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VFG-25-2023

Verfügung 25 2023 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2023-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Siedlung B._______ ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche im Jahr 1997 auf einem Grundstück von rund 3'600 m2 im Eigentum der Stadt C._______ im Baurecht erstellt wor- den ist. Sie besteht aus sechs aneinander gebauten Reiheneinfamilienhäusern, die im Unterge- schoss miteinander verbunden sind (D._______weg 22 und 22A-E), und einer Villa mit drei Wohneinheiten, die unter Denkmalschutz steht (D._______weg 20). Die beiden Wohngebäude liegen in einem parkähnlichen Garten, der von Hecken und schmiedeeisernen Zäunen umgeben ist. Es gibt zwei Zugänge zum Areal, einen von Nordosten vom D._______weg her sowie einen zweiten von Südwesten vom E._______weg her. An beiden Zugängen stehen zweiflüglige, schmiedeiserne Tore, die die Durchfahrt mit Personenwagen und kleineren Lieferfahrzeugen er- lauben. Die Wohnhäuser können ebenfalls vom Parkplatz her über einfache Gartentreppen er- reicht werden. Diese bilden jedoch keinen offiziellen Zugang zu den Wohnhäusern. Auf dem Areal befinden sich weitere Nebengebäude, worunter ein früherer Pferdestall (D._______weg 20A), der im Obergeschoss als Gemeinschaftsraum und im Untergeschoss als Abstellraum dient. 1.1 Die Hausbriefkästen der Reiheneinfamilienhäuser 22 sowie 22A - 22E befinden sich je einzeln auf der nördlichen Gebäudeseite etwa zwei Meter von den Hauseingängen entfernt. Die sechs Hauseingänge sind durch kleine Vorgärten von einem etwa 1,40 m breiten Kiesweg aus erreich- bar, der durch das ganze Areal vom D._______weg in einem Bogen um die alte Villa und den früheren Pferdestall herum zu den Reiheneinfamilienhäusern und anschliessend in den E._______weg führt. Die Briefkästen bestehen aus einem offenen Ablagefach, das Teil einer Ei- senkonstruktion zum Tragen der Glasvordächer ist, sowie einem abschliessbaren, senkrecht stehenden Brieffach mit integrierter Hausklingel. Die drei Hausbriefkästen der alten Villa befin- den sich neben dem Hauseingang. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.2 Mit drei Schreiben vom 26. März, 27. Mai und 21. Oktober 2021 forderte die Post CH AG, Thun, die Liegenschaftseigentümer der Reiheneinfamilienhäuser auf, eine gemeinsame Briefkastenan- lage mit masskonformen Ablagefächern zu erstellen und die Briefkastenanlage an der Grund- stücksgrenze zu errichten. Als letzte Frist für die Umsetzung setzte sie den Eigentümern den

10. Dezember 2021 an und drohte diesen an, bei Nichtbefolgen der Anordnung die Hauszustel- lung einzustellen. Ebenfalls wies sie sie darauf hin, dass sie sich an die PostCom wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Briefkastenstandort verlangen könnten, wenn sie mit dieser Anordnung nicht einverstanden seien. 2. Am 6. Dezember 2021 reichten die Stockwerkeigentümer, vertreten durch ihren Verwalter, bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom ein Gesuch um Überprüfung der Briefkasten- standorte ein und beantragten den Weiterbestand der Briefkästen bei den einzelnen Hausein- gängen. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Hausbriefkästen befänden sich seit dem Bau der Siedlung an dieser Stelle. Eine Versetzung derselben bringe der Post keine Zeitersparnis. Es stimme nicht, dass die Ablagefächer nicht masskonform seien. Diese seien sogar grösser als die geltenden Mindestmasse. 2.1 Am 8. Dezember 2021 forderte das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller auf, bis zum

22. Dezember 2021 eine Vollmacht für den Verwalter und die fehlenden Nachweise und Fotos zur Beurteilung der örtlichen Situation einzureichen. 2.2 Am 20. Dezember 2021 reichte der Verwalter eine Vollmacht, den Grundstücksplan mit dem ein- gezeichneten Baurecht und der Zugangssituation sowie eine umfangreiche Fotodokumentation der Zugänge und der bestehenden Briefkästen und Ablagefächer ein. 3. Am 21. Dezember 2021 stellte das Fachsekretariat der Post CH AG das Gesuch inkl. Beilagen zu und lud sie zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. Februar 2022 ein.

