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BR.2008.3

Entscheid Kantonsgericht, 16.11.2009

Sg Kantonsgericht · 2007-06-29 · Deutsch SG

Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 16. November 2009, BR.2008.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen I. 1.1 Das Untersuchungsamt führte ein Strafverfahren gegen D. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt A bestellt. Mit Schreiben vom 21. und 29. Juni 2007 verlangte der amtliche Verteidiger die Einvernahme von E. Der Verteidiger führte aus, seinem Mandanten werde vorgeworfen, H vergewaltigt zu haben. Später im Spätsommer/Herbst 2006 soll sein Mandant zudem versucht haben, das Mädchen mit dem Auto zu überfahren und auf diese Art umzubringen. E habe häufig das Fahrzeug des Angeschuldigten benutzt, so auch im Zeitpunkt des mutmasslichen Tötungsversuchs. Dem Angeschuldigten sei nach neun Monaten Untersuchungshaft in den Sinn gekommen (vi-act. 1, Beilage 1/167), E habe ihm gegenüber im Spätsommer/Herbst 2006 unmittelbar nach dem Benützen des Fahrzeugs einmal erklärt, er sei H begegnet. Dabei hätte H ein erschrockenes Gesicht (riesig aufgerissene Augen) gezeigt (vi-act. 1, Beilagen 1/157 und 1/160). Mit einem als "Mahnschreiben" betitelten Schreiben wandte sich der amtliche Verteidiger am 10. Juli 2007 erneut ans Untersuchungsamt und verlangte die Einvernahme von E. Für den Fall, dass nicht innert fünf Tagen eine Vorladung verschickt werde, wurde eine Beschwerde in Aussicht gestellt (vi-act. 1, Beilage 1/167). Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 antwortete das Untersuchungsamt dahingehend, dass die beantragte Zeugeneinvernahme vorerst nicht durchgeführt werde. Es stehe dem amtlichen Verteidiger selbstverständlich jederzeit frei, den Beschwerdeweg zu beschreiten (bf-act. 2). 1.2 Gemäss eigenen Angaben wollte der Anwalt vor einer allfälligen Beschreitung des Beschwerdewegs Gewissheit darüber haben, ob der von seinem Mandanten neu behauptete Sachverhalt zutraf. Da nur E diese Frage habe beantworten können, habe er diesen zu einem Gespräch eingeladen (vi-act. 10, S. 5 Ziff. 2). Zu diesem Zweck rief der Anwalt am 28. August 2007 E ein erstes Mal an und fragte ihn, ob er Zeit hätte, ein Gespräch in Sachen D zu führen (vi-act. 10, S. 6 Ziff. 3; vi-act. 1, Beilage 1/195 [Befragungsprotokoll E vom 15. Sep­tem­ber 2007] S. 2; Beschwerdeergänzung, 9 oben). Am 4. Sep­tember 2007 rief der Anwalt erneut an. Es wurde vereinbart, sich am folgenden Tag in der Anwaltskanzlei zu treffen (vi-act. 10, S. 6 Ziff. 3; vi-act. 1, Beilage 1/195 S. 2; Beschwerdeergänzung, 9 oben). Das Treffen fand sodann wie vereinbart statt. 1.3 Erst mit der vorliegenden Beschwerde reichte der Anwalt eine nicht unterzeichnete Aktennotiz zur Besprechung mit E vom 5. September 2007 nach (bf-act. 13). Die Notiz soll von seiner damaligen Anwaltssekretärin verfasst worden sein (Beschwerde, 7 oben). Darin wird festgehalten, E habe äusserst aggressiv und unge­halten auf die Frage reagiert, ob er mit dem Fahrzeug des Angeschuldigten D im letzten Herbst eine Konfrontation mit H gehabt habe. Weiter legte der Anwalt ein an seinen Mandanten D gerichtetes Schreiben vom 5. September 2007 ins Recht (bf-act. 12). Darin führte der Anwalt aus, er habe das abgesprochene Gespräch mit E geführt, es sei leider nicht sehr harmonisch verlaufen. Insbesondere könne sich E nicht an einen Vorfall mit H erinnern. 1.4 Am 7. September 2007 wandte sich E an die Kantonspolizei und zeigte sich empört über das Gespräch mit dem amtlichen Verteidiger von D. Die Schilderung wurde offenbar so verstanden, dass E vom Anwalt zu einer Falschaussage zu Gunsten des Angeschuldigten bewegt werden sollte. E wurde an das Untersuchungsamt verwiesen, da das Verfahren gegen D dort geführt wurde (vi-act. 1, Beilage 1/194 [Personenbezogener Info-Bericht der Kantonspolizei vom 16. September 2007]). Dort rief E am 10. September 2007 an und führte unter anderem aus, der amtliche Verteidiger von D habe ihm ein Treffen am 5. September 2007 in einem Restaurant vorgeschlagen, was er aber abgelehnt habe. Der Anwalt habe gesagt, dass gegen D ein Verfahren wegen versuchter Tötung laufe. Der Anwalt habe ihn dann anlässlich einer Besprechung in dessen Büroräumlichkeiten gefragt, ob nicht er mit dem Wagen auf das Mädchen losgefahren sei, das von D vergewaltigt worden sein soll. E führte aus, dass er daraufhin wütend geworden sei, weil ihm der Verteidiger von D etwas habe anhängen wollen. Er habe dann gesagt, er sei nie mit dem Auto von D gefahren und er sei ein defensiver Fahrer. Der Anwalt habe ihn alsdann gefragt, ob er nicht eventuell im Handschuhfach etwas gesucht habe und darum auf das Mädchen losgefahren sei. Daraufhin habe er das Anwaltsbüro verlassen (vi-act. 1, Beilage 1/202 [Aktennotiz der Untersuchungsrichterin vom 10. September 2007, von E anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2007 unterzeichnet]). Das Untersuchungsamt ersuchte die Kantonspolizei sodann um polizeiliche Protokollierung des Vorfalls (vi-act. 1, Beilage 1/194). Diese befragte E am 15. Sep­tember 2007 (vi-act. 1, Beilage 1/195). E führte unter anderem aus, in der Anwaltskanzlei sei ihm eröffnet worden, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er mit dem Fahrzeug des Angeschuldigten D unterwegs gewesen sei und vielleicht etwas am Radio gedreht oder im Handschuhfach gesucht habe. Demzufolge sei er eventuell abgelenkt gewesen und vielleicht unabsichtlich auf das Mädchen losgefahren. Offensichtlich habe er zu einer Falschaussage verführt werden sollen. Der amtliche Verteidiger habe das Ganze als eine Idee des Angeschuldigten D verkauft. E führte weiter aus, er habe dem Anwalt erklärt, dass er mit dem Fahrzeug keine Fahrten unternommen habe und die Unterstellungen eine Ungeheuerlichkeit finde. Er sei über die Ausführungen des Anwalts wütend geworden und habe das Sprechzimmer verlassen. Das Untersuchungsamt entschloss sich sodann, E einzuvernehmen (vi-act. 1, Beilage  1/201 [Protokoll vom 30. Oktober 2007]). Dieser sagte unter anderem aus, er habe das Fahrzeug des Angeschuldigten D das letzte Mal am 2. November 2005 gefahren. Er kenne H nicht und es sei auch nie zu einer Fastkollision gekommen (S. 3 f.). Anschliessend führte E aus, er sei vom Verteidiger des in dieser Sache Angeschuldigten D kontaktiert worden. Der Verteidiger habe ihn an einem neutralen Ort zum Kaffee einladen wollen. Er sei dann zum Anwalt ins Büro gefahren. Dieser habe ihm dann gesagt, man könnte doch sagen, dass er (E) mit dem Fahrzeug gefahren und unaufmerksam gewesen sei und etwas im Handschuhfach oder im Radio gesucht hätte und dann zufälligerweise auf H zugefahren sei. Das sei der Vorschlag gewesen, den der Anwalt unterbreitet habe, wobei gesagt wurde, der Vorschlag komme vom Angeschuldigten D (S. 4). E ergänzte, dass er sodann stinksauer geworden sei und das Anwaltsbüro verlassen habe. Der Anwalt habe gesagt, "ja ja, dann vergessen wir das sofort" (S. 5). Auf Ergänzungsfrage (des Anwalts) führte E aus, der Anwalt habe es als einen Vorschlag von D unterbreitet, die Falschaussage zu machen (S. 6 und 13). 