Art. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28) Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 15. März 2019 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X. von seiner ehemaligen Mandantin Y. ein. Der Anzeige liegt folgender – soweit unbestrittener – Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2017 wandten sich die Anzeigerin und ihr damaliger Lebenspartner wegen der gemeinsamen Tochter (geb. 13. Juli 2017) an die KESB A. Grund dafür war die Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) und des Kindesunterhalts. In dieser Angelegenheit vertrat respektive beriet Rechtsanwalt X. die Anzeigerin ab Ende Oktober 2017. Ende Februar 2018 entzog diese ihm das Mandat und beauftragte eine andere Rechtsanwältin mit der Fortführung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 entschied die KESB A. in der Sache. Rechtsanwalt X. sieht sich nun aufgrund der Anzeige dem Vorwurf ausgesetzt, in Bezug auf seine Anwaltskosten ein in dreierlei Hinsicht berufs- und standesrechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt zu haben: Erstens habe er kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt, obwohl die Anzeigerin in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Zweitens seien das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und Mehrwertsteuer) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen. Und drittens habe die Anzeigerin mangels Erfahrung mit Anwälten den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt; möglicherweise sei ihre Unkenntnis ausgenutzt worden.
E. 2 Zunächst wird Rechtsanwalt X. vorgeworfen, kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (nachfolgend: URP) gestellt zu haben, obwohl Frau Y. in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken.
a) Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte verpflichtet, im Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Zu den Aufklärungspflichten des Anwalts gehört es auch, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 477; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 160). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, denn diese gebietet es, die Interessen des Klienten nach besten Kräften zu wahren (Fellmann, a.a.O., Rz. 241; speziell zu den Informationspflichten: Rz. 249).
b) Rechtsanwalt X. bestreitet nicht, dass er auf das Stellen eines URP-Gesuchs verzichtet hat. Er betont aber, die Anzeigerin mehrfach und detailliert über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt zu haben. Auch habe er die diesbezüglichen Vorkenntnisse der Anzeigerin dokumentiert. Diese habe ihm nämlich mitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten schon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer Rechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben. Kenntnisse über die URP habe die Anzeigerin unter anderem aufgrund eines ihr im September 2016 abgegebenen Merkblatts der Polizei zur Opferhilfe und wegen eines ihr von der Opferhilfe B. im Mai 2017 übermittelten Flyers des Frauenhauses erlangt. Dass die Anzeigerin unter Umständen Anspruch auf URP habe, soll ihr auch die Rechtschutzversicherung mitgeteilt haben. Die Anzeigerin habe Rechtsanwalt X. aber explizit darauf hingewiesen, von sich aus auf URP verzichten zu wollen. Sie habe gehört, in URP-Verfahren werde der Aufwand auf das notwendige Mass reduziert. Sie wolle jedoch einen Anwalt, der darüber hinausgehe und sich besonders engagiere. Primär habe sie in aussergerichtlichen Fragen beraten werden wollen, weshalb sich der Gegenstand des Mandats in erster Linie auf eine beratende Tätigkeit beschränkt habe. Das KESB-Verfahren sollte nebensächlich geführt werden. Die Mehrheit des angefallenen Aufwands habe die Rechtsberatung betroffen, die von der URP ohnehin nicht erfasst sei. Auch hätte er nicht entgegen dem Willen seiner Mandantin einen entsprechenden Antrag stellen dürfen, da dies mit der auftragsrechtlichen Weisungsbefolgungspflicht nicht in Einklang zu bringen wäre. Obwohl er der Anzeigerin versichert habe, selbstverständlich auch URP-Mandate motiviert und engagiert zu führen, soll sie dies strikt abgelehnt haben. Er führe viele solcher Mandate und habe dies in den letzten beiden Jahren auch vor verschiedenen Gerichten und Behörden in den Kantonen B. und C. getan. Dieser Bereich sei profitabel und es bestehe kein sachlicher Grund, auf die Beantragung von URP zu verzichten. Dass er von seiner Seite aus auf ein URP-Mandat verzichten würde, mache keinen Sinn, zumal sein Honorar damit abgesichert wäre. Die Anzeigerin habe offenbar auch nach Beendigung des Mandats keine URP durch seine Nachfolgerin beantragen lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre ein entsprechender Antrag naheliegend gewesen, hätte dies die Anzeigerin tatsächlich auch gewollt. Auch hätte ihm die neue Rechtsvertreterin nicht eine von der Anzeigerin vorunterzeichnete Schuldanerkennung, worin sie anerkenne, der Kanzlei von Rechtsanwalt X. für anwaltliche Bemühungen einen Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu schulden, zur Gegenzeichnung übermittelt, wenn im Juni 2018 eine allfällige Verletzung einer Berufspflicht im Raum gestanden wäre. Vielmehr hätte die fragliche Anwältin gerügt, dass keine URP beantragt worden sei. Dies sei aber nicht geschehen. Schliesslich habe er auch die finanzielle Situation der Anzeigerin in den Grundzügen überprüft. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten keine Betreibungen bestanden. Zudem habe sie kurz vor der Mandatierung ein neues Auto der Marke Volkswagen geschenkt erhalten. Daraus habe er abgeleitet, dass die Anzeigerin auch ohne URP zur Bezahlung seiner Rechtsberatung und -vertretung in der Lage sei.
