Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich erbracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus den Erwägungen: I.
1. Am 21. November 2013 teilte das Kreisgericht Z.__ der Anwaltskammer in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt A.__ mit. Zur Begründung legte das Kreisgericht im Wesentlichen dar, dass Rechtsanwalt A.__ im Strafverfahren [...] an der Hauptverhandlung vom [...]. September 2013 eine mit [...]. September 2013 datierte Honorarnote mit Zeitaufschrieben eingereicht habe, welche nach der Auffassung des Gerichts in verschiedener Hinsicht falsch, ungenau und teilweise treuwidrig sei. Zur Begründung werde auf den Entscheid vom [...]. September 2013 verwiesen. Rechtsanwalt A.__ habe insbesondere rechtskräftig abgewiesene Entschädigungsforderungen – nebst weiteren, neuen Positionen – im Verfahren vor dem Kreisgericht nochmals geltend gemacht (act. 1, act. 3). Im Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom [...]. September 2013 wird in Erwägung V. 3.b im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufwände im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (vom 22. September 2011 bis 12. Oktober 2012) von der Anklagekammer mit Entscheid vom [...] 2012 (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung) rechtskräftig abgewiesen worden seien. Dennoch habe Rechtsanwalt A.__ dieselben Aufwände vor Kreisgericht erneut in Rechnung gestellt. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Zudem sei in der Kostennote vom [...]. September 2013 unter dem Datum 22. November 2012 ein Aufwand von 440 Minuten für die Beschwerde an die Anklagekammer in Rechnung gestellt worden. Auch dieser Aufwand sei mit Entscheid der Anklagekammer vom [...] 2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Vergleich der bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Anklagekammer und der beim Kreisgericht eingereichten Kostennoten zeige überdies auf, dass zahlreiche Positionen des behaupteten und in Rechnung gestellten Aufwandes nachträglich abgeändert worden seien. Im Zeitraum vom 22. September 2011 bis [...]. Oktober 2012 betreffe dies 10 von insgesamt 17 Positionen; es würden insgesamt 190 Minuten mehr geltend gemacht. Zudem habe Rechtsanwalt A.__ mit der Kostennote vom [...]. September 2013 mindestens zwei Positionen (Hauptverhandlung in Z.__, Folgeaufwand nach Hauptverhandlung) doppelt, aber mit unterschiedlichen Zeitaufwänden aufgeführt. Auch diese Positionen würden die Unzuverlässigkeit der von Rechtsanwalt A.__ eingereichten Zeitaufschriebe belegen. Schliesslich würden auch weitere Positionen darauf schliessen lassen, dass Rechtsanwalt A.__ übersetzte Zeitaufwände in Rechnung stelle. So habe er für eine rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden) veranschlagt, die Einvernahme habe 2 ¼ Stunden gedauert. Mit einem grosszügig berechneten Fahrweg nach O.__ erscheine ein Zeitbedarf von 8,5 Stunden als angemessen. Die Schlusseinvernahme in M.__ habe 3,5 Stunden gedauert, mit Fahrweg von zwei Stunden und Instruktion von einer halben Stunde ergebe sich ein Aufwand von 6 Stunden. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 430 Minuten (über 7 Stunden) erscheine übersetzt (act. 2). [2.-4. Prozessgeschichte] II.
1. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Berufsregel bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten, sondern auch auf das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit. Die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl im Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 12, N 25, N 36). Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Pflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 37d). Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Rechtsanwälte ihre Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Klient hat Anspruch auf eine detaillierte Zwischenabrechnung, diese hat die einzelnen Bemühungen und die dafür jeweils aufgewendete Zeit anzugeben. Der Rechtsanwalt muss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Rechtsanwalt wie viel Zeit aufgewendet hat (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 172; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 201). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand. Der fakturierte Zeitaufwand muss aber tatsächlich erbracht worden und geboten gewesen sein. Der Anwalt ist gehalten, seinen effektiven Zeitaufwand gewissenhaft aufzuzeichnen (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 187). Ein Rechtsanwalt, der nach Zeitaufwand (Art. 23 HonO) abrechnen will, hat in seiner Honorarnote auf diesen effektiv geleisteten Zeitaufwand abzustellen und nicht auf einen fiktiven. Dass der Aufwand in einer Angemessenheitsprüfung nach oben korrigiert wird, ist offenkundig nicht zulässig, denn den höheren Aufwand hat der Rechtsanwalt nicht geleistet. Denkbar ist höchstens eine Korrektur nach unten, wenn der Rechtsanwalt in einer selbstkritischen Prüfung zum Schluss kommt, dass er teilweise unnötigen Aufwand geleistet hat (Art. 23 Abs. 3 HonO). Will der Rechtsanwalt nicht nach effektivem Zeitaufwand abrechnen, sondern ein "angemessenes" Honorar verlangen, kann er sich an den Pauschaltarif (Art. 19 ff. HonO) halten. Irreführende Angaben in einer Honorarrechnung sind nicht statthaft und eines Rechtsanwalts unwürdig (vgl. VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 151). Im vorliegenden Fall erfolgte die Rechnungsstellung nicht gegenüber dem Klienten, sondern gegenüber dem Staat. Da Art. 12 lit. i BGFA in erster Linie die Rechnungsstellung gegenüber dem Klienten betrifft, sind allfällige Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einreichung einer Honorarnote bei staatlichen Instanzen bzw. einer Rechnungsstellung gegenüber dem Gericht unter dem Aspekt von Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren. Die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung betrifft – wie erwähnt – nicht nur das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Klient, sondern auch das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, und beinhaltet auch die Pflicht zur Schaffung von klaren Rechtsverhältnissen. Bei der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Anwalts genügt blosse Fahrlässigkeit, eine Absicht ist nicht erforderlich. Einer Disziplinierung steht dann nichts entgegen, wenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss (BGE 110 Ia 95, insb. E. 3.c; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 183 f.). 2.a) Das Kreisgericht wies anlässlich der Meldung vom 21. November 2013 darauf hin, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt A.__ das Datum vom [...]. September 2013 aufweise, obwohl die Hauptverhandlung am [...]. September 2013 stattgefunden habe (act. 1). Die Erklärung von Rechtsanwalt A.__, dies sei auf den per [...]. September 2013 vorausfakturierten Folgeaufwand nach der Hauptverhandlung zurückzuführen (act. 12 S. 1 f.), erscheint plausibel. Von der Anwaltskammer wurde diesbezüglich denn auch kein konkreter Vorwurf bzw. Vorhalt gemacht (vgl. act. 4). Solange der entsprechende Aufwand klar bezeichnet wird (z.B. mit "Folgeaufwand", "Nachbereitung" usw.), ist unerheblich, ob er per Datum der Hauptverhandlung oder am Folgetag in der Zeiterfassung verbucht wird.
