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400 2017 322

Basel-Landschaft · 2016-07-28 · Deutsch BL

Eheschutz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin der begründete Entscheid am 29. September 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist daher durch die Postaufgabe der Berufung am 9. Oktober 2017 eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren ( Thomas Steininger , in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint spruchreif, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

E. 3 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei dem vom Sozialdienst Allschwil im Auftrag der KESB verfassten Bericht zur „Abklärung betreffend Notwendigkeit von Kindesschutz-Massnahmen“ vom 1. November 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden ist und folglich nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden konnte. Der Bericht wurde dem Ehemann, bzw. dessen Rechtsvertreterin, am 21. November 2017 zugestellt und mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 dem Berufungsgericht ohne Verzug eingereicht. Wie die Ehefrau anmerkt, geht es im Bericht nicht um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Jedoch ist der Bericht grundsätzlich dazu geeignet, die Vorbringen des Ehemannes zu unterstützen. Der Bericht ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, zumal vorliegend über Kindesunterhalt zu befinden ist und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt.

E. 4 Der Ehemann rügt mit Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Konkret moniert er, der Grundbedarf der Ehefrau sei falsch berechnet und ihr tatsächliches Einkommen nicht korrekt ermittelt worden. Weiter seien die Grundsätze für die Bemessung des Betreuungsunterhalts missachtet und die Unterhaltsbeiträge unzulässigerweise rückwirkend angepasst worden. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Ehemannes berechtigt sind und ob infolgedessen der von der Vorinstanz mit Entscheid vom 28. September 2017 geänderte Unterhaltsbeitrag zu hoch ausgefallen ist.

E. 5 Die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West berechnete mit Entscheid vom 28. September 2017 den vom Ehemann an seine Tochter C. zu bezahlende Unterhalt, bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt, wie folgt: Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel C. Monatlicher Grundbetrag 850.00 1'350.00 400.00 Miete/Hypo/Baur.zins 950.00 1'410.00 Wohnanteil Kind -235.00 235.00 Nebenkosten 300.00 Krankenkassenprämien (KVG) 427.95 395.40 75.70 U-Abo 80.00 80.00 53.00 Zuschlag 240.00 Grundbedarf 2'531.95 3'300.40 763.70 Nettoeinkommen/Kinderzulagen 4'286.30 752.60 200.00

13. Ml 375.80 Total 4'662.10 752.60 200.00 Überschuss 2'130.15 0.00 0.00 Manko 0.00 2'547.80 563.70 Barunterhalt Manko Kind 563.70 563.70 Barunterhalt 563.70 1'566.45 563.70 Betreuungsunterhalt Manko Ehefrau 2'547.80 Betreuungsunterhalt 1'566.45 0.00 1'566.45 Fehlbetrag 981.35 Barunterhalt 563.70 Betreuungsunterhalt 1'566.45 Total Kinderunterhalt 2'130.15

E. 6 Der Ehemann beanstandet als Erstes, die Vorinstanz habe den Grundbedarf der Ehefrau falsch berechnet, indem sie keinen Wohnkostenbeitrag der vorehelichen Tochter E. anrechnete. Dieser Einwand ist berechtigt. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung der ehelichen Beistandsplicht des Stiefelternteils. Beistand kann indessen nur verlangt werden, wo er dem Stiefelternteil nach Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen möglich ist. So hält die Vorinstanz denn auch zutreffenderweise fest, dass aufgrund der vorliegenden Mankosituation der Ehemann seiner Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB nicht nachkommen könne. Vom Nettomietzins der von der Ehefrau und ihren zwei Töchtern bewohnten Wohnung in der Höhe von insgesamt CHF 1‘410.00 weist die Vorinstanz sodann einen Drittel (CHF 470.00) den beiden Töchtern zu. Die eine Hälfte jenes Drittels (CHF 235.00) rechnet sie C. zu, die andere Hälfte (CHF 235.00) E. (siehe Fussnote auf S. 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Verteilung ist nicht zu beanstanden. Allerdings zieht die Vorinstanz einzig den Wohnkostenanteil von C. vom Grundbedarf der Ehefrau ab und unterlässt es, den Anteil von E. abzuziehen. Dieser wäre aber korrekterweise ebenfalls in Abzug zu bringen gewesen, da – wie ausgeführt –die eheliche Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB aufgrund der mangelnden finanziellen Verhältnisse vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der durch die Vorinstanz berechnete Bedarf der Ehefrau von CHF 3‘300.40 reduziert sich somit um den Wohnkostenanteil von E. in der Höhe von CHF 235.00 auf CHF 3‘065.40.