3/7 PostCom-D-03D73401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/12

3.1 Am 22. Dezember 2021 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde. 3.2 Die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) beantragte der PostCom am 3. Februar 2022 die Abweisung des Gesuchs und führte im Wesentlichen aus, die Briefkästen befänden sich mindestens 30 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der schmale Kiesweg entlang der Reiheneinfamilienhäuser, der zu den Hauseingängen führe, sei für das Befahren mit Fahrzeu- gen grundsätzlich nicht geeignet. Die Zustellung müsse daher zu Fuss vorgenommen werden, was mehr Zeit erfordere. Ebenso erfüllten die Briefkästen die Anforderungen gemäss Anhang 1 der Postverordnung nicht, da die Ablagefächer nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen und über kein Türchen verfügen würden. Auch dies führe zu einem unvertretbaren Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Bei Mehrfamilienhäusern, als welche Reiheneinfamilienhäuser praxisgemäss gelten würden, müsse die Briefkastenanlage ebenfalls an der Grundstückgrenze stehen. Sie könne aber auch bei den Hauszugängen aufge- stellt werden. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-3713/2015 vom

27. April 2016) sei vorliegend von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, da ein gemeinsamer Zugang zur Strasse bestehe und die Reiheneinfamilienhäuser mehr als zwei Haushaltungen um- fassten. Daraus folge, dass eine gemeinsame Briefkastenanlage beim Zugang zum Haus aufzu- stellen sei. 3.3 Am 17. Februar 2022 reichte die Gesuchsgegnerin auf Einladung des Fachsekretariats vom

7. Februar 2022 hin eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie eine Briefkastenanlage beim Zugang vom D._______weg für weniger geeignet als eine beim E._______weg einstufte. In diesem Fall müsse an der Villa vorbei in einem grossen Bogen um den früheren Stall herum- gegangen werden, um zu den Reiheneinfamilienhäusern zu gelangen. Besucher, die den Park- platz benützten, würden das Areal wohl eher über den E._______weg betreten. Die Gesuchs- gegnerin hielt aber ebenfalls fest, dass bei der Festlegung des Briefkastenstandorts auf eine Übereinstimmung mit der Adressierung zu achten sei, was wiederum für einen Standort der Briefkastenanlage beim Eingang vom D._______weg her spreche. 4. Am 7. Juli 2022 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum

15. August 2022 ein. Innert erstreckter Frist brachten diese am 15. September 2022 vor, die be- stehenden Brieffächer und die Ablagefächer entsprächen der Postverordnung. Letztere seien sogar grösser als notwendig, sie würden einzig kein Türchen aufweisen. Betreffend die von der Post geforderte Briefkastenanlage am schmiedeeisernen Tor sei festzuhalten, dass beide Flü- geltore jederzeit für den Lieferverkehr geöffnet werden können müssten. Das Baurecht erlaube zudem keine Anlagen ausserhalb des Grundstücks. Es werde deshalb am Antrag festgehalten, dass die einzelnen Briefkästen bei den Hauszugängen erhalten bleiben sollen. 5. Am 7. November 2022 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachte vor, es sei für die Post unerheblich, ob die neue Briefkastenanlage am E._______weg oder am D._______weg aufgestellt werde. Von den Liegenschaftseigentümern sei aber dafür zu sorgen, dass eine frei zugängliche Briefkastenanlage an einer der Grundstücksgrenzen aufgestellt werde. 6. Am 9. November 2022 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Schlussbemerkungen der Post CH AG vom 7. November 2022 zu und teilte ihnen mit, dass der Schriftenwechsel ab- geschlossen werde. 7. Am 3. April 2023 setzte das Fachsekretariat die Verfahrensinstruktion fort und setzte einen Au- genschein und eine Einigungsverhandlung vor Ort auf den 27. April 2023, 13.30 Uhr, an.

