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BZ.2006.72

Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2007

Sg Kantonsgericht · 2004-06-22 · Deutsch SG

Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1. März 2007, BZ.2006.72).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beklagte (X) betreibt eine Tanz- und Ballettschule. An dieser Schule begann A - Tochter des Klägers - im August 2004 eine dreijährige Ausbildung für zeitgenössischen Bühnentanz (Klage, 3). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 (kläg. act. 1) - den F (Kollektivgesellschafterin der Beklagten mit Einzelunterschrift) sowie der Kläger, dessen damalige Ehefrau B und dessen damals noch minderjährige Tochter A … unterzeichnet haben - wurde eine jährliche Studiengebühr von Fr. 11'808.-, zahlbar in neun Raten zu Fr. 1'312.-, vereinbart (Ziffer 9). Das Studienprogramm sollte sechs Semester (jeweils August bis Dezember bzw. Januar bis Mai) dauern (Ziffer 1); eine Kündigung des Vertrages sollte erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich sein (Ziffer 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

E. 2 Das erste Studienjahr wurde vereinbarungsgemäss durchgeführt und im Mai 2005

abgeschlossen. Das zweite Studienjahr (bzw. dritte Semester) hätte am 22. August

2005 beginnen sollen (Klage, 3 f.). Rund zweieinhalb Wochen vor diesem Termin teilte

die Beklagte A und B mit Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) mit, "in den

letzten Tagen" habe sich "die unmittelbare Zukunft der … (Tanzschule X) … verändert",

indem drei neue Studentinnen "ihre Verträge resp. Zusagen zurückgezogen" hätten;

nachdem damit nur noch drei Studentinnen verbleiben würden, sei man "nicht in der

Lage, das Studienjahr 2005/06 anzubieten". Das Schreiben enthielt zudem den

Hinweis, es sei der Beklagten "möglich … Lösungen anzubieten, sei es durch

Empfehlungen an andere Schulen etc."; man werde versuchen, A telefonisch zu

erreichen, und sei selbst "am besten jeweils zwischen 09-11 Uhr" telefonisch

erreichbar. In der Folge gelangte der frühere Rechtsvertreter des Klägers in dessen

Auftrag sowie im Auftrag von A und B mit Schreiben vom 12. August 2005 an die

Beklagte (kläg. act. 5). Er führte im Wesentlichen aus, der am 22. Juni 2004

abgeschlossene Ausbildungsvertrag könne erst auf Ende des zweiten Studienjahres

mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden, weshalb er davon

ausgehe, dass das zweite Studienjahr wie geplant am Montag, 22. August 2005

beginnen werde, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Auf dieses

Schreiben reagierte die Beklagte mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Klägers vom

Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6), welches dieser am Montag, 22.

August 2006 zur Kenntnis nahm (vi-act. 14, 4, unbestritten). F hielt darin fest, es sei

"klar, dass das 2. … Studienjahr nicht am nächsten Montag, 22. August 05 beginnen"

werde. Zudem führte sie aus, sie habe vergeblich versucht, A über deren Handy zu

erreichen, um mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und "nach evtl. Alternativen

zu suchen" sowie über "die Weiterführung der Tanzausbildung zu reden", wie "z.B.

über das Angebot der … (Tanzschule H) …, … unseren Studenten die Weiterführung

einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Mit Schreiben vom 2. September 2005 (kläg.

act. 7) teilte der frühere klägerische Rechtsvertreter der Beklagten unter Bezugnahme

auf dieses E-Mail mit, nach der Ankündigung, dass das zweite Schuljahr nicht wie

vereinbart am 22. August 2005 beginnen werde, habe A eine andere

Ausbildungsmöglichkeit gesucht. In P habe sie nun eine solche gefunden, wobei sie

allerdings wieder im ersten Semester beginnen müsse. Seine Mandanten würden daher

gestützt auf Art. 107 bis 109 OR vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der

Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr sowie den Ersatz des aus dem Dahinfallen

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des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Am 2./6. September 2005

unterzeichneten der Kläger sowie A und B einen neuen Ausbildungsvertrag für eine

dreijährige Tanzausbildung von A an der Tanzschule G (kläg. act. 13). Das bei der

Beklagten absolvierte Studienjahr wurde A im Rahmen dieser Ausbildung nicht

angerechnet (Klage, 6).

E. 3 Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren liess der Kläger am 13. Januar 2006 beim Präsidenten des Kreisgerichts … eine Klage erheben mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'431.40 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2005 zu bezahlen (vi-act. 1). Der eingeklagte Betrag setzte sich zusammen aus der Studiengebühr für das erste Schuljahr von Fr. 11'808.- sowie einer Entschädigung von Fr. 1'623.40 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. In ihrer Klageantwort vom 28. März 2006 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (vi-act. 9).

E. 4 Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Mai 2006 (vi-act. 21) im Umfang von Fr. 11'808.- (Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr) nebst 5% Zins seit 21. September 2005 gut; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- auferlegte sie zu einem Zehntel dem Kläger (unter Anrechnung der Einschreibgebühr) und zu neun Zehnteln der Beklagten (zufolge unentgeltlicher Prozessführung einstweilen vom Staat zu tragen). Zudem verpflichtete sie die Beklagte, den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 2'993.85 zu entschädigen, und sprach sie Rechtsanwalt O, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten bestellt worden war, eine staatliche Entschädigung von Fr. 2'000.- zu.

E. 5 f. und 8; B/15, 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nie explizit behauptet hat, der

Ausbildungsstand von A nach Abschluss des ersten Studienjahres sowie deren

tänzerische Fähigkeiten hätten nicht genügt, um an ihrer Schule das zweite Studienjahr

anzutreten; vielmehr ergibt sich aus dem (Kündigungs-) Schreiben vom 5. August 2005

implizit, dass A im Herbst 2005 mit dem zweiten Studienjahr hätte beginnen können.

Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben

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zufolge (und wobei sie vorliegend zu behaften ist) die Leistungen und Fähigkeiten von

A in einer Bestätigung, welche sie dieser für das erste Studienjahr ausgestellt hat,

offensichtlich positiv bewertet hat (vgl. Berufung, 6). Hinzu kommt, dass

Tanzausbildungen in der Schweiz nicht standardisiert sind, wobei im hier zu

beurteilenden Fall auffällt, dass ein Studienjahr an der Tanzschule G (22. August bis 18.

August; kläg. act. 13) wesentlich länger dauert als ein solches bei der Beklagten

(August bis Mai; kläg. 1). Im Ergebnis bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel,

dass A im Rahmen des neuen Vertrages für die Ausbildung an der Tanzschule G das

bei der Beklagten absolvierte erste Studienjahr in erster Linie deshalb nicht

angerechnet wurde, weil die beiden Ausbildungslehrgänge nicht kompatibel waren,

weshalb sich Beweiserhebungen zu ihrem tänzerischen Talent und ihrem

Ausbildungsstand im Herbst 2005 (vgl. Berufung, 5 und 6) erübrigen. Dabei ist

klarzustellen, dass die fehlende Kompatibilität der beiden Lehrgänge nicht A angelastet

werden kann, nachdem notorisch ist, dass das Angebot an professionellen

Tanzausbildungen in der Schweiz sehr beschränkt ist (vgl. auch Berufung, 8 unten),

und sich die Beklagte ihrerseits nicht zureichend um eine Ersatzlösung bemüht hat.

Nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei einer

ehemaligen Mitschülerin von A, die inzwischen ebenfalls zur Tanzschule G gewechselt

hat, die frühere Ausbildungszeit (angeblich) vollumfänglich angerechnet wurde (B/15);

denn abgesehen davon, dass diese Schülerin offenbar erst nach zwei

Ausbildungsjahren in die Tanzschule G eingetreten ist, hatte sie eines davon nicht bei

der Beklagten, sondern an einer anderen Schule absolviert (Berufung, 6), womit

Voraussetzungen vorlagen, die mit den vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar

sind. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass A den mit dem ersten Ausbildungsjahr

primär angestrebten Zweck - nämlich die Basis für das zweite Ausbildungsjahr einer

insgesamt dreijährigen Ausbildung zu legen - infolge des Leistungsverzugs der

Beklagten nicht erreicht hat. Wenn auch nicht zu bezweifeln ist, dass sie im Zuge der

Ausbildung bei der Beklagten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern konnte und ihr

dies insbesondere auch die Aufnahme in die Tanzschule G erleichtert hat, ist daher der

immaterielle Vorteil, der ihr aus den Leistungen der Beklagten im ersten Studienjahr

erwachsen ist, mit Zurückhaltung zu bewerten. Es erscheint angemessen, den

entsprechenden Wertersatz auf rund einen Viertel der Studiengebühr, d.h. auf Fr.

3'000.- festzusetzen. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.

8'808.- zu bezahlen. Auf diesem Betrag ist das erstinstanzlich zugesprochene

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Zinsbetreffnis von 5% seit 21. September 2005 ausgewiesen (Art. 102, Art. 104 Abs.

1OR; kläg. act. 7; Urteil, 8).

.....

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

BZ.2006.72

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 03.04.2007

Entscheiddatum:

03.04.2007

Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2007

Art. 107-109 OR, Art. 394 ff., 404 Abs. 1 OR. Vorzeitige Auflösung eines

Unterrichtsvertrags für eine dreijährige Tanzausbildung durch die

Tanzschule. Voraussetzungen der Anwendbarkeit zwingenden Typenrechts

auf einen Innominatkontrakt; Möglichkeit der Berufung auf das jederzeitige

Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR im konkreten Fall

verneint. Anwendbarkeit der Verzugsfolgen von Art. 107-109 OR auf

Dauerschuldverhältnisse; Zulässigkeit des rückwirkenden Vertragsrücktritts

nach Art. 109 OR (d.h. auch bezüglich bereits erbrachter Leistungen) im

besonderen Fall bejaht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 1.

März 2007, BZ.2006.72).

Erwägungen

I.

1. Die Beklagte (X) betreibt eine Tanz- und Ballettschule. An dieser Schule begann A -

Tochter des Klägers - im August 2004 eine dreijährige Ausbildung für zeitgenössischen

Bühnentanz (Klage, 3). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004

(kläg. act. 1) - den F (Kollektivgesellschafterin der Beklagten mit Einzelunterschrift)

sowie der Kläger, dessen damalige Ehefrau B und dessen damals noch minderjährige

Tochter A … unterzeichnet haben - wurde eine jährliche Studiengebühr von Fr.

11'808.-, zahlbar in neun Raten zu Fr. 1'312.-, vereinbart (Ziffer 9). Das

Studienprogramm sollte sechs Semester (jeweils August bis Dezember bzw. Januar bis

Mai) dauern (Ziffer 1); eine Kündigung des Vertrages sollte erstmals auf Ende des

zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich

sein (Ziffer 10).

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2. Das erste Studienjahr wurde vereinbarungsgemäss durchgeführt und im Mai 2005

abgeschlossen. Das zweite Studienjahr (bzw. dritte Semester) hätte am 22. August

2005 beginnen sollen (Klage, 3 f.). Rund zweieinhalb Wochen vor diesem Termin teilte

die Beklagte A und B mit Schreiben vom 5. August 2005 (kläg. act. 4) mit, "in den

letzten Tagen" habe sich "die unmittelbare Zukunft der … (Tanzschule X) … verändert",

indem drei neue Studentinnen "ihre Verträge resp. Zusagen zurückgezogen" hätten;

nachdem damit nur noch drei Studentinnen verbleiben würden, sei man "nicht in der

Lage, das Studienjahr 2005/06 anzubieten". Das Schreiben enthielt zudem den

Hinweis, es sei der Beklagten "möglich … Lösungen anzubieten, sei es durch

Empfehlungen an andere Schulen etc."; man werde versuchen, A telefonisch zu

erreichen, und sei selbst "am besten jeweils zwischen 09-11 Uhr" telefonisch

erreichbar. In der Folge gelangte der frühere Rechtsvertreter des Klägers in dessen

Auftrag sowie im Auftrag von A und B mit Schreiben vom 12. August 2005 an die

Beklagte (kläg. act. 5). Er führte im Wesentlichen aus, der am 22. Juni 2004

abgeschlossene Ausbildungsvertrag könne erst auf Ende des zweiten Studienjahres

mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden, weshalb er davon

ausgehe, dass das zweite Studienjahr wie geplant am Montag, 22. August 2005

beginnen werde, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde. Auf dieses

Schreiben reagierte die Beklagte mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Klägers vom

Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6), welches dieser am Montag, 22.