E. 7 Der Ehemann rügt als Nächstes, die Vorinstanz habe das tatsächliche Einkommen der Ehefrau nicht richtig festgestellt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben seitens der Ehefrau sowie des Restaurants D. könne nicht auf ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 752.60 abgestellt werden. Vielmehr müsse von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 100 % ausgegangen werden, weshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (L-GAV) von einem tatsächlichen Nettoeinkommen von monatlich mindestens CHF 3‘222.75 bzw. unter Hochrechnung des aktuellen Stundenlohns der Ehefrau von CHF 20.90 von einem tatsächlichen Nettoeinkommen von monatlich CHF 3‘804.50 auszugehen sei. Es ist richtig, dass die von der Ehefrau gemachte Aussage, lediglich einen monatlichen Lohn CHF 400.00 ausbezahlt zu bekommen, im Widerspruch zu den vom Restaurant D. eingereichten Lohnabrechnungen steht, welche einen Nettolohn und eine Lohnauszahlung von monatlich CHF 752.60 ausweisen. Dass die Vorinstanz für ihren Entscheid auf die eingereichten Lohnabrechnungen abstellte, ist indes nicht zu beanstanden. Indem sie nicht ohne Weiteres auf die in der Eheaudienz vom 27. Juli 2017 gemachten Angaben der Ehefrau vertraute, sondern eine Dokumentation des Arbeitgebers verlangte, hat die Vorinstanz den Sachverhalt ordnungsgemäss abgeklärt. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass der Vater der Ehefrau Gesellschafter und Geschäftsführer der Restaurant D. GmbH ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren summarischer Natur, die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Die eingereichten Lohnabrechnungen sind solche objektiven Anhaltspunkte, welche eine genügende Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Arbeitspensum und den tatsächlichen Verdienst der Ehefrau in angegebenem Umfang darstellen. Weitere aufwendige Abklärungen würden das Beweisverfahren des summarischen Eheschutzverfahrens sprengen und dem Ziel, die finanziellen Unterhaltsansprüche des unmündigen Kindes für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern möglichst zeitnah zu regeln, zuwiderlaufen. An den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des Einkommens der Ehefrau ist daher festzuhalten. Zumal der Ehemann nicht darlegen kann, dass die Ehefrau tatsächlich ein höheres Arbeitspensum leistet und entsprechend mehr verdient als in den vom Restaurant eingereichten Unterlagen angegeben, sondern lediglich Vermutungen aufstellt. Allein aus der Tatsache, dass sich die Angaben der Ehefrau und diejenigen des Restaurants widersprechen, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass beide Angaben nicht stimmen und die Ehefrau ein auf ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen erzielt, wie dies der Ehemann behauptet. Auch der vom Ehemann vor der Berufungsinstanz eingereichte Bericht des Sozialdiensts Allschwil vom 1. November 2017 liefert keinen genügenden Hinweis für ein tatsächlich höheres Arbeitspensum bzw. höheren Verdienst der Ehefrau. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ehefrau gegenüber dem Sozialdienst angab, kein Einkommen zu erzielen. Insofern vermag der Bericht zwar die Glaubwürdigkeit der von der Ehefrau gemachten Aussagen in Zweifel ziehen, allerdings hat das Gericht – wie bereits erwähnt – schon anlässlich der Eheaudienz vom 27. Juli 2017 nicht auf die Aussagen der Ehefrau vertraut, sondern explizit schriftliche Belege nachgefordert. Weiter geht aus dem Bericht nicht hervor, dass die Ehefrau einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Der Umstand, dass E. , die mittlerweile volljährige Halbschwester von C. , ihrer jüngeren Schwester bei den Hausaufgaben hilft und mit ihr spielt, wie es im Bericht heisst, ist ebenfalls kein Beleg dafür, dass E. nicht von ihrer Mutter, sondern einzig von ihrer Schwester betreut werde, wie dies der Ehemann vorbringt. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass eine ältere Schwester mit ihrer jüngeren Schwester Zeit verbringt und dieser auch bei den Hausaufgaben zur Seite steht. Die Schlussfolgerung des Ehemannes die Ehefrau arbeite vollzeitlich und generiere ein entsprechendes Einkommen ist folglich auch durch den eingereichten Bericht nicht genügend dargelegt. Das Kantonsgericht erkennt demnach, dass die Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung auf das ordnungsgemäss festgestellte Einkommen der Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 752.60 abstellen durfte.