b) Rechtsanwalt A.__ wurde zudem vorgeworfen, er habe gegenüber dem Kreisgericht auch die rechtskräftig abgewiesene Entschädigung betreffend die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung vom [...]. November 2012 (Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege) geltend gemacht (vgl. act. 1, act. 2 S. 18 f.). Rechtsanwalt A.__ bestreitet diesen Umstand nicht, macht jedoch geltend, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er im Falle eines Freispruchs seines Mandanten den gesamten Aufwand geltend machen könne, zumal die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung selber erwähnt habe, es bestehe Deckungsgleichheit im Lebenssachverhalt der Einstellungsverfügung und der Anklage und daher sei die Entschädigungsforderung durch das Kreisgericht zu beurteilen (act. 12 S. 2 f. inkl. Beilage). Neben der genannten Begründung führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an, dass eine Entschädigung ohnehin zu verweigern sei, weil der Beschuldigte das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (vgl. act. 12 Beilage). Rechtsanwalt A.__ hat die Verweigerung der Entschädigung in der Einstellungsverfügung mit Beschwerde vom [...]. November 2012 bei der Anklagekammer angefochten und die Zusprache einer Entschädigung für die Kosten der Verteidigung betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege beantragt. Mit Entscheid vom [...]. 2012 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab; begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der beschuldigten Person ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten sei und sich die Nichtzusprache einer Entschädigung als rechtens erweise (act. 3/4). Mit diesem Entscheid der Anklagekammer war eindeutig und klar, dass die Entschädigungsforderung für die Aufwände im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung bzw. dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, weil sich die beschuldigte Person selbst rechtswidrig und schuldhaft verhalten hatte. Damit ist der Einwand von Rechtsanwalt A.__, er sei diesbezüglich wegen der Begründung der Einstellungsverfügung einem Irrtum erlegen, unglaubwürdig und stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Ebenso unglaubwürdig sind seine Vorbringen, er habe den Entscheid der Anklagekammer bei der Erstellung der Kostennote nicht mehr gelesen bzw. der Inhalt sei ihm nicht mehr bekannt gewesen (act. 12 S. 2). Wäre Rechtsanwalt A.__ – wie er selber vorbringt (act. 12 S. 2) – irrtümlich davon ausgegangen, dass er den gesamten Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend machen könne, hätte er keine Beschwerde in Bezug auf die verweigerte Entschädigung bei der Anklagekammer erhoben bzw. erheben müssen. Die Erhebung der Beschwerde zeigt vielmehr auf, dass Rechtsanwalt A.__ klar war, dass ihm aufgrund der Einstellungsverfügung für die Aufwände im Zusammenhang mit der Irreführung der Rechtspflege keine Entschädigung ausgerichtet wird, er die verweigerte Entschädigung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren anfechten muss und eine Geltendmachung beim Kreisgericht eben gerade nicht in Frage kommt. Andernfalls würde die von ihm einzig in Bezug auf den Entschädigungspunkt erhobene Beschwerde keinen Sinn machen bzw. jeglicher Grundlage entbehren (bzw. wäre völlig überflüssig gewesen). Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit den Erinnerungslücken überzeugen nicht. An die Begründung der weiter zurückliegenden Einstellungsverfügung konnte er sich offenbar bzw. angeblich noch erinnern; an diejenige des später ergangenen Beschwerdeentscheids will er sich aber nicht mehr erinnert haben. Insgesamt lässt das Vorgehen von Rechtsanwalt A.__ keinen anderen Schluss zu, als dass er die entsprechenden Aufwände vorsätzlich in der Kostennote beliess, obwohl diese rechtskräftig abgewiesen worden waren. Mit diesem Vorgehen hat er dem Kreisgericht eine Kostennote eingereicht, welche nicht zu entschädigenden Aufwand enthielt. Die Kostennote gegenüber dem Kreisgericht war falsch und irreführend. Solche Angaben sind nicht statthaft und stehen überdies im Widerspruch zum Gebot der Schaffung klarer Verhältnisse. Rechtsanwalt A.__ hat damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
