüber dem Neurologen aus, seit Juni 2020 keinen Alkohol mehr zu trinken, während er zuvor trotz der Einnahme von Antabus viel und auch während der Arbeit getrunken habe. Der Fahrausweis sei im wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehrfach, zuletzt 2014 definitiv entzogen worden (IV-Nr. 52.2 S. 6). 3.2.2  Dr. med. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung kooperativ gezeigt. Es beständen rechts occipitale Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche sehr wahrscheinlich tendomyogen bedingt seien, dies bei druckdolentem occipitalem Muskelansatz rechts. Daneben fänden sich klinisch eine sensible Polyneuropathie, welche sehr wahrscheinlich auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Eine häufige Nebenwirkung des vom Beschwerdeführer eingenommenen Antabus seien Schlaflosigkeit und Müdigkeit (IV-Nr. 52.2 S. 13). Bei Alkoholabstinenz sei nicht mit einem weiteren Fortschreiten der Polyneuropathie zu rechnen (IV-Nr. 52.2 S. 15). Aus neurologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruierbar (IV-Nr. 52.2 S. 13). Die vom Beschwerdeführer geschildete Müdigkeit sei ihm anlässlich der Untersuchung nicht aufgefallen (IV-Nr. 52.5 S. 14).

E. 3.3 3.3.1  Anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. med. F.___ führte der Beschwerdeführer aus, er

leide seit zwei Jahren unter Schlafstörungen und sei schnell ermüdbar. Manchmal

habe er auch Rückenschmerzen. Er sei nach zwei Stunden Tätigkeit vollkommen

kaputt und müsse Pausen einlegen. Er habe 22 Jahre in der gleichen Firma

gearbeitet, oft auch an freien Tagen. Nun sei er kaputt und fertig. Er habe

psychische Probleme gehabt und sei hospitalisiert gewesen. Seit Januar 2020

stehe er bei Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zweimal

monatlich in ambulanter Behandlung, was ihm gut helfe. Er nehme ausserdem dreimal

wöchentlich Antabus, Venlafaxin, Quetiapin und Mirtazapin (IV-Nr. 52.6

S. 4).

3.3.2  Gemäss Dr. med. F.___ sei

der Beschwerdeführer pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe äusserlich

ordentlich und unauffällig gewirkt, der Gang ins Untersuchungszimmer sei

ebenfalls unauffällig gewesen. Den im Voraus zugeschickten Fragebogen habe er

nicht dabeigehabt, aber einen Lebenslauf und eine Liste mit den einzunehmenden

Medikamenten. Die Verständigung sei problemlos in deutscher Sprache möglich

gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ordentlich und genügend verständigen

können. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Im Gespräch

hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden.

Der Beschwerdeführer habe mit klarer und gut verständlicher Stimme gesprochen,

die Stimmlage sei moduliert gewesen. Die Antworten seien zwar rasch gekommen,

ohne dass der Beschwerdeführer lange habe nachdenken müssen, allerdings sehr

knapp und wenig differenziert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf

Befürchtungen und Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

gefunden. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen (IV-Nr. 52.6

S. 9 f.).

3.3.3  Zusammenfassend könne angenommen

werden, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige Alkoholproblematik

vorliege, die mittlerweile dank der aversiven Therapie habe gestoppt werden

können. Diese Medikation werde durch die Ehefrau überwacht. Im Rahmen dieser

Alkoholproblematik habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die mit

Hilfe therapeutischer Massnahmen mittlerweile deutlich gebessert sei. Es habe

eine Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Heute fänden sich objektiv

keine Hinweise auf affektive Einschränkungen, einzig aufgrund der subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass er unter

Verstimmungszuständen leide, die aber nicht dauerhaft vorhanden seien und daher

nicht mehr die Kriterien einer depressiven Störung erfüllten. Der

Beschwerdeführer sei gut in der Lage, sich zu aktivieren und sich um seine

Tochter zu kümmern. Er könne auch den Tag gut strukturieren. Auch verneine er

die Frage nach einer dauerhaften affektiven Beeinträchtigung. Er gäbe zwar eine

subjektiv stark erhöhte Ermüdbarkeit an, in der Untersuchung habe der

Beschwerdeführer aber diesbezüglich in keiner Weise beeinträchtigt gewirkt.

Gefragt dazu, weshalb die neuropsychologischen Testungen nicht valide

Ergebnisse geliefert hätten und ein derart unklares Bild zeichneten, habe er

keine Angaben machen können. Ebenfalls habe er nicht erklären können, weshalb

Venlafaxin, obwohl er mehrfach bekräftigte, dieses regelmässig einzunehmen, im

Serum nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 12).

Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik hätte nicht gefunden werden

können, auch ergäben sich solche nicht aus den Vorakten. Der Beschwerdeführer

komme aus sehr einfachen sozialen Verhältnissen, habe sich aber gut an die

hiesigen Verhältnisse anpassen können. Es bestehe eine gute Unterstützung durch

die Ehefrau. Die Ressourcen dürften aber insgesamt eher gering sein. Der

Beschwerdeführer verfolge keine Hobbies, sei aber in der Lage, sich um seine

beeinträchtigte Tochter und den Haushalt zu kümmern und regelmässig zu kochen.

Er spreche deutsch und habe im zwischenmenschlichen Kontakt keine

Schwierigkeiten. Er sei auch in der Lage, Termine wahrzunehmen und könne sich

an Regeln und Routinen halten und Aufgaben strukturieren. Er sei flexibel und

umstellfähig, fähig, seine fachlichen Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil

zu bilden und entsprechende Entscheide zu fällen. Er könne sich selbst

behaupten und Kontakte aufnehmen, pflege allerdings kaum Freundschaften, was

jedoch schon immer der Fall gewesen sei. Die Gruppenfähigkeit sei nicht

beeinträchtigt, ebenso nicht die Selbstpflege, die Verkehrs- und Wegefähigkeit

(IV-Nr. 52.6 S. 13).

3.3.4  Der Beschwerdeführer habe in der

Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt. Eine affektive Problematik habe

nicht bestätigt werden können, weshalb von einer Remission auszugehen sei. Die

geklagte übergrosse Müdigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, es

bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz. Unklar sei auch die

Medikamentencompliance, da die angegebenen Medikamente teilweise im Serum nicht

hätten nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 14). Es würden

ambulante Therapiemassnahmen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei in der

Vergangenheit mehrfach auch stationär behandelt worden. Er habe sich daran

kooperativ beteiligt und es habe eine Besserung erzielt werden können. Heute

sei keine depressive Störung mehr feststellbar. Zudem habe auch die

Alkoholproblematik erfolgreich angegangen werden können. Der Beschwerdeführer

habe seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr getrunken. Die Prognose sei gut

(IV-Nr. 52.6 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive

Störung, welche aktuell remittiert sei sowie ein Status nach Alkoholmissbrauch,

wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig unter aversiver Medikation abstinent sei

(IV-Nr. 52.6 S. 13). Es sei anzunehmen, dass im April 2019, als der

Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine

volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, auch in der bisherigen Tätigkeit. Seit

dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 bestehe aber mindestens

eine teilweise Arbeitsfähigkeit, welche vom behandelnden Psychiater bei

40 % verortet werde. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei von

einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie einer angepassten

Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 52.6 S. 15).

E. 3.4 Auch gegenüber dem internistischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer über Schlafstörungen, Müdigkeit bzw. schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er habe keine Kraft und könne sich nicht konzentrieren, weshalb es am Arbeitsplatz Streit mit dem Chef gegeben habe (IV-Nr. 52.7 S. 5). Er könne zwei Stunden arbeiten, danach empfinde er Stress und es gehe im psychisch nicht gut (IV-Nr. 52.7 S. 6). Anlässlich der Untersuchung sei der Zehen- und Fersenstand problemlos möglich gewesen, ebenso der Einbeinstand sowie der Schürzen- und Nackengriff. Der Puls sei regelmässig gewesen, das Abdomen indolent mit normalen Darmgeräuschen. Es sei eine Venenpunktion durchgeführt worden, um die regelmässig genommenen Medikamente und die Alkoholparameter zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit habe klinisch nicht nachvollzogen werden können (IV-Nr. 52.7 S. 8 f.). Es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Anamnestisch habe eine Hämorrhoidalproblematik bestanden, diese sei aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 52.7 S. 10). 3.5     Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jede klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer ohne wesentliche Beeinträchtigung ausübbar (IV-Nr. 52.1. S. 7). Es sei anzunehmen, dass ab April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 habe diese noch 40 % betragen. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 52.1 S. 9). Die Weiterführung der bisherigen Therapiemassnahmen, mindestens aber die Behandlung mit Antabus, sei indiziert, um den Alkoholkonsum dauerhaft zu stoppen. Es könne erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere (IV-Nr. 52.1 S. 10).