August 2006 zur Kenntnis nahm (vi-act. 14, 4, unbestritten). F hielt darin fest, es sei

"klar, dass das 2. … Studienjahr nicht am nächsten Montag, 22. August 05 beginnen"

werde. Zudem führte sie aus, sie habe vergeblich versucht, A über deren Handy zu

erreichen, um mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und "nach evtl. Alternativen

zu suchen" sowie über "die Weiterführung der Tanzausbildung zu reden", wie "z.B.

über das Angebot der … (Tanzschule H) …, … unseren Studenten die Weiterführung

einer Tanzausbildung zu ermöglichen". Mit Schreiben vom 2. September 2005 (kläg.

act. 7) teilte der frühere klägerische Rechtsvertreter der Beklagten unter Bezugnahme

auf dieses E-Mail mit, nach der Ankündigung, dass das zweite Schuljahr nicht wie

vereinbart am 22. August 2005 beginnen werde, habe A eine andere

Ausbildungsmöglichkeit gesucht. In P habe sie nun eine solche gefunden, wobei sie

allerdings wieder im ersten Semester beginnen müsse. Seine Mandanten würden daher

gestützt auf Art. 107 bis 109 OR vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der

Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr sowie den Ersatz des aus dem Dahinfallen

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des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Am 2./6. September 2005

unterzeichneten der Kläger sowie A und B einen neuen Ausbildungsvertrag für eine

dreijährige Tanzausbildung von A an der Tanzschule G (kläg. act. 13). Das bei der

Beklagten absolvierte Studienjahr wurde A im Rahmen dieser Ausbildung nicht

angerechnet (Klage, 6).

3. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren liess der Kläger am 13. Januar 2006 beim

Präsidenten des Kreisgerichts … eine Klage erheben mit dem Begehren, die Beklagte

sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'431.40 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2005 zu

bezahlen (vi-act. 1). Der eingeklagte Betrag setzte sich zusammen aus der

Studiengebühr für das erste Schuljahr von Fr. 11'808.- sowie einer Entschädigung von

Fr. 1'623.40 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen

Ausbildungsplatz. In ihrer Klageantwort vom 28. März 2006 liess die Beklagte die

Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (vi-act. 9).

4. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Mai 2006 (vi-act. 21) im

Umfang von Fr. 11'808.- (Studiengebühr für das erste Ausbildungsjahr) nebst 5% Zins

seit 21. September 2005 gut; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Die Gerichtskosten

von Fr. 750.- auferlegte sie zu einem Zehntel dem Kläger (unter Anrechnung der

Einschreibgebühr) und zu neun Zehnteln der Beklagten (zufolge unentgeltlicher

Prozessführung einstweilen vom Staat zu tragen). Zudem verpflichtete sie die Beklagte,

den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 2'993.85 zu entschädigen, und sprach sie

Rechtsanwalt O, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten bestellt worden

war, eine staatliche Entschädigung von Fr. 2'000.- zu.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. September 2006

die vorliegende Berufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei (B/1). Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober

2006 liess der Kläger die Abweisung der Berufung beantragen (B/9). Mit Entscheid vom

5. Dezember 2006 wies der Präsident der III. Zivilkammer ein Gesuch der Beklagten um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (B/7; B/

12). Am 6. Januar 2007 reichte die Beklagte eine nachträgliche Eingabe ein (B/15), zu

welcher der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2007 Stellung nahm (B/18).

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II.

1. Die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben vom 6. und 17. Januar 2007 (B/15, B/

18) kann offen bleiben, da diese keine neuen Vorbringen und Beweisanträge enthalten,

die für den Ausgang des Prozesses relevant wären.

2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger sei im Zeitpunkt des

Vermittlungsverfahrens nicht aktivlegitimiert gewesen, weshalb dieses nicht

ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (Klageantwort, 3 f.; Berufung, 3). In diesem

Zusammenhang fällt in Betracht, dass der von F, vom Kläger sowie von B und A

unterzeichnete Unterrichtsvertrag vom 22. Juni 2004 nur die Beklagte sowie B und A

als Vertragsparteien nennt (kläg. act. 1). Damit - und weil A bei Vertragsabschluss noch

minderjährig war - ist naheliegend, dass der Kläger den Vertrag nicht als Vertragspartei

unterzeichnet, sondern diesem (nur) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 ZGB als gesetzlicher

Vertreter von A zugestimmt hat. Der Kläger macht nun allerdings geltend, B und A

hätten noch vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens sämtliche Forderungen

gegenüber der Beklagten an ihn abgetreten (Klage, 3; vi-act. 14, 2; Berufungsantwort,

3). Er verweist dazu auf die von B und A sowie ihm selbst unterzeichnete

Abtretungserklärung kläg. act. 2. Diese ist zwar - wie die Beklagte zu Recht einwendet

(Klageantwort, 3; Berufung, 3) - nicht datiert. Mit dem ebenfalls bei den Akten

liegenden Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters an den Kläger vom 17.