c) Ob und inwiefern die Anzeigerin Anspruch auf URP hatte, kann und muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Vorab ist jedoch anzumerken, dass die rein beratende Tätigkeit des Anwalts ausserhalb eines konkreten Verfahrens vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in der Tat durch die URP nicht abgedeckt wird. Zudem bedarf es zur Geltendmachung der URP nebst fehlender Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit eines entsprechenden Gesuchs. Der in einem Anwaltsregister eingetragene Anwalt ist zwar gemäss Art. 12 lit. g BGFA zur Übernahme solcher Pflichtmandate gehalten. Auch trifft ihn gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen. Indes ist der Anwalt nicht verpflichtet, trotz entsprechender Aufklärung und entgegen der ausdrücklichen Instruktion der Klientschaft ein URP-Gesuch einzureichen. Ob vorliegend Rechtsanwalt X. seine Aufklärungspflicht vernachlässigt und entgegen der Anweisung der Anzeigerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen und wird von der Anzeigerin in dieser Form auch gar nicht behauptet. Rechtsanwalt X. behauptet zudem substantiiert das Gegenteil. Selbst wenn die Anzeigerin entsprechend belastende Behauptungen aufstellen würde, stände es im Ergebnis ”Aussage gegen Aussage”, womit es auch dann am (klaren) Belastungsbeweis fehlen würde. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt X.im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unterlassenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der damit verbundenen Aufklärungspflichten keine Verletzung von Art. 12 lit. a und g BGFA nachgewiesen werden.
E. 3 Die Anzeigerin wirft Rechtsanwalt X. sodann vor, ihre Unkenntnis ausgenutzt zu haben; mangels Erfahrung mit Anwälten habe sie den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt.
a) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Anwalt kann zwar mit seiner Klientschaft durch Einzelabrede eine von der Honorarordnung abweichende Bemessung des Honorars vereinbaren; die Klientschaft ist in diesem Fall aber auf die Bestimmungen der Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO; vgl. BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA.
b) Rechtsanwalt X. hat das Mandat am 27. Oktober 2017 übernommen und mit der Anzeigerin neben der Vollmacht mit Substitutionsbefugnis eine Honorarvereinbarung geschlossen. Darin hat er die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO) ausdrücklich als verkehrsüblich anerkannt. Zugleich wurde eine Entschädigung nach Zeitaufwand und ein Stundenansatz von Fr. 500.00 (ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der HonO wurde damit sinngemäss bereits in der Vereinbarung selber festgehalten. Kommt hinzu, was Rechtsanwalt X. auch nicht bestreitet, dass sich das Mandat nicht ausschliesslich auf ausserbehördliche Rechtsberatung, sondern auch auf ein konkretes Verfahren seiner Mandantin vor der KESB A. bezogen hat. Die HonO kommt damit zur Anwendung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 HonO). Wie bereits angesprochen können der Rechtsanwalt und die Mandantin durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen der HonO die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren (Art. 2 Abs. 3 HonO). Fraglich ist vorliegend, ob der vorliegenden Honorarvereinbarung vom 27. Oktober 2017 ein dem Art. 2 Abs. 3 HonO ausreichender Hinweis entnommen werden kann bzw. ob Rechtsanwalt X. seine Mandantin, die Anzeigerin, ausreichend darüber aufgeklärt hat. Der Einwand von Rechtsanwalt X., er habe die Mandantin mehrfach mündlich auf die Abweichung von der HonO hingewiesen, genügt den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 HonO nicht. Unbehelflich ist auch, dass er wiederholt dazu geraten haben will, das Mandat unter seiner Leitung und Verantwortung von einer juristischen Mitarbeiterin zu einem deutlich günstigeren Stundenansatz bearbeiten zu lassen, da letztlich eben doch ein Stundenansatz von Fr. 500.00 abgemacht worden ist. Zwar trifft es zu, dass in der Honorarvereinbarung auf die Höhe des Stundensatzes von Fr. 500.00 in fetter Schrift hingewiesen wurde und dort im Zusammenhang mit der anerkannten Verkehrsüblichkeit der HonO der Zusatz „mit den nachstehenden Besonderheiten” mitenthalten ist. Allerdings fehlt ein klar erkennbarer, ausführlicher und für juristische Laien – wie es die Anzeigerin eine ist – nachvollziehbarer Hinweis auf ein Abweichen von dem üblichen mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss der anwendbaren staatlichen Honorarordnung und deren relevanten Bestimmungen zur Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand. Nur auf diese Weise hätte die Anzeigerin die massive Abweichung vom Normalansatz nachvollziehbar erfassen und allenfalls hinterfragen können. Insbesondere mit Blick auf ihre dürftigen finanziellen Verhältnisse – es stand unbestritten