Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beklagte (X) betreibt eine Tanz- und Ballettschule. An dieser Schule begann A - Tochter des Klägers - im August 2004 eine dreijährige Ausbildung für zeitgenössischen Bühnentanz (Klage, 3). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 (kläg. act. 1) - den F (Kollektivgesellschafterin der Beklagten mit Einzelunterschrift) sowie der Kläger, dessen damalige Ehefrau B und dessen damals noch minderjährige Tochter A … unterzeichnet haben - wurde eine jährliche Studiengebühr von Fr. 11'808.-, zahlbar in neun Raten zu Fr. 1'312.-, vereinbart (Ziffer 9). Das Studienprogramm sollte sechs Semester (jeweils August bis Dezember bzw. Januar bis Mai) dauern (Ziffer 1); eine Kündigung des Vertrages sollte erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich sein (Ziffer 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
E. 2 Das erste Studienjahr wurde vereinbarungsgemäss durchgeführt und im Mai 2005
abgeschlossen. Das zweite Studienjahr (bzw. dritte Semester) hätte am 22. August
2005 beginnen sollen (Klage, 3 f.). Rund zweieinhalb Wochen vor diesem Termin teilte
die Beklagte A und B mit Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) mit, "in den
letzten Tagen" habe sich "die unmittelbare Zukunft der … (Tanzschule X) … verändert",
indem drei neue Studentinnen "ihre Verträge resp. Zusagen zurückgezogen" hätten;
nachdem damit nur noch drei Studentinnen verbleiben würden, sei man "nicht in der
Lage, das Studienjahr 2005/06 anzubieten". Das Schreiben enthielt zudem den
Hinweis, es sei der Beklagten "möglich … Lösungen anzubieten, sei es durch
Empfehlungen an andere Schulen etc."; man werde versuchen, A telefonisch zu
erreichen, und sei selbst "am besten jeweils zwischen 09-11 Uhr" telefonisch
erreichbar. In der Folge gelangte der frühere Rechtsvertreter des Klägers in dessen
Auftrag sowie im Auftrag von A und B mit Schreiben vom 12. August 2005 an die
Beklagte (kläg. act. 5). Er führte im Wesentlichen aus, der am 22. Juni 2004
abgeschlossene Ausbildungsvertrag könne erst auf Ende des zweiten Studienjahres
mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden, weshalb er davon
ausgehe, dass das zweite Studienjahr wie geplant am Montag, 22. August 2005
beginnen werde, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Auf dieses
Schreiben reagierte die Beklagte mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Klägers vom
Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6), welches dieser am Montag, 22.
August 2006 zur Kenntnis nahm (vi-act. 14, 4, unbestritten). F hielt darin fest, es sei
"klar, dass das 2. … Studienjahr nicht am nächsten Montag, 22. August 05 beginnen"
werde. Zudem führte sie aus, sie habe vergeblich versucht, A über deren Handy zu
erreichen, um mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und "nach evtl. Alternativen
zu suchen" sowie über "die Weiterführung der Tanzausbildung zu reden", wie "z.B.
über das Angebot der … (Tanzschule H) …, … unseren Studenten die Weiterführung
einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Mit Schreiben vom 2. September 2005 (kläg.
act. 7) teilte der frühere klägerische Rechtsvertreter der Beklagten unter Bezugnahme
auf dieses E-Mail mit, nach der Ankündigung, dass das zweite Schuljahr nicht wie
vereinbart am 22. August 2005 beginnen werde, habe A eine andere
Ausbildungsmöglichkeit gesucht. In P habe sie nun eine solche gefunden, wobei sie
allerdings wieder im ersten Semester beginnen müsse. Seine Mandanten würden daher
gestützt auf Art. 107 bis 109 OR vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der
Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr sowie den Ersatz des aus dem Dahinfallen
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des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Am 2./6. September 2005
unterzeichneten der Kläger sowie A und B einen neuen Ausbildungsvertrag für eine
dreijährige Tanzausbildung von A an der Tanzschule G (kläg. act. 13). Das bei der
Beklagten absolvierte Studienjahr wurde A im Rahmen dieser Ausbildung nicht
angerechnet (Klage, 6).
E. 3 Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren liess der Kläger am 13. Januar 2006 beim Präsidenten des Kreisgerichts … eine Klage erheben mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'431.40 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2005 zu bezahlen (vi-act. 1). Der eingeklagte Betrag setzte sich zusammen aus der Studiengebühr für das erste Schuljahr von Fr. 11'808.- sowie einer Entschädigung von Fr. 1'623.40 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. In ihrer Klageantwort vom 28. März 2006 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (vi-act. 9).
E. 4 Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Mai 2006 (vi-act. 21) im Umfang von Fr. 11'808.- (Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr) nebst 5% Zins seit 21. September 2005 gut; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- auferlegte sie zu einem Zehntel dem Kläger (unter Anrechnung der Einschreibgebühr) und zu neun Zehnteln der Beklagten (zufolge unentgeltlicher Prozessführung einstweilen vom Staat zu tragen). Zudem verpflichtete sie die Beklagte, den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 2'993.85 zu entschädigen, und sprach sie Rechtsanwalt O, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten bestellt worden war, eine staatliche Entschädigung von Fr. 2'000.- zu.
E. 5 f. und 8; B/15, 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nie explizit behauptet hat, der
Ausbildungsstand von A nach Abschluss des ersten Studienjahres sowie deren
tänzerische Fähigkeiten hätten nicht genügt, um an ihrer Schule das zweite Studienjahr
anzutreten; vielmehr ergibt sich aus dem (Kündigungs-) Schreiben vom 5. August 2005
implizit, dass A im Herbst 2005 mit dem zweiten Studienjahr hätte beginnen können.
Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben
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zufolge (und wobei sie vorliegend zu behaften ist) die Leistungen und Fähigkeiten von
A in einer Bestätigung, welche sie dieser für das erste Studienjahr ausgestellt hat,
offensichtlich positiv bewertet hat (vgl. Berufung, 6). Hinzu kommt, dass
Tanzausbildungen in der Schweiz nicht standardisiert sind, wobei im hier zu
beurteilenden Fall auffällt, dass ein Studienjahr an der Tanzschule G (22. August bis 18.
August; kläg. act. 13) wesentlich länger dauert als ein solches bei der Beklagten
(August bis Mai; kläg. 1). Im Ergebnis bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel,
dass A im Rahmen des neuen Vertrages für die Ausbildung an der Tanzschule G das
bei der Beklagten absolvierte erste Studienjahr in erster Linie deshalb nicht
angerechnet wurde, weil die beiden Ausbildungslehrgänge nicht kompatibel waren,
weshalb sich Beweiserhebungen zu ihrem tänzerischen Talent und ihrem
Ausbildungsstand im Herbst 2005 (vgl. Berufung, 5 und 6) erübrigen. Dabei ist
klarzustellen, dass die fehlende Kompatibilität der beiden Lehrgänge nicht A angelastet
werden kann, nachdem notorisch ist, dass das Angebot an professionellen
Tanzausbildungen in der Schweiz sehr beschränkt ist (vgl. auch Berufung, 8 unten),
und sich die Beklagte ihrerseits nicht zureichend um eine Ersatzlösung bemüht hat.
Nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei einer
ehemaligen Mitschülerin von A, die inzwischen ebenfalls zur Tanzschule G gewechselt
hat, die frühere Ausbildungszeit (angeblich) vollumfänglich angerechnet wurde (B/15);
denn abgesehen davon, dass diese Schülerin offenbar erst nach zwei
Ausbildungsjahren in die Tanzschule G eingetreten ist, hatte sie eines davon nicht bei
der Beklagten, sondern an einer anderen Schule absolviert (Berufung, 6), womit
Voraussetzungen vorlagen, die mit den vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar
sind. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass A den mit dem ersten Ausbildungsjahr
primär angestrebten Zweck - nämlich die Basis für das zweite Ausbildungsjahr einer
insgesamt dreijährigen Ausbildung zu legen - infolge des Leistungsverzugs der
Beklagten nicht erreicht hat. Wenn auch nicht zu bezweifeln ist, dass sie im Zuge der
Ausbildung bei der Beklagten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern konnte und ihr
dies insbesondere auch die Aufnahme in die Tanzschule G erleichtert hat, ist daher der
immaterielle Vorteil, der ihr aus den Leistungen der Beklagten im ersten Studienjahr
erwachsen ist, mit Zurückhaltung zu bewerten. Es erscheint angemessen, den
entsprechenden Wertersatz auf rund einen Viertel der Studiengebühr, d.h. auf Fr.
3'000.- festzusetzen. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.
8'808.- zu bezahlen. Auf diesem Betrag ist das erstinstanzlich zugesprochene
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Zinsbetreffnis von 5% seit 21. September 2005 ausgewiesen (Art. 102, Art. 104 Abs.
1OR; kläg. act. 7; Urteil, 8).
.....
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
BZ.2006.72
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 03.04.2007
Entscheiddatum:
03.04.2007
Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2007
Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines
Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die
Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts
auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige
Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall
verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf
Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts
nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im
besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1.
März 2007, BZ.2006.72).
Erwägungen
I.
1. Die Beklagte (X) betreibt eine Tanz- und Ballettschule. An dieser Schule begann A -
Tochter des Klägers - im August 2004 eine dreijährige Ausbildung für zeitgenössischen
Bühnentanz (Klage, 3). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004
(kläg. act. 1) - den F (Kollektivgesellschafterin der Beklagten mit Einzelunterschrift)
sowie der Kläger, dessen damalige Ehefrau B und dessen damals noch minderjährige
Tochter A … unterzeichnet haben - wurde eine jährliche Studiengebühr von Fr.
11'808.-, zahlbar in neun Raten zu Fr. 1'312.-, vereinbart (Ziffer 9). Das
Studienprogramm sollte sechs Semester (jeweils August bis Dezember bzw. Januar bis
Mai) dauern (Ziffer 1); eine Kündigung des Vertrages sollte erstmals auf Ende des
zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich
sein (Ziffer 10).
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2. Das erste Studienjahr wurde vereinbarungsgemäss durchgeführt und im Mai 2005
abgeschlossen. Das zweite Studienjahr (bzw. dritte Semester) hätte am 22. August
2005 beginnen sollen (Klage, 3 f.). Rund zweieinhalb Wochen vor diesem Termin teilte
die Beklagte A und B mit Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) mit, "in den
letzten Tagen" habe sich "die unmittelbare Zukunft der … (Tanzschule X) … verändert",
indem drei neue Studentinnen "ihre Verträge resp. Zusagen zurückgezogen" hätten;
nachdem damit nur noch drei Studentinnen verbleiben würden, sei man "nicht in der
Lage, das Studienjahr 2005/06 anzubieten". Das Schreiben enthielt zudem den
Hinweis, es sei der Beklagten "möglich … Lösungen anzubieten, sei es durch
Empfehlungen an andere Schulen etc."; man werde versuchen, A telefonisch zu
erreichen, und sei selbst "am besten jeweils zwischen 09-11 Uhr" telefonisch
erreichbar. In der Folge gelangte der frühere Rechtsvertreter des Klägers in dessen
Auftrag sowie im Auftrag von A und B mit Schreiben vom 12. August 2005 an die
Beklagte (kläg. act. 5). Er führte im Wesentlichen aus, der am 22. Juni 2004
abgeschlossene Ausbildungsvertrag könne erst auf Ende des zweiten Studienjahres
mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden, weshalb er davon
ausgehe, dass das zweite Studienjahr wie geplant am Montag, 22. August 2005
beginnen werde, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Auf dieses
Schreiben reagierte die Beklagte mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Klägers vom
Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6), welches dieser am Montag, 22.
