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V-2020/241

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 31. August 2021

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2010-08-16 · Deutsch SG

Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 VRP (sGS 951.1). Kostenauferlegung. Im vorinstanzlichen Verfahren sind sehr hohe Kosten zu Lasten des Staates generiert und gesprochen worden, die den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen bei weitem sprengen. Nachvollziehbare Begründungen sowie Überprüfungen der einzelnen Positionen fehlen. Die rechtlichen Grundlagen sind teilweise fraglich. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 31. August 2021, V-2020/241).

Sachverhalt

A.- D ist das Kind von A und C. Am 19. Dezember 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden, D unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, und die bereits mit Eheschutzurteil vom 16. August 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB um eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert. D wohnte zunächst im mündlichen Einvernehmen mit der Mutter bei ihrer Grossmutter, B. Am 26. September 2016 erhielt B vom Amt für Soziales eine Bescheinigung, dass sie zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege geeignet sei. Am 30. September 2016 zog A von Z in den Kanton Appenzell Ausserrhoden um. D lebte weiterhin bei ihrer Grossmutter in Z und besuchte dort die Schule. B.- Am 18. Januar 2017 sagte die damalige Rechtsvertreterin von A ein für den 19. Januar 2017 anberaumtes Treffen zur Besprechung des weiteren Vorgehens ab. Sie erklärte, das Pflegeverhältnis sei per 27. Januar 2017 gekündigt und D werde in den Winterferien zur Mutter umziehen. Gleichentags stellte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y den Antrag, A sei "superprovisorisch die elterliche Obhut über D nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und die bisherige Platzierung bei der Pflege- und Grossmutter B nach Art. 310 Abs. 3 ZGB zu bestätigen". Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Januar 2017 untersagte die KESB Y der Mutter vorsorglich, ihre Tochter D vom Pflegeplatz bei der Grossmutter wegzunehmen. Am 27. Januar 2017 verfügte die KESB Y, der Antrag der Mutter, ihre Tochter während der Winterferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, werde abgewiesen. Der Antrag für ein sofortiges erweitertes Besuchsrecht wurde vorläufig ebenfalls abgewiesen. Die Beiständin wurde damit beauftragt, mit allen Beteiligten eine Besuchsregelung auszuarbeiten und – soweit erforderlich – der KESB Y zur Genehmigung zu unterbreiten. Am 7. Februar 2017 verfügte die KESB Y vorsorglich den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihr Kind für die Dauer der weiteren Abklärungen. Es wurde ihr verboten, die Tochter vom Pflegeplatz wegzunehmen. Sodann wurden unter anderem Bestimmungen zum Besuchsrecht getroffen. Am 8. Februar 2017 stellte die Beiständin bei der KESB Region Y den Antrag, die Abklärung der Situation von D sei durch den Fachdienst Sozialabklärung oder eine externe Stelle vorzunehmen. Die KESB Y erteilte ihrem internen Abklärungsdienst einen entsprechenden Auftrag. C.- Als Vorwürfe gegen die Mutter wegen Tätlichkeiten und Pornografie im Raum standen, sistierte die KESB Y das Besuchsrecht der Mutter zuerst superprovisorisch und mit Verfügung vom 6. Juli 2017 dann vorsorglich. Berichte der kinder- und jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) sowie des internen Abklärungsdiensts der KESB Y datieren vom 27. Juni und 7. Juli 2017. Die Staatsanwaltschaft stellte das Untersuchungsverfahren gegen die Mutter am 2. November 2017 ein. Mit Verfügung vom 2. November 2017 bestätigte die KESB Y den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und den Verbleib D in der Obhut der Grossmutter im ordentlichen Verfahren. Die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Tochter wurde aufgehoben. Es wurde eine schrittweise Wiederaufnahme des Besuchsrechts, anfänglich mit Begleitung, angeordnet. Am 13. Dezember 2017 wurde eine Vereinbarung über Besuchskontakte und weitere Details getroffen, unterzeichnet von der Mutter, der Grossmutter und der Beiständin. Zudem wurde zwischen der KESB und der Gross- und Pflegemutter ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. An einem runden Tisch vom 21. Februar 2018 wurde festgelegt, dass die Besuchskontakte mit der Mutter in Zukunft wieder unbegleitet stattfinden würden. D.- Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 klärte die Verwaltungsrekurskommission (VRK) den negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen der KESB Y und der KESB Appenzell Ausserrhoden. Die VRK hielt fest, dass sich der Lebensmittelpunkt von D zeitlebens in Z befand, das Kind bei der Grossmutter in Z lebt, dort die Schule besucht sowie ihr Umfeld hat, und dass die st. gallischen Behörden mit dem Fall vertraut sind. Dementsprechend vermochte der Umzug der Mutter zufolge Zweckmässigkeitsüberlegungen keinen Wechsel der Zuständigkeit der KESB zu bewirken. Die VRK stellte fest, dass die KESB Y weiterhin zuständig zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen für D sei. E.- Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Mutter bei der KESB eine Begutachtung von D. Die Beiständin von D schloss sich dem Antrag am 7. Februar 2019 an. Am 14. Mai 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der KESB nochmals, eine Abklärung bzw. Begutachtung des Kindes zu veranlassen. Am 3. Juli 2019 erteilte die KESB Y den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) den Auftrag zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens über D. Das entsprechende Gutachten datiert vom 12. November 2019. Darin wurde eine verstrickte familiäre Situation beschrieben, unter der D sehr leide. Das Gutachten kam zum Schluss, dass eine Fremdplatzierung von D nicht indiziert sei. Es wurde empfohlen, D bei der Grossmutter zu belassen und klare Verantwortungsbereiche der Eltern und der Grossmutter festzulegen. Sodann wurde für D eine kinderpsychiatrische-psychologische Therapie mit engem Einbezug des familiären Systems empfohlen. Am 24. April 2020 unterzeichneten beide Elternteile und die Grossmutter unter Mitwirkung des Rechtsvertreters der Mutter eine Vereinbarung, worin festgehalten wurde, dass D weiterhin in der Obhut der Grossmutter bleibe. Zudem wurden darin ein Betreuungsplan für Wochenenden und Ferien erstellt, die Beschulung geregelt sowie weitere Abmachungen getätigt. Aufgrund der Einigung der Eltern schloss die KESB Y das Verfahren betreffend weiterführende Kindesschutzmassnahmen für D am 8. September 2020 ab. Sie regelte die Kostenauflage folgendermassen: "…