E. 3.6 3.6.1  Für den Beweiswert einer

ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122

V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen

Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V

465 E. 4.4 m. H.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der

therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170

E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht

rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 m. H.).

3.6.2  Die Gutachter des C.___ haben den

Beschwerdeführer umfassend und in Kenntnis der Vorakten untersucht. Sie sind

bei der Gutachtenserstellung ausführlich auf die von ihm geklagten Beschwerden

und ihre diesen widersprechenden Befunden eingegangen. Insbesondere der

neuropsychologische Gutachter legt differenziert dar, weshalb die beklagten

kognitiven Defizite in den neuropsychologischen Testungen nicht haben validiert

werden können und auch klinisch nicht aufgefallen seien. Er geht differenziert

auf Inkonsistenzen ein und legt nachvollziehbar dar, dass aufgrund der

gezeigten Aggravation keine gesicherte Aussage zu den funktionellen

Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen getroffen werden konnte und

aus neuropsychologischer Sicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers deshalb unmöglich war (IV-Nr. 52.4 S. 7 ff.).

Auch der psychiatrische Gutachter zeigt auf, dass der bis im Sommer 2020

betriebene Alkoholmissbrauch nachvollziehbar zu einer depressiven Erkrankung

und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt hat, aber mit Hilfe der

seit 2019 in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen und schliesslich

dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ eine Besserung hat erzielt

werden können, so dass objektiv im Zeitpunkt der Begutachtung und vor dem

Hintergrund des erhaltenen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag

keine Hinweise auf eine affektive Einschränkung mehr vorgelegen haben

(IV-Nr. 52.3 S. 12 f.). Insgesamt leuchten die gutachterlichen

Schlussfolgerungen daher ein. Das Gutachten ist beweiswertig.

3.7     Unter Berücksichtigung der

dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und gestützt auf das Gutachten des

C.___, welches bis zum Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit Ablauf des

Wartejahres ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze

Rente zugesprochen. Da gemäss dem Gutachten nach dem Austritt aus der

Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer Verbesserung der

Arbeitsunfähigkeit auf noch 60 % in jeder Tätigkeit auszugehen ist, ist

auch die Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2021 auf noch eine

Dreiviertelsrente rechtens. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2021

besteht gemäss den Gutachtern eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb die

Aufhebung der Dreiviertelsrente per 30. November 2021 ebenfalls korrekt

ist.

4.       Der Beschwerdeführer reichte im

Vorbescheidverfahren – nach der Begutachtung durch das C.___ – diverse

ärztliche Berichte ein. Aus diesen lässt sich hinsichtlich des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung folgendes

entnehmen:

4.1     Im Januar 2022 wurde der

Beschwerdeführer durch die Psychiatrischen Dienste J.___ neuropsychologisch

untersucht. Dr. med. K.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie)

und MSc L.___ (Psychologe) diagnostizierten am 1. März 2022 eine

mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung, a. e. psychogen im

Rahmen der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, ggw.

mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom,

ggw. abstinent unter Behandlung mit Antabus sowie ein Folsäuremangel bei

Vitamin B12 im unterem Normbereich (IV-Nr. 70 S. 11). Sie hielten fest,

in beinahe allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen hätten mittelschwere

bis schwere Defizite resultiert (vgl. hierzu der detaillierte

neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 26. Januar 2022, IV-Nr. 70

S. 4 ff.). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe allerdings auffällige

Befunde ergeben und somit Hinweise auf eine verstärkte Symptomrepräsentation.

Angesichts der Anamnese sowie des klinischen Eindruckes seien die erhobenen

neuropsychologischen Störungen am ehesten psychogen im Rahmen der

vordiagnostizierten und langjährig bestehenden rezidivierenden depressiven

Störung einzuordnen. Das am 2. Februar 2022 durchgeführte MRI sei

unauffällig gewesen. Es werde eine Intensivierung der psychiatrischen

Behandlung bei Dr. med. I.___ empfohlen (IV-Nr. 70 S. 12).

4.2     Am 24. März 2022 konkretisierten

Dr. med. K.___ und MSc L.___, angesichts der neuropsychologisch

objektivierbaren mittelschweren bis schweren Defiziten psychischer Ursache sei

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine spezifische

Beurteilung sei allerdings nicht erfolgt, da der Grund für die Abklärungen die

Beurteilung einer dementiellen Entwicklung im Auftrag des Zuweisers gewesen

sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit quantitativer Art machten die

Berichterstatter nicht (IV-Nr. 71 S. 3 f.).

4.3     Dr. med. I.___, der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, hielt am 23. April 2022 fest,

beim Beschwerdeführer sei ein deutlich beeinträchtigter psychischer Zustand mit

im Vordergrund stehendem deutlichem Leidensdruck mit herabgesetztem Antrieb,

schneller Überforderung bei einfachen Alltagsaktivitäten mit reduzierter

Stresstoleranz und klaren Hinweisen für kognitive Defizite, insbesondere

Konzentrationsdefizite mit Auffassungsstörungen und reduziertem Belastungs- und

Durchhaltevermögen sowie Kraftmangel mit vermindertem Selbstvertrauen

ersichtlich. Es mangle dem Beschwerdeführer an Interesse und Freude und es

bestehe permanent ein vorhandenes Gefühl von Missverständnissen mit der Ehefrau

und der Tochter, begleitet von Streit mit Impulsreaktionen (IV-Nr. 72

S. 2). Der Beschwerdeführer wirke in den Konsultationen sehr deprimiert,

meistens introvertiert, grösstenteils hoffnungslos, stark erschöpft und

besorgt. Er leide an einem Morgentief und rascher Ermüdbarkeit tagsüber. Nach

jeweils ca. zwei Stunden einfachen Tätigkeiten werde eine emotionale

Instabilität spürbar und das Gefühl, permanent unter Druck gesetzt zu sein. Es

bestehe ein vermindertes Konzentrationsvermögen, was sich in einer

eingeschränkten Merkfähigkeit und demzufolge defizitären Gedächtnisleistungen

äussere. Der Beschwerdeführer wirke jeweils leidend, sichtlich erschöpft,

nachdenklich, ratlos, verunsichert und misstrauisch. Der Beschwerdeführer sei

aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er meide im Gespräch den Blickkontakt.

Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken verlangsamt, leicht umständlich und

eingeengt auf die Ermüdbarkeit tagsüber mit dem geäusserten Gefühl, er könne

nicht mehr wie früher auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Es ergäben sich

keine Anhaltspunkte für Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.

Affektiv wirke er ratlos, innerlich blockiert und affektarm. Der Antrieb

erscheine vermindert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich

herabgesetzt. Es würden vermehrt Hassgefühle und Schwierigkeiten berichtet, das

Verhalten unter Kontrolle zu halten. Dr. med. I.___ diagnostizierte

eine rezidivierende depressive Störung, ggw. chronifizierte, mittelschwere

depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ängstlich gefärbt

im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und

Selbstwertproblematik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine Alkoholabhängigkeit,

ggw. abstinent (ICD-10 F10.20). Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die

Arbeitsunfähigkeit, welche in der angestammten und in einer Verweistätigkeit 60 %

betrage (IV-Nr. 72 S. 5).

E. 4 Kognitive Störung, a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD Analphabetismus-Komponente

E. 4.4 4.4.1  Vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik M.___ hospitalisiert. Zugewiesen wurde er durch Dr. med. I.___ (vgl. IV-Nr. 73 S. 1) wegen einer schweren depressiven Symptomatik mit ausgeprägter Erschöpfung und kognitiven Symptomen. Dem Austrittsbericht vom 11. August 2022 zufolge wurden anlässlich des Aufenthalts folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77 S. 1): 1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) 2. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Zügen

E. 4.7 4.7.1  Gemäss Bericht der Dres. med. O.___

(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), P.___ (Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie) und Q.___ (Assistenzärztin) vom 4. Oktober 2023

sei der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2023 bis 4. August 2023 in einer Tagesklinik

in R.___ teilstationär behandelt worden. Im Bericht wurden die folgenden

Diagnosen gestellt (IV-Nr. 99 S. 1 f.):

1.

Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leichte depressive Episode unter der Therapie (ICD-10 F33.0)

2.

A. e. kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F60.9)

3.

Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20),

seit Januar 2019 abstinent unter Antabus

4.

Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den

engeren Familienkreis, hier insbesondere psychosoziale Belastung durch

Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der

Tochter (ICD-10 Z63)

4.7.2  Die Zuweisung zur

Tagesklinikbehandlung sei durch Dr. med. I.___ erfolgt zwecks

Stabilisierung, Tagesstrukturierung und beruflicher Wiedereingliederung

aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik, welche geprägt sei von

Erschöpfung, kognitiver Beeinträchtigung und herabgesetztem Selbstwertgefühl.

