Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs an der Adresse Y_____ 9 in Z_____. Das Hofareal ist nicht abparzelliert und befindet sich auf dem Grundstück Nr. ___, das eine Fläche von 71'581 m2 aufweist (vgl. _____________________________________________; zuletzt besucht am 07.03.2019). Die Zufahrt erfolgt zunächst über ein Strässchen, das von einer Nebenstrasse abbiegt und zwischen zwei Häusern durchführt (Nr. 3 und 5). Von dort an (Grund- stücksgrenze) führt ein nicht asphaltierter Fahrweg nach ca. 80-90 m zum Hof. Weitere Häuser werden durch den Fahrweg nicht erschlossen. Der Hof besteht aus dem Hauptgebäude mit einem Wohn- und einem Ökonomieteil (Hausnummer
9) sowie – gegenüberliegend – einem Nebengebäude, in dem sich Wohn- und Schlafräume befin- den (Hausnummer 9B). An der Zufahrt zum Hauptgebäude steht eine Scheune, die als Lager für das Plattenlegergeschäft dient, das der Gesuchsteller im Nebenerwerb betreibt. Die Bewohner des Hauptgebäudes (Nr. 9) sind: - Die Mutter (87-jährig) des Gesuchstellers; sie lebt alleine in der Wohnung im Erdgeschoss; - Der Gesuchsteller, seine Ehefrau und der erwachsene Sohn; sie bewohnen die Wohnung im
1. und 2. Obergeschoss; - Die Tochter des Gesuchstellers, deren Ehemann und zwei Kinder, die sich die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss mit der Familie des Gesuchstellers teilen; sie verfügen aber auch über Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B).
2. Seit Juni 2017 befinden sich drei Hausbriefkästen neben einem Hauseingang zum Wohnteil des Hauptgebäudes. Sie sind vom Vorplatz über drei Treppenstufen, die auf ein Podest führen, er- reichbar und befinden sich 80-90 m von der Grundstücksgrenze beim Zufahrtssträsschen entfernt.
3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller in ihren Schreiben vom 12. Mai und 27. Juni 2017 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 23. August 2017 drohte ihm die Post an, die Hauszustellung nach dem 9. Oktober 2017 ein- zustellen. Zudem startete die Post mit Schreiben vom 24. August 2017 einen internen Überprü- fungsprozess bezüglich eines Briefkastens für die Hausnummer 9B.
4. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Hausbriefkästen. Er führte aus, dass an seiner Adresse drei Haushalte, ein Landwirtschaftsbetrieb sowie als Nebenerwerb ein Plattenlegerge- schäft ansässig seien. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 reichte er weitere Unterlagen nach, namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation sowie Angaben zu den Bewohnern der Liegenschaft.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie lehnte es ab, von einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung aus- zugehen; es würden keine Hinweise auf ein erhöhtes Zustellvolumen vorliegen. Sie zeigte zudem einen alternativen Briefkastenstandort am Schnittpunkt des Zufahrtssträsschens mit der Grund- stücksgrenze auf, wo die geteerte Strasse endet. Dort befindet sich auch der Zugang sowie der Hausbriefkasten der Hausnummer 5.
6. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. Januar 2018 präzisierte der Gesuchsteller die Angaben zu den Bewohnern. Er führte aus, dass die Zustellung der Tageszeitung, der Briefe und Pakete im ordentlichen Zustellgang erfolge, und beanstandete, dass sich der von der Post geforderte Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht in Sichtweite befinden würde. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Stellung- nahme vom 14. Dezember 2017.
7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
3/5
II. Erwägungen
8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkas- tenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Geschäftshäuser sind Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt wer- den (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.admin.ch >Dokumentation>Gesetzgebung). Sind die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einer- seits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Emp- fang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde.
11. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Hof ein Mehrfamilien- und Geschäftshaus darstelle, und begründet dies mit drei ansässigen Familien bzw. Haushalten sowie dem Landwirtschaftsbetrieb und dem Plattenlegergeschäft. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG richtet. Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtspre- chung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht «durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Ausle- gungsweg» eine Ermessensunterschreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
12. Ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postgesetzgebung liegt vor, wenn es mehr als zwei Haushalte umfasst (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Nach gängigem Verständnis ist ein Haushalt eine selbständige, abgeschlossene Wohneinheit mit Kücheneinrichtung und sanitären Einrichtun- gen. Das Bundesamt für Statistik definiert den Privathaushalt als alleinlebende Person oder Gruppe von Personen, die in der gleichen Wohnung leben ( https://www.media-stat.ad- min.ch/web/apps/glossary/index.php?n=glo-582-de; zuletzt besucht am 07.03.2018). In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG mindestens drei Haushalte voraussetzt. Im Hauptgebäude (Nr. 9) befinden sich zwei Wohnungen: die Mutter des Gesuchstellers bewohnt als Einzelperson die Wohnung im Erdgeschoss; die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss wird
4/5
von einer Grossfamilie belegt, bestehend aus der Familie des Gesuchstellers (3 Erwachsene) so- wie derjenigen seiner Tochter (2 Erwachsene, 2 Kinder). Letztere benutzt zudem Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Grossfamilie als ein Haushalt gilt, oder ob die beiden Kernfamilien getrennt zu betrachten sind. Keine Rolle spielen dabei baurechtliche Kriterien, da diese nicht auf den Zustellprozess abzielen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7). Der Grund für die unterschiedli- chen Standortregeln für Hausbriefkästen bei Ein- und Zweifamilienhäusern einerseits und Mehrfamilienhäusern andererseits ist vielmehr das Zustellvolumen, das die Kosten für den Zustell- vorgang der einzelnen Sendungen massgeblich beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1). Der Gesuchsteller hielt im Schreiben vom 24. Januar 2018 fest, dass sich die beiden Kernfamilien einen Haushalt teilen würden, und liess durchblicken, dass der Grund in den finanziellen Mitteln liege, die einen Ausbau einer Wohnung nicht zuliessen. Angesichts der Anzahl erwachsener Per- sonen in der Grossfamilie sowie der Nutzung von weiteren Wohnräumen durch die Familie der Tochter des Gesuchstellers ist im vorliegenden Fall ein höheres Zustellvolumen anzunehmen als bei einem durchschnittlichen Haushalt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden Kernfa- milien zusammen mehr als einen Haushalt im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG führen, auch wenn klar nicht von zwei unabhängigen Haushalten gesprochen werden kann. Zusammen mit dem Ein- zelhaushalt der Mutter des Gesuchstellers liegen daher mehr als zwei Haushalte vor.
13. Der Landwirtschaftsbetrieb und das Plattenlegergeschäft als Nebenerwerb stellen nach gängiger Praxis der PostCom noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG dar (vgl. Verfü- gungen der PostCom6/2017 vom 2. März 2017, 28/2016 vom 25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Voraussetzung dafür ist namentlich ein erhöhtes Zustellvolumen, das hier jedoch nach Auskunft der Post in Bezug auf die beiden Unternehmen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom
8. November 2016, Ziff. 6.4.6). Angesichts der Verhältnisse im vorliegenden Fall – das Vorliegen von mehr als zwei Haushaltungen mit insgesamt sechs Erwachsenen in drei Kernfamilien, einem Landwirtschafts- und einem Nebengewerbebetrieb – kann in einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht mehr von einem Ein- oder Zweifamilienhaus ausgegangen werden. Die Liegenschaft ist da- her als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu betrachten.
14. Die Post geht davon aus, dass die beiden Häuser Nr. 9 und 9B separat zu betrachten sind, und bezeichnet die beiden Häuser als Einfamilienhäuser. Wie oben dargelegt, ist diese Ansicht nicht korrekt. Aber selbst wenn das Nebengebäude zu einem Wohnhaus ausgebaut würde, könnte der Hof als Ganzes im Sinne der Postverordnung als Häuserkomplex mit gemeinsamem Zugang zur Strasse gewertet werden, so dass eine gemeinsame Briefkastenanlage im Bereich eines Hauszu- gangs zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7313/2015 vom 27. April 2016, Ziff. 7.7).
15. Damit kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Ein asphaltierter Weg ist dazu nicht erforderlich. Die winterlichen Strassenverhältnisse, die die Post in ihrer Fotodokumen- tation aufzeigt, sind nicht als aussergewöhnlich zu werten und deshalb hinzunehmen. Sie verhin- dern den Zugang von der Strasse her nicht. Die Briefkastenanlage mit den drei Briefkästen neben einer Haustüre ist somit korrekt platziert.
16. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die vom Gesuchsteller vorgebrachte, aber nicht be- legte Sehschwäche seiner Mutter eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG (ge- sundheitliche Gründe, die zu unzumutbaren Härten führen) rechtfertigen würde.
