Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1976 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 19. November 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zur Früherfassung an. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit September 2015 aufgrund von Rückenproblemen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Am 27. November 2015 folgte sodann ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch (IV-Nr. 3).
1.2 Am 6. Februar 2016 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge Akten bei der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Nrn. 6.1 ff., 12 f., 16, 22), führte am 22. März 2016 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte weitere medizinische Unterlagen (IV-Nr. 25) sowie bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der C.___, einen Arbeitgeberbericht vom 12. April 2016 (IV-Nr.
14) ein.
1.3 Mit Mitteilung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 28) wurde der Versicherte über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung informiert. Das Gutachten wurde über die Zufallsplattform SuisseMED@P der Gutachterstelle D.___ zugelost (IV-Nr. 31), welche das Gutachten am 2. November 2017 (IV-Nr. 42.1) erstattete.
1.4 Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und verneinte nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33 % (IV-Nr. 54). Die vom Versicherten dagegen am 26. Februar 2018 erhobenen Einwände (IV-Nr. 60) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2018 ab (IV-Nr. 70; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Am 27. August 2018 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
3. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (A.S. 41) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
4. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gewährt (A.S. 42).
5. Am 12. November 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 45).
6. Mit Verfügung vom 26. März 2019 weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der von der IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Begutachtungsstelle D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten inkl. Auswertung ab (A.S. 48 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit September 2015 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 6. Februar 2016, IV-Nr. 8), was hier somit im August 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach frühestens ab 1. September 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
2.7 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
E. 3 3.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lagerist seit dem 19. Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten sei ihm zeitlich weiterhin im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe seit dem 19. Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzproblematik und eine Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven Symptomatik. Diese Einschätzung gelte ab ca. März 2016. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ halte den inhaltlichen Anforderungen der neuen Rechtsprechung nach BGE 143 V 409 stand, es erweise sich als beweiswertig, weshalb darauf abzustellen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. August 2018 (A.S. 8 ff.) geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, welcher so nicht aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ hervorgegangen sei. Die entsprechende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf psychische Leiden sei in casu nicht beachtet worden, weshalb die Durchführung eines neuen Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantragt werde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht richtig festgestellt. Es bestünden sowohl physische als auch psychische Leiden, welche sich gegenseitig beeinflussten. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei aufgrund der Rückenschmerzen erfolgt, in der Folge habe sich eine Schmerzsymptomatik (somatoforme Schmerzstörung) entwickelt. Weiter seien die Aussagen im Gutachten dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und aufgrund der psychischen Problematik um 30 % reduziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit höher zu gewichten als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen 30 %.
4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:
4.1 Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 15. Januar 2016, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 12 S. 5 f.):
Belastungsabhängig verstärkte Rückenschmerzen mit zunehmend ischialgieforme Schmerzausstrahlung links bei
Dr. med. E.___ führt aus, die funktionelle lumbale Myelographie mit Post-Myelo-CT vom 23. November 2015 zeige eine schlechtere Kontrastierung der Wurzeltasche S1 links bei hier flacher Rest-Rezidivhernie Iumbosacral linksseitig. Das Schmerzbild sei im Verhältnis zum radiologischen Befund doch erstaunlich, andererseits könnten auch flache bzw. kleine Diskushernien bei narbig fixierter Nervenwurzel doch zu erheblichen Schmerzen führen. Bei dem postoperativen schmerzfreien Intervall mit nun wiederum subjektiv doch erheblichem Leidensdruck und erfolglosen Infiltrationen könne bei nun hartnäckigem Verlauf doch die Re-Discectomie in Betracht gezogen werden, wobei die Prognose in der Gesamtsituation etwas ungewiss sei. Der Beschwerdeführer selbst befürworte sehr ein operatives Vorgehen, da für ihn die Lebensqualität mittlerweile völlig ungenügend sei.
4.2 In seinem Bericht vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 12 S. 3 f.) äussert sich Dr. med. E.___ dahingehend, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Operation vom 19. Januar 2016 prompt aus der Narkose erwacht und habe in der frühpostoperativen Kontrolle keine neuen neurologischen Ausfälle gezeigt. Bereits am Abend des Operationstages sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch mobilisiert worden. Hierbei habe er über eine vollständige Regredienz der linksseitigen Ischiasschmerzen berichtet. Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer selbständig und über weitere Strecken beschwerdefrei gehfähig gewesen, sodass er bereits am 22. Januar 2016 auf eigenen Wunsch in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können. Bereits in den drei Hospitalisationstagen habe die Analgetika-Medikation weitestgehend ausgeschlichen werden können.
4.3 Über die postoperative Nachkontrolle vom 14. März 2016 berichtet Dr. med. E.___ gleichentags (IV-Nr. 12 S. 9 f.) der Beschwerdeführer schildere nach sehr erfreulichem frühpostoperativem Verlauf mit vollständiger Regredienz der Ischiasschmerzen dann zuhause erneut aufgetretene ischialgieforme Schmerzen links, nachdem er das Targin vollständig abgesetzt habe. Mittlerweile bestünden nun wieder linksseitige ischialgieforme Schmerzen mit Krämpfen in der Wade, weshalb er zurzeit wieder morgens und abends ein Targin 10 mg benötige. Spazieren könne er bis zu ½ Stunde, sitzen bis zu ¾ Stunden. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte mehr für eine relevante kompressive Radiculopathie links gefunden. Da der Beschwerdeführer nach der Operation vorübergehend schmerzfrei gewesen sei, werde nun ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule veranlasst (Ödem, Kompression Nervenwurzel S1 links?).
4.4 Dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum G.___, vom 23. November 2016 (IV-Nr. 25 S. 13 ff.), lässt sich entnehmen, unbestrittenermassen bestehe die Vorgeschichte eines radikulären Schmerzsyndroms entsprechend der S1-Wurzel links mit auch objektivierten elektrophysiologischen Zeichen einer S1-Läsion links im Mai diesen Jahres. Ein sensomotorisches Defizit lasse sich nun in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Es zeige sich jedoch ein atypisches Schmerzverhalten mit wechselnder Klinik, so dass beispielsweise der Zehengang nur kurzfristig möglich gewesen sei und beim Kauertest massivste Schmerzen in der Kniekehle links bei gleichzeitigem Einknicken im rechten Bein aufgetreten seien. Es hätten auch positive Waddell signs im Sinne einer Ablenkung bestanden (problemlos ausführbarer Langsitz mit Berühren der Zehen möglich mit deutlicher Diskrepanz einer klassischen Prüfung eines positiven Lasègue). Des Weiteren könne die Einschätzung einer lumbalen Instabilität bei Hyperlaxizität und ungenügender Rumpfstabilisation geteilt werden. Interessanterweise habe sich durch die ISG-lnfiltration links das Beschwerdebild kurzfristig positiv beeinflussen lassen, bei sonst unergiebiger Wurzel-Infiltration, was auch klar für eine Ausweitungstendenz spreche. Angesichts der auch zunehmenden Katastrophisierung und bis anhin nie versuchten intensivem multidisziplinärem Setting, sehe er, Dr. med. F.___, die Indikation eines ambulanten multimodalen Rehabilitationsprogrammes klar gegeben.
4.5 Vom 12. September 2016 bis 31. November 2016 fand im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein Belastbarkeitstraining in der H.___ statt. Aus dem Abschlussbericht vom 1. Dezember 2016 (IV-Nr. 22) geht hervor, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2016 mit einem Pensum von 3 mal 2 Stunden pro Woche gestartet. Aufgrund starker Schmerzen habe er viel gefehlt und keine Konstanz aufbauen können. Auch eine Steigerung des Pensums habe nicht erreicht werden können. Das Hauptthema beim Beschwerdeführer seien seine Schmerzen. Egal in welchem Kontext, ob im Coachinggespräch oder bei anderen Aufgaben, stünden die Schmerzen bei ihm dauernd im Vordergrund. Der Beschwerdeführer drehe sich dabei immer wieder im Kreis und zeige keine Fortschritte dabei, einen Umgang mit den Schmerzen zu entwickeln. Die Schwierigkeit bestehe sicherlich auch in der Mehrfachproblematik seiner Situation. Medizinische, finanzielle, soziale und psychische Sorgen bedingten und verstärkten einander. Dabei sei auch eine gewisse Opferhaltung und Vermeidungstaktik spürbar. Die schwierige Situation des Beschwerdeführers solle nicht unterschätzt werden, aber die genannten Faktoren würden zurzeit seinen Blick nach vorne blockieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine berufliche Wiedereingliederung nicht umgesetzt werden.
4.6 Dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. März 2017 (IV-Nr. 25 S. 8 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich unter Absolvierung eines weiteren gelockerten Settings nach funktionsorientiertem Rehabilitationsprogramm in den letzten sechs Wochen weitere Fortschritte im Kraft- und Ausdauerbereich erreichen liessen, die Körperwahrnehmung habe sich wenig verbessert. Nach wie vor bleibe es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig, seine Beschwerden einzuordnen. Des Weiteren bestehe eine erschwerte Tagesstruktur und für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die RTT-Trainings am Morgen zeitgerecht einzuhalten, wegen Schlafproblemen in der Nacht mit wiederkehrenden Krämpfen. Zusammenfassend bestünden klare seelische Barrieren, so dass keine weitere Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit unter Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie zu erwarten sei. Dennoch hätten sich die gesetzten Ziele, wie zwei Einkaufstaschen à je 5 kg die Treppe hinauftragen oder für jede Therapie vom Bahnhof hoch- und runterzugehen, erreichen lassen. Eine Stunde am Computer zu sitzen sei nicht möglich gewesen, es seien nur maximal 45 Minuten möglich. Auch die Schlafhygiene kennen und anwenden sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht erreicht worden. Heute sei nochmalig diese sehr atypische Klinik thematisiert worden und er, Dr. med. F.___, habe sich nun dennoch zur Veranlassung einer MRI-Verlaufsuntersuchung entschlossen, auch aus didaktischen Gründen, um dem Beschwerdeführer die Befunde klar darzulegen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein verschwommenes Sehen in den letzten zwei Monaten beklagt, das deutlich zunehme. Er sei diesbezüglich sehr verunsichert. Auch zwecks Ausschlusses einer ophthalmologischen Genese werde die Augenklinik [...] um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Zusammenfassend bestehe eine diffuse Beschwerdeproblematik, die somatisch nicht hinreichend erklärt sei. Es bestehe eine zunehmende psychosoziale Belastungssituation, so dass langfristig eine psychotherapeutische Begleitung aufgegleist werde.
4.7 In seinem Bericht vom 27. April 2017 (IV-Nr. 25 S. 5 ff.) äussert sich Dr. med. F.___ dahingehend, die Verlaufs-MRI-Untersuchung vom 21. April 2017 zeige weiterhin keinerlei Anhaltspunkte einer Neurokompression. Der Beschwerdeführer berichte über einen anhaltenden krampfartigen Schmerzcharakter im gesamten linken Bein meist nachts auftretend. Des Weiteren bestehe eine anhaltende körperliche Dekonditionierung, welche aus physiotherapeutischer Sicht unbedingt angegangen werden müsse. Aus ophthalmologischer Sicht habe sich leider der Befund eines beidseitigen Katarakts ergeben, angeblich sei hierbei ein operatives Vorgehen laut Aussagen des Beschwerdeführers geplant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor fünf Tagen die Notfallstation aufgrund von einem anhaltenden Hustenanfall konsultiert, wo man computertomographisch den Befund eines bullösen Lungenemphysems habe nachweisen können. Die neuen Diagnosen würden den Beschwerdeführer beschäftigen, weshalb er auch eine engmaschige psychiatrische Mitbegleitung wünsche.
4.8 Der Hausarzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in seinem Arztbericht vom
14. Mai 2017 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
Bei den erhobenen Befunden gibt Dr. med. I.___ ein atypisches Schmerzverhalten mit wechselnder Klinik, kein sensomotorisches Defizit und positive Waddel signs im Sinne einer Ablenkung an. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt er, der Beschwerdeführer sei wegen stärkster Rückenschmerzen und Ausstrahlungen ins linke Bein seit Monaten nicht mehr arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, wobei zum zeitlichen Rahmen keine Aussage möglich sei. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, möglich seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechsellast. Der Beschwerdeführer müsse viele Pausen einlegen. Die Arbeitsfähigkeit könne in der bisherigen Tätigkeit nicht verbessert werden. Dr. med. I.___ führt weiter aus, dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten in der Art von leichter körperlicher Arbeit in Wechsellast zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse Gelegenheit haben, Pausen einzulegen, es dürfe keine Druckausübung seitens Tempo oder komplexer Arbeitsabläufe gegeben sein und aufgrund der Schwere der COPD mit Lungenemphysem dürften keine Rauch- oder Dampfimmissionen vorhanden sein. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen von zwei bis drei Stunden täglich zumutbar, wobei eine um 30-40 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dr. med. I.___ äussert sich weiter dahingehend, aufgrund der Inkonsistenz der geschilderten Beschwerden und der körperlichen Befunde sowie des Verdachts auf erhebliche psychische Überlastung liege ein extrem protrahierter Verlauf vor.