Es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

dependenten und emotional instabilen Anteilen. Der Beschwerdeführer habe zu

Beginn der Tagesklinikbehandlung angegeben, dass sich sein Zustand vor zwei

Monaten in Form zunehmender Erschöpfung, körperlichen Schwächen, Gedankenkreisen,

Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen gegenüber seiner Ehefrau, Reizbarkeit

sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Früherwachen mit konsekutiver

Tagesmüdigkeit verschlechtert habe. Er habe Schwierigkeiten, eigenständig eine

geregelte Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und sich in letzter Zeit aus dem

sozialen Gefüge zurückgezogen (IV-Nr. 99 S. 3).

4.7.3  Der Beschwerdeführer sei in das

multimodale teilstationäre Behandlungsprogramm integriert worden, welches aus

ärztlichen und pflegerischen Einzelgesprächen, Bewegungs- und Ergotherapie,

kognitivem Training, Jobcoaching, Sozialberatung und Gruppentraining bestanden

habe. Ausserdem sei psychopharmakologisch eine Optimierung der vorbestehenden

Medikation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei freundlich und angepasst gewesen,

jedoch eher distanziert und wenig zugänglich, so dass kaum eine tiefergehende

Bearbeitung seiner Problematik möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei

als sehr motiviert, interessiert und pflichtbewusst erlebt worden. Auch

kognitiv komplexere Handlungsaufgaben habe er gut bewältigen und Prozesse

adäquat abrufen und memorisieren können. Er sei aktiv gewesen, jeweils

pünktlich und zuverlässig erschienen und habe sich gut in die Patientengruppe

integrieren können (IV-Nr. 99 S. 4). In Therapie- und

Spielsituationen hätten sich mit einer Konzentrationsausdauer von 45 Minuten

und adäquater Erinnerungsfähigkeit keine kognitiven Auffälligkeiten gezeigt;

dem gegenüber habe der Beschwerdeführer und auch die Ehefrau über einen

Ermüdungseffekt nach zwei bis drei Stunden mit folglich Überforderungsgefühlen,

Konzentrationsstörungen und dann gehäuften Fehlabläufen berichtet

(IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer habe vom teilstationären

Setting deutlich profitieren können. Es sei die Fortsetzung der tagesklinischen

Therapie mit anschliessender ausserhäuslicher Beschäftigung empfohlen worden.

Der Austritt sei aufgrund des Verlaufs für den 18. August 2023 vorgesehen

gewesen, der Beschwerdeführer habe sich dann aber entgegen ärztlichem Rat

entschieden, die Tagesklinik zwei Wochen vor dem vereinbarten Austrittstermin

zu verlassen, weil ihm das Therapiesetting «zu viel» geworden sei

(IV-Nr. 99 S. 4). Es werde die ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med.

I.___ empfohlen sowie zur Förderung einer Tagesstruktur und Stärkung des

Selbstwertgefühls und der Selbstständigkeit eine regelmässige ausserhäusliche

Tätigkeit (IV-Nr. 99 S. 5).

4.8     Die vom Beschwerdeführer im

Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte legte die Beschwerdegegnerin dem

RAD zur Stellungnahme vor. Dr. med. S.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

riet am 18. Dezember 2023, weiterhin am Vorbescheid vom 12. Oktober

2021 festzuhalten bzw. auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021 abzustellen.

Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei seit August 2021, dem Zeitpunkt der

Begutachtung durch das C.___, nicht mehr ausgewiesen. Es zeige sich in der

Gesamtschau ein deutlich höheres Leistungsniveau des Beschwerdeführers als vom

behandelnden Psychiater eingeschätzt. Insbesondere die während der

tagesklinischen Behandlung gezeigte Leistungsfähigkeit und das interessierte

und initiative Engagement im Rahmen der Tagesstruktur seien nicht in

Übereinstimmung zu bringen mit einer chronifizierten schwergradig depressiven

Erkrankung, wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert werde. Zudem zeigten

sich in den durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen im Rahmen der

Symptomvalidierung deutliche Auffälligkeiten, was die Verwertbarkeit der

Resultate der einzelnen Tests in Frage stelle (IV-Nr. 102 S. 4 f.).

5.       Der hier zu beurteilende,

rechtserhebliche Sachverhalt erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum

Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2024 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die

vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte

des [...] Gesundheitszentrums (Beschwerdebeilage [BB] 17), der Bericht der

J.___ über im September 2024 stattgefundene Untersuchungen (BB 18) sowie

die beiden Aktenstücke betreffend die arbeitslosenversicherungsrechtliche

Situation des Beschwerdeführers (BB 19 und 20) beziehen sich auf den

Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung. Sie sind folglich nicht Teil des zu

beurteilenden Sachverhalts.

6.       Die Begutachtung

durch das C.___ fand im Sommer 2021 statt und bildet den medizinischen

Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt ab. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt

in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind

auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen

Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

6.1     Nach der Begutachtung musste der

Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in

der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr

später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt

werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl.

IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des

Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund

der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein

im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der

depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des

C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens

zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum

Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die

Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft,

wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___

abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem

Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder

im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu

entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen

zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des

Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26.

Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher

ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das

C.___.

6.2     In den Austrittsberichten der

Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___

(IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine

regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was

den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im

Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten

Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher

auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls

mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem

Arbeitsmarkt erreicht werden kann.

7.       Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist

aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November

2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender

Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

8.

8.1     Der Beschwerdeführer beantragt

die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer

qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

E. 5 Psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter

E. 6 Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel

E. 7 Vitamin D-Insuffizienz

E. 8 Dyslipidämie

E. 9 Pterygium oculi links

4.4.2  Der Beschwerdeführer sei im

Kontakt bewusstseinsklar, allseits orientiert, deutlich konzentrations- und

aufmerksamkeitsgestört, stark grüblerisch, deutlich

niedergestimmt-affektverarmt und deutlich antriebsverarmt mit vermehrter

emotionaler Anspannung und hoher Reizsensitivität. Er habe ausgeprägte Scham-,

Schuld- und Insuffizienzgefühle und zeige Hinweise für einen ausgeprägten

sozialen Rückzug sowie Libidoverlust, jedoch ohne Hinweis auf Zwänge, Phobien,

inhaltliche Denkstörungen, produktivpsychotische Symptome oder manifeste Selbst-

bzw. Fremdgefährdung. Aus der Vorgeschichte ergäben sich Hinweise für einen

stark externalisierenden, misstrauischen Denkstil sowie hoch impulsives

Verhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung

eingetreten. Auch eine Besserung des Schlafs und der Emotionsregulierung sei angestrebt

worden. Weitere Ziele seien die Wiederaufnahme einer geregelten Tagesstruktur

gewesen sowie die Verbesserung der familiären Beziehungen und das Weiterführen

der Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig freundlich,

angepasst, zurückhaltend und vermeidend gezeigt. Emotional sei er aber wenig

spürbar gewesen. Er habe sich gut im stationären Setting integrieren können,

die sprachlichen und kognitiven Schwierigkeiten hätten wenig Mühe bereitet. Die

Distanz zum häuslichen Umfeld, der strukturierte Tagesablauf und die soziale

Integration hätten sich positiv auf die depressive Symptomatik ausgewirkt. Der

Beschwerdeführer habe zuverlässig an den Therapien teilgenommen. Dabei hätten keine

schweren Funktionsstörungen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder

Orientierung festgestellt werden können. Er sei stets zuverlässig fähig

gewesen, die ihm anvertrauten Aufgaben auf der Station auszuführen

(IV-Nr. 77 S. 2). Aufgrund der angegebenen kognitiven Störungen sei ein

Mini-Mental-Status durchgeführt worden, wobei nur eine leichte Verbesserung zum

Vorbefund habe erhoben werden können. Im Stationsalltag hätten sich jedoch

keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gezeigt und auch die im Februar

2022 durchgeführte Bildgebung sei unauffällig gewesen. Das Resultat der Testung

sei deshalb als nicht valide für die Einschätzung des kognitiven

Funktionsniveaus des Beschwerdeführers zu werten (IV-Nr. 77 S. 3).

Der Zuweisungsgrund einer rezidivierenden Depression sei anlässlich des

Aufenthalts bestätigt worden, wobei von einer schweren Episode auszugehen sei.