ein Gesuch um URP zur Debatte (hierzu oben E. II.2.b) und die Frage nach dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhalt war gerade mit ein Grund für die Mandatierung von Rechtsanwalt X. – hätte sie eine Begründung dafür einfordern können, welche besonderen Umstände eine Verdopplung des mittleren Stundensatzes rechtfertigen. Bei richtiger Aufklärung über das sonst übliche Honorar hätte sie sich je nachdem auch gegen einen derart hohen Honoraransatz entschieden. Rechtsanwalt X. hat daher mit der Mandantin bzw. der Anzeigerin in der Honorarvereinbarung einen den Tarif überschreitenden Stundensatz vereinbart, ohne sie in einer gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO genügenden Weise auf die Grundsätze der Rechnungsstellung und das Abweichen von der grundsätzlich anwendbaren Honorarordnung, welche ein deutlich tieferes Entgelt vorgesehen hätte (mittleres Honorar von Fr. 250.00/Stunde; Art. 24 HonO), aufmerksam zu machen. Er hat damit die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA (welche in diesem Fall Art. 12 lit. a BGFA mitumfasst) verletzt.
E. 4 Dem Angezeigten wird schliesslich vorgeworfen, dass das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen seien.
a) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars gehört dabei grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig dann, wenn ein Anwalt eine krass übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer disziplinarrechtlichen Sanktion führen. Ein schwerwiegender Fall liegt dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt oder nicht nachvollziehbar ist. Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Dabei führt nicht jede Tarifüberschreitung zu einer Disziplinierung; vielmehr bedarf es einer krassen Abweichung nach oben, das heisst einer erheblich übersetzten Honorarforderung des Anwalts (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid B 2018/220 vom 21. Januar 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist u.a. von Bedeutung, dass die geltende Honorarordnung bei der Abrechnung nach Zeitaufwand von einem mittleren Honorar von Fr. 250.00 pro Stunde ausgeht (Art. 24 Abs. 1 HonO).
b) Die Kanzlei von Rechtsanwalt X. erstellte am 23. Februar 2018 eine Honorarnote von insgesamt Fr. 11'896.55, bestehend aus dem Grundhonorar von Fr. 10'520.00, den Barauslagen von Fr. 526.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 850.55. Diese bezog sich auf den Zeitraum zwischen 19. Dezember 2017 und 23. Februar 2018. Weiter liegt ein von der Anzeigerin eingereichtes detailliertes "Leistungsverzeichnis Mandat Y." mit den darin ausgewiesenen Positionen "Datum", "Tätigkeit" und "Zeit in h" vor; dieses Verzeichnis wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Am 28. Juni und 2. Juli 2018 trafen die Parteien eine Vereinbarung, worin die Anzeigerin u.a. anerkannte, betreffend die Honorarforderung (Rechtsberatung im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) der Kanzlei von Rechtsanwalt X. Fr. 11'000.00, abzüglich einer Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00, zu schulden. Zudem vereinbarten sie, dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als vollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas anderes schulde; auch diese Vereinbarung wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Trotz des in der Vereinbarung erwähnten Zeitraums (19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) des geschuldeten Honorars in Sachen Rechtsberatung ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen der Vereinbarung, namentlich aufgrund der Saldoklausel in Ziff. 4, dass mit dem von der Anzeigerin anerkannten Honorar von pauschal Fr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) die gesamte Mandatsdauer (27. Oktober 2017 bis 1. März 2018) erfasst ist und sämtliche 32.8 Stunden an anwaltlichem Aufwand abgegolten sind. Dies wird von Rechtsanwalt X. ausdrücklich anerkannt. Werden vom anerkannten Gesamthonorar von Fr. 11'000.00 die Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017 bzw. 7.7% seit Anfang 2018) von durchschnittlich 7.85% oder Fr. 800.65 und eine Barauslagenpauschale von 4% oder Fr. 392.28 (gemäss aArt. 28 bis Abs. 1 HonO) abgezogen, resultiert bei total 32.8 geleisteten Anwaltsstunden ein Stundenansatz von knapp unter Fr. 300.00; ein leicht tieferer Stundenansatz ergibt sich, wenn von der ursprünglichen, d.h. am 27. Oktober 2017 vereinbarten, Regelung zu den Barauslagen ausgegangen wird. Etwas höher, konkret Fr. 320.73, fällt der durchschnittliche Stundensatz aus, wenn auf das in der Honorarnote vom 23. Februar 2018 ausgewiesene Grundhonorar von Fr. 10'520.00 abgestellt wird. Folglich stellte Rechtsanwalt X. der Anzeigerin aber so oder anders nie einen Stundenansatz von Fr. 500.00 zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST effektiv in Rechnung.