4/7 PostCom-D-03D73401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/12

8. Betreffend den Augenschein wird auf das am 11. Mai 2023 versandte Protokoll verwiesen. Als Einigungsvorschlag schlug das Fachsekretariat den Parteien einen Standort für die Briefkasten- anlage beim Zugang zu den Reiheneinfamilienhäusern vom D._______weg her neben dem Sitz- platz vor dem Gemeinschaftsraum vor. 8.1 Am 11. Mai 2023 stellte das Fachsekretariat den Parteien den schriftlichen Einigungsvorschlag und das Protokoll des Augenscheins zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2023 zu. Die Frist wurde am 22. Mai 2023 auf Ersuchen der Post CH AG hin bis zum 15. Juni 2023 erstreckt. 8.2 Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 lehnten sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgeg- nerin den Einigungsvorschlag ab. 8.3 Am 26. Juni 2023 stellte das Fachsekretariat den Parteien wechselseitig die Stellungnahme der Gegenpartei zu und teilte ihnen mit, dass die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entscheiden werde. II.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 9 Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) auf Gesuch hin Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73-75 VPG und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom, einer eidgenössischen Kommission, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

E. 10 Nach Scheitern der Einigungsverhandlung vom 27. April 2023 hat die PostCom die Streitigkeit durch Verfügung zu erledigen.

E. 11 Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG, da sie durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten gemäss der Postgesetzge- bung betroffen sind. Die Gesuchsgegnerin ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszu- stellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften verpflichtet. Sie ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Bestimmungen über die Hausbriefkästen nicht eingehalten sind. Demgegenüber sind die Gesuchsteller gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten.

E. 12 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG und in An- hang 1 zur Postverordnung die Bestimmungen zu den Briefkästen und Briefkastenanlagen erlas- sen. Der Liegenschaftseigentümer muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 der Postverordnung festgelegt.

E. 12.1 Diese dort angegebenen Mindestmasse haben zum Zweck, dass gängige Postsendungen – Zei- tungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdienten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicherweise aus einem ge- schlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Wettereinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde. Sie sollen sicherstellen, dass sich die in die Ablagefächer zustellba- ren Postsendungen im Gewahrsam des Empfängers befinden und diesem ohne Avisierung di- rekt zugestellt werden können.

5/7 PostCom-D-03D73401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/12

E. 12.2 Die Gesuchsteller bringen vor, es sei unerheblich, dass ihre Ablagefächer bei den Hauszugän- gen offen seien, da die Sendungen durch die Glasdächer geschützt seien. Es handle sich um eine Konstruktion, die der Bauweise der Siedlung entspreche. Dies gelte ebenso für die stehen- den Brieffächer mit integrierter Klingel.

E. 12.3 Wie die Gesuchsgegnerin dementgegen ausführt, ermöglichen diese Ablagefächer keine effizi- ente Zustellung, da sie – je nach Benutzung des Gestells durch die Eigentümer – teilweise gar nicht als solche erkennbar seien.

E. 12.4 Somit ist als erstes Ergebnis festzuhalten, dass die offenen, in die Gestelle integrierten Ablage- fächer Art. 73 VPG und dem Anhang 1 zur Postverordnung nicht entsprechen. Die dagegen an- geführten Einwände der Liegenschaftseigentümer, etwa die dennoch mögliche Zustellung von Paketen, vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Gesuchsteller müssen daher bereits aus diesem Grund eine Anpassung an den bestehenden Briefkästen vornehmen, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 13 Zweitens ist von der PostCom festzustellen, ob die Briefkästen einzeln bei den Hauseingängen stehen können.

E. 13.1 Der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus auf- zustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Sind verschiedene Standorte möglich, ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwal- tungsgerichts zählen Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen als Mehrfamilienhäuser (vgl. Er- läuterungsbericht-UVEK zu Art. 74 VPG, S. 32). Wie im Urteil A-3713/2015 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 27. April 2016 bestätigt, handelt es sich beim Briefkastenstandort im Bereich der Hauszugänge für Mehrfamilienhäuser (Art. 74 Abs. 3 VPG) um eine Alternative zum Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze, wie er für Ein- und Zweifamilienhäuser vorgegeben ist (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 13.2 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung (Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf) dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entgegenzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effi- zienten Zustellung. Deshalb können bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lagen im Eingangsbereich aufgestellt werden, da das grössere Sendungsvolumen, welches an- gesichts der höheren Zahl von Haushaltungen erwartet wird, die zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zur Briefkastenanlage wettmacht.

E. 13.3 Somit ist zuerst zu klären, ob es sich vorliegend um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt oder ob die Reiheneinfamilienhäuser als Einfamilienhäuser anzusehen sind, deren Briefkästen in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstückgrenze stehen müs- sen.