5.      Die amtlichen Kosten des Verfahrens von total CHF 27'394.65, bestehend aus den Entscheidgebühren von CHF 3'500.00, den Kosten für die Begutachtung (CHF 15'796.50) und für die Kindesvertretung (CHF 8'098.15), werden der Mutter auferlegt. Die amtlichen Kosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen durch die Staatskasse zu tragen (Entscheid des SJD des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2017, Ref. Nr. RDGS.2017.37). …" F.- Dagegen erhob A mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2020 Beschwerde bei der VRK. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Es sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y vom 8. September 2020 (Beschluss-Nr. 2020/1259) aufzuheben. 2. Die Mehrkosten für das Gutachten seien im Umfang von mindestens CHF 3'796.50 dem Kanton aufzuerlegen. 3. Die übrigen Kosten des Verfahrens seien den Eltern von D sowie der Pflegemutter je zu einem Drittel aufzuerlegen. Eventualiter seien die übrigen Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin höchstens zu einem Drittel und den übrigen Beteiligten nach Ermessen bzw. dem Kanton aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST)." Die Vorinstanz liess sich am 4. November 2020 vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 11. Dezember 2020. Der Vater und die Gross- und Pflegemutter verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die KESB am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes ist zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuständigkeit der KESB Y wurde mit Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (VRK) vom 9. Mai 2019 festgestellt (Entscheid der VRK [VRKE] V-2018/267 vom 9. Mai 2019, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Der formelle Wohnsitz des Kindes leitet sich vorliegend zwar von demjenigen der Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge ab (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Da D ihren Lebensmittelpunkt jedoch zeitlebens Z hatte, bei ihrer Grossmutter wohnte und die Behörden in Z bereits seit längerer Zeit in den Fall involviert und damit vertraut waren, änderte der Umzug der Mutter nach Appenzell Ausserrhoden nichts an der Zuständigkeit der KESB Y. Der Aufenthaltszuständigkeit kommt in diesem Fall aus Zweckmässigkeitsüberlegungen der Vorrang zu. Die KESB Y war also zur Führung des Kindesschutzverfahrens sowie zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2020 zuständig. Die VRK ist zur Behandlung der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung der KESB vom 8. September 2020 zuständig (Art. 314 Abs. 1 ZGB und 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zum Rekursverfahren (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) sind sinngemäss anwendbar (Art. 11 lit. a EG-KES). Die Beschwerde erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 48 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, das mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2020 abgeschlossen wurde, beliefen sich insgesamt auf einen ausserordentlich hohen Betrag von Fr. 27'394.65. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Entscheidgebühren von Fr. 3'500.–, den Kosten für das kinderpsychologische Gutachten von Fr. 15'796.50 und der Entschädigung der Kindsvertretung im Betrag von Fr. 8'098.15. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die Erhebung der Kosten einstweilen verzichtet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, dass die amtlichen Kosten insgesamt sehr hoch ausgefallen seien, beanstandete diese jedoch lediglich in der Kostenauflage eines Teilbetrags für die Gutachtenerstellung. Die VRK ist nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRP). Die Festsetzung der Höhe der amtlichen Kosten steht in engem Sachzusammenhang mit deren Verlegung und wurde in derselben Ziffer geregelt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung dieser Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich geradezu auf, vorweg die Angemessenheit der Höhe der Kosten von Amtes wegen zu prüfen. Die amtlichen Kosten, die verlegt werden, müssen sich allesamt auf Aufwendungen im entsprechenden Verfahren beziehen. Es ist notorisch, dass verfahrensfremde Aufwendungen unbeachtlich sind. Deshalb ist zuerst zu prüfen, wann das massgebliche vorinstanzliche Verfahren eingeleitet worden ist. Bereits im Jahr 2017 kam es zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vor der KESB Yzu einer Streitigkeit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich entzogen wurde, wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 2. November 2017 bestätigt und flankierende Massnahmen beschlossen. Das entsprechende Verfahren war damit abgeschlossen. So führte denn auch die damalige Vizepräsidentin der KESB Y am 9. April 2018 sowohl gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der Kindsvertreterin aus, dass bei der KESB Y kein laufendes Verfahren hängig sei (act. 6/257). Dies erklärte sie gleichermassen auch in der Übertragungsanfrage an die KESB Appenzell Ausserrhoden (act. 6/258) und in ihrem Gesuch um Klärung der Zuständigkeit an die VRK vom 26. November 2018 (act. 6/281). Die KESB wurde wiederholt von verschiedenen Seiten auf Missstände aufmerksam gemacht, sie leitete jedoch kein neues Verfahren ein. Am 14. Januar 2019 kam es zu einem Gespräch der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters bei der KESB. Gemäss Aktennotiz der KESB erklärte der Rechtsvertreter es für notwendig, dass die KESB ein Gespräch mit dem Kind führe und dann eine vertiefte Abklärung durchführe (act 6/298). Am 29. Januar 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich die gutachterliche Abklärung der Betreuungssituation des Kindes (act. 6/300). Nachdem die VRK mit Entscheid vom 9. Mai 2019 die Zuständigkeit der KESB Y zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen für zuständig erklärt hatte, verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2019 bei der KESB nochmals, eine Abklärung bzw. Begutachtung des Kindes zu veranlassen (act. 6/311). Gleichentags fragte das fallführende Behördenmitglied der KESB Y beim Zentrum für Forensik an, ob dieses bereit sei, einen Gutachtensauftrag anzunehmen (act. 6/313). Am 16. Mai 2019 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass geplant sei, ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Fragestellung und zur Gutachterin gewährt (act. 6/314). Erst damit wurde die KESB Y tätig und das vorliegend massgebliche vorinstanzliche Kindsschutzverfahren eingeleitet.

a) Der Aufwand der KESB im massgeblichen Verfahren ab dem 14. Mai 2019 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Auftragserteilung zum Gutachten und die Gutachtenseröffnung am 14. Januar 2020 (act. 6/380). Am 24. April 2020 schlossen die Verfahrensbeteiligten eine Vereinbarung, die die Beteiligten ohne erkennbare Mitwirkung der KESB aushandelten. Die KESB nahm lediglich von der Vereinbarung Kenntnis und schloss das Kindsschutzverfahren ab, wobei sie dies als "Verfahrenseinstellung" bezeichnete (Ziff. 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020). Es ist zwar fraglich, ob diese formelle Erledigung in einem von der Offizial- und Untersuchungsmaxime bestimmten Verfahren korrekt war, dies ist jedoch vorliegend nicht zu überprüfen und kann offenbleiben. Tatsache ist, dass sich die Vorinstanz im entsprechenden Verfahren nicht materiell mit der Sache auseinandersetzte. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass es sich vorliegend um ein äusserst komplexes und aufwändiges Verfahren gehandelt habe, können somit nicht nachvollzogen werden, weshalb die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 3'500.– für das eingestellte Kindesschutzverfahren nicht angemessen erscheint, auch wenn sie innerhalb des Rahmens des Gebührentarifs liegt (sGS 821.5, Nr. 10.01).

