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9C_601/2025

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2026-01-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_601/2025

Urteil vom 20. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch A.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025 (VSBES.2025.188).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf das Kostenrisiko hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 4. November 2025 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 ; 145 I 26 E. 1.3),

dass die Vorinstanz ein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern diese die Anordnung der Begutachtung betrifft, verneint und damit die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht weiter auch eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem diese keine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch ab Dezember 2021 erlassen hat, abschlägig beurteilt hat,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil enthalten,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr - soweit überhaupt rechtserheblich - auf rein appellatorische Vorbringen beschränkt, so etwa sinngemäss darauf, dass sein Gesundheitszustand eine weitere Begutachtung nicht zulasse,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober und 4. November 2025 damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist