Altersrente
Sachverhalt
nicht zu erbringen, hat sie diese Grundsätze missachtet. 3.4.3 Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage, wem im Zeitraum zwischen 1997 und 2003 die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut über C.___ zustand, durch Abklärungen bei den zuständigen Behörden klärt. Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärungen der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers erneut, entweder mit oder ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften, zu ermitteln und zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
4. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). 5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da AHVG, keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Die Ausgleichskasse Swissmem (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab dem 1. Dezember 2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2'332.00 zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Einsprache und begehrte, ihm seien Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___ sei der Sohn seiner 1997 verstorbenen Konkubinatspartnerin D.___. Er habe C.___ nach dem Tod von D.___ ab dem Jahr 1997 als Pflegekind grossgezogen (AK-Nr. 2). 1.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 3, Aktenseiten [A.S.] 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass ihm das Sorgerecht für C.___ übertragen worden sei oder er dessen Beistandschaft übernommen habe, was Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsgutschriften sei (AK-Nr. 3).
E. 2 2.1 Der
Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
2.2 Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3. Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften für die Jahre 1997 bis 2003.
3.1 Die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das
sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften
zusammensetzt (Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
3.2 Eine Erziehungsgutschrift wird
Versicherten gemäss Art. 29
sexies
Abs. 1 AHVG für
diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines
oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten.
E. 3.3 3.3.1 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwog, der Anspruch auf Anrechnung von
Erziehungsgutschriften hänge davon ab, dass der Versicherte Inhaber der
elterlichen Sorge des betreffenden Kindes sei. Pflegeeltern, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Befugnis haben, die leiblichen Eltern
hinsichtlich ihrer elterlichen Sorge zu vertreten, denen aber die elterliche
Sorge nicht zukomme, hätten folglich keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften
(BGE 125 V 245 E. 2 a). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
ausgeführt, die Erziehungsgutschriften seien ursprünglich eingeführt worden zur
Verbesserung der Renten geschiedener Frauen, welche Kinder in ihrer Obhut hätten
und Inhaber der elterlichen Sorge seien. Im Rahmen der 10. AHV-Revision
sei auch die Regelung des Anspruchs von Eltern auf Erziehungsgutschriften,
welche zwar nicht Inhaber der elterlichen Sorge seien, aber die Kinder dennoch
in ihrer Obhut hätten, sowie die Ansprüche aus Pflegekindverhältnissen
Gegenstand der parlamentarischen Beratung gewesen. In Bezug auf letzteres sei im
Gesetzesentwurf noch ein Art. 29
quniquies
Abs. 1 lit. b
AHVG vorgesehen gewesen, der jedoch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder
gestrichen worden sei, mit der Begründung, ein Anspruch auf
Erziehungsgutschriften für Pflegekinder sei aus verschiedenen Gründen nicht
praktikabel. Der Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse klar vom Anspruch auf
Erziehungsgutschriften ausnehmen wollen (BGE 125 V 245 E. 2 aa f.
m. w. H.).
3.3.2 Massgebendes Abgrenzungskriterium
hinsichtlich des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften bildet demnach die
elterliche Sorge (BGE 126 V 3;
Kieser
Ueli,
in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020,
Rz. 5 zu Art.
29sexies AHVG
).
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHVG
lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften u. a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern
Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben
(Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt
hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) beschränkt sich darauf,
einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre
vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die
elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen
Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder
jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 126 V 1
E. 2).
3.3.3 In BGE 126 V 1 erwog das
Bundesgericht, der Vormund (heute und nachfolgend: Beistand) habe zwar nicht
die elterliche Sorge, verfüge aber über Befugnisse, welche dieser gleichkämen9.
Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig
aus, weil die elterliche Sorge den Eltern entzogen worden ist oder aus anderen
Gründen, insbesondere wegen des Todes, von diesen nicht mehr ausgeübt werden
könne. Lebe das Kind faktisch in der Obhut des Beistandes, so verhalte es sich
folglich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge
der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigem Inhaber der
elterlichen Sorge stehe. Ein Beistand, welcher ein minderjähriges Kind in
seiner persönlichen Obhut habe, sei dem Inhaber der elterlichen Sorge nach Art. 29
sexies
Abs. 1 AHVG daher gleichzustellen und habe Anspruch auf
Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut
gelebt habe. Gegenüber dem einfachen Pflegekindverhältnis bestehe aber insofern
ein wesentlicher Unterschied, als dass der Beistand die Rechte und Pflichten
des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem
Inhaber der elterlichen Sorge oder einem Beistand wahrnehme. Damit entfalle
auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie
der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der
Anspruchsberechtigung habe verhindern wollen (BGE 126 V 1 E. 4.a).