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft aufgrund der bestehenden Konstella- tion als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu gelten hat. Der bestehende Briefkastenstandort ent- spricht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung an die- sem Standort fortzuführen.
5/5
18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 und 2. Obergeschoss; - Die Tochter des Gesuchstellers, deren Ehemann und zwei Kinder, die sich die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss mit der Familie des Gesuchstellers teilen; sie verfügen aber auch über Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B).
E. 2 Seit Juni 2017 befinden sich drei Hausbriefkästen neben einem Hauseingang zum Wohnteil des Hauptgebäudes. Sie sind vom Vorplatz über drei Treppenstufen, die auf ein Podest führen, er- reichbar und befinden sich 80-90 m von der Grundstücksgrenze beim Zufahrtssträsschen entfernt.
E. 3 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller in ihren Schreiben vom 12. Mai und 27. Juni 2017 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 23. August 2017 drohte ihm die Post an, die Hauszustellung nach dem 9. Oktober 2017 ein- zustellen. Zudem startete die Post mit Schreiben vom 24. August 2017 einen internen Überprü- fungsprozess bezüglich eines Briefkastens für die Hausnummer 9B.
E. 4 Mit Gesuch vom 2. Oktober 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Hausbriefkästen. Er führte aus, dass an seiner Adresse drei Haushalte, ein Landwirtschaftsbetrieb sowie als Nebenerwerb ein Plattenlegerge- schäft ansässig seien. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 reichte er weitere Unterlagen nach, namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation sowie Angaben zu den Bewohnern der Liegenschaft.
E. 5 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie lehnte es ab, von einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung aus- zugehen; es würden keine Hinweise auf ein erhöhtes Zustellvolumen vorliegen. Sie zeigte zudem einen alternativen Briefkastenstandort am Schnittpunkt des Zufahrtssträsschens mit der Grund- stücksgrenze auf, wo die geteerte Strasse endet. Dort befindet sich auch der Zugang sowie der Hausbriefkasten der Hausnummer 5.
E. 6 In seinen Schlussbemerkungen vom 24. Januar 2018 präzisierte der Gesuchsteller die Angaben zu den Bewohnern. Er führte aus, dass die Zustellung der Tageszeitung, der Briefe und Pakete im ordentlichen Zustellgang erfolge, und beanstandete, dass sich der von der Post geforderte Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht in Sichtweite befinden würde. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Stellung- nahme vom 14. Dezember 2017.
E. 7 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
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II. Erwägungen
E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
E. 10 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkas- tenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Geschäftshäuser sind Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt wer- den (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.admin.ch >Dokumentation>Gesetzgebung). Sind die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einer- seits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Emp- fang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde.
E. 11 Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Hof ein Mehrfamilien- und Geschäftshaus darstelle, und begründet dies mit drei ansässigen Familien bzw. Haushalten sowie dem Landwirtschaftsbetrieb und dem Plattenlegergeschäft. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG richtet. Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtspre- chung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht «durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Ausle- gungsweg» eine Ermessensunterschreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
E. 12 Ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postgesetzgebung liegt vor, wenn es mehr als zwei Haushalte umfasst (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Nach gängigem Verständnis ist ein Haushalt eine selbständige, abgeschlossene Wohneinheit mit Kücheneinrichtung und sanitären Einrichtun- gen. Das Bundesamt für Statistik definiert den Privathaushalt als alleinlebende Person oder Gruppe von Personen, die in der gleichen Wohnung leben ( https://www.media-stat.ad- min.ch/web/apps/glossary/index.php?n=glo-582-de; zuletzt besucht am 07.03.2018). In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG mindestens drei Haushalte voraussetzt. Im Hauptgebäude (Nr. 9) befinden sich zwei Wohnungen: die Mutter des Gesuchstellers bewohnt als Einzelperson die Wohnung im Erdgeschoss; die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss wird
4/5
von einer Grossfamilie belegt, bestehend aus der Familie des Gesuchstellers (3 Erwachsene) so- wie derjenigen seiner Tochter (2 Erwachsene, 2 Kinder). Letztere benutzt zudem Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Grossfamilie als ein Haushalt gilt, oder ob die beiden Kernfamilien getrennt zu betrachten sind. Keine Rolle spielen dabei baurechtliche Kriterien, da diese nicht auf den Zustellprozess abzielen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7). Der Grund für die unterschiedli- chen Standortregeln für Hausbriefkästen bei Ein- und Zweifamilienhäusern einerseits und Mehrfamilienhäusern andererseits ist vielmehr das Zustellvolumen, das die Kosten für den Zustell- vorgang der einzelnen Sendungen massgeblich beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1). Der Gesuchsteller hielt im Schreiben vom 24. Januar 2018 fest, dass sich die beiden Kernfamilien einen Haushalt teilen würden, und liess durchblicken, dass der Grund in den finanziellen Mitteln liege, die einen Ausbau einer Wohnung nicht zuliessen. Angesichts der Anzahl erwachsener Per- sonen in der Grossfamilie sowie der Nutzung von weiteren Wohnräumen durch die Familie der Tochter des Gesuchstellers ist im vorliegenden Fall ein höheres Zustellvolumen anzunehmen als bei einem durchschnittlichen Haushalt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden Kernfa- milien zusammen mehr als einen Haushalt im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG führen, auch wenn klar nicht von zwei unabhängigen Haushalten gesprochen werden kann. Zusammen mit dem Ein- zelhaushalt der Mutter des Gesuchstellers liegen daher mehr als zwei Haushalte vor.
