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VFG-15-2022

Verfügung 15/2022 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2022-10-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in W._______. Der Hausbriefkasten befindet sich an der Garagenwand ausserhalb des Gartens, der mit einem Holzzaun eingefasst ist. Vor den Garagen liegt ein Vorplatz. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Strasse und ist vom Briefkasten etwa neun Meter entfernt. 2. Mit Schreiben vom 11. August 2021 teilte die Post CH AG, Logistik-Services, Münchenbuchsee, den Gesuchstellern mit, dass ihr Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe. Sie forderte die Gesuchsteller auf, diesen bis zum 30. September 2021 den geltenden Anforderungen anzu- passen, um die Zustellung zu erleichtern. 3. Mit E-Mail vom 13. August 2021 wiesen die Gesuchsteller mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts darauf hin, dass es sich bei den Verordnungsbestimmungen über den Briefkas- tenstandort nicht um zwingende Bestimmungen handle. Vielmehr bestehe bei der Überprüfung der Briefkastenstandorte ein Ermessensspielraum, der von der rechtsanwenden Behörde zu nut- zen sei, damit sie keine Rechtsverletzung begehe. Diese Abwägung habe die Post nicht vorge- nommen. 4. Die Post CH AG antwortete den Gesuchstellern mit E-Mail vom 9. September 2021, die Post überprüfe die Briefkastenstandorte gesamtschweizerisch laufend und mit Augenmass. Vorlie- gend halte sie daran fest, dass der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) an die Grundstücksgrenze zu versetzen sei. 5. Die Gesuchsteller wurden von der Post am 24. November 2021 und am 24. Januar 2022 noch- mals aufgefordert, ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, wie es den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Im letzten Schreiben wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass sie ein schriftliches Gesuch an die PostCom zur Überprüfung des Briefkasten- standorts stellen könnten, wenn sie damit nicht einverstanden seien. 6. Am 16. Februar 2022 beantragten die Gesuchsteller der PostCom, der Briefkasten sei am bishe- rigen Standort zu belassen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Post- sendungen seien bis zum Entscheid über das Gesuch weiterhin zuzustellen. Zur Begründung machten die Gesuchsteller geltend, die Grundsätze der Postverordnung seien entgegen der Auf- fassung der Post nicht zwingender Natur. Wie das Bundesgericht im Entscheid 2C_827/2012 vom 19. April 2013 und die PostCom etwa in der Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 aus- führe, bestehe bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts für die Entscheidbehörde ein weiter Ermessensspielraum. Eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg stelle eine rechtsfehlerhafte Ermessensuntschreitung dar. Wie im zitierten Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung festgehalten, gehe es um den Ausgleich zwischen den Interessen der Kunden, ihre Postsendungen möglichst nahe an der Haustür entgegennehmen zu können, und denjenigen der Post, die Zustellung möglichst rationell durchführen zu können. In Bezug auf die Liegenschaft der Gesuchsteller sei die Zustellung motorisiert auf einer offenen und geeigneten Verkehrsfläche möglich. Der Briefkasten am aktuellen Standort gegenüber des schmiedeeiser- nen Gartentors befinde sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und sei damit "als an der Grundstücksgrenze stehend" zu qualifizieren. Es liege hingegen nicht im Interesse der Ge- suchsteller, bis zum Briefkasten einen zusätzlichen Weg von 10 m zurückzulegen. Am von der Post vorgeschlagenen Standort befänden sich ein Aprikosenbaum, mehrere Büsche und Sträu- cher, die vor längerer Zeit gepflanzt worden seien als die Postverordnung in Kraft sei. Die Post zeige sich nicht gesprächsbereit. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein Augenschein vor Ort zu keinem anderen Standpunkt der Post führen würde. 7. Die Post CH AG nahm am 11. April 2022 innert erstreckter Frist Stellung und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, der Hausbriefkasten be- finde sich zurzeit etwa 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was für die Post einen erheblichen Mehraufwand für die Zustellung mit sich bringe. So müsse der ganze Garagen-