c) Damit stellt sich zunächst die Frage, ob ein effektiv in Rechnung gestellter Stundenansatz von knapp unter Fr. 300.00 oder von Fr. 320.73 als krass übersetzt gilt und deshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. aa) Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von über 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 150 f.; ferner auch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter www.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid der Anwaltskammer AW.2013.76 vom 29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 168). bb) Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre, ausgehend von Art. 24 HonO, im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen. Bei einem anwaltlichen Zeitaufwand von 32.8 Stunden kann nicht von einem besonders aufwändigen Fall gesprochen werden. Auch stellten sich, soweit aus den Akten erkennbar, keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen. Rechtsanwalt X. selber gesteht zu, dass der Fall letztlich „weniger komplex war”, weshalb er den „Stundensatz unaufgefordert reduziert” habe. Im Ergebnis ist der von Rechtsanwalt X. zunächst effektiv verrechnete und später gesenkte Ansatz als nur leicht übersetzt zu bezeichnen. Von einem krass übersetzten Honorar im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) kann jedenfalls – in Bezug auf das effektiv in Rechnung gestellte bzw. abgerechnete Honorar – nicht gesprochen werden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA liegt somit in dieser Hinsicht nicht vor.
d) Anders zu beurteilen ist aber die Frage, ob das – unbestritten – ursprünglich vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) als krass übersetzt gelten muss und aus diesem Grund ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Dies ist zu bejahen. Wie erwähnt (oben E. II.4.c/bb) wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen, der auch die üblichen Sekretariatsarbeiten deckt. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Auch stand die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Raum. Ferner ist an dieser Stelle anzumerken, dass Rechtsanwalt X. im Zeitpunkt der Mandatsannahme zwar zusätzliche Qualifikationen (…) und eine bestimmte Publikationstätigkeit vorweisen konnte, aber weder über einen Fachanwalt Familienrecht verfügte (auch heute nicht), noch eine reichhaltige Berufserfahrung hatte. Sein Anwaltspatent hatte er erst wenige Monate vor der Übernahme des Mandats erworben. Das ursprünglich vereinbarte Honorar erscheint den konkreten Umständen völlig unangemessen und ist als krass übersetzt im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) zu qualifizieren. Rechtsanwalt X. hatte damit die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Nach Auffassung der Anwaltskammer stellt bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten Honorars eine Berufsregelverletzung dar. Auch wenn Rechtsanwalt X. seine Honorarforderung schliesslich reduzierte, hätte die von seiner Klientin unterschriftlich eingegangene Verpflichtung massgeblich dazu beigetragen, dass sie eine immer noch übersetzte Honorarforderung akzeptierte.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. bei Übernahme des Mandats einerseits die Anzeigerin nicht ausreichend über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufgeklärt hat, womit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegt; andererseits hat er mit der Anzeigerin ein unangemessen hohes Honorar, konkret Fr. 500.00 pro Stunde zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST, vereinbart, was als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren ist. Er ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. Hingegen ist der Anzeige keine Folge zu leisten, soweit Rechtsanwalt X. das Nichtstellen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verletzung der damit verbundenen Aufklärungspflicht – mithin (weitere) Verstösse gegen Art. 12 lit. a und g BGFA – vorgeworfen werden. III.
1. […]
2. a) […]
b) […] Angesichts der Schwere des jeweiligen Regelverstosses, des sanktionserhöhend zu wertenden Mehrfachverstosses gegen Berufsregeln sowie der übrigen Bemessungsgründe erscheint hier […] eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen. […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Erwägungen: I.