Im Verlauf habe sich eine Besserung eingestellt. Im klinischen Eindruck hätten

sich Hinweise ergeben auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur mit

dependenten sowie emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen. Es habe eine

stark ambivalente Beziehungsgestaltung gegenüber dem Behandlungsteam mit

wechselhafter Grundstimmung und Wutausbrüchen imponiert. Zudem sei es

wiederholt zur Androhung von selbstschädigendem Verhalten gekommen, wenn

Erwartungen enttäuscht worden seien. Dieses Verhalten sei anamnestisch auch

bereits innerhalb der Familie aufgetreten. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen

zur Biografie, der jahrelangen Alkoholabhängigkeit sowie dem akuten

Rentenbegehren des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen sei eine

abschliessende Diagnostik erschwert. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sei jedoch vom Vorhandensein einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen

(IV-Nr. 77 S. 4). Im Verlauf der Behandlung hätten auch Gespräche mit

der Ehefrau stattgefunden. In diesen hätte sich die Anspannung und der

familiäre Druck gezeigt, der sich in der Depression, der Alkoholabhängigkeit

und des abfallenden Funktionsniveaus des Beschwerdeführers niederzuschlagen

scheine. Die Hoffnung auf eine IV-Rente spiele dabei eine zentrale Rolle, was

vor allem auch im zweiten Angehörigengespräch hervorgetreten sei. Insbesondere

die Anmerkung, dass das beobachtbare Funktionsniveau nicht mit einer schweren

kognitiven Einschränkung vereinbar sei, habe zu einer empörten Reaktion und

einem Dissens über den Behandlungsauftrag geführt. Die Absicht, eine dem

beobachteten Handlungsniveau angepasste ausserhäusliche Tätigkeit zu

organisieren, sei als unrealistisch abgelehnt worden. Als weiteres

Hauptanliegen habe der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer IV-Rente und

Unterstützung im begonnenen Prozess mit der IV definiert. Die Sozialberatung

habe die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt, der Beschwerdeführer

und seine Frau hätten einer Zusammenarbeit mit dem RAV aber nicht zustimmen

können. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aufgrund des offensichtlichen

Zielkonflikts zum sofortigen Austritt entschlossen. Der Beschwerdeführer habe

hier die Fähigkeit gezeigt, innerhalb einer halben Stunde strukturiert zu

packen und abzureisen (IV-Nr. 77 S. 3). Für die Zeit vom 28. Juni 2022 bis

zum 27. August 2022 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Der

Beschwerdeführer könnte mit einem strukturgebenden Arbeitstraining (Pensum von

50 %) in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu empfehlen sei eine

Begleitung durch einen Coach (IV-Nr. 77 S. 4).

4.5     Im Bericht vom 21. Oktober 2022

stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82 S. 1 f.):

·

Rezidivierende

depressive Störung ggw. chronifizierte, schwere depressive Störung mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach

jahrelangem Alkoholkonsum und herabgesetztem Selbstwertgefühl

·

Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20)

·

Verdacht auf

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen

Zügen

·

Kognitive Störung,

a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD-Analphabetismus-Komponente

·

Mangelernährung mit

Vitamin B12- und Albumin-Mangel

·

Vitamin

D-Insuffizienz

·

Dyslipidämie

·

Pterygium oculi

links

Dr. med. I.___ verwies auf seine

früheren Berichte und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

sei stationär. Er erachte den Beschwerdeführer als 80 % arbeitsunfähig in

seiner angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 82

S. 2 f.).

4.6     Dr. med. N.___ (Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin) berichtete am 24.

November 2022, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zur Diagnostik einer

Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Die Anmeldung sei erfolgt, es

bestünden aktuell Wartezeiten von etwa neun Monaten. Der Beschwerdeführer sei

anlässlich des Erstgespräches am 22. November 2023 wach und bewusstseinsklar

und in allen vier Qualitäten orientiert gewesen, im Kontakt aber stark

zurückhaltend. Er sei Augenkontakt ausgewichen und habe es vermieden, Fragen zu

beantworten. Die mnestischen Funktionen und das formale Denken seien nicht

beurteilbar. Es hätten keine Hinweise auf Zwangsdenken, -impulse oder

-handlungen vorgelegen, ebenso keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Wahn-stimmung,

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe deprimiert

gewirkt. Die Stimmungslage sei bei reduziert erhaltener Schwingungsfähigkeit

teilweise dysphorisch, niemals gereizt gewesen. Es habe eine leichte innere

Unruhe bestanden, ebenso wie Insuffizienzgefühle, reduzierten Selbstwertgefühl

sowie Schuldgefühle. Der Antrieb sei als reduziert beschrieben worden. Es

bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe auch

Durchschlafstörungen mit Früherwachen beschrieben und einen verminderten

Appetit. Der Beschwerdeführer zeige Verhaltensauffälligkeiten und eine

Alkoholabhängigkeit, wobei er unter Antabus seit 2019 abstinent sei. Klinisch

und anamnestisch bestehe zudem aktuell eine schwere Episode einer vorbekannten

rezidivierenden depressiven Störung (IV-Nr. 85 S. 6 ff.).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
  2. Hinsichtlich der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2021 wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188 Soleure Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188 Soletta Versicherungsgericht 03.03.2025 VSBES.2024.188

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

3. März 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Hagmann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Juni 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 wegen einer Depression sowie Beschwerden im Zusammenhang mit einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummern [IV-Nr.] 2 und 5). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings an seinem angestammten Arbeitsplatz im Shop einer Autobahnraststätte (IV-Nr. 20). Das Belastbarkeitstraining verlief zunächst erfolgreich, nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2020 jedoch in eine Klinik eintrat, wurde dieses abgebrochen (IV-Nr. 30 S. 2) und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Nr. 34). Die Beschwerdegegnerin leitete die Rentenprüfung ein, in deren Verlauf sie den Beschwerdeführer durch das C.___ polydisziplinär begutachten liess (IV-Nr. 48 f.). Gestützt auf die Resultate dieser Begutachtung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 in Aussicht, ihm ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum

30. November 2021 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Ab dem 1. Dezember 2021 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-Nr. 57 S. 2). Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 24. November 2021 Einwände erheben (IV-Nr. 65) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 70, 72, 77, 78). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), der nach Sichtung der im Vorbescheidverfahren neu eingegangenen Berichte am 18. Dezember 2023 empfahl, weiterhin auf das Gutachten des C.___ abzustellen und am Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 festzuhalten (IV-Nr. 102). Am 21. Juni 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 106). 2. 2.1     Mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 und beantragt sinngemäss die rückwirkende Zusprache einer ganzen, unbefristeten Invalidenrente und berufliche Massnahmen (IV-Nr. 110 S. 3 ff., Aktenseiten [A.S.] 4 ff.). 2.2     Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 8). Am 18. Juli 2024 wird festgestellt, dass dieser bezahlt worden ist (A.S. 10). 2.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 27. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11). 2.4     Am 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 13 ff.). Zudem weist sich B.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mittels entsprechender Vollmacht als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus (A.S. 17 f.). II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Rente. 2.1     Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Spätere Arztberichte sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 m. H.). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juni 2024. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit jener Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat. 2.2     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). 2.3     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 2.4.1  Das IVG hat per

1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). 2.4.2  Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen im Juli 2020 beginnenden und bis zum 30. November 2021 dauernden, befristeten Rentenanspruch. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum

31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden daher keine Anwendung. 2.5     Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. In BGE 143 V 418 E. 7.1 wird betont, dass Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund bilden, aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades (des ärztlich festgestellten psychischen Leidens) rufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m. w. H.). 2.6     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021. Dort wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Juli 2021 bis 19. August 2021 durch die Dres. med. D.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie lic. phil. G.___ (Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP) untersucht (IV-Nr. 52.1 S. 4). Es ist nachfolgend zunächst auf den Inhalt dieses Gutachten einzugehen und sein Beweiswert zu prüfen. 3.1 3.1.1  Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter lic. phil. G.___ gab der Beschwerdeführer an, unter einer Schlafstörung zu leiden. Er könne lange nicht einschlafen und wache wenige Stunden nach dem Einschlafen wieder auf und döse den Rest der Nacht nur noch. Er leide, wenn er sich für mehr als zwei Stunden konzentrieren müsse, unter Kopfschmerzen. Ausserdem habe er Hämorrhoiden, sei aber ansonsten körperlich gesund. Er vermute, seine Schlafprobleme kämen vom früheren Alkoholkonsum her, gegen welchen er seit längerem Antabus einnähme. Er habe aber trotz Antabus in der Vergangenheit immer wieder getrunken, erst seit einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ (im Sommer 2020, vgl. IV-Nr. 39) trinke er nicht mehr. Auch seine Konzentration sei gestört. Er könne zwar Gesprächen folgen, er höre aber immer nur zu. Lesen könne er während etwa einer halben Stunde, dann verliere er die Lust daran und könne sich nicht mehr konzentrieren. Auch bei Hausarbeiten müsse er nach ca. zweieinhalb Stunden pausieren und sich hinlegen. Keine Mühe habe er beim Fernsehen, seien dies Nachrichten oder auch ein zweistündiger Film. Auch im Alltag habe er mit dem Gedächtnis Probleme. So müsse er Termine mehrfach nachschauen, vor allem wegen der Uhrzeit. Ab und zu vergesse er Aufträge, etwa, dass er etwas aus dem Keller hätte holen sollen. Im Grossen und Ganzen könne er sich aber an Mitteilungen und Aufträge aus seinem Umfeld erinnern, ebenso an vergangene Ereignisse und Erlebnisse (IV-Nr. 52.4 S. 3 f.). Seine Stimmung sei plus minus stabil. Er leide unter keinen besonderen Ängsten, könne sich aber kaum an etwas freuen, er sei fast immer ernst und lache nicht, wenn andere dies täten. Er falle deswegen auch auf (IV-Nr. 52.4 S. 5 f.). 3.1.2  Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar eher etwas reserviert gewirkt, sich aber kooperativ verhalten und breitwillig Auskunft gegeben. Er habe ausgeruht gewirkt und weder klinisch noch im Anamnesegespräch, noch in der nachfolgenden Abklärung jedwede äusseren Anzeichen einer vermehrten allgemeinen oder auch kognitiv-mentalen Ermüdbarkeit gezeigt. Emotional sei er zwar reduziert, aber kontextadäquat mitgeschwungen, seine Affektsteuerung und sein Antrieb seien stabil gewährleistet gewesen. Nachhaltig niedergestimmt, psychisch belastet oder angstunruhig gewirkt habe der Beschwerdeführer während der gesamten Abklärung nicht. Er sei bewusstseinsklar, allseits stabil orientiert, im Gespräch auch alert auf den Referenten fokussiert gewesen. Die Stimme sei klar und prosodisch adäquat moduliert und Sprechfluss und Wortfindung ungehindert gewesen. In der Sprachauffassung und dem gedanklichen Nachvollzug sei er im Anamnesegespräch normal schnell gewesen. Es hätten keine wesentlichen expressiven und/oder rezeptiven Sprachfunktionsschwächen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Denken geordnet, einfach strukturiert, aber dennoch hinreichend differenziert und flexibel gewesen, weder ausschweifend noch tangential, noch inhaltlich eingeengt. Sein Realitätssinn und seine Objektkritik seien erhalten gewesen, der Grad der Selbstreflexion und -kritik jedoch gering. Die gemachten biografischen Angaben seien, soweit nachprüfbar, korrekt gewesen, chronologisch geordnet und lückenlos. Mnestische Funktionsschwächen seien keine aufgefallen. Insgesamt habe er in mentaler und psychischer Hinsicht klinisch kaum ein auffälliges Bild geboten (IV-Nr. 52.4 S. 7). 3.1.3  Im neuropsychologischen Testverhalten habe der Beschwerdeführer hingegen einen zu seinem funktionellen Erscheinungsbild deutlich kontrastierenden Eindruck hinterlassen. In seinem Verständnis für auch einfache Anleitungen sei er nun doch merklich verzögert gewesen, das Arbeitstempo ausgeprägt verlangsamt. Immer wieder sei der Eindruck einer gewissen Mutwilligkeit entstanden. Auch bezüglich Sorgfalt habe sich ein sehr wechselhaftes Bild gezeigt. Bei einzelnen Aufgaben, insbesondere den mnestischen, habe sich der Beschwerdeführer kaum Mühe gegeben und seine Bemühungen bald einmal eingestellt. Die gezeigten Minderleistungen seien in ihrem Ausmass wenig bis unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe das Bild einer schweren, die meisten Funktionsbereiche umfassenden, kognitiv-mentalen Beeinträchtigung vermittelt, was in einem erheblichen Kontrast bzw. Widerspruch zu seinem klinischen kaum auffälligen kognitiven Funktionsbild gestanden sei. In der Symptomvalidierung habe der Beschwerdeführer denn auch sehr auffällige Werte gezeigt (IV-Nr. 52.4 S. 7 f.). Es seien Leistungsvalidierungsverfahren und weitere verdeckte Indices zur Leistungsbereitschaft erhoben worden. Beide Verfahren hätten deutlich und mehrfach auffällige Ergebnisse ergeben, welche die konstante Leistungs-/Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Frage stellten. Bei den verdeckten Indices hätten sich Hinweise auf Aggravation ergeben. Der Beschwerdeführer zeige auch klinisch wiederholt ein selbstlimitierendes Leistungsverhalten und auch auf der neuropsychologischen Befundebene ergäben sich wiederholt Inkonsistenzen und Widersprüche. Die Authentizität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gewährleistet (IV-Nr. 52.4 S. 11). 3.1.4  Auf der psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene sei beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit breitgestreuten, insbesondere attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionsdefiziten zu erheben. Diese Störung sei jedoch nicht als valide bzw. nicht authentisch zu beurteilen, so dass aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden könne. Es könne folglich keine gesicherte Aussage zu den funktionellen Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen im Lebensalltag und Beruf des Beschwerdeführers getroffen werden (IV-Nr. 52.4 S. 15). Die Arbeitsfähigkeit könne angesichts der fehlenden Validität der kognitiv-neuropsychologischen Befunde nicht zuverlässig beurteilt werden (IV-Nr. 52.4 S. 16). 3.2 3.2.1  Auch gegenüber Dr. med. E.___, dem neurologischen Gutachter, gab der Beschwerdeführer an, er leide seit rund zwei Jahren unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei tagsüber müde. Ausserdem bekäme er Kopfschmerzen, wenn er sich länger als zwei Stunden konzentriere. Wie bereits dem neuropsychologischen Gutachter gegenüber führte er auch gegenüber dem Neurologen aus, seit Juni 2020 keinen Alkohol mehr zu trinken, während er zuvor trotz der Einnahme von Antabus viel und auch während der Arbeit getrunken habe. Der Fahrausweis sei im wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehrfach, zuletzt 2014 definitiv entzogen worden (IV-Nr. 52.2 S. 6). 3.2.2  Dr. med. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung kooperativ gezeigt. Es beständen rechts occipitale Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche sehr wahrscheinlich tendomyogen bedingt seien, dies bei druckdolentem occipitalem Muskelansatz rechts. Daneben fänden sich klinisch eine sensible Polyneuropathie, welche sehr wahrscheinlich auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Eine häufige Nebenwirkung des vom Beschwerdeführer eingenommenen Antabus seien Schlaflosigkeit und Müdigkeit (IV-Nr. 52.2 S. 13). Bei Alkoholabstinenz sei nicht mit einem weiteren Fortschreiten der Polyneuropathie zu rechnen (IV-Nr. 52.2 S. 15). Aus neurologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruierbar (IV-Nr. 52.2 S. 13). Die vom Beschwerdeführer geschildete Müdigkeit sei ihm anlässlich der Untersuchung nicht aufgefallen (IV-Nr. 52.5 S. 14). 3.3 3.3.1  Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F.___ führte der Beschwerdeführer aus, er leide seit zwei Jahren unter Schlafstörungen und sei schnell ermüdbar. Manchmal habe er auch Rückenschmerzen. Er sei nach zwei Stunden Tätigkeit vollkommen kaputt und müsse Pausen einlegen. Er habe 22 Jahre in der gleichen Firma gearbeitet, oft auch an freien Tagen. Nun sei er kaputt und fertig. Er habe psychische Probleme gehabt und sei hospitalisiert gewesen. Seit Januar 2020 stehe er bei Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zweimal monatlich in ambulanter Behandlung, was ihm gut helfe. Er nehme ausserdem dreimal wöchentlich Antabus, Venlafaxin, Quetiapin und Mirtazapin (IV-Nr. 52.6 S. 4). 3.3.2  Gemäss Dr. med. F.___ sei der Beschwerdeführer pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe äusserlich ordentlich und unauffällig gewirkt, der Gang ins Untersuchungszimmer sei ebenfalls unauffällig gewesen. Den im Voraus zugeschickten Fragebogen habe er nicht dabeigehabt, aber einen Lebenslauf und eine Liste mit den einzunehmenden Medikamenten. Die Verständigung sei problemlos in deutscher Sprache möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ordentlich und genügend verständigen können. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden. Der Beschwerdeführer habe mit klarer und gut verständlicher Stimme gesprochen, die Stimmlage sei moduliert gewesen. Die Antworten seien zwar rasch gekommen, ohne dass der Beschwerdeführer lange habe nachdenken müssen, allerdings sehr knapp und wenig differenziert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gefunden. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen (IV-Nr. 52.6 S. 9 f.). 3.3.3  Zusammenfassend könne angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine mehrjährige Alkoholproblematik vorliege, die mittlerweile dank der aversiven Therapie habe gestoppt werden können. Diese Medikation werde durch die Ehefrau überwacht. Im Rahmen dieser Alkoholproblematik habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die mit Hilfe therapeutischer Massnahmen mittlerweile deutlich gebessert sei. Es habe eine Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Heute fänden sich objektiv keine Hinweise auf affektive Einschränkungen, einzig aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass er unter Verstimmungszuständen leide, die aber nicht dauerhaft vorhanden seien und daher nicht mehr die Kriterien einer depressiven Störung erfüllten. Der Beschwerdeführer sei gut in der Lage, sich zu aktivieren und sich um seine Tochter zu kümmern. Er könne auch den Tag gut strukturieren. Auch verneine er die Frage nach einer dauerhaften affektiven Beeinträchtigung. Er gäbe zwar eine subjektiv stark erhöhte Ermüdbarkeit an, in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer aber diesbezüglich in keiner Weise beeinträchtigt gewirkt. Gefragt dazu, weshalb die neuropsychologischen Testungen nicht valide Ergebnisse geliefert hätten und ein derart unklares Bild zeichneten, habe er keine Angaben machen können. Ebenfalls habe er nicht erklären können, weshalb Venlafaxin, obwohl er mehrfach bekräftigte, dieses regelmässig einzunehmen, im Serum nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 12). Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik hätte nicht gefunden werden können, auch ergäben sich solche nicht aus den Vorakten. Der Beschwerdeführer komme aus sehr einfachen sozialen Verhältnissen, habe sich aber gut an die hiesigen Verhältnisse anpassen können. Es bestehe eine gute Unterstützung durch die Ehefrau. Die Ressourcen dürften aber insgesamt eher gering sein. Der Beschwerdeführer verfolge keine Hobbies, sei aber in der Lage, sich um seine beeinträchtigte Tochter und den Haushalt zu kümmern und regelmässig zu kochen. Er spreche deutsch und habe im zwischenmenschlichen Kontakt keine Schwierigkeiten. Er sei auch in der Lage, Termine wahrzunehmen und könne sich an Regeln und Routinen halten und Aufgaben strukturieren. Er sei flexibel und umstellfähig, fähig, seine fachlichen Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und entsprechende Entscheide zu fällen. Er könne sich selbst behaupten und Kontakte aufnehmen, pflege allerdings kaum Freundschaften, was jedoch schon immer der Fall gewesen sei. Die Gruppenfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, ebenso nicht die Selbstpflege, die Verkehrs- und Wegefähigkeit (IV-Nr. 52.6 S. 13). 3.3.4  Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt. Eine affektive Problematik habe nicht bestätigt werden können, weshalb von einer Remission auszugehen sei. Die geklagte übergrosse Müdigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz. Unklar sei auch die Medikamentencompliance, da die angegebenen Medikamente teilweise im Serum nicht hätten nachgewiesen werden können (IV-Nr. 52.6 S. 14). Es würden ambulante Therapiemassnahmen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrfach auch stationär behandelt worden. Er habe sich daran kooperativ beteiligt und es habe eine Besserung erzielt werden können. Heute sei keine depressive Störung mehr feststellbar. Zudem habe auch die Alkoholproblematik erfolgreich angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr getrunken. Die Prognose sei gut (IV-Nr. 52.6 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell remittiert sei sowie ein Status nach Alkoholmissbrauch, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig unter aversiver Medikation abstinent sei (IV-Nr. 52.6 S. 13). Es sei anzunehmen, dass im April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, auch in der bisherigen Tätigkeit. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 bestehe aber mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit, welche vom behandelnden Psychiater bei 40 % verortet werde. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 52.6 S. 15). 3.4 Auch gegenüber dem internistischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer über Schlafstörungen, Müdigkeit bzw. schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er habe keine Kraft und könne sich nicht konzentrieren, weshalb es am Arbeitsplatz Streit mit dem Chef gegeben habe (IV-Nr. 52.7 S. 5). Er könne zwei Stunden arbeiten, danach empfinde er Stress und es gehe im psychisch nicht gut (IV-Nr. 52.7 S. 6). Anlässlich der Untersuchung sei der Zehen- und Fersenstand problemlos möglich gewesen, ebenso der Einbeinstand sowie der Schürzen- und Nackengriff. Der Puls sei regelmässig gewesen, das Abdomen indolent mit normalen Darmgeräuschen. Es sei eine Venenpunktion durchgeführt worden, um die regelmässig genommenen Medikamente und die Alkoholparameter zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit habe klinisch nicht nachvollzogen werden können (IV-Nr. 52.7 S. 8 f.). Es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Anamnestisch habe eine Hämorrhoidalproblematik bestanden, diese sei aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 52.7 S. 10). 3.5     Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jede klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer ohne wesentliche Beeinträchtigung ausübbar (IV-Nr. 52.1. S. 7). Es sei anzunehmen, dass ab April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 habe diese noch 40 % betragen. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 52.1 S. 9). Die Weiterführung der bisherigen Therapiemassnahmen, mindestens aber die Behandlung mit Antabus, sei indiziert, um den Alkoholkonsum dauerhaft zu stoppen. Es könne erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere (IV-Nr. 52.1 S. 10). 3.6 3.6.1  Für den Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m. H.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 m. H.). 3.6.2  Die Gutachter des C.___ haben den Beschwerdeführer umfassend und in Kenntnis der Vorakten untersucht. Sie sind bei der Gutachtenserstellung ausführlich auf die von ihm geklagten Beschwerden und ihre diesen widersprechenden Befunden eingegangen. Insbesondere der neuropsychologische Gutachter legt differenziert dar, weshalb die beklagten kognitiven Defizite in den neuropsychologischen Testungen nicht haben validiert werden können und auch klinisch nicht aufgefallen seien. Er geht differenziert auf Inkonsistenzen ein und legt nachvollziehbar dar, dass aufgrund der gezeigten Aggravation keine gesicherte Aussage zu den funktionellen Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen getroffen werden konnte und aus neuropsychologischer Sicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deshalb unmöglich war (IV-Nr. 52.4 S. 7 ff.). Auch der psychiatrische Gutachter zeigt auf, dass der bis im Sommer 2020 betriebene Alkoholmissbrauch nachvollziehbar zu einer depressiven Erkrankung und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt hat, aber mit Hilfe der seit 2019 in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen und schliesslich dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ eine Besserung hat erzielt werden können, so dass objektiv im Zeitpunkt der Begutachtung und vor dem Hintergrund des erhaltenen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag keine Hinweise auf eine affektive Einschränkung mehr vorgelegen haben (IV-Nr. 52.3 S. 12 f.). Insgesamt leuchten die gutachterlichen Schlussfolgerungen daher ein. Das Gutachten ist beweiswertig. 3.7     Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und gestützt auf das Gutachten des C.___, welches bis zum Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente zugesprochen. Da gemäss dem Gutachten nach dem Austritt aus der Rehaklinik H.___ im September 2020 von einer Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit auf noch 60 % in jeder Tätigkeit auszugehen ist, ist auch die Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2021 auf noch eine Dreiviertelsrente rechtens. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2021 besteht gemäss den Gutachtern eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb die Aufhebung der Dreiviertelsrente per 30. November 2021 ebenfalls korrekt ist.