E. 13 Der Landwirtschaftsbetrieb und das Plattenlegergeschäft als Nebenerwerb stellen nach gängiger Praxis der PostCom noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG dar (vgl. Verfü- gungen der PostCom6/2017 vom 2. März 2017, 28/2016 vom 25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Voraussetzung dafür ist namentlich ein erhöhtes Zustellvolumen, das hier jedoch nach Auskunft der Post in Bezug auf die beiden Unternehmen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom
8. November 2016, Ziff. 6.4.6). Angesichts der Verhältnisse im vorliegenden Fall – das Vorliegen von mehr als zwei Haushaltungen mit insgesamt sechs Erwachsenen in drei Kernfamilien, einem Landwirtschafts- und einem Nebengewerbebetrieb – kann in einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht mehr von einem Ein- oder Zweifamilienhaus ausgegangen werden. Die Liegenschaft ist da- her als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu betrachten.
E. 14 Die Post geht davon aus, dass die beiden Häuser Nr. 9 und 9B separat zu betrachten sind, und bezeichnet die beiden Häuser als Einfamilienhäuser. Wie oben dargelegt, ist diese Ansicht nicht korrekt. Aber selbst wenn das Nebengebäude zu einem Wohnhaus ausgebaut würde, könnte der Hof als Ganzes im Sinne der Postverordnung als Häuserkomplex mit gemeinsamem Zugang zur Strasse gewertet werden, so dass eine gemeinsame Briefkastenanlage im Bereich eines Hauszu- gangs zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7313/2015 vom 27. April 2016, Ziff. 7.7).
E. 15 Damit kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Ein asphaltierter Weg ist dazu nicht erforderlich. Die winterlichen Strassenverhältnisse, die die Post in ihrer Fotodokumen- tation aufzeigt, sind nicht als aussergewöhnlich zu werten und deshalb hinzunehmen. Sie verhin- dern den Zugang von der Strasse her nicht. Die Briefkastenanlage mit den drei Briefkästen neben einer Haustüre ist somit korrekt platziert.
E. 16 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die vom Gesuchsteller vorgebrachte, aber nicht be- legte Sehschwäche seiner Mutter eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG (ge- sundheitliche Gründe, die zu unzumutbaren Härten führen) rechtfertigen würde.
E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft aufgrund der bestehenden Konstella- tion als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu gelten hat. Der bestehende Briefkastenstandort ent- spricht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung an die- sem Standort fortzuführen.