4.9 Dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Begutachtungsstelle D.___ am 2. November 2017 (IV-Nr. 42.1) erstellten polydisziplinären Gutachten lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 39 f.):
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden die Folgenden aufgeführt (S. 40):
Dem Gutachten lässt sich entnehmen, bei der klinischen Untersuchung stelle sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger Mann dar. Das Gangbild sei unauffällig, die bei der Untersuchung erforderlichen Tätigkeiten wie An- und Ausziehen, Besteigen der Liege etc. würden ohne ersichtliche Beeinträchtigung durchgeführt. Die Flexionsbewegung der LWS sei weitestgehend frei. Beim Langsitz auf der Liege könnten mit den Fingerspitzen die Zehen bei durchgestreckten Kniegelenken berührt werden. Bei Hyperextension und Torsion der LWS werde stereotyp eine Schmerzhaftigkeit im ISG-Bereich links, in geringerem Masse am lumbosakralen Übergang geäussert. Neurologischerseits liessen sich keine Atrophien an den Beinen feststellen. Die Nervendehnungszeichen würden negativ ausfallen. Der Achillessehnenreflex (ASR) sei links abgeschwächt, ein motorischer Ausfall sei nicht objektivierbar. Die Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand und am Bein dorsal reduziert. Myographisch könnten aktuell im von S1 innervierten Caput mediale des Musculus gastrocnemius keine akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen oder positiven scharfen Wellen mehr nachgewiesen werden. Es fänden sich gehäuft Faszikulationen und vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas chronisch-neurogen verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression. Eine relevante Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen, sei doch der in den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite jetzt zweifelsfrei wieder auslösbar. Somit lasse sich die aktuelle lumbovertebrogene Symptomatik als Ausdruck einer Irritation vor allem des ISG links und in geringerem Masse der lumbosakralen Facetten identifizieren. Bezüglich des ISG habe sich aktuell keine Funktionsstörung nachweisen lassen. Es fehlten Hinweise auf frische radikuläre Irritationen. Die Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 links sei als residuell zu betrachten. Als Einflussfaktoren auf das lumbale Schmerzgeschehen seien mehreren Faktoren zu sehen. Es liege eine Fehlstatik der LWS vor im Sinne einer Hyperlordose (Lordose-Winkel 90°) sowie eine linkskonvexe Seitausbiegung (Cobb 10°). Es sei von einer Instabilität des lumbosakralen Übergangs bei insuffizienter ventraler muskulärer Abstützung und Übergewichtigkeit (20 kg Gewichtszunahme innerhalb von zwei Jahren) auszugehen. Das Gutachten führt weiter aus, die Schmerzsymptomatik im linken Bein sei mittlerweile als tendomyotisch geprägt zu interpretieren, hierbei dürften die residuelle radikuläre Ausfallssymptomatik, die iliosakrale Funktionsstörung links sowie die hochgradige Fussinsuffizienz links eine Rolle spielen (Tendomyosen in der «Steigbügelmuskulatur»). Die iliosakrale Symptomatik werde unter anderem gefördert durch eine konstitutionelle Laxität, welche sich an den peripheren Gelenken unter anderem an den Ellbogen- und Kniegelenken zeige. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-depressive Symptomatik im Rahmen einer Trennung mit kompensatorischer vermehrter Arbeitstätigkeit. Hinzu sei eine Umstrukturierung des Arbeitsplatzes gekommen. Im Rahmen dieser Krise sei es laut Angabe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, inklusive antidepressiver Behandlung über den Hausarzt gekommen. Nach einer Verbesserung sei es im Rahmen der vermehrten Schmerzen erneut zu einer depressiven Reaktion gekommen. Zusätzlich hätten drei Todesfälle in der Familie zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer berichte über depressive Symptome. Bei der Exploration hätten sich ein hohes Mitteilungsbedürfnis, eine Affektlabilität, eine depressive Stimmungslage, Gedankenkreisen, Zukunftsängste sowie lnsuffizienz- und Schamgefühle gezeigt. Besonders belastend für den Beschwerdeführer seien der Verlust des Arbeitsplatzes und der soziale Abstieg gewesen. Eine ambulante Psychotherapie sei dem Beschwerdeführer zwar empfohlen, jedoch aktuell noch nicht etabliert worden. Eine antidepressive Medikation bestehe nicht. Die auf dem orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde beeinträchtigten die Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren Belastungen und auch nur zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt werden, ebensowenig stereotype Körperhaltungen sowie Tätigkeiten in gebückter Position. Infolge der depressiven Symptomatik ergäben sich funktionelle Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien limitiert.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich das Gutachten dahingehend, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgerichtete Tätigkeit als Maschineneinrichter, wobei es sich um eine körperlich stark belastende Tätigkeit handle, seit dem 19. Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnten aus somatischer Sicht vollschichtig durchgeführt werden unter Vermeidung von stereotypen Körperhaltungen und häufigen Arbeiten in gebückter Position. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit (Rendement) werde aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt. Diese Einschätzung werde ab dem
19. Januar 2016 datiert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik reduziert. Sie werde auf 70 % geschätzt. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht genau beziffern. Es sei zu einer allmählichen depressiven Symptomatik gekommen, vermutlich nach der zweiten Operation im Januar 2016. Dadurch, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach der zweiten Operation im Januar 2016 nicht verbessert und er den Arbeitsplatz verloren habe, sei es zu einer negativen Entwicklung mit zunehmender depressiver Symptomatik gekommen. Somit sei die Arbeitsfähigkeit geschätzt ab ca. März 2016 aus psychiatrischer Sicht reduziert. Dies unter Berücksichtigung, dass nach der Operation eine gewisse Zeit, angenommen würden ca. vier Wochen, die Erwartung auf Heilung bestanden habe, die dann enttäuscht worden und es zu einer depressiven Reaktion gekommen sei. Empfohlen werde die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva. Aus orthopädischer Sicht seien bei der Behandlung chronischer Schmerzsyndrome entsprechend der aktuellen Leitlinien vor allem die Einflussfaktoren auf das Schmerzgeschehen zu identifizieren und weitest möglich zu therapieren. Hierzu empfehle sich in erster Linie eine Verbesserung der Wirbelsäulenstatik und der muskulären Stabilisierung des lumbosakralen Übergangs. Konkret werde dringend eine Gewichtsreduktion empfohlen, des Weiteren ein Versuch mit einem Ausgleich der Beinlängendifferenz durch eine Schuheinlage um 1 cm links und einer medizinischen Trainingstherapie vor allem zur Kräftigung der LWS-stabilisierenden Muskulatur (Abdominal- und Glutealmuskelgruppe). Zudem sollte eine Einlagenversorgung zur Stützung des Fusslängsgewölbes vorgenommen werden, um die Krampfneigung der Wadenmuskulatur links positiv zu beeinflussen. Es bestehe sowohl im psychiatrischen als auch im internistischen und orthopädischen Bereich eine Therapierbarkeit. Insofern sei prinzipiell eine Besserung der Arbeitsfähigkeit möglich.
E. 4 Es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
E. 5 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer lässt in Zusammenhang mit dieser Begutachtung im Wesentlichen vorbringen, das vom Bundesgericht mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 für grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen anwendbare strukturierte Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung sei vorliegend nicht beachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, der so nicht aus dem polydiszplinären Gutachten hervorgehe.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde in den Disziplinen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und damit in den vorliegend relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
5.2.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Kardiovaskulär lägen normale Herztöne vor, kein Geräusch, keine Herzinsuffizienz-Zeichen, die peripheren Pulse seien palpabel. Die Lungenauskultation und Perkussion seien normal, das Abdomen weich und indolent. Resistenzen lägen keine vor, die Darmgeräusche seien normal, die Nierenlogen frei. Die äusseren Genitalien seien intakt, Inguinalhernien seien keine palpabel. Am Bewegungsapparat lasse sich eine leichte Klopfdolenz paravertebral links im LWS-Bereich feststellen. Der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, im Langsitz komme der Beschwerdeführer bis auf ca. 10 cm zu den Zehen. Die Hirnnerven seien intakt, der Lasègue beidseits negativ, die Reflexe symmetrisch, sensomotorische Ausfälle seien nicht vorhanden. Der Tretversuch nach Unterberger, der Halteversuch, die Diadochokinese, der Finger-Nasen-Versuch und der Zehen-Fersenstand seien unauffällig. Der Einbeinstand sei beidseits unsicher. Struma und Lymphome seien keine palpabel, die Hände nicht beschwielt (IV-Nr. 42.1 S. 13). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der Experte aus allgemeininternistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Anderslautende medizinische Berichte finden sich denn auch nicht in den Unterlagen.
5.2.2 Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ (IV-Nr. 42.1 S. 15 ff.) lässt sich entnehmen, die Anamneseschilderung erfolge kooperativ, Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation oder übermässige Verdeutlichung lägen keine vor, es sei jedoch von einer Schmerzfokussierung und übermässigen Selbstlimitierung auszugehen. Die Stimmungslage nivelliere, Mnestik wirke vermindert. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, die Fragen würden relativ unpräzise beantwortet. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger Mann dargestellt, ohne ersichtliche Beeinträchtigungen bei den bei der Untersuchung anfallenden Tätigkeiten. Es imponiere eine hohlrunde Rückenform und eine Haltungsinsuffizienz. Zudem stelle sich eine leichte S-förmige skoliotische Seitausbiegung der Wirbelsäule dar. Die Flexion der LWS sei weitgehend schmerzfrei gut möglich. Bei Reklination und Torsion werde eine Schmerzhaftigkeit maximal im ISG-Bereich links, in geringerem Masse am lumbosakralen Übergang geäussert. Der Langsitz auf der Liege sei problemlos möglich, der Beschwerdeführer erreiche mit den Fingerspitzen die Fussspitzen bei durchgestreckten Kniegelenken. Hinweise auf eine manifeste Funktionsstörung der Iliosakralgelenke fänden sich nicht. Bei der weiteren klinischen Untersuchung falle eine hochgradige asymmetrische Fussinsuffizienz, links deutlicher als rechts auf. Es bestehe ein Status nach einer Kreuzbandplastik rechts bei physiologischer Bänderführung und Beweglichkeit ohne Hinweise auf Reizzustände oder arthrotische Veränderungen. Auffällig sei zudem eine leichte konstitutionelle Laxität, welche sich in einer Überstreckbarkeit leichten Grades der Ellbogen- und Kniegelenke und in einer deutlichen Überstreckbarkeit der Fingergelenke ausdrücke. Dr. med. N.___ legt nachvollziehbar dar, dass die lumbale Schmerzproblematik im Sinne eines lumbovertebrogenen Syndroms zu werten sei und als aktuelle Schmerzquellen das ISG und in geringem Masse die lumbosakralen Facetten zu definieren seien. Weiter leuchtet ein, wenn als Einflussfaktoren auf dieses Schmerzgeschehen die Fehlstatik der LWS im Sinne einer Hyperlordose und linkskonvexen Seitausbiegung bei insuffizienter muskulärer Stabilisierung und zunehmendem Übergewicht genannt werden. Dem Gutachter kann gefolgt werden, wenn er unter diesen Umständen ausführt, es liessen sich entsprechend der neurologischen Beurteilung residuelle radikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsymptome der Wurzel S1 links feststellen, diese radikuläre Symptomatik sei jedoch im Rahmen des gesamten Schmerzbildes aktuell als untergeordnet einzustufen. Zu diskutieren sei die hochgradige Krampfneigung in der linken Wade. Möglicherweise addierten sich hierbei Einflussfaktoren seitens der residuellen Radikulopathie, der ISG-Symptomatik im Sinne eines tendomyotischen Komplexes und der hochgradigen Fussinsuffizienz links mit entsprechender Tendomyoseninduktion in der «Steigbügel»-Muskulatur. Wenn Dr. med. N.___ den Schweregrad des Lumbalsyndroms als leicht- bis mittelgradig einstuft, die sonstigen Funktionseinschränkungen im orthopädischen Fachgebiet als gering einschätzt, eine verminderte Belastbarkeit der LWS feststellt und ausführt, es könnten leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden, kann ihm gefolgt werden. Der Gutachter zeigt schlüssig auf, dass die anamnestischen Angaben, die klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent seien, jedoch die Intensität der empfundenen Beschwerden und die daraus resultierende Selbstlimitierung aus orthopädischer Sicht nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Dr. med. N.___ setzt sich sodann mit den entsprechenden fachspezifischen Vorberichten auseinander, welche in Bezug auf die Beurteilung der Symptomatik mit seiner eigenen weitgehend übereinstimmen.
5.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 42.1 S. 23 ff.) ist zu entnehmen, es bestehe ein Status nach den beiden in der Diagnoseliste ausgeführten operativen Eingriffen auf Höhe L5/S1 links von November 2013 resp. Januar 2016. Es seien anschliessend zahlreiche Infiltrationsbehandlungen ohne Ansprechen gefolgt, wobei bezüglich Details auf den vorgängig zitierten Bericht des Rehabilitations- und Rheumazentrums des G.___ vom 23. Dezember 2016 verwiesen werde (Ziff. 4.3.1 des Gutachtens). Dr. med. O.___ führt aus, der Beschwerdeführer gebe anhaltende und konstant vorhandene Schmerzen im linken Bein an, vom Gesäss ausstrahlend bis zur Wade, verbunden mit Parästhesien schwerpunktmässig am seitlichen Fussrand und einer Gefühlsverminderung am Bein hinten, ohne relevante begleitende Schwäche. Bei der klinischen Untersuchung seien Tonus und Trophik intakt, umschriebene Atrophien fänden sich keine. Die Schweisssekretion an den Fusssohlen sei beidseits ausgeprägt. Die Nervendehnungstests seien negativ. Der Achillessehnenreflex sei links abgeschwächt, jedoch zweifelsfrei vorhanden. Ein motorischer Ausfall sei nicht objektivierbar. Die Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand und am Bein dorsal reduziert, also entsprechend dem Segment S1. Die letzten MRI-Bilder LWS vom 21. April 2017 zeigten keine Kompression der Wurzel S1 links mehr, es bestünden narbige Veränderungen postoperativ. Myographisch könnten aktuell im von S1 innervierten Caput mediale des Musculus gastrocnemius keine akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen oder positiven scharfen Wellen mehr nachgewiesen werden; es fänden sich gehäuft Faszikulationen und vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas chronisch neurogen verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression. Eine relevantere Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen, sei doch der in den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite jetzt zweifelsfrei wieder auslösbar. Dr. med. O.___ kann gefolgt werden, wenn er die Persistenz eines radikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndroms der Wurzel S1 links bei Status nach zweimaliger Dekompression 11/2013 und 01/2016 auf Höhe L5/S1 beschreibt und ausführt, die genaue Ursache dieses Schmerzsyndroms bleibe unklar, es habe formal neuropathischen Charakter. Weiter leuchten die Ausführungen des Experten ein, wonach auffallend sei, dass sämtliche Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf neuropathische Beschwerden wirksame Medikamente wie Pregabalin überhaupt keinen Effekt gezeigt hätten und dass der Beschwerdeführer trotz einer durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS keine Analgetika (mehr) einnehme. Wenn Dr. med. O.___ in der Folge den Schweregrad der neurologischen Ausfallsymptomatik als leicht bezeichnet und für den Schweregrad der Schmerzsymptomatik, der nicht objektiviert werden könne, auf den Konsens verweist, kann dem gefolgt werden. Der Experte äussert sich weiter dahingehend, bezüglich der Einschränkung von Seiten der LWS werde auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Aus dem Schmerzsyndrom des linken Beines resultiere aus neurologischer Sicht eine Rendement-Verminderung im Bereich von 20 % für sämtliche Tätigkeiten. In Bezug auf die medizinischen Massnahmen führt Dr. med. O.___ aus, aus neurologischer Sicht im engeren Sinn könnten bei fehlendem Effekt von auf neuropathische Schmerzen wirksamen Präparaten und auch Infiltrationen keine Massnahmen mehr vorgeschlagen werden.
5.2.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ (IV-Nr. 42.1 S. 30 ff.) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in geordneten familiären Verhältnissen mit seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Auffällig in der Kindheitsentwicklung seien ein Sprachfehler, der logopädisch behandelt worden sei, sowie eine Hormon-Behandlung während der Pubertät. Die Schule sei regulär durchlaufen worden. Wie auch sein Zwillingsbruder sei der Beschwerdeführer ungelernt geblieben. Er habe seine Lehre wegen Nichtgefallens und wegen Schwierigkeiten mit dem Lehrmeister abgebrochen. Er habe dann zu 100 % als Ungelernter konstant in einer Firma gearbeitet. Psychische Schwierigkeiten habe es ihm Rahmen einer partnerschaftlichen Trennung und von Umstrukturierungen innerhalb des Betriebes gegeben. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation ängstlich-depressiv reagiert, wobei er Bestätigung und Ablenkung in der Arbeit gesucht habe. Es sei zu einem Überengagement mit depressiv-ängstlicher und auch psychosomatischer Reaktion gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben. Zirka zwei Jahre später sei es zum Bandscheibenvorfall mit entsprechenden operativen Interventionen gekommen. Es habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Dr. med. P.___ kann gefolgt werden, wenn sie ausführt, gemäss der Diagnostik depressiver Störungen nach ICD-10 seien zwei Hauptsymptome vorhanden, nämlich eine depressive Grundstimmung und ein Interessensverlust bzw. Freudlosigkeit und parallel dazu bestünden Zusatzsymptome wie vermindertes Selbstvertrauen, vermindertes Selbstwertgefühl, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven. Unter diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach aufgrund der zwischenzeitlichen Remission von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Dr. med. P.___ legt weiter nachvollziehbar dar, dass eine Diagnose aus der Systematik der somatoformen Störungen gemäss ICD-10 nicht gestellt werden könne, da die jeweiligen Eingangskriterien nicht erfüllt seien. Der Arbeitsplatzverlust und der soziale Abstieg mit drohender Abhängigkeit von der Sozialhilfe seien für den Beschwerdeführer schwierig zu ertragen und wirkten sich insgesamt negativ auf seine psychische Struktur aus. Bei der Begutachtung sei noch der Verdacht einer Konversionsstörung aufgekommen. Zum Schweregrad äussert sich die Expertin dahingehend, die depressive Episode werde als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt eingestuft. Infolge der depressiven Grundstimmung, der gleichzeitigen Weitschweifigkeit, der raschen Erschöpfung ergäben sich funktionelle Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert. Belastungsfaktoren bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle verloren habe und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines Ausbildungsstandes vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende geeignete Arbeit zu finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Allfällig relevante Persönlichkeitsfaktoren fänden sich vorliegend keine, an der Konsistenz bestehe kein Zweifel. Aktuell erscheine die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Symptomatik auf 70 % reduziert.