August 2006 zur Kenntnis nahm (vi-act. 14, 4, unbestritten). F hielt darin fest, es sei
"klar, dass das 2. … Studienjahr nicht am nächsten Montag, 22. August 05 beginnen"
werde. Zudem führte sie aus, sie habe vergeblich versucht, A über deren Handy zu
erreichen, um mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und "nach evtl. Alternativen
zu suchen" sowie über "die Weiterführung der Tanzausbildung zu reden", wie "z.B.
über das Angebot der … (Tanzschule H) …, … unseren Studenten die Weiterführung
einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Mit Schreiben vom 2. September 2005 (kläg.
act. 7) teilte der frühere klägerische Rechtsvertreter der Beklagten unter Bezugnahme
auf dieses E-Mail mit, nach der Ankündigung, dass das zweite Schuljahr nicht wie
vereinbart am 22. August 2005 beginnen werde, habe A eine andere
Ausbildungsmöglichkeit gesucht. In P habe sie nun eine solche gefunden, wobei sie
allerdings wieder im ersten Semester beginnen müsse. Seine Mandanten würden daher
gestützt auf Art. 107 bis 109 OR vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der
Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr sowie den Ersatz des aus dem Dahinfallen
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des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Am 2./6. September 2005
unterzeichneten der Kläger sowie A und B einen neuen Ausbildungsvertrag für eine
dreijährige Tanzausbildung von A an der Tanzschule G (kläg. act. 13). Das bei der
Beklagten absolvierte Studienjahr wurde A im Rahmen dieser Ausbildung nicht
angerechnet (Klage, 6).
3. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren liess der Kläger am 13. Januar 2006 beim
Präsidenten des Kreisgerichts … eine Klage erheben mit dem Begehren, die Beklagte
sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'431.40 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2005 zu
bezahlen (vi-act. 1). Der eingeklagte Betrag setzte sich zusammen aus der
Studiengebühr für das erste Schuljahr von Fr. 11'808.- sowie einer Entschädigung von
Fr. 1'623.40 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen
Ausbildungsplatz. In ihrer Klageantwort vom 28. März 2006 liess die Beklagte die
Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (vi-act. 9).
4. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Mai 2006 (vi-act. 21) im
Umfang von Fr. 11'808.- (Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr) nebst 5% Zins
seit 21. September 2005 gut; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Die Gerichtskosten
von Fr. 750.- auferlegte sie zu einem Zehntel dem Kläger (unter Anrechnung der
Einschreibgebühr) und zu neun Zehnteln der Beklagten (zufolge unentgeltlicher
Prozessführung einstweilen vom Staat zu tragen). Zudem verpflichtete sie die Beklagte,
den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 2'993.85 zu entschädigen, und sprach sie
Rechtsanwalt O, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten bestellt worden
war, eine staatliche Entschädigung von Fr. 2'000.- zu.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. September 2006
die vorliegende Berufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei (B/1). Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober
2006 liess der Kläger die Abweisung der Berufung beantragen (B/9). Mit Entscheid vom
5. Dezember 2006 wies der Präsident der III. Zivilkammer ein Gesuch der Beklagten um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (B/7; B/
12). Am 6. Januar 2007 reichte die Beklagte eine nachträgliche Eingabe ein (B/15), zu
welcher der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2007 Stellung nahm (B/18).
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II.
1. Die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben vom 6. und 17. Januar 2007 (B/15, B/
18) kann offen bleiben, da diese keine neuen Vorbringen und Beweisanträge enthalten,
die für den Ausgang des Prozesses relevant wären.
2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger sei im Zeitpunkt des
Vermittlungsverfahrens nicht aktivlegitimiert gewesen, weshalb dieses nicht
ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (Klageantwort, 3 f.; Berufung, 3). In diesem
Zusammenhang fällt in Betracht, dass der von F, vom Kläger sowie von B und A
unterzeichnete Unterrichtsvertrag vom 22. Juni 2004 nur die Beklagte sowie B und A
als Vertragsparteien nennt (kläg. act. 1). Damit - und weil A bei Vertragsabschluss noch
minderjährig war - ist naheliegend, dass der Kläger den Vertrag nicht als Vertragspartei
unterzeichnet, sondern diesem (nur) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 ZGB als gesetzlicher
Vertreter von A zugestimmt hat. Der Kläger macht nun allerdings geltend, B und A
hätten noch vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens sämtliche Forderungen
gegenüber der Beklagten an ihn abgetreten (Klage, 3; vi-act. 14, 2; Berufungsantwort,
3). Er verweist dazu auf die von B und A sowie ihm selbst unterzeichnete
Abtretungserklärung kläg. act. 2. Diese ist zwar - wie die Beklagte zu Recht einwendet
(Klageantwort, 3; Berufung, 3) - nicht datiert. Mit dem ebenfalls bei den Akten
liegenden Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters an den Kläger vom 17.
Oktober 2005 (kläg. act. 10) - aus dem einerseits hervorgeht, dass dieser dem Kläger
eine entsprechend vorbereitete Abtretungserklärung übermittelt hat, und in dem
andererseits klargestellt wird, die Zession sei Voraussetzung für das
Vermittlungsbegehren - ist aber zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die
Zessionserklärung noch erfolgte, bevor am 24. Oktober 2005 das
Vermittlungsbegehren gestellt wurde. Unklar bleibt zwar, ob A … bei Unterzeichnung
der Zessionserklärung bereits mündig war; nachdem allerdings die Erklärung auch von
beiden Eltern unterzeichnet ist, besteht gleichwohl kein Anlass, deren Gültigkeit
anzuzweifeln. Demnach ist in Überstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Kläger bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens aktivlegitimiert war und der
Versöhnungsversuch ordnungsgemäss durchgeführt wurde, womit auf die Klage
einzutreten ist (Art. 134 Abs. 1 ZPO).