c) Ein Vergleich der gegenüber der Staatsanwaltschaft eingereichten Kostennote vom [...]. Oktober 2012 mit derjenigen, welche dem Kreisgericht am [...]. September 2013 eingereicht wurde, ergab, dass zahlreiche Positionen des behaupteten und in Rechnung gestellten Aufwandes nachträglich abgeändert wurden (vgl. act. 3 Beilagen 2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ legte dar, dass die Kostennote vom [...]. Oktober 2012 zuerst von der Sekretärin erstellt worden sei. Er habe beim definitiven Verfassen der Kostennote die einzelnen Positionen nachträglich auf die Angemessenheit überprüft und leichte Korrekturen nach oben und unten vorgenommen. Das Timesheet vom [...]. Oktober 2012 sei nicht weitergeführt worden, im Hinblick auf die Hauptverhandlung seien sämtliche Leistungen in ein neues Timesheet eingetragen worden. Er habe diese Unstimmigkeiten vor der Hauptverhandlung nicht bemerkt (act. 12 S. 4). Nach den Ausführungen von Rechtsanwalt A.__ wurden in der Honorarnote vom [...]. Oktober 2012 die Aufwände manuell abgeändert. Nicht zu beanstanden ist, wenn der tatsächlich erbrachte Aufwand reduziert wird, weil der gebotene Aufwand tiefer war als der effektiv erbrachte. Ein Vergleich mit den offenbar nicht abgeänderten und damit effektiven Aufwänden gemäss der Kostennote vom [...]. September 2013 zeigt jedoch auf, dass in der Kostennote vom [...]. Oktober 2012 rund 10 Positionen in einem Umfang von total 180 Minuten nach oben korrigiert worden waren (vgl. act. 2 Beilagen 2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ hatte damit drei Stunden mehr Aufwand fakturiert, als er tatsächlich erbracht hatte. Er hat den effektiv erbrachten Aufwand um rund 7,5 Prozent erhöht. Die nach oben korrigierte Aufzeichnung des Stundenaufwandes ist damit nicht mehr gewissenhaft, sondern schlicht irreführend und falsch. Ein Anwalt, der auf diese Weise – offenkundig nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich – eine in der Höhe nicht gerechtfertigte Entschädigung durch den Staat erschleichen will, verstösst gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung. Rechtsanwalt A.__ hat damit auch mit der gegenüber der Staatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 eingereichten Honorarnote die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
d) In der dem Kreisgericht eingereichten Honorarnote vom [...]. September 2013 wird überdies der Aufwand für die Einreichung der Beschwerde an die Anklagekammer in Rechnung gestellt (440 Minuten unter dem Datum [...]. November 2012; act. 3/5). Zu diesem Punkt hat sich Rechtsanwalt A.__ in seiner Stellungnahme nicht geäussert (vgl. act. 12). Im Entscheid der Anklagekammer vom [...]. 2012 wurde festgehalten, dass zufolge Unterliegens die Voraussetzungen für eine ausseramtliche Entschädigung nicht erfüllt seien (act. 3/4 S. 6). Rechtsanwalt A.__ hat seine Kostennote nicht korrigiert und den Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend gemacht. Da der Aufwand klar als Beschwerdeaufwand ausgewiesen wird, kann Rechtsanwalt A.__ keine unlautere Absicht unterstellt werden, sein Vorgehen ist jedoch in hohem Masse unsorgfältig. Von einem Rechtsanwalt darf und muss erwartet werden können, dass er Kostennoten, die er detailliert einreicht und deren ausgewiesenen Aufwand er zur Entschädigung beantragt, vor der Einreichung kontrolliert. Dies hat er nicht getan. Nicht anders verhält es sich mit der doppelten Aufführung des Aufwandes für die Hauptverhandlung und für die Nachbereitung (vgl. act. 3/5). So wies er für die Hauptverhandlung am [...]. September 2013 einen Aufwand von 310 Minuten sowie einen Aufwand von 400 Minuten aus. Für den Folgeaufwand veranschlagte er am [...]. September 2013 einen Aufwand von 120 Minuten und am [...]. September 2013 einen Aufwand von 140 Minuten. Rechtsanwalt A.__ macht geltend, es handle sich um ein Versehen, da er sich unter grossem Zeitdruck befunden habe (act. 12 S. 3 f.). Bei einer einfachen Kontrolle hätten Rechtsanwalt A.