5.2.5 Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
Nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Das vorliegende Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017 äussert sich nicht ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, enthält aber wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat diejenigen Feststellungen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309):
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» äussert sich das psychiatrische Gutachten explizit dahingehend, die depressive Episode werde als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt eingestuft. Auch liegen Aussagen zu den daraus resultierenden Funktionsstörungen vor: Infolge der depressiven Grundstimmung, der gleichzeitigen Weitschweifigkeit und der raschen Erschöpfung würden sich funktionelle Einschränkungen ergeben, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» lässt sich dem Gutachten entnehmen, prinzipiell bestehe eine Therapiebarkeit der einzelnen Funktionsstörungen in den verschiedenen Fachbereichen. Insofern sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Die Etablierung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva, solle aufgegleist werden (IV-Nr. 42.1 S. 46). Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. Diesbezüglich äussert sich das Gutachten dahingehend, die auf dem orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde beeinträchtigten die Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren Belastungen und auch nur zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt werden. Aus somatischer Sicht könnten leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchgeführt werden unter Vermeidung von stereotypen Körperhaltungen und häufigen Arbeiten in gebückter Position. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit (Rendement) werde aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Mit Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» führt Dr. med. P.___ aus, beim inhaltlichen Denken zeige sich eine deutliche hypochondrische Komponente, indem sich der Beschwerdeführer sehr viel mit seinem Gesundheitszustand beschäftige und Angst vor einer weiteren Verschlechterung desselben habe. Es müsse jedoch gesagt werden, dass seine Ängste auch einen realen Hintergrund hätten und nicht rein psychopathologisch verstanden werden könnten. Sonstige inhaltliche Denkstörungen und Hinweise auf Ich- oder Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht (IV-Nr. 42.1 S. 36). Der Komplex «Sozialer Kontext» weise nur begrenzte Ressourcen aus. So lebe der ledige Beschwerdeführer allein in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Eine Beziehung führe er nicht, Haustiere habe er keine. Das Verhältnis zu seinem Zwillingsbruder sei gut (IV-Nr. 42.2 S. 31). Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt (IV-Nr. 42.1 S. 37). Belastungsfaktoren bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle verloren und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines Ausbildungsstandes vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende, geeignete Arbeit zu finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende Abhängigkeit von der Sozialhilfe (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zur «Konsistenz» lässt sich dem Gutachten entnehmen, aus somatischer Sicht seien anamnestische Angaben, klinische und radiologische Befunde prinzipiell in sich konsistent, wenn auch die Intensität der empfundenen Beschwerden und die hochgradige Selbstlimitierung rein somatisch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Auffallend sei, dass sämtliche Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf neuropathische Beschwerden wirksamen Medikamenten wie Pregabalin überhaupt keinen Effekt zeigten; auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz einer durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS keine Analgetika (mehr) einnehme (IV-Nr. 42.1 S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers würden aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen. Da das Ausmass der erlebten Schmerzen nicht somatisch begründet werden könne, müsse differenzialdiagnostisch an eine Konversionsstörung gedacht werden. Hier sei jedoch zu sagen, dass diese Diagnose nicht eindeutig gestellt werden könne. Auch die Eingangskriterien in Bezug auf eine somatoforme Schmerzstörung seien nach ICD-10 nicht erfüllt (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich auch das psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig, wenn auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % vorliegend eher grosszügig erscheint.
5.3 Schliesslich vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. So ist insbesondere festzuhalten, dass eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich nicht diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor). Gleiches gilt für die Konversionsstörung, welche wohl in den differentialdiagnostischen Überlegungen in Erwägung gezogen, jedoch ausdrücklich nicht diagnostiziert wurde (IV-Nr. 66). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Arbeitsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und aufgrund der psychischen Problematik um 30 % reduziert sei, damit die Arbeitsunfähigkeit insgesamt höher als 30 % zu gewichten sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Einschränkungen aus psychischer und physischer Sicht besteht häufig kein Anlass, diese unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Durchführung des Einkommensvergleichs eine Leistungseinschränkung um 30 % berücksichtigt, leuchtet dies namentlich vor dem Hintergrund ein, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leidet, welche, wie dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ zu entnehmen ist, bislang keine ambulante Psychotherapie und ebenso wenig eine antidepressive Medikation nach sich gezogen hat. Selbst wenn sich neben der aus psychiatrischer Sicht um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine Erhöhung der aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 372/02 vom 11. März 2003 E. 3.3). Wenn die Beschwerdegegnerin von einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 % ausgeht, ist dies angemessen.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist als voll beweiswertig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von der Zumutbarkeit einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten im Umfang von 100 % ausgegangen, wobei seit 19. Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Schmerzsymptomatik besteht resp. seit März 2016 eine solche von 30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven Symptomatik.
6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht bemängelte Einkommensvergleich ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
6.1 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 5. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall kann nicht an die Anstellung bei der C.___ angeknüpft werden, da das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2015 infolge wirtschaftlicher Gründe (Werksverlagerung ins Ausland) aufgelöst wurde. Die Tätigkeit bei der Q.___ (vgl. IV-Nr. 42.1 S. 10 in fine) wiederum war mit 1,5 Monaten zu kurz, um repräsentativ zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von den statistischen Durchschnittslöhnen aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 ausgegangen und hat hierbei auf Ziff. 49 - 53 «Verkehr und Lagerei» abgestellt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine der letzten Anstellung bei der C.___ vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätte. Der Wert für Männer belief sich im Jahr 2014 auf CHF 5'481.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im entsprechenden Sektor von 42,4 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 101,7) auf 2016 (Indexstand 102,4) ergibt sich damit wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen ein Valideneinkommen von CHF 70'198.00.
6.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 abgestellt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. II. 5.4 hiervor) zu 30 % eingeschränkt. Dabei stehen ihm, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, offen. Der Totalwert für Männer beläuft sich hier auf CHF 5'312.00. Angepasst an das Total der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der unter Berücksichtigung der der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'161.00 bei voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 47'013.00 unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung um 30 %.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 60 S. 7) vorgebracht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters Anspruch auf einen solchen von mindestens 15 % bestehe.
Rechtsprechungsgemäss ist das Alter jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). DasAlterist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst 41 JahrealtenBeschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis 49 Jahre; 50 Jahre undälter)tendenziell eher eine steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass dasAlterdie Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom
22. November 2017 E. 3.3.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigen es auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht, einen Abzug vorzunehmen. Sind leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit berücksichtigt, weshalb diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Weitere Faktoren, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt.
6.4 Bei einem Valideneinkommen von CHF 70'198.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47'013.00 resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung vermittelt.
7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu veranlassen.
E. 7 Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin)
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (A.S. 41) auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
4. Mit Verfügung vom 5. November
2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bezüglich der Gerichtskosten gewährt (A.S. 42).
5. Am 12. November 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 45).
6. Mit Verfügung vom 26. März 2019
weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag des
Beschwerdeführers auf Herausgabe der von der IV-Stelle des Kantons Solothurn
bei der Begutachtungsstelle D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten inkl.
Auswertung ab (A.S. 48 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
September 2015 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann
erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2016 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 6. Februar 2016,
IV-Nr. 8), was hier somit im August 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach
frühestens ab 1. September 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.
b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.4 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
2.7 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.8 Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lagerist seit dem 19.
Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich angepasste, leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten sei ihm
zeitlich weiterhin im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe seit dem 19.
Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der
nachvollziehbaren Schmerzproblematik und eine Leistungseinschränkung von
30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven Symptomatik.
Diese Einschätzung gelte ab ca. März 2016. Das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ halte
den inhaltlichen Anforderungen der neuen Rechtsprechung nach BGE 143 V 409
stand, es erweise sich als beweiswertig, weshalb darauf abzustellen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde vom 27. August 2018 (A.S. 8 ff.) geltend, die
Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018
eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, welcher so nicht aus dem Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ hervorgegangen sei. Die entsprechende Änderung
der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf psychische Leiden sei in
casu nicht beachtet worden, weshalb die Durchführung eines neuen Gutachtens
unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantragt
werde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht richtig festgestellt. Es bestünden
sowohl physische als auch psychische Leiden, welche sich gegenseitig
beeinflussten. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei aufgrund der
Rückenschmerzen erfolgt, in der Folge habe sich eine Schmerzsymptomatik
(somatoforme Schmerzstörung) entwickelt. Weiter seien die Aussagen im Gutachten
dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und aufgrund der psychischen Problematik
um 30 % reduziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit höher zu gewichten
als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen 30 %.
4. Streitig und vorliegend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Hierfür sind im
Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:
4.1 Dem Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 15. Januar 2016, lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 12 S. 5 f.):
Belastungsabhängig
verstärkte Rückenschmerzen mit zunehmend ischialgieforme Schmerzausstrahlung
links bei
-
Flacher Rest-Rezidivhernie
L5/S1 links
-
Überbeweglichkeit im
Segment L5/S1
-
Status nach Discectomie
L5/S1 links November 2013 (KSO)
-
Status noch
Steroid-Infiltration 1. Oktober 2015 (laut Angaben wahrscheinlich L4/5 und
L5/S1)
-
Status nach erfolgloser
Facetteninfiltration L5/S1 beidseits am 9. Dezember 2015
Dr. med. E.___ führt aus, die
funktionelle lumbale Myelographie mit Post-Myelo-CT vom 23. November 2015 zeige
eine schlechtere Kontrastierung der Wurzeltasche S1 links bei hier flacher
Rest-Rezidivhernie Iumbosacral linksseitig. Das Schmerzbild sei im Verhältnis
zum radiologischen Befund doch erstaunlich, andererseits könnten auch flache
bzw. kleine Diskushernien bei narbig fixierter Nervenwurzel doch zu erheblichen
Schmerzen führen. Bei dem postoperativen schmerzfreien Intervall mit nun
wiederum subjektiv doch erheblichem Leidensdruck und erfolglosen Infiltrationen
könne bei nun hartnäckigem Verlauf doch die Re-Discectomie in Betracht gezogen
werden, wobei die Prognose in der Gesamtsituation etwas ungewiss sei. Der Beschwerdeführer
selbst befürworte sehr ein operatives Vorgehen, da für ihn die Lebensqualität mittlerweile
völlig ungenügend sei.
4.2 In seinem Bericht vom 28. Januar
2016 (IV-Nr. 12 S. 3 f.) äussert sich Dr. med. E.___ dahingehend, der
Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Operation vom 19. Januar 2016 prompt
aus der Narkose erwacht und habe in der frühpostoperativen Kontrolle keine
neuen neurologischen Ausfälle gezeigt. Bereits am Abend des Operationstages sei
der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch mobilisiert worden. Hierbei habe er
über eine vollständige Regredienz der linksseitigen Ischiasschmerzen berichtet.
Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer selbständig und über weitere Strecken
beschwerdefrei gehfähig gewesen, sodass er bereits am 22. Januar 2016 auf
eigenen Wunsch in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden
können. Bereits in den drei Hospitalisationstagen habe die
Analgetika-Medikation weitestgehend ausgeschlichen werden können.
4.3 Über die postoperative
Nachkontrolle vom 14. März 2016 berichtet Dr. med. E.___ gleichentags (IV-Nr.
E. 8 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die mit Verfügung vom 5. November 2018 (A.S. 42) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wurde ausschliesslich in Bezug auf die Gerichtskosten gewährt, zumal als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (BGE 132 V 200).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2019 vom 22. November 2019 teilweise aufgehoben.
E. 12 S. 9 f.) der Beschwerdeführer schildere nach sehr erfreulichem
frühpostoperativem Verlauf mit vollständiger Regredienz der Ischiasschmerzen
dann zuhause erneut aufgetretene ischialgieforme Schmerzen links, nachdem er
das Targin vollständig abgesetzt habe. Mittlerweile bestünden nun wieder
linksseitige ischialgieforme Schmerzen mit Krämpfen in der Wade, weshalb er
zurzeit wieder morgens und abends ein Targin 10 mg benötige. Spazieren könne er
bis zu ½ Stunde, sitzen bis zu ¾ Stunden. Bei der klinischen Untersuchung
hätten sich keine Anhaltspunkte mehr für eine relevante kompressive
Radiculopathie links gefunden. Da der Beschwerdeführer nach der Operation
vorübergehend schmerzfrei gewesen sei, werde nun ein erneutes MRI der
Lendenwirbelsäule veranlasst (Ödem, Kompression Nervenwurzel S1 links?).
4.4 Dem Arztbericht von Dr. med. F.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum G.___, vom 23. November 2016 (IV-Nr. 25 S. 13
ff.), lässt sich entnehmen, unbestrittenermassen bestehe die Vorgeschichte
eines radikulären Schmerzsyndroms entsprechend der S1-Wurzel links mit auch
objektivierten elektrophysiologischen Zeichen einer S1-Läsion links im Mai
diesen Jahres. Ein sensomotorisches Defizit lasse sich nun in der klinischen
Untersuchung nicht objektivieren. Es zeige sich jedoch ein atypisches Schmerzverhalten
mit wechselnder Klinik, so dass beispielsweise der Zehengang nur kurzfristig
möglich gewesen sei und beim Kauertest massivste Schmerzen in der Kniekehle
links bei gleichzeitigem Einknicken im rechten Bein aufgetreten seien. Es
hätten auch positive Waddell signs im Sinne einer Ablenkung bestanden
(problemlos ausführbarer Langsitz mit Berühren der Zehen möglich mit deutlicher
Diskrepanz einer klassischen Prüfung eines positiven Lasègue). Des Weiteren
könne die Einschätzung einer lumbalen Instabilität bei Hyperlaxizität und
ungenügender Rumpfstabilisation geteilt werden. Interessanterweise habe sich
durch die ISG-lnfiltration links das Beschwerdebild kurzfristig positiv
beeinflussen lassen, bei sonst unergiebiger Wurzel-Infiltration, was auch klar
für eine Ausweitungstendenz spreche. Angesichts der auch zunehmenden
Katastrophisierung und bis anhin nie versuchten intensivem multidisziplinärem
Setting, sehe er, Dr. med. F.___, die Indikation eines ambulanten multimodalen
Rehabilitationsprogrammes klar gegeben.
4.5 Vom 12. September 2016 bis 31.
November 2016 fand im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein
Belastbarkeitstraining in der H.___ statt. Aus dem Abschlussbericht vom 1.