1. Am 15. März 2019 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X. von seiner ehemaligen Mandantin Y. ein. Der Anzeige liegt folgender – soweit unbestrittener – Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2017 wandten sich die Anzeigerin und ihr damaliger Lebenspartner wegen der gemeinsamen Tochter (geb. 13. Juli 2017) an die KESB A. Grund dafür war die Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) und des Kindesunterhalts. In dieser Angelegenheit vertrat respektive beriet Rechtsanwalt X. die Anzeigerin ab Ende Oktober 2017. Ende Februar 2018 entzog diese ihm das Mandat und beauftragte eine andere Rechtsanwältin mit der Fortführung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 entschied die KESB A. in der Sache. Rechtsanwalt X. sieht sich nun aufgrund der Anzeige dem Vorwurf ausgesetzt, in Bezug auf seine Anwaltskosten ein in dreierlei Hinsicht berufs- und standesrechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt zu haben: Erstens habe er kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt, obwohl die Anzeigerin in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Zweitens seien das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und Mehrwertsteuer) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen. Und drittens habe die Anzeigerin mangels Erfahrung mit Anwälten den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt; möglicherweise sei ihre Unkenntnis ausgenutzt worden.
2. Die Anwaltskammer eröffnete am 21. März 2019 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X. und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags wurde die Verfahrenseröffnung der Anzeigerin mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 29. März 2019 stellte Rechtsanwalt X. sinngemäss den Antrag, der Disziplinarbeschwerde sei keine Folge zu geben. Auf seine Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. II.
1. Die Anwaltskammer beaufsichtigt die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA [SR 935.61]; Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]). Die Aufsicht knüpft – wie hier – indes nicht nur an die Vertretungstätigkeit vor Gerichtsbehörden an, sondern erfasst darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene ausserhalb des Anwaltsmonopols (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 14 N 8). Die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten gelten für sämtliche beruflichen Handlungen der Anwälte (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Im Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer kommen neben Art. 12 ff. BGFA grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41 AnwG).
2. Zunächst wird Rechtsanwalt X. vorgeworfen, kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (nachfolgend: URP) gestellt zu haben, obwohl Frau Y. in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken.
a) Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte verpflichtet, im Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Zu den Aufklärungspflichten des Anwalts gehört es auch, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 477; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 160). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, denn diese gebietet es, die Interessen des Klienten nach besten Kräften zu wahren (Fellmann, a.a.O., Rz. 241; speziell zu den Informationspflichten: Rz. 249).
b) Rechtsanwalt X. bestreitet nicht, dass er auf das Stellen eines URP-Gesuchs verzichtet hat. Er betont aber, die Anzeigerin mehrfach und detailliert über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt zu haben. Auch habe er die diesbezüglichen Vorkenntnisse der Anzeigerin dokumentiert. Diese habe ihm nämlich mitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten schon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer Rechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben. Kenntnisse über die URP habe die Anzeigerin unter anderem aufgrund eines ihr im September 2016 abgegebenen Merkblatts der Polizei zur Opferhilfe und wegen eines ihr von der Opferhilfe B. im Mai 2017 übermittelten Flyers des Frauenhauses erlangt. Dass die Anzeigerin unter Umständen Anspruch auf URP habe, soll ihr auch die Rechtschutzversicherung mitgeteilt haben. Die Anzeigerin habe Rechtsanwalt X. aber explizit darauf hingewiesen, von sich aus auf URP verzichten zu wollen. Sie habe gehört, in URP-Verfahren werde der Aufwand auf das notwendige Mass reduziert. Sie wolle jedoch einen Anwalt, der darüber hinausgehe und sich besonders engagiere. Primär habe sie in aussergerichtlichen Fragen beraten werden wollen, weshalb sich der Gegenstand des Mandats in erster Linie auf eine beratende Tätigkeit beschränkt habe. Das KESB-Verfahren sollte nebensächlich geführt werden. Die Mehrheit des angefallenen Aufwands habe die Rechtsberatung betroffen, die von der URP ohnehin nicht erfasst sei. Auch hätte er nicht entgegen dem Willen seiner Mandantin einen entsprechenden Antrag stellen dürfen, da dies mit der auftragsrechtlichen Weisungsbefolgungspflicht nicht in Einklang zu bringen wäre. Obwohl er der Anzeigerin versichert habe, selbstverständlich auch URP-Mandate motiviert und engagiert zu führen, soll sie dies strikt abgelehnt haben. Er führe viele solcher Mandate und habe dies in den letzten beiden Jahren auch vor verschiedenen Gerichten und Behörden in den Kantonen B. und C. getan. Dieser Bereich sei profitabel und es bestehe kein sachlicher Grund, auf die Beantragung von URP zu verzichten. Dass er von seiner Seite aus auf ein URP-Mandat verzichten würde, mache keinen Sinn, zumal sein Honorar damit abgesichert wäre. Die Anzeigerin habe offenbar auch nach Beendigung des Mandats keine URP durch seine Nachfolgerin beantragen lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre ein entsprechender Antrag naheliegend gewesen, hätte dies die Anzeigerin tatsächlich auch gewollt. Auch hätte ihm die neue Rechtsvertreterin nicht eine von der Anzeigerin vorunterzeichnete Schuldanerkennung, worin sie anerkenne, der Kanzlei von Rechtsanwalt X. für anwaltliche Bemühungen einen Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu schulden, zur Gegenzeichnung übermittelt, wenn im Juni 2018 eine allfällige Verletzung einer Berufspflicht im Raum gestanden wäre. Vielmehr hätte die fragliche Anwältin gerügt, dass keine URP beantragt worden sei. Dies sei aber nicht geschehen. Schliesslich habe er auch die finanzielle Situation der Anzeigerin in den Grundzügen überprüft. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten keine Betreibungen bestanden. Zudem habe sie kurz vor der Mandatierung ein neues Auto der Marke Volkswagen geschenkt erhalten. Daraus habe er abgeleitet, dass die Anzeigerin auch ohne URP zur Bezahlung seiner Rechtsberatung und -vertretung in der Lage sei.
c) Ob und inwiefern die Anzeigerin Anspruch auf URP hatte, kann und muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Vorab ist jedoch anzumerken, dass die rein beratende Tätigkeit des Anwalts ausserhalb eines konkreten Verfahrens vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in der Tat durch die URP nicht abgedeckt wird. Zudem bedarf es zur Geltendmachung der URP nebst fehlender Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit eines entsprechenden Gesuchs. Der in einem Anwaltsregister eingetragene Anwalt ist zwar gemäss Art. 12 lit. g BGFA zur Übernahme solcher Pflichtmandate gehalten. Auch trifft ihn gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen. Indes ist der Anwalt nicht verpflichtet, trotz entsprechender Aufklärung und entgegen der ausdrücklichen Instruktion der Klientschaft ein URP-Gesuch einzureichen. Ob vorliegend Rechtsanwalt X. seine Aufklärungspflicht vernachlässigt und entgegen der Anweisung der Anzeigerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen und wird von der Anzeigerin in dieser Form auch gar nicht behauptet. Rechtsanwalt X. behauptet zudem substantiiert das Gegenteil. Selbst wenn die Anzeigerin entsprechend belastende Behauptungen aufstellen würde, stände es im Ergebnis ”Aussage gegen Aussage”, womit es auch dann am (klaren) Belastungsbeweis fehlen würde. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt X.im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unterlassenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der damit verbundenen Aufklärungspflichten keine Verletzung von Art. 12 lit. a und g BGFA nachgewiesen werden.
3. Die Anzeigerin wirft Rechtsanwalt X. sodann vor, ihre Unkenntnis ausgenutzt zu haben; mangels Erfahrung mit Anwälten habe sie den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt.
a) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Anwalt kann zwar mit seiner Klientschaft durch Einzelabrede eine von der Honorarordnung abweichende Bemessung des Honorars vereinbaren; die Klientschaft ist in diesem Fall aber auf die Bestimmungen der Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO; vgl. BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA.
b) Rechtsanwalt X. hat das Mandat am 27. Oktober 2017 übernommen und mit der Anzeigerin neben der Vollmacht mit Substitutionsbefugnis eine Honorarvereinbarung geschlossen. Darin hat er die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO) ausdrücklich als verkehrsüblich anerkannt. Zugleich wurde eine Entschädigung nach Zeitaufwand und ein Stundenansatz von Fr. 500.00 (ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der HonO wurde damit sinngemäss bereits in der Vereinbarung selber festgehalten. Kommt hinzu, was Rechtsanwalt X. auch nicht bestreitet, dass sich das Mandat nicht ausschliesslich auf ausserbehördliche Rechtsberatung, sondern auch auf ein konkretes Verfahren seiner Mandantin vor der KESB A. bezogen hat. Die HonO kommt damit zur Anwendung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 HonO). Wie bereits angesprochen können der Rechtsanwalt und die Mandantin durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen der HonO die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren (Art. 2 Abs. 3 HonO). Fraglich ist vorliegend, ob der vorliegenden Honorarvereinbarung vom 27. Oktober 2017 ein dem Art. 2 Abs. 3 HonO ausreichender Hinweis entnommen werden kann bzw. ob Rechtsanwalt X. seine Mandantin, die Anzeigerin, ausreichend darüber aufgeklärt hat. Der Einwand von Rechtsanwalt X., er habe die Mandantin mehrfach mündlich auf die Abweichung von der HonO hingewiesen, genügt den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 HonO nicht. Unbehelflich ist auch, dass er wiederholt dazu geraten haben will, das Mandat unter seiner Leitung und Verantwortung von einer juristischen Mitarbeiterin zu einem deutlich günstigeren Stundenansatz bearbeiten zu lassen, da letztlich eben doch ein Stundenansatz von Fr. 500.00 abgemacht worden ist. Zwar trifft es zu, dass in der Honorarvereinbarung auf die Höhe des Stundensatzes von Fr. 500.00 in fetter Schrift hingewiesen wurde und dort im Zusammenhang mit der anerkannten Verkehrsüblichkeit der HonO der Zusatz „mit den nachstehenden Besonderheiten” mitenthalten ist. Allerdings fehlt ein klar erkennbarer, ausführlicher und für juristische Laien – wie es die Anzeigerin eine ist – nachvollziehbarer Hinweis auf ein Abweichen von dem üblichen mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss der anwendbaren staatlichen Honorarordnung und deren relevanten Bestimmungen zur Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand. Nur auf diese Weise hätte die Anzeigerin die massive Abweichung vom Normalansatz nachvollziehbar erfassen und allenfalls hinterfragen können. Insbesondere mit Blick auf ihre dürftigen finanziellen Verhältnisse – es stand unbestritten