E. 13.4 Wie die PostCom in mehreren Fällen entschieden hat, gelten Reiheneinfamilienhäuser oder Ter- rassenhäuser mit gemeinsamen Hauszugängen als Mehrfamilienhäuser (vgl. dazu den Erläute- rungsbericht UVEK, S. 32, sowie die Verfügungen der PostCom Nrn. 12/2019 vom 13. Juni 2019; 13/2016 vom 6. Mai 2016; 8/2015 vom 7. Mai 2015, letztere bestätigt in Urteil A- 3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016). Auch vorliegend ist angesichts der gemeinsamen Anlagen – wie Heizung, Warmwasser, Strom – und dem gemeinsamen Zu- gang zu den beiden Strassen von einem Mehrfamilienhaus auszugehen. Daraus folgt, dass die

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bestehenden einzelnen Briefkästen nicht zulässig sind und die Liegenschaftseigentümer ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 74 Abs. 3 VPG eine gemeinsame Briefkastenanlage einrich- ten müssen.

E. 14 Da die Reiheneinfamilienhäuser über keinen gemeinsamen Hauseingang, sondern über sechs Eingänge verfügen, gibt es keinen Standort für eine gemeinsame Briefkastenanlage im Ein- gangsbereich und es ist nach einem anderen Standort für eine gemeinsame Briefkastenanlage zu suchen.

E. 14.1 Wie die Gesuchsteller anlässlich des Augenscheins bestätigt haben, verfügen die Häuser über zwei allgemein benutzte Zugänge zum Haus. Deshalb gibt es keinen offiziellen Zugang und ei- nen Nebenzugang. Adressiert sind die Häuser vom D._______weg her. An beiden Toren befin- det sich aber ein Hinweisschild zu den Häusern 22 sowie 22A - 22 E.

E. 14.2 Bei einem Mehrfamilienhaus haben die Gesuchsteller ebenfallls gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG die Möglichkeit, die gemeinsame Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze innerhalb ihres Grundstücks beim Tor zum D._______weg oder beim Tor zum E.._______weg aufzustellen. Die Gesuchsteller weisen diese Alternative indessen zurück, da die Briefkastenanlage an der Grund- stücksgrenze beim Zugang vom D._______weg her je nach Haus 150 bis 200 m entfernt wäre und eine Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze beim E._______weg 30 bis 50 m.

E. 14.3 Gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG können die Gesuchsteller die gemeinsame Briefkastenanlage beim gemeinsamen Zugang zu den Häusern, somit entlang des Kieswegs, der zu den einzelnen Hauseingängen führt, aufstellen. Eine solche geeignete Position befindet sich – wie am Augen- schein vorgeschlagen und im Einigungsvorschlag des Fachsekretariats festgehalten – beim ge- meinsamen Sitzplatz vor dem Gemeinschaftsraum (D._______weg 20A). Dieser Standort ist nach Auffassung der PostCom zu bevorzugen, da die Adressierung der Reihenhäuser D._______weg lautet und somit von den Postandienstabieterinnen die Briefkastenanlage eher vom Zugang vom D._______weg her vermutet wird.

E. 14.4 Die Gesuchsteller können die gemeinsame Briefkastenanlage aber auch entlang des Kieswegs vom E._______weg her vor dem ersten Reihenhaus aufstellen, da sich dort ebenfalls ein allge- mein benutzter Zugang zu den Häusern befindet. Damit die Briefkastenanlage für alle Post- diensteanbieterinnen auffindbar ist, müsste aber am Tor beim D._______weg ein Hinweis auf die Position der Briefkastenanlage angebracht werden, da diese von der Adressierung der Häu- ser her nicht beim Zugang vom E._______weg her vermutet wird. Beide Standorte sind aber von der Postverordnung her gleichwertig und die Post ist gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG verpflichtet, die Hauszustellung an beiden Standorten zu erbringen.

E. 15 Schliesslich wenden die Gesuchsteller gegen eine Versetzung ein, es sei von der Post zu ak- zeptieren, dass die Situation schon seit der Erstellung der Häuser1997 bestehe. Eine Verset- zung sei daher angesichts der Kosten und der vergangenen Zeit unverhältnismässig. Dazu ist auszuführen, dass die Post eine Umsetzungsaufgabe der Postverordnung wahrnimmt, die sie nicht schweizweit an allen Orten gleichzeitig vornehmen kann. Aus der langen Zeit, in der die Briefkästen geduldet worden sind, können die Gesuchsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2).