Dezember 2016 (IV-Nr. 22) geht hervor, der Beschwerdeführer habe am 12. September
2016 mit einem Pensum von 3 mal 2 Stunden pro Woche gestartet. Aufgrund starker
Schmerzen habe er viel gefehlt und keine Konstanz aufbauen können. Auch eine
Steigerung des Pensums habe nicht erreicht werden können. Das Hauptthema beim
Beschwerdeführer seien seine Schmerzen. Egal in welchem Kontext, ob im
Coachinggespräch oder bei anderen Aufgaben, stünden die Schmerzen bei ihm
dauernd im Vordergrund. Der Beschwerdeführer drehe sich dabei immer wieder im
Kreis und zeige keine Fortschritte dabei, einen Umgang mit den Schmerzen zu
entwickeln. Die Schwierigkeit bestehe sicherlich auch in der
Mehrfachproblematik seiner Situation. Medizinische, finanzielle, soziale und
psychische Sorgen bedingten und verstärkten einander. Dabei sei auch eine
gewisse Opferhaltung und Vermeidungstaktik spürbar. Die schwierige Situation
des Beschwerdeführers solle nicht unterschätzt werden, aber die genannten
Faktoren würden zurzeit seinen Blick nach vorne blockieren. Zum jetzigen
Zeitpunkt könne eine berufliche Wiedereingliederung nicht umgesetzt werden.
4.6 Dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 30. März 2017 (IV-Nr. 25 S. 8 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich unter
Absolvierung eines weiteren gelockerten Settings nach funktionsorientiertem Rehabilitationsprogramm
in den letzten sechs Wochen weitere Fortschritte im Kraft- und Ausdauerbereich
erreichen liessen, die Körperwahrnehmung habe sich wenig verbessert. Nach wie
vor bleibe es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig, seine Beschwerden
einzuordnen. Des Weiteren bestehe eine erschwerte Tagesstruktur und für den
Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die RTT-Trainings am Morgen
zeitgerecht einzuhalten, wegen Schlafproblemen in der Nacht mit wiederkehrenden
Krämpfen. Zusammenfassend bestünden klare seelische Barrieren, so dass keine
weitere Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit unter Fortsetzung
einer ambulanten Physiotherapie zu erwarten sei. Dennoch hätten sich die
gesetzten Ziele, wie zwei Einkaufstaschen à je 5 kg die Treppe hinauftragen
oder für jede Therapie vom Bahnhof hoch- und runterzugehen, erreichen lassen.
Eine Stunde am Computer zu sitzen sei nicht möglich gewesen, es seien nur maximal
45 Minuten möglich. Auch die Schlafhygiene kennen und anwenden sei aus Sicht des
Beschwerdeführers nicht erreicht worden. Heute sei nochmalig diese sehr
atypische Klinik thematisiert worden und er, Dr. med. F.___, habe sich nun
dennoch zur Veranlassung einer MRI-Verlaufsuntersuchung entschlossen, auch aus
didaktischen Gründen, um dem Beschwerdeführer die Befunde klar darzulegen. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer ein verschwommenes Sehen in den letzten zwei
Monaten beklagt, das deutlich zunehme. Er sei diesbezüglich sehr verunsichert.
Auch zwecks Ausschlusses einer ophthalmologischen Genese werde die Augenklinik [...]
um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Zusammenfassend bestehe eine diffuse
Beschwerdeproblematik, die somatisch nicht hinreichend erklärt sei. Es bestehe eine
zunehmende psychosoziale Belastungssituation, so dass langfristig eine psychotherapeutische
Begleitung aufgegleist werde.
4.7 In seinem Bericht vom 27. April
2017 (IV-Nr. 25 S. 5 ff.) äussert sich Dr. med. F.___ dahingehend, die
Verlaufs-MRI-Untersuchung vom 21. April 2017 zeige weiterhin keinerlei
Anhaltspunkte einer Neurokompression. Der Beschwerdeführer berichte über einen
anhaltenden krampfartigen Schmerzcharakter im gesamten linken Bein meist nachts
auftretend. Des Weiteren bestehe eine anhaltende körperliche Dekonditionierung,
welche aus physiotherapeutischer Sicht unbedingt angegangen werden müsse. Aus
ophthalmologischer Sicht habe sich leider der Befund eines beidseitigen
Katarakts ergeben, angeblich sei hierbei ein operatives Vorgehen laut Aussagen
des Beschwerdeführers geplant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor fünf
Tagen die Notfallstation aufgrund von einem anhaltenden Hustenanfall
konsultiert, wo man computertomographisch den Befund eines bullösen
Lungenemphysems habe nachweisen können. Die neuen Diagnosen würden den Beschwerdeführer
beschäftigen, weshalb er auch eine engmaschige psychiatrische Mitbegleitung
wünsche.
4.8 Der Hausarzt, Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in seinem Arztbericht vom
E. 14 Mai 2017 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Akute Lumboischialgie links, MR vom 23.
September 2013; Iinkslaterale Bandscheibenhernie und Foramenenge L5/S1; Mikrochirurgische
Sequestrektomie L5/S1 links am 22. November 2013.
-
Rezidiv September 2015, danach weitere
Konsultationen bei Dr. J.___ und Dr. E.___
-
Erneute Rücken-OP 19. Januar 2016;
Überweisung zum Psychiater (Dr. K.___, Solothurn); Überweisung L.___ im Juli
2016. Ab Januar 2017 Planung eines ambulanten Rehabilitationsprogrammes.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
-
Isolierte VKB (Vordere Kreuzband)-Läsion
Knie links, bestehend seit 2. September 2004
-
Inguinalhernienoperation links,
Inguinalhernienoperation rechts am 5. Mai 2014
-
Depressive Episode mit Somatisierungstendenz,
bestehend seit 2. Januar 2011
-
Hustenanfall mit Stechen der linken
Thoraxseite, bestehend seit 20. April 2017
-
Ausgeprägtes Lungenemphysem
Bei den erhobenen Befunden gibt Dr. med.
I.___ ein atypisches Schmerzverhalten mit wechselnder Klinik, kein
sensomotorisches Defizit und positive Waddel signs im Sinne einer Ablenkung an.
Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt er, der Beschwerdeführer sei wegen stärkster Rückenschmerzen
und Ausstrahlungen ins linke Bein seit Monaten nicht mehr arbeitsfähig. Die
bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, wobei zum zeitlichen Rahmen keine
Aussage möglich sei. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, möglich
seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechsellast. Der
Beschwerdeführer müsse viele Pausen einlegen. Die Arbeitsfähigkeit könne in der
bisherigen Tätigkeit nicht verbessert werden. Dr. med. I.___ führt weiter aus,
dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten in der Art von leichter
körperlicher Arbeit in Wechsellast zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse
Gelegenheit haben, Pausen einzulegen, es dürfe keine Druckausübung seitens
Tempo oder komplexer Arbeitsabläufe gegeben sein und aufgrund der Schwere der
COPD mit Lungenemphysem dürften keine Rauch- oder Dampfimmissionen vorhanden
sein. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen von zwei bis drei
Stunden täglich zumutbar, wobei eine um 30-40 % verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe. Dr. med. I.___ äussert sich weiter
dahingehend, aufgrund der Inkonsistenz der geschilderten Beschwerden und der
körperlichen Befunde sowie des Verdachts auf erhebliche psychische Überlastung
liege ein extrem protrahierter Verlauf vor.
4.9 Dem im Auftrag der
Beschwerdegegnerin durch die Begutachtungsstelle D.___ am 2. November 2017
(IV-Nr. 42.1) erstellten polydisziplinären Gutachten lassen sich folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 39 f.):
-
Rezidivierende depressive Störung,
aktuell leicht- bis mittelgradige Episode
-
Chronisches lumbovertebrogenes
Schmerzsyndrom mit symptomatischer ISG-Ligamentopathie und lumbosakraler
Facettenarthrose sowie residuellem radikulärem Schmerz- und sensiblem Ausfallssyndrom
der Wurzel S1 links bei
·
St. n. Diskushernien-Operation L5/S1
links am 22. November 2013
·
St. n. Re-Fenestration L5/S1 links mit
Neurolyse der Wurzel S1 und Abtragen des medianen Anteils des Processus
articularis superior am 19. Januar 2016
·
Lumbaler Fehlstatik bei linkskonvexer
Seitausbiegung (Cobb 10°) und lumbosakraler Hyperlordose (Lordose-Winkel 90°)
·
Rx LWS a.p./seitlich sowie
Funktionsaufnahmen vom 2. Juni 2017: lumbosakrale Facettenarthrosen,
unauffällige Funktionsaufnahmen
·
MRI LWS vom 21. April 2017:
Axial-foraminle Einengung L4/5 durch laterale Dikusprotrusion, diskrete
mediolinkslaterale Protrusion L5/S1, keine Wurzelkompression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit werden die Folgenden aufgeführt (S. 40):
-
St. n. VKB-Läsion linkes Knie, operativ
versorgt 2004, ohne Folgeerscheinungen
-
Anamnestisch St. n. Ellbogenluxation
rechts, folgenlos ausgeheilt
-
Anamnestisch St. n. Clavikulafraktur im
Kindesalter, folgenlos ausgeheilt
-
Konstitutionelle Laxität leichten Grades
-
Ausgeprägte Fussinsuffizienz links,
geringgradig rechts
-
Bullöses Lungenemphysem apikal
beidseits, laut Akten
-
St. n. Inguinalhernein-Operation
beidseits 2012/2014
-
St. n. Tonsillektomie
-
St. n. Katarakt-Operation links August
2017
Dem Gutachten lässt sich entnehmen, bei
der klinischen Untersuchung stelle sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger
Mann dar. Das Gangbild sei unauffällig, die bei der Untersuchung erforderlichen
Tätigkeiten wie An- und Ausziehen, Besteigen der Liege etc. würden ohne
ersichtliche Beeinträchtigung durchgeführt. Die Flexionsbewegung der LWS sei
weitestgehend frei. Beim Langsitz auf der Liege könnten mit den Fingerspitzen
die Zehen bei durchgestreckten Kniegelenken berührt werden. Bei Hyperextension
und Torsion der LWS werde stereotyp eine Schmerzhaftigkeit im ISG-Bereich
links, in geringerem Masse am lumbosakralen Übergang geäussert.
Neurologischerseits liessen sich keine Atrophien an den Beinen feststellen. Die
Nervendehnungszeichen würden negativ ausfallen. Der Achillessehnenreflex (ASR)
sei links abgeschwächt, ein motorischer Ausfall sei nicht objektivierbar. Die
Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand und am Bein dorsal
reduziert. Myographisch könnten aktuell im von S1 innervierten Caput mediale
des Musculus gastrocnemius keine akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen
oder positiven scharfen Wellen mehr nachgewiesen werden. Es fänden sich gehäuft
Faszikulationen und vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas
chronisch-neurogen verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression.
Eine relevante Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen,
sei doch der in den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite
jetzt zweifelsfrei wieder auslösbar. Somit lasse sich die aktuelle
lumbovertebrogene Symptomatik als Ausdruck einer Irritation vor allem des ISG
links und – in geringerem Masse – der lumbosakralen Facetten identifizieren.
Bezüglich des ISG habe sich aktuell keine Funktionsstörung nachweisen lassen.
Es fehlten Hinweise auf frische radikuläre Irritationen. Die
Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 links sei als residuell zu betrachten. Als
Einflussfaktoren auf das lumbale Schmerzgeschehen seien mehreren Faktoren zu
sehen. Es liege eine Fehlstatik der LWS vor im Sinne einer Hyperlordose
(Lordose-Winkel 90°) sowie eine linkskonvexe Seitausbiegung (Cobb 10°). Es sei
von einer Instabilität des lumbosakralen Übergangs bei insuffizienter ventraler
muskulärer Abstützung und Übergewichtigkeit (20 kg Gewichtszunahme innerhalb
von zwei Jahren) auszugehen. Das Gutachten führt weiter aus, die
Schmerzsymptomatik im linken Bein sei mittlerweile als tendomyotisch geprägt zu
interpretieren, hierbei dürften die residuelle radikuläre Ausfallssymptomatik,
die iliosakrale Funktionsstörung links sowie die hochgradige Fussinsuffizienz
links eine Rolle spielen (Tendomyosen in der «Steigbügelmuskulatur»). Die
iliosakrale Symptomatik werde unter anderem gefördert durch eine
konstitutionelle Laxität, welche sich an den peripheren Gelenken – unter anderem
an den Ellbogen- und Kniegelenken – zeige. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet
beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-depressive Symptomatik im Rahmen
einer Trennung mit kompensatorischer vermehrter Arbeitstätigkeit. Hinzu sei
eine Umstrukturierung des Arbeitsplatzes gekommen. Im Rahmen dieser Krise sei es
laut Angabe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, inklusive
antidepressiver Behandlung über den Hausarzt gekommen. Nach einer Verbesserung sei
es im Rahmen der vermehrten Schmerzen erneut zu einer depressiven Reaktion
gekommen. Zusätzlich hätten drei Todesfälle in der Familie zu einer Verstärkung
der Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer berichte über depressive
Symptome. Bei der Exploration hätten sich ein hohes Mitteilungsbedürfnis, eine
Affektlabilität, eine depressive Stimmungslage, Gedankenkreisen, Zukunftsängste
sowie lnsuffizienz- und Schamgefühle gezeigt. Besonders belastend für den Beschwerdeführer
seien der Verlust des Arbeitsplatzes und der soziale Abstieg gewesen. Eine
ambulante Psychotherapie sei dem Beschwerdeführer zwar empfohlen, jedoch
aktuell noch nicht etabliert worden. Eine antidepressive Medikation bestehe
nicht. Die auf dem orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde
beeinträchtigten die Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren
Belastungen und auch nur zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt
werden, ebensowenig stereotype Körperhaltungen sowie Tätigkeiten in gebückter
Position. Infolge der depressiven Symptomatik ergäben sich funktionelle
Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von
Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger
flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und
die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer
Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die
Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die
Spontanaktivitäten seien limitiert.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich das
Gutachten dahingehend, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgerichtete
Tätigkeit als Maschineneinrichter, wobei es sich um eine körperlich stark
belastende Tätigkeit handle, seit dem 19. Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.
Leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnten aus somatischer Sicht
vollschichtig durchgeführt werden unter Vermeidung von stereotypen
Körperhaltungen und häufigen Arbeiten in gebückter Position. Die Reduktion der
Leistungsfähigkeit (Rendement) werde aufgrund der nachvollziehbaren
Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt. Diese Einschätzung werde ab dem
19. Januar 2016 datiert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik reduziert. Sie werde auf
70 % geschätzt. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht genau
beziffern. Es sei zu einer allmählichen depressiven Symptomatik gekommen,
vermutlich nach der zweiten Operation im Januar 2016. Dadurch, dass sich der
Zustand des Beschwerdeführers nach der zweiten Operation im Januar 2016 nicht
verbessert und er den Arbeitsplatz verloren habe, sei es zu einer negativen Entwicklung
mit zunehmender depressiver Symptomatik gekommen. Somit sei die
Arbeitsfähigkeit geschätzt ab ca. März 2016 aus psychiatrischer Sicht
reduziert. Dies unter Berücksichtigung, dass nach der Operation eine gewisse
Zeit, angenommen würden ca. vier Wochen, die Erwartung auf Heilung bestanden
habe, die dann enttäuscht worden und es zu einer depressiven Reaktion gekommen
sei. Empfohlen werde die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive
Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva. Aus orthopädischer
Sicht seien bei der Behandlung chronischer Schmerzsyndrome entsprechend der
aktuellen Leitlinien vor allem die Einflussfaktoren auf das Schmerzgeschehen zu
identifizieren und weitest möglich zu therapieren. Hierzu empfehle sich in
erster Linie eine Verbesserung der Wirbelsäulenstatik und der muskulären
Stabilisierung des lumbosakralen Übergangs. Konkret werde dringend eine
Gewichtsreduktion empfohlen, des Weiteren ein Versuch mit einem Ausgleich der Beinlängendifferenz
durch eine Schuheinlage um 1 cm links und einer medizinischen Trainingstherapie
vor allem zur Kräftigung der LWS-stabilisierenden Muskulatur (Abdominal- und Glutealmuskelgruppe).