4.       Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren – nach der Begutachtung durch das C.___ – diverse ärztliche Berichte ein. Aus diesen lässt sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung folgendes entnehmen: 4.1     Im Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Psychiatrischen Dienste J.___ neuropsychologisch untersucht. Dr. med. K.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und MSc L.___ (Psychologe) diagnostizierten am 1. März 2022 eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung, a. e. psychogen im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent unter Behandlung mit Antabus sowie ein Folsäuremangel bei Vitamin B12 im unterem Normbereich (IV-Nr. 70 S. 11). Sie hielten fest, in beinahe allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen hätten mittelschwere bis schwere Defizite resultiert (vgl. hierzu der detaillierte neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 26. Januar 2022, IV-Nr. 70 S. 4 ff.). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe allerdings auffällige Befunde ergeben und somit Hinweise auf eine verstärkte Symptomrepräsentation. Angesichts der Anamnese sowie des klinischen Eindruckes seien die erhobenen neuropsychologischen Störungen am ehesten psychogen im Rahmen der vordiagnostizierten und langjährig bestehenden rezidivierenden depressiven Störung einzuordnen. Das am 2. Februar 2022 durchgeführte MRI sei unauffällig gewesen. Es werde eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. I.___ empfohlen (IV-Nr. 70 S. 12). 4.2     Am 24. März 2022 konkretisierten Dr. med. K.___ und MSc L.___, angesichts der neuropsychologisch objektivierbaren mittelschweren bis schweren Defiziten psychischer Ursache sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine spezifische Beurteilung sei allerdings nicht erfolgt, da der Grund für die Abklärungen die Beurteilung einer dementiellen Entwicklung im Auftrag des Zuweisers gewesen sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit quantitativer Art machten die Berichterstatter nicht (IV-Nr. 71 S. 3 f.). 4.3     Dr. med. I.___, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, hielt am 23. April 2022 fest, beim Beschwerdeführer sei ein deutlich beeinträchtigter psychischer Zustand mit im Vordergrund stehendem deutlichem Leidensdruck mit herabgesetztem Antrieb, schneller Überforderung bei einfachen Alltagsaktivitäten mit reduzierter Stresstoleranz und klaren Hinweisen für kognitive Defizite, insbesondere Konzentrationsdefizite mit Auffassungsstörungen und reduziertem Belastungs- und Durchhaltevermögen sowie Kraftmangel mit vermindertem Selbstvertrauen ersichtlich. Es mangle dem Beschwerdeführer an Interesse und Freude und es bestehe permanent ein vorhandenes Gefühl von Missverständnissen mit der Ehefrau und der Tochter, begleitet von Streit mit Impulsreaktionen (IV-Nr. 72 S. 2). Der Beschwerdeführer wirke in den Konsultationen sehr deprimiert, meistens introvertiert, grösstenteils hoffnungslos, stark erschöpft und besorgt. Er leide an einem Morgentief und rascher Ermüdbarkeit tagsüber. Nach jeweils ca. zwei Stunden einfachen Tätigkeiten werde eine emotionale Instabilität spürbar und das Gefühl, permanent unter Druck gesetzt zu sein. Es bestehe ein vermindertes Konzentrationsvermögen, was sich in einer eingeschränkten Merkfähigkeit und demzufolge defizitären Gedächtnisleistungen äussere. Der Beschwerdeführer wirke jeweils leidend, sichtlich erschöpft, nachdenklich, ratlos, verunsichert und misstrauisch. Der Beschwerdeführer sei aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er meide im Gespräch den Blickkontakt. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken verlangsamt, leicht umständlich und eingeengt auf die Ermüdbarkeit tagsüber mit dem geäusserten Gefühl, er könne nicht mehr wie früher auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke er ratlos, innerlich blockiert und affektarm. Der Antrieb erscheine vermindert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Es würden vermehrt Hassgefühle und Schwierigkeiten berichtet, das Verhalten unter Kontrolle zu halten. Dr. med. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ggw. chronifizierte, mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), ängstlich gefärbt im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und Selbstwertproblematik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent (ICD-10 F10.20). Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit, welche in der angestammten und in einer Verweistätigkeit 60 % betrage (IV-Nr. 72 S. 5). 4.4 4.4.1  Vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik M.___ hospitalisiert. Zugewiesen wurde er durch Dr. med. I.___ (vgl. IV-Nr. 73 S. 1) wegen einer schweren depressiven Symptomatik mit ausgeprägter Erschöpfung und kognitiven Symptomen. Dem Austrittsbericht vom 11. August 2022 zufolge wurden anlässlich des Aufenthalts folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77 S. 1): 1. Rezidivierende depressive Störung, chronifizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) 2. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Zügen 4. Kognitive Störung, a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD Analphabetismus-Komponente 5. Psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter 6. Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel 7. Vitamin D-Insuffizienz 8. Dyslipidämie 9. Pterygium oculi links 4.4.2  Der Beschwerdeführer sei im Kontakt bewusstseinsklar, allseits orientiert, deutlich konzentrations- und aufmerksamkeitsgestört, stark grüblerisch, deutlich niedergestimmt-affektverarmt und deutlich antriebsverarmt mit vermehrter emotionaler Anspannung und hoher Reizsensitivität. Er habe ausgeprägte Scham-, Schuld- und Insuffizienzgefühle und zeige Hinweise für einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Libidoverlust, jedoch ohne Hinweis auf Zwänge, Phobien, inhaltliche Denkstörungen, produktivpsychotische Symptome oder manifeste Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Aus der Vorgeschichte ergäben sich Hinweise für einen stark externalisierenden, misstrauischen Denkstil sowie hoch impulsives Verhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung eingetreten. Auch eine Besserung des Schlafs und der Emotionsregulierung sei angestrebt worden. Weitere Ziele seien die Wiederaufnahme einer geregelten Tagesstruktur gewesen sowie die Verbesserung der familiären Beziehungen und das Weiterführen der Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig freundlich, angepasst, zurückhaltend und vermeidend gezeigt. Emotional sei er aber wenig spürbar gewesen. Er habe sich gut im stationären Setting integrieren können, die sprachlichen und kognitiven Schwierigkeiten hätten wenig Mühe bereitet. Die Distanz zum häuslichen Umfeld, der strukturierte Tagesablauf und die soziale Integration hätten sich positiv auf die depressive Symptomatik ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe zuverlässig an den Therapien teilgenommen. Dabei hätten keine schweren Funktionsstörungen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder Orientierung festgestellt werden können. Er sei stets zuverlässig fähig gewesen, die ihm anvertrauten Aufgaben auf der Station auszuführen (IV-Nr. 77 S. 2). Aufgrund der angegebenen kognitiven Störungen sei ein Mini-Mental-Status durchgeführt worden, wobei nur eine leichte Verbesserung zum Vorbefund habe erhoben werden können. Im Stationsalltag hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gezeigt und auch die im Februar 2022 durchgeführte Bildgebung sei unauffällig gewesen. Das Resultat der Testung sei deshalb als nicht valide für die Einschätzung des kognitiven Funktionsniveaus des Beschwerdeführers zu werten (IV-Nr. 77 S. 3). Der Zuweisungsgrund einer rezidivierenden Depression sei anlässlich des Aufenthalts bestätigt worden, wobei von einer schweren Episode auszugehen sei. Im Verlauf habe sich eine Besserung eingestellt. Im klinischen Eindruck hätten sich Hinweise ergeben auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur mit dependenten sowie emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen. Es habe eine stark ambivalente Beziehungsgestaltung gegenüber dem Behandlungsteam mit wechselhafter Grundstimmung und Wutausbrüchen imponiert. Zudem sei es wiederholt zur Androhung von selbstschädigendem Verhalten gekommen, wenn Erwartungen enttäuscht worden seien. Dieses Verhalten sei anamnestisch auch bereits innerhalb der Familie aufgetreten. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen zur Biografie, der jahrelangen Alkoholabhängigkeit sowie dem akuten Rentenbegehren des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen sei eine abschliessende Diagnostik erschwert. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch vom Vorhandensein einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen (IV-Nr. 77 S. 4). Im Verlauf der Behandlung hätten auch Gespräche mit der Ehefrau stattgefunden. In diesen hätte sich die Anspannung und der familiäre Druck gezeigt, der sich in der Depression, der Alkoholabhängigkeit und des abfallenden Funktionsniveaus des Beschwerdeführers niederzuschlagen scheine. Die Hoffnung auf eine IV-Rente spiele dabei eine zentrale Rolle, was vor allem auch im zweiten Angehörigengespräch hervorgetreten sei. Insbesondere die Anmerkung, dass das beobachtbare Funktionsniveau nicht mit einer schweren kognitiven Einschränkung vereinbar sei, habe zu einer empörten Reaktion und einem Dissens über den Behandlungsauftrag geführt. Die Absicht, eine dem beobachteten Handlungsniveau angepasste ausserhäusliche Tätigkeit zu organisieren, sei als unrealistisch abgelehnt worden. Als weiteres Hauptanliegen habe der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer IV-Rente und Unterstützung im begonnenen Prozess mit der IV definiert. Die Sozialberatung habe die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten einer Zusammenarbeit mit dem RAV aber nicht zustimmen können. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aufgrund des offensichtlichen Zielkonflikts zum sofortigen Austritt entschlossen. Der Beschwerdeführer habe hier die Fähigkeit gezeigt, innerhalb einer halben Stunde strukturiert zu packen und abzureisen (IV-Nr. 77 S. 3). Für die Zeit vom 28. Juni 2022 bis zum 27. August 2022 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könnte mit einem strukturgebenden Arbeitstraining (Pensum von 50 %) in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu empfehlen sei eine Begleitung durch einen Coach (IV-Nr. 77 S. 4). 4.5     Im Bericht vom 21. Oktober 2022 stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82 S. 1 f.): · Rezidivierende depressive Störung ggw. chronifizierte, schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Erschöpfungsdepression nach jahrelangem Alkoholkonsum und herabgesetztem Selbstwertgefühl · Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.20) · Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen · Kognitive Störung,

