Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.04.2007 BZ.2006.72
Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).
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