b) Das Honorar von Rechtsanwälten vor Verwaltungsbehörden beträgt pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Wird der Prozess nicht vollständig durchgeführt oder erfolgt die Rechtsvertretung nicht während des ganzen Verfahrens, wird das Honorar angemessen gekürzt (Art. 27 Abs. 1 bis HonO). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Diese Rechtsgrundlagen gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Rechtsvertretung der Eltern oder der Kinder handelt. Der anerkannte Zeitaufwand richtet sich nach der Arbeitsweise eines Anwalts oder einer Anwältin, der oder die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führt und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränkt (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, im Internet abrufbar unter www.sg.ch und dort unter Gerichte/Weisungen). Dazu gehören weder administrative Tätigkeiten noch die psychologische Betreuung der Mandantschaft. Die Vorinstanz sprach der Kindsvertreterin in der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung von Fr. 8'098.10 zu. Dazu führte sie lediglich aus, die Kindsvertreterin habe diesen Betrag in Rechnung gestellt. Offenbar wurde sie von der KESB gestützt auf diverse Rechnungen entschädigt, deren Positionen bis ins Jahr 2017 zurückreichen (act. 6/419). Eine Prüfung der Rechnung unterblieb. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit dem Honorar der Kindsvertreterin auseinander. Er selbst hatte allerdings mit separater KESB-Verfügung vom 7. Juli 2020 gar ein Honorar in der Höhe von Fr. 25'250.20 zugesprochen erhalten. Vorliegend ist unklar, gestützt auf welche Grundlage die Kindsvertreterin im massgeblichen Verfahren tätig gewesen war. Die KESB-Verfügung vom 28. März 2017 über ihre Einsetzung als Kindsvertreterin jedenfalls betrifft nicht das vorliegende Verfahren. Selbst wenn sie im massgeblichen Verfahren tatsächlich als Kindsvertreterin eingesetzt worden wäre – was soweit ersichtlich nicht aktenkundig geschehen ist – scheint im vorliegenden Verfahren kaum ein Aufwand der Rechtsanwältin angefallen zu sein. Sie hat ein kurzes Schreiben im Vorfeld der Begutachtung verfasst, welches vom 11. Juni 2019 datiert. Sodann war sie an der Gutachtenseröffnung vom 14. Januar 2020 anwesend. Weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfasste sie keine Rechtsschriften und es kam zu keiner Verhandlung.

c) Weiter erscheinen auch die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 15'796.50 als sehr hoch. Den Verfahrensbeteiligten wurden vorgängig Kosten in der Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 12'000.– in Aussicht gestellt, was etwa dem üblichen Rahmen für kinderpsychologische Gutachten entspricht. Die Verfahrensbeteiligten mussten grundsätzlich nicht damit rechnen, dass die Kosten noch höher zu liegen kommen. Sodann handelt es sich bei der Kostenauflage von Barauslagen um eine Kann-Vorschrift (Art. 94 Abs. 1 VRP). Es ist fraglich, ob es angezeigt ist, eine in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebende Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, zusätzlich zu hohen amtlichen Kosten auch noch für die vollumfänglichen Kosten der Begutachtung aufzukommen (vgl. dazu auch Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1, abgekürzt: VGV). Die aktuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht bekannt. Offenbar befindet sie sich aber noch in Ausbildung und ihr Rechtsvertreter wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt – auch wenn die Grundlage dafür soweit ersichtlich nicht aktenkundig ist. Die finanziellen Verhältnisse der anderen Verfahrensbeteiligten sind ebenso wenig bekannt. Auch wenn die Kosten für die Begutachtung aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden, motiviert eine Verpflichtung, derartige Kosten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich zu bezahlen, eine betroffene Person wohl nicht gerade dazu, auf ihre finanzielle Selbständigkeit hinzuarbeiten. Es ist also fraglich, ob eine entsprechende Verpflichtung nicht kontraproduktiv wäre.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für das massgebliche Verfahren, das nach relativ kurzer Verfahrenszeit und ohne materielle Prüfung abgeschlossen wurde, massiv überhöhte amtliche Kosten verfügte. Sie unterliess es, zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren standen, und auf welcher Grundlage sie als amtliche Kosten verfügt wurden. Sodann beachtete sie nicht, dass es sich bei der Auferlegung von Gutachtenskosten um eine Kann-Vorschrift handelt. Erwägungen dazu fehlen gänzlich. Damit liegen nicht nur geringfügige Mängel vor, die sich vom Gericht mit einem verhältnismässigen Aufwand beheben liessen. Würde das Gericht direkt einen reformatorischen Entscheid fällen, entginge der Beschwerdeführerin sowie den anderen Verfahrensbeteiligten zudem eine Instanz. Eine materielle Prüfung der amtlichen Kosten durch die Vorinstanz ist somit erforderlich. Falls notwendig, hat sie weitere Abklärungen vorzunehmen. Dementsprechend ist Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur Prüfung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die neue Verfügung muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

E. 3 Die Beschwerde vom 12. September 2020 richtete sich eigentlich gegen die Kostenauflage. Darüber wird die Vorinstanz nach Festsetzung der Höhe der amtlichen Kosten erneut verfügen müssen. Dementsprechend ist auch die Kostenauflage zu erörtern.