Zudem sollte eine Einlagenversorgung zur Stützung des Fusslängsgewölbes
vorgenommen werden, um die Krampfneigung der Wadenmuskulatur links positiv zu
beeinflussen. Es bestehe sowohl im psychiatrischen als auch im internistischen
und orthopädischen Bereich eine Therapierbarkeit. Insofern sei prinzipiell eine
Besserung der Arbeitsfähigkeit möglich.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017
ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer lässt in
Zusammenhang mit dieser Begutachtung im Wesentlichen vorbringen, das vom
Bundesgericht mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 für grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen anwendbare strukturierte Beweisverfahren mit
Indikatorenprüfung sei vorliegend nicht beachtet worden. Die Beschwerdegegnerin
habe eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, der so nicht aus dem
polydiszplinären Gutachten hervorgehe.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde in
den Disziplinen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und
damit in den vorliegend relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und
wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In
dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein verwertbares
Gerichtsgutachten.
5.2.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. M.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer
befinde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Kardiovaskulär
lägen normale Herztöne vor, kein Geräusch, keine Herzinsuffizienz-Zeichen, die
peripheren Pulse seien palpabel. Die Lungenauskultation und Perkussion seien
normal, das Abdomen weich und indolent. Resistenzen lägen keine vor, die
Darmgeräusche seien normal, die Nierenlogen frei. Die äusseren Genitalien seien
intakt, Inguinalhernien seien keine palpabel. Am Bewegungsapparat lasse sich
eine leichte Klopfdolenz paravertebral links im LWS-Bereich feststellen. Der
Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, im Langsitz komme der Beschwerdeführer
bis auf ca. 10 cm zu den Zehen. Die Hirnnerven seien intakt, der Lasègue
beidseits negativ, die Reflexe symmetrisch, sensomotorische Ausfälle seien
nicht vorhanden. Der Tretversuch nach Unterberger, der Halteversuch, die
Diadochokinese, der Finger-Nasen-Versuch und der Zehen-Fersenstand seien
unauffällig. Der Einbeinstand sei beidseits unsicher. Struma und Lymphome seien
keine palpabel, die Hände nicht beschwielt (IV-Nr. 42.1 S. 13). Angesichts der
erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der Experte aus
allgemeininternistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Anderslautende medizinische Berichte finden
sich denn auch nicht in den Unterlagen.
5.2.2 Dem orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. N.___ (IV-Nr. 42.1 S. 15 ff.) lässt sich entnehmen, die
Anamneseschilderung erfolge kooperativ, Hinweise auf bewusstseinsnahe
Aggravation oder übermässige Verdeutlichung lägen keine vor, es sei jedoch von
einer Schmerzfokussierung und übermässigen Selbstlimitierung auszugehen. Die
Stimmungslage nivelliere, Mnestik wirke vermindert. Die Psychomotorik sei
leicht verlangsamt, die Fragen würden relativ unpräzise beantwortet. Bei der
klinischen Untersuchung habe sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger Mann
dargestellt, ohne ersichtliche Beeinträchtigungen bei den bei der Untersuchung
anfallenden Tätigkeiten. Es imponiere eine hohlrunde Rückenform und eine
Haltungsinsuffizienz. Zudem stelle sich eine leichte S-förmige skoliotische
Seitausbiegung der Wirbelsäule dar. Die Flexion der LWS sei weitgehend
schmerzfrei gut möglich. Bei Reklination und Torsion werde eine
Schmerzhaftigkeit maximal im ISG-Bereich links, in geringerem Masse am
lumbosakralen Übergang geäussert. Der Langsitz auf der Liege sei problemlos
möglich, der Beschwerdeführer erreiche mit den Fingerspitzen die Fussspitzen
bei durchgestreckten Kniegelenken. Hinweise auf eine manifeste Funktionsstörung
der Iliosakralgelenke fänden sich nicht. Bei der weiteren klinischen
Untersuchung falle eine hochgradige asymmetrische Fussinsuffizienz, links
deutlicher als rechts auf. Es bestehe ein Status nach einer Kreuzbandplastik
rechts bei physiologischer Bänderführung und Beweglichkeit ohne Hinweise auf
Reizzustände oder arthrotische Veränderungen. Auffällig sei zudem eine leichte
konstitutionelle Laxität, welche sich in einer Überstreckbarkeit leichten
Grades der Ellbogen- und Kniegelenke und in einer deutlichen Überstreckbarkeit
der Fingergelenke ausdrücke. Dr. med. N.___ legt nachvollziehbar dar, dass die
lumbale Schmerzproblematik im Sinne eines lumbovertebrogenen Syndroms zu werten
sei und als aktuelle Schmerzquellen das ISG und – in geringem Masse – die
lumbosakralen Facetten zu definieren seien. Weiter leuchtet ein, wenn als
Einflussfaktoren auf dieses Schmerzgeschehen die Fehlstatik der LWS im Sinne
einer Hyperlordose und linkskonvexen Seitausbiegung bei insuffizienter
muskulärer Stabilisierung und zunehmendem Übergewicht genannt werden. Dem
Gutachter kann gefolgt werden, wenn er unter diesen Umständen ausführt, es
liessen sich entsprechend der neurologischen Beurteilung residuelle radikuläre
Schmerz- und sensible Ausfallsymptome der Wurzel S1 links feststellen, diese
radikuläre Symptomatik sei jedoch im Rahmen des gesamten Schmerzbildes aktuell
als untergeordnet einzustufen. Zu diskutieren sei die hochgradige Krampfneigung
in der linken Wade. Möglicherweise addierten sich hierbei Einflussfaktoren
seitens der residuellen Radikulopathie, der ISG-Symptomatik im Sinne eines
tendomyotischen Komplexes und der hochgradigen Fussinsuffizienz links mit
entsprechender Tendomyoseninduktion in der «Steigbügel»-Muskulatur. Wenn Dr.
med. N.___ den Schweregrad des Lumbalsyndroms als leicht- bis mittelgradig
einstuft, die sonstigen Funktionseinschränkungen im orthopädischen Fachgebiet
als gering einschätzt, eine verminderte Belastbarkeit der LWS feststellt und
ausführt, es könnten leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten
durchgeführt werden, kann ihm gefolgt werden. Der Gutachter zeigt schlüssig
auf, dass die anamnestischen Angaben, die klinischen und radiologischen Befunde
in sich konsistent seien, jedoch die Intensität der empfundenen Beschwerden und
die daraus resultierende Selbstlimitierung aus orthopädischer Sicht nicht
vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Dr. med. N.___ setzt sich sodann
mit den entsprechenden fachspezifischen Vorberichten auseinander, welche in
Bezug auf die Beurteilung der Symptomatik mit seiner eigenen weitgehend
übereinstimmen.
5.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 42.1 S. 23 ff.) ist zu entnehmen, es bestehe ein
Status nach den beiden in der Diagnoseliste ausgeführten operativen Eingriffen
auf Höhe L5/S1 links von November 2013 resp. Januar 2016. Es seien
anschliessend zahlreiche Infiltrationsbehandlungen – ohne Ansprechen –
gefolgt, wobei bezüglich Details auf den vorgängig zitierten Bericht des
Rehabilitations- und Rheumazentrums des G.___ vom 23. Dezember 2016 verwiesen
werde (Ziff. 4.3.1 des Gutachtens). Dr. med. O.___ führt aus, der
Beschwerdeführer gebe anhaltende und konstant vorhandene Schmerzen im linken
Bein an, vom Gesäss ausstrahlend bis zur Wade, verbunden mit Parästhesien
schwerpunktmässig am seitlichen Fussrand und einer Gefühlsverminderung am Bein
hinten, ohne relevante begleitende Schwäche. Bei der klinischen Untersuchung
seien Tonus und Trophik intakt, umschriebene Atrophien fänden sich keine. Die
Schweisssekretion an den Fusssohlen sei beidseits ausgeprägt. Die
Nervendehnungstests seien negativ. Der Achillessehnenreflex sei links
abgeschwächt, jedoch zweifelsfrei vorhanden. Ein motorischer Ausfall sei nicht
objektivierbar. Die Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand
und am Bein dorsal reduziert, also entsprechend dem Segment S1. Die letzten
MRI-Bilder LWS vom 21. April 2017 zeigten keine Kompression der Wurzel S1 links
mehr, es bestünden narbige Veränderungen postoperativ. Myographisch könnten
aktuell im von S1 innervierten Caput mediale des Musculus gastrocnemius keine
akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen oder positiven scharfen
Wellen mehr nachgewiesen werden; es fänden sich gehäuft Faszikulationen und
vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas chronisch neurogen
verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression. Eine relevantere
Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen, sei doch der in
den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite jetzt zweifelsfrei
wieder auslösbar. Dr. med. O.___ kann gefolgt werden, wenn er die
Persistenz eines radikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndroms der Wurzel
S1 links bei Status nach zweimaliger Dekompression 11/2013 und 01/2016 auf Höhe
L5/S1 beschreibt und ausführt, die genaue Ursache dieses Schmerzsyndroms bleibe
unklar, es habe formal neuropathischen Charakter. Weiter leuchten die
Ausführungen des Experten ein, wonach auffallend sei, dass sämtliche
Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf
neuropathische Beschwerden wirksame Medikamente wie Pregabalin überhaupt keinen
Effekt gezeigt hätten und dass der Beschwerdeführer trotz einer
durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS keine
Analgetika (mehr) einnehme. Wenn Dr. med. O.___ in der Folge den Schweregrad
der neurologischen Ausfallsymptomatik als leicht bezeichnet und für den
Schweregrad der Schmerzsymptomatik, der nicht objektiviert werden könne, auf
den Konsens verweist, kann dem gefolgt werden. Der Experte äussert sich weiter
dahingehend, bezüglich der Einschränkung von Seiten der LWS werde auf das
orthopädische Gutachten verwiesen. Aus dem Schmerzsyndrom des linken Beines
resultiere aus neurologischer Sicht eine Rendement-Verminderung im Bereich von
20 % für sämtliche Tätigkeiten. In Bezug auf die medizinischen Massnahmen
führt Dr. med. O.___ aus, aus neurologischer Sicht im engeren Sinn könnten bei
fehlendem Effekt von auf neuropathische Schmerzen wirksamen Präparaten und auch
Infiltrationen keine Massnahmen mehr vorgeschlagen werden.
5.2.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. P.___ (IV-Nr. 42.1 S. 30 ff.) ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei in geordneten familiären Verhältnissen mit seinem
Zwillingsbruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Auffällig in der
Kindheitsentwicklung seien ein Sprachfehler, der logopädisch behandelt worden
sei, sowie eine Hormon-Behandlung während der Pubertät. Die Schule sei regulär
durchlaufen worden. Wie auch sein Zwillingsbruder sei der Beschwerdeführer
ungelernt geblieben. Er habe seine Lehre wegen Nichtgefallens und wegen
Schwierigkeiten mit dem Lehrmeister abgebrochen. Er habe dann zu 100 % als
Ungelernter konstant in einer Firma gearbeitet. Psychische Schwierigkeiten habe
es ihm Rahmen einer partnerschaftlichen Trennung und von Umstrukturierungen
innerhalb des Betriebes gegeben. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation
ängstlich-depressiv reagiert, wobei er Bestätigung und Ablenkung in der Arbeit
gesucht habe. Es sei zu einem Überengagement mit depressiv-ängstlicher und auch
psychosomatischer Reaktion gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in
psychologische Behandlung begeben. Zirka zwei Jahre später sei es zum
Bandscheibenvorfall mit entsprechenden operativen Interventionen gekommen. Es
habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Dr. med. P.___ kann gefolgt
werden, wenn sie ausführt, gemäss der Diagnostik depressiver Störungen nach
ICD-10 seien zwei Hauptsymptome vorhanden, nämlich eine depressive
Grundstimmung und ein Interessensverlust bzw. Freudlosigkeit und parallel dazu
bestünden Zusatzsymptome wie vermindertes Selbstvertrauen, vermindertes
Selbstwertgefühl, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven. Unter
diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach aufgrund der
zwischenzeitlichen Remission von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen sei. Dr. med. P.___ legt weiter nachvollziehbar dar, dass eine
Diagnose aus der Systematik der somatoformen Störungen gemäss ICD-10 nicht
gestellt werden könne, da die jeweiligen Eingangskriterien nicht erfüllt seien.
Der Arbeitsplatzverlust und der soziale Abstieg mit drohender Abhängigkeit von
der Sozialhilfe seien für den Beschwerdeführer schwierig zu ertragen und
wirkten sich insgesamt negativ auf seine psychische Struktur aus. Bei der
Begutachtung sei noch der Verdacht einer Konversionsstörung aufgekommen. Zum Schweregrad
äussert sich die Expertin dahingehend, die depressive Episode werde als leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt eingestuft. Infolge der depressiven Grundstimmung,
der gleichzeitigen Weitschweifigkeit, der raschen Erschöpfung ergäben sich
funktionelle Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und
Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei
auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine
Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es
bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und
insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen
seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert. Belastungsfaktoren
bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle verloren
habe und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines Ausbildungsstandes
vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende geeignete Arbeit zu
finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende Abhängigkeit von
der Sozialhilfe. Allfällig relevante Persönlichkeitsfaktoren fänden sich
vorliegend keine, an der Konsistenz bestehe kein Zweifel. Aktuell erscheine die
Arbeitsfähigkeit durch die depressive Symptomatik auf 70 % reduziert.
5.2.5 Was die psychiatrische
Beurteilung angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE
141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich
auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429
sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein
psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,
beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand
eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281
E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie
folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex
«Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Nach dem alten Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr
ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Das vorliegende
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017 äussert sich nicht
ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, enthält aber – wie die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat – diejenigen
Feststellungen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen
Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309):
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» äussert sich das psychiatrische Gutachten
explizit dahingehend, die depressive Episode werde als leicht- bis mittelgradig
ausgeprägt eingestuft. Auch liegen Aussagen zu den daraus resultierenden Funktionsstörungen
vor: Infolge der depressiven Grundstimmung, der gleichzeitigen
Weitschweifigkeit und der raschen Erschöpfung würden sich funktionelle
Einschränkungen ergeben, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung
von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger
flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und
die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer
Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die
Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die
Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zum Indikator
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg» lässt sich dem Gutachten entnehmen, prinzipiell
bestehe eine Therapiebarkeit der einzelnen Funktionsstörungen in den
verschiedenen Fachbereichen. Insofern sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit
möglich. Die Etablierung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive
Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva, solle aufgegleist werden
(IV-Nr. 42.1 S. 46). Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Diesbezüglich äussert sich das Gutachten dahingehend, die auf dem
orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde beeinträchtigten die
Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren Belastungen und auch nur
zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt werden. Aus somatischer Sicht
könnten leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchgeführt
werden unter Vermeidung von stereotypen Körperhaltungen und häufigen Arbeiten
in gebückter Position. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit (Rendement) werde
aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt
(IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Mit Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» führt Dr.
med. P.___ aus, beim inhaltlichen Denken zeige sich eine deutliche hypochondrische
Komponente, indem sich der Beschwerdeführer sehr viel mit seinem
Gesundheitszustand beschäftige und Angst vor einer weiteren Verschlechterung
desselben habe. Es müsse jedoch gesagt werden, dass seine Ängste auch einen
realen Hintergrund hätten und nicht rein psychopathologisch verstanden werden könnten.
