In Anwendung einer pauschalisierten Betrachtungsweise wird für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, wird die bis anhin geltende 10/16-Regel modifiziert und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht angepasst. Bis zum vollendeten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes wird vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit erwartet, ab dem vollendeten 6. Altersjahr eine solche von 35% und ab dem vollendeten 12. Altersjahr eine solche von 55% (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Mai 2017, FO.2016.5).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Mutter wird verpflichtet, an den Unterhalt von Kind X monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: a) Januar und Februar 2017 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 595.00; b) März 2017 bis und mit November 2019 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 665.00 (davon Fr. 640.00 Betreuungsunterhalt); c) Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 610.00 (davon Fr. 585.00 Betreuungsunterhalt); d) ab März 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 25.00.
E. 3 Die Mutter wird verpflichtet, an den Unterhalt von Kind Y monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezahlen: a) Januar und Februar 2017 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 595.00; b) März 2017 bis und mit November 2019 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 735.00 (davon Fr. 735.00 Betreuungsunterhalt); c) Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 610.00 (davon Fr. 585.00 Betreuungsunterhalt); d) ab März 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 1‘195.00 (davon Fr. 1‘170.00 Betreuungsunterhalt). (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt: Die Eltern (Mutter Jahrgang 1981, Vater Jahrgang 1974) haben sich 2011 scheiden lassen. Für Kind X, Jahrgang 2005, wurde der Hauptwohnsitz bei der Mutter und für Kind Y, Jahrgang 2007, beim Vater festgelegt. Das Scheidungsurteil wurde in der Folge mehrfach abgeändert. Im letzten (und vorliegend) relevanten Abänderungsentscheid stellte die Vorinstanz beide Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters (in einem vorgängigen Abänderungsentscheid wurden bereits beide rechtskräftig unter seine alleinige Obhut gestellt) und verpflichtete die Mutter, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 570.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und Fr. 780.00 danach bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen (der von der Vorinstanz ermittelte Barbedarf von mindestens Fr. 770.00 bis zur Vollendung des 12. Altersjahr und von Fr. 980.00 ab dem angefangenen 13. Altersjahr wurde nicht in Frage gestellt). Zwischen der Mutter und den Kindern finden seit über zwei Jahren keine Besuchskontakte statt. Die Mutter arbeitet in einem 60%-Pensum; ihr wird allerdings ein 100%-Pensum zugemutet und ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 angerechnet. Der Bedarf der Mutter beträgt rund Fr. 2‘490.00. Aus den Erwägungen: (…)
2. Vorliegend sind nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig. Beim Kinderunterhalt gilt der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), und daher besteht keine Bindung an die Parteianträge. Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrechts in Kraft. Für Verfahren wie das vorliegende, die am 1. Januar 2017 bei einer kantonalen Instanz hängig sind, bedeutet das eine zweiphasige Unterhaltsberechnung: in einer ersten Phase bis am 31. Dezember 2016 ohne Betreuungsunterhalt und in einer zweiten Phase für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 mit Betreuungsunterhalt (DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, 917, 921). (…) 6.b) Per 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft getreten, die insbesondere das neue Institut des Betreuungsunterhalts einführen (Änderung des ZGB vom 20. März 2015). Diese sind bereits im vorliegenden Berufungsverfahren anzuwenden (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts hat zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolgt (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, 1575, 1584; DOLDER, a.a.O., 919 ff.). Keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, 529, 560 f.). Nach Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB sind Anpassungen von Kinderunterhaltsbeiträgen, die gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Im Scheidungsurteil vom 13. Januar 2011 verzichteten die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. Hintergrund hierfür war wohl zum einen, dass Kind X in die Obhut der Mutter kam und Kind Y zum Vater, und zum anderen, dass aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien die Zusprechung eines solchen gar nicht möglich war. Ein Verzicht, der einer Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB entgegenstehen würde, ist somit nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass auch gemäss bisherigem Recht die Betreuungskosten zu berücksichtigen gewesen seien. Da der Gesetzgeber die Frage, wie berechnet werden müsse, ausdrücklich offen gelassen habe und sich diverse Berechnungsweisen ergeben würden, sei es zumindest haltbar, die bisherige Berechnungsweise beizubehalten. Es ist zutreffend, dass grundsätzlich auch gemäss dem bisherigen Recht die Betreuungskosten (vgl. z.B. Zürcher Tabellen) bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen waren. Diese Kosten sind (waren) allerdings viel zu gering veranschlagt worden (GEISER, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, in: AJP 2016, 1279, 1280). Ebenfalls ist zutreffend, dass der Gesetzgeber die Berechnungsweise des „neuen“ Kinderunterhalts offen gelassen hat und den Gerichten den bis anhin bestehenden Ermessensspielraum weiter zugesteht (Botschaft, a.a.O., 553 f.; SCHWIZER/DELLA VALLE, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in: AJP 2016, 1589, 1594; GEISER, a.a.O., 1280 f.). Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in diesem Zusammenhang in Anwendung einer pauschalisierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was sodann den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, galt bisher (im Bereich des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts) die 10/16-Regel, wonach dem betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 10. Altersjahres des (jüngsten) Kindes eine 50%- und ab dem vollendeten 16. Altersjahr ein 100%-Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Daraus ergäben sich für den Betreuungsunterhalt ein Betreuungsbedarf von 100% bis zum 10. und danach ein solcher von 50% bis zum 16. Altersjahr. Es ist unbestritten, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass gibt, die 10/16-Regel zu überdenken (vgl. Botschaft, a.a.O., 577), wobei aber unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, wie eine allfällige Anpassung aussehen könnte (vgl. den Leitfaden des Obergerichtes Zürich, der sich gegen eine Abweichung von der bisherigen Regel ausspricht [S. 14 Ziff. 4.4], SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in FamPra.ch 2017 198, 218 ff., die ebenfalls die weitere, allerdings flexible Anwendung der Regel befürwortet, und JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 163, 166 ff., welche eine Anpassung im Sinne einer 40-50%-Erwerbstätigkeit ab dem 6. Altersjahr und eine 70-80%-Tätigkeit ab dem 11. Altersjahr in den Raum stellen). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eltern regelmässig trotz Betreuungspflichten einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. JUNGO/AEBI-MÜLLER/ SCHWEIGHAUSER, a.a.O., 168) und mit Rücksicht auf die Schulstrukturen auch nachgehen können, nimmt das Kantonsgericht die Revision zum Anlass, die fragliche Regel zu modifizieren und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht (vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom Dezember 2008) anzupassen, die sich wiederum im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren. Daraus ergeben sich Abstufungen bis zum vollendeten 6., danach