__ diese Doppelspurigkeiten auffallen müssen. Die Unterlassung stellt daher ebenfalls eine grobe Unsorgfältigkeit dar. Auch die weiteren vom Kreisgericht beanstandeten Punkte lassen Fragen bezüglich der Sorgfältigkeit bzw. Gewissenhaftigkeit von Rechtsanwalt A.__ im Zusammenhang mit der Erstellung der Honorarnote offen. So bleiben insbesondere beim Aufwand für die rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden; 10. Oktober 2011) wie auch der Schlusseinvernahme Fragezeichen bestehen (vgl. dazu auch act. 2 S. 20). Rechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu in seiner Vernehmlassung ebenfalls nicht (vgl. act. 12). Die vorgenannten Unstimmigkeiten in der Honorarnote stellen je für sich betrachtet zwar eine grobe Unsorgfältigkeit dar. Ob in ihnen je für sich alleine betrachtet eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erblickt werden könnte, ist fraglich. Bei einer derartigen Häufung der Unsorgfältigkeiten und Ungenauigkeiten in einer Honorarrechnung kann jedoch nicht mehr von einer nicht weiter erheblichen Nachlässigkeit gesprochen werden. Beim Vorliegen mehrerer leichter Nachlässigkeiten ist ein standeswidriges Verhalten vielmehr gegeben, wenn in der Häufung von Versäumnissen eine allgemein nicht gewissenhafte, in offenkundigem Widerspruch zum Berufsethos stehende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt (vgl. Testa, a.a.O., S. 92). Die vorgenannten Unsorgfältigkeiten in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken stellen damit eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dar; entsprechend liegt ein weiterer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor.
e) Schliesslich wurde Rechtsanwalt A.__ vorgeworfen, gegenüber dem Kreisgereicht eine übersetzte Honorarrechnung eingereicht zu haben, zumal ihm die nach Zeitaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 30'087.– auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 7'079.40 reduziert worden war (vgl. act. 2 S. 2 und S. 23, act. 4). Rechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu nicht. Eine klar übersetzte Honorarrechnung verletzt Art. 12 lit. a BGFA. Um eine krass übersetzte Rechnung handelt es sich etwa dann, wenn ein Rechtsanwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 26b; VZR, a.a.O., S. 150). Zweckgedanke ist der Schutz des Klienten vor Übervorteilung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 162). Die entsprechende Pflicht besteht denn auch in erster Linie gegenüber dem Klienten und nicht dem Staat bzw. Gericht (entsprechend finden sich die Ausführungen von Fellmann hierzu auch unter dem Kapitel "Pflichten gegenüber Klienten", vgl. Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 26b). Das Gericht ist vielmehr zuständig zur Überprüfung der Angemessenheit einer geforderten Vergütung (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 169). Da es im vorliegenden Fall trotz des massiv hohen Honorars an einer Übervorteilung eines Klienten bzw. an einer entsprechenden Absicht fehlt, erscheint diesbezüglich eine zusätzliche Disziplinarmassnahme nicht gerechtfertigt; für die Unsorgfältigkeiten im Zusammenhang mit dem doppelten bzw. überhöhten Aufwand erfolgte überdies bereits die Feststellung einer Berufsregelverletzung (vgl. oben E. II.2.b-d). In jedem Fall rechtfertigt sich jedoch eine Kostenauflagen an Rechtsanwalt A.__, da er auch mit diesem Vorgehen das Verfahren veranlasst hat (Art. 41 AnwG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 VRP).
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 als auch gegenüber dem Kreisgericht am [...]. September 2013 irreführende und falsche Honorarnoten eingereicht hat. Gegenüber der Staatsanwaltschaft wurde mehr Aufwand ausgewiesen, als tatsächlich erbracht worden war; gegenüber dem Kreisgericht wurden rechtskräftig abgewiesener Aufwand erneut geltend gemacht sowie weitere Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote begangen. Damit hat Rechtsanwalt A.__ die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA mehrfach verletzt. [Da der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt A.__ mehrfach getrübt ist, wurde eine Busse von Fr. 5'000.– ausgefällt.]