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III.
1. Der Unterrichtsvertrag (auch: Ausbildungs- oder Schulvertrag) ist ein
Innominatkontrakt, der - als gemischter Vertrag - je nach Ausgestaltung im Einzelfall
nebst Elementen des Auftrags (persönlicher Unterricht, Prüfungswesen) Elemente des
Kaufs (Überlassen von Lehrmaterial zu Eigentum), der Miete (Gebrauchsüberlassung
von Räumen, Einrichtungen und Gegenständen) sowie des Werkvertrags (Ausfertigung
von Zeugnissen) aufweist, wobei das Schwergewicht im Allgemeinen - und so auch im
hier zu beurteilenden Fall - beim Auftragselement liegt (SCHLUEP/AMSTUTZ, Basler
Kommentar, N 422 Einl. vor Art. 184 ff. OR; WALTER R. SCHLUEP, Schweizerisches
Privatrecht VII/2, 918; REGINA MIREILLE SCHAFFITZ, Der Schulvertrag, Diss. Zürich
1977, 73 ff.; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, N 174 zu Art. 394 OR).
2. Die Beklagte ist offenbar der Meinung, sie hätte ihre vertraglichen Pflichten auch
durch eine andere Schule erbringen lassen können. Jedenfalls macht sie geltend, aus
dem Vertrag vom 22. Juni 2004 gehe "in keiner Weise hervor, dass das Studium
ausschliesslich in der … (Tanzschule X) … angeboten werden könne" (Klageantwort, 5).
Zudem vertritt sie den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 5. August 2005
(kläg. act. 4) keine Kündigung ausgesprochen, sondern A und B lediglich mitgeteilt,
dass sie selbst nicht in der Lage sei, das Studienjahr 2005/2006 durchzuführen, wobei
sie offensichtlich davon ausgeht, mit der Organisation einer Ersatzlösung an einer
anderen Schule wäre sie ihren vertraglichen Pflichten hinreichend nachgekommen
(insbes. Klageantwort, 6; vi-act. 17, 4 f.; Berufung, 5 und 7). Der Kläger scheint diese
Auffassung zwar grundsätzlich zu teilen. Jedenfalls führt er aus, der Ausbildungsvertrag
sei "per se nicht höchstpersönlich" zu erfüllen gewesen und die Beklagte wäre unter
den gegebenen Umständen "zur Organisation einer gleichwertigen Alternative"
verpflichtet gewesen (Berufungsantwort, 7), und stimmt er zudem dem Standpunkt der
Beklagten zu, das Studium hätte nicht ausschliesslich in der Tanzschule X angeboten
werden müssen (vi-act. 14, 8). Indessen macht er geltend, die Beklagte habe es
versäumt, A für das zweite Studienjahr rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzlösung
anzubieten (Berufungsantwort, 7 ff.). Im Hinblick auf diesen Einwand des Klägers fällt in
Betracht, dass die Beklagte - wenn sie tatsächlich von der Möglichkeit hätte Gebrauch
machen wollen, ihre Leistungen des zweiten Studienjahrs durch eine andere
Tanzschule erbringen zu lassen - aus eigener Initiative rechtzeitig alle notwendigen
Vorkehren hätte treffen müssen, damit die Ersatzlösung zu Beginn des zweiten
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Studienjahres tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre. Dazu hätte insbesondere
auch gehört, gegenüber den betroffenen Schülern unverzüglich klare Verhältnisse zu
schaffen und diese über die konkret vorgesehene Alternative frühzeitig zu informieren.
Jedenfalls soweit A betroffen war, wurde dies offensichtlich versäumt: In ihrem
Schreiben vom 5. August 2005 an A und deren Mutter (kläg. act. 4) wies die Beklagte
lediglich in unbestimmter Weise darauf hin, es sei ihr "möglich Lösungen anzubieten,
sei es durch Empfehlungen an andere Schulen etc." und man sei "jederzeit" für A da;
eine konkrete Ersatzlösung wurde hingegen nicht erwähnt. Im Übrigen lässt die
Beklagte im vorliegenden Prozess zwar behaupten, sie habe A eine Fortführung ihrer
Ausbildung an der Tanzschule H offeriert (insbes. Klageantwort, 6 f.; vi-act. 17, 4 f.;
Berufung, 6). Zur Frage, unter welchen Umständen sowie insbesondere in welcher
Form und zu welchem Zeitpunkt A entsprechend informiert wurde, äussert sie sich
jedoch - abgesehen von einem Hinweis auf ihr E-Mail vom 21. August 2005 (Berufung,
6; kläg. act. 6) - nicht. Stattdessen geht aus ihren eigenen Ausführungen hervor, dass
sie mit A zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kontakt hatte (Berufung, 6; vgl.
auch kläg. act. 6); der "einzige persönliche Kontakt" soll ihren eigenen Angaben zufolge
telefonisch mit B zustande gekommen sein, wobei die Beklagte allerdings selbst nicht
behauptet, bei dieser Gelegenheit eine Ersatzausbildung an der Tanzschule H konkret
angesprochen zu haben (Berufung, 6). Dass die Beklagte A im Anschluss an das
Schreiben vom 5. August 2005, aber noch vor dem E-Mail vom 21. August 2005, für
das zweite Studienjahr eine konkrete Alternative unterbreitet hätte (bestritten, vgl.
insbes. vi-act. 14, 4), ist daher schon nicht hinreichend substantiiert behauptet. Daran
vermag auch das Begehren der Beklagten nichts zu ändern, A und B seien als
Zeuginnen zu befragen, da "deren Aussagen den Beweis erbringen" würden, dass sie,
die Beklagte, "das ihr Zumutbare innert kürzester Frist vorgekehrt" habe, "um den
nunmehr geltend gemachten … Schaden zu verhindern" (Berufung, 2); denn soweit
sich die Beklagte daraus allenfalls eine Ergänzung ihrer Sachdarstellung erhofft, ist ihr
entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Beweisverfahrens ist, unzureichende und
unvollständige Parteivorbringen zu ergänzen, wenn es der behauptungsbelasteten
Partei - wie hier - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die
notwendigen Präzisierungen selbst vorzunehmen (vgl. anstelle vieler: JÜRGEN
BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Hrsg.