E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

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III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-03D73401/5

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 25/2023 vom 7. Dezember 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen S._______ Gesuchsteller

gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Legal, Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkästen

2/7 PostCom-D-03D73401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/12

I. Sachverhalt 1. Die Siedlung B._______ ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche im Jahr 1997 auf einem Grundstück von rund 3'600 m2 im Eigentum der Stadt C._______ im Baurecht erstellt wor- den ist. Sie besteht aus sechs aneinander gebauten Reiheneinfamilienhäusern, die im Unterge- schoss miteinander verbunden sind (D._______weg 22 und 22A-E), und einer Villa mit drei Wohneinheiten, die unter Denkmalschutz steht (D._______weg 20). Die beiden Wohngebäude liegen in einem parkähnlichen Garten, der von Hecken und schmiedeeisernen Zäunen umgeben ist. Es gibt zwei Zugänge zum Areal, einen von Nordosten vom D._______weg her sowie einen zweiten von Südwesten vom E._______weg her. An beiden Zugängen stehen zweiflüglige, schmiedeiserne Tore, die die Durchfahrt mit Personenwagen und kleineren Lieferfahrzeugen er- lauben. Die Wohnhäuser können ebenfalls vom Parkplatz her über einfache Gartentreppen er- reicht werden. Diese bilden jedoch keinen offiziellen Zugang zu den Wohnhäusern. Auf dem Areal befinden sich weitere Nebengebäude, worunter ein früherer Pferdestall (D._______weg 20A), der im Obergeschoss als Gemeinschaftsraum und im Untergeschoss als Abstellraum dient. 1.1 Die Hausbriefkästen der Reiheneinfamilienhäuser 22 sowie 22A - 22E befinden sich je einzeln auf der nördlichen Gebäudeseite etwa zwei Meter von den Hauseingängen entfernt. Die sechs Hauseingänge sind durch kleine Vorgärten von einem etwa 1,40 m breiten Kiesweg aus erreich- bar, der durch das ganze Areal vom D._______weg in einem Bogen um die alte Villa und den früheren Pferdestall herum zu den Reiheneinfamilienhäusern und anschliessend in den E._______weg führt. Die Briefkästen bestehen aus einem offenen Ablagefach, das Teil einer Ei- senkonstruktion zum Tragen der Glasvordächer ist, sowie einem abschliessbaren, senkrecht stehenden Brieffach mit integrierter Hausklingel. Die drei Hausbriefkästen der alten Villa befin- den sich neben dem Hauseingang. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.2 Mit drei Schreiben vom 26. März, 27. Mai und 21. Oktober 2021 forderte die Post CH AG, Thun, die Liegenschaftseigentümer der Reiheneinfamilienhäuser auf, eine gemeinsame Briefkastenan- lage mit masskonformen Ablagefächern zu erstellen und die Briefkastenanlage an der Grund- stücksgrenze zu errichten. Als letzte Frist für die Umsetzung setzte sie den Eigentümern den

10. Dezember 2021 an und drohte diesen an, bei Nichtbefolgen der Anordnung die Hauszustel- lung einzustellen. Ebenfalls wies sie sie darauf hin, dass sie sich an die PostCom wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Briefkastenstandort verlangen könnten, wenn sie mit dieser Anordnung nicht einverstanden seien. 2. Am 6. Dezember 2021 reichten die Stockwerkeigentümer, vertreten durch ihren Verwalter, bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom ein Gesuch um Überprüfung der Briefkasten- standorte ein und beantragten den Weiterbestand der Briefkästen bei den einzelnen Hausein- gängen. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Hausbriefkästen befänden sich seit dem Bau der Siedlung an dieser Stelle. Eine Versetzung derselben bringe der Post keine Zeitersparnis. Es stimme nicht, dass die Ablagefächer nicht masskonform seien. Diese seien sogar grösser als die geltenden Mindestmasse. 2.1 Am 8. Dezember 2021 forderte das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller auf, bis zum

22. Dezember 2021 eine Vollmacht für den Verwalter und die fehlenden Nachweise und Fotos zur Beurteilung der örtlichen Situation einzureichen. 2.2 Am 20. Dezember 2021 reichte der Verwalter eine Vollmacht, den Grundstücksplan mit dem ein- gezeichneten Baurecht und der Zugangssituation sowie eine umfangreiche Fotodokumentation der Zugänge und der bestehenden Briefkästen und Ablagefächer ein. 3. Am 21. Dezember 2021 stellte das Fachsekretariat der Post CH AG das Gesuch inkl. Beilagen zu und lud sie zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. Februar 2022 ein.