Oktober 2005 (kläg. act. 10) - aus dem einerseits hervorgeht, dass dieser dem Kläger

eine entsprechend vorbereitete Abtretungserklärung übermittelt hat, und in dem

andererseits klargestellt wird, die Zession sei Voraussetzung für das

Vermittlungsbegehren - ist aber zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die

Zessionserklärung noch erfolgte, bevor am 24. Oktober 2005 das

Vermittlungsbegehren gestellt wurde. Unklar bleibt zwar, ob A … bei Unterzeichnung

der Zessionserklärung bereits mündig war; nachdem allerdings die Erklärung auch von

beiden Eltern unterzeichnet ist, besteht gleichwohl kein Anlass, deren Gültigkeit

anzuzweifeln. Demnach ist in Überstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass der Kläger bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens aktivlegitimiert war und der

Versöhnungsversuch ordnungsgemäss durchgeführt wurde, womit auf die Klage

einzutreten ist (Art. 134 Abs. 1 ZPO).

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III.

1. Der Unterrichtsvertrag (auch: Ausbildungs- oder Schulvertrag) ist ein

Innominatkontrakt, der - als gemischter Vertrag - je nach Ausgestaltung im Einzelfall

nebst Elementen des Auftrags (persönlicher Unterricht, Prüfungswesen) Elemente des

Kaufs (Überlassen von Lehrmaterial zu Eigentum), der Miete (Gebrauchsüberlassung

von Räumen, Einrichtungen und Gegenständen) sowie des Werkvertrags (Ausfertigung

von Zeugnissen) aufweist, wobei das Schwergewicht im Allgemeinen - und so auch im

hier zu beurteilenden Fall - beim Auftragselement liegt (SCHLUEP/AMSTUTZ, Basler

Kommentar, N 422 Einl. vor Art. 184 ff. OR; WALTER R. SCHLUEP, Schweizerisches

Privatrecht VII/2, 918; REGINA MIREILLE SCHAFFITZ, Der Schulvertrag, Diss. Zürich

1977, 73 ff.; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, N 174 zu Art. 394 OR).

2. Die Beklagte ist offenbar der Meinung, sie hätte ihre vertraglichen Pflichten auch

durch eine andere Schule erbringen lassen können. Jedenfalls macht sie geltend, aus

dem Vertrag vom 22. Juni 2004 gehe "in keiner Weise hervor, dass das Studium

ausschliesslich in der … (Tanzschule X) … angeboten werden könne" (Klageantwort, 5).

Zudem vertritt sie den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 5. August 2005

(kläg. act. 4) keine Kündigung ausgesprochen, sondern A und B lediglich mitgeteilt,

dass sie selbst nicht in der Lage sei, das Studienjahr 2005/2006 durchzuführen, wobei

sie offensichtlich davon ausgeht, mit der Organisation einer Ersatzlösung an einer

anderen Schule wäre sie ihren vertraglichen Pflichten hinreichend nachgekommen

(insbes. Klageantwort, 6; vi-act. 17, 4 f.; Berufung, 5 und 7). Der Kläger scheint diese

Auffassung zwar grundsätzlich zu teilen. Jedenfalls führt er aus, der Ausbildungsvertrag

sei "per se nicht höchstpersönlich" zu erfüllen gewesen und die Beklagte wäre unter

den gegebenen Umständen "zur Organisation einer gleichwertigen Alternative"

verpflichtet gewesen (Berufungsantwort, 7), und stimmt er zudem dem Standpunkt der

Beklagten zu, das Studium hätte nicht ausschliesslich in der Tanzschule X angeboten

werden müssen (vi-act. 14, 8). Indessen macht er geltend, die Beklagte habe es

versäumt, A für das zweite Studienjahr rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzlösung

anzubieten (Berufungsantwort, 7 ff.). Im Hinblick auf diesen Einwand des Klägers fällt in

Betracht, dass die Beklagte - wenn sie tatsächlich von der Möglichkeit hätte Gebrauch

machen wollen, ihre Leistungen des zweiten Studienjahrs durch eine andere

Tanzschule erbringen zu lassen - aus eigener Initiative rechtzeitig alle notwendigen

Vorkehren hätte treffen müssen, damit die Ersatzlösung zu Beginn des zweiten

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Studienjahres tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre. Dazu hätte insbesondere

auch gehört, gegenüber den betroffenen Schülern unverzüglich klare Verhältnisse zu

schaffen und diese über die konkret vorgesehene Alternative frühzeitig zu informieren.

Jedenfalls soweit A betroffen war, wurde dies offensichtlich versäumt: In ihrem

Schreiben vom 5. August 2005 an A und deren Mutter (kläg. act. 4) wies die Beklagte

lediglich in unbestimmter Weise darauf hin, es sei ihr "möglich Lösungen anzubieten,

sei es durch Empfehlungen an andere Schulen etc." und man sei "jederzeit" für A da;

eine konkrete Ersatzlösung wurde hingegen nicht erwähnt. Im Übrigen lässt die

Beklagte im vorliegenden Prozess zwar behaupten, sie habe A eine Fortführung ihrer

Ausbildung an der Tanzschule H offeriert (insbes. Klageantwort, 6 f.; vi-act. 17, 4 f.;

Berufung, 6). Zur Frage, unter welchen Umständen sowie insbesondere in welcher

Form und zu welchem Zeitpunkt A entsprechend informiert wurde, äussert sie sich

jedoch - abgesehen von einem Hinweis auf ihr E-Mail vom 21. August 2005 (Berufung,

6; kläg. act. 6) - nicht. Stattdessen geht aus ihren eigenen Ausführungen hervor, dass

sie mit A zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kontakt hatte (Berufung, 6; vgl.

auch kläg. act. 6); der "einzige persönliche Kontakt" soll ihren eigenen Angaben zufolge

telefonisch mit B zustande gekommen sein, wobei die Beklagte allerdings selbst nicht

behauptet, bei dieser Gelegenheit eine Ersatzausbildung an der Tanzschule H konkret

angesprochen zu haben (Berufung, 6). Dass die Beklagte A im Anschluss an das

Schreiben vom 5. August 2005, aber noch vor dem E-Mail vom 21. August 2005, für

das zweite Studienjahr eine konkrete Alternative unterbreitet hätte (bestritten, vgl.

insbes. vi-act. 14, 4), ist daher schon nicht hinreichend substantiiert behauptet. Daran

vermag auch das Begehren der Beklagten nichts zu ändern, A und B seien als

Zeuginnen zu befragen, da "deren Aussagen den Beweis erbringen" würden, dass sie,

die Beklagte, "das ihr Zumutbare innert kürzester Frist vorgekehrt" habe, "um den

nunmehr geltend gemachten … Schaden zu verhindern" (Berufung, 2); denn soweit

sich die Beklagte daraus allenfalls eine Ergänzung ihrer Sachdarstellung erhofft, ist ihr

entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Beweisverfahrens ist, unzureichende und

unvollständige Parteivorbringen zu ergänzen, wenn es der behauptungsbelasteten

Partei - wie hier - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die

notwendigen Präzisierungen selbst vorzunehmen (vgl. anstelle vieler: JÜRGEN

BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Hrsg.