a) Zuerst bedarf es einer Klärung der gesetzlichen Grundlagen. Das Verfahren im Kindesschutz richtet sich in erster Linie nach dem ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. und Art. 450 ff. ZGB). Soweit die Kantone nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Der Kanton St. Gallen hat mit dem Erlass des EG-KES von seiner gesetzgeberischen Kompetenz Gebrauch gemacht. Mit den Verweisen in Art. 10 und Art. 11 lit. a EG-KES hat er vor der KESB und der VRK das VRP für anwendbar erklärt. Im Sinne einer Kaskade sind daher nacheinander das ZGB, das EG-KES, das VRP und die ZPO anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts [KGE] KES.2019.23 vom 4. Februar 2020 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). ZGB und EG-KES regeln die Kostenauflage nicht. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Im Allgemeinen werden die amtlichen Kosten also nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Stehen sich aber gegensätzlich Interessierte gegenüber, liegt eine Streitigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 1 VRP vor. In diesem Fall, der gemäss Gesetzessystematik einen Sonderfall darstellt und dessen Regelung damit als sogenannte lex specialis der allgemeinen Regelung von Art. 94 VRP vorgeht, werden die Kosten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip verlegt (PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 94 N 1 ff. und Art. 95 N 1 ff.). In diesem Sonderfall kommt das Verursacherprinzip nur noch dann zum Zug, wenn ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Kosten veranlasst hat (Art. 95 Abs. 2 VRP). Nach langjähriger kantonsgerichtlicher Rechtsprechung werden Verfahrenskosten in Familiensachen jedoch nicht in erster Linie nach dem Prozesserfolg, sondern vor allem im Sinne der Billigkeit verteilt. Stehen Kinderbelange im Zentrum, wird in der Regel unabhängig vom Prozessausgang eine hälftige Kostentragung der Eltern angeordnet. Das Kantonsgericht argumentiert, dass es in derartigen Fällen nicht angebracht wäre von einem Sieger und einem Verlierer zu sprechen, solange sich die Eltern in guten Treuen für die Kinderinteressen einsetzen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Elternteil geradezu mutwillig unnötigen Aufwand verursacht (KGE FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen, vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor der KESB und der VRK ist die ZPO zwar nicht direkt, sondern nur subsidiär anwendbar. Gleichermassen kann aber auch hier in der Regel nicht von einem Sieger und einem Verlierer gesprochen werden. Zudem wäre es stossend, wenn sich in familienrechtlichen Verfahren vor Kreisgericht die Kostenverlegung nach anderen Massstäben richten würde als in entsprechenden Verfahren vor der KESB und vor der VRK. In subsidiärer Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verlegt dementsprechend auch die VRK die amtlichen Kosten in Kinderbelangen nach Ermessen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] V-2018/178 vom 27. März 2019 E. 4). Die Praxis hat gezeigt, dass auch die KESB in der Regel nach denselben Grundsätzen vorgehen. Gemäss Art. 25 EG-KES gelten die Kosten für die Verfahrensvertretung des Kindes nach Art. 314a bis ZGB als Verfahrenskosten – eine entsprechende Einsetzung vorausgesetzt. Die Kosten für das Gutachten, das im Rahmen von Beweiserhebungen angeordnet wurde, zählt zu den Barauslagen. Diese gehören ebenfalls zu den amtlichen Kosten (Art. 94 Abs. 1 VRP, PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 94 N 4). Somit bestätigt sich, dass es sich grundsätzlich bei allen drei Positionen, die in Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 verlegt wurden, um amtliche Kosten im Sinne des Gesetzes handelt, und nicht etwa um Kosten für Kindesschutzmassnahmen, die als Unterhaltskosten zu behandeln – und damit im Zivilprozess zu verlegen – wären. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP sind die amtlichen Kosten den Beteiligten aufzuerlegen. Als beteiligt gilt eine Person, die am Verfahren teilnimmt und Parteirechte, namentlich gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, ausüben kann, über Rechtsmittelbefugnis verfügt sowie Träger von Mitwirkungsrechten und -pflichten im Verfahren ist (PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 2).

b) Den vorliegenden Streitigkeiten liegt ein konfliktbehaftetes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Pflegemutter zugrunde. Offenbar war es für die beiden schwierig, sich in für das Kind wichtigen Belangen zu einigen. Es kam zu Konflikten darüber, wo das Kind wohnen sollte, zu welchen Zeiten es von wem betreut werden sollte und wer worüber entscheiden durfte. Die Pflege- und Grossmutter wurde im vorinstanzlichen Verfahren in das Gutachten vom 12. November 2019 einbezogen, das Gutachten wurde ihr vor der KESB eröffnet und zudem wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. act. 354, 380, 382, 387). Sie war auch Partei der Vereinbarung vom 24. April 2020, gestützt worauf die Vorinstanz das Verfahren betreffend weiterführende Kindesschutzmassnahmen einstellte. Die angefochtene Verfügung der KESB vom 8. September 2020 wurde ihr gegenüber eröffnet. Die Gross- und Pflegemutter war somit im Sinne der voranstehenden Ausführungen verfahrensbeteiligt. Eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an die Gross- und Pflegemutter ist mit Art. 95 Abs. 1 VRP gegeben. Auch der Vater war am Verfahren beteiligt. Er trat jedoch nur marginal in Erscheinung. Offenbar war es ihm ein Anliegen, den Konflikt zwischen Grossmutter und Mutter nicht zusätzlich anzuheizen. Er wirkte mit, wo es ihn benötigte. Soweit ersichtlich, verhielt er sich stets konsensorientiert und kooperativ. Der Vater gab keinen Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren. Zudem war sein Besuchsrecht mit der Tochter davon kaum betroffen. Im Übrigen ist er auch nicht Inhaber der elterlichen Sorge. In Abweichung zur üblichen Regelung, dass die Eltern die amtlichen Kosten je zur Hälfte tragen, erschiene es aufgrund des jahrelangen Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und der Gross- und Pflegemutter vorliegend als unbillig, dem Vater einen Teil der amtlichen Kosten aufzuerlegen. Vielmehr ist es angebracht, die Kosten zwischen den beiden anderen verfahrensbeteiligten Personen, der Gross- und Pflegemutter sowie der Beschwerdeführerin zu verlegen. Beide haben aus ihrer Sicht im Interesse des Kindes gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin oder die Gross- und Pflegemutter mutwillig einen unnötigen Aufwand verursacht hätte. Auch hier wäre es nicht angezeigt, von einer Siegerin und einer Verliererin zu sprechen. Zudem wurde das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung unter den Verfahrensbeteiligten abgeschlossen. Dementsprechend erscheint es als angezeigt, die amtlichen Kosten zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin sowie der Gross- und Pflegemutter aufzuerlegen.

E. 4 Im vorinstanzlichen Verfahren sind sehr hohe Kosten zu Lasten des Staates generiert und gesprochen worden, die den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen bei weitem sprengen. Nachvollziehbare Begründungen sowie Überprüfungen der einzelnen Positionen fehlen. Die rechtlichen Grundlagen sind teilweise fraglich. Dementsprechend erscheint eine Meldung an die Aufsichtsbehörde über die KESB als angezeigt.