CHRISTOPH LEUENBERGER, 53 und 64 f.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang
auch der Einwand der Beklagten, A sei für sie nicht erreichbar gewesen, inbesondere
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habe diese auf Mitteilungen auf ihr Mobiltelefon nicht reagiert bzw. weder ihre neue
Adresse noch ihre Handynummer noch ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben (kläg.
act. 6; Berufung, 6 und 8). Denn der Beklagten war seit Erhalt des Schreibens des
früheren Rechtsvertreters des Klägers vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) bekannt, dass
A und ihre Eltern einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hatten, womit
sie sich mangels Erreichbarkeit von A an diesen hätte wenden können. Mit ihrem E-
Mail vom Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6, zur Kenntnis genommen
am 22. August 2005, vgl. oben Erw. I.2) hat sich die Beklagte zwar an den früheren
klägerischen Rechtsvertreter gewandt und dabei u.a. ein "Angebot der … (Tanzschule
H) .. " erwähnt, den betroffenen Studenten "die Weiterführung einer Tanzausbildung zu
ermöglichen". Daraus kann die Beklagte indes nichts zu ihren Gunsten herleiten;
ebensowenig aus dem Umstand, dass ihr Kollektivgesellschafter E am 22. August 2005
angeblich im Schullokal anwesend war, "um A zu empfangen und die konkrete
Ausgestaltung der Weiterführung der Tanzausbildung zu besprechen" (Berufung, 9).
Denn auch wenn man davon ausgeht, sie habe A nunmehr über eine konkret
bereitstehende Alternative informieren wollen (was ihre Ausführungen nicht zwingend
nahelegen), wäre es dafür nach dem Gesagten am 22. August 2005 offensichtlich zu
spät gewesen. Erst recht verspätet war eine entsprechende Information mit dem E-Mail
vom 26. September 2005 (kläg. act. 8). Im Ergebnis ist unter diesen Umständen nicht
dargetan, dass die Beklagte A für das zweite Studienjahr rechtzeitig, aber vergeblich
eine Ersatzlösung angeboten hätte. Zugleich erweist sich im Lichte des Gesagten auch
der beklagtische Einwand als unberechtigt, A habe bei der Suche nach einer
Alternative nicht mitgewirkt, weshalb sie ihrerseits in Gläubigerverzug geraten sei
(Berufung, 8).
3. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, die Auflösung des Unterrichtsvertrags richte
sich nach den Regeln des Auftragsrechts. Sie verweist in diesem Zusammenhang
zunächst auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1
OR, das nach Auffassung des Bundesgerichts zwingender Natur ist und nicht
wegbedungen werden kann (vgl. im einzelnen: FELLMANN, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 404
OR, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und kritischer
Betrachtung). Sie unterscheidet sodann zwischen typischen Aufträgen einerseits, die
unentgeltlich oder, falls entgeltlich, höchstpersönlicher Natur sind und gemäss Art. 404
Abs. 1 OR zwingend frei widerrufen bzw. gekündigt werden können, sowie atypischen
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Aufträgen andererseits, die diese Merkmale nicht aufweisen und bei denen nach einem
Teil der neueren Lehre das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht vertraglich
wegbedungen werden kann, etwa, indem Kündigungsfristen vereinbart werden (Urteil,
5 f., mit Hinweis auf ROLF H. WEBER, Basler Kommentar, N 9 f. zu Art. 404 OR und
FELLMANN, a.a.O., N 133 zu Art. 404 OR). Dabei geht sie für den vorliegenden Fall
davon aus, es sei die Regel für den atypischen Auftrag anwendbar, weshalb das freie
Widerrufs- und Kündigungsrecht durch die im Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbarten
Kündigungsbedingungen (Zulässigkeit der Kündigung erstmals auf Ende des zweiten
Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist) gültig
wegbedungen worden sei (Urteil, 6). Dazu fällt folgendes in Betracht:
a) Grundsätzlich unterstehen (auch) Innominatkontrakte der Privatautonomie. Bei
entsprechenden Streitigkeiten hat der Richter daher vorerst zu prüfen, ob die Parteien
selbst Regeln gesetzt haben, nach denen sich der Streit entscheiden lässt. Zu diesem
Zweck ist der Vertrag gegebenenfalls auszulegen (SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 11
Einl. vor Art. 184 ff. OR). Führt dies zu keinem Ergebnis, ist eine Vertragsergänzung
vorzunehmen, wozu die Lehre und Rechtsprechung verschiedene Methoden entwickelt
haben (SCHLUEP/ AMSTUTZ, a.a.O., N 12 ff. Einl. zu Art. 184 ff. OR). Im Hinblick auf
die Frage nach der Gültigkeit allfälliger von den Parteien selbst getroffener Regeln, aber
auch im Rahmen einer allfälligen richterlichen Vertragsergänzung, kann sich im
Einzelfall die Frage stellen, ob zwingendes Typenrecht auch auf einen Innominatvertrag
und insbesondere einen gemischten Vertrag anwendbar ist, der Elemente des
entsprechenden Vertragstypus aufweist. In dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass
zwingendes Typenrecht - das in der Regel bezweckt, den sozial und/oder wirtschaftlich
schwächeren Vertragspartner zu schützen - im Allgemeinen auf den Normalfall
zugeschnitten ist. Der Richter hat daher bei einem Innominatkontrakt zu prüfen, ob und
wenn ja inwiefern dessen Atypizität die Schutzbedürftigkeitslage verändert, und
aufgrund dessen zu entscheiden, ob die Anwendbarkeit des zwingenden Typenrechts
sachgerecht ist oder nicht (dazu allgemein: SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 79 Einl. vor
Art. 184 ff. OR, SCHLUEP, a.a.O., 793 f.; vgl. konkret zur Anwendbarkeit von Art. 404
Abs. 1 OR beim Schulvertrag: SCHAFFITZ, a.a.O., 85 ff.).
