Art. 208 Abs. 1 und 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO/CH (SR 272). Der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die Schlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2011 BE.2011.41
Art. 208 Abs. 1 und 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO/CH (SR 272). Der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die Schlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).
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