2.1 Am 28. November 2007 erstattete das Untersuchungsamt der Anwaltskammer "Mitteilung über das Verhalten eines Rechtsanwalts" (vi-act. 1). Darin legte das Untersuchungsamt dar, der Verteidiger des Angeschuldigten D habe mehrmals um Befragung des angeblichen Entlastungszeugen E ersucht. Die Untersuchungsrichterin sei dem Beweisantrag zunächst nicht nachgekommen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass der Angeschuldigte bereits aus der Untersuchungshaft heraus mit einem Mobiltelefon versucht habe, E wegen eines mutmasslichen Alibis zu kontaktieren. D habe sowohl im aktuellen wie in früheren Verfahren versucht, falsche Alibi-Zeugen aufzubieten. Der Verteidiger habe dann E am 5. September 2007 zu einem Treffen in sein Büro gebeten, wo er mit diesem über den Vorfall mit dem Wagen gesprochen habe. Als E vehement von sich gewiesen habe, auf das junge Mädchen zugefahren zu sein, habe der Anwalt E gebeten, sich zu überlegen, ob er allenfalls wegen Hantierens am Radio oder im Handschuhfach unaufmerksam gewesen sei und deshalb versehentlich auf das Mädchen zugefahren sein könnte. Da E das Gefühl gehabt habe, zu einer Falschaussage überredet zu werden, habe er den Polizeiposten und sodann das Untersuchungsamt informiert. Das Untersuchungsamt ersuchte um Prüfung, ob der Verteidiger durch versuchte Beeinflussung eines Zeugen beziehungsweise einer Auskunftsperson die Standesregeln verletzt habe. Von der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei abgesehen worden. 2.2 Die Vorinstanz nahm das Schreiben des Untersuchungsamts vom 28. November 2007 als Meldung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA entgegen (Urteil, 2 Ziff. 1), teilte dem Anwalt am 4. Dezember 2007 mit, ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet zu haben und lud ihn ein, zum Vorwurf der versuchten Beeinflussung des Zeugen E Stellung zu nehmen (vi-act. 2). Der Anwalt reichte am 29. Februar 2008, vertreten durch einen Rechtsanwalt, seine Stellungnahme ein (vi-act. 10); mit dem Antrag, der Anzeige sei keine Folge zu geben und von einer Disziplinarmassnahme unter Kostenfolgen abzusehen (vi-act. 10, S. 1). 2.3 In seiner Stellungnahme (vi-act. 10) machte der Anwalt im Wesentlichen geltend, man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, die Untersuchungsrichterin habe es darauf abgesehen, ihn als Verteidiger von D auszuschalten (S. 2 Ziff. 1). Die Aussagen von E seien nur schon deshalb mit grösster Vorsicht zu geniessen, weil der Verdacht nahe liege, dieser sei vom einvernehmenden Polizisten und der Untersuchungsrichterin als willkommener Informant gegen den missliebigen Verteidiger instrumentalisiert worden. Hinzu komme, dass E selber alles Interesse daran gehabt habe, den Verteidiger zu belasten und von sich selber abzulenken (S. 4 unten). Der Anwalt machte geltend, da sich sein angeschuldigter Mandant im Verlaufe des Verfahrens an den neuen Sachverhalt erinnert habe, habe sich die Möglichkeit ergeben, dass E das Fahrzeug gelenkt habe, sofern die Darstellung von H nicht schon an sich erfunden sei (S. 5 Ziff. 1). Zum Treffen mit E in seinem Büro führte der Anwalt aus, erwiesen sei nur, dass er E gefragt habe, ob es möglich sei, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug von D gefahren sei (S. 6 unten). Der Anwalt hielt dabei E für unglaubwürdig (Überschrift S. 5), sich selber für glaubwürdig (Überschrift S. 10). 2.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 gelangte der Anwalt erneut an die Vorinstanz (vi-act. 11). Er brachte vor, wer das Fahrzeug gelenkt habe, mit dem versucht worden sein soll, H zu töten, sei in der Zwischenzeit gerichtlich geklärt. Das Kreisgericht habe mit Urteil vom 28. April 2008 D von der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Der Beschwerdeführer schlug vor, das Verfahren bis zum Vorliegen des begründeten Urteils zu sistieren. Möglicherweise enthalte es weitere Hinweise zur Stellung und Glaubwürdigkeit von E, die auch für das Disziplinarverfahren relevant sein könnten. 2.5 Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 gelangte der Anwalt erneut an die Vorinstanz (vi-act. 12) und führte aus, er gehe davon aus, das Verfahren sei sistiert. Er fuhr fort, eine wichtige Frage sei die Glaubwürdigkeit von E. In diesem Zusammenhang wolle er über "die aktuelle Entwicklung des Falles orientieren." E habe das angebliche Tatfahrzeug von D gestohlen und verschrotten lassen, weshalb beantragt werde, den Ausgang des gegen E wegen Diebstahls geführten Straf­verfahrens abzuwarten. Je nach Verfahrensausgang könne ein zusätzlicher Beweis dafür geliefert werden, wie sehr E persönlich in den ganzen Fall verwickelt gewesen sei. Am 14. Juli 2008 informierte die Vorinstanz den Anwalt telefonisch darüber, dass bereits ein Entscheid gefällt, aber noch nicht versandt worden sei. 2.6 Mit vom 12. Juni 2008 datiertem Entscheid stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, verfügte eine Busse von Fr. 6'000.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- (Urteil, 13). 3.1 Gegen diesen Entscheid (versandt am 4. August 2008 [Urteil, 14], dem Beschwerdeführer zugegangen am 5. August 2008 [vi-act. 15]), erhob der disziplinierte Anwalt am 21. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (act. B1). Gleichzeitig ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Beschwerde, 2 Ziff. II/2), was ihm gewährt wurde (act. B5, B11). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer persönlich ein Schreiben an das Vermittleramt zu einem von ihm angestrengten Verfahren gegen E betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (act. B12, B13). Am 15. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer sodann die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach und stellte folgende Anträge (act. B14):

1. Ziff. 1-4 des Entscheids der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2008 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat.

2. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 16. Oktober 2008 wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers einige Stellen der Beschwerdeschrift formlos berichtigt. 3.2 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme sowohl zur Beschwerde (act. B6) wie zu deren Ergänzung (act. B19). 3.3 Da der disziplinierte Anwalt einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Sep­tem­ber 2008, mit dem die Beschwerde des Anwalts gegen die von der Anwalts­kammer mit Entscheiden vom 22. August 2007 und 23. April 2008 verfügte Disziplinarmassnahme betreffend Honorarabrechnung im Straffall D abgewiesen wurde, beim Bundesgericht anfocht, verfügte der Verfahrensleiter am 19. Dezember 2008 die Sistierung des vorliegende Verfahrens, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das vorliegenden Verfahren vom Ausgang jenes Verfahrens abhänge (act. B24). Mit Urteil 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 (Versand am 28. Mai 2009) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Anwalts ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2009 (act. B26) teilte der Anwalt mit, die Anklagekammer habe mit Entscheid vom 21. April 2009 in der Sache D gegen das Untersuchungsamt festgestellt, dass die durch das Untersuchungsamt vorgenommene Briefzensur gegenüber D rechtswidrig gewesen sei. Dies beziehe sich vor allem auf die Korrespondenz zwischen D und dessen Freundin (S. 1 Ziff. 2). Es sei eine Tatsache, dass er (der Anwalt) im Entscheid der Anwaltskammer vom 22. August 2007 genau gestützt auf die vom Untersuchungsamt zu Unrecht beschlagnahmten Briefe von D an dessen Freundin diszipliniert worden sei. Die dieser Disziplinierung zugrunde liegende Anzeige des Untersuchungsamts vom 31. Januar 2007 wäre nicht erfolgt, wenn sich das Untersuchungsamt an die prozessualen Vorschriften gehalten hätte. Der Disziplinarentscheid vom 22. August 2007 hätte gar nicht ergehen können, wenn sich das Untersuchungsamt daran gehalten hätte. Aus diesem Grund habe er (der Anwalt) bei der Anwaltskammer ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (S. 2 Ziff. 3; Beilage 2 zu act. B26). Es liege auf der Hand, dass dieses Wiederaufnahmeverfahren für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung sei, da im Falle der Aufhebung der ausgefällten Disziplinarmassnahme sein anwaltlicher Leumund wieder einwandfrei sei. Damit sei die weitere Sistierung des vorliegenden Verfahrens aus wichtigen Gründen geboten (S. 2 Ziff. 4). Er beantragte deshalb, die Sistierung aufrecht zu erhalten, bis das Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen sei. Am 20. Juli 2009 verfügte der Verfahrensleiter die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Schriftenwechsels (act. B28). 3.4 Mit Schreiben vom 31. August 2009 übermittelte der disziplinierte Anwalt dem Kantonsgericht einen (noch) nicht begründeten erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts X vom 27. August 2009 (act. B29 mit Beilage). Das Kantonsgericht X erkannte in teilweiser Gutheissung der Klage, dass die Äusserungen von E vom 15. September 2007 auf dem Polizeiposten und vom 30. Oktober 2007 vor dem Untersuchungsamt, wonach der Anwalt ihm (E) gesagt habe, es könnte doch sein, dass er unabsichtlich auf H zugefahren sei, die Persönlichkeit des Anwalts widerrechtlich verletzt haben. Gemäss dem Anwalt hat E gegen diesen Entscheid Appellation erklärt (act. B32, S. 4 unten). 3.5 Mit abschliessender Stellungnahme vom 29. September 2009 (act. B32) hielt der Anwalt an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeergänzung fest, insbesondere auch dem Sistierungsgesuch. Dieses begründet er wie schon in der Stellungnahme vom 13. Juli 2009 damit, dass er im vorliegenden Verfahren, falls sein Wiederaufnahmegesuch geschützt würde, als nicht sanktionierter Anwalt mit einwandfreiem Leumund zu gelten hätte (S. 3 unten). In materieller Hinsicht verlangt der Anwalt, es sei davon auszugehen, dass er E bloss gefragt habe, ob er mit dem Auto von D im letzten Herbst eine Konfrontation mit H gehabt habe. Das Stellen dieser Frage an einen wichtigen Zeugen in einem Tötungsdelikt müsse anwaltsrechtlich zulässig sein (S. 4 Ziff. 2a). II.

1.    Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann innert 14 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 6 Abs. 2 und Art. 41 AnwG i. V. m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 64 VRP). Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 15 lit. d GO). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Mit seiner Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Er begründete dies damals noch damit, dass er E wegen falschen Aussagen zivilrechtlich beim Vermittleramt ins Recht gefasst habe (bf-act. 26 bis 28; act. B12, B13). Es mache Sinn, das Disziplinarverfahren so lange pendent zu halten, bis das Zivilverfahren abgeschlossen sei (Beschwerdeergänzung, 11 Ziff. 16). Obwohl das angesprochene Zivilverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. act. B32, S. 4 unten), begründet der Beschwerdeführer sein Sistierungsgesuch zu Recht lediglich noch mit dem bei der Vorinstanz gestellten Wiederaufnahmegesuch. Wie nachfolgend (E. III/5) aufgezeigt wird, kommt es nämlich für das Disziplinarverfahren nicht darauf an, ob sich das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und E tatsächlich genau so zugetragen hat, wie es von Letzterem gegenüber den Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden (vi-act. 1, Beilagen 1/195, 1/201 und 1/202) geschildert wurde. Entsprechend ist nachfolgend nur noch auf den (vermeintlichen) Sistierungsgrund des Revisionsgesuchs einzugehen. 2.2 Die Möglichkeit einer Sistierung ist - im Gegensatz zur StPO (Art. 190) oder zur ZPO (Art. 62) - im VRP nicht ausdrücklich geregelt, jedoch von der Rechtsprechung als zulässiger Akt der Prozessleitung anerkannt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 1092). Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Cavelti/Vögeli, N 1093). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens damit, dass sein Wiederaufnahmegesuch allenfalls geschützt werde und dies im Ergebnis bedeuten müsste, dass er als nicht sanktionierter Anwalt mit einwandfreiem Leumund für das vorliegende Disziplinarverfahren zu gelten hätte. Es liege auf der Hand, dass die Sanktion im vorliegenden Verfahren anders und milder ausfallen würde (act. B32, 3 unten). Damit sei die Sistierung aus wichtigen Gründen geboten (act. B26, S. 2 unten). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat das Bundesgericht im Verfahren betreffend Honorarabrechnung in seinem Entscheid 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 rechtskräftig festgestellt (E. 2.9), dass der Beschwerdeführer Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat, so dass im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden darf und muss, der Beschwerdeführer habe keinen einwandfreien Leumund mehr. Solange ein rechts­kräftiger Entscheid von der zuständigen Instanz nicht tatsächlich aufgehoben oder abgeändert wurde, ist er nicht in Frage zu stellen. Daran vermag insbesondere die Stellung eines Revisions- oder Wiederaufnahmegesuchs nichts zu ändern. Würde jenes Gesuch nämlich einen Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens darstellen, müsste das auch für ein mögliches Rechtsmittelverfahren in jener Prozedur gelten, was aber zu einer ungebührlichen Verzögerung des vorliegenden Verfahrens führen würde. Es ist nämlich andererseits das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen. Das vor­lie­gen­de Verfahren war bereits über ein halbes Jahr lang sistiert. Je länger aber eine Sistierung dauert, desto schwerwiegender muss der Grund dafür sein. Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BGFA eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, der Gesetzgeber also ein klares Zeichen für eine rasche Er­le­di­gung von Disziplinarfällen gesetzt hat. Ferner ist zu beachten, dass vorliegend als Sanktion maximal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 6'000.- in Frage kommt, namentlich also kein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Ausserdem sah die Vorinstanz von einer Publikation ihres Entscheids respektive des Rechts­spruchs ab. Genau wie bei der Frage, ob einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gewährt werden solle, stellt die drohende Vollstreckung einer Bussenforderung auch keinen Grund für eine Verfahrenssistierung dar, droht dem Beschwerdeführer doch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung überwiegt damit das Interesse am Abwarten des Schicksals des Revisionsgesuches. 