E. 8 Des Weiteren macht der Ehemann geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze für die Bemessung des Betreuungsunterhalts falsch angewendet, indem sie ohne jegliche Begründung an der – nach Meinung des Ehemannes längst hinfälligen – sog. 10/16-Regel festgehalten habe. Die von der Rechtsprechung entwickelte 10/16-Regel besagt, dass – vorbehaltlich besonderer Betreuungsbedürfnisse des Kindes oder der Kinder im Einzelfall – dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 10. Altersjahr des (jüngsten) Kindes keine Erwerbstätigkeit, ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche im Umfang von 100 % zuzumuten ist. Ob die 10/16-Regel auch nach der Revision des Kindesunterhaltsrechts, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, weiterhin Geltung haben soll, ist umstritten. In der Tat soll gemäss der Botschaft des Bundesrates die Revision des Kindesunterhaltsrechts Anlass bieten, die bisherige Rechtsprechung zu überdenken (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 S. 529 ff., S. 577 f.). In Anbetracht dessen werden in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil weitere Abstufungen vorgeschlagen. So bezeichnete beispielsweise das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit Entscheid vom 15. Mai 2017 (Verfahren FO.2016.5) ein Pensum von 35 % vom vollendeten 6. Altersjahr bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von 55 % bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes als sachgerecht. Diese Regelung orientiert sich an der Einschulung nach Vollendung des 6. Altersjahres und am Übertritt in die Oberstufe nach Vollendung des 12. Altersjahres, was durchaus einzuleuchten vermag und möglicherweise gegenüber der bisherigen 10/16-Regel auch sinnvoller erscheint. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres richterlichen Ermessens im konkreten Fall die bisherige 10/16-Regel anwendet. Doch selbst bei Anwendung einer alternativen Regelung, wie der eben genannten des Kantonsgerichts St. Gallen, hätte sich am von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag nichts geändert. Das von der Vorinstanz festgestellte tatsächliche und in der Unterhaltsberechnung eingesetzte Einkommen der Ehefrau von monatlich CHF 752.60 hätte sich beim derzeitigen Stundenlohn der Ehefrau von CHF 20.90 und bei einem geforderten 35 %-Pensum (63.95 Stunden pro Monat) auf ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 1‘336.55 erhöht. Bei einem Grundbedarf der Ehefrau von CHF 3‘065.40 (Wohnkostenbeitrag von E. in der Höhe von CHF 235.00 berücksichtigt, siehe E. 6 hiervor) verbliebe bei der Ehefrau immer noch ein Manko von CHF 1‘728.85, welches höher ist als der von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsunterhalt von CHF 1‘566.45. Der Betreuungsunterhalt bzw. der Kindesunterhalt insgesamt wäre somit gleich hoch ausgefallen. Wenn der Ehemann darüber hinaus geltend macht, der Ehefrau als obhutsberechtigter Elternteil der heute mittlerweile gerade erst 7-jährigen Tochter könne aufgrund der Tatsache, dass diese zur Schule gehe und dort für den Mittagstisch und die Tagesstruktur angemeldet bzw. auf einer Warteliste sei, gar ein 100 %-Pensum zugemutet werden, verkennt er, dass für eine Verpflichtung zu einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter nach der geltenden Gerichtspraxis kein Raum besteht, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Rüge des Ehemannes, die Vorinstanz habe die Grundsätze des Betreuungsunterhalts nicht richtig angewendet, ist daher abzuweisen.

E. 9 Schliesslich beanstandet der Ehemann, die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge sei rechtsmissbräuchlich und widerspreche jeglichem Gerechtigkeitsgedanken. Wenn überhaupt sei einzig der Barunterhalt, aber auf keinen Fall der Betreuungsunterhalt rückwirkend anzupassen. Nach revidiertem Unterhaltsrecht gehören sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt zum Kindesunterhalt. Eine Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages kann zugunsten des Kindes rückwirkend auf ein Jahr, frühestens aber ab dem Eintritt der Veränderung beantragt werden (Art. 286 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Sabine Aeschlimann , in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 17 zu Art. 286 ZGB). Der Grund für die Abänderung des bisherigen Unterhaltsbeitrages ist der Antritt der neuen Arbeitsstelle des Ehemannes ab Februar 2017 und das damit im Vergleich zum vorherigen Arbeitslosentaggeld höhere Einkommen. Dem Ehemann musste aus dem früheren Eheschutzverfahren (Nr. 120 16 884 III) klar sein, dass sich der Unterhaltsbeitrag seinen geänderten Einkommensverhältnissen anpassen wird. Eine rückwirkende Geltendmachung ist unter diesem Gesichtspunkt denn auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene rückwirkende Abänderung des Unterhaltsbeitrags ab Februar 2017 ist daher nicht zu beanstanden.

E. 10 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass bis auf die Geltendmachung der fehlenden Berücksichtigung des Wohnkostenbeitrags der nicht gemeinsamen Tochter E. sämtliche Rügen des Beschwerdeführers unberechtigt sind. Bei Berücksichtigung des Wohnkostenbeitrags von E. würde sich der Grundbedarf der Ehefrau um CHF 235.00 auf CHF 3‘065.40 reduzieren. Dieser tiefere Grundbedarf der Ehefrau würde aber nichts an dem von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag ändern, da auf Seiten der Ehefrau immer noch ein Manko von CHF 2‘312.80 verbliebe, welches höher wäre als der von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsunterhalt von CHF 1‘566.45. Im Gesamtergebnis ist die Berufung des Ehemannes daher abzuweisen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

E. 11 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden.

E. 11.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger daher die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger mit Verfügung vom 25. Oktober 2017, Ziffer 3, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 11.2 Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau, Advokat Felix Moppert, führt in seiner Honorarnote vom 27. Oktober 2017 einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten à CHF 200.00, Auslagen von CHF 28.80 und die Mehrwertsteuer von CHF 112.70 auf bzw. einen Gesamtbetrag von CHF 1‘521.50, was angemessen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘521.50 (inkl. Auslagen von CHF 28.80 und MWST von CHF 112.70) zu bezahlen. Der Berufungsbeklagten wurde für das vorliegende Berufungsverfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2017, Ziffer 3, ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Ehemannes ist erstellt, so dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung der Rechtsvertreter der Ehefrau direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlichrechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert ( Ingrid Jent - Sø RENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Nachdem der Rechtsvertreter der Ehefrau mit seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend macht, was dem Ansatz für die unentgeltliche Rechtspflege entspricht, kann ihm das geltend gemachte Honorar von CHF 1‘521.50 gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in vollem Umfang aus der Gerichtskasse bezahlt werden.