3/7 PostCom-D-03D73401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/12

3.1 Am 22. Dezember 2021 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde. 3.2 Die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) beantragte der PostCom am 3. Februar 2022 die Abweisung des Gesuchs und führte im Wesentlichen aus, die Briefkästen befänden sich mindestens 30 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der schmale Kiesweg entlang der Reiheneinfamilienhäuser, der zu den Hauseingängen führe, sei für das Befahren mit Fahrzeu- gen grundsätzlich nicht geeignet. Die Zustellung müsse daher zu Fuss vorgenommen werden, was mehr Zeit erfordere. Ebenso erfüllten die Briefkästen die Anforderungen gemäss Anhang 1 der Postverordnung nicht, da die Ablagefächer nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen und über kein Türchen verfügen würden. Auch dies führe zu einem unvertretbaren Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Bei Mehrfamilienhäusern, als welche Reiheneinfamilienhäuser praxisgemäss gelten würden, müsse die Briefkastenanlage ebenfalls an der Grundstückgrenze stehen. Sie könne aber auch bei den Hauszugängen aufge- stellt werden. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-3713/2015 vom

27. April 2016) sei vorliegend von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, da ein gemeinsamer Zugang zur Strasse bestehe und die Reiheneinfamilienhäuser mehr als zwei Haushaltungen um- fassten. Daraus folge, dass eine gemeinsame Briefkastenanlage beim Zugang zum Haus aufzu- stellen sei. 3.3 Am 17. Februar 2022 reichte die Gesuchsgegnerin auf Einladung des Fachsekretariats vom

7. Februar 2022 hin eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie eine Briefkastenanlage beim Zugang vom D._______weg für weniger geeignet als eine beim E._______weg einstufte. In diesem Fall müsse an der Villa vorbei in einem grossen Bogen um den früheren Stall herum- gegangen werden, um zu den Reiheneinfamilienhäusern zu gelangen. Besucher, die den Park- platz benützten, würden das Areal wohl eher über den E._______weg betreten. Die Gesuchs- gegnerin hielt aber ebenfalls fest, dass bei der Festlegung des Briefkastenstandorts auf eine Übereinstimmung mit der Adressierung zu achten sei, was wiederum für einen Standort der Briefkastenanlage beim Eingang vom D._______weg her spreche. 4. Am 7. Juli 2022 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum

15. August 2022 ein. Innert erstreckter Frist brachten diese am 15. September 2022 vor, die be- stehenden Brieffächer und die Ablagefächer entsprächen der Postverordnung. Letztere seien sogar grösser als notwendig, sie würden einzig kein Türchen aufweisen. Betreffend die von der Post geforderte Briefkastenanlage am schmiedeeisernen Tor sei festzuhalten, dass beide Flü- geltore jederzeit für den Lieferverkehr geöffnet werden können müssten. Das Baurecht erlaube zudem keine Anlagen ausserhalb des Grundstücks. Es werde deshalb am Antrag festgehalten, dass die einzelnen Briefkästen bei den Hauszugängen erhalten bleiben sollen. 5. Am 7. November 2022 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachte vor, es sei für die Post unerheblich, ob die neue Briefkastenanlage am E._______weg oder am D._______weg aufgestellt werde. Von den Liegenschaftseigentümern sei aber dafür zu sorgen, dass eine frei zugängliche Briefkastenanlage an einer der Grundstücksgrenzen aufgestellt werde. 6. Am 9. November 2022 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Schlussbemerkungen der Post CH AG vom 7. November 2022 zu und teilte ihnen mit, dass der Schriftenwechsel ab- geschlossen werde. 7. Am 3. April 2023 setzte das Fachsekretariat die Verfahrensinstruktion fort und setzte einen Au- genschein und eine Einigungsverhandlung vor Ort auf den 27. April 2023, 13.30 Uhr, an.