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vorplatz bis zum Hauseingang überquert und ein Wendemanöver durchgeführt werden. Auch wenn die Gesuchsteller angeben würden, die freie Zugänglichkeit des Vorplatzes und des Wegs bis zum Briefkasten sei gewährleistet, müsse der Zustellbote absteigen und die letzte Wegstre- cke zu Fuss zurücklegen. Effizient wäre, wenn die zusätzliche Wegstrecke von 18 m hin und zu- rück nicht zurückgelegt werden müsste und die Zustellung in den Briefkasten an der Grund- stücksgrenze direkt vom Fahrzeug aus vorgenommen werden könnte. Die Post sei gerne bereit, an einem Augenschein andere Standorte an der Grundstücksgrenze zu besprechen, damit keine Bäume oder Sträucher dem Briefkasten weichen müssten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein verordnungskonformer Briefkastenstandort letztlich auch den anderen Zustellern entge- genkomme, denn die Post nehme als Grundversorgerin lediglich die Aufgabe der Umsetzung der Bestimmungen wahr. 8. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Mai 2022 hielten die Gesuchsteller an ihren Anträgen vom 16. Februar 2022 fest. In Ergänzung ihrer Begründung brachten sie vor, zwei Garagen ge- hörten zu ihrer Liegenschaft, sowohl die linke als auch die mittlere. Der zweite Briefkasten an der Garagenwand werde seit 2008 – seit es kein Zweifamilienhaus mehr sei – nicht mehr be- nutzt. Entgegen den Ausführungen der Post könne der Briefkasten sehr wohl vom Fahrzeug aus bedient werden. Es würden keine Fahrzeuge vor den Garagen abgestellt. Der Weg vom Haus- eingang bis zum Briefkastenstandort und zurück betrage bereits 20 m und sie seien nicht bereit, den Briefkasten gemäss dem Vorschlag der Post zu versetzen, was einem zusätzlichen Weg von 20 m hin und zurück gleichkommen würde. Der Briefkasten an der Garagenwand gegenüber des schmiedeeisernen Tors befände sich bereits heute "an der Grundstücksgrenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. 9. Die Post CH AG verzichtete am 13. Juni 2022 darauf, Schlussbemerkungen einzureichen. 10. Am 14. Juni 2022 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass das Instruktionsverfah- ren abgeschlossen sei und die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entscheiden werde. Mit E-Mails vom 16. Juni 2022 bzw. 15. September 2022 wiesen die Ge- suchsteller auf Ferienabwesenheiten hin. II.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 11 Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.

m. Art. 76 VPG entscheidet die PostCom bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 VPG über Brief- kästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Angelegenheit zu- ständig.

E. 12 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 – 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen erlassen. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG haben die Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten frei zugänglich einen Briefkasten oder eine Briefkastenanlage einzu- richten. Der Briefkasten muss aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablage- fach bestehen und den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der VPG entsprechen (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzu- stellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenan- lage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Praxisgemäss gelten als Mehrfamilienhäuser Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7 sowie Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Gesetzgebung).

E. 13 Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitli- chen Gründen führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und

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dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Postanbieter sind davor anzuhören (Abs. 2). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. dazu Erläuterungsbericht, S. 32).

E. 14 Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 15 Der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Emp- fang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32 sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.). Bei dieser Interessenabwägung darf auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung in einen nicht verordnungskonformen Brief- kasten nicht nur im Einzelfall, sondern auch hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der gan- zen Schweiz berücksichtig werden darf, damit die Post ihren gesetzlichen Grundversorgungsauf- trag effizient erfüllen kann (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.).

E. 16 Zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin ist streitig, ob der Briefkasten der Ge- suchsteller den Bestimmungen und der Auslegung der Postverordnung entspricht.