E. 11.3 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die amtliche Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Martina de Roche, für ihre Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2017 machte sie einen Aufwand von 11.75 Stunden. à CHF 200.00, Auslagen von CHF 21.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 189.75 geltend. Auch dieser Aufwand scheint angemessen. Folglich ist ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’561.65 (inkl. Auslagen von CHF 21.90 und MWST von CHF 189.75) aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 11.4 Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 2’561.65 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.
  3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘521.50 (inklusive Auslagen von CHF 28.80 und 8 % MWST von CHF 112.70) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Advokat Felix Moppert gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Entschädigung von CHF 1‘521.50 (inklusive Auslagen von CHF 28.80 und 8 % MWST von CHF 112.70) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 1‘521.50 an Advokat Felix Moppert geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über.
  4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Advokatin Martina de Roche, wird eine Entschädigung von CHF 2‘561.65 (inklusive Auslagen von CHF 21.90 und 8 % MWST von CHF 189.75) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung von CHF 2‘561.65 an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber a.o. Basil Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 2017 322 (400 17 322) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 2017 322 (400 17 322) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 2017 322 (400 17 322)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Januar 2018 (400 17 322) Zivilgesetzbuch Eheschutz; Kindesunterhalt; Berechnung des Grundbedarfs und Feststellung des Einkommens des betreuenden Elternteils; zumutbares Erwerbspensum des betreuenden Elternteils (10/16-Regel); rückwirkende Anpassung des Kindesunterhalts nach Art. 286 ZGB Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber a.o. Basil Frey Parteien A. , vertreten durch Advokatin Martina de Roche, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Ehemann, Kläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokat Felix Moppert, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Ehefrau, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 A. Im vormaligen Eheschutzverfahren vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West (Nr. 120 16 884 III) wurde mit Entscheid vom 28. Juli 2016 unter anderem die gemeinsame Tochter der Ehegatten, C. , geboren am 18. Dezember 2010, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau gestellt sowie der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau und der Tochter für die Monate April 2016 bis und mit August 2016 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘000.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen, wovon CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter und CHF 2‘200.00 für die Ehefrau bestimmt wurden. Mit Entscheid vom 21. November 2016 im gleichen Verfahren wurde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. September 2016 der Ehefrau und der Tochter einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘520.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 550.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter und CHF 970.00 für die Ehefrau bestimmt wurden. B. Mit Gesuch vom 26. Mai 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ersuchte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, um Abänderung der oben genannten Eheschutzentscheide. Er beantragte, die gemeinsame Tochter sei in Abänderung des Entscheids vom 28. Juli 2016 für die Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen und für die Ehefrau sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. Gleichzeitig sei der mit Entscheid vom 21. November 2016 festgelegte und von ihm zu bezahlende Unterhaltsbeitrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2017 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Felix Moppert, die Abweisung der Rechtsbegehren des Ehemannes und stellte ihrerseits den Antrag, der Ehemann sei ab 1. Februar 2017 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 2‘115.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten, wovon CHF 550.00 zuzüglich Kinderzulage für die Tochter und CHF 1‘565.00 für sie selber bestimmt seien. Betreffend die Umteilung von C. unter die Obhut des Ehemannes wurde die KESB Lei-mental mit Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 6. Juli 2017 resp. Ergänzung vom 27. Juli 2017 beauftragt, einen Bericht zu erstellen zur Frage, ob die Obhut über C. der Mutter oder dem Vater zugeteilt werden soll, sowie zur Prüfung einer alternierenden Obhut über C. durch die Eltern. Am 27. Juli 2017 wurde vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West eine Eheaudienz durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Bericht der KESB allerdings noch nicht vor, weshalb vorerst einzig über den Unterhaltsbeitrag entschieden werden sollte. Die Ehefrau gab an, im Restaurant ihres Vaters im Stundenlohn auf Abruf zu arbeiten und im Durchschnitt ein monatliches Einkommen von CHF 400.00 zu erzielen. Der Ehemann führte aus, dass das von der Ehefrau geltend gemachte Einkommen von CHF 400.00 „mehr als bestritten“ werde und die Ehefrau mit Sicherheit mehr im Restaurant ihres Vaters arbeite und ohne Weiteres CHF 1‘600.00 verdienen und damit ihren Bedarf decken könne, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Es sei lediglich Barunterhalt für C. geschuldet, welcher mit Wirkung ab Antrag des Ehemannes vom 21. Juli 2017 auf CHF 550.00, eventualiter mindestens auf CHF 840.05, zu reduzieren sei. In Ermangelung entscheidender Unterlagen über das Einkommen der Ehefrau setzte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West den Entscheid aus und forderte mit Verfügung vom 27. Juli 2017 das Restaurant D. als Arbeitgeber der Ehefrau auf, das Einkommen der Ehefrau zu dokumentieren. In der Folge reichte das Restaurant D. entsprechende Unterlagen dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein (Postaufgabe am 16. August 2017). Die Lohnabrechnungen des Restaurants D. weisen für die Ehefrau in den Monaten Februar bis Juli 2017 ein monatliches Einkommen von je CHF 752.60 netto und eine monatliche Arbeitsleistung von 36 Stunden aus. Gleichzeitig hielt das Restaurant fest, dass eine Aufstockung des Arbeitspensums der Ehefrau derzeit nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 25. August 2017 bestritt der Ehemann das angegebene Einkommen der Ehefrau von CHF 752.60 und machte geltend, die Lohnangaben der Ehefrau und ihres Arbeitgebers seien widersprüchlich. Die Ehefrau führte in ihrer Eingabe vom 18. September 2017 aus, dass ihr bloss CHF 400.00 ausbezahlt worden seien und die eingereichten Lohnabrechnungen des Restaurants D. nur zur AHV-Abrechnung dienen würden. Mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 (Nr. 120 17 1605 III) wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für das Kind C. mit Wirkung ab 1. Februar 2017 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘130.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 1‘566.30 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter dienen (Dispositivziffer 1). Weiter legte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 55‘945.20, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9‘031.20, ohne Zulagen pro Jahr und vor Steuern basieren (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend Obhut über C. nach Eingang des Berichts der KESB erfolge (Dispositivziffer 3). C. Gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 legte der Ehemann, wiederum vertreten durch Advokatin Martina de Roche, mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids der Gerichtspräsidentin vom 28. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt von C. mit Wirkung per 1. Juli 2017 monatliche und vorauszahlbare Beiträge von CHF 563.70 zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und es sei festzu- stellen, dass für das Kind C. kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids der Gerichtspräsidentin vom