b) Vorliegend haben die Parteien im schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbart,
eine Kündigung könne erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung
einer viermonatigen Kündigungsfrist erfolgen (kläg. act. 1 Ziffer 10). Die Parteien haben
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somit eine Kündigungsregel getroffen, die von Art. 404 Abs. 1 OR abweicht, indem sie
das Kündigungsrecht erschwert. Im Lichte des in Erw. a Gesagten ist der Vorinstanz -
im Ergebnis - zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall das (gemäss Bundesgericht
zwingende) jederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR
dieser vertraglichen Regelung nicht entgegensteht, dies jedenfalls soweit das
Kündigungsrecht der Schule betroffen ist: Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat
in einem Entscheid vom 21. September 1989 (GVP 1989 Nr. 35) - der einen
Internatsvertrag betraf - zutreffend erwogen, Eltern und Schüler hätten ein erhebliches
Interesse daran, dass der Vertrag durch die Schule nicht leichtfertig aufgelöst werde,
weil dadurch der Ausbildungsgang empfindlich gestört würde; aus diesem und
weiteren Gründen hat es für den dort zu beurteilenden Fall (eine vertragliche Abrede lag
offenbar nicht vor) - soweit die Schule betroffen war - eine von Art. 404 Abs. 1 OR
abweichende Regel für die Vertragsauflösung aufgestellt. Vorliegend fällt zwar in
Betracht, dass die Beklagte von der Grösse und Infrastruktur her nicht ohne weiters mit
einer Internatsschule verglichen werden kann, und ihr durchaus ein gewisses Interesse
zuzubilligen ist, bei unzureichender Schülerzahl Kurse zu stornieren. Das mit der
Tochter des Klägers vereinbarten dreijährige Studienprogramm zielt indes
offensichtlich auf eine Berufsausbildung ab (vgl. insbes. kläg. act. 14 und bekl. act. 1
Frage 4), was seitens der Schule mit der Verantwortung verbunden ist, einen möglichst
ungestörten Ausbildungsablauf zu gewährleisten. Das entsprechende Interesse des
Schülers - als der schwächeren Vertragspartei - muss dem Interesse der Beklagten an
einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit ohne Zweifel vorgehen; dies gilt umso mehr,
als die Parteien vorliegend übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte bei
ungenügender Schülerzahl auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Unterricht
vorübergehend in ein anderes Institut auszulagern (oben Erw. 2). Jedenfalls soweit das
Kündigungsrecht der Schule betroffen ist, ist es daher sachgerecht, davon
auszugehen, dass das in Art. 404 Abs. 1 OR statuierte jederzeitige Kündigungsrecht
der in Ziffer 10 des Unterrichtsvertrages getroffenen vertraglichen Regelung nicht
entgegensteht; eine andere Betrachtungsweise wäre stossend. Daraus folgt, dass die
Beklagte das vorliegende Vertragsverhältnis frühestens auf Ende des zweiten
Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist hätte auflösen
können.
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4. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2005
(kläg. act. 4) dahingehend, dass diese das Vertragsverhältnis auflösen wollte (Urteil, 6).
Denn die Beklagte führte in diesem Schreiben aus, sie sei "nicht in der Lage das
Studienjahr 2005/06 anzubieten", ohne zugleich eine konkrete Ersatzlösung
vorzuschlagen oder gar anzubieten, womit für A - entgegen der Auffassung der
Beklagten (Berufung, 5 f.) - kein Grund zur Annahme bestand, man wolle sie nur über
"die … missliche Situation" sowie den Umstand informieren, dass die Beklagte das
Studienjahr 2005/2006 nicht selbst durchführe. Vielmehr durfte A dieses Schreiben
unter den gegebenen Umständen - und nachdem von ihr zweifellos nicht erwartet
werden konnte, dass sie zuwarte, ob die Beklagte den Schulbetrieb im übernächsten
Studienjahr allenfalls wieder aufnehme - in guten Treuen dahingehend verstehen, dass
die Beklagte das Vertragsverhältnis kündigen wolle. Nachdem allerdings wie dargelegt
zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung nicht zulässig war, sondern eine solche erstmals
auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen
Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, ist das Schreiben vom 5. August 2005
rechtlich als antizipierte Erfüllungsverweigerung zu werten; dies hat zur Folge, dass die
Beklagte, nachdem das zweite Studienjahr am 22. August 2005 nicht wie vereinbart
startete und auch keine Alternativlösung zur Verfügung stand, zu diesem Zeitpunkt in
Verzug geriet (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Obligationenrecht Allgemeiner
Teil, Bd. II, N 2949 und 2973). Daran vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu
ändern, A habe die am 17. August 2005 fällige erste Rate der Studiengebühr für das
zweite Ausbildungsjahr nicht bezahlt, womit sie ihrerseits in Schuldnerverzug geraten
sei (Berufung, 8). Denn zum einen hatten A und ihre Eltern - nachdem die Beklagte auf
das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2005 bis dahin in keiner Weise
reagiert hatte - am 17. August 2005 allen Grund zur Annahme, diese werde die
Vertragserfüllung verweigern (vgl. dazu ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, N 59 zu
Art. 97 OR, mit Hinweisen). Vor allem aber bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte
ihre eigene Leistung auch dann, wenn die Rate fristgerecht beglichen worden wäre,
verweigert hätte, weshalb die Berufung auf die fehlende Zahlung offensichtlich
rechtsmissbräuchlich ist.
