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BE.2011.41

Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2011

Sg Kantonsgericht · 2011-09-09 · Deutsch SG

Art. 208 Abs. 1 und 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO/CH (SR 272). Der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die Schlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen I.

1.   An der Verhandlung vom 9. September 2011 schlossen die Parteien in ihrer Streitsache vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse folgenden, schriftlich unterzeichneten Vergleich: "Die Beklagte bezahlt der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Betrag von CHF 965.25 abzüglich Sozialabgaben für den Monat Juni 2011 aus. Die Klägerin bestätigt, dass sie heute den Betrag von Fr. 939.34 netto als Lohn erhalten hat. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den Betrag von CHF 1'166.70 für die Monate Juli 2011 und August 2011 insgesamt netto innert 10 Tagen zu bezahlen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und die Parteien vereinbaren einen Arbeits-einsatz der Klägerin im bisherigen Umfang."

2.   Mit Eingabe vom 28. September 2011 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs seien "aufzuheben". Zur Begründung wird ausgeführt, C, der Vertreter der Beklagten, habe sich bei der Einigungsverhandlung "sehr unter Druck gesetzt" gefühlt. Die Seite der Beklagten sei "nicht respektiert" worden, die Schlichter seien von der Beklagten und deren Freund "überfahren worden". Sie sähen nicht ein, wieso sie für Juli und August noch einen Lohn bezahlen sollen, wenn die Beklagte doch freiwillig nicht zur Arbeit erschienen sei "und erst auf Grund der Schlichtungsverhandlung" wiederkomme, "obwohl wir sie nicht mehr wollen." Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. II.

1.   Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen die Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse ist der Einzelrichter für Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).

2.   Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vor der Schlichtungsstelle abgeschlossene Vergleich (ein privatrechtlicher Vertrag), dessen Ziffern 2 und 3 die Beschwerdeführerin aufzuheben beantragt, weil sie ihn nach dem oben Ausgeführten nicht mehr gelten lassen will, bzw. wegen sogenannten Willensmängeln Art. 21 ff. OR als nicht rechtswirksam erachtet.

3.   Ein von der Schlichtungsstelle zu Protokoll genommener, von den Parteien unterzeichneter Vergleich, wie er hier abgeschlossen wurde, hat nun aber von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO), und gegen einen solchen steht - abgesehen allenfalls bei Einwendungen gegen den Kostenspruch eines formellen Abschreibungsbeschlusses (vgl. Entscheid OG ZH vom 04.03 in Sachen PD110003-O/U) - kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) zur Verfügung. Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff. ZPO). Auf den Weg der Revision verwiesen wird insbesondere, wer wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Vergleich sei wegen Willensmängeln unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Honegger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 208 N 12 mit Hinweisen).

4.   Zuständig für ein Revisionsgesuch ist die Schlichtungsstelle, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO analog). Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nicht vom Kantonsgericht direkt als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden. In solchen Fällen findet auch keine Prozessüberweisung statt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 7.19).

5.   Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. -----