bis zum vollendeten 12. und schliesslich bis zum vollendeten 16. Altersjahr, wobei – vorbehaltlich besonderer Betreuungsbedürfnisse des Kindes oder der Kinder – in der 1. Phase keine Erwerbstätigkeit, in der 2. Phase eine solche im Umfang von ca. 1/3 (35%) und in der 3. Phase eine solche von 55% unterstellt bzw. erwartet werden. Der Festsetzung der erwarteten Pensen in der 2. und in der 3. Phase liegt dabei die Überlegung zugrunde, dass im 11. und 12. Altersjahr die zugemutete Erwerbstätigkeit etwas unter der 10-/16-Regel liegt, diese Unterschreitung danach aber mit einem leicht höheren Ansatz als bisher ausgeglichen wird. Im Übrigen ist, wenn der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig ist, grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Vorliegend wohnen die Parteien und auch die Kinder in einer ländlichen Gegend, welche tendenziell tiefere Lebenshaltungskosten aufweist. Zudem leben alle Beteiligte in wirtschaftlich eher bescheidenen Verhältnissen. Es rechtfertigt sich daher für die Berechnung des Betreuungsunterhalts von einem Betrag von Fr. 2‘600.00 für eine Betreuung von 100% auszugehen. Gemäss eigenen Angaben arbeitet der Berufungsbeklagte seit ca. Oktober 2015 im Stundenlohn. Die eingereichten Lohnabrechnungen (April bis September 2016; act. 25) zeigen, dass sich sein durchschnittlicher monatlicher Einsatz auf rund 75 Stunden beläuft. Der Berufungsbeklagte ist mithin in einem Pensum von rund 40% tätig, womit sich eine Betreuung durch ihn im Umfang von 60% ergibt. In einer ersten Phase resultiert so ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1‘560.00 (60% von Fr. 2‘600.00). Phase 1: beide Kinder das 12. Altersjahr noch nicht vollendet (Januar und Februar 2017) Betreuungsunterhalt = Fr. 2‘600.00 Betreuung durch Berufungsbeklagten 60% = Fr. 1‘560.00 X Y Betreuungsbedürftigkeit 65% 65% Anteil 65/130 65/130 Betreuungsunterhalt (gerundet) 780 780 Barunterhalt (Kinderzulage bereits abgezogen) 570 570 Zusammen mit dem bereits festgelegten Barunterhalt ergibt dies ab 1. Januar 2017 für jedes Kind einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1‘350.00. Da nicht in das Existenzminimum der Berufungsklägerin eingegriffen werden darf, kann für beide Kinder zusammen höchstens ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘510.00 gesprochen werden. Dies bedeutet, dass im Januar und Februar 2017 für jedes Kind ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 755.00 zu bezahlen ist. Der gebührende Unterhalt der beiden Kinder von je Fr. 1‘350.00 ist somit nicht gedeckt und es besteht ein Manko von monatlich je Fr. 595.00. Der neue Art. 301a ZPO schreibt vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, nicht mehr nur der Betrag anzugeben ist, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit geschuldet ist, sondern unter anderem auch derjenige Betrag, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (Botschaft, a.a.O., 559; DOLDER, a.a.O., 927 ff.), und damit im vorliegenden Fall der Betrag von Fr. 595.00. Phase 2: X das 12. Altersjahr vollendet (ab März 2017) Mitte Februar 2017 hat X das 12. Altersjahr vollendet, womit sich ab 1. März 2017 einerseits ihr Barunterhalt vergrössert (Fr. 780.00 gemäss vorinstanzlichen Entscheid), andererseits aber ihr Betreuungsunterhalt verringert. Betreuungsunterhalt = Fr. 2‘600.00 Betreuung durch Berufungsbeklagten 60% = Fr. 1‘560.00 X Y Betreuungsbedürftigkeit 45% 65% Anteil 45/110 65/110 Betreuungsunterhalt (gerundet) 640 920 Barunterhalt (Kinderzulage bereits abgezogen) 780 570 Somit ergeben sich ab 1. März 2017 für X ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1‘420.00 und für Y ein solcher von Fr. 1‘490.00. Auch diese Beträge vermag die Berufungsklägerin bei weitem nicht zu decken; unter Berücksichtigung des Existenzminimums rechtfertigt es sich, dass beide Kinder auch in dieser Phase weiterhin je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 755.00 zugesprochen erhalten. Ihr gebührender Unterhalt von Fr. 1‘420.00 resp. Fr. 1‘490.00 ist