E. 5 Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Verfahren waren nur die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Prozessgegenstand. Dabei standen sich die KESB und die Beschwerdeführerin gegenüber, wohingegen die anderen Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, keine Stellungnahme einreichten. Dementsprechend erscheint vorliegend eine Kostenauflage nach dem Erfolgsprinzip als geboten. Eine Gebühr von Fr. 1'000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Rückweisung einer Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung entspricht einem Obsiegen. Die Verfahrenskosten der Beschwerde in der Höhe von Fr. 1'000.– gehen dementsprechend zulasten des Staates. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 6 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 98 bis VRP), soweit diese aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein.  Er hat am 12. September 2020 eine Beschwerde und am 11. Dezember 2020 eine weitere Eingabe verfasst. Der Prozessgegenstand beschränkte sich auf die Kostenauflage. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.– erscheint als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend von der KESB Y für ihre ausseramtlichen Kosten mit Fr. 2'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO). Entscheid auf dem Zirkulationsweg: (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223): 1. Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die KESB Y hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.– (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für ihre ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Rony Kolb und Heidi Roth, Gerichtsschreiberin Franziska Geser A, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y, Vorinstanz, B, Beschwerdebeteiligte, C, Beschwerdebeteiligter, D, Beschwerdebeteiligte, verbeiständet durch Berufsbeistandschaft Y betreffend Kostenauferlegung Sachverhalt: A.- D ist das Kind von A und C. Am 19. Dezember 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden, D unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, und die bereits mit Eheschutzurteil vom 16. August 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB um eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert. D wohnte zunächst im mündlichen Einvernehmen mit der Mutter bei ihrer Grossmutter, B. Am 26. September 2016 erhielt B vom Amt für Soziales eine Bescheinigung, dass sie zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege geeignet sei. Am 30. September 2016 zog A von Z in den Kanton Appenzell Ausserrhoden um. D lebte weiterhin bei ihrer Grossmutter in Z und besuchte dort die Schule. B.- Am 18. Januar 2017 sagte die damalige Rechtsvertreterin von A ein für den 19. Januar 2017 anberaumtes Treffen zur Besprechung des weiteren Vorgehens ab. Sie erklärte, das Pflegeverhältnis sei per 27. Januar 2017 gekündigt und D werde in den Winterferien zur Mutter umziehen. Gleichentags stellte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y den Antrag, A sei "superprovisorisch die elterliche Obhut über D nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und die bisherige Platzierung bei der Pflege- und Grossmutter B nach Art. 310 Abs. 3 ZGB zu bestätigen". Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Januar 2017 untersagte die KESB Y der Mutter vorsorglich, ihre Tochter D vom Pflegeplatz bei der Grossmutter wegzunehmen. Am 27. Januar 2017 verfügte die KESB Y, der Antrag der Mutter, ihre Tochter während der Winterferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, werde abgewiesen. Der Antrag für ein sofortiges erweitertes Besuchsrecht wurde vorläufig ebenfalls abgewiesen. Die Beiständin wurde damit beauftragt, mit allen Beteiligten eine Besuchsregelung auszuarbeiten und – soweit erforderlich – der KESB Y zur Genehmigung zu unterbreiten. Am 7. Februar 2017 verfügte die KESB Y vorsorglich den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihr Kind für die Dauer der weiteren Abklärungen. Es wurde ihr verboten, die Tochter vom Pflegeplatz wegzunehmen. Sodann wurden unter anderem Bestimmungen zum Besuchsrecht getroffen. Am 8. Februar 2017 stellte die Beiständin bei der KESB Region Y den Antrag, die Abklärung der Situation von D sei durch den Fachdienst Sozialabklärung oder eine externe Stelle vorzunehmen. Die KESB Y erteilte ihrem internen Abklärungsdienst einen entsprechenden Auftrag. C.- Als Vorwürfe gegen die Mutter wegen Tätlichkeiten und Pornografie im Raum standen, sistierte die KESB Y das Besuchsrecht der Mutter zuerst superprovisorisch und mit Verfügung vom 6. Juli 2017 dann vorsorglich. Berichte der kinder- und jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) sowie des internen Abklärungsdiensts der KESB Y datieren vom 27. Juni und 7. Juli 2017. Die Staatsanwaltschaft stellte das Untersuchungsverfahren gegen die Mutter am 2. November 2017 ein. Mit Verfügung vom 2. November 2017 bestätigte die KESB Y den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und den Verbleib D in der Obhut der Grossmutter im ordentlichen Verfahren. Die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Tochter wurde aufgehoben. Es wurde eine schrittweise Wiederaufnahme des Besuchsrechts, anfänglich mit Begleitung, angeordnet. Am 13. Dezember 2017 wurde eine Vereinbarung über Besuchskontakte und weitere Details getroffen, unterzeichnet von der Mutter, der Grossmutter und der Beiständin. Zudem wurde zwischen der KESB und der Gross- und Pflegemutter ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. An einem runden Tisch vom 21. Februar 2018 wurde festgelegt, dass die Besuchskontakte mit der Mutter in Zukunft wieder unbegleitet stattfinden würden. D.- Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 klärte die Verwaltungsrekurskommission (VRK) den negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen der KESB Y und der KESB Appenzell Ausserrhoden. Die VRK hielt fest, dass sich der Lebensmittelpunkt von D zeitlebens in Z befand, das Kind bei der Grossmutter in Z lebt, dort die Schule besucht sowie ihr Umfeld hat, und dass die st. gallischen Behörden mit dem Fall vertraut sind. Dementsprechend vermochte der Umzug der Mutter zufolge Zweckmässigkeitsüberlegungen keinen Wechsel der Zuständigkeit der KESB zu bewirken. Die VRK stellte fest, dass die KESB Y weiterhin zuständig zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen für D sei. E.- Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Mutter bei der KESB eine Begutachtung von D. Die Beiständin von D schloss sich dem Antrag am 7. Februar 2019 an. Am 14. Mai 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der KESB nochmals, eine Abklärung bzw. Begutachtung des Kindes zu veranlassen. Am 3. Juli 2019 erteilte die KESB Y den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) den Auftrag zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens über D. Das entsprechende Gutachten datiert vom 12. November 2019. Darin wurde eine verstrickte familiäre Situation beschrieben, unter der D sehr leide. Das Gutachten kam zum Schluss, dass eine Fremdplatzierung von D nicht indiziert sei. Es wurde empfohlen, D bei der Grossmutter zu belassen und klare Verantwortungsbereiche der Eltern und der Grossmutter festzulegen. Sodann wurde für D eine kinderpsychiatrische-psychologische Therapie mit engem Einbezug des familiären Systems empfohlen. Am 24. April 2020 unterzeichneten beide Elternteile und die Grossmutter unter Mitwirkung des Rechtsvertreters der Mutter eine Vereinbarung, worin festgehalten wurde, dass D weiterhin in der Obhut der Grossmutter bleibe. Zudem wurden darin ein Betreuungsplan für Wochenenden und Ferien erstellt, die Beschulung geregelt sowie weitere Abmachungen getätigt. Aufgrund der Einigung der Eltern schloss die KESB Y das Verfahren betreffend weiterführende Kindesschutzmassnahmen für D am 8. September 2020 ab. Sie regelte die Kostenauflage folgendermassen: "…