CHRISTOPH LEUENBERGER, 53 und 64 f.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang

auch der Einwand der Beklagten, A sei für sie nicht erreichbar gewesen, inbesondere

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habe diese auf Mitteilungen auf ihr Mobiltelefon nicht reagiert bzw. weder ihre neue

Adresse noch ihre Handynummer noch ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben (kläg.

act. 6; Berufung, 6 und 8). Denn der Beklagten war seit Erhalt des Schreibens des

früheren Rechtsvertreters des Klägers vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) bekannt, dass

A und ihre Eltern einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hatten, womit

sie sich mangels Erreichbarkeit von A an diesen hätte wenden können. Mit ihrem E-

Mail vom Sonntag, 21. August 2005, 17.00 Uhr (kläg. act. 6, zur Kenntnis genommen

am 22. August 2005, vgl. oben Erw. I.2) hat sich die Beklagte zwar an den früheren

klägerischen Rechtsvertreter gewandt und dabei u.a. ein "Angebot der … (Tanzschule

H) .. " erwähnt, den betroffenen Studenten "die Weiterführung einer Tanzausbildung zu

ermöglichen". Daraus kann die Beklagte indes nichts zu ihren Gunsten herleiten;

ebensowenig aus dem Umstand, dass ihr Kollektivgesellschafter E am 22. August 2005

angeblich im Schullokal anwesend war, "um A zu empfangen und die konkrete

Ausgestaltung der Weiterführung der Tanzausbildung zu besprechen" (Berufung, 9).

Denn auch wenn man davon ausgeht, sie habe A nunmehr über eine konkret

bereitstehende Alternative informieren wollen (was ihre Ausführungen nicht zwingend

nahelegen), wäre es dafür nach dem Gesagten am 22. August 2005 offensichtlich zu

spät gewesen. Erst recht verspätet war eine entsprechende Information mit dem E-Mail

vom 26. September 2005 (kläg. act. 8). Im Ergebnis ist unter diesen Umständen nicht

dargetan, dass die Beklagte A für das zweite Studienjahr rechtzeitig, aber vergeblich

eine Ersatzlösung angeboten hätte. Zugleich erweist sich im Lichte des Gesagten auch

der beklagtische Einwand als unberechtigt, A habe bei der Suche nach einer

Alternative nicht mitgewirkt, weshalb sie ihrerseits in Gläubigerverzug geraten sei

(Berufung, 8).

3. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, die Auflösung des Unterrichtsvertrags richte

sich nach den Regeln des Auftragsrechts. Sie verweist in diesem Zusammenhang

zunächst auf das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1

OR, das nach Auffassung des Bundesgerichts zwingender Natur ist und nicht

wegbedungen werden kann (vgl. im einzelnen: FELLMANN, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 404

OR, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und kritischer

Betrachtung). Sie unterscheidet sodann zwischen typischen Aufträgen einerseits, die

unentgeltlich oder, falls entgeltlich, höchstpersönlicher Natur sind und gemäss Art. 404

Abs. 1 OR zwingend frei widerrufen bzw. gekündigt werden können, sowie atypischen

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Aufträgen andererseits, die diese Merkmale nicht aufweisen und bei denen nach einem

Teil der neueren Lehre das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht vertraglich

wegbedungen werden kann, etwa, indem Kündigungsfristen vereinbart werden (Urteil,

5 f., mit Hinweis auf ROLF H. WEBER, Basler Kommentar, N 9 f. zu Art. 404 OR und

FELLMANN, a.a.O., N 133 zu Art. 404 OR). Dabei geht sie für den vorliegenden Fall

davon aus, es sei die Regel für den atypischen Auftrag anwendbar, weshalb das freie

Widerrufs- und Kündigungsrecht durch die im Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbarten

Kündigungsbedingungen (Zulässigkeit der Kündigung erstmals auf Ende des zweiten

Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist) gültig

wegbedungen worden sei (Urteil, 6). Dazu fällt folgendes in Betracht:

a) Grundsätzlich unterstehen (auch) Innominatkontrakte der Privatautonomie. Bei

entsprechenden Streitigkeiten hat der Richter daher vorerst zu prüfen, ob die Parteien

selbst Regeln gesetzt haben, nach denen sich der Streit entscheiden lässt. Zu diesem

Zweck ist der Vertrag gegebenenfalls auszulegen (SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 11

Einl. vor Art. 184 ff. OR). Führt dies zu keinem Ergebnis, ist eine Vertragsergänzung

vorzunehmen, wozu die Lehre und Rechtsprechung verschiedene Methoden entwickelt

haben (SCHLUEP/ AMSTUTZ, a.a.O., N 12 ff. Einl. zu Art. 184 ff. OR). Im Hinblick auf

die Frage nach der Gültigkeit allfälliger von den Parteien selbst getroffener Regeln, aber

auch im Rahmen einer allfälligen richterlichen Vertragsergänzung, kann sich im

Einzelfall die Frage stellen, ob zwingendes Typenrecht auch auf einen Innominatvertrag

und insbesondere einen gemischten Vertrag anwendbar ist, der Elemente des

entsprechenden Vertragstypus aufweist. In dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass

zwingendes Typenrecht - das in der Regel bezweckt, den sozial und/oder wirtschaftlich

schwächeren Vertragspartner zu schützen - im Allgemeinen auf den Normalfall

zugeschnitten ist. Der Richter hat daher bei einem Innominatkontrakt zu prüfen, ob und

wenn ja inwiefern dessen Atypizität die Schutzbedürftigkeitslage verändert, und

aufgrund dessen zu entscheiden, ob die Anwendbarkeit des zwingenden Typenrechts

sachgerecht ist oder nicht (dazu allgemein: SCHLUEP/AMSTUTZ, a.a.O., N 79 Einl. vor