3.3.4 Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt bejahte den Anspruch auf Erziehungsgutschriften einer beschwerdeführenden
Pflegemutter, die die Tochter ihrer Schwester mit Einverständnis der Vormundin in
Pflege und Obhut genommen hatte, nachdem ihre Schwester und Mutter des
Pflegekindes verstorben war und der Vater der Pflegetochter dauerhaft im
Ausland lebte, ohne sich um die Tochter zu kümmern. Das
Sozialversicherungsgericht erwog mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung
(vgl. E. II. 3.3.3 hiervor), wenn im Grundsatz Eltern, welchen die
elterliche Sorge entzogen worden sei, denen aber faktisch die Obhut weiterhin
zustehe, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend machen könnten und
das Gleiche für einen Beistand gelte, welchem zwar nicht die elterliche Sorge
zukomme, aber die Obhut über das Kind, so sei nicht einzusehen, weshalb einer
Pflegemutter die Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden
sollte, solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch bestehe. Der
Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung
ausgeschlossen, um zu verhindern, dass mehrere Personen für das gleiche Kind
Erziehungsgutschriften geltend machen könnten. Im Fall der beschwerdeführenden
Pflegemutter bestehe diese Gefahr nicht, weil die Mutter des Pflegekindes
verstorben sei und der Vater dauerhaft im Ausland, ohne sich um das Kind zu
kümmern. Die Beiständin des Pflegekindes wiederum habe keine Obhut über das
Kind gehabt, weshalb ihr ebenfalls kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften
zustehe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass niemand für das betreffende
Kind Erziehungsgutschriften geltend machen könnte, was nicht der
gesetzgeberischen Absicht entspreche (Urteil des Soziversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt IV.2020.88 vom 22. Dezember 2020 E. 4.5). Diese
Ausführungen sind überzeugend und können für die Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit herangezogen werden.
3.3.5 Zusammenfassend besteht aufgrund
des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein
Anspruch auf Erziehungsgutschriften aus einem Pflegekindverhältnis. Nach Gesetz
und Rechtsprechung stehen Erziehungsgutschriften dem/den Inhaber/n der
elterlichen Sorge zu. Ausnahmen davon sieht Art. 52e AHVV vor, wonach
Eltern auch dann einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für
jene Jahre haben, in denen sie Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne aber
gleichzeitig die elterliche Sorge innezuhaben. Ein Beistand, der mit der
elterlichen Sorge vergleichbare Befugnisse innehat und das Kind zugleich in
seiner Obhut hat, ist zudem rechtsprechungsgemäss den Eltern in Bezug auf die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften gleichgestellt (vgl. BGE 126 V 1
und E. II. 3.3.1 hiervor). Zur Beurteilung des Anspruchs auf
Anrechnung von Erziehungsgutschriften wesentlich ist demnach, wem die
elterliche Sorge für das betreffende Kind zukam und unter wessen Obhut es
stand.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor,
C.___ von 1997 – 2003 in seiner Obhut gehabt zu haben, ohne Inhaber der
elterlichen Sorge oder vergleichbarer Befugnisse gewesen zu sein. Beistand von C.___
sei der Bruder der verstorbenen D.___ gewesen.
3.4.1 Dieser Sachverhalt ist
aktenmässig nicht belegt, sondern basiert einzig auf den subjektiven Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
verfassten Bestätigungsschreiben seiner Familienmitglieder. Dokumente wie
beispielsweise Verfügungen oder Schreiben der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde
oder andere amtliche Dokumente, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen
könnten, fehlen. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass auch das vom
Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 31. August 1997 an die
Vormundschafts- und Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde [...] (vgl. AK-Nr. 4)
diesbezüglich nicht beweistauglich ist. Es belegt weder, dass der darin
beschriebene Sachverhalt den Tatsachen entspricht, noch, dass danach behördlich
eine entsprechende Regelung der Obhut und Beistandschaft angeordnet wurde. Es
lässt sich somit aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellen, wem die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft
und die Obhut über C.___ im fraglichen Zeitraum zukam.
3.4.2 Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers ist aber nicht ausgeschlossen, dass – in Anlehnung an BGE 126 V 1
und das zitierte Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
(vgl. E. II. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor) – bei gegebenen Voraussetzungen
dennoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
abgeleitet werden könnte, sofern die konkreten Umstände dies rechtfertigen und keine
andere Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften für das betreffende Kind geltend
machen kann und damit die Gefahr eines doppelten Anspruchs nicht besteht. Da
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, kann darüber vorliegend jedoch nicht
abschliessend geurteilt werden. Die Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts bzw. der Zusammentragung des dafür notwendigen Beweismaterials
trifft aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatz die Beschwerdegegnerin. Die Beweislast bzw. die Folgen
der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer erst, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den rechterheblichen
Sachverhalt zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor). Indem sie nach der
Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Altersrente keinerlei Abklärungen
vorgenommen hat, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu
überprüfen und einzig darauf verwiesen hat, das Schreiben vom 31. August
1997 vermöge den Beweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt
nicht zu erbringen, hat sie diese Grundsätze missachtet.
