Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.25).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AW.2014.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Anwaltskammer Publikationsdatum: 01.12.2014 Entscheiddatum: 01.12.2014 Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2014 Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.25). Aus den Erwägungen: I. 1.a) Am 3. Mai 2013 informierte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons X. (nachfolgend Aufsichtskommission X.) die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend Anwaltskammer) über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt Z. im Kanton X. Am 7. Juni 2013 erging in dieser Angelegenheit seitens der Strafverfolgungsbehörden des Kantons X. eine Einstellungsverfügung. Diese Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt Z. der Anwaltskammer am 25. November 2013 zukommen mit dem (einzigen) Hinweis, dass dies das Ergebnis der gegen ihn durch die Aufsichtskommission X. eingereichten Strafanzeige sei.
b) Am 21. November 2013 erstattete das Kreisgericht B. eine Meldung betreffend Rechtsanwalt Z. gemäss Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsregeln. Am 10. Dezember 2013 eröffnete die Anwaltskammer ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt Z. und sprach nach durchgeführtem Verfahren mit Entscheid vom 29. April 2014 eine Busse von Fr. 5'000.– wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) aus (AW.2013.76-AWK).
c) Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 liess die Aufsichtskommission X. der Anwaltskammer einen Beschluss datierend vom 8. Mai 2014 zukommen, aus welchem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorgeht, dass Rechtsanwalt Z. aufgrund einer Berufsregelverletzung mit einem Verweis bestraft wurde (act. 4). Eine Stellungnahme der Anwaltskammer wurde entgegen Art. 16 Abs. 2 BGFA nicht eingeholt.
2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die Anwaltskammer ein (erneutes) Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt Z. und warf ihm insbesondere vor, der Anwaltskammer mit Schreiben vom 25. November 2013 zwar die strafrechtliche Einstellungsverfügung zugesandt, dabei aber verschwiegen zu haben, dass mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 das Disziplinarverfahren durch die Aufsichtskommission X. wieder aufgenommen und ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war. Rechtsanwalt Z. wurde zur Last gelegt, dass er bei der Anwaltskammer mit der bewusst unvollständigen Information den Eindruck erwecken wollte, dass das Disziplinarverfahren im Kanton X. aufgrund der strafrechtlichen Einstellungsverfügung keine weiteren Folgen haben werde, obwohl ihm die Wiederaufnahme bereits bekannt war. Er habe sich damit eine bessere Ausgangslage für das Disziplinarverfahren im Kanton St. Gallen schaffen wollen, zumal es sich beim Verfahren im Kanton X. um einen ähnlichen Vorwurf (ungenaue Honorarabrechnungen) handelte. Die Anwaltskammer räumte Rechtsanwalt Z. Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen ein. [3.-5. Prozessgeschichte] II. 1. Rechtsanwalt Z. bringt vor, dass er nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt habe, sondern in einem Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission X. Art. 12 lit. a BGFA sei daher nicht anwendbar. Die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten beziehen sich auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen (BGer 2C_ 407/2008 E. 3.3; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 6). Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verhalten eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist – entgegen der nicht weiter belegten Auffassung von Rechtsanwalt Z. – eine berufliche Tätigkeit, in welcher die Berufsregeln von den Rechtsanwälten zu beachten und einzuhalten sind (so ausdrücklich VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 80; ferner auch Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 47e; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992 Art. 8 N 5 [irreführende Behauptungen gegenüber der Aufsichtsbehörde]). Damit gelten die Berufsregeln auch mit Bezug auf das Verhalten eines Rechtsanwalts gegenüber den Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte.
2. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Berufsregel bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit. Die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl im Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Pflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 12, N 25, N 36, N 37d; BGer 2A.545/2003 E. 3 m.w.H.; ZR 108 [2009] Nr. 36 E. 4.5.2). Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse kann verletzt werden, indem man durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder bestehen lässt. Es ist nicht nötig, dass tatsächlich jemand getäuscht wird; die Absicht der Täuschung genügt (VZR, a.a.O., S. 44; ZR 108 [2009] Nr. 36 E. 4.5.2). 3.a) Am 21. November 2013 erstattete das Kreisgericht B. eine Meldung betreffend Rechtsanwalt Z. wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsregeln. Diese Meldung wurde Rechtsanwalt Z. in Kopie zugestellt (AK.2013.76-AWK act. 1). In der Folge liess Rechtsanwalt Z. am 25. November 2013 der Anwaltskammer – vorab per Fax – eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft X. vom 7. Juni 2013 zukommen mit dem Hinweis, dass dies das Ergebnis der gegen ihn durch die Aufsichtskommission X. eingereichten Strafanzeige sei. Im Schreiben vom 25. November 2013 verschwieg Rechtsanwalt Z. hingegen gegenüber der Anwaltskammer, dass er trotz der Einstellungsverfügung von der Aufsichtskommission X. am 3. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 aufgefordert worden war, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es musste ihm aber unweigerlich klar gewesen sein, dass das Disziplinarverfahren wegen der strafrechtlichen Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres abgeschrieben bzw. folgenlos bleiben würde; andernfalls wäre die Einholung einer Stellungnahme nicht mehr erforderlich gewesen.