28. September 2017 festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 1 auf einem tatsächlichen, eventualiter auf eine hypothetischen, Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 45'654.00 ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern basiert. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten; bzw. es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.“ sowie nachfolgende Verfahrensanträge: „1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen 2. Die Akten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit der Verfahrensnummer 120 17 1605 III sowie 120 16 884 III seien für das vorliegende Berufungsverfahren beizuziehen.“ Auf die Begründung der Berufung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verzichtete der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte die Berufung der Gegenpartei zur Berufungsantwort zu, zog die Akten der Vorinstanz bei und stellte in Aussicht, dass über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Berufungsantwort entschieden werde, wobei er die Berufungsbeklagte bis dahin zur Enthaltung jeglicher Vollstreckungshandlungen verpflichtete. E. In ihrer Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 beantragte die Ehefrau, wiederum vertreten durch Advokat Felix Moppert, die Rechtsbegehren 1 und 2 des Berufungsklägers seien abzuweisen und demgemäss der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 zu bestätigen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und überliess den Entscheid über die Kostenverteilung dem Gericht. Hinsichtlich der Verfahrensanträge des Ehemannes begehrte die Ehefrau, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen und es seien lediglich die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit der Verfahrensnummer 120 17 1605 III beizuziehen. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Berufungsantwort dem Ehemann zur Kenntnisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel. Weiter bewilligte er den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Den Verfahrensantrag des Ehemannes um aufschiebende Wirkung wies er hingegen ab. Weiter wies er sämtliche Beweisanträge auf amtliche Erkundigung sowie Zeugen- und Parteibefragung ab und ordnete an, dass aufgrund der Akten entschieden werde. G. Mittels Schreiben vom 27. Oktober 2017 bzw. 31. Oktober 2017 reichten der Rechtsvertreter der Ehefrau und die Rechtsvertreterin des Ehemannes ihre jeweiligen Honorarnoten ein. H. Mit Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 reichte der Ehemann den mittlerweile vom Sozialdienst Allschwil im Auftrag der KESB erstellten Bericht zur „Abklärung betreffend Notwendigkeit von Kindesschutz-Massnahmen“ vom 1. November 2017 ein. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 verlangte die Ehefrau, dass der Bericht im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei, da es im Bericht nicht um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gehe. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin der begründete Entscheid am 29. September 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist daher durch die Postaufgabe der Berufung am 9. Oktober 2017 eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren ( Thomas Steininger , in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint spruchreif, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 3. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei dem vom Sozialdienst Allschwil im Auftrag der KESB verfassten Bericht zur „Abklärung betreffend Notwendigkeit von Kindesschutz-Massnahmen“ vom 1. November 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden ist und folglich nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden konnte. Der Bericht wurde dem Ehemann, bzw. dessen Rechtsvertreterin, am 21. November 2017 zugestellt und mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 dem Berufungsgericht ohne Verzug eingereicht. Wie die Ehefrau anmerkt, geht es im Bericht nicht um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Jedoch ist der Bericht grundsätzlich dazu geeignet, die Vorbringen des Ehemannes zu unterstützen. Der Bericht ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, zumal vorliegend über Kindesunterhalt zu befinden ist und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. 4. Der Ehemann rügt mit Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Konkret moniert er, der Grundbedarf der Ehefrau sei falsch berechnet und ihr tatsächliches Einkommen nicht korrekt ermittelt worden. Weiter seien die Grundsätze für die Bemessung des Betreuungsunterhalts missachtet und die Unterhaltsbeiträge unzulässigerweise rückwirkend angepasst worden. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Ehemannes berechtigt sind und ob infolgedessen der von der Vorinstanz mit Entscheid vom 28. September 2017 geänderte Unterhaltsbeitrag zu hoch ausgefallen ist. 5. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West berechnete mit Entscheid vom 28. September 2017 den vom Ehemann an seine Tochter C. zu bezahlende Unterhalt, bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt, wie folgt: Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel C. Monatlicher Grundbetrag 850.00 1'350.00 400.00 Miete/Hypo/Baur.zins 950.00 1'410.00 Wohnanteil Kind -235.00 235.00 Nebenkosten 300.00 Krankenkassenprämien (KVG) 427.95 395.40 75.70 U-Abo 80.00 80.00 53.00 Zuschlag 240.00 Grundbedarf 2'531.95 3'300.40 763.70 Nettoeinkommen/Kinderzulagen 4'286.30 752.60 200.00

