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BR.2008.3

St. Gallen · 2009-11-16 · Deutsch SG

Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 16. November 2009, BR.2008.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.11.2009 BR.2008.3

Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 16. November 2009, BR.2008.3).

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