ein Gesuch um URP zur Debatte (hierzu oben E. II.2.b) und die Frage nach dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhalt war gerade mit ein Grund für die Mandatierung von Rechtsanwalt X. – hätte sie eine Begründung dafür einfordern können, welche besonderen Umstände eine Verdopplung des mittleren Stundensatzes rechtfertigen. Bei richtiger Aufklärung über das sonst übliche Honorar hätte sie sich je nachdem auch gegen einen derart hohen Honoraransatz entschieden. Rechtsanwalt X. hat daher mit der Mandantin bzw. der Anzeigerin in der Honorarvereinbarung einen den Tarif überschreitenden Stundensatz vereinbart, ohne sie in einer gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO genügenden Weise auf die Grundsätze der Rechnungsstellung und das Abweichen von der grundsätzlich anwendbaren Honorarordnung, welche ein deutlich tieferes Entgelt vorgesehen hätte (mittleres Honorar von Fr. 250.00/Stunde; Art. 24 HonO), aufmerksam zu machen. Er hat damit die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA (welche in diesem Fall Art. 12 lit. a BGFA mitumfasst) verletzt.
4. Dem Angezeigten wird schliesslich vorgeworfen, dass das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen seien.
a) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars gehört dabei grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig dann, wenn ein Anwalt eine krass übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer disziplinarrechtlichen Sanktion führen. Ein schwerwiegender Fall liegt dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt oder nicht nachvollziehbar ist. Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Dabei führt nicht jede Tarifüberschreitung zu einer Disziplinierung; vielmehr bedarf es einer krassen Abweichung nach oben, das heisst einer erheblich übersetzten Honorarforderung des Anwalts (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid B 2018/220 vom 21. Januar 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist u.a. von Bedeutung, dass die geltende Honorarordnung bei der Abrechnung nach Zeitaufwand von einem mittleren Honorar von Fr. 250.00 pro Stunde ausgeht (Art. 24 Abs. 1 HonO).
b) Die Kanzlei von Rechtsanwalt X. erstellte am 23. Februar 2018 eine Honorarnote von insgesamt Fr. 11'896.55, bestehend aus dem Grundhonorar von Fr. 10'520.00, den Barauslagen von Fr. 526.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 850.55. Diese bezog sich auf den Zeitraum zwischen 19. Dezember 2017 und 23. Februar 2018. Weiter liegt ein von der Anzeigerin eingereichtes detailliertes "Leistungsverzeichnis Mandat Y." mit den darin ausgewiesenen Positionen "Datum", "Tätigkeit" und "Zeit in h" vor; dieses Verzeichnis wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Am 28. Juni und 2. Juli 2018 trafen die Parteien eine Vereinbarung, worin die Anzeigerin u.a. anerkannte, betreffend die Honorarforderung (Rechtsberatung im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) der Kanzlei von Rechtsanwalt X. Fr. 11'000.00, abzüglich einer Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00, zu schulden. Zudem vereinbarten sie, dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als vollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas anderes schulde; auch diese Vereinbarung wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Trotz des in der Vereinbarung erwähnten Zeitraums (19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) des geschuldeten Honorars in Sachen Rechtsberatung ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen der Vereinbarung, namentlich aufgrund der Saldoklausel in Ziff. 4, dass mit dem von der Anzeigerin anerkannten Honorar von pauschal Fr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) die gesamte Mandatsdauer (27. Oktober 2017 bis 1. März 2018) erfasst ist und sämtliche 32.8 Stunden an anwaltlichem Aufwand abgegolten sind. Dies wird von Rechtsanwalt X. ausdrücklich anerkannt. Werden vom anerkannten Gesamthonorar von Fr. 11'000.00 die Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017 bzw. 7.7% seit Anfang 2018) von durchschnittlich 7.85% oder Fr. 800.65 und eine Barauslagenpauschale von 4% oder Fr. 392.28 (gemäss aArt. 28 bis Abs. 1 HonO) abgezogen, resultiert bei total 32.8 geleisteten Anwaltsstunden ein Stundenansatz von knapp unter Fr. 300.00; ein leicht tieferer Stundenansatz ergibt sich, wenn von der ursprünglichen, d.h. am 27. Oktober 2017 vereinbarten, Regelung zu den Barauslagen ausgegangen wird. Etwas höher, konkret Fr. 320.73, fällt der durchschnittliche Stundensatz aus, wenn auf das in der Honorarnote vom 23. Februar 2018 ausgewiesene Grundhonorar von Fr. 10'520.00 abgestellt wird. Folglich stellte Rechtsanwalt X. der Anzeigerin aber so oder anders nie einen Stundenansatz von Fr. 500.00 zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST effektiv in Rechnung.