a. e. im Rahmen der depressiven Störung, DD-Analphabetismus-Komponente · Mangelernährung mit Vitamin B12- und Albumin-Mangel · Vitamin D-Insuffizienz · Dyslipidämie · Pterygium oculi links Dr. med. I.___ verwies auf seine früheren Berichte und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er erachte den Beschwerdeführer als 80 % arbeitsunfähig in seiner angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 82 S. 2 f.). 4.6     Dr. med. N.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin) berichtete am 24. November 2022, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Die Anmeldung sei erfolgt, es bestünden aktuell Wartezeiten von etwa neun Monaten. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Erstgespräches am 22. November 2023 wach und bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert gewesen, im Kontakt aber stark zurückhaltend. Er sei Augenkontakt ausgewichen und habe es vermieden, Fragen zu beantworten. Die mnestischen Funktionen und das formale Denken seien nicht beurteilbar. Es hätten keine Hinweise auf Zwangsdenken, -impulse oder -handlungen vorgelegen, ebenso keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Wahn-stimmung, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe deprimiert gewirkt. Die Stimmungslage sei bei reduziert erhaltener Schwingungsfähigkeit teilweise dysphorisch, niemals gereizt gewesen. Es habe eine leichte innere Unruhe bestanden, ebenso wie Insuffizienzgefühle, reduzierten Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühle. Der Antrieb sei als reduziert beschrieben worden. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe auch Durchschlafstörungen mit Früherwachen beschrieben und einen verminderten Appetit. Der Beschwerdeführer zeige Verhaltensauffälligkeiten und eine Alkoholabhängigkeit, wobei er unter Antabus seit 2019 abstinent sei. Klinisch und anamnestisch bestehe zudem aktuell eine schwere Episode einer vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung (IV-Nr. 85 S. 6 ff.). 4.7 4.7.1  Gemäss Bericht der Dres. med. O.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), P.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und Q.___ (Assistenzärztin) vom 4. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2023 bis 4. August 2023 in einer Tagesklinik in R.___ teilstationär behandelt worden. Im Bericht wurden die folgenden Diagnosen gestellt (IV-Nr. 99 S. 1 f.): 1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode unter der Therapie (ICD-10 F33.0) 2. A. e. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F60.9) 3. Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20), seit Januar 2019 abstinent unter Antabus 4. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, hier insbesondere psychosoziale Belastung durch Erwerbslosigkeit, chronischen Paar- und Familienkonflikt, Erkrankung der Tochter (ICD-10 Z63) 4.7.2  Die Zuweisung zur Tagesklinikbehandlung sei durch Dr. med. I.___ erfolgt zwecks Stabilisierung, Tagesstrukturierung und beruflicher Wiedereingliederung aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik, welche geprägt sei von Erschöpfung, kognitiver Beeinträchtigung und herabgesetztem Selbstwertgefühl. Es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Anteilen. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Tagesklinikbehandlung angegeben, dass sich sein Zustand vor zwei Monaten in Form zunehmender Erschöpfung, körperlichen Schwächen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, Schuldgefühlen gegenüber seiner Ehefrau, Reizbarkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Früherwachen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit verschlechtert habe. Er habe Schwierigkeiten, eigenständig eine geregelte Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und sich in letzter Zeit aus dem sozialen Gefüge zurückgezogen (IV-Nr. 99 S. 3). 4.7.3  Der Beschwerdeführer sei in das multimodale teilstationäre Behandlungsprogramm integriert worden, welches aus ärztlichen und pflegerischen Einzelgesprächen, Bewegungs- und Ergotherapie, kognitivem Training, Jobcoaching, Sozialberatung und Gruppentraining bestanden habe. Ausserdem sei psychopharmakologisch eine Optimierung der vorbestehenden Medikation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei freundlich und angepasst gewesen, jedoch eher distanziert und wenig zugänglich, so dass kaum eine tiefergehende Bearbeitung seiner Problematik möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als sehr motiviert, interessiert und pflichtbewusst erlebt worden. Auch kognitiv komplexere Handlungsaufgaben habe er gut bewältigen und Prozesse adäquat abrufen und memorisieren können. Er sei aktiv gewesen, jeweils pünktlich und zuverlässig erschienen und habe sich gut in die Patientengruppe integrieren können (IV-Nr. 99 S. 4). In Therapie- und Spielsituationen hätten sich mit einer Konzentrationsausdauer von 45 Minuten und adäquater Erinnerungsfähigkeit keine kognitiven Auffälligkeiten gezeigt; dem gegenüber habe der Beschwerdeführer und auch die Ehefrau über einen Ermüdungseffekt nach zwei bis drei Stunden mit folglich Überforderungsgefühlen, Konzentrationsstörungen und dann gehäuften Fehlabläufen berichtet (IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer habe vom teilstationären Setting deutlich profitieren können. Es sei die Fortsetzung der tagesklinischen Therapie mit anschliessender ausserhäuslicher Beschäftigung empfohlen worden. Der Austritt sei aufgrund des Verlaufs für den 18. August 2023 vorgesehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich dann aber entgegen ärztlichem Rat entschieden, die Tagesklinik zwei Wochen vor dem vereinbarten Austrittstermin zu verlassen, weil ihm das Therapiesetting «zu viel» geworden sei (IV-Nr. 99 S. 4). Es werde die ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med. I.___ empfohlen sowie zur Förderung einer Tagesstruktur und Stärkung des Selbstwertgefühls und der Selbstständigkeit eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit (IV-Nr. 99 S. 5). 4.8     Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte legte die Beschwerdegegnerin dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. med. S.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) riet am 18. Dezember 2023, weiterhin am Vorbescheid vom 12. Oktober 2021 festzuhalten bzw. auf das Gutachten des C.___ vom 28. August 2021 abzustellen. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei seit August 2021, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___, nicht mehr ausgewiesen. Es zeige sich in der Gesamtschau ein deutlich höheres Leistungsniveau des Beschwerdeführers als vom behandelnden Psychiater eingeschätzt. Insbesondere die während der tagesklinischen Behandlung gezeigte Leistungsfähigkeit und das interessierte und initiative Engagement im Rahmen der Tagesstruktur seien nicht in Übereinstimmung zu bringen mit einer chronifizierten schwergradig depressiven Erkrankung, wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert werde. Zudem zeigten sich in den durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen im Rahmen der Symptomvalidierung deutliche Auffälligkeiten, was die Verwertbarkeit der Resultate der einzelnen Tests in Frage stelle (IV-Nr. 102 S. 4 f.).