5. Befindet sich der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag in Verzug, so ist der
Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung
anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Erfüllt der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht,
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so kann der Gläubiger immer noch Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung
verlangen, statt dessen aber auch - wenn er es unverzüglich erklärt - auf die
nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung
entstandenen Schadens (sog. positives Vertragsinteresse) verlangen oder aber vom
Vertrag zurücktreten, das Geleistete (bzw. bei Dienstleistungen einen entsprechenden
Wertersatz) zurückfordern und (sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last fällt) Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages
erwachsenen Schadens (sog. negatives Vertragsinteresse) verlangen (Art. 107 Abs. 2
und Art. 109 OR). Diese Wahlmöglichkeiten stehen dem Gläubiger auch ohne vorherige
Ansetzung einer Nachfrist zu, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht,
dass sich eine solche als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Wird Rücktritt
vom Vertrag erklärt, besteht über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus für
bereits empfangene Leistungen nicht nur auf Seiten des Schuldners, sondern auch auf
Seiten des Gläubigers eine Rückerstattungspflicht (WEBER, a.a.O., N 60 und 65 zu Art.
109 OR; WOLFGANG WIEGAND, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 109 OR).
Grundsätzlich sind Art. 107 bis 109 OR auf (einfache) Austauschverhältnisse
zugeschnitten. Sie sind aber - mit Blick auf den gesetzgeberisch angestrebten Zweck -
in modifizierter Form auch bei Verzug in Dauerschuldverhältnissen anwendbar (vgl. im
einzelnen WEBER, a.a.O., N 224 ff. zu Art. 107 OR). Denn auch der von einer
verzögerten Dauerleistung betroffene Gläubiger hat ein Interesse daran, hinsichtlich der
künftigen schuldnerischen Leistung nicht im Ungewissen zu bleiben sowie nicht selbst
die eigene Leistung über eine längere, ungewisse Zeit bereithalten zu müssen (WEBER,
a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR). Hat der Schuldner die Dauerleistung schon während
einer gewissen Zeit erbracht, ist ein Rücktritt bezüglich bereits erfüllter Leistungsteile
grundsätzlich ausgeschlossen (WEBER, a.a.O., N 236 zu Art. 107 OR, mit Hinweisen).
Allerdings kann der Gläubiger in Ausnahmefällen auch die rückwirkende Auflösung
eines Dauerschuldverhältnisses verlangen, nämlich dann, wenn die bereits erbrachten
Leistungen aufgrund des Verzuges für ihn nicht mehr von Interesse sind und er den
Vertrag für die Dauer, während der er ordnungsgemäss erfüllt wurde, nicht
abgeschlossen hätte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 3. Aufl., N 66.36; WEBER, a.a.O., N 238 zu Art. 107 OR; WIEGAND,
a.a.O., N 10 zu Art. 109 OR).
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a) Die Beklagte geht davon aus, der frühere Rechtsvertreter des Klägers - der
vorprozessual wie dargelegt auch A und B vertreten hat - habe ihr mit dem Schreiben
vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) eine Nachfrist zur Erfüllung im Sinne von Art. 107
Abs. 1 OR bis 22. August 2005 angesetzt (Berufung, 7). In diesem Zusammenhang trifft
zwar zu, dass A nach Erhalt des Schreibens vom 5. August 2005 (kläg. act. 4)
grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art.
107 Abs. 1 OR anzusetzen; denn eine antizipierte, d.h. vom Schuldner bereits vor
Fälligkeit der Leistung erklärte Erfüllungsverweigerung ist dem von Art. 107 Abs. 1
vorausgesetzten Schuldnerverzug gleichzusetzen (WEBER, a.a.O., N 49 zu Art. 107
OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2695). Indessen fällt in Betracht, dass
im Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 12. August 2005 in erster
Linie der Rechtsstandpunkt von A und ihren Eltern dargelegt wurde, wonach die von
der Beklagten ausgesprochene Kündigung den im Vertrag vom 22. Juni 2004
vereinbarten Kündigungsmodalitäten widerspreche und daher unzulässig sei,
verbunden mit dem Hinweis, man gehe demgemäss davon aus, das zweite Studienjahr
werde wie geplant beginnen, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde.
Ob damit zugleich beabsichtigt war, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 107
Abs. 1 OR anzusetzen, ist indes fraglich. Letztlich kann diese Frage aber ohnehin offen
bleiben. Denn zwar hat sich A offenbar schon vor dem 22. August 2005 um eine neue
Ausbildungsmöglichkeit bemüht und wurde das Vertragsformular für die Ausbildung an
der Tanzschulde G seitens der Schule schon am 19. August 2005 ausgefertigt (kläg.
act. 13); A und ihre Eltern haben den Vertrag aber erst am 2./6. September 2005
unterzeichnet, womit er für sie gemäss Ziffer 8.1. erst am 11. September 2005 (nämlich
fünf Tage nach allseitiger Unterzeichnung) - und somit deutlich nach Ablauf einer
(allfälligen) Nachfrist - verbindlich wurde. Selbst wenn sich im Übrigen A noch vor dem
22. August 2005 anderweitig verpflichtet hätte, wäre es offensichtlich
rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf das fehlende Abwarten der
(behaupteten) Nachfrist berufen würde, nachdem sich diese (wenn sie tatsächlich
angesetzt worden wäre) letztlich ohnehin als unnütz erwiesen hätte.