Sonstige inhaltliche Denkstörungen und Hinweise auf Ich- oder
Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht (IV-Nr. 42.1 S. 36). Der Komplex
«Sozialer Kontext» weise nur begrenzte Ressourcen aus. So lebe der ledige
Beschwerdeführer allein in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Eine Beziehung führe er
nicht, Haustiere habe er keine. Das Verhältnis zu seinem Zwillingsbruder sei
gut (IV-Nr. 42.2 S. 31). Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die
Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt
seien. Die familiären Beziehungen seien intakt (IV-Nr. 42.1 S. 37).
Belastungsfaktoren bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine
letzte Stelle verloren und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines
Ausbildungsstandes vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende,
geeignete Arbeit zu finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende
Abhängigkeit von der Sozialhilfe (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zur «Konsistenz» lässt
sich dem Gutachten entnehmen, aus somatischer Sicht seien anamnestische
Angaben, klinische und radiologische Befunde prinzipiell in sich konsistent,
wenn auch die Intensität der empfundenen Beschwerden und die hochgradige
Selbstlimitierung rein somatisch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden
könnten (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Auffallend sei, dass sämtliche
Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf
neuropathische Beschwerden wirksamen Medikamenten wie Pregabalin überhaupt
keinen Effekt zeigten; auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz
einer durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS
keine Analgetika (mehr) einnehme (IV-Nr. 42.1 S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers
würden aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen. Da das Ausmass der
erlebten Schmerzen nicht somatisch begründet werden könne, müsse
differenzialdiagnostisch an eine Konversionsstörung gedacht werden. Hier sei
jedoch zu sagen, dass diese Diagnose nicht eindeutig gestellt werden könne.
Auch die Eingangskriterien in Bezug auf eine somatoforme Schmerzstörung seien
nach ICD-10 nicht erfüllt (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich auch das
psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ im Lichte der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig, wenn auch die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % vorliegend eher grosszügig
erscheint.
5.3 Schliesslich vermögen auch die
Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens
nicht zu schmälern. So ist insbesondere festzuhalten, dass eine somatoforme
Schmerzstörung ausdrücklich nicht diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 5.2.4
hiervor). Gleiches gilt für die Konversionsstörung, welche wohl in den
differentialdiagnostischen Überlegungen in Erwägung gezogen, jedoch ausdrücklich
nicht diagnostiziert wurde (IV-Nr. 66). Dem Einwand des Beschwerdeführers,
wonach seine Arbeitsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und
aufgrund der psychischen Problematik um 30 % reduziert sei, damit die
Arbeitsunfähigkeit insgesamt höher als 30 % zu gewichten sei, kann ebenfalls
nicht gefolgt werden. Bei Einschränkungen aus psychischer und physischer Sicht
besteht häufig kein Anlass, diese unter verschiedenen medizinischen Titeln
ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der
grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.1 mit
Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die
Durchführung des Einkommensvergleichs eine Leistungseinschränkung um 30 %
berücksichtigt, leuchtet dies namentlich vor dem Hintergrund ein, dass der
Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode
leidet, welche, wie dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ zu entnehmen
ist, bislang keine ambulante Psychotherapie und ebenso wenig eine antidepressive
Medikation nach sich gezogen hat. Selbst wenn sich neben der aus
psychiatrischer Sicht um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich
noch eine somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt,
kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine Erhöhung der aus sämtlichen
Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache
Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten
Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 372/02 vom 11. März 2003 E. 3.3). Wenn die
Beschwerdegegnerin von einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 %
ausgeht, ist dies angemessen.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich
die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist als voll
beweiswertig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von
der Zumutbarkeit einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren
Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten im Umfang von 100 %
ausgegangen, wobei seit 19. Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von
20 % aufgrund der Schmerzsymptomatik besteht resp. seit März 2016 eine
solche von 30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven
Symptomatik.
6. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht
bemängelte Einkommensvergleich ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
6.1 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 5. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V
58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall kann nicht an die
Anstellung bei der C.___ angeknüpft werden, da das Arbeitsverhältnis per 31.
Juli 2015 infolge wirtschaftlicher Gründe (Werksverlagerung ins Ausland)
aufgelöst wurde. Die Tätigkeit bei der Q.___ (vgl. IV-Nr. 42.1 S. 10 in fine)
wiederum war mit 1,5 Monaten zu kurz, um repräsentativ zu sein. Vor diesem
Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von den statistischen
Durchschnittslöhnen aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) für das Jahr 2014 ausgegangen und hat hierbei auf Ziff. 49 - 53 «Verkehr
und Lagerei» abgestellt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall eine der letzten Anstellung bei der C.___ vergleichbare
Tätigkeit ausgeübt hätte. Der Wert für Männer belief sich im Jahr 2014 auf
CHF 5'481.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit im entsprechenden Sektor von 42,4 Stunden sowie der
entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 101,7) auf 2016
(Indexstand 102,4) ergibt sich damit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht
angenommen – ein Valideneinkommen von CHF 70'198.00.
6.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für Männer im
Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 abgestellt.
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. II. 5.4
hiervor) zu 30 % eingeschränkt. Dabei stehen ihm, unter Berücksichtigung
der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1,
welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst,
offen. Der Totalwert für Männer beläuft sich hier auf CHF 5'312.00.
Angepasst an das Total der durchschnittlichen betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der unter Berücksichtigung der der
allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016
(Indexstand 104,4) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'161.00 bei
voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 47'013.00 unter Berücksichtigung der
Leistungseinschränkung um 30 %.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der
Beschwerdeführer hat in seinem Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 60 S. 7)
vorgebracht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines
Alters Anspruch auf einen solchen von mindestens 15 % bestehe.
Rechtsprechungsgemäss ist das Alter
jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2
mit Hinweisen). Das
Alter
ist im Zusammenhang mit
dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die
Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden
zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf den im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses erst 41 Jahre
alten
Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter
auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE
Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis
49 Jahre; 50 Jahre und
älter)
tendenziell
eher eine steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass
das
Alter
die Stellensuche faktisch negativ
beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom
22. November 2017 E. 3.3.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit
sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und
repetitiven Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen
sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März
2017 E. 6.3 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigen es auch die
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht, einen Abzug
vorzunehmen. Sind leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein
deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt;
dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des
Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber
hinaus wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung
der medizinischen Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit berücksichtigt, weshalb
diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen
und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Weitere Faktoren, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen
würden, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher –
in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.
6.4 Bei einem Valideneinkommen von
CHF 70'198.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47'013.00
resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung vermittelt.
7. Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die
mit Verfügung vom 5. November 2018 (A.S. 42) bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege wurde ausschliesslich in Bezug auf die Gerichtskosten gewährt,
zumal als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4
ATSG nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (BGE 132 V 200).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom 27. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 7. August 2018)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 Der 1976 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 19. November 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zur Früherfassung an. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit September 2015 aufgrund von Rückenproblemen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Am 27. November 2015 folgte sodann ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch (IV-Nr. 3).
1.2 Am 6. Februar 2016 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge Akten bei der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Nrn. 6.1 ff., 12 f., 16, 22), führte am 22. März 2016 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte weitere medizinische Unterlagen (IV-Nr. 25) sowie bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der C.___, einen Arbeitgeberbericht vom 12. April 2016 (IV-Nr.
14) ein.
1.3 Mit Mitteilung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 28) wurde der Versicherte über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung informiert. Das Gutachten wurde über die Zufallsplattform SuisseMED@P der Gutachterstelle D.___ zugelost (IV-Nr. 31), welche das Gutachten am 2. November 2017 (IV-Nr. 42.1) erstattete.
1.4 Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und verneinte nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33 % (IV-Nr. 54). Die vom Versicherten dagegen am 26. Februar 2018 erhobenen Einwände (IV-Nr. 60) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2018 ab (IV-Nr. 70; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Am 27. August 2018 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
3. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (A.S. 41) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
4. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gewährt (A.S. 42).
5. Am 12. November 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 45).
6. Mit Verfügung vom 26. März 2019 weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der von der IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Begutachtungsstelle D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten inkl. Auswertung ab (A.S. 48 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit September 2015 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 6. Februar 2016, IV-Nr. 8), was hier somit im August 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach frühestens ab 1. September 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
2.7 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lagerist seit dem 19. Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten sei ihm zeitlich weiterhin im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe seit dem 19. Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzproblematik und eine Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven Symptomatik. Diese Einschätzung gelte ab ca. März 2016. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ halte den inhaltlichen Anforderungen der neuen Rechtsprechung nach BGE 143 V 409 stand, es erweise sich als beweiswertig, weshalb darauf abzustellen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. August 2018 (A.S. 8 ff.) geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, welcher so nicht aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ hervorgegangen sei. Die entsprechende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf psychische Leiden sei in casu nicht beachtet worden, weshalb die Durchführung eines neuen Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantragt werde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht richtig festgestellt. Es bestünden sowohl physische als auch psychische Leiden, welche sich gegenseitig beeinflussten. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei aufgrund der Rückenschmerzen erfolgt, in der Folge habe sich eine Schmerzsymptomatik (somatoforme Schmerzstörung) entwickelt. Weiter seien die Aussagen im Gutachten dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und aufgrund der psychischen Problematik um 30 % reduziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei damit höher zu gewichten als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen 30 %.
4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:
4.1 Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 15. Januar 2016, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 12 S. 5 f.):
Belastungsabhängig verstärkte Rückenschmerzen mit zunehmend ischialgieforme Schmerzausstrahlung links bei
Dr. med. E.___ führt aus, die funktionelle lumbale Myelographie mit Post-Myelo-CT vom 23. November 2015 zeige eine schlechtere Kontrastierung der Wurzeltasche S1 links bei hier flacher Rest-Rezidivhernie Iumbosacral linksseitig. Das Schmerzbild sei im Verhältnis zum radiologischen Befund doch erstaunlich, andererseits könnten auch flache bzw. kleine Diskushernien bei narbig fixierter Nervenwurzel doch zu erheblichen Schmerzen führen. Bei dem postoperativen schmerzfreien Intervall mit nun wiederum subjektiv doch erheblichem Leidensdruck und erfolglosen Infiltrationen könne bei nun hartnäckigem Verlauf doch die Re-Discectomie in Betracht gezogen werden, wobei die Prognose in der Gesamtsituation etwas ungewiss sei. Der Beschwerdeführer selbst befürworte sehr ein operatives Vorgehen, da für ihn die Lebensqualität mittlerweile völlig ungenügend sei.
4.2 In seinem Bericht vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 12 S. 3 f.) äussert sich Dr. med. E.___ dahingehend, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Operation vom 19. Januar 2016 prompt aus der Narkose erwacht und habe in der frühpostoperativen Kontrolle keine neuen neurologischen Ausfälle gezeigt. Bereits am Abend des Operationstages sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch mobilisiert worden. Hierbei habe er über eine vollständige Regredienz der linksseitigen Ischiasschmerzen berichtet. Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer selbständig und über weitere Strecken beschwerdefrei gehfähig gewesen, sodass er bereits am 22. Januar 2016 auf eigenen Wunsch in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können. Bereits in den drei Hospitalisationstagen habe die Analgetika-Medikation weitestgehend ausgeschlichen werden können.
4.3 Über die postoperative Nachkontrolle vom 14. März 2016 berichtet Dr. med. E.___ gleichentags (IV-Nr. 12 S. 9 f.) der Beschwerdeführer schildere nach sehr erfreulichem frühpostoperativem Verlauf mit vollständiger Regredienz der Ischiasschmerzen dann zuhause erneut aufgetretene ischialgieforme Schmerzen links, nachdem er das Targin vollständig abgesetzt habe. Mittlerweile bestünden nun wieder linksseitige ischialgieforme Schmerzen mit Krämpfen in der Wade, weshalb er zurzeit wieder morgens und abends ein Targin 10 mg benötige. Spazieren könne er bis zu ½ Stunde, sitzen bis zu ¾ Stunden. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte mehr für eine relevante kompressive Radiculopathie links gefunden. Da der Beschwerdeführer nach der Operation vorübergehend schmerzfrei gewesen sei, werde nun ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule veranlasst (Ödem, Kompression Nervenwurzel S1 links?).
4.4 Dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum G.___, vom 23. November 2016 (IV-Nr. 25 S. 13 ff.), lässt sich entnehmen, unbestrittenermassen bestehe die Vorgeschichte eines radikulären Schmerzsyndroms entsprechend der S1-Wurzel links mit auch objektivierten elektrophysiologischen Zeichen einer S1-Läsion links im Mai diesen Jahres. Ein sensomotorisches Defizit lasse sich nun in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Es zeige sich jedoch ein atypisches Schmerzverhalten mit wechselnder Klinik, so dass beispielsweise der Zehengang nur kurzfristig möglich gewesen sei und beim Kauertest massivste Schmerzen in der Kniekehle links bei gleichzeitigem Einknicken im rechten Bein aufgetreten seien. Es hätten auch positive Waddell signs im Sinne einer Ablenkung bestanden (problemlos ausführbarer Langsitz mit Berühren der Zehen möglich mit deutlicher Diskrepanz einer klassischen Prüfung eines positiven Lasègue). Des Weiteren könne die Einschätzung einer lumbalen Instabilität bei Hyperlaxizität und ungenügender Rumpfstabilisation geteilt werden. Interessanterweise habe sich durch die ISG-lnfiltration links das Beschwerdebild kurzfristig positiv beeinflussen lassen, bei sonst unergiebiger Wurzel-Infiltration, was auch klar für eine Ausweitungstendenz spreche. Angesichts der auch zunehmenden Katastrophisierung und bis anhin nie versuchten intensivem multidisziplinärem Setting, sehe er, Dr. med. F.___, die Indikation eines ambulanten multimodalen Rehabilitationsprogrammes klar gegeben.
4.5 Vom 12. September 2016 bis 31. November 2016 fand im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein Belastbarkeitstraining in der H.___ statt. Aus dem Abschlussbericht vom 1. Dezember 2016 (IV-Nr. 22) geht hervor, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2016 mit einem Pensum von 3 mal 2 Stunden pro Woche gestartet. Aufgrund starker Schmerzen habe er viel gefehlt und keine Konstanz aufbauen können. Auch eine Steigerung des Pensums habe nicht erreicht werden können. Das Hauptthema beim Beschwerdeführer seien seine Schmerzen. Egal in welchem Kontext, ob im Coachinggespräch oder bei anderen Aufgaben, stünden die Schmerzen bei ihm dauernd im Vordergrund. Der Beschwerdeführer drehe sich dabei immer wieder im Kreis und zeige keine Fortschritte dabei, einen Umgang mit den Schmerzen zu entwickeln. Die Schwierigkeit bestehe sicherlich auch in der Mehrfachproblematik seiner Situation. Medizinische, finanzielle, soziale und psychische Sorgen bedingten und verstärkten einander. Dabei sei auch eine gewisse Opferhaltung und Vermeidungstaktik spürbar. Die schwierige Situation des Beschwerdeführers solle nicht unterschätzt werden, aber die genannten Faktoren würden zurzeit seinen Blick nach vorne blockieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine berufliche Wiedereingliederung nicht umgesetzt werden.