Art. 184 ff. OR, SCHLUEP, a.a.O., 793 f.; vgl. konkret zur Anwendbarkeit von Art. 404

Abs. 1 OR beim Schulvertrag: SCHAFFITZ, a.a.O., 85 ff.).

b) Vorliegend haben die Parteien im schriftlichen Vertrag vom 22. Juni 2004 vereinbart,

eine Kündigung könne erstmals auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung

einer viermonatigen Kündigungsfrist erfolgen (kläg. act. 1 Ziffer 10). Die Parteien haben

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somit eine Kündigungsregel getroffen, die von Art. 404 Abs. 1 OR abweicht, indem sie

das Kündigungsrecht erschwert. Im Lichte des in Erw. a Gesagten ist der Vorinstanz -

im Ergebnis - zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall das (gemäss Bundesgericht

zwingende) jederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR

dieser vertraglichen Regelung nicht entgegensteht, dies jedenfalls soweit das

Kündigungsrecht der Schule betroffen ist: Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat

in einem Entscheid vom 21. September 1989 (GVP 1989 Nr. 35) - der einen

Internatsvertrag betraf - zutreffend erwogen, Eltern und Schüler hätten ein erhebliches

Interesse daran, dass der Vertrag durch die Schule nicht leichtfertig aufgelöst werde,

weil dadurch der Ausbildungsgang empfindlich gestört würde; aus diesem und

weiteren Gründen hat es für den dort zu beurteilenden Fall (eine vertragliche Abrede lag

offenbar nicht vor) - soweit die Schule betroffen war - eine von Art. 404 Abs. 1 OR

abweichende Regel für die Vertragsauflösung aufgestellt. Vorliegend fällt zwar in

Betracht, dass die Beklagte von der Grösse und Infrastruktur her nicht ohne weiters mit

einer Internatsschule verglichen werden kann, und ihr durchaus ein gewisses Interesse

zuzubilligen ist, bei unzureichender Schülerzahl Kurse zu stornieren. Das mit der

Tochter des Klägers vereinbarten dreijährige Studienprogramm zielt indes

offensichtlich auf eine Berufsausbildung ab (vgl. insbes. kläg. act. 14 und bekl. act. 1

Frage 4), was seitens der Schule mit der Verantwortung verbunden ist, einen möglichst

ungestörten Ausbildungsablauf zu gewährleisten. Das entsprechende Interesse des

Schülers - als der schwächeren Vertragspartei - muss dem Interesse der Beklagten an

einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit ohne Zweifel vorgehen; dies gilt umso mehr,

als die Parteien vorliegend übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte bei

ungenügender Schülerzahl auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Unterricht

vorübergehend in ein anderes Institut auszulagern (oben Erw. 2). Jedenfalls soweit das

Kündigungsrecht der Schule betroffen ist, ist es daher sachgerecht, davon

auszugehen, dass das in Art. 404 Abs. 1 OR statuierte jederzeitige Kündigungsrecht

der in Ziffer 10 des Unterrichtsvertrages getroffenen vertraglichen Regelung nicht

entgegensteht; eine andere Betrachtungsweise wäre stossend. Daraus folgt, dass die

Beklagte das vorliegende Vertragsverhältnis frühestens auf Ende des zweiten

Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist hätte auflösen

können.

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4. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2005

(kläg. act. 4) dahingehend, dass diese das Vertragsverhältnis auflösen wollte (Urteil, 6).

Denn die Beklagte führte in diesem Schreiben aus, sie sei "nicht in der Lage das

Studienjahr 2005/06 anzubieten", ohne zugleich eine konkrete Ersatzlösung

vorzuschlagen oder gar anzubieten, womit für A - entgegen der Auffassung der

Beklagten (Berufung, 5 f.) - kein Grund zur Annahme bestand, man wolle sie nur über

"die … missliche Situation" sowie den Umstand informieren, dass die Beklagte das

Studienjahr 2005/2006 nicht selbst durchführe. Vielmehr durfte A dieses Schreiben

unter den gegebenen Umständen - und nachdem von ihr zweifellos nicht erwartet

werden konnte, dass sie zuwarte, ob die Beklagte den Schulbetrieb im übernächsten

Studienjahr allenfalls wieder aufnehme - in guten Treuen dahingehend verstehen, dass

die Beklagte das Vertragsverhältnis kündigen wolle. Nachdem allerdings wie dargelegt

zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung nicht zulässig war, sondern eine solche erstmals

auf Ende des zweiten Studienjahres unter Einhaltung einer viermonatigen

Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, ist das Schreiben vom 5. August 2005

rechtlich als antizipierte Erfüllungsverweigerung zu werten; dies hat zur Folge, dass die

Beklagte, nachdem das zweite Studienjahr am 22. August 2005 nicht wie vereinbart

startete und auch keine Alternativlösung zur Verfügung stand, zu diesem Zeitpunkt in

Verzug geriet (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Obligationenrecht Allgemeiner

Teil, Bd. II, N 2949 und 2973). Daran vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu

ändern, A habe die am 17. August 2005 fällige erste Rate der Studiengebühr für das

zweite Ausbildungsjahr nicht bezahlt, womit sie ihrerseits in Schuldnerverzug geraten

sei (Berufung, 8). Denn zum einen hatten A und ihre Eltern - nachdem die Beklagte auf

das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2005 bis dahin in keiner Weise

reagiert hatte - am 17. August 2005 allen Grund zur Annahme, diese werde die

Vertragserfüllung verweigern (vgl. dazu ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, N 59 zu

Art. 97 OR, mit Hinweisen). Vor allem aber bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte

ihre eigene Leistung auch dann, wenn die Rate fristgerecht beglichen worden wäre,

verweigert hätte, weshalb die Berufung auf die fehlende Zahlung offensichtlich

rechtsmissbräuchlich ist.