13. Ml 375.80 Total 4'662.10 752.60 200.00 Überschuss 2'130.15 0.00 0.00 Manko 0.00 2'547.80 563.70 Barunterhalt Manko Kind 563.70 563.70 Barunterhalt 563.70 1'566.45 563.70 Betreuungsunterhalt Manko Ehefrau 2'547.80 Betreuungsunterhalt 1'566.45 0.00 1'566.45 Fehlbetrag 981.35 Barunterhalt 563.70 Betreuungsunterhalt 1'566.45 Total Kinderunterhalt 2'130.15 6. Der Ehemann beanstandet als Erstes, die Vorinstanz habe den Grundbedarf der Ehefrau falsch berechnet, indem sie keinen Wohnkostenbeitrag der vorehelichen Tochter E. anrechnete. Dieser Einwand ist berechtigt. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung der ehelichen Beistandsplicht des Stiefelternteils. Beistand kann indessen nur verlangt werden, wo er dem Stiefelternteil nach Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen möglich ist. So hält die Vorinstanz denn auch zutreffenderweise fest, dass aufgrund der vorliegenden Mankosituation der Ehemann seiner Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB nicht nachkommen könne. Vom Nettomietzins der von der Ehefrau und ihren zwei Töchtern bewohnten Wohnung in der Höhe von insgesamt CHF 1‘410.00 weist die Vorinstanz sodann einen Drittel (CHF 470.00) den beiden Töchtern zu. Die eine Hälfte jenes Drittels (CHF 235.00) rechnet sie C. zu, die andere Hälfte (CHF 235.00) E. (siehe Fussnote auf S. 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Verteilung ist nicht zu beanstanden. Allerdings zieht die Vorinstanz einzig den Wohnkostenanteil von C. vom Grundbedarf der Ehefrau ab und unterlässt es, den Anteil von E. abzuziehen. Dieser wäre aber korrekterweise ebenfalls in Abzug zu bringen gewesen, da – wie ausgeführt –die eheliche Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB aufgrund der mangelnden finanziellen Verhältnisse vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der durch die Vorinstanz berechnete Bedarf der Ehefrau von CHF 3‘300.40 reduziert sich somit um den Wohnkostenanteil von E. in der Höhe von CHF 235.00 auf CHF 3‘065.40. 7. Der Ehemann rügt als Nächstes, die Vorinstanz habe das tatsächliche Einkommen der Ehefrau nicht richtig festgestellt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben seitens der Ehefrau sowie des Restaurants D. könne nicht auf ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 752.60 abgestellt werden. Vielmehr müsse von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 100 % ausgegangen werden, weshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (L-GAV) von einem tatsächlichen Nettoeinkommen von monatlich mindestens CHF 3‘222.75 bzw. unter Hochrechnung des aktuellen Stundenlohns der Ehefrau von CHF 20.90 von einem tatsächlichen Nettoeinkommen von monatlich CHF 3‘804.50 auszugehen sei. Es ist richtig, dass die von der Ehefrau gemachte Aussage, lediglich einen monatlichen Lohn CHF 400.00 ausbezahlt zu bekommen, im Widerspruch zu den vom Restaurant D. eingereichten Lohnabrechnungen steht, welche einen Nettolohn und eine Lohnauszahlung von monatlich CHF 752.60 ausweisen. Dass die Vorinstanz für ihren Entscheid auf die eingereichten Lohnabrechnungen abstellte, ist indes nicht zu beanstanden. Indem sie nicht ohne Weiteres auf die in der Eheaudienz vom 27. Juli 2017 gemachten Angaben der Ehefrau vertraute, sondern eine Dokumentation des Arbeitgebers verlangte, hat die Vorinstanz den Sachverhalt ordnungsgemäss abgeklärt. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass der Vater der Ehefrau Gesellschafter und Geschäftsführer der Restaurant D. GmbH ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren summarischer Natur, die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Die eingereichten Lohnabrechnungen sind solche objektiven Anhaltspunkte, welche eine genügende Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Arbeitspensum und den tatsächlichen Verdienst der Ehefrau in angegebenem Umfang darstellen. Weitere aufwendige Abklärungen würden das Beweisverfahren des summarischen Eheschutzverfahrens sprengen und dem Ziel, die finanziellen Unterhaltsansprüche des unmündigen Kindes für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern möglichst zeitnah zu regeln, zuwiderlaufen. An den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des Einkommens der Ehefrau ist daher festzuhalten. Zumal der Ehemann nicht darlegen kann, dass die Ehefrau tatsächlich ein höheres Arbeitspensum leistet und entsprechend mehr verdient als in den vom Restaurant eingereichten Unterlagen angegeben, sondern lediglich Vermutungen aufstellt. Allein aus der Tatsache, dass sich die Angaben der Ehefrau und diejenigen des Restaurants widersprechen, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass beide Angaben nicht stimmen und die Ehefrau ein auf ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen erzielt, wie dies der Ehemann behauptet. Auch der vom Ehemann vor der Berufungsinstanz eingereichte Bericht des Sozialdiensts Allschwil vom 1. November 2017 liefert keinen genügenden Hinweis für ein tatsächlich höheres Arbeitspensum bzw. höheren Verdienst der Ehefrau. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ehefrau gegenüber dem Sozialdienst angab, kein Einkommen zu erzielen. Insofern vermag der Bericht zwar die Glaubwürdigkeit der von der Ehefrau gemachten Aussagen in Zweifel ziehen, allerdings hat das Gericht – wie bereits erwähnt – schon anlässlich der Eheaudienz vom 27. Juli 2017 nicht auf die Aussagen der Ehefrau vertraut, sondern explizit schriftliche Belege nachgefordert. Weiter geht aus dem Bericht nicht hervor, dass die Ehefrau einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Der Umstand, dass E. , die mittlerweile volljährige Halbschwester von C. , ihrer jüngeren Schwester bei den Hausaufgaben hilft und mit ihr spielt, wie es im Bericht heisst, ist ebenfalls kein Beleg dafür, dass E. nicht von ihrer Mutter, sondern einzig von ihrer Schwester betreut werde, wie dies der Ehemann vorbringt. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass eine ältere Schwester mit ihrer jüngeren Schwester Zeit verbringt und dieser auch bei den Hausaufgaben zur Seite steht. Die Schlussfolgerung des Ehemannes die Ehefrau arbeite vollzeitlich und generiere ein entsprechendes Einkommen ist folglich auch durch den eingereichten Bericht nicht genügend dargelegt. Das Kantonsgericht erkennt demnach, dass die Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung auf das ordnungsgemäss festgestellte Einkommen der Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 752.60 abstellen durfte. 8. Des Weiteren macht der Ehemann geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze für die Bemessung des Betreuungsunterhalts falsch angewendet, indem sie ohne jegliche Begründung an der – nach Meinung des Ehemannes längst hinfälligen – sog. 10/16-Regel festgehalten habe. Die von der Rechtsprechung entwickelte 10/16-Regel besagt, dass – vorbehaltlich besonderer Betreuungsbedürfnisse des Kindes oder der Kinder im Einzelfall – dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 10. Altersjahr des (jüngsten) Kindes keine Erwerbstätigkeit, ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche im Umfang von 100 % zuzumuten ist. Ob die 10/16-Regel auch nach der Revision des Kindesunterhaltsrechts, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, weiterhin Geltung haben soll, ist umstritten. In der Tat soll gemäss der Botschaft des Bundesrates die Revision des Kindesunterhaltsrechts Anlass bieten, die bisherige Rechtsprechung zu überdenken (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 S. 529 ff., S. 577 f.). In Anbetracht dessen werden in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil weitere Abstufungen vorgeschlagen. So bezeichnete beispielsweise das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit Entscheid vom 15. Mai 2017 (Verfahren FO.2016.5) ein Pensum von 35 % vom vollendeten 6. Altersjahr bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von 55 % bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes als sachgerecht. Diese Regelung orientiert sich an der Einschulung nach Vollendung des 6. Altersjahres und am Übertritt in die Oberstufe nach Vollendung des 12. Altersjahres, was durchaus einzuleuchten vermag und möglicherweise gegenüber der bisherigen 10/16-Regel auch sinnvoller erscheint. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres richterlichen Ermessens im konkreten Fall die bisherige 10/16-Regel anwendet. Doch selbst bei Anwendung einer alternativen Regelung, wie der eben genannten des Kantonsgerichts St. Gallen, hätte sich am von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag nichts geändert. Das von der Vorinstanz festgestellte tatsächliche und in der Unterhaltsberechnung eingesetzte Einkommen der Ehefrau von monatlich CHF 752.60 hätte sich beim derzeitigen Stundenlohn der Ehefrau von CHF 20.90 und bei einem geforderten 35 %-Pensum (63.95 Stunden pro Monat) auf ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 1‘336.55 erhöht. Bei einem Grundbedarf der Ehefrau von CHF 3‘065.40 (Wohnkostenbeitrag von E. in der Höhe von CHF 235.00 berücksichtigt, siehe E. 6 hiervor) verbliebe bei der Ehefrau immer noch ein Manko von CHF 1‘728.85, welches höher ist als der von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsunterhalt von CHF 1‘566.45. Der Betreuungsunterhalt bzw. der Kindesunterhalt insgesamt wäre somit gleich hoch ausgefallen. Wenn der Ehemann darüber hinaus geltend macht, der Ehefrau als obhutsberechtigter Elternteil der heute mittlerweile gerade erst 7-jährigen Tochter könne aufgrund der Tatsache, dass diese zur Schule gehe und dort für den Mittagstisch und die Tagesstruktur angemeldet bzw. auf einer Warteliste sei, gar ein 100 %-Pensum zugemutet werden, verkennt er, dass für eine Verpflichtung zu einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter nach der geltenden Gerichtspraxis kein Raum besteht, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Rüge des Ehemannes, die Vorinstanz habe die Grundsätze des Betreuungsunterhalts nicht richtig angewendet, ist daher abzuweisen. 