2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren weiterhin zu sistieren. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. III. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt. So sei das D freisprechende Urteil des Kreisgerichts (recte: das D bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung freisprechende Urteil; vgl. vi-act. 11; act. B11) nicht beigezogen worden, obwohl dies von ihm mit Schreiben vom 9. Mai 2008 beantragt worden sei (vi-act. 11). Sodann sei er, in der Annahme, das Verfahren sei sistiert, mit Schreiben vom 11. Juli 2008 erneut an die Vorinstanz gelangt und habe ihr mitgeteilt, dass E das Fahrzeug von D gestohlen und verschrotten lassen habe. Die Vorinstanz habe indessen ohne Berücksichtigung dieser Umstände und auch ohne Information des Beschwerdeführers, dass das Disziplinarverfahren nicht sistiert sei, bereits am 12. Juni 2008 entschieden. In Würdigung des aktuellen und vollständigen Sachverhalts hätte die Vorinstanz von Disziplinarmassnahmen absehen oder zumindest mitteilen müssen, das Verfahren werde nicht sistiert. Dann hätte die Vor­instanz nämlich noch vor ihrem Entscheid über den Autodiebstahl orientiert und mit der Begründung des kreisgerichtlichen Urteils bedient werden können. Der Beschwerdeführer hält fest, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde, 3 Ziff. III/1). 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist der Anspruch einer Partei, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 836). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht (Häfelin/Haller/Keller, N 838). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch, dass die beantragten Beweise abgenommen werden, es sei denn, diese betreffen nicht den erheblichen Sachverhalt oder die angebotenen Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Cavelti/Vögeli, N 988). 1.3 Fraglich ist bereits, ob der Beschwerdeführer einen rechtsgenüglichen Antrag auf Sistierung gestellt hat. Seiner Eingabe kann lediglich entnommen werden, dass er eine Sistierung vorschlägt (vi-act. 11). Entscheidend ist aber, dass seiner Ansicht nicht gefolgt werden kann, er dürfe mangels gegenteiligem Bescheid davon ausgehen, das Verfahren sei einstweilen sistiert (vi-act. 12). Vielmehr hat das Gegenteil zu gelten. Ein Verfahrensbeteiligter darf keine sich aus einer Sistierung ergebenden Tatsachen ableiten, solange die Sistierung nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Im Übrigen besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf einen den Sistierungsantrag abweisenden Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, er habe einen solchen Entscheid verlangt. Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie über seinen Sistierungsantrag erst mit dem Endentscheid entschied. 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers erforderte zudem weder einen Zwischenentscheid noch eine Sistierung des Verfahrens. Das Vorbringen, die Vorinstanz hätte noch vor ihrem Entscheid mit der Begründung des kreisgerichtlichen Urteils bedient werden können, wenn dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Sistierungsantrags vorgängig mitgeteilt worden wäre, ist offensichtlich unrichtig. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 12. Juni 2008, während das Kreisgericht seinen begründeten Entscheid in der Sache D erst am 23. Juni 2008 versandt hat (act. B11, S. 81). Ob dies auch auf den Diebstahl des Fahrzeugs zutrifft, ist nicht klar. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, wann er von diesem Tatbestand Kenntnis erhalten haben will, jedoch geht aus seinem Schreiben vom 11. Juli 2008 hervor, dass erst am 24. Juli 2008 die diesbezügliche untersuchungsrichterliche Einvernahme von E hätte stattfinden sollen. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel noch rechtzeitig hätten zu den Akten genommen werden können, braucht allerdings nicht beantwortet zu werden. Die Vorinstanz stellte nämlich zu Recht fest, dass offen gelassen werden kann, wer das fragliche Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat oder gelenkt haben könnte, da dies für das vorliegende Verfahren bedeutungslos ist (vgl. auch nachfolgend E. 5). Entsprechend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie das Verfahren nicht sistiert hat, um die vom Beschwerdeführer zwar beantragten, aber unerheblichen Beweismittel abzuwarten. 1.5 Entsprechend kann offen bleiben, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hätte geheilt werden können (vgl. Häfelin/Haller/Keller, N 839 und 869b; Cavelti/Vögeli, N 990). 2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, ein Anwalt dürfe nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen eine Zeugenbefragung durchführen (Beschwerde, 4 lit. a; act. B32, S. 6 lit. b) respektive es brauche sachliche Gründe, um mit einem potentiellen Zeugen Kontakt aufzunehmen (Beschwerde, 4 lit. b i. f.; act. B32, S. 6 lit. b). In seiner Stellungnahme (vi-act. 10, S. 11) an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer selbst noch ausgeführt Zeugenkontakte seien zulässig, wenn sie nicht zu einer Beeinflussung von Zeugen führten und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sachlich begründet seien. Nun vertritt er die Auffassung, E habe durch ihn "an sich" befragt werden dürfen (Beschwerdeergänzung, 10 Ziff. 14), insbesondere weil die Untersuchungsrichterin einen als wichtiges Beweismittel in Frage kommenden Zeugen partout nicht habe anhören wollen (act. B32, S. 6 lit. b). Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die st. gallische Strafprozessordnung private Ermittlungen uneingeschränkt zulasse, weshalb sie grundsätzlich erlaubt seien, soweit nicht Beweisverfälschung respektive Vereitelung oder Prozessbetrug beabsichtigt werde (Beschwerde, 4 lit. a, 5 lit. d). 2.2 Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Einerseits übt der Beschwerdeführer eine Tätigkeit aus, für die der Bundesgesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Berufsregeln (Art. 12 BGFA) erlassen hat, deren Verletzung mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden kann (Art. 17 BGFA; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 N 6, N 16). Im Rahmen seiner Tätigkeit ist ein Anwalt durch diese Berufsregeln möglicherweise weitergehend eingeschränkt als ein Nichtanwalt, der sich lediglich an die einschlägigen und zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen zu halten hat. Die anwaltlichen Berufsregeln gehen beispielsweise zum Teil über die Sorgfalts- und Treuepflichten des Auftragsrechts hinaus (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 2) und können über die strafrechtlichen Verhaltensnormen hinausgehende Schranken enthalten (Oberholzer, N 406; BJM 2006 47, S. 50; vgl. dazu auch schon die Amtsberichte des Kantonsgerichts 1909 [S. 17] und 1944 [S. 4]). Aber auch im Bereich des Prozessrechts kann der Gesetzgeber zusätzliche Sicherungen der einschlägigen Prozessgrundsätze vorsehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Sonderrechten, die ein Anwalt im Verfahren geniesst. Die Einschränkung der anwaltlichen Prozessrechte darf zwar nie soweit gehen, dass eine Partei durch den Beizug eines Anwalts im Vergleich zu einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Verfahrensnachteile erleiden würde, weshalb das anwaltliche Berufsrecht dem Verteidiger nicht die wirksame Wahrnehmung der verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigen verunmöglichen darf (vgl. Noll, Die Strafverteidigung und das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte, in: ZStrR 98 [1981] 179, S. 182 m. H. a. BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105). Doch bedarf es andererseits Massnahmen, um eine mögliche Gefährdung des ordentlichen Verfahrensgangs durch den Missbrauch der anwaltlichen Sonderstellung zu vermeiden. Die besondere Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte ist unter anderem gerade in dieser anwaltlichen Sonderstellung begründet. Zudem rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung von Anwälten und Dritten, weil objektiv die Gefahr für den ordentlichen Gang der Justiz grösser ist, wenn Regelverstösse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangen werden. Aber auch das subjektive Verschulden des Anwalts wiegt regelmässig wesentlich schwerer als bei Dritten, da er als Rechtskundiger um sein Fehlverhalten wissen müsste. Deswegen kann eine anwaltliche Berufspflicht bereits verletzt sein, wenn dies aus Ungeschicklichkeit oder Unvermögen, mit anderen Worten durch fahrlässiges Verhalten, geschieht (Poledna, Art. 17 N 18; BJM 2006 47 E. 3a S. 50), und nicht nur bei einem vorsätzlichen oder gar absichtlichen Normverstoss. 2.3 Der Beschwerdeführer irrt andererseits, wenn er vorbringt, private Befragungen von potentiellen Zeugen oder (Mit-)Tätern in einem Untersuchungsverfahren gemäss st. gal­li­schem Strafprozessrecht seien generell erlaubt. Vielmehr geht das schweizerische Rechtssystem vom Grundsatz aus, dass die Wahrheitsfindung in der Hand des Gerichts liegt, weshalb der Gesetzgeber privaten Zeugeneinvernahmen kritisch gegenüber steht (Fellmann, Art. 12 N 22; RBOG 1995 Nr. 50 E. 2b; vgl. auch Art. 111 ZPO). So führt der Untersuchungsrichter die Untersuchung (Art. 11 StP) und nicht die Verteidigung oder der Angeschuldigte. Zwar macht sich ein Angeschuldigter nicht in jedem Fall strafbar, wenn er mit einem möglichen Zeugen oder (Mit-)Täter Kontakt aufnimmt. Dies heisst aber nicht, dass der Gesetzgeber diese Kontaktaufnahme generell zuliesse oder gar als unproblematisch erachtet. Erscheint der Untersuchungszweck durch Absprachen zwischen einem Angeschuldigten und möglichen Zeugen sowie (Mit-)Tätern gefährdet, so kann dem vielmehr durch Untersuchungshaft vorgebeugt werden (Art. 113 StP). Das st. gallische Strafprozessrecht betrachtet damit die Kontaktaufnahme mit möglichen Zeugen und (Mit-)Tätern nicht als grundsätzlich zulässig, sondern geht bloss davon aus, dass im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen eine Gefährdung des Untersuchungsergebnisses droht. 2.4 Es verhält sich damit auch nicht so, dass eine Befragung potentieller Zeugen durch den Anwalt nicht nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen erlaubt wäre, sondern voraussetzungslos, jedenfalls solange keine unzulässige Beeinflussung erfolgt (Beschwerde, 4 lit. a). Vielmehr entspricht es einerseits der Praxis sowohl der Vorinstanz (GVP 1994 Nr. 74 E. 3b; AW.2001.6 vom 2. Juli 2001 E. II) wie auch des Kantonsgerichts (BR.2006.2 vom 14. Dezember 2006 E. 2) und andererseits Lehre und (ausserkantonaler) Rechtsprechung (RBOG 1995 Nr. 50 E. 2; ZR 47 [1948] Nr. 123; ZR 95 [1996] Nr. 43 E. 1; ZR 105 [2006] Nr. 15 E. 4; ZR 106 [2007] Nr. 35 Fall 1 E. 2e und Fall 2 E. 2b; BJM 2006 47 E. 3a; Schramm, Entwicklungen bei der Strafbarkeit von privaten Zeugenbefragungen in der Schweiz durch Anwälte für ausländische Verfahren, in: AJP 2006 491, 496; Nater, 257; Fellmann, Art. 12 N 22 f.; Wegmann, 62; Fellmann/Po­led­na, Aktuelle Anwaltspraxis 2007, Bern 2007, 948; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, 168; Fidek, Das Berufsrecht der Anwälte und Rechtsagenten im Kanton St. Gallen, Zürcher Diss., St. Gallen 1951, 59; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands vom 5. Mai 1995, Bern 1996, Art. 10), dass direkte Kontakte zu Zeugen nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies unter anderem, weil jede private Befragung eines Zeugen oder (Mit-)Täters das Risiko einer Beeinflussung in sich birgt (Wegmann, 62 und 64; Sterchi, 168; ZR 95 [1996] Nr. 43 E. 1 i. f.; BJM 2006 47 E. 3a S. 49 f.; Amtsbericht des Kantonsgerichts 1909 S. 17), auch wenn sie im Einzelfall nicht beabsichtigt sein mag. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob mit den privaten Ermittlungen eine Beweisverfälschung respektive -vereitelung oder gar Prozessbetrug beabsichtigt wird, vielmehr reicht eine blosse Gefährdung des Verfahrens aus (ZR 106 [2007] Nr. 35 Fall 1 E. 2e und Fall 2 E. 2b; BJM 2006 47 E. 3a S. 49 f., E. 3b S. 52; Sterchi, 168; Fellmann/Sidler, Art. 10 N 3a). 2.5 Die berufsrechtlich begründete Einschränkung in der Kontaktaufnahme zu möglichen Zeugen oder (Mit-)Tätern ist zudem nicht zu beanstanden. Anwälte erhalten erleichterten Zugang zum Aktenmaterial und dürfen bei den Befragungen des Mandanten anwesend sein. Nimmt nun der Anwalt mit Dritten Kontakt auf, besteht eine erhebliche Gefahr, dass während der Untersuchung Informationen nach aussen dringen, welche weitere Untersuchungshandlungen (auch gegen Dritte) gefährden können. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr würde hinfällig, wenn der Verteidiger anstelle seines Klienten mit möglichen Zeugen oder (Mit-)Tätern Kontakt aufnehmen dürfte (dass im vorliegenden Fall, wie der Beschwerdeführer in act. B32, S. 7 Mitte, nahe legen will, die Befragung auch durch den Angeschuldigten, also D, selbst hätte erfolgen können, ist eben gerade nicht der Fall, befand sich jener doch in Untersuchungs­haft). Vielmehr ergibt sich gerade aus der Sonderstellung, welche die Anwälte im Strafverfahren geniessen, dass es zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört (Art. 12 lit. a BGFA), den direkten Kontakt zu möglichen Zeugen oder (Mit-)Tätern möglichst zu meiden und auf das absolut notwendige Mass zu beschränken. Die Beschränkung von privaten Zeugeneinvernahmen auf Ausnahmefälle und nicht die grundsätzliche Zulassung mit Ausnahmen ist gerechtfertigt; eine Umkehrung von Regel und Ausnahme ist nicht angezeigt (GVP 1994 Nr. 74 E. 3b). Das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf Empfang von Mitteilungen (act. B32, S. 8 Mitte) wird dadurch jedenfalls nicht verletzt. 2.6 Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung von Art. 7 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005 (in Kraft seit dem 1. Juli 2005; ersetzten die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbands für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002; Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte im Zivilprozess, in: SJZ 102 [2006] 256, 257; Fellmann, Art. 12 N 14; für eine direkte Bezugnahme BJM 2006 47 E. 2 S. 48 und ZR 105 [2006] Nr. 15 E. 4), welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 f. S. 275 f.) zur Auslegung der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA herangezogen werden können, sofern sie landesweit Beachtung finden und der Sicherung der konkreten Berufsausübung im öffentlichen Interesse dienen. 3.1 Ausnahmsweise kann jedoch ein sachlicher Grund eine private anwaltliche Befragung eines möglichen Zeugen oder (Mit-)Täters rechtfertigen. Zwar wird das Erfordernis eines sachlichen Grundes von einem Teil der Lehre kritisiert (von Büren, Zur Praxis der Zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, in: SJZ 45 (1949) 102, 103; Delnon/Rüdy, Strafbare Beweisführung?, in: ZStrR 116 [1998] 314). So wird etwa eingewendet, es sei ohnehin kaum denkbar, dass ein Anwalt eine Befragung ohne sachliche Veranlassung durchführen werde. Dabei wird jedoch übersehen, dass dem sachlichen Grund eine einschränkende Funktion zukommt. So kann eine private Befragung etwa angezeigt sein, wenn es ansonsten unmöglich erscheint, die Aussage in den Prozess einzubringen. Auch eine kurze Anfrage bei einem Zeugen, ob er zu einem Sachverhaltskomplex überhaupt etwas aussagen könne, kann gerechtfertigt sein, um unnötigen Aufwand zu ersparen. Ein sachlicher Grund liegt - wovon die Vorinstanz zu Recht ausging - vor, wenn die Befragung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise notwendig ist. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es habe sachliche Gründe gegeben, um E zu kontaktieren (Beschwerde, 4 lit. c, 6 oben): D habe sich im Verlauf des Verfahrens daran erinnert, dass E sein Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benutzt habe und ihm von einer Beinahekollision mit H erzählt habe. Damit habe sich die Möglichkeit ergeben, dass nicht D, sondern E das Fahrzeug gelenkt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) mehrmals die Einvernahme von E als Entlastungszeuge für den angeblichen Tötungsversuch verlangt habe (vi-act. 10, S. 5 Ziff. 1). Da die Untersuchungsrichterin jedoch die Zeugeneinvernahme abgelehnt habe, habe sich für ihn (den Beschwerdeführer) die Frage gestellt, ob er gegen die Untersuchungsrichterin eine Beschwerde erheben solle. Dafür habe er Gewissheit darüber gebraucht, ob der von D neu bekannt gegebene Sachverhalt zutreffe. Diese Frage habe nur E beantworten können (vi-act. 10, S. 5 Ziff. 2). Falls E den Sachverhalt bestätigt hätte, wäre eine Beschwerde beziehungsweise Aufsichtsanzeige durch­aus Erfolg versprechend gewesen (Beschwerde, 4 f. lit. c; vi-act. 10, S. 11). Zudem hätte ihm ein Gespräch mit E zuverlässige Informationen über den Vorfall mit H gegeben und er hätte dann beispielsweise als wichtige Prozess­handlung zusätzlich die Konfrontation von H mit E verlangen können (vi-act. 10, S. 11). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der Umstand, dass sich ein Anwalt Instruktionen über den Prozessstoff geben lassen will, um das Prozessrisiko abzuschätzen oder wenn der Anwalt Informationen über Tatsachen sucht, von denen das künftige rechtliche Verhalten abhängt (z. B. Einlegung eines Rechtsmittels; Vornahme einer bedeutenden Prozesshandlung; GVP 1994 Nr. 74 E. 3b; RBOG 1995 Nr. 50 E. 2b, E. 3; ZR 95 [1996] Nr. 43 E. 1 m. w. H.; ZR 47 [1948] Nr. 123 S. 271; Schramm, 496 f.; Nater, 257; Fidek, 59; Fellmann/Poledna, 947 f.; Fellmann/Sidler, Art. 10 N 3a; Fellmann, Art. 12 N 22 f.; Wegmann, 63), einen sachlichen Grund für eine Kontaktaufnahme respektive eine Befragung durch den Anwalt darstellen. Zutreffend hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, dass solche sachlichen Gründe in der Regel fehlen, wenn in einem hängigen Prozess nach Aufstellung der wesentlichen Prozessbehauptungen die Person, die der Anwalt befragen will, den Parteivertretern schon als Zeuge bekannt ist und bereits als solcher im Prozess angerufen wurde (GVP 1994 Nr. 74 E. 3b; RBOG 1995 Nr. 50 E. 2b; ZR 47 [1948] Nr. 123 S. 271; Schramm, 497; Fidek, 59; Sterchi, 168; Wegmann, 63). Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es zulässig sei, jemanden darüber zu befragen, ob er Wahrnehmungen gemacht habe, jemanden zur Vorbereitung eines Beweisantrags zu befragen oder jemanden zu befragen, um festzustellen, ob er als Zeuge überhaupt in Frage komme (act. B32, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass es sich bei E nicht bloss um einen potentiellen Zeugen gehandelt hat, sondern dass er diesen im Zeitpunkt, als er ihn privat befragte, längst als Zeugen benannt hatte und auf dessen Befragung beharrte. Auch der vom Beschwerdeführer angeblich in dem Zeitpunkt, als er die Befragung von E ins Auge fasste, zur Kenntnis genommene, im Plädoyer 4/07 publizierte Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 1. März 2007 (act. B32, S. 10 unten; entspricht ZR 106 [2007] Nr. 35 Fall 2), bezieht sich im Übrigen lediglich auf potentielle, also noch nicht benannte, Zeugen. Der Beschwerdeführer konnte sich somit durch diesen Entscheid keineswegs "in seinem Vorgehen bestärkt" sehen. 3.4.1      Der Beschwerdeführer hat E im Strafverfahren gegen D vor der vorliegend zur Diskussion stehenden Besprechung als Zeuge benannt und behauptet, dieser könne bezeugen, dass er (E) einerseits im Zeitpunkt Sommer und Herbst 2006 das Fahrzeug von D vielfach benutzt habe und andererseits dass er einmal mit dem Fahrzeug von D unterwegs gewesen und dabei H begegnet sei, wobei diese ein erschrockenes Gesicht (riesige aufgerissene Augen) gezeigt habe (vgl. vi-act. 1, Beilagen 1/157, 1/160 und 1/167). Im Sinne der obigen Erwägungen (E. 3.3) ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich an einem sachlichen Grund fehlte, E zu befragen. 3.4.2      Inwiefern die Befragung notwendig gewesen sein sollte, um allenfalls "als wichtige Prozesshandlung zusätzlich die Konfrontation von H mit E" verlangen zu können (Stellungnahme, 11), ist nicht ersichtlich. H gab in ihren Einvernahmen vom 24. November 2006 und 4. Mai 2007 jeweils an, dass sie nicht gesehen habe, wer im Auto gesessen sei (bf-act. 11, S. 11 f. Ziff. 2.2, S. 13 Ziff. 2.4). Dass H dahingehend aussagte, sie habe den Fahrer nicht erkannt, war auch dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. vi-act. 1, Beilage 1/157, S. 2 Ziff. II/1). Vor diesem Hintergrund wäre die Stellung eines Antrags auf Konfrontation von H mit E offensichtlich sinn- und damit aussichtslos gewesen; von einer wichtigen Prozesshandlung die ausnahmsweise die private Befragung von E gerechtfertigt hätte, kann jedenfalls nicht die Rede sein. 3.4.3      Weiter gibt der Beschwerdeführer an, die Erhebung der bereits in seinem Schreiben vom 10. Juli 2007 angedrohten Beschwerde (vi-act. 1, Beilage 1/167 S. 2 i. f.) sei - nachdem er mit seinen bisherigen Haftbeschwerden erfolglos gewesen sei - nur in Frage gekommen, wenn einigermassen Gewissheit darüber bestand, dass der von D neu bekannt gegebene Sachverhalt zutreffe. Hätte E bestätigt, das Fahrzeug von D gelenkt zu haben, so hätte der Beschwerdeführer allen Grund für eine Beschwerde gegen die Untersuchungsrichterin gehabt und die Dringlichkeit der Einvernahme des Entlastungszeugen nachweisen können (wobei im vorliegenden Verfahren nicht dargetan wurde, dass D einzig wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung von H und der besonderen Haftgründe im Zusammenhang mit diesem Vorwurf in Haft war). Andernfalls wäre zur Vermeidung von unnötigem Aufwand und entsprechenden Kosten eine Beschwerde zu unterlassen gewesen (vi-act. 10, S. 5 Ziff. 2). Es sei ihm also mit der Befragung nur darum gegangen, die Prozesschancen für eine Beschwerde gegen die Untersuchungsrichterin abzuklären; je nach dem wäre eine Beschwerde beziehungsweise Aufsichtsanzeige durchaus Erfolg versprechend gewesen (Stellungnahmen, 11 unten). Die Vorinstanz führte dazu mit Verweis auf GVP 2002 Nr. 100 aus, die Rechtsverweigerungsbeschwerde stehe gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die die Strafuntersuchung führende Person grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es habe somit auch unter dem Gesichtspunkt der Einlegung eines Rechtsmittels keinen sachlichen Grund gegeben, E zu befragen (Urteil, 7 oben). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es "wäre wohl nicht die Beschwerde der Strafprozessordnung im technischen Sinn, sondern (…) eher eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 16 StPO gegen die einen offensichtlich der Entlastung dienenden Beweisantrag ablehnende Untersuchungsrichterin am Platz gewesen" (Beschwerde, 4 f. lit. c). Diese Beschwerde habe er als ultima ratio ganz ernsthaft in Erwägung ziehen müssen (Beschwerde, 5 oben). Auch aus Beschwerde, 6 oben, wo der Beschwerdeführer erwähnt, unter taktischen Gesichts­punkten sei die Frage einer Aufsichtsanzeige gegen die Untersuchungsrichterin durchaus bedenkenswert gewesen, und aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme an die Vorinstanz, wo er von "Beschwerde gegen die Untersuchungsrichterin" sprach, muss geschlossen werden, dass er tatsächlich eine Aufsichtsbeschwerde (und nicht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde) ins Auge gefasst hatte. Die Frage, welche Rechtmittel gegeben sind, wenn eine Untersuchungsrichterin sich weigert, einen Zeugen einzuvernehmen, ist allerdings für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. Das Strafverfahren befand sich erst im Stadium des Untersuchungsverfahrens. Der abgelehnte Beweisantrag hätte somit im allfälligen gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt und wiederholt erneuert werden können (Art. 193 und 194 StPO; vgl. auch Oberholzer, N 1726). Es bestand somit in diesem Verfahrensstadium absolut keine Notwendigkeit zu einer privaten Kontaktaufnahme durch den Anwalt. 3.5 Im Ergebnis ist somit der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese festgestellt hat, die Befragung von E sei im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beschwerde gegen die Untersuchungsrichterin sachlich nicht angezeigt gewesen. Die Feststellung, die durch den Beschwerdeführer vorgenommene Befragung sei unzulässig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall besonders heikle Konstellation: Der Beschwerdeführer wollte von E wissen, ob dieser zum angeblichen Tatzeitpunkt das Fahrzeug von D gelenkt habe (vi-act. 10, S. 5 Ziff. 1 f., 6 unten). Damit wollte der Beschwerdeführer von E wissen, ob er möglicherweise selber der "Täter" war (vgl. vi-act. 10, S. 12; vgl. auch Beschwerde, 9 Mitte) respektive als Tatverdächtiger in Frage kam (Beschwerdeergänzung, 2 Ziff. III/1). E hätte mit seiner Aussage also nicht nur D entlasten, sondern gleich noch sich selber belasten sollen. Eine solche Situation birgt ganz offensichtlich erhebliches Konfliktpotential. Der Hinweis des Beschwerdeführers, zu jenem Zeitpunkt hätten "keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass zwischen D und E Spannungen" beständen (Beschwerdeergänzung, 4 unten), mag auf der persönlichen Ebene zugetroffen haben. Da jedoch D den Standpunkt einnahm, E sei für den von H behaupteten Vorfall verantwortlich (was dem Beschwerdeführer, nicht jedoch E bekannt war), kann nicht mehr von einem gänzlich unbelasteten Verhältnis zwischen D und E ausgegangen werden. Dass die Beschuldigungen von D beträchtliches Spannungspotential aufwiesen, war auch dem Beschwerdeführer klar respektive es musste ihm - da offensichtlich - klar sein. In einer solchen Konstellation ist das Vorliegen eines sachlichen Grunds für eine private Befragung nicht leichthin anzunehmen (vgl. ZR 95 [1996] Nr. 43 E. 2 zur Konstellation bei Mitbeteiligten/Anwesenden bei Drogendelikten), denn wer mit einem möglichen Täter Kontakt aufnimmt, muss damit rechnen, dass dieser beginnt, Spuren zu verwischen und allenfalls sogar flieht, sobald er erfährt, dass er neu in den Fokus der Ermittlungen geraten könnte. 4.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, er habe durch die Befragung keine Gefahr der Beeinflussung geschaffen respektive keine solche Gefahr in Kauf genommen. Er räumt lediglich ein, sich ungeschickt verhalten zu haben; sinnvoller- oder eleganterweise hätte er besser einen Zeugen zur Besprechung beigezogen oder sich die Aktennotiz unterzeichnen lassen (Beschwerde, 11 oben; Beschwerdeergänzung, 10 Ziff. 14). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der Aktennotiz habe er die Nach­vollziehbarkeit der Befragung gesichert (Beschwerde, 11 oben), respektive das Gespräch dokumentiert (Beschwerdeergänzung, 8 f. Ziff. 12 f.) und er sei dadurch in der Lage, den effektiven Inhalt der Diskussion zu beweisen (Beschwerdeergänzung, 9 Ziff. 13). Ferner ist er der Meinung, es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die geplante einfache Frage an E in irgendeiner Weise eine Beeinflussung von diesem darstellen könnte (Beschwerdeergänzung, 4 unten). 4.2 Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird (GVP 1994 Nr. 74 E. 3b; Entscheid des Kantonsgerichts BR.2006.2 vom 14. Dezember 2006 E. 2; RBOG 1995 Nr. 50 E. 2c; ZR 47 [1948] Nr. 123 S. 271; ZR 106 [2007] Fall 1 E. 2e, Fall 2 E. 2b; ZR 49 [1950] Nr. 46 S. 90; BJM 2004 47 E. 3a S. 49; Sterchi, 168; Fellmann/Sidler, Art. 10 N 3a; Fellmann, Art. 12 N 22 f.). Der Anwalt hat bei der Befragung mit Sorgfalt und Zurückhaltung vorzugehen (ZR 95 [1996] Nr. 43 E. 3; ZR 49 [1950] Nr. 46 S. 90; BJM 2004 47 E. 3a S. 49; Wegmann, 64; Fidek, 57; Amtsberichte des Kantonsgerichts 1909 [S. 17] und 1944 [S. 4]). Um dem Verdacht einer unzulässigen Einwirkung auf die befragte Person entgegenzuwirken, wird der Beizug von möglichst unbeteiligten Drittpersonen oder die Aufzeichnung des Gesprächs mittels Bild- oder Tonaufnahmen oder die schriftliche Kontaktaufnahme empfohlen (BJM 2004 47 E. 3b S. 53; Delnon/Rüdy, 335 f.). Als unzulässig werden Suggestivfragen erachtet (Wegmann, 64). Das Unterzeichnenlassen eines Protokolls wird als unzulässig erachtet, da sich diesfalls die befragte Person anlässlich der von der zuständigen Behörde durchgeführten Befragung (wo sie auf ihre Wahrheitspflicht und ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wird) allenfalls an ihre Aussagen im Rahmen der privaten Befragung gebunden fühlt und sich nicht mehr frei äussern kann (RBOG 1995 Nr. 50 E. 2c, E. 3 i. f.; Fidek, 58; Wegmann, 65; vgl. auch Sterchi, 167 f. [nach den ehemaligen Standesregeln des Bernischen Anwaltsverbands war das Unterzeichnenlassen von Protokollen in eigentlichen Notfällen zulässig]). Mit Vorteil wird die befragte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht zu einer Aussage verpflichtet ist und dazu angehalten, die Sachdarstellung von sich aus zu geben und nur die Wahrheit zu sagen (Wegmann, 64; ZR 49 [1950] Nr. 46 S. 90). Die Vorinstanz hat in einem Entscheid vom 2. Juli 2001 bei folgender Konstellation von der Disziplinierung eines Anwalts abgesehen: Nachdem der Antrag des Verteidigers auf Einvernahme eines (liechtensteinischen) Polizeibeamten im Verlauf des prozessualen Vorverfahrens abgelehnt worden war, ersuchte der Polizeibeamte von sich aus um eine Anhörung zur Sache in den Büroräumlichkeiten des Verteidigers. Dieser hörte den Polizeibeamten in Anwesenheit seiner protokollführenden Sekretärin und zwei in seinem Büro angestellter Juristen an und stellte auch Fragen. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, der Anwalt sei so transparent vorgegangen, dass es dem Gericht später ermöglicht worden sei, sich ein Bild vom Vorgang zu machen. Zudem sei der Polizeibeamte im Umgang mit Behörden und Gerichten vertraut, weshalb die Gefahr einer Beeinflussung als klein eingeschätzt wurde. Kritisiert wurde, dass nicht mindestens ein vollständig unabhängiger Zeuge beigezogen worden war. 4.3 Der vorliegende ist mit dem geschilderten Fall nicht auch nur annähernd vergleichbar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers war untauglich, Gewähr zu bieten, dass E nicht beeinflusst würde respektive, dass nicht der Anschein einer Beeinflussung entstand. So ist nicht ersichtlich, warum er E anlässlich von zwei Telefongesprächen zu einer Besprechung gebeten hat, wenn er doch angeblich nur fragen wollte, ob E zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug von D gelenkt habe (Stellungnahme, 6 unten; Beschwerde, 6 Ziff. 3a und 11 unten, wo der Beschwerdeführer von einer "simplen Frage" spricht; act. B32, S. 4 Mitte). Wenn der Beschwerdeführer ohnehin nicht vor hatte, die Besprechung mit Zeugen durchzuführen oder zu Beweiszwecken aufzuzeichnen, war es völlig unnötig, dass er E persönlich traf und die Besprechung in seinen Büroräumlichkeiten durchführte (dass die Besprechung allenfalls auf Wunsch von E dort stattfand, ändert daran nichts). Durch die Tatsache, dass die Befragung ohne Zeugen und ohne Aufzeichnung in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers stattfand, ist jedenfalls dem Anschein eines möglichen Beeinflussungsversuchs nicht genügend entgegen gewirkt worden. Zeugen oder eine Aufzeichnung wären bei der vorliegenden heiklen Konstellation, wo sich der Zeuge mit einer Entlastung von D selbst belastet hätte, besonders angezeigt (und nicht einfach nur eleganter) gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlaubt es jedenfalls die erst mit der Beschwerde eingereichte, nicht unterzeichnete Aktennotiz (bf-act. 13) Dritten nicht, den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs nachzuvollziehen, geschweige denn zu beweisen. Ferner wäre ein Hinweis darauf, dass E nicht zu einer Aussage verpflichtet war, in dieser Situation besonders angezeigt gewesen (dass E freiwillig in eine Befragung einwilligte und dass der Beschwerdeführer zwischen den zwei Telefongesprächen eine Woche Bedenkfrist eingeräumt haben will, ändert daran ebenso wenig, wie die unsub­stantiierte Behauptung, E habe sich vor der Befragung von einem Oberrichter beraten lassen [act. B32, S. 5 Mitte, S. 9 oben], wobei der Beschwerdeführer nicht behauptet, dies sei ihm schon im Zeitpunkt der Befragung bekannt gewesen). Wie vorne in E. 4.2 dargelegt, wäre auch die Unterzeichnung der Aktennotiz durch E nicht "sinnvoll" oder "geschickter" gewesen. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Vorsichtsmassnahmen bei der Kontaktaufnahme mit Zeugen oder allenfalls gar möglichen (Mit-)Tätern, sind im Übrigen nicht blosse Schikane und deren Missachtung nicht bloss Schönheitsfehler. Vielmehr dienen sie dem Schutz des Anwalts, da sie dem Anschein einer Zeugenbeeinflussung oder Kollusionshandlung vorbeugen. Nur durch ein transparentes Vorgehen kann sich der Anwalt ohne Weiteres zweifelsfrei von einem - auch völlig unberechtigten - Vorwurf der versuchten Zeugenbeeinflussung oder Vereitelung von Untersuchungshandlunge befreien. 4.4 Im Ergebnis ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die an sich schon unzulässige Befragung in einer Art und Weise durchgeführt hat, bei welcher der Anschein respektive die Gefahr einer Beeinflussung bestand. Zudem bestand die Möglichkeit, dass er einen - nach seiner beziehungsweise der Vorstellung seines Mandaten - potentiellen Täter vorwarnt, so dass dieser hätte Spuren verwischen oder gar fliehen können. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich E mit einer D entlastenden Aussage selbst belastet hätte, erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers alles andere als sorgfältig und zurückhaltend, vielmehr war es unvorsichtig und grundsätzlich geeignet, die Strafuntersuchung zu gefährden. Erst das intransparente Vorgehen ermöglichte es zudem E, den Anwalt mit der gewählten Gegenstrategie selber in Bedrängnis zu bringen. Das Konfliktpotential der Situation hätte - da offensichtlich - auch vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erkannt werden müssen. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt, indem davon ausgegangen worden sei, er habe nicht bestritten, E auch gefragt zu haben, ob es nicht möglich sei, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei und vielleicht etwas am Radio gedreht habe oder im Handschuhfach gesucht habe und dabei unbemerkt auf H zugefahren sei (Urteil, 8 f. unten; Beschwerde, 7 oben, 10 lit. d; Beschwerdeergänzung, 11 Ziff. 15). Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK (Beschwerde, 11 Mitte). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe vor der Vorinstanz den zweiten Fragenkomplex (Handschuhfach, Radio) nicht bestritten (vgl. Stellungnahme, 6). Indessen ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob bei der Besprechung mit E auch der zweite Fragenkomplex zur Sprache kam oder ob es bei der Frage blieb, ob es möglich sei, dass E mit dem Fahrzeug von D im fraglichen Zeitpunkt gefahren sei. Denn ob bei der Besprechung der zweite Fragenkomplex zur Sprache kam oder nicht, ändert nichts daran, dass einerseits kein sachlicher Grund für die Befragung an sich vorlag und andererseits die Art und Weise der Befragung unzulässig war. Damit erweist sich insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers als unrichtig, er habe nur deshalb diszipliniert werden können, weil die Vorinstanz allein auf die Aussagen von E abgestellt habe (Beschwerde, 6 Ziff. 3). Selbst wenn auf den nicht strittigen Sachverhalt abgestellt wird, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine Berufsregelverletzung dar. 5.3 Die vom Beschwerdeführer als zentral dargestellte Frage, ob auf die Aussagen von E zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt werden könne (Beschwer­de­ergänzung, 2 Ziff. III/1), erweist sich als nicht relevant. Nach dem Gesagten ist alleine von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in einem offensichtlich problematischen Umfeld E kontaktiert und zu einer Befragung in sein Büro eingeladen hat. Dabei hat er es zudem unterlassen, zumindest die elementarsten Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, die in einem solchen Fall angezeigt gewesen wären. Die Sanktionierung erfolgt vorliegend nur gestützt auf diesen unbestrittenen Sachverhalt. Dieser wird durch das Kantonsgericht - im Unterscheid zum Beschwerdeführer - als Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gewertet. 5.4 Es ist demnach nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Aspekte einzugehen (act. B32, S. 11 f. lit. e). Auch die beantragte Befragung in einem kontradiktorischen Verfahren seiner selbst und die Konfrontationseinvernahme mit E (act. B32, S. 12 unten) erübrigen sich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm nicht vorgeworfen wird, er hätte E - dessen Aussagen in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft erscheinen - tatsächlich zu beeinflussen versucht. Viel­mehr muss sich der Beschwerdeführer den bereits erwähnten Vorwurf gefallen lassen, unter den gegebenen Umständen E überhaupt kontaktiert und bei der Kontaktaufnahme nicht die notwendige Transparenz geschaffen zu haben. Mit diesem unsorgfältigen Vorgehen, hat der Beschwerdeführer es E nämlich überhaupt erst ermöglicht, seine Gegenstrategie zu fahren und den Anwalt in haltloser Weise zu belasten. Müsste sich der Beschwerdeführer tatsächlich den Vorwurf gefallen lassen, in einem Verfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts, in seinem Büro einen Zeugen zugunsten seines Mandanten beeinflusst zu haben, wäre es im Übrigen mit einer Sanktion von Fr. 6'000.- nicht mehr getan. Diesfalls wäre vielmehr ein - zumindest befristetes - Berufsausübungsverbot zu prüfen. 6.1 Bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion handelt es sich um einen auf Art. 17 BGFA gestützten Ermessensentscheid. Dieser ist nur soweit anfechtbar, als er gestützt auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ergangen ist oder sich die Betätigung des Ermessens durch die Behörde als missbräuchlich erweist und dann insofern von einer Rechtsverletzung gesprochen werden kann (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Missbrauch des Ermessens ist gegeben, wenn im Rahmen der Ermessensausübung verfassungsrechtliche Grundsätze wie Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit oder das Willkürverbot verletzt werden (Cavelti/Vögeli, N 742). In beiden Fällen ist die Angelegenheit grundsätzlich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückweisung kann in den Fällen abgesehen werden, in denen sich die ausgefällte Sanktion auch unter Berücksichtigung des abweichend festgestellten Sachverhalts als haltbar erweist, d. h. wenn der Vorinstanz, auch wenn sie den Sachverhalt pflichtgemäss festgestellt und dann gleich entschieden hätte, kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen wäre. 6.2 Der objektive Verstoss des Beschwerdeführers gegen das Anwaltsgesetz wiegt zu­mindest mittelschwer. Grundsätzlich ist ihm vorzuwerfen, dass er mit seinem Vorgehen gegen die berufliche Pflicht verstossen hat, unter den vorliegenden Umständen auf eine Kontaktaufnahme ganz zu verzichten respektive die bei der Befragung von E not­wendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Mit seinem unsorgfältigen Vor­gehen hat er es E ermöglicht, den Anwalt zu belasten und in Kauf genommen, E als möglichen Täter eines schweren Delikts vorzuwarnen. Zudem war das Vorgehen geeignet, die Aussage Es als Zeuge oder (Mit-)An­ge­schuldig­ten zu beeinflussen und zwar wohl weit weniger in der von E selber behaupten Weise, sondern eher in der Art, dass sich dieser als möglicher (Mit-)An­ge­schul­dig­ter besser auf eine Verteidigung hätte vorbereiten können. 6.3 In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, höchst unvorsichtig und damit grobfahrlässig gehandelt zu haben. Die erwähnte Berufspflicht zur Zurückhaltung in der Kontaktaufnahme mit Zeugen oder (Mit-)Angeschuldigten dient dem Schutz des Verfahrens, aber auch des Anwalts selber. Im geschilderten Umfeld war es offensichtlich, dass die Kontaktaufnahme problematisch sein musste. Der Beschwerdeführer hat es sich vorwerfen zu lassen, diese für ihn bei angemessener Sorgfalt leicht erkennbaren Umstände nicht erkannt zu haben. 6.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion einer Busse von Fr. 6'000.-, was im unteren Drittel des Bussenrahmens liegt, ist auch unter Zugrundelegung des von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalts haltbar respektive gerechtfertigt. Art und Schwere der begangenen Pflicht­widrigkeit stehen immer noch in einem angemessenen Verhältnis zur Sanktion und diese geht nicht über das hinaus, was zum Schutz der öffentlichen Interessen notwendig ist. Dies umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts ein befristetes Berufsausübungsverbot zu prüfen gewesen wäre, wenn man vom Sachverhalt ausginge, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legte. 6.5 Offen gelassen werden kann im Übrigen die Frage, ob bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt werden dürfte, ob zum Zeitpunkt der sanktionierten Verhaltensweise bereits ein Disziplinarverfahren hängig war. Im vorliegenden Fall steht nach dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 fest, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Zusammenhang mit der Honorarrechnung in der Verteidigung von D gegen das Anwaltsgesetz verstossen hatte (vgl. vorne E. I/3.3 und II/2.3), so dass die Sanktion auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als angemessen erscheint. Von einer Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zur Festsetzung einer neuen Sanktion kann deshalb abgesehen werden. Die Beschwerde wird abgewiesen. -----