c) Damit stellt sich zunächst die Frage, ob ein effektiv in Rechnung gestellter Stundenansatz von knapp unter Fr. 300.00 oder von Fr. 320.73 als krass übersetzt gilt und deshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. aa) Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von über 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 150 f.; ferner auch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter www.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid der Anwaltskammer AW.2013.76 vom 29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 168). bb) Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre, ausgehend von Art. 24 HonO, im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen. Bei einem anwaltlichen Zeitaufwand von 32.8 Stunden kann nicht von einem besonders aufwändigen Fall gesprochen werden. Auch stellten sich, soweit aus den Akten erkennbar, keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen. Rechtsanwalt X. selber gesteht zu, dass der Fall letztlich „weniger komplex war”, weshalb er den „Stundensatz unaufgefordert reduziert” habe. Im Ergebnis ist der von Rechtsanwalt X. zunächst effektiv verrechnete und später gesenkte Ansatz als nur leicht übersetzt zu bezeichnen. Von einem krass übersetzten Honorar im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) kann jedenfalls – in Bezug auf das effektiv in Rechnung gestellte bzw. abgerechnete Honorar – nicht gesprochen werden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA liegt somit in dieser Hinsicht nicht vor.
d) Anders zu beurteilen ist aber die Frage, ob das – unbestritten – ursprünglich vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) als krass übersetzt gelten muss und aus diesem Grund ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Dies ist zu bejahen. Wie erwähnt (oben E. II.4.c/bb) wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen, der auch die üblichen Sekretariatsarbeiten deckt. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Auch stand die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Raum. Ferner ist an dieser Stelle anzumerken, dass Rechtsanwalt X. im Zeitpunkt der Mandatsannahme zwar zusätzliche Qualifikationen (…) und eine bestimmte Publikationstätigkeit vorweisen konnte, aber weder über einen Fachanwalt Familienrecht verfügte (auch heute nicht), noch eine reichhaltige Berufserfahrung hatte. Sein Anwaltspatent hatte er erst wenige Monate vor der Übernahme des Mandats erworben. Das ursprünglich vereinbarte Honorar erscheint den konkreten Umständen völlig unangemessen und ist als krass übersetzt im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) zu qualifizieren. Rechtsanwalt X. hatte damit die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Nach Auffassung der Anwaltskammer stellt bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten Honorars eine Berufsregelverletzung dar. Auch wenn Rechtsanwalt X. seine Honorarforderung schliesslich reduzierte, hätte die von seiner Klientin unterschriftlich eingegangene Verpflichtung massgeblich dazu beigetragen, dass sie eine immer noch übersetzte Honorarforderung akzeptierte.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. bei Übernahme des Mandats einerseits die Anzeigerin nicht ausreichend über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufgeklärt hat, womit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegt; andererseits hat er mit der Anzeigerin ein unangemessen hohes Honorar, konkret Fr. 500.00 pro Stunde zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST, vereinbart, was als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren ist. Er ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. Hingegen ist der Anzeige keine Folge zu leisten, soweit Rechtsanwalt X. das Nichtstellen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verletzung der damit verbundenen Aufklärungspflicht – mithin (weitere) Verstösse gegen Art. 12 lit. a und g BGFA – vorgeworfen werden. III.
1. […]
2. a) […]
b) […] Angesichts der Schwere des jeweiligen Regelverstosses, des sanktionserhöhend zu wertenden Mehrfachverstosses gegen Berufsregeln sowie der übrigen Bemessungsgründe erscheint hier […] eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen. […]