4.6 Dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. März 2017 (IV-Nr. 25 S. 8 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich unter Absolvierung eines weiteren gelockerten Settings nach funktionsorientiertem Rehabilitationsprogramm in den letzten sechs Wochen weitere Fortschritte im Kraft- und Ausdauerbereich erreichen liessen, die Körperwahrnehmung habe sich wenig verbessert. Nach wie vor bleibe es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig, seine Beschwerden einzuordnen. Des Weiteren bestehe eine erschwerte Tagesstruktur und für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die RTT-Trainings am Morgen zeitgerecht einzuhalten, wegen Schlafproblemen in der Nacht mit wiederkehrenden Krämpfen. Zusammenfassend bestünden klare seelische Barrieren, so dass keine weitere Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit unter Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie zu erwarten sei. Dennoch hätten sich die gesetzten Ziele, wie zwei Einkaufstaschen à je 5 kg die Treppe hinauftragen oder für jede Therapie vom Bahnhof hoch- und runterzugehen, erreichen lassen. Eine Stunde am Computer zu sitzen sei nicht möglich gewesen, es seien nur maximal 45 Minuten möglich. Auch die Schlafhygiene kennen und anwenden sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht erreicht worden. Heute sei nochmalig diese sehr atypische Klinik thematisiert worden und er, Dr. med. F.___, habe sich nun dennoch zur Veranlassung einer MRI-Verlaufsuntersuchung entschlossen, auch aus didaktischen Gründen, um dem Beschwerdeführer die Befunde klar darzulegen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein verschwommenes Sehen in den letzten zwei Monaten beklagt, das deutlich zunehme. Er sei diesbezüglich sehr verunsichert. Auch zwecks Ausschlusses einer ophthalmologischen Genese werde die Augenklinik [...] um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Zusammenfassend bestehe eine diffuse Beschwerdeproblematik, die somatisch nicht hinreichend erklärt sei. Es bestehe eine zunehmende psychosoziale Belastungssituation, so dass langfristig eine psychotherapeutische Begleitung aufgegleist werde.
4.7 In seinem Bericht vom 27. April 2017 (IV-Nr. 25 S. 5 ff.) äussert sich Dr. med. F.___ dahingehend, die Verlaufs-MRI-Untersuchung vom 21. April 2017 zeige weiterhin keinerlei Anhaltspunkte einer Neurokompression. Der Beschwerdeführer berichte über einen anhaltenden krampfartigen Schmerzcharakter im gesamten linken Bein meist nachts auftretend. Des Weiteren bestehe eine anhaltende körperliche Dekonditionierung, welche aus physiotherapeutischer Sicht unbedingt angegangen werden müsse. Aus ophthalmologischer Sicht habe sich leider der Befund eines beidseitigen Katarakts ergeben, angeblich sei hierbei ein operatives Vorgehen laut Aussagen des Beschwerdeführers geplant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor fünf Tagen die Notfallstation aufgrund von einem anhaltenden Hustenanfall konsultiert, wo man computertomographisch den Befund eines bullösen Lungenemphysems habe nachweisen können. Die neuen Diagnosen würden den Beschwerdeführer beschäftigen, weshalb er auch eine engmaschige psychiatrische Mitbegleitung wünsche.
4.8 Der Hausarzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in seinem Arztbericht vom
14. Mai 2017 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
Bei den erhobenen Befunden gibt Dr. med. I.___ ein atypisches Schmerzverhalten mit wechselnder Klinik, kein sensomotorisches Defizit und positive Waddel signs im Sinne einer Ablenkung an. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt er, der Beschwerdeführer sei wegen stärkster Rückenschmerzen und Ausstrahlungen ins linke Bein seit Monaten nicht mehr arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, wobei zum zeitlichen Rahmen keine Aussage möglich sei. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, möglich seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechsellast. Der Beschwerdeführer müsse viele Pausen einlegen. Die Arbeitsfähigkeit könne in der bisherigen Tätigkeit nicht verbessert werden. Dr. med. I.___ führt weiter aus, dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten in der Art von leichter körperlicher Arbeit in Wechsellast zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse Gelegenheit haben, Pausen einzulegen, es dürfe keine Druckausübung seitens Tempo oder komplexer Arbeitsabläufe gegeben sein und aufgrund der Schwere der COPD mit Lungenemphysem dürften keine Rauch- oder Dampfimmissionen vorhanden sein. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen von zwei bis drei Stunden täglich zumutbar, wobei eine um 30-40 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dr. med. I.___ äussert sich weiter dahingehend, aufgrund der Inkonsistenz der geschilderten Beschwerden und der körperlichen Befunde sowie des Verdachts auf erhebliche psychische Überlastung liege ein extrem protrahierter Verlauf vor.
4.9 Dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Begutachtungsstelle D.___ am 2. November 2017 (IV-Nr. 42.1) erstellten polydisziplinären Gutachten lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 39 f.):
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden die Folgenden aufgeführt (S. 40):
Dem Gutachten lässt sich entnehmen, bei der klinischen Untersuchung stelle sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger Mann dar. Das Gangbild sei unauffällig, die bei der Untersuchung erforderlichen Tätigkeiten wie An- und Ausziehen, Besteigen der Liege etc. würden ohne ersichtliche Beeinträchtigung durchgeführt. Die Flexionsbewegung der LWS sei weitestgehend frei. Beim Langsitz auf der Liege könnten mit den Fingerspitzen die Zehen bei durchgestreckten Kniegelenken berührt werden. Bei Hyperextension und Torsion der LWS werde stereotyp eine Schmerzhaftigkeit im ISG-Bereich links, in geringerem Masse am lumbosakralen Übergang geäussert. Neurologischerseits liessen sich keine Atrophien an den Beinen feststellen. Die Nervendehnungszeichen würden negativ ausfallen. Der Achillessehnenreflex (ASR) sei links abgeschwächt, ein motorischer Ausfall sei nicht objektivierbar. Die Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand und am Bein dorsal reduziert. Myographisch könnten aktuell im von S1 innervierten Caput mediale des Musculus gastrocnemius keine akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen oder positiven scharfen Wellen mehr nachgewiesen werden. Es fänden sich gehäuft Faszikulationen und vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas chronisch-neurogen verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression. Eine relevante Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen, sei doch der in den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite jetzt zweifelsfrei wieder auslösbar. Somit lasse sich die aktuelle lumbovertebrogene Symptomatik als Ausdruck einer Irritation vor allem des ISG links und in geringerem Masse der lumbosakralen Facetten identifizieren. Bezüglich des ISG habe sich aktuell keine Funktionsstörung nachweisen lassen. Es fehlten Hinweise auf frische radikuläre Irritationen. Die Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 links sei als residuell zu betrachten. Als Einflussfaktoren auf das lumbale Schmerzgeschehen seien mehreren Faktoren zu sehen. Es liege eine Fehlstatik der LWS vor im Sinne einer Hyperlordose (Lordose-Winkel 90°) sowie eine linkskonvexe Seitausbiegung (Cobb 10°). Es sei von einer Instabilität des lumbosakralen Übergangs bei insuffizienter ventraler muskulärer Abstützung und Übergewichtigkeit (20 kg Gewichtszunahme innerhalb von zwei Jahren) auszugehen. Das Gutachten führt weiter aus, die Schmerzsymptomatik im linken Bein sei mittlerweile als tendomyotisch geprägt zu interpretieren, hierbei dürften die residuelle radikuläre Ausfallssymptomatik, die iliosakrale Funktionsstörung links sowie die hochgradige Fussinsuffizienz links eine Rolle spielen (Tendomyosen in der «Steigbügelmuskulatur»). Die iliosakrale Symptomatik werde unter anderem gefördert durch eine konstitutionelle Laxität, welche sich an den peripheren Gelenken unter anderem an den Ellbogen- und Kniegelenken zeige. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-depressive Symptomatik im Rahmen einer Trennung mit kompensatorischer vermehrter Arbeitstätigkeit. Hinzu sei eine Umstrukturierung des Arbeitsplatzes gekommen. Im Rahmen dieser Krise sei es laut Angabe zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, inklusive antidepressiver Behandlung über den Hausarzt gekommen. Nach einer Verbesserung sei es im Rahmen der vermehrten Schmerzen erneut zu einer depressiven Reaktion gekommen. Zusätzlich hätten drei Todesfälle in der Familie zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer berichte über depressive Symptome. Bei der Exploration hätten sich ein hohes Mitteilungsbedürfnis, eine Affektlabilität, eine depressive Stimmungslage, Gedankenkreisen, Zukunftsängste sowie lnsuffizienz- und Schamgefühle gezeigt. Besonders belastend für den Beschwerdeführer seien der Verlust des Arbeitsplatzes und der soziale Abstieg gewesen. Eine ambulante Psychotherapie sei dem Beschwerdeführer zwar empfohlen, jedoch aktuell noch nicht etabliert worden. Eine antidepressive Medikation bestehe nicht. Die auf dem orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde beeinträchtigten die Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren Belastungen und auch nur zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt werden, ebensowenig stereotype Körperhaltungen sowie Tätigkeiten in gebückter Position. Infolge der depressiven Symptomatik ergäben sich funktionelle Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien limitiert.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich das Gutachten dahingehend, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgerichtete Tätigkeit als Maschineneinrichter, wobei es sich um eine körperlich stark belastende Tätigkeit handle, seit dem 19. Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnten aus somatischer Sicht vollschichtig durchgeführt werden unter Vermeidung von stereotypen Körperhaltungen und häufigen Arbeiten in gebückter Position. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit (Rendement) werde aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt. Diese Einschätzung werde ab dem
19. Januar 2016 datiert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik reduziert. Sie werde auf 70 % geschätzt. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht genau beziffern. Es sei zu einer allmählichen depressiven Symptomatik gekommen, vermutlich nach der zweiten Operation im Januar 2016. Dadurch, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach der zweiten Operation im Januar 2016 nicht verbessert und er den Arbeitsplatz verloren habe, sei es zu einer negativen Entwicklung mit zunehmender depressiver Symptomatik gekommen. Somit sei die Arbeitsfähigkeit geschätzt ab ca. März 2016 aus psychiatrischer Sicht reduziert. Dies unter Berücksichtigung, dass nach der Operation eine gewisse Zeit, angenommen würden ca. vier Wochen, die Erwartung auf Heilung bestanden habe, die dann enttäuscht worden und es zu einer depressiven Reaktion gekommen sei. Empfohlen werde die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva. Aus orthopädischer Sicht seien bei der Behandlung chronischer Schmerzsyndrome entsprechend der aktuellen Leitlinien vor allem die Einflussfaktoren auf das Schmerzgeschehen zu identifizieren und weitest möglich zu therapieren. Hierzu empfehle sich in erster Linie eine Verbesserung der Wirbelsäulenstatik und der muskulären Stabilisierung des lumbosakralen Übergangs. Konkret werde dringend eine Gewichtsreduktion empfohlen, des Weiteren ein Versuch mit einem Ausgleich der Beinlängendifferenz durch eine Schuheinlage um 1 cm links und einer medizinischen Trainingstherapie vor allem zur Kräftigung der LWS-stabilisierenden Muskulatur (Abdominal- und Glutealmuskelgruppe). Zudem sollte eine Einlagenversorgung zur Stützung des Fusslängsgewölbes vorgenommen werden, um die Krampfneigung der Wadenmuskulatur links positiv zu beeinflussen. Es bestehe sowohl im psychiatrischen als auch im internistischen und orthopädischen Bereich eine Therapierbarkeit. Insofern sei prinzipiell eine Besserung der Arbeitsfähigkeit möglich.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer lässt in Zusammenhang mit dieser Begutachtung im Wesentlichen vorbringen, das vom Bundesgericht mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 für grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen anwendbare strukturierte Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung sei vorliegend nicht beachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe eigens einen Indikatorenkatalog konstruiert, der so nicht aus dem polydiszplinären Gutachten hervorgehe.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde in den Disziplinen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und damit in den vorliegend relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
5.2.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Kardiovaskulär lägen normale Herztöne vor, kein Geräusch, keine Herzinsuffizienz-Zeichen, die peripheren Pulse seien palpabel. Die Lungenauskultation und Perkussion seien normal, das Abdomen weich und indolent. Resistenzen lägen keine vor, die Darmgeräusche seien normal, die Nierenlogen frei. Die äusseren Genitalien seien intakt, Inguinalhernien seien keine palpabel. Am Bewegungsapparat lasse sich eine leichte Klopfdolenz paravertebral links im LWS-Bereich feststellen. Der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, im Langsitz komme der Beschwerdeführer bis auf ca. 10 cm zu den Zehen. Die Hirnnerven seien intakt, der Lasègue beidseits negativ, die Reflexe symmetrisch, sensomotorische Ausfälle seien nicht vorhanden. Der Tretversuch nach Unterberger, der Halteversuch, die Diadochokinese, der Finger-Nasen-Versuch und der Zehen-Fersenstand seien unauffällig. Der Einbeinstand sei beidseits unsicher. Struma und Lymphome seien keine palpabel, die Hände nicht beschwielt (IV-Nr. 42.1 S. 13). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der Experte aus allgemeininternistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Anderslautende medizinische Berichte finden sich denn auch nicht in den Unterlagen.
5.2.2 Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ (IV-Nr. 42.1 S. 15 ff.) lässt sich entnehmen, die Anamneseschilderung erfolge kooperativ, Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation oder übermässige Verdeutlichung lägen keine vor, es sei jedoch von einer Schmerzfokussierung und übermässigen Selbstlimitierung auszugehen. Die Stimmungslage nivelliere, Mnestik wirke vermindert. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, die Fragen würden relativ unpräzise beantwortet. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein muskelkräftiger, übergewichtiger Mann dargestellt, ohne ersichtliche Beeinträchtigungen bei den bei der Untersuchung anfallenden Tätigkeiten. Es imponiere eine hohlrunde Rückenform und eine Haltungsinsuffizienz. Zudem stelle sich eine leichte S-förmige skoliotische Seitausbiegung der Wirbelsäule dar. Die Flexion der LWS sei weitgehend schmerzfrei gut möglich. Bei Reklination und Torsion werde eine Schmerzhaftigkeit maximal im ISG-Bereich links, in geringerem Masse am lumbosakralen Übergang geäussert. Der Langsitz auf der Liege sei problemlos möglich, der Beschwerdeführer erreiche mit den Fingerspitzen die Fussspitzen bei durchgestreckten Kniegelenken. Hinweise auf eine manifeste Funktionsstörung der Iliosakralgelenke fänden sich nicht. Bei der weiteren klinischen Untersuchung falle eine hochgradige asymmetrische Fussinsuffizienz, links deutlicher als rechts auf. Es bestehe ein Status nach einer Kreuzbandplastik rechts bei physiologischer Bänderführung und Beweglichkeit ohne Hinweise auf Reizzustände oder arthrotische Veränderungen. Auffällig sei zudem eine leichte konstitutionelle Laxität, welche sich in einer Überstreckbarkeit leichten Grades der Ellbogen- und Kniegelenke und in einer deutlichen Überstreckbarkeit der Fingergelenke ausdrücke. Dr. med. N.___ legt nachvollziehbar dar, dass die lumbale Schmerzproblematik im Sinne eines lumbovertebrogenen Syndroms zu werten sei und als aktuelle Schmerzquellen das ISG und in geringem Masse die lumbosakralen Facetten zu definieren seien. Weiter leuchtet ein, wenn als Einflussfaktoren auf dieses Schmerzgeschehen die Fehlstatik der LWS im Sinne einer Hyperlordose und linkskonvexen Seitausbiegung bei insuffizienter muskulärer Stabilisierung und zunehmendem Übergewicht genannt werden. Dem Gutachter kann gefolgt werden, wenn er unter diesen Umständen ausführt, es liessen sich entsprechend der neurologischen Beurteilung residuelle radikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsymptome der Wurzel S1 links feststellen, diese radikuläre Symptomatik sei jedoch im Rahmen des gesamten Schmerzbildes aktuell als untergeordnet einzustufen. Zu diskutieren sei die hochgradige Krampfneigung in der linken Wade. Möglicherweise addierten sich hierbei Einflussfaktoren seitens der residuellen Radikulopathie, der ISG-Symptomatik im Sinne eines tendomyotischen Komplexes und der hochgradigen Fussinsuffizienz links mit entsprechender Tendomyoseninduktion in der «Steigbügel»-Muskulatur. Wenn Dr. med. N.___ den Schweregrad des Lumbalsyndroms als leicht- bis mittelgradig einstuft, die sonstigen Funktionseinschränkungen im orthopädischen Fachgebiet als gering einschätzt, eine verminderte Belastbarkeit der LWS feststellt und ausführt, es könnten leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden, kann ihm gefolgt werden. Der Gutachter zeigt schlüssig auf, dass die anamnestischen Angaben, die klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent seien, jedoch die Intensität der empfundenen Beschwerden und die daraus resultierende Selbstlimitierung aus orthopädischer Sicht nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Dr. med. N.___ setzt sich sodann mit den entsprechenden fachspezifischen Vorberichten auseinander, welche in Bezug auf die Beurteilung der Symptomatik mit seiner eigenen weitgehend übereinstimmen.