5. Befindet sich der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag in Verzug, so ist der

Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung

anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Erfüllt der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht,

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so kann der Gläubiger immer noch Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung

verlangen, statt dessen aber auch - wenn er es unverzüglich erklärt - auf die

nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung

entstandenen Schadens (sog. positives Vertragsinteresse) verlangen oder aber vom

Vertrag zurücktreten, das Geleistete (bzw. bei Dienstleistungen einen entsprechenden

Wertersatz) zurückfordern und (sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm

keinerlei Verschulden zur Last fällt) Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages

erwachsenen Schadens (sog. negatives Vertragsinteresse) verlangen (Art. 107 Abs. 2

und Art. 109 OR). Diese Wahlmöglichkeiten stehen dem Gläubiger auch ohne vorherige

Ansetzung einer Nachfrist zu, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht,

dass sich eine solche als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Wird Rücktritt

vom Vertrag erklärt, besteht über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus für

bereits empfangene Leistungen nicht nur auf Seiten des Schuldners, sondern auch auf

Seiten des Gläubigers eine Rückerstattungspflicht (WEBER, a.a.O., N 60 und 65 zu Art.

109 OR; WOLFGANG WIEGAND, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 109 OR).

Grundsätzlich sind Art. 107 bis 109 OR auf (einfache) Austauschverhältnisse

zugeschnitten. Sie sind aber - mit Blick auf den gesetzgeberisch angestrebten Zweck -

in modifizierter Form auch bei Verzug in Dauerschuldverhältnissen anwendbar (vgl. im

einzelnen WEBER, a.a.O., N 224 ff. zu Art. 107 OR). Denn auch der von einer

verzögerten Dauerleistung betroffene Gläubiger hat ein Interesse daran, hinsichtlich der

künftigen schuldnerischen Leistung nicht im Ungewissen zu bleiben sowie nicht selbst

die eigene Leistung über eine längere, ungewisse Zeit bereithalten zu müssen (WEBER,

a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR). Hat der Schuldner die Dauerleistung schon während

einer gewissen Zeit erbracht, ist ein Rücktritt bezüglich bereits erfüllter Leistungsteile

grundsätzlich ausgeschlossen (WEBER, a.a.O., N 236 zu Art. 107 OR, mit Hinweisen).

Allerdings kann der Gläubiger in Ausnahmefällen auch die rückwirkende Auflösung

eines Dauerschuldverhältnisses verlangen, nämlich dann, wenn die bereits erbrachten

Leistungen aufgrund des Verzuges für ihn nicht mehr von Interesse sind und er den

Vertrag für die Dauer, während der er ordnungsgemäss erfüllt wurde, nicht

abgeschlossen hätte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht

Allgemeiner Teil, 3. Aufl., N 66.36; WEBER, a.a.O., N 238 zu Art. 107 OR; WIEGAND,

a.a.O., N 10 zu Art. 109 OR).

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a) Die Beklagte geht davon aus, der frühere Rechtsvertreter des Klägers - der

vorprozessual wie dargelegt auch A und B vertreten hat - habe ihr mit dem Schreiben

vom 12. August 2005 (kläg. act. 5) eine Nachfrist zur Erfüllung im Sinne von Art. 107

Abs. 1 OR bis 22. August 2005 angesetzt (Berufung, 7). In diesem Zusammenhang trifft

zwar zu, dass A nach Erhalt des Schreibens vom 5. August 2005 (kläg. act. 4)

grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art.

107 Abs. 1 OR anzusetzen; denn eine antizipierte, d.h. vom Schuldner bereits vor

Fälligkeit der Leistung erklärte Erfüllungsverweigerung ist dem von Art. 107 Abs. 1

vorausgesetzten Schuldnerverzug gleichzusetzen (WEBER, a.a.O., N 49 zu Art. 107

OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2695). Indessen fällt in Betracht, dass

im Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 12. August 2005 in erster

Linie der Rechtsstandpunkt von A und ihren Eltern dargelegt wurde, wonach die von

der Beklagten ausgesprochene Kündigung den im Vertrag vom 22. Juni 2004

vereinbarten Kündigungsmodalitäten widerspreche und daher unzulässig sei,

verbunden mit dem Hinweis, man gehe demgemäss davon aus, das zweite Studienjahr

werde wie geplant beginnen, andernfalls die Beklagte schadenersatzpflichtig werde.

Ob damit zugleich beabsichtigt war, der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 107

Abs. 1 OR anzusetzen, ist indes fraglich. Letztlich kann diese Frage aber ohnehin offen

bleiben. Denn zwar hat sich A offenbar schon vor dem 22. August 2005 um eine neue

Ausbildungsmöglichkeit bemüht und wurde das Vertragsformular für die Ausbildung an

der Tanzschulde G seitens der Schule schon am 19. August 2005 ausgefertigt (kläg.

act. 13); A und ihre Eltern haben den Vertrag aber erst am 2./6. September 2005

unterzeichnet, womit er für sie gemäss Ziffer 8.1. erst am 11. September 2005 (nämlich

fünf Tage nach allseitiger Unterzeichnung) - und somit deutlich nach Ablauf einer

(allfälligen) Nachfrist - verbindlich wurde. Selbst wenn sich im Übrigen A noch vor dem

22. August 2005 anderweitig verpflichtet hätte, wäre es offensichtlich

rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf das fehlende Abwarten der

(behaupteten) Nachfrist berufen würde, nachdem sich diese (wenn sie tatsächlich

angesetzt worden wäre) letztlich ohnehin als unnütz erwiesen hätte.

b) Mit dem Schreiben des früheren klägerischen Rechtsvertreters vom 2. September

2005 (kläg. act. 7) hat A mit Zustimmung ihrer Eltern den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Eine vorgängige Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR war nicht

notwendig, war doch unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Lichte des E-