E. 16.1 Die Gesuchsteller bringen zu den örtlichen Verhältnissen vor, der offene Vorplatz seitlich des Hauseingangs und vor den Garagen könne für die Zustellung befahren werden. Der Briefkasten an der Garagenwand ausserhalb des Gartenzauns befinde sich damit "an der Grundstücks- grenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Vorplatz gegen die Strasse hin auf seiner gan- zen Länge offen sei, gebe es entlang der Grundstückgrenze keinen geeigneten Standort für den Briefkasten und in der Ecke beim Gartenzaun betrage der Weg von der Haustüre bis zum Brief- kasten und zurück etwa 18 m. Dies sei unverhältnismässig im Sinne des Interessenausgleichs, da der ganze Weg von den Gesuchstellern zurückgelegt werden müsse, während die Zustellbo- ten die Postsendungen direkt an der Strasse abgeben könnten.

E. 16.2 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, der Briefkasten befinde sich rund 6,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Dies führe für die Post zu einem Mehraufwand bei der täg- lichen Zustellung, der nach der Praxis der PostCom und der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als übermässig anzusehen sei.

E. 16.3 Der Standort des Briefkastens in 9,6 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ist bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als " an der Grundstücksgrenze" gelegen anzusehen. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unabhängig davon zu ei- nem zeitlichen Mehraufwand, ob für den Zustellvorgang der Vorplatz der Gesuchsteller befahren werden kann oder nicht.

E. 16.4 Die Gesuchsteller machen gegen diese wörtliche Auslegung der Bestimmung geltend, die Be- stimmung enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Behörde wahrzu- nehmen habe. Die enge Auslegung der Verordnung führe zu einer bürokratischen Betrachtungs- weise und die Behörde nehme auf diese Weise den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht wahr. Zu diesem Argument hat das Bundesgericht im von den Gesuchstellern angeführten Ent- scheid ausgeführt, dass zwar bekannt sei, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Briefkäs- ten nicht immer an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten, und dass die rechtsan- wendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Bei der Distanz von 9,6 Metern von der Grund- stücksgrenze entfernt kann indessen nicht mehr von einem Abstand innerhalb des Beurteilungs- spielraums gesprochen werden, der die Zustellung nur unwesentlich erschwert. Auch wenn

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die Gesuchsteller geltend machen, sie benutzten den Vorplatz nicht als Parkplatz, ist der zurück- zulegende Weg über den Vorplatz bis zur Garagenwand als die Zustellung unverhältnismässig erschwerend einzuordnen. Dies umso mehr, als vorliegend eine Versetzung des Briefkastens in eine Ecke des Vorplatzes direkt an die Erschliessungsstrasse ohne weiteres möglich wäre, auch wenn die Gesuchsteller gestalterische Einwände dagegen vorbringen.

E. 16.5 Zum Einwand der Gesuchsteller, der Briefkasten befinde sich schon sehr lange an der gewohn- ten Stelle und die Postversordnung sei erst 2012 in Kraft getreten, ist folgendes anzumerken: Die Postverordnung vom 29. August 2012 sieht keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkastenstandorte vor. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Ver- ordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung aufgehoben. Aus dem Fehlen einer Übergangsbestimmung betreffend die Briefkästen und Briefkastenanlagen lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die altrechtliche Regelung von 1998 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den heutigen Erfordernissen nach Art. 73 ff. und Anhang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Fe- bruar 2007, E. 6.3). Die Gesuchsteller können sich somit mit dem Hinweis auf den Standort wäh- rend Jahrzehnten nicht auf eine früher geltende Rechtsgrundlage berufen, sondern die seit 1974 inhaltlich unveränderten Standortbestimmungen wurden in ihrem Fall bisher nicht umgesetzt.

E. 16.6 Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzuge- hen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands können die Ge- suchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des Standorts neben dem Hauseingang ablei- ten (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; sowie Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).

E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücks- grenze aufstellen.