5/5
E. 18 Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszu- stellung in die bestehenden Briefkästen fortzuführen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Post CH AG auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.61195
Verfügung Nr. 3/2019
vom 22. März 2019
der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
A_____ Y_____ 9, Z_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkästen
2/5
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs an der Adresse Y_____ 9 in Z_____. Das Hofareal ist nicht abparzelliert und befindet sich auf dem Grundstück Nr. ___, das eine Fläche von 71'581 m2 aufweist (vgl. _____________________________________________; zuletzt besucht am 07.03.2019). Die Zufahrt erfolgt zunächst über ein Strässchen, das von einer Nebenstrasse abbiegt und zwischen zwei Häusern durchführt (Nr. 3 und 5). Von dort an (Grund- stücksgrenze) führt ein nicht asphaltierter Fahrweg nach ca. 80-90 m zum Hof. Weitere Häuser werden durch den Fahrweg nicht erschlossen. Der Hof besteht aus dem Hauptgebäude mit einem Wohn- und einem Ökonomieteil (Hausnummer
9) sowie – gegenüberliegend – einem Nebengebäude, in dem sich Wohn- und Schlafräume befin- den (Hausnummer 9B). An der Zufahrt zum Hauptgebäude steht eine Scheune, die als Lager für das Plattenlegergeschäft dient, das der Gesuchsteller im Nebenerwerb betreibt. Die Bewohner des Hauptgebäudes (Nr. 9) sind: - Die Mutter (87-jährig) des Gesuchstellers; sie lebt alleine in der Wohnung im Erdgeschoss; - Der Gesuchsteller, seine Ehefrau und der erwachsene Sohn; sie bewohnen die Wohnung im
1. und 2. Obergeschoss; - Die Tochter des Gesuchstellers, deren Ehemann und zwei Kinder, die sich die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss mit der Familie des Gesuchstellers teilen; sie verfügen aber auch über Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B).
2. Seit Juni 2017 befinden sich drei Hausbriefkästen neben einem Hauseingang zum Wohnteil des Hauptgebäudes. Sie sind vom Vorplatz über drei Treppenstufen, die auf ein Podest führen, er- reichbar und befinden sich 80-90 m von der Grundstücksgrenze beim Zufahrtssträsschen entfernt.
3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller in ihren Schreiben vom 12. Mai und 27. Juni 2017 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 23. August 2017 drohte ihm die Post an, die Hauszustellung nach dem 9. Oktober 2017 ein- zustellen. Zudem startete die Post mit Schreiben vom 24. August 2017 einen internen Überprü- fungsprozess bezüglich eines Briefkastens für die Hausnummer 9B.
4. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Hausbriefkästen. Er führte aus, dass an seiner Adresse drei Haushalte, ein Landwirtschaftsbetrieb sowie als Nebenerwerb ein Plattenlegerge- schäft ansässig seien. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 reichte er weitere Unterlagen nach, namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation sowie Angaben zu den Bewohnern der Liegenschaft.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie lehnte es ab, von einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung aus- zugehen; es würden keine Hinweise auf ein erhöhtes Zustellvolumen vorliegen. Sie zeigte zudem einen alternativen Briefkastenstandort am Schnittpunkt des Zufahrtssträsschens mit der Grund- stücksgrenze auf, wo die geteerte Strasse endet. Dort befindet sich auch der Zugang sowie der Hausbriefkasten der Hausnummer 5.
6. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. Januar 2018 präzisierte der Gesuchsteller die Angaben zu den Bewohnern. Er führte aus, dass die Zustellung der Tageszeitung, der Briefe und Pakete im ordentlichen Zustellgang erfolge, und beanstandete, dass sich der von der Post geforderte Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht in Sichtweite befinden würde. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Stellung- nahme vom 14. Dezember 2017.
7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
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II. Erwägungen
8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkas- tenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Geschäftshäuser sind Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt wer- den (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.admin.ch >Dokumentation>Gesetzgebung). Sind die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einer- seits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Emp- fang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde.
11. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Hof ein Mehrfamilien- und Geschäftshaus darstelle, und begründet dies mit drei ansässigen Familien bzw. Haushalten sowie dem Landwirtschaftsbetrieb und dem Plattenlegergeschäft. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG richtet. Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtspre- chung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht «durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Ausle- gungsweg» eine Ermessensunterschreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
12. Ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postgesetzgebung liegt vor, wenn es mehr als zwei Haushalte umfasst (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74). Nach gängigem Verständnis ist ein Haushalt eine selbständige, abgeschlossene Wohneinheit mit Kücheneinrichtung und sanitären Einrichtun- gen. Das Bundesamt für Statistik definiert den Privathaushalt als alleinlebende Person oder Gruppe von Personen, die in der gleichen Wohnung leben ( https://www.media-stat.ad- min.ch/web/apps/glossary/index.php?n=glo-582-de; zuletzt besucht am 07.03.2018). In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG mindestens drei Haushalte voraussetzt. Im Hauptgebäude (Nr. 9) befinden sich zwei Wohnungen: die Mutter des Gesuchstellers bewohnt als Einzelperson die Wohnung im Erdgeschoss; die Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss wird
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von einer Grossfamilie belegt, bestehend aus der Familie des Gesuchstellers (3 Erwachsene) so- wie derjenigen seiner Tochter (2 Erwachsene, 2 Kinder). Letztere benutzt zudem Wohn- und Schlafräume im Nebengebäude (Nr. 9B). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Grossfamilie als ein Haushalt gilt, oder ob die beiden Kernfamilien getrennt zu betrachten sind. Keine Rolle spielen dabei baurechtliche Kriterien, da diese nicht auf den Zustellprozess abzielen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7). Der Grund für die unterschiedli- chen Standortregeln für Hausbriefkästen bei Ein- und Zweifamilienhäusern einerseits und Mehrfamilienhäusern andererseits ist vielmehr das Zustellvolumen, das die Kosten für den Zustell- vorgang der einzelnen Sendungen massgeblich beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1). Der Gesuchsteller hielt im Schreiben vom 24. Januar 2018 fest, dass sich die beiden Kernfamilien einen Haushalt teilen würden, und liess durchblicken, dass der Grund in den finanziellen Mitteln liege, die einen Ausbau einer Wohnung nicht zuliessen. Angesichts der Anzahl erwachsener Per- sonen in der Grossfamilie sowie der Nutzung von weiteren Wohnräumen durch die Familie der Tochter des Gesuchstellers ist im vorliegenden Fall ein höheres Zustellvolumen anzunehmen als bei einem durchschnittlichen Haushalt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden Kernfa- milien zusammen mehr als einen Haushalt im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG führen, auch wenn klar nicht von zwei unabhängigen Haushalten gesprochen werden kann. Zusammen mit dem Ein- zelhaushalt der Mutter des Gesuchstellers liegen daher mehr als zwei Haushalte vor.
13. Der Landwirtschaftsbetrieb und das Plattenlegergeschäft als Nebenerwerb stellen nach gängiger Praxis der PostCom noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG dar (vgl. Verfü- gungen der PostCom6/2017 vom 2. März 2017, 28/2016 vom 25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Voraussetzung dafür ist namentlich ein erhöhtes Zustellvolumen, das hier jedoch nach Auskunft der Post in Bezug auf die beiden Unternehmen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom
8. November 2016, Ziff. 6.4.6). Angesichts der Verhältnisse im vorliegenden Fall – das Vorliegen von mehr als zwei Haushaltungen mit insgesamt sechs Erwachsenen in drei Kernfamilien, einem Landwirtschafts- und einem Nebengewerbebetrieb – kann in einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht mehr von einem Ein- oder Zweifamilienhaus ausgegangen werden. Die Liegenschaft ist da- her als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu betrachten.
14. Die Post geht davon aus, dass die beiden Häuser Nr. 9 und 9B separat zu betrachten sind, und bezeichnet die beiden Häuser als Einfamilienhäuser. Wie oben dargelegt, ist diese Ansicht nicht korrekt. Aber selbst wenn das Nebengebäude zu einem Wohnhaus ausgebaut würde, könnte der Hof als Ganzes im Sinne der Postverordnung als Häuserkomplex mit gemeinsamem Zugang zur Strasse gewertet werden, so dass eine gemeinsame Briefkastenanlage im Bereich eines Hauszu- gangs zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7313/2015 vom 27. April 2016, Ziff. 7.7).
15. Damit kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Ein asphaltierter Weg ist dazu nicht erforderlich. Die winterlichen Strassenverhältnisse, die die Post in ihrer Fotodokumen- tation aufzeigt, sind nicht als aussergewöhnlich zu werten und deshalb hinzunehmen. Sie verhin- dern den Zugang von der Strasse her nicht. Die Briefkastenanlage mit den drei Briefkästen neben einer Haustüre ist somit korrekt platziert.
16. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die vom Gesuchsteller vorgebrachte, aber nicht be- legte Sehschwäche seiner Mutter eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG (ge- sundheitliche Gründe, die zu unzumutbaren Härten führen) rechtfertigen würde.
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft aufgrund der bestehenden Konstella- tion als Mehrfamilien- und Geschäftshaus zu gelten hat. Der bestehende Briefkastenstandort ent- spricht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung an die- sem Standort fortzuführen.
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18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszu- stellung in die bestehenden Briefkästen fortzuführen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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