b) Mit dem Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 2. September
2005 (kläg. act. 7) hat A mit Zustimmung ihrer Eltern den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Eine vorgängige Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR war nicht
notwendig, war doch unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Lichte des E-
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Mails vom 21. August 2005, offenkundig, dass sich eine solche als unnütz erweisen
würde (Art. 108 Ziff. 1 OR; WEBER, a.a.O., N 15 zu Art. 108 OR). Nicht ganz einfach zu
beantworten ist die Frage, ob A zugestanden werden kann, dass sie den Vertrag ohne
die wegfallende Restleistung nicht abgeschlossen hätte, und sie demgemäss gestützt
auf Art. 109 Abs. 1 OR die Rückerstattung der Studiengebühren für das erste Schuljahr
geltend machen kann. In dieser Hinsicht fällt einerseits in Betracht, dass der
vorliegende Vertrag zwar nicht auf den Zeitpunkt hin, auf den die Beklagte die
Kündigung ausgesprochen hat, wohl aber noch vor Ablauf der dreijährigen
Ausbildungszeit beidseitig hätte gekündigt werden können. Darauf, dass A den Vertrag
nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass nicht die ganze dreijährige
Ausbildung durchgeführt würde, kann sich der Kläger daher nicht berufen. Indes ist
naheliegend, dass A, die letztlich eine Berufsausbildung anstrebte, für bloss zwei
Semester kaum einen Ausbildungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, sondern
sich - sofern diese keine über zwei Semester hinausgehende Ausbildung angeboten
hätte - von Anfang an für eine andere Schule mit einem entsprechenden, vollständigen
Ausbildungsprogramm entschieden hätte. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht,
einen Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr für das erste Semester zu
bejahen.
Da beim Rücktritt vom Vertrag über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus beide
Parteien für bereits empfangene Leistungen rückerstattungspflichtig sind, steht der
Beklagten für den im ersten Studienjahr erteilten Tanzunterricht ein Wertersatz zu
(WEBER, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 109 OR). Im Hinblick auf dessen Bemessung fällt in
Betracht, dass A im Rahmen des neuen Ausbildungsvertrages das bei der Beklagten
absolvierte Studienjahr nicht angerechnet wurde (Klage, 6). Soweit die Beklagte zwar
nicht ausdrücklich, aber andeutungsweise den Standpunkt vertritt, dies sei auf einen
unzureichenden Ausbildungsstand sowie mangelnde tänzerische Begabung von A
zurückzuführen gewesen (vgl. insbes. Klageantwort, 5 und 6 f.; vi-act. 17, 7; Berufung,
5 f. und 8; B/15, 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nie explizit behauptet hat, der
Ausbildungsstand von A nach Abschluss des ersten Studienjahres sowie deren
tänzerische Fähigkeiten hätten nicht genügt, um an ihrer Schule das zweite Studienjahr
anzutreten; vielmehr ergibt sich aus dem (Kündigungs-) Schreiben vom 5. August 2005
implizit, dass A im Herbst 2005 mit dem zweiten Studienjahr hätte beginnen können.
Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben
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zufolge (und wobei sie vorliegend zu behaften ist) die Leistungen und Fähigkeiten von
A in einer Bestätigung, welche sie dieser für das erste Studienjahr ausgestellt hat,
offensichtlich positiv bewertet hat (vgl. Berufung, 6). Hinzu kommt, dass
Tanzausbildungen in der Schweiz nicht standardisiert sind, wobei im hier zu
beurteilenden Fall auffällt, dass ein Studienjahr an der Tanzschule G (22. August bis 18.
August; kläg. act. 13) wesentlich länger dauert als ein solches bei der Beklagten
(August bis Mai; kläg. 1). Im Ergebnis bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel,
dass A im Rahmen des neuen Vertrages für die Ausbildung an der Tanzschule G das
bei der Beklagten absolvierte erste Studienjahr in erster Linie deshalb nicht
angerechnet wurde, weil die beiden Ausbildungslehrgänge nicht kompatibel waren,
weshalb sich Beweiserhebungen zu ihrem tänzerischen Talent und ihrem
Ausbildungsstand im Herbst 2005 (vgl. Berufung, 5 und 6) erübrigen. Dabei ist
klarzustellen, dass die fehlende Kompatibilität der beiden Lehrgänge nicht A angelastet
werden kann, nachdem notorisch ist, dass das Angebot an professionellen
Tanzausbildungen in der Schweiz sehr beschränkt ist (vgl. auch Berufung, 8 unten),
und sich die Beklagte ihrerseits nicht zureichend um eine Ersatzlösung bemüht hat.
Nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei einer
ehemaligen Mitschülerin von A, die inzwischen ebenfalls zur Tanzschule G gewechselt
hat, die frühere Ausbildungszeit (angeblich) vollumfänglich angerechnet wurde (B/15);
denn abgesehen davon, dass diese Schülerin offenbar erst nach zwei
Ausbildungsjahren in die Tanzschule G eingetreten ist, hatte sie eines davon nicht bei
der Beklagten, sondern an einer anderen Schule absolviert (Berufung, 6), womit
Voraussetzungen vorlagen, die mit den vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar
sind. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass A den mit dem ersten Ausbildungsjahr
primär angestrebten Zweck - nämlich die Basis für das zweite Ausbildungsjahr einer
insgesamt dreijährigen Ausbildung zu legen - infolge des Leistungsverzugs der
Beklagten nicht erreicht hat. Wenn auch nicht zu bezweifeln ist, dass sie im Zuge der
Ausbildung bei der Beklagten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern konnte und ihr
dies insbesondere auch die Aufnahme in die Tanzschule G erleichtert hat, ist daher der
immaterielle Vorteil, der ihr aus den Leistungen der Beklagten im ersten Studienjahr
erwachsen ist, mit Zurückhaltung zu bewerten. Es erscheint angemessen, den
entsprechenden Wertersatz auf rund einen Viertel der Studiengebühr, d.h. auf Fr.
3'000.- festzusetzen. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.
8'808.- zu bezahlen. Auf diesem Betrag ist das erstinstanzlich zugesprochene
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Zinsbetreffnis von 5% seit 21. September 2005 ausgewiesen (Art. 102, Art. 104 Abs.
1OR; kläg. act. 7; Urteil, 8).
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