5.      Die amtlichen Kosten des Verfahrens von total CHF 27'394.65, bestehend aus den Entscheidgebühren von CHF 3'500.00, den Kosten für die Begutachtung (CHF 15'796.50) und für die Kindesvertretung (CHF 8'098.15), werden der Mutter auferlegt. Die amtlichen Kosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen durch die Staatskasse zu tragen (Entscheid des SJD des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2017, Ref. Nr. RDGS.2017.37). …" F.- Dagegen erhob A mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2020 Beschwerde bei der VRK. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Es sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y vom 8. September 2020 (Beschluss-Nr. 2020/1259) aufzuheben. 2. Die Mehrkosten für das Gutachten seien im Umfang von mindestens CHF 3'796.50 dem Kanton aufzuerlegen. 3. Die übrigen Kosten des Verfahrens seien den Eltern von D sowie der Pflegemutter je zu einem Drittel aufzuerlegen. Eventualiter seien die übrigen Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin höchstens zu einem Drittel und den übrigen Beteiligten nach Ermessen bzw. dem Kanton aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST)." Die Vorinstanz liess sich am 4. November 2020 vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 11. Dezember 2020. Der Vater und die Gross- und Pflegemutter verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die KESB am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes ist zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuständigkeit der KESB Y wurde mit Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (VRK) vom 9. Mai 2019 festgestellt (Entscheid der VRK [VRKE] V-2018/267 vom 9. Mai 2019, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Der formelle Wohnsitz des Kindes leitet sich vorliegend zwar von demjenigen der Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge ab (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Da D ihren Lebensmittelpunkt jedoch zeitlebens Z hatte, bei ihrer Grossmutter wohnte und die Behörden in Z bereits seit längerer Zeit in den Fall involviert und damit vertraut waren, änderte der Umzug der Mutter nach Appenzell Ausserrhoden nichts an der Zuständigkeit der KESB Y. Der Aufenthaltszuständigkeit kommt in diesem Fall aus Zweckmässigkeitsüberlegungen der Vorrang zu. Die KESB Y war also zur Führung des Kindesschutzverfahrens sowie zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2020 zuständig. Die VRK ist zur Behandlung der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung der KESB vom 8. September 2020 zuständig (Art. 314 Abs. 1 ZGB und 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zum Rekursverfahren (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) sind sinngemäss anwendbar (Art. 11 lit. a EG-KES). Die Beschwerde erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 48 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, das mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2020 abgeschlossen wurde, beliefen sich insgesamt auf einen ausserordentlich hohen Betrag von Fr. 27'394.65. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Entscheidgebühren von Fr. 3'500.–, den Kosten für das kinderpsychologische Gutachten von Fr. 15'796.50 und der Entschädigung der Kindsvertretung im Betrag von Fr. 8'098.15. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die Erhebung der Kosten einstweilen verzichtet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, dass die amtlichen Kosten insgesamt sehr hoch ausgefallen seien, beanstandete diese jedoch lediglich in der Kostenauflage eines Teilbetrags für die Gutachtenerstellung. Die VRK ist nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRP). Die Festsetzung der Höhe der amtlichen Kosten steht in engem Sachzusammenhang mit deren Verlegung und wurde in derselben Ziffer geregelt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung dieser Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich geradezu auf, vorweg die Angemessenheit der Höhe der Kosten von Amtes wegen zu prüfen. Die amtlichen Kosten, die verlegt werden, müssen sich allesamt auf Aufwendungen im entsprechenden Verfahren beziehen. Es ist notorisch, dass verfahrensfremde Aufwendungen unbeachtlich sind. Deshalb ist zuerst zu prüfen, wann das massgebliche vorinstanzliche Verfahren eingeleitet worden ist. Bereits im Jahr 2017 kam es zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vor der KESB Yzu einer Streitigkeit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich entzogen wurde, wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 2. November 2017 bestätigt und flankierende Massnahmen beschlossen. Das entsprechende Verfahren war damit abgeschlossen. So führte denn auch die damalige Vizepräsidentin der KESB Y am 9. April 2018 sowohl gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der Kindsvertreterin aus, dass bei der KESB Y kein laufendes Verfahren hängig sei (act. 6/257). Dies erklärte sie gleichermassen auch in der Übertragungsanfrage an die KESB Appenzell Ausserrhoden (act. 6/258) und in ihrem Gesuch um Klärung der Zuständigkeit an die VRK vom 26. November 2018 (act. 6/281). Die KESB wurde wiederholt von verschiedenen Seiten auf Missstände aufmerksam gemacht, sie leitete jedoch kein neues Verfahren ein. Am 14. Januar 2019 kam es zu einem Gespräch der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters bei der KESB. Gemäss Aktennotiz der KESB erklärte der Rechtsvertreter es für notwendig, dass die KESB ein Gespräch mit dem Kind führe und dann eine vertiefte Abklärung durchführe (act 6/298). Am 29. Januar 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich die gutachterliche Abklärung der Betreuungssituation des Kindes (act. 6/300). Nachdem die VRK mit Entscheid vom 9. Mai 2019 die Zuständigkeit der KESB Y zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen für zuständig erklärt hatte, verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2019 bei der KESB nochmals, eine Abklärung bzw. Begutachtung des Kindes zu veranlassen (act. 6/311). Gleichentags fragte das fallführende Behördenmitglied der KESB Y beim Zentrum für Forensik an, ob dieses bereit sei, einen Gutachtensauftrag anzunehmen (act. 6/313). Am 16. Mai 2019 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass geplant sei, ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Fragestellung und zur Gutachterin gewährt (act. 6/314). Erst damit wurde die KESB Y tätig und das vorliegend massgebliche vorinstanzliche Kindsschutzverfahren eingeleitet.

a) Der Aufwand der KESB im massgeblichen Verfahren ab dem 14. Mai 2019 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Auftragserteilung zum Gutachten und die Gutachtenseröffnung am 14. Januar 2020 (act. 6/380). Am 24. April 2020 schlossen die Verfahrensbeteiligten eine Vereinbarung, die die Beteiligten ohne erkennbare Mitwirkung der KESB aushandelten. Die KESB nahm lediglich von der Vereinbarung Kenntnis und schloss das Kindsschutzverfahren ab, wobei sie dies als "Verfahrenseinstellung" bezeichnete (Ziff. 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020). Es ist zwar fraglich, ob diese formelle Erledigung in einem von der Offizial- und Untersuchungsmaxime bestimmten Verfahren korrekt war, dies ist jedoch vorliegend nicht zu überprüfen und kann offenbleiben. Tatsache ist, dass sich die Vorinstanz im entsprechenden Verfahren nicht materiell mit der Sache auseinandersetzte. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass es sich vorliegend um ein äusserst komplexes und aufwändiges Verfahren gehandelt habe, können somit nicht nachvollzogen werden, weshalb die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 3'500.– für das eingestellte Kindesschutzverfahren nicht angemessen erscheint, auch wenn sie innerhalb des Rahmens des Gebührentarifs liegt (sGS 821.5, Nr. 10.01).