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8. Betreffend den Augenschein wird auf das am 11. Mai 2023 versandte Protokoll verwiesen. Als Einigungsvorschlag schlug das Fachsekretariat den Parteien einen Standort für die Briefkasten- anlage beim Zugang zu den Reiheneinfamilienhäusern vom D._______weg her neben dem Sitz- platz vor dem Gemeinschaftsraum vor. 8.1 Am 11. Mai 2023 stellte das Fachsekretariat den Parteien den schriftlichen Einigungsvorschlag und das Protokoll des Augenscheins zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2023 zu. Die Frist wurde am 22. Mai 2023 auf Ersuchen der Post CH AG hin bis zum 15. Juni 2023 erstreckt. 8.2 Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 lehnten sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgeg- nerin den Einigungsvorschlag ab. 8.3 Am 26. Juni 2023 stellte das Fachsekretariat den Parteien wechselseitig die Stellungnahme der Gegenpartei zu und teilte ihnen mit, dass die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entscheiden werde. II. Erwägung 9. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) auf Gesuch hin Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73-75 VPG und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom, einer eidgenössischen Kommission, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG). 10. Nach Scheitern der Einigungsverhandlung vom 27. April 2023 hat die PostCom die Streitigkeit durch Verfügung zu erledigen. 11. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG, da sie durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten gemäss der Postgesetzge- bung betroffen sind. Die Gesuchsgegnerin ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszu- stellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften verpflichtet. Sie ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Bestimmungen über die Hausbriefkästen nicht eingehalten sind. Demgegenüber sind die Gesuchsteller gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. 12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG und in An- hang 1 zur Postverordnung die Bestimmungen zu den Briefkästen und Briefkastenanlagen erlas- sen. Der Liegenschaftseigentümer muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 der Postverordnung festgelegt. 12.1 Diese dort angegebenen Mindestmasse haben zum Zweck, dass gängige Postsendungen – Zei- tungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdienten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicherweise aus einem ge- schlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Wettereinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde. Sie sollen sicherstellen, dass sich die in die Ablagefächer zustellba- ren Postsendungen im Gewahrsam des Empfängers befinden und diesem ohne Avisierung di- rekt zugestellt werden können.

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12.2 Die Gesuchsteller bringen vor, es sei unerheblich, dass ihre Ablagefächer bei den Hauszugän- gen offen seien, da die Sendungen durch die Glasdächer geschützt seien. Es handle sich um eine Konstruktion, die der Bauweise der Siedlung entspreche. Dies gelte ebenso für die stehen- den Brieffächer mit integrierter Klingel. 12.3 Wie die Gesuchsgegnerin dementgegen ausführt, ermöglichen diese Ablagefächer keine effizi- ente Zustellung, da sie – je nach Benutzung des Gestells durch die Eigentümer – teilweise gar nicht als solche erkennbar seien. 12.4 Somit ist als erstes Ergebnis festzuhalten, dass die offenen, in die Gestelle integrierten Ablage- fächer Art. 73 VPG und dem Anhang 1 zur Postverordnung nicht entsprechen. Die dagegen an- geführten Einwände der Liegenschaftseigentümer, etwa die dennoch mögliche Zustellung von Paketen, vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Gesuchsteller müssen daher bereits aus diesem Grund eine Anpassung an den bestehenden Briefkästen vornehmen, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 13. Zweitens ist von der PostCom festzustellen, ob die Briefkästen einzeln bei den Hauseingängen stehen können. 13.1 Der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus auf- zustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Sind verschiedene Standorte möglich, ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwal- tungsgerichts zählen Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen als Mehrfamilienhäuser (vgl. Er- läuterungsbericht-UVEK zu Art. 74 VPG, S. 32). Wie im Urteil A-3713/2015 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 27. April 2016 bestätigt, handelt es sich beim Briefkastenstandort im Bereich der Hauszugänge für Mehrfamilienhäuser (Art. 74 Abs. 3 VPG) um eine Alternative zum Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze, wie er für Ein- und Zweifamilienhäuser vorgegeben ist (Art. 74 Abs. 1 VPG). 13.2 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung (Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf) dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entgegenzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effi- zienten Zustellung. Deshalb können bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lagen im Eingangsbereich aufgestellt werden, da das grössere Sendungsvolumen, welches an- gesichts der höheren Zahl von Haushaltungen erwartet wird, die zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zur Briefkastenanlage wettmacht. 13.3 Somit ist zuerst zu klären, ob es sich vorliegend um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt oder ob die Reiheneinfamilienhäuser als Einfamilienhäuser anzusehen sind, deren Briefkästen in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstückgrenze stehen müs- sen. 13.4 Wie die PostCom in mehreren Fällen entschieden hat, gelten Reiheneinfamilienhäuser oder Ter- rassenhäuser mit gemeinsamen Hauszugängen als Mehrfamilienhäuser (vgl. dazu den Erläute- rungsbericht UVEK, S. 32, sowie die Verfügungen der PostCom Nrn. 12/2019 vom 13. Juni 2019; 13/2016 vom 6. Mai 2016; 8/2015 vom 7. Mai 2015, letztere bestätigt in Urteil A- 3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016). Auch vorliegend ist angesichts der gemeinsamen Anlagen – wie Heizung, Warmwasser, Strom – und dem gemeinsamen Zu- gang zu den beiden Strassen von einem Mehrfamilienhaus auszugehen. Daraus folgt, dass die