3.4.3 Die Angelegenheit ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage, wem im Zeitraum
zwischen 1997 und 2003 die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut
über C.___ zustand, durch Abklärungen bei den zuständigen Behörden klärt.
Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärungen der Altersrentenanspruch
des Beschwerdeführers erneut, entweder mit oder ohne Anrechnung von
Erziehungsgutschriften, zu ermitteln und zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist
gehalten, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
4. Demzufolge ist in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023
aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5 5.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). 5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da AHVG, keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 20.03.2025 VSBES.2024.15 Soleure Versicherungsgericht 20.03.2025 VSBES.2024.15 Soletta Versicherungsgericht 20.03.2025 VSBES.2024.15
Urteil vom
20. März 2025 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichter Thomann Oberrichterin Marti Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___, vertreten durch B.___, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, 8037 Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Altersrente (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die Ausgleichskasse Swissmem (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab dem 1. Dezember 2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2'332.00 zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Einsprache und begehrte, ihm seien Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___ sei der Sohn seiner 1997 verstorbenen Konkubinatspartnerin D.___. Er habe C.___ nach dem Tod von D.___ ab dem Jahr 1997 als Pflegekind grossgezogen (AK-Nr. 2). 1.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 3, Aktenseiten [A.S.] 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass ihm das Sorgerecht für C.___ übertragen worden sei oder er dessen Beistandschaft übernommen habe, was Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsgutschriften sei (AK-Nr. 3). 2. 2.1 Mit Zuschrift vom 18. Januar 2024 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt dessen Aufhebung sowie die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Erziehung seines Pflegesohnes für die Jahre 1997 bis 2003 (A.S 4 f.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8). II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften für die Jahre 1997 bis 2003. 3.1 Die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 3.2 Eine Erziehungsgutschrift wird Versicherten gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3.3 3.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hänge davon ab, dass der Versicherte Inhaber der elterlichen Sorge des betreffenden Kindes sei. Pflegeeltern, die nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Befugnis haben, die leiblichen Eltern hinsichtlich ihrer elterlichen Sorge zu vertreten, denen aber die elterliche Sorge nicht zukomme, hätten folglich keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften (BGE 125 V 245 E. 2 a). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, die Erziehungsgutschriften seien ursprünglich eingeführt worden zur Verbesserung der Renten geschiedener Frauen, welche Kinder in ihrer Obhut hätten und Inhaber der elterlichen Sorge seien. Im Rahmen der 10. AHV-Revision sei auch die Regelung des Anspruchs von Eltern auf Erziehungsgutschriften, welche zwar nicht Inhaber der elterlichen Sorge seien, aber die Kinder dennoch in ihrer Obhut hätten, sowie die Ansprüche aus Pflegekindverhältnissen Gegenstand der parlamentarischen Beratung gewesen. In Bezug auf letzteres sei im Gesetzesentwurf noch ein Art. 29 quniquies Abs. 1 lit. b AHVG vorgesehen gewesen, der jedoch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden sei, mit der Begründung, ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für Pflegekinder sei aus verschiedenen Gründen nicht praktikabel. Der Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse klar vom Anspruch auf Erziehungsgutschriften ausnehmen wollen (BGE 125 V 245 E. 2 aa f.