b) Das Honorar von Rechtsanwälten vor Verwaltungsbehörden beträgt pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Wird der Prozess nicht vollständig durchgeführt oder erfolgt die Rechtsvertretung nicht während des ganzen Verfahrens, wird das Honorar angemessen gekürzt (Art. 27 Abs. 1 bis HonO). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Diese Rechtsgrundlagen gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Rechtsvertretung der Eltern oder der Kinder handelt. Der anerkannte Zeitaufwand richtet sich nach der Arbeitsweise eines Anwalts oder einer Anwältin, der oder die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führt und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränkt (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, im Internet abrufbar unter www.sg.ch und dort unter Gerichte/Weisungen). Dazu gehören weder administrative Tätigkeiten noch die psychologische Betreuung der Mandantschaft. Die Vorinstanz sprach der Kindsvertreterin in der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung von Fr. 8'098.10 zu. Dazu führte sie lediglich aus, die Kindsvertreterin habe diesen Betrag in Rechnung gestellt. Offenbar wurde sie von der KESB gestützt auf diverse Rechnungen entschädigt, deren Positionen bis ins Jahr 2017 zurückreichen (act. 6/419). Eine Prüfung der Rechnung unterblieb. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit dem Honorar der Kindsvertreterin auseinander. Er selbst hatte allerdings mit separater KESB-Verfügung vom 7. Juli 2020 gar ein Honorar in der Höhe von Fr. 25'250.20 zugesprochen erhalten. Vorliegend ist unklar, gestützt auf welche Grundlage die Kindsvertreterin im massgeblichen Verfahren tätig gewesen war. Die KESB-Verfügung vom 28. März 2017 über ihre Einsetzung als Kindsvertreterin jedenfalls betrifft nicht das vorliegende Verfahren. Selbst wenn sie im massgeblichen Verfahren tatsächlich als Kindsvertreterin eingesetzt worden wäre – was soweit ersichtlich nicht aktenkundig geschehen ist – scheint im vorliegenden Verfahren kaum ein Aufwand der Rechtsanwältin angefallen zu sein. Sie hat ein kurzes Schreiben im Vorfeld der Begutachtung verfasst, welches vom 11. Juni 2019 datiert. Sodann war sie an der Gutachtenseröffnung vom 14. Januar 2020 anwesend. Weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfasste sie keine Rechtsschriften und es kam zu keiner Verhandlung.

c) Weiter erscheinen auch die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 15'796.50 als sehr hoch. Den Verfahrensbeteiligten wurden vorgängig Kosten in der Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 12'000.– in Aussicht gestellt, was etwa dem üblichen Rahmen für kinderpsychologische Gutachten entspricht. Die Verfahrensbeteiligten mussten grundsätzlich nicht damit rechnen, dass die Kosten noch höher zu liegen kommen. Sodann handelt es sich bei der Kostenauflage von Barauslagen um eine Kann-Vorschrift (Art. 94 Abs. 1 VRP). Es ist fraglich, ob es angezeigt ist, eine in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebende Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, zusätzlich zu hohen amtlichen Kosten auch noch für die vollumfänglichen Kosten der Begutachtung aufzukommen (vgl. dazu auch Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1, abgekürzt: VGV). Die aktuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht bekannt. Offenbar befindet sie sich aber noch in Ausbildung und ihr Rechtsvertreter wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt – auch wenn die Grundlage dafür soweit ersichtlich nicht aktenkundig ist. Die finanziellen Verhältnisse der anderen Verfahrensbeteiligten sind ebenso wenig bekannt. Auch wenn die Kosten für die Begutachtung aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden, motiviert eine Verpflichtung, derartige Kosten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich zu bezahlen, eine betroffene Person wohl nicht gerade dazu, auf ihre finanzielle Selbständigkeit hinzuarbeiten. Es ist also fraglich, ob eine entsprechende Verpflichtung nicht kontraproduktiv wäre.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für das massgebliche Verfahren, das nach relativ kurzer Verfahrenszeit und ohne materielle Prüfung abgeschlossen wurde, massiv überhöhte amtliche Kosten verfügte. Sie unterliess es, zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren standen, und auf welcher Grundlage sie als amtliche Kosten verfügt wurden. Sodann beachtete sie nicht, dass es sich bei der Auferlegung von Gutachtenskosten um eine Kann-Vorschrift handelt. Erwägungen dazu fehlen gänzlich. Damit liegen nicht nur geringfügige Mängel vor, die sich vom Gericht mit einem verhältnismässigen Aufwand beheben liessen. Würde das Gericht direkt einen reformatorischen Entscheid fällen, entginge der Beschwerdeführerin sowie den anderen Verfahrensbeteiligten zudem eine Instanz. Eine materielle Prüfung der amtlichen Kosten durch die Vorinstanz ist somit erforderlich. Falls notwendig, hat sie weitere Abklärungen vorzunehmen. Dementsprechend ist Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur Prüfung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die neue Verfügung muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten. 3.- Die Beschwerde vom 12. September 2020 richtete sich eigentlich gegen die Kostenauflage. Darüber wird die Vorinstanz nach Festsetzung der Höhe der amtlichen Kosten erneut verfügen müssen. Dementsprechend ist auch die Kostenauflage zu erörtern.