5.       Der hier zu beurteilende, rechtserhebliche Sachverhalt erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2024 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte des [...] Gesundheitszentrums (Beschwerdebeilage [BB] 17), der Bericht der J.___ über im September 2024 stattgefundene Untersuchungen (BB 18) sowie die beiden Aktenstücke betreffend die arbeitslosenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers (BB 19 und 20) beziehen sich auf den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung. Sie sind folglich nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts.

6.       Die Begutachtung durch das C.___ fand im Sommer 2021 statt und bildet den medizinischen Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt ab. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht bis zur Verfügung vom 21. Juni 2024 erstreckt, sind auch der Zeitraum nach der Begutachtung und die diesen betreffenden ärztlichen Berichte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). 6.1     Nach der Begutachtung musste der Beschwerdeführer erneut stationär (vom 28. Juni 2022 bis 8. August 2022 in der Klinik M.___, vgl. IV-Nr. 73) und etwas mehr als ein halbes Jahr später teilstationär in einer Tagesklinik (vgl. IV-Nr. 99) psychiatrisch behandelt werden. Die Klinik M.___ ging anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus (vgl. IV-Nr. 77 S. 1). Zwischen der Begutachtung und der Verfügung des Leistungsanspruches im Juni 2024 liegen rund drei Jahre und es bestehen aufgrund der zwischenzeitlichen Hospitalisationen Hinweise darauf, dass in dieser Zeit ein im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise relevanter Rückfall der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Gutachten des C.___ kann somit nicht als Grundlage für die umfassende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 dienen, sondern höchstens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Stellungnahme von Dr. med. S.___ des RAD vom 18. Dezember 2023 zweifelhaft, wonach nach der Begutachtung durchgehend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und weiterhin auf das Gutachten des E.___ abzustellen sei (vgl. IV-Nr. 102 S. 4 f.). Zwar ist es dem Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden, doch sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen strenge Anforderungen zu stellen, so dass auch bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d, Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3 und 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Auf die Stellungnahme von Dr. med. S.___ kann daher ebenfalls nicht abgestützt werden. Es bedarf der Abklärung des Verlaufs der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das C.___. 6.2     In den Austrittsberichten der Tagesklinik R.___ (vgl. IV-Nr. 99 S. 5) und der Klinik M.___ (IV-Nr. 77 S. 4) wird zur Förderung der Tagesstruktur zudem eine regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit bzw. ein Arbeitstraining empfohlen, was den Schluss nahelegt, dass allenfalls die fehlende berufliche Tätigkeit im Sinne einer Dekonditionierung ebenfalls zu der durch die behandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeit beitragen könnte. Bei den Abklärungen des Verlaufs ist daher auch die Frage zu klären, ob eine Dekonditionierung vorliegt oder ob allenfalls mit beruflichen Massnahmen eine Integration des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden kann.

7.       Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Was den Anspruchszeitraum nach dem 30. November 2021 betrifft, so ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1     Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach befristet bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Hinsichtlich der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2021 wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer