Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 12 lit. a und 17 BGFA; Art. 4 lit. c KV; Art. 7, 15 Abs. 2 und 61 VRP. Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Keine Ausstandspflicht einer Gerichtsschreiberin, die sowohl in der anzeigenden Anklagekammer als auch in der urteilenden Anwaltskammer tätig ist, wenn sie im konkreten Fall im Verfahren vor der Anklagekammer effektiv in keiner Weise beteiligt war. Beurteilung der Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die in der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung seitens der Anwaltskammer vorgebrachten Informationen. Verstoss gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in Analogie zu den Regeln für die private Zeugenbefragung bejaht für den Fall, dass sich aufgrund der von einem verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt im Hintergrund vorgenommenen Redaktion einer schriftlichen Stellungnahme eines Zeugen/einer Auskunftsperson zuhanden einer Behörde die Gefahr einer Beweisverfälschung ergibt. Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Anwaltskammer ausgesprochenen Sanktion (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 14. Dezember 2006, BR.2006.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2006 BR.2006.2
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 12 lit. a und 17 BGFA; Art. 4 lit. c KV; Art. 7, 15 Abs. 2 und 61 VRP. Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Keine Ausstandspflicht einer Gerichtsschreiberin, die sowohl in der anzeigenden Anklagekammer als auch in der urteilenden Anwaltskammer tätig ist, wenn sie im konkreten Fall im Verfahren vor der Anklagekammer effektiv in keiner Weise beteiligt war. Beurteilung der Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die in der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung seitens der Anwaltskammer vorgebrachten Informationen. Verstoss gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in Analogie zu den Regeln für die private Zeugenbefragung bejaht für den Fall, dass sich aufgrund der von einem verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt im Hintergrund vorgenommenen Redaktion einer schriftlichen Stellungnahme eines Zeugen/einer Auskunftsperson zuhanden einer Behörde die Gefahr einer Beweisverfälschung ergibt. Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Anwaltskammer ausgesprochenen Sanktion (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 14. Dezember 2006, BR.2006.2).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)