b) Mit diesem Vorgehen und insbesondere der selektiven Information bzw. dem Verschweigen, dass das Disziplinarverfahren weitergeführt und er zur Stellungnahme aufgefordert worden war, erweckte Rechtsanwalt Z. bei der Anwaltskammer den Eindruck, dass das im Kanton X. pendente Disziplinarverfahren folgenlos bleiben und ein disziplinarwürdiges Verhalten verneint werden dürfte. Die neue Meldung des Kreisgerichts B. betraf – ebenfalls wie das im Kanton X. hängige Disziplinarverfahren – unstimmige Honorarrechnungen. Die Einstellungsverfügung stellte er erst rund fünf Monate nach deren Erlass im Juni 2013, aber wenige Tage nach der Meldung durch das Kreisgericht B. vom 21. November 2013 und dann gar noch vorab per Fax zu. Die Zustellung der Einstellungsverfügung war jedoch unter keinem Titel erforderlich, da der Anwaltskammer das Strafverfahren gar nicht bekannt war und die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren hatte. Die Zustellung der Einstellungsverfügung konnte damit einzig dazu dienen, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen sowie dessen allfälligen Verlauf zu Gunsten von Rechtsanwalt Z. zu beeinflussen und in diesem Zusammenhang das im Kanton X. geführte Disziplinarverfahren als "unbegründet" darzustellen. Ein anderer Grund ist nicht plausibel und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorgenannten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Z. die Anwaltskammer bewusst selektiv informiert hat und über das Disziplinarverfahren im Kanton X. täuschen wollte, um für das im Kanton St. Gallen anstehende Disziplinarverfahren eine bessere Ausgangslage herbeiführen zu können. Eine (andere) Notwendigkeit, die Einstellungsverfügung der Anwaltskammer überhaupt und dann just im genannten Moment zuzustellen, bestand nicht. Der Anlass für die Zustellung der Einstellungsverfügung kann einzig darin gelegen haben, die Anwaltskammer über das Verfahren im Kanton X. zu täuschen. Rechtsanwalt Z. hat damit ohne sachliche Notwendigkeit störend in das Disziplinarverfahren im Kanton St. Gallen eingegriffen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dabei bewusst ein falsches Bild über das Disziplinarverfahren im Kanton X. erwecken wollen.
c) Der Einwand von Rechtsanwalt Z., er habe nicht den Eindruck erwecken wollen, dass das Disziplinarverfahren im Kanton X. keine weiteren Folgen haben werde, da er ja noch gar keine Kenntnisse über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen gehabt habe, überzeugt nicht. Rechtsanwalt Z. wurde die Meldung des Kreisgerichts B. zugestellt; aufgrund dieser Meldung musste ihm unweigerlich klar sein, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit gestützt darauf im Kanton St. Gallen ein Disziplinarverfahren zur Eröffnung kommen würde. Dies umso mehr, als ein ähnlicher Vorwurf ja gerade auch von der Aufsichtskommission X. untersucht wurde. Der Einwand von Rechtsanwalt Z., er habe mit der Zustellung der Einstellungsverfügung (lediglich) aufzeigen wollen, dass er keinen Prozessbetrug begangen habe, ist unbehelflich und zudem auch unglaubwürdig: Die Anwaltskammer war über die Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens im Kanton X. gar nicht informiert; entsprechend war es auch nicht notwendig, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu entkräften bzw. richtig zu stellen. Ebenso unbehelflich ist der Einwand von Rechtsanwalt Z., er sei davon ausgegangen, dass die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Verfahrens informieren werde bzw. er habe keine entsprechende Pflicht zur Information gehabt. Ihm kann es – wie erwähnt – nicht darum gegangen sein, die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren, sondern vielmehr um vor der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen das Verfahren im Kanton X. als "unbegründet" darzustellen. Wenn er (zu Recht) davon ausgeht, dass die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren hat, besteht ja gerade keine Notwendigkeit, dass er der Anwaltskammer (selektive) Informationen bzw. eine Einstellungsverfügung über ein der Anwaltskammer gar nicht bekanntes Strafverfahren (fünf Monate nach deren Erlass und kurz nach der Meldung weiterer möglicher Berufsregelverletzungen) zukommen lässt. Auch der Einwand von Rechtsanwalt Z., dass er damals keine Kennt- nisse über den weiteren Verlauf der Verfahren gehabt habe und er damit auch keine Absicht bzw. keinen Plan zu einer Täuschung haben konnte, ist eine reine Schutzbehauptung. Mit der Zustellung der Einstellungsverfügung vor der Eröffnung des Disziplinarverfahrens muss es ihm in erster Linie darum gegangen sein, ein allfälliges © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteres Verfahren im Kanton St. Gallen zu vermeiden bzw. dessen Eröffnung zu beeinflussen. Der Umstand, dass das Verfahren im Kanton X. keine Auswirkungen auf die Bemessung der Massnahme im st. gallischen Verfahren (AW.2013.76-AWK) zeitigte, da die Anwaltskammer aufgrund der selektiven Information nicht mit einer Disziplinierung durch die Aufsichtskommission X. rechnete, ist lediglich eine zusätzliche zufällige Folge, da das Verfahren im Kanton St. Gallen offenbar rascher und damit vor der Zustellung des Entscheids der Aufsichtskommission X. abgeschlossen werden konnte. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Bemessung der Disziplinarmassnahme vor der Anwaltskammer "nicht gross gewesen" wären. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. war bereits vor dem Verfahren AW.2013.76- AWK getrübt und es handelte sich um ähnliche Vorwürfe (unstimmige bzw. ungenaue Honorarabrechnungen), welche durchaus Auswirkungen auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme gehabt hätten.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z. mit seinem Vorgehen (selektive Information im Zusammenhang mit der Zustellung der Einstellungsverfügung) die Anwaltskammer täuschen und für sich eine günstigere Ausgangslage für ein mögliches weiteres Disziplinarverfahren schaffen wollte. Damit hat er die unter Art. 12 lit. a BGFA fallende Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse verletzt. Insgesamt hat Rechtsanwalt Z. gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 4.a) Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ist dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche Massnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses, dem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen Leumund (Poledna, in: Fellmann/ Zindel, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).
b) In der Rechtspflege dürfen sich die Behörden und Gerichte darauf verlassen, dass die Handlungen und Vorgehensweisen von Rechtsanwälten korrekt sind; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwälten wird ein erhöhtes Vertrauen entgegen gebracht und es kommt ihnen diesbezüglich eine besondere Vertrauensstellung zu. Das Vorgehen von Rechtsanwalt Z. trägt hingegen dazu bei, einem Rechtsanwalt und seinen Handlungsweisen zu misstrauen. Das in die Anwaltschaft gesetzte und von Art. 12 lit. a BGFA geschützte Vertrauen wird dadurch erschüttert. Die Auffassung von Rechtsanwalt Z., dass gegenüber den Aufsichtsbehörden Art. 12 lit. a BGFA nicht anwendbar sein soll (oben E. II. 1), zeigt zudem auf, dass die Berufsregeln seiner Ansicht nach gegenüber der Aufsichtsbehörde selbst, welche für die Überwachung und Einhaltung der Berufsregeln zuständig ist, gerade nicht gelten sollen. Mit seinem Vorgehen wollte er insgesamt das Funktionieren der Aufsicht untergraben und damit die Überprüfung der Berufsregeln manipulieren. Damit schadet er unweigerlich dem öffentlichen Interesse an einem korrekten Verhalten der Rechtsanwälte und der damit zusammenhängenden Aufsicht. Wenn aber gerade die Aufsicht umgangen bzw. getäuscht und damit an sich ausgehebelt werden soll, so wird zugleich auch dem generellen Schutzzweck – dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und dem geordneten Gang der Rechtspflege sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft – unmittelbar geschadet und werden diese Rechtsgüter missbilligt. Der Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wiegt daher schwer. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Z. die selektive Information bewusst veranlasste und damit zumindest in Kauf nahm, wenn nicht gar beabsichtigte, die Anwaltskammer über das Disziplinarverfahren im Kanton X. bzw. den dort in Frage stehenden Disziplinarverstoss zu täuschen. Der Umstand, dass er die Einstellungsverfügung erst rund fünf Monate nach deren Erlass, aber just im Moment der Meldung durch das Kreisgericht B. zustellte, weist auf ein planmässiges Vorgehen hin. Das Verschulden ist daher ebenfalls als erheblich einzustufen. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist mehrfach und stark getrübt. [...frühere Disziplinarentscheide...] Mit Entscheid vom 29. April 2014 wurde wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 5'000.– ausgefällt (AW.2013.76-AWK). Zur gleichen Zeit erteilte ihm die Aufsichtskommission X. mit Beschluss vom 8. Mai 2014 wegen einem ähnlichen Vorwurf (ungenaue Honorarabrechnung) einen Verweis.
c) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 2'000.– für die von Rechtsanwalt Z. begangene Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) als angemessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte [...]
5. [Kostenfolgen] Bemerkung: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8