m. w. H.). 3.3.2 Massgebendes Abgrenzungskriterium hinsichtlich des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften bildet demnach die elterliche Sorge (BGE 126 V 3; Kieser Ueli, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 29sexies AHVG). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u. a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 126 V 1 E. 2). 3.3.3 In BGE 126 V 1 erwog das Bundesgericht, der Vormund (heute und nachfolgend: Beistand) habe zwar nicht die elterliche Sorge, verfüge aber über Befugnisse, welche dieser gleichkämen9. Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Sorge den Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen des Todes, von diesen nicht mehr ausgeübt werden könne. Lebe das Kind faktisch in der Obhut des Beistandes, so verhalte es sich folglich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigem Inhaber der elterlichen Sorge stehe. Ein Beistand, welcher ein minderjähriges Kind in seiner persönlichen Obhut habe, sei dem Inhaber der elterlichen Sorge nach Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG daher gleichzustellen und habe Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt habe. Gegenüber dem einfachen Pflegekindverhältnis bestehe aber insofern ein wesentlicher Unterschied, als dass der Beistand die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber der elterlichen Sorge oder einem Beistand wahrnehme. Damit entfalle auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung habe verhindern wollen (BGE 126 V 1 E. 4.a). 3.3.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bejahte den Anspruch auf Erziehungsgutschriften einer beschwerdeführenden Pflegemutter, die die Tochter ihrer Schwester mit Einverständnis der Vormundin in Pflege und Obhut genommen hatte, nachdem ihre Schwester und Mutter des Pflegekindes verstorben war und der Vater der Pflegetochter dauerhaft im Ausland lebte, ohne sich um die Tochter zu kümmern. Das Sozialversicherungsgericht erwog mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor), wenn im Grundsatz Eltern, welchen die elterliche Sorge entzogen worden sei, denen aber faktisch die Obhut weiterhin zustehe, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend machen könnten und das Gleiche für einen Beistand gelte, welchem zwar nicht die elterliche Sorge zukomme, aber die Obhut über das Kind, so sei nicht einzusehen, weshalb einer Pflegemutter die Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden sollte, solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch bestehe. Der Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Erziehungsgutschriften geltend machen könnten. Im Fall der beschwerdeführenden Pflegemutter bestehe diese Gefahr nicht, weil die Mutter des Pflegekindes verstorben sei und der Vater dauerhaft im Ausland, ohne sich um das Kind zu kümmern. Die Beiständin des Pflegekindes wiederum habe keine Obhut über das Kind gehabt, weshalb ihr ebenfalls kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften zustehe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass niemand für das betreffende Kind Erziehungsgutschriften geltend machen könnte, was nicht der gesetzgeberischen Absicht entspreche (Urteil des Soziversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt IV.2020.88 vom 22. Dezember 2020 E. 4.5). Diese Ausführungen sind überzeugend und können für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit herangezogen werden. 3.3.5 Zusammenfassend besteht aufgrund des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften aus einem Pflegekindverhältnis. Nach Gesetz und Rechtsprechung stehen Erziehungsgutschriften dem/den Inhaber/n der elterlichen Sorge zu. Ausnahmen davon sieht Art. 52e AHVV vor, wonach Eltern auch dann einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für jene Jahre haben, in denen sie Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne aber gleichzeitig die elterliche Sorge innezuhaben. Ein Beistand, der mit der elterlichen Sorge vergleichbare Befugnisse innehat und das Kind zugleich in seiner Obhut hat, ist zudem rechtsprechungsgemäss den Eltern in Bezug auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften gleichgestellt (vgl. BGE 126 V 1 und E. II. 3.3.1 hiervor). Zur Beurteilung des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften wesentlich ist demnach, wem die elterliche Sorge für das betreffende Kind zukam und unter wessen Obhut es stand. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, C.___ von 1997 – 2003 in seiner Obhut gehabt zu haben, ohne Inhaber der elterlichen Sorge oder vergleichbarer Befugnisse gewesen zu sein. Beistand von C.___ sei der Bruder der verstorbenen D.___ gewesen. 3.4.1 Dieser Sachverhalt ist aktenmässig nicht belegt, sondern basiert einzig auf den subjektiven Vorbringen des Beschwerdeführers sowie im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfassten Bestätigungsschreiben seiner Familienmitglieder. Dokumente wie beispielsweise Verfügungen oder Schreiben der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde oder andere amtliche Dokumente, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, fehlen. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 31. August 1997 an die Vormundschafts- und Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde [...] (vgl. AK-Nr. 4) diesbezüglich nicht beweistauglich ist. Es belegt weder, dass der darin beschriebene Sachverhalt den Tatsachen entspricht, noch, dass danach behördlich eine entsprechende Regelung der Obhut und Beistandschaft angeordnet wurde. Es lässt sich somit aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, wem die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut über C.___ im fraglichen Zeitraum zukam. 3.4.2 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber nicht ausgeschlossen, dass – in Anlehnung an BGE 126 V 1 und das zitierte Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (vgl. E. II. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor) – bei gegebenen Voraussetzungen dennoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften abgeleitet werden könnte, sofern die konkreten Umstände dies rechtfertigen und keine andere Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften für das betreffende Kind geltend machen kann und damit die Gefahr eines doppelten Anspruchs nicht besteht. Da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, kann darüber vorliegend jedoch nicht abschliessend geurteilt werden. Die Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. der Zusammentragung des dafür notwendigen Beweismaterials trifft aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz die Beschwerdegegnerin. Die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den rechterheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor). Indem sie nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Altersrente keinerlei Abklärungen vorgenommen hat, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu überprüfen und einzig darauf verwiesen hat, das Schreiben vom 31. August 1997 vermöge den Beweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht zu erbringen, hat sie diese Grundsätze missachtet. 3.4.3 Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage, wem im Zeitraum zwischen 1997 und 2003 die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut über C.___ zustand, durch Abklärungen bei den zuständigen Behörden klärt. Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärungen der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers erneut, entweder mit oder ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften, zu ermitteln und zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
4. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). 5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da AHVG, keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Studer