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Mails vom 21. August 2005, offenkundig, dass sich eine solche als unnütz erweisen

würde (Art. 108 Ziff. 1 OR; WEBER, a.a.O., N 15 zu Art. 108 OR). Nicht ganz einfach zu

beantworten ist die Frage, ob A zugestanden werden kann, dass sie den Vertrag ohne

die wegfallende Restleistung nicht abgeschlossen hätte, und sie demgemäss gestützt

auf Art. 109 Abs. 1 OR die Rückerstattung der Studiengebühren für das erste Schuljahr

geltend machen kann. In dieser Hinsicht fällt einerseits in Betracht, dass der

vorliegende Vertrag zwar nicht auf den Zeitpunkt hin, auf den die Beklagte die

Kündigung ausgesprochen hat, wohl aber noch vor Ablauf der dreijährigen

Ausbildungszeit beidseitig hätte gekündigt werden können. Darauf, dass A den Vertrag

nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass nicht die ganze dreijährige

Ausbildung durchgeführt würde, kann sich der Kläger daher nicht berufen. Indes ist

naheliegend, dass A, die letztlich eine Berufsausbildung anstrebte, für bloss zwei

Semester kaum einen Ausbildungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, sondern

sich - sofern diese keine über zwei Semester hinausgehende Ausbildung angeboten

hätte - von Anfang an für eine andere Schule mit einem entsprechenden, vollständigen

Ausbildungsprogramm entschieden hätte. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht,

einen Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr für das erste Semester zu

bejahen.

Da beim Rücktritt vom Vertrag über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 OR hinaus beide

Parteien für bereits empfangene Leistungen rückerstattungspflichtig sind, steht der

Beklagten für den im ersten Studienjahr erteilten Tanzunterricht ein Wertersatz zu

(WEBER, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 109 OR). Im Hinblick auf dessen Bemessung fällt in

Betracht, dass A im Rahmen des neuen Ausbildungsvertrages das bei der Beklagten

absolvierte Studienjahr nicht angerechnet wurde (Klage, 6). Soweit die Beklagte zwar

nicht ausdrücklich, aber andeutungsweise den Standpunkt vertritt, dies sei auf einen

unzureichenden Ausbildungsstand sowie mangelnde tänzerische Begabung von A

zurückzuführen gewesen (vgl. insbes. Klageantwort, 5 und 6 f.; vi-act. 17, 7; Berufung,

5 f. und 8; B/15, 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nie explizit behauptet hat, der

Ausbildungsstand von A nach Abschluss des ersten Studienjahres sowie deren

tänzerische Fähigkeiten hätten nicht genügt, um an ihrer Schule das zweite Studienjahr

anzutreten; vielmehr ergibt sich aus dem (Kündigungs-) Schreiben vom 5. August 2005

implizit, dass A im Herbst 2005 mit dem zweiten Studienjahr hätte beginnen können.

Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben

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zufolge (und wobei sie vorliegend zu behaften ist) die Leistungen und Fähigkeiten von

A in einer Bestätigung, welche sie dieser für das erste Studienjahr ausgestellt hat,

offensichtlich positiv bewertet hat (vgl. Berufung, 6). Hinzu kommt, dass

Tanzausbildungen in der Schweiz nicht standardisiert sind, wobei im hier zu

beurteilenden Fall auffällt, dass ein Studienjahr an der Tanzschule G (22. August bis 18.

August; kläg. act. 13) wesentlich länger dauert als ein solches bei der Beklagten

(August bis Mai; kläg. 1). Im Ergebnis bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel,

dass A im Rahmen des neuen Vertrages für die Ausbildung an der Tanzschule G das

bei der Beklagten absolvierte erste Studienjahr in erster Linie deshalb nicht

angerechnet wurde, weil die beiden Ausbildungslehrgänge nicht kompatibel waren,

weshalb sich Beweiserhebungen zu ihrem tänzerischen Talent und ihrem

Ausbildungsstand im Herbst 2005 (vgl. Berufung, 5 und 6) erübrigen. Dabei ist

klarzustellen, dass die fehlende Kompatibilität der beiden Lehrgänge nicht A angelastet

werden kann, nachdem notorisch ist, dass das Angebot an professionellen

Tanzausbildungen in der Schweiz sehr beschränkt ist (vgl. auch Berufung, 8 unten),

und sich die Beklagte ihrerseits nicht zureichend um eine Ersatzlösung bemüht hat.

Nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei einer

ehemaligen Mitschülerin von A, die inzwischen ebenfalls zur Tanzschule G gewechselt

hat, die frühere Ausbildungszeit (angeblich) vollumfänglich angerechnet wurde (B/15);

denn abgesehen davon, dass diese Schülerin offenbar erst nach zwei

Ausbildungsjahren in die Tanzschule G eingetreten ist, hatte sie eines davon nicht bei

der Beklagten, sondern an einer anderen Schule absolviert (Berufung, 6), womit

Voraussetzungen vorlagen, die mit den vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar

sind. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass A den mit dem ersten Ausbildungsjahr

primär angestrebten Zweck - nämlich die Basis für das zweite Ausbildungsjahr einer

insgesamt dreijährigen Ausbildung zu legen - infolge des Leistungsverzugs der

Beklagten nicht erreicht hat. Wenn auch nicht zu bezweifeln ist, dass sie im Zuge der

Ausbildung bei der Beklagten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern konnte und ihr

dies insbesondere auch die Aufnahme in die Tanzschule G erleichtert hat, ist daher der

immaterielle Vorteil, der ihr aus den Leistungen der Beklagten im ersten Studienjahr

erwachsen ist, mit Zurückhaltung zu bewerten. Es erscheint angemessen, den

entsprechenden Wertersatz auf rund einen Viertel der Studiengebühr, d.h. auf Fr.

3'000.- festzusetzen. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.

8'808.- zu bezahlen. Auf diesem Betrag ist das erstinstanzlich zugesprochene

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Zinsbetreffnis von 5% seit 21. September 2005 ausgewiesen (Art. 102, Art. 104 Abs.

1OR; kläg. act. 7; Urteil, 8).

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