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IV-2020/88

St. Gallen · 2020-10-29 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01),. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist sind erfüllt. Die Rekurrentin beging zwei Widerhandlungen (Überholen an einer unübersichtlichen Stelle mit Behinderung eines entgegenkommenden Fahrzeugs und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), welche die Vorinstanz beide zu Recht als mittelschwer einstufte. Die Entzugsdauer ist demgegenüber unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien von vier auf zwei Monate herabzusetzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/88).

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Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01),. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist sind erfüllt. Die Rekurrentin beging zwei Widerhandlungen (Überholen an einer unübersichtlichen Stelle mit Behinderung eines entgegenkommenden Fahrzeugs und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), welche die Vorinstanz beide zu Recht als mittelschwer einstufte. Die Entzugsdauer ist demgegenüber unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien von vier auf zwei Monate herabzusetzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/88).

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