9. Schliesslich beanstandet der Ehemann, die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge sei rechtsmissbräuchlich und widerspreche jeglichem Gerechtigkeitsgedanken. Wenn überhaupt sei einzig der Barunterhalt, aber auf keinen Fall der Betreuungsunterhalt rückwirkend anzupassen. Nach revidiertem Unterhaltsrecht gehören sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt zum Kindesunterhalt. Eine Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages kann zugunsten des Kindes rückwirkend auf ein Jahr, frühestens aber ab dem Eintritt der Veränderung beantragt werden (Art. 286 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Sabine Aeschlimann , in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 17 zu Art. 286 ZGB). Der Grund für die Abänderung des bisherigen Unterhaltsbeitrages ist der Antritt der neuen Arbeitsstelle des Ehemannes ab Februar 2017 und das damit im Vergleich zum vorherigen Arbeitslosentaggeld höhere Einkommen. Dem Ehemann musste aus dem früheren Eheschutzverfahren (Nr. 120 16 884 III) klar sein, dass sich der Unterhaltsbeitrag seinen geänderten Einkommensverhältnissen anpassen wird. Eine rückwirkende Geltendmachung ist unter diesem Gesichtspunkt denn auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene rückwirkende Abänderung des Unterhaltsbeitrags ab Februar 2017 ist daher nicht zu beanstanden. 10. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass bis auf die Geltendmachung der fehlenden Berücksichtigung des Wohnkostenbeitrags der nicht gemeinsamen Tochter E. sämtliche Rügen des Beschwerdeführers unberechtigt sind. Bei Berücksichtigung des Wohnkostenbeitrags von E. würde sich der Grundbedarf der Ehefrau um CHF 235.00 auf CHF 3‘065.40 reduzieren. Dieser tiefere Grundbedarf der Ehefrau würde aber nichts an dem von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag ändern, da auf Seiten der Ehefrau immer noch ein Manko von CHF 2‘312.80 verbliebe, welches höher wäre als der von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsunterhalt von CHF 1‘566.45. Im Gesamtergebnis ist die Berufung des Ehemannes daher abzuweisen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen. 11. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. 11.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger daher die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger mit Verfügung vom 25. Oktober 2017, Ziffer 3, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 11.2 Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau, Advokat Felix Moppert, führt in seiner Honorarnote vom 27. Oktober 2017 einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten à CHF 200.00, Auslagen von CHF 28.80 und die Mehrwertsteuer von CHF 112.70 auf bzw. einen Gesamtbetrag von CHF 1‘521.50, was angemessen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘521.50 (inkl. Auslagen von CHF 28.80 und MWST von CHF 112.70) zu bezahlen. Der Berufungsbeklagten wurde für das vorliegende Berufungsverfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2017, Ziffer 3, ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Ehemannes ist erstellt, so dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung der Rechtsvertreter der Ehefrau direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlichrechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert ( Ingrid Jent - Sø RENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Nachdem der Rechtsvertreter der Ehefrau mit seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend macht, was dem Ansatz für die unentgeltliche Rechtspflege entspricht, kann ihm das geltend gemachte Honorar von CHF 1‘521.50 gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in vollem Umfang aus der Gerichtskasse bezahlt werden. 11.3 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die amtliche Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Martina de Roche, für ihre Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2017 machte sie einen Aufwand von 11.75 Stunden. à CHF 200.00, Auslagen von CHF 21.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 189.75 geltend. Auch dieser Aufwand scheint angemessen. Folglich ist ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’561.65 (inkl. Auslagen von CHF 21.90 und MWST von CHF 189.75) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.4 Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 2’561.65 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘521.50 (inklusive Auslagen von CHF 28.80 und 8 % MWST von CHF 112.70) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Advokat Felix Moppert gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Entschädigung von CHF 1‘521.50 (inklusive Auslagen von CHF 28.80 und 8 % MWST von CHF 112.70) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 1‘521.50 an Advokat Felix Moppert geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Advokatin Martina de Roche, wird eine Entschädigung von CHF 2‘561.65 (inklusive Auslagen von CHF 21.90 und 8 % MWST von CHF 189.75) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung von CHF 2‘561.65 an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber a.o. Basil Frey