E. 18 Da sie unterliegen, haben die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-528C3401/18 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung 15/2022 vom 6. Oktober 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen H._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin betreffend Briefkastenstandort

2/6 PostCom-D-528C3401/18 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/8

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in W._______. Der Hausbriefkasten befindet sich an der Garagenwand ausserhalb des Gartens, der mit einem Holzzaun eingefasst ist. Vor den Garagen liegt ein Vorplatz. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Strasse und ist vom Briefkasten etwa neun Meter entfernt. 2. Mit Schreiben vom 11. August 2021 teilte die Post CH AG, Logistik-Services, Münchenbuchsee, den Gesuchstellern mit, dass ihr Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe. Sie forderte die Gesuchsteller auf, diesen bis zum 30. September 2021 den geltenden Anforderungen anzu- passen, um die Zustellung zu erleichtern. 3. Mit E-Mail vom 13. August 2021 wiesen die Gesuchsteller mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts darauf hin, dass es sich bei den Verordnungsbestimmungen über den Briefkas- tenstandort nicht um zwingende Bestimmungen handle. Vielmehr bestehe bei der Überprüfung der Briefkastenstandorte ein Ermessensspielraum, der von der rechtsanwenden Behörde zu nut- zen sei, damit sie keine Rechtsverletzung begehe. Diese Abwägung habe die Post nicht vorge- nommen. 4. Die Post CH AG antwortete den Gesuchstellern mit E-Mail vom 9. September 2021, die Post überprüfe die Briefkastenstandorte gesamtschweizerisch laufend und mit Augenmass. Vorlie- gend halte sie daran fest, dass der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) an die Grundstücksgrenze zu versetzen sei. 5. Die Gesuchsteller wurden von der Post am 24. November 2021 und am 24. Januar 2022 noch- mals aufgefordert, ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, wie es den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Im letzten Schreiben wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass sie ein schriftliches Gesuch an die PostCom zur Überprüfung des Briefkasten- standorts stellen könnten, wenn sie damit nicht einverstanden seien. 6. Am 16. Februar 2022 beantragten die Gesuchsteller der PostCom, der Briefkasten sei am bishe- rigen Standort zu belassen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Post- sendungen seien bis zum Entscheid über das Gesuch weiterhin zuzustellen. Zur Begründung machten die Gesuchsteller geltend, die Grundsätze der Postverordnung seien entgegen der Auf- fassung der Post nicht zwingender Natur. Wie das Bundesgericht im Entscheid 2C_827/2012 vom 19. April 2013 und die PostCom etwa in der Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 aus- führe, bestehe bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts für die Entscheidbehörde ein weiter Ermessensspielraum. Eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg stelle eine rechtsfehlerhafte Ermessensuntschreitung dar. Wie im zitierten Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung festgehalten, gehe es um den Ausgleich zwischen den Interessen der Kunden, ihre Postsendungen möglichst nahe an der Haustür entgegennehmen zu können, und denjenigen der Post, die Zustellung möglichst rationell durchführen zu können. In Bezug auf die Liegenschaft der Gesuchsteller sei die Zustellung motorisiert auf einer offenen und geeigneten Verkehrsfläche möglich. Der Briefkasten am aktuellen Standort gegenüber des schmiedeeiser- nen Gartentors befinde sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und sei damit "als an der Grundstücksgrenze stehend" zu qualifizieren. Es liege hingegen nicht im Interesse der Ge- suchsteller, bis zum Briefkasten einen zusätzlichen Weg von 10 m zurückzulegen. Am von der Post vorgeschlagenen Standort befänden sich ein Aprikosenbaum, mehrere Büsche und Sträu- cher, die vor längerer Zeit gepflanzt worden seien als die Postverordnung in Kraft sei. Die Post zeige sich nicht gesprächsbereit. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein Augenschein vor Ort zu keinem anderen Standpunkt der Post führen würde. 7. Die Post CH AG nahm am 11. April 2022 innert erstreckter Frist Stellung und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, der Hausbriefkasten be- finde sich zurzeit etwa 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was für die Post einen erheblichen Mehraufwand für die Zustellung mit sich bringe. So müsse der ganze Garagen-