somit nicht gedeckt und bei Y besteht ein monatliches Manko von Fr. 735.00 und bei X ein solches von Fr. 665.00. Phase 3: Y das 12. Altersjahr vollendet (ab Dezember 2019) Ende November 2019 wird Y das 12. Altersjahr vollendet haben, womit sich ab 1. Dezember 2019 einerseits sein Barunterhalt vergrössert (Fr. 780.00 gemäss vorinstanzlichen Entscheid), andererseits aber sein Betreuungsunterhalt verändert. Gleichzeitig ist vom Berufungsbeklagten ein höheres Arbeitspensum, und zwar im Umfang von 55%, zu verlangen. Betreuungsunterhalt = Fr. 2‘600.00 Betreuung durch Berufungsbeklagten 45% = Fr. 1‘170.00 X Y Betreuungsbedürftigkeit 45% 45% Anteil 45/90 45/90 Betreuungsunterhalt (gerundet) 585 585 Barunterhalt (Kinderzulage bereits abgezogen) 780 780 Dies ergibt somit ab 1. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag je Kind von Fr. 1‘365.00. Die Berufungsklägerin hat weiterhin monatlich je Kind Fr. 755.00 zu bezahlen, womit der gebührende Unterhalt pro Kind von Fr. 1‘365.00 nicht gedeckt ist und ein monatliches Manko von Fr. 610.00 besteht. Phase 4: X das 16. Altersjahr vollendet (ab 1. März 2021) Mit dem vollendeten 16. Altersjahr fällt für X der Betreuungsunterhalt weg. Betreuungsunterhalt = Fr. 2‘600.00 Betreuung durch Berufungsbeklagten 45% = Fr. 1‘170.00 X Y Betreuungsbedürftigkeit 0 45% Anteil 0 45/45 Betreuungsunterhalt (gerundet) 0 1‘170 Barunterhalt (Kinder- bzw. Ausbildungszulage bereits abgezogen) 780 780 Ab 1. März 2021 beträgt der monatliche Unterhaltsbeitrag für X Fr. 780.00 und für Y Fr. 1‘950.00. Da vorab der Barunterhalt der Kinder zu decken ist, bezahlt die Berufungsklägerin nach wie vor für jedes Kind Fr. 755.00, womit der gebührende Unterhalt von X in der Höhe von Fr. 780.00 und von Y in der Höhe von Fr. 1‘950.00 nicht gedeckt ist. Das Manko beträgt Fr. 25.00 resp. Fr. 1‘195.00. Die Differenzen im gebührenden Unterhalt bzw. Manko mögen dabei erstaunen. Es entspricht allerdings der Konzeption des Gesetzgebers, dass das jüngere Kind in dieser Phase (ältere Geschwister erhalten keinen Betreuungsunterhalt mehr) einen höheren resp. den gesamten Betreuungsunterhalt erhält, obwohl es älter ist als in der vorangehenden Phase und somit grundsätzlich von einer geringeren Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist (vgl. zum Ganzen SPYCHER, a.a.O., 222 f.). Phase 5: Y das 16. Altersjahr vollendet (ab 1. Dezember 2023) Ab Dezember 2023 fällt auch bei Y der Betreuungsunterhalt weg, und die Berufungsklägerin hat noch für den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je Fr. 780.00 aufzukommen. Aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit wird sie verpflichtet, auch ab Dezember 2023 pro Kind weiterhin den Betrag von Fr. 755.00 zu bezahlen, womit für den gebührenden Unterhalt pro Kind im Betrag von Fr. 780.00 ein Manko von Fr. 25.00 besteht. (…) Entscheid
1. (…)
2. Die Mutter wird verpflichtet, an den Unterhalt von Kind X monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: a) Januar und Februar 2017 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 595.00; b) März 2017 bis und mit November 2019 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 665.00 (davon Fr. 640.00 Betreuungsunterhalt); c) Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 610.00 (davon Fr. 585.00 Betreuungsunterhalt); d) ab März 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 25.00.
3. Die Mutter wird verpflichtet, an den Unterhalt von Kind Y monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezahlen: a) Januar und Februar 2017 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 595.00; b) März 2017 bis und mit November 2019 Fr. 755.00 (davon Fr. 185.00 als Betreuungsunterhalt) Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 735.00 (davon Fr. 735.00 Betreuungsunterhalt); c) Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 610.00 (davon Fr. 585.00 Betreuungsunterhalt); d) ab März 2021 Fr. 755.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 1‘195.00 (davon Fr. 1‘170.00 Betreuungsunterhalt). (…)