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BV 2024/8

St. Gallen · 2022-11-23 · Deutsch SG

Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 2 BVG: Dass die Beklagte trotz grundsätzlich anerkannter Leistungspflicht für den Zeitraum von November 2017 bis Mai 2018 die Auszahlung einer Rente zufolge Rentenaufschubs verweigert, ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob eine direkte Bindungswirkung der vom Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 23. November 2022 festgelegten invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche besteht, sind vorliegend – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Gründe ersichtlich, welche die vom Versicherungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und dem vom Versicherungsgericht auf den 1. November 2020 festgesetzten Beginn des Anspruchs auf eine unbefristete ganze Invalidenrente als falsch erscheinen lassen würden. Namentlich hat der Kläger keine medizinischen Unterlagen beigebracht, welche Zweifel an dem vom Versicherungsgericht als beweiskräftig eingestuften ZIMB-Gutachten erwecken. Damit ist davon auszugehen, dass medizinisch-theoretisch ab dem 1. April 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder volle Arbeitsfähigkeit besteht. Erst ab dem 1. November 2020 ist gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts mangels Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente entstanden ist. Ein zeitlicher Konnex zwischen der bis 31. März 2018 andauernden und der ab 1. November 2020 erneut aufgetretenen Erwerbsbeeinträchtigung ist damit zu verneinen. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2025, BV 2024/8)

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Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 2 BVG: Dass die Beklagte trotz grundsätzlich anerkannter Leistungspflicht für den Zeitraum von November 2017 bis Mai 2018 die Auszahlung einer Rente zufolge Rentenaufschubs verweigert, ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob eine direkte Bindungswirkung der vom Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 23. November 2022 festgelegten invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche besteht, sind vorliegend – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Gründe ersichtlich, welche die vom Versicherungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und dem vom Versicherungsgericht auf den 1. November 2020 festgesetzten Beginn des Anspruchs auf eine unbefristete ganze Invalidenrente als falsch erscheinen lassen würden. Namentlich hat der Kläger keine medizinischen Unterlagen beigebracht, welche Zweifel an dem vom Versicherungsgericht als beweiskräftig eingestuften ZIMB-Gutachten erwecken. Damit ist davon auszugehen, dass medizinisch-theoretisch ab dem 1. April 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder volle Arbeitsfähigkeit besteht. Erst ab dem 1. November 2020 ist gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts mangels Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente entstanden ist. Ein zeitlicher Konnex zwischen der bis 31. März 2018 andauernden und der ab 1. November 2020 erneut aufgetretenen Erwerbsbeeinträchtigung ist damit zu verneinen. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2025, BV 2024/8)

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