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bestehenden einzelnen Briefkästen nicht zulässig sind und die Liegenschaftseigentümer ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 74 Abs. 3 VPG eine gemeinsame Briefkastenanlage einrich- ten müssen. 14. Da die Reiheneinfamilienhäuser über keinen gemeinsamen Hauseingang, sondern über sechs Eingänge verfügen, gibt es keinen Standort für eine gemeinsame Briefkastenanlage im Ein- gangsbereich und es ist nach einem anderen Standort für eine gemeinsame Briefkastenanlage zu suchen. 14.1 Wie die Gesuchsteller anlässlich des Augenscheins bestätigt haben, verfügen die Häuser über zwei allgemein benutzte Zugänge zum Haus. Deshalb gibt es keinen offiziellen Zugang und ei- nen Nebenzugang. Adressiert sind die Häuser vom D._______weg her. An beiden Toren befin- det sich aber ein Hinweisschild zu den Häusern 22 sowie 22A - 22 E. 14.2 Bei einem Mehrfamilienhaus haben die Gesuchsteller ebenfallls gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG die Möglichkeit, die gemeinsame Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze innerhalb ihres Grundstücks beim Tor zum D._______weg oder beim Tor zum E.._______weg aufzustellen. Die Gesuchsteller weisen diese Alternative indessen zurück, da die Briefkastenanlage an der Grund- stücksgrenze beim Zugang vom D._______weg her je nach Haus 150 bis 200 m entfernt wäre und eine Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze beim E._______weg 30 bis 50 m. 14.3 Gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG können die Gesuchsteller die gemeinsame Briefkastenanlage beim gemeinsamen Zugang zu den Häusern, somit entlang des Kieswegs, der zu den einzelnen Hauseingängen führt, aufstellen. Eine solche geeignete Position befindet sich – wie am Augen- schein vorgeschlagen und im Einigungsvorschlag des Fachsekretariats festgehalten – beim ge- meinsamen Sitzplatz vor dem Gemeinschaftsraum (D._______weg 20A). Dieser Standort ist nach Auffassung der PostCom zu bevorzugen, da die Adressierung der Reihenhäuser D._______weg lautet und somit von den Postandienstabieterinnen die Briefkastenanlage eher vom Zugang vom D._______weg her vermutet wird. 14.4 Die Gesuchsteller können die gemeinsame Briefkastenanlage aber auch entlang des Kieswegs vom E._______weg her vor dem ersten Reihenhaus aufstellen, da sich dort ebenfalls ein allge- mein benutzter Zugang zu den Häusern befindet. Damit die Briefkastenanlage für alle Post- diensteanbieterinnen auffindbar ist, müsste aber am Tor beim D._______weg ein Hinweis auf die Position der Briefkastenanlage angebracht werden, da diese von der Adressierung der Häu- ser her nicht beim Zugang vom E._______weg her vermutet wird. Beide Standorte sind aber von der Postverordnung her gleichwertig und die Post ist gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG verpflichtet, die Hauszustellung an beiden Standorten zu erbringen. 15. Schliesslich wenden die Gesuchsteller gegen eine Versetzung ein, es sei von der Post zu ak- zeptieren, dass die Situation schon seit der Erstellung der Häuser1997 bestehe. Eine Verset- zung sei daher angesichts der Kosten und der vergangenen Zeit unverhältnismässig. Dazu ist auszuführen, dass die Post eine Umsetzungsaufgabe der Postverordnung wahrnimmt, die sie nicht schweizweit an allen Orten gleichzeitig vornehmen kann. Aus der langen Zeit, in der die Briefkästen geduldet worden sind, können die Gesuchsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2). 16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.