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vorplatz bis zum Hauseingang überquert und ein Wendemanöver durchgeführt werden. Auch wenn die Gesuchsteller angeben würden, die freie Zugänglichkeit des Vorplatzes und des Wegs bis zum Briefkasten sei gewährleistet, müsse der Zustellbote absteigen und die letzte Wegstre- cke zu Fuss zurücklegen. Effizient wäre, wenn die zusätzliche Wegstrecke von 18 m hin und zu- rück nicht zurückgelegt werden müsste und die Zustellung in den Briefkasten an der Grund- stücksgrenze direkt vom Fahrzeug aus vorgenommen werden könnte. Die Post sei gerne bereit, an einem Augenschein andere Standorte an der Grundstücksgrenze zu besprechen, damit keine Bäume oder Sträucher dem Briefkasten weichen müssten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein verordnungskonformer Briefkastenstandort letztlich auch den anderen Zustellern entge- genkomme, denn die Post nehme als Grundversorgerin lediglich die Aufgabe der Umsetzung der Bestimmungen wahr. 8. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Mai 2022 hielten die Gesuchsteller an ihren Anträgen vom 16. Februar 2022 fest. In Ergänzung ihrer Begründung brachten sie vor, zwei Garagen ge- hörten zu ihrer Liegenschaft, sowohl die linke als auch die mittlere. Der zweite Briefkasten an der Garagenwand werde seit 2008 – seit es kein Zweifamilienhaus mehr sei – nicht mehr be- nutzt. Entgegen den Ausführungen der Post könne der Briefkasten sehr wohl vom Fahrzeug aus bedient werden. Es würden keine Fahrzeuge vor den Garagen abgestellt. Der Weg vom Haus- eingang bis zum Briefkastenstandort und zurück betrage bereits 20 m und sie seien nicht bereit, den Briefkasten gemäss dem Vorschlag der Post zu versetzen, was einem zusätzlichen Weg von 20 m hin und zurück gleichkommen würde. Der Briefkasten an der Garagenwand gegenüber des schmiedeeisernen Tors befände sich bereits heute "an der Grundstücksgrenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. 9. Die Post CH AG verzichtete am 13. Juni 2022 darauf, Schlussbemerkungen einzureichen. 10. Am 14. Juni 2022 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass das Instruktionsverfah- ren abgeschlossen sei und die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entscheiden werde. Mit E-Mails vom 16. Juni 2022 bzw. 15. September 2022 wiesen die Ge- suchsteller auf Ferienabwesenheiten hin. II. Erwägung 11. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.

m. Art. 76 VPG entscheidet die PostCom bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 VPG über Brief- kästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Angelegenheit zu- ständig. 12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 – 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen erlassen. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG haben die Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten frei zugänglich einen Briefkasten oder eine Briefkastenanlage einzu- richten. Der Briefkasten muss aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablage- fach bestehen und den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der VPG entsprechen (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzu- stellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenan- lage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Praxisgemäss gelten als Mehrfamilienhäuser Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7 sowie Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). 13. Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitli- chen Gründen führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und

4/6 PostCom-D-528C3401/18 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/8

dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Postanbieter sind davor anzuhören (Abs. 2). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. dazu Erläuterungsbericht, S. 32). 14. Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 15. Der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Emp- fang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32 sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.). Bei dieser Interessenabwägung darf auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung in einen nicht verordnungskonformen Brief- kasten nicht nur im Einzelfall, sondern auch hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der gan- zen Schweiz berücksichtig werden darf, damit die Post ihren gesetzlichen Grundversorgungsauf- trag effizient erfüllen kann (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). 16. Zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin ist streitig, ob der Briefkasten der Ge- suchsteller den Bestimmungen und der Auslegung der Postverordnung entspricht. 16.1 Die Gesuchsteller bringen zu den örtlichen Verhältnissen vor, der offene Vorplatz seitlich des Hauseingangs und vor den Garagen könne für die Zustellung befahren werden. Der Briefkasten an der Garagenwand ausserhalb des Gartenzauns befinde sich damit "an der Grundstücks- grenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Vorplatz gegen die Strasse hin auf seiner gan- zen Länge offen sei, gebe es entlang der Grundstückgrenze keinen geeigneten Standort für den Briefkasten und in der Ecke beim Gartenzaun betrage der Weg von der Haustüre bis zum Brief- kasten und zurück etwa 18 m. Dies sei unverhältnismässig im Sinne des Interessenausgleichs, da der ganze Weg von den Gesuchstellern zurückgelegt werden müsse, während die Zustellbo- ten die Postsendungen direkt an der Strasse abgeben könnten. 16.2 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, der Briefkasten befinde sich rund 6,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Dies führe für die Post zu einem Mehraufwand bei der täg- lichen Zustellung, der nach der Praxis der PostCom und der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als übermässig anzusehen sei. 16.3 Der Standort des Briefkastens in 9,6 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ist bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als " an der Grundstücksgrenze" gelegen anzusehen. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unabhängig davon zu ei- nem zeitlichen Mehraufwand, ob für den Zustellvorgang der Vorplatz der Gesuchsteller befahren werden kann oder nicht. 16.4 Die Gesuchsteller machen gegen diese wörtliche Auslegung der Bestimmung geltend, die Be- stimmung enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Behörde wahrzu- nehmen habe. Die enge Auslegung der Verordnung führe zu einer bürokratischen Betrachtungs- weise und die Behörde nehme auf diese Weise den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht wahr. Zu diesem Argument hat das Bundesgericht im von den Gesuchstellern angeführten Ent- scheid ausgeführt, dass zwar bekannt sei, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Briefkäs- ten nicht immer an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten, und dass die rechtsan- wendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Bei der Distanz von 9,6 Metern von der Grund- stücksgrenze entfernt kann indessen nicht mehr von einem Abstand innerhalb des Beurteilungs- spielraums gesprochen werden, der die Zustellung nur unwesentlich erschwert. Auch wenn

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die Gesuchsteller geltend machen, sie benutzten den Vorplatz nicht als Parkplatz, ist der zurück- zulegende Weg über den Vorplatz bis zur Garagenwand als die Zustellung unverhältnismässig erschwerend einzuordnen. Dies umso mehr, als vorliegend eine Versetzung des Briefkastens in eine Ecke des Vorplatzes direkt an die Erschliessungsstrasse ohne weiteres möglich wäre, auch wenn die Gesuchsteller gestalterische Einwände dagegen vorbringen. 16.5 Zum Einwand der Gesuchsteller, der Briefkasten befinde sich schon sehr lange an der gewohn- ten Stelle und die Postversordnung sei erst 2012 in Kraft getreten, ist folgendes anzumerken: Die Postverordnung vom 29. August 2012 sieht keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkastenstandorte vor. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Ver- ordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung aufgehoben. Aus dem Fehlen einer Übergangsbestimmung betreffend die Briefkästen und Briefkastenanlagen lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die altrechtliche Regelung von 1998 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den heutigen Erfordernissen nach Art. 73 ff. und Anhang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Fe- bruar 2007, E. 6.3). Die Gesuchsteller können sich somit mit dem Hinweis auf den Standort wäh- rend Jahrzehnten nicht auf eine früher geltende Rechtsgrundlage berufen, sondern die seit 1974 inhaltlich unveränderten Standortbestimmungen wurden in ihrem Fall bisher nicht umgesetzt. 16.6 Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzuge- hen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands können die Ge- suchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des Standorts neben dem Hauseingang ablei- ten (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; sowie Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.). 17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücks- grenze aufstellen. 18. Da sie unterliegen, haben die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.