a) Zuerst bedarf es einer Klärung der gesetzlichen Grundlagen. Das Verfahren im Kindesschutz richtet sich in erster Linie nach dem ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. und Art. 450 ff. ZGB). Soweit die Kantone nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Der Kanton St. Gallen hat mit dem Erlass des EG-KES von seiner gesetzgeberischen Kompetenz Gebrauch gemacht. Mit den Verweisen in Art. 10 und Art. 11 lit. a EG-KES hat er vor der KESB und der VRK das VRP für anwendbar erklärt. Im Sinne einer Kaskade sind daher nacheinander das ZGB, das EG-KES, das VRP und die ZPO anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts [KGE] KES.2019.23 vom 4. Februar 2020 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). ZGB und EG-KES regeln die Kostenauflage nicht. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Im Allgemeinen werden die amtlichen Kosten also nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Stehen sich aber gegensätzlich Interessierte gegenüber, liegt eine Streitigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 1 VRP vor. In diesem Fall, der gemäss Gesetzessystematik einen Sonderfall darstellt und dessen Regelung damit als sogenannte lex specialis der allgemeinen Regelung von Art. 94 VRP vorgeht, werden die Kosten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip verlegt (PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 94 N 1 ff. und Art. 95 N 1 ff.). In diesem Sonderfall kommt das Verursacherprinzip nur noch dann zum Zug, wenn ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Kosten veranlasst hat (Art. 95 Abs. 2 VRP). Nach langjähriger kantonsgerichtlicher Rechtsprechung werden Verfahrenskosten in Familiensachen jedoch nicht in erster Linie nach dem Prozesserfolg, sondern vor allem im Sinne der Billigkeit verteilt. Stehen Kinderbelange im Zentrum, wird in der Regel unabhängig vom Prozessausgang eine hälftige Kostentragung der Eltern angeordnet. Das Kantonsgericht argumentiert, dass es in derartigen Fällen nicht angebracht wäre von einem Sieger und einem Verlierer zu sprechen, solange sich die Eltern in guten Treuen für die Kinderinteressen einsetzen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Elternteil geradezu mutwillig unnötigen Aufwand verursacht (KGE FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen, vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor der KESB und der VRK ist die ZPO zwar nicht direkt, sondern nur subsidiär anwendbar. Gleichermassen kann aber auch hier in der Regel nicht von einem Sieger und einem Verlierer gesprochen werden. Zudem wäre es stossend, wenn sich in familienrechtlichen Verfahren vor Kreisgericht die Kostenverlegung nach anderen Massstäben richten würde als in entsprechenden Verfahren vor der KESB und vor der VRK. In subsidiärer Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verlegt dementsprechend auch die VRK die amtlichen Kosten in Kinderbelangen nach Ermessen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] V-2018/178 vom 27. März 2019 E. 4). Die Praxis hat gezeigt, dass auch die KESB in der Regel nach denselben Grundsätzen vorgehen. Gemäss Art. 25 EG-KES gelten die Kosten für die Verfahrensvertretung des Kindes nach Art. 314a bis ZGB als Verfahrenskosten – eine entsprechende Einsetzung vorausgesetzt. Die Kosten für das Gutachten, das im Rahmen von Beweiserhebungen angeordnet wurde, zählt zu den Barauslagen. Diese gehören ebenfalls zu den amtlichen Kosten (Art. 94 Abs. 1 VRP, PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 94 N 4). Somit bestätigt sich, dass es sich grundsätzlich bei allen drei Positionen, die in Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 verlegt wurden, um amtliche Kosten im Sinne des Gesetzes handelt, und nicht etwa um Kosten für Kindesschutzmassnahmen, die als Unterhaltskosten zu behandeln – und damit im Zivilprozess zu verlegen – wären. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP sind die amtlichen Kosten den Beteiligten aufzuerlegen. Als beteiligt gilt eine Person, die am Verfahren teilnimmt und Parteirechte, namentlich gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, ausüben kann, über Rechtsmittelbefugnis verfügt sowie Träger von Mitwirkungsrechten und -pflichten im Verfahren ist (PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 2).

b) Den vorliegenden Streitigkeiten liegt ein konfliktbehaftetes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Pflegemutter zugrunde. Offenbar war es für die beiden schwierig, sich in für das Kind wichtigen Belangen zu einigen. Es kam zu Konflikten darüber, wo das Kind wohnen sollte, zu welchen Zeiten es von wem betreut werden sollte und wer worüber entscheiden durfte. Die Pflege- und Grossmutter wurde im vorinstanzlichen Verfahren in das Gutachten vom 12. November 2019 einbezogen, das Gutachten wurde ihr vor der KESB eröffnet und zudem wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. act. 354, 380, 382, 387). Sie war auch Partei der Vereinbarung vom 24. April 2020, gestützt worauf die Vorinstanz das Verfahren betreffend weiterführende Kindesschutzmassnahmen einstellte. Die angefochtene Verfügung der KESB vom 8. September 2020 wurde ihr gegenüber eröffnet. Die Gross- und Pflegemutter war somit im Sinne der voranstehenden Ausführungen verfahrensbeteiligt. Eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an die Gross- und Pflegemutter ist mit Art. 95 Abs. 1 VRP gegeben. Auch der Vater war am Verfahren beteiligt. Er trat jedoch nur marginal in Erscheinung. Offenbar war es ihm ein Anliegen, den Konflikt zwischen Grossmutter und Mutter nicht zusätzlich anzuheizen. Er wirkte mit, wo es ihn benötigte. Soweit ersichtlich, verhielt er sich stets konsensorientiert und kooperativ. Der Vater gab keinen Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren. Zudem war sein Besuchsrecht mit der Tochter davon kaum betroffen. Im Übrigen ist er auch nicht Inhaber der elterlichen Sorge. In Abweichung zur üblichen Regelung, dass die Eltern die amtlichen Kosten je zur Hälfte tragen, erschiene es aufgrund des jahrelangen Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und der Gross- und Pflegemutter vorliegend als unbillig, dem Vater einen Teil der amtlichen Kosten aufzuerlegen. Vielmehr ist es angebracht, die Kosten zwischen den beiden anderen verfahrensbeteiligten Personen, der Gross- und Pflegemutter sowie der Beschwerdeführerin zu verlegen. Beide haben aus ihrer Sicht im Interesse des Kindes gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin oder die Gross- und Pflegemutter mutwillig einen unnötigen Aufwand verursacht hätte. Auch hier wäre es nicht angezeigt, von einer Siegerin und einer Verliererin zu sprechen. Zudem wurde das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung unter den Verfahrensbeteiligten abgeschlossen. Dementsprechend erscheint es als angezeigt, die amtlichen Kosten zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin sowie der Gross- und Pflegemutter aufzuerlegen. 4.- Im vorinstanzlichen Verfahren sind sehr hohe Kosten zu Lasten des Staates generiert und gesprochen worden, die den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen bei weitem sprengen. Nachvollziehbare Begründungen sowie Überprüfungen der einzelnen Positionen fehlen. Die rechtlichen Grundlagen sind teilweise fraglich. Dementsprechend erscheint eine Meldung an die Aufsichtsbehörde über die KESB als angezeigt. 5.- Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Verfahren waren nur die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Prozessgegenstand. Dabei standen sich die KESB und die Beschwerdeführerin gegenüber, wohingegen die anderen Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, keine Stellungnahme einreichten. Dementsprechend erscheint vorliegend eine Kostenauflage nach dem Erfolgsprinzip als geboten. Eine Gebühr von Fr. 1'000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Rückweisung einer Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung entspricht einem Obsiegen. Die Verfahrenskosten der Beschwerde in der Höhe von Fr. 1'000.– gehen dementsprechend zulasten des Staates. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.- Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 98 bis VRP), soweit diese aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein.  Er hat am 12. September 2020 eine Beschwerde und am 11. Dezember 2020 eine weitere Eingabe verfasst. Der Prozessgegenstand beschränkte sich auf die Kostenauflage. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.– erscheint als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend von der KESB Y für ihre ausseramtlichen Kosten mit Fr. 2'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO). Entscheid auf dem Zirkulationsweg: (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223): 1. Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die KESB Y hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.– (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für ihre ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.