5.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 42.1 S. 23 ff.) ist zu entnehmen, es bestehe ein Status nach den beiden in der Diagnoseliste ausgeführten operativen Eingriffen auf Höhe L5/S1 links von November 2013 resp. Januar 2016. Es seien anschliessend zahlreiche Infiltrationsbehandlungen ohne Ansprechen gefolgt, wobei bezüglich Details auf den vorgängig zitierten Bericht des Rehabilitations- und Rheumazentrums des G.___ vom 23. Dezember 2016 verwiesen werde (Ziff. 4.3.1 des Gutachtens). Dr. med. O.___ führt aus, der Beschwerdeführer gebe anhaltende und konstant vorhandene Schmerzen im linken Bein an, vom Gesäss ausstrahlend bis zur Wade, verbunden mit Parästhesien schwerpunktmässig am seitlichen Fussrand und einer Gefühlsverminderung am Bein hinten, ohne relevante begleitende Schwäche. Bei der klinischen Untersuchung seien Tonus und Trophik intakt, umschriebene Atrophien fänden sich keine. Die Schweisssekretion an den Fusssohlen sei beidseits ausgeprägt. Die Nervendehnungstests seien negativ. Der Achillessehnenreflex sei links abgeschwächt, jedoch zweifelsfrei vorhanden. Ein motorischer Ausfall sei nicht objektivierbar. Die Sensibilität sei schwerpunktmässig am lateralen Fussrand und am Bein dorsal reduziert, also entsprechend dem Segment S1. Die letzten MRI-Bilder LWS vom 21. April 2017 zeigten keine Kompression der Wurzel S1 links mehr, es bestünden narbige Veränderungen postoperativ. Myographisch könnten aktuell im von S1 innervierten Caput mediale des Musculus gastrocnemius keine akuten Denervationszeichen im Sinne von Fibrillationen oder positiven scharfen Wellen mehr nachgewiesen werden; es fänden sich gehäuft Faszikulationen und vereinzelt seien die Muskeleinheitspotenziale etwas chronisch neurogen verändert, vereinbar mit einer stattgehabten Kompression. Eine relevantere Wurzelkompression sei aber schon rein klinisch auszuschliessen, sei doch der in den Akten als fehlend beschriebene ASR auf der linken Seite jetzt zweifelsfrei wieder auslösbar. Dr. med. O.___ kann gefolgt werden, wenn er die Persistenz eines radikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndroms der Wurzel S1 links bei Status nach zweimaliger Dekompression 11/2013 und 01/2016 auf Höhe L5/S1 beschreibt und ausführt, die genaue Ursache dieses Schmerzsyndroms bleibe unklar, es habe formal neuropathischen Charakter. Weiter leuchten die Ausführungen des Experten ein, wonach auffallend sei, dass sämtliche Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf neuropathische Beschwerden wirksame Medikamente wie Pregabalin überhaupt keinen Effekt gezeigt hätten und dass der Beschwerdeführer trotz einer durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS keine Analgetika (mehr) einnehme. Wenn Dr. med. O.___ in der Folge den Schweregrad der neurologischen Ausfallsymptomatik als leicht bezeichnet und für den Schweregrad der Schmerzsymptomatik, der nicht objektiviert werden könne, auf den Konsens verweist, kann dem gefolgt werden. Der Experte äussert sich weiter dahingehend, bezüglich der Einschränkung von Seiten der LWS werde auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Aus dem Schmerzsyndrom des linken Beines resultiere aus neurologischer Sicht eine Rendement-Verminderung im Bereich von 20 % für sämtliche Tätigkeiten. In Bezug auf die medizinischen Massnahmen führt Dr. med. O.___ aus, aus neurologischer Sicht im engeren Sinn könnten bei fehlendem Effekt von auf neuropathische Schmerzen wirksamen Präparaten und auch Infiltrationen keine Massnahmen mehr vorgeschlagen werden.
5.2.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ (IV-Nr. 42.1 S. 30 ff.) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in geordneten familiären Verhältnissen mit seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Auffällig in der Kindheitsentwicklung seien ein Sprachfehler, der logopädisch behandelt worden sei, sowie eine Hormon-Behandlung während der Pubertät. Die Schule sei regulär durchlaufen worden. Wie auch sein Zwillingsbruder sei der Beschwerdeführer ungelernt geblieben. Er habe seine Lehre wegen Nichtgefallens und wegen Schwierigkeiten mit dem Lehrmeister abgebrochen. Er habe dann zu 100 % als Ungelernter konstant in einer Firma gearbeitet. Psychische Schwierigkeiten habe es ihm Rahmen einer partnerschaftlichen Trennung und von Umstrukturierungen innerhalb des Betriebes gegeben. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation ängstlich-depressiv reagiert, wobei er Bestätigung und Ablenkung in der Arbeit gesucht habe. Es sei zu einem Überengagement mit depressiv-ängstlicher und auch psychosomatischer Reaktion gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben. Zirka zwei Jahre später sei es zum Bandscheibenvorfall mit entsprechenden operativen Interventionen gekommen. Es habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Dr. med. P.___ kann gefolgt werden, wenn sie ausführt, gemäss der Diagnostik depressiver Störungen nach ICD-10 seien zwei Hauptsymptome vorhanden, nämlich eine depressive Grundstimmung und ein Interessensverlust bzw. Freudlosigkeit und parallel dazu bestünden Zusatzsymptome wie vermindertes Selbstvertrauen, vermindertes Selbstwertgefühl, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven. Unter diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach aufgrund der zwischenzeitlichen Remission von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Dr. med. P.___ legt weiter nachvollziehbar dar, dass eine Diagnose aus der Systematik der somatoformen Störungen gemäss ICD-10 nicht gestellt werden könne, da die jeweiligen Eingangskriterien nicht erfüllt seien. Der Arbeitsplatzverlust und der soziale Abstieg mit drohender Abhängigkeit von der Sozialhilfe seien für den Beschwerdeführer schwierig zu ertragen und wirkten sich insgesamt negativ auf seine psychische Struktur aus. Bei der Begutachtung sei noch der Verdacht einer Konversionsstörung aufgekommen. Zum Schweregrad äussert sich die Expertin dahingehend, die depressive Episode werde als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt eingestuft. Infolge der depressiven Grundstimmung, der gleichzeitigen Weitschweifigkeit, der raschen Erschöpfung ergäben sich funktionelle Einschränkungen, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert. Belastungsfaktoren bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle verloren habe und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines Ausbildungsstandes vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende geeignete Arbeit zu finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Allfällig relevante Persönlichkeitsfaktoren fänden sich vorliegend keine, an der Konsistenz bestehe kein Zweifel. Aktuell erscheine die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Symptomatik auf 70 % reduziert.
5.2.5 Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
Nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Das vorliegende Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 2. November 2017 äussert sich nicht ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, enthält aber wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat diejenigen Feststellungen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309):
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» äussert sich das psychiatrische Gutachten explizit dahingehend, die depressive Episode werde als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt eingestuft. Auch liegen Aussagen zu den daraus resultierenden Funktionsstörungen vor: Infolge der depressiven Grundstimmung, der gleichzeitigen Weitschweifigkeit und der raschen Erschöpfung würden sich funktionelle Einschränkungen ergeben, die sich insbesondere auf Planung und Strukturierung von Aufgaben limitierend auswirkten. Der Beschwerdeführer sei auch weniger flexibel, die Umstellungsfähigkeit sei geringer. Seine Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt. Die Spontanaktivitäten seien deutlich limitiert (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» lässt sich dem Gutachten entnehmen, prinzipiell bestehe eine Therapiebarkeit der einzelnen Funktionsstörungen in den verschiedenen Fachbereichen. Insofern sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Die Etablierung einer ambulanten Psychotherapie, inklusive Pharmakotherapie mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva, solle aufgegleist werden (IV-Nr. 42.1 S. 46). Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. Diesbezüglich äussert sich das Gutachten dahingehend, die auf dem orthopädischen Fachgebiet feststellbaren Befunde beeinträchtigten die Belastbarkeit der LWS. Es könnten keine schweren Belastungen und auch nur zeitweise mittelschwere Belastungen durchgeführt werden. Aus somatischer Sicht könnten leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchgeführt werden unter Vermeidung von stereotypen Körperhaltungen und häufigen Arbeiten in gebückter Position. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit (Rendement) werde aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik mit 20 % veranschlagt (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Mit Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» führt Dr. med. P.___ aus, beim inhaltlichen Denken zeige sich eine deutliche hypochondrische Komponente, indem sich der Beschwerdeführer sehr viel mit seinem Gesundheitszustand beschäftige und Angst vor einer weiteren Verschlechterung desselben habe. Es müsse jedoch gesagt werden, dass seine Ängste auch einen realen Hintergrund hätten und nicht rein psychopathologisch verstanden werden könnten. Sonstige inhaltliche Denkstörungen und Hinweise auf Ich- oder Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht (IV-Nr. 42.1 S. 36). Der Komplex «Sozialer Kontext» weise nur begrenzte Ressourcen aus. So lebe der ledige Beschwerdeführer allein in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Eine Beziehung führe er nicht, Haustiere habe er keine. Das Verhältnis zu seinem Zwillingsbruder sei gut (IV-Nr. 42.2 S. 31). Es bestehe ein sozialer Rückzug, sodass auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und insbesondere die Teamfähigkeit eingeschränkt seien. Die familiären Beziehungen seien intakt (IV-Nr. 42.1 S. 37). Belastungsfaktoren bestünden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle verloren und infolge seiner gesundheitlichen Probleme und seines Ausbildungsstandes vermehrt Schwierigkeiten habe, wieder eine entsprechende, geeignete Arbeit zu finden. Für den Beschwerdeführer belastend sei die drohende Abhängigkeit von der Sozialhilfe (IV-Nr. 42.1 S. 37). Zur «Konsistenz» lässt sich dem Gutachten entnehmen, aus somatischer Sicht seien anamnestische Angaben, klinische und radiologische Befunde prinzipiell in sich konsistent, wenn auch die Intensität der empfundenen Beschwerden und die hochgradige Selbstlimitierung rein somatisch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.). Auffallend sei, dass sämtliche Therapiemassnahmen invasiver und konservativer Art inklusive mit auf neuropathische Beschwerden wirksamen Medikamenten wie Pregabalin überhaupt keinen Effekt zeigten; auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz einer durchschnittlichen Intensität der Schmerzen von neun bis zehn auf der VAS keine Analgetika (mehr) einnehme (IV-Nr. 42.1 S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers würden aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen. Da das Ausmass der erlebten Schmerzen nicht somatisch begründet werden könne, müsse differenzialdiagnostisch an eine Konversionsstörung gedacht werden. Hier sei jedoch zu sagen, dass diese Diagnose nicht eindeutig gestellt werden könne. Auch die Eingangskriterien in Bezug auf eine somatoforme Schmerzstörung seien nach ICD-10 nicht erfüllt (IV-Nr. 42.1 S. 43 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich auch das psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig, wenn auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % vorliegend eher grosszügig erscheint.
5.3 Schliesslich vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. So ist insbesondere festzuhalten, dass eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich nicht diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor). Gleiches gilt für die Konversionsstörung, welche wohl in den differentialdiagnostischen Überlegungen in Erwägung gezogen, jedoch ausdrücklich nicht diagnostiziert wurde (IV-Nr. 66). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Arbeitsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik um 20 % und aufgrund der psychischen Problematik um 30 % reduziert sei, damit die Arbeitsunfähigkeit insgesamt höher als 30 % zu gewichten sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Einschränkungen aus psychischer und physischer Sicht besteht häufig kein Anlass, diese unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Durchführung des Einkommensvergleichs eine Leistungseinschränkung um 30 % berücksichtigt, leuchtet dies namentlich vor dem Hintergrund ein, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leidet, welche, wie dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ zu entnehmen ist, bislang keine ambulante Psychotherapie und ebenso wenig eine antidepressive Medikation nach sich gezogen hat. Selbst wenn sich neben der aus psychiatrischer Sicht um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine Erhöhung der aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 372/02 vom 11. März 2003 E. 3.3). Wenn die Beschwerdegegnerin von einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 % ausgeht, ist dies angemessen.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist als voll beweiswertig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von der Zumutbarkeit einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltung oder repetitives Arbeiten im Umfang von 100 % ausgegangen, wobei seit 19. Januar 2016 eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Schmerzsymptomatik besteht resp. seit März 2016 eine solche von 30 % aufgrund der zusätzlich hinzugetretenen depressiven Symptomatik.
6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht bemängelte Einkommensvergleich ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
6.1 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 5. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall kann nicht an die Anstellung bei der C.___ angeknüpft werden, da das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2015 infolge wirtschaftlicher Gründe (Werksverlagerung ins Ausland) aufgelöst wurde. Die Tätigkeit bei der Q.___ (vgl. IV-Nr. 42.1 S. 10 in fine) wiederum war mit 1,5 Monaten zu kurz, um repräsentativ zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von den statistischen Durchschnittslöhnen aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 ausgegangen und hat hierbei auf Ziff. 49 - 53 «Verkehr und Lagerei» abgestellt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine der letzten Anstellung bei der C.___ vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätte. Der Wert für Männer belief sich im Jahr 2014 auf CHF 5'481.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im entsprechenden Sektor von 42,4 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 101,7) auf 2016 (Indexstand 102,4) ergibt sich damit wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen ein Valideneinkommen von CHF 70'198.00.
6.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 abgestellt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. II. 5.4 hiervor) zu 30 % eingeschränkt. Dabei stehen ihm, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, offen. Der Totalwert für Männer beläuft sich hier auf CHF 5'312.00. Angepasst an das Total der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der unter Berücksichtigung der der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'161.00 bei voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 47'013.00 unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung um 30 %.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 60 S. 7) vorgebracht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters Anspruch auf einen solchen von mindestens 15 % bestehe.
Rechtsprechungsgemäss ist das Alter jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). DasAlterist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst 41 JahrealtenBeschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis 49 Jahre; 50 Jahre undälter)tendenziell eher eine steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass dasAlterdie Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom
22. November 2017 E. 3.3.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigen es auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht, einen Abzug vorzunehmen. Sind leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit berücksichtigt, weshalb diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Weitere Faktoren, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt.
6.4 Bei einem Valideneinkommen von CHF 70'198.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47'013.00 resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung vermittelt.
7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die mit Verfügung vom 5. November 2018 (A.S. 42) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wurde ausschliesslich in Bezug auf die Gerichtskosten gewährt, zumal als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (BGE 132 V 200).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2019 vom 22. November 2019 teilweise aufgehoben.